Prüfvereinbarung - Heilmittel
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Prüfvereinbarung - Heilmittel
Prüfvereinbaruno überdas Verfahrenzur Wirtschaft lichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungnachS 106SGBV zwtscnen der Kassenärztlichen VereinigungMecklenburg-Vorpommern (nachfolgend KVMVgenannt) einerseitsund der AOK Mecklenburg-Vorpommern Die Gesundheitskasse. (zugleichhandelndfür die Knappschaft), dem BKK - LandesverbandNORD, der LKK Mittel-und Ostdeutschland, (handelndals Landesverbandfür die LandwirtschaftlicheKrankenversicherung), dem IKK - Landesverband Nord. sowieden Ersatzkassen . (BARMER), BarmerErsatzkasse Wuppertal . DeutscheAngestellten-Krankenkasse (DAK),Hamburg . (TK),Hamburg TechnikerKrankenkasse . - KKH(KKH),Hannover Kaufmännische Krankenkasse . (GEK),SchwäbischGmünd GmünderErsatzkasse . (HEK),Hamburg HEK- Hanseatische Krankenkasse . g ü n c h e n e rH) ,a m b u . g Hamburg M ü n c h e n eKr r a n k e n k a s s( H e a m b u rM . h k k .B r e m e n gemäßS 212 Abs. 5 gemeinsamer mit Abschlussbefugnis Bevollmächtigter u n d S . 7 S G B V : S .6 Verbandder Angestellten-Krankenkassen e.V.(VdAK),Siegburg, Mecklenburg-Vorpommern vertretendurch den Leiterder Landesvertretung genannt) (nachfolgend Landesverbände andererseits lnhaltsverzeichnis Präambel L AllgemeineGrundsätze zur Prüfungder Wirtschaftlichkeit S 1Begflffsbestimmungen S 2 UnterrchtungderVereinbarungspartner derVerenbarungspartner S 3 Zusammenarbeit ll. Einrichtungen zur Prüfungder Wirtschaftlichkeit Prufungseinflchtungen S 4 Gemernsame dergemeinsamen Prüfungsstelle S 5 Aufgaben gemeinsamen Aufgaben 6 des Vorsrtzenden des Beschwerdeausschusses S gemeinsamen 7 Pflchten Rechte und derNy'itglieder des S Beschwerdeausschusses lll. Verfahrenvor den gemeinsamen Prüfungsein richtungen vordergemernsamen Prüfungsstelle S B Verfahren 9 Widerspruchsverfahren S vordemgemeinsamen Beschwerdeausschuss S 10 Verfahren 1 1 B e s c h d e e r t e i l u n g S lV. Grundsätze zum Verfahrenzur Prüfunqder Wirtschaftlichkeit S 12 PrüfungvonAmtswegen S 13PrufungaufAntrag vonPraxisbesonderheiten S 14Berucksichtigung 15 Prufung von Berufsausübungsgemeinschaften S HonorarW rksameBegrenzungsregelungen S 16 '7 Gezrehe BeratLng desVertragsarztes S S 18 Bagatellgrenze S 1 9D a t e n g r ulnadg e V. Verfahrenzur Prüfungder Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung S 20 ArtenderWirtschaftlichkertsprüfung S2 1 P r ü f m e t h o d e n ärztlich verordneter Leistungen S 22 Auffälligkeitsprufung Arzneimittel der ärztlich verordneter bei Uberschrertung S 23 UberprLlfung Durchschnittskosten def inierter Dosiereinheit te ärztlcherundärztlchverordneter Leistungen S 24 Zufälligkertsprüfung 25 Durchschnittswertprüfungen ärztlicher Leistungen S verordneter Leistungen ärztlich S 26 Durchschnittswertprüfung Behandl!ngsweise in Einzelfällen 27 Prüf!ng der ärztlichen S der ärztlichen Verordnungsweise in Einzelfalen S 28 PrLlfung 6 29 PrLlfuno in besonderen Fällen einessonstigen Schadens S 30 Feststellung Vl. Beratungsaufgabe der gemeinsamen Prüfungsstelle in erforderlichen Fällen S 31 Beratung Vll. Informationspflicht überdieZahlderdurchgeführten Maßnahmen S 32 Ubersicht Vlll. Kostenregelung der Pr0fung S 33 Ausgleichder Kostenfür die Durchführung lX. Inkrafttreten und Kündigung S 34 Inkrafttreten S 3 5K ü n d i g u n g Klausal S 36 Salvatorische Anlagen - Anlaqe 1 zur Prüfuereinbarung: Verfahrenzur Durchführung der arztbezogenen Prüfungärzlicherund ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage gemäßS 106 von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben Abs.2 Satz1 Ziff.2 SGBV i.V.m.S 24 Abs.9 der Prüfvereinbarung , Anlaqe 2 zur Prüfvereinbarung: Vergleichsgruppeneinteilung Durchschnittswertprüfung - Anlaqe 3 zur Prütuereinbarung: Berticksichtigung von Praxisbesonderheiten irn Rahmender Auffälligkeitsprüfung ärztlichverordneterLeistungen(Richtgrößenprüfung) gemäßS 22 der Prüfuereinbarung - Anlaqe 4 zur Prüfvereinbarung: Verfahr€nzum Ausgleichdes durchdie gemeinsamen Prufungseinrichtungen festgesetäen Rückforderungsbetrages der gegenüber Krankenkassen demVertragsarzt festgestellter aufgrund individuell (Prüfungbei Uberschreitung Unwirtschaftlichkeit bei verordneten Leistungen gem.S 106Abs.5c SGBV bzw.S 22 Abs.10 Prüfdes Richtgrößenvolumens vereinbarung) Protokollnotizen A nh an g desGKV-WSG S 106SGBV n der Fassung Verordnung zurGeschäftsfuhrung derPrüfungsstelen undder BeschwerdenachS '106Abs.4a desFünften (Wirtausschüsse BuchesSozialgesetzbuch - WiPrüfVO) schaftichketsprüfungsverordnung Präambel l',4t der vorlegendenPrüfvereinbarung vereinbarenKVL4Vund Landesverbände Inhat und Durchführungder Prüfungder W rtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgungsowieder Durchführung von Beratungender Vertragsärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualitätder von rhnenerbrachten. verordnetenoder veranlasstenLeistungengemeinsamund einhetlich Die Vereinbarungspartner verpflichtens ch im Bewusstseinihrer Verantwortung für das solidarischfnanzierte Systemder gesetzlichenKrankenversicherung zu etner vertrauensvollen Zusammenarbert im Rahmender DurchfLlhrunq der Widschaftlichkeitsprufung t i e s e rP r l f v e r e i n b a r u nbge r u h at u f S 1 0 6S G BV i n d e r F a s s u n gd e s , , G e D e rI n h a ld setzes zur Stärkung des Wettbewerbs n der gesetzlchen Krankenversicherung - GKV-WSGI sowie auf dem Inhaltder.Ver (GKv-Wettbewefbsstarkungsgesetz ordnungzur GeschäftsfLlhrung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse (Wirtschaftlichkeitsprünach S 106 Abs. 4a des FünftenBuchesSozialgesetzbuch fungsverordnungWiPrLlfVO) . D e Vorschriftdes S 106 SGB V sowieder Inhat der W PrüfVOsind m AnhangdieserPrüfvereinbarung wiedergegeben L AllgemeineGrundsätze zur Prüfungder Wirtschaftlichkeit s1 Begriffsbestimmungen ge ten niedergelassene im SinnedieserVereinbarung Als Vertragsarzt Vertragsarzte, Psychoogsche PsychotherapeutenKinder und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigteArzte, ermächtigteFachwissenschaftler der Medizin zugelasseneEin (ärztlichgeleitete)Einrichtungen richtungennach S 311 Abs. 2 SGB V ermächtlgte N4ediz nischeVersorgungszentfen, sämtliche(Teil)BerufsausLlbungsgemeinschaften sowie die ber VertragsärztenPsychologischen Psychotherapeuten oder l\4edizinlschen VersorgLrngszentren angestelltenAzte oder Psychotherapeuten Soweit in der Begriff,ärztlich"bzw. ,,vertragsärztlich" verwendetwird, gilt dieserVerernbarung frlr die Psychologischen Psychotherapeuten. dieserBegrff entsprechend s2 Unterrichtungder Vereinbarungspartner (1) Stellendie gemeinsamenPrüfungseinrchtungen (vgl S 4) fest, dass en VerMaßnahmennichterkennenlässt,dass er zu einer tragsarzttrotzvorausgegangener wirtschaftichenBehandlungs-und/oderVerordnungsweise bereit ist (fodgesetzte hiervonzu Unwirtschaft ichkeit) so haben sie die KVN,4V und die Landesverbände unterrichten (2) Stellt die gemeinsamePrüfungsstelle oder der gemeinsameBeschwerdeausschussBesonderheiten oderUnkorrektheiten in der Abrechnung einesVertragsarztes fest,die nichtGegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind,so teilensie dies der KVN,4V und den Landesverbänden unverzüglich mit. Diesgilt insbesondere bei ich der sachlich-rechnerischen Fehlernhinsicht Richtigkeit der Abrechnung sowieim Falledes Verdachts des Abrechnungsbetruges. cegebenenfalls kanndasjeweilige Prüfgremium das laufende Verfahren derWirtschaftlichkeitsprüfung insoweit biszum Abschluss derAbrechnungsprüfung vertagen. (3) Stelltdie gemeinsame Prüfungsstelle oder der gemeinsame BeschwerdeausschussBesonderheiten oderAuffälligkeiten bei der Leistungsinanspruchnahme ein(Verdacht Versicherter fest zelner des Leistungsmissbrauchs), so teilensie dies der KV[,4V undden Landesverbänden ebenfalls unverzüglich mit. s3 Zusammenarbeitder Vereinbarungsparlner (l) Für den Fall, dass sich bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitspmfungen Auslegungsfragen oderklärungsbedürftige Sachverhalte ergeben,nehmendie Vergemeinsamen tragspartnerihre Verantwortung im Rahmender SelbstveMaltung wahrundverpflichten sichzu einerfrühzeitigen Verständigung. (2) DerLeiterder gemeinsamen Prüfungsstelle kannbeiBedarfeineSitzungeinberujeweilsvier Vertreter fen,an der nebendemLeiterder Prüfungsstelle der KVMVund vier Vertreterder Krankenkassen teilnehmen. Die Sitzungsoll dazu dienen,klärungsbedürftige Sachverhalte von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung dieserPrüfvereinbarung, einereinvernehmlichen Lösungdurchdie Vertragspaftner zuzuführen unddie Wirtschaftlichkeitsprüfung dahingehend fortzuentw ckeln,dassdie unterschiedlichen Interessen der Vertragspartner und der betroffenenArztejeweilsausreichend Berücksichtigung finden;die Erörist nichtGegenstand terungvon Einzelfällen der Sitzung.Der Leiterder gemeinsamen Prüfungsstelle verschickt mit der Einladung eineTagesordnung, die bei Bedarf vonder KVMVunddcn Krankenkassen ergänztwerdenkann.DieSitzungsollin der Regelnichthäufigerals einmalim Quartaleinberufen werden.Die Ergebnisse sind geeigneter Prüfungsstelle von der in Weisezu dokumentieren und den Vereinbarungspartnern innerhalb von 2 Monaten zuzuleiten. DieVereinbarungspartner tragen die Kostenfür dievon ihnenin die Sitzuno entsandten Vertreter selbst. ll. Einrichtungen zur Prüfungder Wirtschaftlichkeit . s4 GemeinsamePrüfungseinrichtungon ('l) Über die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsund Verordnungsw€ise in der verVersorgungentscheiden tragsärztlichen die gemeinsamen Prüfungseinrichtungen dergesetzlichen undvertraglichen Regelungen. unterBeachtung (2)Als gemeinsame Pfufungseinr chtungen bildendie Vertragspartner bei der KVMV Prüfungsstelle eine gemeinsame und einengemeinsamen Beschwerdeausschuss jeweilsegen als organisatorisch selbstständige E nhe ten ihre Aufgaben die leweils g e m e n s a m e v e f a n t w o r t l cwha h r n e h m eD n .e r Beschwerdeaussch wui rsdsb e i d e r Wahrnehmung seinerAufgabenvon der gerneinsamen Prüfungsstelle nachl\,4aßgabe dieserPrüfvereinbarung unterstützt (3) Diegemeinsame Prüfungsstelle wirdbeider KVNiIV eingerichtet undhatihrenSitz irn Hauseder KVMV Der von den Vereinbarungspartnern berufeneLelterder ge meinsamen Prufungsstelle fuhrtihre laufenden Geschäfte und gestaltetihre innere Organisatron so. das sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach gerecht 7Ba SGB X wird Auf Vorschlag des Leiters der Geschäftsstelle einigen S sich dreVerein barungspadne r jahrlichbis zurn30. November überdie personelle. für das folqendeKalendersachliche und finanzelleAusstattunq der Prüfunqsstelle t a hr (4) Dergemeinsame Beschwerdeausschuss wirdbei der KVI,4V erngerichtet und hat sernefSitz rn Hauseder KVMV SelneAmtsdauer beträgtzweiJahre Def gemein sarneBeschwerdeausschuss bestehtauseinemunparteiischen Vorsitzenden sowie aus eweilsvierVertretern der KVN,4V undder Krankenkassen. Dabeikönnenlvlitar beiterder KVMVoder l\y'itgleder ärztlicher FachJBerufsverbande als Vertreterder KVMVsowe N,4itarbe ter der Verbändeder Krankenkassen für hre l\y'itgliedskassen (N,4DK) und l\,4rtarbeiter kassenfinanzierter Ernrichtungen als Vertreterder Krankenkassenin demAusschuss tätigwerden.Fürden unparteiischen Vorsitzenden sowie für die Veftreter von KVIVIV und Krankenkassen sindStellvertreter in ausreichender Zahzubenennen (5) Uberden unparte ischenVorsitzenden desgemeinsamen Beschwerdeausschus sessowreseinenStelvertreter einigens ch die KVIMV unddie Landesverbände. Der jeweils könnenauswichtigem Vorsitzende undse n Stellvertreter Grund vonderAut odervon den Vertragspartnern Beschuss sichtsbehörde durchübereinstimrnenden abberufen werden Soweitdie Aufsichtsbehörde rm Benehmen mit der KVMVund den Landesverbanden denjeweillgen Vorsitzenden undseinenStellvertreter berufen hat (S 106Abs 4 Satz6 SGBV), darfausschließlch die Aufschtsbehörde denVorsitzenden undseineStellvertreter abberufen (6) DieKV[,4V undd]eKrankenkassen habendievon ihnenin dengemeinsamen Begegenrlber schwerdeausschuss entsandten Vertreter sowiederenStellvertreter der jhnen le anzuzergen. könnendie von Prufungsste DieKVMVunddie Krankenkassen (bzw.derenStellvertreter) entsandten Vertreter auswichtigem GrundabberufenDie ist der Prüfungsstelle Vertreters Abberufung unterBenennung des neu berufenen unverzLlglich anzuzergen. (7) Der gemernsame werden, Beschwerdeausschuss kann n Kammerngegliedert geboten Anzahl anhängiger Widerspruchsverfahren er' sofernd es aufgrundder Widerspruchsbearbeitung zu gewährleisten DieVereinba scheint.um ernezeitnahe gen sichim Einzelfall ftlr welrungspartner verstand darüber, ob undgegebenenfalls ge zur Kammerbildung besteht.Sowet Kammern chenZetraumeineVeranlassung bldet werden, bestehendiese jeweis aus dem unparteiischen Vorsitzendenoder seinemStellvertreter und jeweilsvierVertreternder KVIVIV und der Krankenkassen. (B)Die Prufungsstelle und der Beschwerdeausschuss legengemeinsamden Verein jährlich barungspartnern einmal spätestenszum 30 SeptembereinesJahres- eine Einnahmen|.]ndAusgabenübersicht für das kommendeGeschäftslahr und spätestenszwerMonatenach AblaufeinesGeschäftsjahres einen Rechenschaftsber cht uber die verauslagtenKosten des abgelaufenenGeschäftsjahres vor Das Ge schäftsjahrist das Kalenderjahr. Für die Planungund Ausführungvon Einnahmen und Ausgabengeltendie Grundsätzeder Wiftschaftlichkeit und der Sparsamkeit. ss Aufgaben der gemeinsamenPrüfungsstelle (T) Die gemeinsamePrufungsstel gegendas W rt e entscheidet, ob der Vertragsarzt schaftichkeitsgebot verstoßenhat und welche Maßnahmenzu treffensind Dabei so len gezelte Beratungenweiterenl\,4aßnahmen in der Regelvorangehen.Bei ihren Entscheid!ngenhat die gemeinsarnePrrlfungsstelle die in S 8 getroffenenRegelun oen zur verfahTenswerse zu beachten (2) Diegemeinsame Prüfungsstelle hatnebenihrensichausdemFünftenBuchSozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben insbesondere mit einerFristvon mindestens a) inrAuftragdes Vorsitzenden zweiWochenzu denAusschusssitzu ngenzu ladenundd e Vorlagen zu übersenden, b) dasProtokoll der Sitzungen zu führen, cl d e Entwürfe der Niederschriften undEntwürfe der Bescheide zu erstellen zu Verfahren Niederschr ften und Bescheidensowiedie Sit d) Stellungnahmen zunosorotokol e zu versenden. e) die Prufaktenzu führen, e n laufendesVerzeichnisuber d e eröffnetenPrufungsverfahren, denVerfahrensstand. Widerspruche, Klageverfahren und derenErgebnisse zu führen, g) die Elnnahrnenund Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht nach 4 vorzuberelten, Abs. 8 S h) fLlrjedesKalenderjahr für ZweckedesS 106Abs.7 Satz2 und3 SGBV einen Prü BenchtüberdieAnzahldereröffneten undabgeschlossenen Beratungen Maßnahmen zu erstelen.DieserBerichtist brs fungensowe derfestgesetzten und der Aufsichtsbezum 15.Februardes Folgelahres den Vertragspartnern h ö r d ev o r z u l e Q e n . (3) Dle Vorlagennach Abs 2 it a könneneniwederin Paplerformoder im Wege der elektronischenDatenübermrttlung oder maschinellverwertbarauf Datenträgern uberrnittelt werden (4) Die M tarbeiterder gemernsamenPrüfungssteles nd ausschließlich dem Leiter gegenüber der Prüfungsstelle sowiedem Ausschuss fachllchweisungsgebu nden In sonstgenAngelegenheiten ist Einvefnehmen mit der KVMV, bei der die Prüfungsste le errichtetist. herzustellen (5) ln den Falen n denen kein WrdersprLrchsverfahren stattfindet(vgl S I Abs.7 V.nr S 106Absatz5 Satz B SGB V) w rd die gemeinsamePrüfungsstelle durch hren Leitergerichtlichvertreten Insbesondere für den Fall. dass der Leiterder Geschättsstel e ke n Juristmit der Befahigung zum R chteramtist,kann er für die Vertretufg des Ausschussesvor den Sozialgerichten in Abstimmungmit der KVMV und den Landesverbänden Vollmachterteilen s6 Aufgabendes Vorsitzenden des qemeinsamen Beschwerdeausschusses (1) Der Vorsitzendedes