Nachtrag S vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum
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Nachtrag S vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum
Nachtrag S vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013 von der BaFin am 2. Dezember 2013 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag N vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 20. März 2014 von der BaFin am 25. März 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag O vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und BonitätsZertifikaten vom 4. April 2014 von der BaFin am 4. April 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag M vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten vom 9. April 2014 von der BaFin am 15. April 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag K vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 18. August 2014 von der BaFin am 22. August 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag J vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 von der BaFin am 19. Dezember 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag J vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 von der BaFin am 18. Dezember 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag I vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten und Schuldverschreibungen vom 19. Dezember 2014 von der BaFin am 5. Januar 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Paul Achleitner (Co-Vorsitzender), Stuart Lewis, Sylvie Matherat, Henry Ritchotte, Karl von Rohr, Marcus Schenck, Christian Sewing Deutsche Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB Nr. 30 000, Umsatzsteuer-Id.-Nr. DE114103379; www.deutsche-bank.de Nachtrag H vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 von der BaFin am 11. März 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag H vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und BonitätsZertifikaten vom 10. März 2015 von der BaFin am 19. März 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nachtrag G vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten vom 20. April 2015 von der BaFin am 27. April 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015 Nach § 16 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz können Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, diese innerhalb von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern der maßgebliche neue Umstand oder die Unrichtigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Der Empfänger des Widerrufs ist die Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, D-60325 Frankfurt am Main, Deutschland. Maßgeblicher neuer Umstand für den Nachtrag ist die am 29. Oktober 2015 vor Handelsbeginn an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgte Veröffentlichung des Zwischenberichts des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft). Alle anderen in diesem Nachtrag aufgeführten Informationen sind lediglich zum Zweck der Korrektur und/oder Aktualisierung aufgenommen worden und stellen keinen wichtigen neuen Umstand bzw. keine wesentliche Unrichtigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz dar. Dieser Nachtrag ergänzt und korrigiert zum 10. November 2015 die Angaben in den oben genannten bereits veröffentlichten Basisprospekten wie folgt: I. Im Gl u „Trends“ pu k „I. Zusammenfassung“ w T b ll p l l T x „Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.4b u w f l „Mit Ausnahme der Auswirkungen der makroökonomischen Bedingungen und des Marktumfelds, Rechtsrisiken in Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise sowie der Auswirkungen gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorschriften, die für Finanzinstitute in Deutschland und der Europäischen Union gelten, gibt es keine bekannten Trends, Unsicherheiten, Anforderungen, Verpflichtungen oder Ereignisse, die im laufenden Geschäftsjahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentliche Auswirkungen auf die Aussichten der Emittentin haben werden.“ 2 II. Im Gl u pu k „I. Zusammenfassung“ w „Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.12 „Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen“ T b ll p l enthaltene Text (einschließlich der Tabelle) gestrichen und wie folgt ersetzt: „Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bilanz der Deutsche Bank AG, der den maßgeblichen geprüften konsolidierten und in Übereinstimmung mit den IFRS erstellten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 sowie den ungeprüften konsolidierten Zwischenfinanzangaben zum 30. September 2014 und zum 30. September 2015 entnommen ist. 31. Dezember 2013 (IFRS, geprüft) 30. September 2014 (IFRS, ungeprüft) 31. Dezember 30. September 2015 2014 (IFRS, ungeprüft) (IFRS, geprüft) Grundkapital (in Euro) 2.609.919.078,40 3.530.939.215,36* 3.530.939.215,36 3.530.939.215,36* Anzahl der Stammaktien 1.019.499.640 1.379.273.131* 1.379.273.131 1.379.273.131* Summe der Aktiva (in Millionen Euro) 1.611.400 1.709.189 1.708.703 1.719.374 Summe der Verbindlichkeiten (in Millionen Euro) 1.556.434 1.639.083 1.635.481 1.650.495 Eigenkapital (in Millionen Euro) 54.966 70.106 73.223 68.879 Core Tier-1-Kapitalquote/ Common Equity Tier-1-Kapitalquote1, 2 12,8% 14,7 % 15,2 % 13,4%3 Tier-1-Kapitalquote2 16,9% 15,5 % 16,1 % 15,0%4 * Quelle: Internetseite der Emittentin unter https://www.deutsche-bank.de/ir/de/content/deutsche_bank_aktie.htm; Stand: 10. November 2015 1 Nach den CRR/CRD 4-R ersetzt. 2 Die Kapitalquoten für 2014 und 2015 basieren auf den Übergangsbestimmungen der CRR/CRD 4-Eigenkapitalvorschriften; Angaben für frühere Zeiträume basieren auf den Basel 2.5-Vorschriften ohne Übergangsposten gemäß dem früheren § 64h Abs. 3 KWG. 3 Die auf Basis einer vollständigen Umsetzung von CRR/CRD 4 berechnete Common Equity Tier-1-Kapitalquote belief sich zum 30. September 2015 auf 11,5 %. 4 Die auf Basis einer vollständigen Umsetzung von CRR/CRD 4 berechnete Tier-1-Kapitalquote belief sich zum 30. September 2015 auf 12,6 %.“ lu wu B ff „ T 1“ u B ff „ mm Equ T 1“ III. Im Gl u pu k „I. Zusammenfassung“ w „Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.12 „Beschreibung wesentlicher Veränderungen der Finanzlage oder Handelsposition der Emittentin, die nach dem von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum eingetreten sind“ T b ll p l l T x u w f l setzt: „Nicht anwendbar; seit dem 30. September 2015 ist keine wesentliche Veränderung der Finanzlage oder Handelsposition des Deutsche Bank-K .“ 3 IV. Im Gl u pu k „I. Zusammenfassung“ w „Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.15 „Haupttätigkeiten der Emittentin“ T b ll p l v ml Ab f l Text eingefügt: „Die Deutsche Bank wird ihre Geschäftsabläufe unter einer neuen Segmentstruktur reorganisieren. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geht in der neuen Unternehmenskunden- und Investmentbank (Corporate & Investment Banking) die Unternehmensfinanzierung (Corporate Finance) und die Transaktionsbank (Global Transaction Banking) auf. Die Handelsaktivitäten aus CB&S werden im neuen Unternehmensbereich Globale Märkte (Global Markets) zusammengefasst. Die Bezeichnung CB&S wird aufgegeben. Weitere Veränderungen betreffen die Vermögensverwaltung (Deutsche Asset & Wealth Management). Die Betreuung der wohlhabenden Privatkunden (Private Wealth Management) wird aus einer eigenständigen Einheit heraus in der Privat- und Geschäftskundenbank erfolgen. Die Deutsche Asset Management wird sich ausschließlich auf die institutionellen Kunden und das äf k .“ V. Im Gl u pu k „I. Zusammenfassung“ w „Beteiligungen und Beherrschungsverhältnisse“ gestrichen und wie folgt ersetzt: „Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.16 Tabellenspalte enthaltene Text „Entfällt. Nach den Meldungen wesentlicher Beteiligungen gemäß §§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WPHG) gibt es drei Aktionäre, die über 3 %, aber unter 10 % der Aktien an der Emittentin halten. Nach Kenntnis der Emittentin existieren keine weiteren Aktionäre, die über 3 % der Aktien halten. Die Emittentin ist daher weder unmittelbar noch mittelbar beherrscht oder k ll .“ VI. Im Gl u pu k „I. Zusammenfassung“ w „Abschnitt D – Risiken“ m Pu k D.2 „Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die der Emittentin eigen sind“ T b ll p l im zwölften Punkt der Aufzählung enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Seit der Vorstellung der Ziele im Rahmen ihrer Strategie 2015+ durch die Deutsche Bank im Jahr 2012 haben sich die makroökonomischen und Marktbedingungen sowie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen als deutlich herausfordernder erwiesen als ursprünglich angenommen, so dass die Deutsche Bank ihre Erwartungen an die Herausforderungen dieses Umfelds angepasst und die nächste Phase ihrer Strategie in Form der Strategie 2020 entwickelt hat, die im April 2015 bekanntgegeben und am 29. Oktober 2015 aktualisiert und weiter präzisiert wurde. Sollte es der Deutschen Bank nicht gelingen, ihre aktualisierte Strategie erfolgreich umzusetzen, könnte dies dazu führen, dass sie nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Ziele zu erreichen, oder Verluste, eine sinkende Profitabilität oder eine Erosion ihrer Kapitalbasis erleidet und ihr Aktienkurs wesentlich nachteilig beeinflusst wird.“ VII. Im Gl u pu k „II. Risikofaktoren“ w Ab „A. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin“ u Zw b f „Faktoren, die sich nachteilig auf die Finanzkraft der Deutschen Bank auswirken können“ m wölf Pu k Auf ä lu l T x gestrichen und wie folgt ersetzt: 4 „ Seit der Vorstellung der Ziele im Rahmen ihrer Strategie 2015+ durch die Deutsche Bank im Jahr 2012 haben sich die makroökonomischen und Marktbedingungen sowie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen als deutlich herausfordernder erwiesen als ursprünglich angenommen, so dass die Deutsche Bank ihre Erwartungen an die Herausforderungen dieses Umfelds angepasst und die nächste Phase ihrer Strategie in Form der Strategie 2020 entwickelt hat, die im April 2015 bekanntgegeben und am 29. Oktober 2015 aktualisiert und weiter präzisiert wurde. Sollte es der Deutschen Bank nicht gelingen, ihre aktualisierte Strategie erfolgreich umzusetzen, könnte dies dazu führen, dass sie nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Ziele zu erreichen, oder Verluste, eine sinkende Profitabilität oder eine Erosion ihrer Kapitalbasis erleidet und ihr Aktienkurs wesentlich nachteilig beeinflusst wird.“ VIII. Im Gl u pu k „II. Risikofaktoren“ w Ab „C. Risikofaktoren in Bezug auf die Wertpapiere im Allgemeinen“ U pu k „11. Regulatorisches Instrument der Gläubigerbeteiligung und sonstige Abwicklungsmaßnahmen“ estrichen und wie folgt ersetzt: „ 11. Regulatorisches Instrument der Gläubigerbeteiligung und sonstige Abwicklungsmaßnahmen Am 15. Mai 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von K u u W p p f m „B k R v R lu D rective – BRRD“ u das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde fest, dass die Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und sind bestimmte weitere Bedingungen erfüllt (wie im SAG und anderen anwendbaren Gesetzen dargelegt), so hat die zuständige Abwicklungsbehörde die Befugnis zur teilweisen oder vollständigen Herabschreibung des Nennwerts der Wertpapiere beziehungsweise der Ansprüche aus den Wertpapieren sowie von Zinsen oder sonstigen Beträgen in Bezug auf die Wertpapiere, zur Umwandlung der Wertpapiere in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (diese Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse werden nachfolgend als "Instrument der Gläubigerbeteiligung" bezeichnet), oder zur Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen, unter anderem einer Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen Rechtsträger oder einer Änderung der Bedingungen der Wertpapiere bzw. deren Löschung. Das Instrument der Gläubigerbeteiligung sowie jede dieser sonstigen Abwicklungsmaßnahmen werden nachfolgend als "Abwicklungsmaßnahme" bezeichnet. Die zuständige Abwicklungsbehörde kann sowohl einzelne als auch eine Kombination verschiedener Abwicklungsmaßnahmen anwenden. Das Instrument der Gläubigerbeteiligung muss von der zuständigen Abwicklungsbehörde so angewendet werden, dass (i) zuerst Instrumente des harten Kernkapitals (wie Stammaktien der Emittentin) im Verhältnis zu den jeweiligen Verlusten herabgeschrieben werden, (ii) sodann der Nennwert sonstiger Kapitalinstrumente (Instrumente des zusätzliches Kernkapitals und des Ergänzungskapitals) dauerhaft herabgeschrieben wird oder diese Instrumente entsprechend ihrem Rang in hartes Kernkapital umgewandelt werden und (iii) zuletzt berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (zum Beispiel aus den nicht nachrangigen Wertpapieren) dauerhaft herabgeschrieben oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge in hartes Kernkapital umgewandelt werden. Am 24. September 2015 hat der Deutsche Bundestag das Abwicklungsmechanismusgesetz angenommen. Dieses sieht vor, dass Verbindlichkeiten der Emittentin aus vorrangigen unbesicherten Schuldtiteln in einer Insolvenz (i) nachrangig gegenüber allen anderen ausstehenden unbesicherten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin behandelt werden, es sei denn, nach den Bedingungen für die Schuldtitel ist vorgesehen, dass die Rückzahlung oder die Zinszahlung vom Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig ist, die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, oder die Instrumente üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden, und (ii) 5 vorrangig sind gegenüber vertraglich nachrangigen Instrumenten. Diese Rangfolge wird für ab dem 1. Januar 2017 eingeleitete Insolvenzverfahren gelten. Im Rahmen des Programms begebene Wertpapiere, die die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen, könnten beiden Kategorien vorrangig unbesicherter Schuldtitel zugeordnet werden. Das Abwicklungsmechanismusgesetz könnte bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder Auferlegung von Abwicklungsmaßnahmen gegen die Emittentin zu höheren Verlusten für die Gläubiger solcher vorrangiger unbesicherter Schuldtitel führen, die laut Gesetz nachrangig gegenüber anderen vorrangigen unbesicherten Schuldtiteln sind. Ab 1. Januar 2016 wird die Befugnis zur Initiierung von Abwicklungsmaßnahmen auf eine gemeinsame europäische Abwicklungsbehörde übertragen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds eng mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten wird. Die Inhaber von Wertpapieren sind an Abwicklungsmaßnahmen gebunden. Sie können gegenüber der Emittentin keine Ansprüche oder Rechte aus einer Abwicklungsmaßnahme oder Nachrangigkeit nach dem Abwicklungsmechanismusgesetz herleiten, und die Emittentin ist je nach Art der Abwicklungsmaßnahme nicht zu Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere verpflichtet. In welchem Umfang sich Abwicklungsmaßnahmen auf die Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Wertpapiere auswirken, hängt von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin ab, und es lässt sich schwer vorhersagen, ob und wann Abwicklungsmaßnahmen eingeleitet werden. Die Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme stellt insbesondere keinen Kündigungsgrund für die Wertpapiere dar. Potenzielle Anleger sollten berücksichtigen, dass bei Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen das Risiko eines Totalverlusts ihres eingesetzten Kapitals, sowie eventuell auf l uf Z b .“ IX. Mit Ausnahme des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird in allen übrigen oben bezeichneten B p p k j w l m Gl u pu k „III. Allgemeine Informationen zum Programm“ Abschnitt „B. Form des Dokuments - Veröffentlichung“ m U pu k „2. Veröffentlichung“ m letzten Absatz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „D K b l D u B k AG f um 31. D mb 2013 u um 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft), der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft) und der Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft) sind auf der frei zugänglichen Webseite der Emittentin p //www. b. m/ / x_ . m äl l .“ X. Im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014 w m Gl u pu k „III. Allgemeine Informationen zum Basisprospekt“ Ab „B. Form des Dokuments - Veröffentlichung“ m U pu k „2. Veröffentlichung“ m l Ab l T x u w f l „D K b l D u B k AG f um 31. D mb 2013 u 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft), der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft) und Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft) sind auf der zugänglichen Webseite der Emittentin p //www. b. m/ / x_ . m äl l .“ 6 um der der frei XI. Mit Ausnahme des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird in allen übrigen oben bezeichneten B p p k j w l m Gl u pu k „III. Allgemeine Informationen zum Programm“ m Abschnitt „G. Durch Verweis einbezogene Dokumente“ U pu k „c) Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft)“ u w f l „ Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft) Dokument: Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft) (deutsche Fassung) gemäß § 37x WpHG am 29. Oktober 2015 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und mit entsprechender Bekanntmachung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt Veröffentlichung im Unternehmensregister sowie auf https://www.deutschebank.de/ir/de/content/berichte_2015.htm „ XII. Im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird m Gl u pu k „III. Allgemeine Informationen zum Basisprospekt“ m Ab „G. Durch Verweis einbezogene Dokumente“ U pu k „3. Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft)“ u wie folgt ersetzt: „3. Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft) Dokument: Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft) (deutsche Fassung) gemäß § 37x WpHG am 29. Oktober 2015 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und mit entsprechender Bekanntmachung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt Veröffentlichung im Unternehmensregister sowie auf https://www.deutschebank.de/ir/de/content/berichte_2015.htm „ 7 XIII. Der im Gl u pu k „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ m Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gl u pu k „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ ll b b b Basisprospekte enthaltene Text wird gestrichen und wie folgt ersetzt: „ABSCHLUSSPRÜFER Der unabhängige Abschlussprüfer der Deutschen Bank ist KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Ak ll f W f p fu ll f „KPMG“ THE SQUAIRE Am lu f 60549 Frankfurt am Main, Deutschland. KPMG ist Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer. INFORMATIONEN ÜBER DIE DEUTSCHE BANK Der Name der Bank ist Deutsche Bank Aktiengesellschaft. Die Bank ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 30 000 eingetragen. Die Deutsche Bank ist aus der Wiedervereinigung der Norddeutsche Bank Aktiengesellschaft, Hamburg, der Rheinisch-Westfälische Bank Aktiengesellschaft, Düsseldorf, und der Süddeutsche Bank Aktiengesellschaft, München, hervorgegangen. Diese Banken waren 1952 aufgrund des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten aus der 1870 gegründeten Deutschen Bank ausgegründet worden. Die Verschmelzung und die Firma der Gesellschaft wurden am 2. Mai 1957 in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Die Deutsche Bank ist ein Kreditinstitut und eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland. Sie unterhält ihre Hauptniederlassung unter der Anschrift Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland (Telefon: +49-69-910-00). GESCHÄFTSÜBERBLICK Haupttätigkeitsbereiche Gegenstand der Deutschen Bank ist gemäß ihrer Satzung der Betrieb von Bankgeschäften jeder Art, die Erbringung von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen und die Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Die Bank kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochterund Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Bank zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen. Die Deutsche Bank unterhält ihre Hauptniederlassung in Frankfurt am Main, Deutschland und Zweigniederlassungen im In- und Ausland, unter anderem in London, New York, Sydney, Tokio sowie ein Asia-Pacific Head Office in Singapur, die als Zentren für den Geschäftsbetrieb in den jeweiligen Regionen dienen. Im Ap l 2015 D u B k m „S 2020“ ä P S angekündigt und hat dazu im Oktober 2015 weitere Details veröffentlicht, um die Schlüsselthemen der Strategie 2020 herauszuarbeiten. Diese umfassen Kostensenkungen, die Stärkung des Kapitals und der Kontrollen. Die Deutsche Bank hat des Weiteren spezifische Durchführungsmaßnahmen für jedes 8 Segment bekannt gegeben und ihre finanziellen Ziele aktualisiert. Spezifische Maßnahmen umfassen die Einschränkung ihrer regionalen Präsenz, die Verringerung der Anzahl der Kunden in Global Markets und im Corporate & Investment Banking um ungefähr die Hälfte, die Verschlankung ihres Produktportfolios in Global Markets und in Private, Wealth and Commercial Clients, die Überarbeitung ihrer IT-Architektur, und die Verringerung der organisatorischen Komplexität durch Eliminierung von Hierarchieebenen und Reduzierung der Anzahl von rechtlichen Einheiten. Im Mittelpunkt der Neuorganisation steht der bisherige Unternehmensbereich Corporate Banking & Securities (CB&S), der in zwei Bereiche aufgeteilt wird. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geht in der neuen Unternehmenskunden- und Investmentbank (Corporate & Investment Banking) die Unternehmensfinanzierung (Corporate Finance) und die Transaktionsbank (Global Transaction Banking) auf. Die Handelsaktivitäten aus CB&S werden im neuen Unternehmensbereich Globale Märkte (Global Markets) zusammengefasst. Die Bezeichnung CB&S wird aufgegeben. Weitere Veränderungen betreffen die Vermögensverwaltung (Deutsche Asset & Wealth Management). Die Betreuung der wohlhabenden Privatkunden (Private Wealth Management) wird aus einer eigenständigen Einheit heraus in der Privat- und Geschäftskundenbank erfolgen. Die Deutsche Asset Management wird sich ausschließlich auf die institutionellen Kunden und das Fondsgeschäft konzentrieren. Zum 31. Dezember 2014 setzte sich der Deutsche Bank-Konzern aus den folgenden fünf Unternehmensbereichen zusammen: — Corporate Banking & Securities (CB&S); — Global Transaction Banking (GTB); — Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM); — Private & Business Clients (PBC); und — Non-Core Operations Unit (NCOU). Die fünf Unternehmensbereiche werden von Infrastrukturfunktionen unterstützt. Darüber hinaus hat die Bank eine regionale Managementstruktur, die weltweit regionale Zuständigkeiten abdeckt. Die Deutsche Bank unterhält Geschäftsbeziehungen mit bestehenden oder potenziellen Kunden in nahezu jedem Land der Welt. Diese Geschäftsaktivitäten werden abgewickelt über: — Tochtergesellschaften und Filialen in zahlreichen Ländern, — Repräsentanzen in anderen Ländern und — einen oder mehrere Repräsentanten zur Betreuung ihrer Kunden in einer Reihe von weiteren Ländern. Die folgenden Abschnitte enthalten den Ausblick der Segmente in ihrer derzeitigen organisatorischen Struktur. Corporate Banking & Securities (CB&S) Corporate Banking & Securities (CB&S) verzeichnete im Einklang mit der gesamten Investmentbankingindustrie ein starkes erstes Halbjahr 2015, während im zweiten Halbjahr mit einem Rückgang des Wachstums zu rechnen ist. Für das Gesamtjahr 2015 rechnet die Deutsche Bank damit, dass die Erträge im Jahresvergleich aufgrund des günstigeren ökonomischen Ausblicks und der hohen Volatilität moderat steigen. Sie wird jedoch weiter vor Herausforderungen stehen, insbesondere erwartet die Deutsche Bank schwierige Marktbedingungen im vierten Quartal 2015 und sieht sich anhaltenden hohen regulatorischen Anforderungen und einem fortgesetzten Druck auf Ressourcen ausgesetzt. Im Bereich Sales & Trading rechnet die Deutsche Bank im Jahr 2015 mit einem leichten Anstieg der Erträge gegenüber 2014, der durch eine gestiegene Volatilität und Kundenaktivität infolge der zunehmenden Unterschiede in der Geldpolitik unterstützt wird. Die Erträge in Sales & Trading (Equity) dürften im Vergleich zum Vorjahr aufgrund der stärkeren Volatilität und der höheren Kundenaktivität ebenfalls zunehmen. In Corporate Finance erwartet die Deutsche Bank für das Jahr 2015 ein Provisionsaufkommen, das leicht über dem Niveau des Vorjahres liegen wird. CB&S wird sich 9 weiter auf die Umsetzung der Ziele der Strategie 2020 fokussieren. Global Transaction Banking (GTB) Für Global Transaction Banking (GTB) dürften das anhaltend niedrige Zinsniveau mit negativen Zinssätzen in wichtigen Märkten, die hohe Volatilität an den Aktienmärkten, ein äußerst starker Wettbewerb sowie Herausforderungen aufgrund geopolitischer Ereignisse auch für die verbleibenden Monate des Jahres 2015 bis in das Jahr 2016 hinein für Abwärtsdruck im Geschäft der Deutschen Bank sorgen. Die Deutsche Bank erwartet jedoch, dass der Volumenzuwachs diese Entwicklungen über alle ihre Hauptprodukte hinweg ausgleicht. Die Deutsche Bank fokussiert sich weiterhin auf den Aufbau und die Vertiefung von Kundenbeziehungen. Dies wird durch ihre umfassende Palette an hochwertigen und innovativen Produkten sowie Dienstleistungen unterstützt. Die Deutsche Bank glaubt, dass sie dadurch gut aufgestellt ist, um in dem von Herausforderungen geprägten Umfeld erfolgreich zu bestehen und das Geschäft von GTB weiter auszubauen. Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) Für Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) erwartet die Deutsche Bank, dass sich im Jahr 2015 das anhaltende Wachstum in der Vermögensverwaltungsbranche weltweit fortsetzt. Dies dürfte durch langfristige Trends begünstigt werden, die sich positiv auf große lösungsorientierte Anbieter wie Deutsche AWM auswirken. Zu diesen Treibern gehören ein wachsendes Segment der sehr vermögenden Privatkunden, eine alternde Bevölkerung, die sich auf den Vermögenstransfer zwischen den Generationen vorbereitet, und die seitens der Privat- wie auch institutionellen Kunden gestiegene Nachfrage nach alternativen und passiven/Beta-Anlageprodukten. Bestimmte makroökonomischen Entwicklungen, wie die Volatilität an den Finanzmärkten, sorgen allerdings für Unsicherheiten und eine Risikoaversion der Investoren, während ein zunehmend reguliertes globales Geschäftsumfeld die Kosten erhöht und das Geschäftswachstum beeinflussen kann. Kurzfristig könnten ein Rückgang der Transaktionsaktivitäten an den Kapitalmärkten, geringere erfolgsabhängige Provisionen und das anhaltende Niedrigzinsumfeld, das sich auf die Margen im Einlagengeschäft auswirkt, einen Anstieg der Erträge und der Profitabilität dämpfen. Deutsche AWM erwartet jedoch, auch künftig die Erträge und den Marktanteil in den wichtigsten Kundensegmenten ausbauen zu können. Hierfür bietet der Bereich mithilfe eines integrierten und differenzierten Leistungsangebots und Betreuungsmodells innovative Anlagelösungen und Beratung an. Neben der Fortsetzung ihres Kostenund Ressourcenmanagements erwartet die Deutsche Bank, dass die Transformation ihrer Betriebsund Technologieplattformen die Komplexität verringert sowie die Systeme und Effizienz für das Anlagemanagement, den Kundenservice und die Berichterstattung verbessert. Private & Business Clients (PBC) Im Rahmen der neuen Strategie 2020 plant der Unternehmensbereich Private & Business Clients (PBC) sein Geschäftsmodell neu auszurichten. Mit der geplanten Entkonsolidierung der Postbank wird die Deutsche Bank sich auf das Beratungsgeschäft refokussieren und ihre Verschuldungsquote weiter verringern. Darüber hinaus beabsichtigt die Deutsche Bank, ihr Vertriebsmodell dem veränderten Kundenverhalten anzupassen, indem sie die Kapazität ihres Omnikanal-Modells durch zusätzliche Investitionen in digitale Lösungen erhöhen und mehr als 200 Filialen in Deutschland schließen wird. Zudem will die Deutsche Bank weiterhin in die Verbesserung ihrer Effizienz und Servicequalität investieren sowie zentrale Funktionen und Front-to-Back-Prozesse optimieren. Diese Transformation wird es ihr ermöglichen, PBC als eine führende, beratungsorientierte, digitale Bank für Privat- und Geschäftskunden zu positionieren. Die Umsetzung der damit verbundenen Maßnahmen wird voraussichtlich bereits in diesem Jahr beginnen und könnte damit ihr Ergebnis im Jahr 2015 negativ beeinflussen. Darüber hinaus ist es ihr Ziel, die Bilanzeffizienz weiter zu steigern und ihren Fokus auf Anlage- und Versicherungsprodukte auszubauen. Im Kreditgeschäft strebt die Deutsche Bank eine ausgewogene Entwicklung unter Beibehaltung der strengen Risikodisziplin und bei gezielter Optimierung ihres Kapitaleinsatzes an. Trotz dieser geschäftlichen Chancen könnten das 10 gesamtwirtschaftliche Umfeld, das niedrige Zinsniveau sowie steigende Anforderungen ihre Ergebnisentwicklung auch künftig negativ beeinflussen. aufsichtsrechtliche Non-Core Operations Unit (NCOU) Die Non-Core Operations Unit (NCOU) wird sich weiterhin auf die Verringerung der Verschuldung und der risikogewichteten Aktiva fokussieren. Ziel ist es, die verbleibenden Positionen bis zum Jahr 2018 im Wesentlichen aufzulösen. Die Herausforderungen im derzeitigen Marktumfeld können die Umsetzung der NCOU-Strategie zum Risikoabbau beeinflussen. Sie können zudem zu Abweichungen im Zeitplan für den Risikoabbau führen und sich auf künftige Ergebnisse auswirken. Neben den Unsicherheiten, die sich aus der NCOU-Strategie zum Risikoabbau ergeben, fallen in diesem Bereich weiterhin Kosten aufgrund hochverzinslicher Verbindlichkeiten an, die sich jedoch bei einer künftigen Entkonsolidierung der Postbank vermindern sollten. Das Umfeld für Rechtsstreitigkeiten und Durchsetzungen dürfte auch in absehbarer Zukunft schwierig bleiben. Hauptmärkte Die Bank ist in ca. 70 Ländern mit weltweit ca. 2.800 Niederlassungen (ca. 66 % davon in Deutschland) tätig. Die Deutsche Bank bietet Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden weltweit eine Vielzahl von Investment-, Finanz- und damit verbundenen Produkten und Dienstleistungen an. 11 ORGANISATIONSSTRUKTUR Die Deutsche Bank ist die Muttergesellschaft eines Konzerns aus Banken, Kapitalmarktunternehmen, Fondsgesellschaften, Gesellschaften zur Immobilienfinanzierung, Teilzahlungsunternehmen, Researchund Beratungsunternehmen und anderen in- und ausländischen Unternehmen. Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die wesentlichen Tochtergesellschaften zum Stichtag 31. Dezember 2014 gemäß quantitativen und qualitativen Kriterien, an denen die Deutsche Bank direkt oder indirekt beteiligt ist. Zum 31. Dezember 2014 hält die Deutsche Bank 100% des Eigenkapitals und der Stimmrechte dieser Tochtergesellschaften, mit Ausnahme der Deutsche Postbank AG, an der die Deutsche Bank Aktien in Höhe von etwa 94,1 % (seit April 2015: 96,8 %) des Eigenkapitals und der Stimmrechte hält und mit Ausnahme der DWS Holding & Services GmbH, an der die Gesellschaft Anteile in Höhe von etwa 99,4 % des Eigenkapitals und der Stimmrechte hält. Ihre Geschäftstätigkeit konzentriert sich im Wesentlichen auf die Länder, in denen sie ihren Sitz haben. Name der Tochtergesellschaft Kapitalbeteiligung Stimmrechte Delaware, Vereinigte Staaten von DB USA Corporation(1) .............................................................................. Amerika 100 % 100 % Delaware, Vereinigte Staaten von Deutsche Bank Americas Holding Corporation(2) ....................................... Amerika 100 % 100 % Delaware, Vereinigte Staaten von German American Capital Corporation(3) ................................................... Amerika 100 % 100 % Delaware, Vereinigte Staaten von DB U.S. Financial Markets Holding Corporation(4) ..................................... Amerika 100 % 100 % Delaware, Vereinigte Staaten von Deutsche Bank Securities Inc.(5) ................................................................ Amerika 100 % 100 % Delaware, Vereinigte Staaten von DB Structured Products, Inc.(6) .................................................................. Amerika 100 % 100 % New York, Vereinigte Staaten von Deutsche Bank Trust Corporation(7)........................................................... Amerika 100 % 100 % New York, Vereinigte Staaten von Deutsche Bank Trust Company Americas(8) .............................................. Amerika 100 % 100 % Deutsche Bank Luxembourg S.A.(9) ........................................................... Luxemburg 100 % 100 % Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden Frankfurt am Main, Deutschland Aktiengesellschaft(10) ................................................................................. 100 % 100 % Frankfurt am Main, DB Finanz-Holding GmbH(11) ..................................................................... Deutschland 100 % 100 % Deutsche Postbank AG(12)(13) ..................................................................... Bonn, Deutschland 94,1 % 94,1 % 99,4 % 99,4 % DWS Holding & Services GmbH (13) Sitz Frankfurt am Main, Deutschland 1 DB USA Corporation ist eine der beiden größten Holdinggesellschaften für die Tochtergesellschaften der Deutschen Bank in den Vereinigten Staaten von Amerika. 2 Deutsche Bank Americas Holding Corporation ist eine Enkel-Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten. 3 German American Capital Corporation erwirbt und hält Kredite von Finanzinstituten, handelt und verbrieft gewerbliche Immobilienkredite und hypothekarische Sicherheiten. Darüber hinaus stellt die Gesellschaft besicherte Finanzierungen für Geschäftspartner bereit. 4 DB U.S. Financial Markets Holding Corporation ist eine Enkel-Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten. 12 5 Deutsche Bank Securities Inc. ist registriert als Broker/Dealer und Investmentberater bei der U.S. Securities and Exchange Commission (amerikanische Börsenaufsicht, SEC) und als Futures Commission Merchant (Warenterminhändler) bei der Commodities Futures Trading Commission (Warenterminbörse). 6 DB Structured Products, Inc. ist eine US-Tochtergesellschaft, die kein weiteres Neugeschäft tätigt und momentan die freiwillige Abgabe der verschiedenen Genehmigungen und Lizenzen vollzieht, die sie in Bezug auf hypothekenbezogene Aktivitäten hält. 7 Die Deutsche Bank Trust Corporation ist eine Bank-Holdinggesellschaft, die der Regulierung des Federal Reserve Board unterliegt. 8 Deutsche Bank Trust Company Americas ist eine in New York State zugelassene Bank und gehört dem Federal Reserve System an. Sie ist im Kredit- und Einlagengeschäft tätig und erbringt zahlreiche Bank- und Finanzdienstleistungen. 9 Die Gesellschaft ist vor allem in den Bereichen Treasury und Markets aktiv und stellt im Deutsche Bank-Konzern insbesondere Euroliquidität zur Verfügung. Weitere Geschäftsfelder sind das Internationale Kreditgeschäft, wo sie als kreditausreichende Stelle für Kontinentaleuropa und Risikozentrale für die Credit Portfolio Strategies Group sowie das Private Banking fungiert. Die Gesellschaft erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden, vermögende Privatpersonen und Kleinbetriebe. 10 Die Gesellschaft erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden, vermögende Privatpersonen sowie kleine und mittelgroße Firmenkunden11 Das Unternehmen hält eine Mehrheitsbeteiligung an der Deutsche Postbank AG. 12 Die Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens umfassen das Privat- und Geschäftskundengeschäft, Geld- und Kapitalmarktaktivitäten sowie das Bauspargeschäft. 13 Seit April 2015 hält die Deutsche Bank Aktien in Höhe von etwa 96,8 % des Eigenkapitals und der Stimmrechte. Im Juli 2015 konkretisierte die Deutsche Bank ihr Squeeze-out-Verlangen gegenüber der Postbank. Im August 2015 hat die Hauptversammlung der Postbank den Squeeze-out beschlossen. 14 Die Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens umfassen den Erwerb, die Verwaltung, Koordination und die Veräußerung von Beteiligungen, im In- und Ausland für eigene Rechnung sowie die Erbringung bestimmter Stabs- und Datenverarbeitungsfunktionen für diese Beteiligungen und für vergleichbare dritte Unternehmen. 13 TRENDINFORMATIONEN Erklärung über das Nichtvorliegen negativer Veränderungen Seit dem 31. Dezember 2014 hat es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten der Deutschen Bank gegeben. Aktuelle Ereignisse Am 22. April 2015 verkündete die Deutsche Bank, dass sie einen Aufwand für Rechtsstreitigkeiten von rund 1,5 Milliarden Euro im 1. Quartal 2015 zu verbuchen erwartet. Die Deutsche Bank gab am 23. April 2015 bekannt, dass sie einen Vergleich mit US-amerikanischen und britischen Regulierungsbehörden zu sämtlichen noch ausstehenden Untersuchungen dieser Behörden im Zusammenhang mit der früheren Praxis der Meldung von Interbanken-Zinssätzen (IBOR) getroffen hat. Am 24. April 2015 gab die Deutsche Bank die nächste Phase ihrer Strategie bekannt. Die Deutsche Bank hat am 26. Mai 2015 einen Vergleich mit der U.S. Securities and Exchange mm SE b k b U u u u B w u „L veraged Sup S “ LSS T k w mv Qu l 2008 u m Qu l 2009 abschließt. Die Deutsche Bank zahlt gemäß der Verfügung 55 Mio. USD an die SEC und hat für den Vergleich vollumfänglich Rückstellungen getroffen. Am 18. Oktober 2015 hat die Deutsche Bank eine grundlegende Veränderung ihres Konzernaufbaus und ihrer Führungsstruktur angekündigt. Wie der Aufsichtsrat in einer außerordentlichen Sitzung am selben Tag in Frankfurt beschlossen hat, werden die Konzernsparten neu zugeschnitten. Dies geht mit einer Neuordnung der Führungsgremien und personellen Veränderungen im Top-Management der Bank einher. Leitgedanke des Aufsichtsrats beim Umbau war, im Sinne der Strategie 2020 die Komplexität im Management der Bank zu verringern und damit den Kundenbedürfnissen sowie den Anforderungen der Aufsichtsbehörden besser gerecht zu werden. Im Mittelpunkt der Neuorganisation steht der bisherige Unternehmensbereich Corporate Banking & Securities (CB&S), der in zwei Bereiche aufgeteilt wird. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geht in der neuen Unternehmenskunden- und Investmentbank (Corporate & Investment Banking) die Unternehmensfinanzierung (Corporate Finance) und die Transaktionsbank (Global Transaction Banking) auf. Die Handelsaktivitäten aus CB&S werden im neuen Unternehmensbereich Globale Märkte (Global Markets) zusammengefasst. Die Bezeichnung CB&S wird aufgegeben. Weitere Veränderungen betreffen die Vermögensverwaltung (Deutsche Asset & Wealth Management). Die Betreuung der wohlhabenden Privatkunden (Private Wealth Management) wird aus einer eigenständigen Einheit heraus in der Privat- und Geschäftskundenbank erfolgen. Die Deutsche Asset Management wird sich ausschließlich auf die institutionellen Kunden und das Fondsgeschäft konzentrieren. Mit dem Konzernumbau gehen auch weitreichende Veränderungen in der Führungsstruktur einher. Das Group Executive Committee ist ebenso aufgelöst wie zehn der derzeit 16 Vorstandsausschüsse. Ab 1. Januar 2016 werden alle vier Unternehmensbereiche direkt im Vorstand vertreten sein. Der dann auf zehn Mitglieder erweiterte Vorstand wird durch vier Generalbevollmächtigte ergänzt. Neues Vorstandsmitglied zum 1. Januar 2016 wird Jeff Urwin, der bislang gemeinsam mit Colin Fan an der Spitze von CB&S stand. Urwin verantwortet künftig die Unternehmenskunden- und Investmentbank. Das langjährige Vorstandsmitglied Stefan Krause, bislang für die Transaktionsbank und die Restrukturierungseinheit (NCOU) verantwortlich, hat als Folge dieses Umbaus sein Amt zum 31. Oktober 2015 niedergelegt. Werner Steinmüller bleibt Geschäftsleiter der Globalen Transaktionsbank und berichtet an Urwin. Er wird als Nachfolger Krauses zur Wahl als Aufsichtsratsvorsitzender der Postbank AG vorgeschlagen. 14 Colin Fan, der bislang Co-Chef von CB&S war, hat mit Wirkung zum 19. Oktober 2015 sein Amt niedergelegt. Sein Nachfolger ist Garth Ritchie, der als Vorstand ab Januar 2016 die Sparte Globale Märkte verantworten wird. Ritchie hat bislang die Geschäfte mit Aktien (Equities) geleitet. Die Vorstandsverantwortung für das Deutsche Asset Management übernimmt ab 1. Januar 2016 Quintin Price, der bislang Mitglied des globalen Managementkomitees des Vermögensverwalters BlackRock war und dort den Bereich "Alpha Strategies" geleitet hat. Michele Faissola, bisher Leiter Deutsche Asset & Wealth Management, wird nach einer Übergangszeit die Bank verlassen. Vorstand Christian Sewing steht künftig nicht nur an der Spitze der Privat- und Geschäftskundenbank, sondern verantwortet auch die Betreuung der vermögenden Privatkunden. Fabrizio Campelli, der bislang die Abteilung für Konzernentwicklung geleitet hat, wird diesen Bereich operativ führen und an Christian Sewing berichten. Zudem hat Stephan Leithner darum gebeten, mit Wirkung zum 31. Oktober 2015 den Vorstand verlassen zu dürfen, da er im neuen Jahr eine Aufgabe in der Private Equity Branche übernehmen möchte. Der Aufsichtsrat hat diesem Wunsch entsprochen. Leithners Ressortverantwortung umfasste das Europageschäft sowie die Bereiche Personal, Regulierung (GRAD) und den Kampf gegen die Finanzkriminalität. Die Verantwortung für die Bereiche von Stefan Krause und Stephan Leithner wurde wie folgt aufgeteilt: Sylvie Matherat (zuvor Leiterin Government & Regulatory Affairs bei der Deutschen Bank und ehemaliges Mitglied des Direktoriums der Banque de France) übernimmt als Chief Regulatory Officer die neue Vorstandsverantwortung für die Bereiche Regulierung, Compliance und den Kampf gegen die Finanzkriminalität. Die Generalbevollmächtigte Nadine Faruque, die global für Compliance verantwortlich ist, berichtet an Matherat. Karl von Rohr, zuvor Chief Operating Officer für das globale Management der Regionen, übernimmt als Chief Administrative Officer die Vorstandsverantwortung für Corporate Governance und das Personalressort. Er ist damit Arbeitsdirektor der Deutsche Bank AG. Außerdem verantwortet von Rohr auch den Rechtsbereich, für den bislang der Co-Vorstandsvorsitzende John Cryan verantwortlich zeichnete. John Cryan übernimmt die Vorstandsverantwortung für die Restrukturierungseinheit NCOU. Für die Infrastruktur ist außerdem künftig Kim Hammonds als Chief Operating Officer (bisher Global Chief Information Officer und Co-Head Group Technology & Operations der Deutschen Bank und vormals Chief Information Officer bei Boeing) zuständig. Ihre Aufgabe wird die konsequente Erneuerung der Informationssysteme sein. Um die Krediterfahrung zu erwerben, die gemäß Kreditwesengesetz für eine Vorstandsposition erforderlich ist, wird Hammonds zum Jahresbeginn 2016 zunächst als Generalbevollmächtigte beginnen. Sie soll spätestens in einem Jahr in den Vorstand nachrücken. Der bisherige Chief Operating Officer Henry Ritchotte wird zum Jahresende den Vorstand verlassen und für die Deutsche Bank eine neue Digitalbank aufbauen. Details dazu wird der Vorstand zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen. Neben Faruque und Hammonds ist seit dem 1. November dieses Jahres Jacques Brand Generalbevollmächtigter mit Berichtslinie zu den Co-Vorstandsvorsitzenden John Cryan und Jürgen Fitschen. Brand zeichnet verantwortlich für das Geschäft in Nordamerika und wird Aufsichtsratsvorsitzender der Intermediate Holding Company für das US-Geschäft, die neu geschaffen wurde. Die Verantwortung für das globale Management der Regionen verbleibt bei Fitschen. Am 28. Oktober 2015 hat der Vorstand der Bank die Umsetzung des strategischen Plans der Bank, b k l „S 2020“ b l ; uD l f l Ab „Au bl k“ . Ausblick Im Ap l 2015 B km „S 2020“ ä P S k u hat dazu im Oktober 2015 weitere Details veröffentlicht, um die Schlüsselthemen der Strategie 2020 herauszuarbeiten. Diese umfassen Kostensenkungen, die Stärkung des Kapitals und der Kontrollen. Des Weiteren wurden spezifische Durchführungsmaßnahmen für jedes Segment bekannt gegeben und 15 die finanziellen Ziele aktualisiert. Die Bank hat Pläne zur Reduzierung der Kostenbasis auf ein strukturell vertretbares Niveau veröffentlicht. Spezifische Maßnahmen umfassen die Einschränkung der regionalen Präsenz, die Verringerung der Anzahl der Kunden in Global Markets und im Corporate & Investment Banking um ungefähr die Hälfte, die Verschlankung des Produktportfolios in Global Markets und in Private, Wealth and Commercial Clients, die Überarbeitung der IT-Architektur, und die Verringerung der organisatorischen Komplexität durch Eliminierung von Hierarchieebenen und Reduzierung der Anzahl von rechtlichen Einheiten. Ziel ist es, mit den Kostensenkungsmaßnahmen Nettoeinsparungen (berechnet als Nettoveränderung gegenüber der K b v 2015 v 1b 15M € b inigten Zinsunabhängigen Aufwendungen bis 2018 zu erzielen (die bereinigten Zinsunabhängigen Aufwendungen sind definiert als Zinsunabhängige Aufwendungen insgesamt, abzüglich Abfindungszahlungen, Restrukturierungsaufwand, Wertminderung auf Geschäfts- oder Firmenwert und sonstige immaterielle Vermögenswerte, Aufwendungen im Versicherungsgeschäft und Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten). Dem stehen Restrukturierungs- u Abf u k v 3 b 35 M € gegenüber, die voraussichtlich zwischen 2015 und 2018 anfallen, so dass die Bank von einer geplanten b u b ä K b v u 22 M € u . D b u f nächsten 24 Monate Verkäufe von Vermögenswerten geplant, die derzeit eine Gesamtkostenbasis von u fä 4 M € fl k . Die Bank plant eine organische Stärkung ihrer Kapitalposition. Um dies zu erreichen, wurden eine Reihe spezifischer Maßnahmen bekanntgegeben, wie die Reduzierung der Risikogewichteten Aktiva (RWA) von derzeit 408 Mr € uf 320 M € b um 2018 v RWA-Anstieg auf Grund v ä ul A f u „RWA-I fl “. U B k u ul E ö u w B k RWA m 2020 b 410 M € l w .E b b L v Exp u mäß RD 4 um 170 M € b um 2018 zu reduzieren und durch die Empfehlung an die Aktionäre, die Dividendenzahlungen in 2015 und 2016 auszusetzen, Kapital zu erhalten. Die Bank beabsichtigt, ihr Kontrollumfeld zu stärken. Dies wird Investitionen in Bereiche wie KnowYour-Customer (KYC) und Anti-Geldwäsche-Kontrollen (Anti-Money-L u ; „AML“ Überprüfung von Kundenbeziehungen und von Bereichen für potentielle Kontrollrisiken, und die Einführung von Maßnahmen zur Stärkung der Verantwortlichkeit für Fehlverhalten in der Organisation beinhalten. Die Bank hat kürzlich ein neues Geschäftsmodell veröffentlicht, das eine Reorganisation ihrer Segmente umfasst. Seitdem wurden spezifische Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie 2020 in den vier neuen Segmenten entwickelt. Diese beinhalten die folgenden vorgesehenen Maßnahmen mit den wie folgt konkretisierten vorgesehenen Effekten: Global Markets: Rationalisierung und Optimierung des Business-Mix, Ausstieg oder Rationalisierung mehrerer Produkte einschließlich Rates Legacy, RMBS Trading, Securitized Trading und Emerging Market Debt bei gleichzeitiger Reinvestition in weniger bilanzintensive Geschäfte. Die Bank beabsichtigt, das Leverage Exposure um cir 70 M € u RWA um 30 M € u reduzieren. Es ist des Weiteren geplant, die Anzahl der Kundenbeziehungen zu überprüfen und materiell zu reduzieren und Handelsaktivitäten vor Ort in einer Reihe von Ländern einzustellen. Corporate & Investment Banking (CIB): Zusammenfassung von Firmenkundengeschäft, Unternehmensfinanzierung und Transaktionsgeschäft unter einheitlicher Leitung. Die Bank beabsichtigt, die Kundenbeziehungen zu hochkarätigen und erstklassigen Kunden zu vertiefen, die Produktdurchdringung zu erhöhen um Erträge zu steigern, Kundenbeziehungen mit unzureichenden Erträgen einzustellen, die geographische Präsenz zu reduzieren und zu rationalisieren, und durch eine Verbesserung der Kapitalallokation und der Kreditvergabeprozesse eine Erhöhung der Effizienz zu erreichen. Private, Wealth and Commercial Clients: Zusammenführung von Private & Business Clients (PBC) und Wealth Management, um eine führende, stark digitalisierte Beratungsbank mit einem wachsenden 16 Angebot an globaler Vermögensverwaltung zu schaffen. Diese Ziele beinhalten das Anbieten eines l „O -Bank-A “ f Ku b ku D u l E w klu integrierten Ansatzes für den wachsenden Bereich der Unternehmer in Deutschland und Europa, und eine weitere Expansion in den Bereichen der High Net Worth- und Ultra High Net WorthKundensegmente in Amerika und Asien. Die Bank beabsichtigt, ihr Portfolio, einschließlich der Veräußerung der Postbank und des Verkaufs des 19,99 %-igen Anteils an der Hua Xia Bank Co. Ltd. in China, zu überarbeiten. Außerdem ist geplant, mit der Schließung von mehr als 200 Filialen in Deutschland, der Vereinfachung der deutschen regionalen Struktur und durch die Verschlankung der Zentrale, eine Rationalisierung des Netzwerkes durchzuführen. Die Bank beabsichtigt weiterhin, das Produktportfolio mit dem Ziel zu straffen, die Anzahl der Produkte um circa ein Drittel zu reduzieren. Asset Management: Die Bank plant, auf einer globalen Kundenbasis mit starkem Momentum aufzubauen, einschließlich eines diversifizierten Geschäfts mit regelmäßigen Provisionserträgen, das kapitaleffizient ist und attraktive Erträge und starke Nettomittelzuflüsse generiert. Die Bank strebt die Entwicklung innovativer Angebote für den Ruhestand und strategischer Betaprodukte an. Ebenso werden passive Produktangebote (ETFs), alternative Produkte und Multi-Asset-Anlagemöglichkeiten weiterentwickelt, weiter in Kundenlösungen in Schlüsselbereichen wie der Altersvorsorge investiert, Nachhaltigkeit gestärkt, das Investieren als etablierte Vermögensklasse beeinflusst und die Investitionsprozesse automatisiert. Non-Core Operations Unit (NCOU): Zusätzlich plant die Bank, in der NCOU den Abbau zu beschleunigen, der mit positiver Auswirkung auf die Tier-1-Kernkapitalquote weitestgehend bis 2016 abgeschlossen sein soll. Die Bank hat auch ihre Finanzziele wie folgt aktualisiert: Harte Kernkapitalquote gemäß CRR/CRD 4 (Vollumsetzung) von mindestens 12,5 % ab dem Jahresende 2018, Verschuldungsquote gemäß CRR/CRD 4 (Vollumsetzung) von mindestens 4,5 % bis 2018 und mindestens 5 % bis 2020, Eigenkapitalrendite nach Steuern von mehr als 10 %, basierend auf dem durchschnittlichen materiellen Eigenkapital, ab 2018, B Z u b ä Aufw u v u 22 M € b 2018 Eine Aufwand-Ertrag-Relation von circa 70 % in 2018 und circa 65 % in 2020, Risikogewichtete Aktiva (RWA) von circa 320 M Berücksichtigung der RWA-I fl u ul für den Zeitraum bis 2020 geschätzt wird. € A f 2018 u u 310 M uf m € 2020 v 100 M € Des Weiteren wird eine marktgerechte Dividendenausschüttungsquote nach dem Geschäftsjahr 2016 angestrebt. Die Umsetzung der Ziele der Strategie 2020 und die Realisierung ihres erwarteten Nutzens können durch zahlreiche interne und externe Faktoren wie Markt-, wirtschaftliche und politische Unsicherheiten beeinträchtigt oder behindert werden. Wirtschaftliche Unsicherheiten wie ein erneutes Auftreten extremer Turbulenzen an den Märkten, eine Verschlechterung der globalen, regionalen und nationalen Wirtschaftslage, ein anhaltendes Niedrigzinsumfeld, ein verstärkter Wettbewerb am Markt und politische Instabilität, besonders in Europa, können sich auf die Fähigkeit der Bank zur Erreichung dieser Ziele auswirken. Aufsichtsrechtliche Veränderungen könnten ebenfalls negative Auswirkungen auf die strategischen Ziele haben. Insbesondere könnten Aufsichtsbehörden Änderungen des Geschäftsmodells oder der Organisationsstruktur verlangen, die möglicherweise die Profitabilität senken. Außerdem unterliegt die Bank zahlreichen Rechts-, Schlichtungs- und aufsichtsrechtlichen Verfahren sowie Untersuchungen in Deutschland und im Ausland, insbesondere in den USA, deren Ausgang äußerst unsicher ist. Obwohl die Bank eine Reihe wichtiger Rechtsfälle beigelegt und bei anderen Fortschritte erzielt hat, erwartet sie in dieser Hinsicht ein weiterhin herausforderndes Umfeld. Sollten Rechtsstreitigkeiten und regulatorische Angelegenheiten im selben Maße wie in den vergangenen Jahren anhalten, können die Ziele der Strategie 2020 möglicherweise nicht erreicht werden. Falls die 17 strategischen Initiativen nicht oder nur teilweise implementiert werden können, diese nicht den w Nu b Um u k v 3 b 35 M € b k die Bank ihre finanziellen Ziele unter Umständen nicht erreichen oder einen Verlust erleiden. Des Weiteren könnte auch die Profitabilität sinken oder sich die Kapitalbasis verringern. Und die finanzielle Konstitution, die Geschäftsergebnisse und der Aktienkurs könnten wesentlich und nachteilig beeinflusst werden. Die Segmente Am 18. Oktober 2015 hat die Deutsche Bank Pläne bekannt gegeben, ihre Geschäftsabläufe unter einer neuen Segmentstruktur zu reorganisieren. Die folgenden Abschnitte enthalten den Ausblick der Segmente in ihrer derzeitigen organisatorischen Struktur. Corporate Banking & Securities (CB&S) verzeichnete im Einklang mit der gesamten Investmentbankingindustrie ein starkes erstes Halbjahr 2015, während im zweiten Halbjahr mit einem Rückgang des Wachstums zu rechnen ist. Für das Gesamtjahr 2015 rechnet die Bank damit, dass die Erträge im Jahresvergleich aufgrund des günstigeren ökonomischen Ausblicks und der hohen Volatilität moderat steigen. Die Bank wird jedoch weiter vor Herausforderungen stehen, insbesondere erwartet sie schwierige Marktbedingungen im vierten Quartal 2015 und sieht sich anhaltenden hohen regulatorischen Anforderungen und einem fortgesetzten Druck auf Ressourcen ausgesetzt. Im Bereich Sales & Trading rechnet die Bank im Jahr 2015 mit einem leichten Anstieg der Erträge gegenüber 2014, der durch eine gestiegene Volatilität und Kundenaktivität infolge der zunehmenden Unterschiede in der Geldpolitik unterstützt wird. Die Erträge in Sales & Trading (Equity) dürften im Vergleich zum Vorjahr aufgrund der stärkeren Volatilität und der höheren Kundenaktivität ebenfalls zunehmen. In Corporate Finance erwartet die Bank für das Jahr 2015 ein Provisionsaufkommen, das leicht über dem Niveau des Vorjahres liegen wird. CB&S wird sich weiter auf die Umsetzung der Ziele der Strategie 2020 fokussieren. Im Rahmen der neuen Strategie 2020 plant der Unternehmensbereich Private & Business Clients (PBC) sein Geschäftsmodell neu auszurichten. Mit der geplanten Entkonsolidierung der Postbank wird die Bank sich auf das Beratungsgeschäft refokussieren und ihre Verschuldungsquote weiter verringern. Darüber hinaus beabsichtigt sie, ihr Vertriebsmodell dem veränderten Kundenverhalten anzupassen, indem sie die Kapazität ihres Omnikanal-Modells durch zusätzliche Investitionen in digitale Lösungen erhöht und mehr als 200 Filialen in Deutschland schließt. Zudem will die Bank weiterhin in die Verbesserung ihrer Effizienz und Servicequalität investieren sowie zentrale Funktionen und Front-toBack-Prozesse optimieren. Diese Transformation wird es ermöglichen, PBC als eine führende, beratungsorientierte, digitale Bank für Privat- und Geschäftskunden zu positionieren. Die Umsetzung der damit verbundenen Maßnahmen wird voraussichtlich bereits in diesem Jahr beginnen und könnte damit das Ergebnis im Jahr 2015 negativ beeinflussen. Darüber hinaus ist es Ziel der Bank, die Bilanzeffizienz weiter zu steigern und den Fokus auf Anlage- und Versicherungsprodukte auszubauen. Im Kreditgeschäft strebt sie eine ausgewogene Entwicklung unter Beibehaltung der strengen Risikodisziplin und bei gezielter Optimierung ihres Kapitaleinsatzes an. Trotz dieser geschäftlichen Chancen könnten das gesamtwirtschaftliche Umfeld, das niedrige Zinsniveau sowie steigende aufsichtsrechtliche Anforderungen die Ergebnisentwicklung auch künftig negativ beeinflussen. Für Global Transaction Banking (GTB) dürften das anhaltend niedrige Zinsniveau mit negativen Zinssätzen in wichtigen Märkten, die hohe Volatilität an den Aktienmärkten, ein äußerst starker Wettbewerb sowie Herausforderungen aufgrund geopolitischer Ereignisse auch für die verbleibenden Monate des Jahres 2015 bis in das Jahr 2016 hinein für Abwärtsdruck im Geschäft sorgen. Die Bank erwartet jedoch, dass der Volumenzuwachs diese Entwicklungen über alle Hauptprodukte der Bank hinweg ausgleicht. Die Bank fokussiert sich weiterhin auf den Aufbau und die Vertiefung von Kundenbeziehungen. Dies wird durch ihre umfassende Palette an hochwertigen und innovativen Produkten sowie Dienstleistungen unterstützt. Die Bank glaubt, dass sie dadurch gut aufgestellt ist, um in dem von Herausforderungen geprägten Umfeld erfolgreich zu bestehen und das Geschäft von GTB weiter auszubauen. Für Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) erwartet die Bank, dass sich im Jahr 2015 das anhaltende Wachstum in der Vermögensverwaltungsbranche weltweit fortsetzt. Dies dürfte 18 durch langfristige Trends begünstigt werden, die sich positiv auf große lösungsorientierte Anbieter wie Deutsche AWM auswirken. Zu diesen Treibern gehören ein wachsendes Segment der sehr vermögenden Privatkunden, eine alternde Bevölkerung, die sich auf den Vermögenstransfer zwischen den Generationen vorbereitet, und die seitens der Privat- wie auch institutionellen Kunden gestiegene Nachfrage nach alternativen und passiven/Beta- Anlageprodukten. Bestimmte makroökonomischen Entwicklungen, wie die Volatilität an den Finanzmärkten, sorgen allerdings für Unsicherheiten und eine Risikoaversion der Investoren, während ein zunehmend reguliertes globales Geschäftsumfeld die Kosten erhöht und das Geschäftswachstum beeinflussen kann. Kurzfristig könnten ein Rückgang der Transaktionsaktivitäten an den Kapitalmärkten, geringere erfolgsabhängige Provisionen und das anhaltende Niedrigzinsumfeld, das sich auf die Margen im Einlagengeschäft auswirkt, einen Anstieg der Erträge und der Profitabilität dämpfen. Deutsche AWM erwartet jedoch, auch künftig die Erträge und den Marktanteil in den wichtigsten Kundensegmenten ausbauen zu können. Hierfür bietet der Bereich mithilfe eines integrierten und differenzierten Leistungsangebots und Betreuungsmodells innovative Anlagelösungen und Beratung an. Neben der Fortsetzung des Kosten- und Ressourcenmanagements erwartet die Bank, dass die Transformation ihrer Betriebs- und Technologieplattformen die Komplexität verringert sowie die Systeme und Effizienz für das Anlagemanagement, den Kundenservice und die Berichterstattung verbessert. Die Non-Core Operations Unit (NCOU) wird sich weiterhin auf die Verringerung der Verschuldung und der risikogewichteten Aktiva fokussieren. Ziel ist es, die verbleibenden Positionen bis zum Jahr 2018 im Wesentlichen aufzulösen. Die Herausforderungen im derzeitigen Marktumfeld können die Umsetzung der NCOU Strategie zum Risikoabbau beeinflussen. Sie können zudem zu Abweichungen im Zeitplan für den Risikoabbau führen und sich auf künftige Ergebnisse auswirken. Neben den Unsicherheiten, die sich aus der NCOU Strategie zum Risikoabbau ergeben, fallen in diesem Bereich weiterhin Kosten aufgrund hochverzinslicher Verbindlichkeiten an, die sich jedoch bei einer künftigen Entkonsolidierung der Postbank vermindern sollten. Das Umfeld für Rechtsstreitigkeiten und Durchsetzungen dürfte auch in absehbarer Zukunft schwierig bleiben. 