Reisezeit Ihr Weg durch den Zoll - Berlin Business Location Center

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Reisezeit Ihr Weg durch den Zoll - Berlin Business Location Center
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t
Verwaltung & Wissenschaft
Reisezeit
Ihr Weg durch den Zoll
Ausgabe 2002
Inhaltsverzeichnis
Reisezeit –
Wir wünschen einen schönen Urlaub
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Der Zoll –
Ihr Partner auch im Urlaub
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Reisen innerhalb der Europäischen Union
14
Reisen außerhalb der Europäischen Union
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Souvenir-Souvenir?
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote 34
Service
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Anschriften der Zolldienststellen
Länder- und Ortsregister
Stichwortverzeichnis
Glossar
Publikationen des BMF
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54
56
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Urlaubszeit – für viele Bürgerinnen und Bürger die
schönste Zeit im Jahr. Genießen Sie Ihren Urlaub, erholen Sie sich, erleben Sie ein Kontrastprogramm zu Ihrem sonstigen Alltag! Sie sollen aber nicht nur einen
schönen Urlaub verbringen, sondern auch gut wieder
nach Hause kommen.
Wir wollen Ihnen mit dieser Broschüre einen Ratgeber an die Hand geben, der Sie wissen lässt, von
welchen Waren Sie welche Mengen aus dem Urlaub
mitbringen dürfen, beziehungsweise was Sie bei bestimmten Souvenirs zu beachten haben. Mit anderen
Worten: Wir wollen, dass Sie Ihren Urlaub ohne Überraschungen beenden.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen kurzen
Überblick über die Aufgaben der Zollverwaltung sowie
über die wesentlichen zollrechtlichen Bestimmungen –
sofern sie für Sie als Urlauberin oder Urlauber von Belang sind.
Sollten Sie nicht auf alle Ihre Fragen eine erschöpfende Antwort finden, können Sie weitere schriftliche
Informationen beim Bundesfinanzministerium in Berlin
anfordern. Ein Verzeichnis der wichtigsten Publikationen finden Sie im Anhang. Wir sind auch im Internet
für Sie erreichbar unter
www.bundesfinanzministerium.de und
www.zoll-d.de
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Bei speziellen Fragen zum Zoll wenden Sie sich bitte
an Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt, Zollamt oder an
das zentrale Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main, das
Ihnen auch als Privatperson telefonisch, schriftlich oder
per E-Mail Auskunft gibt.
Zoll–Infocenter
Hansaallee 141
60320 Frankfurt am Main
Tel: (0 69) 46 99 76-00
Fax: (0 69) 46 99 76-99
E-Mail: info@zoll-infocenter.de
www.zoll-d.de
Re i s e z e i t - W i r w ü n s c h e n e i n e n s c h ö n e n U r l a u b
Reisezeit –
Wir wünschen einen
schönen Urlaub
Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Stellen Ihnen
keine verbindlichen Auskünfte darüber erteilen können, welche Waren nicht in Drittländer ein- oder nicht
aus Drittländern ausgeführt werden dürfen. Die Zollvorschriften von Ländern, die nicht der Europäischen
Union angehören, also Drittländern, liegen dem ZollInfocenter und den regionalen Zoll-Servicecentern
nicht vor. Bitte wenden Sie sich dazu an den Zoll in
Ihrem Urlaubsland oder an die Botschaft beziehungsweise ein Konsulat des betreffenden Landes in Deutschland.
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Übrigens: Auskünfte zu Pässen erteilen die örtlichen
Einwohnermeldeämter, Auskünfte zu Visa die jeweiligen Botschaften der betreffenden Länder.
Wenn Sie schon im voraus beabsichtigen, bestimmte
Pflanzen oder Tiere aus dem Urlaub mitzubringen,
wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz. Im Internet ist diese Behörde unter www.bfn.de
für Sie erreichbar.
Und vergessen Sie nicht, diese Broschüre ins Reisegepäck zu stecken. Sie wird Ihnen auch im Ausland ein
guter Ratgeber sein bei allen Fragen rund um den Zoll.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen schönen
Urlaub und eine gute Heimkehr.
Auskunft über geschützte Tier- und Pflanzenarten
erhalten Sie beim
Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Konstantinstraße 110
53179 Bonn
Tel: (02 28) 84 91-0
Fax: (02 28) 84 91-2 00
E-Mail: pbox-bfn@bfn.de
www.bfn.de
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Sie denken beim Zoll an uniformierte Beamte? An lange Warteschlangen und ein mulmiges Gefühl? Sie denken an durchwühlte Koffer und ein durchsuchtes Auto?
Doch das ist lange her. Innerhalb Europas finden Sie
kaum noch Grenzzollämter, und auch die meisten anderen Grenzen stellen inzwischen keine große Hürde
mehr dar.
Im Grunde hat der Zoll das gleiche Interesse wie Sie:
Wir wollen, dass Sie möglichst zügig und mit so wenig
Formalitäten wie möglich die Grenzen passieren können. Daran haben wir die letzten Jahrzehnte gearbeitet
und große Fortschritte erzielt.
Der Binnenmarkt der
Europäischen Union
Zum 1. Januar 1993 wurde der Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt. Die Grenzen zwischen den
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind seither
für den Waren- und Personenverkehr kein Hindernis
mehr, Kontrollen finden dort in der Regel nicht mehr
statt.
Damit der Wegfall der Binnengrenzen nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit, zu unterschiedlichen
Besteuerungen oder zu Ausfällen bei den Steuereinnahmen führt, hat der Zoll Mobile Kontrollgruppen einge-
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Der Zoll - Ihr Partner auch im Urlaub
Der Zoll – Ihr Partner
auch im Urlaub
richtet, die unter bestimmten Voraussetzungen im Inland Personen und Fahrzeuge anhalten sowie Gepäck
und Ladung überprüfen können.
Seien Sie deshalb nicht überrascht, wenn Sie nach
der Einreise auf der Autobahn oder Landstraße mit Ihrem Pkw von einer Mobilen Kontrollgruppe angehalten
und kontrolliert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen den Wegfall der Grenzkontrollen
und die damit einhergehenden Reiseerleichterungen
ausnutzen, um Waren zu schmuggeln, etwa Zigaretten,
Waffen oder Rauschgift.
Das Schengener Übereinkommen
Der europäische Einigungsprozess hat in den letzten
Jahren zu spürbaren Verbesserungen im Auslandsreiseverkehr geführt. Das Schengener Abkommen regelt den
kontrollfreien Grenzverkehr von Personen und Gütern
und eine gemeinsame Sicherheits- und Asylpolitik der
beteiligten Staaten. So können Sie zwischenzeitlich eine
ganze Reihe von Grenzübergängen ohne Aufenthalt
passieren und müssen lediglich ausnahmsweise, wenn
besondere Anlässe (wie etwa eine Fahndung nach Gewalttätern) dies erfordern, mit grenzpolizeilichen Kontrollen rechnen. An den deutschen Grenzen und an
den Grenzen folgender Länder werden Sie in der Regel
nicht mehr kontrolliert: Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden und Spanien.
An den übrigen Grenzen – etwa zur Schweiz oder
zur Tschechischen Republik – kontrollieren weiterhin
die Beamten des Bundesgrenzschutzes und des Zolls, in
Bayern die Bayerische Polizei.
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Seit dem 1. Januar 2002 gilt fast überall in Europa eine
einheitliche Währung. Zwölf Länder beteiligen sich an
der gemeinsamen europäischen Währung und haben
den Euro eingeführt: Belgien, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.
Jetzt erschließen sich die vollen Vorteile des Binnenmarktes.
Die unmittelbaren Vorteile für Sie als Reisenden liegen auf der Hand. Der Währungsumtausch innerhalb
der zwölf Teilnehmerländer des Eurogebietes entfällt.
Sie müssen keine Devisen mehr kaufen und keine Provision mehr dafür zahlen. Die Kosten, die früher bei
Überweisungen ins Ausland entstanden sind, werden
entfallen beziehungsweise deutlich niedriger sein. Sie
müssen in Ihrem Urlaubsland nicht mehr komplizierte
Berechnungen anstellen, ob das Essen, die Unterkunft
oder das Kleidungsstück nun teuer oder günstig ist.
Aufgaben des Zolls – Partner der
Reisenden und der Wirtschaft
Das zusammenwachsende Europa hat die Aufgaben des
Zolls stark verändert. Der freie Waren- und Personenverkehr bringt für Sie erhebliche Erleichterungen. Dennoch bleiben stichprobenartige Kontrollen nach wie
vor nötig, um Kriminalität und Schmuggel zu verhindern. Auch bei offenen Grenzen muss die Sicherheit
der Bürgerinnen und Bürger gewährt bleiben.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Zolls ist es, den
grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittländern zu
kontrollieren. Drittländer sind diejenigen Länder, die
nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Treten
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Waren aus Drittländern in den Wirtschaftskreislauf der
Europäischen Union, werden Zölle und Verbrauchsteuern bei der Einfuhr erhoben.
Zollkontrollen sind aber auch nötig, um den Menschen sowie die Tier- und Pflanzenwelt vor Krankheitsund Seuchenerregern zu schützen und illegale Einfuhren von Rauschgift, Waffen und anderen verbotenen
Waren zu verhindern.
Der grenzüberschreitende Bargeldverkehr wird
ebenfalls vom Zoll überwacht. Bargeldkontrollen erschweren den Transfer von Verbrechensgewinnen über
die Grenze und leisten damit einen wichtigen Beitrag
zur Bekämpfung der Geldwäsche und der organisierten
Kriminalität.
Die gefährdete Natur in anderen Ländern wird geschützt, indem der Zoll auf die Einhaltung des Washingtoner Artenschutzabkommens achtet. Ferner
nimmt er neben dem Bundesgrenzschutz auch grenzpolizeiliche Aufgaben an der so genannten „Grünen
Grenze“ wahr.
Um den Reisenden Doppelkontrollen zu ersparen,
übernehmen Zollbeamte an vielen Grenzübergängen
auch Aufgaben des Bundesgrenzschutzes und umgekehrt.
Sie haben es also im Regelfall entweder mit einem
Beamten des Bundesgrenzschutzes oder des Zolls zu
tun, der Sie nach mitgebrachten Waren befragt, Ihre
Personalpapiere überprüft und notfalls dafür sorgt,
dass Ihnen Personalersatzpapiere ausgestellt werden.
Lediglich an den Flughäfen sind beide Verwaltungen
nebeneinander tätig.
An den Grenzübergängen in Bayern nimmt allein
die Landespolizei die grenzpolizeilichen Aufgaben
wahr.
Der Zoll - Ihr Partner auch im Urlaub
Ein Europa – eine Währung
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Der Zoll - Ihr Partner auch im Urlaub
Aufgaben des Zolls zum Schutz Ihrer Sicherheit
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
(Rauschgiftkriminalität; Waffenschmuggel; Schutz
vor radioaktiven Stoffen; Gesundheitsschutz;
Umweltschutz; Artenschutz)
Schutz der Wirtschaft – gewerblicher Rechtsschutz
Internationale Sicherheit
Verhinderung illegaler Einreise
Kampf gegen illegale Geldwäsche
Verstärkte Kontrollen an den
Außengrenzen der Europäischen Union
Weil alle Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen
Union entfallen sind, müssen diese an der Grenze gegenüber anderen Staaten – den so genannten Drittländern – mit großer Verantwortung wahrgenommen
werden. Die Grenzen Deutschlands zu unseren Nachbarstaaten Polen, der Tschechischen Republik sowie der
Schweiz sind zugleich die Außengrenzen der Europäischen Union.
