GTAI - Wirtschafts- und Steuerrecht
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GTAI - Wirtschafts- und Steuerrecht
18.07.2014 US-Produkthaftung: Wie entsteht ein Schadensersatzanspruch? Wann haftet das Unternehmen wegen eines fehlerhaften Produktes? New York (gtai) - Welche tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen müssen vorliegen, damit der Kläger seinen etwaigen Schadensersatz auf das US-Produkthaftungsrecht stützen kann? Wann gilt ein fehlerhaftes Produkt als in den Verkehr gebracht? Sind Dienstleistungserbringungen und gebrauchte Produkte umfasst? Was setzen die einzelnen Haftungsgrundlagen (Gewährleistungs-/ Fahrlässigkeit- und Gefährdungshaftung) voraus? Wann gilt ein fehlerhaftes Produkt als in den Verkehr gebracht? Die Haftung eines Herstellers für seine Produkte setzt voraus, dass ein Produkt, das er in den Verkehr bringt, fehlerhaft ist. Daher stellt sich zunächst die Frage, ob ein Produkt vorliegt, ob die Erbringung einer Dienstleitung und gebrauchte Waren auch von dem Produkt umfasst sind. Sofern man zu dem Ergebnis kommt, dass ein Produkt vorliegt, wurde ist es in der Verkehr gebracht und ist es fehlerhaft? Liegt ein Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Produkt und dem Schaden vor? Produktbegriff Nach § 19 3rd Restatement of Torts, deren Definition nicht rechtsverbindlich ist, besteht eine Herstellerhaftung für die folgenden Produkte: - körperliches bewegliches Vermögen (tangible personal property), das gewerbsmäßig zum Gebrauch oder Verbrauch vertrieben wird; - Elektrizität und unbewegliches Vermögen, wenn eine Anwendung des Produkthaftungsrechts aufgrund der Art und Weise der Bereitstellung dieser Sachtypen gegenüber dem Verbraucher angemessen erscheint. Eine Erstreckung des Produktbegriffs auf Schriftstücke, Architektenpläne oder auf die Lieferung von Blut und Blutprodukten lehnt das Restatement in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht ab. Produkthaftung bei Erbringung einer Dienstleistung? Die Anwendung des Produkthaftungsrechts bei der fehlerhaften Erbringung von Dienstleistungen ist ein gängiges Problem. Wenn Gerichte sich mit dieser Frage befassen, entscheiden häufig die tatsächlichen Umstände der Dienstleistungserbringung oder die Auslegung des einzelstaatlichen Rechts über die Haftung. Die Gerichte wählen dabei unterschiedliche Ansatzpunkte. Ein bestimmter Trend in der Rechtsprechung existiert nicht. Es kann sein, dass ein Gericht das Problem im Zusammenhang mit dem Hersteller- oder Produktbegriff oder in Anlehnung an das Tatbestandsmerkmal "Inverkehrbringen des Produkts" diskutiert. Dabei steht der Haftungsmaßstab der Gefährdungshaftung (strict liability) im Vordergrund. Die Fahrlässigkeitshaftung findet im Zusammenhang mit einer Dienstleistungserbringung keine Anwendung. Die Gefährdungshaftung setzt nach dem Recht einiger Bundesstaaten voraus, dass jemand "manufacturer", also der Hersteller des Produkts ist. Personen, die sich als "product seller" darauf beschränken, gewerbsmäßig Produkte eines Herstellers in den Verkehr zu bringen, unterliegen keiner Gefährdungshaftung . Der Begriff des "product sellers" kann dabei sehr viele Tätigkeiten umfassen. Praxisbeispiel "Ein Verbraucher kauft in einem Baumarkt eine Aluminiumleiter. Sechs Jahre später stürzt er beim Gebrauch der Leiter wegen einer defekten Stufe und erleidet einen Hüftgelenksbruch. Hersteller der Leiter ist ein Unternehmen aus Taiwan, das die Leitern unter dem Logo einer amerikanischen Handelsfirma in Taiwan weitervertreibt. Die amerikanische Handelsfirma importiert die Leitern und vertreibt sie unter ihrem, bereits vom Hersteller aufgedruckten Firmenlogo weiter an verschiedene Baumärkte in den USA, ohne dabei eigene Produkttests oder Montagen an den Leitern durchzuführen oder eigene Bedienungsanleitungen, Warn- und Garantiehinweise zu erstellen. Der geschädigte Käufer verklagt zunächst den Baumarkt, den amerikanischen Importeur und den taiwanesischen Hersteller auf Schadensersatz wegen Verletzung ausdrücklicher und gesetzlicher Garantien, Fahrlässigkeit und Gefährdungshaftung. Die Klage gegen den amerikanischen Importeur weist das Gericht ab, da die Vermarktung eines fremden Produkts unter Verwendung eines eigenen Logos keine Herstellereigenschaft darstelle. (Alltrade, Inc. v. McDonald, 213 Ga. App. 758, 445 S.E.2d 856 (1994))." Gerade die bloße Vermarktung eines Produktes kann nach dem Produkthaftungsrecht in anderen Bundesstaaten allerdings ausreichen, um wie ein Hersteller dem Risiko der Gefährdungshaftung ausgesetzt zu sein. Der Grund für die Haftungsverschärfung liegt oftmals darin, dass ein Schadensersatzurteil gegen den Hersteller keinen Vollstreckungserfolgt verspricht. So haben die Gerichte einiger Bundesstaaten entschieden: Beispiele: Ohio (§ 2307.78 (B) (7) Ohio Rev. Code); Washington (§ 7.72.040 (2) (e) Wash. Rev. Code Ann.). Gerade das kann nach dem Produkthaftungsrecht in anderen Bundesstaaten allerdings ausreichen, um wie ein Hersteller dem Risiko der absoluten Produkthaftung ausgesetzt zu sein. Eine solche Haftungsverschärfung für den "product seller" kann auch dadurch begründet sein, dass ein Schadensersatzurteil gegen den Hersteller keinen Vollstreckungserfolg verspricht. Beispiele: Ohio (§ 2307.78 (B) (7) Ohio Rev. Code); Washington (§ 7.72.040 (2) (e) Wash. Rev. Code Ann.). Bei der Erbringung einer Dienstleistung kann unabhängig von der Abgrenzung zwischen dem "product seller" und dem "manufacturer" auch relevant sein, wie ein Gericht das Vertragsverhältnis zwischen dem geschädigten Kläger und dem beklagten Dienstleistungserbringer qualifiziert. In den Fällen, wo ein Vertragsverhältnis trotz kaufrechtlicher Elemente "predominately" als eine Dienstleistung zu qualifizieren ist, lehnen einige Gerichte die Anwendung der Gefährdungshaftung ab. Der beklagte Dienstleistungserbringer trägt dabei allerdings ein erhebliches Prozessrisiko, weil einige Gerichte auf den Blickwinkel des geschädigten Auftraggebers abstellen, also fragen, mit welcher subjektiven Sichtweise der Auftraggeber das Vertragsverhältnis eingegangen ist. Praxisbeispiel "Ein Verbraucher erwirbt einen gebrauchten Traktor. Kurze Zeit später hat der Traktor einen Defekt. Eine Reparaturwerkstatt, die gleichzeitig ein Franchisenehmer des Traktorherstellers ist, repariert den Traktor in dem Wissen, dass der Hersteller den Traktortyp zu diesem Zeitpunkt im Rahmen eines recall program vorläufig aus dem Verkehr zieht. Zwei Jahre später kommt es zu einem Unfall mit dem Traktor, bei dem der Käufer schwerwiegende Dauerschäden erleidet. Der Geschädigte erhebt gegen den Hersteller und die Reparaturwerkstatt eine Schadensersatzklage wegen der Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Gewährleistungen sowie der Gefährdungshaftung. Die Werkstatt ist der Ansicht, dass ihre Reparaturleistung nicht als der Verkauf eines Produkts (sale of goods), sondern nur als Dienstleistung (service contract) zu qualifizieren ist. Das Gericht weist die Klage ab. Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der geschädigte Verbraucher im Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt keine Kenntnis davon hatte, dass der beschädigte Traktor Gegenstand eines Produktrückrufs des Herstellers war und er deswegen nicht davon ausgehen konnte, dass die Reparaturwerkstatt eine kaufvertragliche Pflicht in Vertretung des Herstellers übernimmt (Stafford v. International Harvester Company ans Eastco Truck Sales, Inc. 668 F.2d 142 (2nd Cir. 1981))." Ein Restaurant, dessen verdorbenes Essen zu einer Gesundheitsverletzung beim Gast führt, wird in der Regel als Verkäufer eines Produkts eingestuft; die Dienstleistung der Zubereitung des Essens tritt in den Hintergrund, ist also nicht "predominate". Demnach haftet das Restaurant nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung für verdorbenes Essen. Im Gegensatz dazu sehen Gerichte eine Bluttransfusion in der Regel als eine Dienstleistungserbringung an, weil es dem Empfänger üblicherweise um die Verbesserung seiner Gesundheit und nicht um den Erwerb einer Blutkonserve geht (Perlmutter v. Beth David Hospital, 308 N.Y. 100, 123 N.E.2d 792 (1954). Deswegen ist eine Haftung nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung häufig abzulehnen, wenn ein Patient durch eine verunreinigte Blutkonserve zu Schaden kommt. Das 3rd Restatement of Torts (Products Liability) weicht von dieser Entscheidungspraxis ab. Nach § 19 3rd Restatement of Torts (Products Liability) soll die gewerbsmäßige Erbringung einer Dienstleistung ausdrücklich kein Produkt sein. Dieser Produktbegriff ist zu eng, wenn das einen Ausschluss der Gefährdungshaftung zur Folge haben soll. Zudem kann dieser Begriff vorrangigem einzelstaatlichem Recht widersprechen. Das gilt zum Beispiel für den Revised Judicature Act of 1961 des Bundesstaates Michigan (§ 600.2945 ff. Michigan Compiled Laws). Danach umfasst der Produktbegriff auch die Herstellung, Bauausführung, Gestaltung, Abfassung, Entwicklung von Standards, Vorbereitung, Durchführung, Kontrolle, Aufzählung, Zertifizierung, Warnung, Einführung, Vertrieb, Verkauf, Werbung, Verpackung und Etikettierung. Andere Gerichte lehnen die Gefährdungshaftung bei der Erbringung einer fehlerhaften Dienstleistung ab. Hintergrund: Während Produkte in der Regel für den Massengebrauch bestimmt sind, steht bei der Dienstleistungserbringung die Erbringung einer individuellen Leistung im Vordergrund. Die Produkt Gefährdungshaftung kann bei der Dienstleistungserbringung nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Dies zeigt eine Entscheidung eines Gerichts in Delaware, das den Betreiber einer Go-Kart Anlage wegen Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung verurteilt hat (Golt v. Sports Complex, Inc. 644 A. 2d 989 (Del. Super. 1994). Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass der verantwortliche Betreiber den Besuchern der Anlage stillschweigend zugesichert hatte, dass die Anlage mangelfrei ist. Gebrauchte Produkte Für den Produktbegriff ist es grundsätzlich irrelevant, ob ein Produkt neu oder gebraucht ist. Das 3rd Restatement of Torts (Products Liability) geht in § 8 von einer Haftung desjenigen aus, der " gewerbsmäßig mit dem Verkauf oder dem sonstigen Vertrieb gebrauchter Produkte befasst ist". Der Fall Stafford v. International Harvester Company bestätigt das. Ein Käufer, der gebrauchte Ware erwirbt, kann nach Ansicht vieler Gerichte vernünftigerweise nicht erwarten, dass diese Ware dieselbe Mangelfreiheit aufweist wie fabrikneue Ware. Daher kann sich ein geschädigter Käufer im Rahmen seiner Schadensersatzklage nur in Ausnahmefällen auf die Grundsätze der Produkt-Gefährdungshaftung berufen. Ein gebrauchtes Produkt ist dabei ein Produkt, das gewerbsmäßig an einen Käufer außerhalb der kaufmännischen Vertriebskette veräußert wurde und für eine bestimmte Zeit in Gebrauch war. Jemand, der gewerbsmäßig gebrauchte Produkte vertreibt, ist für Schäden grundsätzlich nur dann haftbar, wenn der schadensverursachende Produktfehler auf die mangelnde Sorgfalt des Gebrauchtwarenhändlers zurückzuführen ist. Ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung in Betracht, wenn ein Gebrauchtwarenhändler seine Produkte so vermarktet, dass Käufer vernünftigerweise annehmen dürfen, dass die gebrauchten Produkte kein größeres Fehlerrisiko als neue Produkte beinhalten. Diese Haftung betrifft in der Regel jedoch keine Fabrikations- oder Konstruktionsfehler, da diese typischerweise im alleinigen Verantwortungsbereich des Originalherstellers liegen. Anders zu beurteilen sind Fälle, in denen gebrauchte Produkte einer Wiederverarbeitung unterzogen werden. Führt eine Wiederverarbeitung zu einem Fabrikationsfehler bei einem Produkt, kann der Gebrauchtwarenhändler wie ein Neuhersteller haften. Unbenommen dessen müssen gebrauchte Produkte den einschlägigen Produktsicherheitsgesetzen und -standards sowie Verwaltungsbestimmungen entsprechen. Verkauf bzw. Inverkehrbringen von Produkten Auslöser der Produkthaftung ist der gewerbsmäßige Verkauf bzw. das sonstige Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts. Für die Gefährdungshaftung (strict liability) ist dabei maßgeblich, dass das Produkt in den Geschäftsverkehr (stream of commerce) gegeben wurde, etwa durch einen Vertrieb oder eine sonstige absatzorientierte Tätigkeit. Es ist nicht erforderlich, dass das Eigentum an dem Produkt auf eine andere