Wegweiser durch das FÖJ als PDF

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Wegweiser durch das FÖJ als PDF
Freiwilliges Ökologisches Jahr
Bund Evangelischer Jugend
in Mitteldeutschland – bejm –
Drei- Gleichen- Straße 35 a
99192 Neudietendorf
e-mail: foej@bejm-online.de
www.bejm-online.de
Januar 2016
Freiwilliges
Ökologisches Jahr
Von A bis Z: Ein Wegweiser durch das FÖJ
Von A bis Z: Ein Wegweiser durch das FÖJ in
Thüringen
Gefördert durch:
Gliederung/Inhalt
A
K
Altersgrenze 3
Anerkennung der Einsatzstellen 3
Anleitung in der Einsatzstelle 3
Anmeldung am neuen Wohnort 3
Arbeitskleidung 3
Arbeitslosengeld 3
Arbeitslosengeld II 4
Arbeitsmarktneutralität 4
Arbeitspapiere 4
Arbeitsschutz 4
Arbeitsrechtliche Schritte 4
Arbeitsunfähigkeit 5
Arbeitsunfall 5
Arbeitszeiten 5
Aufsichtspflicht
Ausländische Freiwillige 5
Auswahlkriterien für Bewerbende 6
Ausweis 6
Kindergeld 10
Konflikte in der Einsatzstelle 11
Kosten für die Einsatzstelle 11
Krankengeld 11
Krankheit 11
Krankenversicherung 11
Kündigung 11
B
M
Motorsägenführerschein 11
Mutterschutz 11
N
Nebentätigkeiten 12
Ö
Öffentlichkeitsarbeit 12
Öki-Glück 12
P
Pädagogische Begleitung durch FÖJ-Träger 12
Partizipation 13
Probezeit 13
Projekt zur Zielvereinbarung 13
Berufsgenossenschaft 6
Bescheinigung (Zertifikat) 6
Beteiligung der Freiwilligen 6
Betriebsurlaub 6
Bewerbungsverfahren 6
Bildungsjahr 7
Q
D
Rückstellung eines Studienplatzes 13
Rundfunkbeitrag 13
Dauer des FÖJ 7
Dienstbefreiung 7
Dienstzeit unter 12 Monaten 7
E
Eigenbeitrag für teilnehmerbezogene Ausgaben 8
Einsatzstellen 8
Einsatzstellenkonferenz 8
Einsatzstellenliste 8
Einsatzstellentausch 8
Einsatzstellenwechsel 8
Erfahrungsbericht 8
Entgelt 9
F
Fahrtkosten 9
Familienversicherung 9
Förderung des FÖJ 9
Führungszeugnis 9
Freistellung 9
Qualität im FÖJ 13
R
S
Seminare 13
Sozialversicherung 14
Sprechersystem 14
Studium 14
T
Teilnahmevoraussetzungen 15
Teilnehmervereinbarung (FÖJ-Vereinbarung) 15
Thüringen Jahr 15
Träger des FÖJ in Thüringen 15
Ü/U
Überstunden 15
Unfallversicherung 15
Unterkunft 16
Urlaub 16
V
Vorzeitige Beendigung des FÖJ 16
H
W
Haftpflichtversicherung 10
Insolvenzgeld 10
Waisenrente 16
Wochenenddienst 16
Wohngeld 17
J
Z
Jahresplanung in der Einsatzstelle 10
Jugendarbeitsschutzgesetz 10
Jugendfreiwilligendienstgesetz 10
Zeugnis 17
I
2
A
ltersgrenze
Am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) in NRW können junge Menschen zwischen
16 und 26 Jahren teilnehmen. Der Beginn des FÖJ muss vor dem 26. Geburtstag
liegen. Nachrücker, die bis zum 1.3. beginnen und ein halbes FÖJ absolvieren,
dürfen nicht älter als 26 ½ Jahre alt sein, da die Bundesförderung ab dem 27. Geburtstag
eingestellt wird.
Anerkennung der Einsatzstellen
Zuständig für die Zulassung und Anerkennung der Einsatzstellen im FÖJ sind die FÖJTräger in Thüringen. Zur Anerkennung als Einsatzstelle muss ein schriftlicher Antrag mit
Nachweisen zur Rechtsform der Einrichtung/des Betriebes und dem geplanten
Aufgabenprofil der Freiwilligen gestellt werden. Die anerkannten Einsatzstellen sind zur
Einhaltung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) verpflichtet.
Von den FÖJ-Trägern wird unter anderem geprüft, ob
 die Einrichtung zur Beschäftigung junger Menschen in einem Freiwilligendienst
geeignet ist.
 ausreichend ökologische und sinnvolle Tätigkeitsfelder zur Beschäftigung der
Teilnehmenden vorhanden sind.
 fachkundige Mitarbeitende die Verantwortung für die Anleitung im FÖJ übernehmen.
Mit möglichst vielen unterschiedlichen Einsatzstellen verteilt auf verschiedene Regionen
soll die Vielfalt des Angebots erhalten bleiben.
Anleitung in der Einsatzstelle
Die Einsatzstellen benennen eine Person für die fachliche und persönliche
Betreuung der Freiwilligen. Das wird in der FÖJ-Teilnehmervereinbarung festgehalten, die
zu Beginn des Dienstes schriftlich geschlossen wird. Die Betreuungsperson ist für die
Arbeitsanleitung sowie die kurz- und langfristige Arbeitsplanung zuständig und berät und
unterstützt die Freiwilligen bei persönlichen Anliegen.
Anmeldung am neuen Wohnort
Nach dem Meldegesetz des Landes Thüringen muss sich jede Person, die eine Wohnung
bezieht, innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) des neuen
Wohnortes anmelden.
Das gilt sowohl für den Haupt- als auch den Nebenwohnsitz. Eine Wohnung im Sinne des
Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Wird
den Freiwilligen in der Einsatzstelle eine Unterkunft zur Verfügung gestellt oder ein eigenes
Zimmer angemietet, bedeutet dies einen neuen Wohnsitz, der angemeldet werden muss.
Arbeitskleidung
Ist für die Erledigung der Aufgaben im FÖJ Arbeits- und Sicherheitskleidung erforderlich
(z.B. widerstandfähige Hosen, Sicherheitsschuhe), so stellt die Einsatzstelle diese zur
Verfügung. Ist eine spezielle Arbeitskleidung aus hygienischen Gründen notwendig,
übernimmt die Einsatzstelle auch die Reinigung.
Arbeitslosengeld
Während des FÖJ zahlt der FÖJ-Träger im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle mit
den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für die Berechnung der
Beiträge werden das Taschengeld und die Sachbezüge (für Unterkunft und Verpflegung)
beziehungsweise die dafür gezahlten Entgeltersatzleistungen zugrunde gelegt. Bei
Personen, die unmittelbar vor dem FÖJ in einem sozialversicherungspflichtigem Verhältnis
standen, ist mit einem erhöhten Beitrag zu rechnen. Bei Freiwilligen, die vor dem FÖJ
arbeitslos waren, fallen keine erhöhten Beiträge an.
