Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit
Transcription
Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit
Irene Messinger Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Aufenthaltsehe Irene Messinger Abstract Which couple constellations are being suspected of entering into marriages of convenience by Austrian alien police and in a court of law? This article analyses the multiple layers of discrimination which marriages between Austrians and Third-Country nationals are subjected to. It out-lines the legal framework and legal practice in Austrian Alien Law and the criminalisation of fictitious marriages. Drawing on intersectional theory the categories of gender, class, nationality are being investigated and a new category 'residence status' is being introduced. Based on expert interviews with NGOs, the article also seeks to answer the question why the groups affected rarely pursue legal action against multi-layered discrimination. Dieser Beitrag beleuchtet Mehrfachdiskriminierungen bei Ehen zwischen ÖsterreicherInnen und Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Schein- oder Aufenthaltsehe in der Gesetzgebung und in der Rechtspraxis. Der erste Abschnitt beschäftigt sich mit Begriffsdefinitionen und der Schwierigkeit, Kategorien als solche zu fassen. Der rechtliche Rahmen wird im zweiten Abschnitt dargestellt, dazu wird auf ausgewählte Bestimmungen des Fremdenrechtspakets 2005 und FrÄG 2009 eingegangen: Zum einen werden die Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels als FamilienangehörigeR dargestellt (§ 47 NAG), zum anderen die Kriminalisierung des Eingehens einer Aufenthaltsehe bzw. seit 2010 auch AufenthaltspartnerInnenschaft (§ 117 FPG) und die damit einhergehenden Möglichkeiten fremdenpolizeilicher Kontrolle bzw. gerichtlicher Verfahren. Der Fokus dieses Beitrags liegt auf dem dritten Abschnitt, der konkrete Mehrfachdiskriminierungen bestimmter Personengruppen darstellt und analysiert. Es werden die quantitativen Ergebnisse der Untersuchung der Wiener Gerichtsverfahren vorgestellt. Die Diskriminierung entlang unterschiedlicher Kategorisierungen auf struktureller Ebene wird ebenso dargestellt, wie die Auswirkungen anhand von zwei Personengruppen. Zum Abschluss wird darauf eingegangen, warum die betroffenen Personengruppen 1 Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Aufenthaltsehe die erlittene Mehrfachdiskriminierung nicht einklagen. Dazu werden Erfahrungen von in diesem Rechtsbereich tätigen NGOs herangezogen. 1. Einleitung und Grundlagen Die empirische Grundlage bildet meine politikwissenschaftliche Dissertation zu Schein- und Aufenthaltsehen.1 Untersucht wurde, wie ‚Scheinehen’ in Österreich konstruiert und mit welchen Instrumentarien aus dem Fremden- und Staatsbürgerschaftsrecht sie bis heute zu verhindern versucht wurden und welche intersektionellen Diskriminierungen dadurch wirksam werden konnten. Das bedeutete einerseits der Geschichte der Konstruktion nachzugehen, und zwar primär in juristischen Diskursen staatlicher Akteure vor allem seit den 1990er Jahren, und andererseits die konkreten Auswirkungen auf Partnerschaften zwischen ÖsterreicherInnen und drittstaatsangehörigen EhepartnerInnen des österreichischen Fremdenrechts 2005 zu untersuchen. Diesen Zeitpunkt habe ich gewählt, weil das Eingehen einer Aufenthaltsehe erstmals zum strafrechtlichen Delikt wurde. Daher wurde ein Zeitraum untersucht, in dem eingetragene PartnerInnenschaften in Österreich noch nicht möglich waren, sie sind erst seit 2010 auch fremdenrechtlich der Ehe gleichgestellt und wurden umgehend als ‚Aufenthaltspartnerschaften‘ kriminalisiert. Seit Jahren heiraten ÖsterreicherInnen mehrheitlich österreichische bzw. PartnerInnen aus EU-Staaten. Bei PartnerInnen aus Drittstaaten, die durch die Ehe einen Aufenthaltsvorteil erlangen können, dominiert die Gruppe der asiatischen Frauen und der afrikanischen Männer.2 Es war daher u.a. zu erforschen, ob diese beiden Gruppen auch in gleichem Ausmaß bei der Verdächtigung, Kontrolle und vor Gericht vertreten