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KANZLEIBRIEF 1 | 05 Privates Baurecht Public-Private-Partnership Strafrecht Immobilienrecht Bauträgerrecht Notarrecht Architektenrecht Öffentliches Baurecht Internationales Baurecht Ingenieurrecht Umweltrecht Steuerrecht Vergaberecht Anlagebaurecht Die Kanzlei im Internet www.Heiermann-Franke-Knipp.de Immobilientransaktionen Einleitung In Deutschland besteht insbesondere bei Handels- und traditionellen Industrieunternehmen bezogen auf weite Teile ihres Immobilienbestandes nach wie vor eine hohe Eigentumsbindungsrate. Gefördert durch die aktuelle Wirtschaftslage und die Globalisierung der Märkte wird die Immobilie jedoch auch in Deutschland mehr und mehr als renditeorientiertes Wirtschaftsgut gesehen. Gleichzeitig besteht ein hoher Investitionsdruck der großen internationalen Investmentfonds und anderer institutioneller Anleger. Mit diesem Kanzleibrief möchten wir Sie über aktuelle Entwicklungen zum Thema Immobilientransaktionen informieren, insbesondere über Instrumente der strukturierten Immobilienfinanzierung, die kartellrechtliche Relevanz von Immobilientransaktionen, den Nutzen der Due Diligence und die umsatzsteuerliche Behandlung von Immobilientransaktionen unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BFH. Strukturierte Immobilienfinanzierung Bei der Immobilienfinanzierung lässt sich ein Trend weg von der klassischen Hypothekenfinanzierung hin zur strukturierten Immobilienfinanzierung beobachten. Die klassische Hypothekenfinanzierung mit erstrangiger Grundbuchsicherung ist zur Seltenheit im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung geworden. Der Grund hierfür liegt unter anderem in der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II), die zum Ende des Jahres 2006 in Kraft treten soll. Das wesentliche Merkmal von Basel II ist, dass sich die Konditionen der Kreditvergabe zukünftig an dem Ausfallrisiko orientieren, das in dem jeweiligen Einzelfall besteht. Im Vergleich zur bisherigen Praxis bei der Kreditvergabe werden die Banken an die Eigenkapitalgeber zukünftig höhere Anforderungen, insbesondere bezogen auf einen hohen Vermietungs-/Vorvermietungsstand des Objektes, den Einsatz von mehr Eigenkapital, mehr Trans- parenz und eine pro-aktive Offenlegung von Risiken, stellen. Damit entsteht besonders für Erwerber oder Projektentwickler, die nicht über die dann erforderliche Eigenkapitalausstattung verfügen oder die das erhöhte Eigenkapitalrisiko nicht eingehen wollen, eine Finanzierungslücke, die durch die Instrumente der strukturierten Immobilienfinanzierung geschlossen werden können. Als solche Instrumente der strukturierten Immobilienfinanzierung kommen beispielsweise die strukturierte Projektfinanzierung, die Mezzanine Finanzierung, die Joint Venture Finanzierung und die Private Equity Finanzierung in Betracht. Bei der strukturierten Projektfinanzierung wird eine rechtlich eigenständige Immobilien-Projektgesellschaft (Special Purpose Vehicle – SPV) gegründet. Wesentliche Merkmale der strukturierten Projektfinanzierung sind die Konzentrierung auf den Ertrag, der aus dem Objekt erwirtschaftet wird (cashflow-related lending), die Risikoaufteilung zwischen Initiator und Fremdkapitalgeber (risk sharing) und die Herausnahme des Projektes aus der Bilanz des Initiators (off-balance). Im Vordergrund der Finanzierungsbetrachtung steht der aus dem Objekt zu erwartende Cashflow. Dies bedeutet einen Wechsel von einer vermögensorientierten hin zu einer erfolgsorientierten Finanzierungsentscheidung. Darüber hinaus werden die aus dem Projekt resultierenden Risiken durch ein sorgfältig aufeinander abgestimmtes Vertragswerk auf die Beteiligten verteilt. Schließlich spielt der Off-Balance Sheet Charakter der strukturierten Projektfinanzierung eine wichtige Rolle. Durch die juristisch eigenständige Projektgesellschaft wird das Projekt weitgehend aus der Bilanz des Eigenkapitalgebers/Initiators herausgenommen. Im Rahmen des Joint Venture schließen sich juristische oder natürliche Personen zu einer Immobiliengesellschaft zusammen. Die Finanzierung des Projektes geschieht über Eigenkapitalanteile der Joint Venture Partner und über Fremdkapital. Da der Joint Venture Partner regelmäßig eine aktive Rolle im