Bei der Ableistung von 12 Monaten FÖJ ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im
Falle einer möglichen Arbeitslosigkeit wird empfohlen, sich drei Monate vor Beendigung
des FÖJ persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Eine Meldepflicht
nach § 38 Abs. 1 SGB III besteht nicht.
3
Arbeitslosengeld II
Ein Freiwilliger, der Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft
mit Arbeitslosengeld-II-Beziehenden lebt, kann zur Sicherung seines Lebensunterhaltes
nach dem SGB II während des FÖJ Arbeitslosengeld II beantragen. Seit Januar 2013 ist
ein Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro des FÖJ-Entgeltes anrechnungsfrei. Ist das
Taschengeld geringer als 200 Euro, ist nur der tatsächliche Entgeltbetrag anrechnungsfrei.
Das Kindergeld wird voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Arbeitsmarktneutralität
»Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen
Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Arbeitskräfte untersagt ist« – so
formuliert es die Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zum FÖJ. Laut Jugendfreiwilligendienstegesetz geht es im FÖJ um die »Ausübung
praktischer Hilfstätigkeiten, die an Lernzielen orientiert sind« und die kein
Beschäftigungsverhältnis begründen. Für den Alltag im FÖJ heißt das, dass die
Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen. Das FÖJ hat einen
Bildungsanspruch, dem durch die fachliche Anleitung, das Aufgabenprofil der Freiwilligen
in der Einsatzstelle und die Bildungsarbeit während der Seminare entsprochen wird. Der
Grundsatz
der
Arbeitsmarktneutralität
führt
auch
zur
so
genannten
»Wettbewerbsneutralität«: In an Gewinn orientierten Betrieben ist der Einsatz der
Freiwilligen in der Produktion, im Verkauf oder bei der Erbringung einer Dienstleistung
ausschließlich zum Kennenlernen der Arbeitsabläufe zulässig.
Arbeitspapiere
Nach Abschluss der FÖJ-Teilnehmervereinbarung, jedoch vor Beginn des FÖJ, müssen die
Teilnehmenden folgende Papiere beim FÖJ-Träger vorlegen:
 Mitgliedsbescheinigung einer Krankenversicherung (Ein Verbleib in der
Familienversicherung während des FÖJ ist nicht möglich. Die Teilhabe an der
Familienversicherung kann ruhen.)
 Sozialversicherungsausweis
oder
Sozialversicherungsnummer
(falls
kein
Sozialversicherungsausweis vorhanden ist, kann dieser über die Krankenkasse beim
zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden)
 Bankverbindung (IBAN und BIC)
Arbeitsschutz
Auch wenn die Teilnahme am FÖJ kein Arbeitsverhältnis im gesetzlichen Sinne darstellt,
ist der FÖJ-Einsatz hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften gesetzlich
einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt.
Somit gelten im Freiwilligen Ökologischen Jahr auch die Bestimmungen
• des Arbeitsschutzgesetzes
• der Arbeitsstättenverordnung
• des Jugendarbeitsschutzgesetzes
• des Mutterschutzgesetzes
• des Schwerbehindertengesetzes
Arbeitsrechtliche Schritte
Bevor arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden, muss der FÖJ-Träger informiert und
einbezogen werden. Ein Gespräch mit allen Beteiligten, gegebenenfalls moderiert durch
den Träger, sollte dem unten genannten Verfahren vorgeschaltet werden. Dabei wird eine
gemeinsame Vereinbarung mit konkreten Maßnahmen erarbeitet, die von allen Parteien
unterschrieben und somit anerkannt wird. Wenn Einsatzstelle und Träger sich auf
arbeitsrechtliche Schritte einigen, sind folgende arbeitsrechtliche Gepflogenheiten
anzuwenden:
1. Bei Auftreten von Fehlverhalten erfolgt zunächst eine mündliche Ermahnung, die
schriftlich protokolliert, von beiden Parteien unterschrieben und allen Beteiligten
ausgehändigt wird.
4
2. Bei wiederholtem Fehlverhalten wird bis zu zwei Mal schriftlich abgemahnt
(Voraussetzung für eine Kündigung).
3. Außerordentliche, fristlose Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen bei grobem
Fehlverhalten bis zu zwei Wochen nach dem Vorfall möglich (Vorzeitige Beendigung
des FÖJ).
Arbeitsunfähigkeit
Im Krankheitsfall müssen die Freiwilligen – wie Arbeitnehmende – die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer der Einsatzstelle direkt bei Dienstbeginn melden. Die
Arbeitsunfähigkeit hat die/der Freiwillige durch eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe
der voraussichtlichen Dauer gegenüber der Einsatzstelle nachzuweisen. Da der Träger im
Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle die Leistungen verwaltet und für die
Aktenführung verantwortlich ist, wird dem Träger der Nachweis (Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit) im Original zur Verfügung gestellt. Die Einsatzstelle erhält eine Kopie
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird auch das FÖJ-Entgelt für die Dauer von
maximal 6 Wochen weiter gezahlt – jedoch nicht über die Beendigung der FÖJTeilnehmervereinbarung hinaus. Dauert eine Erkrankung länger als 6 Wochen, zahlt die
Krankenkasse den Freiwilligen Krankengeld. Mit Beendigung des FÖJ erlöschen diese
Ansprüche genauso wie die Gewährung der Unterkunft, sofern diese vertraglich vereinbart
war. Erkrankungen während der Seminarzeiten müssen dem FÖJ-Träger/der
Seminarleitung am ersten Seminartag bis 8:30 Uhr mitgeteilt werden (die Handynummer
der Seminarleitung steht in jeder Seminareinladung).
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab dem ersten Krankheitstag notwendig und
muss dem FÖJ-Träger vorgelegt werden.
Arbeitsunfall
Kommt es während des FÖJ zu einem Unfall in der Einsatzstelle oder auf dem Arbeitsweg,
ist das ein Arbeitsunfall. Im FÖJ in Thüringen gibt es eine gemeinsame Vereinbarung
zwischen dem FÖJ-Träger, der Einsatzstelle und den Freiwilligen gemäß §11 Abs. 2 JFDG.
Daher ist die Berufsgenossenschaft bzw. die Unfallkasse der Einsatzstelle für Arbeitsunfälle
der Teilnehmenden zuständig. Ein Arbeitsunfall muss sofort der Versicherung gemeldet
werden. Auch bei Unfällen während der Seminarzeit ist die jeweilige Berufsgenossenschaft
oder Unfallversicherung der Einsatzstelle zuständig, da die Seminare Arbeitszeit sind. Der
Träger bittet über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden.
Arbeitszeiten
In Thüringen gilt für die Freiwilligen im FÖJ die in der Einsatzstelle übliche Arbeitszeit bis
maximal 40 Stunden. Die Aufteilung der Arbeitszeit bzw. die konkreten Arbeitszeiten
werden jeweils von der Einsatzstelle mit den Freiwilligen abgestimmt. Für unter 18-Jährige
gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen besonderen Regelungen. Überstunden sind
zu vermeiden. Sollte es mal zu Mehrarbeit kommen, ist zeitnah entsprechender
Freizeitausgleich vorzunehmen. Eine Entlohnung mehr geleisteter Arbeit ist nicht möglich,
da im FÖJ kein leistungsbezogenes Entgelt gezahlt wird.