sind. 1 2 2 MESSINGER, Irene (2011): Verdacht auf Scheinehe. Intersektionelle Analyse staatlicher Konstruktionen von ‚Schein- und Aufenthaltsehe‘ und ihrer Auswirkungen im Fremdenpolizeigesetz 2005. Vgl. auch MESSINGER, Irene (2012): Schein oder nicht Schein. Konstruktion und Kriminalisierung von »Scheinehen« in Geschichte und Gegenwart, Mandelbaum, Wien. VEREIN FIBEL (2007): Jahresbericht 2007, Wien, 91. Irene Messinger 1.1. Begriffe und Kategorien/Kategorisierungen Bevor nun auf die Ergebnisse der Forschungsarbeit eingegangen wird, möchte ich anmerken, dass jede Kategorisierung an sich bereits »problematisch« ist, da essentialisierend und festschreibend, dennoch ist es für sozialwissenschaftliches Arbeiten unmöglich, ohne Kategorisierungen und Klassifizierungen zu einem Forschungsergebnis zu kommen. Es ist jedoch wichtig, dass auch Kategorien konstruiert werden, was bedeutet, dass beispielsweise Sprache wiederum kategoriale Realitäten schafft – und nicht umgekehrt. Der Begriff MigrantIn ist ein gutes Beispiel dafür. Daher muss immer mitbedacht und reflektiert werden, ob und wie Wissenschaft auf Basis von Kategorien Ungleichheiten hervorbringt bzw. reproduziert. In aktuellen Intersektionalitätsdebatten wird diskutiert, wie viele und welche Kategorien Berücksichtigung finden sollen, um noch praktikabel zu sein. Häufig genannte Vorschläge betreffen beispielsweise Sexualität/Heteronormativität, Dis/Ability oder Religion. Judith Butler hat dies als das »Etc.-Problem« bezeichnet, dass an eine möglichst vollständige Aufzählung möglicher Differenzen immer ein etc. angehängt wird und damit das Problem der Unendlichkeit der Kategorisierungen auf der strukturellen, aber erst recht auf der individuellen Ebene aufzeigt.3 Daher plädiere ich – mit vielen anderen4 – für eine sinnvolle Auswahl, also die Berücksichtigung der jeweils für den Untersuchungsgegenstand relevanten Kategorien. Bei der Umtersuchung waren zentrale Kategorien für die intersektionelle Analyse die Folgenden: Geschlecht (und Altersdifferenzen der Ehepaare), Klasse (über Faktoren wie (Aus-)Bildung, Beruf und Einkommen), Nationalität und in diesem Zusammenhang rechtliche Differenzen hinsichtlich der Drittstaatsangehörigkeit. Zudem ging die von mir als notwendig erachtete Kategorie Aufenthaltsstatus in die Analyse mit ein. 3 4 BUTLER, Judith (1990): Gender Trouble. Feminism and the Subversion of Identity, Routledge, New York, 143. WALGENBACH, Katharina (2007): Gender als interdependente Kategorie, in: DIETZE, Gabriele / HORNSCHEIDT, Antje / PALM, Kerstin / WALGENBACH, Katharina (Hg.): Gender als interdependente Kategorie. Neue Perspektiven auf Intersektionalität, Diversität und Heterogenität, Budrich, Opladen, 23– 64; DEGELE, Nina / WINKER, Gabriele (2009): Intersektionalität: Zur Analyse sozialer Ungleichheiten, Transcript Verlag, Bielefeld; HESS, Sabine / LANGREITER Nikola / TIMM, Elisabeth (2011): Intersektionalität revisited. Empirische, theoretische und methodische Erkundungen, Transcript Verlag, Bielefeld. 3 Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Aufenthaltsehe 1.2. Kategorie Aufenthaltsstatus Bei dieser Einteilung handelt es sich um eine staatliche Kategorisierung, die über rechtliche Möglichkeiten und individuelle Lebenschancen bestimmt und allein deshalb berücksichtigt werden muss. In- und Exklusionen wurden lange Zeit entlang der Achse der Staatsbürgerschaft vollzogen, eine konkretere Differenzierung fand in den 1990er Jahren mit dem Aufenthaltsgesetz 1992 statt, das unterschiedliche Aufenthaltszwecke definierte, also der Einführung eines »Klassifikations- und Selektionsprinzips«.5 Diese wurden in Folgegesetzen ab 1997 bis heute noch verfeinert und differenzieren MigrantInnen in vielfältige Gruppen. In meiner Arbeit habe ich aufgrund der Fülle von möglichen Aufenthaltstiteln den Aufenthaltsstatus zuerst unterteilt in (relativ) sichere (wie z.B. unbefristeter Aufenthalt, Niederlassung) und prekäre Aufenthaltstitel (wie z.B. befristeter Aufenthalt, vorläufiger Aufenthaltsstatus im Zulassungs- oder