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Kurzprotokoll
zu der am Mittwoch, dem 19. Dezember 2012 um 18.30 Uhr im Rathaus stattgefundenen
konstituierenden Sitzung des Gemeinderates.
Beginn: 18.30 Uhr
Ende: 22.25 Uhr
Anwesend:
SPÖ-Fraktion: Bgm. Herbert Worschitz, Mag. Florian Hofstetter, Ing. Albert Gludovacz, Judith Pratl, Mag. Markus Gartner, Patrick Gsellmann, Nina Strasser (bei TOP 63, 66, 68, 69 –
80) Marco Schimanovich, Corinna Scharf, Rudolf Schmidt, Hannelore Stefanits, Ursula Wittig
ÖVP – Fraktion: Vzbgm. LAbg. Mag. Christoph Wolf, Ing. Bernhard Breser, Dipl.Wirtschaftsing. (FH) Brigitte Matkovits, Johannes Schmitl, Dietmar Wild, Ana Bojovic, Florian
Fidler, Albert Salfinger, Thomas Matkovits
Nicht anwesend: Hilda Probst, Nina Strasser (bei TOP 60, 61, 62, 64, 67) (SPÖ), Gertrude
Pogats, (ÖVP) - alle entschuldigt
Schriftführer: OAR Ing. Wolfgang Szoldatics, Karin Gerdenich
Tagesordnung
60. Angelobung von Mitgliedern des Gemeinderates
61. Wahl eines Mitgliedes des Sanitätsausschusses
62. Entsendung in Arbeitsausschüssen
63. Kindergarten Neubau - Baurechtsvertrag, Generalnutzungsvertrag
64. Flächenwidmungsplan 5. Änderung
65. Vertrag mit Windkraftbetreiber
66. Forsthaus - Eigenmittelanteil
67. Friedhof – Vergabe Grabungsarbeiten
68. ASV Sonnenberg Hornstein – Darlehen/Haftung
69. Öffentliches Gut – Widmung/Entwidmung
70. Dienstbarkeitsvertrag Netz Burgenland Erdgas GmbH (BEGAS)
71. Hebesätze
72. Gemeindeabgaben
a) Hundeabgabe
d) Erschließungs-, Anschluss- und Ergänb) Friedhofsgebühren
zungsbeitrag (Kanal)
c) Marktstandsgebühren
e) Kanalbenützungsgebühr
f) Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Straßenbau)
73. Voranschlag 2013
74. Kassenkredite
75. Vereinsförderungen 2012
76. Firmenförderungen
77. Nachtragsvoranschlag 2012
78. Berufung Högerl – Pinczolits
79. Bericht der Obfrau der Kassakontrolle
80. Allfälliges
Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Gemeinderäte, stellt die ordnungsgemäße
Kundmachung der Tagesordnung an der Amtstafel, sowie die gesetzmäßige Einberufung der
Sitzung und deren Beschlussfähigkeit fest.
Gem. § 38 Abs. 1 GemO wird vom Vorsitzenden der TOP 65) Vertrag mit Windkraftbetreiber
sowie TOP 79) Bericht der Obfrau der Kassakontrolle vor Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt.
Die weiteren Tagesordnungspunkte werden somit umgereiht.
Als Beglaubiger werden die Gemeinderäte Corinna Scharf und Thomas Matkovits bestellt.
Nachdem über den Inhalt der Niederschrift der Gemeinderatsitzung vom 24.10.2012 keine
Einwände erfolgen, wird diese vom Bürgermeister genehmigt.
60. Angelobung des Gemeinderates
Judith Pratl und Ursula Wittig wurden als Gemeinderäte angelobt.
61. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sanitätskreises
Dieser Tagesordnungspunkt wird durch die SPÖ-Fraktion durchgeführt und die Abstimmung
erfolgt durch Handzeichen.
Auf Vorschlag von Bgm. Herbert Worschitz im Namen der SPÖ-Fraktion wird GR Ursula
Wittig e i n s t i m m i g als Mitglied in den Sanitätsausschuss bestellt.
Mitglieder:
GV Judith Pratl
Bgm. Herbert Worschitz
GR Ursula Wittig
GR Marco Schimanovich
GR Johannes Schmitl
GR Gertrude Pogats
GR Dietmar Wild
Ersatzmitglieder:
GV Mag. Florian Hofstetter
GV Ing. Albert Gludovacz
GR Nina Strasser
GR Patrick Gsellmann
GR Albert Salfinger
GR Ana Bojovic
GR Thomas Matkovits
GR Ursula Wittig erklärt sich zur Annahme des Amtes bereit.
62. Bestellung von Arbeitsausschüssen
Kontrollausschuss
Dieser Tagesordnungspunkt wird durch die SPÖ-Fraktion durchgeführt und die Abstimmung
erfolgt durch Handzeichen.
Bgm. Worschitz stellt den Antrag, GR Ursula Wittig in den Kontrollausschuss zu entsenden.
Der Antrag wird seitens der SPÖ-Fraktion e i n s t i m m i g zum Beschluss erhoben und
GR Ursula Wittig somit in den Kontrollausschuss gewählt.
e) Ausschuss für Soziale Angelegenheiten, Frauen, Familie und Bürgerservice
Dieser Tagesordnungspunkt wird durch die SPÖ-Fraktion durchgeführt und die Abstimmung
erfolgt durch Handzeichen.
Bgm. Worschitz stellt den Antrag, GR Ursula Wittig in den Ausschuss für Soziale Angelegenheiten, Frauen, Familie und Bürgerservice zu entsenden.
Der Antrag wird seitens der SPÖ-Fraktion e i n s t i m m i g zum Beschluss erhoben und
GR Ursula Wittig somit in den Ausschuss für Soziale Angelegenheiten, Frauen, Familie und
Bürgerservice gewählt.
64. Flächenwidmungsplan 5. Änderung
Bgm. Worschitz berichtet, dass bei der 5. Flächenwidmungsplanänderung die Umwidmung
für die Aufstellung der Windräder benötigten Flächen, sowie die eingebrachten Erinnerungen, behandelt werden sollen.
Nachstehende Erinnerungen wurden eingebracht:
I. Gemeinden:
Gemeinde Großhöflein
Seitens der Marktgemeinde Großhöflein bestehen keine Einwände.
Marktgemeinde Zillingdorf
Die Marktgemeinde Zillingdorf spricht sich gegen die geplante Widmungsänderung aus. Die geplante
Widmung für zwei Windkraftanlagen ist für uns weder ökonomisch sinnvoll, noch ökologisch verträglich.
Wenn Lebensräume enger werden, müssen sie hochwertiger gestaltet werden. Das Landschaftsbild
ist durch die zwei Windräder, welche jeweils eine Höhe von ca. 140 m erreichen, nachhaltig gestört.
Die Windräder passen nicht zur Charakteristik von Wr. Neustädter bzw. Eisenstädter Pforte.
Die Marktgemeinde Zillingdorf geht sehr behutsam mit Flora und Fauna um. Sie hat in diesem Gebiet
zahlreiche Dauerbrachen bzw. Grün- und Waldinseln angelegt. Dies erfolgte mit beträchtlichem finanziellem sowie ideellem Aufwand unter großer Beteiligung der Bürger.
Dadurch ist es gelungen, den Rückgang an den sensiblen Niederwildarten, wie z.B. Rebhühnern zu
stabilisieren.
Von den Windkraftanlagen wären auch Singvögel und Zugvögel schwer beeinträchtigt. Seit Jahrhunderten ziehen Wildgänse über das betroffene Gebiet. Die Eisenstädter bzw. Wr. Neustädter Pforte
stellen einen uralten Korridor zwischen dem Leithagebirge und dem Rosaliengebirge dar. Vor allem
bei Nebel sind die Windkraftanlagen für die tiefstreichenden Gänse und sonstigen Vögel ein gefährliches, direkt tödliches Hindernis.
Es besteht unsererseits überhaupt kein Verständnis, dass in unmittelbarer Nähe, auch auf unser Bemühen hin, eine Grünbrücke über die Autobahn entsteht, um dem Korridor-Gedanken Rechnung zu
tragen und dieser Korridor durch Windkraftwerke neuerlich gestört wird.
Die Gemeinde Zillingdorf reicht einerseits mit dem Zillingdorfer Wald an die letzen Ausläufer des Rosaliengebirges und auf der anderen Seite nahe an das Leithagebirge heran. Zahlreiche Maßnahmen
auf Zillingdorfer Gemeindegebiet wurden in Abstimmung mit dem Niederösterreichischen Natur- und
Landschaftsschutz gesetzt. Sechs großflächige Biotope sind als Trittsteine für die Verbindung des Alpen-Karpaten-Korridors entstanden. Die Grünbrücke bei Hornstein fügt sich in dieses überörtliche
Raumordnungskonzept ein. Festzuhalten ist, dass die zwei Windräder einen massiven Eingriff in dieses Korridor-Denken bewirken, dem Korridor-Denken kontraproduktiv gegenüber stehen.
Massive negative Auswirkungen für die touristische Entwicklung unserer Region sind zu erwarten. Die
Windräder sind in allen Bereichen rund um Zillingdorfer / Steinbrunner bzw. Neufelder Seen deutlich
störend sichtbar. Von einer massiven Entwertung unseres Naherholungsgebietes auszugehen.
Die geplante Umwidmung wird diametral überörtlich Landschaftsschutz und Umweltschutz entgegen.
Die überörtlichen Interessen der Entwicklung des Erholungstourismus werden verhindert bzw. beeinträchtigt.
Eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung ist abzuhalten.
II. Behörden:
BEWAG NETZ:
Seitens der BEWAG NETZ wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verbauung die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände laut ÖVE-L 20 eingehalten werden müssen. Sollte dies nicht möglich sein,
muss die betroffene Leitung umgelegt werden, wobei die Kosten hierfür vom Verursacher zu tragen
sind.
LAND BURGENLAND, ABT. 7 – KULTUR, WISSENSCHAFT UND ARCHIV:
Seitens des Landes Burgenland, Abteilung 7 – Kultur, Wissenschaft und Archiv wird darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Umwidmungsfälle keine Gefährdung bezüglich Massenbewegung
darstellen.
LANDESMUSEUM BURGENLAND:
Seitens des Landesmuseums Burgenland wird darauf hingewiesen, dass sich das Projektgebiet in
unmittelbarer Nähe eines Langobardischen Gräberfeldes, einer römischen Villa Rustica sowie einer
neolithischen Siedlung befindet.
UMWELTANWALT BURGENLAND
Es ist zutreffend, dass sich die Bgld. Landesregierung zum Ausbau erneuerbarer Energieträger, insbesondere der Errichtung von Windkraftanlagen zur Erzeugung von Strom bekannt hat. Angestrebt ist,
dass das Burgenland bis zum Jahr 2013 zur stromautarken Region werden soll.
Seitens der Landesumweltanwaltschaft werden diese Intentionen ausdrücklich begrüßt und es wurden
mit den zahlreichen Windparks im Bezirk Neusiedl am See, vornehmlich auf der Parndorfer Platte, die
Voraussetzungen u.a. nach den Bestimmungen des Bgld. Raumplanungsgesetzes unter weitgehender Berücksichtigung der von der Bgld. Landesumweltanwaltschaft wahrzunehmenden Interessen des
Natur- und Umweltschutzes für die Erreichung dieses Zieles geschaffen.
Grundsätzlich stellt aber die neuerliche beabsichtigte Erweiterung von Windparkanlagen nach ha. Ansicht keine Notwendigkeit dar, um das angestrebte Ziel der Stromautarkie zu erreichen. Mit den bereits vorhandenen gewidmeten Flächen und genehmigten bzw. in Genehmigung befindlichen Anlagen
zur Nutzung der Windkraft ist auch eine weitgehende Absicherung des Energiebedarfs bedingt durch
ständige technologische Verbesserungen mehr als gewährleistet.
