Curacommunal 0112 - CURACON GmbH
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Curacommunal 0112 - CURACON GmbH
Newsletter vom Februar 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserer ersten Ausgabe von Curacommunal spannen wir für Sie wieder einen Bogen von der Theorie zur Praxis. Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf den Kompromiss zum Kreislaufwirtschaftsgesetz richten, der aus kommunaler Sicht zu den guten Nachrichten der letzten Zeit gehört. Im zweiten Anlauf konnte im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat eine Einigung erzielt werden. Zwei Worte mit großer Wirkung: Städte und Gemeinden müssen private Konkurrenz nur zulassen, wenn diese „wesentlich leistungsfähiger“ ist. Fragt sich nur, wie eine gewerbliche Sammlung und Verwertung einen derartigen Nachweis überhaupt führen kann. Folglich verwundert es nicht, dass kaum nach Bekanntwerden des Kompromissvorschlages eine Klage der privaten Entsorgungswirtschaft bezüglich eines möglichen EU-Rechtsverstoßes angekündigt wurde. Womit direkt der Bogen zu zwei Aspekten dieses Newsletters gefunden wäre: Einerseits die EU-Rechtsrelevanz kommunalen Handels – diesmal sowohl haftungsrechtlich, als auch steuerlich betrachtet – und andererseits die Bedeutung und Wirkung von Klagen im öffentlichen Raum. Das Urteil des BVerwG zur Zulässigkeit eines Krematoriums in einem Gewerbegebiet zeigt – wieder einmal – zweierlei: Erstens muss man im öffentlichen Recht häufig einen langen Atem haben, um zum Ziel zu kommen und zweitens muss eine Zielerreichung nicht notwendigerweise den tatsächlichen Erfolg bedingen. Nicht umsonst hat das entscheidende Gericht darauf hingewiesen, dass durch eine Änderung des Planungsrechts aus der unzulässigen Baugenehmigung eine zulässige werden kann – alles nur eine Frage der Zeit und des Planungswillens der Kommune. Weiter möchten wir Ihnen gerne zwei Seminare von Curacon vorstellen, die wir Ihnen „ans Herz und ins Haus“ legen möchten: Die Darstellung des Gesamtabschlusses am praktischen Beispiel mit konkreten Vorschlägen zur Lösung von auftretenden Problemen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben die in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gelten sowie bundesweit zur Steuerpflicht bei Körperschaften des öffentlichen Rechts – der Betrieb gewerblicher Art (BgA). Unsere Seminare halten wir direkt vor Ort bei Ihnen und für Ihre Nachbarkommunen ab. Hierdurch kann individuell auf die konkreten Belange und örtlichen Fragestellungen der einzelnen Teilnehmer eingegangen werden. Unsere Erfahrungen aus den bisherigen Veranstaltungen belegen die hohe Effizienz und Effektivität dieses Vorgehens. Sprechen Sie uns gerne an, wir konzipieren die Seminarinhalte passgenau auf Ihre Bedürfnisse. Mit freundlichen Grüßen Ihr Uwe Lezius Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Rechtsanwalt CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Auswirkungen des Verbots der Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Deckungsvermögen in kommunalen Abschlüssen in NRW ..................................................... 3 Anhangsangabe zu nahestehenden Personen im Eigenbetrieb gemäß IAS 24 ....................... 4 Krematorium im Gewerbegebiet nicht zulässig ........................................................................ 6 Schadensersatz wegen rechtswidriger Beförderungsentscheidung ......................................... 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Handlungsbedarf für Kommunen? ............................................................................................................................ 8 Europäisches Beihilfenrecht (Teil 3) ...................................................................................... 12 Betriebe gewerblicher Art – keine Auswirkung der Doppik auf das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ............................................................................................................ 15 Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers bei teilunternehmerischer Verwendung eines einheitlichen Gegenstandes ................................. 17 Umsatzsteuerfalle Zuschuss ................................................................................................. 19 Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde ............................................................................................................ 23 In eigener Sache ................................................................................................................... 25 Veranstaltungshinweise ..................................................................................................... 25 Seminarangebote .............................................................................................................. 26 Hinweis auf in Publikationen veröffentlichte Fachartikel ..................................................... 28 Produktblätter .................................................................................................................... 28 Ihre Ansprechpartner ......................................................................................................... 29 Kontakt .................................................................................................................................. 30 Impressum ............................................................................................................................ 31 Auswirkungen des Verbots der Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Deckungsvermögen in kommunalen Abschlüssen in NRW Seit der Änderung des HGB durch das BilMoG sind Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Diese Rechtsänderung findet für Kommunen in NRW keine Beachtung, da die GemHVO NRW keinen dynamischen Bezug auf die Rechtsentwicklung des Handelsrechts enthält. Damit ist für NRW vorgegeben, dass sich die zunächst angenommene Ähnlichkeit der Rechnungslegung zu der von Kaufleuten – und den kommunalen Eigengesellschaften – auf Dauer immer weiter verringern wird. Zugleich wird sich die Rechnungslegung der Kommunen auch von der ihrer Eigenbetriebe entfernen. Beides führt zu zusätzlicher Arbeit bei der Erstellung des Gesamtabschlusses. Ein Posten, in dem eine derartige Trennung eingetreten ist, ist die Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Deckungsvermögen. Nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Jedoch wird weiter ausdrücklich vorgeschrieben, dass Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden zu verrechnen sind; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Nur wenn der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden übersteigt, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren. Diese Norm haben sowohl die Eigengesellschaften als auch die nach HGB bilanzierenden Eigenbetriebe in NRW zu beachten. Bei ihnen wird das zur Erbringung von Pensionszusagen und Altersteilzeitverpflichtungen angesammelte Deckungsvermögen mit den entsprechenden Rückstellungen verrechnet. Gleiches gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge. Im Gegensatz dazu ist dieses im kommunalen Einzelabschluss nicht zulässig. Dort wird selbst die Saldierung von Ausgleichsansprüchen gegenüber früheren Dienstherren nach § 107b BeamtenVG und dem nachfolgenden Versorgungslastenverteilungsgesetz NRW mit der Pensionsverpflichtung gegenüber dem Beamten als unzulässig angesehen. Es verbleibt dabei, dass Pensionsverpflichtungen in voller Höhe auszuweisen und Ausgleichsansprüche separat als Forderungen zu aktivieren sind. -3- Für den kommunalen Gesamtabschluss bedeutet dies, dass bei der Konsolidierung von Eigengesellschaften und nach HGB bilanzierenden Eigenbetrieben bei der Überleitung auf die