Nachtrag S vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum

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Nachtrag S vom 10. November 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum
Nachtrag S vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 25. November 2013
von der BaFin am 2. Dezember 2013 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag N vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 20. März 2014
von der BaFin am 25. März 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag O vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und BonitätsZertifikaten vom 4. April 2014
von der BaFin am 4. April 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag M vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten vom 9. April 2014
von der BaFin am 15. April 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag K vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 18. August 2014
von der BaFin am 22. August 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag J vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014
von der BaFin am 19. Dezember 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag J vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014
von der BaFin am 18. Dezember 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag I vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten und Schuldverschreibungen vom
19. Dezember 2014
von der BaFin am 5. Januar 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Paul Achleitner
(Co-Vorsitzender), Stuart Lewis, Sylvie Matherat, Henry Ritchotte, Karl von Rohr, Marcus Schenck, Christian Sewing
Deutsche Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB Nr. 30 000, Umsatzsteuer-Id.-Nr. DE114103379; www.deutsche-bank.de
Nachtrag H vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 27. Februar 2015
von der BaFin am 11. März 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag H vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und BonitätsZertifikaten vom 10. März 2015
von der BaFin am 19. März 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nachtrag G vom 10. November 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten vom 20. April 2015
von der BaFin am 27. April 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 9. Oktober 2015
Nach § 16 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz können Anleger, die vor der Veröffentlichung des
Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung
abgegeben haben, diese innerhalb von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags
widerrufen, sofern der maßgebliche neue Umstand oder die Unrichtigkeit gemäß § 16 Abs. 1
Wertpapierprospektgesetz vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und vor der
Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist.
Der Empfänger des Widerrufs ist die Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, D-60325 Frankfurt
am Main, Deutschland.
Maßgeblicher neuer Umstand für den Nachtrag ist die am 29. Oktober 2015 vor Handelsbeginn
an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgte Veröffentlichung des Zwischenberichts des
Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft). Alle anderen in diesem Nachtrag
aufgeführten Informationen sind lediglich zum Zweck der Korrektur und/oder Aktualisierung
aufgenommen worden und stellen keinen wichtigen neuen Umstand bzw. keine wesentliche
Unrichtigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz dar.
Dieser Nachtrag ergänzt und korrigiert zum 10. November 2015 die Angaben in den oben genannten
bereits veröffentlichten Basisprospekten wie folgt:
I.
Im Gl
u
„Trends“
pu k „I. Zusammenfassung“ w
T b ll
p l
l
T x
„Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.4b
u w f l
„Mit Ausnahme der Auswirkungen der makroökonomischen Bedingungen und des Marktumfelds,
Rechtsrisiken in Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise sowie der Auswirkungen gesetzlicher und
aufsichtsrechtlicher Vorschriften, die für Finanzinstitute in Deutschland und der Europäischen Union
gelten, gibt es keine bekannten Trends, Unsicherheiten, Anforderungen, Verpflichtungen oder
Ereignisse, die im laufenden Geschäftsjahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentliche
Auswirkungen auf die Aussichten der Emittentin haben werden.“
2
II.
Im Gl
u
pu k „I. Zusammenfassung“ w
„Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.12
„Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen“
T b ll
p l
enthaltene Text (einschließlich der Tabelle) gestrichen und wie folgt ersetzt:
„Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bilanz der Deutsche Bank AG, der den
maßgeblichen geprüften konsolidierten und in Übereinstimmung mit den IFRS erstellten
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 sowie den ungeprüften
konsolidierten Zwischenfinanzangaben zum 30. September 2014 und zum 30. September 2015
entnommen ist.
31. Dezember
2013
(IFRS, geprüft)
30. September
2014
(IFRS, ungeprüft)
31. Dezember
30. September 2015
2014
(IFRS, ungeprüft)
(IFRS, geprüft)
Grundkapital (in Euro)
2.609.919.078,40
3.530.939.215,36*
3.530.939.215,36
3.530.939.215,36*
Anzahl der Stammaktien
1.019.499.640
1.379.273.131*
1.379.273.131
1.379.273.131*
Summe der Aktiva (in Millionen Euro)
1.611.400
1.709.189
1.708.703
1.719.374
Summe der Verbindlichkeiten (in Millionen
Euro)
1.556.434
1.639.083
1.635.481
1.650.495
Eigenkapital (in Millionen Euro)
54.966
70.106
73.223
68.879
Core Tier-1-Kapitalquote/ Common Equity
Tier-1-Kapitalquote1, 2
12,8%
14,7 %
15,2 %
13,4%3
Tier-1-Kapitalquote2
16,9%
15,5 %
16,1 %
15,0%4
*
Quelle: Internetseite der Emittentin unter https://www.deutsche-bank.de/ir/de/content/deutsche_bank_aktie.htm; Stand:
10. November 2015
1
Nach den CRR/CRD 4-R
ersetzt.
2
Die Kapitalquoten für 2014 und 2015 basieren auf den Übergangsbestimmungen der CRR/CRD 4-Eigenkapitalvorschriften;
Angaben für frühere Zeiträume basieren auf den Basel 2.5-Vorschriften ohne Übergangsposten gemäß dem früheren § 64h
Abs. 3 KWG.
3
Die auf Basis einer vollständigen Umsetzung von CRR/CRD 4 berechnete Common Equity Tier-1-Kapitalquote belief sich
zum 30. September 2015 auf 11,5 %.
4
Die auf Basis einer vollständigen Umsetzung von CRR/CRD 4 berechnete Tier-1-Kapitalquote belief sich zum 30. September
2015 auf 12,6 %.“
lu
wu
B
ff
„
T
1“
u
B
ff
„
mm
Equ
T
1“
III.
Im Gl
u
pu k „I. Zusammenfassung“ w
„Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.12
„Beschreibung wesentlicher Veränderungen der Finanzlage oder Handelsposition der
Emittentin, die nach dem von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum
eingetreten sind“
T b ll
p l
l
T x
u w f l
setzt:
„Nicht anwendbar; seit dem 30. September 2015 ist keine wesentliche Veränderung der Finanzlage
oder Handelsposition des Deutsche Bank-K
.“
3
IV.
Im Gl
u
pu k „I. Zusammenfassung“ w
„Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.15
„Haupttätigkeiten der Emittentin“
T b ll
p l v
ml
Ab
f l
Text eingefügt:
„Die Deutsche Bank wird ihre Geschäftsabläufe unter einer neuen Segmentstruktur reorganisieren. Mit
Wirkung zum 1. Januar 2016 geht in der neuen Unternehmenskunden- und Investmentbank (Corporate
& Investment Banking) die Unternehmensfinanzierung (Corporate Finance) und die Transaktionsbank
(Global Transaction Banking) auf. Die Handelsaktivitäten aus CB&S werden im neuen
Unternehmensbereich Globale Märkte (Global Markets) zusammengefasst. Die Bezeichnung CB&S
wird aufgegeben. Weitere Veränderungen betreffen die Vermögensverwaltung (Deutsche Asset &
Wealth Management). Die Betreuung der wohlhabenden Privatkunden (Private Wealth Management)
wird aus einer eigenständigen Einheit heraus in der Privat- und Geschäftskundenbank erfolgen. Die
Deutsche Asset Management wird sich ausschließlich auf die institutionellen Kunden und das
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.“
V.
Im Gl
u
pu k „I. Zusammenfassung“ w
„Beteiligungen und Beherrschungsverhältnisse“
gestrichen und wie folgt ersetzt:
„Abschnitt B – Emittentin“ m Pu k B.16
Tabellenspalte enthaltene Text
„Entfällt. Nach den Meldungen wesentlicher Beteiligungen gemäß §§ 21 ff. des
Wertpapierhandelsgesetzes (WPHG) gibt es drei Aktionäre, die über 3 %, aber unter 10 % der Aktien
an der Emittentin halten. Nach Kenntnis der Emittentin existieren keine weiteren Aktionäre, die über
3 % der Aktien halten. Die Emittentin ist daher weder unmittelbar noch mittelbar beherrscht oder
k
ll .“
VI.
Im Gl
u
pu k „I. Zusammenfassung“ w
„Abschnitt D – Risiken“ m Pu k D.2 „Zentrale
Angaben zu den zentralen Risiken, die der Emittentin eigen sind“
T b ll
p l
im zwölften Punkt der Aufzählung enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt:
„

Seit der Vorstellung der Ziele im Rahmen ihrer Strategie 2015+ durch die Deutsche Bank im Jahr
2012 haben sich die makroökonomischen und Marktbedingungen sowie die aufsichtsrechtlichen
Anforderungen als deutlich herausfordernder erwiesen als ursprünglich angenommen, so dass die
Deutsche Bank ihre Erwartungen an die Herausforderungen dieses Umfelds angepasst und die
nächste Phase ihrer Strategie in Form der Strategie 2020 entwickelt hat, die im April 2015
bekanntgegeben und am 29. Oktober 2015 aktualisiert und weiter präzisiert wurde. Sollte es der
Deutschen Bank nicht gelingen, ihre aktualisierte Strategie erfolgreich umzusetzen, könnte dies
dazu führen, dass sie nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Ziele zu erreichen, oder Verluste, eine
sinkende Profitabilität oder eine Erosion ihrer Kapitalbasis erleidet und ihr Aktienkurs wesentlich
nachteilig beeinflusst wird.“
VII.
Im Gl
u
pu k „II. Risikofaktoren“ w
Ab
„A. Risikofaktoren in Bezug auf die
Emittentin“ u
Zw
b
f „Faktoren, die sich nachteilig auf die Finanzkraft der
Deutschen Bank auswirken können“
m wölf
Pu k
Auf ä lu
l
T x
gestrichen und wie folgt ersetzt:
4
„

Seit der Vorstellung der Ziele im Rahmen ihrer Strategie 2015+ durch die Deutsche Bank im Jahr
2012 haben sich die makroökonomischen und Marktbedingungen sowie die aufsichtsrechtlichen
Anforderungen als deutlich herausfordernder erwiesen als ursprünglich angenommen, so dass die
Deutsche Bank ihre Erwartungen an die Herausforderungen dieses Umfelds angepasst und die
nächste Phase ihrer Strategie in Form der Strategie 2020 entwickelt hat, die im April 2015
bekanntgegeben und am 29. Oktober 2015 aktualisiert und weiter präzisiert wurde. Sollte es der
Deutschen Bank nicht gelingen, ihre aktualisierte Strategie erfolgreich umzusetzen, könnte dies
dazu führen, dass sie nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Ziele zu erreichen, oder Verluste, eine
sinkende Profitabilität oder eine Erosion ihrer Kapitalbasis erleidet und ihr Aktienkurs wesentlich
nachteilig beeinflusst wird.“
VIII.
Im Gl
u
pu k „II. Risikofaktoren“ w
Ab
„C. Risikofaktoren in Bezug auf die
Wertpapiere im Allgemeinen“
U
pu k
„11. Regulatorisches Instrument der
Gläubigerbeteiligung und sonstige Abwicklungsmaßnahmen“ estrichen und wie folgt ersetzt:
„
11.
Regulatorisches Instrument der Gläubigerbeteiligung und sonstige
Abwicklungsmaßnahmen
Am 15. Mai 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die
Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
K
u
u W p p f m
„B k R
v
R
lu
D rective – BRRD“
u
das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) in deutsches
Recht umgesetzt wurde.
Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde fest, dass die
Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und sind bestimmte weitere Bedingungen erfüllt (wie im
SAG und anderen anwendbaren Gesetzen dargelegt), so hat die zuständige Abwicklungsbehörde die
Befugnis zur teilweisen oder vollständigen Herabschreibung des Nennwerts der Wertpapiere
beziehungsweise der Ansprüche aus den Wertpapieren sowie von Zinsen oder sonstigen Beträgen in
Bezug auf die Wertpapiere, zur Umwandlung der Wertpapiere in Anteile oder sonstige Instrumente des
harten Kernkapitals (diese Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse werden nachfolgend als
"Instrument der Gläubigerbeteiligung" bezeichnet), oder zur Anwendung sonstiger
Abwicklungsmaßnahmen, unter anderem einer Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen
Rechtsträger oder einer Änderung der Bedingungen der Wertpapiere bzw. deren Löschung. Das
Instrument der Gläubigerbeteiligung sowie jede dieser sonstigen Abwicklungsmaßnahmen werden
nachfolgend als "Abwicklungsmaßnahme" bezeichnet. Die zuständige Abwicklungsbehörde kann
sowohl einzelne als auch eine Kombination verschiedener Abwicklungsmaßnahmen anwenden.
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung muss von der zuständigen Abwicklungsbehörde so
angewendet werden, dass (i) zuerst Instrumente des harten Kernkapitals (wie Stammaktien der
Emittentin) im Verhältnis zu den jeweiligen Verlusten herabgeschrieben werden, (ii) sodann der
Nennwert sonstiger Kapitalinstrumente (Instrumente des zusätzliches Kernkapitals und des
Ergänzungskapitals) dauerhaft herabgeschrieben wird oder diese Instrumente entsprechend ihrem
Rang in hartes Kernkapital umgewandelt werden und (iii) zuletzt berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten (zum Beispiel aus den nicht nachrangigen Wertpapieren) dauerhaft herabgeschrieben
oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge in hartes Kernkapital umgewandelt werden.
Am 24. September 2015 hat der Deutsche Bundestag das Abwicklungsmechanismusgesetz
angenommen. Dieses sieht vor, dass Verbindlichkeiten der Emittentin aus vorrangigen unbesicherten
Schuldtiteln in einer Insolvenz (i) nachrangig gegenüber allen anderen ausstehenden unbesicherten
nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin behandelt werden, es sei denn, nach den
Bedingungen für die Schuldtitel ist vorgesehen, dass die Rückzahlung oder die Zinszahlung vom Eintritt
oder Nichteintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig ist, die Erfüllung auf andere Weise als durch
Geldzahlung erfolgt, oder die Instrumente üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden, und (ii)
5
vorrangig sind gegenüber vertraglich nachrangigen Instrumenten. Diese Rangfolge wird für ab dem
1. Januar 2017 eingeleitete Insolvenzverfahren gelten. Im Rahmen des Programms begebene
Wertpapiere, die die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen, könnten beiden Kategorien vorrangig
unbesicherter Schuldtitel zugeordnet werden. Das Abwicklungsmechanismusgesetz könnte bei
Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder Auferlegung von Abwicklungsmaßnahmen gegen die
Emittentin zu höheren Verlusten für die Gläubiger solcher vorrangiger unbesicherter Schuldtitel führen,
die laut Gesetz nachrangig gegenüber anderen vorrangigen unbesicherten Schuldtiteln sind.
Ab 1. Januar 2016 wird die Befugnis zur Initiierung von Abwicklungsmaßnahmen auf eine gemeinsame
europäische Abwicklungsbehörde übertragen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften
und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten
Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen
Abwicklungsfonds eng mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten wird.
Die Inhaber von Wertpapieren sind an Abwicklungsmaßnahmen gebunden. Sie können gegenüber der
Emittentin keine Ansprüche oder Rechte aus einer Abwicklungsmaßnahme oder Nachrangigkeit nach
dem Abwicklungsmechanismusgesetz herleiten, und die Emittentin ist je nach Art der
Abwicklungsmaßnahme nicht zu Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere verpflichtet. In welchem
Umfang sich Abwicklungsmaßnahmen auf die Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Wertpapiere
auswirken, hängt von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin ab, und es lässt sich
schwer vorhersagen, ob und wann Abwicklungsmaßnahmen eingeleitet werden. Die Anwendung einer
Abwicklungsmaßnahme stellt insbesondere keinen Kündigungsgrund für die Wertpapiere dar.
Potenzielle Anleger sollten berücksichtigen, dass bei Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen das
Risiko eines Totalverlusts ihres eingesetzten Kapitals, sowie eventuell auf l uf
Z
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.“
IX.
Mit Ausnahme des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten]
[Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und des
Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten]
[Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird in allen übrigen oben bezeichneten
B
p p k
j w l m Gl
u
pu k „III. Allgemeine Informationen zum Programm“
Abschnitt „B. Form des Dokuments - Veröffentlichung“ m U
pu k „2. Veröffentlichung“ m
letzten Absatz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt:
„D K
b
l
D u
B k AG f
um 31. D
mb 2013 u
um
31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft), der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) der
Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft) und der
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft) sind auf der frei
zugänglichen Webseite der Emittentin
p //www. b. m/ /
x_ . m
äl l .“
X.
Im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten]
[Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014 w
m Gl
u
pu k „III. Allgemeine Informationen zum
Basisprospekt“
Ab
„B. Form des Dokuments - Veröffentlichung“ m U
pu k
„2. Veröffentlichung“ m l
Ab
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u w f l
„D K
b
l
D u
B k AG f
um 31. D
mb 2013 u
31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft), der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB)
Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft) und
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft) sind auf der
zugänglichen Webseite der Emittentin
p //www. b. m/ /
x_ . m
äl l .“
6
um
der
der
frei
XI.
Mit Ausnahme des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten]
[Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und des
Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten]
[Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird in allen übrigen oben bezeichneten
B
p p k
j w l m Gl
u
pu k „III. Allgemeine Informationen zum Programm“ m
Abschnitt „G. Durch Verweis einbezogene Dokumente“
U
pu k „c) Zwischenbericht des
Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft)“
u w f l
„
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft)
Dokument:
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum
30. September 2015 (ungeprüft) (deutsche Fassung)
gemäß § 37x WpHG am
29. Oktober 2015 der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt und mit
entsprechender Bekanntmachung der
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
mitgeteilt
Veröffentlichung im
Unternehmensregister sowie auf
https://www.deutschebank.de/ir/de/content/berichte_2015.htm
„
XII.
Im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten]
[Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird m Gl
u
pu k „III. Allgemeine Informationen zum
Basisprospekt“ m Ab
„G. Durch Verweis einbezogene Dokumente“
U
pu k
„3. Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft)“
u
wie folgt ersetzt:
„3.
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. September 2015 (ungeprüft)
Dokument:
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum
30. September 2015 (ungeprüft) (deutsche Fassung)
gemäß § 37x WpHG am
29. Oktober 2015 der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt und mit
entsprechender Bekanntmachung der
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
mitgeteilt
Veröffentlichung im
Unternehmensregister sowie auf
https://www.deutschebank.de/ir/de/content/berichte_2015.htm
„
7
XIII.
Der im Gl
u
pu k „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ m Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten]
[X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen
Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom
5. Dezember 2014, im Gl
u
pu k „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom
25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und
Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten,
Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt
„VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ ll
b
b
b
Basisprospekte enthaltene Text wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
„ABSCHLUSSPRÜFER
Der unabhängige Abschlussprüfer der Deutschen Bank ist KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft
Ak
ll
f W
f p fu
ll
f „KPMG“ THE SQUAIRE Am lu
f
60549
Frankfurt am Main, Deutschland. KPMG ist Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer.
INFORMATIONEN ÜBER DIE DEUTSCHE BANK
Der Name der Bank ist Deutsche Bank Aktiengesellschaft. Die Bank ist im Handelsregister des
Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 30 000 eingetragen.
Die Deutsche Bank ist aus der Wiedervereinigung der Norddeutsche Bank Aktiengesellschaft,
Hamburg, der Rheinisch-Westfälische Bank Aktiengesellschaft, Düsseldorf, und der Süddeutsche Bank
Aktiengesellschaft, München, hervorgegangen. Diese Banken waren 1952 aufgrund des Gesetzes über
den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten aus der 1870 gegründeten Deutschen Bank
ausgegründet worden. Die Verschmelzung und die Firma der Gesellschaft wurden am 2. Mai 1957 in
das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
Die Deutsche Bank ist ein Kreditinstitut und eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Die Bank
hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland. Sie unterhält ihre Hauptniederlassung unter der
Anschrift Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland (Telefon: +49-69-910-00).
GESCHÄFTSÜBERBLICK
Haupttätigkeitsbereiche
Gegenstand der Deutschen Bank ist gemäß ihrer Satzung der Betrieb von Bankgeschäften jeder Art,
die Erbringung von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen und die Förderung der internationalen
Wirtschaftsbeziehungen. Die Bank kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochterund Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Bank zu allen
Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern,
insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von
Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Veräußerung von
Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen.
Die Deutsche Bank unterhält ihre Hauptniederlassung in Frankfurt am Main, Deutschland und
Zweigniederlassungen im In- und Ausland, unter anderem in London, New York, Sydney, Tokio sowie
ein Asia-Pacific Head Office in Singapur, die als Zentren für den Geschäftsbetrieb in den jeweiligen
Regionen dienen.