gemeinsamenBeschwerdeausschusses ist frir die Durchfuhrungder Aufgabendes Ausschussesverantwortlch.Er führt die aufendenGeschäftedes Ausschussesund w rd hierbeivon der gemeinsamenPrüfungsste le unterstutztlnsbesondere hat er a) de Stzungsterminerm Benehmenmit den Ausschussm tgliedernfestzuset zen. b) soweitedorderlich, unabhängige Sachverständige m t der Erstellung vonGutachtenzu beauftraoen. c) die Entscheidungen vozubereten, e nschließlich der Anforderungvon Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowieder Zustellungvon Anträgen |']ndSohriftsätzen an die Beteiligten, d ) d i eS i t z u n g eznu l e i t e n , gerichtlich ichzu vertreten. e) denAusschuss undaußergericht (2) Der Vorsitzende sowieder Stellvertreter des gemeinsamen Beschwerdeausschusses erhalten fur ihreTätigkeit eineEntschädigung nachden vonden Vertragspartnern h erzugetroffenen Regelungen. s7 Pflichtenund Rechteder Mitgliederdes gemeinsamenBeschwerdeausschusses (1) Die N,4itg ieder des gemeinsamenBeschwerdeausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungente lzunehmen,bel Verhinderung habensie dle Prüfungsstelle und ih gensowredie Terminsladung renStellvertreter zu benachricht unddie Unterlagen an denStellvertreter weiterzureichen. DiesoiltentsDrechend fürdie Stellvertreter (2) Die von den Vertragspartnern in den gemeinsamenBeschwerdeausschuss entsandtenVertretersind gegenuberden sie entsendendenOrganisatronen nichtwei sungsgebunden. Allerdngs soll sich der gerneinsameBeschwerdeausschuss um e ne einheitiche Spruchpraxis bemLlhen (3) E n ärztlichesN,4 tgliedim gemeinsamenBeschwerdeausschuss darf bei der Prü fung se ner eigenenarztlichenTätigkeitoder der ärztlchenTätigkeiteinesVerwandten irn Sinnedes S 16 Abs 5 SGB X nichta s Ausschussmitglied mrtwrrken. Gleiches gilt für die Paftnereiner Praxisgemeinschaft oder einer Gemeinschaftspraxis ejnschließichzugelassenerEnrichtungenund l\.4edizinischer Versorgungszentren lm gelten übrigen f0r die Ausschussmitglieder dje allgemenen Regelnzum Ausschluss v o nP e T s o n eunn dz u r B e s o r g n idse r B e f a n g e n h egiet m ä ßS S1 6 .1 7 S G BX (4) D e Mitgliederdes Ausschussesund ihre Stellvertreter dorfenpersonenbezogene Daten d e ihnenbei der AusübungihrerTätigkeitin den gemeinsamenPrLlfungsein flchtungenzur Kenntnisgelangen nicht unbefugtoffenbaren.Sie habenauch nach Beendgung ihresAmtes über den Hergangder Beratungsowie uber die Persondes vom Prüfverfahren betroffenenVertragsarztes und über d e AbstimmungStillschwei gen im Rahmendes Sozialgeheimnisses (S 35 SGB l) zu bewahren.Eine l\4itteilung gegenLlber uberdie gefasstenBeschlLlsse den bestelendenLandesverbänden sowie gegenüberder bestellenden KVI\,4V ist davonausgenommenDie lvlitglieder des AusVertragspartnern schusseshaben gegenüberden bestellenden die Erklärungnach dem Gesetzuber die förm iche Verpflichtung nicht beamteterPersonenund die Er abzugeber "lar-ng rach den' BundesdatenschLtzgesetz (5) D e llitgliederdes gemeinsamenBeschwerdeausschusses habenAnspruchauf Erstattunghrer Auslagensowie auf eine Entschadigung nach den für die L4itgleder geltendenGrundsatzen.Der der Organeder von ihnen vertretenVertragspartnern jeweils gegenden sie entsendenden Anspruchrichtetsich Vertfagspartner lll. Verfahrenvor den gemeinsamen Prüfungseinrichtungen s8 Verfahrenvor der gemeinsamenPrüfungsstelle (l) Die gemernsamePrüfungsstelle entscheidetim schriftlichen Verfahren Vor den Entschedungenist dem betroffenenVedragsarztGelegenheitzur Abgabe ener zu geben Der Vertragsarzt kann eine mündlicheAnhöschriftlichen Stellungnahme rung beantragen Über den Antrag entscheidetder Leiter der gemeinsamenPrüwerden.wenn eine mündliche fungsstelleDem Antragsoll in der Regelentsprochen Anhörungfür e ne sachgerechte Entscheidungsfindung erforderlich erscheint (2) DregemernsamePrüfungsstelle auf der Grundlageder triffl ihre Entscheidungen Bestimmungen vorliegendenDatenso hr nach den gesetzlichenund vertraglichen w e unter Einbeziehung der Stellungnahme des betroffenenArztes.Die vom Arzt tm Laufedes Verfahrenseingererchten Unterlagen(Fa I Dokumentationen, eigeneVerordnungsdate u nä ) s i n d b e id e r E n t s c h e i d u n g s f i n dzuunbge r ü c k s i c h t t g e n . (3) Es git der Amtsermittlungsgrundsatz. Die gemeinsameProfungsstelle ist ver pflchtet,die fur eine sachgerechte Entscheidung notwendtgen ergänzendenInformatronenbeim betroffenenVertragsarzt, der KVNIV den Landesverbänden den Krankenkassensowieggf Dritteneinzuholen.DarüberhinaussollenSachverständige mt ener schriftlchen Begutachtungbeauftragtwerden es se denn, der zur Entscheidung anstehendeSachverhaltweist rn tatsächlicher, rechtlicherund medizinischer H nsichtkeinebesonderenSchwierigkeiten auf bzw.es liegenfür gleichartige Sachverhate bereitsPrüfgutachten vor Bei derAuswahlder Sachverständigen ist auf ene besondereSachnähez B. im Hinblickauf das ärztlicheFachgebiet,das Führen von Schwerpu nktbezeich nungen.Subspezialisierungen u ä zu achten (4) Sowet ernzelnePrufverfahren Vertragsärzte betreffen,deren Ausscheidenaus der vertragsärzt ichen Versorgungunmittebarbevorstehtbzw die berettsaus der vertragsärzt ichenVersorgungausgeschieden sind,sollendieseVerfahrenvorlangig und beschleuniat bearbeitetwerden. ss Widerspruchsverfahren (l ) Der betroffeneVertragsarztde KVMV,die betrotfenenKrankenkassen und de Landesverbande konnengegendie Entschedungender gerneinsamen Prüfungsstel e Widerspruch zum gemeinsamenBeschwerdeausschuss erheben. (2) Der Widerspr!ohist innerhalbe nes l\,4onats nach Bekanntgabe des Prufbescheides bei der gemensamenPrüfungsste le oder beim gemeinsamenBeschwerdeausschussschriftlrchoder zur Niederschrift durch de PrLlfungsstelle einzulegen.Wird der Widerspruchbei der gemeinsamenPrüfungsstelle eingelegt ist dieser an den gemeinsamen Beschwerdeausschuss weiterzuleiten (3) Widersprüche sollen nnerhalbeines Quartalsnach Ablaufder Widerspruchsf rist schrftl ch begründetwerden.NachAblaufdieserFr st kann auch ohne VorliegeneF ner BegrLlndung uberden Widerspruch entschieden werden. (4) Widerspruche, Widerspruchsbegründungen, Stellungnahmen und sonstrgeAnträge sind durchdie gemeinsamePrüfungsstelle ligtenzur den übrigenVerfahrensbete Kenntniszu bringen Die Prüfungsstelle kann Verfahrensbeteiligte unter Setzung Fristzu einerStellungnahme auffordern. einerangefiressenen (5) Der Widerspruchsoll innerhalbvon 6 l\,4onaten nach dessenErngangauf die Tagesetztwerden. gesordnungdes gemeinsamenBeschwerdeausschusses (6) Widerspruchegegen Entscheidungen der gemeinsamenPrüfungsstelle haben aufschiebende Wirkuno. (7)Abweichend vonAbsatz1 findetin den Fäliender Festsetzung einerAusgleichs pfichtfur den Mehraufwand bei Leistungen die durchdas Gesetzoderdie Rrchtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses ausgeschlossen sind, kein Wider(vgl. spruchsvefahren statt S 106Absatz5 Satz8 SGBV) In diesenFällenistgegen die Entsche dungender gemensamenPrrlfungsstelle unmittelbar Klagezum Sozialqerichlzu erheben s10 Verfahrenvor dem oemeinsamenBeschwerdeausschuss (1) Das Verfahren vor dem gemeinsamenBeschwerdeausschuss findet als mundlcheVerhandlungstatt.lm Beschwerdeverfahren ist dem betroffenen Vertrags z|']einerpersönlichen Anhörungzu geben.lm übrigengeltend e frlr arzt Gelegenheit getroffenenRegeungensinngemäßauch für das Verfahrenvor der Prüfungsstelle das Verfahrenvor dem gemeinsamen Beschwerdeausschuss entscheidetn nicht-ötfentlichen Sitzun{2) Der gemeinsameBeschwerdeausschuss gen. Neben den Ausschussmitgliedern können Mtarbeiterder PrLlfungsstelle zum Zweckeder Pfotokollführung sowiegegebenenfalls beauftragteSachverständige an d e n S t z u n g e nt e I n e h m e n (3) Zu den Sitzungendes gemeinsamenBeschwerdeausschusses srnd die KVN,4V die Landesverbände sowie der betroffeneVertragsarzt mit einer Fristvon zwerWochenzur mundichenVerhandlung zu laden.Es kann auch n AbwesenheitBeteiligter verhandeltwerden falls in der