Asylverfahren) bzw. ohne Aufenthaltstitel, also illegalisiert. Für meine Untersuchung war es sinnvoll, die Kategorie »Asylwerber« herauszuarbeiten, denn die Analyse der gesetzlichen Bestimmungen zeigte, dass Ehen mit Asylsuchenden durch das Fremdenrechtspaket 2005 erschwert wurden. Bei all diesen Kategorisierungen ist folgendes wichtig: Die staatlich getätigte Zuordnung zu einem bestimmten Aufenthaltsstatus muss nicht unbedingt dem individuellen Lebensentwurf der Person entsprechen oder gar identitätsstiftend sein. Möglicherweise ist sie aber die beste oder einzig denkbare Legalisierungs- bzw. Einwanderungsmöglichkeit, wie beispielsweise der Status als Ehe- oder eingetrageneR PartnerIn. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen 2.1. Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel Seit 2006 muss nach der Eheschließung für die Erlangung eines Aufenthaltstitels ein Mindesteinkommen von aktuell 1.255 € monatlich vorgewiesen werden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist jedoch vom legalen Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen abhängig, daher muss das Einkom5 4 ATAÇ, Ilker / KRALER, Albert (2006): Gewünschte, Geduldete und Unerwünschte, in: Malmoe, H. 33, 25. Irene Messinger men in der Regel allein von den österreichischen PartnerInnen erbracht werden. Viele österreichische Frauen, z.B. eine durchschnittlich entlohnte Arbeiterin, können dieses Einkommen trotz Vollzeitbeschäftigung nicht erwirtschaften. Ähnlich ist die Situation in prekären Arbeitsverhältnissen oder bei Bezug von Karenz- oder Kinderbetreuungsgeld bzw. bei Sozialleistungen allgemein. Indirekt werden damit die Ehemänner dieser Frauen getroffen, die deshalb keinen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erhalten. Bestimmte Drittstaatsangehörige – jene, die nicht legal eingereist sind – müssen den Antrag auf Aufenthalt im Ausland stellen. Diese Regelung stellt vor allem AsylwerberInnen vor teils unüberwindbare Hürden. Sie müssen das Risiko eingehen, ihr Asylverfahren selbst zu beenden, um einen Antrag auf Aufenthalt als FamilienangehörigeR stellen zu können. Im Herkunftsland, wo eventuell lebensbedrohliche Gefahr oder Verfolgung drohen kann, muss die Entscheidung über den Antrag abgewartet werden. Diese Verfahren ziehen sich teils bis zu einem Jahr hin. Zusätzliche Erschwernisse stellen ein vergebührter Mietvertrag, zusätzliche Kosten, Deutschkenntnisse, usw. dar. 2.2. Verdacht, Kontrolle und Gerichtsverfahren Das »Eingehen einer Aufenthaltsehe« wurde in § 117 Abs. 1 und 2 FPG 2005 erstmals als Straftatbestand beschrieben, wenn jemand seit 2005 geheiratet bzw. sich seit 2010 verpartnert hat, »[…] ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will.«6 Obwohl durch die Eheschließung unterschiedlichste Vorteile erlangt werden könnten, wurde nur der Zweck der Legalisierung bzw. Sicherung des Aufenthaltsrechts für Drittstaatsangehörige als Aufenthaltsehe kriminalisiert. Die Strafandrohung beträgt für den österreichischen oder aufenthaltsberechtigten Ehepartner oder -partnerin eine Geldstrafe oder Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr, seit 2009 betrifft das auch den/die auslän6 § 117 Abs. 1 und 2 FrÄG 2009. 5 Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Aufenthaltsehe discheN PartnerIn. Diese Personen werden jedenfalls mittels Aufenthaltsverbots bestraft. Das Geständnis des Österreichers oder der Österreicherin vor Beginn eines Verfahrens, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, bedeutet deren Straffreiheit. Allerdings gibt es kaum Verurteilungen, in meiner Untersuchung der Wiener Gerichtsakten 2006 und 2007 führten ein Drittel zu einer Verurteilung, und diese basierten fast ausschließlich auf einem Geständnis im Gerichtsverfahren, da Aufenthaltsehen nur schwer nachweisbar sind. Dieser Trend, mangels Nachweisbarkeit keine gerichtliche Verurteilung auszusprechen, verstärkt sich in den letzten Jahren: 2010 und 2011 wurden nur noch jeweils 16 Personen wegen Aufenthaltsehen verurteilt.7 Dennoch werden zahlreiche Verfahren geführt: 2009 kam