Im Ap l 2015
D u
B k m
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2020“
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P
S
angekündigt und hat dazu im Oktober 2015 weitere Details veröffentlicht, um die Schlüsselthemen der
Strategie 2020 herauszuarbeiten. Diese umfassen Kostensenkungen, die Stärkung des Kapitals und
der Kontrollen. Die Deutsche Bank hat des Weiteren spezifische Durchführungsmaßnahmen für jedes
8
Segment bekannt gegeben und ihre finanziellen Ziele aktualisiert. Spezifische Maßnahmen umfassen
die Einschränkung ihrer regionalen Präsenz, die Verringerung der Anzahl der Kunden in Global Markets
und im Corporate & Investment Banking um ungefähr die Hälfte, die Verschlankung ihres
Produktportfolios in Global Markets und in Private, Wealth and Commercial Clients, die Überarbeitung
ihrer IT-Architektur, und die Verringerung der organisatorischen Komplexität durch Eliminierung von
Hierarchieebenen und Reduzierung der Anzahl von rechtlichen Einheiten.
Im Mittelpunkt der Neuorganisation steht der bisherige Unternehmensbereich Corporate
Banking & Securities (CB&S), der in zwei Bereiche aufgeteilt wird. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016
geht in der neuen Unternehmenskunden- und Investmentbank (Corporate & Investment Banking) die
Unternehmensfinanzierung (Corporate Finance) und die Transaktionsbank (Global Transaction
Banking) auf. Die Handelsaktivitäten aus CB&S werden im neuen Unternehmensbereich Globale
Märkte (Global Markets) zusammengefasst. Die Bezeichnung CB&S wird aufgegeben. Weitere
Veränderungen betreffen die Vermögensverwaltung (Deutsche Asset & Wealth Management). Die
Betreuung der wohlhabenden Privatkunden (Private Wealth Management) wird aus einer
eigenständigen Einheit heraus in der Privat- und Geschäftskundenbank erfolgen. Die Deutsche Asset
Management wird sich ausschließlich auf die institutionellen Kunden und das Fondsgeschäft
konzentrieren.
Zum 31. Dezember 2014 setzte sich der Deutsche Bank-Konzern aus den folgenden fünf
Unternehmensbereichen zusammen:
— Corporate Banking & Securities (CB&S);
— Global Transaction Banking (GTB);
— Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM);
— Private & Business Clients (PBC); und
— Non-Core Operations Unit (NCOU).
Die fünf Unternehmensbereiche werden von Infrastrukturfunktionen unterstützt. Darüber hinaus hat die
Bank eine regionale Managementstruktur, die weltweit regionale Zuständigkeiten abdeckt.
Die Deutsche Bank unterhält Geschäftsbeziehungen mit bestehenden oder potenziellen Kunden in
nahezu jedem Land der Welt. Diese Geschäftsaktivitäten werden abgewickelt über:
— Tochtergesellschaften und Filialen in zahlreichen Ländern,
— Repräsentanzen in anderen Ländern und
— einen oder mehrere Repräsentanten zur Betreuung ihrer Kunden in einer Reihe von weiteren
Ländern.
Die folgenden Abschnitte enthalten den Ausblick der Segmente in ihrer derzeitigen organisatorischen
Struktur.
Corporate Banking & Securities (CB&S)
Corporate Banking & Securities (CB&S) verzeichnete im Einklang mit der gesamten
Investmentbankingindustrie ein starkes erstes Halbjahr 2015, während im zweiten Halbjahr mit einem
Rückgang des Wachstums zu rechnen ist. Für das Gesamtjahr 2015 rechnet die Deutsche Bank damit,
dass die Erträge im Jahresvergleich aufgrund des günstigeren ökonomischen Ausblicks und der hohen
Volatilität moderat steigen. Sie wird jedoch weiter vor Herausforderungen stehen, insbesondere
erwartet die Deutsche Bank schwierige Marktbedingungen im vierten Quartal 2015 und sieht sich
anhaltenden hohen regulatorischen Anforderungen und einem fortgesetzten Druck auf Ressourcen
ausgesetzt. Im Bereich Sales & Trading rechnet die Deutsche Bank im Jahr 2015 mit einem leichten
Anstieg der Erträge gegenüber 2014, der durch eine gestiegene Volatilität und Kundenaktivität infolge
der zunehmenden Unterschiede in der Geldpolitik unterstützt wird. Die Erträge in Sales & Trading
(Equity) dürften im Vergleich zum Vorjahr aufgrund der stärkeren Volatilität und der höheren
Kundenaktivität ebenfalls zunehmen. In Corporate Finance erwartet die Deutsche Bank für das Jahr
2015 ein Provisionsaufkommen, das leicht über dem Niveau des Vorjahres liegen wird. CB&S wird sich
9
weiter auf die Umsetzung der Ziele der Strategie 2020 fokussieren.
Global Transaction Banking (GTB)
Für Global Transaction Banking (GTB) dürften das anhaltend niedrige Zinsniveau mit negativen
Zinssätzen in wichtigen Märkten, die hohe Volatilität an den Aktienmärkten, ein äußerst starker
Wettbewerb sowie Herausforderungen aufgrund geopolitischer Ereignisse auch für die verbleibenden
Monate des Jahres 2015 bis in das Jahr 2016 hinein für Abwärtsdruck im Geschäft der Deutschen Bank
sorgen. Die Deutsche Bank erwartet jedoch, dass der Volumenzuwachs diese Entwicklungen über alle
ihre Hauptprodukte hinweg ausgleicht. Die Deutsche Bank fokussiert sich weiterhin auf den Aufbau und
die Vertiefung von Kundenbeziehungen. Dies wird durch ihre umfassende Palette an hochwertigen und
innovativen Produkten sowie Dienstleistungen unterstützt. Die Deutsche Bank glaubt, dass sie dadurch
gut aufgestellt ist, um in dem von Herausforderungen geprägten Umfeld erfolgreich zu bestehen und
das Geschäft von GTB weiter auszubauen.
Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM)
Für Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) erwartet die Deutsche Bank, dass sich im
Jahr 2015 das anhaltende Wachstum in der Vermögensverwaltungsbranche weltweit fortsetzt. Dies
dürfte durch langfristige Trends begünstigt werden, die sich positiv auf große lösungsorientierte
Anbieter wie Deutsche AWM auswirken. Zu diesen Treibern gehören ein wachsendes Segment der
sehr vermögenden Privatkunden, eine alternde Bevölkerung, die sich auf den Vermögenstransfer
zwischen den Generationen vorbereitet, und die seitens der Privat- wie auch institutionellen Kunden
gestiegene Nachfrage nach alternativen und passiven/Beta-Anlageprodukten. Bestimmte
makroökonomischen Entwicklungen, wie die Volatilität an den Finanzmärkten, sorgen allerdings für
Unsicherheiten und eine Risikoaversion der Investoren, während ein zunehmend reguliertes globales
Geschäftsumfeld die Kosten erhöht und das Geschäftswachstum beeinflussen kann. Kurzfristig könnten
ein Rückgang der Transaktionsaktivitäten an den Kapitalmärkten, geringere erfolgsabhängige
Provisionen und das anhaltende Niedrigzinsumfeld, das sich auf die Margen im Einlagengeschäft
auswirkt, einen Anstieg der Erträge und der Profitabilität dämpfen. Deutsche AWM erwartet jedoch,
auch künftig die Erträge und den Marktanteil in den wichtigsten Kundensegmenten ausbauen zu
können. Hierfür bietet der Bereich mithilfe eines integrierten und differenzierten Leistungsangebots und
Betreuungsmodells innovative Anlagelösungen und Beratung an. Neben der Fortsetzung ihres Kostenund Ressourcenmanagements erwartet die Deutsche Bank, dass die Transformation ihrer Betriebsund Technologieplattformen die Komplexität verringert sowie die Systeme und Effizienz für das
Anlagemanagement, den Kundenservice und die Berichterstattung verbessert.
Private & Business Clients (PBC)
Im Rahmen der neuen Strategie 2020 plant der Unternehmensbereich Private & Business Clients
(PBC) sein Geschäftsmodell neu auszurichten. Mit der geplanten Entkonsolidierung der Postbank wird
die Deutsche Bank sich auf das Beratungsgeschäft refokussieren und ihre Verschuldungsquote weiter
verringern. Darüber hinaus beabsichtigt die Deutsche Bank, ihr Vertriebsmodell dem veränderten
Kundenverhalten anzupassen, indem sie die Kapazität ihres Omnikanal-Modells durch zusätzliche
Investitionen in digitale Lösungen erhöhen und mehr als 200 Filialen in Deutschland schließen wird.
Zudem will die Deutsche Bank weiterhin in die Verbesserung ihrer Effizienz und Servicequalität
investieren sowie zentrale Funktionen und Front-to-Back-Prozesse optimieren. Diese Transformation
wird es ihr ermöglichen, PBC als eine führende, beratungsorientierte, digitale Bank für Privat- und
Geschäftskunden zu positionieren. Die Umsetzung der damit verbundenen Maßnahmen wird
voraussichtlich bereits in diesem Jahr beginnen und könnte damit ihr Ergebnis im Jahr 2015 negativ
beeinflussen. Darüber hinaus ist es ihr Ziel, die Bilanzeffizienz weiter zu steigern und ihren Fokus auf
Anlage- und Versicherungsprodukte auszubauen. Im Kreditgeschäft strebt die Deutsche Bank eine
ausgewogene Entwicklung unter Beibehaltung der strengen Risikodisziplin und bei gezielter
Optimierung ihres Kapitaleinsatzes an. Trotz dieser geschäftlichen Chancen könnten das
10
gesamtwirtschaftliche Umfeld, das niedrige Zinsniveau sowie steigende
Anforderungen ihre Ergebnisentwicklung auch künftig negativ beeinflussen.
aufsichtsrechtliche
Non-Core Operations Unit (NCOU)
Die Non-Core Operations Unit (NCOU) wird sich weiterhin auf die Verringerung der Verschuldung und
der risikogewichteten Aktiva fokussieren. Ziel ist es, die verbleibenden Positionen bis zum Jahr 2018 im
Wesentlichen aufzulösen. Die Herausforderungen im derzeitigen Marktumfeld können die Umsetzung
der NCOU-Strategie zum Risikoabbau beeinflussen. Sie können zudem zu Abweichungen im Zeitplan
für den Risikoabbau führen und sich auf künftige Ergebnisse auswirken. Neben den Unsicherheiten, die
sich aus der NCOU-Strategie zum Risikoabbau ergeben, fallen in diesem Bereich weiterhin Kosten
aufgrund hochverzinslicher Verbindlichkeiten an, die sich jedoch bei einer künftigen Entkonsolidierung
der Postbank vermindern sollten. Das Umfeld für Rechtsstreitigkeiten und Durchsetzungen dürfte auch
in absehbarer Zukunft schwierig bleiben.
Hauptmärkte
Die Bank ist in ca. 70 Ländern mit weltweit ca. 2.800 Niederlassungen (ca. 66 % davon in Deutschland)
tätig. Die Deutsche Bank bietet Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden weltweit eine Vielzahl von
Investment-, Finanz- und damit verbundenen Produkten und Dienstleistungen an.
11
ORGANISATIONSSTRUKTUR
Die Deutsche Bank ist die Muttergesellschaft eines Konzerns aus Banken, Kapitalmarktunternehmen,
Fondsgesellschaften, Gesellschaften zur Immobilienfinanzierung, Teilzahlungsunternehmen, Researchund Beratungsunternehmen und anderen in- und ausländischen Unternehmen.
Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die wesentlichen Tochtergesellschaften zum Stichtag
31. Dezember 2014 gemäß quantitativen und qualitativen Kriterien, an denen die Deutsche Bank direkt
oder indirekt beteiligt ist. Zum 31. Dezember 2014 hält die Deutsche Bank 100% des Eigenkapitals und
der Stimmrechte dieser Tochtergesellschaften, mit Ausnahme der Deutsche Postbank AG, an der die
Deutsche Bank Aktien in Höhe von etwa 94,1 % (seit April 2015: 96,8 %) des Eigenkapitals und der
Stimmrechte hält und mit Ausnahme der DWS Holding & Services GmbH, an der die Gesellschaft
Anteile in Höhe von etwa 99,4 % des Eigenkapitals und der Stimmrechte hält. Ihre Geschäftstätigkeit
konzentriert sich im Wesentlichen auf die Länder, in denen sie ihren Sitz haben.
Name der Tochtergesellschaft
Kapitalbeteiligung
Stimmrechte
Delaware, Vereinigte Staaten von
DB USA Corporation(1) ..............................................................................
Amerika
100 %
100 %
Delaware, Vereinigte Staaten von
Deutsche Bank Americas Holding Corporation(2) .......................................
Amerika
100 %
100 %
Delaware, Vereinigte Staaten von
German American Capital Corporation(3) ...................................................
Amerika
100 %
100 %
Delaware, Vereinigte Staaten von
DB U.S. Financial Markets Holding Corporation(4) .....................................
Amerika
100 %
100 %
Delaware, Vereinigte Staaten von
Deutsche Bank Securities Inc.(5) ................................................................
Amerika
100 %
100 %
Delaware, Vereinigte Staaten von
DB Structured Products, Inc.(6) ..................................................................
Amerika
100 %
100 %
New York, Vereinigte Staaten von
Deutsche Bank Trust Corporation(7)...........................................................
Amerika
100 %
100 %
New York, Vereinigte Staaten von
Deutsche Bank Trust Company Americas(8) ..............................................
Amerika
100 %
100 %
Deutsche Bank Luxembourg S.A.(9) ...........................................................
Luxemburg
100 %
100 %
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden
Frankfurt am Main, Deutschland
Aktiengesellschaft(10) .................................................................................
100 %
100 %
Frankfurt am Main,
DB Finanz-Holding GmbH(11) .....................................................................
Deutschland
100 %
100 %
Deutsche Postbank AG(12)(13) .....................................................................
Bonn, Deutschland
94,1 %
94,1 %
99,4 %
99,4 %
DWS Holding & Services GmbH
(13)
Sitz
Frankfurt am Main, Deutschland
1
DB USA Corporation ist eine der beiden größten Holdinggesellschaften für die Tochtergesellschaften der Deutschen Bank
in den Vereinigten Staaten von Amerika.
2
Deutsche Bank Americas Holding Corporation ist eine Enkel-Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaften in den
Vereinigten Staaten.
3
German American Capital Corporation erwirbt und hält Kredite von Finanzinstituten, handelt und verbrieft gewerbliche
Immobilienkredite und hypothekarische Sicherheiten. Darüber hinaus stellt die Gesellschaft besicherte Finanzierungen für
Geschäftspartner bereit.
4
DB U.S. Financial Markets Holding Corporation ist eine Enkel-Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaften in den
Vereinigten Staaten.
12
5
Deutsche Bank Securities Inc. ist registriert als Broker/Dealer und Investmentberater bei der U.S. Securities and Exchange
Commission (amerikanische Börsenaufsicht, SEC) und als Futures Commission Merchant (Warenterminhändler) bei der
Commodities Futures Trading Commission (Warenterminbörse).
6
DB Structured Products, Inc. ist eine US-Tochtergesellschaft, die kein weiteres Neugeschäft tätigt und momentan die
freiwillige Abgabe der verschiedenen Genehmigungen und Lizenzen vollzieht, die sie in Bezug auf hypothekenbezogene
Aktivitäten hält.
7
Die Deutsche Bank Trust Corporation ist eine Bank-Holdinggesellschaft, die der Regulierung des Federal Reserve Board
unterliegt.
8
Deutsche Bank Trust Company Americas ist eine in New York State zugelassene Bank und gehört dem Federal Reserve
System an. Sie ist im Kredit- und Einlagengeschäft tätig und erbringt zahlreiche Bank- und Finanzdienstleistungen.
9
Die Gesellschaft ist vor allem in den Bereichen Treasury und Markets aktiv und stellt im Deutsche Bank-Konzern
insbesondere Euroliquidität zur Verfügung. Weitere Geschäftsfelder sind das Internationale Kreditgeschäft, wo sie als
kreditausreichende Stelle für Kontinentaleuropa und Risikozentrale für die Credit Portfolio Strategies Group sowie das
Private Banking fungiert. Die Gesellschaft erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden, vermögende Privatpersonen und
Kleinbetriebe.
10
Die Gesellschaft erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden, vermögende Privatpersonen sowie kleine und mittelgroße
Firmenkunden11
Das Unternehmen hält eine Mehrheitsbeteiligung an der Deutsche Postbank AG.
12
Die Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens umfassen das Privat- und Geschäftskundengeschäft, Geld- und
Kapitalmarktaktivitäten sowie das Bauspargeschäft.
13
Seit April 2015 hält die Deutsche Bank Aktien in Höhe von etwa 96,8 % des Eigenkapitals und der Stimmrechte. Im Juli
2015 konkretisierte die Deutsche Bank ihr Squeeze-out-Verlangen gegenüber der Postbank. Im August 2015 hat die
Hauptversammlung der Postbank den Squeeze-out beschlossen.
14
Die Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens umfassen den Erwerb, die Verwaltung, Koordination und die Veräußerung
von Beteiligungen, im In- und Ausland für eigene Rechnung sowie die Erbringung bestimmter Stabs- und
Datenverarbeitungsfunktionen für diese Beteiligungen und für vergleichbare dritte Unternehmen.
13
TRENDINFORMATIONEN
Erklärung über das Nichtvorliegen negativer Veränderungen
Seit dem 31. Dezember 2014 hat es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten
der Deutschen Bank gegeben.
Aktuelle Ereignisse
Am 22. April 2015 verkündete die Deutsche Bank, dass sie einen Aufwand für Rechtsstreitigkeiten von
rund 1,5 Milliarden Euro im 1. Quartal 2015 zu verbuchen erwartet.
Die Deutsche Bank gab am 23. April 2015 bekannt, dass sie einen Vergleich mit US-amerikanischen
und britischen Regulierungsbehörden zu sämtlichen noch ausstehenden Untersuchungen dieser
Behörden im Zusammenhang mit der früheren Praxis der Meldung von Interbanken-Zinssätzen (IBOR)
getroffen hat.
Am 24. April 2015 gab die Deutsche Bank die nächste Phase ihrer Strategie bekannt.
Die Deutsche Bank hat am 26. Mai 2015 einen Vergleich mit der U.S. Securities and Exchange
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abschließt. Die Deutsche Bank zahlt gemäß der Verfügung 55 Mio. USD an die SEC und hat für den
Vergleich vollumfänglich Rückstellungen getroffen.
Am 18. Oktober 2015 hat die Deutsche Bank eine grundlegende Veränderung ihres Konzernaufbaus
und ihrer Führungsstruktur angekündigt. Wie der Aufsichtsrat in einer außerordentlichen Sitzung am
selben Tag in Frankfurt beschlossen hat, werden die Konzernsparten neu zugeschnitten. Dies geht mit
einer Neuordnung der Führungsgremien und personellen Veränderungen im Top-Management der
Bank einher.
Leitgedanke des Aufsichtsrats beim Umbau war, im Sinne der Strategie 2020 die Komplexität im
Management der Bank zu verringern und damit den Kundenbedürfnissen sowie den Anforderungen der
Aufsichtsbehörden besser gerecht zu werden.
Im Mittelpunkt der Neuorganisation steht der bisherige Unternehmensbereich Corporate Banking &
Securities (CB&S), der in zwei Bereiche aufgeteilt wird. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geht in der
neuen Unternehmenskunden- und Investmentbank (Corporate & Investment Banking) die
Unternehmensfinanzierung (Corporate Finance) und die Transaktionsbank (Global Transaction
Banking) auf.
Die Handelsaktivitäten aus CB&S werden im neuen Unternehmensbereich Globale Märkte (Global
Markets) zusammengefasst. Die Bezeichnung CB&S wird aufgegeben.
Weitere Veränderungen betreffen die Vermögensverwaltung (Deutsche Asset & Wealth Management).
Die Betreuung der wohlhabenden Privatkunden (Private Wealth Management) wird aus einer
eigenständigen Einheit heraus in der Privat- und Geschäftskundenbank erfolgen. Die Deutsche Asset
Management wird sich ausschließlich auf die institutionellen Kunden und das Fondsgeschäft
konzentrieren.
Mit dem Konzernumbau gehen auch weitreichende Veränderungen in der Führungsstruktur einher. Das
Group Executive Committee ist ebenso aufgelöst wie zehn der derzeit 16 Vorstandsausschüsse. Ab
1. Januar 2016 werden alle vier Unternehmensbereiche direkt im Vorstand vertreten sein. Der dann auf
zehn Mitglieder erweiterte Vorstand wird durch vier Generalbevollmächtigte ergänzt.
Neues Vorstandsmitglied zum 1. Januar 2016 wird Jeff Urwin, der bislang gemeinsam mit Colin Fan an
der Spitze von CB&S stand. Urwin verantwortet künftig die Unternehmenskunden- und Investmentbank.