Angeblich soll sogar nach Aussagen von Fachleuten nach Errichtung aller bereits genehmigten bzw.
sich in Genehmigung befindlichen Anlagen mind. 150 % !!! des Bgld. Strombedarfes allein durch die
Windkraft gedeckt werden können.
Ein zwingendes öffentliches Interesse an der geplanten 5. Änderung des Flächenwidmungsplanes der
Gemeinde Hornstein kann von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet nicht erkannt werden.
Gem. § 18 Abs. 7 lit b) und c) Bgld. Raumplanungsgesetz ist die Genehmigung u.a. zu versagen,
wenn überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes verletzt werden oder eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der
Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt wird.
Die geplante Widmung und nachfolgende Errichtung der ggst. WKA soll in einem topografisch bedeutenden Gebiet, welches als „Eisenstädter Pforte“ bekannt ist, erfolgen. Dies ist das „Eintrittstor“ aus
nordwestlicher Richtung (Wiener Becken, Wiener Raum, westlicher und nördlicher Raum) in das „Eisenstädter Becken“ und somit der Eintritt in das Burgenland, in touristisch, kulturell, kulturhistorisch,
naturräumlich und landschaftlich bedeutende Gebiete des Burgenlandes.
Technische Großanlagen, wie WKA dies darstellen, würden in dieser technisch nahezu unbelasteten
Landschaft das wichtige und bedeutende Landschaftsbild, sowie den Natur- und Kulturraum massiv
beeinträchtigen. Zusätzlich befinden sich im Nahbereich der geplanten Widmung wichtige touristische
Eignungszonen (siehe LEP).
Somit ergeben sich aus dem Blickpunkt des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes unwiderbringliche Beeinträchtigungen für den Bestand und die zukünftige Entwicklung der im Nahbereich der WKA
ausgewiesenen Tourismus-Eignungszonen, genauso wie auf bestehende kulturelle und kulturhistorische Einrichtungen.
Die „Eisenstädter Pforte“ stellt weiters das „Tor zum Nationalpark Neusiedler See“ dar und ist eine
wichtige Verbindungszone des Lebensraumes von Tieren zwischen den Alpen und den Karpaten.
Durch die Windkraftanlagen zusammen mit den geplanten Anlagen im Gemeindegebiet von Steinbrunn und eventuell in späterer Folge auch im Gemeindegebiet von Müllendorf ist nicht auszuschließen, dass es, entgegen den Ausführungen im Umweltbericht, zu einem massiven Eingriff für die Tierwelt auf dem Alpen-Karpaten-Korridor kommt. Die geplante, ohnehin nur minimal dimensionierte
Grünbrücke würde durch die zu errichtenden WKA weiter an ökologischer Bedeutung verlieren.
Durch den Umweltbericht können diese massiven Beeinträchtigungen in keiner Weise widerlegt werden, die vorgeschlagenen Maßnahmen sind nicht geeignet und schon gar nicht ausreichend, um den
enormen Schaden an der Umwelt und der Tourismuswirtschaft wettzumachen.
Der Imageschaden für das Burgenland als Land, welches den Natur-, Gesundheits- und Kulturtourismus besonders fördert und propagiert, wäre enorm und kann durch Begleitmaßnahmen nicht kaschiert werden.
Somit ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer intakten Umwelt und einer nahezu unbeeinflussten Landschaft dem öffentlichen Interesse der Stromerzeugung auf jeden Fall vorzuziehen.
Im § 10 b Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz ist vorgesehen, dass bei der Festlegung des Umfanges
und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Information das Amt der
Landesregierung zu konsultieren ist.
Diese zwingende Verfahrensbestimmung wurde im Zuge des Verfahrens zur 5. Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hornstein nicht eingehalten. Von fachlicher Seite des
Landes liegen keine Stellungnahmen vor.
Die Bgld. Landesumweltanwaltschaft spricht sich daher gegen die beabsichtigte Widmung von zwei
Windkraftanlagen (Änderungsfall 1) im Rahmen der 5. Änderung des Flächenwidmungsplanes der
Gemeinde Hornstein aus.
Gegen die Änderungsfälle 2 und 3 werden seitens der Bgld. Landesumweltanwaltschaft keine Einwände erhoben. Zum Änderungsfall 3 wird bemerkt, dass der im Osten der Widmungsfläche befindliche Grüngürtel entlang des bestehenden Grabens als Sichtschutz und Pufferzone zum anschließenden landwirtschaftlichen Gelände gesichert und erhalten werden muss.
II. Privatpersonen:
Hornstein
GABRYEL Gerlinde, Krautgartenstraße 12 a, 7053 Hornstein
Beeinträchtigung des Naherholungsgebietes
Eventuell Gesundheitsgefährdung durch Infraschall
Optische Beeinträchtigung
Wertminderung unseres Grundstückes und Wohnhauses
GABRYEL Karl, Krautgartenstraße 12 a, 7053 Hornstein
Mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch Infraschall und sonstige Störung durch rote Leuchten
Optische Verschmutzung des Naherholungsraumes und Beeinträchtigung der touristischen Qualität
Risiko - Eiswurf zu Radweg/Feldweg
Wertminderung des Hauses/Grundstückes wegen Sicht auf großtechnische Anlagen (- 20 %)
ZEINLHOFER-SCHRIEFL Mag. Monika, Weigengasse 18, 7053 Hornstein
Optische Gründe: Erscheinungsbild für Hornstein und die Umgebung; in der näheren Umgebung befinden sich bereits zu viele Windräder.
Notwendigkeit für Hornstein und Burgenland in Bezug auf Energie nicht gegeben, sondern reine Profitgier.
ZEINLHOFER Werner, Weidengasse 18, 7053 Hornstein
Optische Gründe: Verschandelung des Umlandes
Kein direkter Strombedarf, da nur für den Stromexport bestimmt
Solarenergie als Alternative nicht in Betracht gezogen
Energiesparfördermaßnahmen vorziehen
SCHMITL Werner, Gartengasse 36, 7053 Hornstein
Mindestabstand zu meiner bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken 5583 und 5584 wird
nicht eingehalten. Die betriebliche Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes auf diesem Standort
ist gefährdet.
GERDINICH Wolfgang, Schneckengasse 8, 7053 Hornstein
Massive Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Umwelt bzw. der drohenden Infraschallbelastung.
FRÖHLICH Sabine, Weidengasse 14, 7053 Hornstein
Ist gegen den Standort der Windräder.
FRÖHLICH Josef, Weidengasse 14, 7053 Hornstein
Ist gegen den Standort der Windräder.
AUER Christian, Wiesengasse 4, 7053 Hornstein
Ist gegen den Standort der Windräder.
AUER Katja, Wiesengasse 4, 7053 Hornstein
Ist gegen den Standort der Windräder.
MÖSSNER Lukas, Gottfried Szinovatz Wohnpark 33, 7053 Hornstein
Begründung Punkt 1) – 3) d)
MÖSSNER Katja, Gottfried Szinovatz Wohnpark 33, 7053 Hornstein
Begründung Punkt 1) – 3) d)
MARCHART Isabella, Gottfried Szinovatz Wohnpark 33, 7053 Hornstein
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Auswärtige:
DUNKL Josef, Angerweg 26, 7052 Müllendorf
1) Es werden überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes
des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt (§ 18 (7b) Bgld. Raumplanungsgesetz).
2) Es wird eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt (§ 18 (7c) Bgld. Raumplanungsgesetz).
3) Der Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung) für die Hornsteiner und Steinbrunner Windkraftanlagen weist erhebliche Lücken und Ungenauigkeiten auf:
a) so liegt der Abschlussbericht zur Gefährdung der biologischen Vielfalt, Fauna und Flora noch nicht
komplett vor; trotzdem werden „erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter der Vogelschutzgebiete
……. ausgeschlossen“ (S.19).
b) Nur mit einem Satz, ohne weitere Beweisführung wird behauptet: „kulturell erhaltenswertes Erbe
wird durch den geplanten Windpark nicht negativ beeinträchtigt“ (S. 27).
c) Bei den Lärmmessungen wird nicht die vorherrschende Windrichtung (Nordwest) berücksichtigt.
Gerade Müllendorf liegt genau in der Windrichtung der geplanten Windkraftanlagen (vgl. Grafik im
Umweltbericht S. 25).
d) bei den geprüften Alternativen wird nur gesagt, dass die Gemeinde Hornstein keine Alternativstandorte für die Windkraftanlagen habe. Auf Alternativen wie die Nutzung der Sonnenenergie wird
gar nicht eingegangen.
4. Müllendorf hat genug Belastung – Bahn, Autobahn, Fabriken, Recyclingunternehmen, Funksendemast, Starkstromleitung, etc.
5. Jedem Bürgermeister das Windrad in den eigenen Garten, aber nicht vor meine Haustür.
LEHECKA Ulrike, 2540 Bad Vöslau
1) Es werden überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes
des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt (§ 18 (7b) Bgld. Raumplanungsgesetz).
2) Es wird eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt (§ 18 (7c) Bgld. Raumplanungsgesetz).
3) Der Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung) für die Hornsteiner und Steinbrunner Windkraftanlagen weist erhebliche Lücken und Ungenauigkeiten auf:
a) so liegt der Abschlussbericht zur Gefährdung der biologischen Vielfalt, Fauna und Flora noch nicht
komplett vor; trotzdem werden „erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter der Vogelschutzgebiete
……. ausgeschlossen“ (S.19).
b) Nur mit einem Satz, ohne weitere Beweisführung wird behauptet: „kulturell erhaltenswertes Erbe
wird durch den geplanten Windpark nicht negativ beeinträchtigt“ (S. 27).
c) Bei den Lärmmessungen wird nicht die vorherrschende Windrichtung (Nordwest) berücksichtigt.
Gerade Müllendorf liegt genau in der Windrichtung der geplanten Windkraftanlagen (vgl. Grafik im
Umweltbericht S. 25).
d) bei den geprüften Alternativen wird nur gesagt, dass die Gemeinde Hornstein keine Alternativstandorte für die Windkraftanlagen habe. Auf Alternativen wie die Nutzung der Sonnenenergie wird
gar nicht eingegangen.
4) Als häufiger Gast würden mich die Windräder nicht nur optisch stören, ich könnte meine Spaziergänge nicht mehr machen, da ich Angst hätte vor diesen Monstern.
FÖRSCHNER Mag. Ursula und Mag. Michael, Feldgasse 6, 7052 Müllendorf
Es werden überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des
Landschafts- oder Ortsbildes verletzt (§ 18 (7b) Bgld. Raumplanungsgesetz).
Es wird eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt (§ 18 (7c) Bgld. Raumplanungsgesetz).
Es liegt nicht nur eine Beeinträchtigung der Entwicklung vor, sondern es wird der aktuelle Bestand der
Nachbargemeinde (Gemeinde Müllendorf) vermindert.
Der Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung) für die Hornsteiner Windkraftanlagen ist mangelhaft.
Es wird festgestellt, dass „keine erheblichen Umweltauswirkungen“ (Seite 19) vorhanden sind, obwohl
der Abschlussbericht zur Gefährdung der biologischen Vielfalt, Fauna und Flora noch nicht vorlag
bzw. vorliegt. Der Behauptung „kulturell erhaltenswertes Erbe wird durch den geplanten Windpark
nicht negativ beeinträchtigt“ fehlt eine Begründung; hier liegt also nur eine Meinung, aber kein Gutachten vor. Dies gilt ebenso für die Lärmmessungen / DECEBEL Berechnungen, die Berechnungen; die
dominierende Windrichtung (Nordwest) wird unzulässiger Weise vernachlässigt und der Verlauf der
dargestellten dB-Iso-Linien und die Nichtdarstellung weiterer dB-Iso-Linien sind nicht begründet und
daher nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, dass für Hornstein Windräder alternativlos sind, zeugt
von energiewirtschaftlicher Inkompetenz und stellt somit die Gutachter in Frage.