es beispielsweise zu 344 Verfahren, aus denen etwa 50 Verurteilungen resultierten. Es wird also ein großer Aufwand betrieben, um gegen Aufenthaltsehen vorzugehen. Dazu bedarf es zunächst der Ermittlungen durch die Fremdenpolizei. Diese wählt nach der Datenübermittlung seitens der Standesämter jene Fälle aus, die primär aufgrund eines fehlenden bzw. prekären Aufenthaltsstatus oder den Meldedaten verdächtig erscheinen. Sodann erfolgen Kontrollen durch Hausbesuche, Wohnungskontrollen und getrennte Befragungen. Kommt die Fremdenpolizei zur Ansicht, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, erstattet sie Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Verfahren werden an den Bezirksgerichten geführt. 3. Mehrfachdiskriminierung Ausgegangen wird davon, dass das Zusammentreffen unterschiedlicher benachteiligender Faktoren sowohl die Wahrscheinlichkeit verstärkt, als verdächtig eingestuft und kontrolliert zu werden, als auch ein Verfahren zu haben und verurteilt zu werden. Um diese These zu prüfen, habe ich analysiert, ob bestimmte Paarkonstellationen häufiger angezeigt bzw. verurteilt werden als der Eheschließungsstatistik zufolge vermutet werden könnte. 7 6 Auf die Zahl der Verfahren wurde in den parlamentarischen Anfragen leider nicht eingegangen. Irene Messinger 3.1. Ergebnisse der Untersuchung Im Folgenden werden die quantitativen Ergebnisse vorgestellt. Das dazu verwendete Datenmaterial waren 98 fremdenpolizeiliche Erhebungsbögen, welche die Wiener Fremdenpolizei zwei Monate lang 2006 zu jedem Eingreifen wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe ausfüllte und mir übermittelte.8 Weiters wurden in einer Vollerhebung alle Verfahren an den Wiener Bezirksgerichten analysiert, die 2006 und 2007 wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführt wurden und 57 Gerichtsakten ergaben. Unter den fremdenpolizeilichen Verdächtigungen und Anzeigen waren etwas über 60 % Ehen zwischen Österreicherinnen und Drittstaatsangehörigen. Der Anteil stieg auf rund 70 % bei den Verfahren an den Wiener Bezirksgerichten, auf über 80 % stieg ihr Anteil bei den Verurteilungen. Das Geschlecht war damit der signifikante Faktor der Differenz, dies wurde zusätzlich deutlich, wenn mit der Eheschließungsstatistik 2006 verglichen wurde. Diese zeigte auf, dass der Anteil der österreichischen Männer, die drittstaatsangehörige Frauen heirateten, bei 55 % liegt, hingegen in nur 45 % Österreicherinnen ausländische Männer aus Drittstaaten geheiratet haben. Besonders häufig kontrolliert wurden zudem Menschen mit geringer bzw. formal nicht anerkannter Bildung, die unter bzw. an der Armutsgrenze leben. Die Mehrheit der von der Fremdenpolizei kontrollierten Drittstaatsangehörigen war aus Serbien, darunter etwa gleich viele Männer wie Frauen. An zweiter Stelle kamen Personen aus Nigeria, ganz klar männerdominiert, ebenso wie die drittstärkste Gruppe: Männer aus Bangladesh, die zuvor einen Aufenthaltsstatus als Asylwerber innehatten. Nicht nur die Nationalität der AusländerInnen, sondern auch der ÖsterreicherInnen war bedeutsam, und da vor allem der sogenannte Migrationshintergrund.9 Sowohl bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle, als auch in den Gerichtsverfahren lag der Anteil jener EhepartnerInnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die nicht in Österreich geboren wurden, bei rund 40 %, was ein recht hoher Anteil war, bei den Verurteilten lag er je8 9 In diesem Zeitraum wurde eine behördeninterne Schwerpunktsetzung auf »Roma« durchgeführt, was zur Verzerrung des Datenmaterials führte. Unter »Roma« wurden serbische Staatsangehörige verstanden, denen von der Fremdenpolizei die ethnische Zugehörigkeit zur Gruppe der »Roma« zugeschrieben wurde. Mir ist bewusst, dass die Zuordnung mittels Geburtsland nicht ganz legitim ist, aber es war statistisch leider nicht anders zu erfassen. 