amtsblatt 2008-04
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amtsblatt 2008-04
Amtsblatt der Gemeinde Heidesee Inhaltsverzeichnis Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heidesee für das Haushaltsjahr 2008 Dritte Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee Dritte Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee Gemeindevertretersitzung am 25.08.2008 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertreter der Gemeinde Heidesee und die Ortsbeiräte der Ortsteile der Gemeinde Heidesee Bekanntmachung der Wahlleiterin über die Sitzung des Wahlschlusses zur Festsetzung der Wahlergebnisse Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen am 28.September 2008 Herbstspülung an Trinkwassserleitungen Informationen Nr. 04/2008 15. Jahrgang Heidesee, den 03. September 2008 S. 1 S. 2 S. 3 S. 7 S. 8 S. 8 S. 9 S. 12 S. 13 S. 14 S. 14 Amtliches - BEKANNtMACHUNGEN Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 25.08.2008 die Erste Nachtragshaushaltssatzung und den Ersten Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 der Gemeinde Heidesee beschlossen. Nachstehend wird die Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heidesee für das Haushaltsjahr 2008 öffentlich bekannt gemacht. Der Erste Nachtragshaushaltsplan 2008 und seine Anlagen können §2 Die bisher festgesetzten Gesamtbeträge der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und der Kassenkredite werden nicht geändert. §4 Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 81 Abs. 1 GO Bbg sind: a) Ausgaben des Verwaltungshaushaltes auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage, die im Einzelfall mehr als 10.000 EUR betragen. in der Finanzverwaltung der Gemeinde Heidesee, Verwaltungsgebäude OT Friedersdorf, Lindenstraße 14 b in 15754 Heidesee, Zimmer 218 während der Sprechstunden der Gemeindeverwaltung dienstags donnerstags freitags 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 19.00 Uhr 13.00 – 16.30 Uhr 09.00 – 11.30 Uhr §3 Die Steuersätze werden nicht geändert. b) Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 , die im Einzelfall den Betrag von 10.000 EUR überschreiten. eingesehen werden. Heidesee, den 26.08.2008 c) sonstige Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, die im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR überschreiten. Nimtz Bürgermeister d) Ausgaben des Vermögenshaushaltes, die im Einzelfall den Betrag von 15.000 EUR überschreiten. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heidesee für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des § 79 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.08.2008 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: §1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht und damit der Gesamtbevermintrag des Haushaltsplanes dert einschl. der Nachträge um um nunmehr gegenüber festgetzt bisher auf EUR EUR EUR EUR 1. im Verwaltungshaushalt die Einnahmen 870.700 -600 7.666.900 8.537.000 1.086.400 -216.300 7.666.900 8.537.000 2. im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben 813.400 -152.100 1.760.300 2.421.600 735.000 die Ausgaben -73.700 1.760.300 2.421.600 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind unerheblich, wenn sie zu Lasten eines Dritten gezahlt werden. §5 Erlass einer Nachtragssatzung nach § 79 GO Bbg: 1. Als erheblich im Sinne des § 79 Abs. 2 Ziff. 1 GO Bbg gilt ein Fehlbetrag, der 2 vom Hundert des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. 2. Als erheblich sind Mehrausgaben im Sinne des § 79 Abs. 2 Ziff. 2 GO Bbg. dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 vom Hundert des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. 3. Als geringfügig im Sinne des § 79 Abs. 3 GO Bbg gelten: a) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen, Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, deren voraussichtliche Gesamtbaukosten nicht mehr als 30.000 EUR betragen. b) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Baumaßnahmen, Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie in voller Höhe zu Lasten eines Dritten gezahlt werden. In diesen Fällen können über- oder außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft. Heidesee, den 26.08.2008 Nimtz Bürgermeister Dienstsiegel 1 Dritte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee hat zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee vom 30.01.2006 geändert mit der Ersten Änderungssatzung vom 18.12.2006 und mit der Zweiten Änderungssatzung vom 11.12.2007 in ihrer Sitzung am 25.08.2008 folgende Dritte Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Im § 11 – Umbettungen – wird in Absatz 2 der letzte Satz ersatzlos gestrichen und der Absatz 4 wie folgt neu gefasst: § 11 Umbettungen (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten. Aschen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, können von Amts wegen in anonyme Urnengrabstellen umgebettet werden. Artikel 2 In § 12 – Allgemeines – werden in Abs. 1 die Ziffern a) und c) ersatzlos gestrichen. Ziffer b) wird zu Ziffer a), Ziffer d) wird zu Ziffer b), Ziffer e) wird zu Ziffer c) und Ziffer f) wird zu Ziffer d). Artikel 3 § 13 – Erdreihengrabstätten – wird ersatzlos gestrichen. Artikel 4 § 14 – Wahlgrabstätten – wird zu § 13 und mit Abs. (8) wie folgt ergänzt: § 13 Wahlgrabstätten (8) Eine Gemischte Grabstätte ist eine bereits durch eine Erdbestattung belegte Wahlgrabstätte, in der auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von zwei Urnen gestattet werden kann. Der Status der Grabstätte wird durch die Bestattung der Urne nicht geändert. Die Gebühren werden nach der zurzeit geltenden Gebührensatzung der Gemeinde Heidesee für Urnengräber berechnet. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Urne so zu verlängern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 beträgt. Artikel 5 § 15 -Urnengrabstätten- wird zu § 14. Absatz (1) Ziffer a) sowie die Absätze (2) und (5) werden ersatzlos gestrichen. In Absatz (1) werden die Ziffern b), c) und d) zu a), b) und c). Absatz (3) wird zu Absatz (2), Absatz (4) wird zu Absatz(3). Artikel 6 Der § 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften – wird zu § 15. Artikel 7 Der § 17 –Grabmale- wird zu § 16. Im Absatz (1) Satz 1 wird die Angabe § 16 durch die Angabe § 15 ersetzt. Im Absatz (3) Satz 1 wird die Angabe § 16 durch die Angabe § 15 ersetzt. Artikel 8 Die §§ 18 und 19 werden zu den §§ 17 und 18. Artikel 9 Der § 20 –Standsicherheit der Grabmale- wird zu § 19. Im Absatz (2) Satz 1 wird die Angabe § 18 durch die Angabe § 17 ersetzt. Artikel 10 Die §§ 21 und 22 werden zu den §§ 20 und 21. § 22 Allgemeines 5) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (8) Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie bedeutet rechtlich für die Restlaufzeit die Umwandlung in eine anonyme Grabstätte. Artikel 12 Die §§ 24, 25 und 26 werden zu den §§ 23, 24 und 25. Artikel 13 §27 –Alte Rechte- wird zu § 26. Im Absatz (2) Satz 1 wird die Angabe § 14 Abs. 1 durch die Angabe § 13 Abs. 1 ersetzt. Artikel 14 Die §§ 28 und 29 werden zu den §§ 27 und 28. Artikel 15 § 30- Ordnungswidrigkeiten wird zu § 29 und wird wie folgt neu gefasst: § 29 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 5 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet c) an Sonn- und Feiertagen oder in Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt (3) entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt, (4) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, (5) entgegen § 17 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, (6) Grabmale entgegen §19 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (7) Grabmale entgegen § 20 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, (8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, (10) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt, 2 Artikel 11 § 23 -Allgemeines- wird zu § 22. Im Absatz (1) Satz 1 wir die Angabe § 16 durch die Angabe § 15 ersetzt. Die Absätze (5) und (8) werden wie folgt neu gefasst: (11) die Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Artikel 16 § 31 – In-Kraft-Treten – wird zu § 30. Artikel 17 Diese Dritte Änderung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Artikel 18 Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee in der Fassung der Dritten Änderungssatzung bekannt zu machen. Heidesee, den 26.08.2008 Nimtz Bürgermeister Unter Bezugnahme auf die in Artikel 18 der Dritten Änderungssatzung zur Friedhofssatzung erteilte Ermächtigung veröffentliche ich den aktuellen Text der Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die Einwohner der Gemeinde Heidesee waren oder in der Gemeinde verstorben sind sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Bestattungen anderer Personen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Heidesee. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. §3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird eine weitere Möglichkeit der Bestattung ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattung in mehrstelligen Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles eine andere mehrstellige Grabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter verlangen. Heidesee, den 26.08.2008 Nimtz Bürgermeister Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee Aufgrund der §§ 5 und 14 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung- GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I S.154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 ( GVBl. I/05 S. 210 ) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbBestG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl.I S.226) beide Gesetze in den jeweils geltendenden Fassungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee in ihrer Sitzung am 30.01.2006 folgende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Heidesee beschlossen, welche durch die Erste Änderungssatzung vom 18.12.2006, die Zweite Äderungssatzung vom 11.12.2007 und die Dritte Änderungssatzung vom 25.08.2008 geändert wurde. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Heidesee in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer mehrstelligen Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und sind gleichzeitig dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Gemeinde entsprechend der jeweils geltenden Friedhofssatzung hergerichtet. II. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. I. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung gelten für folgende im Gebiet der Gemeinde Heidesee gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) Friedhof Bindow Friedhof Blossin Friedhof Dannenreich Friedhof Friedrichshof Friedhof Dolgenbrodt Friedhof Friedersdorf Friedhof Gräbendorf Friedhof Gussow Friedhof Kolberg Friedhof Prieros Friedhof Streganz Friedhof Klein Eichholz Friedhof Wolzig §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe der Gemeinde Heidesee sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Heidesee. Die Durchsetzung der Friedhofssatzung sowie die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Heidesee. (2) Die Gemeinde Heidesee kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen, Behindertenmobile, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege auf den Friedhöfen bis zur Friedhofshalle gestattet. Hierbei sind ausschließlich die direkten Zufahrten zu nutzen. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers und ohne Zustimmung der 3 Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) anfallenden Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen bzw. Plätze abzulagern, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, diese sind an der Leine zu führen, Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Heidesee. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. §6 Gewerbliche Betätigung (1) Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer, bildende Künstler, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Unbeschadet § 5 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 (c) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. §9 Ausheben der Gräber (1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt unter Verantwortung der Friedhofsverantwortlichen der Ortsteile. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der Gemeinde Heidesee 20 Jahre. Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist lt. Gräbergesetz vom 01.01.1993 unbegrenzt. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Gemeinde sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten. Aschen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, können von Amts wegen in anonyme Urnengrabstellen umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden in Verantwortung der Gemeinde Heidesee durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. III. Bestattungsvorschriften §7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. 