Arbeitsmöglichkeiten für Ausländer in der Schweiz

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Arbeitsmöglichkeiten für Ausländer in der Schweiz
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Arbeitsmöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz
Der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt hängt grundsätzlich von drei Bedingungen ab: a) Staatsangehörigkeit, b) Status und c) Qualifikation. Angehörige der EU-25/EFTA-Staaten sind rechtlich besser gestellt
als Angehörige der EU-2-Staaten, diese wiederum besser als Angehörige der übrigen Staaten. Für Personen mit Sonderstatus, insbesondere Flüchtlinge, Studierende und Stagiaires, gelten Ausnahmeregelungen. Allgemein sind die Chancen für hoch qualifizierte besser als für wenig qualifizierte Arbeitskräfte.
Im Folgenden werden die Zugangsbedingungen präzisiert, Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen aufgezeigt und weitere Informationsquellen genannt.
a) Staatsangehörigkeit
Bei Ausländerinnen und Ausländern wird zwischen Angehörigen von EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten
unterschieden:
Kategorie
Staaten
EU-25
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Bulgarien, Rumänien
Island, Liechtenstein, Norwegen (und Schweiz)
alle übrigen Staaten
EU-2
EFTA
Drittstaaten
EU-25/EFTA: Angehörige dieser Staaten benötigen nur eine Aufenthaltsbewilligung, diese ist gleichzeitig
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die Arbeitsbewilligung . Die Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn ein gültiger Arbeitsvertrag oder der
Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit vorliegt.
EU-2: Angehörige dieser Staaten benötigen bis zum 31. Mai 2016 in jedem Fall eine Arbeitsbewilligung.
Ab dem 1. Juni 2016 gilt – wie für die EU-25/EFTA-Staaten – die volle Personenfreizügigkeit. Im Falle
einer erhöhten Zuwanderung von Arbeitskräften aus den EU-2-Staaten nach dem 31. Mai 2016 kann die
Schweiz bis 2019 für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien erneut Höchstzahlen festsetzen
(Ventilklausel). Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind die Selbstständigerwerbenden.
Kroatien: Obwohl Mitglied der EU, gilt Kroatien als Drittstaat. Seit Juli 2014 profitieren Kroatinnen und
Kroaten von separaten Kontingenten und der Anerkennung gewisser kroatischer Berufsdiplome. Ebenfalls
möglich ist die Bewilligung einer Tätigkeit als Selbstständigerwerbende/r. Die Ausweitung der freien Personenfreizügigkeit auf Kroatien ist in Diskussion, doch werden bis zu deren vollständigen Umsetzung noch
einige Jahre vergehen. Bis dahin benötigen Kroatinnen und Kroaten in jedem Fall eine Arbeitsbewilligung.
Drittstaaten: Angehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten benötigen in jedem Fall eine Arbeitsbewilligung. Sie
haben aber nur beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Status und Qualifikation).
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Die Annahme der Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" von Februar 2014 führt zu neuen Verfassungsbestimmungen. Bis zu deren Inkraftsetzung gilt wie bisher die Personenfreizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU,
der EFTA und der Schweiz.
Die BIZ Berufsberatungs- und Informationszentren sind eine Dienstleistung
der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
www.be.ch/biznext
bereich-information-biz-bm@erz.be.ch
J. Liptak
S003-03.2016
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b) Status
Für folgende Personengruppen gelten spezielle Regelungen:
Personengruppe
Ausweis
Erwerbstätigkeit
Anerkannte Flüchtlinge
Vorläufig Aufgenommene
Asylsuchende
B bzw. C
F
N
Studierende
L
Stagiaires
L
erlaubt
erlaubt
nur bei gegebener Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie Einhaltung von Inländervorrang, branchen- und ortsüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen erlaubt; zudem 3 bis 6 Monate Sperrfrist
während des Semesters max. 15 Stunden pro Woche und während der Ferien bis zu 100 Prozent erlaubt; für DrittstaatenAngehörige zudem 6 Monate Sperrfrist
(EU/EFTA-Angehörige: bei Erwerbstätigkeit über 15 Stunden pro
Woche Umwandlung in Ausweis B)
Die Schweiz hat mit folgenden Staaten Stagiaires-Abkommen geschlossen: Argentinien, Australien, Bulgarien, Chile, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Rumänien, Russland,
Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA.