Wir fordern die zuständigen Behörden auf, ein Gutachten zu beantragen, das die gesundheitliche Gefährdung aller durch die Aufstellung der Windräder betroffenen Menschen beurteilt, das betrifft aufgrund der vorherrschenden Windrichtung vor allem die Müllendorfer Bevölkerung. Ein solches Gutachten in Kenntnis möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht zu erstellen erachten wir als grob
fahrlässige Handlung der Entscheidungsträger, die damit über ihr Amt hinausgehend auch persönlich
haftbar sind.
Durch die geplanten Windräder wird unsere Immobilie auf dem Gemeindegebiet von Müllendorf substantiell entwertet. Sollten die Windräder trotzdem genehmigt werden, gehen wir davon aus, dass die
Marktgemeinde Hornstein dies in voller Kenntnis des wirtschaftlichen Nachteils für uns ermöglicht und
damit für diesen Schaden aufkommt. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich hin, dass wir die
dadurch entstehende Wertminderung – die auch nicht durch öffentliche Interessen argumentiert werden kann, da die Windräder von privaten Betreibern für die Erzeugung von Energie für den Markt,
nicht jedoch für die Versorgung der Marktgemeinde Hornstein selbst genutzt werden sollen – in vollem
Umfang der Marktgemeinde Hornstein in Rechnung stellen werden. Wir fordern die Marktgemeinde
Hornstein auf ein Beweissicherungsverfahren zu initiieren, damit für alle betroffenen Grundeigentümer
ihr Wertverlust quantifiziert und geltend gemacht werden kann.
Der Gemeinderat von Hornstein ist in dieser Angelegenheit als befangen anzusehen, da sich für die
Marktgemeinde Hornstein durch die Flächenumwidmung finanzielle Vorteile bei minimalen Kosten
sowie eine Auslagerung negativer gesundheitlicher und ökonomischer Folgen auf Personen außerhalb des Gemeindegebietes ergeben. Je Windrad und Jahr erhält die Marktgemeinde Hornstein einige
tausend Euro, die gesundheitlichen und wertmindernden Folgen werden jedoch nur von den Bürgern
der Gemeinde Müllendorf getragen. Der Gemeinderat entscheidet somit zu Lasten Dritter. Dies widerspricht der Bgld. Gemeindeordnung § 18 Abs. 1.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die geplante Umwidmung offenbar vor dem Hintergrund eines völlig überholten Verständnisses von Energieproduktion erfolgt. Die Behauptung, das Burgenland werde
durch Windräder stromautark, ist schlichtweg falsch. Vielmehr produziert das Burgenland damit zeitlich und mengenmäßig unkontrollierbar Energie, die dann zu gerade herrschenden Bedingungen in internationale Netzwerke eingespeist werden muss. Eine regelmäßige Eigenversorgung des Landes mit
Energie – wie der Begriff Autarkie unterstellt – kann damit nicht sichergestellt werden. Eine lokale
Speicherung des erzeugten Windstromes ist aktuell nicht vorgesehen. Wie zahlreiche Beispiele gerade von österreichischen Gemeinden zeigen, ist echte Energie-Autarkie durchaus machbar, insbesondere durch Kombination von solar-, bio- und geothermischen Anlagen. Für all diese Anlagen gibt es im
Burgenland optimale Bedingungen, in vergleichenden Energieanalysen werden sie nicht einbezogen
bzw. ohne weiterführende Begründung weg argumentiert. Daraus resultieren nicht nur energiepolitisch
falsche Entscheidungen, es werden vor allem auch deutlich bessere finanzielle Lösungen für die Gemeinden schlichtweg ignoriert; mit hohen Folgekosten. Das Fehlen eines derartigen Konzeptes nicht
nur, aber auch für Hornstein zeigt deutlich, dass hier Industrieinteressen über Gemeindeinteressen
gestellt werden.
Wir sehen es als absolut unverzichtbar an, neue Formen der Energieerzeugung und, noch dringender,
der Energieeinsparung zu entwickeln. Die alleinige Konzentration auf Windenergie, die auf dem europäischen Markt getauscht werden muss, anstelle einer Gesamtlösung, die zu echter Energie-Autarkie
der Region führen wurde, geht in die falsche Richtung. Nehmen Sie sich ein Bespiel an jenen Gemeinden, die ihre Energie-Investitionen so durchgeführt haben, sodass sie heute von Öl- und Gasimporten völlig unabhängig sind. Dort ist unsere Zukunft.
Wir fordern daher die zuständigen Behörden auf, diese beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
SCHREINER Manfred und Elisabeth, Feldgasse 4, 7052 Müllendorf
Diese 5. Änderung ist weitgehend identisch mit der 7. Änderung des Flächenwidmungsplanes der
Gemeinde Steinbrunn, welche derzeit ebenfalls zur allgemeinen Einsicht aufgelegt ist.
Diese Änderungsanträge der Gemeinden Hornstein und Steinbrunn decken sich auch – leider – mit
dem im Jahre 2011 eingebrachten 6. Änderungsantrag der Gemeinde Steinbrunn, und es wurden keine der im September 2011 eingebrachten Erinnerungen in den neuen Anträgen berücksichtigt, sodass
wir uns auch auf diese von uns vorgelegten Punkte wieder beziehen können:
1. Gemäß dem Bgld. Raumplanungsgesetz § 18 (7) ist die Genehmigung einer Flächenwidmung mit
Bescheid der Landesregierung zu versagen, wenn der Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes
- überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt (§ 18 (7b)), sowie
- eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde –
im gegebenen Fall der Gemeinde Müllendorf – verhindert oder beeinträchtigt (§ 18 (7c)).
Dazu ist festzuhalten:
1.1. Windkraftanlagen (WKA) bewirken generell eine Wertminderung einer Kultur- und Tourismusregion, wie sie der Bezirk Eisenstadt-Umgebung darstellt. Der Wert von Erholungsräumen wird von deren
Naturraumqualität bestimmt, wobei technisch überformte Naturräume an Wert verlieren und deshalb
von Erholungssuchenden kaum mehr angenommen werden. Sichtachsen – von Wanderwegen sowie
von geschützten Standorten und Objekten – zu großtechnischen Anlagen lenken ab und beeinträchtigen dadurch nachhaltig das Landschaftsbild, wodurch Erholung nicht mehr möglich ist. Im Artikel 24
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist jedoch das Recht des Menschen auf Erholung
festgelegt und darf daher durch Vorhaben wie dem Bau von WKA nicht gestört oder zerstört werden.
1.2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit WKA im
europäischen und nordamerikanischen Raum berücksichtigt werden. Die wenigen bisher durchgeführten systematischen Studien zeigen klar, dass von WKA erzeugter Infraschall (wie auch Mobilfunk) die
Gesundheit negativ beeinflusst, und Beeinträchtigungen wie Herzrhythmusstörungen, Schlaft-, Konzentrations- und Lernstörungen mit diesen Technologien eindeutig in Verbindung gebracht werden
können.
1.3. WKA beeinträchtigen die regionale und überregionale Fauna, Die Eisenstädter Pforte, auch „Tor
zum Nationalpark Neusiedler See“ genannt, ist ein für Tiere wichtiger Lebensraum, weil diese Landschaft Alpen und Karpaten verbindet. Abgesehen von den bekannten negativen Auswirkungen auf die
Vogelwelt – etwa auf die regionale Schwarzstorchpopulation – entwertet die nahe der geplanten
Grünbrücke über die A 3 vorgesehene Windkraftanlage diesen von der ASFINAG zu errichtenden,
ohnedies schon extrem schmalen Korridor. Die geplanten WKA stellen deshalb eine Gefahr für den
Alpen-Karpaten-Korridor dar, der insbesondere bedeutsam ist für Rothirsche. Auch der Wert der Feldjagd wird durch die drei geplanten WKA negativ beeinflusst.
1.4 WKA bewirken ferner eine Wertminderung denkmalgeschützter Objekte, wie etwa der Hartlkapelle
in der KG Müllendorf. Die an einem beliebten regionalen Rad- und Fußwanderweg gelegene Hartlkapelle ist ein denkmalgeschütztes Flur- und Kulturdenkmal, das – weithin sichtbar – den historischen
Straßenzug über die Eisenstädter Pforte markiert, die das Eisenstädter Becken mit dem Wiener Becken verbindet. Wer diesen Straßenzug benützt, erlebt die Kapelle als „Landmark“, die solitär die Eisenstädter Pforte „bewacht“: Werden in ihrem Umkreis großtechnische Anlagen errichtet, lenken diese
die Aufmerksamkeit der Reisenden und der Verweilenden ab. Die im Volk sehr beliebte Kapelle wird
optisch überlagert und deren Symbolik entwertet.
1.5. Im vorliegenden Fall begrenzen und entwerten die geplanten WKA die Entwicklungsmöglichkeiten
der Gemeinde Müllendorf. Die zu widmenden Standorte sind etwa 1.500 m von der westlichen Grenze
des Baulandes von Müllendorf entfernt. Dem örtlichen Entwicklungs- und Flächenwidmungsplan ist zu
entnehmen, dass die Gemeinde Müllendorf bei der Entwicklung ihres Baulandes bereits im Norden,
Osten und Süden an Grenzen gestoßen ist, noch nicht jedoch im Westen. Werden nun nahe der westlichen KG-Grenze von Müllendorf WKA errichtet, dann sind Baulandwidmungen dort unattraktiv und
können aufgrund der räumlichen Nähe nicht genehmigt werden.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach den Bgld. Landesgesetzen derzeit
ein Mindestabstand von nur 1.000 m zu WKA erforderlich ist, im angrenzenden Bundesland Niederösterreich ein Abstand von 2.000 m vorgeschrieben und international ein Abstand von mindestens 4 – 5
km diskutiert und empfohlen wird.
1.6 Es ist ferner festzuhalten, dass WKA eine Wertminderung von Grundstücken, Häusern, Wohnungen etc. bewirken. Der Wert von Immobilien wird vornehmlich von deren Standortqualitäten bestimmt,
worin die Qualität des umgebenden Naturraumes ebenso bedeutsam ist, wie die Lage und die Aussicht. Sichtachsen von der jeweiligen Immobilie zu großtechnischen Anlagen stellen erfahrungsgemäß
eine gravierende Wertminderung in der Größenordnung von ca. 15 % dar.
2. Zu der erwähnten Strategischen Umwelterheblichkeitsprüfung (SUP) und den Ergebnissen der von
der Gemeinde Hornstein vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen über die Auswirkungen der geplanten 3 WKA ist festzuhalten, dass diese erheblichen Mängel und auch Unrichtigkeiten aufweisen:
2.1. Im Gegensatz zum 6. Änderungsantrag der Gemeinde Steinbrunn aus 2011 ist in der 7. Änderung
bzw. im 5. Änderungsantrag der Gemeinde Hornstein der Abschlussbericht zur Gefährdung der biologischen Vielfalt, Fauna und Flora enthalten, es sind aber trotzdem keine neuen Ergebnisse gegenüber
jenem Gutachten in der 6. Änderung zu entnehmen. Als Schlussfolgerung werden „keine erheblichen
Umweltauswirkungen“ erwartet. Dies steht im Widerspruch zu den international festgestellten und
publizierten Erkenntnissen.
2.2 Nur mit einem Satz, ohne weitere Beweisführung wird behauptet: „kulturell erhaltenswertes Erbe
wird durch den geplanten Windpark nicht negativ beeinträchtigt“ (Anhang B, S. 26). Dabei wird die
Tatsache, dass eine der drei geplanten WKA in unmittelbarer Nähe zum Naturdenkmal von Steinbrunn aufgestellt werden soll, überhaupt nicht erwähnt. Die darin sichtbaren geologischen Formationen sind in zahlreichen wissenschaftlichen Arbeiten behandelt worden, wie z.B.