4 (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten (2) Ort und Zeit der Bestattung werden zwischen den Bestattungspflichtigen und der Gemeinde vereinbart. Die Friedhofsverantwortlichen der Ortsteile sind zu benachrichtigen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. § 12 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Heidesee. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. §8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Urnen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein und müssen den VDI- Richtlinien entsprechen. Für die Bestattung werden folgende Grabstätten bereitgestellt: (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. c) d) a) Wahlgrabstätten b) Größe: mindestens 2,20 m x 1,00 m maximal entsprechend der örtlichen Gegebenheit Urnenwahlgrabstätten Größe: ca. 0,80 m x 0,80 m maximal entsprechend der örtlichen Gegebenheit anonyme Urnenreihengrabstätten, Größe: ca. 0,30 x 0,30 m Ehrengrabstätten Der Abstand zwischen den Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan und den örtlichen Gegebenheiten. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrab-stätten abgegeben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. Die Gemeinde Heidesee kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle besteht nicht. § 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. VI. Grabmale und bauliche Anlagen (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grab-stätte. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge über. (2) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet werden. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baum-schutzsatzung der Gemeinde Heidesee in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Grabmale (1) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen allgemeinen Gestaltungsvorschriften und den Bestimmungen des § 15 dieser Friedhofssatzung. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen sie den Anforderungen der Umgebung ent-sprechen. (2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: - stehende Grabmale für einstellige Wahlgrabstätten im Hochformat Höhe 0,50 bis 1,30 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,12 m - stehende Grabmale für zwei- und mehrstellige Wahlgräber (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über Bestattungen Anderer und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Eine Gemischte Grabstätte ist eine bereits durch eine Erdbestattung belegte Wahlgrabstätte, in der auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von zwei Urnen gestattet werden kann. Der Status der Grabstätte wird durch die Bestattung der Urne nicht geändert. Die Gebühren werden nach der zurzeit geltenden Gebührensatzung der Gemeinde Heidesee für Urnengräber berechnet. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Urne so zu verlängern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 beträgt. Höhe 0,80 bis 1,00 m Breite bis 1,30 m Mindeststärke 0,12 m (3) Soweit die Gemeinde Heidesee es innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 15 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. § 17 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Heidesee. § 14 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten, b) anonymen Urnenreihengrabstätten c) Wahl- und Ehrengrabstätten (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung der Werkstoffe sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Er-werber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab-stätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,16 m² (pro Urnengrab 4 Urnen). (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Heidesee. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (3) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 x 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen ent-spricht. Das Grabfeld der ungenannten Beigesetzten ist eine in sich geschlossene Rasenfläche auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Eine Ausgrabung oder Umbettung dieser Beige-setzten ist nicht möglich. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. 5 § 18 Ersatzvornahme Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde Heidesee kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den gültigen Regelungen des BGB verfahren. Hierauf ist in der schriftlichen Aufforderung zur Abholung hinzuweisen. § 19 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils aktuellen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. § 20 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist verpflichtet, diese Sachen 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. § 21 Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VII. Herrichten von Grabstätten und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Bepflanzungen außerhalb der Grabstätten sind nicht gestattet. Die Anpflanzungen von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Hecken dürfen nicht höher als 130 cm sein. Bäume dürfen nicht gepflanzt werden. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Sträucher oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. (7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter oder Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie bedeutet rechtlich für die Restlaufzeit die Umwandlung in eine anonyme Grabstätte. § 23 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte oder der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder abräumen, einebnen und einsäen und die bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Verfügungsbe-rechtigten beseitigen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern § 24 Trauerfeiern Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. § 22 Allgemeines 6 (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen § 25 Benutzung der Trauerhalle Die Nutzung der Einrichtungen ist mit der Gemeinde und dem Friedhofsverantwortlichen abzustimmen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IX. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, für die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ein Nutzungsrecht erworben worden ist, richtet sich die festgesetzte Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die mit dem erworbenen Nutzungsrecht veranlagte Gebühr für Wasser und Abfall wird für diese Grabstätten weiterhin erhoben. