Spielbedingungen der 118. Lotterie

Transcription

Spielbedingungen der 118. Lotterie
Spielbedingungen der 118. Lotterie
(118. Lotterie vom 1. April bis zum 30. September 2007)
Teil 1: Hauptspiel
§ 1 Lotterieveranstalter
Die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie ist eine gemeinsam von den Ländern Berlin, Brandenburg,
Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein betriebene
Staatslotterie mit Sitz in Hamburg (Handelsregistereintragung: Amtsgericht Hamburg HRA 94668).
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Für die Teilnahme an der Lotterie gelten diese Spielbedingungen und der Gewinnplan.
(2) Die Spielteilnahme setzt voraus, dass der Spielteilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 4 BGB besteht bei der Erbringung von Lotterie-Dienstleistungen unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln kein Widerrufsrecht.
§ 3 Lotterieorganisation
(1) Die Lotterie wird gemäß dem Gewinnplan über einen Zeitraum von 6 Monaten in 6 Klassen von
jeweils einem Monat durchgeführt. Zwischen dem 1. April 2007 und dem 30. September 2007 finden
tägliche Ziehungen mit je 1 x 1.000.000 € oder je 100 x 10.000 € statt. Neben den täglichen
Ziehungen werden in den ersten 5 Klassen jeweils 4 Hauptziehungen und in der 6. Klasse 4 Große
Hauptziehungen sowie eine Superziehung durchgeführt. Darüber hinaus finden in jeder Klasse jeweils
eine Jackpot-Ziehung und eine Sachgewinnziehung statt. Außerdem gibt es in der 1. Klasse eine
Kandidatenziehung zur Ermittlung von 36 Teilnehmern an der TV-Show, in der 2. Klasse eine TVShow sowie in der 4. Klasse eine Extrachance-Ziehung.
(2) Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen im Geldgewinnspiel insgesamt
2.133.105 Geldgewinne und bis zu 6 weitere Geldgewinne in den Jackpot-Ziehungen sowie im
Sachgewinnspiel 710 Sachgewinne (Autos, Reisen und Häuser) und in der TV-Show 48 Geldgewinne.
(3) Zu jeder Klasse werden ganze Lose (1/1), halbe Lose (1/2), Viertellose (1/4), Achtellose (1/8) und
Sechzehntellose (1/16) ausgegeben. Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und
3.000.000 sowie einen Buchstaben, und zwar beim 1/1-Los: A; beim 1/2-Los: A oder B; beim 1/4-Los:
A, B, C oder D; beim 1/8-Los: A, B, C, D, E, F, G oder H; beim 1/16-Los: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K,
L, M, N, O oder P.
(4) Die Gewinnsumme beträgt insgesamt 1.265.740.000 €; davon entfallen 1.243.240.000 € auf
Geldgewinne und 22.500.000 € auf Sachgewinne. Die Gewinnsumme in der TV Show beträgt
insgesamt 1.136.000 €.
§ 4 Spieleinsatz
(1) Der Lospreis beträgt je Klasse 140,00 € für ein ganzes Los, 70,00 € für ein halbes Los, 35,00 € für
ein Viertellos,17,50 € für ein Achtellos, 8,75 € für ein Sechzehntellos.
(2) Erwirbt ein Spielteilnehmer im Laufe der Lotterie ein bisher von ihm nicht gespieltes Los, so ist der
Lospreis auch für die vorhergehenden Klassen zu zahlen.
(3) Kosten für Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers.
§ 5 Losbestellung
(1) Die Lose werden durch von der NKL zugelassene Lotterie-Einnehmer und von ihnen benannte
Verkaufsstellen, im Folgenden Lotterie-Einnehmer genannt, im Namen und für Rechnung der
veranstaltenden Länder vertrieben.
(2) Über das bestellte Los ist der Lotterie-Einnehmer berechtigt, ein Los-Zertifikat auszustellen und es
dem Spielteilnehmer zuzusenden, sofern der Spielteilnehmer nicht die Zusendung des Loses verlangt.
Das Los-Zertifikat kann für mehrere Klassen und für mehrere Losnummern ausgestellt werden.
