amtsblatt 2008-04

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amtsblatt 2008-04
Amtsblatt der Gemeinde Heidesee
Inhaltsverzeichnis
Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heidesee für das
Haushaltsjahr 2008
Dritte Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde
Heidesee
Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee
Dritte Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der
Gemeinde Heidesee
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee
Gemeindevertretersitzung am 25.08.2008
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die
Wahl der Gemeindevertreter der Gemeinde Heidesee und die
Ortsbeiräte der Ortsteile der Gemeinde Heidesee
Bekanntmachung der Wahlleiterin über die Sitzung des
Wahlschlusses zur Festsetzung der Wahlergebnisse
Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den
Kommunalwahlen am 28.September 2008
Herbstspülung an Trinkwassserleitungen
Informationen
Nr. 04/2008
15. Jahrgang
Heidesee,
den 03. September 2008
S. 1
S. 2
S. 3
S. 7
S. 8
S. 8
S. 9
S. 12
S. 13
S. 14
S. 14
Amtliches - BEKANNtMACHUNGEN
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 25.08.2008 die Erste
Nachtragshaushaltssatzung und den Ersten Nachtragshaushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2008 der Gemeinde Heidesee beschlossen.
Nachstehend wird die Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde
Heidesee für das Haushaltsjahr 2008 öffentlich bekannt gemacht.
Der Erste Nachtragshaushaltsplan 2008 und seine Anlagen können
§2
Die bisher festgesetzten Gesamtbeträge der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und der Kassenkredite werden nicht geändert.
§4
Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 81 Abs. 1 GO
Bbg sind:
a) Ausgaben des Verwaltungshaushaltes auf gesetzlicher oder tariflicher
Grundlage, die im Einzelfall mehr als 10.000 EUR betragen.
in der Finanzverwaltung der Gemeinde Heidesee, Verwaltungsgebäude
OT Friedersdorf, Lindenstraße 14 b in 15754 Heidesee, Zimmer 218
während der Sprechstunden der Gemeindeverwaltung
dienstags
donnerstags
freitags
09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 19.00 Uhr
13.00 – 16.30 Uhr
09.00 – 11.30 Uhr
§3
Die Steuersätze werden nicht geändert.
b) Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 , die im Einzelfall den Betrag
von 10.000 EUR überschreiten.
eingesehen werden.
Heidesee, den 26.08.2008
c) sonstige Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, die im Einzelfall den
Betrag von 5.000 EUR überschreiten.
Nimtz
Bürgermeister
d) Ausgaben des Vermögenshaushaltes, die im Einzelfall den Betrag von
15.000 EUR überschreiten.
Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde
Heidesee für das Haushaltsjahr 2008
Aufgrund des § 79 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.08.2008 folgende Nachtragshaushaltssatzung
erlassen:
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht
und damit der Gesamtbevermintrag des Haushaltsplanes
dert
einschl. der Nachträge
um
um
nunmehr
gegenüber
festgetzt
bisher
auf
EUR
EUR
EUR
EUR
1. im Verwaltungshaushalt die
Einnahmen
870.700
-600
7.666.900
8.537.000
1.086.400
-216.300 7.666.900
8.537.000
2. im Vermögenshaushalt die
Einnahmen
die Ausgaben
813.400
-152.100 1.760.300
2.421.600
735.000
die Ausgaben
-73.700
1.760.300
2.421.600
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind unerheblich, wenn sie zu Lasten
eines Dritten gezahlt werden.
§5
Erlass einer Nachtragssatzung nach § 79 GO Bbg:
1.
Als erheblich im Sinne des § 79 Abs. 2 Ziff. 1 GO Bbg gilt ein Fehlbetrag, der 2 vom Hundert des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden
Haushaltsjahres übersteigt.
2.
Als erheblich sind Mehrausgaben im Sinne des § 79 Abs. 2 Ziff. 2 GO
Bbg. dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 vom Hundert des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
3.
Als geringfügig im Sinne des § 79 Abs. 3 GO Bbg gelten:
a) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen, Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, deren voraussichtliche
Gesamtbaukosten nicht mehr als 30.000 EUR betragen.
b)
Ausgaben für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Baumaßnahmen, Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn
sie in voller Höhe zu Lasten eines Dritten gezahlt werden.
In diesen Fällen können über- oder außerplanmäßige Ausgaben geleistet
werden.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.
Heidesee, den 26.08.2008
Nimtz
Bürgermeister Dienstsiegel
1
Dritte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee hat zur Friedhofssatzung
der Gemeinde Heidesee vom 30.01.2006 geändert mit der Ersten Änderungssatzung vom 18.12.2006 und mit der Zweiten Änderungssatzung vom
11.12.2007 in ihrer Sitzung am 25.08.2008
folgende Dritte Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Im § 11 – Umbettungen – wird in Absatz 2 der letzte Satz ersatzlos gestrichen und der Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
§ 11
Umbettungen
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist
bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung
des Nutzungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten.
Aschen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, können von Amts
wegen in anonyme Urnengrabstellen umgebettet werden.
Artikel 2
In § 12 – Allgemeines – werden in Abs. 1 die Ziffern a) und c) ersatzlos
gestrichen.
Ziffer b) wird zu Ziffer a),
Ziffer d) wird zu Ziffer b),
Ziffer e) wird zu Ziffer c) und
Ziffer f) wird zu Ziffer d).
Artikel 3
§ 13 – Erdreihengrabstätten – wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 4
§ 14 – Wahlgrabstätten – wird zu § 13 und mit Abs. (8) wie folgt ergänzt:
§ 13
Wahlgrabstätten
(8) Eine Gemischte Grabstätte ist eine bereits durch eine Erdbestattung belegte Wahlgrabstätte, in der auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich
die Beisetzung von zwei Urnen gestattet werden kann.
Der Status der Grabstätte wird durch die Bestattung der Urne nicht geändert. Die Gebühren werden nach der zurzeit geltenden Gebührensatzung
der Gemeinde Heidesee für Urnengräber berechnet.
Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist ab dem Zeitpunkt der Beisetzung
der Urne so zu verlängern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens
die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 beträgt.
Artikel 5
§ 15 -Urnengrabstätten- wird zu § 14.
Absatz (1) Ziffer a) sowie die Absätze (2) und (5) werden ersatzlos gestrichen.
In Absatz (1) werden die Ziffern b), c) und d) zu a), b) und c).
Absatz (3) wird zu Absatz (2),
Absatz (4) wird zu Absatz(3).
Artikel 6
Der § 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften – wird zu § 15.
Artikel 7
Der § 17 –Grabmale- wird zu § 16. Im Absatz (1) Satz 1 wird die Angabe
§ 16 durch die Angabe § 15 ersetzt. Im Absatz (3) Satz 1 wird die Angabe
§ 16 durch die Angabe § 15 ersetzt.
Artikel 8
Die §§ 18 und 19 werden zu den §§ 17 und 18.
Artikel 9
Der § 20 –Standsicherheit der Grabmale- wird zu § 19. Im Absatz (2) Satz
1 wird die Angabe § 18 durch die Angabe § 17 ersetzt.
Artikel 10
Die §§ 21 und 22 werden zu den §§ 20 und 21.
§ 22
Allgemeines
5) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten
nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(8) Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
Sie bedeutet rechtlich für die Restlaufzeit die Umwandlung in eine anonyme Grabstätte.
