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Berechnungsmöglichkeiten von Analogleistungen, Wunschleistungen , und zahntechnischen Leistungen, die nicht durch die Leistungsbeschreibung der GOZ 2012 abgegolten sind. Die Änderungen in der neuen GOZ 2012 machen ein Umdenken erforderlich. Erst bei der Anwendung dieser veränderten Gebührenordnung im Praxisalltag wird jede Praxis erkennen, welche Leistungen nicht in der neuen GOZ abgegolten sind. Um die vorhandenen praxisspezifischen Leistungsketten, bzw. Behandlungsablaufplanungen auf den neuesten Stand zu bringen, sollten die einzelnen GOZ-Positionen genau analysiert werden, um durch Anwendung von Analogien nach GOZ § 6 Abs.1 Honorareinbußen zu vermeiden. Dies gilt auch für obsolete Leistungen aus der GOZ 88. Durch die Änderung des GOZ § 6 kann nun jede Leistung, die nicht aufgeführt ist, analog berechnet werden. Eine Leistung kann jedoch nicht analog berechnet werden, wenn Sie in einer anderen Leistung bereits beschrieben ist. Vorrangig ist die GOZ zur Findung der Analogie heranzuziehen. Bietet die GOZ keine Alternative, kann und darf auf die GOÄ zurückgegriffen werden. Hier finden jedoch nur gemäß GOZ § 6 Abs. 2 freigegebene Leistungen Anwendung. In der Praxis täglich erbrachte Leistungen korrekt zu liquidieren, stellt sich als Herausforderung dar, da viele unserer selbstverständlich erbrachten Leistungen, nicht Bestandteil der GOZ ´88 waren und auch nicht der GOZ 2012 sind. Das bedeutet, dass trotz neuer GOZ 2012 die Analogberechnung zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Die innovative Zahnmedizin stellt uns durch Einsatz neuer Materialien, neuer Techniken und neuer Behandlungsmethoden oft vor Abrechnungsprobleme. Auch die stärkste Bemühung, eine korrekte Analogleistung zu wählen, schützt uns nicht vor einer stetig steigenden Erstattungsproblematik der privaten Versicherungsund Beihilfestellen. Hier gilt es zu entscheiden, ob bei der jeweiligen Leistung eine Analogberechnung möglich ist, die GOZ-Leistungsbeschreibung eine zusätzliche Berechnung ausschließt, oder das Zielleistungsprinzip greift. © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 1 § 2 Abs. 3 GOZ: + Verlangensleistungen (Wunschleistung) nach GOZ §2 Abs. 3 Bisher durften nur nicht notwendige Leistungen, die „weder in der GOZ noch der GOÄ enthalten“ (z.B. waren (Zahnschmuck, Bleaching, Sportschutz, etc.), als Verlangensleistung angesetzt werden. Durch die Änderung wird klargestellt, dass eine Zweitprothese oder der Austausch von intakten Füllungen, nun auch in den Verlangensleistungen abgedeckt wird. Ob in der GOZ oder GOÄ enthalten spielt keine Rolle mehr! (Unverändert ist vor Erbringung der Leistung eine Vereinbarung zu treffen und in der Rechnung gemäß GOZ §10 zu kennzeichnen). (3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 2 Abweichende Vereinbarung (Heil- und Kostenplan) gemäß GOZ § 2 Abs. 3 zwischen und _____________________________________ Zahnarzt/Zahnärztin ______________ ______________________ Patient/Zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter Entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Absatz 3 wünsche ich die nachfolgend vereinbarte Behandlung. Es handelt sich dabei um Leistungen auf Verlangen im Sinne des § 1 Absatz 2 der GOZ: Geb.