Ansprüche aus einem Los-Zertifikat können nur gegen den ausstellenden Lotterie-Einnehmer nach
Maßgabe der jeweiligen Zertifikatsbedingungen geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten auch für
Los-Zertifikate diese Spielbedingungen entsprechend.
(3) Einzelne Lotterie-Einnehmer sind von der NKL ermächtigt, Lose über das Internet zu vertreiben.
Für eine Spielteilnahme über das Internet gelten neben diesen Spielbedingungen die so genannten
"Ergänzenden Bestimmungen"; des Lotterie-Einnehmers, die auf dessen Internet-Seite einzusehen
sind. Wird über das Internet ein Los bestellt, so ist der Lotterie-Einnehmer berechtigt, ein
elektronisches Los auch für mehrere Klassen auszustellen.
(4) Ein Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Losnummer zu einer Klasse besteht nicht. Die NKL
ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
§ 6 Losbezahlung und Spielvertrag
(1) Der Spielvertrag kommt zwischen der NKL und dem Spielteilnehmer gemäß den folgenden
Absätzen mit Bezahlung des Lospreises und Speicherung des Loskaufs zustande.
(2) Zur gewinnberechtigten Spielteilnahme an allen Ziehungen einer Klasse muss
a) bei einem Lotterie-Einnehmer ein Los gekauft und der Lospreis für dieses Los rechtzeitig (Abs. 3)
und in voller Höhe (Abs. 5 und Abs. 6) an den Lotterie-Einnehmer bezahlt werden und
b) der Loskauf in der Datenbank der NKL vor Beginn der 1. Ziehung dieser Klasse gespeichert sein.
(3) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens 24:00 Uhr des vorletzten Kalendertages
vor Beginn einer Klasse
a) der Lospreis bar, per Postanweisung oder per Überweisung in die Verfügungsmacht des LotterieEinnehmers gelangt ist und der Lotterie-Einnehmer davon Kenntnis erlangen konnte,
b) ein Scheck über den Lospreis dem Lotterie-Einnehmer vorliegt und die Einlösung des Schecks
nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat,
c) dem Lotterie-Einnehmer eine Einzugsermächtigung über den Lospreis für ein der Verfügungsmacht
des Spielteilnehmers unterliegendes Konto oder für ein Kreditkartenunternehmen erteilt ist und der
Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu
vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug
nachträglich widerspricht, oder
d) der Lotterie-Einnehmer über einen Abbuchungsauftrag des Spielteilnehmers für ein seiner
Verfügungsmacht unterliegendes Konto schriftlich unterrichtet wird und keiner der in Buchstabe c
genannten Umstände später eintritt.
(4) Für einen späteren Loserwerb gilt Abs. 3 entsprechend. In diesen Fällen ist der Spielteilnehmer ab
dem Tage der nächstfolgenden Hauptziehung oder der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder
der Superziehung oder der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse zur Teilnahme an den noch ausstehenden
Ziehungen der Klasse, in der er das Los erworben hat, berechtigt.
(5) Soll nur mit einer Losnummer am Spiel teilgenommen werden und wird der Lospreis nicht
vollständig gezahlt, so verwahrt der Lotterie-Einnehmer zunächst den eingezahlten Betrag. Wird der
Lospreis später vollständig gezahlt, gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Soll mit mehreren Losnummern am Spiel teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis
der Lose bezahlt, so wird der gezahlte Betrag in folgender Rangfolge verrechnet: a) auf ganze Lose,
b) auf halbe Lose, c) auf Viertellose, d) auf Achtellose, e) auf Sechzehntellose, soweit der gezahlte
Betrag dafür ausreicht und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat. Bei mehreren
Losnummern gleicher Losteilung wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten
Losnummern verrechnet.
§ 7 Spielfortsetzung und Spielbeendigung
(1) Jedes Los gilt nur für die Klasse, auf die es lautet. Zur Fortsetzung der Spielbeteiligung wird der
Lotterie-Einnehmer, der das Los für die Vorklasse geliefert hat, dem Spielteilnehmer ein Los mit
derselben Nummer und demselben Buchstaben für die folgende Klasse (Erneuerungslos) zum Kauf
anbieten. Der Spielteilnehmer ist zur Abnahme des Erneuerungsloses nicht verpflichtet.