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Abs. 1 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 27 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhutsund Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Heidesee nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. § 28 Gebühren Die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen ist gebühren- und kostenpflichtig. Für die Benutzung der von der Gemeinde Heidesee verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 29 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 5 Abs. 2 i) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt j) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet k) an Sonn- und Feiertagen oder in Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, l) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers gewerbsmäßig fotografiert, m)Druckschriften verteilt, n) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, o) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, p) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt (3) entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt, (4) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, (5) entgegen § 17 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, (6) Grabmale entgegen §19 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (7) Grabmale entgegen § 20 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, (8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, (10) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt, (11) die Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der ehemaligen eigenständigen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Kolberg, Streganz, Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft. Heidesee, den 26.08.2008 Nimtz Bürgermeister Dritte Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.01.2006, zuletzt geändert am 11.12.2007 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee hat zur Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.01.2006 geändert mit der Ersten Änderungssatzung vom 18.12.2006 und mit der Zweiten Änderungssatzung vom 11.12.2007 in ihrer Sitzung am 25.08.2008 folgende Dritte Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 In § 1 wird das Wort „Gebührengegenstand“ durch „Gebührentatbestand“ ersetzt. Artikel 2 § 7 -Entstehung der Gebührenschuld- wird wie folgt neu gefasst: §7 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen. Artikel 3 Die Dritte Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Artikel 4 Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Heidesee in der Fassung der Dritten Änderungssatzung bekannt zu machen. Heidesee, den 26.08.2008 Nimtz Bürgermeister Unter Bezugnahme auf die in Artikel 4 der Dritten Änderungssatzung zur Friedshofsgebührensatzung erteilte Ermächtigung veröffentliche ich den aktuellen Text der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee. Heidesee, den 26.08.2008 Nimtz Bürgermeister 7 Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungs-hofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05 S. 170) beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 30. Januar 2006 folgende Satzung beschlossen, welche durch die Erste Änderungssatzung vom 18.12.2006, die Zweite Änderungssatzung vom 11.12.2007 und die Dritte Änderungssatzung vom 25.08.2008 geändert wurde. §1 Gebührentatbestand (1) Für die Benutzung der Friedhöfe, einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Gemeinde Heidesee und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Gemeinde erhebt - Friedhofsbenutzungsgebühren - Grabstellengebühren §2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der a) eine Leistung nach dieser Gebührensatzung beantragt, b) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Gebührenmaßstab (1) Für die Inanspruchnahme von Wasser zur Grabpflege, die Entsorgung von Friedhofsabfällen, die Friedhofspflege (zum Teil) werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Der dafür auftretende Aufwand ist in der Grabstellengebühr enthalten. (2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an den unterschiedlichen Grabstellen inkl. des Aufwandes gemäß Absatz 1 wird eine einmalige Grabstellengebühr erhoben. (3) Für die Benutzung der Friedhöfe zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten erhebt die Gemeinde Heidesee Friedhofsbenutzungsgebühren. (4) Bei Doppelwahlgräbern, Urnengräbern wird für die zu verlängernde Liegezeit eine Ausgleichsgebühr erhoben. §4 Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Ortsfremden (1) Als Ortsansässig im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gilt, - wer im Gebiet der Gemeinde Heidesee zum Tag des Ablebens seinen Hauptwohnsitz hatte, - wer bis zu seinem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder zur erforderlichen Familienbetreuung im Gebiet der Gemeinde Heidesee seinen Hauptwohnsitz hatte und dann im neuen Wohnort verstorben ist, - wer Angehöriger 1. Grades von im Gebiet der Gemeinde Heidesee mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bürgern ist. 8 (2) Als Ortsfremd im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gilt, wer nicht unter Absatz 1 fällt. (3) Ortsfremde können auf Antrag Hinterbliebener zu den nach dieser Satzung zu erhebenden Grabstellengebühren für Ortsfremde auf den Friedhöfen der Gemeinde beigesetzt werden. §5 Kindergrabgebühren (1) Als Kindergräber im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gelten Gräber von Kindern bis zum 14. Lebensjahr. (2) Für Kindergräber gilt der hälftige Gebührensatz der jeweiligen Grabstellenart. §6 Gebührensätze Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee gelten folgende Gebührensätze: (1) bei den Friedhofsbenutzungsgebühren - Friedhofsbenutzungsgebühr mit Trauerhallenbenutzung pro Tag 6 € - Friedhofsbenutzungsgebühr für den OT Dolgenbrodt pro Tag 25 € (2) bei den Grabstellengebühren - Wahlgrab - Doppelwahlgrab - Urnengrab - Anonymes Urnengrab 319 € 638 € 462 € 767 € (3) bei den Grabstellengebühren für die Bestattung Ortsfremder - Wahlgrab 690 € - Doppelwahlgrab 1.381 € - Urnengrab 1.000 € - Anonymes Urnengrab 969 € §7 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen. §8 Fälligkeit (1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Urkunden werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt: - Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes - Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechtes. §9 Vollstreckung Die Gebühren nach dieser Satzung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vollstreckt. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der ehemaligen eigenständigen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Kolberg, Streganz, Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft. Heidesee, den 26.08.2008 Nimtz Bürgermeister Gemeindevertretersitzung am 25.08.2008 Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: 056/08 1. Nachtragshaushaltssatzung und -haushaltsplan der Gemeinde Heidesee für das Haushaltsjahr 2008 057/08 Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe Aufbau Gemeindehaus Wolzig 058/08 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee 059/08 3. Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee 060/08 Vereinbarung über den Beitritt der Gemeinde Heidesee mit dem Gebiet des OT Blossin in den Wasser- und Abwasserzweckverband "Scharmützelsee-Storkow/Mark" (WAS) 061/08 Vereinbarung über den Beitritt der Gemeinde Heidesee mit dem Gebiet des OT Streganz in den Wasser- und Abwasserzweckverband "Scharmützelsee-Storkow/Mark" (WAS) 062/08 Vergabe der Bauleistung Sanierung Dach Grundschule OT Prieros 063/08 Vergabe der Bauleistung Sanierung Dach Turnhalle OT Prieros 064/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los1 Maurer-, Beton- und Putzarbeiten 065/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los 2, Estricharbeiten 066/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los3, Trockenbauarbeiten, 067/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los 4, Zimmererarbeiten 068/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los 5 Tischlerarbeiten 069/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los 6 Bodenbelagarbeiten 070/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los 7, Malerarbeiten 071/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los 8, Elektroarbeiten 072/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe der Bauleistung Los 9, Heizungs- und Sanitärarbeiten 073/08 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Bebauungsplanes "Seekorso 22" im OT Prieros 074/08 Grundstücksverkauf/ Abschluss Erbbaurechtsverträge Gemarkung Gussow Flur 3 Flurstück 199/3 075/08 Aufhebung Beschluss-Nr. 80/06 076/08 Verpachtung Grundstück Gemarkung Wolzig Flur 4 Flurstück 445 077/08 Grunderwerb Kolberg Flur 3 Flurstück 288 078/08 Grundstücksverkauf Gemarkung Kolberg Flur 1 Flurstück 47/9 Bekanntmachung der zugelassenen wahlvorschläge für die wahl der gemeindevertretung der gemeinde heidesee und die ortsbeiräte der ortsteile der gemeinde heidesee Der Wahlausschuss der Gemeinde Heidesee hat in seiner Sitzung am 26.08.2008 für die oben bezeichnetetn Wahlen folgende Wahlvorschläge zugelassen. 1. Wahl der Gemeindevertretung WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Nr. Nr. 1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD 2 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU 3 5 10 DIE LINKE. Freie Demokratische Partei FTP Unabhängige Wählergruppe Heidesee UWGH Name Beruf/Tätigkeit Anschrift Geburtsjahr 1 Dietmar Licht Dipl.-Ing. OT Prieros; Gartenstr. 11 1955 2 Simone Luther Teamleiter Bodenordnung OT Friedersdorf, Lindenstr. 21 1961 3 Thomas Wolter Pädagoge OT Prieros; Prieroser Dorfstr. 7 1962 4 Peter Beyer Beratungsmeister OT Friedersdorf; Hauptstr. 2 1959 1 Rainer Kunze Sachbearbeiter OT Gräbendorf; Prieroser Landstr. 5 1956 2 Heike Schulze Sekretärin OT Gräbendorf; Frauenseestr. 7a 1963 1 Dr. jur. Karl Pfannenschwarz Anwalt OT Dolgenbrodt; Am Seekorso 16 1927 2 Peter Borchardt Pensionär OT Kolberg; Storkower Str. 2a 1942 3 Falko Brandt Student OT Wolzig; Seeweg 12 1985 4 Bernd Schauer Rentner OT Bindow; Nordkorso 2 1942 5 Dr. med. Werngard Pfannenschwarz Ärztin OT Dolgenbrodt; Am Seekorso 16 19743 1 Michael Hentze Anwalt OT Friedersdorf; Berliner Str. 28 1971 2 Steffen Lelewel Angestellter OT Kolberg; Am Strandkasino 2 1978 1 Siegrid Nitsche Diplomökonom OT Gussow; Prieroser Str. 10 1940 2 Mario Oswald Netzmeister OT Wolzig; Friedersdorfer Str. 48a 1961 3 Jörg Romberg Elektroplaner OT Steganz; Dorfaue 14 1955 4 Gerlinde Haake Rentnerin OT Dolgenbrodt; An der Dorfaue 3 1937 5 Rainer Krüger Bauingenieur OT Bindow; Fischerstieg 7 1955 1954 6 Michael Rohland Geschäftsführer OT Bindow; Geschwister-SchollStr. 82 7 Günther Kschiwan Gastwirt OT Dannenreich; Dorfstr. 44 1951 8 Marion Dzikowski Verwaltungsangestellte OT Gussow; Senziger Str. 11a 1965 9 Wolfgang Wiedefeldt Rentner OT Gussow; Forstweg 2 1940 10 Dr. Willy Ullmann Dozent OT Dolgenbrodt; Am Langen See 18 1932 11 Siegbert Wolff selbstständig OT Wolzig; Friedersdorfer Str. 36 1962 12 Henry Kisser selbstständig OT Prieros; Zur Alten Försterei 4 1962 9 WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Nr. Nr. 1 11 12 Unabhängige Wählergemeinschaft Friedersdorf UWG Bürger für Bürger B.f.B. Wolfang Geburtsjahr Name Beruf/Tätigkeit Anschrift Schinz Lehrer i.R. OT Friedersdorf; Köpenicker Str. 22 1940 1968 2 Karsten Horn selbständig/Maurer OT Friedersdorf; Fürstenwalder Str. 77 3 Ingo Zeidler ADAC Straßenwachtfahrer OT Friedersdorf; Kastanienallee 5 1959 4 Ulrich Ruß selbstständiger Landwirt OT Friedersdorf; Kastanienallee 9 1959 1 Kersten Haase Kaufmann OT Prieros; Kolberger Allee 5 1959 2 Martin Kühl Zimmermann OT Prieros; Mühlendamm 9a 1979 2. Wahl der Ortsbeiräte OT Bindow Reihenfolge der zugelassenen Bewerber Wa h l Name des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. Anschrift Geburtsjahr 1 Rainer Krüger Bauingenieur Fischerstieg 7 1955 10 Unabhängige Wählergruppe Heidesee UWGH 2 Michael Rohland Geschäftsführer Geschwister-Scholl-Str. 82 1954 3 DIE LINKE. 1 Bernd Schauer Rentner Nordkorso 2 1942 OT Blossin Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. Anschrift Geburtsjahr 14 Einzelwahlvorschlag Joachim Kossatz Elektromeister Kolbergerstr. 8d 1939 15 Einzelwahlvorschlag Andreas Rußig Möbeltischler Blossiner Hauptstr. 8 1963 10 Unabhängige Wählergruppe Heidesee UWGH Hans-Joachim Kästner Hausmeister Anger 2 1950 OT Dannenreich Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 13 Wählervereinigung Dannenreich Anschrift Geburtsjahr 1 Günter Kschiwan Gastwirt Dorfstr. 44 1951 2 Lothar Borchardt Kranfahrer Kablow-Ziegeleier Str. 6a 1962 3 Annemarie Geike Rentnerin Chausseestr. 5 1948 OT Dolgenbrodt Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 10 2 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU 10 Unabhängige Wählergruppe Heidesee UWGH Anschrift Geburtsjahr 1 Bernd Schley Bootsverleihservice Hasenwinkel 2 1964 1 Gerlinde Haake Rentnerin An der Dorfaue 3 1937 2 Lothar Domröse selbstständig Am Langen See 35 1956 Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD 1 Klaus Walzer Renter Anschrift Dahme Ufer 10 Geburtsjahr 1935 OT Friedersdorf Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 1 Unabhängige Wählergemeinschaft Friedersdorf UWG Anschrift Geburtsjahr 1 Wolfgang Schinz Lehrer i.R. Köpenickerstr. 