-Nr. 2120 Zahn 25 Leistungsbeschreibung (Kurztext) Anzahl Dentinadhäsive Restauration 1 Faktor 2,3 Gesamtbetrag: Hier: Auf Wunsch des Patienten Austausch einer intakten Amalgamfüllung - aus kosmetischen Gründen. Euro 99,60 _________ 99,60 Es ist mir als Zahlungspflichtigem bekannt, dass für die oben beschriebenen zahnärztlichen Leistungen eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Datum, Unterschrift Zahnarzt /Zahnärztin Datum, Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger /gesetzlicher Vertreter § 2 Absatz 3 Satz 2 regelt die Anforderungen an einen wirksamen Heil- und Kostenplan. Der Heilund Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Der Heil- und Kostenplan muss zudem die einzelnen Leistungen und Vergütungen bezeichnen. Da die Voraussetzungen an eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Absatz 2 hier nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Angabe von Gebührennummern und Steigerungssätzen hier nicht erforderlich. © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 3 Beispiel: Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 der GOZ-Auf Wunsch und Verlangen des Patienten werden folgende, nicht in den Leistungsverzeichnissen der GOZ und der Gebührenordnung für Ärzte enthaltenen Behandlungsmaßnahmen und deren Vergütung vereinbart. Zahn Leistungsbeschreibung Anzahl Betrag - € 42-32 Bleaching mittels Schiene 1 400,00 geschätztes Honorar € xx geschätzte Material- und Laborkosten € xx Gesamtkosten € 400,00 Erklärung des Zahnarztes: Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie Ihr Einverständnis zur Durchführung der geplanten Behandlung. Nicht vorhersehbare Umstände bei der Behandlung sowie im Verlauf der Behandlung weitere notwendige Leistungen werden zusätzlich berechnet. Eine Erstattung der Vergütung durch die Krankenkasse bzw. Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. Der Patient erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. Erklärung des Patienten: Mir ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht habe, unter Vorlage der Krankenversichertenkarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden. Unabhängig davon wünsche ich privat behandelt zu werden und vereinbare mit meinem Zahnarzt die oben aufgeführte Behandlung. ________________________________ _________________________________ Ort, Datum, Unterschrift des Zahlungspflichtigen Unterschrift des Zahnarztes © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 4 Analogie von A‐Z mit einigen Wunschleistungen nach GOZ §2 Abs. 3, sowie Berechnungsmöglichkeit der zahntechnischen Leistungen‐ gemäß GOZ § 9‐Laborkosten Die Analogleistungen sind nur ein Vorschlag und nicht bindend. Sie können in der Praxis, je nach Betriebskostenstunde, und Aufwand frei gewählt werden. Bisher mussten viele Analogleistungen gerichtlich erstritten werden. Mit der neuen GOZ 2012 wurden viele bisher analog berechnete Leistungen in das neue Leistungsverzeichnis mit aufgenommen. Eine analoge Berechnung, wie z.B. 217a‐ Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktion aus GOZ 88 wird somit ausgeschlossen‐ dies gilt auch für die Mehrkostenberechnungen beim GKV‐Versicherten. Ebenso kann die 413a für die Membrantechnik nicht mehr berechnet werden. Die Analogie muss aus dem Leistungskatalog der GOZ 2012 gewählt werden. Achten Sie auf eine angemessene und marktübliche Vergütung, bei Ihrer Wahl‐Analogleistung. Bewusst wurde nicht zu jeder Tätigkeit eine Empfehlung gegeben, denn Sie müssen Ihrem Aufwand gerecht selbst die Analognummer wählen. Die folgende A‐Z Liste ist nicht abschließend und ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Erstattung. Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern verzichtet. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht wäre. Die BZÄK hat sich deshalb darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein. (Quelle: BZÄK‐Klartext vom 27.06.2012) Auszug aus § 10 (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 5 § 6 Abs. 1 und 2 GOZ + Vorteilhafte Änderung bei Analogberechnungen Unabhängig von der „Praxisreife“ kann nun jede Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht existiert, analog berechnet werden. Bei Wahl der Analoggebühr kann und darf auf die GOÄ zurückgegriffen werden, wenn in der GOZ keine Leistung