Ergänzende Bedingungen Erdgas

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Ergänzende Bedingungen Erdgas
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Münster GmbH
zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden
und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ (GasGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396)
1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und
Vebrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind
den Stadtwerken mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
2. Ablesung der Messeinrichtungen
2.1 Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt in
möglichst gleichen, von der Stadtwerke Münster GmbH
(Stadtwerke) zu bestimmenden Zeitabschnitten. Die
Messeinrichtungen werden vom Messstellenbetreiber,
Netzbetreiber, den Stadtwerken bzw. deren Beauftragten oder nach Aufforderung durch die Stadtwerke oder
den Netzbetreiber durch den Kunden selbst abgelesen.
Bei Ablesung durch den Kunden hat dieser den abgelesenen Zählerstand in die ihm übersandte Ablesekarte einzutragen. Der Kunde hat dann die Ablesekarte
schnellstmöglich zurückzusenden, spätestens innerhalb
der Frist, sofern auf der Ablesekarte eine Frist angegeben ist.
2.2 Liegen keine Zählerstände vor, sind die Stadtwerke
berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung bzw. bei Nichtvorliegen von
Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis eines durchschnittlichen Gasverbrauchs von vergleichbaren Kunden
zu schätzen.
3. Rechnungslegung und Bezahlung
3.1 Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt grundsätzlich in 12 monatlichen Abständen. Die Stadtwerke
erheben 12 monatliche Abschlagszahlungen und eine
Jahresabrechnung.
3.2 Abweichend von Punkt 3.1 bieten die Stadtwerke an,
den Gasverbrauch von den Stadtwerken monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen (unterjährige
Abrechnung). Hierüber ist mit den Stadtwerken nach
Maßgabe der Punkte 3.2.1 bis 3.2.3 eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.
3.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit
Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
3.2.2 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung
ist dem Grundversorger vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum
mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
- die Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Adresse, Kundennummer),
- die Zählernummer,
- falls der Messstellenbetrieb und / oder die Messung
auf Wunsch des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und
ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registergericht,
Registernummer, Adresse),
- der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich),
- das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung.
3.2.3 Die Stadtwerke werden dem Kunden innerhalb von
zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden
ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.
3.3 Sofern nicht eine monatliche Abrechnung vereinbart
ist, zahlt der Kunde während des Abrechnungszeitraums
in der Regel gleichbleibende Abschlagsbeträge. Diese
werden entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum errechnet bzw. bei einem neuen
Kunden nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechnung erfolgt
am Ende des Abrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der für den Erdgasverbrauch in diesem Zeitraum
abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.
3.4 Ein sich evtl. ergebender Vorauszahlungsanspruch
gemäß § 14 GasGVV bleibt unberührt.
3.5 Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen
wahlweise durch:
a)Bareinzahlung (an der Kasse der Stadtwerke am
Hafenplatz 1)
oder
b)Banküberweisung
oder
c)Lastschriftverfahren/ Einzugsermächtigung zu
leisten.
4. Zahlungsverzug, Unterbrechung und
Wiederherstellung der Versorgung
4.1 Rechnungsbeträge und Abschläge sind für die Stadtwerke kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB).
4.2 Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung
und Wiederaufnahme der Versorgung (§ 19 GasGVV)
werden die im Preisblatt ausgewiesenen Pauschalen in
Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale
ausweist.
Bei Außensperrungen und Wiederaufnahme der Versorgung außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.
4.3 Der Kunde hat den Stadtwerken anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften zu erstatten.
5. Kündigung
Die Kündigung des Gasgrundversorgungsvertrages
durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten:
- Kunden- und Verbrauchstellennummer
- Zählernummer
- Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung
Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und
Wiederaufnahme der Versorgung (§ 19 GasGVV) werden
nachfolgend ausgewiesene Pauschalen in Rechnung gestellt:
6. Umsatzsteuer
Zu den in diesen Bedingungen genannten Entgelten wird
die Umsatzsteuer in der im Liefer-/ Leistungszeitpunkt
jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.
Zu diesen Entgelten zählen nicht die im Preisblatt genannten Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung, Nachinkassogang) sowie der Einstellung der Versorgung. Diese
unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
7. Sonstiges
Nach Maßgabe der § 107 Energiesteuerdurchführungsverordnung weist der Lieferant auf Folgendes hin:
„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Dieses darf
nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine
solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz
oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden
Sie sich bitte an ihr zuständiges Hauptzollamt.“
Das Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/
EWG und § 14 Gefahrstoffverordnung ist unter der
Webadresse „www.stadtwerkemuenster. de“ aufrufbar
und kann bei Bedarf ausgedruckt werden.
8. In-Kraft-Treten
Diese Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Münster GmbH zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und
die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
(GasGVV)“ inkl. Preisblatt treten am 01.11.2012 in Kraft.
Sie ersetzen die bisherigen Ergänzenden Bedingungen
der Stadtwerke Münster GmbH zur „Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus
dem Niederdrucknetz.“
Preisblatt
Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und
Wiederaufnahme der Versorgung (§ 19 StromGVV) werden nachfolgend ausgewiesene Pauschalen in Rechnung
gestellt:
Pauschalen
Netto
Mahnung
4,00 €
4,00 € 1)
Nachinkassogang
32,57 €
32,57 € 1)
Sperrung (inkl. Nachinkassogang)
75,99 €
75,99 € 1)
Wiederaufnahme der Versorgung
während der üblichen Arbeitszeit
38,18 €
45,43 € 2)
1)
2)
Brutto
nicht umsatzsteuerpflichtig
Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer, zurzeit 19 %,
auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.
Stand: Dezember 2014
Stadtwerke Münster GmbH
Hafenplatz 1, 48155 Münster
Öffnungszeiten: Mo.– Fr. von 9 – 18 Uhr
Kunden-Hotline:
Mo. – Fr. von 8 – 18 Uhr
Tel.: 02 51.6 94-12 34
Fax: 02 51.6 94-11 11
www.stadtwerke-muenster.de