19 VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE Wie nach deutschem Recht vorgeschrieben, hat die Deutsche Bank AG einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Diese Gremien sind getrennte Organe; die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist verboten. Der Aufsichtsrat ernennt die Mitglieder des Vorstands und überwacht die Aktivitäten des Vorstands. Der Vorstand vertritt die Deutsche Bank AG und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: John Cryan* Co-Vorsitzender, Corporate Banking & Securities, Deutsche Asset & Wealth Management, Strategie & Organisationsentwicklung, Group Incident und Investigation Management, Non-Core Operations Unit und Globale Transaktionsbank** Jürgen Fitschen*** Co-Vorsitzender, Regional Management (Global) Stuart Wilson Lewis Chief Risk Officer Sylvie Matherat Chief Regulatory Officer: Regulierung, Compliance und Kampf gegen Finanzkriminalität Henry Ritchotte**** Chief Operating Officer, Chief Digital Officer Karl von Rohr Chief Administrative Officer: Global Corporate Governance, Personal und Recht Dr. Marcus Schenck Chief Financial Officer, Corporate M&A und Restructuring (Legal Entity Management) und Postbank Christian Sewing Privat- und Geschäftskunden ________________ * John Cryan wird ab dem 19. Mai 2016 alleiniger Vorstandsvorsitzender. ** John Cryan wird bis zum 31. Dezember 2015 die Vorstandsverantwortung für die Globale Transaktionsbank übernehmen. *** Jürgen Fitschen wird sein Amt am 19. Mai 2016 niederlegen. **** Henry Ritchotte wird sein Amt zum 31. Dezember 2015 niederlegen. 20 Der Aufsichtsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern: Dr. Paul Achleitner Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG, Frankfurt Alfred Herling* Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG; Vorsitzender des Gemeinschaftsbetriebsrats Wuppertal/Sauerland der Deutschen Bank; Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der Deutschen Bank; Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der Deutschen Bank; Mitglied des Europäischen Betriebsrats der Deutschen Bank Frank Bsirske* Vorsitzender der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Berlin Dina Dublon Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten/sonstige Mandate Katherine Garrett-Cox Chief Executive Officer von Alliance Trust PLC, Dundee Timo Heider* Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der Deutsche Postbank AG; Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der BHW Kreditservice GmbH; Vorsitzender des Betriebsrats der BHW Bausparkasse AG, BHW Kreditservice GmbH, Postbank Finanzberatung AG und BHW Holding AG; Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen Bank; Mitglied des Europäischen Betriebsrats der Deutschen Bank Sabine Irrgang* Leiterin Personalbetreuung Deutsche Bank AG Prof. Dr. Henning Kagermann Präsident der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, München Martina Klee* Vorsitzende des Betriebsrats Group Eschborn/Frankfurt der Deutschen Bank Peter Löscher Chief Executive Officer von Renova Management AG, Zürich Henriette Mark* Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats München und Südbayern der Deutschen Bank; Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen Bank; Mitglied des Gesamtbetriebsrats der Deutschen Bank 21 (Württemberg), COO Richard Meddings** Non-Executive Director im britischen Finanz- und Wirtschaftsministerium und Non-Executive Director von Legal & General Group Plc Louise M. Parent Of Counsel, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, New York Gabriele Platscher* Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats Braunschweig/Hildesheim der Deutschen Bank Bernd Rose* Vorsitzender des gemeinsamen Gesamtbetriebsrats der Postbank Filialvertrieb AG und Postbank Filial GmbH; Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen Postbank; Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen Bank; Mitglied des Europäischen Betriebsrats der Deutschen Bank Rudolf Stockem* Gewerkschaftssekretär bei Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Berlin und freier Organisations- und Kommunikationsberater Stephan Szukalski* Bundesvorsitzender des Deutschen Bankangestellten-Verbandes (DBV), Betriebsratsvorsitzender Betriebs-Center für Banken AG, Frankfurt Dr. Johannes Teyssen Vorsitzender Düsseldorf Georg F. Thoma Of Counsel, Shearman & Sterling LLP, Frankfurt des Vorstands der E.ON SE, Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten/sonstige Mandate _____________ * Von den Arbeitnehmern in Deutschland gewählt. ** Gerichtlich bestellt bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung in 2016. 22 Mitglieder des Vorstands nehmen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Aufsichtsratsmandate bei anderen Gesellschaften wahr. Die Geschäftsadresse der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Bank ist Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland. Zwischen den Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Bank und den privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bestehen keine Konflikte. Die Deutsche Bank hat eine Erklärung gemäß § 161 AktG abgegeben und ihren Aktionären zugänglich gemacht. HAUPTAKTIONÄRE Die Deutsche Bank ist weder direkt noch indirekt im Besitz noch wird die Bank, einzeln oder gemeinschaftlich, von einer Gesellschaft, einer Regierung oder einer natürlichen oder juristischen Person kontrolliert. Nach deutschem Recht und gemäß der Satzung der Deutsche Bank ist es nicht zulässig, soweit die Bank bedeutende Aktionäre hat, diesen abweichende Stimmrechte als den übrigen Aktionären einzuräumen. Der Deutschen Bank sind keine Vorgänge bekannt, die zu einem späteren Zeitpunkt eine Veränderung der Kontrolle der Bank bewirken könnten. Das deutsche Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet Investoren von börsennotierten Gesellschaften, sowohl der Gesellschaft als auch der BaFin Beteiligungen ab gewissen Schwellenwerten innerhalb von vier Handelstagen anzuzeigen. Der geringste eine Anzeigepflicht auslösende Schwellenwert beträgt 3 % des stimmberechtigten Grundkapitals. Nach Kenntnis der Bank halten drei Aktionäre mehr als 3 %, aber weniger als 10 % der Deutsche Bank-Aktien. FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER BANK Historische Finanzinformationen/ Finanzberichte Die Konzernabschlüsse der Deutschen Bank für die am 31. Dezember 2013 und 2014 endenden Geschäftsjahre, der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) der Deutsche Bank AG für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr sind durch Verweis einbezogen und bilden einen Teil dieses Basisprospekts. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie entsprechender Anpassungen des HGB wurden die Konzernabschlüsse für die am 31. Dezember 2013 und 2014 endenden Geschäftsjahre in Einklang mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht und durch die Europäische Union in europäisches Recht übernommen wurden, erstellt. Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen Die Konzern- und Jahresabschlüsse der Deutschen Bank für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 wurden von KPMG geprüft. In allen Fällen wurde jeweils ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Zwischenfinanzinformationen Der ungeprüfte Zwischenbericht zum 30. September 2015 des Deutsche Bank-Konzerns ist durch Verweis einbezogen und bildet einen Teil dieses Basisprospekts. 23 Gerichts- und Schiedsverfahren Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich der Deutsche Bank-Konzern bewegt, birgt erhebliche Prozessrisiken. Als Folge davon ist der Deutsche Bank-Konzern in Deutschland und einer Reihe von anderen Ländern, darunter den Vereinigten Staaten, in Gerichts-, Schieds- und aufsichtsbehördliche Verfahren verwickelt, wie sie im normalen Geschäftsverlauf vorkommen. Außer den hier dargestellten Verfahren sind keine Gerichts-, Schieds-, Verwaltungs- oder sonstige Verfahren anhängig oder angedroht, an denen die Deutsche Bank (als Beklagte oder auf andere Weise) beteiligt ist und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Bank oder des Deutsche Bank-Konzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben, noch sind nach Kenntnis der Deutschen Bank solche Verfahren anhängig oder angedroht. Außer den hier dargestellten Verfahren bestanden überdies keine weiteren Gerichts- oder Schieds-, Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren in den letzten zwölf Monaten bzw. es wurden in diesem Zeitraum keine solchen Verfahren abgeschlossen, die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Bank oder des Deutsche Bank-Konzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Charter/BMY Am 8. D mb 2014 b U S D p m f u “DO ” Kl Deutsche Bank und andere Beteiligte. Das DOJ behauptet, dass die Bank Zahlung von Steuern, Bußgeldern und Zinsen in Höhe von mehr als $190 Mio. schulde, die im Zusammenhang mit zwei Transaktionen im Zeitraum zwischen März und Mai 2000 steht. Die Klage des DOJ folgt aus dem Ew b p. „ “ u D u B k m Mä 2000 w m anschl ß k uf v BMY S u Tu „T u “ m D u Bank verbundene Gesellschaft, im Mai 2000. Der wesentliche Vermögenswert von Charter bestand sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Deutsche Bank als auch im Zeitpunkt des Verkaufs an den Tu u uf w Ak „ pp k“ m B l-M Squ bb “BMY” . Im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien an den Trust rechnete der Trust seinen Gewinn mit einem Verlust aus einer nicht verbundenen Transaktion auf. Eine US-amerikanische Steuerbehörde, der Internal R v u S v „IRS“ k f l P fu lu Gewinn durch BMY der Besteuerung unterlag. Der IRS setzte zusätzliche Steuern, Bußgelder und Zinsen gegen den Trust fest, die bislang nicht beglichen wurden. Gestützt auf verschiedene B u u b Üb u „f u ul v “ v l DO v der Deutschen Bank die Erstattung der vom Trust geschuldeten Steuern, zuzüglich Bußgeldern und Zinsen. Am 20. Februar 2015 hat die Deutsche Bank beantragt, die Klage abzuweisen. Corporate Securities D D u B k u D u B k S u I . „DBSI“ lmäß U w u Sales Agent für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien privatwirtschaftlicher Emittenten und werden in dieser Eigenschaft in einzelnen Fällen von Anlegern verklagt, die im Zusammenhang mit diesen Wertpapieren Rechtsstreitigkeiten anstrengen. Die Deutsche Bank und die DBSI sowie eine Reihe anderer Finanzinstitute wurden vor dem United States District Court for the Southern District of New York in verschiedenen Klagen in ihrer Eigenschaft als Underwriter und Sales Agent für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien der American International G up I . „AIG“ m Z um v 2006 b 2008 b b wu v kl . I Kl w unter anderem geltend gemacht, aus den Angebotsunterlagen sei nicht hervorgegangen, dass AIG erheblichen Verlustrisiken aus Credit Default Swaps ausgesetzt war, dass die Immobilien von AIG überbewertet waren und dass die Abschlüsse von AIG nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung entsprachen. Am 20. März 2015 hat das Gericht einem Vergleich, der von der AIG finanziell getragen wird, zugestimmt. Mit diesem Vergleich wird die DBSI von allen Ansprüchen freigestellt. Die DBSI und eine Reihe anderer Finanzinstitute wurden in einem vor dem United States District Court for the Southern District of New York anhängigen, als Sammelklage bezeichneten Verfahren verklagt, in dem es um angebliche Falschangaben und Auslassungen in der Anlage zum Antrag auf Bö ul u R S m G l M mp „GM“ m R m 24 Börsengangs „IPO“ v GM m 18. N v mb 2010 . DBSI b l Bö l Underwriter. Am 4. September 2014 wies das Gericht sämtliche Anträge der Kläger in der Sache zurück. Das Gericht lehnte zudem den Antrag der Kläger auf eine weitere Ergänzung der Klage ab. Am 28. Mai 2015 bestätigte das Berufungsgericht für den Second Circuit die Klageabweisung und am 9. Juli 2015 lehnte das Berufungsgericht für den Second Circuit die Prüfung - en banc (Prüfung durch sämtliche Richter des Gerichts) - des klägerischen Berufungsantrags ab. Die beklagten Underwriter, darunter auch DBSI, erhielten im Rahmen des IPO von GM als Emittentin eine übliche vertragliche Entschädigungszusage. CO2-Emissionsrechte Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt in einem Fall von angeblichem Umsatzsteuerbetrug im Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Zertifikaten durch verschiedene Handelsfirmen, von denen einige auch Handelsgeschäfte mit der Deutschen Bank abwickelten. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, einige Mitarbeiter der Deutschen Bank hätten vom Umsatzsteuerbetrug ihrer Kontrahenten im Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Zertifikaten gewusst. Im April 2010 wurden die Zentrale der Deutschen Bank und die Londoner Niederlassung durchsucht und in diesem Zusammenhang unterschiedliche Unterlagen angefordert. Im Dezember 2012 weitete die Staatsanwaltschaft ihre Untersuchungen aus und durchsuchte die Zentrale der Deutschen Bank erneut. Die Staatsanwaltschaft behauptet, bestimmte Mitarbeiter hätten E-Mails verdächtigter Personen kurz vor der Durchsuchung im Jahre 2010 gelöscht und es unterlassen, Verdachtsanzeige gemäß Geldwäschegesetz zu erstatten, was nach Meinung der Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft behauptet ferner, die Deutsche Bank habe 2009 eine falsche Umsatzsteuererklärung eingereicht. Diese Umsatzsteuererklärung war von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet worden. Außerdem seien auch die monatlichen Erklärungen für September 2009 bis Februar 2010 nicht korrekt gewesen. Die Deutsche Bank arbeitet mit der Staatsanwaltschaft zusammen. Am 5. August 2015 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt bestätigt, dass Anklage gegen acht ehemalige Deutsche Bank Mitarbeiter wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Handel von CO2 Emissionsrechten erhoben wurde. Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass eine Hauptverhandlung nicht vor Februar 2016 beginnen würde. Kartellrechtliche Untersuchungen und zivilrechtliche Verfahren zu Kreditausfall-Swaps Am 1. Juli 2013 Eu pä K mm M lu B w pu k „ M lu “ D u B k M k G up L m M k I l Sw p Derivatives Association, Inc. (ISDA) sowie zwölf andere Banken. In dieser hat sie wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß Artikel 53 Abk mm b Eu pä W f um „EWR-Abkomm “ behauptet. Die Mitteilung legt vorläufige Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission dar, denen zufolge (i) Versuche bestimmter Unternehmen, im Geschäft mit börsengehandelten ungedeckten Kreditderivaten tätig zu werden, durch unzulässiges kollektives Verhalten im Zeitraum 2006 bis 2009 vereitelt wurden und (ii) das Verhalten von Markit, der ISDA, der Deutschen Bank und zwölf anderen Banken eine einzelne und fortgesetzte Verletzung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWRAbkommen darstellte. Sollte die Europäische Kommission letztlich zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Verletzung vorgelegen hat, könnte sie die Verhängung von Bußgeldern oder andere Maßnahmen gegen Markit, die Deutsche Bank, ISDA und die zwölf anderen Banken anstreben. In der Mitteilung wurde die Höhe der möglichen Bußgelder oder eventuellen Strafe nicht spezifiziert. Im Januar 2014 gab die Deutsche Bank eine Stellungnahme ab, in der sie die vorläufigen Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission anficht. Die Deutsche Bank und andere Banken, an die die Mitteilung ergangen ist, haben die Kernelemente ihrer Stellungnahmen bei einer mündlichen Anhörung im Mai 2014 vorgetragen. Anschließend hat die Europäische Kommission angekündigt, eine weitere Untersuchung des Sachverhalts durchzuführen. Gegen die Deutsche Bank, zahlreiche andere Banken, die Kreditausfall-Swaps ausgegeben haben, sowie Markit und die ISDA sind derzeit distriktübergreifend als zivilrechtliche Sammelklagen bezeichnete Verfahren beim United States District Court for the Southern District of New York 25 anhängig. Die Kläger reichten am 11. April 2014 eine zweite zusammengeführte und erweiterte Sammelklage ein, derzufolge die Banken mit Markit und der ISDA konspiriert hätten, um den Handel mit börsengehandelten Kreditausfall-Swaps zu verhindern und dadurch die Preise für außerbörslich gehandelte Kreditausfall-Swaps in die Höhe zu treiben. Die Kläger wollen natürliche und juristische Personen in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern vertreten, die vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 direkt Kreditausfall-Swaps von den Beklagten in den Vereinigten Staaten gekauft oder dort an diese verkauft haben. Bei der zweiten erweiterten Sammelklage wurde die geforderte Entschädigungssumme nicht detailliert angegeben. Die Beklagten beantragten am 23. Mai 2014 die Abweisung der zweiten zusammengeführten und erweiterten Sammelklage. Am 4. September 2014 hat das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Das Beweisverfahren (Discovery) zu den übrigen Klagen wird fortgesetzt. Am 30. September 2015 schloss die Deutsche Bank eine Vergleichsvereinbarung über 120 Mio US-$ zur Beilegung der Angelegenheit. Dieser Vergleich bedarf noch der gerichtlichen Zustimmung. Kreditkorrelationen Am 26. Mai 2015 verfügte die US-amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) im Rahmen eines abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Unterlassungsanordnung gegen die Deutsche Bank AG. Die Angelegenheit bezog sich auf die Art und Weise, auf die die Deutsche Bank im vierten Quartal 2008 und im ersten Quartal 2009, das heißt auf dem Höhepunkt der Finanzkrise, das sogenannte Gap-Risiko für die im synthetischen CDO-Buch enthaltenen Leveraged Super Senior (LSS)-Transaktionen ausgewiesen hatte. Gap-Risiko ist das Risiko, dass der Marktwert einer Transaktion den Wert der hinterlegten Sicherheit übertreffen könnte. In den beiden betreffenden Quartalen berücksichtigte die Deutsche Bank bei der Bewertung der LSS-Transaktionen nicht das GapRisiko, sondern bewertete es mit null. Trotz eines fehlenden Standardansatzes in der Branche zur Bewertung des Gap-Risikos und der komplexen Bewertung dieser Instrumente war die SEC der Auffassung, dass die Deutsche Bank in diesen Zeiträumen den Wert der LSS-Transaktionen nicht