Merkblatt Tankgutscheine
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Merkblatt Tankgutscheine
Merkblatt Tankgutscheine Das Steuerrecht ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern neben dem reinen Arbeitslohn hinaus steuerfreie Sachzuwendungen z.B. in Form eines Warengutscheins bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro brutto zu gewähren. Dazu gehören Prepaid-Cards von Mineralölgesellschaften und auch Tankgutscheine. Der Wert des Warengutscheins fließt dem Arbeitnehmer – unabhängig vom Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins – mit der (monatlichen) Übergabe zu. Mit der Übergabe erhält der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten. Aus diesem Grund können die Tankgutscheine über mehrere Monate angesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden. Damit eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, muss ein klarer Sachbezug vorliegen. Neben den direkten Gutscheinen und Prepaid-Cards ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld überweist mit der direkten Auflage, davon Benzin bei einer bestimmten Tankstelle zu erwerben. Steuerlich schädlich wird es, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dem Erhalt von Sachbezug und Barlohn gewährt. Diese Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug ist folglich sehr wichtig und es sollte bekannt sein, worauf es dabei ankommt: Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Warengutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, nicht um einen Sachbezug handelt, wenn auf dem Warengutschein neben der Bezeichnung der Ware noch ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es hingegen nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Kann der Arbeitnehmer danach nur eine „Sache“ beanspruchen, ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung selbst tätig wird, oder dem Arbeitnehmer gestattet auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Lohnsteuerlich spielt es auch keine Rolle, wenn der Arbeitnehmer selbst – und nicht der Arbeitgeber – Vertragspartner des die Leistung erbringenden Dritten ist. Bsp: Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Kosten ihres Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von € 44,00 monatlich zu tanken. Es handelt sich um einen Sachbezug, selbst wenn der Tankkarte eine Zahlfunktion zukommen sollte. Was ist eigentlich mit der Umsatzsteuer? Bei der Übergabe eines Warengutscheins liegt ein Tausch von Geld gegen Gutschein vor. Daraus ergibt sich die Folge, dass der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gutscheines hat. Entsprechend liegt keine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe an das Personal vor. Anders verhält es sich, wenn ein konkreter Verwendungszweck definiert ist. Bsp: Der Arbeitgeber händigt seinen Arbeitnehmern monatlich Gutscheine aus, die der Arbeitnehmer berechtigen, an einer ortsansässigen Tankstelle für einen entsprechenden Betrag zu tanken. Die Tankstelle rechnet die eingelösten Gutscheine anschließend mit dem Arbeitgeber ab. Die Gutscheine lauten: „Benzingutschein im Wert von € 44,00“. Die Kraftstoffsorte wird nicht näher definiert. Bei der Hingabe des Gutscheins an die Arbeitnehmer ist noch nicht absehbar, welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird. Dies resultiert aus der fehlenden Spezifizierung der Ware; hier der Kraftstoffsorte. Es liegt im umsatzsteuerlichen Sinne kein Leistungsaustausch, sondern ein Tausch Geld gegen Gutschein vor, der umsatzsteuerlich zunächst unbeachtlich ist. Gotengasse 7 97070 Würzburg Telefon: 0931 / 50239 Telefax: 0931 /571868 info@kess-partner.de www.kess-partner.de