22 1940 2 Karsten Horn selbstständig/Maurer Fürstenwalder Str. 77 1968 3 Ulrich Ruß selbstständiger Landwirt Kastanienallee 9 1959 4 Ingo Zeidler ADAC Straßenwachtfahrer Kastanienallee 5 1959 5 Lothar Wengler ADAC Straßenwachtfahrer Kastanienallee 12b 1959 6 Marion Pettke Sachbearbeiterin Fürstenwalder Str. 47 1965 7 Marcel Simon Handelsvertreter Schwedenring 10 1955 OT Gräbendorf Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 2 Christliche Demokratische Union Deutschlands CDU Anschrift Geburtsjahr 1 Rainer Kunze Sachbearbeiter Prieroser Landstr. 5 1956 2 Heike Schulze Sekretärin Frauenseestr. 7a 1963 OT Gussow Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 10 Unabhängige Wählergruppe Heidesee UWGH Anschrift Geburtsjahr 1 Siegrid Nitsche Diplomökonom Prieroser Str. 10 1940 2 Marion Dzikowski Verwaltungsangestellte Senziger Str. 11a 1965 3 Mario Thiede Bauaufseher Gussower Dorfstr. 2 1961 4 Burkhard Paul Sachverständiger Bindower Str. 4a 1955 5 Wolfgang Wiedefeldt Rentner Forstweg 2 1940 Anschrift Geburtsjahr OT Kolberg Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 3 DIE LINKE. Peter Borchart Pensionär Storkower Str. 2a 1942 5 Freie Demokratische Partei FTP Stefan Lelewel Angestllter Am Strandkasino 2 1978 13 Einzelwahlvorschlag Axel Ebermann Rentner Platz der Einhei 1 1936 OT Prieros Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 12 Bürger für Bürger B.f.B. Anschrift Geburtsjahr 1 Kersten Haase Kaufmann Kolberger Allee 5 1959 2 Fred Steinke Rentner Cottbuser Str. 2i 1935 3 Martin Kühl Zimmermann Mühlendamm 9a 1979 11 Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 10 Unabhängige Wählergruppe Heidesee UWGH 1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD Anschrift Geburtsjahr 1 Henry Kisser Dachdeckermeister selbstständig Zur alten Försterei 9 1962 1 Dietmar Licht Dipl.-Ing. Gartenstr. 11 1955 2 Sylvia Groth Layouter Seekorso 77 1961 3 Thomas Wolter Pädagoge Prieroser Dorfstr. 7 1962 OT Streganz Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. Anschrift Geburtsjahr 10 Unabhängige Wählergruppe Heidesee UWGH Jörg Romberg Elektroplaner Dorfaue 14 1955 1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD Jörg Sperber Tischler Klein Eichholzer Str. 1 1965 OT Wolzig Reihenfolge der zugelassenen Bewerber WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname Name Beruf/Tätigkeit Nr. Nr. 10 Unabhängige Wählergruppe Heidesee UWGH Anschrift Geburtsjahr 1 Mario Oswald Netzmeister Friedersdorfer Str. 48a 1961 2 Siegbert Wolff selbstständig Friedersdorfer Str. 36 1962 3 Maik Siewert Schwimmeister Blossiner Weg 25 1986 Heidesee, 27.08.2008 Martina Paul Wahlleiterin der Gemeinde Heidesee Bekanntmachung der Wahlleiterin über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der Wahlergebnisse 12 IMPRESSUM Der Wahlausschuss der Gemeinde Heidesee stellt in öffentlicher Sitzung Das Amtsblatt für die Gemeinde Heidesee erscheint nach Bedarf oder in Sonderausgaben. Herausgegeben von der: Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstr. 14 b, 15754 Heidesee, Telefon 033767/795-0, Telefax 033767/79510 am 30. September 2008 um 18.00 Uhr im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Heidesee Lindenstraße 14b 15754 Heidesee im Raum 115 Verantwortlich: Frau Hahn Redaktion und Anzeigenannahme: ELRO-Verlag, Eichenallee 8, 15711 Königs Wusterhausen, Telefon: 03375/2425-0 Gestaltung: ELRO-Verlag Druck: Druckhaus Schöneweide Vertrieb: Erzeugnisvertrieb KW, Tel. u. Fax: 03375/554411 Bezugsmöglichkeit: Bei der Gemeinde Heidesee für die Bürger der Gemeinde kostenlos, ansonsten gegen Entgelt. Die Weiterverwendung der Anzeigen bedarf der Genehmigung des Verlages. Namentliche Beiträge entsprechen nicht in jedem Fall der Meinung des Herausgebers. die Ergebnisse der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee und den Ortsbeiräten der Ortsteile Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Gräbendorf, Gussow, Kolberg, Prieros, Streganz und Wolzig fest. Martina Paul Wahlleiterin Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen am 28. September 2008 1. Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 1. September bis 5. September 2008 bei der Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstraße 14 b, 15754 Heidesee zu jedermanns Einsicht aus. 7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich: - einen Stimmzettel für die jeweilige Wahl - je einen Wahlumschlag für die Wahl zum Kreistag und die übrigen Wahlen - einen Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Kreistag, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters - einen Wahlbriefumschlag für die übrigen Wahlen, mit der Anschrift des Wahlleiters und - je ein Merkblatt zur Wahl des Kreistages und der übrigen Wahlen. 8. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Wahlleiter, in dessen Wahlbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten: - den Wahlschein - in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist. Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich: Dienstag in der Zeit von 9.00 – 19.00 Uhr Donnerstag in der Zeit von 13.00 – 16.30 Uhr Freitag in der Zeit von 9.00 – 11.30 Uhr Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. 2. 3. Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 13. September 2008, bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 31. August 2008 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die Bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 9. 4. Auf Antrag werden: - wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und - wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 13. September 2008 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Personen, die für die Wahl des Bürgermeisters und Ortsvorstehers einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein zugestellt. Heidesee, den 27.08.2008 Martina Paul Wahlleiterin 5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder, wenn das Wahlgebiet in mehre Wahlkreise eingeteilt ist, nur in dem Wahlkreis für den der Wahlschein ausgestellt ist oder durch Briefwahl wählen. 