Aufsichtspflicht
Eine Aufsichtspflicht für minderjährige Freiwillige besteht nur während der Einsatz- bzw.
Arbeitszeiten. Dies gilt auch für den Fall der Gewährung einer Unterkunft in
beziehungsweise durch die Einsatzstelle. Während der Seminare liegt die Aufsichtspflicht
für minderjährige Freiwillige bei der Seminarleitung.
Ausländische Freiwillige
Selbstverständlich ist die Teilnahme am FÖJ in Thüringen von Freiwilligen aus dem Ausland
möglich. Informationen dazu können beim FÖJ-Träger erfragt werden. Bezüglich der
Teilnahme von Geflüchteten kann ein gesondertes Informationsmaterial des Trägers
angefordert werden.
5
Auswahlkriterien für Bewerbende
siehe auch Bewerbungsverfahren
Das FÖJ richtet sich an junge Menschen im Alter zwischen 16 und 26 Jahren (Beginn des
FÖJ muss vor dem 26. Geburtstag liegen), die sich im Übergang zwischen Schule und Beruf
befinden. Interessenten mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder Studium können nicht
berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen können auch Personen im Alter von 15 Jahren
das FÖJ beginnen. Voraussetzung ist, dass die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, d.h. die
Personen müssen zehn Jahre auf eine Haupt- oder Realschule gegangen sein oder neun
Jahre auf ein Gymnasium.
Ausweis
Die Freiwilligen erhalten vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben(BAFZA) einen Freiwilligenausweis. Um den Ausweis zu erstellen, werden
personenbezogene Daten vom FÖJ-Träger an das BAFZA übermittelt. Der Ausweis erwirkt
in Einzelfällen Vergünstigungen, die auch Studenten und Auszubildenden erhalten: Kinos,
Theater, Museen, Schwimmbädern etc. Im ÖPNV und bei der Bahn wird bisher leider KEINE
Vergünstigung gewährt.
B
erufsgenossenschaft
siehe Unfallversicherung
siehe Arbeitsunfall
Bescheinigung (Zertifikat)
Nach Vorlage des Erfahrungsberichtes und mindestens sechsmonatiger Ableistung des
Dienstes erhalten die Freiwilligen vom FÖJ-Träger eine Bescheinigung (Zertifikat) über die
Teilnahme am FÖJ. Darauf sind Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes und die
Einsatzstelle vermerkt. Da die Bescheinigung als Urkunde gilt, wird sie nur einmal im
Original ausgestellt. Als Nachweis über den Beginn des FÖJ und dessen voraussichtlicher
Dauer (beispielsweise für die Familienkasse) kann eine Kopie der FÖJTeilnehmervereinbarung verwendet werden.
Beteiligung der Freiwilligen
siehe Partizipation
Betriebsurlaub
Freiwillige im FÖJ haben bei einer Dienstzeit von 12 Monaten Dauer in der Regel Anspruch
auf 26 Tage Urlaub. Gibt es in der Einsatzstelle eine Regelung zum Betriebsurlaub, kann
nicht grundsätzlich erwartet werden, dass die Freiwilligen ihren Urlaub beziehungsweise
einen Teil ihres Urlaubs in dieser Zeit nehmen. Stimmen die Freiwilligen der
Betriebsurlaubsregelung vor beziehungsweise bei der Vertragsunterzeichnung schriftlich
zu, hat die Regelung natürlich Gültigkeit. Bei Interessenkollisionen im Zusammenhang mit
einer Betriebsurlaubsregelung kann alternativ zum Betriebsurlaub für diese Zeit auch ein
Praktikum oder eine Hospitation in einer anderen Einsatzstelle (Ökiglück) oder einem
anderen geeigneten Betrieb vereinbart werden.
Bewerbungsverfahren
Das Bewerbungsverfahren für das jeweilige beginnende Bildungsjahr beginnt im Januar
des gleichen Jahres. Ab diesem Zeitpunkt können Interesse sich mit dem unter
http://www.bejm-online.de/foej/bewerbung/ bereitgestellten Bewerbungsformular beim
FÖJ-Träger bewerben. Der Träger leitet die Bewerbungsunterlagen dann an bis zu drei
ausgewählte Einsatzstellen weiter. Es gibt auch die Möglichkeit, sich direkt an die
Einsatzstellen zu wenden die ihre BewerberInnen dann dem Träger melden. Der auf der
Homepage bereitgestellte Bewerbungsbogen sollte auch hier ausgefüllt werden Unter dem
eben genannten Link ist das Vorgehen genau beschrieben.
Vorstellungsgespräche
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Die Einsatzstellen laden geeignete Bewerbende zu Vorstellungsgesprächen ein. Im
Gespräch sollen Rahmenbedingungen des FÖJ, Arbeitszeiten und Aufgabenschwerpunkte
besprochen werden, damit die Interessierten sich ein möglichst umfassendes Bild von der
Arbeit auf der Einsatzstelle machen können. BewerberInnen noch ohne WunschEinsatzstellen können auch vom Träger zu Bewerbungs- und Beratungsgesprächen geladen
werden.
Probearbeiten
Bewerbende, die in die engere Auswahl kommen, werden von den Einsatzstellen zu einem
oder mehreren Probearbeitstagen eingeladen. Die Probearbeitstage dienen dazu, sich
besser kennen zu lernen sowie gegenseitige Erwartungen und Vorstellungen zu überprüfen.
Danach wird die Entscheidung über eine Zusammenarbeit getroffen.
Meldung an den FÖJ-Träger und Zustimmung
Die Einsatzstellen melden dem FÖJ-Träger nach Ablauf der Bewerbungsgespräche und
Probearbeitstage die ausgesuchten Freiwilligen. Anschließend wird die FÖJTeilnehmervereinbarung geschlossen.
Bildungsjahr
Im FÖJ wird die Bereitschaft junger Menschen für ein freiwilliges Engagement aufgegriffen
und gefördert. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, sich für die Umwelt zu
engagieren, sich beruflich zu orientieren und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Durch die Arbeit in den Einsatzstellen und die Teilnahme an den Seminaren werden soziale,
methodische und fachliche Kompetenzen vermittelt und die Übernahme von Verantwortung
für sich und die Umwelt gestärkt. Das FÖJ schafft Lern- und Erfahrungsräume für die
Freiwilligen, fördert ihre Bildungsfähigkeit und den nachhaltigen Umgang mit der Natur.
Darüber hinaus erlangen die Teilnehmenden einen Einblick in ökologische Berufsfelder und
werden so die Entwicklung beruflicher Perspektiven unterstützt (siehe auch
Jugendfreiwilligendienstegesetz 2008).
D
auer des FÖJ
Gemäß seines Namens dauert das FÖJ ein Jahr. Ein FÖJ-Bildungsjahr beginnt am
01.08. des jeweiligen Kalenderjahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Um
eine Bescheinigung zu erhalten, muss die Teilnahme mindestens sechs Monate betragen
haben. In Ausnahmefällen kann das FÖJ, wenn der FÖJ-Träger zustimmt, um bis zu sechs
Monate verlängert werden. Nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz verlängert sich die
Seminarpflicht um einen Tag pro Verlängerungsmonat (bei 18-monatiger Dienstzeit ergibt
sich also eine Seminarverpflichtung von 31 Tagen).