zur Verfügung steht. GOZ § 6: Abs. 2 wird Abs. 1 und umgekehrt! Der Text „neu entwickelte Leistung- hinreichend wissenschaftlich anerkannt- nach Inkrafttreten der GOZ“ entfällt. GOZ § 6 Abs.2 regelt nun den Zugriff auf die GOÄ nach dem Zielleistungsprinzip. Gebühren für andere Leistungen (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art- Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden. Analog können nun alle Leistungen die nicht in der GOZ enthalten sind berechnet werden, auch obsolete Leistungen aus GOZ 88 wie z.B. 401 Periotest! Vorrangig GOZ Analog-Wahl! Datum Zahn Nr. Leistung Anzahl Faktor Betrag € _________________________________________________________________________________________________ xx.xx.xx. xx xxxx Verständliche Beschreibung der erbrachten selbstständigen zahnärztlichen Leistung, die nicht in die GOZ aufgenommen wurde (eigene Beschreibung) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------entsprechend: (§6 Abs.1 GOZ) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Originaltext (sinnerhaltend gekürzt)und GOZ oder /GOÄ-Ziffer die zur Analogberechnung gewählt wurde © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 6 Beispiel: GOZ-Nr. 2130a Tipp: PCErfassung: mit Kürzel arbeiten, z.B. CLack oder cerv : Nummer 2130a Druck 2130a Leistungsbeschreibung Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept -Cervitec entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration (in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration) Originaltext darf (oder muss) sinnerhaltend gekürzt werden- je nach Platz der Eingabezeile in der GOZ Verwaltung der Software Der Hinweis auf § 6 Abs. 1 ist lt. BZÄK sinnvoll-in §10 GOZ jedoch nicht vorgeschrieben! Das kleine „a“ sieht der Verordnungsgeber zwar nicht vor, ist jedoch durch Anlage 2 (neues Rechnungsformular)zur GOZ nun vorgeschrieben! (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind: 1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis VI, 2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, 3. E V und E VI, 4. J, 5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L V II, L IX, 6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, 7. N unter der Nummer 4852 sowie 8. O © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Auf die Leistungsbeschreibung der neuen GOZ –Ziffer achten- oft separate Berechnung nicht möglich, weil in der Leistungsbeschreibung enthalten! (siehe GOZ §4 Zielleistungsprinzip)! Seite 7 GOZ 1988 versus 2012 Änderungen im Gebührenteil Aus dreistelligen wurden vierstellige Gebührenziffern! Diese 21 GOZ- Gebührenpositionen wurden gestrichen, bzw. teilweise in andere Leistungsbeschreibungen integriert: 002 schriftlicher Heil- und Kostenplan auf Anforderung*** 011 Extraorale Leitungsanästhesie* 213 Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus* 214 Präparieren und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Fllg 226 konfektionierte Hülse 228 prov. Stiftkrone /513 prov. Stiftkrone in prov. Brücke 237 Devitalisierung der Pulpa* 310 Trepanation des Kieferknochens* 315 Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen* 317 Zystostomie in Verbindung mit Ost. * /Resektion /318 Zystostomie als selbst. Leistung 322 Knochenresektion in Verbindung mit Extraktion 401 Elektro-mechanische PA- Diagnostik (Periotest)* 413 Chirurgische Verbreiterung der Gingiva/ Vorhofplastik*** 513 Eingliederung einer prov. Brücke, je Krone mit Stiftverankerung 804 Gegenkiefermontage m. Registrat / Fix. / 807 Aufbau Frontzahnführung im Artikulator** 906 Präp./ 907 Einsetzen / 908 Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats 909 Einbringen eines Nadelimplantats • *Diese Leistungen sind künftig analog GOZ § 6 Abs.1 berechenbar • **sind zahntechnische Leistungen gemäß §9 • *** sind