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: - eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, - eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder b)ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist. Wahlscheine können von der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden beantragt werden. Zwei Tage vor der Wahl können Wahlscheine bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. In den Fällen nach Pkt. 6 a) und b) können Wahlscheine noch bis 13 Herbstspülungen an Trinkwasserleitungen Die DNWAB mbH Königs Wusterhausen gibt folgende Termine für die diesjährigen vorbeugenden Trinkwasser-Rohrnetzspülungen bekannt: Heidesee, OT Bindow Heidesee, OT Dolgenbrodt Heidesee, OT Dannenreich Heidesee, OT Friedersdorf Heidesee, OT Gräbendorf Heidesee, OT Gussow am am am am am am 10.09.2008 15.09.2008 15.09.2008 11.09.2008 09.09.2008 08.09.2008 07.00 - 18.00 Uhr 07.00 - 18.00 Uhr 07.00 - 18.00 Uhr 07.00 - 18.00 Uhr 07.00 - 18.00 Uhr 07.00 - 18.00 Uhr Während der Spülungen ist im gesamten Versorgungsgebiet mit Druckminderungen und zum Teil auch mit Versorgungs¬unterbrechungen zu rechnen. Bitte bevorraten Sie sich mit ausreichend Trinkwasser. Halten Sie alle Entnahmearmaturen geschlossen und betreiben Sie auch keine Geräte mit direkter Wasserentnahme aus dem Trinkwasserversorgungsnetz (u. a. Waschmaschinen und Geschirrspüler). Eintrübungen des Wassers nach der Wiederinbetriebnahme sind gesundheitlich unbedenklich. Wir bitten Sie in diesem Fall das Trinkwasser etwas ablaufen zu lassen. Ihre Dahme-Nuthe Wasser-, Abwasserbetriebsgesellschaft mbH Eventuelle Rückfragen richten Sie bitte - werktags von 06.45 Uhr bis 15.30 Uhr an den Rohrnetzbereich Königs Wusterhausen, Maxim-Gorki-Straße 1, 15732 Eichwalde, Telefon: 030 / 67 58 134 an den Produktionsbereich Trink- und Abwasser Königs Wusterhausen, Köpenicker Straße 25, 15711 Königs Wusterhausen, Telefon: 03375 / 2568-0 INFORMATIONEN Sprechzeiten der Schiedsperson der Gemeinde Heidesee Einwohnermeldeamt - Lohnsteuerkarten 2009 Das Einwohnermeldeamt bittet Bürger, die 2009 keine Lohnsteuerkarte benötigen, bisher aber eine erhalten haben, dies dem Einwohnermeldeamt bis zum 15. September 2008 mitzuteilen. So wird vermieden, dass nicht benötigte Lohnsteuerkarten gedruckt und zugestellt werden. Die Schiedsfrau der Gemeinde Heidesee Frau Schramm führt ihre Sprechstunden jeden 1. Dienstag im Monat von 16:30 Uhr – 18:30 Uhr Das Einwohnermeldeamt Sprechstunde des Versicherungsältesten der Gemeinde Heidesee Die Rentenberatung und Aufnahme von Rentenanträgen führt Herr Scheibe in der Gemeindeverwaltung , OT Friedersdorf, Lindenstraße 14b am Dienstag, 09.September 2008 jeweils ab 14:00 Uhr nach telefonischer Terminabsprache unter 03375/202557 durch. SIB Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. - Schuldnerberatung - Verhandlung mit Gläubigern - Hilfe bei Vollstreckungen - Pfändungsschutzmaßnahmen - Verbraucherinsolvenz - Regelinsolvenz für Selbstständige - Erstellung von Schuldnerbereinigungsplänen Eine Beratung findet jeden 1. Dienstag im Monat ab 9.00 Uhr in der Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstraße 14b statt. Beratungsstelle Land Brandenburg Goethestraße 22 15732 Eichwalde Telefon (030) 67 81 80 64 in der Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstraße 14b, Zimmer 305 (Dachgeschoss) durch. In den Sprechzeiten können Sie Frau Schramm unter 033767/795-53 erreichen. Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren im Monat Juli und august JULI zum 70. Geburtstag Kurt Gelbrecht, OT Friedersdorf Siegfried Brestel, OT Gräbendorf Helga Hahn, OT Kolberg Folker Hörnicke, OT Prieros Rosemarie Klost, OT Friedersdorf Arend Kamphorst, OT Prieros Ingrid Wodrich, OT Friedersdorf Marianne Koglin, OT Friedersdorf zum 75. Geburtstag Gisela Czerwinski, OT Gräbendorf Horst Heinrichs, OT Prieros Ingeborg Walz, OT Friedersdorf zum 80. Geburtstag Horst Bergan, OT Prieros Christel Härtel, OT Friedersdorf Hannelore Stepke, OT Bindow zum 85. Geburtstag Werner König, OT Wolzig Gerda Schulze, OT Bindow Johanna Kuschke, OT Wolzig Horst Barthel, OT Friedersdorf zum 93. Geburtstag Martha Streichan, OT Wolzig zum 94. Geburtstag Ewald Rothe, OT Friedersdorf Rolf Chilcott, OT Dolgenbrodt zum 98. Geburtstag Magdalena Miethling, OT Friedersdorf 14 Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren im Monat Juli und august AUGUST zum 70. Geburtstag Dieter Weber, OT Gussow Eduard Behla, OT Blossin Vera Gehlert, OT Dolgenbrodt Horst Lefévre, OT Friedersdorf Vera Passarge, OT Friedersdorf Walter Huschke, OT Gräbendorf Gisela Beyer, OT Bindow Dieter Görges, OT Bindow zum 75. Geburtstag Dieter Mende, OT Friedersdorf Gerhard Fischer, OT Streganz Gertraud Lehmann, OT Dannenreich Heinz Schulz, OT Bindow Roswitha Hufe, OF Bindow zum 80. Geburtstag Agnes Jertz, OT Friedersdorf Theodor Gericke, OT Bindow zum 85. Geburtstag Charlotte Laurenz, Dannenreich zum 90. Geburtstag Erna Herzfeld, OT Friedersdorf Ein kleines Bühnenprogramm, gestaltet von der KITA und Tanzgruppe Wolzig, sowie der Line-Dance-Gruppe aus Friedersdorf, rundete den Nachmittag am Badestrand ab. Leider wurde unser Wassertrampolin auf Grund der kühlen Witterung nicht genug von den Badelustigen strapaziert. Gegen 14 Uhr fand das große „Tauziehen der Ortsteile“ – ein zur Tradition gewordener Bestandteil des Heideseesportfestes - statt. Kommentiert vom Bürgermeister kämpften 7 Mannschaften mit jeweils 6 Männern und 4 Frauen gegeneinander. Den Heideseepokal konnte in diesem Jahr die Mannschaft von SV Fortuna Friedersdorf mit nach Hause nehmen. Zweiter wurde der Ortsteil Dannenreich und Dritter der Ortsteil Gussow. Spaß, Gaudi und Muskelkater waren auch bei diesem Wettbewerb garantiert. Die Gemeinde Heidesee möchte sich noch einmal bei den Sponsoren EWE, Mittelbrandenburgische Sparkasse und Raiffeisen e.G. Friedersdorf bedanken. Besonders eingebracht haben sich auch die Sportvereine aus Prieros und Friedersdorf, der Heimatverein Wolzig, der Anglerverein Friedersdorf, der Jugendclub und das Jean-Itard-Zentrum aus Wolzig, KITA und Eltern der Kinder aus Wolzig, die Feuerwehr Heidesee, der Bauhof Kolberg, die Kameraden der Feuerwehr, die DRK-Ortsgruppe Gussow, Polizei, DLRG und KIEZ Hölzerner See, die Line-Dance-Gruppe um Kathi Hagedorn, sowie Frau Palm vom Rommeverein Prieros und natürlich unser DJ Guido. Ein herzliches Dankeschön noch einmal an alle fleißigen Helfer. Erntefest Friedersdorf 2008 4. Heideseesportfest 2008 Am 19. Juli 2008 fand am Wolziger Badestrand das 4. Heideseesportfest statt. Bereits am Vorabend spielten rund 50 Skat- und Rommespieler aus ganz Heidesee um den Heideseepokal. Diesen konnte beim Skat Herr Werner Nitsche mit nach Gussow nehmen, beim