Das langjährige Vorstandsmitglied Stefan Krause, bislang für die Transaktionsbank und die
Restrukturierungseinheit (NCOU) verantwortlich, hat als Folge dieses Umbaus sein Amt zum
31. Oktober 2015 niedergelegt.
Werner Steinmüller bleibt Geschäftsleiter der Globalen Transaktionsbank und berichtet an Urwin. Er
wird als Nachfolger Krauses zur Wahl als Aufsichtsratsvorsitzender der Postbank AG vorgeschlagen.
14
Colin Fan, der bislang Co-Chef von CB&S war, hat mit Wirkung zum 19. Oktober 2015 sein Amt
niedergelegt. Sein Nachfolger ist Garth Ritchie, der als Vorstand ab Januar 2016 die Sparte Globale
Märkte verantworten wird. Ritchie hat bislang die Geschäfte mit Aktien (Equities) geleitet.
Die Vorstandsverantwortung für das Deutsche Asset Management übernimmt ab 1. Januar 2016
Quintin Price, der bislang Mitglied des globalen Managementkomitees des Vermögensverwalters
BlackRock war und dort den Bereich "Alpha Strategies" geleitet hat. Michele Faissola, bisher Leiter
Deutsche Asset & Wealth Management, wird nach einer Übergangszeit die Bank verlassen.
Vorstand Christian Sewing steht künftig nicht nur an der Spitze der Privat- und Geschäftskundenbank,
sondern verantwortet auch die Betreuung der vermögenden Privatkunden. Fabrizio Campelli, der
bislang die Abteilung für Konzernentwicklung geleitet hat, wird diesen Bereich operativ führen und an
Christian Sewing berichten.
Zudem hat Stephan Leithner darum gebeten, mit Wirkung zum 31. Oktober 2015 den Vorstand
verlassen zu dürfen, da er im neuen Jahr eine Aufgabe in der Private Equity Branche übernehmen
möchte. Der Aufsichtsrat hat diesem Wunsch entsprochen. Leithners Ressortverantwortung umfasste
das Europageschäft sowie die Bereiche Personal, Regulierung (GRAD) und den Kampf gegen die
Finanzkriminalität.
Die Verantwortung für die Bereiche von Stefan Krause und Stephan Leithner wurde wie folgt aufgeteilt:
Sylvie Matherat (zuvor Leiterin Government & Regulatory Affairs bei der Deutschen Bank und
ehemaliges Mitglied des Direktoriums der Banque de France) übernimmt als Chief Regulatory Officer
die neue Vorstandsverantwortung für die Bereiche Regulierung, Compliance und den Kampf gegen die
Finanzkriminalität. Die Generalbevollmächtigte Nadine Faruque, die global für Compliance
verantwortlich ist, berichtet an Matherat.
Karl von Rohr, zuvor Chief Operating Officer für das globale Management der Regionen, übernimmt als
Chief Administrative Officer die Vorstandsverantwortung für Corporate Governance und das
Personalressort. Er ist damit Arbeitsdirektor der Deutsche Bank AG. Außerdem verantwortet von Rohr
auch den Rechtsbereich, für den bislang der Co-Vorstandsvorsitzende John Cryan verantwortlich
zeichnete.
John Cryan übernimmt die Vorstandsverantwortung für die Restrukturierungseinheit NCOU.
Für die Infrastruktur ist außerdem künftig Kim Hammonds als Chief Operating Officer (bisher Global
Chief Information Officer und Co-Head Group Technology & Operations der Deutschen Bank und
vormals Chief Information Officer bei Boeing) zuständig. Ihre Aufgabe wird die konsequente
Erneuerung der Informationssysteme sein. Um die Krediterfahrung zu erwerben, die gemäß
Kreditwesengesetz für eine Vorstandsposition erforderlich ist, wird Hammonds zum Jahresbeginn 2016
zunächst als Generalbevollmächtigte beginnen. Sie soll spätestens in einem Jahr in den Vorstand
nachrücken.
Der bisherige Chief Operating Officer Henry Ritchotte wird zum Jahresende den Vorstand verlassen
und für die Deutsche Bank eine neue Digitalbank aufbauen. Details dazu wird der Vorstand zu einem
späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Neben Faruque und Hammonds ist seit dem 1. November dieses Jahres Jacques Brand
Generalbevollmächtigter mit Berichtslinie zu den Co-Vorstandsvorsitzenden John Cryan und Jürgen
Fitschen. Brand zeichnet verantwortlich für das Geschäft in Nordamerika und wird
Aufsichtsratsvorsitzender der Intermediate Holding Company für das US-Geschäft, die neu geschaffen
wurde. Die Verantwortung für das globale Management der Regionen verbleibt bei Fitschen.
Am 28. Oktober 2015 hat der Vorstand der Bank die Umsetzung des strategischen Plans der Bank,
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hat dazu im Oktober 2015 weitere Details veröffentlicht, um die Schlüsselthemen der Strategie 2020
herauszuarbeiten. Diese umfassen Kostensenkungen, die Stärkung des Kapitals und der Kontrollen.
Des Weiteren wurden spezifische Durchführungsmaßnahmen für jedes Segment bekannt gegeben und
15
die finanziellen Ziele aktualisiert.
Die Bank hat Pläne zur Reduzierung der Kostenbasis auf ein strukturell vertretbares Niveau
veröffentlicht. Spezifische Maßnahmen umfassen die Einschränkung der regionalen Präsenz, die
Verringerung der Anzahl der
Kunden in Global Markets und im Corporate & Investment Banking um ungefähr die Hälfte, die
Verschlankung des Produktportfolios in Global Markets und in Private, Wealth and Commercial Clients,
die Überarbeitung der IT-Architektur, und die Verringerung der organisatorischen Komplexität durch
Eliminierung von Hierarchieebenen
und Reduzierung der Anzahl von rechtlichen Einheiten. Ziel ist es, mit den
Kostensenkungsmaßnahmen Nettoeinsparungen (berechnet als Nettoveränderung gegenüber der
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b inigten Zinsunabhängigen Aufwendungen
bis 2018 zu erzielen (die bereinigten Zinsunabhängigen Aufwendungen sind definiert als
Zinsunabhängige
Aufwendungen
insgesamt,
abzüglich
Abfindungszahlungen,
Restrukturierungsaufwand, Wertminderung auf Geschäfts- oder Firmenwert und sonstige immaterielle
Vermögenswerte, Aufwendungen im Versicherungsgeschäft und Aufwendungen im Zusammenhang mit
Rechtsstreitigkeiten). Dem stehen Restrukturierungs- u Abf u
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gegenüber, die voraussichtlich zwischen 2015 und 2018 anfallen, so dass die Bank von einer geplanten
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nächsten 24 Monate Verkäufe von Vermögenswerten geplant, die derzeit eine Gesamtkostenbasis von
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Die Bank plant eine organische Stärkung ihrer Kapitalposition. Um dies zu erreichen, wurden eine
Reihe spezifischer Maßnahmen bekanntgegeben, wie die Reduzierung der Risikogewichteten Aktiva
(RWA) von derzeit 408 Mr € uf
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2018 v RWA-Anstieg auf Grund
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um
2018 zu reduzieren und durch die Empfehlung an die Aktionäre, die Dividendenzahlungen in 2015 und
2016 auszusetzen, Kapital zu erhalten.
Die Bank beabsichtigt, ihr Kontrollumfeld zu stärken. Dies wird Investitionen in Bereiche wie KnowYour-Customer (KYC) und Anti-Geldwäsche-Kontrollen (Anti-Money-L u
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Überprüfung von Kundenbeziehungen und von Bereichen für potentielle Kontrollrisiken, und die
Einführung von Maßnahmen zur Stärkung der Verantwortlichkeit für Fehlverhalten in der Organisation
beinhalten.
Die Bank hat kürzlich ein neues Geschäftsmodell veröffentlicht, das eine Reorganisation ihrer
Segmente umfasst. Seitdem wurden spezifische Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie 2020 in den
vier neuen Segmenten entwickelt. Diese beinhalten die folgenden vorgesehenen Maßnahmen mit den
wie folgt konkretisierten vorgesehenen Effekten:
Global Markets: Rationalisierung und Optimierung des Business-Mix, Ausstieg oder Rationalisierung
mehrerer Produkte einschließlich Rates Legacy, RMBS Trading, Securitized Trading und Emerging
Market Debt bei gleichzeitiger Reinvestition in weniger bilanzintensive Geschäfte. Die Bank
beabsichtigt, das Leverage Exposure um cir
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RWA um
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reduzieren. Es ist des Weiteren geplant, die Anzahl der Kundenbeziehungen zu überprüfen und
materiell zu reduzieren und Handelsaktivitäten vor Ort in einer Reihe von Ländern einzustellen.
Corporate & Investment Banking (CIB): Zusammenfassung von Firmenkundengeschäft,
Unternehmensfinanzierung und Transaktionsgeschäft unter einheitlicher Leitung. Die Bank
beabsichtigt, die Kundenbeziehungen zu hochkarätigen und erstklassigen Kunden zu vertiefen, die
Produktdurchdringung zu erhöhen um Erträge zu steigern, Kundenbeziehungen mit unzureichenden
Erträgen einzustellen, die geographische Präsenz zu reduzieren und zu rationalisieren, und durch eine
Verbesserung der Kapitalallokation und der Kreditvergabeprozesse eine Erhöhung der Effizienz zu
erreichen.
Private, Wealth and Commercial Clients: Zusammenführung von Private & Business Clients (PBC) und
Wealth Management, um eine führende, stark digitalisierte Beratungsbank mit einem wachsenden
16
Angebot an globaler Vermögensverwaltung zu schaffen. Diese Ziele beinhalten das Anbieten eines
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integrierten Ansatzes für den wachsenden Bereich der Unternehmer in Deutschland und Europa, und
eine weitere Expansion in den Bereichen der High Net Worth- und Ultra High Net WorthKundensegmente in Amerika und Asien. Die Bank beabsichtigt, ihr Portfolio, einschließlich der
Veräußerung der Postbank und des Verkaufs des 19,99 %-igen Anteils an der Hua Xia Bank Co. Ltd. in
China, zu überarbeiten. Außerdem ist geplant, mit der Schließung von mehr als 200 Filialen in
Deutschland, der Vereinfachung der deutschen regionalen Struktur und durch die Verschlankung der
Zentrale, eine Rationalisierung des Netzwerkes durchzuführen. Die Bank beabsichtigt weiterhin, das
Produktportfolio mit dem Ziel zu straffen, die Anzahl der Produkte um circa ein Drittel zu reduzieren.
Asset Management: Die Bank plant, auf einer globalen Kundenbasis mit starkem Momentum
aufzubauen, einschließlich eines diversifizierten Geschäfts mit regelmäßigen Provisionserträgen, das
kapitaleffizient ist und attraktive Erträge und starke Nettomittelzuflüsse generiert. Die Bank strebt die
Entwicklung innovativer Angebote für den Ruhestand und strategischer Betaprodukte an. Ebenso
werden passive Produktangebote (ETFs), alternative Produkte und Multi-Asset-Anlagemöglichkeiten
weiterentwickelt, weiter in Kundenlösungen in Schlüsselbereichen wie der Altersvorsorge investiert,
Nachhaltigkeit gestärkt, das Investieren als etablierte Vermögensklasse beeinflusst und die
Investitionsprozesse automatisiert.
Non-Core Operations Unit (NCOU): Zusätzlich plant die Bank, in der NCOU den Abbau zu
beschleunigen, der mit positiver Auswirkung auf die Tier-1-Kernkapitalquote weitestgehend bis 2016
abgeschlossen sein soll.
Die Bank hat auch ihre Finanzziele wie folgt aktualisiert:
Harte Kernkapitalquote gemäß CRR/CRD 4 (Vollumsetzung) von mindestens 12,5 % ab dem
Jahresende 2018,
Verschuldungsquote gemäß CRR/CRD 4 (Vollumsetzung) von mindestens 4,5 % bis 2018 und
mindestens 5 % bis 2020,
Eigenkapitalrendite nach Steuern von mehr als 10 %, basierend auf dem durchschnittlichen materiellen
Eigenkapital, ab 2018,
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Eine Aufwand-Ertrag-Relation von circa 70 % in 2018 und circa 65 % in 2020,
Risikogewichtete Aktiva (RWA) von circa 320 M
Berücksichtigung der RWA-I fl
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für den Zeitraum bis 2020 geschätzt wird.
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Des Weiteren wird eine marktgerechte Dividendenausschüttungsquote nach dem Geschäftsjahr 2016
angestrebt.
Die Umsetzung der Ziele der Strategie 2020 und die Realisierung ihres erwarteten Nutzens können
durch zahlreiche interne und externe Faktoren wie Markt-, wirtschaftliche und politische Unsicherheiten
beeinträchtigt oder behindert werden. Wirtschaftliche Unsicherheiten wie ein erneutes Auftreten
extremer Turbulenzen an den Märkten, eine Verschlechterung der globalen, regionalen und nationalen
Wirtschaftslage, ein anhaltendes Niedrigzinsumfeld, ein verstärkter Wettbewerb am Markt und
politische Instabilität, besonders in Europa, können sich auf die Fähigkeit der Bank zur Erreichung
dieser Ziele auswirken. Aufsichtsrechtliche Veränderungen könnten ebenfalls negative Auswirkungen
auf die strategischen Ziele haben. Insbesondere könnten Aufsichtsbehörden Änderungen des
Geschäftsmodells oder der Organisationsstruktur verlangen, die möglicherweise die Profitabilität
senken.
Außerdem unterliegt die Bank zahlreichen Rechts-, Schlichtungs- und aufsichtsrechtlichen Verfahren
sowie Untersuchungen in Deutschland und im Ausland, insbesondere in den USA, deren Ausgang
äußerst unsicher ist. Obwohl die Bank eine Reihe wichtiger Rechtsfälle beigelegt und bei anderen
Fortschritte erzielt hat, erwartet sie in dieser Hinsicht ein weiterhin herausforderndes Umfeld. Sollten
Rechtsstreitigkeiten und regulatorische Angelegenheiten im selben Maße wie in den vergangenen
Jahren anhalten, können die Ziele der Strategie 2020 möglicherweise nicht erreicht werden. Falls die
17
strategischen Initiativen nicht oder nur teilweise implementiert werden können, diese nicht den
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die Bank ihre finanziellen Ziele unter Umständen nicht erreichen oder einen Verlust erleiden. Des
Weiteren könnte auch die Profitabilität sinken oder sich die Kapitalbasis verringern. Und die finanzielle
Konstitution, die Geschäftsergebnisse und der Aktienkurs könnten wesentlich und nachteilig beeinflusst
werden.
Die Segmente
Am 18. Oktober 2015 hat die Deutsche Bank Pläne bekannt gegeben, ihre Geschäftsabläufe unter
einer neuen Segmentstruktur zu reorganisieren. Die folgenden Abschnitte enthalten den Ausblick der
Segmente in ihrer derzeitigen organisatorischen Struktur.
Corporate Banking & Securities (CB&S) verzeichnete im Einklang mit der gesamten
Investmentbankingindustrie ein starkes erstes Halbjahr 2015, während im zweiten Halbjahr mit einem
Rückgang des Wachstums zu rechnen ist. Für das Gesamtjahr 2015 rechnet die Bank damit, dass die
Erträge im Jahresvergleich aufgrund des günstigeren ökonomischen Ausblicks und der hohen Volatilität
moderat steigen. Die Bank wird jedoch weiter vor Herausforderungen stehen, insbesondere erwartet sie
schwierige Marktbedingungen im vierten Quartal 2015 und sieht sich anhaltenden hohen
regulatorischen Anforderungen und einem fortgesetzten Druck auf Ressourcen ausgesetzt. Im Bereich
Sales & Trading rechnet die Bank im Jahr 2015 mit einem leichten Anstieg der Erträge gegenüber
2014, der durch eine gestiegene Volatilität und Kundenaktivität infolge der zunehmenden Unterschiede
in der Geldpolitik unterstützt wird. Die Erträge in Sales & Trading (Equity) dürften im Vergleich zum
Vorjahr aufgrund der stärkeren Volatilität und der höheren Kundenaktivität ebenfalls zunehmen. In
Corporate Finance erwartet die Bank für das Jahr 2015 ein Provisionsaufkommen, das leicht über dem
Niveau des Vorjahres liegen wird. CB&S wird sich weiter auf die Umsetzung der Ziele der Strategie
2020 fokussieren.
Im Rahmen der neuen Strategie 2020 plant der Unternehmensbereich Private & Business Clients
(PBC) sein Geschäftsmodell neu auszurichten. Mit der geplanten Entkonsolidierung der Postbank wird
die Bank sich auf das Beratungsgeschäft refokussieren und ihre Verschuldungsquote weiter verringern.
Darüber hinaus beabsichtigt sie, ihr Vertriebsmodell dem veränderten Kundenverhalten anzupassen,
indem sie die Kapazität ihres Omnikanal-Modells durch zusätzliche Investitionen in digitale Lösungen
erhöht und mehr als 200 Filialen in Deutschland schließt. Zudem will die Bank weiterhin in die
Verbesserung ihrer Effizienz und Servicequalität investieren sowie zentrale Funktionen und Front-toBack-Prozesse optimieren. Diese Transformation wird es ermöglichen, PBC als eine führende,
beratungsorientierte, digitale Bank für Privat- und Geschäftskunden zu positionieren. Die Umsetzung
der damit verbundenen Maßnahmen wird voraussichtlich bereits in diesem Jahr beginnen und könnte
damit das Ergebnis im Jahr 2015 negativ beeinflussen. Darüber hinaus ist es Ziel der Bank, die
Bilanzeffizienz weiter zu steigern und den Fokus auf Anlage- und Versicherungsprodukte auszubauen.
Im Kreditgeschäft strebt sie eine ausgewogene Entwicklung unter Beibehaltung der strengen
Risikodisziplin und bei gezielter Optimierung ihres Kapitaleinsatzes an. Trotz dieser geschäftlichen
Chancen könnten das gesamtwirtschaftliche Umfeld, das niedrige Zinsniveau sowie steigende
aufsichtsrechtliche Anforderungen die Ergebnisentwicklung auch künftig negativ beeinflussen.
Für Global Transaction Banking (GTB) dürften das anhaltend niedrige Zinsniveau mit negativen
Zinssätzen in wichtigen Märkten, die hohe Volatilität an den Aktienmärkten, ein äußerst starker
Wettbewerb sowie Herausforderungen aufgrund geopolitischer Ereignisse auch für die verbleibenden
Monate des Jahres 2015 bis in das Jahr 2016 hinein für Abwärtsdruck im Geschäft sorgen. Die Bank
erwartet jedoch, dass der Volumenzuwachs diese Entwicklungen über alle Hauptprodukte der Bank
hinweg ausgleicht. Die Bank fokussiert sich weiterhin auf den Aufbau und die Vertiefung von
Kundenbeziehungen. Dies wird durch ihre umfassende Palette an hochwertigen und innovativen
Produkten sowie Dienstleistungen unterstützt. Die Bank glaubt, dass sie dadurch gut aufgestellt ist, um
in dem von Herausforderungen geprägten Umfeld erfolgreich zu bestehen und das Geschäft von GTB
weiter auszubauen.
Für Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) erwartet die Bank, dass sich im Jahr
2015 das anhaltende Wachstum in der Vermögensverwaltungsbranche weltweit fortsetzt. Dies dürfte
18
durch langfristige Trends begünstigt werden, die sich positiv auf große lösungsorientierte Anbieter wie
Deutsche AWM auswirken. Zu diesen Treibern gehören ein wachsendes Segment der sehr
vermögenden Privatkunden, eine alternde Bevölkerung, die sich auf den Vermögenstransfer zwischen
den Generationen vorbereitet, und die seitens der Privat- wie auch institutionellen Kunden gestiegene
Nachfrage nach alternativen und passiven/Beta- Anlageprodukten. Bestimmte makroökonomischen
Entwicklungen, wie die Volatilität an den Finanzmärkten, sorgen allerdings für Unsicherheiten und eine
Risikoaversion der Investoren, während ein zunehmend reguliertes globales Geschäftsumfeld die
Kosten erhöht und das Geschäftswachstum beeinflussen kann. Kurzfristig könnten ein Rückgang der
Transaktionsaktivitäten an den Kapitalmärkten, geringere erfolgsabhängige Provisionen und das
anhaltende Niedrigzinsumfeld, das sich auf die Margen im Einlagengeschäft auswirkt, einen Anstieg der
Erträge und der Profitabilität dämpfen. Deutsche AWM erwartet jedoch, auch künftig die Erträge und
den Marktanteil in den wichtigsten Kundensegmenten ausbauen zu können. Hierfür bietet der Bereich
mithilfe eines integrierten und differenzierten Leistungsangebots und Betreuungsmodells innovative
Anlagelösungen und Beratung an. Neben der Fortsetzung des Kosten- und Ressourcenmanagements
erwartet die Bank, dass die Transformation ihrer Betriebs- und Technologieplattformen die Komplexität
verringert sowie die Systeme und Effizienz für das Anlagemanagement, den Kundenservice und die
Berichterstattung verbessert.