(2) Kann ein Erneuerungslos trotz rechtzeitiger Bezahlung des Lospreises nicht geliefert und kann
deswegen die Spielbeteiligung mit der bisherigen Losnummer nicht fortgesetzt werden, hat der
Spielteilnehmer Anspruch auf unentgeltliche Lieferung der doppelten Anzahl der ihm zustehenden
Lose mit anderen Nummern für alle folgenden Klassen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf
entgangenen Gewinn, bestehen nicht.
(3) Der Lotterie-Einnehmer wird dem Spielteilnehmer der 6. Klasse grundsätzlich Lose für die 1.
Klasse der nächsten Lotterie anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen, es sei
denn, der Spielteilnehmer hat etwas anderes erklärt.
(4) Die Spielteilnahme kann zum Ende jeder Klasse beendet werden, und zwar auch dann, wenn der
Spielteilnehmer ein Los-Zertifikat oder ein elektronisches Los mit einem Gültigkeitszeitraum über
mehrere Klassen erhalten hat.
§ 8 Gewinnermittlung
(1) Die Gewinnermittlung erfolgt nach Maßgabe des Gewinnplanes. Soweit an einem Ziehungstag
mehrere Ziehungen vorgesehen sind, werden sie in folgender Reihenfolge durchgeführt: zunächst die
tägliche Ziehung, dann die Hauptziehung bzw. Große Hauptziehung bzw. die Superziehung, dann die
Sachgewinnziehung und zuletzt die Jackpot-Ziehung. Pro Ziehungstag wird die im Gewinnplan
genannte Anzahl von Gewinnnummern in den verschiedenen Gewinnstufen gezogen. Je Ziehungstag
kann eine Gewinnnummer nur einmal pro Gewinnstufe gezogen werden. Bei Sachgewinnen sind
zusätzlich noch die Gewinnbuchstaben zu ziehen.
(1a) Im Anschluss an die letzte Ziehung der 4. Klasse findet die Extrachance-Ziehung statt.
Gewinnberechtigt sind dabei die Losnummern, für die zu diesem Ziehungszeitpunkt in keiner der
vorhergehenden Ziehungen des Geldgewinnspiels ein Gewinn ermittelt worden ist. Losnummern, die
in der Kandidatenziehung für die TV-Show gezogen wurden, sind bei der Extrachance-Ziehung
gewinnberechtigt.
(2) Bei den Ziehungen der Geldgewinne werden 1-, 2-, 3-, 4-, 5- oder 7-stellige Ziffern als
Gewinnnummern gezogen. In Gewinnstufen ab 1.000.000 € und Gewinnstufen mit weniger als 30
Gewinnen werden 7-stellige Gewinnnummern gezogen. In allen anderen Gewinnstufen werden jeweils
nur die Endziffern der Gewinnnummern gezogen; dabei wird pro Gewinnstufe mit einer möglichst
geringen Anzahl von Zügen eine möglichst große Anzahl von Gewinnnummern ermittelt. Erforderliche
Wiederholungs- und Ergänzungszüge für bereits ausgeschiedene Gewinnnummern werden sofort
durchgeführt.
(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 wird bei den Jackpot-Ziehungen der 1. bis 5. Klasse zunächst
jeweils eine Vorziehung durchgeführt, bei der eine Ziffer aus den Ziffern 0 bis 9 gezogen wird. Wird in
einer Vorziehung die Ziffer 0 gezogen, so wird direkt im Anschluss gem.
Abs. 2 eine Gewinnnummer ermittelt. Wird eine Ziffer zwischen 1 und 9 gezogen, so wird der in dieser
Jackpot-Ziehung zur Verlosung stehende Gewinn auf die Jackpot-Ziehung der Folgeklasse übertragen
und dem dort zur Verlosung stehenden Gewinn aufgeschlagen.
In der 6. Klasse wird ohne Vorziehung gem. Abs. 2 eine Gewinnnummer ermittelt.
(4) Bei den Sachgewinnen werden zuerst die 7-stelligen Gewinnnummern gezogen. Dann wird
festgestellt, in welcher Teilung die den Gewinnnummern entsprechenden Losnummern ausgegeben
wurden. Aus den zu den einzelnen Losnummern ausgegebenen Buchstaben wird dann zu jeder
Gewinnnummer der Gewinnbuchstabe gezogen.