U. Exner, E. Draganits, B. Grasemann: Folding in Miocene, unconsolidated clastic sediments (Vienna
Basn, Austria) – gravitational versus tectonic forces, Trabajos de Geologia, Unversidad de Oviedo 29
(2009) 269-272
U.Exner, E. Draganits, B. Grasemann: The Steinbrunn sand pit revisited: Tectonic or gravitational
forces of soft sediment folds. Journal of Alpine Geology 49 (2008) 129-136
M.-L. Grundtner, M. Harzhauser, O. Mandic, E. Draganits, S. Gier, U. Exner, M. Wagreich: Zur Sedimentoligie der Sandgrube Steinbrunn (Pannonium Österreich). Jahrbuch der Geologischen Bundesanstalt 149/4 (2009) 441-451.
Auch wird nicht berücksichtigt, dass im Zuge eines wissenschaftlichen Forschungsprojektes, gefördert
von der Österreichischen Hochschulstiftung, erst im Juli 2011 erneut Grabungen zur Erforschung des
Sedimentaufbaues stattgefunden haben.
Ferner wird mit keinem Wort erwähnt, dass das Gebiet des zu errichtenden Windparks Steinbrunn –
Hornstein eine kulturhistorisch wertvolle Region ist, in der unter andrem auch archäologische Funde
wie der Helm von Steinbrunn gemacht wurden (siehe G. Moßler: Ein frühgeschichtliches Grab mit
Spangenhelm aus Steinbrunn, Burgenland. Mitteilungen der Anthropologischen Gesellschaft Wien
100 (1970) 207-210.
Oder: F. Stein: Der Helm von Steinbrunn – ein ostgotisches Ehrengeschenk)
2.3. Bei den Lärmmessungen wird nicht auf die vorherrschende Windrichtung (Nordwest) eingegangen. Gerade das Wohngebiet von Müllendorf liegt genau in der Windrichtung der geplanten Windkraftanlagen (vgl. Grafik im Umweltbericht, Anhang B). Dies stellt eine grobe Verletzung der geltenden
Gutachterregeln dar und ist daher nicht zu akzeptieren.
2.4 bei den geprüften Alternativen wird nur gesagt, dass die Gemeinde Steinbrunn keine Alternativstandorte für die Windkraftanlagen habe (Anhang B). Auf Alternativen wie die Nutzung von Sonnenenergie wird dar nicht eingegangen.
2.5. Zusätzlich zu den Gutachten im 6. Änderungsantrag der Gemeinde Hornstein ist ein von der Betreiberfirma des Windparks (DI Hassler) beauftragtes Gutachten des „Risikoforschers“ ao. Univ. Prof.
Dr. Kromp enthalten, welches direkt an den Auftragsgeber gerichtet ist und daher als nicht objektiv zu
bewerten ist. Leider sind auch hier Kollegen Kromp einige grundsätzliche Fehler passiert. Er schreibt
z.B. von einem Windpark „Hornstein-Müllendorf-Steinbrunn“, obwohl ja aus dem Antrag klar hervorgeht, dass nur die WKA in Hornstein und Steinbrunn zu bewerten sind. Auch dürfte Herr Kromp „entgangen“ sein, dass die eingereichten WKA (Enercon E-82 E2mit 2,3 MW Leistung) mit beheizten Rotorblättern ausgestattet sind und daher sein Gutachten von einer völlig falschen Voraussetzung ausgeht.
2.6 Wie im 6. Änderungsantrag der Gemeinde Steinbrunn aus 2011 ist auch im 5. Änderungsantrag
der Gemeinde Hornstein eine Stellungnahme von Dr. Frey-Roos, Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der Universität für Bodenkultur enthalten, welches für uns ein Bespiel absoluter Unprofessionalität darstellt. In seiner Stellungnahme zum Windprojekt Hornstein/Steinbrunn – Grünbrücke werden wieder in erster Linie die Standorte in Müllendorf diskutiert und am Ende die Empfehlung gegeben, für die WKA Müllendorf 1 einen alternativen Standort zu suchen. Anscheinend ist den Betreibern
bzw. den Verantwortlichen der Gemeinde Hornstein entgangen, dass nicht Standorte für WKA in
Müllendorf, sondern zwei Standorte in Hornstein zu beurteilen sind. Auch ist seine abschließende
Bemerkung – persönlicher Dank an den Auftraggeber DI Hassler (Betreiber des Windparks Steinbrunn
– Hornstein) – in einer fachlichen Begutachtung mehr als befremdend.
Aufgrund der genannten Punkte fordern wir den Gemeinderat von Hornstein auf, den Beschluss über
den Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben, bzw. ersuchen wir die zuständigen Behörden der Bgld. Landesregierung, diese beabsichtigte Änderung nicht zu genehmigen.
Sowohl im 5. Änderungsantrag der Gemeinde Hornstein als auch im 7. Änderungsantrag der Gemeinde Steinbrunn wird auf S. 2 der SUP im letzten Absatz geschrieben:
Darüber hinaus erstrecht sich der ursprünglich konzipierte Windpark auch über das Gemeindegebiet
von Müllendorf, wobei hier der Diskussions- bzw. Entscheidungsprozess noch im Gange ist.
Diese Feststellung ist unrichtig und irreführend. In einem Gespräch mit dem BM Huf in Müllendorf hat
dieser dezidiert festgestellt, dass nach Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates von Müllendorf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes zwecks Errichtung von WKA auf Müllendorfer Hotter
in der Sitzung vom Feber 2011 keine WKA auf Müllendorfer Grundstücken errichtet werden dürfen.
Ein Diskussionsprozess, wie in der SUP meinungsmanipulieren geschrieben wird, findet weder innerhalb noch au0ßerhalb der Gemeinden statt.
EHN Emma, Hauptstraße 44, 7052 Müllendorf
1) Es werden überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes
des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt (§ 18 (7b) Bgld. Raumplanungsgesetz).
2) Es wird eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt (§ 18 (7c) Bgld. Raumplanungsgesetz).
3) Der Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung) für die Hornsteiner und Steinbrunner Windkraftanlagen weist erhebliche Lücken und Ungenauigkeiten auf:
a) so liegt der Abschlussbericht zur Gefährdung der biologischen Vielfalt, Fauna und Flora noch nicht
komplett vor; trotzdem werden „erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter der Vogelschutzgebiete
……. ausgeschlossen“ (S.19).
b) Nur mit einem Satz, ohne weitere Beweisführung wird behauptet: „kulturell erhaltenswertes Erbe
wird durch den geplanten Windpark nicht negativ beeinträchtigt“ (S. 27).
c) Bei den Lärmmessungen wird nicht die vorherrschende Windrichtung (Nordwest) berücksichtigt.
Gerade Müllendorf liegt genau in der Windrichtung der geplanten Windkraftanlagen (vgl. Grafik im
Umweltbericht S. 25).
d) bei den geprüften Alternativen wird nur gesagt, dass die Gemeinde Hornstein keine Alternativstandorte für die Windkraftanlagen habe. Auf Alternativen wie die Nutzung der Sonnenenergie wird
gar nicht eingegangen.
4. Der Gemeinderat von Hornstein ist als befangen anzusehen, da sich für die Gemeinde Steinbrunn
durch die Flächenumwidmung hohe finanzielle Vorteile bei minimalen Kosten ergeben.
5. Die Umwidmung erfolgt ohne Vorliegen eines übergreifenden Energiekonzeptes für das Burgenland, Österreich und Europa. Die Behauptung, das Burgenland werde durch Windräder stromautark,
ist schlichtweg falsch, denn eine lokale Speicherung des erzeugten Windstromes ist aktuell nicht vorgesehen.
6. Durch die geplanten Windräder werden mein Grund und meine Immobilien auf dem Gemeindegebiet von Müllendorf um 50 % entwertet. Dies werde ich in Rechnung stellen.
7. Windräder bedingen billigen Strom für die Großindustrie bei teurem Strom für Privathaushalte.
8. Die dringende Abkehr vom stetig steigenden Ressourcenverbrauch wird durch die Windräder verhindert.
Die indirekte angeführte Begründung „die Landschaft ist ohnehin schon zerstört“ und somit stören die
neuen Windräder nicht, ist nicht nachzuvollziehen.
Nachstehend angeführte Personengruppe verwendete einen Vordruck mit folgenden Begründungen, wobei von den einzelnen Personen unterschiedliche Punkte angeführt wurden:
1) Es werden überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes
des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt (§ 18 (7b) Bgld. Raumplanungsgesetz).
2) Es wird eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt (§ 18 (7c) Bgld. Raumplanungsgesetz).
3) Der Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung) für die Hornsteiner und Steinbrunner Windkraftanlagen weist erhebliche Lücken und Ungenauigkeiten auf:
a) so liegt der Abschlussbericht zur Gefährdung der biologischen Vielfalt, Fauna und Flora noch nicht
komplett vor; trotzdem werden „erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter der Vogelschutzgebiete
……. ausgeschlossen“ (S.19).
b) Nur mit einem Satz, ohne weitere Beweisführung wird behauptet: „kulturell erhaltenswertes Erbe
wird durch den geplanten Windpark nicht negativ beeinträchtigt“ (S. 27).
c) Bei den Lärmmessungen wird nicht die vorherrschende Windrichtung (Nordwest) berücksichtigt.
Gerade Müllendorf liegt genau in der Windrichtung der geplanten Windkraftanlagen (vgl. Grafik im
Umweltbericht S. 25).
d) bei den geprüften Alternativen wird nur gesagt, dass die Gemeinde Hornstein keine Alternativstandorte für die Windkraftanlagen habe. Auf Alternativen wie die Nutzung der Sonnenenergie wird
gar nicht eingegangen.
PENDL Ernst sen., Kirchengasse 86, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
PENDL Ernst, Kirchengasse 86, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
BLASEL Sandra, Pröstlweg 8/3, 7000 Eisenstadt
Begründung Punkt 1) – 3) d)
PENDL David, Grabengasse 2, 7000 Eisenstadt
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KARNER Aloisia, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
HORVATH-PENDL Beate, Grabengasse 2, 7000 Eisenstadt
Begründung Punkt 1) – 3) d)
SCHRIEFL Maria, Hauptstraße 89, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
HORVATH Katja, Hasenweg 17, 7000 Eisenstadt
Begründung Punkt 1) – 3) d)
SCHRIEFL Josef, Hauptstraße 89, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
SUDA Elisabeth, Hauptstraße 82, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
WEINTÖGL Andreas, Hotterweg 1/1717, 7051 Großhöflein
Begründung Punkt 1), 2), 3) b) d)
TRINKL Esther, Hotterweg 171/17, 7051 Großhöflein
Begründung Punkt 1), 2), 3) b) d)
SZÜTS Zsofia, Hauptstraße 72, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Ich will nicht, dass unser Erholungsgebiet zerstört wird.
WEINTÖGL Daniel, Hauptstraße 72, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KIRADI Alexander, Hauptstraße 45, 7034 Zillingtal
Begründung 3) c)
Seit Jahren ist in diesem Bereich eine geplante Wildwechselbrücke zu errichten und die Windräder
stehen im Widerspruch zu diesem Projekt!
KIRADI Maria, Hauptstraße 45, 7034 Zillingtal
Begründung Punkt 3) a)
Ich befürworte den Bau einer Wildwechselbrücke, der Bau dieser Windräder steht im Widerspruch zu
diesem Projekt!
ACKERL Josef, Kirchengasse 84, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
SCHMIDT Aloisia, Kirchengasse 82, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) a)
SCHMIDT Maria, Kirchengasse 40, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
ACKERL Christoph, Kirchengasse 84, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Horvath Raphael, Grabengasse 2, 7000 Eisenstadt
Begründung Punkt 1) – 3) d)
SCHRIEFL Ernst, Kirchengasse 40, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
ACKERL Ernst, Kirchengasse 84, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
PENDL Maria, Kirchengasse 86, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
SCHRIEFL Josefa, Hauptstraße 89, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
WEINTÖGL Josef, Wiener Straße, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KIRADI Martin, Hauptstraße 45, 7034 Zillingtal
Begründung Punkt 3) a) + 3) d)
Als sinnvoll empfinde ich den Bau einer Wildwechselbrücke, die seit Jahren in diesem Bereich geplant
ist. Die Windräder wirken sich darauf negativ aus.