Ein Freiwilligendienst (FÖJ und FSJ) kann bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten
geleistet werden. So ist es beispielsweise möglich, nach einem 12-monatigen FÖJ ein FSJ
oder einen BDF mit der Dauer von 6 Monaten anzuschließen. Da zurzeit der BFD im
Jugendfreiwilligendienstegesetz noch nicht berücksichtigt ist, kann ein FÖJ nach einem 12
monatigen BFD voll absolviert werden. Vom Bund werden aber nur 18 Monate empfohlen.
Dienstbefreiung
Dienstbefreiung wird aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen ohne
Anrechnung auf den Erholungsurlaub durch die Einsatzstelle gewährt. Grundsätzlich hat
die/der Freiwillige ihre/seine persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit zu
erledigen. Aus wichtigem Grund (z.B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge,
Bewerbungsgespräche) kann der direkte Vorgesetzte Ausnahmen hiervon gewähren und
die/den Freiwillige/n unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich
notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen. Dienstbefreiung während der
Seminarzeiten ist aufgrund § 5 Absatz 2 JFDG grundsätzlich nicht möglich.
Dienstzeit unter 12 Monaten
Wird eine Dienstzeit abweichend der Regeldienstzeit von 12 Monaten vereinbart (das kann
z. B. bei Nachrückenden sein, die weniger als 12, aber mehr als sechs Monate Dienst
leisten), dann gilt nach § 5 JFDG Abs. 2, S. 2, dass an einem Einführungs-, einem
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Zwischen- und einem Abschlussseminar von jeweils fünf Tagen Dauer – insgesamt also 15
Tagen – teilgenommen werden muss.
E
igenbeitrag für teilnehmerbezogene Ausgaben
siehe Förderung des FÖJ
Die Einsatzstellen sind an der Finanzierung des FÖJ mit einem Eigenbeitrag in Höhe
von 230,- € (pro Monat für jeden ihrer Freiwilligen) beteiligt. Näheres zu dieser
Finanzierung regelt die Teilnehmenden-Vereinbarung.
Einsatzstellen
Das FÖJ kann nur in von den Thüringer FÖJ-Trägern anerkannten Einsatzstellen abgeleistet
werden. Für die Anerkennung müssen die Einsatzstellen festgelegte Kriterien wie die
Vorgaben nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz und der FÖJ-Vereinbarungen erfüllen.
Es gibt sehr unterschiedliche Einsatzstellen: vom Bio-Bauernhof über Biologische
Stationen, Freilichtmuseen, Grünflächenämtern bis zu Umweltverbänden. Die für das
jeweilige Bildungsjahr aktuellen Listen der Einsatzstellen sind im Internet unter www.bejmonline.de/foej/einsatzstellen/ zu finden.
Einsatzstellenkonferenz
Einmal jährlich lädt der FÖJ-Träger die Vertreterinnen und Vertreter der Einsatzstellen und
die für die Anleitung der Freiwilligen zuständigen Personen zu einer Einsatzstellenkonferenz
ein. Bei der Veranstaltung werden aktuellen Informationen präsentiert, Erfahrungen
ausgetauscht sowie neue Entwicklungen und Themen diskutiert.
Einsatzstellenliste
Die Einsatzstellenliste gibt eine aktuelle Übersicht über alle anerkannten Einsatzstellen des
Trägers. Sie ist im Internet unter www.bejm-online.de/foej/einsatzstellen/ zu finden. Die
Einsatzstellen sind jedes Jahr aufgefordert, dem FÖJ-Träger die Plätze für das neue
Bildungsjahr zu melden und etwaige Änderungen mitzuteilen, damit rechtzeitig zu Beginn
des Bewerbungsverfahrens die Aktualisierung der Daten vorgenommen werden kann.
Einsatzstellentausch
siehe Öki-Glück
Einsatzstellenwechsel
Grundsätzlich ist ein Wechsel der Einsatzstelle während des Bildungsjahres nicht
vorgesehen. Kommt es zwischen einer Einsatzstelle und einer/einem Freiwilligen zu
schwerwiegenden Problemen oder Konflikten, ist es zunächst geboten, diese Probleme
unter Einbeziehung des FÖJ-Trägers zu klären. Gibt es keine annehmbaren
Lösungsperspektiven und droht die Kündigung, kann mit Vermittlung des Trägers versucht
werden, einen Einsatzstellenwechsel einzuleiten. Einen »Rechtsanspruch« auf das Angebot
eines Einsatzstellenwechsels gibt es nicht.
Erfahrungsbericht
Zum Abschluss des FÖJ erstellen die Freiwilligen einen mindestens anderthalb Seiten
langen Erfahrungsbericht über das FÖJ und legen ihn dem FÖJ-Träger vor. Beschrieben
werden sollen die individuellen Erfahrungen in der jeweiligen Einsatzstelle, in den
Seminaren und mit dem Träger. Außerdem soll der Bericht eine Schilderung der
persönlichen wie beruflichen Entwicklung enthalten.
Selbstverständlich wird der Bericht vertraulich behandelt. Er dient dem Träger zur
Weiterentwicklung und auch der Kontrolle der Qualität des FÖJ. Nach dem Eingang des
Erfahrungsberichtes stellt der Träger die Bescheinigung aus.
8
Entgelt
Im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle gewährt der FÖJ-Träger den Freiwilligen ein
monatliches Entgelt in Höhe von 300,- €, das sich aus folgenden Leistungen
zusammensetzt:
 Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) in Höhe von 150,€,
 Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 150,- €,
F
ahrtkosten
Seminare
Die Fahrtkosten, die den Freiwilligen für die Anreise zu den Seminaren entstehen,
werden erstattet. Ausschlaggebend sind die tatsächlich entstanden Kosten. Die Freiwilligen
erhalten in den Seminaren ein Abrechnungsformular, das ausgefüllt nach den Seminaren
mit den aufgeklebten Originalbelegen an den FÖJ-Träger gesendet werden muss. Hinweise
zur Fahrtkostenerstattung werden in den Seminaren gegeben und sind auf den
Abrechnungsformularen zu finden.
Vom Wohnort zur Einsatzstelle
Die täglich oder am Wochenende anfallenden Fahrtkosten vom Wohnort zur Einsatzstelle
sind pauschal mit dem Entgelt in Höhe von 300 Euro abgegolten. Die Einsatzstellen sind
nicht verpflichtet, zusätzliche (außer dienstlich begründete) Fahrtkosten zu erstatten.
Familienversicherung
siehe Krankenversicherung
Förderung des FÖJ
siehe Thüringen Jahr
Zur Realisierung des FÖJ im Rahmen des Thüringen Jahres erhält der Träger eine
Förderung durch die Einsatzstelle (Eigenbeitrag für Teilnehmerbezogene Ausgaben) durch
das Land Thüringen, durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend sowie durch die Europäische Union. Ausführliche Informationen zur Förderung
bietet die Richtlinie zur Förderung des Thüringen Jahres, die unter www.thueringenjahr.de/
heruntergeladen werden kann.