Romme gewann Brigitte Babenz aus Prieros. Am Samstag früh trafen sich bereits ab 9 Uhr 18 Volleyballmannschaften, die um den Beach-Cup kämpften. Gegen 18.30 Uhr konnten hier die Sieger ermittelt werden. Sieger wurden hierbei die Mannschaft „Die Kaputten“ aus Gräbendorf, Zweiter die Mannschaft „Friedersdorf I“ und Dritter „Kukident“ aus Berlin. Nach der offiziellen Eröffnung um 11 Uhr durch den Bürgermeister Siegbert Nimtz, begannen auch die weiteren Wettkämpfe in den verschiedensten Sportarten, u.a. im Fußball, Tischtennis, Bogenschiessen, Kistenklettern, Riesenkletterwand, Hau den Lukas, Angeln und Kanuwettrennen. Im Laufe des Nachmittags wurden die Sieger und Platzierten mit Urkunden und Pokalen geehrt. Weitere interessante Stände präsentierten die Polizei, die DLRG, das DRK, die Feuerwehr – alle gemeinsam übrigens bei einer Wasserrettungsaktion zu bestaunen. Auch die kleineren Kinder kamen bei Hopsburg, Miniautos, Schmink- und Bastelständen auf ihre Kosten. Am 20.09.08 feiert Friedersdorf sein mittlerweile 16. Erntefest. Wie in jedem Jahr ist der traditionelle Festumzug wieder einmal das Herzstück des Festes. Angeführt von der Erntekrone und der Erntekönigin gestalten ca. 700 Aktive die zahlreichen Schaubilder. Angefangen über ländlichem Fußvolk finden sich Pferdekutschen, Erntewagen, alte und neue landwirtschaftliche Technik, Spielmannszug und Blaskapellen im Umzug wieder. Längst wird der Festumzug aus Teilnehmern fast aller Heideseer Ortsteile, aus Ragow, Mittenwalde und den angrenzenden Gemeinden des Landkreises Oder-Spree gestaltet. Mit viel Liebe zum Detail werden die Wagen erntetypisch gestaltet. In diesem Jahr dreht sich in Friedersdorf viel um Pittiplatsch und seine Freunde. So werden am Nachmittag die Originalsprecher aus dem DDR-Fernsehen im Festzelt auftreten und auch die großen Strohfiguren im Ortskern stellen einige Figuren aus der Kinderzeit dar. So finden sich inzwischen Pittiplatsch, Schnatterinchen und der Sandmann in Friedersdorf im Großformat. Vielleicht greift der eine oder andere Festumzugsteilnehmmer dieses Motto auf. Neue Festumzugsteilnehmer sind uns herzlich willkommen. Aus den Damen im Festumzug möchten wir wieder die neue Erntekönigin 2008 wählen. Sie sollte erntetypisch gekleidet , mindestens 18 Jahre alt und natürlich auch bereit sein, den Festumzug im nächsten Jahr anzuführen und sich auf dem Fest zu präsentieren. Ab 12 Uhr wird den Gästen wieder ein umfangreiches Programm auf dem Festgelände am Reitplatz geboten. So gibt es auf der Bühne einen bunten Mix aus Blas- und Akkordeonmusik, Artistik, Tierdressuren, Tanzgruppen und der KITA, sowie natürlich ein Wettspiel und die Krönung der neuen Erntekönigin. Handwerkermarkt u.a. mit Spinnen, Töpfern, Schmieden, Drechseln, Schnitzen, erntetypische Stände, eine Ausstellung alter Landtechnik und alten Hausrates, Erntebaumklettern, erntetypische Wettspiele, Bastelstraße, Kinderschminken, 15 Riesenrutsche, Hüpfburg, Schausteller, Ponyreiten, Axtwerfen, Tombola, Tiere zum Anfassen, Kegeln, Infostände, Musik in der Kaffeeecke und vieles mehr bieten für jeden Geschmack und jede Altersklasse das Passende. Wie in jedem Jahr möchten wir natürlich wieder die schönste Erntekrone prämieren. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme, egal wie groß oder in nach welcher Technik geschmückt – hier entscheiden allein Ihre Möglichkeiten und Ihre Kreativität. Am Abend gibt es wieder ein Lagerfeuer, Tanz und Disco in den Festzelten, Live-Musik mit „Tanglewood & Co“ auf der Open-Air-Bühne sowie um 22 Uhr das große Feuerwerk. Am Vorabend des Erntefestes lädt der Friedersdorfer Posaunenchor aus Anlass seines 50jähriges Bestehens zu einem festlichen Konzert , gemeinsam mit weiteren Chören der Region, um 20 Uhr in die Friedersdorfer Kirche ein. kursANGebote des deutscHeN roteN kreuzes Das DRK Fläming-Spreewald e. V. wird Anbieter für eine Anzahl Kurse in der Prävention und Gesundheitsförderung im Bereich LDS sein. Die geplanten Kurse (bis auf Nordic Walking) finden alle im DRK-Zentrum in der Erich-Weinert-Straße 46, 15711 Königs Wusterhausen im Bewegungsraum statt. Es sind Präventionskurse***, die von den Krankenkassen gefördert werden. 16 "Gesund und Fit" Gesundheitliches Ganzkörpertraining für jedermann Frau Preßker GF-P 7308 Prieros Sporthalle der Schule Am Palagenberg Mittwoch 10.09. − 10.12.08 (ohne 22./ 29.10. und 26.11.08) 14.15 − 15.15 Uhr Einstieg immer möglich! Fitness für die WIRBELSÄULE WS-KW 5108 *** Kö. Wusterhausen DRK-Zentrum Erich-Weinert-Str. 46 Bewegungsraum Dienstag 09.09. − 16.12.08 ohne 14./21./28.10.08 16.00 − 17.00 Uhr "... dem Rücken zuliebe" − ein ganzheitliches Übungsprogramm RS-KW 5208 *** Kö. Wusterhausen DRK-Zentrum Erich-Weiner-Str. 46 Bewegungsraum Dienstag 16.09. − 02.12.08 ohne 21./ 28.10.08 18.00 − 19.00 Uhr 19.00 − 20.00 Uhr Stressbewältigung mit Yoga Y-KW 5408 *** Kö. Wusterhausen DRK-Zentrum Erich-Weinert-Str. 46 Bewegungsraum Freitag 05.09. − 19.12.08 ohne 03./ 24./ 31.10./ 07.11.08 19.30 − 21.00 Uhr Stressbewältigung Progressive Muskelentspannung PM-KW 5508 *** Kö. Wusterhausen DRK-Zentrum Erich-Weinert-Str. 46 Bewegungsraum Mittwoch 17.09. 19.11.08 18.00 − 19.30 Uhr Evtl. auch später, bitte nachfragen! NEU "Rauchfrei" In 10 Schritten RF-KW 5608 *** Kö. Wusterhausen DRK-Zentrum Erich-Weinert-Str. 46 Bewegungsraum Mittwoch 17.09. − 19.11.08 19.45 − 21.15 Uhr Walking/ Nordik Walking Herz-Kreisl.-Training NW-KW 5708 *** Kö. Wusterhausen Treff: Goethestr. / Am Nottekanal Montag 15.09. − 10.11.08 ohne 20.10.08 09.30 − 10.30 Uhr Fit" ab 50 * Gesundheitliches Ganzkörpertraining Gegen osteoporose und zur Sturzprophylaxe Frau Peißker F-KW 7408 / 7508 Kö. Wusterhausen DRK-Zentrum Erich-Weinert-Str. 46 Bewegungsraum Donnerstag 11.09. − 11.12.08 (ohne 23./ 30.10.) 18.00 − 19.00 Uhr Einstieg immer möglich! "Gesund und Fit" * Gesundheitliches Ganzkörpertraining für jedermann Frau Peißker GF-KW 7608 Kö. Wusterhausen DRK-Zentrum Erich-Weinert-Str. 46 Bewegungsraum Donnerstag 11.09. − 11.12.08 (ohne 23./ 30.10.) 18.00 − 19.00 Uhr Einstieg immer möglich Beckenboden-Gymnastik Erlenen individueller Übungsmöglichkeiten Frau Melchior BB-KW 7708 Kö. Wusterhausen DRK-Zentrum Erich-Weinert-Str. 46 Bewegungsraum Dienstag 23.09. − 02.12.08 (ohne 14./21./28.10.) 15.00 − 16.00 Uhr Anmeldung und Informationen: (ab 25.08.08) Frau Adelheid Melchior (DRK Koordinatorin Gesundheitssport/ Prävention) Telefon: 03375/ 21 89 90 oder 0151/ 544 08 886 gesundheitssport@drk-flaeming-spreewald.de