Spielbedingungen der 118. Lotterie
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Spielbedingungen der 118. Lotterie
Spielbedingungen der 118. Lotterie (118. Lotterie vom 1. April bis zum 30. September 2007) Teil 1: Hauptspiel § 1 Lotterieveranstalter Die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie ist eine gemeinsam von den Ländern Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein betriebene Staatslotterie mit Sitz in Hamburg (Handelsregistereintragung: Amtsgericht Hamburg HRA 94668). § 2 Teilnahmevoraussetzungen (1) Für die Teilnahme an der Lotterie gelten diese Spielbedingungen und der Gewinnplan. (2) Die Spielteilnahme setzt voraus, dass der Spielteilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 4 BGB besteht bei der Erbringung von Lotterie-Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln kein Widerrufsrecht. § 3 Lotterieorganisation (1) Die Lotterie wird gemäß dem Gewinnplan über einen Zeitraum von 6 Monaten in 6 Klassen von jeweils einem Monat durchgeführt. Zwischen dem 1. April 2007 und dem 30. September 2007 finden tägliche Ziehungen mit je 1 x 1.000.000 € oder je 100 x 10.000 € statt. Neben den täglichen Ziehungen werden in den ersten 5 Klassen jeweils 4 Hauptziehungen und in der 6. Klasse 4 Große Hauptziehungen sowie eine Superziehung durchgeführt. Darüber hinaus finden in jeder Klasse jeweils eine Jackpot-Ziehung und eine Sachgewinnziehung statt. Außerdem gibt es in der 1. Klasse eine Kandidatenziehung zur Ermittlung von 36 Teilnehmern an der TV-Show, in der 2. Klasse eine TVShow sowie in der 4. Klasse eine Extrachance-Ziehung. (2) Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen im Geldgewinnspiel insgesamt 2.133.105 Geldgewinne und bis zu 6 weitere Geldgewinne in den Jackpot-Ziehungen sowie im Sachgewinnspiel 710 Sachgewinne (Autos, Reisen und Häuser) und in der TV-Show 48 Geldgewinne. (3) Zu jeder Klasse werden ganze Lose (1/1), halbe Lose (1/2), Viertellose (1/4), Achtellose (1/8) und Sechzehntellose (1/16) ausgegeben. Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000 sowie einen Buchstaben, und zwar beim 1/1-Los: A; beim 1/2-Los: A oder B; beim 1/4-Los: A, B, C oder D; beim 1/8-Los: A, B, C, D, E, F, G oder H; beim 1/16-Los: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O oder P. (4) Die Gewinnsumme beträgt insgesamt 1.265.740.000 €; davon entfallen 1.243.240.000 € auf Geldgewinne und 22.500.000 € auf Sachgewinne. Die Gewinnsumme in der TV Show beträgt insgesamt 1.136.000 €. § 4 Spieleinsatz (1) Der Lospreis beträgt je Klasse 140,00 € für ein ganzes Los, 70,00 € für ein halbes Los, 35,00 € für ein Viertellos,17,50 € für ein Achtellos, 8,75 € für ein Sechzehntellos. (2) Erwirbt ein Spielteilnehmer im Laufe der Lotterie ein bisher von ihm nicht gespieltes Los, so ist der Lospreis auch für die vorhergehenden Klassen zu zahlen. (3) Kosten für Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers. § 5 Losbestellung (1) Die Lose werden durch von der NKL zugelassene Lotterie-Einnehmer und von ihnen benannte Verkaufsstellen, im Folgenden Lotterie-Einnehmer genannt, im Namen und für Rechnung der veranstaltenden Länder vertrieben. (2) Über das bestellte Los ist der Lotterie-Einnehmer berechtigt, ein Los-Zertifikat auszustellen und es dem Spielteilnehmer zuzusenden, sofern der Spielteilnehmer nicht die Zusendung des Loses verlangt. Das Los-Zertifikat kann für mehrere Klassen und für mehrere Losnummern ausgestellt werden. Ansprüche aus einem Los-Zertifikat können nur gegen den ausstellenden Lotterie-Einnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Zertifikatsbedingungen geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten auch für Los-Zertifikate diese Spielbedingungen entsprechend. (3) Einzelne Lotterie-Einnehmer sind von der NKL ermächtigt, Lose über das Internet zu vertreiben. Für eine Spielteilnahme über das Internet gelten neben diesen Spielbedingungen die so genannten "Ergänzenden Bestimmungen"; des Lotterie-Einnehmers, die auf dessen Internet-Seite einzusehen sind. Wird über das Internet ein Los bestellt, so ist der Lotterie-Einnehmer berechtigt, ein elektronisches Los auch für mehrere Klassen auszustellen. (4) Ein Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Losnummer zu einer Klasse besteht nicht. Die NKL ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich. § 6 Losbezahlung und Spielvertrag (1) Der Spielvertrag kommt zwischen der NKL und dem Spielteilnehmer gemäß den folgenden Absätzen mit Bezahlung des Lospreises und Speicherung des Loskaufs zustande. (2) Zur gewinnberechtigten Spielteilnahme an allen Ziehungen einer Klasse muss a) bei einem Lotterie-Einnehmer ein Los gekauft und der Lospreis für dieses Los rechtzeitig (Abs. 3) und in voller Höhe (Abs. 5 und Abs. 6) an den Lotterie-Einnehmer bezahlt werden und b) der Loskauf in der Datenbank der NKL vor Beginn der 1. Ziehung dieser Klasse gespeichert sein. (3) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens 24:00 Uhr des vorletzten Kalendertages vor Beginn einer Klasse a) der Lospreis bar, per Postanweisung oder per Überweisung in die Verfügungsmacht des LotterieEinnehmers gelangt ist und der Lotterie-Einnehmer davon Kenntnis erlangen konnte, b) ein Scheck über den Lospreis dem Lotterie-Einnehmer vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, c) dem Lotterie-Einnehmer eine Einzugsermächtigung über den Lospreis für ein der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegendes Konto oder für ein Kreditkartenunternehmen erteilt ist und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht, oder d) der Lotterie-Einnehmer über einen Abbuchungsauftrag des Spielteilnehmers für ein seiner Verfügungsmacht unterliegendes Konto schriftlich unterrichtet wird und keiner der in Buchstabe c genannten Umstände später eintritt. (4) Für einen späteren Loserwerb gilt Abs. 3 entsprechend. In diesen Fällen ist der Spielteilnehmer ab dem Tage der nächstfolgenden Hauptziehung oder der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder der Superziehung oder der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse zur Teilnahme an den noch ausstehenden Ziehungen der Klasse, in der er das Los erworben hat, berechtigt. (5) Soll nur mit einer Losnummer am Spiel teilgenommen werden und wird der Lospreis nicht vollständig gezahlt, so verwahrt der Lotterie-Einnehmer zunächst den eingezahlten Betrag. Wird der Lospreis später vollständig gezahlt, gilt Abs. 4 entsprechend. (6) Soll mit mehreren Losnummern am Spiel teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt, so wird der gezahlte Betrag in folgender Rangfolge verrechnet: a) auf ganze Lose, b) auf halbe Lose, c) auf Viertellose, d) auf Achtellose, e) auf Sechzehntellose, soweit der gezahlte Betrag dafür ausreicht und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat. Bei mehreren Losnummern gleicher Losteilung wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. § 7 Spielfortsetzung und Spielbeendigung (1) Jedes Los gilt nur für die Klasse, auf die es lautet. Zur Fortsetzung der Spielbeteiligung wird der Lotterie-Einnehmer, der das Los für die Vorklasse geliefert hat, dem Spielteilnehmer ein Los mit derselben Nummer und demselben Buchstaben für die folgende Klasse (Erneuerungslos) zum Kauf anbieten. Der Spielteilnehmer ist zur Abnahme des Erneuerungsloses nicht verpflichtet. (2) Kann ein Erneuerungslos trotz rechtzeitiger Bezahlung des Lospreises nicht geliefert und kann deswegen die Spielbeteiligung mit der bisherigen Losnummer nicht fortgesetzt werden, hat der Spielteilnehmer Anspruch auf unentgeltliche Lieferung der doppelten Anzahl der ihm zustehenden Lose mit anderen Nummern für alle folgenden Klassen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bestehen nicht. (3) Der Lotterie-Einnehmer wird dem Spielteilnehmer der 6. Klasse grundsätzlich Lose für die 1. Klasse der nächsten Lotterie anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen, es sei denn, der Spielteilnehmer hat etwas anderes erklärt. (4) Die Spielteilnahme kann zum Ende jeder Klasse beendet werden, und zwar auch dann, wenn der Spielteilnehmer ein Los-Zertifikat oder ein elektronisches Los mit einem Gültigkeitszeitraum über mehrere Klassen erhalten hat. § 8 Gewinnermittlung (1) Die Gewinnermittlung erfolgt nach Maßgabe des Gewinnplanes. Soweit an einem Ziehungstag mehrere Ziehungen vorgesehen sind, werden sie in folgender Reihenfolge durchgeführt: zunächst die tägliche Ziehung, dann die Hauptziehung bzw. Große Hauptziehung bzw. die Superziehung, dann die Sachgewinnziehung und zuletzt die Jackpot-Ziehung. Pro Ziehungstag wird die im Gewinnplan genannte Anzahl von Gewinnnummern in den verschiedenen Gewinnstufen gezogen. Je Ziehungstag kann eine Gewinnnummer nur einmal pro Gewinnstufe gezogen werden. Bei Sachgewinnen sind zusätzlich noch die Gewinnbuchstaben zu ziehen. (1a) Im Anschluss an die letzte Ziehung der 4. Klasse findet die Extrachance-Ziehung statt. Gewinnberechtigt sind dabei die Losnummern, für die zu diesem Ziehungszeitpunkt in keiner der vorhergehenden Ziehungen des Geldgewinnspiels ein Gewinn ermittelt worden ist. Losnummern, die in der Kandidatenziehung für die TV-Show gezogen wurden, sind bei der Extrachance-Ziehung gewinnberechtigt. (2) Bei den Ziehungen der Geldgewinne werden 1-, 2-, 3-, 4-, 5- oder 7-stellige Ziffern als Gewinnnummern gezogen. In Gewinnstufen ab 1.000.000 € und Gewinnstufen mit weniger als 30 Gewinnen werden 7-stellige Gewinnnummern gezogen. In allen anderen Gewinnstufen werden jeweils nur die Endziffern der Gewinnnummern gezogen; dabei wird pro Gewinnstufe mit einer möglichst geringen Anzahl von Zügen eine möglichst große Anzahl von Gewinnnummern ermittelt. Erforderliche Wiederholungs- und Ergänzungszüge für bereits ausgeschiedene Gewinnnummern werden sofort durchgeführt. (3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 wird bei den Jackpot-Ziehungen der 1. bis 5. Klasse zunächst jeweils eine Vorziehung durchgeführt, bei der eine Ziffer aus den Ziffern 0 bis 9 gezogen wird. Wird in einer Vorziehung die Ziffer 0 gezogen, so wird direkt im Anschluss gem. Abs. 2 eine Gewinnnummer ermittelt. Wird eine Ziffer zwischen 1 und 9 gezogen, so wird der in dieser Jackpot-Ziehung zur Verlosung stehende Gewinn auf die Jackpot-Ziehung der Folgeklasse übertragen und dem dort zur Verlosung stehenden Gewinn aufgeschlagen. In der 6. Klasse wird ohne Vorziehung gem. Abs. 2 eine Gewinnnummer ermittelt. (4) Bei den Sachgewinnen werden zuerst die 7-stelligen Gewinnnummern gezogen. Dann wird festgestellt, in welcher Teilung die den Gewinnnummern entsprechenden Losnummern ausgegeben wurden. Aus den zu den einzelnen Losnummern ausgegebenen Buchstaben wird dann zu jeder Gewinnnummer der Gewinnbuchstabe gezogen. (5) Die Hauptziehungen, Großen Hauptziehungen, Superziehung sowie die Jackpot-Ziehungen werden öffentlich