ACKER Ing. Eva, MA
Der Verweis auf Stromautarkie des Burgenlandes ist nicht mehr aktuell:
Der Änderungsanlass beschränkt sich vielmehr auf die Ziele der Marktgemeinde Hornstein, die formale Grundlage für ein privates auf Gewinn orientiertes Windkraftprojekt zu schaffen, da das Burgenland
sein Ziel bis zum Jahr 2013 stromautark zu werden, gemeinsam mit den im Burgenland betriebenen
und den behördlich bewilligten Energieerzeugungsanlagen bereits überschreitet (Bgld. Landesentwicklungsplan). Das öffentliche Interesse am Erhalt des Landschaftsraumes „Eisenstädter Pforte“ sollte bei der Abwägung divergierender Interessen klar überwiegen.
Beeinträchtigung der Gesundheit und Lebensqualität, Zerstörung des Landschaftsbildes
Im Betrieb befindliche Windkraftanlagen erzeugen Infraschall und Schlagschatten. Es kann nicht mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass durch diesen Infraschall
bzw. durch den Schlagschatten gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen bzw. Krankheiten ausbrechen werden. Durch die Errichtung und den Betrieb der WKA fühle ich mit bei meiner Tätigkeit auf
meinen landwirtschaftlich genutzten Flächen gefährdet und belästigt. Man beachte bitte, dass sich die
landwirtschaftlichen Flächen unseres Betriebes direkt in der Hauptwindrichtung befinden (Lärm,
Schattenwurf, Infraschall). Auch unser Wohnhaus bzw. unser Betrieb liegt ebenfalls in der Hauptwindrichtung und ist so vermehrt den negativen Einflüssen der WKA ausgesetzt.
Obwohl sich die WKA in öffentlichen Informationstafeln einer äußerst raschen Amortisation rühmen,
ist keinerlei Abgeltung gesundheitlicher und ökonomischer Risken bekannt.
Bau und Betrieb der WKA bedingen eine Verminderung der Lebensqualität für die Bevölkerung. Im Artikel 24 der allgemeinen Menschenrechte hat der Mensch ein Recht auf Erholung. Um Ruhe und Erholung zu finden in einer Umgebung, in der gesunde Umwelteinflüsse zum Tragen kommen, ist Natur
und Landschaft Voraussetzung. Unser Naherholungsgebiet ist nur mehr mit Abstrichen nutzbar. Im
Winter ist außerdem mit Eiswurf zu rechnen. Wegstücke werden zu Sperrgebieten erklärt. Das Landschaftsbild wird durch die hohen Masten über viele Jahre stark beeinträchtigt.
Der Verkehrswert von Grundstücken und Wohngebäuden sinkt, die Verwendungsmöglichkeit wird negativ beeinträchtigt. Die Nutzungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Flächen werden eingeschränkt, Bewirtschaftungserschwernisse entstehen.
Zahlreiche Vögel, unter anderem auch Weißstörche und Schwarzstörche folgen regelmäßig dem
Traktor beim Ackern am Müllendorfer Hotter. Auch der seltene Uhu lässt sich bei einbrechender Dunkelheit blicken, Fledermäuse sind ebenfalls in großer Zahl vorhanden.
Wildgänse überfliegen regelmäßig das Gebiet, das für die WKA vorgesehen ist.
LUIF Univ.-Doz. Dr. Paul, Kirchengasse 68, 7052 Müllendorf
1) Es werden überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes
des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt (§ 18 (7b) Bgld. Raumplanungsgesetz).
2) Es wird eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt (§ 18 (7c) Bgld. Raumplanungsgesetz).
So liegen etwa Kindergarten und Volksschule von Müllendorf am nordwestlichen Rand des Dorfes, also am nächsten zu den geplanten Windkraftanlagen und in der Hauptwindrichtung.
3) Der Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung) für die Hornsteiner und Steinbrunner Windkraftanlagen weist erhebliche Lücken und Ungenauigkeiten auf. Er entspricht daher nicht den Vorschriften
der Richtlinie 2001/42/EG der Europäischen Union, insbesondere Anhang I, z.B.:
a) So liegt der Abschlussbericht zur Gefährdung der biologischen Vielfalt, Fauna und Flora noch nicht
komplett vor; trotzdem werden „erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter der Vogelschutzgebiete
……. ausgeschlossen“ (S.19).
b) Nur mit einem Satz, ohne weitere Beweisführung wird behauptet: „kulturell erhaltenswertes Erbe
wird durch den geplanten Windpark nicht negativ beeinträchtigt“ (S. 27).
c) Bei den Lärmmessungen wird nicht die vorherrschende Windrichtung (Nordwest) berücksichtigt.
Gerade Müllendorf liegt genau in der Windrichtung der geplanten Windkraftanlagen (vgl. Grafik im
Umweltbericht S. 25).
d) Bei den geprüften Alternativen wird nur gesagt, dass die Gemeinde Hornstein keine Alternativstandorte für die Windkraftanlagen habe. Auf Alternativen wie die Nutzung der Sonnenenergie wird
gar nicht eingegangen.
FÖRSCHER Mag. Ursula, Feldg. 6, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
FÖRSCHER Mag. Michael, Feldgasse 6, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
FÖRSCHER Felix, Feldgasse 6, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1). 2), 3) d)
WIENEN Stefanie, Gartengasse 1, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
WOLF Peter, Gartengasse 1, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
WOLF Susanne, Gartengasse 1, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
SCHMIDT Anna, Hauptstraße 74, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
PALLER Beate, Sportplatzg. 31, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 3) a) – c)
BUCHBERGER Gerhard, Weinbergg. 14 a, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
BUCHBERGER Lisa, Weinberggasse 14 a, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1), 3) a, 3) c) -d)
BUCHBERGER Lisa, Weinberggasse 14 a, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) a), 3) c)
REINELT Sebastian, Hauptstraße 3-5, 2340 Mödling
Begründung Punkt 1) – 3) d)
PALLER Mag. Michael, Sportplatzg. 31, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1), 3) a) + 3) c)
PALLER Kristina MSc, Sportplatzg. 31, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 3) a) – 3) c)
KUMMER Else, Ödenburger Straße 4, 7051 Großhöflein
WAGNER Annelie, Hauptstraße 14, 7051 Großhöflein
Begründung Punkt 1) – 3) d)
THALER Marion, Hotterweg 4, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
TINHOF Matthias, Wiener Straße 19, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 3) a) – 3) d)
MIHALITS Valentin, Steinzeile 22, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
MIHALITS Gabriele, Steinzeile 22, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
ANKERL Mag. Ruth, Kirchengasse 36, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
GAUSTER Andreas – in Müllendorf nicht gemeldet
Begründung Punkt 1) – 3) d)
POP Domnica – Wohnort nicht zuordenbar
Begründung Punkt 1) – 3) d)
GASSNER Michael, Hauptstraße 90, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1), 2) 3 c) – 3) d)
GASSNER Erna, Hauptstraße 90, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 3) a) – 3) d)
KIRADI Stefan, Gartengasse 2172/1, 7035 Steinbrunn
Begründung Punkt 3) c)
Wegen der geplanten Wildbrücke in Müllendorf mit Hornstein
Grafl Felix, Gartengasse 30, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Es ist fraglich, ob mit gleicher Intensität nach Einsparungsmöglichkeiten gesucht wurde.
PENDL Hermine, Wiener Straße 25, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
PENDL Josef, Wiener Straße 25, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
ERB Edith, Wiener Straße 15, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) b)
ERB Josef, Wiener Straße 15, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1), 2), 3) c) + 3) d)
HAHNENKAMP Judith, Hauptstraße 24, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KUMMER Andreas, Ödenburger Straße 4, 7051 Großhöflein
GRAFL Manuel, Hauptstraße 24, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
TINHOF Peter, Hauptstraße 37, Müllendorf
TINHOF Anna, Hauptstraße 37, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KRETSCHMER Elisabeth, Kirchengasse 70, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
JUD Markus, Santenweg 12, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 2), 3) d)
RAUHOFER Matthias, Satzgasse 1, 7052 Müllendorf
PENDL Matthias, Gemeindesteig 5, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1), 2)
RINGHOFER Rudolf, Kirchengasse 66, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1
PENDL Josef und Monika, Hauptstraße 30, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1), 3) c)
GRUBER Brigitte, 7052 Müllendorf
KRETSCHMER Lina, Kirchengasse 70, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
THALLER Anton, Kirchengasse 62, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
GRUBER Andreas, 7052 Müllendorf
WEINTÖGL Angela, Wiener Straße 3-4
Begründung Punkt 1) – 3) d)
TINHOF Elisabeth, Sportplatzg. 15, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) a) + 3) d)
TINHOF Thomas, Sportplatzgasse 15, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) a + 3) d)
RINGHOFER Marianne, Hauptstraße 38, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Höchste Erhebung, Lichtreflexionen Nacht, Schattenwurf Tag, Lärm Infraschall (Dauerlärm)
RINGHOFER Carina, Hauptstraße 38, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Eiswurf von Rotorblättern, Schattenwurf
WEINTÖGL Ernst, Kirchengasse 50, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
RINGHOFER Rudolf, Hauptstraße 38, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Alternativstandort zu Leithaprodersdorf?, wenn da der Umweltanwalt Frühstück nicht wäre. Verschandelung unseres Burgenlandes!!!
RINGHOFER Robert, Hauptstraße 38, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Schattenwurf
SAILER Rudolf, Kirchengasse 76, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
SAILER Emma, Kirchengasse 76, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
MARKOJA Otto, Hauptstraße 130, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
MARKOJA Ida, Hauptstraße 130, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KOPP Brigitte, Wiener Straße 59, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KOPP Franz, Wiener Straße 59, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
STEFAN Karin, Gemeindesteig 10, 7052 Müllendorf
HIRSCHMANN Ilse, Fabrikstraße 8, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
WEINTÖGL Johannes, Berggasse 18, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KRETSCHMER Immanuel, Staudingergasse 7/15
THALER Josef, Kirchengasse 62, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
THALER Manfred, Hotterweg 4, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
GRUBER Martin, 7052 Müllendorf
MIHALITS Dominik Stefan, Steinzeile 22, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
ANKERL Ottilie, Kircheng. 36, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
ANKERL Rudolf, Kirchengasse 36, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
ANKERL Alfons, Kirchengasse 36, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
KRETSCHMER Peter, Kirchengasse 70, 7052 Müllendorf
Begründung Punkt 1) – 3) d)
Die mit hohem Aufwand (Steuermittel!) hier geplante Wildbrücke verfehlt wegen der Nähe des Windparks ihre Zweckbestimmung und der Lückenschluss Alpen-Karpaten könnte endgültig dadurch scheitern.
Beratung im Gemeinderat:
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf spricht sich für die Windenergie aus, weist darauf hin, dass auch
die Gegenstimmen nicht außer Acht gelassen werden sollen, aber die Alternativenergien genutzt werden sollen.
Die eingebrachten Stellungnahmen und Erinnerungen werden nunmehr gem. § 18 Abs. 4
des Bgld. Raumplanungsgesetzes i.d.g.F. in die Beratungen mit einbezogen und gem. Empfehlung des Planungsteams des Büros A.I.R. Kommunal- und Regionalplanung werden die
Änderungspunkte 1,2 und 3 gem. der öffentlichen Auflage (5. digitale Änderung des Flächenwidmungsplanes) e i n s t i m m i g beschlossen.