Führungszeugnis
Freiwillige müssen der Einsatzstelle ein polizeiliches Führungszeugnis zur Verfügung
stellen, insofern die Einsatzstelle dieses verlangt. Die Kosten hierfür trägt die Einsatzstelle.
Bevor Teilnehmende in Einsatzstellen eingesetzt werden dürfen, in denen sie mit Kindern
und Jugendlichen arbeiten, müssen sie dem FÖJ-Träger bzw. der Einsatzstelle ein
erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Für die Beantragung verfasst der
Träger eine schriftliche Aufforderung, dass ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird.
Im Schreiben muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen.
Freistellung
Berufliche Orientierung
Da das FÖJ der persönlichen und beruflichen Orientierung der Freiwilligen dienen soll, sind
die Einsatzstellen gehalten, den Freiwilligen die Gelegenheit für das Erstellen von
Bewerbungen und die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen zu geben. Müssen die
Freiwilligen zur beruflichen Orientierung Praktika ableisten, sollte mit dem FÖJ-Träger
abgesprochen werden, ob das während der Arbeitszeit erfolgen kann oder ob die
Freiwilligen dafür Urlaub nehmen sollten.
Vorbereitung der Seminare
Die Einsatzstelle räumt den Freiwilligen im überschaubaren zeitlichen Rahmen während der
Arbeitszeit die Möglichkeit ein, Inhalte und Methoden zu recherchieren sowie
Seminareinheiten zu entwickeln und vorzubereiten.
Sprecherarbeit
9
FÖJ-SprecherInnen sowie deren Vertretung sollen für ihr zusätzliches Engagement für die
Seminargruppen und auf Landes- und Bundesebene freigestellt werden. Einsatzstellen,
deren Freiwillige als (Gruppen)SprecherInnen gewählt wurden, erhalten dazu vom FÖJTräger ein zusätzliches Informations-Material.
H
aftpflichtversicherung
Die Einsatzstellen schließen die Freiwilligen in ihre Haftpflichtversicherung (im
Rahmen der allgemeinen Betriebshaftpflicht) ein und zahlen die Beiträge. Bei
Schadensfällen während der Arbeitszeit ist die Betriebshaftpflichtversicherung der
Einsatzstelle einzuschalten.
I
nsolvenzgeld
Freiwillige, die ein FÖJ leisten, haben grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzgeld. Die
Insolvenzumlage wird vom Träger im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle mit
den monatlichen Sozialabgaben abgeführt. Grundlage sind das FÖJ-Entgelt (Taschengeld
sowie Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung).
J
ahresplanung in der Einsatzstelle
Die AnleiterIn in der Einsatzstelle erstellt zu Beginn des jeweiligen FÖJ-Jahres
(innerhalb der ersten vier Wochen) gemeinsam mit den Freiwilligen schriftlich einen
Jahresarbeitsplan. Dies kann zunächst eine grobe Beschreibung der Tätigkeiten,
Einsatzbereiche und Zeiträume sein. Der Jahresplan soll den Freiwilligen zur Orientierung
dienen, vor allem aber auch die Möglichkeit eröffnen, die Interessen der Einsatzstellen mit
den Wünschen und Erwartungen der Teilnehmenden abzustimmen.
In dieser Grobplanung sind die Zeiten der Seminare zu berücksichtigen, die sowohl den
Freiwilligen wie auch den Einsatzstellen durch den FÖJ-Träger rechtzeitig zu Beginn des
Bildungsjahres mitgeteilt werden. Monatlich beziehungsweise wöchentlich wird dann der
Einsatzplan mit den Freiwilligen konkretisiert. Dabei ist ein geeigneter Zeitrahmen für die
Planung und Durchführung eines eigenen Projektes vorzusehen.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Freiwillige im FÖJ, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt das
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Insbesondere gelten hier Sonderregelungen
hinsichtlich der Arbeits- und Pausenzeiten und des Urlaubs. Darüber hinaus gibt das Gesetz
vor, dass Minderjährige sich einer Erstuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen
Eignung unterziehen müssen. Diese Untersuchung veranlassen die Einsatzstellen.
Jugendfreiwilligendienstegesetz
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) hat zum 01.06.2008 die bisherigen Gesetze
zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres
abgelöst. Es kann unter www.thueringen.de/th2/thueringenjahr/thueringen_jahr/
foerderung_rechtsgrundlagen/ heruntergeladen werden.
K
indergeld
Das FÖJ ist in Bezug auf das Kindergeld, Kinderfreibeträge und andere
kinderbezogene Leistungen Zeiten von Schul- und Berufsausbildung gleichgestellt.
Kindergeld wird grundsätzlich nur bis zum 25.Lebensjahr gewährt. Eine
Einkommensanrechnung gibt es seit Anfang 2012 nicht mehr. Der Kindergeldanspruch
orientiert sich nach dem Ausbildungsstatus und nicht nach den Einkommensverhältnissen
des volljährigen Kindes. Als Nachweis gegenüber der Familienkasse kann eine Kopie der
FÖJ-Teilnehmervereinbarung genutzt werden.
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Konflikte in der Einsatzstelle
siehe arbeitsrechtliche Schritte
Der FÖJ-Träger vermittelt bei Bedarf bei Konflikten zwischen den Einsatzstellen und den
Freiwilligen. Es ist wichtig, den Träger frühzeitig über Probleme oder Unstimmigkeiten zu
informieren und in das Vorgehen einzubeziehen. Eine gemeinsame Lösung mit allen
Beteiligten wird dadurch erleichtert.
Kosten für die Einsatzstelle
siehe Eigenbeitrag für teilnehmerbezogene Aufgaben
Krankengeld
Teilnehmende im FÖJ haben grundsätzlich den Anspruch auf Krankengeld, wenn sie länger
als 6 Wochen (42 Tage) am Stück oder in der Summe (innerhalb der letzten 6 Monate)
krank waren. Das Krankengeld wird von der zuständigen Krankenkasse ausgezahlt.
Innerhalb der ersten 6 Wochen der Krankheit, besteht das Recht auf Entgeltfortzahlung
durch den Träger, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 4 Wochen bestanden hat.
Krankheit
siehe Arbeitsunfähigkeit
Krankenversicherung
Freiwillige im FÖJ sind genau wie Arbeitnehmer in die soziale Sicherung einbezogen. Der
FÖJ-Träger übernimmt sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, also auch den
Krankenkassenbeitrag. Für die Dauer des FÖJ müssen die Teilnehmenden als eigenständige
Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Der Fortbestand der
Familienversicherung ist nicht möglich, sie kann jedoch ruhen. Gleiches gilt auch für
Freiwillige, die privat versichert waren. In der Regel bieten auch die privaten
Krankenversicherungen an, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen. Dies sollte jedoch im
Einzelfall geklärt werden.