Auch die Flug- und Seehäfen stellen Außengrenzen
der Europäischen Union dar. Über diese Grenzen kommen Personen und Waren unmittelbar aus Drittländern in das Gebiet der Europäischen Union.
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Entscheidend für die zu beachtenden Förmlichkeiten beim Grenzübertritt ist daher, ob Sie aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem
Drittland nach Deutschland einreisen:
Bei der Einreise aus einem Land außerhalb der Europäischen Union findet eine Zoll- und grenzpolizeiliche Kontrolle regelmäßig statt.
Bei der Einreise unmittelbar aus einem Land der Europäischen Union beschränken sich zoll- und grenzpolizeiliche Kontrollen auf wenige Ausnahmen. In
den meisten Fällen werden Sie beispielsweise bei der
Einreise mit dem Auto die ehemaligen Grenzübergänge passieren, ohne einem Beamten des Zolls
oder des Bundesgrenzschutzes zu begegnen.
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Lange Warteschlangen an der Grenze, womöglich noch
in der Augusthitze, gehören der Vergangenheit an.
Ungehindert können Sie inzwischen von Deutschland
nach Portugal fahren, ohne bei der Einreise nach
Frankreich oder Spanien kontrolliert zu werden.
Ebenso wie der Personenverkehr unterliegt der Warenverkehr kaum mehr Beschränkungen – sofern die
Waren für Ihren persönlichen Bedarf bestimmt sind.
Und solange Sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Waffen und Rauschgift dürfen Sie natürlich nach wie
vor nicht über die Grenze bringen.
Waren zu gewerblichen Zwecken
Waren, die Sie zu gewerblichen Zwecken mitbringen,
sind im Bestimmungsland, also in Deutschland, anzumelden und zu versteuern. Die Anmeldung erfolgt in
der Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt.
Zur Abgrenzung des gewerblichen Verkehrs vom
privaten Reiseverkehr wird der unten stehende Mengenkatalog herangezogen. Größere als die darin genannten Mengen sind ein Indiz für eine gewerbliche
Bestimmung der Waren. Aber auch für kleinere Mengen gilt: Die Waren dürfen nicht unversteuert zu
Re i s e n i n n e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
Reisen innerhalb der
Europäischen Union
nem Duty-free-Laden kaufen. Als Nachweis genügt die
Rechnung oder der Kassenzettel. Anderenfalls gelten
bei der Einreise nach Deutschland dieselben Reisefreimengen wie für Drittländer (siehe Seite 25) als auch der
Reisefreibetrag von 175 €.
Waren für Ihren persönlichen Bedarf
Aus jedem Land der Europäischen Union – von einigen
Sondergebieten wie beispielsweise den Kanarischen Inseln abgesehen – können Sie Waren für Ihren persönlichen Bedarf ohne mengen- und wertmäßige Beschränkungen mitbringen.
Um Waren im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ohne Abgaben mitbringen zu dürfen, müssen sie zu den Bedingungen des
Binnenmarktes erworben worden sein. „Erwerb zu den
Bedingungen des Binnenmarktes“ bedeutet, dass die
mitgebrachten Waren aus dem zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union stammen
müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie die Waren in einem ganz normalen Geschäft und nicht in ei14
gewerblichen Zwecken verwendet werden. Bei Überschreitung der angeführten Mengen vermeiden Sie eine Besteuerung in Deutschland, wenn Sie eine Verwendung zu privaten Zwecken nachweisen. So könnten Sie
zum Beispiel die Geburtstagsfeier, für die Sie die Waren
eingekauft haben, durch Einladungsschreiben und eine
Gästeliste belegen.
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Flug- und Schiffsreisen innerhalb der
Europäischen Union
Tabakwaren
Zigaretten
800 Stück
Zigarillos (Zigarren mit einem
Höchstgewicht von 3 g/Stück)
400 Stück
Zigarren
200 Stück
Kehren Sie nach einer Flugreise unmittelbar aus einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland zurück, so benutzen Sie bitte den mit dem EuroPiktogramm (zwölf goldfarbene Sterne im Kreis auf
blauem Grund) gekennzeichneten Kanal. Es sei denn,
Sie führen Waren mit sich, die nicht aus dem zoll- und
steuerlich freien Verkehr der Europäischen Union stammen und über den Rahmen der Reisefreigrenzenregelung für Drittländer hinausgehen (siehe Seite 25). In
diesem Fall ist der rote Kanal zu wählen (siehe auch
Seite 32).
Rauchtabak
Alkoholische Getränke
Spirituosen
Zwischenerzeugnisse
(z.B. Likörwein, Wermutwein)
Wein (davon höchstens
60 Liter Schaumwein)
Bier
1 kg
10 Liter
Sonderregelungen für bestimmte
Gebiete
20 Liter
90 Liter
110 Liter
Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen
Trotz offener Grenzen ist und bleibt die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren wie zum Beispiel Rauschgift,
Waffen oder artengeschützter Tiere oder Pflanzen verboten oder beschränkt, das heißt von Genehmigungen
abhängig. Näheres erfahren Sie im Kapitel „SouvenirSouvenir?“ ab Seite 34.
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Re i s e n i n n e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
Ab folgenden Mengen wird eine gewerbliche
Verwendung angenommen:
Sonderregelungen gelten für die Kanarischen Inseln
(Gomera, Gran Canaria, Hierro, La Palma, Lanzarote,
Teneriffa), französische Übersee-Departements (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion,
St.-Pierre-et-Miquelon), Åland, Berg Athos und die britischen Kanalinseln.
Diese gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer. Als Folge dieser steuerlichen Sonderstellung dürfen Waren, die Sie
in den vorgenannten Gebieten zu den dort geltenden
Bedingungen erworben haben, nur im Rahmen der auf
Seite 25 aufgeführten Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei mitgebracht werden.
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Tauchen im Roten Meer, Safari in Kenia, Strandurlaub
in der Dominikanischen Republik – längst sind wir es
gewohnt, in ferne Länder zu reisen. Im Gegensatz zu
Reisen innerhalb der Europäischen Union finden regelmäßige Grenzkontrollen statt, wenn Sie aus einem
Drittland kommen oder aus Deutschland kommend in
ein Drittland einreisen. Auch der Warenverkehr unterliegt der Überwachung. Wir informieren Sie auf den
folgenden Seiten über die wichtigsten Dinge, die es zu
beachten gilt. Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben, hilft Ihnen Ihr regionales Zoll- oder Hauptzollamt sowie das Zoll-Infocenter in Frankfurt (Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Anhang) gern weiter.
Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
Reisen außerhalb der
Europäischen Union
Grenze so gewertet wird, als würden Sie es zur Ausfuhr
anmelden.
Ausgenommen von diesem vereinfachten Verfahren
sind jedoch Waren, die Beschränkungen unterliegen,
also Genehmigungspflichten oder Verboten (siehe ab
Seite 34).
Der Zoll prüft stichprobenweise, ob das vereinfachte
Anmeldeverfahren im Reiseverkehr nicht missbräuchlich zum Beispiel für illegale Warenausfuhren in Anspruch genommen wird.
Und beachten Sie bitte, dass Waren, die Sie zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken ausführen, auch
wenn Sie diese in Ihrem Handgepäck mitführen, nicht
als im Reiseverkehr ausgeführt gelten.
Haben Sie Zweifel, ob eine Ware, die Sie mit in den
Urlaub nehmen wollen, möglicherweise ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, setzen Sie sich bitte rechtzeitig
vor Reisebeginn mit Ihrem nächstgelegenen Hauptzollamt in Verbindung. Oder Sie wenden sich an das zentrale Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main (alle Adressen finden Sie im Anhang).
Ausreise aus Deutschland
Bei der Ausreise aus Deutschland werden Sie in der Regel keinen Kontakt mit Zollbeamten haben.
Die einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex verlangen allerdings für alle Waren, die in ein Land ausgeführt werden sollen, das nicht der Europäischen
Union angehört, eine Anmeldung zur Ausfuhr beim
Zoll.
Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu beschleunigen,
gilt im Reiseverkehr die Regelung, dass das Reisegepäck mündlich oder durch ein konkludentes Handeln
zur Ausfuhr angemeldet wird. Konkludent bedeutet,
dass bereits Ihr Erscheinen mit Urlaubsgepäck an der
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Wenn Sie also mit Ihrer kompletten Tauchausrüstung – zu der auch ein langes Messer gehört – nach
Ägypten ans Rote Meer fahren, erkundigen Sie sich vorher, ob Sie dieses Messer auch ausführen dürfen.
Ausreise aus einem Drittland
Bevor Sie wieder an die Grenze der Europäischen
Union kommen, beachten Sie bitte, dass Sie nicht ohne
weiteres jegliche Waren, die Sie am Urlaubssort ge19
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Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
kauft haben, mit nach Hause nehmen dürfen. Auch bei
den Devisen sind bei einigen Urlaubsländern Wertgrenzen zu beachten.
Deshalb geben wir Ihnen an dieser Stelle einige Hinweise, die Ihnen helfen sollen, unangenehme Überraschungen bei der Ausreise aus Ihrem Urlaubsland zu
vermeiden.
Nicht aus jedem Urlaubsland dürfen Sie unbesehen
mit nach Hause nehmen, was Sie als Souvenir gekauft
haben. Das gilt vor allem für Antiquitäten und Kunstgegenstände, die einen besonderen nationalen oder
kulturhistorischen Wert haben. In vielen Ländern unterliegen solche Waren Ausfuhrbeschränkungen oder
-verboten. Die Regelungen können in den einzelnen
Ländern ganz unterschiedlich sein. Fragen Sie deshalb
vorher den Zoll im Urlaubsland, ob Sie die Ikone, die
Amphore oder den antiken Teppich ausführen dürfen.
Achten Sie darauf, dass auch Familienerbstücke, die Sie
im Urlaubsland von dort lebenden Verwandten erhalten haben, möglicherweise Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Ein kleines Glossar im Anhang dient Ihnen
als Sprachhilfe.
Der deutsche Zoll hat nichts dagegen, wenn Sie
nach dem Urlaub Ihre Restdevisen mitbringen. Anders
sieht es bei vielen Urlaubsländern aus. Länder mit Devisenbewirtschaftung gestatten die Ausfuhr der Landeswährung entweder überhaupt nicht oder nur in bestimmten Grenzen.
In diesem Fall müssen Sie Ihre Restdevisen im Gastland zurücktauschen. Häufig sollen Sie dabei am Bankschalter nachweisen, dass Sie diese Devisen rechtmäßig
erworben haben. Bewahren Sie also alle Umtauschquittungen sorgfältig auf. Das ist vor allem dann wichtig, wenn Sie bei der Einreise die Höhe des von Ihnen
mitgeführten Geldbetrages angeben mussten.