Artikel 12
Die §§ 24, 25 und 26 werden zu den §§ 23, 24 und 25.
Artikel 13
§27 –Alte Rechte- wird zu § 26. Im Absatz (2) Satz 1 wird die Angabe §
14 Abs. 1 durch die Angabe § 13 Abs. 1 ersetzt.
Artikel 14
Die §§ 28 und 29 werden zu den §§ 27 und 28.
Artikel 15
§ 30- Ordnungswidrigkeiten wird zu § 29 und wird wie folgt neu gefasst:
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht
befolgt,
(2) entgegen § 5 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen
und Rollstühlen, befährt
b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet
c) an Sonn- und Feiertagen oder in Nähe einer Bestattung Arbeiten
ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt
oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und
Grabeinfassungen betritt,
h) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt
(3) entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde
durchführt,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge
und Materialien unzulässig lagert,
(5) entgegen § 17 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche
Anlagen errichtet oder verändert,
(6) Grabmale entgegen §19 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
(7) Grabmale entgegen § 20 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand
hält,
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22
Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof
entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
(10) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt,
2
Artikel 11
§ 23 -Allgemeines- wird zu § 22. Im Absatz (1) Satz 1 wir die Angabe
§ 16 durch die Angabe § 15 ersetzt. Die Absätze (5) und (8) werden wie
folgt neu gefasst:
(11) die Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der
jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Artikel 16
§ 31 – In-Kraft-Treten – wird zu § 30.
Artikel 17
Diese Dritte Änderung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee tritt
am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Artikel 18
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee in der Fassung der Dritten Änderungssatzung bekannt zu machen.
Heidesee, den 26.08.2008
Nimtz
Bürgermeister
Unter Bezugnahme auf die in Artikel 18 der Dritten Änderungssatzung zur
Friedhofssatzung erteilte Ermächtigung veröffentliche ich den aktuellen
Text der Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die Einwohner der
Gemeinde Heidesee waren oder in der Gemeinde verstorben sind sowie
derjenigen Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten
Grabstätte besaßen. Bestattungen anderer Personen bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Gemeinde Heidesee.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch
allgemeine
Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht die Friedhöfe als Orte
der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen
Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen
Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird eine weitere Möglichkeit der Bestattung
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattung in mehrstelligen Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles
eine andere mehrstellige Grabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann
er die Umbettung bereits Bestatteter verlangen.
Heidesee, den 26.08.2008
Nimtz
Bürgermeister
Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee
Aufgrund der §§ 5 und 14 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung- GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 2001 (GVBl.I S.154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner
Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes
und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 ( GVBl. I/05 S. 210 ) und des §
34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im
Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbBestG) in
der Fassung und Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl.I S.226)
beide Gesetze in den jeweils geltendenden Fassungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee in ihrer
Sitzung am 30.01.2006 folgende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der
Gemeinde Heidesee beschlossen, welche durch die Erste Änderungssatzung
vom 18.12.2006, die Zweite Äderungssatzung vom 11.12.2007 und die
Dritte Änderungssatzung vom 25.08.2008 geändert wurde.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch
nicht abgelaufen ist,
auf Kosten der Gemeinde Heidesee in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der
Nutzungsberech-tigte einer mehrstelligen Grabstätte erhält außerdem einen
schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt
gemacht und sind gleichzeitig dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Gemeinde entsprechend der
jeweils geltenden Friedhofssatzung hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch
Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung gelten für folgende im Gebiet der Gemeinde Heidesee gelegenen und von ihr verwalteten
Friedhöfe:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
Friedhof Bindow
Friedhof Blossin
Friedhof Dannenreich
Friedhof Friedrichshof
Friedhof Dolgenbrodt
Friedhof Friedersdorf
Friedhof Gräbendorf
Friedhof Gussow
Friedhof Kolberg
Friedhof Prieros
Friedhof Streganz
Friedhof Klein Eichholz
Friedhof Wolzig
§2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Heidesee sind öffentliche Einrichtungen
der Gemeinde Heidesee.
Die Durchsetzung der Friedhofssatzung sowie die Verwaltung der Friedhöfe
obliegt der Gemeinde Heidesee.
(2) Die Gemeinde Heidesee kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener
betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Ausgenommen davon sind Kinderwagen, Behindertenmobile,
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof
zugelassenen Gewerbetreibenden. Bestattungsfahrzeugen ist die
Benutzung der Wege auf den Friedhöfen bis zur Friedhofshalle
gestattet. Hierbei sind ausschließlich die direkten Zufahrten zu
nutzen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende
Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers und ohne Zustimmung der
3
Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten
zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) anfallenden Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür
vorgesehenen Stellen bzw. Plätze abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, diese sind
an der Leine zu führen,
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Heidesee.
Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§6
Gewerbliche Betätigung
(1) Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer, bildende Künstler, Gärtner und
Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch
die Gemeinde. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Unbeschadet § 5 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt
werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 (c) sind gewerbliche Arbeiten ganz
untersagt.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen
auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden,
an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der
Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren
Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen
keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in
den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
§9
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt unter Verantwortung
der Friedhofsverantwortlichen der Ortsteile.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante
der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens
0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der Gemeinde Heidesee 20 Jahre. Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist lt. Gräbergesetz
vom 01.01.1993 unbegrenzt.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt
werden. Umbettungen innerhalb der Gemeinde sind nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste
können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei
Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des
Nutzungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten.
Aschen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, können von Amts wegen
in anonyme Urnengrabstellen umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden in Verantwortung der Gemeinde Heidesee
durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat
der Antragsteller zu tragen.
III. Bestattungsvorschriften
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung
des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnengrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die
Art der Beisetzung festzulegen.
4
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung
nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben
werden.
IV. Grabstätten
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden zwischen den Bestattungspflichtigen
und der Gemeinde vereinbart. Die Friedhofsverantwortlichen der Ortsteile
sind zu benachrichtigen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Heidesee. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Urnen dürfen nicht aus Kunststoff oder
sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein und müssen den
VDI- Richtlinien entsprechen.
Für die Bestattung werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß
0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich,
ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.
c)
d)
a) Wahlgrabstätten
b)
Größe: mindestens 2,20 m x 1,00 m
maximal entsprechend der örtlichen Gegebenheit
Urnenwahlgrabstätten Größe: ca. 0,80 m x 0,80 m
maximal entsprechend der örtlichen Gegebenheit
anonyme Urnenreihengrabstätten, Größe: ca. 0,30 x 0,30 m
Ehrengrabstätten
Der Abstand zwischen den Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan
und den örtlichen Gegebenheiten.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten,
an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit
der Umgebung.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrab-stätten abgegeben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte
Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für
mindestens fünf Jahre bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. Die
Gemeinde Heidesee kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten
an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3
beabsichtigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts
an einer Wahlgrabstelle besteht nicht.
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
dass der Fried-hofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des
Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
wird.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit
Aushändigung der Graburkunde.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt
oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grab-stätte.
(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit
nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den
Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und
ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf
die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb der
gesetzlichen Erbfolge über.
(2) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und mit
besonderen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet werden.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
Es gilt die Baum-schutzsatzung der Gemeinde Heidesee in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 16
Grabmale
(1) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen allgemeinen Gestaltungsvorschriften und den Bestimmungen des § 15 dieser Friedhofssatzung.