Ladungdaraufhingewiesenist Auf Antrageines Be te ligtensoll e ne Vertagungder mündichenVerhandlungerfolgen,wenn d eser aus wichtigemGrund an einer Teilnahmegehindertist Uber den Vertagungsantrag enf scheidetder Vorsitzende.Eine mündlicheVerhandlungkann nur in begründeten Ausnahmefällen öfterals drei l\4anach entsprechender Beschlussfassung durchden gemeinsamen Beschwerdeausschuss vertagtwerden (4) Der Ausschussst beschussfähig,wenn der unparteiische Voßitzendebzw sein Stellvertreter und mindestensjeweilszwei Vedreterder KVI\,4V sowie der Krankenkassenanwesendsind. Kanneine SitzungwegenfehlenderBeschlussfähigkeit nicht ofdnungsgemaß durchgefuhrt werden,kann nach erneuterLadungbei Anwesenheit des Vorsitzendenbzw. stelvertretendenVorsitzendenmit der Mehrheitder anwe sendenl\.4itglieder entschiedenwerden.Bei der Abstimmungist stetsdie Paritätzwiund Vertreternder KVL4Vzu gewährleisten. schen Vertreternder Krankenkassen nehmenrnsoweitan der Abstimmungnicht teil und werden Uberzähligel\,4itglieder durch das Los erm ttelt sofernnichte n freiwiligerVerzichtauf das Stimmrechtererfolgenin Abwesenheitder am Verfahren folgt Beratungund Beschlussfassung Beteiliaten (5) DerAusschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist n chl mög beschließt rch (6)FürdasWrderspruchsverfahren können- insbesondere unterdemGesichtspunkt oder Fuhener besonderen Sachnähe(z B bel gleicherFachgebietszugehörigkeit chnung) Berichterstatter als Sachverständige aus rungderselben Schwerpunktbeze dem Kreisder Ausschussmitglieder benanntwerden,d e den Sachverhaltvortragen gutachtliche und eine Stellungnahrne abgeben l\,4it dieserAufgabekönnenauch unge beauftragtwerden die nicht N,4itglied abhängigeSachverständ im gemelnsamen Beschwerdeausschuss sind Soweitdes zweckmäßigist, könnenauch schriftliche PrLlfgutachten in Auttraggegebenwerden. (7) Uberd e mündlichenVerhandlungen des gemeinsamen Beschwerdeausschusses sind Niederschnftenanzufertigen Sachvorträgevon Ausschussmitgliedern oder Sachverstandigen sLndauf deren Verlangenn d e Niederschrift aufzunehmen. Ausfertgungender Niederschriften erhalteninnerhalbvon 2 l\,{onaten nach Beschluss fass!ng die KVN/IV. die Landesverbände und die beteiigte Krankenkassesofernsie Antragstelerist (8) lm soziageachtlichenVerfahrenwird der gemensame Beschwerdeausschuss durchden Vorsitzendenvertreten.Insbesondere für den Fall. dass der Vorsitzende des gemernsamenBeschwerdeausschusses kein Jurist mit der Befähigungzum Richteramtist. kann er fur die Vertretungdes Ausschussesvor den Soz algerichten n Absiimmungm t der KVNy'V und den Landesverbänden Vollmachterteilen s11 Bescheiderteilung (1) Uber ihre Entscheidungenerlassendre gemeinsamenPrrlfungseinrichtungen ernenschriftichenBescheid,der zu begründenund mit einer Rechtsbehelfsbeleh runggemaß$ 36 SGB X zu versehenist. (2) Beschede so len spätestens2 l\4onatenach Beschlussfassung ausgefertigt und versandtwerden Der Bescherdder gemeinsamen Prüfungsstelle ist dem betroffenen Vertragsarztund den ubrigen Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben Widerspruchsbescherde des gemensamenBeschwerdeausschusses sind den Beteligten zuzusleren lV. Grundsätzezum Verfahrenzur Prüfunq der Wirtschaftlichkeit s12 Prüfungvon Amtswegen Sowerigesetzlchbzw durchde PartnerdieserVereinbarung nichtsanderesbe stimrntist. pruftdie gemensamePrüfungsstelle die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlchen Versorgung vonAmtswegen s13 Prüfungauf Antrag (1) Uber die Prüfungvon Amts wegen hinausprüftdie gemeinsamePrüfungsstelle Versorgungauf Antrag Antragsberechtigt die Wirtschaftl chkeitder vertragsärztlchen dre Landesverbande sowie einzene Krankenkassen. Gemeinsame srnd die KVN,4V. Anlrägesrndmög ich (2) Der Antragzur Prufungst zu begründenund mussden betroffenen Vertragsarzt, prüfende(n) (d den Prufungsgegenstand und das e) zu Quartal(e)bezeichnen.Er ist Prüfungsstelle einzureichen. mt den erforderlchenUnterlagenbe der gemeinsamen Sowet in dleserVereinbarungnrchtsanderesbestimmtist, könnenAnträgeauf Prü t in der vertragsärztlchen Versorgungnur nnerhab von fung der Wirtschaftlichke prüfenden neun l\,4onaten nach Ende des zu Quartalsgestelltwerden. Die Fristvon gernäß neun N/onatengilt nicht,sofernsich im RahmeneinerAbrechnungsprüfung Vertragsarzt Lerstungen 106a V Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein SGB S n e nem unwrrtschaftlichen Ausrnaßerbrachthat und die KVN,4V oder eine Krankenichkeitsprufung stel kasse daraufhn e nen Antragauf Durchführung einerWrrtschaft des Bundessozialgerichts len In diesenFällengilt die sich aus der Rechtsprechung ergebendeAusschussfristvon vLerJahren. (3) SofernVerlragsärzteaus der vertfagsärztlichen Versorgungausscheidenbzw. prLlfen bevoßteht, die Antragsberechtigten unverzüg derenAusscheden unmittelbar zur Stellungvon Prufantragen bezLlgLich ärztlicheroder ärztlich ich,ob Veranlassung Anträge verordnelerLeistungenbesteht.Soferndies der Fallist sind entsprechende ebenfals unvefzuglich zu stellen (4) Die Verfahrensbeteiligten sind von den Prüfverfahren sowieden gestelltenAnträgen soweitsie nrchtseibstAntragsteler sind zu unterrichtenDie Ste lungnahmen zur Kenntniszu bringen. sindden ubrigenVerfahrensbeteiligten (5) Über Antrageauf Durchführung einerWirtschaftichkeitsprufung soll d e gemein entscheden. nnerhalbvon drei l\.4onaten nachAntragstellung same PrLlfungsstelle s14 Berücksichtigungvon Praxisbesonderheiten ( 1 ) D i e g e m e n s a m e nP r ü f u n g s e i n r i c h i u nhgaebne nb e i i h r e nE n t s c h e i d u n g e ün ber Verordnungsweise Praxisbesonchkeit der Behandlungs und/oder de Wlrtschaftl des Vertragsarztes zu berück Einsparungen derheitenund/oderkompensatofische s chtigen,sofernsie aus den Unterlagenoder in sonstigerWeise (2.B.aufgrundvorangegangenerPrufvedahren)bekannt sind oder vom betroffenenVertragsarzt (2.8. Richtgrößenprü werden und nicht bereitsin den Prüfkriterien nachgewresen davon aus dass Hnsrchtch der Antragsfr st von neun Monatengehendie Verenbarungspartner maßgebchen Datenund zwschendem Vorlegender fur de EntschedungUberdie Antragstelung von sechs Monatenzur Verfugungslehenso dem Abauf der Antragsirstgenere ern Zeitfenster notwend Krankenkasse nachwe st dass hr de fur de Antragsstelung erne antragsle ende Sofern qen Datenn cht Innerhab von drerlvlonaten nachAblauides zu prufendenQuartas gelefertworden nach erfolgterDatenlefeeine Fr st von sechsl\,4onaten snd tr tt an d e SteLeder Neun'lvlonatsfrist fung) enthaltensind. Bei der BerücksLchtig ung von Praxisbesonderheiten und/oder kompensatorischen E nsparungenwendendie gerneinsarnen Prüfungsenrichtungen nebenden in dreserVereinbarung bzw.den An agen zu dieserVereinbarung niedergeiegtenRegelungeninsbesondere die durchdie Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsentwickelten Grundsätzean. EineAnerkennung von Praxtsbesonderheiten kann nur durchd e gemeinsarnen Prüfungseinrichtungen erfolgen. (2) Praxisbesonderheiten sind objektiveGegebenheiten, weche frlr die Vergleichs gruppevon der Art und vom Umfangher atypischsind und kausaleinen höheren Behandlungsaufwand und/odererhöhteVerordnungskosten hervorrufen.Sie sind regelmäßig durcheine bestirnmtePatientenstruktur chafaktersiert. (3) Wrrd eine Praxrsbesonderhert mit besonderenKenntnssenoder Erfahrungen, erner besonderenBehandlungsweise oder mrt einer speziellenPraxisausstattung begründet, setztderenAnerkennung den Nachweisvoraus dass dieseBesonderheiten zu elner entsprechenden Konzentration von Patentengeführthaben,die dieser Besonderheiten bedurfen.Die Tatsache dass die Mehrzahlder der Vergleichsgruppe angehörenden Vertragsärzte eine bestimmteLeistungnichtabgerechnethat. be grundeifür die ubr gen Veftragsärzte für sichalleinnochkeinePraxisbesonderheit (4) Der l\,4ehraufwand in einemgeprüftenBereichkanndurche nen Minderaufwand in ernemanderenBererchganz oder teilwelseausgegichenwerden Voraussetzung für e nen