Sozialversicherung, Umsetzung des § 23 c SGB IV - DZ
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Sozialversicherung, Umsetzung des § 23 c SGB IV - DZ
Abteilung D - Dienstleistungszentrum D2.26 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral Sozialversicherung, Umsetzung des § 23 c SGB IV Im Sozialgesetzbuch (SGB) IV wurde der § 23 c neu eingefügt. Der § 23 c SGB IV regelt die beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeber-Leistungen (AG-Leistungen) während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung (=Sozialleistung). Wenn AG-Leistungen zusammen mit einer Sozialleistung (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld) das Nettoarbeitsentgelt übersteigen, wird der übersteigende Betrag beitragspflichtig. Dies gilt gleichermaßen für gesetzlich, freiwillig und privat Versicherte. Die Neuregelungen sind zwingend ab 01.01.2006 anzuwenden. Die wichtigsten rechtlichen Ausführungen dazu sind in den "Informationen zum Einsatz der KIDICAP-Version 6.3.1" (im DZ-Portal eingestellt) enthalten. Weitergehende Informationen können dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen unter "Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen" vom 15.11.2005 entnommen werden (www.aok-business.de → Service → Rundschreiben → Rundschreiben 2005). Umsetzung in KIDICAP Die zur Umsetzung des neu eingefügten § 23 c SGB IV erforderlichen Programmänderungen wurden mit der Version 6.3.1 eingepflegt. Wegen der Kürze der Zeit wird nachfolgend nur auf die wichtigsten Änderungen und Auswirkungen eingegangen. Die ausführliche Beschreibung ist den "Informationen zum Einsatz der KIDICAP-Version 6.3.1" (im DZ-Portal eingestellt) zu entnehmen. Zur Feststellung, ob beitragspflichtige Einnahmen bei Unterbrechungen vorliegen, sind bei den Unterbrechungen 01, 02, 03, 04, 12 und 15 bestimmte Eingaben im neuen Erfassungsfenster 09c erforderlich, wenn AG-Leistungen während der Unterbrechung gezahlt wurden. Unterbleiben die Eingaben in ERF09c, kommt es in zu einer unberechtigten bzw. falschen Verbeitragung der während der Unterbrechung gezahlten AG-Leistungen. Zu den AG-Leistungen zählen der KG-Zuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und sonstige laufende Zulagen (insbesondere geldwerte Vorteile), die während der Unterbrechung gezahlt werden (= Zulagenschlüssel 5004, 5005, 5006, 5007, 5009, 5010, 5011, 5020, 5021, 5023, 5026, 5027, 6600, 6601, 6603, 6604, 5404 und 6967). Erfassungen in der Maske 09c sind nur dann nicht erforderlich, wenn • • • keine AG-Leistungen während der Unterbrechung vorliegen während einer Unterbrechung 04 (Elternzeit) während Unterbrechung 03/15 (Mutterschutz), wenn nur der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt wird Stand: 11 / 2006 Seite 1 von 6 BTS190 Bei allen anderen Konstellationen ist die Maske 09c entsprechend zu füllen. Je nach Fallkonstellation ist eines der Felder "Sozialleistung/Tag" oder "VGL-Netto" mit den entsprechenden Werten zu füllen oder das "MKM-HöchstKG" zu markieren. Darüber hinaus ist neben den üblichen Eingaben in Maske 24a ggfs. noch der Anlassbeginn zu erfassen. Die Beschreibung der Datenfelder zur Maske 09c ist am Ende dieses Dokumentes beigefügt. Generelle Rückrechnung im AM 12.06 Zur Berichtigung des Sanierungsgeldes wird im AM 12.06 eine generelle Rückrechnung nach 01.06 erfolgen. Dies wird dazu führen, dass AG-Leistungen, die während einer Unterbrechung mit Grund 01,02,03 12 oder 15 im Laufe des Jahres 2006 beitragsfrei gezahlt wurden, nun rückwirkend verbeitragt werden, wenn keine Gegeneingaben in ERF09c erfolgen. Davon betroffen sind insbesondere PF mit Unterbrechung 02 und KG-Zuschuss. Der KGZuschuss ist tariflich auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt. Wenn nur der KG-Zuschuss und keine weitere AG-Leistung gezahlt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der KGZuschuss zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht überschreitet und damit auch nach der Neuregelung des § 23 c SGB IV beitragsfrei bleibt. Um den Aufwand einer manuellen Gegensteuerung über die ERF09c so gering wie möglich zu halten, ist ein Schnittstellenprogramm in Arbeit, dass bei PF mit Unterbrechungsgrund 02, die nur den KG-Zuschuss erhalten haben, das Feld Sozialleistung/Tag in ERF09c mit "1" füllt. Mit dieser Eingabe unterbleibt die Verbeitragung des gezahlten KG-Zuschusses. Das Schnittstellenprogramm wird kurz vor Erfassungsende eingespielt. Bis dahin manuell erfasste Eingaben in ERF09c werden überschrieben. Über die umgestellten Fälle erhalten Sie eine Liste. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit diesem Hilfsprogramm der größte Teil der von der generellen Rückrechung betroffenen PF korrigiert wird. Für die restlichen Fälle, für die durch die Rückrechnung eine Verbeitragung der gezahlten AGLeistung während der Unterbrechung erfolgt, kann die Maske ERF09c nicht maschinell gefüllt werden. Die Fälle sind zu prüfen und ggfs. über die Maske 09c manuell zu korrigieren. Hierzu wird Ihnen eine Hilfsliste zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Leider kann wegen der Kürze der Zeit und der komplexen Abfragestrukturen nicht sichergestellt werden, die Liste noch vor Ende der Erfassung 12.06 zu erstellen. Eine eventuell notwendige Korrektur dieser Fälle ist dann im AM 01.2007 vorzunehmen. Seite 2 von 6 Vordr.-Nr. Datenfeldbeschreibung 09c Erfassungsfenster 09c Das Fenster erreicht man über das Menü Sozialversicherung oder mit dem Direktkommando Erf09c. Die Unterbrechungen, für die Daten erfasst werden können, werden in der Selektion angezeigt. Sind mehrere Unterbrechungen vorhanden, müssen Sie die jeweilige Unterbrechung in der Selektionsliste markieren für die Sie Daten erfassen wollen. Die Eingaben sind mit Gilt-ab = Beginn der entsprechenden Unterbrechung bis zum Ende der Unterbrechung zum tätigen. Bei offenen Ende bis zum Abrechnungsmonat. Für die Unterbrechung 01 ist der Krankheitsbeginn im Feld "Anlassbeginn" Erf24a mit zu erfassen. Folgende Daten können erfasst werden: Sozialleistung/Tag Hier ist der Tagessatz der Nettosozialleistung zu erfassen. Sollte der Bescheid eines Sozialleistungsträgers keinen Tagessatz, sondern einen Wochen- oder Monatsbetrag enthalten, muss dieser auf den Tagessatz umgerechnet werden. Bei privat versicherten Arbeitnehmern ist das Krankentagegeld, das der Arbeitnehmer mit seiner Versicherung abgeschlossen hat, zu erfassen. Bei den Unterbrechungsgründen 03 und 15 wird der Tagessatz maschinell mit dem Tagessatz des Mutterschaftsgeldes aus den Benutzerdaten vorbelegt. Bei Unterbrechungsgrund 04 darf das Feld nicht erfasst werden. Um zu verhindern, dass ein Krankengeldzuschuss bei pflichtversicherten oder freiwillig in der GKV versicherten Arbeitnehmern sofort verbeitragt wird, wenn die Höhe des Krankengeldes noch nicht bekannt ist, kann als Sozialleistung 1,00 € erfasst werden. Damit wird der SVFreibetrag so hoch, dass keine Verbeitragung erfolgt. Wenn die Höhe des Krankengeldes vorliegt, ist die Sozialleistung mit dem richtigen Betrag nachträglich zu berichtigen. Seite 3 von 6 Vordr.-Nr. VGL-Netto Hier kann ein Vergleichsnetto erfasst werden, das anstelle des maschinell berechneten Nettoentgelts verwendet werden soll. MKM-HöchstKG Hier können Sie markieren, wenn bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bei privat versicherten Arbeitnehmern ein fiktives Höchstkrankengeld angenommen wird. In diesem Fall bleibt der gesamte Krankengeldzuschuss beitragsfrei. Die Ergebnisse Die Berechnungsergebnisse werden im Fenster ANZ09c dargestellt. Das Fenster erreicht man über das Menü Sozialversicherung oder mit dem Direktkommando Anz09c. Die Registerkarte Stammdaten/Ergebnisse enthält mit Ausnahme des Feldes SV-Freibetrag die auf einen Monat hochgerechneten Werte pro Unterbrechung. Wenn im Feld Brutto-Einnahme ein Betrag enthalten ist, bedeutet das, dass beitragspflichtige Einnahmen während der Unterbrechung vorhanden sind. Daraus folgen, dass 30 SV-Tage für den Monat gebildet werden und eine Verbeitragung der Einnahmen durchgeführt wird. Erfassungsfenster 24a Für die Berechnung des Vergleichsnettoentelts ist der Monat zu verwenden, der vor dem Beginn des Sozialleistungsbezugs liegt. Für die Unterbrechungen 01 und 02 muss das nicht der Monat sein, der vor dem Beginn der Unterbrechung liegt, sondern der Monat, der vor dem Beginn der Krankheit liegt. Wenn der Monat, in dem die Krankheit begonnen hat, nicht identisch ist mit dem Unterbrechungsbeginn, dann ist auch bei der Unterbrechung 01 im Feld "Anlassbeginn" das Datum des Krankheitsbeginns zu erfassen. Seite 4 von 6 Vordr.-Nr. Bei privatversicherten Arbeitnehmern und geringfügig Beschäftigten muss auch weiterhin der Verwaltungsgrund 05 zu erfassen. Die Registerkarte Monatsergebnisse enthält die Ergebnisse für den Verarbeitungsmonat für alle Unterbrechungen. Seite 5 von 6 Vordr.-Nr. Die Registerkarte Vollmonatswerte enthält die Ergebnisse der fiktiven Berechnung des VGLNettos. Das VGL-Netto wird benötigt, um den SV-Freibetrag zu berechnen. Der SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem VGL-Netto und der Sozialleistung aus Registerkarte "Stammdaten/Ergebnisse". Seite 6 von 6 Vordr.-Nr.