Management der Immobiliengesellschaft beansprucht, bedeutet dies für den Projektinitiator einen teilweisen Verzicht auf unternehmerische Selbständigkeit und auf einen Teil des Projektgewinns und für den Joint Venture Partner Neuer Standort: Hamburg Unsere Kanzlei wird ein weiteres Büro in Hamburg eröffnen. die Übernahme von projektbezogener Verantwortung und Risiken. Im Rahmen der Mezzanine-Finanzierung wird ein nachrangiges oder sogar ungesichertes Darlehen gegeben, das erst getilgt wird, wenn sämtliche vorrangig gesicherten Kredite bedient wurden. Der Geldgeber lässt sich dieses erhöhte Risiko regelmäßig mit einer erhöhten Verzinsung und mit einer Beteiligung am Verkaufserlös (Equity Kicker) vergüten. Bei einer Private Equity Finanzierung wird das interne Eigenkapital durch externes Eigenkapital der Private Equity Geber ersetzt/ergänzt. Das Private Equity Kapital ist regelmäßig ungesichert. Dieses erhöhte Risiko wird durch eine unmittelbare Beteiligung am Projekterfolg ausgeglichen. Beispiel einer strukturierten Finanzierung Keine Sicherung Gewinn Private Equity Höhere Keine Mezzanine Verzinsung und Sicherung “Equity-Kicker” Capital Dingliche Höhere Sicherung Verzinsung (nachrangig) Dingliche Sicherung Übliche Verzinsung 15 % Real Estate Equity Fund + Projektentwickler 15 % Investment Bank Junior Loan 15 % Bank Senior Loan 55 % Bank Die Instrumente der strukturierten Immobilienfinanzierung bedeuten aufgrund der schlechteren Besicherung des Fremdkapitals für den Fremdkapitalgeber ein erhöhtes Risiko. Daher sollte einer solchen Finanzierungsentscheidung stets eine sorgfältige rechtliche, betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und technische Due Diligence vorausgehen, die die Risiken des Projektes umfassend darstellt. Die gegenüber der klassischen Immobilienfinanzierung komplexeren Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien machen darüber hinaus ein sorgfältig aufeinander abgestimmtes Vertragswerk erforderlich, das im übrigen auch die Ergebnisse der Due Diligence widerspiegeln sollte. Due Diligence Der Akquisition eines Grundstückes sollte stets vorab eine sorgfältige Prüfung des Zielobjektes in rechtlicher, steuerrechtlicher, betriebswirtschaftlicher und technischer Hinsicht vorausgegangen sein. Ziel der Due Diligence ist es, die Entscheidungsgrundlagen für die angestrebte Transaktion zu liefern. Der Käufer sollte ein möglichst genaues Bild der wirtschaftlich bedeutsamen Risiken und Schwachstellen des Zielobjektes haben. Er benötigt die Daten zur Ermittlung der Werthaltigkeit des Objektes, mithin zur Feststellung, ob und zu welchen Konditionen die Transaktion durchgeführt werden soll. Diese Informationen erlangt der Käufer im Rahmen der Due Diligence. Der Umfang der Due Diligence ist in jedem Einzelfall neu zu bestimmen und hängt von dem konkreten Projekt und den individuellen Bedürfnissen des Käufers ab. Zwingend und umfassend zu prüfen sind jedoch die Eigentums- und/oder Erbbaurechtsverhältnisse, die Grundstücksbelastungen und die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Verträge, dort insbesondere die Mietverträge. Die Due Diligence bildet somit ein wichtiges Instrument der Risikoprophylaxe des Käufers. Darüber hinaus benötigt der Käufer den Due Diligence Report regelmäßig zur Vorlage bei den Kapitalgebern als Grundlage der Finanzierungszusage. Da die Akquisition der Immobilie regelmäßig auf den Ertrag gestützt wird, der aus den Vermietungen erwartet wird, kommt der eingehenden Überprüfung der Mietverträge eine grundlegende Bedeutung zu. Neben den wirtschaftlich stets bedeutsamen Punkten, wie Miethöhe, Mietanpassung, Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten, Berechtigung zur Untervermietung/Nachvermietung und Rückbauverpflichtungen, sind unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Cashflow auf der Grundlage der Festmietzeit kalkuliert wird, die Wirksamkeit der Mietverträge und die Einhaltung der Schriftform umfassend zu überprüfen. Es muss sichergestellt sein, dass das Mietverhältnis nicht aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit des Mietvertrages oder aufgrund eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis vor Ablauf der Festmietzeit endet. Gründe für eine Unwirksamkeit oder Kündbarkeit