in anderen Leistungen enthalten oder unterliegen einer neuen Leistungsbeschreibung © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 8 Zugriff auf die GOÄ GOÄ BI / BII BIII Nr. Ä1-Ä6, Ä15, sowie Zuschläge A, B, C, D, K1 Ä30/ Ä31 Ä34 BIV bis BVI CI Ä45-48, 50-52, 55, 56, 60-62 sowie Zuschläge E, F, G, H, J, K2, Ä70-76, 78, 80, 85, 95, 96 Ä200 Ä204 Ä210 Ä211 CII bis CVII Leistung Notiz Beratungen/Untersuchungen Homöopathische Erstanamnese/Folgeanamnese Beratung lebensverändernder Reihenextraktion, PAChirur- gie, Implantologie, Krankheit umfang- reicher ZEVersorgung Zugriff unverändert möglich Verband- nicht Schnell-u. Sprühverband Zirkulärer Kopf- oder Kompressionsverband Kleiner Schienenverband Wiederanlegen Verband kleine/geänderte Schiene Zugriff auf alle Leistungen © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 9 GOÄ CVIII Nr. Zuschläge nach Ä440-449 nur bei OP-Leistungen aus der GOÄ EV E VI J LI LII Zugriff auf alle Leistungen Zugriff auf alle Leistungen Zugriff auf alle Leistungen Zugriff auf alle Leistungen z. B. Ä2074 Offene Sehnen/Muskeldurchschneid. Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht Verpflanzung Sehne/o. Muskels Ä2253* Zugriff auf alle Leistungen Knochenspanentnahme Ä2072 Ä2073 LIII LV Ä2254* Ä2255* Ä2256* LVI LVII LIX M N O Leistung Zugriff auf alle Leistungen Ä2321*, 2355*, 2356* Ä3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606, 4715 Ä4852 Ä5000-5370 Notiz Ä2010-Entf. tiefsitz. Fremdkörper operativ + Zuschläge: OP Ä442, Ä440 Mikro. Ä440, Laser Ä441 * Nur bei Kieferbruch berechnungsfähig * Nur bei Kieferbruch berechImplantation von Knochen nungsfähig Freie Verpflanzung von Kno- chen * Nur bei Kieferbruch berechnungsfähig * Nur bei Kieferbruch berechKnochenaufmeißelung nungsfähig * Nur bei Kieferbruch berechGebr. Gesichtknochen, ff.… nungsfähig Zugriff auf alle Leistungen Zugriff auf alle Leistungen Leistungen zur Untersuchung von Körpermaterial- Bakteri- en, Keime, ( Speicheltest), Zytologische Untersuchung Alle Röntgenleistungen unverändert © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 10 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 Abformungen mit individuellem Löffel bei anderer Indikation (als der in der Leistungsbeschreibung genannten) x Adhäsive Dentininfiltration nach Präparation x Adhäsive Befestigung von künstlichen oder natürlichen Zähnen als Provisorium ( Befestigung an Nachbarzähnen) x aMMP8 Schnelltest GOZ GOÄ GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** 2070 Ä298 Analgosedierung (Lachgas) Alveolotomie bei mehr als 4 nebeneinander stehenden Zähnen x 9140 Anpassen einer Prothese an die provisorische Versorgung x 5250 Antimikrobielle Photodynamische Therapie (APT/PAD) Foto x Anwendung elektomechanischer Verfahren zur PAR-Diagnostik, je Zahn x Anwendung eines Mikroskops zur Diagnostik x Anwendung eines Mikroskops (neben anderen als bei 0110 genannten) x Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator x Aufbau von Funktionsflächen im indirekten Verfahren x Autogenes Training x Besondere Maßnahmen beim Wiedereingliedern nach Prothesenrep. x x 4005 x 2200f. 5250 * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 11 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 GOZ GOÄ Bestimmung des subgingivalen Keimspektrums x Bewegungsanalyse bezügl. Kiefergelenksdysfunktion x Bindegewebstransplantat in einem zahnlosen Bereich x Blutstillungsverfahren,andere als in GOZ 3060 beschrieben z.B. Elektrom x BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes x Cervitec-Lack anwenden x 2130 Chirurgische Schleimhautdickenmessung x 4000 Coverdenture-/Deckprothese bei Restzahnbestand und als Hybridkonstruktion x Computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optischelektronischen Abformung x Demontage einer