Die Non-Core Operations Unit (NCOU) wird sich weiterhin auf die Verringerung der Verschuldung und
der risikogewichteten Aktiva fokussieren. Ziel ist es, die verbleibenden Positionen bis zum Jahr 2018 im
Wesentlichen aufzulösen. Die Herausforderungen im derzeitigen Marktumfeld können die Umsetzung
der NCOU Strategie zum Risikoabbau beeinflussen. Sie können zudem zu Abweichungen im Zeitplan
für den Risikoabbau führen und sich auf künftige Ergebnisse auswirken. Neben den Unsicherheiten, die
sich aus der NCOU Strategie zum Risikoabbau ergeben, fallen in diesem Bereich weiterhin Kosten
aufgrund hochverzinslicher Verbindlichkeiten an, die sich jedoch bei einer künftigen Entkonsolidierung
der Postbank vermindern sollten. Das Umfeld für Rechtsstreitigkeiten und Durchsetzungen dürfte auch
in absehbarer Zukunft schwierig bleiben.
19
VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE
Wie nach deutschem Recht vorgeschrieben, hat die Deutsche Bank AG einen Vorstand und einen
Aufsichtsrat. Diese Gremien sind getrennte Organe; die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen
ist verboten. Der Aufsichtsrat ernennt die Mitglieder des Vorstands und überwacht die Aktivitäten des
Vorstands. Der Vorstand vertritt die Deutsche Bank AG und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
John Cryan*
Co-Vorsitzender, Corporate Banking & Securities, Deutsche Asset &
Wealth Management, Strategie & Organisationsentwicklung, Group
Incident und Investigation Management, Non-Core Operations Unit
und Globale Transaktionsbank**
Jürgen Fitschen***
Co-Vorsitzender, Regional Management (Global)
Stuart Wilson Lewis
Chief Risk Officer
Sylvie Matherat
Chief Regulatory Officer: Regulierung, Compliance und Kampf gegen
Finanzkriminalität
Henry Ritchotte****
Chief Operating Officer, Chief Digital Officer
Karl von Rohr
Chief Administrative Officer: Global Corporate Governance, Personal
und Recht
Dr. Marcus Schenck
Chief Financial Officer, Corporate M&A und Restructuring (Legal
Entity Management) und Postbank
Christian Sewing
Privat- und Geschäftskunden
________________
*
John Cryan wird ab dem 19. Mai 2016 alleiniger Vorstandsvorsitzender.
** John Cryan wird bis zum 31. Dezember 2015 die Vorstandsverantwortung für die Globale
Transaktionsbank übernehmen.
*** Jürgen Fitschen wird sein Amt am 19. Mai 2016 niederlegen.
**** Henry Ritchotte wird sein Amt zum 31. Dezember 2015 niederlegen.
20
Der Aufsichtsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern:
Dr. Paul Achleitner
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank
AG, Frankfurt
Alfred Herling*
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Deutsche Bank AG;
Vorsitzender
des
Gemeinschaftsbetriebsrats
Wuppertal/Sauerland der Deutschen Bank;
Vorsitzender
des
Gesamtbetriebsrats
der
Deutschen Bank;
Vorsitzender
des
Konzernbetriebsrats
der
Deutschen Bank;
Mitglied des Europäischen Betriebsrats der
Deutschen Bank
Frank Bsirske*
Vorsitzender
der
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Berlin
Dina Dublon
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten/sonstige
Mandate
Katherine Garrett-Cox
Chief Executive Officer von Alliance Trust PLC,
Dundee
Timo Heider*
Vorsitzender
des
Konzernbetriebsrats
der
Deutsche Postbank AG;
Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der BHW
Kreditservice GmbH;
Vorsitzender des Betriebsrats der BHW
Bausparkasse AG, BHW Kreditservice GmbH,
Postbank Finanzberatung AG und BHW Holding
AG;
Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen
Bank;
Mitglied des Europäischen Betriebsrats der
Deutschen Bank
Sabine Irrgang*
Leiterin
Personalbetreuung
Deutsche Bank AG
Prof. Dr. Henning Kagermann
Präsident der acatech – Deutsche Akademie der
Technikwissenschaften, München
Martina Klee*
Vorsitzende des Betriebsrats Group
Eschborn/Frankfurt der Deutschen Bank
Peter Löscher
Chief Executive Officer von Renova Management
AG, Zürich
Henriette Mark*
Vorsitzende
des
Gemeinschaftsbetriebsrats
München und Südbayern der Deutschen Bank;
Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen
Bank;
Mitglied des Gesamtbetriebsrats der Deutschen
Bank
21
(Württemberg),
COO
Richard Meddings**
Non-Executive Director im britischen Finanz- und
Wirtschaftsministerium
und
Non-Executive
Director von Legal & General Group Plc
Louise M. Parent
Of Counsel, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton
LLP, New York
Gabriele Platscher*
Vorsitzende
des
Gemeinschaftsbetriebsrats
Braunschweig/Hildesheim der Deutschen Bank
Bernd Rose*
Vorsitzender
des
gemeinsamen
Gesamtbetriebsrats der Postbank Filialvertrieb AG
und Postbank Filial GmbH;
Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen
Postbank;
Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen
Bank;
Mitglied des Europäischen Betriebsrats der
Deutschen Bank
Rudolf Stockem*
Gewerkschaftssekretär
bei
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Berlin und
freier Organisations- und Kommunikationsberater
Stephan Szukalski*
Bundesvorsitzender
des
Deutschen
Bankangestellten-Verbandes
(DBV),
Betriebsratsvorsitzender
Betriebs-Center
für
Banken AG, Frankfurt
Dr. Johannes Teyssen
Vorsitzender
Düsseldorf
Georg F. Thoma
Of Counsel, Shearman & Sterling LLP, Frankfurt
des
Vorstands
der
E.ON
SE,
Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten/sonstige
Mandate
_____________
* Von den Arbeitnehmern in Deutschland gewählt.
** Gerichtlich bestellt bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung in 2016.
22
Mitglieder des Vorstands nehmen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
Aufsichtsratsmandate bei anderen Gesellschaften wahr.
Die Geschäftsadresse der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Bank ist
Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland.
Zwischen den Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Bank und den privaten Interessen oder
sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bestehen keine
Konflikte.
Die Deutsche Bank hat eine Erklärung gemäß § 161 AktG abgegeben und ihren Aktionären zugänglich
gemacht.
HAUPTAKTIONÄRE
Die Deutsche Bank ist weder direkt noch indirekt im Besitz noch wird die Bank, einzeln oder
gemeinschaftlich, von einer Gesellschaft, einer Regierung oder einer natürlichen oder juristischen
Person kontrolliert.
Nach deutschem Recht und gemäß der Satzung der Deutsche Bank ist es nicht zulässig, soweit die
Bank bedeutende Aktionäre hat, diesen abweichende Stimmrechte als den übrigen Aktionären
einzuräumen.
Der Deutschen Bank sind keine Vorgänge bekannt, die zu einem späteren Zeitpunkt eine Veränderung
der Kontrolle der Bank bewirken könnten.
Das deutsche Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet Investoren von börsennotierten Gesellschaften,
sowohl der Gesellschaft als auch der BaFin Beteiligungen ab gewissen Schwellenwerten innerhalb von
vier Handelstagen anzuzeigen. Der geringste eine Anzeigepflicht auslösende Schwellenwert beträgt
3 % des stimmberechtigten Grundkapitals. Nach Kenntnis der Bank halten drei Aktionäre mehr als 3 %,
aber weniger als 10 % der Deutsche Bank-Aktien.
FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER BANK
Historische Finanzinformationen/ Finanzberichte
Die Konzernabschlüsse der Deutschen Bank für die am 31. Dezember 2013 und 2014 endenden
Geschäftsjahre, der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) der Deutsche Bank AG für das am
31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr sind durch Verweis einbezogen und bilden einen Teil
dieses Basisprospekts.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie entsprechender Anpassungen des HGB wurden die
Konzernabschlüsse für die am 31. Dezember 2013 und 2014 endenden Geschäftsjahre in Einklang mit
den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie vom International Accounting
Standards Board (IASB) veröffentlicht und durch die Europäische Union in europäisches Recht
übernommen wurden, erstellt.
Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen
Die Konzern- und Jahresabschlüsse der Deutschen Bank für die Geschäftsjahre 2013 und 2014
wurden von KPMG geprüft. In allen Fällen wurde jeweils ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt.
Zwischenfinanzinformationen
Der ungeprüfte Zwischenbericht zum 30. September 2015 des Deutsche Bank-Konzerns ist durch
Verweis einbezogen und bildet einen Teil dieses Basisprospekts.
23
Gerichts- und Schiedsverfahren
Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich der Deutsche Bank-Konzern bewegt, birgt
erhebliche Prozessrisiken. Als Folge davon ist der Deutsche Bank-Konzern in Deutschland und einer
Reihe von anderen Ländern, darunter den Vereinigten Staaten, in Gerichts-, Schieds- und
aufsichtsbehördliche Verfahren verwickelt, wie sie im normalen Geschäftsverlauf vorkommen.
Außer den hier dargestellten Verfahren sind keine Gerichts-, Schieds-, Verwaltungs- oder sonstige
Verfahren anhängig oder angedroht, an denen die Deutsche Bank (als Beklagte oder auf andere
Weise) beteiligt ist und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Bank oder des
Deutsche Bank-Konzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben, noch sind nach
Kenntnis der Deutschen Bank solche Verfahren anhängig oder angedroht. Außer den hier dargestellten
Verfahren bestanden überdies keine weiteren Gerichts- oder Schieds-, Verwaltungs- oder sonstigen
Verfahren in den letzten zwölf Monaten bzw. es wurden in diesem Zeitraum keine solchen Verfahren
abgeschlossen, die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Bank oder des Deutsche
Bank-Konzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben.
Charter/BMY
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Deutsche Bank und andere Beteiligte. Das DOJ behauptet, dass die Bank Zahlung von Steuern,
Bußgeldern und Zinsen in Höhe von mehr als $190 Mio. schulde, die im Zusammenhang mit zwei
Transaktionen im Zeitraum zwischen März und Mai 2000 steht. Die Klage des DOJ folgt aus dem
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Bank verbundene Gesellschaft, im Mai 2000. Der wesentliche Vermögenswert von Charter bestand
sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Deutsche Bank als auch im Zeitpunkt des Verkaufs an den
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Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien an den Trust rechnete der Trust seinen Gewinn mit einem Verlust
aus einer nicht verbundenen Transaktion auf. Eine US-amerikanische Steuerbehörde, der Internal
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Gewinn durch BMY der Besteuerung unterlag. Der IRS setzte zusätzliche Steuern, Bußgelder und
Zinsen gegen den Trust fest, die bislang nicht beglichen wurden. Gestützt auf verschiedene
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der Deutschen Bank die Erstattung der vom Trust geschuldeten Steuern, zuzüglich Bußgeldern und
Zinsen. Am 20. Februar 2015 hat die Deutsche Bank beantragt, die Klage abzuweisen.
Corporate Securities
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Sales Agent für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien privatwirtschaftlicher Emittenten und werden in
dieser Eigenschaft in einzelnen Fällen von Anlegern verklagt, die im Zusammenhang mit diesen
Wertpapieren Rechtsstreitigkeiten anstrengen.
Die Deutsche Bank und die DBSI sowie eine Reihe anderer Finanzinstitute wurden vor dem United
States District Court for the Southern District of New York in verschiedenen Klagen in ihrer Eigenschaft
als Underwriter und Sales Agent für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien der American International
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unter anderem geltend gemacht, aus den Angebotsunterlagen sei nicht hervorgegangen, dass AIG
erheblichen Verlustrisiken aus Credit Default Swaps ausgesetzt war, dass die Immobilien von AIG
überbewertet waren und dass die Abschlüsse von AIG nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Rechnungslegung entsprachen. Am 20. März 2015 hat das Gericht einem Vergleich, der von der AIG
finanziell getragen wird, zugestimmt. Mit diesem Vergleich wird die DBSI von allen Ansprüchen
freigestellt.
Die DBSI und eine Reihe anderer Finanzinstitute wurden in einem vor dem United States District Court
for the Southern District of New York anhängigen, als Sammelklage bezeichneten Verfahren verklagt, in
dem es um angebliche Falschangaben und Auslassungen in der Anlage zum Antrag auf
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Börsengangs „IPO“ v
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Underwriter. Am 4. September 2014 wies das Gericht sämtliche Anträge der Kläger in der Sache
zurück. Das Gericht lehnte zudem den Antrag der Kläger auf eine weitere Ergänzung der Klage ab. Am
28. Mai 2015 bestätigte das Berufungsgericht für den Second Circuit die Klageabweisung und am
9. Juli 2015 lehnte das Berufungsgericht für den Second Circuit die Prüfung - en banc (Prüfung durch
sämtliche Richter des Gerichts) - des klägerischen Berufungsantrags ab. Die beklagten Underwriter,
darunter auch DBSI, erhielten im Rahmen des IPO von GM als Emittentin eine übliche vertragliche
Entschädigungszusage.
CO2-Emissionsrechte
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt in einem Fall von angeblichem Umsatzsteuerbetrug im
Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Zertifikaten durch verschiedene Handelsfirmen, von denen
einige auch Handelsgeschäfte mit der Deutschen Bank abwickelten. Die Staatsanwaltschaft macht
geltend, einige Mitarbeiter der Deutschen Bank hätten vom Umsatzsteuerbetrug ihrer Kontrahenten im
Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Zertifikaten gewusst. Im April 2010 wurden die Zentrale der
Deutschen Bank und die Londoner Niederlassung durchsucht und in diesem Zusammenhang
unterschiedliche Unterlagen angefordert. Im Dezember 2012 weitete die Staatsanwaltschaft ihre
Untersuchungen aus und durchsuchte die Zentrale der Deutschen Bank erneut. Die Staatsanwaltschaft
behauptet, bestimmte Mitarbeiter hätten E-Mails verdächtigter Personen kurz vor der Durchsuchung im
Jahre 2010 gelöscht und es unterlassen, Verdachtsanzeige gemäß Geldwäschegesetz zu erstatten,
was nach Meinung der Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft
behauptet ferner, die Deutsche Bank habe 2009 eine falsche Umsatzsteuererklärung eingereicht. Diese
Umsatzsteuererklärung war von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet worden. Außerdem
seien auch die monatlichen Erklärungen für September 2009 bis Februar 2010 nicht korrekt gewesen.
Die Deutsche Bank arbeitet mit der Staatsanwaltschaft zusammen. Am 5. August 2015 hat die
Staatsanwaltschaft Frankfurt bestätigt, dass Anklage gegen acht ehemalige Deutsche Bank Mitarbeiter
wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Handel von CO2 Emissionsrechten
erhoben wurde. Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob es die Anklage zulässt und das
Hauptverfahren eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass eine Hauptverhandlung nicht vor Februar 2016
beginnen würde.
Kartellrechtliche Untersuchungen und zivilrechtliche Verfahren zu Kreditausfall-Swaps
Am 1. Juli 2013
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Derivatives Association, Inc. (ISDA) sowie zwölf andere Banken. In dieser hat sie wettbewerbswidriges
Verhalten gemäß Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
sowie gemäß Artikel 53
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um „EWR-Abkomm “
behauptet. Die Mitteilung legt vorläufige Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission dar, denen
zufolge (i) Versuche bestimmter Unternehmen, im Geschäft mit börsengehandelten ungedeckten
Kreditderivaten tätig zu werden, durch unzulässiges kollektives Verhalten im Zeitraum 2006 bis 2009
vereitelt wurden und (ii) das Verhalten von Markit, der ISDA, der Deutschen Bank und zwölf anderen
Banken eine einzelne und fortgesetzte Verletzung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWRAbkommen darstellte. Sollte die Europäische Kommission letztlich zu dem Ergebnis gelangen, dass
eine Verletzung vorgelegen hat, könnte sie die Verhängung von Bußgeldern oder andere Maßnahmen
gegen Markit, die Deutsche Bank, ISDA und die zwölf anderen Banken anstreben. In der Mitteilung
wurde die Höhe der möglichen Bußgelder oder eventuellen Strafe nicht spezifiziert. Im Januar 2014 gab
die Deutsche Bank eine Stellungnahme ab, in der sie die vorläufigen Schlussfolgerungen der
Europäischen Kommission anficht. Die Deutsche Bank und andere Banken, an die die Mitteilung
ergangen ist, haben die Kernelemente ihrer Stellungnahmen bei einer mündlichen Anhörung im Mai
2014 vorgetragen. Anschließend hat die Europäische Kommission angekündigt, eine weitere
Untersuchung des Sachverhalts durchzuführen.
Gegen die Deutsche Bank, zahlreiche andere Banken, die Kreditausfall-Swaps ausgegeben haben,
sowie Markit und die ISDA sind derzeit distriktübergreifend als zivilrechtliche Sammelklagen
bezeichnete Verfahren beim United States District Court for the Southern District of New York
25
anhängig. Die Kläger reichten am 11. April 2014 eine zweite zusammengeführte und erweiterte
Sammelklage ein, derzufolge die Banken mit Markit und der ISDA konspiriert hätten, um den Handel
mit börsengehandelten Kreditausfall-Swaps zu verhindern und dadurch die Preise für außerbörslich
gehandelte Kreditausfall-Swaps in die Höhe zu treiben. Die Kläger wollen natürliche und juristische
Personen in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern vertreten, die vom 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2013 direkt Kreditausfall-Swaps von den Beklagten in den Vereinigten Staaten gekauft
oder dort an diese verkauft haben. Bei der zweiten erweiterten Sammelklage wurde die geforderte
Entschädigungssumme nicht detailliert angegeben. Die Beklagten beantragten am 23. Mai 2014 die
Abweisung der zweiten zusammengeführten und erweiterten Sammelklage. Am 4. September 2014 hat
das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Das
Beweisverfahren (Discovery) zu den übrigen Klagen wird fortgesetzt. Am 30. September 2015 schloss
die Deutsche Bank eine Vergleichsvereinbarung über 120 Mio US-$ zur Beilegung der Angelegenheit.
Dieser Vergleich bedarf noch der gerichtlichen Zustimmung.
Kreditkorrelationen
Am 26. Mai 2015 verfügte die US-amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) im
Rahmen eines abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Unterlassungsanordnung gegen
die Deutsche Bank AG. Die Angelegenheit bezog sich auf die Art und Weise, auf die die Deutsche
Bank im vierten Quartal 2008 und im ersten Quartal 2009, das heißt auf dem Höhepunkt der
Finanzkrise, das sogenannte Gap-Risiko für die im synthetischen CDO-Buch enthaltenen Leveraged
Super Senior (LSS)-Transaktionen ausgewiesen hatte. Gap-Risiko ist das Risiko, dass der Marktwert
einer Transaktion den Wert der hinterlegten Sicherheit übertreffen könnte. In den beiden betreffenden
Quartalen berücksichtigte die Deutsche Bank bei der Bewertung der LSS-Transaktionen nicht das GapRisiko, sondern bewertete es mit null. Trotz eines fehlenden Standardansatzes in der Branche zur
Bewertung des Gap-Risikos und der komplexen Bewertung dieser Instrumente war die SEC der
Auffassung, dass die Deutsche Bank in diesen Zeiträumen den Wert der LSS-Transaktionen nicht
angemessen um das Gap-Risiko bereinigt hatte. Dies hatte zu falschen Angaben in den betreffenden
Quartalsabschlüssen geführt. Die SEC kam ferner zu dem Schluss, dass die Deutsche Bank keine
adäquaten Systeme und Kontrollen für den Bewertungsprozess vorgehalten hatte. Sie stellte
Verletzungen gemäß Section 13(a) (Anforderung an die Einreichung korrekter regelmäßiger Berichte
bei der SEC), Section 13(b)(2)(A) (Anforderung an das Führen korrekter Bücher und Aufzeichnungen),
und Section 13(b)(2)(B) (Anforderung an die Durchführung angemessener interner Kontrollen der
Rechnungslegung) des US-amerikanischen Börsengesetzes (Securities Exchange Act) von 1934 fest.
Die Deutsche Bank zahlte eine Geldstrafe von 55 Mio US-$, für die sie zuvor eine Rückstellung gebildet
hatte, und hat die Feststellungen weder bestätigt noch bestritten.