solchenAusglerchst ein ursächlicher Zusammenhang zwischenl\4ehraufwand und l\,4 inderaufwand. für den der Vertragsarzt die Darlegungslast trägt Vertragsärzte g e m e i n s a m e n u n d M i t g l e d edr e f P r ü f u n g s e i n r i c h t u nwgier kne nz u r K l ä r u n gd e r F r a ge zusammen ob zwischenden lMehraufwendungen im geprüftenBereichund den [,4nderaufo^/endungen in einem anderen Bereichein ursachlicherZusammenhang besteht (5) Für d e Berucksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Prüfungärztlichver geltendie in S 22 ordneterLe stungenbe Uberschreitung der Richtgrößenvolumina niedergelegten Grundsatzeergänzend s15 Prüfungvon Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren und lvledizin sche Versorgungszentren srndaufBerufsausübungsgemeinschaften grundder gemeinschaftlichen Behandlung von Patienten durchmehrereLeistungsund erbrifgerbei der Bewertungder Wlrtschaftlichke t ihrer Leistungserbringung grundsätzlich Leistungsverursachung als Gesamtheitunter Berücksichtigung der Zahlder Lestungserbringer zu betrachten s16 Honorarwirksame Begrenzungsregelungen Honorarwrrksarre Begrenzungsregelungen habenkeinenEinflussauf die DurchfühBei der Kürzungsberechnung werdendie betrofrung der Wirtschaftlichkeitsprüfung. fenenLeistungenmit dem Wert berilcksichtigt, mit dem sie nachAnwendungbestehenderHonorarbegrenzungsregelungen vergütet wurden. s17 GezielteBeratungdes Vertragsalztes i Soureitdie gemeinsamenPrüfungseinrichtungen eine Unwirtschafrlichkeit festgestellt haben,setzensie eineVergütungskürzung und/oder einenvom VertragsarÄ zu erstattendenBetragerst dann fest, wenn eine gezielteBeratungdes Vertragsaräes gernaßS 31 als nichtausreichend angesehen werdenkann. ' 8"n"3,'13,,.n." (l) Prufanträge gemäßS 13 sind unzulässigwennsie HonorarrücKorderungen oder Regresse zum Gegenstand haben,die slchpro Quartalund Vertragsarzt auf einen Betragvon wenigerals 51,-€ belaufen. Anträgeauf Durchführung einerEinzelver(S 28) sindunzulässig, ordnungsprüfung wennder Wertder zu überprüfenden Verjeweils ordnung wenigerals 51,-€ beträgt. BeiderWertermittlung sinddie der Krankenkasse tatsächlich entstandenen Kostenmaßgeblich. (2) Soweitaufgrundzulässiger Anträgeim Rahmender Wirtschaftlichkeitsprüfung Honorarrückforderungen oderRegresse ausgesprochen werden,bleibendieseunberücksichtigt, wennsie sich auf einenBetragvon wenigerals 5'1,-€ je Quartalund Vertragsarztbelaufen.Für Schadensersatzansprüche im Rahmender Feststellung einessonstigen Schadens(S 30) bleibensolcheBeträgeunberücksichtigt, die sich aufwenigerals 25,60€ je QuartalundAnkagbelaufen (vgl.S 51 BN/V-Abzw.S 47 EKV).Fürden FalleinerAnderung der Bundesmantelverträge kommtdiejeweilsgültigeBagatellgrenze zurAnwendung. Daten;rlendrase (1) Die Prüfungenwerdenauf der Grundlageder Datendurchgeführt, die der gegemäß$$ 296,297 SGBV in Verbindung meinsamen Prüfungsstelle mit den zwischenSpitzenverbänden und der KBVauf der Grundlage von S 295 Abs.3 Ziff.5 SGB V getroffenen vertraglichen Regelungen übermittelt werden.Hinsichtlich der Einzelheiten der Datenlieferungen verständigen sichdie Vereinbarungspartner erforderlichenfalls undbehalten sichvor,Näheres in einerAnlagezu dieserPrüfuereinbarungzu regeln. (2) DemVertragsarzt ist aufAntragEinsicht in die seinerPrüfung zugrundeliegenden Datenzu gewähren.Machtder Vertragsarzt Zweilelan der Richtigkeitder Datengeldie gemeinsame Prüfungsstelle, ob die Zweifelhinreichend tend,so entscheidet begründetsindund die Richtigkeit der Datenauf der Grundlage einerStichprobe aus ist. denOrignalbelegen oderausKopiendieserBelegezu überprüfen 16 (3) Hat die Prüfungsstelle Zweifelan der Richtigkeit der übermittelten Daten,ermittelt sie die Datengrund agen für die Prüfungaus einer Stichprobeder abgerechneten Behandungsfälledes Arztes und rechnetdie so ermitteitenTeildatennach einern statistischzulassgenVerfahrenauf die Grundgesamtheit der Arztpraxishoch. Die Vorgabender Rechtsprechung bezuglichder Durchführung von StichprobenprLlfun g e nm i ta n s c h l i e ß e n dHeor c h r e c h n u ns gi n dz u b e a c h t e n . (4) Problemen Bezugauf Inhalt.Aufbereitung und/oderUmfangder gelieferten bzw gemäß zu |eferndenDatensollenGegenstandeinerErörterungn der Arbeitsgruppe sein,damit Prufungsstelle und Vereinbarungs S 3 Abs 2 dieser Prüfvereinbarung partnergemeinschaftlich Lösungsmöglichkeiten erarbeitenkönnen. V. Verfahrenzur Prüfungder Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung s20 Arten der Wirtschaftlichkeitsprüfung De gemernsamenPrüfungseinrchtungen prüfenarztbezogendie Widschaftlichkeit der vertragsärztlrchen Versorgungdurch a) arztbezogenePrufungarztlichverordneterLeistungenbei Uberschreitung der Richtgroßenvolumina nachS 84 SGBV (Auffälligkeitsprüfung) b) arztbezogene Prrifungärztich verordneter Arzneimittel bei Uberschreitung der je gemäß DurchschnrttskostendefiniefterDosiereinheit S 84 Abs. 7a SGB V l.V.n der jewe ls gLlltigen Arzneimittelvereinbarung nach S 84 Abs. 1 SGB V c) arztbezogenePrüfungärztlicherund ärztlichverordneterLestungenauf der Grundlagevon arztbezogenen und verschertenbezogenen Stichproben(Zufällgkeitsprafung); Prüfungärztlicherund ärztlichverordneter Leistungen nach d) arztbezogene (DurchschnittswertprLlfung Durchschn ttswerten ärztlicher und ärztlichverord n e t e Lr e r s t u n g e n ) l Prüfungärztllcherund ärztlichverordneterLeistungenin Einzel arztbezogene fällen(Einzelfallprüfungen), Le stungenin bearztbezogene Prufungärztlichverordneter oderveranlasster sonderenFällen(Prllfungin besonderenFällen), g ) arztbezogeneFeststellungsonstigerdurch die unzulässigeVerordnungvon von Bescheinigungen verursachLeistungenoderder fehlerhaften Ausstellung (Feststellung einessonstigenSchadens). ten Schaden s21 Prüfmethoden F ü r d e P r ü f u n g e n a c hS 2 0 i t b - d b e d i e n e n s c h d i e g e m en s a m e nP r ü f u n g s e i n rchtungenstatistischerbzw. repräsentativer Prüfmethodendie geeignetsind, un wirtschaftlcheärztlcheund ärztlchverordneteLeistungenzu verifizieren und zu be werten.Insbesondere könnenzlrrAnwendungkommen. a) b) O d) arithmetrscher Falwertvergle ch bzw Gaußsche Normaverteilung Vertlkalverglerch, o e s pe l l - a f t e I rrzellallprL'ung. repräsentative EinzelfallprLlfung n r ü f u n g s e n r i c h t u n gl e ng e n d e z u r A n w e n d u n gk o m m e n d e D e g e m e r n s a m eP Prufmethode entsprechend den sachltchen Erfordernissen im Einzelfall fest s22 Auffälligkeitsprüfungärztlich verordneterLeistungen(Richtgrößenprüfung) (1) Die gerneinsamen prufendle Wirtschaftlichkeit Prüfungseinrichtungen in der vertragsärztl chen Versorgungdurch erne arztbezogenePrüfungärztlichverordneter Leistungenbei Uberschreitung der Richtgrößenvolurnina nach S 84 SGB V (Auffäligke tsprufung)von Amts wegen (2) Grundage für die Richtgrößenprufung bildetdie zwrschenden Vertragspartnern abgeschlossene Arznei und Heilmittevereinbarung bzw.Richtgrößenvere nbarungin der leweis maßgeblichenFassung.Die daringetroffenenRegelungensind - insbesonderesoweitsie vom lnhaltdieserPrüfvereinbarung ergänzendeoder abweichende Regelungentreffen für die Durchfuhrung der RichtgrößenprLlfung verbindlichIn de Richtgrößenprüfung können nur solche Vertragsärzte enbezogenwerden die e ner Arztgruppezugeordnelsind für die eine Richtgroße vereinbartwurde Der Um fang der R chtgroßenprufung beschränktsich auf jeweils5 % der Arzte einer Fachgruppe frlr d e e ne Richtgrößevereinbartwurde.Die Berücksichtigung von Rabatf jeweils gt gült gen gemäß vertragenerfo nach Maßgabeder Arzneimittelvereinbarung s34SGBV (3) Die Prllfungenbe Uberschreitung der Richtgrößenvolumna s nd für den Zeitraum eines JahresdurchzLrführen Dle Vereinbarungspartner behaltensich vor, lm Rahmen der Rrchtgrößenvereinbarlrng festzulegen, ob und unterwelchenVoraussetzungen einequartaswese Rrchtgrößenprüfung (vgl S 106 Abs 2 Satz 5 SGB V) durchgefuhrtwerdensol (4) Die gemeinsamePrüfungsstelle errnittelt