Das Beschlussexemplar inkl. Umweltbericht Windpark Steinbrunn – Hornstein (Erläuterungsbericht mit Plandarstellungen) Projekt Nr. 12012, (Beilage) bildet einen integrierten Bestandteil dieser Niederschrift.
Gleichzeitig wird nachstehende Verordnung erlassen:
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein vom 19.12.2012, Zahl: 00-TOP 64-2012, mit
der der Digitale Flächenwidmungsplan geändert wird (5. Änderung)
Aufgrund des § 19 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969, in der
geltenden Fassung, wird verordnet:
§1
Der Digitale Flächenwidmungsplan der Gemeinde .Hornstein(Verordnung des Gemeinderates vom 28.03.2007 in der Fassung der 4. Änderung, wird gemäß den inhaltlichen Festlegungen des beiliegenden digitalen Datensatzes (Pläne Nr. 12012-1 bis 12012-3, Planverfasser A.I.R. Kommunal-und Regionalplanung GmbH) geändert.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
66. Friedhof – Vergabe Grabungsarbeiten
Bgm. Worschitz berichtet, dass die Firma Walter Pinczolits die Grabungsarbeiten am Friedhof per 31.12.2012 beendet, daher wurden die Grabungsarbeiten neu ausgeschrieben.
Die Firma Steinmetz Bruno Dietzer aus Müllendorf sowie die Firma Erdbau Grosz OG aus
Neudörfl haben ein Anbot abgegeben.
Die Firma Steinmetz Bruno Dietzer aus Müllendorf, bietet wie folgt an:
Graben vertieft € 680,--, Graben einfach € 620,-- exkl. MwSt. Das vertiefte Graben umfasst,
wie gesetzlich vorgegeben, eine Tiefe von 2,5 m. Stemmarbeiten werden nach tatsächlichem
Aufwand berechnet. Die Verrechnung erfolgt, wie bisher, direkt mit den Hinterbliebenen.
Die Firma Erdbau Grosz OG kann nur bis zu einer Maximaltiefe von 2 m graben.
Der Bürgermeister erläutert weiters, dass die Firma Dietzer eine Preisgarantie von 5 Jahren
abgegeben hat und mit Hornsteiner Firmen, wie z.B. Tischlerei Gerbautz und Baumeister
Zsuganits, zusammenarbeiten wird.
Auf die Frage von Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf, wer für etwaige Beschädigungen haftet, antwortet der Bürgermeister, dass die Firma Dietzter für alle Schäden selbst verantwortlich ist.
Nach kurzer Debatte wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Firma Steinmetz Bruno Dietzer aus Müllendorf, ab 01.01.2013, mit den Grabungsarbeiten zu beauftragen.
67. ASV Sonnenberg Hornstein – Darlehen/Haftung
GV Mag. Hofstetter berichtet, dass der ASV Sonnenberg Hornstein im Jahre 2005 einen
Kredit in Schweizer Franken in Höhe von umgerechnet € 150.000,-- aufgenommen hat. Aufgrund der Kursschwankungen sind bis dato noch € 136.000,-- offen. Da die Gemeinde Hornstein die Haftung (Gemeinderatssitzung vom 20.10.2005, TOP 33) für diesen Kredit übernommen hat wurden mit dem Obmann des ASV Hornstein über die weitere Vorgangsweise
gesprochen. Seitens des ASV wurde vorgeschlagen den Kredit zu konvertieren und anschließend zu tilgen. Aufgrund der vorzeitigen Tilgung ist, lt. Rücksprache mit der Bank, keine Strafgebühr fällig.
Der Rückzahlungsbetrag soll mit den Förderungen der Gemeinde der nächsten Jahre gegengerechnet werden und die Fördersumme der Gemeinde auf € 15.000,-- pro Jahr vermindert werden.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf führt aus, dass der ASV Hornsteins größter und wichtigster Verein
ist und er der Rückzahlung des Kredites positiv gegenüber steht.
Der Bürgermeister merkt an, dass die Haftungsübernahme für den Kredit nur eine Ausnahme
war und dies in Zukunft nicht mehr vorkommen wird.
GV Mag. Hofstetter teilt mit, dass bereits Gespräche mit dem Obmann des ASV und der
Bank Burgenland geführt wurden und der Kredit bis 31.12.2012 konvertiert werden kann. Der
Betrag soll bis 15.01.2013 getilgt werden.
Nach kurzer Beratung wird die Rückzahlung des Kredites des ASV Sonnenberg Hornstein
und die Kürzung des jährlichen Förderbetrages auf € 15.000,-- e i n s t i m m i g beschlossen.
68. Öffentliches Gut – Widmung/Entwidmung
Bgm. Worschitz berichtet, dass im Zuge einer Vermessung festgestellt wurde, dass die Anrainer Anneliese und Dr. Ferdinand Wolf, Siget 61, 29 m² vom öffentlichen Gut in Anspruch
genommen haben. Nunmehr ergeht das Ersuchen, das angeführte Trennstück käuflich zu
erwerben.
Bgm. Worschitz stellt den Antrag, die angeführte Teilfläche, Trennstück (1) und (2) im Ausmaß von 29 m² zum Begradigungspreis von € 36,-- pro m² an die Ehegatten Wolf zu veräußern.
Nach kurzer und eingehender Beratung wird der Antrag e i n s t i m m i g zum Beschluss
erhoben und nachstehende Verordnung erlassen:
VERORDNUNG
Gemäß § 57 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl.Nr.: 37/1965, i.d.g.F. wird verordnet:
1.
Die im Teilungsplan des DI Jobst vom 10.10.2012, GZ: 14454/12, ausgewiesenen Trennstücke Nr.: 1 im Ausmaß von 13 m² sowie Nr.: 2 im Ausmaß von 16 m² werden vom Grundstück
Nr.: 4819, EZ 4, abgetrennt und vom Öffentlichen Gut entwidmet.
2.
Das Trennstück Nr.: 1, wird unter der Grundstück Nr.: 4830, EZ 519 im Gesamtausmaß von
655 m² das Trennstück Nr.: 2 wird unter der GrdStNr. 4832/2, EZ 427, im Gesamtausmaß
von 1.456 m² vereint.
Der Teilungsplan (Beilage C) bildet einen integrierten Bestandteil dieser Niederschrift.
69. Dienstbarkeitsvertrag Netz Burgenland Erdgas GmbH (BEGAS)
Der Bürgermeister berichtet, dass es in der Erdgasleitung aufgrund von Wechselspannungsbeeinflussungen (aufgrund der 380 kV-Leitung) zu unzulässig hohen Spannungen kommt
und entsprechende Schutzmahnahmen (Erdungsspieße) getroffen werden müssen. Daher
ist für die Grundstücksbenützung ein Dienstbarkeitsvertrag zu beschließen und zu unterfertigen.
Auf die Frage von GV Ing. Breser, welche Grundstücke davon betroffen sind, antwortet OAR
Ing. Szoldatics, dass die Grundstücksbenützung nur das Öffentliche Gut betrifft und wird
planlich dargestellt.
Nach kurzer Beratung wird der vorliegende Dienstbarkeitsvertrag
schlossen und unterfertigt.
einstimmig
be-
70. Hebesätze
Der Bürgermeister berichtet, dass der Gemeinderat die Hebesätze alljährlich zu beschließen
hat.
Nach kurzer Beratung wird nachstehende Verordnung e i n s t i m m i g beschlossen.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 19. Dezember 2012 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer
Gemäß § 27 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz
1955), BGBl. Nr. 149/1955 idgF, und § 15 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008,
BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:
§1
Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz)
des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:
1. Grundsteuer für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
500 v.H
2. Grundsteuer für sonstige
Grundstücke (Grundsteuer B)
500 v.H.
§2
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem mit dem Grundsteuermessbetrag vervielfachten Hebesatz.
§3
Die Grundsteuer wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75,-- Euro nicht übersteigt.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13.12.2011 des Gemeinderates der Gemeinde
Hornstein betreffend die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer außer Kraft.
71. Gemeindeabgaben
a) Hundeabgabe
b) Friedhofsgebühren
c) Marktstandsgebühren
d) Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag (Kanal)
e) Kanalbenützungsgebühr
f) Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Straßenbau)
Bgm. Worschitz berichtet, dass der Gemeinderat jährlich die Verordnungen über die Einhebung von Gemeindeabgaben und Gebühren zu erlassen. Dies ist auch für das Finanzjahr
2013 notwendig, damit die Abgaben und Gebühren vorgeschrieben werden können.
a) Hundeabgabe
Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnungen
a) Hundeabgabe für das Finanzjahr 2013 auf € 18,-- bzw. auf € 9,-- für Nutzhunde zu erhöhen und nachstehende Verordnung zu erlassen.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 19. Dezember 2012 über die Ausschreibung
einer Hundeabgabe.
Gemäß § 1 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950 idgF, im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:
§1
Für den Bereich der Marktgemeinde Hornstein wird für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben.
§2
Die Höhe der Abgabe beträgt pro Hund:
1
a) für Nutzhunde
9,-- Euro
2
b) für alle anderen Hunde
18,-- Euro
Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
§3
Der Hundeabgabe unterliegen n i c h t:
a) Hunde unter sechs Wochen,
b) Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
c) Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres,
d) Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.
§4
Die Hundeabgabe ist alljährlich im Laufe des Monates Jänner ohne weitere Aufforderung beim Ge3
meindeamt (Magistrat) zu entrichten.
§5
1
mindestens 7,20 Euro, höchstens 14,50 Euro
mindestens 14,50 Euro, keine Höchstgrenze
3
Der hier festgesetzte Fälligkeitstermin entspricht § 5 Abs. 1 Hundeabgabegesetz. Der Gemeinderat ist jedoch gemäß § 1 Abs.
2 Hundeabgabegesetz berechtigt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung abweichende Bestimmungen vom Hundeabgabegesetz zu treffen.
2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 10 Hundeabgabegesetz geahndet.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14.12.2010 des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die
Ausschreibung einer Hundeabgabe außer Kraft.
b) Friedhofsgebühren
Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnungen
b) Friedhofsgebühren für das Finanzjahr 2013 um den Verbraucherpreisindex 2012 in Höhe
von 2,8 % zu erhöhen und nachstehende Verordnung zu erlassen.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 19. Dezember 2012 über die Ausschreibung
von Friedhofsgebühren.
Gemäß § 40 Abs. 1 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970
idgF, im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr.
103/2007 idgF, wird verordnet:
§1
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden folgende Friedhofsgebühren festgelegt:
1. Grabstellengebühr
2. Grabstellenerneuerungsgebühr
3. Gebühr für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle)
§2
a) Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle wird für die Dauer von zehn Jahren
des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr erhoben. Die Grabstellengebühr beträgt für
1. Erdgräber für einfachen Belag
2. Erdgräber vertieft für zwei Leichen
3. Doppelerdgräber für zwei Leichen
4. Doppelerdgräber vertieft für vier Leichen
5. Aschengrabstellen für zweifachen Belag
6. Aschengrabstellen für vierfachen Belag
89,36 Euro
107,31 Euro
143,04 Euro
161,02 Euro
357,70 Euro
715,52 Euro
b) Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer gemauerten Grabstelle (Gruft) wird für die
Dauer von dreißig Jahren des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr erhoben. Die Grabstellengebühr beträgt für
1. gemauerte Grabstellen (Grüfte) für zweifachen Belag
2. gemauerte Grabstellen (Grüfte) für vierfachen Belag
3. gemauerte Grabstellen (Grüfte) für sechsfachen Belag
626,13 Euro
894,46 Euro
1.341,64 Euro
§3
a) Für die Erneuerung der Benützungsrechte an Grabstellen (Erd- und Urnengräber) für die Dauer von
weiteren 10 Jahren beträgt die Gebühr 100 % der im § 2 a festgesetzten Gebühren.
b) Für die Erneuerung der Benützungsrechte an gemauerten Grabstellen (Grüfte) für die Dauer von
weiteren 30 Jahren beträgt die Gebühr 100 % der im § 2 b festgesetzten Gebühren.