Person übergeht. Ebenso wenig ist der Abschluss eines Kaufvertrages erforderlich. Einige Gerichte vertreten zum Beispiel die Ansicht, dass der Verkäufer für fehlerhafte Produkte auch dann haftet, wenn der Kunde hierfür noch nicht bezahlt hat. Dagegen erfasst die Gefährdungshaftung nicht den so genannten Gelegenheitsverkäufer, wie zum Beispiel der Privatmann, der einen Pkw in die USA verkauft. In einem solchen Fall gilt der Verkäufer nicht als ein Experte im Hinblick auf das verkaufte Gut. Neben dem professionellen Verkauf kann die Produkthaftung auch beim Werk-Kaufvertrag, zum Beispiel zur Errichtung und Übereignung eines Hauses (builder-vendor of houses) sowie bei der Vermietung oder dem Leasing von Geräten in Betracht kommen. Fehlerbegriff Es existiert keine einheitliche, allgemein gültige Regel, wann ein Produktfehler vorliegt. Der Fehlerbegriff variiert von Bundesstaat zu Bundesstaat. So kann es sein, dass ein Gericht in Florida ein Produkt als fehlerhaft, ein Gericht im Bundesstaat Virginia dasselbe Produkt als fehlerfrei einstuft. Der Fehlerbegriff spielt vor allem bei der Gefährdungshaftung (strict liability) und der Fahrlässigkeitshaftung (neglicence) eine Rolle. Bei der Gewährleistungshaftung (breach of warranty) ist für das Vorliegen eines Produktfehlers primär der Inhalt, der vom Vertragspartner vertraglich und gesetzlich geschuldeten Gewährleistung, relevant. Das 3rd Restatement of Torts (Products Liability) kennt im Bereich der Gefährdungshaftung(strict liability) drei mögliche Fehlerquellen. Dieser Ansatz ist gängige Praxis. Zum Teil wird auch noch die so genannte misrepresentation (irreführende Angaben) als Fehlerquelle identifiziert. Dies sind Fälle, in denen ein Produkt zwar keinen technischen Defekt hat, der Hersteller, Lieferant oder Verkäufer aber durch werbende Aussagen, Zusicherungen oder sonstigem Verhalten Erwartungen beim Verbraucher weckt, die das Produkt offensichtlich nicht erfüllen kann. Eine Produkthaftung kommt bei einer fehlerhaften Montageanleitung bzw. Anleitung zur Inbetriebnahme (Instruktionsfehler) in Betracht. Beim Produktfehler ist die folgende Differenzierung üblich: - Fabrikationsfehler (manufacturing defect); - Konstruktionsfehler (design defect); - Instruktionsfehler (inadequate instructions or warnings). Fabrikationsfehler Ein Produkt hat nach § 2 3rd Restatement of Torts (Products Liability) einen Fabrikationsfehler, wenn das konkrete Produkt nicht den Erwartungen der Produktreihe entspricht. Das gilt unabhängig davon, ob die Herstellung und Vermarktung des Produkts mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgt ist. Typische Beispiele für Fabrikationsfehler sind Materialfehler, Beschädigungen am Produkt selbst sowie Fehler infolge nicht ordnungsgemäßer Montage, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind. Zu Fabrikationsfehlern können auch Fehler zählen, die erst nach der eigentlichen Fabrikation entstehen, zum Beispiel während der Verschiffung oder bei der Lagerung. Beispiele: Haarriss in einer Leichtmetallfelge, Funktionsausfall einer mechanischen Lötanlage. Konstruktionsfehler Es gibt im amerikanischen Produkthaftungsrecht keine einheitliche Definition für den Konstruktionsfehler. Ein Konsens besteht wohl nur insoweit, dass ein Hersteller bei seinen Produkten immer prüfen muss, ob von seinem Produkt konstruktionsbedingt Gefahren ausgehen. Die Frage, ob der Hersteller bei der Produktion eigene Konstruktionsvorgaben einhält, ist irrelevant. Ein Konstruktionsfehler liegt deswegen regelmäßig dann vor, wenn die Konstruktion eines Produkts allgemein gültige Sicherheitsvorschriften verletzt. Relativ einfach ist auch noch die Abgrenzung zum Fabrikationsfehler. Ein Konstruktionsfehler betrifft im Unterschied zum Fabrikationsfehler in der Regel die gesamte Produktionslinie. Viele Gerichte beurteilen das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers nach einer Risiko-NutzenAnalyse (risk utility test). Das 3rd Restatement of Torts (Products Liability) folgt diesem Ansatz. Nach § 2 (b) 3rd Restatement of Torts (Products Liability) ist ein Produkt mit einem Konstruktionsfehler behaftet, wenn (1) der Hersteller das Schadensrisiko durch den Einsatz einer verfügbaren angemessenen Alternativkonstruktion hätte verringern oder vermeiden können und (2) das Produkt nicht sicher genug (not reasonably safe) war, gerade weil der Hersteller auf die verfügbare Alternativkonstruktion verzichtet hat. Ob eine angemessene Alternativkonstruktion im Zeitpunkt des Verkaufs verfügbar war, ist im Prozess häufig Gegenstand harter Auseinandersetzungen. Der Kläger muss beweisen, dass eine angemessene Alternativkonstruktion existiert. Bei der Frage der Angemessenheit spielen ebenfalls Risiko-Nutzen Gesichtspunkte eine Rolle. Dazu werden unter anderem die Produktsicherheit, Kosten, Nutzen, die technische Durchführbarkeit der alternativen Konstruktion sowie die Schadenswahrscheinlichkeit miteinander in Relation gestellt. Zusätzlich werden die im Zeitpunkt des Verkaufs eines Produkts bekannten oder erkennbaren Verwendungsmöglichkeiten berücksichtigt. Zweitens muss der Kläger beweisen, dass das Produkt auf Grund der unterlassenen Alternativkonstruktion Sicherheitsdefizite hatte. Das ist nach der gängigen Verkehrsanschauung zu beurteilen. Ein Produkt gilt nicht bereits deshalb als unzureichend sicher, weil es gefährlich sein kann. Das ist erst dann der Fall, wenn die dem Produkt zugrundeliegende Gefahr der dem Produkt zugrundliegenden Verwendungsabsicht überwiegt. Ein spitzes Messer ist deswegen trotz seiner Gefährlichkeit in der Regel kein fehlerhaftes Produkt. Es muss sogar spitz und scharf sein, um seine Funktion als Schneidewerkzeug erfüllen zu können. Für die Beurteilung der ausreichenden Sicherheit eines Produkts können die folgenden Faktoren relevant sein: - Umfang und Wahrscheinlichkeit der vorhersehbaren Schadensrisiken eines Produkts; - Verbrauchererwartungen hinsichtlich des Produkts, einschließlich der Erwartungen, die sich aus der Produktdarstellung und Vermarktung ergeben; - voraussichtliche Auswirkungen der Alternativkonstruktion auf die Herstellungskosten, Lebensdauer, Pflege, Wartung, Reparatur und Ästhetik des Produkts; - Sicherheit