In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen sie den Anforderungen der
Umgebung ent-sprechen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- stehende Grabmale für einstellige Wahlgrabstätten im Hochformat
Höhe 0,50 bis 1,30 m
Breite bis 0,60 m
Mindeststärke 0,12 m
- stehende Grabmale für zwei- und mehrstellige Wahlgräber
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb
auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte
selbst beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über
Bestattungen Anderer und über die Art der Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.
(8) Eine Gemischte Grabstätte ist eine bereits durch eine Erdbestattung belegte Wahlgrabstätte, in der auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich
die Beisetzung von zwei Urnen gestattet werden kann.
Der Status der Grabstätte wird durch die Bestattung der Urne nicht geändert. Die Gebühren werden nach der zurzeit geltenden Gebührensatzung
der Gemeinde Heidesee für Urnengräber berechnet.
Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist ab dem Zeitpunkt der Beisetzung
der Urne so zu verlängern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens
die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 beträgt.
Höhe 0,80 bis 1,00 m
Breite bis 1,30 m
Mindeststärke 0,12 m
(3) Soweit die Gemeinde Heidesee es innerhalb der Gesamtgestaltung
unter Beachtung des § 15 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften
der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann
für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über
Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und
Ausführung stellen.
§ 17
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Heidesee.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) anonymen Urnenreihengrabstätten
c) Wahl- und Ehrengrabstätten
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter
Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung der
Werkstoffe sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich
sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle
vorzulegen.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen
und deren Lage im Benehmen mit dem Er-werber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen
und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab-stätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der
Aschengrabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,16
m² (pro Urnengrab 4 Urnen).
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen
bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
Heidesee. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach
innerhalb einer Fläche von 0,30 x 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie
werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen ent-spricht.
Das Grabfeld der ungenannten Beigesetzten ist eine in sich geschlossene
Rasenfläche auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Eine Ausgrabung
oder Umbettung dieser Beige-setzten ist nicht möglich.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet
worden ist.
(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur
als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger
als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den
Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
5
§ 18
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen
und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den
Zeichnungen entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung
nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde Heidesee kann den für ein Grab
Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten schriftlich auffordern,
innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.
Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die Gemeinde
auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage
nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr
entsprechend den gültigen Regelungen des BGB verfahren. Hierauf ist in
der schriftlichen Aufforderung zur Abholung hinzuweisen.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für
das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils
aktuellen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie
dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber
nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung,
insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde
gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die
vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen
Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr
im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen
Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder
die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist verpflichtet, diese Sachen
3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und
ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen
von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von
Teilen davon verursacht wird.
§ 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit
oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale
und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines
Erlaubnisscheines der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen
baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, so ist die Gemeinde berechtigt, die
Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet die
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum
der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt
werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichten von Grabstätten
und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Bepflanzungen außerhalb der Grabstätten sind nicht gestattet. Die Anpflanzungen
von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Hecken dürfen nicht höher
als 130 cm sein.
Bäume dürfen nicht gepflanzt werden.
Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Sträucher oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige
Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist
durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von
der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung
sind dem Gesamt-charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des
Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat sein
Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den
erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten
nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten
der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken
nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter oder
Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen
oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(8) Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
Sie bedeutet rechtlich für die Restlaufzeit die Umwandlung in eine anonyme Grabstätte.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt,
hat der Nutzungsberechtigte oder der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne
Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Außerdem
wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte
aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die
Aufforderung oder der Hinweis
3 Monate unbeachtet, kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen
lassen oder abräumen, einebnen und einsäen und die bauliche Anlage auf
Kosten des Nutzungsberechtigten oder Verfügungsbe-rechtigten beseitigen
und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck
entfernen.
VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 24
Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder
an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 22
Allgemeines
6
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen
§ 25
Benutzung der Trauerhalle
Die Nutzung der Einrichtungen ist mit der Gemeinde und dem Friedhofsverantwortlichen abzustimmen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im
Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, für die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ein Nutzungsrecht erworben worden ist, richtet sich die festgesetzte Nutzungszeit
und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Die mit dem erworbenen Nutzungsrecht veranlagte Gebühr für Wasser und
Abfall wird für diese Grabstätten weiterhin erhoben.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte
von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Abs. 1 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt
beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtung, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhutsund Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Heidesee
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 28
Gebühren
Die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen ist gebühren- und
kostenpflichtig. Für die Benutzung der von der Gemeinde Heidesee verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht
befolgt,
(2) entgegen § 5 Abs. 2
i) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen
und Rollstühlen, befährt
j) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet
k) an Sonn- und Feiertagen oder in Nähe einer Bestattung Arbeiten
ausführt,
l) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers gewerbsmäßig fotografiert,
m)Druckschriften verteilt,
n) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
o) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt
oder beschädigt,
Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit
sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen
betritt,
p) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt
(3) entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge
und Materialien unzulässig lagert,
(5) entgegen § 17 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche
Anlagen errichtet oder verändert,
(6) Grabmale entgegen §19 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
(7) Grabmale entgegen § 20 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand
hält,
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22
Absatz 7
verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt
oder in den
bereitgestellten Behältern entsorgt,
(10) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt,
(11) die Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €
geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden
Fassung findet Anwendung.
§ 30
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der ehemaligen eigenständigen
Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf,
Kolberg, Streganz, Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus dem Jahre
1994 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Heidesee, den 26.08.2008
Nimtz
Bürgermeister
Dritte Änderungssatzung der Satzung zur
Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee
(Friedhofsgebührensatzung) vom 30.01.2006, zuletzt geändert
am 11.12.2007
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee hat zur Satzung zur
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde
Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.01.2006 geändert mit der
Ersten Änderungssatzung vom 18.12.2006 und mit der Zweiten Änderungssatzung vom 11.12.2007 in ihrer Sitzung am 25.08.2008 folgende
Dritte Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
In § 1 wird das Wort „Gebührengegenstand“ durch „Gebührentatbestand“
ersetzt.
Artikel 2
§ 7 -Entstehung der Gebührenschuld- wird wie folgt neu gefasst:
§7
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich
ihrer Einrichtungen.
Artikel 3
Die Dritte Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Artikel 4
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Satzung für die Erhebung von
Friedhofsgebühren der Gemeinde Heidesee in der Fassung der Dritten
Änderungssatzung bekannt zu machen.
Heidesee, den 26.08.2008
Nimtz
Bürgermeister
Unter Bezugnahme auf die in Artikel 4 der Dritten Änderungssatzung zur
Friedshofsgebührensatzung erteilte Ermächtigung veröffentliche ich den
aktuellen Text der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee.
Heidesee, den 26.08.2008
Nimtz
Bürgermeister
7
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung
des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 2001 (GVBl. I,
S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung
von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur
Änderung des Landesrechnungs-hofgesetzes und anderer Gesetze vom
22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl.
I/05 S. 170) beide Gesetze in der jeweils
geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 30. Januar
2006 folgende Satzung beschlossen, welche durch die Erste Änderungssatzung vom 18.12.2006, die Zweite Änderungssatzung vom 11.12.2007 und
die Dritte Änderungssatzung vom 25.08.2008 geändert wurde.
