Ergänzende Bedingungen Erdgas
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Ergänzende Bedingungen Erdgas
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Münster GmbH zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ (GasGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396) 1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Vebrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind den Stadtwerken mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. 2. Ablesung der Messeinrichtungen 2.1 Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt in möglichst gleichen, von der Stadtwerke Münster GmbH (Stadtwerke) zu bestimmenden Zeitabschnitten. Die Messeinrichtungen werden vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, den Stadtwerken bzw. deren Beauftragten oder nach Aufforderung durch die Stadtwerke oder den Netzbetreiber durch den Kunden selbst abgelesen. Bei Ablesung durch den Kunden hat dieser den abgelesenen Zählerstand in die ihm übersandte Ablesekarte einzutragen. Der Kunde hat dann die Ablesekarte schnellstmöglich zurückzusenden, spätestens innerhalb der Frist, sofern auf der Ablesekarte eine Frist angegeben ist. 2.2 Liegen keine Zählerstände vor, sind die Stadtwerke berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung bzw. bei Nichtvorliegen von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis eines durchschnittlichen Gasverbrauchs von vergleichbaren Kunden zu schätzen. 3. Rechnungslegung und Bezahlung 3.1 Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt grundsätzlich in 12 monatlichen Abständen. Die Stadtwerke erheben 12 monatliche Abschlagszahlungen und eine Jahresabrechnung. 3.2 Abweichend von Punkt 3.1 bieten die Stadtwerke an, den Gasverbrauch von den Stadtwerken monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen (unterjährige Abrechnung). Hierüber ist mit den Stadtwerken nach Maßgabe der Punkte 3.2.1 bis 3.2.3 eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. 3.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. 3.2.2 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist dem Grundversorger vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben: - die Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Adresse, Kundennummer), - die Zählernummer, - falls der Messstellenbetrieb und / oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse), - der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), - das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung. 3.2.3 Die Stadtwerke werden dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden. 3.3 Sofern nicht eine monatliche Abrechnung vereinbart ist, zahlt der Kunde während des Abrechnungszeitraums in der Regel gleichbleibende Abschlagsbeträge. Diese werden entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum errechnet bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechnung erfolgt am Ende des Abrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der für den Erdgasverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. 3.4 Ein sich evtl. ergebender Vorauszahlungsanspruch gemäß § 14 GasGVV bleibt unberührt. 3.5 Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch: a)Bareinzahlung (an der Kasse der Stadtwerke am Hafenplatz 1) oder b)Banküberweisung oder c)Lastschriftverfahren/ Einzugsermächtigung zu leisten. 4. Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung 4.1 Rechnungsbeträge und Abschläge sind für die Stadtwerke kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB). 4.2 Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederaufnahme der Versorgung (§ 19 GasGVV) werden die im Preisblatt ausgewiesenen Pauschalen in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Bei Außensperrungen und Wiederaufnahme der Versorgung außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. 4.3 Der Kunde hat den Stadtwerken anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften zu erstatten. 5. Kündigung Die Kündigung des Gasgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten: - Kunden- und Verbrauchstellennummer - Zählernummer - Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederaufnahme der Versorgung (§ 19 GasGVV) werden nachfolgend ausgewiesene Pauschalen in Rechnung gestellt: 6. Umsatzsteuer Zu den in diesen Bedingungen genannten Entgelten wird die Umsatzsteuer in der im Liefer-/ Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet. Zu diesen Entgelten zählen nicht die im Preisblatt genannten Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung, Nachinkassogang) sowie der Einstellung der Versorgung. Diese unterliegen nicht der Umsatzsteuer. 7. Sonstiges Nach Maßgabe der § 107 Energiesteuerdurchführungsverordnung weist der Lieferant auf Folgendes hin: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Dieses darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Hauptzollamt.“ Das Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/ EWG und § 14 Gefahrstoffverordnung ist unter der Webadresse „www.stadtwerkemuenster. de“ aufrufbar und kann bei Bedarf ausgedruckt werden. 8. In-Kraft-Treten Diese Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Münster GmbH zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV)“ inkl. Preisblatt treten am 01.11.2012 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Münster GmbH zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz.“ Preisblatt Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederaufnahme der Versorgung (§ 19 StromGVV) werden nachfolgend ausgewiesene Pauschalen in Rechnung gestellt: Pauschalen Netto Mahnung 4,00 € 4,00 € 1) Nachinkassogang 32,57 € 32,57 € 1) Sperrung (inkl. Nachinkassogang) 75,99 € 75,99 € 1) Wiederaufnahme der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit 38,18 € 45,43 € 2) 1) 2) Brutto nicht umsatzsteuerpflichtig Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer, zurzeit 19 %, auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Stand: Dezember 2014 Stadtwerke Münster GmbH Hafenplatz 1, 48155 Münster Öffnungszeiten: Mo.– Fr. von 9 – 18 Uhr Kunden-Hotline: Mo. – Fr. von 8 – 18 Uhr Tel.: 02 51.6 94-12 34 Fax: 02 51.6 94-11 11 www.stadtwerke-muenster.de