Dole Food Company
Die Deutsche Bank Securities Inc. „DBSI“ u
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gemeinsam Beklagte in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren bei dem Delaware Court of
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Die Kläger behaupten, dass der Beklagte David H. Murdock und bestimmte Mitglieder des Board und
Managements der Dole (die ebenfalls als Beklagte benannt wurden) ihre treuhänderischen
Verpflichtungen verletzt sowie dass die DBSI und die DBNY diese Verstöße im Zusammenhang mit der
Privatisierung der Dole durch Herrn Murdock, die am 1. November 2013 abgeschlossen wurde (die
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unterstützt und gefördert haben. Die Kläger forderten von allen Beklagten
Schadensersatz in Höhe von rund 642 Mio US-$, die Zubilligung von Zinsen, die Herausgabe jeglicher
Gewinne der DBSI und der DBNY aus der Transaktion sowie die Erstattung von Kosten und
Aufwendungen. Die Verhandlung in dieser Angelegenheit fand bis 9. März 2015 statt. Am 27. August
2015 verkündete der Delaware Court of Chancery seine Entscheidung nach der Verhandlung, gemäß
der die DBSI und die DBNY nicht für die Unterstützung und Förderung von Verstößen gegen
treuhänderische Verpflichtungen haftbar gemacht werden können. In seiner Entscheidung vom
27. August 2015 führte der Court of Chancery ferner aus, Herr Murdock und der frühere Präsident der
Dole, Michael Carter, hätten ihre treuhänderischen Verpflichtungen gegenüber den Aktionären der Dole
verletzt und seien für Schäden von rund 148 Mio US-$ (ohne die vor und nach der Urteilsverkündung
angefallenen Zinsen) verantwortlich. Die Frist, innerhalb derer die Parteien Berufung einlegen können,
26
endet dreißig Tage nach Eintragung des Urteils, die bislang noch nicht stattgefunden hat. Die DBSI und
die
DBNY
haben
im
Zusammenhang
mit
der
Transaktion
eine
handelsübliche
Freistellungsvereinbarung mit der Dole (und einigen von Herrn Murdocks Tochtergesellschaften)
geschlossen sowie die Dole (und die relevanten Tochtergesellschaften von Herrn Murdock) darüber
informiert, dass sie eine Freistellung verlangen.
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Fonds. Im März 2008 hat der Fonds sich verpflichtet, in Highstreet Investment zu investieren.
Highstreet Investment ist ein Konsortium, das eine 49%ige Beteiligung an einem Unternehmen, dessen
Immobilienportofolio als Vermieter deutsche Kaufhäuser umfasst, erworben hat. Am 4. September 2015
hat der Fonds (vertreten durch ein Gremium unabhängiger Berater des unbeschränkt haftenden
Gesellschafters (General Partner) des Fonds, der auch eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank
ist) Klage gegen die DAAM bei Gericht (English High Court) eingereicht. Darin wird behauptet, dass die
Entscheidung von DAAM in Highstreet Investment zu investieren grob fahrlässig gewesen sei. Die
Behauptung beruht auf dem Vorwurf, dass das Investment die Anlagegrenzen, die in den Investment
Guidelines des Fonds ausgewiesen sind, überschritten habe. Dem Fonds seien dadurch Verluste in
Höhe von 158 Mio. EUR zuzüglich Zinsen entstanden, für die DAAM schadensersatzpflichtig sei. Als
Antwort auf diese Vorwürfe hat die DAAM eine Klageerwiderung eingereicht. Darin macht sie geltend,
dass die Ansprüche des Fonds verjährt seien, da der Anspruch im März 2008, als sich der Fonds
hinsichtlich der Transaktion verpflichtet hatte, entstand und sechs Jahre später im März 2014 verjährte.
Darüber hinaus bestreitet die DAAM, grob fahrlässig gehandelt zu haben und weist die Kalkulation des
angeblichen Schadens des Fonds zurück.
Esch-Fonds-Rechtsstreitigkeiten
Sal. Oppenheim jr. &
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Bank im Jahr 2010 an der Vermarktung und Finanzierung von Beteiligungen an geschlossenen
Immobilienfonds beteiligt. Diese Fonds waren als Personengesellschaften bürgerlichen Rechts in
Deutschland organisiert. In der Regel führte die Josef Esch Fonds-Projekt GmbH die Planung und
Projektentwicklung durch. Sal. Oppenheim war über ein Joint Venture indirekt an dieser Gesellschaft
beteiligt. In Bezug darauf wurden zahlreiche zivilrechtliche Klagen gegen Sal. Oppenheim eingereicht.
Einige dieser Klagen sind auch gegen ehemalige geschäftsführende Gesellschafter von Sal.
Oppenheim und andere Personen gerichtet. Die gegen Sal. Oppenheim erhobenen Ansprüche
betreffen Investitionen von ursprünglich rund 1,1 Mrd €
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sind Forderungen in Bezug auf
Investments von ursprünglich circa 500 Mio €
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Rücknahme ihrer Beteiligung an den Fonds und eine Haftungsfreistellung für mögliche Verluste und
Schulden aus der Investition. Die Ansprüche basieren teilweise auf der Behauptung, Sal. Oppenheim
habe nicht ausreichend über Risiken und andere wesentliche Aspekte informiert, die für die
Anlageentscheidung wichtig gewesen seien. Auf Grundlage der Fakten der Einzelfälle haben manche
Gerichte zugunsten von Sal. Oppenheim entschieden, andere die Haltung der Gegenseite bestätigt. Die
Berufungsurteile stehen noch aus.
Untersuchungen und Verfahren im Devisenhandel
Die Deutsche Bank hat weltweit Auskunftsersuchen von bestimmten Aufsichts- und
Strafverfolgungsbehörden, die den Devisenhandel und andere Aspekte des Devisenmarkts
untersuchen, erhalten. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser
Untersuchungen. Hierzu führt die Deutsche Bank eigene interne Untersuchungen des Devisenhandels
und anderer Aspekte ihres Devisengeschäfts weltweit durch. Im Zusammenhang mit dieser
Überprüfung hat die Deutsche Bank, sofern entsprechende Tatsachen oder Umstände vorlagen,
disziplinarische Maßnahmen gegen Mitarbeiter eingeleitet und wird dies auch künftig tun.
Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in mehreren als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die beim
United States District Court for the Southern District of New York angestrengt wurden und in denen auf
27
Kartellrecht sowie den Bestimmungen des US Commodity Exchange Act basierte Ansprüche im
Zusammenhang mit der angeblichen Manipulation von Devisenkursen geltend gemacht werden. Bei
den als Sammelklage bezeichneten Verfahren wurden die geforderten Entschädigungssummen nicht
detailliert angegeben. Am 28. Januar 2015 gab der für die Sammelklagen zuständige Richter auf
bundesstaatlicher Ebene dem Klageabweisungsantrag ohne Recht auf erneute Klageerhebung in
beiden Klagen seitens Nicht-US-Klägern statt, wies ihn jedoch für die Klage von US-amerikanischen
Klägern ab. Seit dem Gerichtsurteil vom 28. Januar 2015 wurden weitere Klagen eingereicht. Derzeit
sind zwei Klagen anhängig. Die zusammengeführte Klage wird im Rahmen eines als Sammelklage
bezeichneten Verfahrens einer Gruppe von OTC-Händlern und eines als Sammelklage bezeichneten
Verfahrens einer Gruppe von Devisenhändlern eingereicht, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten
Staaten oder in US-Gebiet oder dort gehandelt haben. In der Klageschrift wird behauptet, es seien
illegale Vereinbarungen getroffen worden, um den Wettbewerb in Bezug auf Benchmark- und
Spotsätze zu beeinträchtigen und diese zu manipulieren, insbesondere die für diese Spotsätze
notierten Spreads. In der Klageschrift wird darüber hinaus behauptet, diese vorgeblichen
Geheimabsprachen hätten wiederum zu künstlichen Preisen an den zentralisierten Börsen für
Devisenfutures und Devisenoptionen geführt. In der anderen Klage wird der Deutschen Bank und
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Transaktionen mit Bezug auf die WM/Reuters Closing Spot Rate unerlaubt zusammengewirkt haben
und somit vorgeblich Transaktionen im Auftrag der Kläger zu künstlichen Preisen ausgeführt wurden.
Die Deutsche Bank beabsichtigt, Antrag auf vollständige Abweisung beider Klagen zu stellen.
Allerdings ist bis jetzt in keinem der beiden Verfahren ein Zeitplan für die Verhandlung erstellt worden.
Im Rahmen der zusammengeführten Klage wurde ein Beweisverfahren eingeleitet. Alle anderen
Beweismaßnahmen in diesem Verfahren und im ERISA-Fall sind per Gerichtsbeschluss ausgesetzt
worden.
Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in zwei kanadischen Sammelklagen, die in den Provinzen Ontario
und Quebec angestrengt wurden. Die am 10. September 2015 erhobenen Sammelklagen stützen sich
auf Vorwürfe, die vergleichbar sind mit den in den zusammengeführten Klagen in den USA erhobenen
Vorwürfen,
und sind auf Schadensersatz nach dem kanadischen Wettbewerbsgesetz und anderen
Rechtsgrundlagen gerichtet.
Hochfrequenzhandel/Dark-Pool-Handel
Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichtsbehörden Auskunftsersuchen in Bezug auf den
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SuperX erhalten. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser
Auskunftsersuchen.
Die Deutsche Bank war zunächst Beklagte in als Sammelklage bezeichneten Verfahren, in denen mit
Blick auf den Hochfrequenzhandel Verstöße gegen die US-amerikanischen Wertpapiergesetze geltend
gemacht werden. In der am 2. September 2014 eingereichten zusammengeführten und erweiterten
Klage haben die Kläger die Deutsche Bank jedoch nicht als Beklagte benannt.
Interbanken-Zinssatz
Vollstreckungsverfahren. Die Deutsche Bank hat von verschiedenen Aufsichts- und
Strafverfolgungsbehörden in Europa, Nordamerika und der Region Asien/Pazifik Auskunftsersuchen in
Form von Vorladungen und Informationsanfragen erhalten. Diese stehen im Zusammenhang mit
branchenweiten Untersuchungen bezüglich der Festsetzung der London Interbank Offered Rate
(LIBOR), der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR), der Tokyo Interbank Offered Rate (TIBOR) und
anderer Zinssätze im Interbankenmarkt. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich
dieser Untersuchungen.
Wie bereits bekannt gegeben, hat die Deutsche Bank am 4. Dezember 2013 als Teil eines
Gesamtvergleichs mit der Europäischen Kommission eine Vereinbarung zum Abschluss der
Untersuchungen bezüglich des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Handel mit Euro-Zinssatz-Derivaten
28
und Yen-Zinssatz-Derivaten erzielt. Im Rahmen des Vergleichs hat die Deutsche Bank zugestimmt,
insgesamt 725 Mio € u
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Wie bereits bekannt gegeben, hat die Deutsche Bank am 23. April 2015 separate
Vergleichsvereinbarungen mit dem US-Department of Justice (DOJ), der US Commodity Futures
Trading Commission (CFTC), der U.K. Financial Conduct Authority (FCA) und dem New York State
Department of Financial Services (NYSDFS) zur Beendigung von Untersuchungen wegen
Fehlverhaltens bezüglich der Festlegung von LIBOR, EURIBOR und TIBOR getroffen. In den
Vereinbarungen hat die Deutsche Bank zugestimmt, Strafzahlungen in Höhe von 2,175 Mrd US-$ an
das DOJ, die CFTC und das NYDFS und 226,8 Mio GBP an die FCA zu leisten. Die Vereinbarungen
enthalten des Weiteren Bestimmungen über verschiedene Verpflichtungen im Hinblick auf künftige
Übermittlungen von Benchmark Rates durch die Deutsche Bank sowie Regelungen, welche die
Ernennung eines unabhängigen Aufsehers betreffen. Die Deutsche Bank ist weiterhin verpflichtet,
disziplinarische Maßnahmen gegen bestimmte Mitarbeiter zu ergreifen, die zur Zeit der Vereinbarung in
der Bank tätig waren.
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Deutsche Bank der Einreichung einer Anklage in zwei Punkten im United States District Court für den
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den Sherman-Act im Zusammenhang mit Preisfixings vorgeworfen wird. Als weiteren Teil sieht die
Vereinbarung vor, dass die DB Group Services (UK) Ltd. (eine indirekt gehaltene, hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Deutschen Bank) mit dem DOJ eine Schuldanerkenntnisvereinbarung trifft, in
der die Gesellschaft sich verpflichtet, sich in ei
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150 Mio US-$ gebildet, welche die Deutsche Bank (vorbehaltlich der Zustimmung des Gerichts) gemäß
der Schuldanerkenntnisvereinbarung innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Verkündigung des
Urteils gegen die DB Group Services (UK) Ltd. zahlen wird. (Der Geldbetrag in Höhe von 150 Mio US-$
ist in den Strafzahlungen über 2,175 Mrd US-$ enthalten, auf den im vorangegangenen Absatz Bezug
genommen wird.) Das Urteil gegen die DB Group Services (UK) Ltd. soll nach aktuellem Stand am
5. April 2016 gesprochen werden.
Andere regulatorische Untersuchungen gegen die Deutsche Bank, welche die Festsetzungen
verschiedener weiterer Interbankenzinssätze betreffen, bleiben anhängig, und die Deutsche Bank bleibt
weiteren regulatori-schen Maßnahmen und Zivilklagen ausgesetzt.
Überblick über zivilrechtliche Verfahren. Die Deutsche Bank ist Partei von ungefähr 44 zivilrechtlichen
Verfahren betreffend die Manipulation hinsichtlich der Festsetzung von verschiedenen InterbankenZinssätzen. Die meisten der zivilrechtlichen Klagen einschließlich als Sammelklage bezeichneter
Verfahren wurden beim United States District Court for the Southern District of New York (SDNY)
gegen die Deutsche Bank und zahlreiche andere Banken eingereicht. Alle bis auf fünf dieser Klagen
wurden für Parteien eingereicht, die behaupten, sie hätten aufgrund von Manipulationen bei der
Festsetzung des US-Dollar-LIBOR-Zinssatzes Verluste erlitten. Die fünf zivilrechtlichen Klagen gegen
die Deutsche Bank, die keinen Bezug zum US-Dollar-LIBOR haben, sind ebenfalls beim SDNY
anhängig und umfassen zwei Klagen betreffend den Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR, eine Klage
betreffend den EURIBOR, eine Klage betreffend den GBP-LIBOR-Zinssatz und eine Klage betreffend
den CHF-LIBOR.
Mit einer Ausnahme werden alle zivilrechtlichen US-Dollar-LIBOR-Klagen, die beim SDNY anhängig
sind, in einem distriktübergreifenden Rechtsstreit (US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation) behandelt.
Dieser umfasst 31 Verfahren gegen die Deutsche Bank und andere Beklagte: zehn Sammelklagen und
21 Einzelklagen. Eine dieser Einzelklagen besteht aus zehn Klagen, die von den Klägern in einer
Klageschrift zusammengefasst wurden, und die daher hier als eine Klage erörtert wird. Sechs Klagen,
die ursprünglich Teil der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation waren, wurden abgewiesen und eine
zusammengefasste Berufungsklage ist vor dem US Court of Appeals for the Second Circuit anhängig.
Mehrere andere Klagen, die Teil der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation sind, wurden teilweise
abgewiesen und sind ebenfalls Teil der zusammengefassten Berufungsklage. Ferner ist eine
Sammelklage betreffend den US-Dollar LIBOR, die nicht zur US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation
29
gehört, abgewiesen worden, für die nun die Berufung vor dem US Court of Appeals for the Ninth Circuit
anhängig ist.
Die Schadensersatzansprüche der 44 zivilrechtlichen Klagen, die oben dargestellt wurden, stützen sich
auf verschiedene rechtliche Grundlagen einschließlich der Verletzung des US Commodity Exchange
Act (CEA), kartellrechtlicher Vorschriften der Bundesstaaten und der USA, des US Racketeer
Influenced and Corrupt Organizations Act (RICO) und anderer Bundes- und einzelstaatlicher Gesetze.
In allen bis auf fünf Fällen wurde die Höhe des Schadensersatzes nicht formell von der Gegenpartei
festgelegt. Bei den fünf Fällen, bei denen spezifische Schadensersatzforderungen gestellt wurden,
handelt es sich um Einzelklagen, die zur US-Dollar LIBOR Multidistrict Litigation zusammengefasst
wurden. Die Gesamthöhe des von allen Beklagten, einschließlich der Deutschen Bank, geforderten
Schadensersatzes beläuft sich auf mindestens 1,25 Mrd US-$.
US-Dollar-LIBOR. Zwischen März 2013 und Juni 2014 hat das Gericht in drei Entscheidungen in der
US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation Klageabweisungsanträgen teilweise stattgegeben und sie
teilweise abgelehnt, die sich auf die sechs zuerst eingereichten Klagen beziehen (drei Sammelklagen
und drei Einzelklagen). Das Gericht hat einigen Ansprüchen unter dem CEA sowie bestimmten
landesrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung stattgegeben,
während es bestimmte Ansprüche unter dem CEA als verjährt abwies sowie alle Ansprüche, die auf
Bundes- und Landeskartellrecht und auf dem RICO basieren, ablehnte. Dies führte zu der vollständigen
Abweisung von vier Klagen (eine Sammeklage und drei Einzeklagen) und der teilweisen Abweisung
von zwei Klagen (beides Sammelklagen). Für eine der vier vollständig abgewiesenen Klagen ist
Berufung eingelegt worden als Teil der zusammengefassten Berufungsklage, die untern erläutert wird.
In den anderen drei vollständig abgewiesenen Fällen hat der US Court of Appeals for the Second
Circuit die Berufungen der Kläger als nicht fristgerecht abgewiesen und der US. Supreme Court hat im
Oktober 2015 die Anträge der Kläger, die Berufungsabweisung durch den US Court of Appeals for the
Second Circuit zu überprüfen, abgewiesen. Unabhängig davon, und vor der Entscheidung des US
Supreme Court aus Oktober 2015, haben die Kläger dieser drei Klagen am 10. Februar 2015 weitere
Berufungsanträge gestellt und die Beklagten haben die Abweisung beantragt.
Zahlreiche weitere in eigenem Namen handelnde Kläger haben Klagen gegen die Deutsche Bank
eingereicht. Diese 21 Einzelklagen wurden zu der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation
zusammengefasst. Am 4. August 2015 veröffentlichte das Gericht ein Gutachten zu einigen dieser
zusammengeführten Einzelklagen. Die Deutsche Bank ist Beklagte in siebzehn dieser Fälle. Mehrere
Ansprüche hinsichtlich bestimmter Parteien, einschließlich einer Tochtergesellschaft der Deutsche
Bank, wurden mangels gerichtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Andere Ansprüche wurden hinsichtlich
aller Parteien abgewiesen, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche, Ansprüche nach dem RICO,
aufgrund unlauteren Zusammenwirkens, Verbraucherschutz, unlauterer Geschäftspraktiken und
einzelstaatlicher Ansprüche auf Unterlassung und billigkeitsrechtliche Entschädigung. Vertragliche und
deliktsrechtliche Ansprüche von bestimmten Gegenparteien, mit denen die Deutsche Bank unmittelbare
Geschäftskontakte hatte, bleiben gegen die Deutsche Bank weiter anhängig. Bei einigen Ansprüchen
hat das Gericht Rechtsprinzipien erläutert und die Parteien in erster Linie um den Versuch einer
Absprache darüber gebeten, welche Ansprüche fortbestehen sollen. Dieser Prozess dauert an.
Einige der Kläger in diesen Einzelklagen haben vom Gericht die Erlaubnis erhalten, bezüglich ihrer
bundeskartellrechtlichen Ansprüche Zwischenberufung einzulegen. Diese Kläger haben, zusammen mit
Klägern der zuerst eingereichten Sammelklagen, die oben erläutert werden, Berufungen beim US Court
of Appeals for the Second Circuit, eingelegt. Teil der zusammengefassten Berufung sind auch zwei
Sammelklagen, die sich nur auf Ansprüche aus Bundeskartellrecht stützen und die auf Antrag der
Kläger abgewiesen wurden, so dass sie Teil der Berufung werden konnten. Der US Court of Appeals
for the Second Circuit hat dem Antrag der Beklagten auf Zusammenführung stattgegeben, und die
Erläuterung der Gerichtsentscheidung wurde am 17. August 2015 abgeschlossen. Die mündliche
Verhandlung ist für den 13. November 2015 angesetzt. Einige andere Sammelklagen, die sich auf
Ansprüche aus Bundeskartellrecht stützen, ruhen bis zur Entscheidung über die Berufung.
