Indikation zur Hormonbehandlung - Trans*
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Indikation zur Hormonbehandlung - Trans*
Workshop Psychiatrische Begutachtung 4. Trans*-Tagung 03. – 05. Juni 2011 Bedarf an psychiatrischer Begutachtung Indikation zur Hormonbehandlung Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz Indikation zu geschlechtsangleichenden Operationen Indikation zu anderen medizinischen Maßnahmen Rechtliche Grundlagen Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG), u. a. BSG-Urteil 3 RK 15/86 vom 06.08.87 Begutachtungsanleitung „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualität“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 19.05.2009, verbindliche Richtlinie Behandlungen zu Lasten der privaten Krankenversicherung (PKV): In der Praxis in der Regel analog zur GKV Personenstandsänderung: Transsexuellengesetz vom 01.01.1981, seither mehrfach modifiziert Indikation zur Hormonbehandlung Voraussetzungen: Gesicherte Diagnose einer Transsexualität Ausschluss anderer psychischer Erkrankungen Krankheitswertiger Leidensdruck, der sich nicht durch psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen beheben lässt Mindestens 12 Monate Psychotherapie wegen Transsexualität oder 12-monatige, engmaschige psychiatrische Verlaufsbeobachtung, währenddessen 12-monatiger Alltagstest in der gewünschten Rolle. Adressat: Endokrinologe Formal: i. d. R. ein aussagekräftiger Arztbericht an den Endokrinologen Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz Voraussetzungen: Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht seit mindestens drei Jahren Nachweis eines seit mindestens drei Jahren bestehenden Zwanges, entsprechend dieser Vorstellung zu leben Hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird Adressat: Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen Formal: vom Gericht bestellte, ausführliche Gutachten von zwei unabhängigen, auf diesem Gebiet erfahrenen Sachverständigen Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz Nicht mehr aktuelle Voraussetzungen für die Personenstandsänderung: Gültigkeit nur für deutsche Staatsangehörige: seit 2007 gilt das TSG auch für rechtmäßig in Deutschland ansässige Ausländer, wenn deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt Zwang zur Ehescheidung, um eine Personenstandsänderung zu erlangen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2008, Änderung des TSG vom 19.06.2009) Dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011) Zwang zu geschlechtsangleichenden Operationen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011) Indikation zu geschlechtsangleichenden Operationen Voraussetzungen: Gesicherte Diagnose einer Transsexualität Ausschluss anderer psychischer Erkrankungen Krankheitswertiger Leidensdruck, der sich nicht durch psychiatrische psychotherapeutische und hormonelle Behandlungen beheben lässt Mindestens 18 Monate Psychotherapie wegen Transsexualität oder 18-monatige, engmaschige psychiatrische Verlaufsbeobachtung, währenddessen 18 Monate Alltagstest in der gewünschten Rolle 6-monatige Hormonbehandlung in ausreichender Dosierung Adressat und Entscheidungsträger: Krankenkasse Formal: Indikationsschreiben für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), Gerichtsgutachten, endokrinologische Befunde Indikation zur Bart-Epilation (MFTS) Voraussetzungen: wie bei Indikation zur Hormonbehandlung, u. a. 12 Monate Alltagstest und 12 Monate Psychotherapie bzw. 12 Monate psychiatrische Verlaufsbeobachtung, zusätzlich bereits laufende gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung. Adressat und Entscheidungsträger: Krankenkasse Formal: Indikationsschreiben für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Indikation zu anderen Maßnahmen Facelifting Nasenkorrekturen Fettabsaugungen ... sind kosmetische Eingriffe und daher keine Leistungen der GKV Brustvergrößerungen Stimmverändernde bei MFTS Operationen bei MFTS Adamsapfelkorrekturen Penis-Hoden-Epithesen bei MFTS und bei FMTS ... unterliegen einer Einzelfallprüfung Zusammenfassung: Die psychiatrische Begutachtung ... ... basiert auf unterschiedlichen Rechtsnormen, ... richtet sich an unterschiedliche Entscheidungsträger, ... ist Grundlage für die Entscheidungsfindung, wobei die Entscheidungshoheit stets beim Entscheidungsträger (Krankenkasse bzw. Amtsgericht) verbleibt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!!