Allerdings kann es sein, dass Sie bei der Einreise
nach Deutschland von Beamten des Zolls oder des Bun-
desgrenzschutzes nach mitgeführten Zahlungsmitteln
gefragt werden. Ab einer Höhe von 15.000 € müssen
Sie die Zahlungsmittel auf die Frage des Beamten hin
anmelden und ihre Herkunft sowie ihren Verwendungszweck nachweisen. Näheres hierzu finden Sie ab
Seite 44 (Bargeld und andere Zahlungsmittel).
In einigen Ländern außerhalb der Europäischen
Union ist es möglich, sich die Umsatzsteuer für Waren
erstatten zu lassen, die dort mit dieser Steuer belastet
erworben und anschließend ausgeführt werden. Das
Verfahren ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Erkundigen Sie sich deshalb im Ausfuhrland nach
den jeweiligen Voraussetzungen. Auskunft geben kann
Ihnen der Verkäufer der Ware, eine für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständige Behörde (Finanzamt) oder
eine Zollstelle.
Beachten Sie bitte, dass auch für diese Waren bei
der Einfuhr in die Europäische Union Abgaben zu entrichten sind, wenn die Reisefreigrenzen überschritten
werden. Vergessen Sie deshalb nicht, sie dem deutschen Zollbeamten anzumelden.
Einfuhrbestimmungen
Wenn Sie aus einem Drittland kommen, werden Sie
regelmäßig am Zoll kontrolliert. Zollkontrollen sind
nach wie vor nötig: Sie dienen Ihrer eigenen Sicherheit, dem Schutz der einheimischen Wirtschaft sowie
dem Schutz der Umwelt. Bei Einfuhren aus Drittländern fallen regelmäßig Steuern und Zölle an. Die innerhalb der Reisefreigrenzen mitgebrachten Waren können jedoch zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Schmuggeln birgt für den einen oder anderen vielleicht einen Nervenkitzel, lohnt sich aber nicht: Werden Sie erwischt, zahlen Sie nicht nur die fälligen Einfuhrabgaben, sondern unter Umständen auch einen
Zollzuschlag in gleicher Höhe. Gegebenfalls droht sogar ein Strafverfahren. Auch nach erfolgreichem
Schmuggel kann der Täter nicht sicher sein. Die Euro21
päische Gemeinschaft und Deutschland haben mit zahlreichen Staaten Amtshilfeabkommen abgeschlossen,
die einen umfassenden Informationsaustausch über
verdächtige Aktivitäten vorsehen. So können Schmuggler auch nach der Einreise noch überführt werden. Geben Sie also dem Zollbeamten alle mitgeführten Waren
an, auch die, die abgabenfrei sind oder die Sie für abgabenfrei halten. Und bedenken Sie: Wie bei anderen
Delikten schützt auch in diesem Fall Unwissenheit
nicht vor Strafe.
Welche Waren nicht oder nur eingeschränkt nach
Deutschland eingeführt werden dürfen, erläutern wir
Ihnen ausführlich im Kapitel, „Souvenir-Souvenir?“ ab
Seite 34.
Reagieren Sie deshalb nicht ungehalten, wenn Ihr
Fahrzeug, Ihr Gepäck oder Sie selbst einmal eingehend
durchsucht werden. Bedenken Sie: Stichprobenartige
Kontrollen müssen sein, um sicherzustellen, dass die
einschlägigen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere der Kampf gegen die Rauschgiftkriminalität
und den organisierten Zigarettenschmuggel erfordert
auch an den Grenzen einen erhöhten Einsatz. Angesichts der raffinierten Schmuggelmethoden der Rauschgifthändler müssen die Kontrollen sehr intensiv sein,
sie hätten sonst keinen Sinn.
Übrigens: Auf Verlangen des Zolls sind Sie verpflichtet, ihm Hilfe zu leisten. Die mitgeführten Waren sind
von Ihnen so darzulegen, dass sie ordnungsgemäß abgefertigt werden können. Wenn nötig, müssen Sie –
ohne Entschädigung – akzeptieren, dass die Waren geprüft werden. Dazu kann auch gehören, dass Muster
oder Proben entnommen werden.
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Abgabenfrei sind Waren, die Sie
innerhalb der Reisefreigrenzen und
unter Beachtung der nachstehenden
Voraussetzungen einführen.
Folgendes müssen Sie beachten, um Reisemitbringsel abgabenfrei einführen zu dürfen.
Waren selbst mitführen
Die Abgabenfreiheit kann nur gewährt werden für
Waren, die Sie für sich selbst mitführen. Personen
mit gemeinsamen Gepäck können nur dann die Reisefreigrenzen – jeder für sich – in Anspruch nehmen, wenn sie die Zollabfertigung gleichzeitig passieren.
Persönlicher Ge- oder Verbrauch
Abgabenfrei sind nur Waren, die ausschließlich zu
Ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für
Ihren Haushalt oder als Geschenk bestimmt sind.
Begriff der Reise
Die Reisefreigrenzen werden grundsätzlich bei jeder
Einreise aus dem Drittland gewährt. Jede Reise muss
jedoch für sich abgeschlossen sein, das heißt sie
muss im Allgemeinen wieder zum inländischen
Wohnort beziehungsweise zur Unterkunft am Urlaubsort zurückführen. Unmittelbar aufeinanderfolgendes Passieren der Grenze – Weg bis kurz hinter
das Zollamt, Rückkehr ins Ausland, Wiederkehr mit
neuen Einkäufen – berechtigt nicht zu mehrfacher
Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen.
Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
Was ist abgabenfrei aus Drittländern?
Im Allgemeinen wird ohne besonderen Nachweis davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen gegeben
sind. Die Abgabenfreiheit ist allerdings ausgeschlossen,
wenn zu vermuten ist, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Das kann zum Beispiel dann in
23
Reisefreigrenzen
Folgende Waren sind im Reiseverkehr aus Drittländern, aus steuerlichen Sondergebieten und von
der Insel Helgoland von Einfuhrabgaben befreit,
soweit es sich nicht um einen der unter Punkt
Sonderregelungen (siehe Seite 17) genannten Fälle
handelt.
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Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
Betracht kommen, wenn die Reisefreigrenzen auffallend oft in Anspruch genommen werden. Oder wenn
Waren, die im Rahmen der Wertgrenze abgabenfrei
wären, in solchen Mengen eingeführt werden, die den
Eigenbedarf des Reisenden offensichtlich übersteigen.
Besondere Bestimmungen gelten für Bewohner
grenznaher Gemeinden zu Drittländern, für Grenzarbeitnehmer sowie für Personen, die beruflich auf
gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln tätig
sind. Die besonderen Bestimmungen finden Sie auf
Seite 30.
1. Tabakwaren
Wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind:
200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren
oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige
Zusammenstellung dieser Waren.
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke
Wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind:
1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol
mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr,
oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder
Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit
einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger,
oder 2 Liter Schaumweine oder Likörweine,
oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
und zwei Liter nicht schäumende Weine.
3. Kaffee
Wenn Sie mindestens 15 Jahre alt sind:
500 Gramm Röstkaffee oder 200 Gramm löslicher
Kaffee.
4. Parfüm oder Eau de Toilette
50 Gramm Parfüm und 0,25 Liter Eau de Toilette.
5. Arzneimittel
Die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge.
6. Treibstoffe
Der Inhalt des Hauptbehälters und zusätzlich bis zu
10 Liter in Reservekanistern (der Treibstoff darf allerdings abgabenfrei nur in dem Fahrzeug verwendet
werden, mit dem er eingeführt worden ist);
7. Andere Waren
sind bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 €
(Regel-Freibetrag) einfuhrabgabenfrei. Goldlegierungen und -plattierungen in unbearbeitetem Zustand
oder als Halbzeug werden von den Regelungen der
Einfuhrabgabenbefreiung im Reiseverkehr nicht umfasst und sind daher einfuhrabgabenpflichtig. Abweichend von dem Regel-Freibetrag gilt für Waren,
die auf dem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus
Polen oder Tschechien eingeführt werden, ab dem
1. Januar 2002 eine Wertgrenze von 125 €.
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Reisefreigrenzen überschritten!
Was nun?
Die Abgaben für Waren, die Ihnen der Zoll nicht einfuhrabgabenfrei belassen kann, werden schnell und
unbürokratisch im so genannten pauschalierten Verfahren erhoben.
Wenn die Waren weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und ihr Wert
350 € nicht übersteigt, werden für Waren aus Drittländern grundsätzlich 13,5 Prozent des Wertes als Abgaben erhoben. Ein Satz von 10 Prozent wird auf viele
Waren aus Ländern angewendet, mit denen Präferenzabkommen bestehen. In diesen Präferenzabkommen
werden Zollvergünstigungen vereinbart. Hiervon ausgenommen sind allerdings zahlreiche Agrarwaren, etwa
Wein, Kaffee und Zigaretten. Für sie gilt also der Abgabensatz von 13,5 Prozent.
Präferenzabkommen bestehen unter anderem mit
den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA-Staaten), also Island, Norwegen, die Schweiz und
Liechtenstein, mit den Mittelmeerländern Ägypten,
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Abgabenbelastung für hochsteuerbare Waren
(pauschalierter Abgabensatz)
Röstkaffee
Löslicher Kaffee
3,99 € je Kilo
10,48 € je Kilo
Schaumwein
2,45 € je Liter
Likörwein, Wermutwein und
anderer aromatischer Wein
2,20 € je Liter
Spirituosen
6,80 € je Liter
Zigaretten
0,11 € je Stück
Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
Nicht abgabenfrei ist eine unteilbare Ware (zum
Beispiel ein Schmuck- oder Kleidungsstück oder ein
Teppich), deren Wert die angegebenen Wertgrenzen
übersteigt. Die Einfuhrabgaben werden dann nicht nur
von dem den Freibetrag übersteigenden Wertanteil,
sondern von dem vollen Wert erhoben. Der Wert einer
unteilbaren Ware kann auch nicht auf mehrere Personen umgelegt werden.
Auch Waren, die Sie in einem Drittland aus zwingendem Anlass gekauft oder dort gegebenenfalls bereits benutzt haben (zum Beispiel Ski, Kleidungsstücke),
sind nur im Rahmen der vorstehenden Reisefreigrenzen abgabenfrei.
Algerien, Israel, Jordanien, dem Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei und Zypern sowie mit
Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen
Republik, Ungarn und den meisten afrikanischen Ländern.
Die Abgabensätze von 10 Prozent beziehungsweise
13,5 Prozent gelten jedoch nicht für hochsteuerbare
Waren, für die besondere Abgabensätze festgesetzt
sind.
Zigarren und Zigarillos
(in Mengen bis zu 250 Stück)
41%
des Wertes*
Feinschnitt
(in Mengen bis zu 1 Kilo)
61,87 € Kilo*
Pfeifentabak
(in Mengen bis zu 1 Kilo)
102,77 € je Kilo*
Vergaserkraftstoff
4,24 € je 5 Liter
Dieselkraftstoff
2,81 € je 5 Liter
*Der Abgabenberechnung wird der inländische Kleinverkaufspreis für Erzeugnisse derselben Marke oder gleichartiger
Beschaffenheit zugrunde gelegt.