für jeden Vertragsarzt das R chtgrößenvolumen,getrenntnach ArzneiA/erbandmitteln und Heilmitteln. Das Richtgrößenvolumensteiltdas Produktaus den einzenen Richtgrößen fLlrdie Arztgruppeund den kurativ ambulantenFallzahlendes Arztesgetrenntnach M/F und R jahresbezogen (n den Fa len von Abs. 3 Satz 2 quartalsbezogen) dar. Das so ermittelteRichtgröwird mit den tatsächlichen Verordnungskosten des Arztes verglchen ßenvolurnen Dabeisind jeweilsdie Nettowerteder tatsächlichen Verordnungskosten maßgeblich (Netto-Verordnungsvolumen). Der Nettowert ergibtsichaus den Bruttoausgaben abgesetzlicher züglich Zuzahlungen,des Apothekenrabattes nach SS 130, 130 a gewährten SGBV sowieallerweiterenden Krankenkassen Rabatte.DieEinzelheiten bzgl.der Berücksichtigung von Rabatten,insbesondere solcherRabatteaufgrund gemäßS 130a Abs.8 SGBV, sindGegenstand vonVerträgen derjeweilsmaßgebli gemäß chenAznei- und Heilmittel-Vereinbarung bzw.der Richtgrößenvereinbarung '106 Abs.2 SGBV unberührt. S 84 SGBV. lm übrigenbleibtS (5) Datengrundlage für die Durchführung der Richtgrößenprüfung bildendie von der gem.S 296 SGBV in Verbindung KVMVundden Krankenkassen mit der Vereinbagestellten runggem.S 295 Abs.3 Nr. 5 SGBV zur Verfügung Daten.DergemeinsamenPrüfungsstelle werdenvon den Krankenkassen hinaus darrlber die prüfungsgemäßderjeweilsgültigen gesetzlichen relevanten Angabenzu den Rabattverträgen Bestimmungen sowiederjeweilsgültigen Arzneimittelund Richtgrößenvereinbarung übermittelt. Die Vertragsärzte sind verpflichtet und befugt,auf Verlangender Prüfungsstelle der gemeinsamen Prüfungseinrichtungen die für die Prüfungen erforderlichenBefunde vozulegen. (6) Bei einer Uberschreitung des Richtgrößenvolumens findenkeineMaßnahmen statt,wenndas Verordnungsvolumen des Arztesin einemKalenderjahr das Richtgrößenvolumen um nichtmehrals15 v.H.übersteigt. (7) Uberschreitet das Verordnungsvolumen des Arztesin einemKalenderjahr das Richtgrößenvolumen um mehrals 15 v.H. und gehtdie gemeinsame Prüfungsstelle aufgrund dervorliegenden Datennichtdavonaus,dassdie Uberschreitung in vollem UmfangdurchPraxisbesonderheiten begründet ist (Vorabprüfung), findenBeratungengemäßS 31 statt.DienachS 84 Abs.6 SGBV zur Bestimmung der Richtgrößen verwendeten l\4aßstäbe könnenzur Feststellung von Praxisbesonderheiten nichterneutherangezogen werden. (8) Bei einerÜberschreitung des Richtgrößenvolumens um mehrals 25 v.H.hat der nachFeststellung Vertragsarzt durchdie gemeinsame Prüfungsstelle den sichdarMehraufi/\,iand aus ergebenden den Krankenkassen zu erstatten, soweitdiesernicht durchPraxisbesonderheiten begründet ist. Die l\ilaßstäbe zur Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten sowiesonstigerUmstände(2.8. Empfehlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen in Form vonWirkstoffund Indikationslisten) im Rahmender Auffälligkeitsprüfung sindin Anlage3 zu dieserVereinbarung bestimmt. Diegemeinsame Prüfungsstelle beschließt getroffenen unterBeachtungder von den Vereinbarungspartnern Regelungen die des Verfahrens zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten. Grundsätze Die Kosten für verordnete Arzner-, Verband-und Heilmittel, die durchgesetzlich bestimmte oder von den Vereinbarungspartnern vorab anerkanntePraxisbesonderheiten bedingt des Prüfverfahrens sind,sollenvor Einleitung von den Verordnungskosten abgezogen werden;der Arzt ist hierüberzu informieren. WeiterePraxisbesonderheiten ergemeinsame Prüfungsstelle mitteltdie auf Antragdes Arztes,auchdurchVergleich und Verordnungen mit den Diagnosen in einzelnen Anwendungsbereichen mil der gemäß Fachgruppe entsprechenden Sie kann dieseaus einerStichprobe S 106 Abs 2c Satz2 SGB V ermitteln.Der Prüfunosstelle sind die haerfür erforderlichen 19 Datenaus den SS296 297 SGBV der entsprechenden Fachgruppen auf Anforderungzu übermtteln. (9) Die gemeinsamen Prüfungsgrernien sollenvor ihrenEntscheidungen und Fesf setzungen aufeineentsprechende Verenbarungm t demVertragsarzt hinwirkendie e ne lMnderungdes Erstattungsbetrages bis zu e nem Fünftelzum lnhalthaben Kan. (10) D e gemeinsamePrüfungsstelle setztden den Krankenkassen zustehendenBeprüfenden trag nach Abs 8 Innerhalbvon zwei Jahren nach Ende des zu Verord fest Die nach Maßgabeder Gesamtverträge nungszeilraumes zu entrichtende Geverringed samtvergLltung sch um diesen Betragin dem entsprechenden Jahr. Die gegenden Vertragsarzt, KVMVhat in der jeweiligenHöhe RückforderungsansprLlche d e der von den Krankenkassen an d e KV[,4Vzu entrichtende Vergütungzugerechnet werden.Das NaherehierzuregeltAnlage4 dieserPrüfvereinbarung (1'1)Sowet der Vertragsarzt nachweist, dass ihn die Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde,kanndie KV[i1V sieentspfechend 76 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGBlV S stundenodererlassen (12) Ein vom Vertragsarzt zu erstattender Mehraun^/and wird abweichendvon Abs B nichtfestgesetztsoweitd e gemeinsamenPrüfungsgremien mit dem Arzt e ne ind v duelleRichtgrößevereinbaren, die einewirtschaftliche Verordnungswe se des Arz gewährleistet. tes unter Berücksichtig ung von Praxisbesonderheiten In dieser Vere nbarungmuss sich der Arzt verpflichtenab dem Quartal,das auf die Vereinbarung fo gt, lewe ls den s ch aus einerUberschreitung d eser Richtgrößeergebendenl\.4ehr aufwandden Krankenkassen zu erstattenDie Rlchtgrößeist für den Zeitraumvon 4 Quartalenzu vereinbarenund für den folgendenZeitaum zu überprüfen,sowert hierz! zwischenVertragsarzt und Prrlfgremium nichtsanderesvereinbartist. (13) lrn Rahmender Aufiäligkeitsprüfung st auch die Einhaltungder Richtllnien des gerneinsamen Bundesausschusses nachS 92 Abs 1 Satz2 Nr 6 SGB V zu überpru fen soweit hre Geliungauf S 35 b Abs. 1 SGB V beruht s23 ArztbezogeneÜberprüfungärztlichverordneterArzneimittelbei Überschreitung der Durchschnittskostenje definierterDosiereinheit (1) D e gemeinsamenPrüfungseinrichtungen prüfendie Wirtschaftlichkeit in der ver Versorgungdurch eine arztbezogene Prüfungder Durchschnittskostragsärztlichen ten le definierterDosierenheitnach S 84 Abs 7a SGB V je defnerter (2) Grundage fur die arztbezogenePrrlfungder Durchschnittskosten Dosierenhertnach S 84 Abs. 7a SGB V bildetdie zwischenden Vertragspartnern abgeschlossene Ausgabenvolumenvereinbarung für das jeweiligeJahr Die darin getroffenenRegelungensind nsbesondere soweitsie vom Inhaltdieser Prüfver ernbarung ergänzendeoder abweichende Regelungen treffen- für die Durchführung je definierterDosierernheit verder arztbezogenePrüfungder Durchschnittskosten b n di c h 20 (3) Uber- und Unterschre nach S 106 tungen stelltde gemeinsamePrüfungsstelle Abs. 4 SGB V nach Ablaufeines Quartas auf der Grundlageder arztbezogenen nach S 84 Abs. 5 Satz4fest. Dazustellendie Spitzenverbände Schnellinformalion folgendeDatengrundlagen und je Arzdef Krankenkassen le Vertragsarztnummer (GAmSi)zur neimittelgruppe auf Basis der GKv-Arzneimittel-Schnellinformation Verfügung monatlich (nachDDD) I Anterlder Leitsubstanz . Durchschnittskosten derArznemrttegfuppe(Bruttokosten/DDD) quatlaswerse . Brutto-Verordnungskosten fur die Leitsubstanz sowiefür die Arzneimittelgruppe, r DDD-Volumrna für die Letsubstanz sowiefürdieArzneimittelgruppe. (4) Soferndie Voraussetzungen oderdie des S 84 Abs.4a Satz1 SGBV vorliegen keineDurchschnrttskosten vereinbart Vertragspartner in derArzneim ttelvereinbarung je der Durchschnittskosten habenfindeikeineUberprüfung bezrlglich der Einhaltung Prrlfungsstelle statt. definierler Dosiere nheitdurchdiegemeinsame s24 zufälligkeitsprüfungärztlicherund ärztlichverordnelerLeistungen (1) Dle W dschafllchkeitsprufung arzticherund ärztlichverordneterLeistungenwird einer arztbezogenen Prüf!ng auf der Grundlagevon arztbezogenenund alfgrund die rnindestens 2 v H. der Arzteje Quarta um versichertenbezogenen Stichproben, (Zufälligkeitsprufung). Die Höhe der Stichpro fassen.von Amts wegen durchgeführt ben st nachArztgruppengesondertzu