§4
(1) Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche ist eine Tagesgebühr für den ersten Tag von 44,69 Euro, für den zweiten und dritten Tag ist eine Tagesgebühr von
jeweils 1,05 Euro und ab dem vierten Tag ist eine Tagesgebühr in Höhe von 8,85 Euro zu entrichten.
Hierbei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus
aufgebahrt bleiben muss, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen.
(2) Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle zur Vornahme einer Obduktion ist eine
Gebühr in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten zu entrichten. Keine Gebühren sind
zu entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.
§5
(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung des Benützungsrechtes,
2. bei der Gebühr für die Benützung der Leichenhalle mit dem Beginn der Benützung.
(2) Die festgesetzten Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der Gemeinde
in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig.
(3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen
um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechtes an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung
der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der
die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person
selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach § 19
Abs. 2 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz für die Bestattung Sorge zu tragen
hat.
§6
(1) Bei vorzeitigem Verzicht auf das Recht der Benützung einer Grabstelle (§ 38 Abs. 1 lit. b Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz), oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (§ 32 Abs. 4 leg. cit.) findet ein Rückersatz von Friedhofsgebühren nicht
statt.
(2) In den Fällen des § 37 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz ist die Grabstellengebühr bis zum Erlöschen des Benützungsrechtes als abgegolten anzusehen.
§7
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14.12.2010 des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die
Ausschreibung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
c) Marktstandsgebühren
Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnungen
c) Marktstandsgebühren für das Finanzjahr 2013 auf € 2,-- pro Laufmeter zu erhöhen und
nachstehende Verordnung zu erlassen.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 19. Dezember 2012 über die Ausschreibung
einer Marktstandgebühr.
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:
§1
Für die Marktgemeinde Hornstein wird für die Benützung eines von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Marktstandes eine Marktstandgebühr ausgeschrieben.
§2
4
Die Höhe der Marktstandgebühr beträgt pro Laufmeter des Marktstandes 2,-- Euro.
§3
Zur Zahlung der Marktstandgebühr ist der Benützer des Marktstandes verpflichtet.
§4
Die Abgabenschuld entsteht mit Beginn der Benützung des Marktstandes.
§5
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14.12.2010 des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die
Ausschreibung einer Marktstandgebühr außer Kraft.
4
Die Gebühr ist pro Laufmeter für die Benützung des Marktstandes vorzuschreiben – eventuelle Reinigungsgebühren etc. sind
in diesem Betrag zu inkludieren. Die Festsetzung einer Reservierungsgebühr für das kommende Jahr ist nicht möglich.
d) Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag (Kanal)
Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnungen d) Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag (Kanal) für das Finanzjahr 2013
nicht zu erhöhen und erst 2014 nach Fertigstellung und Abrechnung des Kanalprojektes
entsprechend zu erhöhen.
e) Kanalbenützungsgebühr
Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnungen
e) Kanalbenützungsgebühr für das Finanzjahr 2013 um den Verbraucherpreisindex 2012 in
Höhe von 2,8 % zu erhöhen und nachstehende Verordnung zu erlassen.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 19. Dezember 2012 über die Ausschreibung
einer Kanalbenützungsgebühr.
Gemäß der §§ 10, 11 und 12 Kanalabgabegesetz, LGBl.Nr. 41/1984 i.d.g.F., im Zusammenhalt mit
§ 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i.d.g.F., wird verordnet:
§1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§2
Die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr wird wie folgt festgesetzt:
1. Für private Haushalte:
Grundgebühr € 127,12 pro Haushalt und für leer stehende Objekte bzw. leer stehende Wohnungen.
Für Buschenschankbetriebe und Weinbaubetriebe mit Flaschenweinverkauf werden zur Grundgebühr
€ 190,80 hinzugerechnet.
2. Für Unternehmen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb beziehen mit Betriebsstätte in Hornstein
Grundgebühr € 508,74 pro Unternehmen.
Bei reinen Handelsbetrieben ohne Beschäftigten und Produktion, sowie Unternehmen mit reinem Bürobetrieb ohne Beschäftigten verringert sich die Grundgebühr auf € 228,81.
Zur Grundgebühr wird hinzugerechnet:
a) In Gastgewerbebetrieben pro zehn Sitzplätzen € 25,30.
b) In gelegentlich benützten Veranstaltungsräumen, Gasthaussälen, Diskotheken pro 30 Sitzplätzen €
25,30.
c) In Beherbergungsbetrieben pro zehn Betten € 25,30.
d) Bei Fleischereien mit eigener Schlachtung und Verarbeitung € 190,80.
e) Bei Tankstellen mit Waschanlagen (sowohl überdeckt, als auch im Freien) und allen Betrieben mit
betrieblichen Waschanlagen € 190,80.
3. Personenbeitrag
Zusätzlich zur Grundgebühr gemäß Punkt 1 und Punkt 2 werden
• € 55,85 pro volljährige Person im Haushalt gemeldet
• € 27,84 pro minderjährige Person im Haushalt gemeldet
• € 27,84 pro Beschäftigtem, eingehoben.
4. Sonderbetriebe
Bei Sonderbetrieben wird die laut Gutachten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung festgestellte Fläche herangezogen und pro m² Berechnungsfläche ein Betrag von € 0,98 eingehoben.
5. Öffentliche Gebäude
Für öffentliche Gebäude wird eine Gebühr in Höhe von € 127,12 eingehoben.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei den Punkten 1 bis 5 gesondert hinzuzurechnen.
§3
Als Stichtag für die Festlegung der Personen im Haushalt wird der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und
1. Oktober bestimmt. Als Stichtag für die Festlegung der Beschäftigten gilt der 1. Oktober des Vorjahres. Bei jenen Unternehmen, die nach dem 1. Oktober 2012 den Betrieb aufgenommen haben, gilt als
Stichtag der 1. Feber 2013.
§4
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der Anschlussgrundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht,
wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer
Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
(2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die
Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer
haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§5
Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
§6
Die Kanalbenützungsgebühren werden am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
§7
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14.12.2010 des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die
Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr außer Kraft.
f) Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Straßenbau)
Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnungen
f) Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Straßenbau) für das Finanzjahr 2013, aufgrund der Berechnungen von DI Paikl, um 9,3 % zu erhöhen und nachstehende Verordnung
zu erlassen.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 19. Dezember 2012 über die Ausschreibung
von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde.
Gemäß § 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 idgF,
wird verordnet:
§1
Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung der
Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) werden nach
den §§ 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge erhoben.
§2
5
Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden pro Laufmeter
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit
112,25 Euro
2. einer 3 m breiten Straßendecke mit
17,16 Euro
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit
28,96 Euro
4. einer Straßenbeleuchtung mit
0 Euro
festgesetzt.
§3
5
Die Einheitssätze dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters der in Ziffer 1
– 4 genannten Maßnahmen nicht übersteigen.
Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes [gemäß § 9 Abs. 4 Bgld. BauG] und dem jeweiligen Einheitssatz.
§4
Zur Entrichtung der Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist der Eigentümer der als Bauland gewidmeten Grundstücke verpflichtet.
§5
Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind.
§6
Die Abgaben werden mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§7
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14.12.2010 des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die
Ausschreibung für Aufschließungsmaßnahmen außer Kraft.
74. Vereinsförderungen 2012
GV Mag. Hofstetter berichtet, dass nachstehende Vereine um Subvention angesucht und der
Ausschuss für Presse, Jugend, Sport und Vereine sowie in der gemeinsamen Sitzung des
Gemeindevorstandes und des Ausschusses für Finanzen und Berufungen in der Sitzung
vom 04.12.2012 darüber beraten und nachstehende Empfehlung abgegeben hat: Es wurden
Subventionen in der Gesamthöhe von € 6.862,-- für folgende Vereine beschlossen:
a) Naturschutzbund Ortsgruppe Hornstein
b) Musikverein Hornstein Tamburizza
c) Hornstein Dragonz
d) Faschingsverein Hornstein
e) ASV Damen Hornstein
f) Singgemeinschaft Hornstein
73. Kassenkredite
Nach kurzer Beratung wird die Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe von jeweils € 110.000
bei der Bank Burgenland, RAIKA Hornstein und ERSTE-Bank e i n s t i m m i g beschlossen.
76. Nachtragsvoranschlag 2012
Der Bürgermeister berichtet, dass nach Rücksprache mit der Gemeindeabteilung ein Nachtragsvoranschlag trotz des späten Termins möglich ist.
OAR Ing. Szoldatics erläutert den Nachtragsvoranschlag
Nachtragsvoranschlag
A. ORDENTLICHER HAUSHALT
Gruppe 0: Vertr. u. allgemeine Verwaltung
Gruppe 1: Öffentliche Ordnung u. Sicherheit
Gruppe 2: Unterricht, Erziehung, Sport und Wissens
Gruppe 3: Kunst, Kultur, Kultus
Gruppe 4: Soz. Wohlfahrt u. Wohnbauförderung
Gruppe 5: Gesundheit
EINNAHMEN
5.400,00
4.100,00
181.600,00
2.500,00
7.500,00
0,00
AUSGABEN
486.700,00
133.300,00
1.135.400,00
112.100,00
531.200,00
102.200,00
Gruppe 6: Straßen-, Wasserbau u. Verkehr
Gruppe 7: Wirtschaftsförderung
Gruppe 8: Dienstleistungen
Gruppe 9: Finanzwirtschaft
SUMME
10.300,00
200,00
572.400,00
6.074.500,00
6.858.500,00
405.300,00
116.800,00
1.990.500,00
1.845.000,00
6.858.500,00
B. AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT
Gruppe 8: Dienstleistungen
SUMME
EINNAHMEN
100.000,00
100.000,00
AUSGABEN
100.000.00
100.000,00
Gesamtnachtragsvoranschlag der Gemeinde Hornstein
für das Finanzjahr 2012
A. Ordentlicher Teil
B. Außerordentlicher Teil
Gesamtvoranschlag
EINNAHMEN
6.858.500,00
100.000,00
6.958.500,00
AUSGABEN
Überschuss-Abgang
6.858.500,00
0
100.000,00
0
6.958.500,00
0
Nach weiterer und eingehender Debatte wird der vorliegende Nachtragsvoranschlagsentwurf
mit 1 2 S t i m m e n (SPÖ) und 9 G e g e n s t i m m e n (ÖVP) zum Beschluss erhoben.
65. Forsthaus – Eigenmittelanteil
Der Bürgermeister berichtet, dass der Eigenmittelanteil maximal 30% betragen darf und nun
mehr mit € 750.000,-- festgelegt wurde. Aufgrund der noch ausständigen Zahlung in Höhe
von € 131.250,-- für den Verkauf des GH Matkovits, sind noch € 618.750,-- an die EBSG zu
überweisen.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf berichtet, dass die Miete für das Forsthaus in der ersten Gemeinderatssitzung 2013 festgelegt werden soll, nachdem der Gemeindevorstand darüber beraten
hat. Weiters ersucht er um Vorlage der endgültigen Abrechnung für das Forsthaus.
Nach eingehender Debatte wird der Eigenmittelanteil für das Forsthaus mit € 750.000,-e i n s t i m m i g beschlossen.
63. Kindergarten Neubau - Baurechtsvertrag, Generalnutzungsvertrag
GV Ing. Gludovacz teilt mit, dass bezüglich der Finanzierung der Errichtung des Kindergartens ist mit der EBSG der entsprechende Baurechtsvertrag und Generalnutzungsvertrag abzuschließen.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf merkt an, dass er den Kindergarten Neubau positiv gegenüber
steht, aber Maßnahmen hinsichtlich Kostentransparenz gesetzt werden sollen. Er weist darauf hin, diesbezüglich noch keine Unterlagen erhalten zu haben.