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350-Euro-Grenze überschritten?
Sollte der Wert der Waren, die Sie über den Reisefreibetrag hinaus mitführen, auch die Grenze von 350 €
überschreiten, so hängt die Höhe der Einfuhrabgaben
nicht allein vom Wert, sondern auch von der Art der
Waren ab. Das heißt, die Abgaben werden nicht mehr
pauschal erhoben, sondern nach den individuellen Sätzen des Zolltarifs und der einschlägigen Steuergesetze.
Für viele Waren aus Ländern, mit denen Präferenzabkommen bestehen (siehe Seite 26 f.), wird Zollfreiheit
gewährt. In diesen Fällen ist nur die Einfuhrumsatzsteuer, gegebenenfalls noch eine weitere Verbrauchsteuer zu zahlen. Die Zollfreiheit kann jedoch nur erlangt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass
die Waren aus einem solchen Land stammen. Als Nachweis genügt eine mündliche Erklärung, wenn folgende
Werte nicht überschritten werden:
1.202 €
1.074 €
614 €
28
für Waren aus den EFTA-Staaten, den Mittelmeerländern, Bulgarien, Rumänien, der
Tschechischen Republik, den Baltischen
Staaten (Estland, Lettland, Litauen) und aus
Slowenien.
für Waren aus Polen und Ungarn
für Waren aus anderen Ländern
Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
Bei Einfuhr der oben aufgeführten Waren aus Staaten,
mit denen Präferenzabkommen bestehen, werden bei
Vorlage eines Präferenznachweises niedrigere Abgaben
erhoben.
In allen anderen Fällen ist ein formeller Nachweis
erforderlich. Innerhalb bestimmter Warengrenzen
(meist bis zu einem Wert von 6.000 € – Ausnahme:
Marokko und Tunesien mit 5.110 €) kann der Ausführer der Waren eine Ursprungserklärung auf der
Rechnung angeben, wenn er die Ursprungseigenschaft
der Waren auf andere Art und Weise belegen kann.
Bei höheren Werten ist bei den Zollbehörden des Ausfuhrlandes eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu
beantragen. Antragsformulare können Sie im Schreibwarenhandel oder bei Druckereien beziehen. Genaue
Auskünfte sind bei den ausländischen Zollbehörden
einzuholen. Im Postverkehr mit den Mittelmeerländern
Ägypten, Algerien, Libanon, Malta, Syrien und Zypern
sowie bei Postlieferungen aus den so genannten Überseeischen Ländern und Gebieten besteht bis zu einer
Wertgrenze von 2.820 € die Möglichkeit, vom Ausführer ausgefüllte Formblätter EUR 2 zu verwenden
(Bezugsmöglichkeit wie für EUR 1).
Der Regelsatz für die Einfuhrumsatzsteuer beträgt
seit dem 1. April 1998 16 Prozent; für einige Waren
– vor allem aus dem landwirtschaftlichen Bereich, aber
zum Beispiel auch für Bücher, Gemälde, Briefmarken –
gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.
Um festzustellen, ob die Waren nicht mehr als 350
€ wert sind, und bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird grundsätzlich vom tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis ausgegangen. Es ist daher in
jedem Fall zweckmäßig, wenn Sie Rechnungen über die
im Ausland gekauften Waren vorlegen können. Kann
der angemeldete Wert nicht durch eine Rechnung
belegt werden (zum Beispiel bei Geschenken), so wird
von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren gekaufter
Waren ausgegangen oder der Wert geschätzt – sofern
die Preise der Zollstelle nicht bekannt sind.
29
Die eingeschränkten Reisefreigrenzen
Abgabenfrei sind folgende Waren
Im vorstehenden Kapitel ist die Zollbehandlung der
„normalen“ Reisemitbringsel behandelt worden. Nun
noch einige Hinweise für Fälle, die etwas aus dem Rahmen fallen.
Für bestimmte Personengruppen gelten die vorgenannten Reisefreigrenzen nur eingeschränkt:
a) Bewohner einer grenznahen Gemeinde zu einem
Drittland, die an einem Ort einreisen, der weniger
als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Ausland
nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat;
b) Grenzarbeitnehmer, die zur oder nach Ausübung
ihrer Erwerbstätigkeit aus einem Drittland einreisen,
sowie
c) Personen, die beruflich auf gewerblich eingesetzten
Beförderungsmitteln oder als Begleiter von Reisegesellschaften tätig sind und in dieser Eigenschaft
üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat
aus Drittländern einreisen.
Tabakwaren
40 Zigaretten
oder 20 Zigarillos
oder 10 Zigarren
oder 50 Gramm Rauchtabak
oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
In Sonderfällen gelten besondere
Bestimmungen
Kaffee
50 Gramm Röstkaffee
oder 20 Gramm löslicher Kaffee
Parfüm oder Eau de Toilette
50 Gramm Parfüm
und 0,25 Liter Eau de Toilette
Andere Waren
Bis zu einem Warenwert von insgesamt 30,68 €.
Davon dürfen nicht mehr als 10,23 € auf Lebensmittel
des täglichen Bedarfs entfallen.
Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für alkoholische
Getränke und Goldlegierungen und Goldplattierungen,
unbearbeitet oder als Halbzeug.
Außerdem kann die eingeschränkte Abgabenfreiheit
von diesen Personen nur einmal am Tag in Anspruch
genommen werden. Im Übrigen gelten auch in diesen
Fällen die vorstehend genannten Voraussetzungen für
die Gewährung der Abgabenfreiheit (zum Beispiel die
Altersgrenzen bei Tabakwaren und Kaffee).
30
31
Das Zweikanal-Abfertigungsverfahren bei
der Einreise mit dem Flugzeug
Wenn Sie nach einer Flugreise aus einem Drittland
nach Deutschland zurückkehren, beachten Sie bitte das
Zweikanal-Abfertigungsverfahren, das zur schnelleren
und reibungslosen Zollabfertigung auf den meisten
deutschen Verkehrsflughäfen angewendet wird. Bei diesem Verfahren werden Sie durch Hinweistafeln über
die zollrechtlichen Bestimmungen informiert und aufgefordert, zwischen zwei Durchgängen zu wählen. Der
eine Durchgang ist für Reisende mit anmeldefreien
Waren (grüner Kanal), der andere für Reisende mit anmeldepflichtigen Waren (roter Kanal) gekennzeichnet.
Mit ihrer Wahl übernehmen Sie die gleiche Verantwortung wie mit Ihrer Antwort auf die Befragung durch
Zollbeamte. Wenn sie den grünen Kanal benutzen,
können Sie in der Regel ungehindert passieren.
Um Missbräuche zu vermeiden, wird das Gepäck
dort jedoch stichprobenweise geprüft. Wenn dann abgabenpflichtige Waren gefunden werden, sind diese als
geschmuggelte Ware zu behandeln (Steuerhinterziehung).
32
Waren, die Sie „duty-free“, also zoll- und steuerfrei erworben haben, sind im Rahmen der auf Seite 25 aufgeführten Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei,
wenn das Schiff aus einem außerhalb der Europäischen
Union gelegenen Hafen kommt. Voraussetzung für die
Gewährung der Abgabenfreiheit ist, dass Sie in dem
Hafen an Bord gegangen sind oder dass dort ein Landgang mit Einkaufsmöglichkeit war. Bei der Einreise von
Helgoland können die auf Seite 25 aufgeführten Mengen mitgebracht werden. Auch in diesen Fällen müssen
die auf den Seiten 23 bis 25 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabenfreiheit erfüllt sein
(zum Beispiel die Altersgrenzen bei Tabakwaren, alkoholischen Getränken und Kaffee).
Für Reisende, die das Schiff nicht endgültig verlassen, bestehen Sonderregelungen. Auskünfte darüber
erteilen die Zollstellen (die Anschriften finden Sie im
Anhang).
Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n
Besonderheiten bei der Einreise mit dem
Schiff/Duty-free-Waren
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Wer bringt sich nicht gerne eine Erinnerung aus dem
Urlaub mit? Souvenirs mildern den Abschiedsschmerz,
stillen zu Hause das Fernweh und schmücken die eigenen vier Wände. Damit Sie sich an Ihren Mitbringseln
erfreuen können und an der Grenze keine unangenehmen Überraschungen erleben, wollen wir Ihnen hier
wichtige Hinweise geben, worauf Sie beim Kauf Ihrer
Souvenirs zu achten haben. Nicht alles, was Ihnen in
anderen Ländern angeboten wird, können Sie auch bedenkenlos nach Deutschland einführen.
Diese Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote
dienen nicht nur ihrem eigenen Schutz, sondern auch
dem der heimischen Wirtschaft. Produktpiraterie
nimmt einen immer größeren Raum ein.
Es geht aber zum Beispiel auch um den Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie um den Schutz
der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, indem
Krankheitserreger aufgehalten werden sollen. Die im
Jahre 2001 in Großbritannien ausgebrochene Maulund Klauenseuche ist ein Beispiel dafür, dass der Zoll
flexibel reagieren kann und muss, um dazu beizutragen, ein Überschwappen der Seuche auf Deutschland
zu vermeiden.
Der Kampf gegen Rauschgift und organisierte Kriminalität wird zu großen Teilen vom Zoll ausgefochten!
Rund 70 Prozent der jährlich beschlagnahmten Rauschgiftmengen werden durch Zollbeamte sichergestellt.
34
Bargeldkontrollen sind eine notwendige Maßnahme,
um die organisierte Kriminalität in Schranken zu halten.
Wenn Sie schon vor dem Urlaub planen, sich aus
dem Reiseland etwas Bestimmtes mitzubringen, fragen
Sie vorher den Zoll, ob und welche deutschen Bestimmungen Sie bei der Rückreise zu beachten haben.
Wollen Sie sich in Italien ein Bild kaufen, in Griechenland eine Vase, in Marokko einen Teppich?
Gefällt Ihnen spontan während ihres Urlaubes eine
Ware so gut, dass Sie sie mit nach Hause nehmen wollen, erkundigen Sie sich beim Verkäufer der Ware, ob
es damit Probleme geben könnte. Besser noch, Sie fragen – sofern Sie sich nicht schon in Deutschland bei
der Botschaft oder einem Konsulat Ihres Urlaubslandes
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote
Souvenir-Souvenir?
Einfuhrbeschränkungen
und Einfuhrverbote
über deren Ausfuhrbestimmungen erkundigen konnten
– zusätzlich Ihren Reiseleiter, in Ihrem Hotel oder bei
der Polizei. Und: Bewahren sie alle Quittungen auf! So
weisen Sie die Herkunft Ihrer Ware nach und den
Wert.
Noch einmal: Schmuggeln ist kein Kavaliersdelikt.
Es drohen empfindliche Strafen.
Kriminelle Schmuggler, die ihre heiße Ware über
die Grenze bringen wollen, lassen sich viel einfallen,
um ihre verbotene Ware ahnungslosen Touristen unterzuschieben.