§1
Gebührentatbestand
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe, einschließlich der Inanspruchnahme
von Dienstleistungen der Gemeinde Heidesee und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesen
werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gemeinde erhebt
- Friedhofsbenutzungsgebühren
- Grabstellengebühren
§2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der
a) eine Leistung nach dieser Gebührensatzung beantragt,
b) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Gebührenmaßstab
(1) Für die Inanspruchnahme von Wasser zur Grabpflege, die Entsorgung
von Friedhofsabfällen, die Friedhofspflege (zum Teil) werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Der dafür auftretende Aufwand ist in der
Grabstellengebühr enthalten.
(2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an den unterschiedlichen Grabstellen
inkl. des Aufwandes gemäß Absatz 1 wird eine einmalige Grabstellengebühr erhoben.
(3) Für die Benutzung der Friedhöfe zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten erhebt die Gemeinde Heidesee Friedhofsbenutzungsgebühren.
(4) Bei Doppelwahlgräbern, Urnengräbern wird für die zu verlängernde
Liegezeit eine Ausgleichsgebühr erhoben.
§4
Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Ortsfremden
(1) Als Ortsansässig im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Heidesee gilt,
-
wer im Gebiet der Gemeinde Heidesee zum Tag des Ablebens
seinen Hauptwohnsitz hatte,
-
wer bis zu seinem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder
zur erforderlichen Familienbetreuung im Gebiet der Gemeinde Heidesee
seinen Hauptwohnsitz hatte und dann im neuen Wohnort verstorben ist,
-
wer Angehöriger 1. Grades von im Gebiet der Gemeinde Heidesee
mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bürgern ist.
8
(2) Als Ortsfremd im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Heidesee gilt, wer
nicht unter Absatz 1 fällt.
(3) Ortsfremde können auf Antrag Hinterbliebener zu den nach dieser
Satzung zu erhebenden
Grabstellengebühren für Ortsfremde auf den Friedhöfen der Gemeinde
beigesetzt werden.
§5
Kindergrabgebühren
(1) Als Kindergräber im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Heidesee gelten Gräber von Kindern bis zum 14. Lebensjahr.
(2) Für Kindergräber gilt der hälftige Gebührensatz der jeweiligen Grabstellenart.
§6
Gebührensätze
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee gelten
folgende Gebührensätze:
(1) bei den Friedhofsbenutzungsgebühren
- Friedhofsbenutzungsgebühr mit Trauerhallenbenutzung pro Tag 6 €
- Friedhofsbenutzungsgebühr für den OT Dolgenbrodt pro Tag
25 €
(2) bei den Grabstellengebühren
- Wahlgrab
- Doppelwahlgrab
- Urnengrab
- Anonymes Urnengrab
319 €
638 €
462 €
767 €
(3) bei den Grabstellengebühren für die Bestattung Ortsfremder
- Wahlgrab
690 €
- Doppelwahlgrab
1.381 €
- Urnengrab
1.000 €
- Anonymes Urnengrab
969 €
§7
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich
ihrer Einrichtungen.
§8
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Urkunden werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt:
- Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes
- Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechtes.
§9
Vollstreckung
Die Gebühren nach dieser Satzung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vollstreckt.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der ehemaligen eigenständigen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Kolberg, Streganz, Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus
dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Heidesee, den 26.08.2008
Nimtz
Bürgermeister
Gemeindevertretersitzung am 25.08.2008
Es wurden folgende Beschlüsse gefasst:
056/08 1. Nachtragshaushaltssatzung und -haushaltsplan der Gemeinde
Heidesee für das Haushaltsjahr 2008
057/08 Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe Aufbau Gemeindehaus Wolzig
058/08 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee
059/08 3. Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee
060/08 Vereinbarung über den Beitritt der Gemeinde Heidesee mit dem
Gebiet des OT Blossin in den Wasser- und Abwasserzweckverband
"Scharmützelsee-Storkow/Mark" (WAS)
061/08 Vereinbarung über den Beitritt der Gemeinde Heidesee mit dem
Gebiet des OT Streganz in den Wasser- und Abwasserzweckverband
"Scharmützelsee-Storkow/Mark" (WAS)
062/08 Vergabe der Bauleistung Sanierung Dach Grundschule OT Prieros
063/08 Vergabe der Bauleistung Sanierung Dach Turnhalle OT Prieros
064/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los1 Maurer-, Beton- und Putzarbeiten
065/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los 2, Estricharbeiten
066/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los3, Trockenbauarbeiten,
067/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los 4, Zimmererarbeiten
068/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los 5 Tischlerarbeiten
069/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los 6 Bodenbelagarbeiten
070/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los 7, Malerarbeiten
071/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los 8, Elektroarbeiten
072/08 Aufbau Gemeindezentrum Wolzig nach Brandschaden - Vergabe
der Bauleistung Los 9, Heizungs- und Sanitärarbeiten
073/08 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Änderung
des Bebauungsplanes "Seekorso 22" im OT Prieros
074/08 Grundstücksverkauf/ Abschluss Erbbaurechtsverträge Gemarkung
Gussow Flur 3 Flurstück 199/3
075/08 Aufhebung Beschluss-Nr. 80/06
076/08 Verpachtung Grundstück Gemarkung Wolzig Flur 4 Flurstück 445
077/08 Grunderwerb Kolberg Flur 3 Flurstück 288
078/08 Grundstücksverkauf Gemarkung Kolberg Flur 1 Flurstück 47/9
Bekanntmachung der zugelassenen wahlvorschläge für die wahl der gemeindevertretung
der gemeinde heidesee und die ortsbeiräte der ortsteile der gemeinde heidesee
Der Wahlausschuss der Gemeinde Heidesee hat in seiner Sitzung am 26.08.2008 für die oben bezeichnetetn Wahlen folgende Wahlvorschläge zugelassen.
1. Wahl der Gemeindevertretung
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Nr.
Nr.
1
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
SPD
2
Christlich Demokratische Union
Deutschlands
CDU
3
5
10
DIE LINKE.
Freie Demokratische Partei
FTP
Unabhängige
Wählergruppe
Heidesee
UWGH
Name
Beruf/Tätigkeit
Anschrift
Geburtsjahr
1
Dietmar
Licht
Dipl.-Ing.
OT Prieros; Gartenstr. 11
1955
2
Simone
Luther
Teamleiter Bodenordnung
OT Friedersdorf, Lindenstr. 21
1961
3
Thomas
Wolter
Pädagoge
OT Prieros; Prieroser Dorfstr. 7
1962
4
Peter
Beyer
Beratungsmeister
OT Friedersdorf; Hauptstr. 2
1959
1
Rainer
Kunze
Sachbearbeiter
OT Gräbendorf; Prieroser Landstr. 5
1956
2
Heike
Schulze
Sekretärin
OT Gräbendorf; Frauenseestr. 7a
1963
1
Dr. jur.
Karl
Pfannenschwarz
Anwalt
OT Dolgenbrodt; Am Seekorso 16
1927
2
Peter
Borchardt
Pensionär
OT Kolberg; Storkower Str. 2a
1942
3
Falko
Brandt
Student
OT Wolzig; Seeweg 12
1985
4
Bernd
Schauer
Rentner
OT Bindow; Nordkorso 2
1942
5
Dr. med.