NKF Systematik gerade die Neuerungen und Modernisierungen der Rechnungslegung, die durch das BilMoG eingeführt wurden, zurückgedreht werden müssen. Sowohl die Saldierung des Deckungsvermögens mit den Pensionsrückstellungen und Altersteilzeitverpflichtungen als auch die Saldierung der mit diesen Posten zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen ist umzukehren. Dabei darf die Neuberechnung der Verpflichtungen aus den Pensionsrückstellungen unter Beachtung des nach GemHVO vorgeschriebenen Abzinsungssatzes von 5 % nicht übersehen werden. Ihr Ansprechpartner: Angelika Grzyszczok Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angelika.grzyszczok@curacon.de zurück Anhangsangabe zu nahestehenden Personen im Eigenbetrieb gemäß IAS 24 Auf den ersten Blick mag es verwundern, dass der International Accounting Standard (IAS) 24 Related Party Disclosures (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen) direkten Einfluss auf die Angabepflichten im Anhang von Eigenbetrieben hat. Nach HGB bilanzierende Eigenbetriebe müssen gemäß § 285 Nr. 21 HGB zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, in ihrem Anhang angeben. Dies ist eine Mindestangabe, es dürfen auch die Geschäfte zu marktüblichen Konditionen und solche die unwesentlich sind, angegeben werden. Da der kommunale Gesamtabschluss kein Konzernabschluss im Sinne des HGB ist, ist für diese Anhangsangabe das in § 285 Nr. 21 HGB implementierte Konzernabschlussprivileg nicht anwendbar. -4- Wer nahestehendes Unternehmen oder nahestehende Person ist, ist im HGB nicht näher definiert. Dies ergibt sich aus Artikel 2 VERORDNUNG (EU) Nr. 632/2010 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 24 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 8. Dadurch haben Unternehmen den IAS 24 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie ist folglich von den nach HGB bilanzierenden Eigenbetrieben zwingend zu beachten. Damit der Eigenbetrieb die Anhangsangabe korrekt darstellen kann, muss er sich vergegenwärtigen, welche Unternehmen und Personen zu ihm nahestehend sein können. Ausgeschlossen werden kann dies zunächst für die Kommune, deren Sondervermögen er ist. Nach IAS 24.11 lit. c) sind Kapitalgeber nicht als nahestehende Personen anzusehen. Damit scheiden die Geschäfte zwischen Kommune und Eigenbetrieb aus dem Fokus der Angabepflicht aus. Darin verbleiben aber nach IAS 24.9 lit. a) Amtsträger, wie Ratsmitglieder, (Ober-) Bürgermeister, Kämmerer etc. wenn sie als Person in Schlüsselposition angesehen werden können. In diesem Fall werden auch deren nahe Familienangehörigen mit einbezogen. Hierzu gehören Kinder und Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners und abhängige Angehörige der Person oder des Ehegatten oder Lebenspartners. Der Kreis der zu beurteilenden Personen und Unternehmen sind somit deutlich umfangreicher, als es der erste Eindruck erscheinen lässt. Zur Vermeidung einer ausufernden Nachforschungspflicht über die privaten Verhältnisse von nahestehenden Personen sollten Eigenbetriebe sicherstellen, dass keine Geschäfte zu nicht marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Hierzu ist ein entsprechend dokumentiertes internes Kontrollsystem notwendig, von dem auch festgestellt werden kann, dass es in der Praxis garantiert angewendet wird. Ihr Ansprechpartner: Hans Ulrich Menken Wirtschaftsprüfer/Steuerberater CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hans.menken@curacon.de zurück -5- Krematorium im Gewerbegebiet nicht zulässig Wie den Mitteilungen des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entnehmen war, ist ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet nicht zulässig (BVerwG 4 C 14.10 - Urteil vom 2. Februar 2012). In dem zu beurteilenden Sachverhalt wandte sich ein Nachbar gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet. Seine Rechtsmittel blieben zunächst erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich dieser Interpretation nicht anschließen und hob die Baugenehmigung auf. Zwar fiele ein Krematorium mit Abschiedsraum, das - wie hier - die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff sei ebenso offen angelegt wie der Begriff "Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke" und umfasse auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stelle ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage vertrage sich aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt sei von werktätiger Geschäftigkeit. Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht notwendigerweise das faktische Ende für das Krematorium. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht aus, dass die Kommune das betroffene Gebiet im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit überplant und so eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete Krematorium schaffe. Es liegt somit wieder in der Hand der Kommune, welche künftige Entwicklung das Krematorium nehmen kann. Ihr Ansprechpartner: Uwe Lezius Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt Leiter Ressort öffentliche Unternehmen und Verwaltungen CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft uwe.lezius@curacon.de zurück -6- Schadensersatz wegen rechtswidriger Beförderungsentscheidung Beförderungen können schnell zu einem verwaltungsrechtlichen Problemfall werden. Dabei kann es nicht nur um die zu besetzende Position gehen, die durch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz blockiert werden kann, sondern auch um monetäre Ansprüche zur Beseitigung der Folgen rechtswidriger Personalauswahlverfahren. Einen derartigen Sachverhalt hatte das Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2012 zu entscheiden (BVerwG 2 A 7.09). In dem zu beurteilenden Tatbestand hatte ein Beamter in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung. Ihm wurde diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht, wobei er es nicht versäumte, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Im Einzelnen: Der Kläger war als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. Er wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen, doch wurde die Stelle mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Der Dienstherr informierte den Kläger über die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte von seinem Dienstherrn erfolglos Schadensersatz. Das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Dienstherrn verurteilt, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren sei verletzt worden. Der Dienstherr habe die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Auswahlverfahren abgebrochen worden sei, bevor der letztlich ausgewählte Beamte erstmalig ins Auge gefasst wurde. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens setze nämlich nicht nur einen sachlichen Grund voraus, sondern müsse allen betroffenen Kandidaten auch ausdrücklich mitgeteilt werden; daran fehlte es. Schließlich darf der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber - anders als die übrigen Konkurrenten - vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird. Ebenfalls rechtswidrig war die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber, da sie deren Rechtsschutz vereitelt habe. -7- Mag der ausgeurteilte Fall auch etwas speziell gewesen sein, verdeutlicht er doch verschiedene Fallstricke für Personalauswahlverfahren. Nach den Urteilsgründen war bereits die Zuschneidung des Anforderungsprofils auf den gewünschten Kandidaten beanstandungswürdig. Seine dazu passende vorherige Beförderung sowie die anschließende Unzulänglichkeit der falschen Bekanntgabe der Personalentscheidung ergänzen den Eindruck eines roten Fehlerfadens, wie er hoffentlich sonst nicht anzutreffen ist. Ihr Ansprechpartner: Uwe Lezius Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt Leiter Ressort öffentliche Unternehmen und Verwaltungen CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft uwe.lezius@curacon.de zurück Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Handlungsbedarf für Kommunen? In Kommunen ist es gang und gäbe Arbeitnehmer den Eigengesellschaften zu überlassen. Auch zwischen Eigenbetrieben und Eigengesellschaften finden häufig Personalgestellungen statt. Die gestellten Personen werden dabei zum festen Bestandteil der Stammbelegschaft bzw. sind diese. Damit können sie grundsätzlich von der im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG (sog. Leiharbeits-Richtlinie) vorgenommenen Überarbeitung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) betroffen sein. 1. Rechtliche Verhältnisse bei der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt (§ 1 AÜG). Die Arbeitnehmerüberlassung beschränkt sich somit auf das Zurverfügungstellen geeigneter Arbeitskräfte, die der Entleiher nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen einsetzen kann. -8- 2. Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung Vorliegen müssen ein Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher (sog. Leiharbeitsvertrag) sowie ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher. Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform (§ 12 Abs. 1 AÜG). Nach dem AÜG sollen die Arbeitnehmer "tatsächlich im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung" überlassen werden. Dadurch ergeben sich oft Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Arbeitnehmerüberlassung und Werk-, Dienstoder Geschäftsbesorgungsverträgen. Arbeiten im Rahmen von Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst. Eine Hilfe zur Unterscheidung der Arbeitnehmerüberlassung von anderen Vertragsformen können die Kriterien bieten, die die Rechtsprechung entwickelt hat. Typisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist danach, dass der Verleiher Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, die voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind: Stellung von Betriebsmitteln (Werkzeug, Arbeitskleidung) durch den Entleiher, Zusammenarbeit mit Stammarbeitnehmern des Entleihers, Abwesenheitsvertretung der Leiharbeitnehmer durch Stammarbeitnehmer des Entleihers. Die arbeitsvertraglichen Weisungsbefugnisse verbleiben zwar beim Arbeitgeber (Verleiher), die Arbeiten im Entleiherbetrieb werden aber nach den Weisungen des Entleihers ausgeführt. Die Tätigkeit des Verleihers erschöpft sich also darin, geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen; für alles Weitere ist der Entleiher verantwortlich. Weitere Kriterien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitnehmerüberlassung sind: Organisationsgewalt des Entleihers (Anzahl, Qualifikation der Arbeitnehmer, Einarbeitung und Ausbildung durch den Entleiher, Bestimmung des Arbeitsorts und der Zeit), Abrechnung nach tatsächlicher Arbeitszeit und nicht nach Leistung, unbestimmter Vertragsinhalt (keine Individualisierbarkeit des Leistungsgegenstandes). Bislang galten die Regelungen des AÜG nur für Unternehmen, die „gewerbsmäßig“ Arbeitnehmerüberlassung betrieben (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG a. F.). Eine gewerbsmäßige Überlassung lag vor, wenn Unternehmen mit der Arbeitnehmerüberlassung Gewinne erwirtschaften wollten und sich darüber hinaus dauerhaft im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung betätigt haben. Dies hat sich nun geändert. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG n. F. gelten die Regelungen des AÜG sobald ein Unternehmen Mitarbeiter „im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit“ überlässt. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits erfüllt, wenn das Unternehmen durch die Überlassung von Arbeitnehmern auf dem Markt auftritt und mit anderen Zeitarbeitsunternehmen konkurriert. Eine Gewinnerzielungsabsicht sowie die dauerhafte Betätigung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sind nicht mehr erforderlich. Nach der Gesetzesänderung können nunmehr auch Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nur gelegentlich überlassen, unter den Geltungsbereich des AÜG fallen. -9- 3. Konzerninterne AN-Überlassung Das AÜG galt bislang nur eingeschränkt für die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, sofern diese „vorübergehend“ war (§ 1 Absatz 3 Nr. 2 AÜG a. F.). Das Merkmal „vorübergehend“ war dann zu bejahen, wenn klar war, dass die Überlassung zumindest irgendwann beendet sein und der Mitarbeiter anschließend wieder im Unternehmen seines Vertragsarbeitgebers tätig wird. Das heißt, es bedurfte auch hier keiner Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Man sprach deshalb vom sog. „Konzernprivileg“. Das Konzernprivileg wurde nun durch die AÜG-Änderung eingeschränkt: Die Voraussetzung für das Konzernprivileg ist nicht mehr, dass die Überlassung vorübergehend erfolgt, sondern dass der überlassene Mitarbeiter „nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt ist“ (vgl. hierzu: BAG v. 9.2.2011, Az: 7 AZR 32/10). 4. Einführung von Bagatellausnahmen Bagatellfälle werden von dem Erlaubniserfordernis befreit. Es besteht keine Erlaubnispflicht bei einer einmaligen oder einer gelegentlichen Überlassung von Arbeitnehmer auch ohne Konzernverbund bei akuten Personalengpässen von Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen, um bei einer kurzfristig aufgetretenen Auftragsspitze auszuhelfen. 5. Modellprojekt "Bürgerarbeit" Da die im Modellprojekt "Bürgerarbeit" tätigen Beschäftigten nicht in den TVöD einbezogen wurden, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier die Arbeitnehmerüberlassung zugelassen. Damit wurden die Einstellung bei einem Dritten z. B. bei einer nicht tarifgebundenen kommunalen Beschäftigungsgesellschaft sowie der tatsächliche Einsatz bei der Kommune ermöglicht. Wenn die Bürgerarbeit im Wege der Personalgestellung von einer kommunalen Beschäftigungsgesellschaft an die Kommune durchgeführt wird, fällt dies seit dem 01.12.2011 unter das AÜG. Die Folge ist, dass die Personalgestellung von einer kommunalen Beschäftigungsgesellschaft an die Kommune der vorherigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG). Liegt eine Erlaubnis nicht vor, so ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher (kommunale Beschäftigungsgesellschaft) und dem Leiharbeitnehmer („Bürgerarbeiter“) unwirksam (§ 9 Nr. 1 AÜG) und es gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher (Kommune) und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. - 10 - Strittig sind die sich herausergebenden Folgen. Die Gewerkschaft ver.di vertritt z. B. die Auffassung, dass bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 10 Abs. 1 AÜG die beim Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen Anwendung finden (d. h. Anwendbarkeit des TVöD). Des Weiteren sieht die Gewerkschaft die kommunale Beschäftigungsgesellschaft als Verleiherin verpflichtet auch bei Vorliegen der Erlaubnis, den „Bürgerarbeitern“ ab dem 01.12.2011 für die Dauer ihres Einsatzes bei der Kommune die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, wie sie für die vergleichbaren Beschäftigten der Kommune gelten (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG). Für den Fall, dass dies nicht geschehen sollte, wären die gegenteiligen Vereinbarungen mit der Beschäftigungsgesellschaft unwirksam (§ 9 Nr. 2 AÜG) und die „Bürgerarbeiter“ könnten von der Beschäftigungsgesellschaft die Behandlung und Bezahlung nach den bei der Kommune geltenden Bedingungen (TVöD) verlangen (§ 10 Abs. 4 AÜG). Diese Annahmen der Gewerkschaft ver.di werden von dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen nicht geteilt. 