(5) Die Hauptziehungen, Großen Hauptziehungen, Superziehung sowie die Jackpot-Ziehungen
werden öffentlich unter Aufsicht der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer
Ziehungsanlage durchgeführt. Sie finden im Ziehungssaal der NKL, Überseering 4, 22297 Hamburg,
jeweils an den im Gewinnplan angegebenen Tagen um 8:00 Uhr statt. Termin- und Ortsänderungen
bleiben vorbehalten. Sie werden im Hause der NKL durch Aushang bekannt gegeben. Über die von
der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg geprüften Ziehungsergebnisse wird ein
Ziehungsprotokoll angefertigt, das verbindliche Grundlage für die Gewinnliste ist. Sollten aufgrund
technischer Störungen Ziehungen nicht an diesen Tagen stattfinden können, können diese Ziehungen
gem. Abs. 6 durchgeführt werden.
(6) Die täglichen Ziehungen, die Sachgewinnziehungen sowie die Extrachance-Ziehung gem. § 3 Abs.
1 werden mit einem TÜV-geprüften, zertifizierten Zufallsgenerator im Hause der NKL an den im
Gewinnplan angegebenen Tagen durchgeführt. Termin- und Ortsänderungen bleiben vorbehalten.
Sollten aufgrund technischer Störungen Ziehungen nicht an diesen Tagen stattfinden können, werden
diese Ziehungen gem. Abs. 5 durchgeführt.
(7) Finden einzelne Ziehungen im Rahmen von TV-Übertragungen statt, können diese mit
abweichenden Ziehungsverfahren bei Wahrung des Zufallsprinzips unter staatlicher Aufsicht ermittelt
werden.
§ 9 Gewinnlose
(1) Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel mit Ausnahme der als
Gewinnnummern gezogenen Los-nummern der 4 Großen Hauptziehungen der 6. Klasse; diese
Losnummern scheiden vor dem Tage der nächstfolgenden Großen Haupt-ziehung oder bei den in der
4. Großen Hauptziehung gezogenen Gewinnnummern vor dem Tage der Superziehung aus dem Spiel
aus.
(2) Zur Fortsetzung des Spiels wird der Lotterie-Einnehmer dem Spielteilnehmer regelmäßig anbieten,
ein Los mit einer noch im Spiel befindlichen Losnummer zu erwerben (Anschlusslos).
(3) Der Lospreis für ein Anschlusslos setzt sich zusammen aus dem Preis für die Teilnahme an der
laufenden Klasse und an den Vorklassen.
(4) Der Spielteilnehmer nimmt ab dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung bzw. der
Superziehung mit dem Anschlusslos an der NKL teil, wenn die Bezahlung des Lospreises gem. § 6
Abs. 2 und Abs. 3 vor dieser Ziehung erfolgt und gespeichert ist.
§ 10 Gewinnbekanntgabe
(1) Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von dem Lotterie-Einnehmer, der das Los geliefert hat,
eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern und
Gewinnbuchstaben in der Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den Lotterie-Einnehmern eingesehen
oder erworben werden kann. Für Spielteilnehmer, die mit Losen oder Los-Zertifikaten am Spiel
teilnehmen, wird eine gedruckte Gewinnliste und für Spielteilnehmer, die mit elektronischen Losen am
Spiel teilnehmen, wird eine digital signierte, elektronische Gewinnliste herausgegeben. Andere
Gewinnveröffentlichungen als die Gewinnliste (z. B. Fernsehen, Rundfunk, Videotext, Presse und
Internet) sind ohne Gewähr.
(2) Die in den Veröffentlichungen genannten Geldgewinne beziehen sich auf ganze Lose mit
Ausnahme der Gewinne der TV-Show, die ungeteilt auf die jeweils 7-stellige Losnummer
einschließlich dem gezogenen Buchstaben fallen. Spielteilnehmer, die Losanteile erworben haben,
erhalten entsprechende Anteile der Beträge.