des Produkts insgesamt; - Wissen der Verbraucher um die Sicherheit des Produkts. Nach der Kommentierung zu § 2 (b) 3rd Restatement of Torts (Products Liability) soll bei einem Konstruktionsfehler der Nachweis, dass eine sicherere Alternativkonstruktion verfügbar ist, in bestimmten Situationen entbehrlich sein. Das soll zum Beispiel bei einem Produkt der Fall sein, wenn das Produkt offenkundig völlig unsicher ist (manifestly unreasonable) und dessen Unsicherheit die Verwendungsabsicht bei weitem überwiegt. Möglich ist das gegebenenfalls bei gefährlichen Scherzartikeln, deren Zielgruppe Kinder sind. Die Gerichte sind mit solchen Ausnahmen allerdings sehr zurückhaltend. Der Vorwurf eines Konstruktionsfehlers setzt in der Mehrzahl der Fälle deswegen immer voraus, dass der Kläger einen Nachweis für die Verfügbarkeit einer alternativen Konstruktion erbringt. Einen ganz anderen Ansatz vertreten die Gerichte, die das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers ausschließlich davon abhängig machen, ob die Sicherheit eines Produkts berechtigte Erwartungen eines Durchschnittsverbrauchers erfüllt. Dieser so genannte consumer expectation test eröffnet Gerichten einen großen Ermessensspielraum. Der Test kann im einzelstaatlichen Produkthaftungsrecht gesetzlich geregelt oder zumindest in der Rechtsprechung der Gerichte anerkannt sein. Zum Teil stellen die Gerichte bei der Prüfung eines Konstruktionsfehlers sowohl auf den RisikoNutzen-Test, als auch auf die angemessene Erwartung des Verbrauchers ab. Ein Beispiel ist die kalifornische Rechtsprechung (grundlegend Barker v. Lull Engineering, Supreme Court of California, 573 P.2d 443, 20 Cal.3d 413 (1978)). Dasselbe gilt für Entscheidungen von Gerichten aus den Bundesstaaten Alaska, Arizona, Hawai, Illinois sowie Ohio. Andere Gerichte, wie zum Beispiel in Florida, wenden den consumer expectation test nur bei Produkten an, die ihre Funktionalität und Sicherheit für jeden Durchschnittsverbraucher erkennen lassen. Dies wird in offensichtlichen Fällen wie zum Beispiel bei Autosicherheitsgurten, in der Regel bejaht (Force v. Ford Motor Co., 879 So. 2d 103 (Fla. Dist. Ct. App. 2004). Instruktionsfehler Kläger machen in Produkthaftungsprozessen fast immer geltend, dass der Hersteller bei der Vermarktung und dem Vertrieb seiner Produkte Instruktionspflichten verletzt hat. Das liegt sicherlich auch im amerikanischen Verfahrensrecht begründet, das teilweise detailliert regelt, was der Kläger in einem Produkthaftungsprozess darlegen und beweisen muss, um eine Haftung des Herstellers, Lieferanten oder Zwischenhändlers behaupten zu können, was als bewiesen gilt bis der Hersteller das Gegenteil beweist. Die Anforderungen an den Nachweis eines Produktfehlers sind dabei völlig unterschiedlich. Wer als Kläger einen Herstellungs- oder Materialfehler bzw. Alternativkonstruktionen nachweisen muss, muss in den meisten Fällen zusätzlich einen Sachverständigen beauftragen. Dies ist sehr kostspielig. Bei Instruktionsfehlern kann der Nachweis der Mangelhaftigkeit des Produkts auch ohne Sachverständigengutachten gelingen. Der Kläger muss lediglich nachweisen, dass der Hersteller den Eintritt des Produktfehlers durch Warnungen und Bedienungsanleitungen hätte vermeiden oder reduzieren können und diese Unterlassung zur Unsicherheit des Produktes führte. Dabei muss der Kläger Folgendes nachweisen: - der Hersteller wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Produkt Schadensrisiken birgt; - sein Produkt enthält keine oder nur unzureichenden Hinweise vor diesen Schadensrisiken; - die fehlenden oder unzureichenden Warnhinweise machen ein Produkt unverhältnismäßig gefährlich und - die fehlenden oder unzureichenden Warnhinweise waren (mit)ursächlich für den eingetretenen Schaden. Der Hersteller muss alle Risiken, die mit zumutbarem Aufwand den Eintritt eines Schadens verhindern können, beseitigen. Es reicht nicht, wenn er einen Warnhinweis oder vorbildliche Bedienungsanleitung dem Produkt zufügt und keine schadensverhindernden Maßnahmen vornimmt. Die Frage ausreichender Warnhinweise stellt sich deswegen immer erst dann, wenn ein Hersteller sein Produkt nicht so konstruieren oder herstellen kann, dass die Verwendung des Produkts für den Benutzer absolut ungefährlich ist. Wird diese Frage relevant, sind zahlreiche, auch nichtjuristische Aspekte zu berücksichtigen. Viele, besonders deutsche Unternehmen, wollen immer nur wissen, welche Normen sie beachten müssen. Zwar müssen die Unternehmen nach den Regelungen der US-Produkthaftung die in den USA geltenden Sicherheitsstandards beachten, allerdings müssen sie zusätzlich beachten, dass in den USA Richterrecht gilt, das sich von Bundesstaat zu Bundesstaat unterscheidet. Auch wenn eine Bedienungsanleitung technisch vollkommen fehlerfrei ist, kann sie für den Verbraucher völlig ungeeignet sein. Wann das der Fall ist, ist mangels allgemeiner Regeln kaum bestimmbar. Wenn allerdings fast 90% der Verbraucher bei dem Gebrauch eines Produkts einem Irrtum unterliegen, besteht die Gefahr, dass US-Gerichte in einem Schadensfall annehmen ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt zu haben.. Ein Hersteller muss nicht vor allen denkbaren Gefahren beim Umgang eines Produkts warnen. Nach § 2 (c) 3rd Restatement of Torts (Products Liability) kommt ein Instruktionsfehler nämlich nur dann Haftung in Betracht, wenn das Produkt in einer Art und Weise benutzt wird, die für den Hersteller vernünftigerweise vorhersehbar ist. Er muss auch bei der Formulierung im Hinblick auf den Betrieb, die Instandhaltung, Reparaturhandbuch auch nicht jeden erdenklichen Produktmissbrauch des Kunden einkalkulieren. Einig sind sich die Gerichte auch darin, dass ein Hersteller den Kunden nicht darauf hinweisen muss, dass Konkurrenzprodukte möglicherweise sicherer beim Gebrauch sind. Ansonsten sind bei der Beurteilung von Warnhinweisen immer das konkrete Produkt und die Frage entscheidend, welche Warnhinweise und Anleitungen bei einem konkreten Produkt angemessen sind. Einige Gerichte beurteilen das ebenfalls nach einer Art Risiko-Nutzen-Analyse, in dem sie untersuchen, ob die Vorzüge einer detaillierteren Warnung die damit verbundenen