6. Fazit Ob das "Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung und zur Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie" seinen Namen verdient, bleibt abzuwarten. Ziel der Gesetzesänderung ist es in erster Linie, Fälle des missbräuchlichen Einsatzes von Arbeitnehmerüberlassungen zu unterbinden. Dass dieses nicht nur für die schwarzen Schafe spürbare Folgen hat, sondern auch die weißen Schafe mitbestraft werden, ist in diesem Bereich keine Überraschung. Somit müssen auch Kommunen und ihre Eigenbetriebe und Eigengesellschaften die neuen Rahmenbedingungen akzeptieren und sich darin einrichten. Ihr Ansprechpartner: Anke Sophia Ebel Rechtsanwältin CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anke.ebel@curacon-recht.de zurück - 11 - Europäisches Beihilfenrecht (Teil 3) Während sich die ersten beiden Teile dieser Artikelserie mit den Voraussetzungen des Art. 107 AEUV und somit mit der Frage beschäftigten, wann überhaupt eine Beihilfe vorliegt und wann (ausnahmsweise) nicht, befasst sich dieser Teil mit den rechtlichen Konsequenzen, die an das Vorliegen einer Beihilfe anknüpfen. Dazu wird zunächst die Anmeldungs- und Genehmigungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AUEV beleuchtet und anschließend die Rechtsfolgen einer pflichtwidrigen Unterlassung einer solchen, mit besonderem Augenmerk auf Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder der begünstigten kommunalen Unternehmen. 8. Notifizierungspflicht gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV Damit die Kommission das unter Punkt 7 (vgl. Curacommunal Ausgabe 2011-2) beschriebene Genehmigungsverfahren auch einleiten und durchführen kann, ist es zwingende Voraussetzung, dass sie überhaupt von der beabsichtigten Beihilfe Kenntnis erlangt. Um dieses zu gewährleisten, sehen sowohl Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV als auch Art. 2 Abs. 1 der Beihilfenverfahrensverordnung (VO 659/1999/EG – BVVO) eine Pflicht zur Anmeldung („Notifizierung“) der jeweiligen Beihilfe vor deren Gewährung bei der Kommission in Brüssel vor („Präventivkontrolle“). Eine solche Notifizierung ist nur dann entbehrlich, wenn eine ausdrückliche diesbezügliche Befreiung aufgrund einer Legalausnahme (etwa aufgrund der unter Punkt 6 bereits beschriebenen „De-Minimis-Verordnung“ oder aufgrund der Freistellungsentscheidung, auf die im nächsten Teil noch gesondert einzugehen sein wird) einschlägig ist. Sinn und Zweck der Präventivkontrolle ist, dass nur so gewährleistet werden kann, dass der Empfänger der Beihilfe diese auch endgültig behalten darf. Denn eine rechtswidrige Beihilfe genießt keinen Vertrauensschutz. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH ist Art. 108 Abs. 3 AEUV als Verbotsgesetz zu verstehen, sodass Beihilfen, die unter Nichtbeachtung der Notifizierungspflicht gewährt wurden, gem. der §§ 48, 49a VwVfG – wie unter Punkt 7 ebenfalls bereits erwähnt – zurückgefordert werden müssen. 9. Risiken bei unterlassener Notifizierung Neben dem Risiko der Rückforderung durch die Kommission sieht sich der Empfänger rechtswidrig gewährter Beihilfen auch dem Risiko von Konkurrentenklagen ausgesetzt. - 12 - Insbesondere ist dabei zu beachten, dass der Erfolg einer solchen Klage eines Konkurrenten des Beihilfeempfängers vor nationalen Gerichten unabhängig von deren materiellen Rechtmäßigkeit Erfolg haben wird, sollte die erforderliche vorherige Notifizierung unterblieben sein. Das bedeutet, dass der Empfänger grundsätzlich die Beihilfe zurückgewähren muss, und zwar selbst dann, wenn alle Voraussetzungen für eine Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission vorliegen, da es sich bei Art. 108 Abs. 3 AEUV um unmittelbar anwendbares Unionsrecht handelt und ein nationales Gericht nicht dazu berechtigt ist, über die materielle Rechtmäßigkeit von Beihilfen zu entscheiden. Da es sich bei Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB handelt, sind alle unangemeldeten Beihilfen allein aufgrund des formellen, verschuldensunabhängigen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht unwirksam/nichtig und müssen regelmäßig vollständig rückabgewickelt werden. Allerdings besteht bei einer zwischenzeitlichen Genehmigung der in Streit stehenden Beihilfe die Möglichkeit (nicht aber die Pflicht!) für nationale Gerichte, von der Anordnung der Rückforderung abzusehen. Allerdings ist in diesem Fall für die Zeit zwischen Auszahlung der Beihilfe und der Genehmigung dem Empfänger eine angemessene Verzinsung des Beihilfebetrages (sofern es sich bei der Beihilfe um eine Geldzahlung handelt) aufzuerlegen, um den zwischenzeitlich bestehenden wirtschaftlichen Vorteil für den Beihilfeempfänger abzuschöpfen. Da dieser Zinssatz nach der Rechtsprechung des EuGH dem „Marktüblichen“ entsprechen muss, kann die Höhe der Zinszahlungen beträchtlich sein. Führt nun ein entsprechender Bescheid der Kommission oder ein entsprechendes Urteil eines nationalen Gerichts zu einer Rückforderung einer gewährten Beihilfe, so wird das in Anspruch genommene Unternehmen einen Regress gegen die Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsmitglieder und/oder gegen die Aufsichtsratsmitglieder in Erwägung ziehen (müssen). Im Folgenden soll demnach das Risiko der persönlichen Haftung der Geschäftsführungsund der Aufsichtsebene eines Unternehmens am Beispiel einer GmbH dargelegt und eine Handlungsempfehlung anhand der beihilfenrechtlichen Pflichten gegeben werden. a) Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet gegenüber der Gesellschaft für die Schäden, die aufgrund seiner Pflichtverletzungen entstehen, nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wobei unerheblich ist, ob der Pflichtverstoß im Interesse der Gesellschaft erfolgte oder für diese positiv war. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Pflicht zur Notifizierung gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV eine Pflicht des Mitgliedsstaates und nicht die des Geschäftsführers eines beihilfeempfangenden Unternehmens ist. Dass zu den Pflichten, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen kann, aber gehört, sich über die Rechtmäßigkeit einer gewährten Beihilfe schon im Vorfeld zu informieren, ist seit der berühmten „Alcan-Entscheidung“ des EuGH (Rs. 24/95) und der Entscheidung des BGH vom 06.11.2008 (Az.: III ZR 279/07) als gefestigte Rechtsprechung zu bezeichnen. Eine solche Kenntniserlangung, so der BGH, sei einem sorgfältigen Kaufmann regelmäßig möglich. Eine weitere mögliche Schadensposition könnte entstehen, sofern eine etwaige Rückforderung das Unternehmen zur Insolvenz führt, - 13 - ein Risiko, dass ein sorgfältiger Geschäftsführer nicht eingehen darf. Im Lichte der AlcanRechtsprechung des EuGH ist dabei eine Exkulpation des Geschäftsführers für solche Pflichtverletzungen und den daraus resultierenden Schäden nicht möglich. Bei Unternehmen mit mehreren Geschäftsführern haften diese als Gesamtschuldner nach § 421 BGB, sofern im Einzelfall auch gegen mehrere Geschäftsführer Ansprüche bestehen. b) Handlungsempfehlungen für GmbH-Geschäftsführer Vor Entgegennahme einer Beihilfe - muss der Geschäftsführer von der zuwendenden Stelle Auskunft über die Notifizierungspflichtigkeit und ggf. über eine erfolgte Genehmigung der Kommission verlangen (zu Dokumentationszwecken in der Regel schriftlich oder in Textform); - muss der Geschäftsführer selbst prüfen, ob eine Genehmigung erforderlich ist, und wenn ja, ob diese vorliegt, sollte er von der gewährenden Stelle keine (hinreichende) Auskunft erhalten; - muss der Geschäftsführer die Entgegennahme der Beihilfe unterlassen und auf eine Genehmigung hinwirken, sollte die Beihilfe genehmigungspflichtig sein, aber noch keine Genehmigung vorliegen. Gleiches gilt für das Vorliegen von Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände. So muss ein Geschäftsführer beispielsweise auf den Erlass eines Betrauungsaktes