unter Aufsicht der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Ziehungsanlage durchgeführt. Sie finden im Ziehungssaal der NKL, Überseering 4, 22297 Hamburg, jeweils an den im Gewinnplan angegebenen Tagen um 8:00 Uhr statt. Termin- und Ortsänderungen bleiben vorbehalten. Sie werden im Hause der NKL durch Aushang bekannt gegeben. Über die von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg geprüften Ziehungsergebnisse wird ein Ziehungsprotokoll angefertigt, das verbindliche Grundlage für die Gewinnliste ist. Sollten aufgrund technischer Störungen Ziehungen nicht an diesen Tagen stattfinden können, können diese Ziehungen gem. Abs. 6 durchgeführt werden. (6) Die täglichen Ziehungen, die Sachgewinnziehungen sowie die Extrachance-Ziehung gem. § 3 Abs. 1 werden mit einem TÜV-geprüften, zertifizierten Zufallsgenerator im Hause der NKL an den im Gewinnplan angegebenen Tagen durchgeführt. Termin- und Ortsänderungen bleiben vorbehalten. Sollten aufgrund technischer Störungen Ziehungen nicht an diesen Tagen stattfinden können, werden diese Ziehungen gem. Abs. 5 durchgeführt. (7) Finden einzelne Ziehungen im Rahmen von TV-Übertragungen statt, können diese mit abweichenden Ziehungsverfahren bei Wahrung des Zufallsprinzips unter staatlicher Aufsicht ermittelt werden. § 9 Gewinnlose (1) Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel mit Ausnahme der als Gewinnnummern gezogenen Los-nummern der 4 Großen Hauptziehungen der 6. Klasse; diese Losnummern scheiden vor dem Tage der nächstfolgenden Großen Haupt-ziehung oder bei den in der 4. Großen Hauptziehung gezogenen Gewinnnummern vor dem Tage der Superziehung aus dem Spiel aus. (2) Zur Fortsetzung des Spiels wird der Lotterie-Einnehmer dem Spielteilnehmer regelmäßig anbieten, ein Los mit einer noch im Spiel befindlichen Losnummer zu erwerben (Anschlusslos). (3) Der Lospreis für ein Anschlusslos setzt sich zusammen aus dem Preis für die Teilnahme an der laufenden Klasse und an den Vorklassen. (4) Der Spielteilnehmer nimmt ab dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung bzw. der Superziehung mit dem Anschlusslos an der NKL teil, wenn die Bezahlung des Lospreises gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 vor dieser Ziehung erfolgt und gespeichert ist. § 10 Gewinnbekanntgabe (1) Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von dem Lotterie-Einnehmer, der das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern und Gewinnbuchstaben in der Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den Lotterie-Einnehmern eingesehen oder erworben werden kann. Für Spielteilnehmer, die mit Losen oder Los-Zertifikaten am Spiel teilnehmen, wird eine gedruckte Gewinnliste und für Spielteilnehmer, die mit elektronischen Losen am Spiel teilnehmen, wird eine digital signierte, elektronische Gewinnliste herausgegeben. Andere Gewinnveröffentlichungen als die Gewinnliste (z. B. Fernsehen, Rundfunk, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr. (2) Die in den Veröffentlichungen genannten Geldgewinne beziehen sich auf ganze Lose mit Ausnahme der Gewinne der TV-Show, die ungeteilt auf die jeweils 7-stellige Losnummer einschließlich dem gezogenen Buchstaben fallen. Spielteilnehmer, die Losanteile erworben haben, erhalten entsprechende Anteile der Beträge. § 11 Gewinnauszahlung (1) Die Rechte aus dem Spielvertrag stehen dem Spielteilnehmer nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu. Die NKL sowie die Lotterie-Einnehmer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Spielteilnehmers zu prüfen. Sie werden durch Leistung an den Inhaber des Loses befreit. (2) Gewinnlose