Werngard
Pfannenschwarz
Ärztin
OT Dolgenbrodt; Am Seekorso 16
19743
1
Michael
Hentze
Anwalt
OT Friedersdorf; Berliner Str. 28
1971
2
Steffen
Lelewel
Angestellter
OT Kolberg; Am Strandkasino 2
1978
1
Siegrid
Nitsche
Diplomökonom
OT Gussow; Prieroser Str. 10
1940
2
Mario
Oswald
Netzmeister
OT Wolzig; Friedersdorfer Str. 48a
1961
3
Jörg
Romberg
Elektroplaner
OT Steganz; Dorfaue 14
1955
4
Gerlinde
Haake
Rentnerin
OT Dolgenbrodt; An der Dorfaue 3
1937
5
Rainer
Krüger
Bauingenieur
OT Bindow; Fischerstieg 7
1955
1954
6
Michael
Rohland
Geschäftsführer
OT Bindow; Geschwister-SchollStr. 82
7
Günther
Kschiwan
Gastwirt
OT Dannenreich; Dorfstr. 44
1951
8
Marion
Dzikowski
Verwaltungsangestellte
OT Gussow; Senziger Str. 11a
1965
9
Wolfgang
Wiedefeldt
Rentner
OT Gussow; Forstweg 2
1940
10
Dr. Willy
Ullmann
Dozent
OT Dolgenbrodt; Am Langen See 18
1932
11
Siegbert
Wolff
selbstständig
OT Wolzig; Friedersdorfer Str. 36
1962
12
Henry
Kisser
selbstständig
OT Prieros; Zur Alten Försterei 4
1962
9
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Nr.
Nr.
1
11
12
Unabhängige
Wählergemeinschaft Friedersdorf
UWG
Bürger für Bürger
B.f.B.
Wolfang
Geburtsjahr
Name
Beruf/Tätigkeit
Anschrift
Schinz
Lehrer i.R.
OT Friedersdorf; Köpenicker Str. 22
1940
1968
2
Karsten
Horn
selbständig/Maurer
OT Friedersdorf; Fürstenwalder
Str. 77
3
Ingo
Zeidler
ADAC Straßenwachtfahrer
OT Friedersdorf; Kastanienallee 5
1959
4
Ulrich
Ruß
selbstständiger Landwirt
OT Friedersdorf; Kastanienallee 9
1959
1
Kersten
Haase
Kaufmann
OT Prieros; Kolberger Allee 5
1959
2
Martin
Kühl
Zimmermann
OT Prieros; Mühlendamm 9a
1979
2. Wahl der Ortsbeiräte
OT Bindow
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
Wa h l Name des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
Anschrift
Geburtsjahr
1
Rainer
Krüger
Bauingenieur
Fischerstieg 7
1955
10
Unabhängige
Wählergruppe
Heidesee
UWGH
2
Michael
Rohland
Geschäftsführer
Geschwister-Scholl-Str. 82
1954
3
DIE LINKE.
1
Bernd
Schauer
Rentner
Nordkorso 2
1942
OT Blossin
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
Anschrift
Geburtsjahr
14
Einzelwahlvorschlag
Joachim
Kossatz
Elektromeister
Kolbergerstr. 8d
1939
15
Einzelwahlvorschlag
Andreas
Rußig
Möbeltischler
Blossiner Hauptstr. 8
1963
10
Unabhängige
Wählergruppe
Heidesee
UWGH
Hans-Joachim
Kästner
Hausmeister
Anger 2
1950
OT Dannenreich
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
13
Wählervereinigung Dannenreich
Anschrift
Geburtsjahr
1
Günter
Kschiwan
Gastwirt
Dorfstr. 44
1951
2
Lothar
Borchardt
Kranfahrer
Kablow-Ziegeleier Str. 6a
1962
3
Annemarie
Geike
Rentnerin
Chausseestr. 5
1948
OT Dolgenbrodt
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
10
2
Christlich Demokratische Union
Deutschlands
CDU
10
Unabhängige
Wählergruppe
Heidesee
UWGH
Anschrift
Geburtsjahr
1
Bernd
Schley
Bootsverleihservice
Hasenwinkel 2
1964
1
Gerlinde
Haake
Rentnerin
An der Dorfaue 3
1937
2
Lothar
Domröse
selbstständig
Am Langen See 35
1956
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
1
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands SPD
1
Klaus
Walzer
Renter
Anschrift
Dahme Ufer 10
Geburtsjahr
1935
OT Friedersdorf
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
1
Unabhängige
Wählergemeinschaft Friedersdorf
UWG
Anschrift
Geburtsjahr
1
Wolfgang
Schinz
Lehrer i.R.
Köpenickerstr. 22
1940
2
Karsten
Horn
selbstständig/Maurer
Fürstenwalder Str. 77
1968
3
Ulrich
Ruß
selbstständiger Landwirt
Kastanienallee 9
1959
4
Ingo
Zeidler
ADAC Straßenwachtfahrer
Kastanienallee 5
1959
5
Lothar
Wengler
ADAC Straßenwachtfahrer
Kastanienallee 12b
1959
6
Marion
Pettke
Sachbearbeiterin
Fürstenwalder Str. 47
1965
7
Marcel
Simon
Handelsvertreter
Schwedenring 10
1955
OT Gräbendorf
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
2
Christliche Demokratische Union
Deutschlands
CDU
Anschrift
Geburtsjahr
1
Rainer
Kunze
Sachbearbeiter
Prieroser Landstr. 5
1956
2
Heike
Schulze
Sekretärin
Frauenseestr. 7a
1963
OT Gussow
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
10
Unabhängige
Wählergruppe
Heidesee
UWGH
Anschrift
Geburtsjahr
1
Siegrid
Nitsche
Diplomökonom
Prieroser Str. 10
1940
2
Marion
Dzikowski
Verwaltungsangestellte
Senziger Str. 11a
1965
3
Mario
Thiede
Bauaufseher
Gussower Dorfstr. 2
1961
4
Burkhard
Paul
Sachverständiger
Bindower Str. 4a
1955
5
Wolfgang
Wiedefeldt
Rentner
Forstweg 2
1940
Anschrift
Geburtsjahr
OT Kolberg
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
3
DIE LINKE.
Peter
Borchart
Pensionär
Storkower Str. 2a
1942
5
Freie Demokratische Partei
FTP
Stefan
Lelewel
Angestllter
Am Strandkasino 2
1978
13
Einzelwahlvorschlag
Axel
Ebermann
Rentner
Platz der Einhei 1
1936
OT Prieros
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
12
Bürger für Bürger
B.f.B.
Anschrift
Geburtsjahr
1
Kersten
Haase
Kaufmann
Kolberger Allee 5
1959
2
Fred
Steinke
Rentner
Cottbuser Str. 2i
1935
3
Martin
Kühl
Zimmermann
Mühlendamm 9a
1979
11
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
10
Unabhängige
Wählergruppe
Heidesee
UWGH
1
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
SPD
Anschrift
Geburtsjahr
1
Henry
Kisser
Dachdeckermeister
selbstständig
Zur alten Försterei 9
1962
1
Dietmar
Licht
Dipl.-Ing.
Gartenstr. 11
1955
2
Sylvia
Groth
Layouter
Seekorso 77
1961
3
Thomas
Wolter
Pädagoge
Prieroser Dorfstr. 7
1962
OT Streganz
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
Anschrift
Geburtsjahr
10
Unabhängige
Wählergruppe
Heidesee
UWGH
Jörg
Romberg
Elektroplaner
Dorfaue 14
1955
1
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
SPD
Jörg
Sperber
Tischler
Klein Eichholzer Str. 1
1965
OT Wolzig
Reihenfolge der zugelassenen Bewerber
WahlName des Wahlvorschl.vorschlagträgers Lfd. Vorname
Name
Beruf/Tätigkeit
Nr.