bestrmmen. (2) Der bei ener Prufungnach Absatz 1 zugrundezu legende Zetltaun beträgtein bei demselbenArzt findet njcht vor Ablauf Jahr Ene erneuteStrchprobenprLlfung von zwei Jahrennach EinleitungdieserPrüfungstatt (3) DreZufälligkeitsprüfungen werdenauf der Grundlageder Datendurchgeführt, die gemäßS 297 SGB V i.V.rn.der zwischender KBV der gemeinsamenPrufungsstelle nach S 295 Abs. 3 Nr 5 SGB V ge der Krankenkassen und den Spitzenverbänden iroffenenVerenbarungzur Verfügunggestelltwerden. (4) Die Prufungennach Abs 1 umfassennebendem zur Abrechnungvorgelegten und Feststel men auch Uberweisungen, Krankenhauseinweisungen Leistungsvolu gkeit sowe sonstigeveranlassteLeistungen,insbesondere lungender Arbertsunfah ge medizinsch technischeLeistungen autur'änd im Rahmender Zufällgkerts(5) Gegenstandder Beurteilungder Wirtschaftlichkeit prüfungs nd ferner soferndafürVeranlassung besteht, (lndikation), der Leistungen a) d e medrzinsche Notwendigkeit 21 o) die Eignungder Leistungenzur Erreichungdes therapeutischen und diagno8tischenZiels(Effektivität), c) die Ubereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre (Qualität), fachgerechte Erbringung insbesondere mit den in den Richtlinien desGemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben, d) die Angemessenheit der durchdie Leistungen verursachten Kostenim Hin- (Effizienz). blickaufdasBehandlungsziel (6) lm Rahmender Zufälligkeitsprilfung solleninsbesondere auchAzte geprüftwerden, derenärztlichverordneteLeistungenin bestimmten Anwendungsgebieten deutlichvonder Fachgruppe abweichen insbesondere sowie auchverordnete Leistungen von Arzten,die an einer Untersuchung nachS 67 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes beteiligt sind. (7) Auf der GrundlageandererPrüfungsarten (2.B.Durchschnittswertprüfung) bereits getroffeneEntscheidungen der gemeinsamen Prüfungsstelle bzw.des gemeinsamen Beschwerdeausschusses sind im Rahmender Stichprobenprüfung zu berücksichtigen, soweitdieseEntscheidungen denselben Vertragsarzt und dieselbenAbrechnungs-bzw.Verordnungsquartale betreffen. (8) Beider Durchführung der Zufälligkeitsprüfung sinddie von der Kassenärztlichen gemeinsam Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vergemäßS 106Abs.2 b SGBV zu berücksichtigen. einbarten Richtlinien DieseRichtlinienin ihrerjeweilsgültigenFassung sindInhaltdervorliegenden Prüfuereinbarung. (9) Das Näherezur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung, insbesondere das Verfahren zur Bestimmungder Stichprobenfür die Zufälligkeitsprüfungen, regelndie Vertragspartner in Anlage1 dieserVereinbarung. Durchschnittswertprürlri? rrzrri"n",r-eistungen (l) Diegemeinsamen prüfendie Wirtschaftlichkeit Prüfungseinrichtungen in derverjeweils Versorgung tragsärztlichen bezogenauf den Zeitraumeines Abrechnungsquartalsdurcheine arztbezogene Prüfungder ärztlichen Behandlungsweise nach (Durchschnittswertprüfung Durchschnittswerten ärztlicherLeistungen) Antrag. auf Antragsberechtigt sinddie KVNilV, die Landesverbände sowieeinzelneKrankenkassen. Dem Antragsind die zur Begründung des vermuteten Verstoßesgegendas Wirtschaftlichkeitsgebot erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung liefertfür die Vertragsärzte, für die eineDurchschnittswertprüfung beantragtwordenist, nebendem DatensatzgemäßDatenträgeraustaustauschvertrag zusätzlich zurDarstellung der Fachgruppendurchschnittswerte die Prüfunterlagen und,,Vergleichende Abrechnungsübersicht" ,,Häufigkeitsstatistik" (vgl.S 296Abs1.1 Nr.6 SGB\0. Diemaßgeblichen Vergleichsgruppen sindin Anlage 2 zu dieserVereinbarung einvernehmlich festgelegt. 22 ,i4 je Behandlungsfall (3) Stehtdie Vergütungsanforderung einesVertragsarztes nach Herausrechnung anerkannter Praxisbesonderheiten im offensichtlichen Missverhältnis zu den Durchschnittswerten der Vergleichsgruppe oderweistsie unerklärliche Abweichungen zu den Vorquartalen des Vertragsarztes auf, so kanndje gemeinsame Prüfungsstelle auchnacheinerSchätzung eineHonorarkürzung vornehmen, ohne eanePrüfungnacheinzelnen Behandlungsfällen vorzunehmen. (4) Die gemeinsame Prüfungsstelle kanneineauf einerSchätzung beruhende Kürzungder Honoraranforderung einesVertragsarztes auchdannvornehmen, wenndie je Behandlungsfall durchschnittliche Honoraranforderung des Vertragsarztes nach Herausrechnung anerkannter Praxisbesonderheiten den Durchschnittswert seiner in einemUmfangüberschreitet, Vergleichsgruppe dereineunwirtschaftliche Behandlungsweise vermutenlässt,ohnedassbereitsein offensichtliches lvljssverhältnis vorliegt(Ubergangszone) und die Unwirtschaftlichkeit sichdurcheine Prlifunganhand genügendbeleuchtenden einerdie Behandlungsweise des Vertragsarztes Zahlvon Beispielen aus der Abrechnung desVertragsarztes nachweisen lässt.Dassichhierausergebende Ausmaßder Unwirtschaftlichkeit bildetdie Grundlage der Schätzung für eineHonorarkürzung. (5) Stehtdie durchschnittliche Honoraranforderung einesVertragsaräesie Behandlungsfallnach Herausrechnung anerkannter Praxisbesonderheiten in einemoffenMissverhältnis zu den entsprechenden sichtlichen Durchschnittswerten seinerFachgruppeund liegenvergleichbare Urnstände zu den entsprechenden Vorquartalen pauschale vor, kanndie gemeinsame Prüfungsstelle Honorarkürzungen vornehmen (Fal wiederholtfestgestellter gemäß S 106 Abs. 3 Satz 4 Unwirtschaftlichkeit S G BV ) . (6) Maßnahmen nach den Absätzen3 bis 5 sind auch dann zulässig,wenn die je Behandlungsfall durchschnittliche Honoraranforderung einesVertragsarztes nurin einzelnenLeistungsgruppen oder die Abrechnungshäufigkeit einzelnerin der Vergleichsgruppe üblicherLeistungen die Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe erheblichübersteigt. (7) Die gemeinsame Prüfungsstelle setztdie Kürzungen unterWordigung allerihr bekanntenUmständefest. Die Kürzungen könnensich sowohlauf die einzelnen - in Ausnahmefällen Leistungssparten als auchaufeinzelne Leistungen auchaufdas - des Vertragsaräes Gesamthonorar beziehen. EineHonorarkürzung sollin der Regel nur dann festgesetztwerden,wenn eine Beratungdes Vertragsarztes bzw. die Erteilung einesHinweises nichtals ausreichend angesehen werdenkann.Bei der Festsetzung der l\4aßnahmen sinddie durchdie Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätze zu beachten. (8) S 2a Abs.7 ist bei der Durchführung von Durchschnittswertprüfungen ärztlicher Leistungen sinngemäß anzuwenden. 23 ,,i s26 DurchschnittswertprüfungärztlichverordneterLeistungen (1) Die PrLlfungärztich verordnetefLeistungen(Arznei-,Verband-und Heilmittel) nach Durchschnittswerten findetgrundsätzich quartalsweise statt;soweitPrLifungen nach Durchschnittswerten als Ersatzfür Richtgrößenprüfungen durchgeführt werden (vgl. Abs 3) ist eine Prüfungbezogenauf ein Kalenderjahr möglich Der Sprechgeprüft Stellendie Ver stundenbedarf wird, soweit möglich,für ein Kalenderlahr tragspartner fest.dass in einzelnenLeistungsbererchen oder den Verordnungskosten ein Vergleichrnit den Durchschnittswerten der Fachgruppe(Horizontalvergleich) nicht möglichist. weil diese als l\,4aßstab der Wirtschaftlichke t arztlichverordneter Leistungenn cht geeignetsind,rststattdessenein Vertikalverg eich zulassig. (2) Die Prufungenwerden nach den von der Rechtssprechung entwickelten g lt entspreGrundsatzen e ngeletet unddurchgefuhrt. 