Informationen zum Wechselkennzeichen

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Informationen zum Wechselkennzeichen
WECHSELKENNZEICHEN ab 01.07.2012
Das Wechselkennzeichen wird bei KRAVAG zum 01.Juli 2012 eingeführt. Wechselkennzeichen bedeutet
ein Nummernschild für zwei Fahrzeuge einer Klasse. Das Bundesverkehrsministerium möchte damit die
Nutzung mehrerer Fahrzeuge erleichtern und einen Anreiz zum Kauf eines umweltfreundlichen
Zweitfahrzeuges, etwa ein Elektroauto setzen.
Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter können gemäß § 8 (1a) FZV
Wechselkennzeichen zugeteilt werden, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen. Ein
Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden.
Die Kennzeichenschilder müssen die gleiche Abmessung besitzen.
Das Nummernschild besteht aus zwei Teilen, dem fest angebrachten und fahrzeugbezogenen Teil mit
gültiger TÜV-Plakette, und einem gemeinsamen Kennzeichenteil mit dem Ort und der Zulassungsplakette,
das wechselweise an beiden Fahrzeugen angebracht wird.
Die beiden zusammengehörigen Wechselkennzeichen unterscheiden sich nur in der letzten Ziffer der
Erkennungsnummer, die jeweils den fahrzeugbezogenen Teil bilden. Das Unterscheidungszeichen und der
bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer bilden den gemeinsamen Kennzeichenteil.
Bsp: Sind HH -KA 9992 und HH-KA 9995 zusammengehörige Wechselkennzeichen, so bildet HH-KA 999
den gemeinsamen Teil und 2 bzw. 5 der jeweils fahrzeugbezogene Teil.
Die Ziffern der beiden fahrzeugbezogenen Teile folgen nicht zwingend aufeinander. Es ist also nicht
möglich, von dem einen der beiden zusammengehörigen Wechselkennzeichen auf das andere zu schließen.
Es ist sogar möglich, dass es weitere Paare von Wechselkennzeichen mit demselben gemeinsamen
Kennzeichenteil gibt.
Bsp: Zusätzlich zu oben kann eine Zulassungsbehörde auch noch HH-KA 9993 und HH-KA 9996 ausgeben.
Kennzeichenarten
Möglich ist das Wechselkennzeichen für:
► Standardkennzeichen (schwarz/grün)
► Oldtimerkennzeichen
► Diplomatenkennzeichen
► Behördenkennzeichen
Ausgeschlossen sind:
► Saisonkennzeichen
► rote Kennzeichen
► Kurzzeitkennzeichen
► Ausfuhrkennzeichen
Ein Kennzeichenwechsel ist innerhalb der gleichen Fahrzeugklasse möglich.
Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sieht daher nachfolgende Unterteilung vor:
KRAVAG-ALLGEMEINE Wechselkennzeichen
Datenstand: 08.2012 - Seite 1 von 3
Für Fahrzeuge die gewerblich oder zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt werden ist kein
Wechselkennzeichen vorgesehen. Die Zulassungsbehörde kann allerdings für gewerbliche Halter ein
Wechselkennzeichen ausstellen.
Versicherungsschutz
Die mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge dürfen nicht gleichzeitig gefahren werden. Nur
wenn das Wechselkennzeichen vollständig am Fahrzeug befestigt ist, darf damit auf öffentlichen Straßen
gefahren werden. Das Wechselkennzeichen darf immer nur an einem der Fahrzeuge geführt werden.
Wichtig ist auch: das Fahrzeug das nicht genutzt wird und an dem sich das vollständige Kennzeichenschild
nicht befindet, darf nicht im öffentlichem Parkraum abgestellt werden. Es muss in einer Garage oder auf
einem Privatgelände geparkt werden.
Außerbetriebsetzung
Sofern eines der Fahrzeuge außer Betrieb gesetzt wird, muss das Kennzeichen reserviert werden, damit
für das zweite Fahrzeug weiterhin die Voraussetzungen für das Wechselkennzeichen erfüllt sind. Wird vom
Halter keine Kennzeichenreservierung bei der ZB beantragt, verliert das zugelassene Fahrzeug das
Merkmal Wechselkennzeichen.
Versicherung bei unterschiedlichen Gesellschaften
Die Fahrzeuge können bei unterschiedlichen Versicherern versichert sein. Von der Zulassungsbehörde
erhalten wir nur Nachrichten übermittelt zu dem bei uns versicherten Fahrzeug. Sollte sich der Sachstand
zu dem anderen Fahrzeug ändern, z.B. Wegfall des Wechselkennzeichens, muss uns der Kunde
informieren. Andernfalls würden wir davon keine Kenntnis erlangen.
Erstellung der EVB für ein Wechselkennzeichen
Es wird eine normale Standard-EVB je Fahrzeug erstellt und ausgehändigt. Der Kunde muss bei der
Zulassungsstelle angeben, dass er ein Wechselkennzeichen haben möchte. Diese Information wird dann
technisch mit den Zulassungsdaten an die KRAVAG übermittelt. Die laufende Nummer des
Wechselkennzeichens wird ebenfalls von der Zulassungsstelle erstellt und an den Versicherer gemeldet.
Berechnung
Hier handelt es sich um eine Standardberechnung in KRAVAG-RUVIS-PC oder im KRAVAG-Maklerportal.
Da die Versicherer nicht auf Prämien verzichten, werden zwei Anträge im Standardtarif benötigt.
Achtung: Da es sich um zwei eigenständige Verträge handelt, wird je Fahrzeug ein eigenständiger SFR
benötigt. Sofern kein weiterer SFR vorhanden ist, greifen für das zweite Fahrzeug unsere bekannten
Zweitwagenregelungen / Sondereinstufungsmöglichkeiten.
Anhand der Mitteilung der Zulassungsstelle, wird das dann intern als Wechselkennzeichen vermerkt. Es
entstehen keine Prämienvorteile bei Verwendung eines Wechselkennzeichens.
Nachlass
Maximal in Höhe des Anbindung-Budgets.
Sonder-Einstufungen
Die Anwendung aller Zweitwagenregelungen sind möglich, sofern die Voraussetzungen und Bedingungen
erfüllt sind (siehe Leistungsübersicht Sonder-Einstufungen).
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Das Wechselkennzeichen macht für die meisten Kunden keinen Sinn, weil…
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… keine Vergünstigung bei der Kfz-Steuer gewährt wird
… keine Prämienersparnis gegeben ist
… nur ein Fahrzeug bei vollen Kosten genutzt werden kann
… das Fahrzeug ohne Wechselkennzeichen auf einem umfriedetem Abstellplatz oder
in einem Einstellraum abgestellt werden muss
► … die Kennzeichenschilder teurer werden
► … die Zulassung teurer wird; es müssen beide Kennzeichen von Anfang an reserviert
werden (Nummernabfolge)
► … die Kombination von Fahrzeugen aufgrund der Kennzeichengröße oft nicht möglich
ist (Krad, Pkw)
Abbildung:
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