7 Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Aufenthaltsehe doch nur bei 27 %. Heranzuziehen war dazu der statistische Vergleichswert von 6 %, den diese Gruppe in der österreichischen Bevölkerung ausmacht. Diese im Ausland geborenen ÖsterreicherInnen wurden zwar von der Fremdenpolizei kontrolliert und angezeigt, aber im Verfahren wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe selbst nicht verurteilt. 3.2. Widersprüchliche Differenzen In der Konstruktion jener Gruppe, die eine ‚Scheinehe’ eingehen würde, könnte auf den ersten Blick jede der zuvor angeführten Kategorien als grundlegender ‚Hauptwiderspruch’ dargestellt werden: Sowohl Klasse würde sich dafür eignen, weil nur Angehörige unterer sozialer Klassen verdächtigt wurden, Nationalität, weil der Verdacht nur Drittstaatsangehörige treffen kann, als auch Aufenthaltsstatus, da nur Illegalisierte einen Aufenthaltsvorteil erheiraten wollen und nicht zuletzt Geschlecht, weil es mehrheitlich bestimmte Geschlechterkonstellationen betraf. Hier bietet der intersektionelle Forschungsansatz ein darüber hinausgehendes Analyseinstrument, bei dem – wie gezeigt wird – die Verwobenheit der Kategorisierungen das entscheidende Moment ist. Geschlecht stellte die primäre Differenzkategorie bei der Selektion der Verdächtigungen wie den Gerichtsfällen dar. Sie konnte aber nur kontextualisiert in ihrer Komplexität sichtbar gemacht werden, da sie über andere Merkmale sozialer Positionierung wie Nationalität, Klasse und Aufenthaltsstatus abgeschwächt oder verstärkt wurde. Ich möchte das an einigen Beispielen demonstrieren: Hinsichtlich der Verknüpfung von Geschlecht und Klasse war festzustellen, dass dem Verdacht auf Aufenthaltsehe bei vermuteten Unterschichtsangehörigen generell eher nachgegangen wurde. Mit dem Mindesteinkommen wurde ein Ausschlusskriterium für binationale Ehen definiert, unter dem Vorwand, damit ‚Scheinehen’ verhindern zu wollen. Tatsächlich wurde durch diese Regelung das Recht auf den Aufenthalt ihrer EhepartnerInnen für Menschen mit geringem Einkommen verhindert. Die geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede, also niedrige Einkommen von Frauen wirkten sich indirekt auf drittstaatsangehörige Ehemänner aus, die somit keinen Aufenthaltsstatus bekamen. Diese mehrfach diskriminierte Personengruppe stand im Verdacht, eine Ehe für den Aufenthaltsvorteil eingegangen zu sein, obwohl dieser aufgrund der erforderlichen Einkommensgrenzen gar nicht erlangt werden könnte. Die Ehe und eingetragene PartnerInnenschaft mit Drittstaatsangehörigen wird zum 8 Irene Messinger »Privileg« für Angehörige der Mittel- und Oberschicht. Österreicherinnen werden zwar medial häufig als Opfer inszeniert, sind aber gegenüber den prekär aufhältigen drittstaatsangehörigen Männern in der Machtposition, denn nur ein Hinweis oder eine Aussage, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, reicht aus, um die Person abschieben zu lassen. Besonders drastisch gestaltet sich diese Abhängigkeit auch für drittstaatsangehörige Frauen in Gewaltbeziehungen. Im Zuge der Dissertation wurden 23 ExpertInneninterviews mit BehördenvertreterInnen geführt, konkret mit leitenden BeamtInnen in den Fremdenpolizeibehörden Wien und Standesämtern in Wien und Niederösterreich sowie in den zuständigen Abteilungen der Bundesministerien. Diese wurden auch nach jenen Personen gefragt, die ihrer Erfahrung nach Aufenthaltsehen eingehen würden. Die Antworten wiederholten sich: Von den in Österreich geborenen Österreicherinnen wurde seitens der InterviewpartnerInnen das Bild einer Prostituierten oder Drogenabhängigen gezeichnet, das in den empirischen Daten jedoch keine Evidenz findet. Die klassenspezifischen Ausnahmen würden laut InterviewpartnerInnen ‚überzeugte Aufenthaltsehen‘ aus politischen Gründen, Nächstenliebe usw. aus der Mittelschicht bilden, die jedoch nicht nachzuweisen wären bzw. wie die quantitativen Daten zeigten, auch nicht kontrolliert werden. Hinsichtlich der Herkunft der Drittstaatsangehörigen wurde in den Interviews angegeben, dass die Ehemänner Asylwerber und Afrikaner seien, die sowohl des ‚Missbrauchs’ der Institution Asyl als auch der Institution Ehe verdächtigt wurden. Eine weitere Gruppe stellten jene Personen dar, deren