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Damit Sie nicht unabsichtlich zum Schmuggler werden, wollen wir Ihnen an dieser Stelle einige Hinweise geben, welche Tricks vor allem von Rauschgifthändlern, aber auch von anderen Schmugglern
verwendet werden, um ahnungslosen Urlaubern
verbotene Waren unterzujubeln:
Fallen Sie nicht auf noch so attraktive finanzielle Angebote herein, mit denen Sie mehr oder weniger
offen verlockt werden sollen, Rauschgift zu befördern oder gar zu kaufen. Gar nicht so selten nutzen
Rauschgifthändler den Leichtsinn harmloser Touristen, um sich bei der heimischen Polizei anzubiedern: Sie melden ihr das Geschäft selbst. Hinterher
kassieren sie dann auch noch die Prämie, die für die
Aufdeckung von Rauschgiftdelikten ausgesetzt ist.
Rauschgift
Unbemerkt vom Eigentümer wird in das Touristengepäck vor der Abreise Rauschgift oder verbotene
Waren gesteckt. Das kann im Hotel geschehen, aber
auch bei der Verladung des Gepäcks oder während
einer Reise mit der Bahn. Behalten Sie deshalb Ihr
Gepäck stets im Auge.
Besonders häufig versuchen Schmuggler, ihre „heiße
Ware“ in Touristenautos über die Grenze zu schmuggeln. Sie suchen deshalb nach Gelegenheiten, die
Autos entsprechend zu präparieren. Vorsicht, wenn
Ihnen Unbekannte vermeintlich günstige Gelegenheiten zum Ölwechsel, Tanken oder zu Reparaturen
anbieten – womöglich noch über Nacht!
Seien Sie misstrauisch, wenn man Sie im Ausland
bittet, Briefe, Päckchen oder sonstige kleinere Gepäckstücke aus Gefälligkeit oder gar gegen Bezahlung in die Bundesrepublik Deutschland mitzunehmen. Prüfen Sie in jedem Fall vorher den Inhalt!
Staatsangehörige aus Westeuropa werden zunehmend von Rauschgiftschmugglern als Kuriere für
Körperschmuggel angeworben. Zumeist wird das
Rauschgift in Fingerlinge versteckt und vom Kurier
geschluckt. Die Boten können aber nicht sicher sein,
dass sich die im Magen oder Darm befindenden Fingerlinge nicht auflösen. Dann dringt das Rauschgift
in die Blutbahn ein. Die Folge ist meist: Tod durch
Überdosis.
36
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote
Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht
Ein böses Ende kann und wird Ihre Urlaubsreise nehmen, spürt der Zoll – unter Umständen mit Hilfe eines
vierbeinigen Mitarbeiters – Rauschgift in Ihrem Reisegepäck auf.
Rauschgifte, im rechtlichen Sprachgebrauch Betäubungsmittel genannt, sind beispielsweise Heroin, Opium, Haschisch, Marihuana, Kokain, LSD, Amphetamine
oder die Modedroge Ecstasy.
Nach dem Betäubungsmittelgesetz wird mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer
Geldstrafe bestraft, wer illegal Betäubungsmittel einführt, ausführt, abgibt, veräußert oder erwirbt. Die unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist zugleich ein so genannter Bannbruch,
im allgemeinen Sprachgebrauch Schmuggel genannt.
Rauschgiftdelikte im Ausland
Immer öfter werden Touristen in anderen Ländern
durch Leichtsinn oder Unerfahrenheit in Rauschgiftdelikte verwickelt, und immer öfter werden arglose Reisende von Rauschgifthändlern für ihre kriminellen
Zwecke missbraucht. Beachten Sie deshalb: Besitz, Erwerb, Verteilung, Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften
aller Art werden in allen Ländern der Welt strafrechtlich verfolgt.
37
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote
Vielfach drohen geradezu drakonische Strafen. In
vielen Ländern muss auch bei Besitz von geringen Drogenmengen mit hohen Mindestfreiheitsstrafen bis zu
lebenslänglicher Haft gerechnet werden. In Indien etwa dürfen die Mindestfreiheitsstrafen von den Gerichten nicht unterschritten werden. Der Besitz oder Handel mit Drogen kann in einigen Ländern wie Singapur,
Thailand, Indonesien, Malaysia, den Philippinen und
Brunei mit der Todesstrafe geahndet werden. Ab einer
bestimmten Drogenmenge muss in Malaysia und Singapur die Todesstrafe verhängt werden. Und die wird
auch an westlichen Ausländern vollstreckt.
Auch in nordafrikanischen Ländern wie Marokko
oder Tunesien haben sich in den letzten Jahren die
Verhaftungen wegen Besitzes von Rauschgift gehäuft.
In Tunesien beträgt schon bei Besitz kleiner Mengen
von Rauschgift die Mindeststrafe ein Jahr.
In Saudi-Arabien droht Drogenschmugglern die
Todesstrafe, Rauschgifthändler müssen mit öffentlichen
Auspeitschungen rechnen. Dies gilt im Wesentlichen
auch für Alkoholschmuggler.
In etlichen Ländern ist der Strafvollzug für Europäer
wegen der klimatischen und örtlichen Verhältnisse
außerordentlich hart und ohne schwere Gesundheitsschäden kaum zu überstehen. Eine vorzeitige Strafentlassung gibt es auch für Ausländer häufig nur in Ausnahmefällen und erst nach jahrelanger Haft.
Um einfuhrabgabenrechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie sich bereits bei der Ausreise für Ihre
Waffen ein so genanntes Auskunftsblatt INF 3 bei der
zuständigen Zollstelle ausstellen lassen.
Bei Reisen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist eine zeitlich begrenzte Mitnahme
von Jagd- und Sportwaffen sowie der dazu gehörenden
Munition mit einem „Europäischen Feuerwaffenpass“
erlaubt, wenn er für das jeweilige Land gültig ist und
eine Einladung für eine entsprechende Sport-/Jagdveranstaltung mitgeführt wird. Über nähere Einzelheiten
sollten Sie sich vor Reiseantritt bei den zuständigen Behörden (zum Beispiel beim Ordnungsamt oder auch Polizeidienststellen) erkundigen.
Sie sollten auch bedenken, dass Sie in anderen Ländern Gegenstände erwerben können, für die nach
deutschem Waffengesetz Einfuhrverbote bestehen.
Hierunter fallen Gegenstände wie Nunchakos, bestimmte Spring- und Fallmesser, Stahlruten, Schlagringe, bestimmte Reizsprühstoffgeräte und vor allem sämtliche
Waffen, die einen anderen Gegenstand wie beispielsweise einen Kugelschreiber oder Regenschirme vortäuschen.
Feuerwerkskörper, die nicht mit einem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung versehen sind, dürfen nicht eingeführt werden. Bei Zuwiderhandlung werden die Waren von der
Zollstelle beschlagnahmt und ein Strafverfahren eingeleitet.
Radioaktive Stoffe
Waffen
Melden Sie Ihre Schusswaffen und die Munition bei der
Wiedereinreise aus einem Drittland der deutschen Zollgrenzstelle unaufgefordert an. Sie müssen Ihre Waffenbesitzkarte vorlegen, um nachzuweisen, dass Sie berechtigt sind, eine Schusswaffe mit sich zu führen.
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Die wachsende Gefahr der illegalen Einfuhr von Kernbrennstoffen und anderen radioaktiven Stoffen zwingt
die Zollstellen, den Reiseverkehr auch im Hinblick auf
radioaktive Stoffe zu überwachen. Wegen der potentiellen Gefährlichkeit des vagabundierenden Nuklearmaterials sind die meisten Zollstellen inzwischen mit Strah-
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Tiere und Pflanzen
Exotische Souvenirs als bleibende Erinnerung an einen
schönen Urlaub erfreuen sich großer Beliebtheit. Viele
Touristen wissen aber nicht, dass zahlreiche Tier- und
Pflanzenarten sowie auch Produkte daraus strengen
Einfuhrbestimmungen unterliegen.
Sie dürfen nicht alles, was Ihnen in den Urlaubsländern angeboten wird, auch unbedenklich kaufen und
über die Grenze bringen. Typische Touristenmitbringsel
sind etwa Korallen, Fechterschnecken, Elfenbeinprodukte, Waren aus Reptilleder oder Schmuckstücke, die mit
Elefantenhaar verziert sind. Falsch ist zu glauben, man
könne die verarbeiteten Souvenirs bedenkenlos kaufen
und mit nach Hause nehmen, da das Tier sowieso
schon tot sei. Mit dieser Einstellung tragen Sie dazu
bei, dass ein Abnehmerkreis für solche Waren entsteht.
Außerdem verstoßen Sie mit der Einfuhr der Erzeugnisse gegen weltweite gesetzliche Bestimmungen. Geschützt sind auch viele Kakteenarten, Orchideen oder
Alpenveilchen.
Der Zoll überwacht – in enger Zusammenarbeit mit
dem Bundesamt für Naturschutz – die Einhaltung des
Washingtoner Artenschutzabkommens (WA). 1973 wurde dieser wohl wichtigste Natur- und Umweltschutzvertrag abgeschlossen. Das Übereinkommen umfasst circa
7.000 Tier- und 24.000 Pflanzenarten, die Listen werden
laufend aktualisiert.
Die Einordnung der Arten erfolgt nach Gefährdungskategorien – je gefährdeter die Art, desto stren-
40
ger sind die Schutzmaßnahmen. Das Washingtoner Artenschutzabkommen schützt nicht allein die jeweilige
Tier- und Pflanzenart, sondern auch alle Erzeugnisse,
die aus ihnen gewonnen werden. Schnitzereien aus Elfenbein oder Elfenbeinschmuck, Gürtel und Handtaschen aus Schlangen- oder Krokodilleder sind daher
als Erzeugnisse ebenfalls geschützt.
Werden Sie mit einem Souvenir erwischt, das unter
das Washingtoner Artenschutzabkommen fällt, müssen
Sie neben der Einziehung mit hohen Bußgeldern oder
gar Strafen rechnen.
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote
lenmessgeräten ausgestattet. Bei Anhaltspunkten für
die illegale Einfuhr radioaktiver Stoffe werden sofort
die örtlich zuständigen Strahlenschutzbehörden eingeschaltet.
Wenn Sie folgende Ratschläge beachten, dürften
am Zoll keine Probleme auftreten:
Finger weg von lebenden Urlaubssouvenirs!
Finger weg von Erzeugnissen aus artengeschützten
Tieren und Pflanzen!
Erkundigen Sie sich vor Ihrem Urlaub beim zuständigen Zollamt, dem Bundesamt für Naturschutz oder
der Stadt- bzw. der Kreisverwaltung nach geschützten Arten in Ihrem Urlaubsgebiet.
Verzichten Sie auch beim Kauf in Zoohandlungen zu
Hause auf Wildfänge, da für einen überlebenden Vogel viele andere beim Transport sterben müssen.