Kläger in dem von Hauseigentümern und Kreditgebern angestrengten und als Sammelklage
bezeichneten Verfahren haben ebenfalls Klagen gegen die Deutsche Bank eingereicht, die in der USDollar-LIBOR Multidistrict Litigation zusammengefasst wurden. Die Deutsche Bank hat Klageabweisung
beantragt, worüber noch nicht entschieden wurde.
30
Das als Sammelklage bezeichnete Verfahren gegen die Deutsche Bank von Klägern, die behaupten,
sie hätten mit auf US-Dollar lautenden LIBOR-bezogenen börsengehandelten Finanzinstrumenten
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t ebenfalls in der US-Dollar-LIBOR Multidistrict Litigation
zusammengefasst worden. Die Deutsche Bank hat einen Antrag auf Klageabweisung wegen fehlender
gerichtlicher Zuständigkeit gestellt. Dieser Antrag wurde noch nicht beschieden. Am 29. Juni 2015
ersuchten die Börsenhandel-Kläger um das Recht, ihre Klage zu erweitern und neue Vorwürfe in Bezug
auf die Vergleichsvereinbarungen zum IBOR zu machen, welche die Deutsche Bank am 23. April 2015
mit dem DOJ, der CFTC, dem NYSDFS und der FCA geschlossen hatte. In der vorgeschlagenen
erweiterten Klage würden auch zwei Tochtergesellschaften der Deutschen Bank, die DB Group
Services (UK) Ltd. und die Deutsche Bank Securities Inc., als Beklagte genannt. Die Beklagten haben
das Gericht ersucht, den Antrag der Kläger erst zu erörtern, nachdem über den anhängigen
Klageabweisungsantrag wegen fehlender Zuständigkeit entschieden wurde.
Das Gericht hat in einem zusätzlichen Verfahren zum US-Dollar-LIBOR, das getrennt von der USDollar-LIBOR Multidistrict Litigation vor dem SDNY verhandelt wird, den Klageabweisungsanträgen der
Beklagten stattgegeben. Der Kläger hat einen Antrag auf Erweiterung seiner Klage eingereicht.
Die Deutsche Bank wurde darüber hinaus als Beklagte in einer US-Dollar-LIBOR-Klage vor dem
Central District of California benannt. Das Gericht hat dem Klageabweisungsantrag der Deutsche Bank
stattgegeben. Der Kläger legt zurzeit Berufung vor dem U. S. Court of Appeals for the Ninth Circuit ein,
und die Erläuterung der Gerichtsentscheidung soll am 18. November 2015 abgeschlossen sein.
Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR. Gegen die Deutsche Bank und andere Banken wurde eine
Sammelklage vor dem SDNY wegen des Vorwurfs der Manipulation des Yen-LIBOR und EuroyenTIBOR eingereicht. Am 28. März 2014 hat das Gericht den Klageabweisungsanträgen der Beklagten
auf Grundlage des US-amerikanischen Bundeskartellrechts und der ungerechtfertigten Bereicherung
stattgegeben. Gleichzeitig wurden jedoch die Anträge der Beklagten in Bezug auf Ansprüche unter dem
CEA abgelehnt. Am 31. März 2015 lehnte das Gericht Anträge bestimmter ausländischer Beklagter
(einschließlich der Deutsche Bank) auf Klageabweisung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Im
Anschluss hat das Gericht einen Antrag dieser Beklagten (einschließlich der Deutsche Bank), das
Gericht möge seine Entscheidung überdenken oder alternativ einen unmittelbaren Antrag auf
Zulassung der Zwischenberufung vor dem US-Court of Appeals for the Second Circuit zulassen,
zurückgewiesen. Am 31. März 2015 hat das Gericht außerdem einem Antrag des Klägers, seine Klage
zu erweitern, teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Ferner hat das Gericht Anträge des
Klägers auf Geltendmachung von Ansprüchen gemäß RICO sowie auf die Aufnahme zweier weiterer
namentlich genannter Kläger abgewiesen. Zusätzlich hob das Gericht am 15. Mai 2015 eine
Aussetzung des Beweisverfahrens auf. Am 29. September 2015 beantragte die Deutsche Bank, sich
dem Antrag bestimmter japanischer Banken als Beklagte vor dem US-Court of Appeals for the Second
Circuit anzuschließen. Ziel ist die Rücknahme der Entscheidung vom 31. März 2015 betreffend die
gerichtliche Zuständigkeit. Dieser Antrag ist anhängig.
Am 24. Juli 2015 wurde beim SDNY eine zweite Sammelklage gegen die Deutsche Bank und eine
Tochtergesellschaft, die DB Group Serv
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l “Broker eingereicht. Den Beklagten wird Manipulation des Yen-LIBOR und des Euroyen-TIBOR
vorgeworfen. Am 8. Oktober 2015 hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Zusammenführung der
Klage mit dem anderen vorgenannten als Sammelklage bezeichneten Verfahren wegen angeblicher
Manipulation des Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR mit der Möglichkeit einer erneuten Antragstellung
zurückgewiesen. Am 8. Oktober 2015 haben die Kläger beider Sammelklagen mitgeteilt, dass sie
beabsichtigen, eine geänderte Klage zu erheben, die jeweils bis zum 1. Dezember 2015 eingereicht
werden müssen.
EURIBOR. Gegen die Deutsche Bank und eine Tochtergesellschaft, DB Group Services (UK) Ltd.,
wurde ebenfalls ein als Sammelklage bezeichnetes Verfahren wegen des Vorwurfs der Manipulation
des EURIBOR angestrengt, das beim SDNY anhängig ist. Das Gericht hat eine Aussetzung des
Beweisverfahrens am 13. Mai 2015 modifiziert und den Klägern die Möglichkeit zu einer erneuten
erweiterten Klageerhebung bis zum 11. August 2015 eingeräumt. Ein Antrag auf Abweisung der
erneuten erweiterten Klage wurde am 14. Oktober 2015 eingereicht.
Pfund Sterling (GBP)-Libor. Die Deutsche Bank wurde am 6. Mai 2015 als Beklagte in einer beim
SDNY anhängigen Sammelklage wegen des Vorwurfs der Manipulation des Pfund Sterling (GBP)31
LIBOR benannt. Der Kläger hat am 24. Juli 2015 eine erweiterte Klage eingereicht. Die Beklagten
reichten am 25. September 2015 ein Vorabschreiben zu einem Klageabweisungsantrag ein. Die
Klageabweisungsanträge der Beklagten sind bis zum 13. November 2015 zu stellen.
Schweizer Franken (CHF)-LIBOR. Am 19. Juni 2015 wurden die Deutsche Bank und eine
Tochtergesellschaft, DB Group Services (UK) Ltd., als Beklagte in einer Sammelklage beim SDNY
wegen des Vorwurfs der Manipulation des Schweizer Franken (CHF)-LIBOR benannt. Die Anträge auf
Abweisung der Anklage wurden am 18. August 2015 eingereicht.
ISDAFIX
Die Deutsche Bank hat von einigen Aufsichtsbehörden Informationsanfragen zur Festsetzung der
ISDAFIX Benchmark, welche die durchschnittlichen Marktmittelkurse für festverzinsliche Swaps
bereitstellt, erhalten. Die Deutsche Bank kooperiert hinsichtlich der Anfragen mit den Behörden.
Darüber hinaus ist die Deutsche Bank Beklagte in fünf Sammelklagen, die beim United States District
Court for the Southern District of New York konsolidiert wurden. In den Verfahren werden auf
Kartellrecht, Betrug, und auf anderen Rechtsgrundlagen basierende Ansprüche im Zusammenhang mit
angeblichen Absprachen zur Manipulation der U.S. Dollar ISDAFIX Benchmark geltend gemacht. Am
12. Februar 2015 haben die Kläger die Klage erweitert. Die Beklagten haben am 13. April 2015 einen
Antrag auf Abweisung der Klageerweiterung eingereicht.
CLN-Ansprüche von Kaupthing
Im Juni 2012 hat die Kaupthing hf, eine isländische Aktiengesellschaft, (vertreten durch den Windingup-Ausschuss) auf isländisches Recht gestützte Anfechtungsklagen über circa 509 Mio € plu Z
basierend auf Schadensquote und Sanktionszins) gegen die Deutsche Bank in Island und England
erhoben. Die geltend gemachten Ansprüche stehen im Zusammenhang mit Credit Linked Notes auf
Kaupthing, welche die Deutsche Bank im Jahr 2008 an zwei British Virgin Island Spezialvehikel
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Privatpersonen. Kaupthing behauptet, dass die Deutsche Bank gewusst habe oder hätte wissen
müssen, dass Kaupthing selbst den Risiken aus den Transaktionen ausgesetzt war, weil sie die SPVs
finanziert habe. Es wird behauptet, dass Kaupthing die Transaktionen aus verschiedenen Gründen
anfechten könne, da die Transaktionen unter anderem deshalb unzulässig waren, weil es Kaupthing so
möglich war, direkten Einfluss auf die Quotierung eigener CDS (Credit Default Swaps) und damit
eigener börsennotierter Anleihen zu nehmen. Im November 2012 wurde eine weitere, auf englisches
Recht gestützte Klage (gestützt auf Vorwürfe, die den Vorwürfen der auf isländisches Recht gestützten
Klagen vergleichbar sind) gegen die Deutsche Bank in London erhoben. Die Deutsche Bank hat eine
Klageerwiderung für die isländischen Verfahren im Februar 2013 eingereicht und verteidigt sich weiter.
Im Februar 2014 wurden die in England anhängigen Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung in den
isländischen Verfahren ausgesetzt. Darüber hinaus wurden der Deutschen Bank von den SPVs und
deren Abwicklern im Dezember 2014 weitere Klagen zugestellt, die sich auf eine weitgehend
vergleichbare Anspruchsbegründung stützen, sich auf CLN-Transaktionen beziehen und sich gegen die
Deutsche Bank und weitere Beschuldigte in England richten. Die SPVs fordern ferner einen Betrag von
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niedriger ist als in Island. Die Deutsche Bank
hat eine Klageerwiderung in diesen Verfahren eingereicht und verteidigt sich weiter. Sie erwartet nicht,
dass die von den SPVs erhobenen Klagen die Höhe der möglichen Verpflichtungen der Deutschen
Bank im Zusammenhang mit CLN-Transaktionen, über die bereits von Kaupthing unmittelbar
erhobenen Ansprüche hinaus, erhöhen.
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Im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren ermittelte und ermittelt die Staatsanwaltschaft München I
weiterhin gegen mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder der Deutsche Bank AG sowie gegen das
aktuelle Vorstandsmitglied Jürgen Fitschen. Das Kirch-Verfahren umfasste mehrere zivilrechtliche
Verfahren zwischen der Deutsche Bank AG und Dr. Leo Kirch beziehungsweise dessen
Medienunternehmen. Die zentrale Streitfrage in den Zivilverfahren war, ob der damalige Sprecher des
Vorstands der Deutsche Bank AG, Dr. Rolf Breuer, durch seine Äußerungen in einem Interview mit dem
32
Fernsehsender Bloomberg im Jahre 2002 die Insolvenz der Kirch Unternehmensgruppe herbeigeführt
habe. In diesem Interview äußerte sich Dr. Rolf Breuer zu der mangelnden Finanzierungsmöglichkeit
der Kirch Unternehmensgruppe. Im Februar 2014 schlossen die Deutsche Bank und die Erben von
Dr. Leo Kirch einen umfangreichen Vergleich, der sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien
beendete.
Das Ermittlungsverfahren gegen das momentane Vorstandsmitglied Jürgen Fitschen und mehrere
ehemalige Vorstandsmitglieder ist abgeschlossen und Anklage gegen alle Beschuldigten wurde
erhoben. Das Verfahren hat am 28. April 2015 begonnen und Gerichtstermine sind bis Januar 2016,
jeweils einen Tag in der Woche, angesetzt. Das Gericht ordnete die Nebenbeteiligung der Deutsche
Bank AG an.
Die Ermittlungen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied Dr. Stephan Leithner dauern noch an.
Die Staatsanwaltschaft wirft Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner vor, versäumt zu haben,
Tatsachenbehauptungen, die von den für die Deutsche Bank in dem Kirch-Verfahren tätigen
Rechtsanwälten in Schriftsätzen an das Oberlandesgericht München und den Bundesgerichtshof
vorgebracht wurden, rechtzeitig zu korrigieren, nachdem sie angeblich Kenntnis erlangt hatten, dass
diese Ausführungen nicht korrekt gewesen sein sollen. Nach deutschem Recht haben die Parteien
eines Zivilverfahrens die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass alle vor Gericht abgegebenen Erklärungen
über tatsächliche Umstände vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Die Untersuchung gegen
Dr. Stephan Leithner und die Anklage gegen Jürgen Fitschen werden geführt, weil ihnen, im Gegensatz
zu ihren derzeitigen bzw. ehemaligen Vorstandskollegen, vorgeworfen wird, dass sie Spezialwissen
oder -verantwortung im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren gehabt haben sollen. Das Verfahren
gegen andere ehemalige Vorstandsmitglieder beruht auf dem Vorwurf, dass diese vor dem
Oberlandesgericht München falsch ausgesagt haben sollen.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Deutsche Bank AG haben Gutachten von einer internationalen
Rechtsanwaltskanzlei sowie von einem ehemaligen Präsidenten eines führenden deutschen
Berufungsgerichts eingeholt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass für die strafrechtlichen Vorwürfe
der Staatsanwaltschaft gegen Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner keine Grundlage besteht. Die
Deutsche Bank kooperiert vollumfänglich mit der Staatsanwaltschaft München.
Auflösung einer auf den KOSPI-Index bezogenen Position
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11. November 2010 um rund 2,7 % gefallen war, leitete die koreanische Finanzdienstleistungsaufsicht
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zurückzuführen, dass die Deutsche Bank einen Aktienkorb im Wert von rund 1,6 Mrd € v k uf
der Teil einer Indexarbitrage-Position auf den KOSPI 200 gewesen war. Am 23. Februar 2011 prüfte die
koreanische Finanzdienstleistungskommission (Korean Financial Services Commission), die die Arbeit
der FSS beaufsichtigt, die Ermittlungsergebnisse und Empfehlungen der FSS und beschloss, folgende
Maßnahmen zu ergreifen: (i) Erstatten von Strafanzeige bei der südkoreanischen Staatsanwaltschaft
gegen fünf Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns wegen des Verdachts auf Marktmanipulation und
gegen die Deutsche Bank-Tochtergesellschaft Deu
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für fremdes Verschulden sowie (ii) Verhängen eines sechsmonatigen Eigenhandelsverbots zwischen
1. April 2011 und 30. September 2011 gegen die DSK, das sich auf den Handel mit Aktien am
Kassamarkt und mit börsengehandelten Derivaten sowie auf den Aktien-Kassahandel über DMASysteme (Direct Market Access) erstreckte, und Verpflichtung der DSK, einen bestimmten
Beschäftigten für sechs Monate zu suspendieren. Eine Ausnahme vom Eigenhandelsverbot wurde
insofern gewährt, als es der DSK weiterhin erlaubt sein sollte, Liquidität für bestehende an Derivate
gekoppelte Wertpapiere bereitzustellen. Am 19. August 2011 teilte die koreanische Staatsanwaltschaft
ihre Entscheidung mit, gegen die DSK und vier Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns wegen
mutmaßlicher Spot-/Futures-Marktmanipulationen Klage zu erheben. Das Strafverfahren hat im
Januar 2012 begonnen. Ein Urteil in dieser Strafsache gegen die DSK und eine der vier Einzelpersonen
wird derzeit für das vierte Quartal 2015 oder das erste Quartal 2016 erwartet.
Darüber hinaus strengten Parteien, die behaupten, durch den Fall des KOSPI 200 am
11. November 2010 Verluste erlitten zu haben, vor koreanischen Gerichten eine Vielzahl von
33
zivilrechtlichen Verfahren gegen die Deutsche Bank und die DSK an. Die Kläger machen
Schadensersatzforderungen von insgesamt rund 270 Mio €
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zuzüglich Zinsen und Kosten geltend. Diese Verfahren befinden sich in unterschiedlichen Phasen. Bei
einigen wird derzeit mit erstinstanzlichen Entscheidungen im November 2015 gerechnet.
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gegen die Deutsche Bank AG an und behauptete, die Deutsche Bank AG habe ehemalige Mitglieder
des Senior Management der MPS bei der Bilanzmanipulation unterstützt. Dazu soll sie RepoT
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durchgeführt und der MPS so geholfen haben, Verluste aus einer früheren Transaktion mit der
Deutschen Bank AG zu verschleiern. Im Juli 2013 leitete die Fondazione Monte Dei Paschi, die größte
Aktionärin der MPS, in Italien ebenfalls eine Zivilklage in die Wege. Die darin erhobenen
Schadensersatzansprüche basieren im Wesentlichen auf den vorgenannten Tatsachen. Im Dezember
2013 schloss die Deutsche Bank AG mit der MPS eine Vereinbarung mit der das zivilrechtliche
Verfahren verglichen wurde und die Transaktionen mit einem Nachlass für MPS rückabgewickelt
wurden. Das von der Fondazione Monte Dei Paschi eingeleitete zivilrechtliche Verfahren, in dem ein
Schadensersatzanspruch zwischen 120 Mio. EUR und 307 Mio. EUR geltend gemacht wird, bleibt
rechtshängig.
Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Siena strafrechtliche Ermittlungen wegen der Transaktionen
und bestimmten davon unabhängigen Geschäften eingeleitet, die mehrere andere international tätige
Banken mit der MPS getätigt haben. Infolge einer Änderung der untersuchten Vorwürfe wurden die
Ermittlungen im September 2014 von der Staatsanwaltschaft Siena auf die Staatsanwaltschaft Mailand
übertragen. Bislang wurde gegen die Deutsche Bank AG keine formale Anklage erhoben. Unabhängig
davon hat die Deutsche Bank AG zudem Informationsanfragen einiger Aufsichtsbehörden zu den
Transaktionen erhalten, u. a. zur Verbuchung der MPS-bezogenen Transaktionen durch die Deutsche
Bank AG und zum Vorwurf eines angeblichen Versäumnisses des Vorstands der Deutschen Bank, die
in diesen Fall verwickelten Personen adäquat zu überwachen. Die Deutsche Bank AG kooperiert mit
diesen Aufsichtsbehörden.
Verfahren im Zusammenhang mit Hypothekenkrediten und Asset Backed Securities
Regulatorische und regierungsbehördliche Verfahren. Die Deutsche Bank und einige ihrer verbundenen
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Auskunftsersuchen in Form von Subpoenas und Informationsanfragen von Aufsichts- und
Regierungsbehörden erhalten, einschließlich Mitgliedern der Residential Mortgage-Backed Securities
Working Group der US Financial Fraud Enforcement Task Force. Diese Auskunftsersuchen beziehen
sich auf ihre Aktivitäten bei der Ausreichung, dem Erwerb, der Verbriefung, dem Verkauf von und/oder
dem Handel mit Hypothekenkrediten, durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten
Wertpapieren (Residential Mortgage Backed Securities – RMBS), durch Grundpfandrechte auf
Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed Securities – CMBS),
forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations – CDOs), Asset Backed
Securities (ABS) und Kreditderivaten. Die Deutsche Bank kooperiert in Bezug auf diese
Auskunftsersuchen und Informationsanfragen in vollem Umfang mit den Behörden.
Die Deutsche Bank ist Beklagte in einer vom US-Bundesstaat Virginia erhobenen Zivilklage, in der
Ansprüche wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act geltend
gemacht werden, nachdem der Rentenfonds des Staates Virginia (Virginia Retirement System – VRS)
durch die Deutsche Bank emittierte oder garantierte RMBS gekauft hatte. Die Deutsche Bank ist eines
von dreizehn als Beklagte benannten Finanzinstituten. In der Klageschrift werden die von den
Beklagten jeweils geforderten Entschädigungssummen nicht detailliert angegeben, jedoch
Schadensersatzansprüche von insgesamt 1,15 Mrd US-$ geltend gemacht. Die Klageschrift wurde
ursprünglich von einer Privatperson versiegelt eingereicht. Nachdem der Attorney General des USBundesstaates von Virginia beschlossen hatte, der Klage beizutreten, wurde sie am
16. September 2014 entsiegelt. Die Deutsche Bank ficht die Behauptung des VRS an, dass das Gericht
34
des Bundesstaates Virginia persönlich für die Angelegenheit zuständig ist. Das Verfahren ist
ausgesetzt, solange sich die Parteien im Mediationsverfahren befinden.