familiäre Netzwerke aus den Herkunftsländern der GastarbeiterInnen der 1960er Jahre stammen und nur innerhalb derer heiraten würden. Auf diese beiden Gruppen wird im Anschluss eingegangen. Die Kategorie Nationalität ist mit Geschlecht dahingehend verknüpft, als hier unterschiedliche Exotismen mitschwingen, welche zusätzlich mit der Kategorie des Aufenthaltsstatus einhergehen. Auf der einen Seite werden männliche Asylwerber als Bedrohung dargestellt und einer Aufenthaltsehe verdächtigt, andererseits entsprechen ungleiche Ehen zwischen Österreichern und Asiatinnen nicht dem Bild einer Aufenthaltsehe. So konnte das Fehlen von letztgenannter Gruppe in den quantitativen Daten erklärt werden. Die statistisch weitaus häufigere Konstellation der Ehen zwischen österreichischen Männern und drittstaatsangehörigen, konkret asiatischen Frauen, trat weder in fremdenpolizeilichen noch gerichtlichen Praktiken auf. Es wurden also von vorneherein nur jene Ehen mit einem wie oben beschrieben männlichen Asylwerber als Scheinehen verdächtigt. 9 Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Aufenthaltsehe Der Ausschluss durch die Kategorie Aufenthaltsstatus zeigte sich auf struktureller Ebene, da die 2006 eingeführten Voraussetzungen Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus betreffen. Jedoch wirkte er sich nicht auf alle gleich aus, denn insbesondere die erforderliche Antragstellung vom Ausland aus zielte auf AsylwerberInnen ab. Als mögliche »Scheinehepartner« wurden zudem mehrheitlich männliche Asylwerber angeführt. 3.3. Auswirkungen von Mehrfachdiskriminierung Es sei abschließend beispielhaft auf Ehepaare verwiesen, bei denen eine Person die Staatsangehörigkeit Nigerias oder Serbiens hatte, denn beide befanden sich immer wieder außerhalb der statistischen Normbereiche. Statistisch auffällig wurden Ehen zwischen Österreicherinnen mit Männern aus Nigeria, die fast ausschließlich Asylwerber sind. Hier treffen mehrere gesellschaftliche Diskriminierungsmomente zusammen: Nigerianer, Schwarzer und Asylwerber. Nigerianer werden in Österreich als Drogendealer stigmatisiert, es wird also nicht nur aufgrund der Herkunft diskriminiert, diese wird durch rassifizierende Zuschreibungen verstärkt. Zusätzlich erfolgt wegen des prekären Aufenthaltsstatus ein gesellschaftlicher Ausschluss auf mehreren Ebenen, etwa beim Zugang zum Arbeitsund Wohnungsmarkt. Das staatliche Interesse, diese Personengruppe auszuschließen, spiegelt sich beispielsweise darin wider, dass diese Paarkonstellation häufiger als andere vor der Eheschließung kontrolliert wird, also im Zeitraum zwischen der Meldung vom Standesamt an die Fremdenpolizei und der geplanten Hochzeit. Der Hintergrund könnte darin vermutet werden, dass diese Ehen eventuell noch zu verhindern seien, sei es durch Schubhaft, Abschiebung oder Abschreckung und Einschüchterung. Hinsichtlich der Ehen zwischen ÖsterreicherInnen (häufig serbischer Herkunft) und SerbInnen erinnern wir uns: Sie wurden am häufigsten kontrolliert, aber verhältnismäßig selten verurteilt. Die große Zahl der Kontrollen war u.a. durch den behördeninternen »Roma«-Schwerpunkt begründet, der sich auf beide EhepartnerInnen bezog. Öffentliche Diskurse – aber auch die Migrationsforschung – sind dominiert von der Vorstellung, dass MigrantInnen in traditionellen heterosexuellen Beziehungs- und Familienformen leben würden.10 Die verdächtigten 10 10 EREL, Umut (2007): Transnationale Migration, intime Beziehungen und BürgerInnenrechte, in: HARTMANN, Jutta / FRITZSCHE, Bettina / HACKMANN, Irene Messinger Ehen profitierten von diesen Bildern und der darin vermittelten Glaubwürdigkeit über ‚innerethnische‘ Ehen. Das konzentrierte behördliche Vorgehen gegen die ethnische Gruppierung der ‚Roma’ kann als Antiziganismus interpretiert werden. Der Verdacht auf Scheinehe konnte genützt werden, um auf Personen, die aufgrund ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit fremdenrechtlicher Kontrolle entzogen sind, erneut staatliche Macht und Kontrolle ausüben zu können. Beide Konstellationen, also Ehen