Information für Arbeitnehmer im internationalem

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Information für Arbeitnehmer im internationalem
Information
für Arbeitnehmer im internationalem
Transportgewerbe mit Wohnsitz Deutschland
und
Arbeitgebersitz in Dänemark
in Kooperation mit
International Transport Danmark
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Arbeitnehmer im internationalem Transportgewerbe
Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, Arbeitgebersitz in
Dänemark
Für LKW-Fahrer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitgebersitz in Dänemark gelten die
allgemeinen Regeln für das Arbeiten in zwei Ländern hinsichtlich der Besteuerung und der sozialen
Sicherung. Grundsätzlich müssen Steuern und soziale Sicherung unabhängig voneinander
betrachtet werden und stehen in keinem Zusammenhang.
Steuer
Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark wird die Steuerlast auf Einkommen zwischen dem Wohn- und
Beschäftigungsland prozentual anhand der nachgewiesenen Arbeitszeit aufgeteilt.
In der Praxis muss anhand der Fahrt- und Stundennachweise, die es aufzubewahren gilt, der
jeweiligen Finanzbehörde das zu versteuernde Einkommen nachgewiesen werden.
In Drittländern und in Deutschland geleistete Arbeit und somit das erzielte Einkommen hieraus
werden in Deutschland besteuert. Nur der Lohnanteil, der auf die Arbeitszeit in Dänemark entfällt,
wird in Dänemark besteuert. Der Anteil, der auf Deutschland entfällt, wird zur Selbstbesteuerung
brutto ausgezahlt.
Der dänische Arbeitgeber sollte für seine Arbeitnehmer 2 Lohnabrechnungen erstellen: Die erste
für den in Dänemark zu versteuernden Lohn, auf der die gesetzlichen Abzüge abgerechnet werden
(dänische Besteuerung) sowie eine zweite, die den Lohnanteil nachweist, der in Deutschland zu
versteuern ist.
Um Nachzahlungen von Steuern in Deutschland zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits bei
Arbeitsaufnahme Kontakt zum deutschen Finanzamt aufzunehmen und regelmäßige
Vorauszahlungen zu vereinbaren. Wer bisher nicht einkommensteuerpflichtig war, wird es mit der
Arbeitsaufnahme in Dänemark. Zur Kontrolle versenden die dänischen Finanzbehörden
Kontrollmitteilungen an die deutschen Finanzämter.
Ebenso empfiehlt es sich, alle relevanten Belege, wie Lohnabrechnungen, Auslagenbelege,
Stunden- und Fahrtennachweise aufzuheben.
Beispiel 1
Herr Petersen wohnt in Flensburg und hat einen Arbeitsvertrag bei einer Spedition in Esbjerg. Er
fährt regelmäßig die Strecke Skagen-München-Luxemburg-Skagen und hat eine
Arbeitszeitverteilung von DK:30%, D: 60% und L 10%
Sein Einkommen von 20.000 DKK verteilt sich hinsichtlich der Besteuerung auf
Dänemark: 30% von 20.000, somit 6.000
Deutschland: 70% von 20.000, somit 14.000
Eine regelmäßige Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten durch den dänischen Arbeitgeber
ist unerlässlich, um Rückabwicklungen und Nachzahlungen zu vermeiden.
Soziale Sicherung
Die Soziale Sicherung umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
und ist aufgrund der unterschiedlichen Systeme in Deutschland und Dänemark von entscheidender
Bedeutung, wenn es um die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses im internationalen
Transportgewerbe geht. Auch Familienleistungen wie das Kindergeld gehören zur sozialen
Sicherung.
05/2013
Region Sønderjylland-Schleswig
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Aufgrund der europäischen Vorschriften (VO EU 883/2004 und 987/2009) ist zu Arbeitsbeginn das
für die Soziale Sicherung zuständige Land festzulegen. Hier ist grundsätzlich ein Antrag des
Arbeitnehmers auf Erstellung eines Formulars PD A 1 bei der letzten Krankenkasse im
Wohnland zu stellen oder an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)
zu senden. Im Wohnland des Arbeitnehmers wird dann geprüft, ob deutsches
Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist oder nicht. Aufgrund der vom Arbeitgeber zu machenden
Angaben wird bewertet, ob mindestens 25 % der Arbeitszeit im Wohnland geleistet wird. Ist dieses
nicht der Fall, entscheidet die zuständige deutsche Stelle, dass die Soziale Sicherung in Dänemark
liegt. Sie teilt dies der dänischen Sozialbehörde (Pensionsstyrelsen) mit, die 2 Monate Zeit zum
Widerspruch hat. Vorläufig gilt die deutsche Entscheidung.
Aufgrund der systemischen Unterschiede ist diese Abklärung von großer Bedeutung:
Ist ein Arbeitnehmer in Dänemark sozialversichert, wird aufgrund der Steuerpflicht in Dänemark
die Krankenversicherung und staatliche Rentenversicherung finanziert und kostenlos ins Wohnland
Deutschland übertragen. Der Arbeitgeber ist zum Abschluss einer Unfallversicherung in Dänemark
verpflichtet. Vorteile einer Mitgliedschaft bei einer A-Kasse (Arbeitslosenversicherung) sollten im
Einzelfall geprüft werden. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft empfiehlt sich in Dänemark
grundsätzlich.