provisorischen Implantatkrone-formgebende Maßnahmen x 9020 Desensibilisierung hyperdolenter Zahnflächen bei pulpaler Hämodiffusion mittels Laser x 2250 Devitalisieren der Pulpa x 2390 GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 12 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 GOZ GOÄ Diagnodent- Kariesdiagnostik x Diätplan, individuell, schriftlich x DMF-T/DMF-S Karies-Index x Elektromyografie (GOÄ 838 nicht geöffnet) x Einfache Lappen-OP an einem Implantat x Entfernung einer Exostose x Entfernung von abgebrochenen Implantaten x Entfernung eines tief frakturierten Implantats durch umfangreiche Osteotomie x 3045 Entfernung eines parapulpären Stiftes x 2300 Entfernung einer vorhandenen definitiven Wurzelfüllung, je Kanal (od.3270) x 2320 Entfernung metallischer Fremdkörper aus dem Wurzelkanal, je Kanal x 9170 Entnahme von Abstrichmaterial GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** 2400 1010 2230 Ä298 Entfernen und Wiederbefestigen oder Austausch nach der Freiliegung x Entfernen von Zementresten durch einen anderen ZA/KFO x Extraorale Leitungsanästhesie x 3020 * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 13 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 Extraorale Abformung- auch individuelle extraorale Defektabformung x Facing (Versiegelung mittels Adhäsivtechnik) bei Schmelzerosionen x Fernröntgenseitenaufnahme x GOZ GOÄ GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** Ä5090/ Ä5030 Fissurensterilisation – zusätzlich mittels Laser x Full Mouth Desinfection ( FMD) x 5180 Ganzheitliche Anamnese und Erstberatung (Analyse), weit über 0010 x 2150 Gelenkspieltechniken x Ä2181 Glasfaserverstärkte direkte Rekonstruktion, je Zahn od. Brückenglied x 2160 Goldhämmerfüllung x Halimeter anwenden x Heißpackung x Hypnose- ( GOÄ 845 nicht geöffnet) x Implantation von nicht enossalen Implantaten (andere) x Implantatschulter oder Schraubenkanal versiegeln x Individuelle extraorale Defektabformungen x * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 14 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 GOZ GOÄ GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** Individuelle Kiefermodelle zur Aufklärung und/oder x Injektion The Wand x Internes Bleichen x Intrakanäler, adhäsiv befestigter Stift zur Frakturprophylaxe des koronalen Wurzeldrittels und zur Verhinderung einer orthograden Reinfektion – keine K geplant! x Justage einer aktuellen oder therapeutischen x Kariesdetektor, je Zahn x Kälteanwendung x Kavitätenpäparation mit Laser (Erbium-YAG-Laser) x Keimreduktion bei Periimplantitisbehandlung je Implantat mittels Laser x 9020 Keimreduktion der Zahnfleischtasche u. Wurzelkonditionierung je Zahn mit Laser x 4110 Kleberetainer, je Klebestelle – erst nach 4 Jahren = 2015 x Ä2698 Knochendeckel neben GOZ 3110/3120 x Kondylenpositionsanalyse oder x x Kronen- und/oder Prothesenreinigung x x 3020 x 2100/ 2150 2040 x * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 15 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 GOZ GOÄ Lacke (bakterienreduzierend) als Therapie – z. B. Cervitec x 2130 Langzeitprovisorium bei nicht abgeschlossener Leistungserbringung x 7080ff Laseranwendung als selbstständige Leistung (neben anderen als bei 0120 genannten) x Laserbehandlung z. B. Herpes (Softlaser) x 4000 Laserfluoreszenz-Kariesdiagnostik mit Laser (Diagnodent), je Zahn x 2400 Lokale Anwendung von Medikamenten zur PA-Prophylaxe mit individuell gefertigter Schiene x Lokale Fluoridierung bei mehr als 4x innerhalb eines Jahres x GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** Materialtestung Medikamententräger bei anderer Indikation als in der Leistung der GOZ 1030 beschrieben x Milchsäureindikator Ä3714 Mock Up- intraorale Übertragung x Modellgussßprothese ausschließlich