Nr.
10
Unabhängige
Wählergruppe
Heidesee
UWGH
Anschrift
Geburtsjahr
1
Mario
Oswald
Netzmeister
Friedersdorfer Str. 48a
1961
2
Siegbert
Wolff
selbstständig
Friedersdorfer Str. 36
1962
3
Maik
Siewert
Schwimmeister
Blossiner Weg 25
1986
Heidesee, 27.08.2008
Martina Paul
Wahlleiterin der Gemeinde Heidesee
Bekanntmachung der Wahlleiterin über die
Sitzung des Wahlausschusses
zur Feststellung der Wahlergebnisse
12
IMPRESSUM
Der Wahlausschuss der Gemeinde Heidesee stellt in öffentlicher Sitzung
Das Amtsblatt für die Gemeinde Heidesee erscheint nach Bedarf oder in Sonderausgaben. Herausgegeben von der:
Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstr. 14 b, 15754 Heidesee,
Telefon 033767/795-0, Telefax 033767/79510
am 30. September 2008
um 18.00 Uhr
im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Heidesee
Lindenstraße 14b
15754 Heidesee
im Raum 115
Verantwortlich: Frau Hahn
Redaktion und Anzeigenannahme:
ELRO-Verlag, Eichenallee 8,
15711 Königs Wusterhausen, Telefon: 03375/2425-0
Gestaltung: ELRO-Verlag
Druck: Druckhaus Schöneweide
Vertrieb: Erzeugnisvertrieb KW, Tel. u. Fax: 03375/554411
Bezugsmöglichkeit: Bei der Gemeinde Heidesee für die Bürger der Gemeinde kostenlos, ansonsten
gegen Entgelt. Die Weiterverwendung der Anzeigen bedarf der Genehmigung des Verlages.
Namentliche Beiträge entsprechen nicht in jedem Fall der Meinung des Herausgebers.
die Ergebnisse der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee
und den Ortsbeiräten der Ortsteile Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Gräbendorf, Gussow, Kolberg, Prieros, Streganz
und Wolzig fest.
Martina Paul
Wahlleiterin
Bekanntmachung über die Einsichtnahme in
das Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen am
28. September 2008
1. Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 1. September bis 5.
September 2008 bei der Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstraße 14 b, 15754 Heidesee zu jedermanns Einsicht aus.
7.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte
vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein
zugleich:
- einen Stimmzettel für die jeweilige Wahl
- je einen Wahlumschlag für die Wahl zum Kreistag und die übrigen
Wahlen
- einen Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Kreistag, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters
- einen Wahlbriefumschlag für die übrigen Wahlen, mit der Anschrift
des Wahlleiters und
- je ein Merkblatt zur Wahl des Kreistages und der übrigen Wahlen.
8.
Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu
übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim
Wahlleiter, in dessen Wahlbereich der Wahlschein ausgestellt worden
ist, eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss
in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
- den Wahlschein
- in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann
sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber
der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel
persönlich gekennzeichnet worden ist.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt
möglich:
Dienstag in der Zeit von 9.00 – 19.00 Uhr
Donnerstag in der Zeit von 13.00 – 16.30 Uhr
Freitag in der Zeit von 9.00 – 11.30 Uhr
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Wahlschein besitzt.
2.
3.
Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen,
spätestens bis zum 13. September 2008, bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis zum 31. August 2008 eine Wahlbenachrichtigung. Auf
der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf
Erteilung eines Wahlscheines.
Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein
besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,
wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben
kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die Bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
9.
4.
Auf Antrag werden:
- wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und
- wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des
Wahlgebietes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen
ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,
in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 13.
September 2008 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die
antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in
das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann
sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15.00
Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage
einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Personen, die für die Wahl des Bürgermeisters und Ortsvorstehers
einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl
von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn,
aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem
Wahlbezirk wählen wollen.
Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts
wegen ein Wahlschein zugestellt.
Heidesee, den 27.08.2008
Martina Paul
Wahlleiterin
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen
Wahlbezirk des Wahlgebietes oder, wenn das Wahlgebiet in mehre
Wahlkreise eingeteilt ist, nur in dem Wahlkreis für den der Wahlschein
ausgestellt ist oder durch Briefwahl wählen.
6.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
- eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte
Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist
auf
Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder
b)ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden
ist.
Wahlscheine können von der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden
beantragt werden. Zwei Tage vor der Wahl können Wahlscheine bis
18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich
beantragt werden.
In den Fällen nach Pkt. 6 a) und b) können Wahlscheine noch bis
13
Herbstspülungen an Trinkwasserleitungen
Die DNWAB mbH Königs Wusterhausen gibt folgende Termine für die
diesjährigen vorbeugenden Trinkwasser-Rohrnetzspülungen bekannt:
Heidesee, OT Bindow
Heidesee, OT Dolgenbrodt
Heidesee, OT Dannenreich
Heidesee, OT Friedersdorf
Heidesee, OT Gräbendorf
Heidesee, OT Gussow
am am
am
am
am am 10.09.2008
15.09.2008
15.09.2008
11.09.2008
09.09.2008
08.09.2008
07.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 18.00 Uhr
Während der Spülungen ist im gesamten Versorgungsgebiet mit Druckminderungen und zum Teil auch mit Versorgungs¬unterbrechungen zu
rechnen.
Bitte bevorraten Sie sich mit ausreichend Trinkwasser. Halten Sie alle
Entnahmearmaturen geschlossen und betreiben Sie auch keine Geräte
mit direkter Wasserentnahme aus dem Trinkwasserversorgungsnetz (u. a.
Waschmaschinen und Geschirrspüler).
Eintrübungen des Wassers nach der Wiederinbetriebnahme sind gesundheitlich unbedenklich. Wir bitten Sie in diesem Fall das Trinkwasser etwas
ablaufen zu lassen.
Ihre Dahme-Nuthe Wasser-, Abwasserbetriebsgesellschaft mbH
Eventuelle Rückfragen richten Sie bitte - werktags von 06.45 Uhr bis
15.30 Uhr
an den Rohrnetzbereich Königs Wusterhausen,
Maxim-Gorki-Straße 1, 15732 Eichwalde, Telefon: 030 / 67 58 134
an den Produktionsbereich Trink- und Abwasser Königs Wusterhausen,
Köpenicker Straße 25, 15711 Königs Wusterhausen, Telefon: 03375 /
2568-0
INFORMATIONEN
Sprechzeiten der Schiedsperson der
Gemeinde Heidesee
Einwohnermeldeamt - Lohnsteuerkarten 2009
Das Einwohnermeldeamt bittet Bürger, die 2009 keine Lohnsteuerkarte
benötigen, bisher aber eine erhalten haben, dies dem Einwohnermeldeamt
bis zum 15. September 2008 mitzuteilen.
So wird vermieden, dass nicht benötigte Lohnsteuerkarten gedruckt und
zugestellt werden.