Kündigung
siehe Vorzeitige Beendigung des FÖJ
M
inderjährige Freiwillige
Minderjährige
Freiwillige
unterliegen
den
Bestimmungen
des
Jugendarbeitsschutzgesetzes. Sie müssen sich vor Antritt des FÖJ einer
Einstellungsuntersuchung unterziehen. Außerdem gelten besondere Schutzbestimmungen
bezüglich der Pausenregelung, der Arbeitszeiten und gegebenenfalls des Anspruches auf
Urlaub.
Motorsägenführerschein
Ein Motorsägenführerschein kann erst ab dem Alter von 18 Jahren erworben werden.
Bis zur Volljährigkeit darf man nur im Rahmen der Ausbildung und unter fachkundlicher
Anleitung mit der Motorsäge arbeiten. Ob man das FÖJ mit der Ausbildung gleich setzen
kann,
muss
aus
versicherungstechnischen
Gründen
mit
der
jeweiligen
Berufsgenossenschaft geklärt werden.
Mutterschutz
Obwohl das FÖJ kein reguläres Arbeitsverhältnis ist, gelten grundsätzlich die
arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, wie beispielsweise der Kündigungsschutz
während der Schwangerschaft sowie weitere Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes.
Es gelten die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 beziehungsweise 12 (bei Früh-
11
oder Mehrlingsgeburten) Wochen nach der Entbindung sowie den Entbindungstag.
Freiwillige haben Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach §11
MuSchG oder Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach §14 MuSchG. Die
FÖJ-Träger führen die Arbeitgeberaufwendung bei Mutterschaft (U2-Verfahren) für jeden
Freiwilligen pro Monat an die jeweilige Krankenkasse ab.
N
ebentätigkeiten
Nebentätigkeiten, die Freiwillige während des FÖJ ausüben möchten, müssen
schriftlich beim FÖJ-Träger sowie bei der Einsatzstelle angemeldet werden. Das
kurze Antragsschreiben sollte die Fragen »Wann?, Was?, Wie oft? Wie lange?«
beantworten. Voraussetzungen:
• die Freiwilligen müssen älter als 18 Jahre sein
• der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit darf 1/5 der regulären Wochenarbeitszeit
nicht überschreiten.
Träger und Einsatzstelle müssen der Nebentätigkeit zustimmen. Eine Ablehnung des
Antrages darf nur dann erfolgen, wenn die Nebentätigkeit die Dienstfähigkeit
beeinträchtigen oder in Konkurrenz zur Diensttätigkeit stehen würde.
Ö
ffentlichkeitsarbeit
Die landesweite Pressearbeit zum FÖJ obliegt den Thüringer FÖJ-Trägern bzw. dem
Land. Werbung für die Arbeit vor Ort durch die Einsatzstellen ist ausdrücklich erwünscht.
Der jeweilige Träger bittet um die Zusendung von Pressemitteilungen und Zeitungsartikeln.
Bei größeren Presseterminen, wie beispielsweise Fernseh- oder Radiobeiträgen, soll der
FÖJ-Träger mit einbezogen werden. Bei allen Veröffentlichungen ist darauf zu achten, dass
die finanziellen Förderer des FÖJ genannt werden. Das FÖJ in Thüringen wird durch das
Land Thüringen, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie
durch die Europäische Union gefördert. Werbematerialien wie Flyer, Broschüren und
Plakate können beim FÖJ-Träger angefordert werden.
Öki-Glück
Das Austauschprogramm »Ökiglück« wurde von Freiwilligen für Freiwillige ins Leben
gerufen. Es soll allen Freiwilligen die Möglichkeit geben, eine oder mehrere Wochen
während ihres FÖJs in einer anderen Einsatzstelle in jedem beliebigen Bundesland arbeiten
zu können. In dieser Zeit werden die Gast-Freiwilligen bei den dort arbeitenden Freiwilligen
untergebracht und arbeiten mit ihnen zusammen in der Einsatzstelle. Die Freiwilligen sind
dafür verantwortlich, den Gast-Freiwilligen die eigene Einsatzstelle und die dazugehörigen
Aufgaben zu zeigen. Später können die Rollen getauscht werden. Während dieser
Woche(n) werden das FÖJ-Entgelt und die Sozialversicherungsbeiträge vom jeweiligen
FÖJ-Träger weiter bezahlt. Ebenso sind die Tauschenden über ihre Einsatzstelle weiter
unfallversichert, da der Tausch im Rahmen des FÖJ stattfindet. Die Freiwilligen müssen
keinen Urlaub nehmen, da sie in der anderen Einsatzstelle arbeiten. Kosten fallen für die
Einsatzstelle keine an, da beispielsweise die Fahrkosten von den Teilnehmenden selbst
getragen werden müssen. Während dieser Zeit wird ein Arbeitstagebuch als Nachweis der
gelernten Tätigkeiten geführt. Die Einsatzstellen müssen der Teilnahme am
Tauschprogramm zustimmen, der Träger sollte informiert werden.
P
ädagogische Begleitung durch den FÖJ-Träger
Die pädagogische Betreuung durch den FÖJ-Träger findet vor allem während der
gemeinsamen Bildungswochen statt. In Gruppen- und Einzelgesprächen werden
persönliche Probleme besprochen. Gemeinsam mit den Einsatzstellen begleitet der Träger
die berufliche Orientierung der Teilnehmenden auch außerhalb der Seminarzeiten. Bei
Schwierigkeiten oder Konflikten wird der Träger in Gespräche mit allen Beteiligten
einbezogen.
12
Partizipation
Die FÖJ-Bildungsseminare werden aktiv von den Teilnehmenden mitgestaltet. Dadurch
entstehen interessante, vielfältige und unterschiedliche Seminarwochen, die sich an den
Bedürfnissen und Interessen der Teilnehmenden orientieren. Neben dem Erwerb
zahlreicher Kompetenzen werden Motivation und Verantwortungsübernahme der
Freiwilligen für die Seminare gestärkt. Während der Seminarwochen werden Ideen und
Vorschläge für das jeweils folgende Seminar gesammelt und Themen vorbereitet. Die
Teilnehmenden sind in den Seminaren für die Gestaltung der täglichen Morgen-Impulse
zuständig, die sie während ihrer Arbeitszeit in den Einsatzstellen (in geeignetem Maße)
vorbereiten. Ein weiteres Beteiligungsgremium gewährleistet das Sprechersystem.
Probezeit
Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser
Probezeit können die/der Freiwillige, der FÖJ -Träger oder die Einsatzstelle mit einer
Frist von 2 Wochen die Vereinbarung kündigen. Nach Ablauf der Probezeit kann die
Vereinbarung von den Parteien auch vorzeitig, innerhalb von vier Wochen zum
Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche
Kündigung).
Projekt zur Zielvereinbarung
Die Freiwilligen sollen neben der Alltagsarbeit in der Einsatzstelle im Rahmen eines
Projektes eigene Ideen einbringen und ein Projekt eigenständig planen und durchführen.
Ein Projekt kann auch gemeinsam mit anderen Freiwilligen durchgeführt werden. Nähere
Informationen zum Projekt zur Zielvereinbarung erhalten die Freiwilligen in ihrem ersten
Bildungsseminar. Besonders wirksam kann eine Projektarbeit sein, wenn sie in die Presseund Öffentlichkeitsarbeit der Einsatzstelle eingebunden ist und den Freiwilligen auf diese
Weise ermöglicht, sich nachhaltig mit der Einsatzstelle und deren Zielen zu identifizieren.