auf Implantaten x Mundhygienestatus bei mehr als 1x innerhalb eines Jahres x Mundstrommessung x * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 16 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 GOZ GOÄ Neurolyse ggf. mit Nervverlagerung und Neueinbettung (GOÄ 2583/2584 nicht geöffnet) x Odontoplastik neben GOZ 4090/4100 x Oraquiz-Oberflächenanästhesie x 3010 Ozonanwendung-Kariessterilisationtherapie, je Läsion x 2050 Ozonbehandlung z. B. Virusinfektion oder dergleichen x 2120 Parapulpären Stift entfernen x 2300 PA-Status bei mehr als 2x innerhalb eines Jahres x 4000 Periotest, je Zahn, Implantat x 4005 Physikalische Anwendung x Ä530ff Präendodontische Kavitätenversorgung x Prämolarisierung ohne Extraktion x 3130 PRGF-Technik x Ä2442 Primärteleskop erneuern x 5060 Prof. Zahnreinigung an Verbindungselementen (Stege, Geschiebe, etc.) x Prof. Zahnreinigung an herausnehmbaren Zahnersatz x Provisorische Krone mit Stiftverankerung x GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** 2320 * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 17 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 GOZ GOÄ Provisorische Stiftkrone x PRP-Technik x Ä2442 PSI-Gingivaindex bei mehr als 2x innerhalb eines Jahres x 4005 Pulsoxymetrie (GOÄ 602 nicht geöffnet) x GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** x Raucherentwöhnung Reinigung der Wangenschleimhaut x 5180 Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation x 4005 Röntgenschablone x Schnarcherschiene x Sekretionsrate, Speichelfließrate bestimmen x Sensibilitätstest eines Nervenversorgungsgebietes x Speicheltest, sofern nicht über GOÄ möglich x Ä3712 Sportschutz x Sprachtherapie x Stabilitätsmessung an Implantaten x * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 18 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 GOZ GOÄ Sterilisation aller Fissuren einschl. Applikationsschiene mit x 5330 Sterilisation des Fissurensystems, bzw. Dentinoberfläche mit Ozon, 1. Zahn x 2120 Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, 1. Kanal x 2070 Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, je weiterer Kanal x 2050 Stiftverankerung einer Füllung x Strahlenschutzschiene (Tumorpatienten) x Strukturanalyse Manuell x Subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung (bei PZR) x Taschensterilisation mittels Laser, Ozon, o. Ä. x Teilprothese ohne oder mit metallfreien Klammern (Acetal/Wallplast) x Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren x Test zur Aufdeckung psychosomatischer Co-Faktoren x The Wand - I x GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** Sterilisation des Fissurensystems, bzw. Dentinoberfläche mit Ozon, je weiterer Zahn 2130 3020 * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 19 Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1 GOZ GOÄ Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen (Repositionsonlays- und Veneers) x Trepanation des Kieferknochens x Übende Verfahren z. B. autogenes Training (GOÄ 846 nicht geöffnet) x Umarbeiten einer Ankerkrone zum Brückenglied nach Ex im direkten Verfahren x Umarbeiten einer definiten Krone/Brücke zum Provisorium x Videodarstellung intra-/extraoral zur Diagnostik u. Therapie, intraorale Kamera x Versiegelung von Erosionen, Abrasionen und Attritionen als kariesfreie Defektsituation nach Konditionierung x Wiederbefestigen eines anderorts hergestellten Langzeitprovisoriums x Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Gingivaformers x Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe x Wiedereingliederung eines Steges x Zungenreinigung/Reinigung der Wangenschleimhaut x 5180 Zystostomien x Ä2658/ Ä2657 GOZ § 2 Abs. 3* GOZ § 9** 3080 Ä5004 7080ff Empfehlung: vergleichen Sie alle einschlägig bekannten Analoglisten und bestimmen individuell Ihre Beschreibung der analogen Leistung. Kalkulieren Sie ein Ihrer Leistung entsprechendes Honorar. * GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung ** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB) © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 20 § 9 GOZ Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen 1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. 