hinwirken, um die Voraussetzungen der Freistellungsentscheidung zu schaffen. Nach Gewährung der Beihilfe - muss der Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht alle potentiell beihilfebehafteten Vorgänge auf eine Genehmigungspflicht überprüfen. Existieren solche, muss er prüfen, ob diese auch genehmigt wurden. Ist dies nicht der Fall, muss er prüfen (lassen), ob eine Ausnahme von der Anwendung der Art. 107 f AEUV vorliegt. Ist auch dieses nicht (bei allen Beihilfen) der Fall, so muss er das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen. - Kommt der Geschäftsführer bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe auch materiell rechtswidrig ist (liegen also die Voraussetzung für eine Genehmigung nicht vor), so muss er weitere Entgegennahmen der Beihilfe unterlassen und zudem Rückstellungen für eine etwaige Rückforderung bilden. - Kommt er hingegen zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe bei ordnungsgemäßer Notifizierung genehmigt worden wäre (sie also nur formell rechtwidrig, materiell aber rechtmäßig ist), so hat er auf eine Notifizierung bei der gewährenden Stelle hinzuwirken, vor allem, um den dennoch rückforderungsfähigen Zinsvorteil zu reduzieren. - 14 - c) Persönliche Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH Auch Aufsichtsratsmitglieder haften nach § 52 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG für Schäden, die aus ihren Pflichtverletzungen resultieren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die für GmbH-Geschäftsführer angestellten Überlegungen und Handlungsempfehlungen auch für diese Geltung beanspruchen. d) Fazit Die rechtlichen Risiken bei Beihilferechtsverstößen sind immens, und zwar insbesondere für den Empfänger der Beihilfe, da es regelmäßig dieser sein wird, der von der Rückforderung bedroht ist. Nicht Unterbleiben soll an dieser Stelle auch der Hinweis, dass unter bestimmten Umständen außerdem strafrechtliche Konsequenzen drohen können. So kann beispielsweise der Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) mit dem Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen erfüllt sein. Außerdem kommt auch eine Strafbarkeit wegen (gemeinschaftlicher oder Beihilfe zur) Untreue (§ 266 StGB) in Betracht, nämlich etwa dann, wenn Vermögenswerte der öffentlichen Hand unterhalb des Marktpreises veräußert werden und der für die öffentliche Hand Handelnde dabei mit dem Erwerber kollusiv zusammenwirkt. Ihr Ansprechpartner: Mario Haas Rechtsanwalt CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mario.haas@curacon-recht.de zurück Betriebe gewerblicher Art – keine Auswirkung der Doppik auf das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG Nach § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. - 15 - Fraglich war, ob Betriebe gewerblicher Art durch die doppische Bilanzierung der Kommune von dem Wahlrecht zur Einnahme-/Überschussrechnung ausgeschlossen sind – sprich, ob der kommunale doppische Abschluss der Kommune einen freiwilligen Abschluss im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt. Diese Problematik hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Schreiben vom 9. Februar 2012 (Gz: IV C 2 – S 2706/09/10006; Dok: 2012/0117508) klargestellt: Aufgrund der doppischen Abschlusserstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist kein Ausschluss des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG gegeben. Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sei die juristische Person des öffentlichen Rechts nur mit ihrem jeweiligen Betrieb gewerblicher Art. Dagegen erstrecke sich der Anwendungsbereich der Doppik auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken diene. Diese umfassenden Aufzeichnungspflichten stellten damit keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen Betrieb gewerblicher Art dar, die das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließen würden. Vorsorglich wurde zugleich festgelegt, dass dies entsprechend gelte, wenn eine juristische Person für ihren Gesamthaushalt, aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, wie beispielsweise den Hochschulgesetzen der Länder oder auf freiwilliger Basis, Bücher führe und Abschlüsse anfertigt. Weiter führe bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts allein das Überschreiben der Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 S. 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Norm darstelle. Mit diesen kurzen und dankenswerterweise auch prägnanten Festlegungen können Kommunen davon ausgehen, dass ihre Umstellung auf die Doppik – unabhängig, ob von Gesetzeswegen oder in einigen Bundesländern auf freiwilliger Basis geschehen – die Art und Weise der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ihrer Betriebe gewerblicher Art beeinflusst. Ihr Ansprechpartner: Uwe Lezius Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt Leiter Ressort öffentliche Unternehmen und Verwaltungen CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft uwe.lezius@curacon.de zurück - 16 - Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers bei teilunternehmerischer Verwendung eines einheitlichen Gegenstandes BMF Schreiben vom 02.01.2012 1. Grundlagen des Vorsteuerabzuges Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art umsatzsteuerliche Unternehmer. Grundsätzlich steht ihnen das Recht auf Vorsteuerabzug nur zu, wenn Leistungen für den unternehmerischen Bereich bezogen werden. Gleiches gilt für die Korrektur von erstmaligen Vorsteuerbeträgen nach § 15a UStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 03.03.2011, V R 23/10) steht der juristischen Person des öffentlichen Rechts bei einer Investition in eine Leistung nur insoweit der Vorsteuerabzug zu, soweit die Leistung unternehmerisch genutzt wird. Ein weitergehender Vorsteuerabzug für Wertabgaben für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (hoheitliche Tätigkeiten) ist nicht möglich; entsprechend entfällt auch die Wertabgabenbesteuerung. Gerade bei Leistungsbezügen in einheitliche Gegenstände ist es üblich, dass sich über die Dauer der Nutzung Änderungen der Verhältnisse zwischen unternehmerischer und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten im engeren Sinne ergeben. Zur Vermeidung von Steuernachteilen bestimmt das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 02.01.2012 dazu: „Ist ein Unternehmer für einen sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich i. e. S. verwendeten einheitlichen Gegenstand nach § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur für den unternehmerisch genutzten Anteil zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen […] und erhöht sich die unternehmerische Nutzung dieses Gegenstandes innerhalb des Berichtigungszeitraums nach § 15 a Abs. 1 UStG, kann eine Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des § 15 a UStG zu Gunsten des Unternehmers aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind.“ - 17 - Demgegenüber führt eine geringere unternehmerische Nutzung nicht zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG, vielmehr ist insoweit eine Wertabgabenbesteuerung durchzuführen. Unternehmerische Verwendung Änderung der Verhältnisse Keine mehr nicht- mehr unter- Berichtigung § 15a UStG wirtschaftlich nehmerisch nach § 15 a UStG Aber: Wertabgaben- aus Billigkeitsgründen i. e. S. besteuerung Die Stadt erwirbt zum 01.01.2001 einen PKW für 40.000 EUR zzgl. 7.600 EUR Umsatzsteuer. Der PKW wird entsprechend der von Anfang an beabsichtigten Verwendung zu 40 % für die unternehmerische Tätigkeit und zu 60 % für die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten verwendet. Die Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit erhöht sich ab dem 01.01.2003 auf 70 %. Zum 01.01.2004 wird der PKW für einen Nettobetrag in Höhe von 15.000 EUR veräußert. Der Vorsteuerabzug ermittelt sich wie folgt: Jahr 2001 Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG i. H. v. 3.040 EUR (40 % v. 7.600 EUR) Jahr 2003 Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen nach § 15 a Abs. 1 UStG i. H. v. 456 EUR zu Gunsten der Stadt (30 % von 1/5 von 7.600 EUR) Jahr 2004 Veräußerung ist in Höhe des für unternehmerische Tätigkeiten verwendeten Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung steuerbar. Die Umsatzsteuer beträgt 1.995 EUR (70 % von 15.000 EUR x 19 %) Jahre Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen nach § 15 a Abs. 1 UStG i. H. v. 456 EUR p.a. Korrekturbetrag von insgesamt 2 x 456 EUR = 912 EUR in erster Voranmeldung Kalenderjahr 2004 2004+2005 - 18 - Wir beraten Sie gerne bei der Umsetzung, damit Sie mehr Vorsteuern vom Finanzamt erstattet bekommen. Ihr Ansprechpartner: Christoph Beine Steuerberater Leiter der Steuerberatung Düsseldorf CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft christoph.beine@curacon.de zurück Umsatzsteuerfalle Zuschuss 1. Einführung Durch die Vorgaben der Europäischen Union, insbesondere zum Beihilferecht, kommt es im zunehmenden Maße dazu, dass diese auch umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen haben. So können aufgrund eines Betrauungsaktes gewährte Zuschüsse zu einer Umsatzsteuerpflicht und damit, soweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, zu einer faktischen Kostensteigerung von 19 % für den Zuschussgeber führen. Die zunehmend restriktive Auslegung der Finanzgerichtsbarkeit, die schon bei geringfügigen Anhaltspunkten einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Zuschussgeber und Zuschussempfänger annimmt, verschärft dieses Problem zunehmend. Die Zahlung von Beihilfen durch EU-Mitgliedstaaten unterliegt zunächst strengen Vorgaben und ist grds. unzulässig. Als Beihilfe versteht die EU dabei jede Unterstützung, die zu einer Begünstigung des Empfängers durch Gewährung eines Vorteils führt, die durch den Staat oder durch staatliche Mittel vorgenommen wird und bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zu Gute kommt. Weiterhin muss dieser Vorteil den Wettbewerb verfälschen und geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Lediglich in Ausnahmefällen insbesondere bei „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (Art. 106 Abs. 2 AEUV) und einigen anderen Ausnahmen (z. B. Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV, Art. 108 AEUV) soll es dem Mitgliedstaat ermöglicht werden, Beihilfen zu ge- - 19 - währen. Dies hat insbesondere für Kommunen zur Folge, dass auch die von Ihnen gewährten Zuschüsse, sei es an Krankenhäuser oder Altenhilfeeinrichtungen, den europäischen Beihilfevorgaben entsprechen müssen. Daneben ist jedoch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu beachten, dass durch die Beihilfen ein Leistungsaustausch begründet werden kann, welcher grds. der Umsatzsteuer unterliegt. 2. Praktische Umsetzung der EU-Vorgaben für Beihilfen Von wesentlicher Bedeutung bei der praktischen Umsetzung der Beihilfen ist dabei die Freistellungsentscheidung der EU-Kommission vom 28.11.2005 („Monti Paket“), welche es dem Beihilfegeber z. B. der Kommune ermöglicht, den Zuschuss ohne vorherige Genehmigung durch die EU-Kommission (sog. Notifizierungsverfahren) an das begünstigte Unternehmen zu überweisen. Hierfür muss die Kommune jedoch einen sog. Betrauungsakt erlassen, welcher das Unternehmen dazu verpflichtet die im Betrauungsakt genannten Leistungen zu erbringen. Eine reine Ermächtigung des Unternehmens durch die Gemeinde zur Erbringung der gewünschten Leistungen stellt unseres Erachtens noch keinen Betrauungsakt dar. Daraus folgt, dass mittels des Betrauungsakts unter Umständen ein bindender Vertrag zwischen beiden Parteien geschlossen wird. Wesentliche Vorgabe für eine EU-konforme Ausgestaltung ist, dass die zu erbringende Leistung möglichst genau beschrieben werden muss, hierzu zählen etwa Informationen über die Art und Dauer der Leistung, Name des „beauftragten“ Unternehmens etc. Um den Vorgaben zur Formulierung eines Betrauungsaktes zu entsprechen, muss damit eine möglichst genaue Leistungsbeschreibung der übertragenen Aufgabe im Betrauungsakt vorgenommen werden. 3. Beihilfen und Umsatzsteuer Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG u. a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Umsatzsteuerbar ist damit der u. U. vorgenommene Leistungsaustausch im Rahmen des Betrauungsakts. Dieser ergibt sich bei Beihilfen, wenn: - eine unmittelbare innere Verknüpfung zwischen der Mittelverwendung und der Erbringung einer Leistung besteht, der Mittelempfänger seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringt und die gewährte Stelle als Leistungsempfängerin einen Vorteil im Sinne eines Kostenfaktors erhält. - 20 - Durch die im Betrauungsakt gemachten Vorgaben, insbesondere die genaue Leistungsbeschreibung, stellt sich die Frage, ob es zu einem umsatzsteuerbaren und unter Umständen sogar umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen Zuschussgeber und Zuschussempfänger kommt. Dies würde dazu führen, dass z. B. die zuschussgewährende Kommune neben dem vertraglichen Entgelt (Zuschuss) zusätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer bezahlen müsste. Vor diesem Hintergrund hat die Abgrenzung zwischen einem steuerbaren Leistungsaustausch und einem echten Zuschuss erhebliche Auswirkungen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Zuwendungen an einen Unternehmer kommt es gemäß Abschnitt 10.2 Abs. 1 UStAE darauf an, ob der Zuschuss: - Entgelt für eine steuerbare Leistung eines Unternehmers an den Zahlenden ist (unechter Zuschuss), zusätzliches Entgelt des Zahlenden für eine Leistung eines Unternehmers an einen anderen Leistungsempfänger ist (Entgelt von dritter Seite) oder vom Zahlenden unabhängig von einer Leistung des Unternehmers gezahlt wird (echter Zuschuss). Während ein unechter Zuschuss und ein Entgelt von Dritter Seite umsatzsteuerbar sind, ist dies bei einem echten Zuschuss zu verneinen. Hieraus ergibt sich das wesentliche Problem der beihilferechtlichen Vorgaben im Kontext der Umsatzsteuer. Während es aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht vorteilhaft wäre einen Betrauungsakt möglichst ungenau zu fassen, um so hervorzuheben, dass die Zahlung unabhängig von einer konkreten Gegenleistung erbracht wird, ergibt sich aus dem EU-Recht die Vorgabe, eine möglichst genaue und umfassende Leistungsbeschreibung vorzunehmen. Auch die Stellungnahme des BMF vom 19.10.2009 (IV B 8 – S 7200/07/10010) ist für die Praxis wenig hilfreich. So führt das BMF lediglich aus, dass für die Frage, ob die Zuwendung einer Kommune an einen Dritten aufgrund eines Betrauungsakts ein echter Zuschuss im Sinne des Abschnitts 10.2 Abs. 7 UStAE ist, die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Die beihilferechtliche formale Voraussetzung eines Betrauungsakts ändert nach Ansicht des BMF nichts an den Voraussetzungen einer steuerbaren Leistung und es schlägt zur Erlangung von Rechtssicherheit, die Einholung einer verbindlichen Auskunft vor. Für die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerbarem Leistungsaustausch und echtem Zuschuss sind daher die bisher bekannten Merkmale insbesondere in 10.2 Abs. 7 und 8 UStAE maßgeblich. So nimmt die Finanzverwaltung gemäß 10.2 Abs. 7 UStAE keinen Leistungsaustausch an, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, z. B. weil diese im überwiegend öffentlich rechtlichen Interesse gezahlt werden. Weiterhin kann ein Leistungsaustausch verneint werden, wenn der Zahlungsempfänger diese nur erhält, um ganz allgemein in die Lage - 21 - versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Damit wäre z. B. bei verlustausweisenden Krankenhäusern