- 1 - Wie wird das Bleichen/Bleaching von Zähnen berechnet? Für

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- 1 - Wie wird das Bleichen/Bleaching von Zähnen berechnet? Für
Faxabruf-Nr.: 3 48 08-3 18
Wie wird das Bleichen/Bleaching von Zähnen berechnet?
© ZÄK Berlin - GOZ-Referat
Die Verwendung der Texte und Grafiken in Veröffentlichungen und Publikationen, auch auszugsweise, ist ohne Zustimmung der ZÄK Berlin/des Autoren, urheberrechtswidrig und strafbar.
Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen.
Für das Bleichen von Zähnen gibt es je nach Behandlungsziel inzwischen viele unterschiedliche
Behandlungsmethoden. Für das Bleichen mehrerer oder aller Zähne eines Kiefers kann z. B. das
Bleichmittel mit Hilfe von Medikamententrägerschienen appliziert werden. Für Einzelzähne, die aufgehellt
werden sollen, kommt das Touchieren mit Bleichmitteln oder auch das sog. intrakoronale Bleaching (das
Einbringen des Bleichmittels in das Zahninnere) in Betracht.
Da es sich beim Bleichen von Zähnen um eine Maßnahme handelt, die zahnmedizinisch nicht notwendig
ist, kommt allein eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ (s. dort) in Betracht.
Es ist also ein Heil- und Kostenplan zu erstellen, auf dem die zu erbringende Leistung beschrieben und
dafür mit dem Patienten ein fester Preis (Pauschalpreis) vereinbart wird.
Die Preisvorgabe des Zahnarztes für das Bleichen richtet sich kalkulatorisch, nach den anfallenden
Material- und ggf. Laborkosten zuzüglich dessen, was der Zahnarzt als Honorar erwartet.
Beispiel 1:
X Es sollen alle Zähne des Oberkiefers mittels individueller Bleichschiene aufgehellt werden.
Um hierfür einen angemessenen Preis zu ermitteln, kann folgende Überlegung angestellt werden:
Preisfindung:
Honorar des Zahnarztes
+
Kosten für das verbrauchte Bleichmittel
+
Abformmaterial
+
Herstellungskosten für die Bleichschiene durch den Zahntechniker
_______________________________________________________________
=
Gesamtpreis
Auf der letztlich dem Patienten zu erstellenden Liquidation könnte das Bleichen dann wie folgt berechnet
werden:
Zahn
Geb.-Nr.
OK
Leistung
Anzahl
Bleaching mittels individueller Schiene, je Kiefer
- Verlangensleistung, siehe gesonderte Vereinbarung -
Faktor
1
Betrag €
vereinbarter
Gesamtpreis
Edv-technisch kann es erforderlich sein, ein Leistungskürzel mit entsprechendem Leistungstext im
Liquidationsprogramm einzurichten, damit die Leistung „Bleaching“ überhaupt erfasst und auf der
Rechnung notiert/gedruckt werden kann. Wie das funktioniert, kann Ihnen Ihr Softwareanbieter erläutern.
Achtung! § 10 GOZ fordert, dass Leistungen, die das Maß des medizinisch Notwendigen übersteigen und
auf Verlangen des Patienten vom Zahnarzt erbracht werden, auf der Rechnung als „Verlangensleistung“
gekennzeichnet werden müssen.
Es empfiehlt sich, der Rechnung dann in Kopie die vor der Behandlung geschlossene schriftliche
Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ anzufügen. Das Beilegen von Material- und Laborbelegen ist nicht
erforderlich, da diese Kosten ja nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern kalkulatorisch im
vereinbarten Gesamtpreis berücksichtigt werden.
(b. w.)
-1Postanschrift:
Zahnärztekammer Berlin
Stallstraße 1
10585 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0
Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40
Internet: http://www.zaek-berlin.de
eMail: info@zaek-berlin.de
Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG
BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0 001 246 267
Postbank Berlin
BLZ 100 100 10, Konto-Nr. 14 181 108
Beispiel 2:
X Ein wurzelbehandelter, verfärbter Zahn soll durch intrakoronales Bleaching aufgehellt werden.
Zur Ermittlung eines angemessenen Preises für diese Form des Bleichens könnten die Bewertungen
derjenigen GOZ-Positionen herangezogen werden, die mit den durchzuführenden Behandlungsschritten
des Zahnarztes vergleichbar sind:
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Preisfindung:
Arbeitsschritt:
preislich vergleichbar mit Leistung nach:
- Eröffnen des Zahnes
- teilweise Aufbereitung des gefüllten Wurzelkanals
- Einbringen des Bleichmittels
- Erneuern der Bleichmitteleinlage (ggf. mehrmals)
- Wiederabfüllen des teilweise aufbereiteten Wurzelkanals
- definitiver Verschluss des Zahnes
Geb.-Nr. 239 GOZ
½ Geb.-Nr. 241 GOZ
Geb.-Nr. 243 GOZ
Geb.-Nr. 243 GOZ
½ Geb.-Nr. 244 GOZ
Geb.-Nr. 205 GOZ
Der hierdurch ermittelte Betrag, zuzüglich der Kosten für das zu verwendende Bleichmittel, kann als Orientierung für den mit dem
Patienten zu vereinbarenden Preis dienen.
Auf der letztlich dem Patienten zu erstellenden Liquidation könnte das intrakoronale Bleichen dann wie
folgt berechnet werden:
Zahn
Geb.-Nr.
12
Leistung
Anzahl
Intrakoronales Bleaching, je Zahn
- Verlangensleistung, siehe gesonderte Vereinbarung -
Faktor
1
Betrag €
vereinbarter
Gesamtpreis
Anmerkung:
In seltenen, außergewöhnlichen Fällen kann das Bleichen von Zähnen auch als medizinisch notwendig
angesehen werden, z. B. dann, wenn ein Patient wegen seiner starken Zahnverfärbungen erheblich in
seinem psychischem und sozialem Wohlbefinden, also tatsächlich gesundheitlich, beeinträchtigt ist.
Hierfür sieht die GOZ allerdings formal keine Berechnungsmöglichkeit vor, weil eine zahnmedizinische
Notwendigkeit (s. § 1 Abs. 2 GOZ) nicht gegeben ist. Eine Berechnung des Bleichens gemäß § 6 Abs. 2
GOZ (analog) scheidet zudem aus, da das Bleichen bereits vor Inkrafttreten der GOZ am 01.01.1988 von
Zahnärzten praktiziert wurde.
Auch in solch einem Falle sollte dem Patienten ein Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ zur
Verfügung gestellt, und ihm der Hinweis und die Gelegenheit gegeben werden, die Möglichkeit einer
Kostenübernahme durch den Versicherungsträger ggf. mit Unterstützung eines Psychotherapeuten zu
prüfen.
Hinweis:
Ein Musterformular für den Heil- und Kostenplan gem. § 2 Abs. 3 GOZ erhalten Sie per Faxabruf unter der
Nummer 3 48 08-3 33 oder im Internet auf der Homepage der Zahnärztekammer Berlin www.zaek-berlin.de
unter „Infos’ für Zahnärzte“ auf den GOZ-Seiten (Menüpunkt: „Kommentare“).
(Autor: Daniel Urbschat)
Stand: 24.03.2004
-2Postanschrift:
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