Mehrkosten übersteigen (Moran v. Faberge, Inc., 273 Md. 538, 332 A. 2d 11, 15 (Md. 1975)). Im Trampolin-Fall Parish v. Icon Health & Fitness hatte der Hersteller auf dem äußeren Polsterrand der Sprungfläche einen Hinweis in witterungsbeständiger Farbe angebracht. Diese Warnhinweise trugen entsprechende Symbole. In der Trampolinmitte waren zwei weitere Warnhinweise angebracht. Zudem hatte der Hersteller auf jedem der acht Stützfüße des Trampolins einen Warnhinweis so angebracht, dass der Käufer die Hinweise beim Aufbau des Trampolins vollständig zu Gesicht bekam. Schließlich lag der Verpackung ein Warnschild mit der Aufforderung an den Käufer bei, dieses am Außennetz anzubringen. Im Ergebnis übertraf der Hersteller damit bei weitem die entsprechenden Anforderungen der American Society für Testing and Material. Im Gehrungssägen-Fall wies der Hersteller mindestens sieben Mal auf die Gefahren hin, die aus einem Betrieb der Säge ohne Blendenschutz resultieren. Das war nach Auffassung des Gerichts völlig ausreichend, weshalb es die Produkthaftungsklage abwies. Bei bestimmten Verbraucherprodukten gibt es feste Vorgaben der amerikanischen Verbraucherschutzbehörde, wie Hersteller ihre Produkte kennzeichnen müssen. Das gilt in der Regel für Produkte mit einer hohen Unfallstatistik, kann aber auch bei normalen Produkten der Fall sein. Zusätzlich verfassen auch die American Society für Testing and Material International oder andere private Organisationen Standards zur ausreichenden Kennzeichnung von Produkten mit Warnhinweisen. Umstritten ist in der Praxis, ob jemand, der ein Produkt über einen Vertriebshändler liefert, eine Warn- und Informationspflicht auch unmittelbar gegenüber dem Endbenutzer hat, oder ob er sich darauf verlassen darf, dass der Vertriebshändler seinerseits die Instruktionspflicht angemessen beachtet. Auch hier entscheiden die Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Schwere der Risiken, die Wahrscheinlichkeit, dass der Vertriebshändler die Warnungen dem Endbenutzer ordnungsgemäß weitergibt sowie die Durchführbarkeit und Effektivität einer Warnung, die direkt dem Benutzer erteilt wird. Für den Hersteller empfiehlt es sich aus Sicherheitsgründen, ausreichende Warnungen und Produktanleitungen auch für den Endbenutzer bereit zu stellen. Wichtig ist, dass die Instruktionspflichten den Hersteller, Lieferanten oder den Einzelhändler ständig, also auch noch nach dem Inverkehrbringen des Produkts, treffen. Das setzt voraus, dass die Hersteller mit ihren Vertriebsunternehmen und den Einzelhändlern eng zusammenarbeiten und ein lückenloses reporting einrichten. Die zugrundeliegenden Verträge sehen das in der Regel auch so vor. Beweisführung im Prozess Die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt setzt voraus, dass das schadensverursachende Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft ist. Daraus kann eine schwierige Beweislage für den geschädigten Kläger resultieren. Deswegen kann zugunsten des Klägers ein Anscheinsbeweis gelten, wenn der schadensverursachende Vorfall von einer Art ist, die üblicherweise auf einem Produktmangel beruht und der Vorfall nicht ausschließlich auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand schwächt sich diese Vermutung allerdings zugunsten des beklagten Herstellers ab. Zusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden Der eingetretene Schaden muss auf dem Produktfehler beruhen. Hierbei gelten die allgemeinen Deliktsregeln (vgl. § 15 3rd Restatement of Torts (Products Liability)). Der Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und eingetretenen Schaden muss der Kläger beweisen. Er stellt in Produkthaftungsfällen oft eine große Hürde dar. Komplexe Fragen stellen sich vor allem dann, wenn mehrere Verletzungsursachen oder eine von außen einwirkende Ursache (zum Beispiel Veränderung des Produkts) vorliegen. Besondere Kriterien können gelten, wenn Kinder zum Kreis der Geschädigten gehören. Bei Kindern kann selbst ein unvorhergesehener Gebrauch des Produkts zu einer Haftung des Herstellers führen. So kann sich beispielsweise der Hersteller eines Arzneimittels nicht darauf berufen, seine Instruktionspflicht erfüllt zu haben, wenn ein unbeaufsichtigter Minderjähriger durch dessen Einnahme gesundheitliche Schäden davonträgt. Vielmehr muss er generelle Vorkehrungen treffen (zum Beispiel kindersicherer Verschluss), um dadurch eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Ein Kläger muss im Prozess allgemein beweisen, dass der Produktfehler eine der tatsächlichen Ursachen (actual cause) sowie die unmittelbare Ursache (proximate cause) seiner Schäden war. Proximate cause ist ein Rechtsbegriff. Danach muss der Schaden unmittelbar auf dem Produktfehler beruhen. Kläger versuchen, den Nachweis der Kausalität zwischen dem Schaden und dem Produktfehler in der Regel durch ein Expertengutachten zu führen. Einige Gerichte fordern dabei umfangreiche Studien mit einer statistischen Grundlage, bevor sie Experten zugestehen, sich bei ihrer Aussage auf neue oder erst im Entstehen begriffene wissenschaftliche Thesen zu stützen. Eine Aufweichung des Kausalitätsnachweises erfolgt bei der so genannten market share liability. Die market share liability doctrine ist ein Rechtsgrundsatz, wonach ein Anscheinsbeweis zur Verurteilung mehrerer Hersteller auf Schadensersatz ausreichend ist, sofern der Schaden aufgrund des Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produktes eingetreten ist. Dabei ist es notwendig darzulegen, welcher Hersteller das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht hat. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Hersteller im Rahmen eines Oligopols den Markt beherrschen, alle beteiligten Unternehmen das entsprechende Produkt herstellen, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes auf dem Markt tätig waren und den Kläger kein Verschulden trifft nachzuweisen, welcher Hersteller das Produkt auf den Markt gebracht hat. Dies ist z.B. bei dem Inverkehrbringen von Generika in Betracht. Die Haftungsansprüche werden zwischen den Marktteilnehmern gemäß ihren Marktantteilen aufgeteilt. Die market share liability doctrine wird von den Gerichten sehr restriktiv z.B. in den Kantagan-Fällen angewandt. Gewährleistungs-/Fahrlässigkeit- und Gefährdungshaftung: Was setzen die einzelnen Haftungsgrundlagen voraus? Die Fahrlässigkeitshaftung (negligence) setzt ein Verschulden des Herstellers voraus; die Gefährdungshaftung (strict liability) setzt kein Verschulden des Herstellers oder Distributors voraus; im Gegensatz zur Fahrlässigkeits- und Gefährdungshaftung setzt die Gewährleistungshaftung einen Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller voraus. Damit ein US-Gericht einen Schadensersatzanspruch auf die Grundsätze der Gefährdungshaftung bzw. Fahrlässigkeitshaftung stützen kann, müssen besondere Bedingungen vorliegen. Die besonderen Haftungsvoraussetzungen sind von der jeweiligen Haftungsgrundlage abhängig, auf die der Kläger seine Klage stützt. Verschuldensunabhängige Haftung Bei der Gefährdungshaftung (strict liability) haften der Hersteller und ihm gleichgestellte Personen verschuldensunabhängig und unabhängig von vertraglichen Beziehungen für einen Schaden, den ein von ihnen vertriebenes fehlerhaftes Produkt verursacht. Kläger müssen also zum Beispiel nicht nachweisen, wie der Fehler entstanden ist, oder dass der beklagte Hersteller fahrlässig gehandelt hat. Der Nachweis eines Fehlers ist allerdings unabdingbar. Die strict liability basiert vor allem auf der Annahme, dass Hersteller am besten in der Lage sind, die Schadensrisiken ihrer Produkte finanziell zu tragen. Sie können die Risiken in aller Regel versichern und im Gegenzug dabei entstehende Kosten auf die Käufer des Produkts und damit die Öffentlichkeit umlegen. Hersteller, Lieferanten und Einzelhändler können das Risiko der absoluten Haftung nur schwer, zum Beispiel durch Vertragsbestimmungen, ausschließen. Selbst ein Mitverschulden des Geschädigten, wie im common law sonst üblich, führt in der Regel nicht zum Anspruchsverlust. Ersatzberechtigte Personen Ansprüche aus strict liability können von Verbrauchern (consumer) sowie von bloßen Benutzern (user) eines defekten Produkts geltend gemacht werden. Der Begriff des Benutzers wird von einigen Gerichten einschränkend dahingehend interpretiert, dass der verletzte Benutzer auch tatsächlich zu der Zielgruppe eines Produkts zählen muss (intended user). Außenstehende Dritte, gegebenenfalls zum Beispiel Kinder, sollen deswegen keine Ansprüche aus strict liability geltend machen können (Van Buskirk v. The West Bend Co., 100 F. Supp. 2d 281 (E.D. Pa. 1999), Phillips v. Cricket Lighters, 576 Pa. 644, 841 A.2d 1000 (2003). Einzelstaatliches Recht Die einzelstaatlichen strict liability-Regeln weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Das gilt zum Beispiel im Hinblick auf Haftungshöchstgrenzen und Verjährungsfristen. In einigen Bundesstaaten ist die absolute Haftung nicht durch ein einziges Produkthaftungsgesetz, sondern verstreut in einem ausgefeilten Rahmen von Einzelgesetzen und Case Law geregelt. Fahrlässigkeitshaftung Bei der Fahrlässigkeitshaftung (negligence) haftet der Hersteller für Schäden, die infolge einer schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (duty of care) entstehen. Eine vertragliche Beziehung zu dem Geschädigten ist, wie bei der strict liability, nicht erforderlich. Kläger machen in der Praxis die Fahrlässigkeitshaftung vor allem geltend, um Vermögensschäden, wie zum Beispiel entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, liquidieren zu können. Solche Schäden werden über die Gefährdungshaftung in der Regel nicht ersetzt. Verletzung einer Sorgfaltspflicht Zentraler Aspekt der Fahrlässigkeitshaftung ist der Vorwurf an den Hersteller, eine gegenüber dem Beklagten bestehende Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Der Begriff der Sorgfaltspflicht ist komplex und unpräzise. Ausgangspunkt ist der Fehlerbegriff. Es kommen, analog zu den drei Fehlerquellen (Fabrikationsfehler, Konstruktionsfehler, Instruktionsfehler), zahlreiche Stationen entlang der Produktions- und Vertriebskette eines Produkts in Betracht, die Sorgfaltspflichten begründen. - Planung - Konstruktion - Fabrikation - Montage - Qualitätskontrolle - Verpackung eines Produkts - Erstellung von Bedienungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen - Marketing Spezielle Sorgfaltspflichten können aus Gesetzen, Verordnungen oder einzelnen Anordnungen auf der Ebene des Bundes und der Bundesstaaten resultieren. Beispiele sind der Consumer Product Safety Act oder der National Traffic and Motor Vehicle Safety Act. Derartige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen zur Produktsicherheit sind Mindeststandards. Wer sie als Hersteller unterschreitet, handelt in der Regel per se fahrlässig (negligence per se). Ein Geschädigter muss die Fahrlässigkeit des Herstellers dann nicht mehr nachweisen. Andererseits kann der Hersteller, sofern er die Mindeststandards und Bestimmungen zur Produktsicherheit eingehalten hat, sich vor Gericht mit der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen und Standards verteidigen. Gewährleistungshaftung Die Gewährleistungshaftung (breach of warranty) beruht im Unterschied zu den anderen Haftungsgrundlagen grundsätzlich auf einer vertraglichen Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer, die den Letzteren zur Lieferung eines fehlerfreien Produkts verpflichtet. Rechtsgrundlage der Gewährleistungshaftung ist der Uniform Commercial Code (UCC). Der UCC ist kein verbindliches Gesetz; er ist vielmehr eine Empfehlung der National Conference of Commissioners on Uniform State Laws und des American Law Institute an die einzelnen Bundesstaaten, die in dem UCC niedergelegten Bestimmungen als Gesetz umzusetzen. Das Ziel ist die Schaffung von einheitlichen Regelungen beim Kauf von Waren beziehungsweise die Vermietung einer Sache in den USA. Die Bundesstaaten haben dabei auch die Möglichkeit nur Teile des UCC als Gesetz zu erlassen. Sie können die Bestimmungen auch modifizieren. Alle 50 Bundesstaaten, District of Columbia sowie die US-Außengebiete Puerto Rico, Guam und U.S. Virgin Islands haben dabei - zumindest teilweise - die Bestimmungen des UCC als Gesetz erlassen. Der Bundesstaat Louisiana hat die Bestimmungen des Artikels 2 UCC nicht als Gesetz umgesetzt. Der UCC enthält