sind an die auf den Losen genannten Lotterie-Einnehmer zurückzugeben. Geldgewinne bis zu einem Betrag von 1.000.000 € werden von den Lotterie-Einnehmern, Geldgewinne von mehr als 1.000.000 € von der NKL ausgezahlt. Sachgewinne werden am Sitz des Lotterie-Einnehmers übergeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Anstelle eines Sachgewinns kann auf Antrag der im Gewinnplan ausgewiesene Wert ausgezahlt werden. (3) Über die Rückgabe eines Gewinnloses, das im Spiel bleibt, erhält der Spielteilnehmer vom Lotterie Einnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, spätere Gewinne der laufenden Klasse hierdurch geltend zu machen. (4) Ist ein Los abhanden gekommen, so ist dies dem Lotterie-Einnehmer, bei dem das Los erworben wurde, unverzüglich mitzuteilen. Ist ein Gewinnlos abhanden gekommen und wird es nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Gewinnnummer in der Gewinnliste vorgelegt, so ist derjenige gewinnberechtigt, der den Verlust gemeldet hat. (5) Der Gewinnanspruch erlischt 3 Monate nach der Veröffentlichung der Gewinnnummer in der Gewinnliste. Die Frist beginnt mit dem in der Gewinnliste genannten Herausgabetag. (6) Lotteriegewinne unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer. § 12 Kandidatenziehung und TV-Show (1) Vor der TV-Show wird eine Kandidatenziehung durchgeführt, mit der die 36 Teilnehmer der TVShow und mehrere Ersatzteilnehmer ermittelt werden. An der Kandidatenziehung nehmen die vor Beginn der 1. Klasse gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 verkauften Losnummern teil. Die Kandidatenziehung findet nach der täglichen Ziehung am 3. April 2007 und die TV-Show am 12. Mai 2007 statt. Terminänderungen bleiben vorbehalten. (2) Bei der Kandidatenziehung werden 7-stellige Gewinnnummern und entsprechende Gewinnbuchstaben gem. § 8 Abs. 6 gezogen. Jeder ausgeloste Kandidat, der an der TV-Show teilnimmt, erhält als Gewinn ein Startgeld von 1.000 €. Die anderen Gewinne der TV-Show werden nach dem Zufallsprinzip in besonderen Verfahren ermittelt. Dies gilt auch, falls die TVShow nicht stattfindet. Die Gewinne werden durch die NKL ausgezahlt. (3) Wenn ein Kandidat auf seine Teilnahme an der TV-Show verzichtet oder an den Vorbereitungen der TV-Show oder an der TV-Show selbst nicht teilnimmt, stehen nicht ihm, sondern dem Ersatzteilnehmer das Startgeld und die anderen in der TV-Show erzielten Gewinne zu. (4) Im Übrigen gelten auch für die Kandidatenziehung und die TV-Show die sonstigen Bestimmungen dieser Spielbedingungen entsprechend. § 13 Haftung (1) Gemäß §§ 309 Nr. 7 b i. V. m. 278 BGB haftet die NKL nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen eines Lotterie-Einnehmers oder eines Erfüllungsgehilfen, der für die NKL oder den Lotterie-Einnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages tätig wird, beruhen. Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch Fehlfunktion von technischen Einrichtungen entstehen. (2) Im Übrigen haftet die NKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. (3) Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (4) Vereinbarungen zwischen dem Lotterie-Einnehmer und dem Spielteilnehmer, die von diesen Spielbedingungen abweichen, sind für die NKL nicht verbindlich. § 14 Spielgeheimnis und Auskünfte (1) Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten mit Ausnahme der Teilnehmer an der TV-Show gem. § 12. (2) Für weitere Auskünfte und etwaige Reklamationen steht die NKL, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0, zur Verfügung. NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie Hamburg, im Juni 2006