angemessen um das Gap-Risiko bereinigt hatte. Dies hatte zu falschen Angaben in den betreffenden Quartalsabschlüssen geführt. Die SEC kam ferner zu dem Schluss, dass die Deutsche Bank keine adäquaten Systeme und Kontrollen für den Bewertungsprozess vorgehalten hatte. Sie stellte Verletzungen gemäß Section 13(a) (Anforderung an die Einreichung korrekter regelmäßiger Berichte bei der SEC), Section 13(b)(2)(A) (Anforderung an das Führen korrekter Bücher und Aufzeichnungen), und Section 13(b)(2)(B) (Anforderung an die Durchführung angemessener interner Kontrollen der Rechnungslegung) des US-amerikanischen Börsengesetzes (Securities Exchange Act) von 1934 fest. Die Deutsche Bank zahlte eine Geldstrafe von 55 Mio US-$, für die sie zuvor eine Rückstellung gebildet hatte, und hat die Feststellungen weder bestätigt noch bestritten. Dole Food Company Die Deutsche Bank Securities Inc. „DBSI“ u D u B k AG l l N w Y k „DBNY“ gemeinsam Beklagte in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren bei dem Delaware Court of v m l Ak ä D l mp I . „D l “ wu . Die Kläger behaupten, dass der Beklagte David H. Murdock und bestimmte Mitglieder des Board und Managements der Dole (die ebenfalls als Beklagte benannt wurden) ihre treuhänderischen Verpflichtungen verletzt sowie dass die DBSI und die DBNY diese Verstöße im Zusammenhang mit der Privatisierung der Dole durch Herrn Murdock, die am 1. November 2013 abgeschlossen wurde (die „T k “ unterstützt und gefördert haben. Die Kläger forderten von allen Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 642 Mio US-$, die Zubilligung von Zinsen, die Herausgabe jeglicher Gewinne der DBSI und der DBNY aus der Transaktion sowie die Erstattung von Kosten und Aufwendungen. Die Verhandlung in dieser Angelegenheit fand bis 9. März 2015 statt. Am 27. August 2015 verkündete der Delaware Court of Chancery seine Entscheidung nach der Verhandlung, gemäß der die DBSI und die DBNY nicht für die Unterstützung und Förderung von Verstößen gegen treuhänderische Verpflichtungen haftbar gemacht werden können. In seiner Entscheidung vom 27. August 2015 führte der Court of Chancery ferner aus, Herr Murdock und der frühere Präsident der Dole, Michael Carter, hätten ihre treuhänderischen Verpflichtungen gegenüber den Aktionären der Dole verletzt und seien für Schäden von rund 148 Mio US-$ (ohne die vor und nach der Urteilsverkündung angefallenen Zinsen) verantwortlich. Die Frist, innerhalb derer die Parteien Berufung einlegen können, 26 endet dreißig Tage nach Eintragung des Urteils, die bislang noch nicht stattgefunden hat. Die DBSI und die DBNY haben im Zusammenhang mit der Transaktion eine handelsübliche Freistellungsvereinbarung mit der Dole (und einigen von Herrn Murdocks Tochtergesellschaften) geschlossen sowie die Dole (und die relevanten Tochtergesellschaften von Herrn Murdock) darüber informiert, dass sie eine Freistellung verlangen. EVAF RREE Eu p lu A u I L.P. „ ” “E A ” v D utsche Bank T ll f D u Al v A M m UK L m „DAAM“ v w l Fonds. Im März 2008 hat der Fonds sich verpflichtet, in Highstreet Investment zu investieren. Highstreet Investment ist ein Konsortium, das eine 49%ige Beteiligung an einem Unternehmen, dessen Immobilienportofolio als Vermieter deutsche Kaufhäuser umfasst, erworben hat. Am 4. September 2015 hat der Fonds (vertreten durch ein Gremium unabhängiger Berater des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (General Partner) des Fonds, der auch eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank ist) Klage gegen die DAAM bei Gericht (English High Court) eingereicht. Darin wird behauptet, dass die Entscheidung von DAAM in Highstreet Investment zu investieren grob fahrlässig gewesen sei. Die Behauptung beruht auf dem Vorwurf, dass das Investment die Anlagegrenzen, die in den Investment Guidelines des Fonds ausgewiesen sind, überschritten habe. Dem Fonds seien dadurch Verluste in Höhe von 158 Mio. EUR zuzüglich Zinsen entstanden, für die DAAM schadensersatzpflichtig sei. Als Antwort auf diese Vorwürfe hat die DAAM eine Klageerwiderung eingereicht. Darin macht sie geltend, dass die Ansprüche des Fonds verjährt seien, da der Anspruch im März 2008, als sich der Fonds hinsichtlich der Transaktion verpflichtet hatte, entstand und sechs Jahre später im März 2014 verjährte. Darüber hinaus bestreitet die DAAM, grob fahrlässig gehandelt zu haben und weist die Kalkulation des angeblichen Schadens des Fonds zurück. Esch-Fonds-Rechtsstreitigkeiten Sal. Oppenheim jr. & . AG & . KG A „S l. Opp m“ w v mEw b u D u Bank im Jahr 2010 an der Vermarktung und Finanzierung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Diese Fonds waren als Personengesellschaften bürgerlichen Rechts in Deutschland organisiert. In der Regel führte die Josef Esch Fonds-Projekt GmbH die Planung und Projektentwicklung durch. Sal. Oppenheim war über ein Joint Venture indirekt an dieser Gesellschaft beteiligt. In Bezug darauf wurden zahlreiche zivilrechtliche Klagen gegen Sal. Oppenheim eingereicht. Einige dieser Klagen sind auch gegen ehemalige geschäftsführende Gesellschafter von Sal. Oppenheim und andere Personen gerichtet. Die gegen Sal. Oppenheim erhobenen Ansprüche betreffen Investitionen von ursprünglich rund 1,1 Mrd € v sind Forderungen in Bezug auf Investments von ursprünglich circa 500 Mio € w b . D I v v l Rücknahme ihrer Beteiligung an den Fonds und eine Haftungsfreistellung für mögliche Verluste und Schulden aus der Investition. Die Ansprüche basieren teilweise auf der Behauptung, Sal. Oppenheim habe nicht ausreichend über Risiken und andere wesentliche Aspekte informiert, die für die Anlageentscheidung wichtig gewesen seien. Auf Grundlage der Fakten der Einzelfälle haben manche Gerichte zugunsten von Sal. Oppenheim entschieden, andere die Haltung der Gegenseite bestätigt. Die Berufungsurteile stehen noch aus. Untersuchungen und Verfahren im Devisenhandel Die Deutsche Bank hat weltweit Auskunftsersuchen von bestimmten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, die den Devisenhandel und andere Aspekte des Devisenmarkts untersuchen, erhalten. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. Hierzu führt die Deutsche Bank eigene interne Untersuchungen des Devisenhandels und anderer Aspekte ihres Devisengeschäfts weltweit durch. Im Zusammenhang mit dieser Überprüfung hat die Deutsche Bank, sofern entsprechende Tatsachen oder Umstände vorlagen, disziplinarische Maßnahmen gegen Mitarbeiter eingeleitet und wird dies auch künftig tun. Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in mehreren als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die beim United States District Court for the Southern District of New York angestrengt wurden und in denen auf 27 Kartellrecht sowie den Bestimmungen des US Commodity Exchange Act basierte Ansprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Manipulation von Devisenkursen geltend gemacht werden. Bei den als Sammelklage bezeichneten Verfahren wurden die geforderten Entschädigungssummen nicht detailliert angegeben. Am 28. Januar 2015 gab der für die Sammelklagen zuständige Richter auf bundesstaatlicher Ebene dem Klageabweisungsantrag ohne Recht auf erneute Klageerhebung in beiden Klagen seitens Nicht-US-Klägern statt, wies ihn jedoch für die Klage von US-amerikanischen Klägern ab. Seit dem Gerichtsurteil vom 28. Januar 2015 wurden weitere Klagen eingereicht. Derzeit sind zwei Klagen anhängig. Die zusammengeführte Klage wird im Rahmen eines als Sammelklage bezeichneten Verfahrens einer Gruppe von OTC-Händlern und eines als Sammelklage bezeichneten Verfahrens einer Gruppe von Devisenhändlern eingereicht, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder in US-Gebiet oder dort gehandelt haben. In der Klageschrift wird behauptet, es seien illegale Vereinbarungen getroffen worden, um den Wettbewerb in Bezug auf Benchmark- und Spotsätze zu beeinträchtigen und diese zu manipulieren, insbesondere die für diese Spotsätze notierten Spreads. In der Klageschrift wird darüber hinaus behauptet, diese vorgeblichen Geheimabsprachen hätten wiederum zu künstlichen Preisen an den zentralisierten Börsen für Devisenfutures und Devisenoptionen geführt. In der anderen Klage wird der Deutschen Bank und w B kl v w f u ä Pfl mäß m „US Empl m R m I m S u A f 1974“ ERISA v l ä m bl b Transaktionen mit Bezug auf die WM/Reuters Closing Spot Rate unerlaubt zusammengewirkt haben und somit vorgeblich Transaktionen im Auftrag der Kläger zu künstlichen Preisen ausgeführt wurden. Die Deutsche Bank beabsichtigt, Antrag auf vollständige Abweisung beider Klagen zu stellen. Allerdings ist bis jetzt in keinem der beiden Verfahren ein Zeitplan für die Verhandlung erstellt worden. Im Rahmen der zusammengeführten Klage wurde ein Beweisverfahren eingeleitet. Alle anderen Beweismaßnahmen in diesem Verfahren und im ERISA-Fall sind per Gerichtsbeschluss ausgesetzt worden. Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in zwei kanadischen Sammelklagen, die in den Provinzen Ontario und Quebec angestrengt wurden. Die am 10. September 2015 erhobenen Sammelklagen stützen sich auf Vorwürfe, die vergleichbar sind mit den in den zusammengeführten Klagen in den USA erhobenen Vorwürfen, und sind auf Schadensersatz nach dem kanadischen Wettbewerbsgesetz und anderen Rechtsgrundlagen gerichtet. Hochfrequenzhandel/Dark-Pool-Handel Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichtsbehörden Auskunftsersuchen in Bezug auf den H f qu l u B b l v H l m „ATS“ b w. „D k P l“ SuperX erhalten. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Auskunftsersuchen. Die Deutsche Bank war zunächst Beklagte in als Sammelklage bezeichneten Verfahren, in denen mit Blick auf den Hochfrequenzhandel Verstöße gegen die US-amerikanischen Wertpapiergesetze geltend gemacht werden. In der am 2. September 2014 eingereichten zusammengeführten und erweiterten Klage haben die Kläger die Deutsche Bank jedoch nicht als Beklagte benannt. Interbanken-Zinssatz Vollstreckungsverfahren. Die Deutsche Bank hat von verschiedenen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden in Europa, Nordamerika und der Region Asien/Pazifik Auskunftsersuchen in Form von Vorladungen und Informationsanfragen erhalten. Diese stehen im Zusammenhang mit branchenweiten Untersuchungen bezüglich der Festsetzung der London Interbank Offered Rate (LIBOR), der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR), der Tokyo Interbank Offered Rate (TIBOR) und anderer Zinssätze im Interbankenmarkt. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. Wie bereits bekannt gegeben, hat die Deutsche Bank am 4. Dezember 2013 als Teil eines Gesamtvergleichs mit der Europäischen Kommission eine Vereinbarung zum Abschluss der Untersuchungen bezüglich des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Handel mit Euro-Zinssatz-Derivaten 28 und Yen-Zinssatz-Derivaten erzielt. Im Rahmen des Vergleichs hat die Deutsche Bank zugestimmt, insgesamt 725 Mio € u l . Wie bereits bekannt gegeben, hat die Deutsche Bank am 23. April 2015 separate Vergleichsvereinbarungen mit dem US-Department of Justice (DOJ), der US Commodity Futures Trading Commission (CFTC), der U.K. Financial Conduct Authority (FCA) und dem New York State Department of Financial Services (NYSDFS) zur Beendigung von Untersuchungen wegen Fehlverhaltens bezüglich der Festlegung von LIBOR, EURIBOR und TIBOR getroffen. In den Vereinbarungen hat die Deutsche Bank zugestimmt, Strafzahlungen in Höhe von 2,175 Mrd US-$ an das DOJ, die CFTC und das NYDFS und 226,8 Mio GBP an die FCA zu leisten. Die Vereinbarungen enthalten des Weiteren Bestimmungen über verschiedene Verpflichtungen im Hinblick auf künftige Übermittlungen von Benchmark Rates durch die Deutsche Bank sowie Regelungen, welche die Ernennung eines unabhängigen Aufsehers betreffen. Die Deutsche Bank ist weiterhin verpflichtet, disziplinarische Maßnahmen gegen bestimmte Mitarbeiter zu ergreifen, die zur Zeit der Vereinbarung in der Bank tätig waren. Al T l b u m m DO k p D u B k „D f P u A m “m jä L uf .D b l b Pu k Deutsche Bank der Einreichung einer Anklage in zwei Punkten im United States District Court für den D f u u mm w l D u B k „W u “u ß den Sherman-Act im Zusammenhang mit Preisfixings vorgeworfen wird. Als weiteren Teil sieht die Vereinbarung vor, dass die DB Group Services (UK) Ltd. (eine indirekt gehaltene, hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Bank) mit dem DOJ eine Schuldanerkenntnisvereinbarung trifft, in der die Gesellschaft sich verpflichtet, sich in ei m lb G b A kl w „W u “ ul u b k . D D u B k R k llu f G l f v 150 Mio US-$ gebildet, welche die Deutsche Bank (vorbehaltlich der Zustimmung des Gerichts) gemäß der Schuldanerkenntnisvereinbarung innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Verkündigung des Urteils gegen die DB Group Services (UK) Ltd. zahlen wird. (Der Geldbetrag in Höhe von 150 Mio US-$ ist in den Strafzahlungen über 2,175 Mrd US-$ enthalten, auf den im vorangegangenen Absatz Bezug genommen wird.) Das Urteil gegen die DB Group Services (UK) Ltd. soll nach aktuellem Stand am 5. April 2016 gesprochen werden. Andere regulatorische Untersuchungen gegen die Deutsche Bank, welche die Festsetzungen verschiedener weiterer Interbankenzinssätze betreffen, bleiben anhängig, und die Deutsche Bank bleibt weiteren regulatori-schen Maßnahmen und Zivilklagen ausgesetzt. Überblick über zivilrechtliche Verfahren. Die Deutsche Bank ist Partei von ungefähr 44 zivilrechtlichen Verfahren betreffend die Manipulation hinsichtlich der Festsetzung von verschiedenen InterbankenZinssätzen. Die meisten der zivilrechtlichen Klagen einschließlich als Sammelklage bezeichneter Verfahren wurden beim United States District Court for the Southern District of New York (SDNY) gegen die Deutsche Bank und zahlreiche andere Banken eingereicht. Alle bis auf fünf dieser Klagen wurden für Parteien eingereicht, die behaupten, sie hätten aufgrund von Manipulationen bei der Festsetzung des US-Dollar-LIBOR-Zinssatzes Verluste erlitten. Die fünf zivilrechtlichen Klagen gegen die Deutsche Bank, die keinen Bezug zum US-Dollar-LIBOR haben, sind ebenfalls beim SDNY anhängig und umfassen zwei Klagen betreffend den Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR, eine Klage betreffend den EURIBOR, eine Klage betreffend den GBP-LIBOR-Zinssatz und eine Klage betreffend den CHF-LIBOR. Mit einer Ausnahme werden alle zivilrechtlichen US-Dollar-LIBOR-Klagen, die beim SDNY anhängig sind, in einem distriktübergreifenden Rechtsstreit (US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation) behandelt. Dieser umfasst 31 Verfahren gegen die Deutsche Bank und andere Beklagte: zehn Sammelklagen und 21 Einzelklagen. Eine dieser Einzelklagen besteht aus zehn Klagen, die von den Klägern in einer Klageschrift zusammengefasst wurden, und die daher hier als eine Klage erörtert wird. Sechs Klagen, die ursprünglich Teil der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation waren, wurden abgewiesen und eine zusammengefasste Berufungsklage ist vor dem US Court of Appeals for the Second Circuit anhängig. Mehrere andere Klagen, die Teil der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation sind, wurden teilweise abgewiesen und sind ebenfalls Teil der zusammengefassten Berufungsklage. Ferner ist eine Sammelklage betreffend den US-Dollar LIBOR, die nicht zur US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation 29 gehört, abgewiesen worden, für die nun die Berufung vor dem US Court of Appeals for the Ninth Circuit anhängig ist. Die Schadensersatzansprüche der 44 zivilrechtlichen Klagen, die oben dargestellt wurden, stützen sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen einschließlich der Verletzung des US Commodity Exchange Act (CEA), kartellrechtlicher Vorschriften der Bundesstaaten und der USA, des US Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act (RICO) und anderer Bundes- und einzelstaatlicher Gesetze. In allen bis auf fünf Fällen wurde die Höhe des Schadensersatzes nicht formell von der Gegenpartei festgelegt. Bei den fünf Fällen, bei denen spezifische Schadensersatzforderungen gestellt wurden, handelt es sich um Einzelklagen, die zur US-Dollar LIBOR Multidistrict Litigation zusammengefasst wurden. Die Gesamthöhe des von allen Beklagten, einschließlich der Deutschen Bank, geforderten Schadensersatzes beläuft sich auf mindestens 1,25 Mrd US-$. US-Dollar-LIBOR. Zwischen März 2013 und Juni 2014 hat das Gericht in drei Entscheidungen in der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation Klageabweisungsanträgen teilweise stattgegeben und sie teilweise abgelehnt, die sich auf die sechs zuerst eingereichten Klagen beziehen (drei Sammelklagen und drei Einzelklagen). Das Gericht hat einigen Ansprüchen unter dem CEA sowie bestimmten landesrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung stattgegeben, während es bestimmte Ansprüche unter dem CEA als verjährt abwies sowie alle Ansprüche, die auf Bundes- und Landeskartellrecht und auf dem RICO basieren, ablehnte. Dies führte zu der vollständigen Abweisung von vier Klagen (eine Sammeklage und drei Einzeklagen) und der teilweisen Abweisung von zwei Klagen (beides Sammelklagen). Für eine der vier vollständig abgewiesenen Klagen ist Berufung eingelegt worden als Teil der zusammengefassten Berufungsklage, die untern erläutert wird. In den anderen drei vollständig abgewiesenen Fällen hat der US Court of Appeals for the Second Circuit die Berufungen der Kläger als nicht fristgerecht abgewiesen und der US. Supreme Court hat im Oktober 2015 die Anträge der Kläger, die Berufungsabweisung durch den US Court of Appeals for the Second Circuit zu überprüfen, abgewiesen. Unabhängig davon, und vor der Entscheidung des US Supreme Court aus Oktober 2015, haben die Kläger dieser drei Klagen am 10. Februar 2015 weitere Berufungsanträge gestellt und die Beklagten haben die Abweisung beantragt. Zahlreiche weitere in eigenem Namen handelnde Kläger haben Klagen gegen die Deutsche Bank eingereicht. Diese 21 Einzelklagen wurden zu der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation zusammengefasst. Am 4. August 2015 veröffentlichte das Gericht ein Gutachten zu einigen dieser zusammengeführten Einzelklagen. Die Deutsche Bank ist Beklagte in siebzehn dieser Fälle. Mehrere Ansprüche hinsichtlich bestimmter Parteien, einschließlich einer Tochtergesellschaft der Deutsche Bank, wurden mangels gerichtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Andere Ansprüche wurden hinsichtlich aller Parteien abgewiesen, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche, Ansprüche nach dem RICO, aufgrund unlauteren Zusammenwirkens, Verbraucherschutz, unlauterer Geschäftspraktiken und einzelstaatlicher Ansprüche auf Unterlassung und billigkeitsrechtliche Entschädigung. Vertragliche und deliktsrechtliche Ansprüche von bestimmten Gegenparteien, mit denen die Deutsche Bank unmittelbare Geschäftskontakte hatte, bleiben gegen die Deutsche Bank weiter anhängig. Bei einigen Ansprüchen hat das Gericht Rechtsprinzipien erläutert und die Parteien in erster Linie um den Versuch einer Absprache darüber gebeten, welche Ansprüche fortbestehen sollen. Dieser Prozess dauert an. Einige der Kläger in diesen Einzelklagen haben vom Gericht die Erlaubnis erhalten, bezüglich ihrer bundeskartellrechtlichen Ansprüche Zwischenberufung einzulegen. Diese Kläger haben, zusammen mit Klägern der zuerst eingereichten Sammelklagen, die oben erläutert werden, Berufungen beim US Court of Appeals for the Second Circuit, eingelegt. Teil der zusammengefassten Berufung sind auch zwei Sammelklagen, die sich nur auf Ansprüche aus Bundeskartellrecht stützen und die auf Antrag der Kläger abgewiesen wurden, so dass sie Teil der Berufung werden konnten. Der US Court of Appeals for the Second Circuit hat dem Antrag der Beklagten auf Zusammenführung stattgegeben, und die Erläuterung der Gerichtsentscheidung wurde am 17. August 2015 abgeschlossen. Die mündliche Verhandlung ist für den 13. November 2015 angesetzt. Einige andere Sammelklagen, die sich auf Ansprüche aus Bundeskartellrecht stützen, ruhen bis zur Entscheidung über die Berufung. Kläger in dem von Hauseigentümern und Kreditgebern angestrengten und als Sammelklage bezeichneten Verfahren haben ebenfalls Klagen gegen die Deutsche Bank eingereicht, die in der USDollar-LIBOR Multidistrict Litigation zusammengefasst wurden. Die Deutsche Bank hat Klageabweisung beantragt, worüber noch nicht entschieden wurde. 