2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistung sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 von Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 21 Zahntechnische Leistungen gemäß §9 GOZ „Auszug aus der BEB“ - Chair-Side- bzw. Praxis-Laborleistungen BEB-Nr. Bezeichnung 0001/2/3 Modell aus Hartgips, Superhartgips, Okklusionsmodell 0218 Darstellen der Präparationsgrenze je Stumpf 0219 Darstellen der Präp-Grenze und elektronische Auswertung 0305 Modell vorbereiten für Bleachingschiene (Lack auftragen) 0241 Doublieren Modell 0601/2 Modellpaar trimmen, Modell trimmen 0706 Foto –und /oder Videodokumentation, auch digital-zur Therapieplanung 0723/0724/0725 Zahnfarbenbestimmung I und II – oder digital 0732 Desinfektion, je Abdruck/Werkstück 0733 Desinfektion e. Prothese o. Schiene 0801 / 0802 Prothetische Planung und oder Alternativplanung 0803 Prä-chirurgische Planung, Aufbereiten von EDV-Daten f. Chirurgie 0811 / 13 / 14 Modellanalyse für Prothetik / Gnathologie / Implantologie 0815 Implantatachse und Ort festlegen 0821 Kostenplan für Prothetik 0832 Diagnostisches Modellieren oder Aufwachsen 1005/1006 Funktionslöffel / Indiv. Löffel aus Kst. 1007 Individualisieren eines konfektionierten Löffels 1008/9… 1019 Perforierter Implantatlöffel – offen – Grund- u. Leistungseinheit- oder Perforationen anpassen Basis für neue Abdrucknahme vorbereiten(säubern, nachbearbeiten e. Löffels) 1122 Wachsplatte in Artikulator für Bissregistrierung vorbereiten /Herstellen eines indiv. Übertragungsbehelfs 0405/0406 Modellmontage arbiträr/kinematisch 0408 Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten 0511/0521/32 Einstellen -/ Auswerten nach Reg./Arbeiten im indiv. Artikulator nach Registrat 0534 Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator © FORdent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 22 Zahntechnische Leistungen gemäß §9 GOZ „Auszug aus der BEB“ - Chair-Side- bzw. Praxislaborleistungen 1224 Glasklare Positionierungsschiene 1225 Implantat-Kontrollschablone 1311 Röntgenkugeln positionieren 1312 Positionierungsstift 1400/1401/1404 1405 Vergütung extraoral eines auf Abformbasis hergestellten Kst.-Provisoriums(ausarbeiten und polieren): prov. Laborgefertigt, je Krone, Brückenglied, Inlay, Onlay,etc. / Formteil Wiederherstellen der Funktion eines Prov. K / I / O 1408 Wiederherstellen der Funktion Langzeitprov. 1411 Aufstellen eines fehlenden Zahnes zum Herstellen eines Formteils 1412 Modellieren eines Zahnes zur adhäsiven prov. Versorgung 1601-1615 Testplättchen zur Materialtestung je Material plus Material 5306 Keramik konditionieren/ silanisieren, je Teil 5307 Metallfläche konditionieren 5401 Keramik ätzen, je Teil 7606/7607 Medikamententräger/ ausblocken, je Zahn 7608 Bleaching- oder Flouridierungsschiene 8122 Ausarbeiten und Polieren nach direkter Unterfütterung 8123 / 4 Prothesenreinigung einfach / umfangreich 8201 Kronen- Brückengliedrep. GE 8206 Leistungseinheit, vorbereiten für Verblendung 8210 Vorbereiten zur Wiedereingliederung K / B / I (Kronenreinigung) 8017 Ausschleifen, Korrigieren, Wiederherstellen einer prov. Implantatversorgung Tipp: Angemessenheit der Preisgestaltung bei Chair - Side Leistungen beachten! Diese Liste ist nicht abschließend © Forwent by Kerstin Salhoff * info@salhoff.de * ☎ 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 23