Q
ualität im FÖJ
Für das FÖJ sind im JFDG, der Teilnehmenden-Vereinbarung und auch in diesem
Wegweiser Regelungen formuliert (Grundlagen zur Anerkennung als Einsatzstelle,
den Ablauf des Bewerbungsverfahrens sowie Anleitung, Betreuung und Bildungsarbeit in
der Einsatzstelle etc.), die für alle Einsatzstellen verbindlich sind. Der FÖJ-Träger begleitet
sowohl die Einsatzstellen als auch die Freiwilligen durch das Bildungsjahr und achtet auf
die Einhaltung der sich für die Einsatzstelle ergebenden Pflichten.
R
ückstellung eines Studienplatzes
Siehe Studium
Rundfunkbeitrag
Eine Befreiung vom Rundfunkbetrag wird in der Regel nur noch bei sozialen Härtefällen
gewährt. Erfahrungsgemäß fallen die FÖJ-Freiwilligen durch den Bezug von Taschengeld
und Zuschüssen zu Unterkunft und Verpflegung nicht darunter.
S
eminare
Siehe Partizipation
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz schreibt für die Dauer des 12-monatigen
Dienstes ein Angebot von mindestens 25 Seminartagen vor. Die Teilnahme an den
Seminaren ist für die Freiwilligen verpflichtend, die Seminarzeit ist Arbeitszeit. Die
Seminare werden vom FÖJ-Träger in fünf Seminarwochen durchgeführt und gemeinsam
mit den Freiwilligen geplant (Partizipation). Jede Seminarwoche steht unter einem
bestimmten Thema im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung. Die Seminare
ergänzen die Tätigkeit in den Einsatzstellen, geben zusätzlich Raum für Begegnung und
13
Austausch und bieten die Möglichkeit, sich auf vielfältige Art und Weise inhaltlich und
persönlich auseinanderzusetzen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der
Seminare sowie Fahrtkosten zum Seminarort und zurück werden vom FÖJ-Träger getragen
bzw. erstattet.
Seminargruppen
Die Seminargruppe besteht aus allen Freiwilligen eines Jahrgangs des jeweiligen Trägers.
Die pädagogische LeiteIn des FÖJ-Trägers ist jeweils als Seminarleitung für die Gruppe
zuständig. Zusammen einer Honorarkraft bildet die Seminarleitung das Seminarteam, das
während der Seminarzeit durchgängig präsent ist.
Termine
Die Termine für die Seminare werden den Einsatzstellen am Anfang des Bildungsjahres
vom FÖJ-Träger mitgeteilt. Die Seminareinladungen erhalten die Freiwilligen spätestens 3
Wochen vor jedem Seminar per Post.
Sozialversicherung
siehe Krankenversicherung
Mit der Aufnahme der Tätigkeit im FÖJ unterliegen die Freiwilligen der gesetzlichen
Sozialversicherungspflicht. Die Pflichtversicherung besteht aus Renten-, Kranken-, Unfall, Arbeitslosen-, und der Pflegeversicherung. Dem zuständigen Krankenversicherungsträger
kommt die Funktion der Einzugsstelle zu, d.h. sie zieht die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge (bis auf die Beiträge zur Unfallversicherung) ein. Die Beiträge
während eines FÖJ werden nach der Höhe des FÖJ-Entgeltes bemessen. Die
Sozialversicherungsbeiträge werden im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle vom
FÖJ-Träger bezahlt.
Sprechersystem
siehe Freistellung
siehe Partizipation
Die Seminargruppe wählt im Einführungsseminar eine Sprecherin oder einen Sprecher und
eine Vertretung. Alle in Thüringen gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie deren
Vertretung bilden zusammen die Landesdelegiertenversammlung. Die Gruppe trifft sich 56 Mal im Jahr und arbeitet zusammen. Beim ersten Treffen benennen aus ihren Reihen drei
LandessprecherInnen und eine Vertretung. Die ersten beiden Landesdelegiertentreffen
werden von den FÖJ-Trägern durchgeführt. Die weiteren Treffen organisieren die
Freiwilligen selber.
Die FÖJ-Träger begleiten und unterstützten die Landesdelegierten bei Bedarf das ganze
Jahr hindurch. Die drei Landessprecherinnen und -sprecher werden zusammen mit den
LandessprecherInnen der anderen Bundesländer zum Bundesdelegiertentreffen und zur
Wahl der BundessprecherInnen eingeladen. Aufgabe der SeminarsprecherInnen ist die
Vertretung der Freiwilligen aus der jeweiligen Seminargruppe. Die LandessprecherInnen
sind für die Vertretung der Freiwilligen in Thüringen und die BundessprecherInnen für die
Vertretung der Freiwilligen in Deutschland zuständig. Auf den jeweiligen Ebenen geht es
um die Vernetzung zwischen den Gruppen sowie die Organisation von gemeinsamen
Aktionen (Landes- und Bundesaktionstage, Erstellung eines »Jahrgangs- T Shirts« oder
Ähnliches). Weitere Informationen zu Sprecherwesen bietet die Seite www.foej.net.
Studium
Das FÖJ wird als Wartezeit anerkannt. Berechnet wird die Wartezeit nach der Zahl der
Halbjahre, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung verstrichen sind, abzüglich
eventueller Parkstudienzeiten. Als Parkstudienzeiten zählen die Semester, die man an einer
deutschen Hochschule eingeschrieben war. Wenn man einen freiwilligen Dienst leistet und
es wegen des Dienstes nicht möglich ist, ein Studium aufzunehmen, kann man eine
Rückstellung eines Studienplatzes beantragen. Grundsätzlich gilt, dass Personen, die einen
Freiwilligendienst leisten, bei der Bewerbung um einen Studienplatz nicht benachteiligt
werden dürfen. Ein zu Beginn oder während des FÖJ zugewiesener Studienplatz verschafft
bei einer erneuten Bewerbung (innerhalb der nächsten beiden Vergabeverfahren)nach
Beendigung des FÖJ einen Vorrang vor allen übrigen Bewerbenden bei der Auswahl (dies
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gilt nur für den selben Studiengang, nicht für den selben Ort). In manchen Fällen wird die
FÖJ-Dienstzeit auch als Praktikum angerechnet, nähere Angaben dazu sind beim jeweiligen
Studierendensekretariat der in Frage kommenden Hochschule zu erhalten.
T
eilnahmevoraussetzungen
siehe Auswahlkriterien
Teilnehmervereinbarung (FÖJ-Vereinbarung)
Das FÖJ gilt im Sinne des Gesetzes zwar nicht als Arbeitsverhältnis, ist einem solchen
jedoch in wesentlichen Belangen gleich gestellt. Die FÖJ-Teilnehmervereinbarung ist der
Arbeitsvertrag der Freiwilligen im Ökologischen Jahr. Sie wird als Dreiecksvertrag
geschlossen zwischen der/dem Freiwilligen, der Einsatzstelle und dem FÖJ-Träger. In der
FÖJ-Teilnehmervereinbarung sind die Rahmenbedingungen des FÖJ geregelt, wie
beispielsweise Arbeitszeit, Einsatzort, fachliche und die persönliche Betreuung, Rechte und
Pflichten der Freiwilligen und Leistungen des Trägers. Alle Beteiligten erhalten eine
Ausfertigung der FÖJ-Teilnehmervereinbarung, die den formalen Nachweis über das
begonnene FÖJ darstellt. Bei minderjährigen Freiwilligen muss eine erziehungsberechtigte
Person die FÖJ-Teilnehmervereinbarung mit unterzeichnen.