§ 11 Gewinnauszahlung
(1) Die Rechte aus dem Spielvertrag stehen dem Spielteilnehmer nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts zu. Die NKL sowie die Lotterie-Einnehmer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Berechtigung des Spielteilnehmers zu prüfen. Sie werden durch Leistung an den Inhaber des
Loses befreit.
(2) Gewinnlose sind an die auf den Losen genannten Lotterie-Einnehmer zurückzugeben.
Geldgewinne bis zu einem Betrag von 1.000.000 € werden von den Lotterie-Einnehmern,
Geldgewinne von mehr als 1.000.000 € von der NKL ausgezahlt. Sachgewinne werden am Sitz des
Lotterie-Einnehmers übergeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Anstelle eines Sachgewinns
kann auf Antrag der im Gewinnplan ausgewiesene Wert ausgezahlt werden.
(3) Über die Rückgabe eines Gewinnloses, das im Spiel bleibt, erhält der Spielteilnehmer vom Lotterie
Einnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, spätere Gewinne der laufenden Klasse hierdurch
geltend zu machen.
(4) Ist ein Los abhanden gekommen, so ist dies dem Lotterie-Einnehmer, bei dem das Los erworben
wurde, unverzüglich mitzuteilen. Ist ein Gewinnlos abhanden gekommen und wird es nicht innerhalb
von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Gewinnnummer in der Gewinnliste vorgelegt, so ist
derjenige gewinnberechtigt, der den Verlust gemeldet hat.
(5) Der Gewinnanspruch erlischt 3 Monate nach der Veröffentlichung der Gewinnnummer in der
Gewinnliste. Die Frist beginnt mit dem in der Gewinnliste genannten Herausgabetag.
(6) Lotteriegewinne unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer.
§ 12 Kandidatenziehung und TV-Show
(1) Vor der TV-Show wird eine Kandidatenziehung durchgeführt, mit der die 36 Teilnehmer der TVShow und mehrere Ersatzteilnehmer ermittelt werden. An der Kandidatenziehung nehmen die vor
Beginn der 1. Klasse gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 verkauften Losnummern teil. Die Kandidatenziehung
findet nach der täglichen Ziehung am 3. April 2007 und die TV-Show am 12. Mai 2007 statt.
Terminänderungen bleiben vorbehalten.
(2) Bei der Kandidatenziehung werden 7-stellige Gewinnnummern und entsprechende
Gewinnbuchstaben gem. § 8 Abs. 6 gezogen. Jeder ausgeloste Kandidat, der an der TV-Show
teilnimmt, erhält als Gewinn ein Startgeld von 1.000 €. Die anderen Gewinne der TV-Show werden
nach dem Zufallsprinzip in besonderen Verfahren ermittelt. Dies gilt auch, falls die TVShow nicht
stattfindet. Die Gewinne werden durch die NKL ausgezahlt.
(3) Wenn ein Kandidat auf seine Teilnahme an der TV-Show verzichtet oder an den Vorbereitungen
der TV-Show oder an der TV-Show selbst nicht teilnimmt, stehen nicht ihm, sondern dem
Ersatzteilnehmer das Startgeld und die anderen in der TV-Show erzielten Gewinne zu.
(4) Im Übrigen gelten auch für die Kandidatenziehung und die TV-Show die sonstigen Bestimmungen
dieser Spielbedingungen entsprechend.
§ 13 Haftung
(1) Gemäß §§ 309 Nr. 7 b i. V. m. 278 BGB haftet die NKL nicht für Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen
eines Lotterie-Einnehmers oder eines Erfüllungsgehilfen, der für die NKL oder den Lotterie-Einnehmer
im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages tätig wird, beruhen.
Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch
Fehlfunktion von technischen Einrichtungen entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die NKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
(4) Vereinbarungen zwischen dem Lotterie-Einnehmer und dem Spielteilnehmer, die von diesen
Spielbedingungen abweichen, sind für die NKL nicht verbindlich.
§ 14 Spielgeheimnis und Auskünfte
(1) Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen geheim gehalten mit Ausnahme der Teilnehmer an der TV-Show gem. § 12.
(2) Für weitere Auskünfte und etwaige Reklamationen steht die NKL, Überseering 4, 22297 Hamburg,
Telefon 040 632910-0, zur Verfügung.
NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
Hamburg, im Juni 2006