mit Nigerianern oder serbischen Roma, sind in besonderen Formen mit rassistischen Zuschreibungen verknüpft, die sich nicht nur an der Staatsbürgerschaft und dem Migrationshintergrund festmachen lassen. Angehörige ethnischer Minderheiten werden durchschnittlich fünfmal häufiger Opfer von Mehrfachdiskriminierungen.11 Wie im Bericht der europäischen Grundrechteagentur angeführt wird, machen insbesondere die Personengruppe der Roma oder Menschen afrikanischer Herkunft Erfahrungen von Mehrfachdiskriminierung, was auf die Tatsache, einer ‚sichtbaren Minderheit‘ anzugehören, zurückzuführen ist.12 Die dargestellten Konstruktionen der einer Aufenthaltsehe verdächtigten Personen, welche von den VertreterInnen staatlicher Institutionen in den ExpertInneninterviews gezeichnet wurden, konnten von den quantitativen Daten bestätigt werden. Das bedeutet, dass der staatlichkontrollierende Blick auf ebenjene Personengruppe fokussierte und damit der Blick von anderen Gruppen abgewandt wurde, und nur jene Personen verdächtigt wurden, die diesem staatlich konstruierten Bild entsprachen. Diese behördlich-bürokratische Sichtweise erfuhr damit jene Bestätigung, die sie brauchte, um weiter stereotype Bilder von ‚Scheinehe’ produzieren zu können. Während die binationalen Eheschließungen zwischen österreichischen Männern und ausländischen Frauen im Jahr 2006 insgesamt um etwa 20 % zurückgingen, sank die Zahl der von Österreicherinnen geheirateten ausländischen Männer um ganze 34 %. Ein Vergleich mit der Eheschlie- 11 12 Kristina / KLESSE, Christian / WAGENKNECHT, Peter (Hg.): Heteronormativität. Empirische Studien zu Geschlecht, Sexualität und Macht. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, 255. AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE (2010): Mehrfachdiskriminierung. EU-MIDIS Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung 05, verfügbar unter: http://fra.europa.eu/sites/default/files/eu_midis_dif5-multiplediscrimination_de.pdf, 4. Ibid. 11 Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Aufenthaltsehe ßungsstatistik 2009 zeigt, dass sich diese Entwicklung fortsetzt: Die Zahl der österreichischen Frauen, die ausländische Partner geheiratet haben, ist weiterhin stärker gesunken als die Zahl der Österreicher, die ausländische Frauen ehelichten. Am stärksten (um 84,8 %) ist die Zahl der Eheschließungen zwischen Österreicherinnen und Partnern aus afrikanischen Ländern gesunken.13 Die Differenz könnte als Erfolg hinsichtlich verhinderter ‚Scheinehen’ interpretiert werden. Die stark reduzierte Zahl binationaler Eheschließungen kann jedoch auch auf die restriktive Fremdengesetzgebung zurückzuführen sein: Zum einen wichen zahlreiche Ehepaare zum Heiraten ins Ausland aus, zum anderen seien viele Ehen nicht geschlossen worden, da die Voraussetzungen für die Ehe und den Aufenthalt des ‚Fremden’ von den Ehewilligen nicht zu erfüllen gewesen wären. 3.4. Umgang mit erlebter Mehrfachdiskriminierung In Österreich ist das Verbot von Diskriminierung in zahlreichen Gesetzen festgehalten, das Gleichbehandlungsgesetz widmet sich konkret der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt, und weitere Bestimmungen legen Richtlinien für Antidiskriminierung in anderen Lebensbereichen fest. Es gibt jedoch unterschiedliche Anwendungsbereiche für verschiedene Diskriminierungsgründe, was für manche Situationen bedeutet, dass gegen erlebte Diskriminierung keine rechtliche Handhabe besteht. Wie im Folgenden gezeigt wird, können von Mehrfachdiskriminierung Betroffene ihre Diskriminierung nicht einklagen. Auf Basis von Gesprächen mit ExpertInnen in NGOs 14 werden Vermutungen angestellt, warum dieser Rechtschutz nicht greift. Um als Teil eines binationalen Paares Einblick in die sehr komplexe rechtliche Situation zu bekommen, ist es hilfreich, RechtsberaterInnen oder spezialisierte NGOs zu konsultieren. Aktive Vereine in Wien (in den Bundesländern gibt es sie kaum) sind der »Verein Fibel«, »Ehe ohne Grenzen«, und »Helping Hands«. Nach deren übereinstimmenden Infor13 14 12 VEREIN FIBEL (2010): Binationale