Auskunft über Ein- und Ausfuhrbedingungen sowie
weiterführendes Informationsmaterial erhalten Sie
beim Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110,
53179 Bonn, Tel. (02 28) 84 91-0, Abteilung Artenschutz, Tel. (02 28) 84 91-4 43 oder unter www.bfn.de.
Zudem können Sie bei www.wisia.de (Wissenschaftliches Informationssystem für den internationalen
Artenschutz) nachsehen, welche Pflanze oder welches
Tier geschützt ist.
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Gefälschte Markenartikel
Geweihe, Gehörne, Kruken und andere Jagdtrophäen
von Tieren, die nicht unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder sonstige artenschutzrechtliche Bestimmungen fallen, dürfen Sie genehmigungsfrei einführen. Hörner jedoch nur, wenn sie vollständig
getrocknet sind.
Bekleidung, Taschen, Uhren, Kosmetika, Fanartikel, Ersatzteile etc. namhafter Hersteller werden Ihnen im Urlaubsland häufig zu Billigstpreisen angeboten. Dabei
handelt es sich allerdings nur um vermeintliche
Schnäppchen. Anstelle der begehrten Markenartikel
handelt es sich häufig um illegal und in sehr schlechter Qualität hergestellte Kopien. Neben dem Schaden
für die Hersteller der Originalwaren können diese Plagiate auch ihre Gesundheit und sogar Ihr Leben gefährden. So werden beispielsweise bei der Herstellung
von Textilien häufig giftige Farbstoffe verwendet. Bei
angebotenen Kfz-Ersatzteilen müssen Sie davon ausgehen, dass diese keiner Sicherheitsprüfung unterzogen
worden sind. Der weltweite Schaden durch den Missbrauch von Marken und die Nachahmung von Produkten wird auf jährlich 281 Milliarden € geschätzt. 90
Millionen € dieses Schadens werden allein in Deutschland angerichtet.
Daher dürfen derartige Waren nur für den eigenen
Gebrauch innerhalb der Einreisefreimenge (siehe Seite
24 f.) mitgebracht werden. Anderenfalls müssen Sie mit
einer Beschlagnahme der Waren und weiteren rechtlichen Folgen rechnen.
Lebensmittel
Die Einfuhr von Lebensmitteln wie tierische Produkte
und Pilze kann beispielsweise bei einer hohen Belastung mit Schadstoffen oder Krankheitserregern zum
Schutz der menschlichen Gesundheit zeitweilig verboten oder auf bestimmte Mengen beschränkt werden.
Wenn etwa die Maul- und Klauenseuche in einem anderen Land ausgebrochen ist, ist es streng verboten,
Fleisch und Wurstwaren aus dem betreffenden Land
einzuführen.
Arzneimittel und Vitamin-/
Mineralstoffpräparate
In Deutschland unterliegt die Einfuhr von Arzneimitteln
den strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes. Beachten Sie daher, dass Sie Medikamente,
die Sie im Ausland erworben haben, grundsätzlich nur
in geringer Menge für den persönlichen Verbrauch ohne Genehmigung einführen dürfen. Unbedenklich ist
nur eine Menge, die Sie während Ihrer Reise ge- oder
verbrauchen.
Auch Vitamin- und Mineralstoffpräparate, die im
Ausland frei verkauft werden, können in Deutschland
unter die strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes fallen.
42
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote
Jagdtrophäen
43
Wenn Sie vorhaben, bei der Ausreise aus Deutschland
Antiquitäten, Sammlerstücke, Gemälde und sonstige
Kunstwerke mitzunehmen, beachten Sie bitte, dass es
sich bei diesen Gegenständen um so genannte Kulturgüter handeln kann. Kulturgüter unterliegen bei der
Ausreise einer Genehmigungspflicht. Um zu klären, ob
Sie für die Ausreise eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor Ihrer Urlaubsreise bei Ihrem Hauptzollamt. Vor Ort sollten Sie
sich an den Zoll, die Polizei oder die Kultusbehörde Ihres Urlaubslandes wenden.
Bargeld und andere Zahlungsmittel
Seit dem Frühjahr 1998 werden durch Zoll und Bundesgrenzschutz Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs durchgeführt, um Gewinne aus schweren
Straftaten aufzuspüren. Durch diese Maßnahme soll die
organisierte Kriminalität bekämpft werden. Auch in anderen Staaten, wie zum Beispiel in unserem Nachbarland Frankreich, werden vergleichbare Kontrollen
durchgeführt.
Bargeldkontrollen ergänzen die Maßnahmen des
Geldwäschegesetzes, die den Vorgang der Geldwäsche
lediglich im Moment des Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf über die Kredit- und Finanzinstitute bekämpfen. Durch die Bargeldkontrollen wird
es nunmehr erschwert, durch Verbrechen erworbene
Gewinne über nationale Grenzen zu bringen.
44
Anzumelden sind auf Befragen des Kontrollbeamten
mitgeführte Zahlungsmittel im Wert ab 15.000 €, die
in das oder aus dem Bundesgebiet gebracht werden.
Zahlungsmittel sind Bargeld und andere Wertgegenstände wie Wechsel, Schecks, Wertpapiere,
Edelmetalle und Schmuck. Der Reisende hat darzulegen, woher die mitgeführten Zahlungsmittel stammen,
wer darüber verfügen darf und wozu sie verwendet
werden sollen. Ergeben sich aus den Angaben oder
sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte für
Geldwäsche, kann die Reise unverzüglich fortgesetzt
werden. Bestehen hingegen Zweifel, schaltet der
Kontrollbeamte den Zollfahndungsdienst ein und stellt
die Zahlungsmittel sicher. Ergeben die Ermittlungen
des Zollfahndungsdienstes den Verdacht der Geldwäsche, so wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote
Kulturgüter
Kommen Sie der Aufforderung des Beamten unbedingt
nach und melden Sie Ihre mitgeführten Zahlungsmittel
an. Sollten Sie der Pflicht nicht entsprechen, begehen
Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße – in besonders schweren Fällen bis zur
Höhe des nicht angemeldeten Geldbetrages – geahndet
werden kann.
45
Service
Adressen
Anschriften der Zolldienststellen
nach Bundesländern
Baden-Württemberg
Hauptzollamt Heilbronn
Bahnhofstraße 2
74072 Heilbronn
Tel.: (0 71 31) 9 43-0
Fax: (0 71 31) 96 19-1 99
Zoll–Infocenter
Hansaallee 141
60320 Frankfurt am Main
Tel.: (0 69) 46 99 76-00
Fax: (0 69) 46 99 76-99
E-Mail: info@zoll-infocenter.de
Internet: www.zoll-d.de
Auskunft über geschützte Tierund Pflanzenarten
erhalten Sie beim
Bundesamt für Naturschutz
(BfN)
Konstantinstraße 110
53179 Bonn
Telefon: (02 28) 84 91-0
Fax: (02 28) 84 91-2 00
E-Mail: pbox-bfn@bfn.de
www.bfn.de
www.wisia.de
46
Hauptzollamt Karlsruhe
Rüppurer Straße 3a
76137 Karlsruhe
Tel.: (07 21) 37 10-0
Fax: (07 21) 37 10-2 38
Hauptzollamt Lörrach
Mozartstraße 32
79539 Lörrach
Tel.: (0 76 21) 1 70-0
Fax: (0 76 21) 1 70-1 55
Hauptzollamt Singen
Bahnhofstraße 25
78224 Singen
Tel.: (0 77 31) 82 05-0
Fax: (0 77 31) 82 05-21
Hauptzollamt Stuttgart
Hackstraße 85
70190 Stuttgart
Tel.: (07 11) 9 22-0
Fax: (07 11) 9 22-22 09
Hauptzollamt Ulm
Schaffnerstraße 3
89073 Ulm
Tel.: (07 31) 96 48-0
Fax: (07 31) 96 48-2 99
Hauptzollamt Regensburg
Landshuter Straße 6
93047 Regensburg
Tel.: (09 41) 56 98-0
Fax: (09 41) 56 98-1 11
Bayern
Hauptzollamt Augsburg
Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg
Tel.: (08 21) 50 12-0
Fax: (08 21) 50 12-1 88
Hauptzollamt Rosenheim
Münchener Straße 51
83022 Rosenheim
Tel.: (0 80 31) 30 06-0
Fax: (0 80 31) 30 06-1 11
Hauptzollamt Hof
Köditzer Straße 1
95030 Hof
Tel.: (0 92 81) 6 09-0
Fax: (0 92 81) 6 09-63
Hauptzollamt Landshut
Seligenthaler Straße 62
84034 Landshut
Tel.: (08 71) 8 06-0
Fax: (08 71) 8 06-50
Hauptzollamt München
Landsberger Straße 124
80339 München
Tel.: (0 89) 51 09-00
Fax: (0 89) 51 09-20 15
Hauptzollamt Nürnberg
Weddigenstraße 20
90478 Nürnberg
Tel.: (09 11) 94 63-0
Fax: (09 11) 94 63-11 99
Hauptzollamt Schweinfurt
Am Zollhof 1
97421 Schweinfurt
Tel.: (0 97 21) 20 83-0
Fax: (0 97 21) 20 83-10
Hauptzollamt Weiden
Asylstraße 17
92637 Weiden
Tel.: (09 61) 3 02-0
Fax: (09 61) 3 02-1 80
Berlin
Hauptzollamt Berlin-Süd
Mehringdamm 129 c
10965 Berlin
Tel.: (0 30) 6 90 09-01
Fax: (0 30) 6 90 09-2 09
Brandenburg
Hauptzollamt Cottbus
Drachhausener Straße 72
03044 Cottbus
Tel.: (03 55) 87 69-0
Fax: (03 55) 87 69-1 11
Hauptzollamt Passau
Rathausplatz 1
94032 Passau
Tel.: (08 51) 3 80-01
Fax: (08 51) 3 80-2 51
47
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Kopernikusstraße 25