30 Das als Sammelklage bezeichnete Verfahren gegen die Deutsche Bank von Klägern, die behaupten, sie hätten mit auf US-Dollar lautenden LIBOR-bezogenen börsengehandelten Finanzinstrumenten l „Bö l-Klä “ t ebenfalls in der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation zusammengefasst worden. Die Deutsche Bank hat einen Antrag auf Klageabweisung wegen fehlender gerichtlicher Zuständigkeit gestellt. Dieser Antrag wurde noch nicht beschieden. Am 29. Juni 2015 ersuchten die Börsenhandel-Kläger um das Recht, ihre Klage zu erweitern und neue Vorwürfe in Bezug auf die Vergleichsvereinbarungen zum IBOR zu machen, welche die Deutsche Bank am 23. April 2015 mit dem DOJ, der CFTC, dem NYSDFS und der FCA geschlossen hatte. In der vorgeschlagenen erweiterten Klage würden auch zwei Tochtergesellschaften der Deutschen Bank, die DB Group Services (UK) Ltd. und die Deutsche Bank Securities Inc., als Beklagte genannt. Die Beklagten haben das Gericht ersucht, den Antrag der Kläger erst zu erörtern, nachdem über den anhängigen Klageabweisungsantrag wegen fehlender Zuständigkeit entschieden wurde. Das Gericht hat in einem zusätzlichen Verfahren zum US-Dollar-LIBOR, das getrennt von der USDollar-LIBOR Multidistrict Litigation vor dem SDNY verhandelt wird, den Klageabweisungsanträgen der Beklagten stattgegeben. Der Kläger hat einen Antrag auf Erweiterung seiner Klage eingereicht. Die Deutsche Bank wurde darüber hinaus als Beklagte in einer US-Dollar-LIBOR-Klage vor dem Central District of California benannt. Das Gericht hat dem Klageabweisungsantrag der Deutsche Bank stattgegeben. Der Kläger legt zurzeit Berufung vor dem U. S. Court of Appeals for the Ninth Circuit ein, und die Erläuterung der Gerichtsentscheidung soll am 18. November 2015 abgeschlossen sein. Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR. Gegen die Deutsche Bank und andere Banken wurde eine Sammelklage vor dem SDNY wegen des Vorwurfs der Manipulation des Yen-LIBOR und EuroyenTIBOR eingereicht. Am 28. März 2014 hat das Gericht den Klageabweisungsanträgen der Beklagten auf Grundlage des US-amerikanischen Bundeskartellrechts und der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben. Gleichzeitig wurden jedoch die Anträge der Beklagten in Bezug auf Ansprüche unter dem CEA abgelehnt. Am 31. März 2015 lehnte das Gericht Anträge bestimmter ausländischer Beklagter (einschließlich der Deutsche Bank) auf Klageabweisung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Im Anschluss hat das Gericht einen Antrag dieser Beklagten (einschließlich der Deutsche Bank), das Gericht möge seine Entscheidung überdenken oder alternativ einen unmittelbaren Antrag auf Zulassung der Zwischenberufung vor dem US-Court of Appeals for the Second Circuit zulassen, zurückgewiesen. Am 31. März 2015 hat das Gericht außerdem einem Antrag des Klägers, seine Klage zu erweitern, teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Ferner hat das Gericht Anträge des Klägers auf Geltendmachung von Ansprüchen gemäß RICO sowie auf die Aufnahme zweier weiterer namentlich genannter Kläger abgewiesen. Zusätzlich hob das Gericht am 15. Mai 2015 eine Aussetzung des Beweisverfahrens auf. Am 29. September 2015 beantragte die Deutsche Bank, sich dem Antrag bestimmter japanischer Banken als Beklagte vor dem US-Court of Appeals for the Second Circuit anzuschließen. Ziel ist die Rücknahme der Entscheidung vom 31. März 2015 betreffend die gerichtliche Zuständigkeit. Dieser Antrag ist anhängig. Am 24. Juli 2015 wurde beim SDNY eine zweite Sammelklage gegen die Deutsche Bank und eine Tochtergesellschaft, die DB Group Serv UK L . w B k u „I l “Broker eingereicht. Den Beklagten wird Manipulation des Yen-LIBOR und des Euroyen-TIBOR vorgeworfen. Am 8. Oktober 2015 hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Zusammenführung der Klage mit dem anderen vorgenannten als Sammelklage bezeichneten Verfahren wegen angeblicher Manipulation des Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR mit der Möglichkeit einer erneuten Antragstellung zurückgewiesen. Am 8. Oktober 2015 haben die Kläger beider Sammelklagen mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, eine geänderte Klage zu erheben, die jeweils bis zum 1. Dezember 2015 eingereicht werden müssen. EURIBOR. Gegen die Deutsche Bank und eine Tochtergesellschaft, DB Group Services (UK) Ltd., wurde ebenfalls ein als Sammelklage bezeichnetes Verfahren wegen des Vorwurfs der Manipulation des EURIBOR angestrengt, das beim SDNY anhängig ist. Das Gericht hat eine Aussetzung des Beweisverfahrens am 13. Mai 2015 modifiziert und den Klägern die Möglichkeit zu einer erneuten erweiterten Klageerhebung bis zum 11. August 2015 eingeräumt. Ein Antrag auf Abweisung der erneuten erweiterten Klage wurde am 14. Oktober 2015 eingereicht. Pfund Sterling (GBP)-Libor. Die Deutsche Bank wurde am 6. Mai 2015 als Beklagte in einer beim SDNY anhängigen Sammelklage wegen des Vorwurfs der Manipulation des Pfund Sterling (GBP)31 LIBOR benannt. Der Kläger hat am 24. Juli 2015 eine erweiterte Klage eingereicht. Die Beklagten reichten am 25. September 2015 ein Vorabschreiben zu einem Klageabweisungsantrag ein. Die Klageabweisungsanträge der Beklagten sind bis zum 13. November 2015 zu stellen. Schweizer Franken (CHF)-LIBOR. Am 19. Juni 2015 wurden die Deutsche Bank und eine Tochtergesellschaft, DB Group Services (UK) Ltd., als Beklagte in einer Sammelklage beim SDNY wegen des Vorwurfs der Manipulation des Schweizer Franken (CHF)-LIBOR benannt. Die Anträge auf Abweisung der Anklage wurden am 18. August 2015 eingereicht. ISDAFIX Die Deutsche Bank hat von einigen Aufsichtsbehörden Informationsanfragen zur Festsetzung der ISDAFIX Benchmark, welche die durchschnittlichen Marktmittelkurse für festverzinsliche Swaps bereitstellt, erhalten. Die Deutsche Bank kooperiert hinsichtlich der Anfragen mit den Behörden. Darüber hinaus ist die Deutsche Bank Beklagte in fünf Sammelklagen, die beim United States District Court for the Southern District of New York konsolidiert wurden. In den Verfahren werden auf Kartellrecht, Betrug, und auf anderen Rechtsgrundlagen basierende Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Absprachen zur Manipulation der U.S. Dollar ISDAFIX Benchmark geltend gemacht. Am 12. Februar 2015 haben die Kläger die Klage erweitert. Die Beklagten haben am 13. April 2015 einen Antrag auf Abweisung der Klageerweiterung eingereicht. CLN-Ansprüche von Kaupthing Im Juni 2012 hat die Kaupthing hf, eine isländische Aktiengesellschaft, (vertreten durch den Windingup-Ausschuss) auf isländisches Recht gestützte Anfechtungsklagen über circa 509 Mio € plu Z basierend auf Schadensquote und Sanktionszins) gegen die Deutsche Bank in Island und England erhoben. Die geltend gemachten Ansprüche stehen im Zusammenhang mit Credit Linked Notes auf Kaupthing, welche die Deutsche Bank im Jahr 2008 an zwei British Virgin Island Spezialvehikel „SP “ u b . D SP ö l l v mö Privatpersonen. Kaupthing behauptet, dass die Deutsche Bank gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass Kaupthing selbst den Risiken aus den Transaktionen ausgesetzt war, weil sie die SPVs finanziert habe. Es wird behauptet, dass Kaupthing die Transaktionen aus verschiedenen Gründen anfechten könne, da die Transaktionen unter anderem deshalb unzulässig waren, weil es Kaupthing so möglich war, direkten Einfluss auf die Quotierung eigener CDS (Credit Default Swaps) und damit eigener börsennotierter Anleihen zu nehmen. Im November 2012 wurde eine weitere, auf englisches Recht gestützte Klage (gestützt auf Vorwürfe, die den Vorwürfen der auf isländisches Recht gestützten Klagen vergleichbar sind) gegen die Deutsche Bank in London erhoben. Die Deutsche Bank hat eine Klageerwiderung für die isländischen Verfahren im Februar 2013 eingereicht und verteidigt sich weiter. Im Februar 2014 wurden die in England anhängigen Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung in den isländischen Verfahren ausgesetzt. Darüber hinaus wurden der Deutschen Bank von den SPVs und deren Abwicklern im Dezember 2014 weitere Klagen zugestellt, die sich auf eine weitgehend vergleichbare Anspruchsbegründung stützen, sich auf CLN-Transaktionen beziehen und sich gegen die Deutsche Bank und weitere Beschuldigte in England richten. Die SPVs fordern ferner einen Betrag von rund 509 Mio € u l Z bw l Z b niedriger ist als in Island. Die Deutsche Bank hat eine Klageerwiderung in diesen Verfahren eingereicht und verteidigt sich weiter. Sie erwartet nicht, dass die von den SPVs erhobenen Klagen die Höhe der möglichen Verpflichtungen der Deutschen Bank im Zusammenhang mit CLN-Transaktionen, über die bereits von Kaupthing unmittelbar erhobenen Ansprüche hinaus, erhöhen. Kirch Im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren ermittelte und ermittelt die Staatsanwaltschaft München I weiterhin gegen mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder der Deutsche Bank AG sowie gegen das aktuelle Vorstandsmitglied Jürgen Fitschen. Das Kirch-Verfahren umfasste mehrere zivilrechtliche Verfahren zwischen der Deutsche Bank AG und Dr. Leo Kirch beziehungsweise dessen Medienunternehmen. Die zentrale Streitfrage in den Zivilverfahren war, ob der damalige Sprecher des Vorstands der Deutsche Bank AG, Dr. Rolf Breuer, durch seine Äußerungen in einem Interview mit dem 32 Fernsehsender Bloomberg im Jahre 2002 die Insolvenz der Kirch Unternehmensgruppe herbeigeführt habe. In diesem Interview äußerte sich Dr. Rolf Breuer zu der mangelnden Finanzierungsmöglichkeit der Kirch Unternehmensgruppe. Im Februar 2014 schlossen die Deutsche Bank und die Erben von Dr. Leo Kirch einen umfangreichen Vergleich, der sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien beendete. Das Ermittlungsverfahren gegen das momentane Vorstandsmitglied Jürgen Fitschen und mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder ist abgeschlossen und Anklage gegen alle Beschuldigten wurde erhoben. Das Verfahren hat am 28. April 2015 begonnen und Gerichtstermine sind bis Januar 2016, jeweils einen Tag in der Woche, angesetzt. Das Gericht ordnete die Nebenbeteiligung der Deutsche Bank AG an. Die Ermittlungen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied Dr. Stephan Leithner dauern noch an. Die Staatsanwaltschaft wirft Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner vor, versäumt zu haben, Tatsachenbehauptungen, die von den für die Deutsche Bank in dem Kirch-Verfahren tätigen Rechtsanwälten in Schriftsätzen an das Oberlandesgericht München und den Bundesgerichtshof vorgebracht wurden, rechtzeitig zu korrigieren, nachdem sie angeblich Kenntnis erlangt hatten, dass diese Ausführungen nicht korrekt gewesen sein sollen. Nach deutschem Recht haben die Parteien eines Zivilverfahrens die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass alle vor Gericht abgegebenen Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Die Untersuchung gegen Dr. Stephan Leithner und die Anklage gegen Jürgen Fitschen werden geführt, weil ihnen, im Gegensatz zu ihren derzeitigen bzw. ehemaligen Vorstandskollegen, vorgeworfen wird, dass sie Spezialwissen oder -verantwortung im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren gehabt haben sollen. Das Verfahren gegen andere ehemalige Vorstandsmitglieder beruht auf dem Vorwurf, dass diese vor dem Oberlandesgericht München falsch ausgesagt haben sollen. Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Deutsche Bank AG haben Gutachten von einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei sowie von einem ehemaligen Präsidenten eines führenden deutschen Berufungsgerichts eingeholt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass für die strafrechtlichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner keine Grundlage besteht. Die Deutsche Bank kooperiert vollumfänglich mit der Staatsanwaltschaft München. Auflösung einer auf den KOSPI-Index bezogenen Position N m K mp S kP I x 200 „KOSPI 200“ wä S lu uk m 11. November 2010 um rund 2,7 % gefallen war, leitete die koreanische Finanzdienstleistungsaufsicht „ SS“ U u u u äuß S ll KOSPI 200 uf zurückzuführen, dass die Deutsche Bank einen Aktienkorb im Wert von rund 1,6 Mrd € v k uf der Teil einer Indexarbitrage-Position auf den KOSPI 200 gewesen war. Am 23. Februar 2011 prüfte die koreanische Finanzdienstleistungskommission (Korean Financial Services Commission), die die Arbeit der FSS beaufsichtigt, die Ermittlungsergebnisse und Empfehlungen der FSS und beschloss, folgende Maßnahmen zu ergreifen: (i) Erstatten von Strafanzeige bei der südkoreanischen Staatsanwaltschaft gegen fünf Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns wegen des Verdachts auf Marktmanipulation und gegen die Deutsche Bank-Tochtergesellschaft Deu S u K . „DSK“ w H fu für fremdes Verschulden sowie (ii) Verhängen eines sechsmonatigen Eigenhandelsverbots zwischen 1. April 2011 und 30. September 2011 gegen die DSK, das sich auf den Handel mit Aktien am Kassamarkt und mit börsengehandelten Derivaten sowie auf den Aktien-Kassahandel über DMASysteme (Direct Market Access) erstreckte, und Verpflichtung der DSK, einen bestimmten Beschäftigten für sechs Monate zu suspendieren. Eine Ausnahme vom Eigenhandelsverbot wurde insofern gewährt, als es der DSK weiterhin erlaubt sein sollte, Liquidität für bestehende an Derivate gekoppelte Wertpapiere bereitzustellen. Am 19. August 2011 teilte die koreanische Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung mit, gegen die DSK und vier Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns wegen mutmaßlicher Spot-/Futures-Marktmanipulationen Klage zu erheben. Das Strafverfahren hat im Januar 2012 begonnen. Ein Urteil in dieser Strafsache gegen die DSK und eine der vier Einzelpersonen wird derzeit für das vierte Quartal 2015 oder das erste Quartal 2016 erwartet. Darüber hinaus strengten Parteien, die behaupten, durch den Fall des KOSPI 200 am 11. November 2010 Verluste erlitten zu haben, vor koreanischen Gerichten eine Vielzahl von 33 zivilrechtlichen Verfahren gegen die Deutsche Bank und die DSK an. Die Kläger machen Schadensersatzforderungen von insgesamt rund 270 Mio € um k u ll Um u ku zuzüglich Zinsen und Kosten geltend. Diese Verfahren befinden sich in unterschiedlichen Phasen. Bei einigen wird derzeit mit erstinstanzlichen Entscheidungen im November 2015 gerechnet. Monte Dei Paschi Im b u 2013 B M D P D S „MPS“ I l Z v lv f gegen die Deutsche Bank AG an und behauptete, die Deutsche Bank AG habe ehemalige Mitglieder des Senior Management der MPS bei der Bilanzmanipulation unterstützt. Dazu soll sie RepoT k m MPS u „S “ u p Zw k ll f MPS durchgeführt und der MPS so geholfen haben, Verluste aus einer früheren Transaktion mit der Deutschen Bank AG zu verschleiern. Im Juli 2013 leitete die Fondazione Monte Dei Paschi, die größte Aktionärin der MPS, in Italien ebenfalls eine Zivilklage in die Wege. Die darin erhobenen Schadensersatzansprüche basieren im Wesentlichen auf den vorgenannten Tatsachen. Im Dezember 2013 schloss die Deutsche Bank AG mit der MPS eine Vereinbarung mit der das zivilrechtliche Verfahren verglichen wurde und die Transaktionen mit einem Nachlass für MPS rückabgewickelt wurden. Das von der Fondazione Monte Dei Paschi eingeleitete zivilrechtliche Verfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch zwischen 120 Mio. EUR und 307 Mio. EUR geltend gemacht wird, bleibt rechtshängig. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Siena strafrechtliche Ermittlungen wegen der Transaktionen und bestimmten davon unabhängigen Geschäften eingeleitet, die mehrere andere international tätige Banken mit der MPS getätigt haben. Infolge einer Änderung der untersuchten Vorwürfe wurden die Ermittlungen im September 2014 von der Staatsanwaltschaft Siena auf die Staatsanwaltschaft Mailand übertragen. Bislang wurde gegen die Deutsche Bank AG keine formale Anklage erhoben. Unabhängig davon hat die Deutsche Bank AG zudem Informationsanfragen einiger Aufsichtsbehörden zu den Transaktionen erhalten, u. a. zur Verbuchung der MPS-bezogenen Transaktionen durch die Deutsche Bank AG und zum Vorwurf eines angeblichen Versäumnisses des Vorstands der Deutschen Bank, die in diesen Fall verwickelten Personen adäquat zu überwachen. Die Deutsche Bank AG kooperiert mit diesen Aufsichtsbehörden. Verfahren im Zusammenhang mit Hypothekenkrediten und Asset Backed Securities Regulatorische und regierungsbehördliche Verfahren. Die Deutsche Bank und einige ihrer verbundenen U m u mm Ab ä „D u B k“ b fö ml Auskunftsersuchen in Form von Subpoenas und Informationsanfragen von Aufsichts- und Regierungsbehörden erhalten, einschließlich Mitgliedern der Residential Mortgage-Backed Securities Working Group der US Financial Fraud Enforcement Task Force. Diese Auskunftsersuchen beziehen sich auf ihre Aktivitäten bei der Ausreichung, dem Erwerb, der Verbriefung, dem Verkauf von und/oder dem Handel mit Hypothekenkrediten, durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Wertpapieren (Residential Mortgage Backed Securities – RMBS), durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed Securities – CMBS), forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations – CDOs), Asset Backed Securities (ABS) und Kreditderivaten. Die Deutsche Bank kooperiert in Bezug auf diese Auskunftsersuchen und Informationsanfragen in vollem Umfang mit den Behörden. Die Deutsche Bank ist Beklagte in einer vom US-Bundesstaat Virginia erhobenen Zivilklage, in der Ansprüche wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act geltend gemacht werden, nachdem der Rentenfonds des Staates Virginia (Virginia Retirement System – VRS) durch die Deutsche Bank emittierte oder garantierte RMBS gekauft hatte. Die Deutsche Bank ist eines von dreizehn als Beklagte benannten Finanzinstituten. In der Klageschrift werden die von den Beklagten jeweils geforderten Entschädigungssummen nicht detailliert angegeben, jedoch Schadensersatzansprüche von insgesamt 1,15 Mrd US-$ geltend gemacht. Die Klageschrift wurde ursprünglich von einer Privatperson versiegelt eingereicht. Nachdem der Attorney General des USBundesstaates von Virginia beschlossen hatte, der Klage beizutreten, wurde sie am 16. September 2014 entsiegelt. Die Deutsche Bank ficht die Behauptung des VRS an, dass das Gericht 34 des Bundesstaates Virginia persönlich für die Angelegenheit zuständig ist. Das Verfahren ist ausgesetzt, solange sich die Parteien im Mediationsverfahren befinden. Zivilrechtliche Verfahren als Emittent und Platzeur. Die Deutsche Bank wurde als Beklagte in diversen zivilrechtlichen Verfahren von Privatpersonen im Zusammenhang mit ihren unterschiedlichen Rollen einschließlich als Emittent und Platzeur von RMBS und anderen ABS benannt. Zu diesen im Folgenden beschriebenen Verfahren gehören als Sammelklagen bezeichnete Verfahren, Klagen von einzelnen Erwerbern der Wertpapiere und Klagen von Treuhändern im Namen von RMBS-Treuhandvermögen. Obwohl sich die Vorwürfe in den einzelnen Verfahren unterscheiden, wird allgemein behauptet, dass die Angebotsprospekte der RMBS in wesentlichen Aspekten hinsichtlich der Prüfungsstandards bei Ausreichung der zugrunde liegenden Hypothekenkredite unrichtig oder unvollständig gewesen seien oder verschiedene Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf die Darlehen bei Ausreichung verletzt worden seien. Die Deutsche Bank ist Beklagte in als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die sich auf ihre Rolle und die anderer Finanzinstitute als Platzeure bestimmter von der IndyMac MBS, Inc. begebener RMBS beziehen. Am 8. September 2014 vereinbarten die Deutsche Bank und bestimmte weitere Finanzinstitute als Beklagte sowie die Hauptkläger, das Verfahren mit einem Vergleich beizulegen. Am 30. September 2014 erging ein gericht-licher Entscheid zur Genehmigung und Bekanntmachung des Vergleichs. Am 23. Februar 2015 erließ das Gericht eine Anordnung, wonach der Vergleich genehmigt und die Klage abgewiesen ist. Laut Vergleichs-vereinbarung haben die Beklagten insgesamt 340 Mio US-$ gezahlt. Die von der Deutschen Bank anteilig zu leistende Vergleichszahlung ist nicht w l .P f I v m M m mp LL „PIM O“ m 25. März 2015 eine Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichtes vom 23. Februar 2015 ein, zog die Beschwerde jedoch am 11. Juni 2015 wieder zurück. Die Deutsche Bank ist Beklagte in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren, das sich auf ihre Rolle und die anderer Finanzinstitute als Platzeure bestimmter von der Novastar Mortgage Corporation begebener RMBS bezieht. Am 5. Februar 2015 hob das Gericht per Urteil seine frühere Entscheidung auf, mit der fünf der sechs RMBS-Angebote von der Klage ausgeschlossen worden waren. Das Gericht ordnete an, dass die Kläger ihre Klage um die zuvor abgewiesenen Angebote erweitern. Am 9. März 2015 reichte der Hauptkläger seine dritte erweiterte Klage gemäß dem Gerichtsurteil vom 5. Februar 2015 ein. Das Beweisverfahren (Discovery) läuft. Die Deutsche Bank ist zurzeit Beklagte in verschiedenen, nicht als Sammelklage bezeichneten Verfahren und Schiedsverfahren, die von angeblichen Käufern von RMBS, Gegenparteien in Geschäften mit RMBS und mit ihnen verbundenen Unternehmen einschließlich: (1) Aozora Bank, Ltd. (Schadensersatzforderungen von 61 Mio US-$ gegen die Deutsche Bank); (2) Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) als Zwangsverwalter „ v “ f l lB k v w getrennten Klagen, Schadensersatzforderungen von insgesamt mindestens 189 Mio US-$ gegen alle Beklagten), b) Franklin Bank S.S.B. und Guaranty Bank (Schadensersatzforderungen von insgesamt mindestens 901 Mio US-$ gegen alle Beklagten) und c) Citizens National Bank und Strategic Capital Bank) (in einer von zwei getrennten Klagen, Schadensersatzforderungen von insgesamt mindestens 66 Mio US-$ gegen alle Beklagten); (3) Federal Home Loan Bank of Boston; (4) Federal Home Loan Bank of San Francisco; (5) HSBC Bank USA, National Association (als Treuhänder für bestimmte RMBS-Treuhandvermögen); (6) Knights of Columbus (Schadensersatzforderungen von mindestens 27 Mio US-$ gegen die Deutsche Bank); (7) Phoenix Light SF Limited (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von Zweckgesellschaften, die von der ehemaligen WestLB AG entweder geschaffen oder geführt werden); (8) Royal Park Investments (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von Zweckgesellschaften, die geschaffen wurden, um bestimmte Vermögenswerte der Fortis Bank zu erwerben); (9) Sealink Funding Ltd. (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von Zweckgesellschaften, die von der Sachsen Landesbank und ihren Beteiligungen entweder geschaffen oder geführt werden); (10) Texas County & District Retirement System (Schadensersatzforderungen von insgesamt mindestens 64 Mio US-$ gegen alle Beklagten) und (11) The Charles Schwab Corporation eingeleitet wurden. Sofern nicht anders angegeben, wurde die genaue Höhe des geforderten Schadensersatzes in den Klageschriften nicht detailliert angegeben. Am 19. Dezember 2014 wurde eine Vereinbarung eingereicht, gemäß der die Ansprüche gegen die Deutsche Bank endgültig abgewiesen wurden, die Mass Mutual Life Insurance Company im 35 Zusammenhang mit Angeboten seitens mit Countrywide verbundener Unternehmen geltend gemacht hatte. Nach Dafürhalten der Deutschen Bank wurde die Klage in Bezug auf diese Angebote infolge einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung abgewiesen, an der die Deutsche Bank nicht beteiligt war. Die Deutsche Bank war Beklagte in einem getrennten Verfahren, das Mass Mutual Life Insurance Company zu Zertifikaten angestrengt hat, die nicht von mit Countrywide verbundenen Unternehmen begeben wurden. Am 22. Juli 2015 schlossen die Deutsche Bank und Mass Mutual Life Insurance Company eine Vergleichsvereinbarung, mit der alle anhängigen Klageverfahren beigelegt wurden. Am 11. August 2015 zahlte die Deutsche Bank den Vergleichsbetrag, und am 15. August 2015 wies das Gericht die Klagen ab. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Deutsche Bank waren nicht materiell. Am 14. Januar 2015 gab das Gericht dem Antrag der Deutschen Bank auf Abweisung der Klage seitens Aozora Bank, Ltd. in Bezug auf eine forderungsbesicherte Schuldverschreibung (Collateralized Debt Obligation – CDO) der Blue Edge ABS CDO, Ltd. statt. Am 31. März 2015 wies das Gericht den Antrag seitens Aozora Bank, Ltd., die Klage erneut zu verhandeln oder als Alternative eine erweiterte Klage einzureichen, ab. Am 29. April 2015 reichte die Aozora Bank, Ltd. Beschwerde hiergegen ein. Die Deutsche Bank ist weiterhin gemeinsam mit der UBS AG und verbundenen Unternehmen Beklagte in einem von der Aozora Bank, Ltd. angestrengten Verfahren in Bezug auf eine CDO der Brooklyn Structured Finance CDO, Ltd. Am 14. Oktober 2015 hat das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Am 22. Januar 2015 stimmte die Federal Home Loan Bank of San Francisco gemäß einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung mit der Deutschen Bank zu, Ansprüche, die sie gegen die Deutsche Bank in Bezug auf sieben RMBS-Angebote geltend gemacht hatte, ohne Recht auf erneute Klageerhebung fallen zu lassen. Am 26. Januar 2015 erließ die Federal Home Loan Bank of San Francisco gemäß einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung zwischen der Federal Home Loan Bank of San Francisco und Countrywide die Anweisung, laut der Ansprüche gegen die Deutsche Bank seitens der Federal Home Loan Bank of San Francisco in Bezug auf 15 Angebote von mit Countrywide verbundenen Unternehmen rechtskräftig eingestellt werden. Nach Dafürhalten der Deutschen Bank wurde die Klage in Bezug auf diese 15 Angebote infolge einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung abgewiesen, an der die Deutsche Bank nicht beteiligt war. Die Deutsche Bank ist nach wie vor Beklagte in einem Verfahren zu einem RMBS-Angebot und zwei Angeboten, die als Weiterverbriefung von RMBS-Zertifikaten b b wu . D Kl b f mS um B w v f „D v “. Die Deutsche Bank und Monarch Alternative Capital LP sowie bestimmte von dessen Beratungskunden und verwaltete Investmentvehikel (Monarch) einigten sich am 18. Dezember 2014 darauf, der HSBC Bank USA, National Association (HSBC) eine Vergleichsvereinbarung zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu drei RMBS-Treuhandvermögen anzubieten. Nachdem die Mehrheit der Zertifikateinhaber zugestimmt hatte, stimmte HSBC am 13. Juli 2015 der Vergleichsvereinbarung zu und die Klagen wurden am 27. Juli 2015 zurückgezogen. Ein wesentlicher Teil der von der Deutschen Bank gezahlten Vergleichsgelder wurde von einer nicht an dem Verfahren beteiligten Drittpartei zurückerstattet. Die wirtschaftlichen Nettoauswirkungen des Vergleichs waren nicht wesentlich für die Deutsche Bank. Am 17. Juni 2015 hat das Gericht dem Antrag der Beklagten, die RMBS-bezogenen Ansprüche der Commerzbank AG gegen die Deutsche Bank und einige andere Finanzinstitutionen abzuweisen, stattgegeben. Dagegen hat die Commerzbank AG hat am 24. Juli 2015 Beschwerde eingelegt, diese jedoch am 17. August 2015 zurückgezogen. Die Residential Funding Company hat eine Klage auf Rückkauf der Darlehen gegen die Deutsche Bank eingereicht. Gegenstand der Klage ist die Verletzung von Garantien und Gewährleistungen betreffend Darlehen, die an die Residential Funding Company verkauft wurden, sowie Schadensersatz für Schäden, die der Residential Funding Company als eine Folge von RMBS-bezogenen Klagen und Ansprüchen, die gegen die Residential Funding Company geltend gemacht wurden, entstanden sind. In der Klageschrift wurde die genaue Höhe des geforderten Schadensersatzes nicht detailliert angegeben. Am 8. Juni 2015 hat das Gericht den Antrag der Deutschen Bank, einige der Ansprüche abzuweisen, abgewiesen. Ebenfalls am 8. Juni 2015 hat die Deutsche Bank die Abweisung weiterer Ansprüche beantragt. Am 29. September 2015 lehnte das Gericht den zweiten Klageabweisungsantrag der D u B k b. D v p u l B w bu „D v “ f . Im März 2012 haben die RMBS Recovery Holdings 4, LLC und die VP Structured Products, LLC eine Klage im Staat New York gegen die Deutsche Bank eingereicht, die auf angeblichen Verletzungen von 36 Garantien und Gewährleistungen seitens der Deutschen Bank im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen in der ACE Securities Corp. 2006-SL2 RMBS Em „ ff “ b u .I Klageschrift wurde die genaue Höhe des geforderten Schadensersatzes nicht detailliert angegeben. Am 13. Mai 2013 hat das Gericht (der ersten Instanz) den Antrag der Deutschen Bank auf Klageabweisung als verspätet zurückgewiesen. Am 19. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts (der ersten Instanz) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Am 11. Juni 2015 hat der New York Court of Appeals die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das Gericht hat ausgeführt, dass das für die Klägerin klagebegründende Ereignis mehr als sechs Jahre, bevor die Ansprüche geltend gemacht wurden, stattfand und dass die Klage deshalb verjährt sei. Am 13. Juli 2015 erzielten die Deutsche Bank und Texas County and District Retirement System eine grundsätzliche Einigung zu den Ansprüchen der letztgenannten Partei gegen die Deutsche Bank. Die Deutsche Bank und Texas County and District Retirement System erarbeiten zurzeit die endgültigen Bedingungen der Vergleichsvereinbarung. Im 2012 DI l Zw v w l „ v “ f l l B k kl B k S.S.B., die Guaranty Bank, die Citizens National Bank und die Strategic Capital Bank einige Klagen gegen verschiedene Underwriter, unter anderem die Deutsche Bank, in unterschiedlichen Bundesgerichten eingereicht. Die Klagen basieren auf angeblichen Ansprüchen nach Section 11 und 12(a)(2) des 1933 Securities Act, sowie Article 581-33 des Texas Securities Act. Jede dieser Klagen wurde als verjährt abgewiesen. Die FDIC hat gegen diese Entscheidungen beim Zweiten, Fünften und Neunten Circuits Courts of Appeal Rechtsmittel eingelegt. Die Verfahren vor dem Zweiten und Neunten Circuits Courts of Appeal sind noch anhängig. Am 10. August 2015 hob der Court of Appeals for the Fifth Circuit den Beschluss des District Court auf, die Ansprüche der FDIC wegen Verjährung abzuweisen. Am 24. August 2015 reichten die Deutsche Bank und die anderen Beklagten in dieser A l A uf u A öu m Pl um „ b “ . Am 11. September 2015 lehnte der Court of Appeals for the Fifth Circuit diesen Antrag ab. Am 20. April 2011 reichte die Federal Home Loan Bank of Boston eine Klage gegen zahlreiche Gesellschaften ein, darunter die Deutsche Bank und stellte eine Vielzahl von Ansprüchen gemäß dem Massachusetts Uniform Securities Act, verschiedenen anderen Gesetzen und Bestimmungen des Common Law in Massachusetts. In der Klageschrift wurde die genaue Höhe des geforderten Schadensersatzes nicht detailliert angegeben. Am 16. Oktober 2015 haben die Parteien eine Vergleichsvereinbarung zur Beilegung der Angelegenheit unterzeichnet. Die finanziellen Bedingungen dieses Vergleichs sind nicht wesentlich für die Deutsche Bank. Am 22. September 2015 haben die Deutsche Bank und die Federal Home Loan Bank of Des Moines als Rechtsnachfolgerin der Federal Home Loan Bank of Seattle eine Vergleichsvereinbarung geschlossen und alle Ansprüche in Bezug auf die besagte Anleihe beigelegt. Am 12. Oktober 2015 hat das Gericht die Sache auf Forderung der Parteien für erledigt erklärt. Die finanziellen Bedingungen des Vergleichs sind nicht wesentlich für die Deutsche Bank. In den Klagen gegen die Deutsche Bank allein wegen ihrer Rolle als Platzeur von RMBS anderer Emittenten hat sie vertragliche Ansprüche auf Freistellung gegenüber diesen Emittenten. Diese können sich jedoch in Fällen, in denen die Emittenten insolvent oder anderweitig nicht zahlungsfähig sind oder werden, als ganz oder teilweise nicht durchsetzbar erweisen. Die Deutsche Bank hat mit einigen juristischen Personen, die Klagen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit verschiedenen Angeboten von RMBS und ähnlichen Produkten angedroht haben, Vereinbarungen über einen Verjährungsverzicht abgeschlossen. Es ist möglich, dass diese potenziellen Klagen eine wesentliche Auswirkung auf die Deutsche Bank haben. Zusätzlich hat die Deutsche Bank mit einigen dieser juristischen Personen Vergleiche abgeschlossen, deren finanzielle Bedingungen nicht wesentlich für die Deutsche Bank sind. Zivilrechtliche Verfahren als Treuhänder. D D u B kN lTu mp „DBNT “ u D u B k Tu mp Am „DBT A“ wu B zug auf ihre Rollen als Treuhänder für bestimmte RMBS-Treuhandvermögen in einem Zivilverfahren von Investoren verklagt. Am 18. Juni 2014 erhob eine Gruppe von Investoren, einschließlich Fonds, die von Blackrock Advisors LLC, PIMCO Advisors L.P. und anderen verwaltet werden, eine Zivilklage gegen die DBNTC und DBTCA vor dem New York State Supreme Court, vorgeblich im Namen und zugunsten von 544 im 37 Private-Label-Verfahren verwalteten RMBS-Treuhandvermögen. Dabei werden Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung des Trust Indenture Act von 1939 (TIA), Vertragsbruchs, des Verstoßes gegen treuhänderische Verpflichtungen und Fahrlässigkeit seitens der DBNTC und DBTCA wegen der angeblichen Nichterfüllung ihrer Pflichten als Treuhänder für die Treuhandvermögen geltend gemacht. Die Kläger haben inzwischen ihre Klage vor dem State Court zurückgezogen und im Namen sowie u u v 564 “p v -l b l“ RMBS T u ll f w Kl b m US District Court for the Southern District of New York eingereicht. Die darin genannten Treuhandvermögen sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denen in der Klage vor dem State Court. In der Klageschrift wird behauptet, die betreffenden Treuhandvermögen haben insgesamt Sicherheitenverluste in Höhe von 89,4 Mrd US-$ verzeichnet. Die Klageschrift enthält jedoch keine finanziellen Schadensersatzforderungen in bestimmter Höhe. Ebenfalls am 18. Juni 2014 strengte Royal Park Investments SA/NV gegen die DBNTC ein als Sammelklage bezeichnetes Verfahren im Namen von Investoren in zehn RMBS-Treuhandvermögen an. Bei dem Verfahren, das vor dem US District Court for the Southern District of New York anhängig ist, werden Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen den TIA, Vertragsbruchs sowie Vertrauensbruchs aufgrund der angeblichen Nichterfüllung treuhänderischer Pflichten seitens der DBNTC gegenüber den Treuhandvermögen geltend gemacht. In der Klageschrift von Royal Park wird behauptet, die von den zehn Treuhandvermögen insgesamt erlittenen Verluste beliefen sich auf mehr als 3,1 Mrd US-$. Die Klageschrift enthält jedoch keine finanziellen Schadensersatzforderungen in bestimmter Höhe. Am 7. November 2014 N l U A m B „N UA“ l I v 121 RMBS-Treuhandvermögen eine Klage gegen die DBNTC als Treuhänder dieser Vermögen beim US District Court for the Southern District of New York ein. Darin wird der DBNTC wegen der behaupteten Nichterfüllung angeblicher gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen die Verletzung des TIA und des New York Streit Act vorgeworfen. Am 5. März 2015 erweiterte das NCUA seine Klageschrift um Ansprüche als Investor in 97 der 121 RMBS-Treuhandgesellschaften, die Gegenstand der ersten Klage waren. In der erweiterten Klage werden Verstöße gegen den TIA und Streit Act sowie Vertragsbrüche, die Nichterfüllung treuhänderischer Verpflichtungen, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, fahrlässige Falschangaben und Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben behauptet. In der Klageschrift gibt das NCUA an, die betreffenden Treuhandvermögen habe insgesamt Verluste in Höhe von 17,2 Mrd US-$ verzeichnet. Die Klageschrift enthält jedoch keine finanziellen Schadensersatzforderungen in bestimmter Höhe. Am 23. Dezember 2014 reichten bestimmte CDO-Investmentvehikel (gemeinsam l „P xL S L .