Die Schiedsfrau der Gemeinde Heidesee Frau Schramm führt ihre Sprechstunden
jeden 1. Dienstag im Monat von 16:30 Uhr – 18:30 Uhr
Das Einwohnermeldeamt
Sprechstunde des Versicherungsältesten
der Gemeinde Heidesee
Die Rentenberatung und Aufnahme von Rentenanträgen führt Herr Scheibe
in der Gemeindeverwaltung , OT Friedersdorf, Lindenstraße 14b am
Dienstag, 09.September 2008
jeweils ab 14:00 Uhr nach telefonischer Terminabsprache unter
03375/202557 durch.
SIB Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.
- Schuldnerberatung
- Verhandlung mit Gläubigern
- Hilfe bei Vollstreckungen
- Pfändungsschutzmaßnahmen
- Verbraucherinsolvenz
- Regelinsolvenz für Selbstständige
- Erstellung von Schuldnerbereinigungsplänen
Eine Beratung findet
jeden 1. Dienstag im Monat ab 9.00 Uhr
in der Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstraße 14b statt.
Beratungsstelle Land Brandenburg
Goethestraße 22
15732 Eichwalde
Telefon (030) 67 81 80 64
in der Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstraße 14b, Zimmer
305 (Dachgeschoss) durch. In den Sprechzeiten können Sie Frau Schramm
unter 033767/795-53 erreichen.
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren
im Monat Juli und august
JULI
zum 70. Geburtstag
Kurt Gelbrecht, OT Friedersdorf
Siegfried Brestel, OT Gräbendorf
Helga Hahn, OT Kolberg
Folker Hörnicke, OT Prieros
Rosemarie Klost, OT Friedersdorf
Arend Kamphorst, OT Prieros
Ingrid Wodrich, OT Friedersdorf
Marianne Koglin, OT Friedersdorf
zum 75. Geburtstag
Gisela Czerwinski, OT Gräbendorf
Horst Heinrichs, OT Prieros
Ingeborg Walz, OT Friedersdorf
zum 80. Geburtstag
Horst Bergan, OT Prieros
Christel Härtel, OT Friedersdorf
Hannelore Stepke, OT Bindow
zum 85. Geburtstag
Werner König, OT Wolzig
Gerda Schulze, OT Bindow
Johanna Kuschke, OT Wolzig
Horst Barthel, OT Friedersdorf
zum 93. Geburtstag
Martha Streichan, OT Wolzig
zum 94. Geburtstag
Ewald Rothe, OT Friedersdorf
Rolf Chilcott, OT Dolgenbrodt
zum 98. Geburtstag
Magdalena Miethling, OT Friedersdorf
14
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren
im Monat Juli und august
AUGUST
zum 70. Geburtstag
Dieter Weber, OT Gussow
Eduard Behla, OT Blossin
Vera Gehlert, OT Dolgenbrodt
Horst Lefévre, OT Friedersdorf
Vera Passarge, OT Friedersdorf
Walter Huschke, OT Gräbendorf
Gisela Beyer, OT Bindow
Dieter Görges, OT Bindow
zum 75. Geburtstag
Dieter Mende, OT Friedersdorf
Gerhard Fischer, OT Streganz
Gertraud Lehmann, OT Dannenreich
Heinz Schulz, OT Bindow
Roswitha Hufe, OF Bindow
zum 80. Geburtstag
Agnes Jertz, OT Friedersdorf
Theodor Gericke, OT Bindow
zum 85. Geburtstag
Charlotte Laurenz, Dannenreich
zum 90. Geburtstag
Erna Herzfeld, OT Friedersdorf
Ein kleines Bühnenprogramm, gestaltet von der KITA und Tanzgruppe
Wolzig, sowie der Line-Dance-Gruppe aus Friedersdorf, rundete den
Nachmittag am Badestrand ab.
Leider wurde unser Wassertrampolin auf Grund der kühlen Witterung nicht
genug von den Badelustigen strapaziert.
Gegen 14 Uhr fand das große „Tauziehen der Ortsteile“ – ein zur Tradition
gewordener Bestandteil des Heideseesportfestes - statt. Kommentiert vom
Bürgermeister kämpften
7 Mannschaften mit jeweils 6 Männern und 4 Frauen gegeneinander. Den
Heideseepokal konnte in diesem Jahr die Mannschaft von SV Fortuna Friedersdorf mit nach Hause nehmen. Zweiter wurde der Ortsteil Dannenreich
und Dritter der Ortsteil Gussow. Spaß, Gaudi und Muskelkater waren auch
bei diesem Wettbewerb garantiert.
Die Gemeinde Heidesee möchte sich noch einmal bei den Sponsoren
EWE, Mittelbrandenburgische Sparkasse und Raiffeisen e.G. Friedersdorf
bedanken.
Besonders eingebracht haben sich auch die Sportvereine aus Prieros und
Friedersdorf, der Heimatverein Wolzig, der Anglerverein Friedersdorf,
der Jugendclub und das Jean-Itard-Zentrum aus Wolzig, KITA und Eltern
der Kinder aus Wolzig, die Feuerwehr Heidesee, der Bauhof Kolberg, die
Kameraden der Feuerwehr, die DRK-Ortsgruppe Gussow, Polizei, DLRG
und KIEZ Hölzerner See, die Line-Dance-Gruppe um Kathi Hagedorn,
sowie Frau Palm vom Rommeverein Prieros und natürlich unser DJ Guido.
Ein herzliches Dankeschön noch einmal an alle fleißigen Helfer.
Erntefest Friedersdorf 2008
4. Heideseesportfest 2008
Am 19. Juli 2008 fand am Wolziger Badestrand das 4. Heideseesportfest
statt.
Bereits am Vorabend spielten rund 50 Skat- und Rommespieler aus ganz
Heidesee um den Heideseepokal. Diesen konnte beim Skat Herr Werner
Nitsche mit nach Gussow nehmen, beim Romme gewann Brigitte Babenz
aus Prieros.
Am Samstag früh trafen sich bereits ab 9 Uhr 18 Volleyballmannschaften,
die um den Beach-Cup kämpften. Gegen 18.30 Uhr konnten hier die Sieger
ermittelt werden. Sieger wurden hierbei die Mannschaft „Die Kaputten“
aus Gräbendorf, Zweiter die Mannschaft „Friedersdorf I“ und Dritter
„Kukident“ aus Berlin.
Nach der offiziellen Eröffnung um 11 Uhr durch den Bürgermeister Siegbert
Nimtz, begannen auch die weiteren Wettkämpfe in den verschiedensten
Sportarten, u.a. im Fußball, Tischtennis, Bogenschiessen, Kistenklettern,
Riesenkletterwand, Hau den Lukas, Angeln und Kanuwettrennen. Im
Laufe des Nachmittags wurden die Sieger und Platzierten mit Urkunden
und Pokalen geehrt. Weitere interessante Stände präsentierten die Polizei,
die DLRG, das DRK, die Feuerwehr – alle gemeinsam übrigens bei einer
Wasserrettungsaktion zu bestaunen. Auch die kleineren Kinder kamen bei
Hopsburg, Miniautos, Schmink- und Bastelständen auf ihre Kosten.
Am 20.09.08 feiert Friedersdorf sein mittlerweile 16. Erntefest.
Wie in jedem Jahr ist der traditionelle Festumzug wieder einmal das
Herzstück des Festes.