können unter anderem die Unterzeichnung durch eine hierzu nicht berechtigte Person oder der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis sein. Sobald sich im Verlauf der Due Diligence Zweifel an der Wirksamkeit zeigen oder die Gefahr der vorzeitigen Kündbarkeit der Mietverträge besteht, sollte der Käufer unbedingt die Gelegenheit nutzen, diese Mängel der Mietverträge bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrages durch entsprechende Nachträge heilen zu lassen. Falls dies zeitlich nicht möglich ist, sollte der Kaufvertrag vorsehen, dass der Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn entsprechende (als Anlage im Entwurf bereits dem Kaufvertrag beigefügte) Nachträge zu dem Mietvertrag wirksam unterzeichnet vorgelegt worden sind. Darüber hinaus könnte ein Rücktrittsrecht vereinbart werden, für den Fall, dass diese, die Mängel heilenden Nachträge nicht bis zu einem bestimmten Termin wirksam unterzeichnet vorgelegt werden. Bei dem Kauf einer vermieteten Gewerbeimmobilie ist in diesem Zusammenhang stets zu bedenken, dass der eigentliche Grund der Transaktion nicht der Erwerb des Gebäudes an sich ist, sondern der aus den Mietverträgen erwartete Erlös. Der Erfolg der gesamten Transaktion hängt daran, dass die von dem Käufer fest einkalkulierten Mietzahlungen über die gesamte Festmietzeit fließen und die Mietverträge nicht durch Unwirksamkeit oder eine Kündigung vor Ablauf der Festmietzeit wertlos werden. Der Käufer sollte die Due Diligence daher als Möglichkeit nutzen, etwaige Mängel im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt und/oder den hierzu bestehenden Verträgen noch vor Abschluss des Kaufvertrages durch den Verkäufer beheben zu lassen oder sich zumindest im Kaufvertrag gegen entdeckte Risiken durch die Verhandlung entsprechender Klauseln (z. B. Garantien, Freistellungen, Kaufpreiseinbehalte, etc.) im Kaufvertrag abzusichern. Kartellrechtliche Anmeldepflicht von Immobilientransaktionen Im Rahmen einer Immobilientransaktion wird häufig nicht berücksichtigt, dass die Transaktion regelmäßig ein Zusammenschluss im Sinne der §§ 35 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist und dass das Unterlassen der Anmeldung der Transaktion beim Bundeskartellamt nicht nur einen Bußgeldtatbestand erfüllt, sondern sogar grundsätzlich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zur Folge hat (vgl. § 41 GWB). Bei jeder Immobilientransaktion ist daher rechtzeitig zu klären, ob es sich um einen Zusammenschluss im Sinne des § 37 GWB handelt und ob dieser Zusammenschluss anmeldepflichtig ist. I. Zusammenschluss Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB liegt ein Zusammenschluss im Sinne des GWB bereits bei dem „Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil“ vor. Daher können insbesondere Immobilienerwerbe von Objektgesellschaften, aber auch von Privatpersonen (soweit deren Geschäfte in die Gewerblichkeit fallen) zu den Zusammenschlüssen gemäß § 37 GWB zählen. II. Anmeldepflicht Sofern ein Zusammenschluss gemäß § 37 GWB bejaht wird, heißt dies jedoch noch nicht automatisch, dass der Zusammenschluss anmeldepflichtig ist. 1. Schwellenwerte Anmeldepflichtig ist der Zusammenschluss nur, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweite Umsatzerlöse von mehr als EUR 500 Mio. und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von EUR 25 Mio. erzielte. Umsatzerlöse sind grundsätzlich die Erlöse aus Verkauf und Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und Waren sowie Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer. 2. Vermögenszurechnung bei Immobilienfonds Immobilienfonds sind Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften. Das bedeutet, dass das Vermögen von Immobilienfonds rechtlich gesondert wird, sodass das Fondsvermögen regelmäßig nicht dem Zugriff fondsfremder Gläubiger der Kapitalanlagegesellschaft unterliegt. Die Kapitalanlagegesellschaften verwalten gemäß § 31 InvG das Fondsvermögen für die Anleger. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre für die Berechnung der Umsatzschwellen mithin nicht auf das Vermögen des Treuhänders, also der Kapitalanlagegesellschaft, sondern auf das Vermögen der Treugeber abzustellen, da den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Die Anleger haben jedoch in der Regel auf die Unternehmenspolitik des Fonds keinen Einfluss. Eine Zurechnung des Immobilienvermögens bei den einzelnen Anlegern würde dazu führen, dass Immobilienfonds – mangels Erreichung der Schwellenwerte – regelmäßig nicht mehr der Fusionskontrolle unterlägen. Daher erfolgt eine Zurechnung nur beim Fonds und damit bei der Kapitalanlagegesellschaft. 3. Zusammenrechnung der verbundenen Unternehmen Gemäß § 36 Abs. 2 GWB sind die Umsatzerlöse von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen. Für Kapitalanlagegesellschaften ist dies insbesondere insoweit bedeutsam, als diese häufig Tochtergesellschaften großer Banken oder Versicherungsgesellschaften sind. Aufgrund der Zusammenrechnung wird in der Praxis ein Immobilienfonds regelmäßig den Schwellenwert von EUR 500 Mio. überschreiten. 4. Bagatellklausel Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ein Zusammenschluss nicht anmeldepflichtig, wenn sich ein Unternehmen mit einem Umsatz von nicht mehr als EUR 10 Mio. mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt. Bei der Bagatellklausel sind sämtliche vom Veräußerer erzielten Umsätze maßgeblich. Wird der Veräußerer von anderen Unternehmen beherrscht und ist somit abhängig im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB, findet die Bagatellklausel keine Anwendung. III. Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Anmeldepflicht Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss nur vollziehen oder am Vollzug mitwirken, wenn ihn das Bundeskartellamt freigegeben hat. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung kommt anstelle einer ausdrücklichen Freigabe auch der Ablauf der Fiktionsfristen nach § 40 GWB (1 Monat bzw. 4 Monate) in Betracht. Ein Grundstückserwerb, der gegen das Vollzugsverbot verstößt, ist unwirksam (vgl. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB). Zudem stellt der Verstoß gegen das Vollzugsverbot eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Immobilientransaktion und Steuerrecht Im Grundstückskaufvertrag für die Veräußerung beziehungsweise den Erwerb einer vermieteten Immobilie sollte regelmäßig eine Klausel aufgenommen werden, die die Ansprüche zwischen den Parteien untereinander für den Fall regelt, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG handelt. Die Veräußerung einer im Inland gelegenen Immobilie durch einen Unternehmer stellt umsatzsteuerlich eine Lieferung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UStG dar. Diese Lieferung ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit, da die Grundstücksveräußerung der Grunderwerbssteuer unterliegt. Nach § 9 Abs. 1 UStG kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch zur Umsatzsteuer optiert werden. Diese rechtliche Konstellation gilt jedoch nur dann, wenn es sich bei der Grundstücksveräußerung überhaupt um ein umsatzsteuerbares Geschäft handelt. Nach § 1 Abs. 1 a UStG liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn es sich bei dem Grundstücksgeschäft um eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen handelt. In diesem Zusammenhang ist die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu beachten. In seinem Beschluss vom 1. April 2004 führt der BFH aus: „Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei der Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt.“ Der Verkauf der Immobilie unter Ausweis von Umsatzsteuer ist in einem solchen Fall nicht möglich. Darüber hinaus hat die Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 3 UStG zur Folge, dass der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers tritt. Das bedeutet, dass der Erwerber nach § 15 a Abs. 6 a UStG den umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungszeitraum des Veräußerers übernimmt. Der bei Immobilien insgesamt bestehende 10jährige Berichtigungszeitraum setzt sich daher bei dem Erwerber fort. Dies bedeutet für den Erwerber, dass er bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung oder Vermietung an einen Unternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, innerhalb des Berichtigungszeitraums die vom Veräußerer geltend gemachten Vorsteuern anteilig (nach Fläche und Zeitraum) an das Finanzamt zurückzuzahlen hat. Der Erwerber