Thüringen Jahr
In Thüringen sind alle Jugendfreiwilligendienste (FSJ und FÖJ) unter dem Begriff
„Thüringen Jahr“ zusammengeschlossen. Unter www.thueringenjahr.de/ werden
diesbezüglich ausführliche Informationen bereitgestellt.
Träger des FÖJ in Thüringen
In Thüringen sind 5 anerkannte Träger mit der Durchführung des FÖJ im Rahmen des
Thüringen Jahres beauftragt. Aufgaben eines FÖJ-Trägers sind unter anderem:
• Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen
• Anerkennung von Einsatzstellen
• Information und Service in Bezug auf das Bewerbungsverfahren
• Beratung von Einsatzstellen
• Verwaltung der Mittel für das FÖJ und Öffentlichkeitsarbeit
• Pädagogische Begleitung und Beratung der Freiwilligen
 in den Seminaren und im Laufe des Bildungsjahres
 Unterstützung bei der persönlichen und beruflichen Orientierung
 Vermittlung bei Konflikten
Ü
berstunden
siehe Wochenenddienste
Überstunden im Sinne des TVöD können nicht geleistet beziehungsweise verlangt oder
sogar angeordnet werden. Es handelt sich bei mehr geleisteter Arbeit, die natürlich hin und
wieder anfallen kann, um Mehrarbeit. Diese sollte im gegenseitigen Einvernehmen
abgesprochen werden und nicht zu übergroßen Belastungen führen. Die Mehrarbeit soll
zeitnah durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Auszahlung der geleisteten Mehrstunden
ist nicht möglich.
Unfallversicherung
siehe Arbeitsunfall
Die Freiwilligen werden in der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Die Beiträge werden
vom FÖJ-Träger im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle an die Unfallversicherung
oder die zuständige Berufsgenossenschaft entrichtet. Die Einsatzstelle übernimmt die
Verantwortung zur Einhaltung aller relevanten arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur
Unfallverhütung und informiert die Freiwilligen darüber.
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Unterkunft und Verpflegung
Siehe Internatsmäßige Unterbringung
Zum Teil wird der/die Freiwillige von der Einsatzstelle mit verpflegt (teilweise oder
vollständig). Einige Einsatzstellen stellen den Freiwilligen auch eine geeignete Unterkunft
(Mindeststandard: ein eigenes Zimmer, abschließbar, freier Zugang zu Sanitäranlagen) zur
Verfügung. In der Beschreibung der Einsatzstellen in der Einsatzstellen-Liste ist vermerkt,
ob die Einsatzstellen eine Unterkunft anbieten können. Die Freiwilligen kommen (im
Rahmen des Zuschusses von 150,- €) für die anfallenden Kosten für Unterkunft und
Verpflegung auf.
Urlaub
Die Freiwilligen haben grundsätzlich bei einer Dauer des Dienstes von 12 Monaten einen
Anspruch auf 26 Tage Urlaub. Dauert das FÖJ weniger als 12 Monate, verkürzt sich der
Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12. Die Urlaubzeiten werden zwischen Einsatzstelle und
den Freiwilligen abgestimmt. Während der Seminarzeiten kann kein Urlaub genommen
werden.
V
orzeitige Beendigung des FÖJ
Das FÖJ dauert in der Regel 12 Monate. Die FÖJ-Teilnehmervereinbarung endet
nach dieser Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In Einzelfällen kann es
dennoch zu einer vorzeitigen Beendigung des FÖJ kommen, beispielsweise wenn eine
Freiwillige/ein Freiwilliger nach Beginn des FÖJ doch noch einen Ausbildungs- oder
Studienplatz erhält. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf der schriftlichen
Zustimmung des FÖJ-Trägers. Eine zweiwöchige Frist zum Ende oder Mitte eines Monates
muss hierbei beachtet werden. Kündigt die Einsatzstelle, müssen zudem auch alle
notwendigen arbeitsrechtlichen Schritte vorab erfolgt sein.
Auflösungsvertrag
Sind sich alle Beteiligten einig, dass sie das FÖJ nicht gemeinsam fortsetzen wollen, kann
zu jedem Termin ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. Im Sinne der Freiwilligen ist
vor der Beendigung des FÖJ auch die Möglichkeit eines Einsatzstellenwechsels zu erwägen.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Bei Vorliegen von Gründen, die eine Fortsetzung des FÖJ für mindestens einen der
Vereinbarungspartner unzumutbar machen, kann die Vereinbarung ebenfalls gekündigt
werden. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Dem
muss jedoch ein klärendes Gespräch mit allen Beteiligten unter Einbeziehung des FÖJTrägers vorgeschaltet werden.
W
aisenrente
Waisenrente wird während des FÖJ weiter gezahlt. Die Höhe ist allerdings
abhängig von der Höhe der Einnahmen beziehungsweise der geldwerten Vorteile
wie Taschengeld, gewährte Unterkunft und Verpflegung.
Wochenenddienste
Wochenenddienste sind in einigen Einsatzstellen erforderlich. Die geleisteten Überstunden
werden zeitnah durch Freizeit unter der Woche ausgeglichen. Die Freiwilligen sollten nicht
häufiger als zwei Mal pro Monat zu einem Wochenenddienst eingeteilt werden. Der Umfang
des zu leistenden Wochenenddienstes ist im Bewerbungsgespräch, spätestens jedoch bei
Unterzeichnung der FÖJ-Teilnehmervereinbarung im Einvernehmen mit den Freiwilligen
festzulegen.
Bei
minderjährigen
Freiwilligen
müssen
die
Regelungen
des
Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden.
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Wohngeld
Wer schon in einer eigenen Wohnung wohnt, hat möglicherweise Anspruch auf zusätzliches
Wohngeld. Es muss bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Bezirksrathaus)
beantragt werden und ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Z
eugnis
Auf Anfrage erhalten die Freiwilligen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Darin wird
Auskunft über die Art der ausgeführten Tätigkeiten, die Leistungen sowie die
berufsqualifizierenden Merkmale gegeben. Das Zeugnis wird nach § 11 Absatz 4 JFDG
einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und FÖJ-Träger erstellt. Die Einsatzstellen können
eine Vorlage zur Erstellung des Zeugnisses vom Träger anfordern, ausfüllen es per E-Mail
an den Träger zurückschicken. Der Träger prüft, stimmt etwaige Veränderungen mit den
Einsatzstellen ab und sendet es unterschrieben an die Einsatzstelle zurück. Die
Einsatzstelle unterzeichnet das abgestimmte Zeugnis ebenfalls und händigt es
anschließend dem/der Freiwilligen aus.
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