Angeführt von der Erntekrone und der Erntekönigin gestalten ca. 700 Aktive
die zahlreichen Schaubilder. Angefangen über ländlichem Fußvolk finden
sich Pferdekutschen, Erntewagen,
alte und neue landwirtschaftliche Technik, Spielmannszug und Blaskapellen
im Umzug wieder. Längst wird der Festumzug aus Teilnehmern fast aller
Heideseer Ortsteile, aus Ragow, Mittenwalde und den angrenzenden Gemeinden des Landkreises Oder-Spree gestaltet. Mit viel Liebe zum Detail
werden die Wagen erntetypisch gestaltet. In diesem Jahr dreht sich in Friedersdorf viel um Pittiplatsch und seine Freunde. So werden am Nachmittag
die Originalsprecher aus dem DDR-Fernsehen im Festzelt auftreten und
auch die großen Strohfiguren im Ortskern stellen einige Figuren aus der
Kinderzeit dar. So finden sich inzwischen Pittiplatsch, Schnatterinchen und
der Sandmann in Friedersdorf im Großformat. Vielleicht greift der eine
oder andere Festumzugsteilnehmmer dieses Motto auf. Neue Festumzugsteilnehmer sind uns herzlich willkommen.
Aus den Damen im Festumzug möchten wir wieder die neue Erntekönigin
2008 wählen.
Sie sollte erntetypisch gekleidet , mindestens 18 Jahre alt und natürlich
auch bereit sein, den Festumzug im nächsten Jahr anzuführen und sich auf
dem Fest zu präsentieren.
Ab 12 Uhr wird den Gästen wieder ein umfangreiches Programm auf dem
Festgelände am Reitplatz geboten. So gibt es auf der Bühne einen bunten
Mix aus Blas- und Akkordeonmusik, Artistik, Tierdressuren, Tanzgruppen
und der KITA, sowie natürlich ein
Wettspiel und die Krönung der neuen Erntekönigin. Handwerkermarkt u.a.
mit Spinnen, Töpfern, Schmieden, Drechseln, Schnitzen, erntetypische
Stände, eine Ausstellung alter Landtechnik und alten Hausrates, Erntebaumklettern, erntetypische Wettspiele, Bastelstraße, Kinderschminken,
15
Riesenrutsche, Hüpfburg, Schausteller, Ponyreiten, Axtwerfen, Tombola,
Tiere zum Anfassen, Kegeln, Infostände, Musik in der Kaffeeecke und vieles
mehr bieten für jeden Geschmack und jede Altersklasse das Passende.
Wie in jedem Jahr möchten wir natürlich wieder die schönste Erntekrone
prämieren. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme, egal wie groß oder in nach
welcher Technik geschmückt – hier entscheiden allein Ihre Möglichkeiten
und Ihre Kreativität.
Am Abend gibt es wieder ein Lagerfeuer, Tanz und Disco in den Festzelten,
Live-Musik mit „Tanglewood & Co“ auf der Open-Air-Bühne sowie um
22 Uhr das große Feuerwerk.
Am Vorabend des Erntefestes lädt der Friedersdorfer Posaunenchor aus
Anlass seines 50jähriges Bestehens zu einem festlichen Konzert , gemeinsam mit weiteren Chören der Region, um 20 Uhr in die Friedersdorfer
Kirche ein.
kursANGebote des deutscHeN roteN kreuzes
Das DRK Fläming-Spreewald e. V. wird Anbieter für eine Anzahl Kurse in
der Prävention und Gesundheitsförderung im Bereich LDS sein.
Die geplanten Kurse (bis auf Nordic Walking) finden alle im DRK-Zentrum
in der Erich-Weinert-Straße 46, 15711 Königs Wusterhausen im Bewegungsraum statt. Es sind Präventionskurse***, die von den Krankenkassen
gefördert werden.
16
"Gesund und Fit"
Gesundheitliches
Ganzkörpertraining
für jedermann
Frau Preßker GF-P
7308
Prieros
Sporthalle der Schule
Am Palagenberg
Mittwoch
10.09. − 10.12.08
(ohne 22./ 29.10. und
26.11.08)
14.15 − 15.15 Uhr
Einstieg immer möglich!
Fitness für die
WIRBELSÄULE
WS-KW 5108 ***
Kö. Wusterhausen
DRK-Zentrum
Erich-Weinert-Str. 46
Bewegungsraum
Dienstag
09.09. − 16.12.08
ohne 14./21./28.10.08
16.00 − 17.00 Uhr
"... dem Rücken
zuliebe"
− ein ganzheitliches
Übungsprogramm
RS-KW 5208 ***
Kö. Wusterhausen
DRK-Zentrum
Erich-Weiner-Str. 46
Bewegungsraum
Dienstag
16.09. − 02.12.08
ohne 21./ 28.10.08
18.00 − 19.00 Uhr
19.00 − 20.00 Uhr
Stressbewältigung
mit Yoga
Y-KW 5408 ***
Kö. Wusterhausen
DRK-Zentrum
Erich-Weinert-Str. 46
Bewegungsraum
Freitag
05.09. − 19.12.08
ohne 03./ 24./ 31.10./
07.11.08
19.30 − 21.00 Uhr
Stressbewältigung
Progressive Muskelentspannung
PM-KW 5508 ***
Kö. Wusterhausen
DRK-Zentrum
Erich-Weinert-Str. 46
Bewegungsraum
Mittwoch
17.09. 19.11.08
18.00 − 19.30 Uhr
Evtl. auch später,
bitte nachfragen!
NEU
"Rauchfrei"
In 10 Schritten
RF-KW 5608 ***
Kö. Wusterhausen
DRK-Zentrum
Erich-Weinert-Str. 46
Bewegungsraum
Mittwoch
17.09. − 19.11.08
19.45 − 21.15 Uhr
Walking/ Nordik
Walking
Herz-Kreisl.-Training
NW-KW 5708 ***
Kö. Wusterhausen
Treff: Goethestr. /
Am Nottekanal
Montag
15.09. − 10.11.08
ohne 20.10.08
09.30 − 10.30 Uhr
Fit" ab 50 *
Gesundheitliches
Ganzkörpertraining
Gegen osteoporose
und zur Sturzprophylaxe
Frau Peißker
F-KW 7408 / 7508
Kö. Wusterhausen
DRK-Zentrum
Erich-Weinert-Str. 46
Bewegungsraum
Donnerstag
11.09. − 11.12.08
(ohne 23./ 30.10.)
18.00 − 19.00 Uhr
Einstieg immer möglich!
"Gesund und Fit" *
Gesundheitliches
Ganzkörpertraining
für jedermann
Frau Peißker
GF-KW 7608
Kö. Wusterhausen
DRK-Zentrum
Erich-Weinert-Str. 46
Bewegungsraum
Donnerstag
11.09. − 11.12.08
(ohne 23./ 30.10.)
18.00 − 19.00 Uhr
Einstieg immer
möglich
Beckenboden-Gymnastik
Erlenen individueller
Übungsmöglichkeiten
Frau Melchior
BB-KW 7708
Kö. Wusterhausen
DRK-Zentrum
Erich-Weinert-Str. 46
Bewegungsraum
Dienstag
23.09. − 02.12.08
(ohne 14./21./28.10.)
15.00 − 16.00 Uhr
Anmeldung und Informationen: (ab 25.08.08)
Frau Adelheid Melchior (DRK Koordinatorin Gesundheitssport/ Prävention)
Telefon: 03375/ 21 89 90 oder 0151/ 544 08 886
gesundheitssport@drk-flaeming-spreewald.de