Deckvertrag - HS Quarter Horses

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Deckvertrag - HS Quarter Horses
Deckvertrag
Zwischen der
Altes Lädele Pferdezucht und Landwirtschaft GmbH
Sigmarshofen 21
D-88287 Grünkraut
(Hengsthalterin)
Deckstation : Hof Sigmarshofen, Grünkraut bzw. EU Besamungsstation Dr. Gerhard Storch,
Hasslacherstraße 13/1, Tannheim (bei Besamung)
Name des Hengstes : Wimpys Balito
und
Frau / Herrn ___________________________________________
Anschrift _________________________________________ Rufnummer : _____________
Name der Stute ________________________________ LebensNr.:____________________
□ Eine Kopie des Originalpapiers liegt als Anlage bei
□ Die Stute hat keine Papiere
Haftpflichtvers. _______________________________(Name der Gesellschaft und Versicherungsnr. )
§ 1 Decktaxe
Die Decktaxe beträgt __________ Euro zzgl 7% MwSt.
Mit der Anmeldung der Stute ist eine Buchungsgebühr von 100,00 Euro fällig, die auf die Decktaxe
angerechnet wird. Die Zahlung des Deckgelds berechtigt zur Inanspruchnahme des vereinbarten Hengstes
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□ Zum Natursprung
□ Zur Frischsamenübertragung innerhalb der Deckzeit Wechsel zum Natursprung.
Sollten nicht genug Stuten angemeldet werden, wird die Buchungsgebühr erstattet, sofern die Stute nicht
zum Natursprung gebracht wird.
Das Deckgeld ist bei Unterschrift des Vertrages zur Zahlung fällig. Deckscheine werden erst nach
vollständiger Bezahlung der Decktaxe und aller Nebenkosten ausgehändigt.
Beim Natursprung wird die Decktaxe spätestens bei Abholung der Stute bezahlt.
Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt.. Zur Ausstellung des
Deckscheins wird eine Kopie des Abstammungsnachweises, bei Stuten ohne Abstammung die Angabe über
Name, Farbe, Abzeichen und Geburtsjahr benötigt.
Bei Besamungen muss vom jeweiligen Tierarzt eine Bescheinigung, aus der sämtliche Besamungsdaten
hervorgehen, an den Hengsthalter gesandt werden.
§ 2 Gesundheitsnachweis
1. Die Stute muss aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Tupferprobe und Influenza-Impfung sind
notwendig. Als weitere Impfung empfiehlt der Hengsthalter die Impfung gegen Herpes ( per
Resequin oder Prevaccinol) sowie unbedingt Tetanus.
2. Die tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als
drei Wochen sein.
3. Es werden nur äußerlich gesund erscheinende Stuten zum Natursprung eingestellt. Der
Hengsthalter behält sich vor, eine Stute in schlechter Verfassung abzulehnen.
4. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, Krankheiten oder Untugenden der Stute dem Hengsthalter
unaufgefordert mitzuteilen.
5. Folgende Besonderheiten der Stute müssen beachtet werden :
____________________________________________________________________
§ 3 Unterbringung der Stute
1. Pensionskosten
Die Pensionskosten betragen pro Tag 15,00 Euro für Einzelstuten sowie 20,00 Euro für
Stuten mit Fohlen bei Fuss zzgl. MwSt. Bei längerem Aufenthalt werden die Pensionskosten
separat vereinbart.
2. Pfandrecht
3. Der Hengsthalter behält sich ein Vermieterpfandrecht an der eingestellten Stute vor, sollten
Decktaxe und Einstellgeld nicht bezahlt sein.
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§ 4 Lebendfohlengarantie
1. Der Hengsthalter gewährt eine Lebendfohlengarantie bis zum 1. Tag nach dem Abfohlen
2. Die Lebendfohlengarantie gilt, wenn die Stute nicht aufnimmt, resorbiert, eine
Totgeburt hat oder das Fohlen nicht älter als 24 Stunden wird (tierärztliche
Bescheinigung erforderlich).