“ b v 21 RMBS-Treuhandvermögen begebene RMBS-Zertifikate halten, eine Klage gegen die DBNTC als Treuhänder der Vermögen vor dem US District Court for the Southern District of New York ein. Darin wurden Ansprüche wegen der Verletzung des TIA und Streit Act, Vertragsbruchs, des Verstoßes gegen treuhänderische Verpflichtungen, Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und fahrlässiger Falschangaben und der angeblichen Nichterfüllung der Pflichten als Treuhänder der Vermögen geltend gemacht. Am 10. April 2015 haben die CDOs eine Klageerweiterung bezüglich weiterer 34 Treuhandgesellschaften (somit insgesamt 55 Treuhandgesellschaften) und am 15. Juli 2015 eine weitere Klageänderung eingereicht, die auch zusätzliche Behauptungen enthält, erhoben. Die CDO-Kläger behaupten, die DBNTC sei zu Schadensersatzleistungen von mehr als 527 Mio US-$ verpflichtet. Am 24. März 2015 haben die Western and Southern Life Insurance Company sowie fünf verbundene U m u mm „W & S u “ l I v 18 RMBSTreuhandvermögen, beim Court of Common Pleas, Hamilton County, Ohio, Klage gegen die DBNTC als Treuhänder in 12 von diesen Fällen der Vermögen eingereicht und Ansprüche wegen Verstoßes gegen den TIA und Streit Act, Vertragsverstößen, Nichterfüllung treuhänderischer Pflichten, Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit, fahrlässiger Falschangaben sowie Verstößen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie fairen Handelns geltend gemacht. Die Klagebehauptungen stützen sich auf die angebliche Unterlassung der DBNTC, ihre Verpflichtungen als Treuhänder der Vermögen zu erfüllen. Western & Southern behaupten, sie haben von den Trusts ausgegebene Zertifikate mit einem Nennwert von mehr als 220 Mio US-$ erworben, und die betreffenden Treuhandvermögen hätten Verluste von insgesamt 1 Mrd US-$ verzeichnet. Die Klageschrift enthält jedoch keine finanziellen Schadensersatzforderungen in bestimmter Höhe. 38 Die DBNTC und/oder die DBTCA haben Anträge auf Abweisung dieser fünf Klagen gestellt. Die diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen stehen noch aus. In einigen, jedoch nicht in allen dieser Fälle wurde ein Beweisverfahren eingeleitet. Ocala D D u B k b v Gläub O l u LL „O l “ v T l Bean & Whitaker Mortgage p. „T l B “ uf u v w l Zw k ll f u Ausgabe von Commercial Papers, die im August 2009 das Hypothekenkreditgeschäft einstellte und Gläubigerschutz beantragte. Die Bank of America ist Treuhänder, Sicherheitenverwalter, Depotstelle und Wertpapierverwahrstelle von Ocala. Die Deutsche Bank erhob gegen die Bank of America eine zivilrechtliche Klage vor dem United States District Court for the Southern District of New York. Diese Ansprüche basieren auf dem Versäumnis der Bank of America, die Barmittel und Hypothekendarlehen zu sichern, die das von der Deutschen Bank gezeichnete Commercial Paper absichern sollten. Am 31. März 2015 hat die Deutsche Bank, gemäß den Bedingungen einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung, die Klage zurückgenommen. Parmalat Im Zuge der Insolvenz des italienischen Konzerns Parmalat leitete die Staatsanwaltschaft Parma ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen eine Reihe von Bankmitarbeitern, darunter auch Mitarbeiter der Deutschen Bank, ein. Dabei wurde gegen die Mitarbeiter der Deutschen Bank und andere Personen der Vorwurf des betrügerischen Bankrotts erhoben. Das Verfahren hat im September 2009 begonnen und dauert an. Einige Privatpersonen, die Anleihen und Aktien halten, machen im Zusammenhang mit den vorgenannten strafrechtlichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Bank geltend. Die Deutsche Bank hat denjenigen Privatanlegern Vergleichsangebote unterbreitet, die ihre Ansprüche glaubhaft dargelegt haben. Ein Teil der Privatanleger hat diese Vergleichsangebote angenommen. Die anderen Schadensersatzansprüche werden innerhalb des Strafverfahrens behandelt werden. Im Januar 2011 erhob eine Gruppe von institutionellen Investoren in Mailand (Anleihegläubiger und Aktionäre) eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz über einen Betrag von insgesamt rund 130 Mio. € u l Z u Au l . D Kl v l u italienische Banken, einschließlich der Deutschen Bank und der Deutsche Bank S.p.A., und beschuldigt diese des Zusammenwirkens mit Parmalat beim betrügerischen Platzieren von Wertpapieren und der Verschleppung der Insolvenz von Parmalat. Am 26. Januar 2015 wies das Gericht in Mailand die Klage dem Grunde nach ab und sprach den Banken Erstattung der Verfahrenskosten zu. Anschließend hat die Deutsche Bank mit den Klägern Vergleiche geschlossen. Weitere rechtliche Schritte werden nicht erfolgen. Pas-de-Calais Habitat Am 31. Mai 2012 hat Pas-de-Calais-H b „PD H“ m l Wohnungsbau tätige G ll f v m P G f H l „ G “ f Deutsche Bank in Bezug auf vier im Jahr 2006 abgeschlossene Swap-Verträge eingeleitet, die am 19. März 2007 sowie am 18. Januar 2008 und nachfolgend im Jahr 2009 sowie am 15. Juni 2010 restrukturiert wurden. PDCH beantragt vor Gericht, die Swap-Verträge vom 19. März 2007 und 18. u 2008 „ Sw pä “ f k u klä PD H Schadensersatzansprüche in Höhe von . 170 M ll € u u p u. . m B u dass die Deutsche Bank täuschende und betrügerische Handlungen begangen habe, den Libor und Euribor Zinssatz, die als Basis für die Kalkulation der Beträge dienen die seitens PDCH unter den Swap-Verträgen fällig waren, manipuliert und ihre Verpflichtung PDCH zu warnen, zu informieren und zu beraten verletzt habe. Das frühestmögliche Datum für eine Entscheidung zur Sache ist im vierten Qu l 2015 m Qu l 2016 u ä v PD H’ B reitschaft ab, auf den letzten Schriftsatz der Deutschen Bank zu erwidern. 39 Postbank - Freiwilliges Übernahmeangebot Am 12. September 2010 veröffentlichte die Deutsche Bank ihre Entscheidung ein für den Erwerb sämtlicher Aktien der Deutsch P b k AG „P b k“ b u 2010 veröffentliche die Deutsche Bank die offizielle Angebotsunterlage. In ihrem b D u B k A l P b k G l u v Aktie an. Übernahmeangebot b . Am 7. Ok b Übernahmeangebot 25 € p P b k Im November 2010 reichte die Effecten-Spiegel AG, die als ehemalige Anteilseignerin der Postbank das Übernahmeangebot akzeptiert hatte, Klage gegen die Deutsche Bank ein, mit der Behauptung, dass der Angebotspreis zu niedrig gewesen und nicht im Einklang mit den in Deutschland dafür geltenden rechtlichen Vorschriften bestimmt worden sei. Die Klägerin behauptet, dass die Deutsche Bank bereits im Jahr 2009 verpflichtet gewesen wäre ein Pflichtangebot für sämtliche Anteile der Postbank abzugeben. Die Klägerin behauptet, im Jahr 2009 seien die Stimmrechte der Postbank der Deutsche Bank AG gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen gewesen. Das Landgericht Köln wies die Klage im Jahr 2011 ab. Die Berufung wurde 2011 durch das Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichts aufgehoben und den Fall an dieses zurückverwiesen. In seinem Urteil führte der Bundesgerichtshof aus, dass Oberlandesgericht habe sich nicht ausreichend mit dem von der Klägerin behaupteten abgestimmte l „ “ w D u B k AG u Deutsche Post AG in 2009 auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, den Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Post AG als Zeuge zu hören und hat für den 24. Februar 2016 eine Zeugenvernehmung anberaumt. Im Jahr 2014 haben weitere ehemalige Anteilseigner der Postbank, die das Übernahmeangebot im Jahr 2010 angenommen hatten, damit begonnen, ähnliche Klagen wie die Effecten-Spiegel AG gegen die Deutsche Bank AG einzureichen. Die Bank vertritt die Ansicht, dass alle diese Klagen, einschließlich der Klage der Effecten-Spiegel AG, unbegründet sind und verteidigt sich gegen die Klagen. Untersuchungen und Rechtsstreitigkeiten im Bereich Edelmetalle Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden Anfragen erhalten, unter anderem zur Bereitstellung von Informationen und Dokumenten, die für Untersuchungen in Bezug auf den Handel mit Edelmetallen und damit zusammenhängende Vorgänge relevant sind. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. In diesem Zusammenhang führt die Deutsche Bank eigene Untersuchungen zu ihrer Beteiligung an der Festlegung von EdelmetallBenchmarks und anderen Aspekten ihres Handels und sonstigen Geschäfts mit Edelmetallen durch. Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in verschiedenen als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die vor dem United States District Court for the Southern District of New York zu zwei Klagen zusammengefasst wurden. Darin wird die Verletzung US-amerikanischen Kartellrechts, des US Commodity Exchange Act und damit in Verbindung stehender einzelstaatlicher Gesetze aufgrund angeblicher Manipulationen bei der Ermittlung des Gold- und Silberpreises über das Londoner Goldund Silberfixing behauptet. Die Sammelklagen befinden sich noch in frühen Stadien. Die Deutsche Bank hat die Abweisung der Klagen beantragt. In den Klageschriften wurden die geforderten Entschädigungssummen nicht detailliert angegeben. Unangemessene Einstellungspraktiken Einige Aufsichtsbehörden untersuchen zurzeit unter anderem, inwieweit die Deutsche Bank bei der Einstellung von Kandidaten, die von bestehenden oder potenziellen Kunden und Staatsbediensteten empfohlen worden waren, sowie bei der Beauftragung von Beratern in der Region Asien-Pazifik den US-Foreign Corrupt Practices Act und andere Gesetze eingehalten hat. Die Deutsche Bank liefert die erforderlichen Informationen und kooperiert auch weiterhin bei diesen Untersuchungen. 40 Untersuchung der Handelsgeschäfte mit russischen/britischen Aktien Die Deutsche Bank führt derzeit Untersuchungen im Zusammenhang mit Aktienhandelsgeschäften zwischen Kunden und der Deutschen Bank in Moskau und London, die sich gegenseitig entsprochen haben, durch. Das Gesamtvolumen der zu untersuchenden Transaktionen ist erheblich. Die Untersuchungen der Deutschen Bank bezüglich eventueller Rechtsverletzungen, Verordnungen und Richtlinien sowie des internen Kontrollsystems sind noch nicht abgeschlossen. Zum aktuellen Zeitpunkt wurden bestimmte Verstöße gegen Bankverordnungen und Mängel im Kontrollumfeld der Deutsche Bank festgestellt. Die Deutsche Bank hat die zuständigen Aufsichts- und Ermittlungsbehörden in mehreren Zuständigkeitsbereichen (inklusive Deutschland, Russland, Großbritannien und USA) über die Untersuchungen informiert. Die Deutsche Bank hat disziplinarische Maßnahmen gegen bestimmte Personen eingeleitet und wird weiterhin auch gegen andere Personen vorgehen, falls dies gerechtfertigt ist. SARs Die Deutsche Bank hat von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Auskunftsersuchen bezüglich der Abgabe von Geldwäscheverdachtsanzeigen (suspicious activity reports - SARs) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 15. Juli 2015 erhalten. Die BaFin untersucht, ob die Deutsche Bank Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verspäteten Abgabe von Geldwäscheverdachtsanzeigen begangen hat. Die BaFin wirft der Deutschen Bank vor, dass organisatorische Defizite bestanden, die zu einer Vielzahl verspäteter Abgaben von Geldwäscheverdachtsanzeigen führten, und dass zwischen August 2012 und August 2013 nur unzureichende Maßnahmen ergriffen wurden, um diese Defizite zu beheben. Die Deutsche Bank befindet sich wegen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens momentan in Vergleichsverhandlungen mit der BaFin. Sebastian Holdings Die Deutsche Bank befindet sich in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten in R k m S b H l I . „SHI“ . Die Deutsche Bank erhob in Großbritannien Klage gegen SHI, um die von SHI geschuldeten circa 246 Mio. US $ einzufordern. SHI reichte Widerklage ein, mit der Ansprüche in Höhe von mindestens 8,28 Mrd. NOK sowie Ansprüche aus entgangenem Gewinn geltend gemacht werden. Das Urteil erging im November 2013. SHI wurde zu einer Zahlung an die Deutsche Bank in Höhe von rund 236 Mio. US-$, zuzüglich Zinsen sowie zuzüglich 85 % der Kosten, einschließlich eines vorläufigen Kostenanspruchs über 34 Mio. GBP, bezüglich der Forderung der Deutschen Bank, verurteilt. Das Gericht wies die Widerklage von SHI in voller Höhe ab. SHI beantragte die Berufung gegen Teile des Urteils zuzulassen. Da SHI einer Anordnung des Gerichts eine Sicherheit zu stellen nicht nachkam, wurde die Berufung zurückgewiesen. Im Juni 2014 wurde Herr Alexander Vik (der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der SHI) persönlich zur Zahlung des vorläufigen Kostenanspruchs in Höhe von 34 Mio. GBP plus Zinsen in Höhe von 2 Mio. GBP seit November 2013 sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten der Deutschen Bank verurteilt. Diese Beträge wurden von Herrn Vik gezahlt. Seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wurde seitdem vom Berufsgericht stattgegeben. Der Verhandlungstermin ist für November 2015 angesetzt. Bei der Klage von SHI gegen die Deutsche Bank in den Vereinigten Staaten vor dem New York State Court handelt es sich um eine Schadensersatzklage, mit der nach Klageänderung nun mindestens 2,5 Mrd. US-$ geltend gemacht werden. Die Klage beruht auf demselben Sachverhalt wie die in Großbritannien von der Deutschen Bank gegen die SHI erhobene Klage. SHI hat einen Antrag auf Zulassung einer Klageerweiterung eingereicht. Die Deutsche Bank hat beantragt, basierend auf dem Urteil des britischen Gerichts, die Klage in einem b k G v f „Summ u m “ b uw .E l A öu u A ä f m 7. u 2015 das Gericht hat jedoch noch keine Entscheidung getroffen. Im November und Dezember 2013 erhob die Deutsche Bank in Connecticut und New York Klage mit dem Ziel, das englische Urteil gegen SHI und Alexander Vik durchzusetzen. Das Gericht in Connecticut hat die Verhandlung des Falles ab dem 10. November 2015 terminiert. Außerdem erhob die Deutsche 41 Bank in New York Klage gegen SHI, Herrn Vik und andere Beklagte, darunter die Ehefrau von Herrn Vik, sowie einen Familien-Trust, wegen betrügerischer Übertragungen, durch die der SHI im Oktober 2008 Vermögenswerte entzogen wurden. Trust Preferred Securities Die Deutsche Bank und einige ihrer verbundenen Unternehmen und leitenden Angestellten sind Beklagte in einem zusammengefassten und als Sammelklage bezeichneten Verfahren, das beim United States District Court for the S u D f N w Y k „D u “ wu und in dem die Ansprüche aus den US-Bundeswertpapiergesetzen für Personen geltend gemacht werden, die bestimmte, zwischen Oktober 2006 und Mai 2008 von der Deutschen Bank und ihren verbundenen Unternehmen begebene Trust Preferred Securities erworben haben. Das Gericht wies die zweite geänderte Klage der Kläger rechtskräftig ab. Diese Entscheidung wurde vom United States u f App l f S u “S u ” b ä . Am 30. Juli 2014 beantragten die Kläger bei dem Second Circuit die Wiederaufnahme der Verhandlung. Am 16. Oktober 2014 lehnte das Gericht den Antrag ab. Im Februar 2015 beantragten die Kläger, die Revision beim United States Supreme Court zuzulassen. Am 8. Juni 2015 gab der Supreme Court dem klägerischen Antrag statt, hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an den Second Circuit für die weitere Prüfung angesichts der vor kurzem ergangen Supreme Court Entscheidung Omnicare, Inc. v. Laborers District Council Construction Industry Pension Fund. Am 16. Juni 2015 stellte die Deutsche Bank bei dem Second Circuit einen Antrag, einen Schriftsatz zu der Frage, ob die vorherige Entscheidung des Second Circuits konsistent mit der Omnicare Entscheidung des Supreme Courts ist, einreichen zu dürfen. Am 21. Juli 2015 verwies der Second Circuit die Klage an den District Court zurück für eine weitere Prüfung unter Beachtung der Omnicare Entscheidung und wies den Antrag der Deutschen Bank als hinfällig zurück. Die Deutsche Bank hat ihren Antrag in dem Verfahren vor dem District Court erneut erhoben. Der District Court hat den Antrag der Deutschen Bank als verfrüht zurückgewiesen und dem klägerischen Antrag auf Zulassung einer dritten zusammengefassten Klageerweiterung stattgegeben und hierfür eine nichtverlängerbare Frist bis zum 15. Oktober 2015 gewährt. Am 15. Oktober 2015 haben die Kläger die dritte zusammengefasste Klageerweiterung eingereicht. Darin behaupten die Kläger substantielle Verluste im Zusammenhang mit den Kauf von Trust Preferred Securities erlitten zu haben, die jedoch nicht beziffert sind. Die Deutsche Bank beabsichtigt derzeit, erneut einen eine Klageabweisung zu beantragen. US-Embargo Die Deutsche Bank hat seitens bestimmter Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden Informationsanfragen hinsichtlich ihrer historischen Abwicklung von Zahlungsaufträgen in US-Dollar erhalten, die sie durch US-amerikanische Finanzinstitute für Vertragsparteien aus Ländern abgewickelt hat, die US-Embargos unterlagen. Die Anfragen richten sich darauf, ob diese Abwicklung mit USamerikanischem Bundes- und Landesrecht in Einklang standen. Im Jahr 2006 hat die Deutsche Bank freiwillig entschieden, dass sie kein US-Dollar-Neugeschäft mit Kontrahenten im Iran und Sudan, in Nordkorea und auf Kuba sowie mit einigen syrischen Banken tätigen wird. Ferner hat sie beschlossen, aus bestehenden US-Dollar-Geschäften mit diesen Kontrahenten auszusteigen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Im Jahr 2007 hat die Deutsche Bank entschieden, dass sie kein Neugeschäft in jeglicher Währung mit Kontrahenten im Iran und Sudan sowie in Syrien und Nordkorea eingehen wird beziehungsweise aus dem bestehenden Geschäft in allen Währungen mit diesen Kontrahenten auszusteigen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Darüber hinaus hat sie beschlossen, ihr Nicht-USDollar-Geschäft mit Kontrahenten auf Kuba zu beschränken. Die Deutsche Bank stellt Informationen zur Verfügung und kooperiert in jeder Hinsicht mit den Ermittlungsbehörden. Zivilrechtliche Verfahren zu US Treasuries Die DBSI ist Beklagte in verschiedenen als Sammelklage bezeichneten Verfahren vor den United States District Courts for the Southern District of New York, the Northern District of Illinois und the District of the Virgin Islands. Darin werden Verstöße gegen das US-amerikanische Kartellrecht, den CEA und Common Law in Bezug auf die vermeintliche Manipulation des Marktes für US Treasuries geltend gemacht. Die Verfahren befinden sich in einem frühen Stadium. Es wurde ein Antrag bei dem 42 Judicial Panel on Multidistrict Litigation gestellt, diese Fälle gesammelt vor dem Southern District of New York zu verhandeln. Die Entscheidung steht noch aus. ZAO FC Eurokommerz Am 17. Dezember 2013 leitete der Insolvenzverwalter von ZAO FC Eurokommerz vor dem ArbitrazhGericht der Stadt Moskau ein Verfahren gegen die Deutsche Bank ein. Der geltend gemachte Anspruch Hö v u 210 M . € b ff R k lu Üb b ückungs-Kreditfazilität in Höhe von 6,25 Mrd. RUB, die der ZAO FC Eurokommerz am 21. August 2007 eingeräumt wurde. Der Überbrückungskredit wurde am 21. Dezember 2007 vollständig zurückgezahlt. LLC Trade House, ein Kreditgeber von ZAO FC Eurokommerz, meldete am 31. Juli 2009 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter behauptet unter anderem, (i) dass die Deutsche Bank von den finanziellen Schwierigkeiten der ZAO FC Eurokommerz im Zeitpunkt der Rückzahlung hätte Kenntnis haben müssen und (ii) dass das Überbrückungsdarlehen aus den Erlösen einer Verbriefungstransaktion zurückgezahlt wurde, die für unwirksam erklärt wurde, und deren Erlöse demzufolge nicht für die Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens hätten zur Verfügung stehen sollen. Die Verhandlung zur Begründetheit der Klage in erster Instanz fand am 23. Dezember 2014 statt. Der Richter entschied zu Gunsten der Deutschen Bank aufgrund von Verjährung und fehlendem Beweis, dass ZAO FC Eurokommerz zu der Zeit als der Kredit zurückgezahlt wurde in finanziellen Schwierigkeiten war und die Deutsche Bank rechtsmissbräuchlich handelte als sie die angefochtene Rückzahlung akzeptierte. Der Insolvenzverwalter hat keine Berufung innerhalb der geltenden Frist eingelegt. Die Deutsche Bank betrachtet diesen Fall damit als abgeschlossen. Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Deutsche Bank-Konzerns Seit dem 30. September 2015 sind keine wesentlichen Veränderungen der Finanzlage und der Handelsposition des Deutsche Bank-Konzerns eingetreten. WESENTLICHE VERTRÄGE Im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes geht der Deutsche Bank-Konzern eine Vielzahl von Verträgen mit anderen Gesellschaften ein. Dennoch hat der Konzern in den letzten beiden Jahren keine wichtigen Verträge außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes abgeschlossen. EINSEHBARE DOKUMENTE Die Deutsche Bank wird während der Gültigkeitsdauer dieses Basisprospekts auf Anfrage kostenlos eine Kopie der historischen Finanzinformationen und der Satzung der Deutschen Bank unter ihrer Geschäftsadresse zur Verfügung stellen. Diese Dokumente sind darüber hinaus auf der Internetseite B k www. b. m/ äl l .“ 43 XIV. Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angeglichen. Frankfurt am Main, 10. November 2015 Deutsche Bank Aktiengesellschaft gez. Sang-Woon Lee Senior Counsel gez. Dr. Sabine Mehnert Senior Counsel 44