Mail RA Thum an ÖIV

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Mail RA Thum an ÖIV
Österreichischer Islandpferdeverband
zH Präsident Piet Hoyos
Unterer Windhof 10
8102 Semriach
praesidium@oeiv.org
St. Pölten, am 17. Dezember 2013
ve-NIV/ve-OEIV 2558.doc
Ansprechpartner: Dr. Thum
Sekretariat: Martina Steyrer, DW 11
Betrifft:
Schadenersatzansprüche aus Tätigkeit der Finanzreferentin Frau Vera StaglJöllinger
Sehr geehrter Herr Präsident Hoyos!
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Angelegenheit erlaube ich mir bekanntzugeben, dass mich die Niederösterreichische
Islandpferdevereinigung mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und
beauftragt hat.
Nach Durchsicht der bereits zwischen Ihnen und meiner Mandantschaft geführten
Korrespondenz teile ich mit wie folgt:
Mitgliedsbeiträge 2007
Mit Rechnung vom 26.02.2007 wurde meiner Mandantschaft seitens des ÖIV der
Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 11.196,50 vorgeschrieben.
Am 02.05.2007 wurde von der ehemaligen Finanzreferentin meiner Mandantschaft ein Betrag
in Höhe von € 8.000,00 zur Anweisung gebracht. Aus unerklärlichen Gründen ist die Zahlung
des restlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von € 3.196,50 unterblieben. Es erfolgte keine
Mahnung durch den ÖIV.
Mit Rechnung vom 23.10.2007 erfolgte eine Nachverrechnung des Mitgliedsbeitrages in
Höhe von € 1.346,50 und wurde dieser Betrag fristgerecht bezahlt. Weder Ihnen noch meiner
Mandantin ist zu diesem Zeitpunkt aufgefallen, dass noch ein Betrag ausständig war.
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen erlöschen gemäß § 1480 ABGB in drei
Jahren. Diese Ansprüche sind daher bereits verjährt und haben Sie demnach keinen Anspruch
auf Zahlung des restlichen Mitgliedsbeitrages.
Schadenersatzrechtliche Ansprüche setzten eine rechtswidrige Handlung, sowie eine
subjektive Vorwerfbarkeit voraus. Nach genauer Überprüfung des Sachverhalts steht fest,
dass die ehemalige Finanzreferentin in diesem Jahr noch keine Untreuehandlungen
vorgenommen hat und wurde die Zahlung der restlichen Mitgliedsbeiträge offensichtlich
unverschuldet übersehen. Mangels Vorliegen von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen sind
diese Ansprüche daher bereits verjährt.
Mitgliedsbeiträge 2008
In diesem Jahr hat die ehemalige Finanzreferentin meiner Mandantschaft nach Vorschreibung
der Mitgliedsbeiträge eine Überweisung vorgenommen. Wie sich nunmehr herausstellte,
wurde dieser Betrag nicht auf das vorgesehene Konto des ÖIV überwiesen, sondern auf ein
Privatkonto der ehemaligen Finanzreferentin. Meine Mandantin hatte jedoch von der
Privatüberweisung keine Kenntnis. Aufgrund der Unterlagen meiner Mandantin hatte es den
Anschein, dass sämtliche Mitgliedsbeiträge zur Gänze an den ÖIV überwiesen wurden.
Wie bereits oben ausgeführt, verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen
in drei Jahren und besteht der Anspruch daher nicht zu Recht.
Aufgrund der Tatsache, dass die ehemalige Finanzreferentin sowohl für den ÖIV und den
NIV tätig war und beiden ein Schaden entstanden ist, erklärt sich meine Mandantin
zur Beilegung der Angelegenheit und ohne ein Anerkenntnis eines Verschuldens
bereit, 50 % der offenen Mitgliedsbeiträge aus dem Jahr 2008 zu bezahlen.
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Damit wären sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen.
Weiterer Schadenersatz in Höhe von € 11.600,00
Außer Streit steht, dass die Finanzreferentin am 14.03.2011 einen Betrag in Höhe von €
11.600,00 vom Konto des ÖIV behoben hat und auf ihr Privatkonto überwiesen hat. Dieser
Betrag ist jedoch nicht meiner Mandantschaft zu Gute gekommen und besteht Ihre Forderung
daher nicht zu Recht.