3. Der Anspruch auf Neubedeckung wegen der Lebendfohlengarantie kann nicht
abgetreten, verkauft oder sonst wie weitergegeben werden. In Absprache mit der
Hengsthalterin kann auch eine andere Stute des Stutenbesitzers besamt, bzw. gedeckt
werden.
4. Um den Anspruch auf Lebendfohlengarantie geltend zu machen, ist eine lückenlose
Virusabortimpfung erforderlich. Die Stute muss zuchttauglich, sachgerecht gehalten
und keinerlei medizinischen Eingriffen unterzogen worden sein. Der Anspruch ist im
Zweifelsfall durch ein tierärztliches Attest zu belegen.
5. Ist der Anspruch berechtigt, hat der Züchter Anspruch auf die Nachbedeckung in der
darauf folgenden Decksaison, ohne dafür Deckgeld zahlen zu müssen. Es fallen im Jahr
der Nachbedeckung nur die Pensions- und Nebenkosten sowie Samenherstellungs-,
Besamungs- und Transportkosten an. Bei Besamung wird lediglich die Gebühr für das
Absamen berechnet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
6. Sollte auch bei der Nachbedeckung kein Lebendfohlen erzeugt werden, kann gegen
eine Nachzahlung von 50 % der Decktaxe in der folgenden Saison nochmals eine
Nachbedeckung vorgenommen werden.
7. Die Lebendfohlengarantie erlischt, wenn der Hengsthalter nicht innerhalb von 14 Tagen
über die Fehlgeburt oder den Tod des Fohlens informiert wird und eine tierärztliche
Bescheinigung vorgelegt wird.
8. Lebendfohlengarantie bedeutet nicht, dass der Hengsthalter dem Züchter ein lebendes
Fohlen garantiert. Der Stutenbesitzer hat keinen Anspruch auf Frischsamen, wenn der
Hengst im Folgejahr nicht auf der Besamungsstation stehen sollte !
§ 5 Haftungsausschluss
1. Der Hengsthalter haftet nicht für Fremdstuten. Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz. Das gilt für alle Unfälle, Krankheiten, Verletzungen, Tod der Stute oder eines Fohlens bei
Fuß. Auch für Schäden die beim Deckakt an der Stute oder am Begleitpersonal entstehen, haftet
der Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von sich und seinen Helfern. Es gilt
nicht als grobe Fahrlässigkeit, wenn die Stute dem Hengst am Halfter und /oder ohne Spannriemen
(gehobbelt) zugeführt wird. Für eingestellte Stuten trägt der Hengsthalter nicht das Risiko der
Tierhalterhaftung, auch lehnt er ausdrücklich die Übernahme einer Tierhüterhaftpflicht ab. Sollte
der Stutenbesitzer diese für die Dauer des Aufenthalts der Stute auf dem Gestüt wünschen, so hat
er diese auf seine Kosten abzuschließen.
2. Der Hengsthalter hat das Recht, auf Kosten des Stutenbesitzers in Notfällen einen Tierarzt zur
Behandlung der Stute zu beauftragen, selbes gilt für evtl. notwendige Schmiedearbeiten. Der
Hengsthalter verpflichtet sich, die Stute bestens zu betreuen, artgerecht unterzubringen und die
Bedeckung ordnungsgemäß durchzuführen.
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§ 6 Sonstiges
1. Außer den in diesem Deckvertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden sonstige
Abreden nicht getroffen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Deckvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle
ausfallenden Bestimmungen gilt jeweils diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als
vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ausgefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Kaufvertrag planwidrige Regelungslücken enthält.
3. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Hengsthalters.
4. Grundlage dieses Vertrages sind die beigefügten Deck- und Besamungsbedingungen in der jeweils
gültigen Fassung.
5. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.
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Ort, Datum , Unterschrift Stutenbesitzer
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Ort, Datum, Unterschrift Hengsthalter
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Deck- und Besamungsbedingungen 2010
Die Decksaison bzw. der Samenversand beginngt am 01.02. und endet am 31.08.
Es werden nur gesunde Stuten zur Besamung angenommen. Jede Stute muß frei von ansteckenden
Krankheiten sein.
Der einwandfreie Befund einer CERVIX Tupferprobe, die nicht älter als 21 Tage sein darf, ist vorzulegen bei
allen Stuten, ausgenommen Stuten mit Fohlen bei Fuß.