Zivilrechtliche Verfahren als Emittent und Platzeur. Die Deutsche Bank wurde als Beklagte in diversen
zivilrechtlichen Verfahren von Privatpersonen im Zusammenhang mit ihren unterschiedlichen Rollen
einschließlich als Emittent und Platzeur von RMBS und anderen ABS benannt. Zu diesen im Folgenden
beschriebenen Verfahren gehören als Sammelklagen bezeichnete Verfahren, Klagen von einzelnen
Erwerbern der Wertpapiere und Klagen von Treuhändern im Namen von RMBS-Treuhandvermögen.
Obwohl sich die Vorwürfe in den einzelnen Verfahren unterscheiden, wird allgemein behauptet, dass
die Angebotsprospekte der RMBS in wesentlichen Aspekten hinsichtlich der Prüfungsstandards bei
Ausreichung der zugrunde liegenden Hypothekenkredite unrichtig oder unvollständig gewesen seien
oder verschiedene Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf die Darlehen bei Ausreichung
verletzt worden seien.
Die Deutsche Bank ist Beklagte in als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die sich auf ihre Rolle und
die anderer Finanzinstitute als Platzeure bestimmter von der IndyMac MBS, Inc. begebener RMBS
beziehen. Am 8. September 2014 vereinbarten die Deutsche Bank und bestimmte weitere
Finanzinstitute als Beklagte sowie die Hauptkläger, das Verfahren mit einem Vergleich beizulegen. Am
30. September 2014 erging ein gericht-licher Entscheid zur Genehmigung und Bekanntmachung des
Vergleichs. Am 23. Februar 2015 erließ das Gericht eine Anordnung, wonach der Vergleich genehmigt
und die Klage abgewiesen ist. Laut Vergleichs-vereinbarung haben die Beklagten insgesamt
340 Mio US-$ gezahlt. Die von der Deutschen Bank anteilig zu leistende Vergleichszahlung ist nicht
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m 25. März 2015 eine
Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichtes vom 23. Februar 2015 ein, zog die Beschwerde
jedoch am 11. Juni 2015 wieder zurück.
Die Deutsche Bank ist Beklagte in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren, das sich auf ihre
Rolle und die anderer Finanzinstitute als Platzeure bestimmter von der Novastar Mortgage Corporation
begebener RMBS bezieht. Am 5. Februar 2015 hob das Gericht per Urteil seine frühere Entscheidung
auf, mit der fünf der sechs RMBS-Angebote von der Klage ausgeschlossen worden waren. Das Gericht
ordnete an, dass die Kläger ihre Klage um die zuvor abgewiesenen Angebote erweitern. Am 9. März
2015 reichte der Hauptkläger seine dritte erweiterte Klage gemäß dem Gerichtsurteil vom 5. Februar
2015 ein. Das Beweisverfahren (Discovery) läuft.
Die Deutsche Bank ist zurzeit Beklagte in verschiedenen, nicht als Sammelklage bezeichneten
Verfahren und Schiedsverfahren, die von angeblichen Käufern von RMBS, Gegenparteien in
Geschäften mit RMBS und mit ihnen verbundenen Unternehmen einschließlich: (1) Aozora Bank, Ltd.
(Schadensersatzforderungen von 61 Mio US-$ gegen die Deutsche Bank); (2) Federal Deposit
Insurance Corporation (FDIC) als Zwangsverwalter „
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getrennten Klagen, Schadensersatzforderungen von insgesamt mindestens 189 Mio US-$ gegen alle
Beklagten), b) Franklin Bank S.S.B. und Guaranty Bank (Schadensersatzforderungen von insgesamt
mindestens 901 Mio US-$ gegen alle Beklagten) und c) Citizens National Bank und Strategic Capital
Bank) (in einer von zwei getrennten Klagen, Schadensersatzforderungen von insgesamt mindestens
66 Mio US-$ gegen alle Beklagten); (3) Federal Home Loan Bank of Boston; (4) Federal Home Loan
Bank of San Francisco; (5) HSBC Bank USA, National Association (als Treuhänder für bestimmte
RMBS-Treuhandvermögen); (6) Knights of Columbus (Schadensersatzforderungen von mindestens
27 Mio US-$ gegen die Deutsche Bank); (7) Phoenix Light SF Limited (als angeblicher Zessionar von
Ansprüchen von Zweckgesellschaften, die von der ehemaligen WestLB AG entweder geschaffen oder
geführt werden); (8) Royal Park Investments (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von
Zweckgesellschaften, die geschaffen wurden, um bestimmte Vermögenswerte der Fortis Bank zu
erwerben); (9) Sealink Funding Ltd. (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von
Zweckgesellschaften, die von der Sachsen Landesbank und ihren Beteiligungen entweder geschaffen
oder geführt werden); (10) Texas County & District Retirement System (Schadensersatzforderungen
von insgesamt mindestens 64 Mio US-$ gegen alle Beklagten) und (11) The Charles Schwab
Corporation eingeleitet wurden. Sofern nicht anders angegeben, wurde die genaue Höhe des
geforderten Schadensersatzes in den Klageschriften nicht detailliert angegeben.
Am 19. Dezember 2014 wurde eine Vereinbarung eingereicht, gemäß der die Ansprüche gegen die
Deutsche Bank endgültig abgewiesen wurden, die Mass Mutual Life Insurance Company im
35
Zusammenhang mit Angeboten seitens mit Countrywide verbundener Unternehmen geltend gemacht
hatte. Nach Dafürhalten der Deutschen Bank wurde die Klage in Bezug auf diese Angebote infolge
einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung abgewiesen, an der die Deutsche Bank nicht beteiligt war.
Die Deutsche Bank war Beklagte in einem getrennten Verfahren, das Mass Mutual Life Insurance
Company zu Zertifikaten angestrengt hat, die nicht von mit Countrywide verbundenen Unternehmen
begeben wurden. Am 22. Juli 2015 schlossen die Deutsche Bank und Mass Mutual Life Insurance
Company eine Vergleichsvereinbarung, mit der alle anhängigen Klageverfahren beigelegt wurden. Am
11. August 2015 zahlte die Deutsche Bank den Vergleichsbetrag, und am 15. August 2015 wies das
Gericht die Klagen ab. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Deutsche Bank waren nicht materiell.
Am 14. Januar 2015 gab das Gericht dem Antrag der Deutschen Bank auf Abweisung der Klage
seitens Aozora Bank, Ltd. in Bezug auf eine forderungsbesicherte Schuldverschreibung (Collateralized
Debt Obligation – CDO) der Blue Edge ABS CDO, Ltd. statt. Am 31. März 2015 wies das Gericht den
Antrag seitens Aozora Bank, Ltd., die Klage erneut zu verhandeln oder als Alternative eine erweiterte
Klage einzureichen, ab. Am 29. April 2015 reichte die Aozora Bank, Ltd. Beschwerde hiergegen ein.
Die Deutsche Bank ist weiterhin gemeinsam mit der UBS AG und verbundenen Unternehmen Beklagte
in einem von der Aozora Bank, Ltd. angestrengten Verfahren in Bezug auf eine CDO der Brooklyn
Structured Finance CDO, Ltd. Am 14. Oktober 2015 hat das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung
teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt.
Am 22. Januar 2015 stimmte die Federal Home Loan Bank of San Francisco gemäß einer vertraulichen
Vergleichsvereinbarung mit der Deutschen Bank zu, Ansprüche, die sie gegen die Deutsche Bank in
Bezug auf sieben RMBS-Angebote geltend gemacht hatte, ohne Recht auf erneute Klageerhebung
fallen zu lassen. Am 26. Januar 2015 erließ die Federal Home Loan Bank of San Francisco gemäß
einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung zwischen der Federal Home Loan Bank of San Francisco
und Countrywide die Anweisung, laut der Ansprüche gegen die Deutsche Bank seitens der Federal
Home Loan Bank of San Francisco in Bezug auf 15 Angebote von mit Countrywide verbundenen
Unternehmen rechtskräftig eingestellt werden. Nach Dafürhalten der Deutschen Bank wurde die Klage
in Bezug auf diese 15 Angebote infolge einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung abgewiesen, an der
die Deutsche Bank nicht beteiligt war. Die Deutsche Bank ist nach wie vor Beklagte in einem Verfahren
zu einem RMBS-Angebot und zwei Angeboten, die als Weiterverbriefung von RMBS-Zertifikaten
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Die Deutsche Bank und Monarch Alternative Capital LP sowie bestimmte von dessen Beratungskunden
und verwaltete Investmentvehikel (Monarch) einigten sich am 18. Dezember 2014 darauf, der HSBC
Bank USA, National Association (HSBC) eine Vergleichsvereinbarung zur Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten zu drei RMBS-Treuhandvermögen anzubieten. Nachdem die Mehrheit der
Zertifikateinhaber zugestimmt hatte, stimmte HSBC am 13. Juli 2015 der Vergleichsvereinbarung zu
und die Klagen wurden am 27. Juli 2015 zurückgezogen. Ein wesentlicher Teil der von der Deutschen
Bank gezahlten Vergleichsgelder wurde von einer nicht an dem Verfahren beteiligten Drittpartei
zurückerstattet. Die wirtschaftlichen Nettoauswirkungen des Vergleichs waren nicht wesentlich für die
Deutsche Bank. Am 17. Juni 2015 hat das Gericht dem Antrag der Beklagten, die RMBS-bezogenen
Ansprüche der Commerzbank AG gegen die Deutsche Bank und einige andere Finanzinstitutionen
abzuweisen, stattgegeben. Dagegen hat die Commerzbank AG hat am 24. Juli 2015 Beschwerde
eingelegt, diese jedoch am 17. August 2015 zurückgezogen.
Die Residential Funding Company hat eine Klage auf Rückkauf der Darlehen gegen die Deutsche Bank
eingereicht. Gegenstand der Klage ist die Verletzung von Garantien und Gewährleistungen betreffend
Darlehen, die an die Residential Funding Company verkauft wurden, sowie Schadensersatz für
Schäden, die der Residential Funding Company als eine Folge von RMBS-bezogenen Klagen und
Ansprüchen, die gegen die Residential Funding Company geltend gemacht wurden, entstanden sind. In
der Klageschrift wurde die genaue Höhe des geforderten Schadensersatzes nicht detailliert angegeben.
Am 8. Juni 2015 hat das Gericht den Antrag der Deutschen Bank, einige der Ansprüche abzuweisen,
abgewiesen. Ebenfalls am 8. Juni 2015 hat die Deutsche Bank die Abweisung weiterer Ansprüche
beantragt. Am 29. September 2015 lehnte das Gericht den zweiten Klageabweisungsantrag der
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Im März 2012 haben die RMBS Recovery Holdings 4, LLC und die VP Structured Products, LLC eine
Klage im Staat New York gegen die Deutsche Bank eingereicht, die auf angeblichen Verletzungen von
36
Garantien und Gewährleistungen seitens der Deutschen Bank im Zusammenhang mit
Hypothekendarlehen in der ACE Securities Corp. 2006-SL2 RMBS Em
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Klageschrift wurde die genaue Höhe des geforderten Schadensersatzes nicht detailliert angegeben. Am
13. Mai 2013 hat das Gericht (der ersten Instanz) den Antrag der Deutschen Bank auf Klageabweisung
als verspätet zurückgewiesen. Am 19. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht die Entscheidung des
Gerichts (der ersten Instanz) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Am 11. Juni 2015 hat der New
York Court of Appeals die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das Gericht hat ausgeführt,
dass das für die Klägerin klagebegründende Ereignis mehr als sechs Jahre, bevor die Ansprüche
geltend gemacht wurden, stattfand und dass die Klage deshalb verjährt sei.
Am 13. Juli 2015 erzielten die Deutsche Bank und Texas County and District Retirement System eine
grundsätzliche Einigung zu den Ansprüchen der letztgenannten Partei gegen die Deutsche Bank. Die
Deutsche Bank und Texas County and District Retirement System erarbeiten zurzeit die endgültigen
Bedingungen der Vergleichsvereinbarung.
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S.S.B., die Guaranty Bank, die Citizens National Bank und die Strategic Capital Bank einige Klagen
gegen verschiedene Underwriter, unter anderem die Deutsche Bank, in unterschiedlichen
Bundesgerichten eingereicht. Die Klagen basieren auf angeblichen Ansprüchen nach Section 11 und
12(a)(2) des 1933 Securities Act, sowie Article 581-33 des Texas Securities Act. Jede dieser Klagen
wurde als verjährt abgewiesen. Die FDIC hat gegen diese Entscheidungen beim Zweiten, Fünften und
Neunten Circuits Courts of Appeal Rechtsmittel eingelegt. Die Verfahren vor dem Zweiten und Neunten
Circuits Courts of Appeal sind noch anhängig. Am 10. August 2015 hob der Court of Appeals for the
Fifth Circuit den Beschluss des District Court auf, die Ansprüche der FDIC wegen Verjährung
abzuweisen. Am 24. August 2015 reichten die Deutsche Bank und die anderen Beklagten in dieser
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. Am 11. September 2015
lehnte der Court of Appeals for the Fifth Circuit diesen Antrag ab.
Am 20. April 2011 reichte die Federal Home Loan Bank of Boston eine Klage gegen zahlreiche
Gesellschaften ein, darunter die Deutsche Bank und stellte eine Vielzahl von Ansprüchen gemäß dem
Massachusetts Uniform Securities Act, verschiedenen anderen Gesetzen und Bestimmungen des
Common Law in Massachusetts. In der Klageschrift wurde die genaue Höhe des geforderten
Schadensersatzes nicht detailliert angegeben. Am 16. Oktober 2015 haben die Parteien eine
Vergleichsvereinbarung zur Beilegung der Angelegenheit unterzeichnet. Die finanziellen Bedingungen
dieses Vergleichs sind nicht wesentlich für die Deutsche Bank.
Am 22. September 2015 haben die Deutsche Bank und die Federal Home Loan Bank of Des Moines
als Rechtsnachfolgerin der Federal Home Loan Bank of Seattle eine Vergleichsvereinbarung
geschlossen und alle Ansprüche in Bezug auf die besagte Anleihe beigelegt. Am 12. Oktober 2015 hat
das Gericht die Sache auf Forderung der Parteien für erledigt erklärt. Die finanziellen Bedingungen des
Vergleichs sind nicht wesentlich für die Deutsche Bank.
In den Klagen gegen die Deutsche Bank allein wegen ihrer Rolle als Platzeur von RMBS anderer
Emittenten hat sie vertragliche Ansprüche auf Freistellung gegenüber diesen Emittenten. Diese können
sich jedoch in Fällen, in denen die Emittenten insolvent oder anderweitig nicht zahlungsfähig sind oder
werden, als ganz oder teilweise nicht durchsetzbar erweisen.
Die Deutsche Bank hat mit einigen juristischen Personen, die Klagen gegen die Deutsche Bank im
Zusammenhang mit verschiedenen Angeboten von RMBS und ähnlichen Produkten angedroht haben,
Vereinbarungen über einen Verjährungsverzicht abgeschlossen. Es ist möglich, dass diese potenziellen
Klagen eine wesentliche Auswirkung auf die Deutsche Bank haben. Zusätzlich hat die Deutsche Bank
mit einigen dieser juristischen Personen Vergleiche abgeschlossen, deren finanzielle Bedingungen
nicht wesentlich für die Deutsche Bank sind.
Zivilrechtliche Verfahren als Treuhänder. D D u
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Treuhänder für bestimmte RMBS-Treuhandvermögen in einem Zivilverfahren von Investoren verklagt.
Am 18. Juni 2014 erhob eine Gruppe von Investoren, einschließlich Fonds, die von Blackrock Advisors
LLC, PIMCO Advisors L.P. und anderen verwaltet werden, eine Zivilklage gegen die DBNTC und
DBTCA vor dem New York State Supreme Court, vorgeblich im Namen und zugunsten von 544 im
37
Private-Label-Verfahren verwalteten RMBS-Treuhandvermögen. Dabei werden Ansprüche wegen der
behaupteten Verletzung des Trust Indenture Act von 1939 (TIA), Vertragsbruchs, des Verstoßes gegen
treuhänderische Verpflichtungen und Fahrlässigkeit seitens der DBNTC und DBTCA wegen der
angeblichen Nichterfüllung ihrer Pflichten als Treuhänder für die Treuhandvermögen geltend gemacht.
Die Kläger haben inzwischen ihre Klage vor dem State Court zurückgezogen und im Namen sowie
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District Court for the Southern District of New York eingereicht. Die darin genannten
Treuhandvermögen sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denen in der Klage vor dem State Court.
In der Klageschrift wird behauptet, die betreffenden Treuhandvermögen haben insgesamt
Sicherheitenverluste in Höhe von 89,4 Mrd US-$ verzeichnet. Die Klageschrift enthält jedoch keine
finanziellen Schadensersatzforderungen in bestimmter Höhe.
Ebenfalls am 18. Juni 2014 strengte Royal Park Investments SA/NV gegen die DBNTC ein als
Sammelklage bezeichnetes Verfahren im Namen von Investoren in zehn RMBS-Treuhandvermögen
an. Bei dem Verfahren, das vor dem US District Court for the Southern District of New York anhängig
ist, werden Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen den TIA, Vertragsbruchs sowie
Vertrauensbruchs aufgrund der angeblichen Nichterfüllung treuhänderischer Pflichten seitens der
DBNTC gegenüber den Treuhandvermögen geltend gemacht. In der Klageschrift von Royal Park wird
behauptet, die von den zehn Treuhandvermögen insgesamt erlittenen Verluste beliefen sich auf mehr
als 3,1 Mrd US-$. Die Klageschrift enthält jedoch keine finanziellen Schadensersatzforderungen in
bestimmter Höhe.
Am 7. November 2014
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121 RMBS-Treuhandvermögen eine Klage gegen die DBNTC als Treuhänder dieser Vermögen beim
US District Court for the Southern District of New York ein. Darin wird der DBNTC wegen der
behaupteten Nichterfüllung angeblicher gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen die Verletzung
des TIA und des New York Streit Act vorgeworfen. Am 5. März 2015 erweiterte das NCUA seine
Klageschrift um Ansprüche als Investor in 97 der 121 RMBS-Treuhandgesellschaften, die Gegenstand
der ersten Klage waren. In der erweiterten Klage werden Verstöße gegen den TIA und Streit Act sowie
Vertragsbrüche, die Nichterfüllung treuhänderischer Verpflichtungen, Fahrlässigkeit, grobe
Fahrlässigkeit, fahrlässige Falschangaben und Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
behauptet. In der Klageschrift gibt das NCUA an, die betreffenden Treuhandvermögen habe insgesamt
Verluste in Höhe von 17,2 Mrd US-$ verzeichnet. Die Klageschrift enthält jedoch keine finanziellen
Schadensersatzforderungen in bestimmter Höhe.
Am 23. Dezember 2014 reichten bestimmte CDO-Investmentvehikel (gemeinsam l „P
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v 21 RMBS-Treuhandvermögen begebene RMBS-Zertifikate halten, eine Klage
gegen die DBNTC als Treuhänder der Vermögen vor dem US District Court for the Southern District of
New York ein. Darin wurden Ansprüche wegen der Verletzung des TIA und Streit Act, Vertragsbruchs,
des Verstoßes gegen treuhänderische Verpflichtungen, Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und
fahrlässiger Falschangaben und der angeblichen Nichterfüllung der Pflichten als Treuhänder der
Vermögen geltend gemacht. Am 10. April 2015 haben die CDOs eine Klageerweiterung bezüglich
weiterer 34 Treuhandgesellschaften (somit insgesamt 55 Treuhandgesellschaften) und am 15. Juli
2015 eine weitere Klageänderung eingereicht, die auch zusätzliche Behauptungen enthält, erhoben.
Die CDO-Kläger behaupten, die DBNTC sei zu Schadensersatzleistungen von mehr als 527 Mio US-$
verpflichtet.
Am 24. März 2015 haben die Western and Southern Life Insurance Company sowie fünf verbundene
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18 RMBSTreuhandvermögen, beim Court of Common Pleas, Hamilton County, Ohio, Klage gegen die DBNTC
als Treuhänder in 12 von diesen Fällen der Vermögen eingereicht und Ansprüche wegen Verstoßes
gegen den TIA und Streit Act, Vertragsverstößen, Nichterfüllung treuhänderischer Pflichten,
Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit, fahrlässiger Falschangaben sowie Verstößen gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben sowie fairen Handelns geltend gemacht. Die Klagebehauptungen
stützen sich auf die angebliche Unterlassung der DBNTC, ihre Verpflichtungen als Treuhänder der
Vermögen zu erfüllen. Western & Southern behaupten, sie haben von den Trusts ausgegebene
Zertifikate mit einem Nennwert von mehr als 220 Mio US-$ erworben, und die betreffenden
Treuhandvermögen hätten Verluste von insgesamt 1 Mrd US-$ verzeichnet. Die Klageschrift enthält
jedoch keine finanziellen Schadensersatzforderungen in bestimmter Höhe.