106 Abs 2 c Satz 2 SGB V S chend. (3) SoweitAuffälligkeitsprüfungen (Richtgrößenprüfungen) gem S 22 durchgeführ1 werden.st die DurchfLlhrung von Prüfungen der arztlichen Verordnungsweise nach insgesarnt Durchschnittswerten ausgeschlossen Fürden Fall,dassRichtgrößenprufungenaus tatsächlichen oderrechtlichen Gründennichtdurchgeführt werdenkönnen,stellendie Verenbar!ngspartner fest und informerendie gediesunverzüglch meinsarnePrüfungsste le über eine ersatzweise Prüfungder ärztlichen Verord n!rngswerse nachDurchschnittswerten s27 Prüfungder ärztlichenBehandlungsweise in Einzelfällen (1) Auf begrundeten Antragder KVN,4V, einerKrankenkasse odereinesLandesver bandespruftdie gemeinsame Pr0fungsstelle. ob der Vertragsarzt durche geneLeis(Uberwelsungen) gegen tungenoderVeranassungvonAuftragsleistung im Einzelfall verstoßen hat,soferndiesvomVerwaltungsaufwand dasWirtschaftl chkeitsgebot her rst zumLrlDar (2)Soweitdie gemensamePrufungsstelle im E nzelfall eineUnwirtschaftlichkeit fesf gestellthat,setztsie d e Vergütungskürzung und/oder den vom Vertragsarzt zu ersiattenden Betragfest.es seidenn,dasseinegezielte Beratung ausreichend st (3) lst bel einer großerenFalzahl eine Einzelfallprüfung der gesamtenHonorarabrechnungdes Arztes ohne unverhältnismäßigen Arbeits- und Zeitaufu/andncht kann die Ernzelfallprufung auf e ne repräsentative Zah von Einzelfäldurchzufrlhren, für die repräsentative ien beschränktwerden.Bei der Auswahlder Behandlungsfälle StichprobenEinzelfallprufung sind die statistischen Grundsätzeeineseinwandfreien ein reoräsentativer verfahrenszu beachten Dabe ist insbesondere Querschnittder Krankenkassen zu Patientennach ihrem Versichertenstatus der unterschiedlichen Leistungen, sind in die Stich b lden.Erstreckts ch der Prüfantragnur auf bestrmrnte p r o b en u r s o c h e B e h a n d l u n g s f äel li en z u b e z e h e n i n. d e n e nd i e b e a n s t a n d e t eGne an be gn e r e c h nw e tu r d e n buhrenordnungspositio s28 Prüfungder ärztlichenVerordnungsweise in Einzelfällen (1) Auf begrundeten Antragder KV[,4V, ernerKrankenkasse odere nes Landesver bandesprüftdie gemensamePrLlfungsstelle, ob der Vertragsarzt im Elnzelfall mit gegendas WirtschaftlchkeitsseinerVerordnungsweise oderVerordnungs-/ Zuläs(auchbe Heil oderHilfsmitte s gkeitsgebot n) verstoßen hat.Die Prufungkannsich auchauf EinzeDosten des Sorechstundenbedarfs erstrecken. (2)Prüf!ngsgegenstand istdie arznermittel bzw.verordnungsbezogene Uberprüfung der Verordnungswe se nachden Arzneirnittel sowieHeI und Hilfsmittel-Rlchtlinien undnachderVerenbarungüberdieVerordnung ärztlichen Sprechstundenbedarfs. (3) De gemensame P r ü f u n g s s t eel lnet s c h e i daeut c hu b e rn u r u n t e rb e s t i m m t e n Voraussetzungen verordnungsfählge Arzne Heil !nd Hilfsmittel (4) DerAntragst unterBeifügung (zugeordnete sämtlcherUnterlagen Verordnungsb ätter/lmages) m t e ner qualifrzieden Begrrlndung zu versehen. DasVerfahren soll innerhabvon 3 l\.4onalen nachAblaufder Antraasfrist durchdie qemeinsame Prü le bearbeitet werden. fungsste (5) Soweitd e gemeinsame Prufungsstelle eine Unwlrtschaftlichkeit und/odereine Verordnungsunzulassigkeii im Einzelfall festgesteilt hat setztsie den vomVertragsarztzu erstattenden Regressbetrag fest.Diegemeinsame Prufungsstelle kann n den gkeitauf den RegresseinenVorFalen e ner festgestellten Verordnungsunzuläss anrechnenwennfeststeht, teilsausglelch dassder Vertragsarzt anstelleder ausgeschlossenen Verordnung eineanderezulässige Verordnung vorgenomrnen hätte s2e Prüfung in besonderenFällen (1) Auf begrundetenAntrag der KVI\,4V, einer Krankenkasse oder eines Landesverbandespruftd e gemeinsamePrüfungsstelle. ob der Veftragsarzt durchVerordnung von Krankenhausbehandlung. bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit oder bei der Veranlassung von Auftragsleistungen rnsbesondere bei Veranlassungaufwändger medizinisch technischerLeistungen,im Einzelfallgegendas Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßenhat DernAntragsind die zur Beurteilung erforderlichen Datenbeizufügen. (2) Stelt die gemensame Prrlfungsstele im Rahmender Prüfungnach Abs 1 fest. gung gegen das W rtschaft der Arzt bei der Beschein von Arbeitsunfähigkeit dass mit,die geI chkertsgebot verstoßenhat so teilter diesder jeweiigen Krankenkasse gernäßS 106Abs 3a SGB V veranlasstDas Vergebenenfals weiterelvlaßnahmen fahrenvor der gemeinsamenPrufungsstelle ist mit der L4eldungan die zuständige K r a n k e n k a s sbee e n d e t . 030 Feststellung einessonstigenSchadens (1) Die Krankenkassen könnendie Feststellung einessonstigen Schadens beantragen,dender Vertragsarzt infolgeschuldhafter Verletzung vertragsärztlicher Pflichten verursacht hat (2.8.durchdie unrichtige Ausstellung von Bescheinigungen), soweit nicht dies durchdie Bundesmantelverträge geregeltist.Ausgenommen anderweitig vonder Feststellung einessonstigen Schadens sindErstattungsansprüche der Krankenkassen wegensachlich-rechnerischer Unrichtigkeiten der Honorarabrechnungen oderausunerlaubten Handlungen desVertragsarztes. (2)Ansprüche der Versicherten undder Krankenkassen wegeneinesB€handlungsfehlersrichtensichausschießlrchnachbürgerlichem Rechtbzw.nachS 50 BN,IV-A bzw.S 46 EKV. (3) Der Antragist zu begründenund hat Angabenüberdie Höhedes Schadenszu enthalten. (4) Anträgeder Krankenkassen auf Feststellung einessonsligenSchadensinfolge schuldhafter Verletzung vertragsärztlicher Pflichten könnennur innerhalb der in S 13 Abs.2 Satz3 und4 dieserVereinbarung niedergelegten Fristgestellt werden.Unberührthiervonbleibtder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herrührende Anspruch aufSchadensersatz ausunerlaubter Handlung. (5) Diegemeinsame Prüfungsstelle entscheidet darüber, ob undin welcherHöheder Krankenkasse durchVerschulden des Vertragsarztes ein zu ersetzender Schaden entstanden ist. Lässtsich die Höhedes Schadens nichteindeutig feststellen, bestimmtdie gemeinsame Prüfungsstelle den Schadensumfang nachgewissenhafter Schätzung. (6) Die gemeinsame Prüfungsstelle kannauf den Schadensersatzanspruch einen Vorteilsausgleich anrechnen, wennfeststeht. dassder Vertragsarzt anstelle der ausgeschlossenen Leistungen eineanderezulässige Leistung verordnet hätte. Vl. Beratungsaufgabedes gemeinsamenPrüfungsstalle s31 Beratungin erforderlichenFällen ('1)In erforderlichen Fällenberätdie gemeinsamePrüfungsstelle die VertragsärÄe aufder Grundlage von Ubersichten überdievonihnenerbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen überFragender Wlrtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung. (2)EineBeratung durchdiegemeinsame Prüfungsstelle sollerfolgen, wenn 26 a) der Vertragsarzt erstmalgim Zusammenhang mitseinerHonora ranforderu ng. der Verordnung von Arznei-,Verband-, Heil-und Hilfsmitteln oderveranlasste^ I eistunge'1 dasWrnschaftIchhe tsgebotüberschrertet. b) aufgrund der Umstände desEinzelfalls zu eMartenist,dasseineBeratung für d e Sicherung der Wirtschaftl chkeitder Verordnungsweise in Zukunfterfolg versprechend ist. Dregezrelten Beratungen sollenin der Regeweiteren lvlaßnahmen vorangehen. (3) Die Beratung kannschriftlich odermündlich durchein individue les Informat onsgesprächdurchgefuhrt werden UberdreArt der Durchführung entscheidet dle gemeinsame Prrlfungsstelle. Sie kannzur Durchführung e nes Informationsgespraches auf Mitglederdes gemeinsamen Beschwerdeausschusses, l\,4itarbeiter der KVMV, lvlitgiederärztlrcher Berufs/ Fachverbände und/oder auf bei den Krankenkassen oder bei von den Krankenkassen finanzierten E nrichtungen angestellte Heilberufler zurackgre fen.soweitdieszweckmäßig erscheint Vll. lnformationsDflicht s32 Ubersichtüberdie Zahlder durchgeführten Maßnahmen D e gemeinsame Prufungsstelle undder gemeinsame Beschwerdeausschuss erstel gemäßS 106Abs.7 SGBV eine leneinmaljährlichim RahmenihrerBerchtspflicht Ubersicht uberdie Zahlder durchgeführten Beratungen und Prufungen sowieüber (ohneArzlbezug)DieUbersLcht die festgesetzten l\,4aßnahmen rstdem Sozialm nis teriuml\4ecklenburg Vorpommern als zuständiger Aufsichtsbehörde vorzulegenDie jewels eineAusfertigung KVN,4V unddie Landesverbände erhalten der Uberstcht Vlll. Kostenregelung s33 Ausgleichder Kostenfür die Durchführung der Prüfung Die Kostender gemensarnenPrüfungsstelle und des gemeinsamen Beschwerdeje ausschusses werden zur Hälftevon der KVI\,4V und den unterzeichnenden Lan getragenDes gilt auchfür die Kostender sich aus diesenVerwaldesverbänden tungsverFahren ergebenden Sozialgerichtsverfahren sowiefür die durchd e BeaufKosten tragungDritterentstehenden