Sollte Herkunftsland der Stute während der letzten 12 Monate VIRUS ABORT aufgetreten sein, ist die
Unterbringung nicht möglich. Eine Besamung wird abgelehnt. Bei Nichtbeachtung wird der Stutenhalter
regresspflichtig gemacht.
Das Pensionsgeld beträgt pro Tag für Einzelstuten € 15,00 und für Stuten mit Fohlen bei Fuß € 20,00 zzgl.
MwSt.
Die Decktaxe beträgt bei 1 Stute
für Wimpys Balito 1.000,00 €,
zzgl. 7% MwSt für die Decksaison 2010.
Das Deckgeld ist bei Unterschrift des Vertrages zur Zahlung fällig.
Deckscheine werden erst nach vollständiger Bezahlung der Decktaxe und aller Nebenkosten ausgehändigt.
Bei Besamung einer Stute auf dem Hof fallen folgende Kosten zusätzlich an:
Frischsamen Herstellungskosten € 80,00 pro
Besamungskosten € 20,00 pro
Ultraschalluntersuchungen € 20.00 pro
Trächtigkkeitsuntersuchungen € 30,00 pro
Der Frischsamenversand ist innerhalb von Europa möglich. Bei Samenversand betragen die Kosten für die
Samenherstellung € 90,00 pro Versand.
In dieser Gebühr sind die Kosten für eine Styroporbox zum Versand enthalten. Diese Box braucht nicht
zurück geschickt werden.
Die Besamungskosten entfallen bei Samenversand. Alle Kosten zzgl. MwSt.
Die Kosten für Samenversand werden extra berechnet. Im Regelfall erfolgt der Versand unfrei.
Falls der Versand in einem Container erfolgt, muss dieser schnellstmöglich zurück geschickt werden. Die
Rücksendung erfolgt auf Kosten des Stallbesitzers. Im Regelfall erfolgt der Versand jedoch in einer
Styroporbox.
Der Stutenbesitzer und der Tierarzt der Stute sind dazu verpflichtet den Samen-Begleitzettel korrekt und
vollständig auszufüllen. Der Samen-Begleitzettel muss schnellstmöglich zurück geschickt werden.
Eine Lebendfohlengarantie bis zum 1. Tag nach dem Abfohlen wird vom Hengsthalter gewährleistet.
Sollte die Stute nicht trangend sein, verfohlen oder ähnliches kann die Stute in der kommenden
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Decksaison 2011 kostenlos neu gedeckt bzw. besamt werden, sofern bis bis zum 01.12. eine tierärztliche
Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt.
Stuten, die nach dem 01.08. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind,
erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit. Beachten Sie bitte, dass auch hier die tierärztliche
Bescheinigung der Nichtträchtigkeit bis zum 01.12. vorliegen muss.
In Absprache mit dem Hengsthalter kann auch eine andere Stute des Stutenbesitzers besamt bzw. gedeckt
werden.
Es fallen im Jahr der Nachbedeckung nur die Pensions- und Nebenkosten sowie Samenherstellungs-,
Besamungs- und Samentransportkosten an.
Sollte auch bei dieser Nachbedeckung kein Lebendfohlen erzeugt werden, kann gegen eine Nachzahlung
von 50 % der Decktaxe in der folgenden Saison 2012 nochmals eine Nachbedeckung vorgenommen werden.
Kosten für eventuell notwendige Follikelkontrollen und sonstige tierärztliche Bemühungen gehen zu Lasten
des Stutenhalters, ebenso Hufschmied und andere Extras.
Für bestmögliche Unterkunft und Pflege der Stute und des dazugehörigen Fohlens wird Sorge getragen. Der
Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Tod, Beschädigung oder Wertminderung der Gastpferde,
gleich welcher Ursache. Eine Haftpflichtversicherung für eingestellte Pferde sowie eine Lebensversicherung über den tatsächlichen Wert wird empfohlen.
Die Besitzer der Stuten und Fohlen gelten als Tierhalter und bleiben haftbar im Sinne des BGB.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters.
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