Der Bürgermeister wirft ein, dass die Baumeisterkosten günstiger sind, als die Kostenschätzung von Bmst. Ing. Ivancsics. Eventuell kann Bmst. Ing. Ivancsics zu einer Stellungnahme
im Gemeindevorstand eingeladen werden.
GV Ing. Breser fragt an, warum die Vorgangsweise nicht analog dem Blaulichtzentrum erfolgen kann. Er fordert mehr Transparenz bei der Auftragsvergabe.
Weiters erkundigt er sich, ob die Firma Pfnier bereits beauftragt wurde und wie hoch die
Baumeisterkosten sind. Er weist darauf hin, dass keine Kostenwahrheit gegeben ist, da bisher nur die Baumeisterarbeiten ausgeschrieben wurden. Nur wenn alle Gewerke im Vorfeld
ausgeschrieben werden ist eine Kostenwahrheit gegeben.
Der Bürgermeister teilt mit, dass eine Besprechung bezüglich der Anbote und der Kostenschätzung erfolgen wird.
GV Ing. Breser fordert einen Preisspiegel von der EBSG und die Vorlage der Ausschreibungen.
Bgm. Worschitzt merkt an, dass GV Ing. Breser verstimmt ist, da er den Auftrag nicht erhalten hat.
Dieser verwehrt sich gegen diese Unterstellung ist und weist auf die Vorgangsweise beim
Blaulichtzentrum hin.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf ersucht, dass der Gemeinderat die Ausschreibungsunterlagen für
den Kindergarten sowie den Preisspiegel zur Kenntnisnahme vorgelegt bekommt.
Er stellt folgenden Gegenantrag:
Die beiden Verträge mit der Ausschreibung der EBSG sollen dem GR vorgelegt und in der
ersten Gemeinderatssitzung im Jahr 2013 behandelt werden.
Bgm. Worschitz teilt mit, dass der Preisspiegel übermittelt wird, wenn rechtlich nichts dagegen spricht.
GV Ing. Gludovacz wirft ein, dass ein Preisspiegel nicht öffentlich ist.
GV Ing. Breser erwidert, dass seit über 10 Jahren im Gemeinderat bei Auftragsvergaben anhand von Aufstellungen der anbietenden Firmen über Vergaben abgestimmt wird.
Die Vorgehendweise sollte so sein, dass die EBSG einen Vergabevorschlag macht und darüber im Gemeinderat berichtet wird.
Der Bürgermeister teilt mit, dass wenn rechtlich nichts dagegen spricht, Vertreter der EBSG
eingeladen werden und den Preisspiegel bekanntgeben sollen.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf ersucht den TOP auf Jänner zu verschieben.
GV Ing. Gludovacz wirft ein, dass die Baumeisterarbeiten der Firma Pfnier unter der Kostenschätzung von Bmst. Ing. Ivancsics liegen und daher noch finanzielle Reserven vorhanden
sind.
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vorliegenden Baurechts –und Generalnutzungsvertrag zu beschließen, wobei ein Bericht über die Kostenschätzung und der tatsächlichen vorhandenen Anbote sowie ein Preisspiegel mit den Vergabevorschlägen der EBSG dem GR
zur Kenntnis gebracht wird.
GV Ing. Breser ersucht den Bürgermeister um zuverlässige Übermittlung der Kostenschätzung.
Bgm. Worschitz versichert GV Ing. Breser die Zustellung der Kostenschätzung.
Nach eingehender Debatte wird unter dem Hinweis der Information (Anbote, Preisspiegel)
der Baurechts –und Generalnutzungsvertrag e i n s t i m m i g beschlossen und unterfertigt.
72. Voranschlag 2013
Der Bürgermeister erläutert die Finanzsituation der Gemeinde und gibt einen Überblick über
die Höhe der Ertragsanteile und die zu leistenden Abgaben an das Land. Weiters berichtet
er, dass die gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinde, berücksichtigt wurden.
Anschließend wird der Voranschlag gruppenweise besprochen, die einzelnen Posten vom
leitenden Gemeindebeamten im Detail erläutert und hierzu Stellungnahmen des Bürgermeisters und der anwesenden Gemeinderäte abgegeben.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf weist darauf hin, dass im VA 2013 für die Kirchensanierung kein
Subventionsbetrag berücksichtigt wurde.
GV DI Matkovits ersucht um Berücksichtigung von € 12.000,-- für Projekte im Agrarbereich.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf erkundigt sich über die geplante Personalaufnahme für den neuen
Kindergarten und über den Solarbus.
Bgm. Worschitz teilt mit, dass voraussichtlich 2 Personen für den Kindergarten aufgenommen werden, am Blaulichtzentrum die Photovoltaikanlage bereits in Betrieb ist und der Solarbus somit mit Alternativenergie versorgt werden könnte.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf merkt an, dass sich die Ausgaben auf ca. € 1 Mio. belaufen,
€ 800.000,-- für den Eigenmittelanteil des Kindergartens und € 200.000,-- für die LED Beleuchtung (ca. 1/3 des Gesamtvolumens). Die finanzielle Gebarung für Hornstein erscheint
kritisch, es besteht die Gefahr, dass für weitere Projekte, wie z. B. den Hochwasserschutz,
keine Mittel zur Verfügung stehen.
Der Bürgermeister erwidert, dass das Hochwasserschutzprojekt im Jahr 2013 erst geplant
und das Projekt eingereicht wird um entsprechende Förderungen zu lukrieren. Erst dann
stehen die Kosten fest. Bei der LED Beleuchtung ist anzumerken, dass die Wartungskosten
entfallen und auf die Leuchtmittel 10 Jahre Garantie gewährt werden.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf fordert, dass der VA so realistisch wie möglich erstellt werden soll.
GV Ing. Breser weist darauf hin, dass in den letzten 10 Jahren der Finanzreferent den VA
vorgetragen hat. Er merkt weiters an, dass nicht das eigene Geld, sondern das Geld der
HornsteinerInnen verwaltet wird und die Gemeinde vor hat in einem Jahr € 2,4 Mio. auszugeben und somit das Familiensilber „zu verbraten“. Die Rückzahlungen für Darlehen und
Mieten liegen bei ca. € 600.000,-- pro Jahr.
Er wendet sich an den Bürgermeister und führt aus, dass er um eine einfache Einnahmen –
und Ausgabenrechnung und eine Aufstellung der geplanten Projekte gebeten hat. Zumindest
einmal im Quartal sollte es diesbezüglich eine Besprechung geben. Aber hier wird nur „volle
Post“ das Geld ausgegeben. Als GV für Finanzen kann er diesem Budget nicht zustimmen,
da er keinerlei Informationen erhält und immer nur angerufen wird wenn Unterschriften zu
leisten sind.
Bgm. Worschitz erwidert, dass seitens der Landesregierung vorgegeben wird, welche Rechnungen bzw. Schriftstücke vom Finanzreferenten zu unterfertigen sind. Grundsätzlich sollte
auch alles gelesen werden, was unterschrieben wird, wodurch der Finanzreferent entsprechende Informationen erhält. Eine Umsetzung des VA in eine einfache Ein- und Ausgabenrechnung wäre zwar wünschenswert, aber personal- und zeitmäßig nicht machbar. Er weist
darauf hin, dass die Gemeinde kein Geld rausschmeißt, vielmehr wird seit über 40 Jahren
ordentlich gewirtschaftet. Grundsätzlich ist es wichtig, dass investiert wird und natürlich muss
die finanzielle Gesamtsituation berücksichtigt werden.
GV Mag. Hofstetter führt aus, dass es den Bürgern nichts bringt, wenn die Gemeinde das
Geld hortet. Natürlich ist es viel Geld, das 2013 investiert wird, wie z.B. in den Bau des neu-
en Kindergartens sowie in die LED Technologie, aber dies sind notwendige Investitionen für
die Zukunft. Weiters merkt er an, dass auch er sich eine einfache Ein- und Ausgabenrechnung wünschen würde, da die kameralistische Buchführung der Gemeinden schwierig zu lesen ist.
OAR Ing. Szoldatics wirft ein, dass die Gemeinde die gesetzlichen Vorgaben erfüllen muss
und diese einen VA und RA umfassen.
Vzbgm. LAbg. Mag. Wolf merkt an, dass die Ein- und Ausgaben einmal im Quartal besprochen werden sollten. Der Bürgermeister sollte den GV und GR über die geplanten Projekte
und Vorhaben informieren.
a) Voranschlag
A. ORDENTLICHER HAUSHALT
Gruppe 0: Vertr. u. allgemeine Verwaltung
Gruppe 1: Öffentliche Ordnung u. Sicherheit
Gruppe 2: Unterricht, Erziehung, Sport und Wissens
Gruppe 3: Kunst, Kultur, Kultus
Gruppe 4: Soz. Wohlfahrt u. Wohnbauförderung
Gruppe 5: Gesundheit
Gruppe 6: Straßen-, Wasserbau u. Verkehr
Gruppe 7: Wirtschaftsförderung
Gruppe 8: Dienstleistungen
Gruppe 9: Finanzwirtschaft
SUMME
EINNAHMEN
8.700,00
4.100,00
449.300,00
26.600,00
0,00
0,00
6.200,00
200,00
579.300,00
3.874.500,00
4.948.900,00
AUSGABEN
372.200,00
61.300,00
1.679.200,00
86.100,00
499.300,00
114.100,00
349.800,00
148.000,00
1.211.400,00
427.500,00
4.948.900,00
B. AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT
Gruppe 4: Soz. Wohlfahrt u. Wohnbauförderung
Gruppe 8: Dienstleistungen
SUMME
EINNAHMEN
220.000,00
24.600,00
244.600,00
AUSGABEN
220.000,00
24.600,00
244.600,00
Gesamtvoranschlag der Gemeinde Hornstein
für das Finanzjahr 2013
A. Ordentlicher Teil
B. Außerordentlicher Teil
Gesamtvoranschlag
EINNAHMEN
4.948.900,00
244.600,00
5.193.500,00
AUSGABEN
Überschuss-Abgang
4.948.900,00
0
244.600,00
0
5.193.500,00
0
b) DIENSTPOSTENPLAN für das Jahr 2013
Der Bürgermeister teilt mit, dass alljährlich der Dienstpostenplan zu beschließen und dieser
im Voranschlag zu berücksichtigten ist.
BEAMTE:
1 Dienstposten der Verwendungsgruppe
VERTRAGSBEDIENSTETE: (Entlohnungsschema I)
1 Dienstposten der Entlohnungsgruppe
4 Dienstposten der Entlohnungsgruppe
6 Dienstposten der Entlohnungsgruppe
3 Dienstposten der Entlohnungsgruppe
1 Dienstposten der Entlohnungsgruppe
B
b
c
L2b1
d
e
VERTRAGSBEDIENSTETE: (Entlohnungsschema II)
3 Dienstposten der Entlohnungsgruppe
1 Dienstposten der Entlohnungsgruppe
1 Dienstposten der Entlohnungsgruppe
p2
p3
p5
Der vorliegende Entwurf des Voranschlages sowie der Dienstpostenplan werden nunmehr
mit 12 S t i m m e n (SPÖ) und 9 G e g e n s t i m m e n (ÖVP) zum Beschluss erhoben.
78. Allfälliges
Bgm. Worschitz berichtet über die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED und der damit in Zusammenhang stehenden Problematik infolge von Kurzschlüssen, mit deren Behebung die Firma Elektro Mezgolits betraut ist. Die Photovotaikanlage im Blaulichtzentrum ist
bereits in Probebetrieb, für die offizielle Übergabe des Solarbusses soll auf besseres Wetter
gewartet werden und im Wasserverband Neufelderseen Gebiet wurde ein neuer Obmann
aus Eggendorf gewählt.
Nachdem kein weiterer Tagesordnungspunkt zur Behandlung steht, wird die Sitzung vom
Bürgermeister um 22.25 Uhr für beendet erklärt und geschlossen.