Wird hingegen Deutschland als zuständiges Sozialversicherungsland bestimmt, sind Pflichtbeiträge
in die Sozialversicherung abzuführen. Die Bemessungsgrundlage ist hier das Gesamteinkommen,
d.h. sowohl der in Dänemark als auch der in Deutschland und evtl. Drittländern verdiente Teil. Hier
ist zu klären, ob sich eine Beschäftigung aufgrund der Sozialbeiträge finanziell lohnt und ob der
dänische Arbeitgeber dies überhaupt möchte, da er die Arbeitgeberbeiträge zur deutschen
Sozialversicherung zu tragen hat, für die er letztlich haftet. Entgegen der vielfach geäußerten
Meinung sind die Sozialversicherungsbeiträge Pflichtbeiträge und können noch nach Jahren von
den zuständigen Stellen eingefordert werden.
In allen Fällen der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses im internationalen Transportgewerbe von
in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit Sitz in Dänemark ist eine
individuelle Beratung notwendig.
Beispiel 2
Herr Petersen wohnt in Flensburg und hat einen Arbeitsvertrag bei einer Spedition in Esbjerg. Er
fährt regelmäßig die Strecke Skagen-München-Luxemburg-Skagen und hat eine
Arbeitszeitverteilung von DK: 30%, D: 60% und L; 10%
Nach Antrag auf Ausstellung eines PD A1 bei der letzten Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw.
bei der DVKA wurde eine mehr als unwesentliche (über 25%) Beschäftigung in Deutschland
festgestellt. Somit ist der Arbeitnehmer in die gesetzliche Kranken,- Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung einzugliedern. Der Arbeitgeber haftet für die Arbeitgeberanteile und muss
den Arbeitnehmer bei einer deutschen Berufsgenossenschaft versichern. Eine Mitgliedschaft bei
einer dänischen Gewerkschaft bleibt hiervon unberührt.
Sein Einkommen von 20.000 DKK verteilt sich hinsichtlich der Besteuerung auf:
Dänemark: 30% von 20.000, somit 6.000 (nur dänischer Anteil)
Deutschland: 70% von 20.000, somit 14.000 (Deutschland und andere Länder)
Sozialversicherungsbeiträge fallen wie folgt an (ohne Gewähr):
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Krankenversicherung, 15,5 % von 20.000 DKK, Arbeitnehmeranteil 8,2%
Pflegeversicherung, ca. 2,05 % (nach Familienstand) von 20.000 DKK,
Arbeitnehmeranteil 1,025%
Rentenversicherung, 18,9 % von 20.000 DKK, Arbeitnehmeranteil 9,45%
Arbeitslosenversicherung, 3 % von 20.000 DKK, Arbeitnehmeranteil 1,5%
Beispiel 3
Herr Müller wohnt in Flensburg und hat einen Arbeitsvertrag bei einer Spedition in Padborg. Er
fährt regelmäßig Skandinavien und nur wenig in Deutschland und hat eine Arbeitszeitverteilung
von DK:50%, D: 20%, Rest 30%. Nach Antrag auf Ausstellung eines PD A1 bei der letzten
Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw. bei der DVKA wurde festgestellt, dass die
Sozialversicherung nicht nach deutschem Recht begründet ist und im PD A1 wird entschieden,
dass Dänemark das Sozialversicherungsland ist. In einem Schreiben teilt die deutsche Seite der
dänischen Sozialbehörde (Pensionsstyrelsen) dieses mit. Die dänische Behörde hat 2 Monate Zeit,
zu widersprechen. Aufgrund des PD A1 kann die Kommune, in der der Arbeitgeber seinen
Firmensitz hat eine Krankenversicherungskarte sowie ein Formular S 1 (alt: E106) ausstellen, mit
dem sich der Arbeitnehmer bei der deutschen Krankenkasse eine in Deutschland gültige
Krankenversicherungskarte ausstellen lassen kann. Die Arbeitslosenversicherung kann über die AKasse der dänischen Gewerkschaft abgeschlossen werden, der Arbeitnehmer erhält
Versicherungsanwartschaft auf die dänische Volksrente (Folkepension).
Eine Mitgliedschaft bei einer dänischen Gewerkschaft bleibt hiervon unberührt.
Sein Einkommen von 20.000 DKK verteilt sich hinsichtlich der Besteuerung auf:
Dänemark: 50% von 20.000, somit 10.000 (nur dänischer Anteil)
Deutschland: 50% von 20.000, somit 10.000 (Deutschland und andere Länder)
Neben der Besteuerung des Einkommens fallen keine direkten Sozialversicherungsbeiträge in
Dänemark an, außer dem Mitgliedsbeiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung (empfohlen!)
und ATP, einer kleinen staatlichen Zusatzrente.
Die Regeln zur sozialen Sicherung gelten für alle Länder der Europäischen Union sowie für
Norwegen, Liechtenstein, die Schweiz und Island aufgrund Verordnung EU 883/2004. Nur für
Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.05.2010 begonnen haben und bei denen sich nichts
Wesentliches geändert hat, gilt die Verordnung EU 1408/71 weiterhin.
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