einer Immobilie im Rahmen der Geschäftsveräußerung übernimmt daher das umsatzsteuerliche Korrek- turrisiko des § 15 a UStG. Es empfiehlt sich daher für den Erwerber, im Grundstückskaufvertrag entsprechende Schadensersatz- und Freistellungsverpflichtungen des Veräußerers aufzunehmen und gegebenenfalls für den relevanten Zeitraum das ansonsten vom Erwerber zu tragende Risiko einer Insolvenz des Veräußerers durch etwaige Sicherheiten (z. B. Kaufpreiseinbehalt, Bürgschaft) abzudecken. RA Dr. Christian Nunn RA Dr. Stefan Fink Weitere Informationen zu den Themen dieses Kanzleibriefes senden wir Ihnen gerne auf Nachfrage zu. Schreiben Sie uns hierzu bitte eine E-Mail an Nunn@kanzlei-hfk.de oder Fink@kanzlei-hfk.de oder rufen Sie uns an: 0 89 / 29 19 300. Kanzlei intern Kooperation mit ALBA Zur Durchführung einer Due Diligence im Rahmen einer Immobilientransaktion besteht eine strategische Kooperation mit der ebenfalls bundesweit vertretenen ALBA BauProjektManagement GmbH. Hierdurch wird zugunsten des Mandanten die rechtliche uns die technische Due Diligence noch besser und effektiver aufeinander abgestimmt. berücksichtigt werden. Darüber hinaus liefert der Kommentar mit der CD-ROM einen besonderen Zusatznutzen: Die zitierten Gerichtsentscheidungen aus der Zeitschrift „Baurecht“ sind im Wortlaut nachzulesen. Der VOB-Kommentar ist im Werner Verlag erschienen und zu EUR 109,00 über jede Buchhandlung zu beziehen (ISBN 3-8041-1615-9). Neue Kollegen VOB-Kommentar Bauvergaberecht - Bauvertragsrecht - Bauprozessrecht, 2. Auflage Franke, Kemper, Zanner, Grünhagen In der 2. Auflage ist der VOB-Kommentar Bauvergaberecht – Bauvertragsrecht – Bauprozessrecht erschienen. Der kompakte und handliche Bauvergabe- und Bauvertragskommentar erläutert übersichtlich und praxisnah die Teile A und B der VOB 2002. Durch die ausführliche Einbeziehung der VOB/A ist der Kommentar ein geeignetes Nachschlagswerk für das Bauen mit öffentlichen Mitteln. Zudem enthält der Teil A ergänzende Erläuterungen zum Primär- und Sekundärrechtsschutz und zur Erstellung des Vergabevermerks. Im Teil B werden praktische Hinweise zur Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Schuldrechtsmodernisierung gegeben. Neu ist, dass die prozessualen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Bauprozesses von einem erfahrenen Richter durch entsprechende Hinweise bei der Kommentierung des materiellen Rechts in Berlin: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Klein in München: Rechtsanwalt Dr. Stefan Fink Herr Dr. Fink studierte Rechtswissenschaften in Bonn. Zuvor absolvierte er eine Ausbildung zum Dipl.-Verwaltungswirt (FH) an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Düsseldorf und studierte außerdem in Newcastle Advanced Commercial Property Law. Er war von 2000 bis 2004 als Rechtsanwalt im Kölner Büro der internationalen Rechtsanwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer in der Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht tätig. Seit Oktober 2004 arbeitet Herr Dr. Fink als Rechtsanwalt im Münchener Büro der Kanzlei Heiermann Franke Knipp und ist dort insbesondere für die rechtliche Beratung und die Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Immobilienportfolios und gewerblich genutzten Großimmobilien zuständig. Redaktion: Birgit Weber, Dr. Rainer Kohlhammer HEIERMANN FRANKE KNIPP Rechtsanwälte FRANKFURT MÜNCHEN BERLIN ESSEN WIEN Kettenhofweg 126 60325 Frankfurt am Main Tel. 069 / 97 58 22-0 Fax 069 / 97 58 22-220 Fax 069 / 97 58 22-230 Frankfurt@Kanzlei-HFK.de Maximilianstraße 29 80539 München Tel. 089 / 29 19 30-0 Fax 089 / 29 19 30-22 Muenchen@Kanzlei-HFK.de Carmerstraße 2 10623 Berlin Tel. 030 / 31 86 75-0 Fax 030 / 315 20 56 Berlin@Kanzlei-HFK.de An der Reichsbank 8 45127 Essen Tel. 0201 / 1 02 78-0 Fax 0201 / 1 02 78-22 Essen@Kanzlei-HFK.de Goldschmiedgasse 10 1010 Wien Tel. 0043 / 1 / 5 35 24 36 Fax 0043 / 1 / 5 35 24 36-30 wien@kanzlei-hfk.at in Cooperation: Watt, Tieder, Hoffar&Fitzgerald, L.L.P. / 601 Pennsylvania Avenue, N. W. / Suite 900 / Washington D.C. 20004 Soler-Padro, v. Hohenlohe, Hopewell / E-08037 Barcelona, Mallorca, 286, pral. Bitte beachten Sie, dass dieser Kanzleibrief nur allgemein informiert, die rechtliche Beratung aber nicht ersetzen kann.