Zur Bareinzahlung in Höhe von € 14.500,00 auf das Konto meiner Mandantin ist es aus
folgenden Gründen gekommen:
Die ehemalige Finanzreferentin war für die Buchhaltung meiner Mandantin verantwortlich
und wurde ein entsprechendes Konto: „Sparbuch NIV“ in der Buchhaltung geführt. Wie sich
später herausstellte, handelte es sich dabei um ein privates Sparbuch der ehemaligen
Finanzreferentin, dies war meiner Mandantin jedoch nicht bewusst, da regelmäßig
Transaktionen für meine Mandantin vorgenommen wurden und alles ordnungsgemäß
verzeichnet wurde.
Im Zuge der Rechnungsprüfung für das Jahr 2010 wurde dieses Sparbuch „Sparbuch NIV“
von der ehemaligen Finanzreferentin nicht vorgelegt und haben die Rechnungsprüfer
verkündet, dass der Vorstand bei der nächsten Generalversammlung nicht entlastet werde,
wenn dieses Sparbuch nicht vorgelegt werde. Es wurde dann eine einmalige Verlängerung
dieser Frist gewährt. Der zum 31.12.2010 ausgewiesene Kontostand von € 14.100,50 wurde
nach Auflösung des Sparbuches bar auf das Konto meiner Mandantin einbezahlt.
Zu diesem Zeitpunkt hat meine Mandantin jedoch in keinster Weise angenommen, dass die
Finanzreferentin ein Geld des Vereins für sich verwendet hätte. Sämtliche Bewegungen auf
dem Konto und dem Sparbuch waren deckungsgleich, sodass meine Mandantin keine Zweifel
hatte.
Es erfolgte keine Zahlung vom Konto des ÖIV auf das Konto des NIV. Die
Finanzreferentin war für beide Vereine tätig und ist dieser Schaden dem ÖIV
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aufgrund einer strafbaren Handlung von Frau Vera Stagl-Jöllinger als ehemalige
Finanzreferentin des ÖIV entstanden.
Da dieser Schaden nicht von meiner Mandantin verschuldet wurde, besteht diese Forderung
nicht zu Recht.
Entzug des Stimmrechts
Gemäß § 21 der Satzung des ÖIV kann der Vorstand gegen Mitglieder Sanktionen verhängen:
1) wegen Schädigung des Ansehens der ÖIV
2) wegen schädigenden Verhaltens im Zusammenhang mit dem Islandpferdewesen
3) wegen Zahlungsverzuges von Mitgliedsbeiträgen
4) bei fortgesetzten Verstößen gegen die Satzungen und Weisungen der ÖIV
Das strafrechtliche Verhalten der ehemaligen Finanzreferenten ist sowohl dem ÖIV als auch
meiner Mandantin zuzurechnen. Die Finanzreferentin hat meiner Mandantschaft immer
versichert, dass alle Zahlungen fristgerecht erfolgt sind. Hätte meine Mandantin von den
Untreuehandlungen der ehemaligen Finanzreferentin Kenntnis gehabt, hätte sie bereits früher
gehandelt. Die ehemalige Finanzreferentin ist jedoch so vorgegangen, dass die Untreue für
einen Dritten nicht ersichtlich war.
Aus all diesen Gründen ist der ÖIV Vorstand nicht zum Entzug der satzungsgemäßen
Mitgliedsrechte berechtigt. Das schuldhafte Verhalten der ehemaligen Finanzreferentin
müssen sich sowohl der ÖIV als auch der NIV zurechnen lassen.
Die Berechnung der Anzahl der Delegierten ergibt sich aus § 12 der Satzung des ÖIV.
Demnach steht jedem ordentlichen Mitglied des ÖIV ein Grunddelegierter zu. Je 20
Mitglieder, die sich aus der Gesamtmitgliedschaft der jeweils angeschlossenen Vereine
ergeben, steht ein weiterer Delegierter zu. Der NIV ist ordentliches Mitglied des ÖIV und
vertritt die Interessen der NÖ Vereine. In den letzten Jahren ist die Berechnung der
Delegierten für den NIV aufgrund der Gesamtzahl der über den NIV korporativ
angeschlossenen Einzelmitglieder der Vereine erfolgt. Es ist nicht nachvollziehbar,
warum diese Berechnung nicht beibehalten wird.
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Aus all diesen Gründen habe ich Sie daher namens meiner Mandantschaft aufzufordern, die
Satzung des ÖIV ordnungsgemäß einzuhalten und meiner Mandantin das vorgesehene
Stimmrecht einzuräumen.
Sollten Sie zur endgültigen Bereinigung dieser Angelegenheit dem Vergleichsangebot meiner
Mandantin zustimmen, ersuche ich um Kontaktaufnahme.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung
(Dr. Georg Thum)
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