Bestimmungen zur Vertragsgestaltung, zum Gefahr- und Eigentumsübergang (title and risk of loss), zur Vertragserfüllung, zu Rechtsbehelfen, zu Zahlungsmodalitäten, zu Lagerwaren (warehoused goods) und zu Sicherungsgeschäften (secured transactions). Artikel 2 UCC enthält Bestimmungen zum Warenkauf. Klagt ein Kläger aus Gewährleistung muss er eine Zusicherung (warranty) des Verkäufers, die Verletzung dieser Zusicherung (breach of warranty) und einen durch die Verletzung der Zusicherung verursachten Schaden darlegen und beweisen. Ausdrückliche und gesetzliche Zusicherung Die einzelstaatlichen Kaufrechtsbestimmungen unterscheiden in der Regel zwischen ausdrücklichen Zusagen (express warranties) und Zusicherungen, die bei einem Verbrauchsgüterkauf (sale of consumer goods) oder einem anderem Vertragstyp stillschweigend kraft Gesetzes gelten (implied warranties). Auf eine Kenntnis des Käufers von der Zusicherung kommt es nicht an. Express warranties sind mündliche oder schriftliche ausdrückliche Zusicherungen, die sich auf die Qualität einer Ware beziehen. An das Vorliegen einer ausdrücklichen Zusicherung werden relativ niedrige Anforderungen gestellt. Die Verwendung des Begriffs "warranty" ist nicht erforderlich. Bereits bloße - Produktbeschreibungen - Angaben auf Produktverpackungen/-etiketten - Werbung - Warenproben - Produktmuster - mündliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags können eine ausdrückliche Zusicherung sein. Die Grenzen zwischen der haftungsbegründenden express warranty und dem reinen, folgenlos bleibendem Verkaufsgespräch sind fließend. Möchte der Hersteller oder Verkäufer keine Zusicherung geben, muss er das deutlich machen. Werbeaussagen sollten nur mit großer Sorgfalt getroffen werden. Selbst wenn Hersteller, Lieferanten oder Verkäufer keine ausdrückliche Zusicherung abgeben, müssen sie berücksichtigen, dass sie über die per Gesetz geltenden implied warranties quasi zu bestimmten Zusicherungen verpflichtet sind. Im Rahmen der Produkthaftung sind dabei vor allem zwei Arten der gesetzlichen Zusicherung von Interesse: die Zusicherung der (allgemeinen) Gebrauchstauglichkeit (merchantability, fitness for the ordinary purpose) und die Zusicherung der Eignung der Kaufsache für einen bestimmten Gebrauch (fitness for a particular purpose). Was die Zusicherung der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit konkret bedeutet, ist von dem einzelnen Kaufgegenstand und der Beurteilung des jeweiligen Gerichts abhängig. Ein Auto zum Beispiel hat eine andere allgemeine Gebrauchstauglichkeit als eine Bohrmaschine oder ein Küchengerät. Und selbst die allgemeine Gebrauchstauglichkeit eines Autos kann zum Streitpunkt werden. Darf zum Beispiel ein Autokäufer bei einem Neuwagen erwarten, dass das Fahrzeug sicher und im Wesentlichen defektfrei ist? Oder muss er sich mit der Erwartung begnügen, dass das Fahrzeug fahrbereit ist? Hersteller und Verkäufer haben nach den einzelstaatlichen Bestimmungen in der Regel die Möglichkeit, eine Haftung wegen Verletzung einer implied warranty auszuschließen oder abzuändern. Sie müssen das gegenüber dem Käufer allerdings klar zum Ausdruck bringen und gesetzliche Vorgaben beachten. Ein Verkäufer kann z.B. nach dem kalifornischen Recht (Uniform Commercial Code, § 2316) die gesetzliche Zusicherung der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit zum Beispiel nur ausschließen, wenn die Ausschlussklausel den Begriff "merchantability" enthält und drucktechnisch hervorgehoben ist (conspicuous). Andere Bundesstaaten verlangen dazu Druckbuchstaben in Großschrift. Bei der gesetzlichen Zusicherung der besonderen Gebrauchstauglichkeit kommt es demgegenüber in erster Linie auf den vom Käufer geäußerten Verwendungszweck an. Erkundigt sich der Käufer z.B. nicht nach der Eignung zu einem bestimmten Gebrauch, kann er dem Verkäufer später kaum den Vorwurf machen, dass ein Produkt nicht die von ihm erhoffte fitness for a particular purpose besitzt. Möchte ein Verkäufer die gesetzliche Zusicherung der fitness for a particular purpose ausschließen, bietet sich zum Beispiel die folgende Formulierung an: "There are no warranties which extend beyond the description on the face hereof." Alternativ haben Verkäufer und Hersteller nach dem Magnuson-Moss Warranty Act die Möglichkeit, die Wirksamkeit einer gesetzlichen Gewährleistung zeitlich zu beschränken 2815 United States Code, § 2308 (b)). Auch das erfordert allerdings einen unmissverständlichen Hinweis an den Verbraucher. In dem Fall Isip v. Mercedes-Benz USA, LLC (155 Cal. App. 4th 19 (2007)) entschied das kalifornische Gericht, dass der Käufer eines Neuwagens erwarten darf, dass das Fahrzeug "in safe condition and substantially free of defects" ist. Versteckte Gewährleistungen in der Automobilbranche Die USA gilt in puncto Service als vorbildlich. Customer care durch kostenlose Servicenummern und Kundendienste rund um die Uhr sind dort an der Tagesordnung. Ebenso üblich, aber rechtlich problematisch sind Leistungen, die speziell Kfz-Hersteller ihren Kunden nach Ablauf der Gewährleistungszeit, zum Beispiel in Form kostenloser Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen, anbieten. Solche Kulanzleistungen sind oft nur sporadischer Natur. Probleme entstehen, wenn ein Gewährleistungsprogramm dahinter steht. Dann können besondere Informationspflichten gelten, um sicherzustellen, dass alle Besitzer eines betroffenen Fahrzeugmodells die Kulanzleistungen in Anspruch nehmen können. Andernfalls kann es sich um eine "versteckte" Gewährleistung (secret warranty) handeln, gegen die sich benachteiligte Kunden mit einer Schadensersatzklage wehren können. Die Informationspflicht zielt darauf ab, eine Ungleichbehandlung einzelner Kunden zu verhindern. Ob Hersteller eine solche beabsichtigen oder irgendwie in Kauf nehmen, ist in der Regel irrelevant. Ausreichend ist, dass einzelne Kunden aus Unkenntnis über ein Gewährleistungsprogramm eines Herstellers darauf verzichten, Mängel an ihrem Fahrzeug zu reklamieren, während andere Kunden zum Beispiel zufällig in den Genuss einer kostenlosen Reparatur kommen. Eine Informationspflicht setzt voraus, dass Kulanzleistungen von Autoherstellern oder Händlern