zu überprüfen, ob es möglich ist zu argumentieren, dass die Förderung des bezuschussten Unternehmens lediglich erfolgt, um dieses im allg. Interesse in die Lage zu versetzen, seinen Gesellschaftszweck durchführen zu können. Weiterhin sollte darauf abgestellt werden, dass der Zuschussgeber keinen individuellen Vorteil durch diesen Zuschuss erhält und damit kein Leistungsempfänger einer steuerbaren Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist. Aufgrund der im UStAE gemachten doch sehr abstrakten Vorgaben, ist die praktische Abgrenzung jedoch schwierig. Weiterhin liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung kein Leistungsaustausch, also ein echter Zuschuss, vor, wenn Zuwendungen aus öffentlichen Kassen vergeben werden, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen allgemeinen Bestimmungen beruhen (10.2 Abs. 8 UStAE). Insofern könnte der Versuch unternommen werden den Betrauungsakt in Form eines Zuwendungsbescheids zu fassen. Hier sollte unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten lediglich auf die allgemeinen Nebenbestimmungen verwiesen werden. Es stellt sich jedoch dann das Problem, ob dieses Vorgehen den Vorgaben zum EU-Beihilferecht genügt. Falls nicht, würde der Zuschuss gegen EU-Recht verstoßen und wäre damit unzulässig. Als weiterer Ansatz könnte argumentiert werden, dass die Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung und einer Erfolgskontrolle aus haushaltsrechtlichen und EU-Beihilferechtlichen Gründen grds. nicht zu einem Leistungsaustausch führt. Der Betrauungsakt stellt insoweit lediglich die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel sicher (10.2. Abs. 8 S. 3 UStAE) und die Vereinbarung eines Betrauungsaktes dient allein der Erfüllung der EUBeihilferechtlichen Vorgaben zur Freistellung nach dem Monti-Paket. Ob die Finanzverwaltung dieser Argumentation folgt ist dabei einzelfallabhängig. Sofern die Finanzverwaltung den obigen Ausführungen nicht folgen sollte, also einen echten und damit nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss verneint, könnte darauf abgestellt werden, dass Zuschüsse als ein sog. Entgelt von dritter Seite einzustufen wären. Damit geht einher, dass der Zuschuss nicht für einen eigenständigen Leistungsaustausch zwischen dem Zuschussgeber und dem Empfänger gewährt wird, sondern dieser Zuschuss lediglich preisauffüllenden Charakter hat. Ein derartiges Entgelt von dritter Seite teilt damit das umsatzsteuerliche Schicksal der Leistung, für die es gewährt wird. Handelt es sich insoweit um preisauffüllende Bestandteile zugunsten einer Leistung, die vom Zuschussempfänger für die Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen erbracht wird, unterliegt der Zuschussgeber u. E. nach ebenfalls nicht der Umsatzsteuer. Gibt also eine Kommune einem Altenpflegebetrieb einen Zuschuss für dessen pflegerische Leistungen (grds. umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 16 UStG) müsste die Kommune hierfür keine Umsatzsteuerzahlung befürchten. - 22 - 4. Fazit Ob ein umsatzsteuerbarer oder sogar umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch durch einen Betrauungsakt begründet wird hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Je nach Art der Aufgabe und Art der vorgenommen Formulierung im Betrauungsakt ist daher genau zu prüfen, ob es sich um einen echten Zuschuss handelt. Der Versuch ggf. im Klageverfahren einen echten Zuschuss zu erstreiten ist aufgrund der zunehmend kritischen Haltung des Bundesfinanzhofs zum Thema Zuschuss nur die letzte Möglichkeit. Um Rechtssicherheit zu erreichen ist es unserer Ansicht nach geboten, vor Abschluss des Betrauungsakts, eine formelle verbindliche Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 2 Abgabenordnung beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Ihr Ansprechpartner: Christoph Beine Steuerberater Leiter der Steuerberatung Düsseldorf CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft christoph.beine@curacon.de zurück Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde Wieder hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu beschäftigen, wie die Parkraumbewirtschaftung von Kommunen steuerlich zu bewerten ist. In seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 27.02.2003, V R 78/01) hat der BFH die Auffassung vertreten, dass die Parkraumbewirtschaftung als Ausfluss der Straßenverkehrsordnung nicht unternehmerisch ist, und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung seiner Zeit angeschlossen. Inhaltlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Isle of Wight Council (Urteil vom 16.09.2008, C-288/07) folgend, hat der BFH am 01.12.2011 (V R 1/11) seine Rechtsprechung aber nunmehr geändert. - 23 - Eine Gemeinde, die nicht auf privatrechtlicher, sondern auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze für PKW in einer Tiefgarage gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung liegt vor, wenn eine Gemeinde Stellplätze zwar nach §§ 45, 13 StVO öffentlich-rechtlich auf einer öffentlich-rechtlich gewidmeten „Straße” (Parkscheinautomat; ohne Schrankenanlage) überlässt, es sich hierbei jedoch um Flächen einer Tiefgarage handelt. Den – so die Begründung des Gerichts – es ist davon auszugehen, dass eine Tiefgarage (ebenso wie sonstige neben einer Straße liegende Grundstücksflächen) gegenüber den dem allgemeinen Verkehr dienenden Straßenflächen, eine eigenständige Bedeutung hat, so dass von einer selbständigen Parkplatzfläche auszugehen ist. Die Nichtbesteuerung des auf hoheitlicher Grundlage durchgeführten Betriebs einer gebührenpflichtigen Tiefgarage würde zu mehr als nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen, da bei einer nach der Art der Leistung vorzunehmenden Wettbewerbsprüfung nicht zwischen Tiefgaragen, Parkhäusern und anderen selbständigen Parkplatzflächen zu differenzieren ist. Hinzuweisen ist auf die Regelung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung, wonach betroffene Körperschaften unter Umständen einen Vertrauensschutz für bereits festgesetzte Umsatzsteuern der Vergangenheit geltend machen können. Ihr Ansprechpartner: Christoph Beine Steuerberater Leiter der Steuerberatung Düsseldorf CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft christoph.beine@curacon.de zurück - 24 - In eigener Sache Veranstaltungshinweise Unsere Mitarbeiter referieren für verschiedene Veranstalter auf folgenden Seminaren: WP/StB/RA Uwe Lezius: Thema Datum Veranstalter Ort 07.03.2012 Liegenschaftsmanagement und Konversion KVI Kirche Verwaltung Informationstechnologien Bad Honnef 16.04. - 18.04.2012 Kommunale Eigenbetriebe - Organisation, Wirtschaftsführung, Besteuerung – eine systematische Einführung Kommunales Bildungswerk e.V. Berlin 23.04.2012 Risikomanagement in Eigenbetrieben Kommunales Bildungswerk e.V. Berlin 24.04. - 25.04.2012 Eigenbetriebsrecht für Prüfer/innen Kommunales Bildungswerk e.V. Berlin StB Christoph Beine: Datum Thema Veranstalter Ort 17.04.2012 Besteuerung kirchlicher Körperschaften Kommunales Bildungswerk e.V. Berlin 09.05.2012 Das Steuerrecht der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtsprechung und Gesetzesänderungen Kommunales Bildungswerk e.V. Berlin 28.11.2012 Umsatzsteuer bei der öffentlichen Hand Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe Münster Für weitere Fragen zu den Seminaren wenden Sie sich gern an: Frau Grüber (Tel. 02 51/9 22 08-225, inken.grueber@curacon.de) Nähere Informationen zu den Seminaren erhalten Sie auch direkt beim Veranstalter. zurück - 25 - Seminarangebote Seminar: Die Aufstellung des Gesamtabschlusses am praktischen Beispiel In den vergangenen Jahren war in den Kommunen eine fortschreitende Dezentralisierung zu beobachten. Diese führt dazu, dass man die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht gesamt darstellt und so ein effizientes Beteiligungsmanagement nur in Grenzen möglich ist. Mit dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen ist mit dem Stichtag 31.12.2012 ein Gesamtabschluss zu erstellen, um diesen Informations- und Steuerungsproblemen zu begegnen. Dieser ist im Gegensatz zum Abschluss der Kernverwaltung das Abbild der wirtschaftlichen Verbundenheit und der Summe der wirtschaftlichen Aktivitäten des „Konzerns" Kommune. Damit Sie in Ihrer Kommune den Gesamtabschluss erstellen können, ist Fachwissen notwendig. Die Referenten vermitteln Ihnen alle notwendigen Inhalte. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, wie Sie die notwendigen Arbeiten praktisch umsetzen können. Zielsetzung: Dieses Spezialseminar bietet eine kompakte Einführung in die Thematik, zeigt Problemstellen auf und bietet wertvolle Praxistipps und Lösungswege. Themen des Seminars im Überblick Warum Gesamtabschluss? Rechtliche Grundlagen Welche Einrichtungen kommen in den Gesamtabschluss? Auf welche Weise wird einbezogen? Fallstudie o Organisatorische Vorbereitungen o Erstellung der Eröffnungsbilanz o Anpassungen zur Kommunalbilanz I o Konsolidierungsmaßnahmen o Varianten - 26 - Seminar: Steuerpflicht bei Körperschaften des öffentlichen Rechts – der Betrieb gewerblicher Art (BgA) Die Besteuerung für die Körperschaften des öffentlichen Rechts ist ein besonderes Rechtsgebiet, mit denen sich Mitarbeiter und Vertreter von öffentlichen Körperschaften befassen müssen. Jedoch wird es dem Interessierten aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften, neuer Urteile und deren Interpretation durch die Finanzverwaltung, nicht leicht gemacht, immer die zutreffende Lösung für ein steuerliches Problem zu finden. Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind bei der Besteuerung die wesentlichen steuerlich relevanten Bereiche einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aber auch darüber hinaus hat eine öffentliche Körperschaft einige Besonderheiten bei der Besteuerung zu beachten. Lernen Sie in dem Seminar anhand von Beispielen die Grundzüge der Besteuerung von BgA kennen und erfahren Sie, welche Konsequenzen aus der Qualifikation erwachsen. Neben Themen zur Gewinnermittlung werden auch Ausblicke zur Kapitalertragsteuer, zum steuerlichen Einlagekonto und zu umsatzsteuerlichen Problematiken von öffentlichen Körperschaften angesprochen. Zielsetzung: Dieses Spezialseminar bietet eine kompakte Einführung in die Thematik, zeigt Problemstellen auf und bietet wertvolle Praxistipps und Lösungswege. Themen des Seminars im Überblick Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art und Hoheitsbereich Kapitalertragsteuer und steuerliches Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art Mehrzahl von Betrieben gewerblicher Art und ihr steuerliches Verhältnis zueinander Die Unternehmereigenschaft in der Umsatzsteuer bei Körperschaften des öffentlichen Rechts - 27 - Unsere angebotenen Seminare wurden von uns bereits erfolgreich in Niedersachsen und NRW durchgeführt. Professionell, persönlich und kostengünstig. Zusätzlich zu den oben genannten Themen bieten wir Ihnen gerne weitere Seminare in Ihrem Hause an. Themen unterbreiten wir Ihnen gerne auf Anfrage – sprechen Sie uns an. zurück Hinweis auf in Publikationen veröffentlichte Fachartikel Der Betätigungsvermerk des Abschlussprüfers – Ein unverstandenes Urteil? Viele kirchliche Organisationen und Einrichtungen betreiben Unternehmen, die von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind. Als Ergebnis seiner Arbeit hat dieser unter anderem einen Bestätigungsvermerk abzufassen. Ihm kommt somit eine Informationsfunktion gegenüber den Gesellschaftern und Trägern zu. Autor(en): Uwe Lezius, CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Quelle: KVI IM DIALOG Ausgabe: 01-2012 Produktblätter Produktblätter zu den Themen “Neues Haushalts- und Rechnungswesen", “Prüfung der Eröffnungsbilanz bzw. des Jahresabschlusses", “Besteuerung von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sowie die Branchenbroschüre “Öffentlicher Sektor“ können Sie sich über nachstehenden Link ansehen bzw. herunterladen: Download Produktblatt "Neues Haushalts- und Rechnungswesen" Download Produktblatt "Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses" Download Produktblatt "Besteuerung von Körperschaften des öffentlichen Rechts" Unsere Branchenbroschüre für den Öffentlichen Sektor - 28 - Ihre Ansprechpartner WP/StB/RA Uwe Lezius Leiter Ressort öffentliche Unternehmen und Verwaltungen CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Scharnhorststraße 2 48151 Münster Tel.: 02 51/9 22 08-225 uwe.lezius@curacon.de WP/StB Hans Ulrich Menken CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Scharnhorststraße 2 48151 Münster Tel.: 02 51 /9 22 08-402 hans.menken@curacon.de StB Christoph Beine Leiter der Steuerberatung Düsseldorf CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Niederrheinstraße 16/16 A 40474 Düsseldorf Tel.: 02 11/68 87 59-0 christoph.beine@curacon.de WP/StB Angelika Grzyszczok CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Niederrheinstraße 16/16 A 40474 Düsseldorf Tel.: 02 11/68 87 59-0 angelika.grzyszczok@curacon.de RA Mario Haas Rechtsanwalt CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Scharnhorststraße 2 48151 Münster Tel.: 02 51/53 03 50-0 mario.haas@curacon-recht.de RA Anke Sophia Ebel Rechtsanwältin CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Scharnhorststraße 2 48151 Münster Tel.: 02 51/53 03 50-0 anke.ebel@curacon-recht.de _____________________________________________________________________________________________________ [www.curacon.de] Auf unserer Homepage www.curacon.de im Bereich „Themen & Trends“ finden Sie weitere Informationen zu unseren Mandantenseminaren sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem Punkt „Publikationen“ die Möglichkeit, ältere Curacommunal-Ausgaben als PDF herunterzuladen. Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Internetseite und wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. _____________________________________________________________________________________________________ Sollten Sie diesen Newsletter nicht mehr per Mail erhalten wollen, klicken Sie bitte hier: Newsletter abbestellen zurück - 29 - Kontakt Münster Hannover Scharnhorststraße 2 Otto-Brenner-Straße 9 48151 Münster 30159 Hannover Tel. 0251/92208-0 Tel. 0511/590936-60 Fax 0251/92208-250 Fax 0511/590936-90 E-Mail: zentraleMS@curacon.de E-Mail: zentraleH@curacon.de Berlin Nürnberg Vor Dem Neuen Tor 2 Südwestpark 60 10115 Berlin 90449 Nürnberg Tel. 030/2830550-0 Tel. 0911/94143-6 Fax 030/2830550-5 Fax 0911/94143-88 E-Mail: zentraleB@curacon.de E-Mail: zentraleN@curacon. Darmstadt Rendsburg Pfungstädter Straße 100A Holstenstraße 5 64297 Darmstadt 24768 Rendsburg Tel. 06151/27891-0 Tel. 04331/1294-0 Fax: 06151/27891-15 Fax 04331/72574 E-Mail: zentraleDA@curacon.de E-Mail: zentraleRD@curacon.de Düsseldorf Stuttgart Niederrheinstraße 16/16a Hospitalstraße 27 40474 Düsseldorf 70174 Stuttgart Tel. 0211/688759-0 Tel. 0711/25587-0 Fax 0211/688759-50 Fax 0711/25587-30 E-Mail: zentraleD@curacon.de E-Mail: zentraleS@curacon.de Leipzig München Torgauer Str. 231-233 Leopoldstraße 244 04347 Leipzig 80807 München Tel. 03 41/27 10-514 Tel. 089/208039-303 Fax 03 41/27 10-515 Fax 089/208039-304 E-Mail: zentraleL@curacon.de E-Mail: zentraleM@curacon.de zurück - 30 - Impressum CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Scharnhorststraße 2 48151 Münster Tel.: 02 51/9 22 08-0 Fax: 02 51/9 22 08-250 E-Mail: zentraleMS@curacon.de Registergericht: Amtsgericht Münster Registernummer: B 1729 Benötigen Sie mehr Informationen oder haben Sie weitere Fragen? 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