Eheschließungen in Österreich 2009, Wien, verfügbar unter: http://www.vereinfibel.at/images/stories/Binationale_Eheschlieungen_in_sterreich_2009.pdf, 5. Die GesprächspartnerInnen waren VertreterInnen von »Ehe ohne Grenzen«, dem Verein »Fibel« und dem Verein »Helping Hands«. Irene Messinger mationen wurden bisher keine Klagen eingebracht, die sich auf Mehrfachdiskriminierung beziehen würden. Sowohl bei den Verdächtigungen seitens der Fremdenpolizei, als auch bei den Kontrollen, handelt es sich um Formen der institutionellen Diskriminierung mehrfach benachteiligter Personen. Die Betroffenen sind jedoch meist nicht in der Lage, sich selbst rechtlich zu wehren. Wie in vielen anderen Lebensbereichen werden politische Kämpfe um Machtverteilung nicht von einzelnen Individuen ausgefochten, sondern von Gruppen, die für ihre Anerkennung eintreten. Die Gruppe der mehrheitlich Verdächtigten, hat – von den oben angeführten sehr kleinen NGOs abgesehen – keine Lobbygruppen oder Interessenvertretungen hinter sich, die sich für ihre Rechte einsetzen würden. Schwierig ist es nun für Gruppen, die sich aus mehrfach Diskriminierten zusammensetzen, da die Vielfalt möglicher Diskriminierungsmomente kombiniert mit der Problematik, dass sich nicht jede soziale Kategorie in einen rechtlichen Rahmen übersetzen lässt, dazu führt, dass ein gemeinsames Vorgehen schwierig zu akkordieren ist. Mehrfachdiskriminierungen sind wegen ihrer Vielschichtigkeit auch von Seiten der NGOs schwer zu bekämpfen. Nicht zuletzt ist es der Staat bzw. sind es seine Organe, die diskriminieren, und somit einen als übermächtig imaginierten Gegner darstellen. Es dominiert daher die Annahme, dass Klagen wegen der Ungleichbehandlung im Vorgehen staatlicher Organe ohnehin ohne Erfolg bleiben würden. Um mehrfach diskriminierten Menschen den Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, ist die Vermeidung von komplizierten Beschwerdemechanismen von besonderer Bedeutung. Davon betroffen sind sozial Benachteiligte, die in der Regel nicht wissen, wie sie rechtlich gegen Diskriminierung vorgehen können oder Minderheitengruppen, die sich erst seit Kurzem im betreffenden Land aufhalten und daher mit dem Rechtssystem noch nicht vertraut sind. Es ist anzunehmen, dass sie sich ihrer Mehrfachdiskriminierung nicht bewusst sind oder nicht wissen, wie sie dagegen vorgehen können. Eine Vereinfachung der Beschwerden und Verfahren für Mehrfachdiskriminierte kann den Rechtsschutz für Betroffene erhöhen. Gegenwärtig ist jedoch festzuhalten, dass durch die Komplexität der verschiedenen Anwendungsbereiche und durch den geringen Informationsstand der Betroffenen zusätzliche Barrieren entstehen. 13 Mehrfachdiskriminierung von Ehen mit Drittstaatsangehörigen unter dem Verdacht einer Aufenthaltsehe 4. Zusammenfassung Der Beitrag hat die Auswirkung eines kurzen Paragraphen im Fremdenpolizeigesetz 2005 auf individueller wie struktureller Ebene verdeutlicht und konnte für die Diskussion um Mehrfachdiskriminierung fruchtbar gemacht werden. Als der Aufenthaltsehe Verdächtigte wird das Bild einer Frau aus der ‚unteren’ sozialen Klasse gezeichnet, die einen Drittstaatsangehörigen (z.B. Asylwerber) ehelicht. In der Praxis wird diese Konstellation häufiger kontrolliert und gerichtlich verurteilt. Am Beispiel der beiden statistisch auffälligen Gruppen der Ehen zwischen Österreicherinnen und Nigerianern sowie zwischen SerbInnen und eingebürgerten ÖsterreicherInnen serbischer Herkunft konnten die unterschiedlichen Zuschreibungen und verschieden wirkenden, diskriminierenden Faktoren aufgezeigt werden. Der Ansatz der Intersektionalität als analytisches Werkzeug konnte sichtbar machen, wie mittels struktureller Mehrfachdiskriminierung bestimmte Ehepaare besonders dem Verdacht einer Aufenthaltsehe durch das Fremdenrecht ausgeliefert sind, ohne sich rechtlich wehren zu können, denn es fehlt hier am (politischen) Willen zu einer Veränderung. Auf rechtlicher Ebene sind effektive Beschwerdemechanismen gegen Diskriminierung aus den angeführten Gründen wünschenswert. 14