15326 Frankfurt (Oder)
Tel.: (03 35) 56 30-0
Fax: (03 35) 56 30-8 88
Hauptzollamt Potsdam
Tizianstraße 13
14467 Potsdam
Tel.: (03 31) 23 08-0
Fax: (03 31) 23 08-1 09
Hauptzollamt Schwedt
Bahnhofstraße 1
16303 Schwedt/Oder
Tel.: (0 33 32) 2 19-0
Fax: (0 33 32) 2 19-1 14
Bremen
Hauptzollamt Bremen
Hans-Böckler-Straße 56
28217 Bremen
Tel.: (04 21) 38 97-0
Fax: (04 21) 38 97-1 16
Hamburg
Hauptzollamt-Hafen
Brooktorkai 18
20457 Hamburg
Tel.: (0 40) 33 97 6-0
Fax: (0 40) 33 97 6-19
Hauptzollamt Hamburg
Teerhof 1
20457 Hamburg
Tel.: (0 40) 3 39 76-0
Fax: (0 40) 3 39 76-3 47
48
Hessen
Hauptzollamt Darmstadt
Steubenplatz 17
64293 Darmstadt
Tel.: (0 61 51) 8 59-0
Fax: (0 61 51) 8 59-2 00
Hauptzollamt Frankfurt a.M.Flughafen
Flughafen, Tor 13
60549 Frankfurt am Main
Tel.: (0 69) 69 02 17 31
Fax: (0 69) 69 05 01 51
Hauptzollamt Gießen
Grünberger Straße 100
35394 Gießen
Tel.: (06 41) 94 84-0
Fax: (06 41) 94 84-1 00
Niedersachsen
Hauptzollamt Braunschweig
Kasernenstraße 17
38106 Braunschweig
Tel.: (05 31) 38 09-0
Fax: (05 31) 38 09-2 00
Hauptzollamt Hannover
Hamburger Allee 74
30161 Hannover
Tel.: (05 11) 3 36 11-0
Fax: (05 11) 3 36 11-1 53
Hauptzollamt Oldenburg
Friedrich-Rüder-Straße 2
26135 Oldenburg
Tel.: (04 41) 21 02 5-0
Fax: (04 41) 21 02 5-26
Hauptzollamt Osnabrück
Meller Straße 72
49080 Osnabrück
Tel.: (05 41) 50 66-0
Fax: (05 41) 50 66-1 11
Mecklenburg-Vorpommern
Hauptzollamt
Neubrandenburg
Ihlenfelder Straße 112–114
17043 Neubrandenburg
Tel.: (03 95) 45 17-0
Fax: (03 95) 45 17-2 19
Nordrhein-Westfalen
Hauptzollamt Aachen
Bahnhofsplatz 3
52064 Aachen
Tel.: (02 41) 47 68-0
Fax: (02 41) 47 68-1 25
Hauptzollamt Stralsund
Hiddenseer Straße 2
18439 Stralsund
Tel.: (0 38 31) 25 8-30
Fax: (0 38 31) 25 8-3 50
Hauptzollamt Bielefeld
Lohbreite 6
33607 Bielefeld
Tel.: (05 21) 30 47-0
Fax: (05 21) 30 47-1 00
Hauptzollamt Dortmund
Hainallee 1
44139 Dortmund
Tel.: (02 31) 95 71-0
Fax: (02 31) 95 71-1 40
Hauptzollamt Düsseldorf
Am Stufstock 1–7
40231 Düsseldorf
Tel.: (02 11) 21 01-0
Fax: (02 11) 21 01-2 22
Hauptzollamt Duisburg
Saarstraße 6–8
47058 Duisburg
Tel.: (02 03) 30 08-0
Fax: (02 03) 30 08-1 29
Hauptzollamt Krefeld
Jungfernweg 40
47799 Krefeld
Tel.: (0 21 51) 8 50-0
Fax: (0 21 51) 8 50-1 11
Hauptzollamt Köln-Deutz
Deutz-Klaker Straße 7
50679 Köln
Tel.: (02 21) 82 88-0
Fax: (02 21) 82 88-2 21
Hauptzollamt Münster
Sonnenstraße 85/89
48143 Münster
Tel.: (02 51) 48 14-0
Fax: (02 51) 48 14-2 00
49
Länder- und Ortsregister
Rheinland-Pfalz
Hauptzollamt Koblenz
Schloß-Hauptgebäude
56068 Koblenz
Tel.: (02 61) 39 08-0
Fax: (02 61) 39 08-2 57
Saarland
Hauptzollamt Saarbrücken
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
Tel.: (06 81) 5 01-00
Fax: (06 81) 5 01-63 83
Sachsen
Hauptzollamt Chemnitz
Bornaer Straße 205
09114 Chemnitz
Tel.: (03 71) 45 80-0
Fax: (03 71) 45 80-1 00
Hauptzollamt Dresden
Hartmut-Dost-Straße 5
01099 Dresden
Tel.: (03 51) 81 61-0
Fax: (03 51) 81 61-1 30
Hauptzollamt Leipzig
Angerstraße 40–44
04177 Leipzig
Tel.: (03 41) 49 19-0
Fax: (03 41) 49 19-1 01
Hauptzollamt Löbau
Weststraße 16
02078 Löbau
Tel.: (0 35 85) 86 76-0
Fax: (0 35 85) 86 76-10
50
Hauptzollamt Pirna
Rottwerndorfer Straße 45 i
01796 Pirna
Tel.: (0 35 01) 7 94-0
Fax: (0 35 01) 7 94-2 22
Hauptzollamt Plauen
Europaratstraße 1
08523 Plauen
Tel.: (0 37 41) 30 5-0
Fax: (0 37 41) 30 5-2 44
Sachsen-Anhalt
Hauptzollamt Magdeburg
Ihleburger Straße 4
39126 Magdeburg
Tel.: (03 91) 50 74-0
Fax: (03 91) 50 74-2 37, -2 50
Schleswig-Holstein
Hauptzollamt Itzehoe
Kaiserstraße 14 a
25524 Itzehoe
Tel.: (0 48 21) 9 02-0
Fax: (0 48 21) 9 02-2 00
Hauptzollamt Kiel
Auguste-Viktoria-Straße 6–8
24103 Kiel
Tel.: (04 31) 66 39-0
Fax: (04 31) 66 39-2 02
Thüringen
Hauptzollamt Erfurt
Melchior-Bauer-Straße 5
99092 Erfurt
Tel.: (03 61) 37-9 00
Fax: (03 61) 37-8 94 01
Ägypten
Afrika
Åland
Algerien
Belgien
Berg Athos
Bulgarien
Britische
Kanalinseln
Brunei
Dänemark
Dominikanische
Republik
Estland
Finnland
Frankreich
französische
ÜberseeDepartements
FranzösischGuayana
Gomera
Gran Canaria
Griechenland
Großbritannien
Guadeloupe
Helgoland
Hierro
Indonesien
Irland
Island
Israel
Italien
Jordanien
Kanarische
Inseln
Kenia
La Palma
Lanzarote
Seite
19, 26, 29
27
17
27, 29
9, 10
17
28
17
38
9
18
28
9, 10
9, 10, 14, 45
17, 30
17
17
17
9, 10, 35
34
17
24, 33
17
38
9, 10
26
27
9, 10, 35
27
14, 17
18
17
17
Lettland
Libanon
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malaysia
Malta
Marokko
Martinique
Niederlande
Norwegen
Österreich
Philippinen
Polen
Portugal
Réunion
Rumänien
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Singapur
Slowakische
Republik
Slowenien
Spanien
St.-Pierre-etMiquelon
Syrien
Teneriffa
Thailand
Tschechische
Republik
Tunesien
Türkei
Ungarn
Zypern
Seite
28
27, 29
26
28
9, 10
38
27, 30
27, 29, 35, 38
17
9, 10
9, 26
9, 10
38
12, 27, 28
9, 10, 14
17
28
38
9
9, 12, 26
38
27
28
9, 10, 14
17
27, 30
17
38
9, 12, 27, 28
27, 29, 38
27
27, 28
27, 29
51
Stichwortverzeichnis
Seite
Seite
Seite
Taffia
25
Teppich
20, 26 35
Familienerbstücke
20
Private Zwecke
14f., 23
Tiere
11, 40ff.
Fechterschnecken
40
Radioaktive Stoffe
39f.
Treibstoff
25
12, 34, 40f.
Feuerwerkskörper
39
Rauchtabak
16, 25, 27, 31
Umsatzsteuer
21
25, 42f.
Fleisch
42
Rauschgift
11, 16, 35, 37ff.
Vase
35
Flugreisen
17, 32
Regel-Freibetrag
25
Verbrauchsteuer
17, 28
Gehörne
42
Reisefreibetrag
15, 28
Vergaserkraftstoff
27
Gemälde
29, 44
Reisefreigrenzen
21, 24f.
Vitaminpräparate
42f.
Geweihe
42
Goldlegierungen
25, 31
Reisefreigrenzen,
eingeschränkte
30f.
Goldplattierungen
25, 31
Sake
25
Schaumwein
16, 25, 27
Schecks
45
Antiquitäten
20, 44
Aperitif
25
Artenschutz
Arzneimittel
Aufgaben des Zolls
10, 12
Ausfuhrbestimmungen
19f.
Bargeld
11, 44f.
Begleiter von
Reisegesellschaften
24, 30
Bewohner grenznaher
Gemeinden
24, 30
Bier
16
Briefmarken
29
Bücher
29
Bundesgrenzschutz
9, 11, 44
Devisen
10, 20
Dieselkraftstoff
27
Duty-free-Waren
33
Eau de Toilette
25, 31
45
26, 28
Einfuhrbeschränkungen
16, 34ff.
Einfuhrbestimmungen
21
Einfuhrumsatzsteuer
28f.
Einreise
mit dem Flugzeug
16, 34f.
17, 32
Gewerbliche Zwecke
15f., 19
Grenzarbeitnehmer
24, 30
Halbzeug
25, 31
Hörner
42
Ikone
20
Jagdtrophäen
42
Kaffee
25f., 31, 33
Kleidungsstück
26
Korallen
40
Kruken
9f.
Schiffsreisen
17, 33
Schmuck
26, 33, 40, 45
Schmuggel
9, 21f., 35ff.
11, 38f.
Wechsel
45
Wein
16, 25f.
Wermutwein
16, 27
Wertgegenstände
45
Wertpapiere
45
Wurstwaren
42
Zahlungsmittel
20f., 44f.
16, 25ff., 31
Zigarillos
16, 25, 27, 31
Zigarren
16, 25, 27, 31
Zollfreiheit
21, 28
42
Zollvergünstigungen
26f.
Kulturgüter
44
Kunstgegenstände
20, 43
ZweikanalAbfertigungsverfahren
32
Lebensmittel
31, 42
Likörwein
16, 25, 27
Markenartikel,
gefälschte
43
Mehrwertsteuer
17
42f.
17, 33
Mineralstoffpräparate
Elfenbeinprodukte
40f.
Mobile
Kontrollgruppen
9
Parfüm
25, 31
14
Schengener
Übereinkommen
Waffen
Zigaretten
Einreise
mit dem Schiff
Erwerb zu den
Bedingungen des
Binnenmarktes
52
Seite
26
Euro
Einfuhrverbote
16, 25, 27, 31,33
Präferenzabkommen
16, 25, 31f.
EFTA-Staaten
16, 25, 27
Tabakwaren
10
Alkohol
Edelmetalle
Spirituosen
Pflanzen
11, 40ff.
Pilze
42
Ski
26
Sonderregelungen
17, 30, 33
53
Glossar
Deutsch
Englisch
Französisch
Spanisch
Darf ich diese Ware einführen?
Am I allowed to import this article/these goods?
Est-ce que je peux importer cette marchandise?
¿Puedo importar esta mercancía?
Darf ich diese Ware ausführen?
Am I allowed to export this article/these goods?
Est-ce que je peux exporter cette marchandise?
¿Puedo exportar esta mercancía?
Wie hoch ist der Freibetrag?
How much is the duty-free amount?
Quel est le montant de la franchise?
¿A cuánto asciende el importe exento?
Wie viel Zoll muss ich bezahlen?
How much duty must I pay?
Combien de droits de douane dois-je payer?
¿Cuánto tengo que pagar por derechos
Diese Ware ist für meinen persönlichen
This article is/ these goods are/ for my own
Cette marchandise est destinée à mon
Gebrauch bestimmt.
personal use.
usage personnel.