38
Die DBNTC und/oder die DBTCA haben Anträge auf Abweisung dieser fünf Klagen gestellt. Die
diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen stehen noch aus. In einigen, jedoch nicht in allen dieser
Fälle wurde ein Beweisverfahren eingeleitet.
Ocala
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Ausgabe von Commercial Papers, die im August 2009 das Hypothekenkreditgeschäft einstellte und
Gläubigerschutz beantragte. Die Bank of America ist Treuhänder, Sicherheitenverwalter, Depotstelle
und Wertpapierverwahrstelle von Ocala. Die Deutsche Bank erhob gegen die Bank of America eine
zivilrechtliche Klage vor dem United States District Court for the Southern District of New York. Diese
Ansprüche basieren auf dem Versäumnis der Bank of America, die Barmittel und Hypothekendarlehen
zu sichern, die das von der Deutschen Bank gezeichnete Commercial Paper absichern sollten. Am
31. März 2015 hat die Deutsche Bank, gemäß den Bedingungen einer vertraulichen
Vergleichsvereinbarung, die Klage zurückgenommen.
Parmalat
Im Zuge der Insolvenz des italienischen Konzerns Parmalat leitete die Staatsanwaltschaft Parma ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen eine Reihe von Bankmitarbeitern, darunter auch Mitarbeiter
der Deutschen Bank, ein. Dabei wurde gegen die Mitarbeiter der Deutschen Bank und andere
Personen der Vorwurf des betrügerischen Bankrotts erhoben. Das Verfahren hat im September 2009
begonnen und dauert an.
Einige Privatpersonen, die Anleihen und Aktien halten, machen im Zusammenhang mit den
vorgenannten strafrechtlichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Bank geltend.
Die Deutsche Bank hat denjenigen Privatanlegern Vergleichsangebote unterbreitet, die ihre Ansprüche
glaubhaft dargelegt haben. Ein Teil der Privatanleger hat diese Vergleichsangebote angenommen. Die
anderen Schadensersatzansprüche werden innerhalb des Strafverfahrens behandelt werden.
Im Januar 2011 erhob eine Gruppe von institutionellen Investoren in Mailand (Anleihegläubiger und
Aktionäre) eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz über einen Betrag von insgesamt rund 130 Mio.
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italienische Banken, einschließlich der Deutschen Bank und der Deutsche Bank S.p.A., und beschuldigt
diese des Zusammenwirkens mit Parmalat beim betrügerischen Platzieren von Wertpapieren und der
Verschleppung der Insolvenz von Parmalat. Am 26. Januar 2015 wies das Gericht in Mailand die Klage
dem Grunde nach ab und sprach den Banken Erstattung der Verfahrenskosten zu. Anschließend hat
die Deutsche Bank mit den Klägern Vergleiche geschlossen. Weitere rechtliche Schritte werden nicht
erfolgen.
Pas-de-Calais Habitat
Am 31. Mai 2012 hat Pas-de-Calais-H b
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Wohnungsbau tätige
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Deutsche Bank in Bezug auf vier im Jahr 2006 abgeschlossene Swap-Verträge eingeleitet, die am
19. März 2007 sowie am 18. Januar 2008 und nachfolgend im Jahr 2009 sowie am 15. Juni 2010
restrukturiert wurden. PDCH beantragt vor Gericht, die Swap-Verträge vom 19. März 2007 und
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Schadensersatzansprüche in Höhe von
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dass die Deutsche Bank täuschende und betrügerische Handlungen begangen habe, den Libor und
Euribor Zinssatz, die als Basis für die Kalkulation der Beträge dienen die seitens PDCH unter den
Swap-Verträgen fällig waren, manipuliert und ihre Verpflichtung PDCH zu warnen, zu informieren und
zu beraten verletzt habe. Das frühestmögliche Datum für eine Entscheidung zur Sache ist im vierten
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PD H’ B reitschaft ab, auf den letzten
Schriftsatz der Deutschen Bank zu erwidern.
39
Postbank - Freiwilliges Übernahmeangebot
Am 12. September 2010 veröffentlichte die Deutsche Bank ihre Entscheidung ein
für den Erwerb sämtlicher Aktien der Deutsch P b k AG „P b k“ b u
2010 veröffentliche die Deutsche Bank die offizielle Angebotsunterlage. In ihrem
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Aktie an.
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Übernahmeangebot
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Im November 2010 reichte die Effecten-Spiegel AG, die als ehemalige Anteilseignerin der Postbank
das Übernahmeangebot akzeptiert hatte, Klage gegen die Deutsche Bank ein, mit der Behauptung,
dass der Angebotspreis zu niedrig gewesen und nicht im Einklang mit den in Deutschland dafür
geltenden rechtlichen Vorschriften bestimmt worden sei. Die Klägerin behauptet, dass die Deutsche
Bank bereits im Jahr 2009 verpflichtet gewesen wäre ein Pflichtangebot für sämtliche Anteile der
Postbank abzugeben. Die Klägerin behauptet, im Jahr 2009 seien die Stimmrechte der Postbank der
Deutsche Bank AG gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen gewesen.
Das Landgericht Köln wies die Klage im Jahr 2011 ab. Die Berufung wurde 2011 durch das
Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kölner
Oberlandesgerichts aufgehoben und den Fall an dieses zurückverwiesen. In seinem Urteil führte der
Bundesgerichtshof aus, dass Oberlandesgericht habe sich nicht ausreichend mit dem von der Klägerin
behaupteten abgestimmte
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Deutsche Post AG in 2009 auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, den
Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Post AG als Zeuge zu hören und hat für den 24. Februar 2016
eine Zeugenvernehmung anberaumt.
Im Jahr 2014 haben weitere ehemalige Anteilseigner der Postbank, die das Übernahmeangebot im
Jahr 2010 angenommen hatten, damit begonnen, ähnliche Klagen wie die Effecten-Spiegel AG gegen
die Deutsche Bank AG einzureichen. Die Bank vertritt die Ansicht, dass alle diese Klagen,
einschließlich der Klage der Effecten-Spiegel AG, unbegründet sind und verteidigt sich gegen die
Klagen.
Untersuchungen und Rechtsstreitigkeiten im Bereich Edelmetalle
Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden Anfragen erhalten,
unter anderem zur Bereitstellung von Informationen und Dokumenten, die für Untersuchungen in Bezug
auf den Handel mit Edelmetallen und damit zusammenhängende Vorgänge relevant sind. Die Deutsche
Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. In diesem Zusammenhang führt
die Deutsche Bank eigene Untersuchungen zu ihrer Beteiligung an der Festlegung von EdelmetallBenchmarks und anderen Aspekten ihres Handels und sonstigen Geschäfts mit Edelmetallen durch.
Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in verschiedenen als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die
vor dem United States District Court for the Southern District of New York zu zwei Klagen
zusammengefasst wurden. Darin wird die Verletzung US-amerikanischen Kartellrechts, des US
Commodity Exchange Act und damit in Verbindung stehender einzelstaatlicher Gesetze aufgrund
angeblicher Manipulationen bei der Ermittlung des Gold- und Silberpreises über das Londoner Goldund Silberfixing behauptet. Die Sammelklagen befinden sich noch in frühen Stadien. Die Deutsche
Bank hat die Abweisung der Klagen beantragt. In den Klageschriften wurden die geforderten
Entschädigungssummen nicht detailliert angegeben.
Unangemessene Einstellungspraktiken
Einige Aufsichtsbehörden untersuchen zurzeit unter anderem, inwieweit die Deutsche Bank bei der
Einstellung von Kandidaten, die von bestehenden oder potenziellen Kunden und Staatsbediensteten
empfohlen worden waren, sowie bei der Beauftragung von Beratern in der Region Asien-Pazifik den
US-Foreign Corrupt Practices Act und andere Gesetze eingehalten hat. Die Deutsche Bank liefert die
erforderlichen Informationen und kooperiert auch weiterhin bei diesen Untersuchungen.
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Untersuchung der Handelsgeschäfte mit russischen/britischen Aktien
Die Deutsche Bank führt derzeit Untersuchungen im Zusammenhang mit Aktienhandelsgeschäften
zwischen Kunden und der Deutschen Bank in Moskau und London, die sich gegenseitig entsprochen
haben, durch. Das Gesamtvolumen der zu untersuchenden Transaktionen ist erheblich. Die
Untersuchungen der Deutschen Bank bezüglich eventueller Rechtsverletzungen, Verordnungen und
Richtlinien sowie des internen Kontrollsystems sind noch nicht abgeschlossen. Zum aktuellen Zeitpunkt
wurden bestimmte Verstöße gegen Bankverordnungen und Mängel im Kontrollumfeld der Deutsche
Bank festgestellt. Die Deutsche Bank hat die zuständigen Aufsichts- und Ermittlungsbehörden in
mehreren Zuständigkeitsbereichen (inklusive Deutschland, Russland, Großbritannien und USA) über
die Untersuchungen informiert. Die Deutsche Bank hat disziplinarische Maßnahmen gegen bestimmte
Personen eingeleitet und wird weiterhin auch gegen andere Personen vorgehen, falls dies gerechtfertigt
ist.
SARs
Die Deutsche Bank hat von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)
Auskunftsersuchen bezüglich der Abgabe von Geldwäscheverdachtsanzeigen (suspicious activity
reports - SARs) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 15. Juli 2015 erhalten. Die BaFin untersucht,
ob die Deutsche Bank Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verspäteten Abgabe von
Geldwäscheverdachtsanzeigen begangen hat. Die BaFin wirft der Deutschen Bank vor, dass
organisatorische Defizite bestanden, die zu einer Vielzahl verspäteter Abgaben von
Geldwäscheverdachtsanzeigen führten, und dass zwischen August 2012 und August 2013 nur
unzureichende Maßnahmen ergriffen wurden, um diese Defizite zu beheben. Die Deutsche Bank
befindet sich wegen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens momentan in Vergleichsverhandlungen mit
der BaFin.
Sebastian Holdings
Die Deutsche Bank befindet sich in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten in
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Die Deutsche Bank erhob in Großbritannien Klage gegen SHI, um die von SHI geschuldeten circa 246
Mio. US $ einzufordern. SHI reichte Widerklage ein, mit der Ansprüche in Höhe von mindestens 8,28
Mrd. NOK sowie Ansprüche aus entgangenem Gewinn geltend gemacht werden. Das Urteil erging im
November 2013. SHI wurde zu einer Zahlung an die Deutsche Bank in Höhe von rund 236 Mio. US-$,
zuzüglich Zinsen sowie zuzüglich 85 % der Kosten, einschließlich eines vorläufigen Kostenanspruchs
über 34 Mio. GBP, bezüglich der Forderung der Deutschen Bank, verurteilt. Das Gericht wies die
Widerklage von SHI in voller Höhe ab. SHI beantragte die Berufung gegen Teile des Urteils zuzulassen.
Da SHI einer Anordnung des Gerichts eine Sicherheit zu stellen nicht nachkam, wurde die Berufung
zurückgewiesen. Im Juni 2014 wurde Herr Alexander Vik (der alleinige Gesellschafter und
Geschäftsführer der SHI) persönlich zur Zahlung des vorläufigen Kostenanspruchs in Höhe von 34 Mio.
GBP plus Zinsen in Höhe von 2 Mio. GBP seit November 2013 sowie zur Zahlung der
Verfahrenskosten der Deutschen Bank verurteilt. Diese Beträge wurden von Herrn Vik gezahlt. Seinem
Antrag auf Zulassung der Berufung wurde seitdem vom Berufsgericht stattgegeben. Der
Verhandlungstermin ist für November 2015 angesetzt.
Bei der Klage von SHI gegen die Deutsche Bank in den Vereinigten Staaten vor dem New York State
Court handelt es sich um eine Schadensersatzklage, mit der nach Klageänderung nun mindestens 2,5
Mrd. US-$ geltend gemacht werden. Die Klage beruht auf demselben Sachverhalt wie die in
Großbritannien von der Deutschen Bank gegen die SHI erhobene Klage. SHI hat einen Antrag auf
Zulassung einer Klageerweiterung eingereicht. Die Deutsche Bank hat beantragt, basierend auf dem
Urteil des britischen Gerichts, die Klage in einem b k
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das Gericht hat jedoch noch keine Entscheidung getroffen.
Im November und Dezember 2013 erhob die Deutsche Bank in Connecticut und New York Klage mit
dem Ziel, das englische Urteil gegen SHI und Alexander Vik durchzusetzen. Das Gericht in Connecticut
hat die Verhandlung des Falles ab dem 10. November 2015 terminiert. Außerdem erhob die Deutsche
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Bank in New York Klage gegen SHI, Herrn Vik und andere Beklagte, darunter die Ehefrau von Herrn
Vik, sowie einen Familien-Trust, wegen betrügerischer Übertragungen, durch die der SHI im Oktober
2008 Vermögenswerte entzogen wurden.
Trust Preferred Securities
Die Deutsche Bank und einige ihrer verbundenen Unternehmen und leitenden Angestellten sind
Beklagte in einem zusammengefassten und als Sammelklage bezeichneten Verfahren, das beim
United States District Court for the S u
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und in dem die Ansprüche aus den US-Bundeswertpapiergesetzen für Personen geltend gemacht
werden, die bestimmte, zwischen Oktober 2006 und Mai 2008 von der Deutschen Bank und ihren
verbundenen Unternehmen begebene Trust Preferred Securities erworben haben. Das Gericht wies die
zweite geänderte Klage der Kläger rechtskräftig ab. Diese Entscheidung wurde vom United States
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u ” b ä . Am 30. Juli 2014 beantragten die
Kläger bei dem Second Circuit die Wiederaufnahme der Verhandlung. Am 16. Oktober 2014 lehnte das
Gericht den Antrag ab. Im Februar 2015 beantragten die Kläger, die Revision beim United States
Supreme Court zuzulassen. Am 8. Juni 2015 gab der Supreme Court dem klägerischen Antrag statt,
hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an den Second Circuit für die weitere Prüfung
angesichts der vor kurzem ergangen Supreme Court Entscheidung Omnicare, Inc. v. Laborers District
Council Construction Industry Pension Fund. Am 16. Juni 2015 stellte die Deutsche Bank bei dem
Second Circuit einen Antrag, einen Schriftsatz zu der Frage, ob die vorherige Entscheidung des
Second Circuits konsistent mit der Omnicare Entscheidung des Supreme Courts ist, einreichen zu
dürfen. Am 21. Juli 2015 verwies der Second Circuit die Klage an den District Court zurück für eine
weitere Prüfung unter Beachtung der Omnicare Entscheidung und wies den Antrag der Deutschen
Bank als hinfällig zurück. Die Deutsche Bank hat ihren Antrag in dem Verfahren vor dem District Court
erneut erhoben. Der District Court hat den Antrag der Deutschen Bank als verfrüht zurückgewiesen und
dem klägerischen Antrag auf Zulassung einer dritten zusammengefassten Klageerweiterung
stattgegeben und hierfür eine nichtverlängerbare Frist bis zum 15. Oktober 2015 gewährt. Am
15. Oktober 2015 haben die Kläger die dritte zusammengefasste Klageerweiterung eingereicht. Darin
behaupten die Kläger substantielle Verluste im Zusammenhang mit den Kauf von Trust Preferred
Securities erlitten zu haben, die jedoch nicht beziffert sind. Die Deutsche Bank beabsichtigt derzeit,
erneut einen eine Klageabweisung zu beantragen.
US-Embargo
Die Deutsche Bank hat seitens bestimmter Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden
Informationsanfragen hinsichtlich ihrer historischen Abwicklung von Zahlungsaufträgen in US-Dollar
erhalten, die sie durch US-amerikanische Finanzinstitute für Vertragsparteien aus Ländern abgewickelt
hat, die US-Embargos unterlagen. Die Anfragen richten sich darauf, ob diese Abwicklung mit USamerikanischem Bundes- und Landesrecht in Einklang standen. Im Jahr 2006 hat die Deutsche Bank
freiwillig entschieden, dass sie kein US-Dollar-Neugeschäft mit Kontrahenten im Iran und Sudan, in
Nordkorea und auf Kuba sowie mit einigen syrischen Banken tätigen wird. Ferner hat sie beschlossen,
aus bestehenden US-Dollar-Geschäften mit diesen Kontrahenten auszusteigen, soweit dies rechtlich
zulässig ist. Im Jahr 2007 hat die Deutsche Bank entschieden, dass sie kein Neugeschäft in jeglicher
Währung mit Kontrahenten im Iran und Sudan sowie in Syrien und Nordkorea eingehen wird
beziehungsweise aus dem bestehenden Geschäft in allen Währungen mit diesen Kontrahenten
auszusteigen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Darüber hinaus hat sie beschlossen, ihr Nicht-USDollar-Geschäft mit Kontrahenten auf Kuba zu beschränken. Die Deutsche Bank stellt Informationen
zur Verfügung und kooperiert in jeder Hinsicht mit den Ermittlungsbehörden.
Zivilrechtliche Verfahren zu US Treasuries
Die DBSI ist Beklagte in verschiedenen als Sammelklage bezeichneten Verfahren vor den United
States District Courts for the Southern District of New York, the Northern District of Illinois und the
District of the Virgin Islands. Darin werden Verstöße gegen das US-amerikanische Kartellrecht, den
CEA und Common Law in Bezug auf die vermeintliche Manipulation des Marktes für US Treasuries
geltend gemacht. Die Verfahren befinden sich in einem frühen Stadium. Es wurde ein Antrag bei dem
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Judicial Panel on Multidistrict Litigation gestellt, diese Fälle gesammelt vor dem Southern District of
New York zu verhandeln. Die Entscheidung steht noch aus.
ZAO FC Eurokommerz
Am 17. Dezember 2013 leitete der Insolvenzverwalter von ZAO FC Eurokommerz vor dem ArbitrazhGericht der Stadt Moskau ein Verfahren gegen die Deutsche Bank ein. Der geltend gemachte Anspruch
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Üb b ückungs-Kreditfazilität in Höhe von
6,25 Mrd. RUB, die der ZAO FC Eurokommerz am 21. August 2007 eingeräumt wurde. Der
Überbrückungskredit wurde am 21. Dezember 2007 vollständig zurückgezahlt. LLC Trade House, ein
Kreditgeber von ZAO FC Eurokommerz, meldete am 31. Juli 2009 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter
behauptet unter anderem, (i) dass die Deutsche Bank von den finanziellen Schwierigkeiten der ZAO FC
Eurokommerz im Zeitpunkt der Rückzahlung hätte Kenntnis haben müssen und (ii) dass das
Überbrückungsdarlehen aus den Erlösen einer Verbriefungstransaktion zurückgezahlt wurde, die für
unwirksam erklärt wurde, und deren Erlöse demzufolge nicht für die Rückzahlung des
Überbrückungsdarlehens hätten zur Verfügung stehen sollen. Die Verhandlung zur Begründetheit der
Klage in erster Instanz fand am 23. Dezember 2014 statt. Der Richter entschied zu Gunsten der
Deutschen Bank aufgrund von Verjährung und fehlendem Beweis, dass ZAO FC Eurokommerz zu der
Zeit als der Kredit zurückgezahlt wurde in finanziellen Schwierigkeiten war und die Deutsche Bank
rechtsmissbräuchlich handelte als sie die angefochtene Rückzahlung akzeptierte. Der
Insolvenzverwalter hat keine Berufung innerhalb der geltenden Frist eingelegt. Die Deutsche Bank
betrachtet diesen Fall damit als abgeschlossen.
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Deutsche Bank-Konzerns
Seit dem 30. September 2015 sind keine wesentlichen Veränderungen der Finanzlage und der
Handelsposition des Deutsche Bank-Konzerns eingetreten.
WESENTLICHE VERTRÄGE
Im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes geht der Deutsche Bank-Konzern eine Vielzahl von
Verträgen mit anderen Gesellschaften ein. Dennoch hat der Konzern in den letzten beiden Jahren keine
wichtigen Verträge außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes abgeschlossen.
EINSEHBARE DOKUMENTE
Die Deutsche Bank wird während der Gültigkeitsdauer dieses Basisprospekts auf Anfrage kostenlos
eine Kopie der historischen Finanzinformationen und der Satzung der Deutschen Bank unter ihrer
Geschäftsadresse zur Verfügung stellen. Diese Dokumente sind darüber hinaus auf der Internetseite
B k www. b. m/
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XIV.
Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angeglichen.
Frankfurt am Main, 10. November 2015
Deutsche Bank
Aktiengesellschaft
gez. Sang-Woon Lee
Senior Counsel
gez. Dr. Sabine Mehnert
Senior Counsel
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