Altersgrenze: 35 Jahre, für einzelne Staaten: 30 Jahre.
Es existieren besondere Regelungen für einzelne Staaten.
c) Qualifikation
Die Qualifikation ist besonders für Drittstaatsangehörige relevant. Ohne speziellen Status (siehe oben)
erhalten sie erst eine Arbeitsbewilligung, wenn keine Schweizerinnen und Schweizer, keine Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs- bzw. mit Aufenthaltsbewilligung zur Verfügung stehen. Dadurch
bietet sich praktisch nur Führungskräften und hoch spezialisierten Fachkräften eine Arbeitsmöglichkeit.
Dazu zählen in der Regel Personen mit Hochschulbildung bzw. besonderer fachlicher Ausbildung und
mehrjähriger Berufserfahrung.
Drittstaatsangehörige erfahren eine Erleichterung, sofern sie einen Abschluss an einer Schweizer Hochschule erlangt haben. Nach Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz wird ihnen für sechs
Monate Aufenthalt gewährt, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. Die Tätigkeit muss dabei
von hoher wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sein.
Arbeitsmarktchancen
Neben den gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen können folgende Faktoren die Stellensuche für Ausländerinnen und Ausländer erschweren: fehlende oder ungenügende Kenntnis der lokalen Landessprache,
Anerkennung von Ausbildungen und Diplomen, Vertrautheit mit schweizerischen Verhältnissen.
Möglichkeiten zur Chancenverbesserung bieten:
 Lokale Landessprachen: Gute Deutsch- und ev. Französischkenntnisse erwerben.
 Schweizer Bildungsabschluss: Schweizer Abschluss im eigenen Fach erlangen oder weitere Ausbildung (Nachdiplomstudium, Zusatzausbildung) absolvieren.
 Berufspraxis: Mittels Praktika (ev. unbezahlt) und Qualifizierungsprogrammen praktische Erfahrung
sammeln. Vorerst auch unterqualifizierte Arbeit annehmen.
 Vernetzung: Mit lokaler Bevölkerung, Unternehmen und Organisationen in Kontakt treten und ein berufliches Netzwerk aufbauen.
 Diplomanerkennung: Gleichwertigkeit ausländischer Diplome abklären. Je nach Staat und Qualifikation erfolgt die Überprüfung bzw. Anerkennung über eine andere Institution (vgl. weitere Informationen).
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Weitere Informationen
Behörden
 Staatssekretariat für Migration: www.sem.admin.ch
 Migrationsdienst des Kantons Bern: www.pom.be.ch > Migration
Aufenthalt
 Ausweise/Bewilligungen: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Aufenthalt
Arbeit
 Erwerbstätigkeit/Bewilligungen: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeit/Arbeitsbewilligungen
Diplome
 Gleichwertigkeit/Anerkennung: www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome
Rechtsgrundlagen
 Asylgesetz: www.admin.ch/ch/d/sr/142_31/index.html
 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer: www.admin.ch/ch/d/sr/142_20/index.html
 Freizügigkeitsabkommen: www.admin.ch/ch/d/sr/c0_142_112_681.html
Über die Anerkennung von ausländischen Diplomen und die Stellensuche informieren separate Merkblätter. Sie liegen in der Infothek des BIZ Bern-Mittelland auf oder sind abrufbar unter: www.be.ch/biz > BIZStandorte > BIZ Zentrale Dienste > Merkblätter der Berufsberatungs- und Informationszentren
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