In welcher Höhe darf ich Devisen einführen?
How much foreign currency may I bring in?
Combien de devises puis-je importer?
¿Qué cantidad de divisas puedo importar?
In welcher Höhe darf ich Devisen ausführen?
How much foreign currency may I take out?
Combien de devises puis-je exporter?
¿Qué cantidad de divisas puedo exportar?
Ist diese Pflanze geschützt?
Is this plant protected?
Cette plante fait-elle l’objet de mesures
¿Se trata de una planta protegida?
arancelarios?
Esta mercancía es para mi uso personal.
de protection?
Ist dieses Tier geschützt?
Is this animal protected?
Cet animal fait-il l’objet de mesures de
¿Se trata de un animal protegido?
protection?
Ich habe nichts zu verzollen.
I have nothing to declare.
Je n’ai rien à dédouaner.
No tengo nada que declarar.
Ich habe etwas zu verzollen.
I have goods to declare.
J’ai quelque chose à dédouaner.
Tengo algo que declarar.
Antiquitäten
Antiques
Antiquités
Antigüedades
Arzneimittel
Medicaments
Médicaments
Medicamentos
Benzin
Petrol
Essence
Gasolina
Bier
Beer
Bière
Cerveza
Eau de Toilette
Toilet water
Eau de toilette
Eau de Toilette
Jagdtrophäen
Hunting trophies
Trophées de chasse
Trofeos de caza
Kaffee
Coffee
Café
Café
Kulturgüter
Cultural goods
Biens culturels
Objetos culturales
Kunstgegenstände
Art objects
Objets d’art
Objetos de arte
Lebensmittel
Foodstuffs
Produits alimentaires
Productos alimenticios
Likörwein
Liqueur
Vin de liqueur
Licor
Parfüm
Perfume
Parfum
Perfume
Rauchtabak
Smoking tobacco
Tabac à fumer
Tabaco de fumar
Schaumwein
Sparkling wine
Vin mousseux
Vino espumoso
Schmuck
Jewellery
Bijoux
Joyas
Spirituosen
Spirits
Spiritueux
Bebidas alcohólicas
Tabakware
Tobacco goods
Produit du tabac
Tabacos
Wein
Still wine
Vin
Vino
Wermutwein
Vermouth
Vermouth
Vermut
Zigaretten
Cigarettes
Cigarettes
Cigarillos
Zigarillos
Cigarillos
Cigarillos
Puritos
Zigarren
Cigars
Cigares
Puros
54
55
Publikationen des BMF
@
Wie Sie uns erreichen können
Bundesministerium der Finanzen
Referat für Bürgerangelegenheiten
10117 Berlin
Telefax: 018 88/682 46 29
http://www.bundesfinanzministerium.de
E-Mail: Poststelle@bmf.bund.de
Die Broschüre ist ab März 2002 auch in englischer
und französischer Sprache erhältlich.
The Federal Ministry of Finance
Le Minstère fédéral des Finances
Thema: Steuern & Zölle
Weitere Publikationen des BMF
(Auswahl)
Thema: Das Ministerium
Klarsicht: Unsere Broschüren
Das Publikationsverzeichnis des Bundesministeriums
der Finanzen enthält eine vollständige Auflistung
und kurze Erläuterung der aktuellen Broschüren.
Mit einer beiliegenden Bestellkarte können diese
kostenlos angefordert werden.
Innenansichten: Das Bundesministerium
der Finanzen
Die Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die
vielfältigen Aufgaben des Ministeriums und erläutert die zentrale Rolle des Finanzministers innerhalb
der Bundesregierung. Darüber hinaus werden die
politischen Grundlagen der Finanzpolitik und die
Organisationsstruktur des Ministeriums skizziert.
Eine historische Rückschau auf die Geschichte des
Detlev-Rohwedder-Hauses, den Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen, schließt diesen Rückblick ab.
56
Klarsicht: Einkommen- und Lohnsteuer
Der Ratgeber gibt als praktisches Nachschlagewerk
sowohl einen Überblick über die Einkommen- und
Lohnsteuer als auch konkrete Hilfen rund um das
Thema Steuererklärung. Er enthält Praxistipps und
Beispiele, die bei Verständnisproblemen und Fragen
helfen.
Klarsicht: Kfz-Steuer für Pkw
Die Broschüre enthält neben allgemeinen Informationen über die Kfz-Steuer und die Sonderkennzeichen die aktuellen Steuersätze entsprechend den
Schadstoffklassen. Mit diesen Informationen können
Sie die Höhe der steuerlichen Vergünstigungen
selbst berechnen, wenn Sie sich beim Erwerb eines
Pkw für eine schadstoffarme und umweltschonende
Technologie entscheiden.
Klarsicht: Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge
Die Broschüre erläutert die Grundsätze der Besteuerung von Nutzfahrzeugen und Anhängern, informiert über die aktuellen Steuersätze und gibt Hinweise zur Berechnung der Steuer.
57
Innenansichten: Die Steuerreform 2000
Die Broschüre zur Steuerreform 2000 fasst die wesentlichen steuerrechtlichen Änderungen zusammen. Sie erläutert sowohl die Ziele und Maßnahmen
der Reform als auch die konkreten Entlastungen für
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.
Innenansichten: Steuern von A-Z
Ein Nachschlagewerk für sämtliche Steuern und Abgaben in Deutschland. In verständlicher Form wird
erläutert, was besteuert wird, wer die Steuer zahlt,
wie hoch die Steuer ist, die Rechtsgrundlagen und
wie sich die Steuer historisch entwickelt hat.
Tabellen und Übersichten zum Steueraufkommen,
zur Einteilung der Steuern und vieles mehr runden
dieses informative Nachschlagewerk ab.
Innenansichten: Die neue Familienförderung
Für Familien hat sich seit Amtsantritt der Bundesregierung vieles zum Positiven entwickelt. Die Broschüre stellt das umfassende Maßnahmenpaket der
Regierung zur Förderung von Familien vor. Von der
neuen familienfreundlicheren Steuerpolitik über das
Zweite Familienförderungsgesetz bis hin zu BAföG,
Wohngeld und Eigenheimzulage für Familien.
Thema: Finanz- & Wirtschaftspolitik
Klarsicht: Private Altersvorsorge
Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, um
Zuschüsse zur neuen privaten kapitalgedeckten
Altersvorsorge zu erhalten, und welche Anlageformen werden überhaupt gefördert? Diese und
weitere Fragen beantwortet in verständlicher Form
58
der Ratgeber zur steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge. In konkreten
Beispielsrechnungen werden zudem die finanziellen
Aspekte der Förderung bis zum Jahr 2008 veranschaulicht.
Fachblick: Fragen und Antworten zum Vermögensgesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz,
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Diese Broschüre beantwortet sehr konkret häufig
gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Rückübertragung und Entschädigung entzogener Vermögenswerte in der ehemaligen DDR und stellt darüber hinausgehende Informationen und hilfreiche
Kontaktadressen zusammen.
Thema: Verwaltung & Wissenschaft
Innenansichten: Die Bundeszollverwaltung
Von einer Behörde, deren Aufgabe früher vorrangig
in der Grenzabfertigung bestand, hat sich die
Bundeszollverwaltung zu einer modernen und
dienstleistungsorientierten Wirtschaftsverwaltung
entwickelt. Die Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die vielfältigen Aufgaben und Dienstleistungen des Zolls.
Klarsicht: Weltweit handeln
Diese Broschüre richtet sich an Wirtschaftsbeteiligte,
die Waren ein- und ausführen. Sie informiert über
die wichtigsten Zollverfahren und -wege. Einen
Schwerpunkt bildet das neue IT-Verfahren der Zollverwaltung, ATLAS (Automatisiertes Zoll- und TarifAbwicklungssystem). Zollverfahren werden auf diese
Weise erheblich vereinfacht und beschleunigt.
(Erscheint im Sommer 2002)
59
Notizen
Faltblatt: ATLAS — der schnelle Draht zum Zoll
Dieses Faltblatt gibt in kurzer und verständlicher
Form einen Überblick über die Funktionsweise und
die Vorteile, die das neue IT-Verfahren der Zollverwaltung, ATLAS, für den Warenverkehr bietet.
Faltblatt: Zoll online 2005
Zoll online 2005 informiert Sie über die Dienstleistungen der Bundeszollverwaltung im Internet. Zur
Zeit stehen Ihnen drei wesentliche Komponenten
zur Verfügung: das Informations- und Wissensportal, das Zoll-Infocenter und die Zoll-Auktion. Bis
zum Jahre 2005 werden alle internetfähigen Dienstleistungen der Zollverwaltung im Internet bereitstehen und die elektronische Kommunikation und Interaktion von Wirtschaft, Handel und Bürgern mit
der Zollverwaltung ermöglichen.
60
61
Notizen
Impressum
Herausgeber:
Bundesministerium der Finanzen
Referat Presse und Information
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
Konzept, Textredaktion und Gestaltung:
MediaCompany Berlin
Fotos:
Uwe Sülflohn, Waltrop
MEV-Verlag S. 4, 5, 15, 30
Berlin, Februar 2002
62
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum
Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von
Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Mißbräuchlich ist insbesondere die Verteilung
auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der
Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben
parteipolitischer Informationen oder Werbemittel.
Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum
Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf
welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem
Empfänger zugesagt ist, darf sie auch ohne zeitlichen
Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden
könnte.
Strengere Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Milch im Reiseverkehr und in
Kleinsendungen
Seit dem 1. Januar 2003 gelten strengere Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch, Milch und
daraus hergestellten Erzeugnissen zum persönlichen Ge- und Verbrauch in die EU. Die
Maßnahme, die EU-weit gilt, ist gegen die Einschleppung von Tierseuchen, insbes. der
Maul- und Klauenseuche sowie der Schweinepest, gerichtet.
Die o.a. Waren dürfen im Reiseverkehr oder in Kleinsendungen nur eingeführt werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Die bisher geltenden erleichterten
Einfuhrbedingungen für diese Produkte gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe 4 a und b sowie
Nr. 4 a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung werden damit außer Kraft gesetzt
(sog. "1 kg Grenze").
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie z.B. Käse oder
Wurstwaren einschließlich Konserven privat eingeführt, so müssen diese Waren die selben
veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Das
heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte
Eingangsstellen, an denen ein Veterinär anwesend ist, einreisen. Zudem müssen die
Erzeugnisse von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen des Herkunftslandes begleitet
sein.
Ausgenommen von den neuen Vorschriften sind Erzeugnisse, die aus Andorra, Bulgarien,
Estland, den Färöern, Grönland, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Norwegen,
Polen, Rumänien, San Marino, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen
Republik, Ungarn und Zypern stammen. Ausgenommen sind darüber hinaus
Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche diätetische Nahrungsmittel in ungeöffneten
Verkaufsverpackungen. Auch Fisch und Produkte aus Fisch, sowie Nahrungsmittel, die Milch
oder Sahne enthalten (z.B. Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse), sind von den neuen
Regelungen nicht betroffen.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom
Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.