Arbeitsmöglichkeiten für Ausländer in der Schweiz
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Arbeitsmöglichkeiten für Ausländer in der Schweiz
1/3 Arbeitsmöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz Der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt hängt grundsätzlich von drei Bedingungen ab: a) Staatsangehörigkeit, b) Status und c) Qualifikation. Angehörige der EU-25/EFTA-Staaten sind rechtlich besser gestellt als Angehörige der EU-2-Staaten, diese wiederum besser als Angehörige der übrigen Staaten. Für Personen mit Sonderstatus, insbesondere Flüchtlinge, Studierende und Stagiaires, gelten Ausnahmeregelungen. Allgemein sind die Chancen für hoch qualifizierte besser als für wenig qualifizierte Arbeitskräfte. Im Folgenden werden die Zugangsbedingungen präzisiert, Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen aufgezeigt und weitere Informationsquellen genannt. a) Staatsangehörigkeit Bei Ausländerinnen und Ausländern wird zwischen Angehörigen von EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten unterschieden: Kategorie Staaten EU-25 Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern Bulgarien, Rumänien Island, Liechtenstein, Norwegen (und Schweiz) alle übrigen Staaten EU-2 EFTA Drittstaaten EU-25/EFTA: Angehörige dieser Staaten benötigen nur eine Aufenthaltsbewilligung, diese ist gleichzeitig 1 die Arbeitsbewilligung . Die Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn ein gültiger Arbeitsvertrag oder der Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit vorliegt. EU-2: Angehörige dieser Staaten benötigen bis zum 31. Mai 2016 in jedem Fall eine Arbeitsbewilligung. Ab dem 1. Juni 2016 gilt – wie für die EU-25/EFTA-Staaten – die volle Personenfreizügigkeit. Im Falle einer erhöhten Zuwanderung von Arbeitskräften aus den EU-2-Staaten nach dem 31. Mai 2016 kann die Schweiz bis 2019 für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien erneut Höchstzahlen festsetzen (Ventilklausel). Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind die Selbstständigerwerbenden. Kroatien: Obwohl Mitglied der EU, gilt Kroatien als Drittstaat. Seit Juli 2014 profitieren Kroatinnen und Kroaten von separaten Kontingenten und der Anerkennung gewisser kroatischer Berufsdiplome. Ebenfalls möglich ist die Bewilligung einer Tätigkeit als Selbstständigerwerbende/r. Die Ausweitung der freien Personenfreizügigkeit auf Kroatien ist in Diskussion, doch werden bis zu deren vollständigen Umsetzung noch einige Jahre vergehen. Bis dahin benötigen Kroatinnen und Kroaten in jedem Fall eine Arbeitsbewilligung. Drittstaaten: Angehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten benötigen in jedem Fall eine Arbeitsbewilligung. Sie haben aber nur beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Status und Qualifikation). 1 Die Annahme der Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" von Februar 2014 führt zu neuen Verfassungsbestimmungen. Bis zu deren Inkraftsetzung gilt wie bisher die Personenfreizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA und der Schweiz. Die BIZ Berufsberatungs- und Informationszentren sind eine Dienstleistung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern www.be.ch/biznext bereich-information-biz-bm@erz.be.ch J. Liptak S003-03.2016 2/3 b) Status Für folgende Personengruppen gelten spezielle Regelungen: Personengruppe Ausweis Erwerbstätigkeit Anerkannte Flüchtlinge Vorläufig Aufgenommene Asylsuchende B bzw. C F N Studierende L Stagiaires L erlaubt erlaubt nur bei gegebener Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie Einhaltung von Inländervorrang, branchen- und ortsüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen erlaubt; zudem 3 bis 6 Monate Sperrfrist während des Semesters max. 15 Stunden pro Woche und während der Ferien bis zu 100 Prozent erlaubt; für DrittstaatenAngehörige zudem 6 Monate Sperrfrist (EU/EFTA-Angehörige: bei Erwerbstätigkeit über 15 Stunden pro Woche Umwandlung in Ausweis B) Die Schweiz hat mit folgenden Staaten Stagiaires-Abkommen geschlossen: Argentinien, Australien, Bulgarien, Chile, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Rumänien, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA. Altersgrenze: 35 Jahre, für einzelne Staaten: 30 Jahre. Es existieren besondere Regelungen für einzelne Staaten. c) Qualifikation Die Qualifikation ist besonders für Drittstaatsangehörige relevant. Ohne speziellen Status (siehe oben) erhalten sie erst eine Arbeitsbewilligung, wenn keine Schweizerinnen und Schweizer, keine Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs- bzw. mit Aufenthaltsbewilligung zur Verfügung stehen. Dadurch bietet sich praktisch nur Führungskräften und hoch spezialisierten Fachkräften eine Arbeitsmöglichkeit. Dazu zählen in der Regel Personen mit Hochschulbildung bzw. besonderer fachlicher Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung. Drittstaatsangehörige erfahren eine Erleichterung, sofern sie einen Abschluss an einer Schweizer Hochschule erlangt haben. Nach Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz wird ihnen für sechs Monate Aufenthalt gewährt, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. Die Tätigkeit muss dabei von hoher wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sein. Arbeitsmarktchancen Neben den gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen können folgende Faktoren die Stellensuche für Ausländerinnen und Ausländer erschweren: fehlende oder ungenügende Kenntnis der lokalen Landessprache, Anerkennung von Ausbildungen und Diplomen, Vertrautheit mit schweizerischen Verhältnissen. Möglichkeiten zur Chancenverbesserung bieten: Lokale Landessprachen: Gute Deutsch- und ev. Französischkenntnisse erwerben. Schweizer Bildungsabschluss: Schweizer Abschluss im eigenen Fach erlangen oder weitere Ausbildung (Nachdiplomstudium, Zusatzausbildung) absolvieren. Berufspraxis: Mittels Praktika (ev. unbezahlt) und Qualifizierungsprogrammen praktische Erfahrung sammeln. Vorerst auch unterqualifizierte Arbeit annehmen. Vernetzung: Mit lokaler Bevölkerung, Unternehmen und Organisationen in Kontakt treten und ein berufliches Netzwerk aufbauen. Diplomanerkennung: Gleichwertigkeit ausländischer Diplome abklären. Je nach Staat und Qualifikation erfolgt die Überprüfung bzw. Anerkennung über eine andere Institution (vgl. weitere Informationen). S003-03.2016 3/3 Weitere Informationen Behörden Staatssekretariat für Migration: www.sem.admin.ch Migrationsdienst des Kantons Bern: www.pom.be.ch > Migration Aufenthalt Ausweise/Bewilligungen: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Aufenthalt Arbeit Erwerbstätigkeit/Bewilligungen: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeit/Arbeitsbewilligungen Diplome Gleichwertigkeit/Anerkennung: www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome Rechtsgrundlagen Asylgesetz: www.admin.ch/ch/d/sr/142_31/index.html Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer: www.admin.ch/ch/d/sr/142_20/index.html Freizügigkeitsabkommen: www.admin.ch/ch/d/sr/c0_142_112_681.html Über die Anerkennung von ausländischen Diplomen und die Stellensuche informieren separate Merkblätter. Sie liegen in der Infothek des BIZ Bern-Mittelland auf oder sind abrufbar unter: www.be.ch/biz > BIZStandorte > BIZ Zentrale Dienste > Merkblätter der Berufsberatungs- und Informationszentren S003-03.2016