Teil eines Gewährleistungsanpassungsprogramms (Motor Vehicle Manufacturers' Warranty Adjustment Program) sind. Diese Voraussetzung ist regelmäßig der Hauptstreitpunkt, wenn benachteiligte Kunden gegen Hersteller prozessieren. Das liegt daran, dass die Gesetze den Begriff "Warranty Adjustment Program" nicht eindeutig definieren. Nach dem kalifornischen Recht erfasst dieser Begriff z.B. "jedes Programm oder jede Politik, die den beim Kauf vereinbarten Umfang der Verbrauchergewährleistung ausdehnt oder verlängert, oder nach der der Hersteller den Verbrauchern Erstattung aller oder Teile der im Rahmen einer Reparatur entstandenen Kosten im Hinblick auf einen Zustand anbietet, der die Haltbarkeit, Zuverlässigkeit oder Leistung eines Fahrzeugs wesentlich beeinflusst, außer Wartungsmaßnahmen, die nach den Bestimmungen einer sicherheits- oder abgasrelevanten Rückrufaktion durchgeführt werden". (Civil Code, Section 1795.90 ff.). Gleichzeitig sollen ad-hocAnpassungsmaßnahmen, die von einem Hersteller nur von Fall zu Fall durchgeführt werden, ausgeschlossen sein. Solche Maßnahmen können im Wiederholungsfall allerdings ein de-facto Gewährleistungsprogramm darstellen und ebenfalls eine Informationspflicht auslösen. Die Bestimmungen enthalten dazu keine Abgrenzungskriterien, so dass letztlich die Gerichte jeden Einzelfall entscheiden müssen. Für eine versteckte Gewährleistung kann zum Beispiel sprechen, dass der Hersteller auf zahlreiche Kundenbeschwerden reagiert, die den gleichen Defekt bei einem bestimmten Fahrzeugmodell anmahnen. Ein weiteres Indiz kann vorliegen, wenn der Hersteller schriftlich oder mündlich seine Händler darüber informiert, dass er in bestimmten Fällen nach Ablauf der Gewährleistung die Reparatur für einen Zustand übernimmt, der die Haltbarkeit, Zuverlässigkeit oder Leistung eines Fahrzeugs beeinflusst. Solche Erklärungen tauchen gelegentlich in technischen Merkblättern (technical service bulletins) auf, die Hersteller ihren Händlern zur Durchführung bestimmter Reparaturen zur Verfügung stellen. Da solche Merkblätter gleichzeitig der nationalen Verkehrsaufsicht (National Highway Traffic Safety Administration) übermittel werden müssen, ist das Risiko groß, dass versteckte Gewährleistungen publik werden. Die Annahme eines Gewährleistungsprogramms setzt nicht voraus, dass die Maßnahmen zur Behebung eines Fehlers im Sinne des Produkthaftungsrechts dienen. Die Bestimmungen lassen einen allgemeinen Zustand (condition) ausreichen, der geeignet ist, die Haltbarkeit, Zuverlässigkeit oder Leistung eines Fahrzeugs wesentlich zu beeinflussen. Diese Anknüpfung geht über den Begriff des Produktfehlers (Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehler) weit hinaus. Für den Fall, dass Reklamations- oder sonstige Kulanzleistungen ein nachträgliches Gewährleistungsprogramm darstellen, müssen Autohersteller ihre Kunden, Händler und Behörden darüber zeitgerecht und umfassend informieren. Sie können nach dem kalifornischen Recht zum Beispiel verpflichtet sein - alle für die Inanspruchnahme des Programms berechtigten Autobesitzer und -mieter innerhalb von 90 Tagen nach Beginn des Programms über dessen Grund sowie Hauptbedingungen per Post (first-class mail) zu benachrichtigen; - betroffene Autohändler innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Programms schriftlich über das Programm zu informieren; - Kopien aller schriftlichen Mitteilungen der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsstelle und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig müssen betroffene Hersteller dafür sorgen, dass jeder berechtigte Kunde eine Erstattung derjenigen Kosten erhält, die dieser vor dem Beginn des Gewährleistungsprogramms für Reparaturen o.ä. aufgewendet hat. Fast alle Bundesstaaten, die "Warranty Adjustment Program" - Regelungen haben, sehen vor, dass die Hersteller bei Verstoß gegen ihre Informations- und Erstattungspflicht schadensersatzpflichtig sind. So können Kunden im Bundesstaat Connecticut Ersatz für ihren tatsächlich entstandenen Schaden sowie, nach Ermessen des Gerichts, auch Strafschadensersatz und Erstattung ihrer Anwaltskosten verlangen. In Wisconsin droht Herstellern zusätzlich der Entzug oder die Suspendierung ihrer Geschäftslizenz. Unabhängig von diesen speziellen Regelungen müssen Hersteller beachten, dass sie mit versteckten Gewährleistungen auch gegen das allgemeine Verbot unfairer oder betrügerischer Geschäftspraktiken verstoßen können (unfair or deceptive trade practice). Dann drohen zusätzliche Sanktionen der Federal Trade Commission (FTC), die für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zuständig ist. Hinweis: Dieser Artikel, Bestandteil der aus dem Vertrieb genommenen gtai-Publikation "Produkthaftung - USA" (Autor: Alexander von Hopffgarten), wurde inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - im Bereich Recht der Germany Trade & Invest von Verena Eike aktualisiert. Dise Artikel zur Rechtslage in USA stehen in unserer Rechtsdatenbank http://www.gtai.de/recht für Sie zum Abruf bereit: - US-Produkthaftung: Gesetzliche Grundlagen / Worauf beruht die Produkthaftung? - US-Produkthaftung: Wie entsteht ein Schadensersatzanspruch? / Wann haftet das Unternehmen wegen eines fehlerhaften Produktes? - US-Produkthaftung: Wer haftet? / Grundsätzlich ist jeder schadensersatzpflichtig, der an der Lieferkette beteiligt ist - US-Produkthaftung: Inhalt und Umfang der Ersatzpflicht / Geschädigte machen exorbitante Schadenssummen geltend - US-Produkthaftung: Krisenmanagement im Produkthaftungsfall / Geschickte Prozesstaktiken können eine Produkthaftungsklage abwehren - US-Produkthaftung: Präventionsmaßnahmen vor Produkthaftung / Unternehmen sollten sich nicht von der US-Produkthaftung abschrecken lassen - US-Produkthaftung: Produktbeobachtungs-, Warn- und Informationspflicht / Gewährleistung der Verkehrssicherheit eines Produktes endet nicht an der Ladentheke - US-Produkthaftung: Produktrückruf und Vertriebsstopp / Produktrückrufe sind in den USA an der Tagesordnung Weitere Informationen: Bereich Recht, E-Mail: recht@gtai.de Service: Haben Sie schon unsere "gtai-Rechtsnews" abonniert? 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