11091 Mustermietvertrag Garagenplatz - WBV-GÖD

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11091 Mustermietvertrag Garagenplatz - WBV-GÖD
MIETVERTRAG KFZ ABSTELLPLATZ
Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Gemeinnützige Ges.m.b.H.
Wien 1030, Traungasse 14-16 (DVR Nr. 0541451)
(im Folgenden kurz WBV-GÖD genannt),
schließt mit
Herr:
geb.:
Adresse:
Telefon:
E-Mail:
(im Folgenden kurz Mieter genannt)
den nachfolgenden Mietvertrag für einen KfZ-Abstellplatz ab:
§1
Die WBV-GÖD vermietet und der Mieter mietet in der Wohnhausanlage
1100 Wien, Straße – Allgemeine Garage der Wohnhausanlage
den Mietgegenstand:
BN.Nr.: XX
KfZ-Abstellplatz Nr. XX (GARAGENPLATZ)
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich als Abstellplatz für sein
eigenes Kraftfahrzeug zu benützen. Das polizeiliche Kennzeichen ist der Hausverwaltung
anzuzeigen.
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden im Zusammenhang mit diesem
Mietverhältnis und hält die WBV-GÖD gegenüber Forderungen Dritter vollkommen schadund klaglos.
Einvernehmlich festgestellt wird, daß auf diesen Vertrag die Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes keine Anwendung findet.
§2
Der Nutzwert für den KfZ-Abstellplatz wurde gemäß Nutzwertgutachten des Ing. Schwantzer
vom 15.10.2010 erstellt
Nutzwerte Garagenabstellplatz:
/ NW
Der Mietvertrag gilt ab Datum und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mieter
erklärt nach Unterfertigung dieses Mietvertrages an Ort und Stelle durch gemeinsame
Begehung mit einem Beauftragten der WBV-GÖD den Kfz-Abstellplatz zu übernehmen.
Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten aufgekündigt werden.
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Der Mietvertrag gilt jedoch mit Ablauf des Monats automatisch als gelöst, in welchem der
Mieter sein Fahrzeug veräußert bzw. anderen Personen zur vorwiegenden Benützung
überlässt.
Dem Mieter werden für die Mietzeit ausgehändigt:
- 2 Schlüssel für Garage,
- Hausordnung
Durch die WBV-GÖD werden dem Mieter anlässlich der Übergabe des KfZ-Abstellplatzes
Schlüssel ausgefolgt, dieser ist berechtigt, weitere Schlüssel auf eigene Kosten herstellen zu
lassen. Im Falle eines Schlüsselverlustes ist auf Kosten des Mieters ein neues Schloss
einzubauen, bei vorliegen einer Zentralsperranlage sind von Ihm die Kosten der Umstellung
zu tragen. Dasselbe gilt, wenn die Schlüssel anlässlich der Beendigung des
Vertragsverhältnisses nicht vollständig retourniert werden.
§2
Finanzierungsbeitrag
Der Mieter leistet nach den Bestimmungen des § 17 WGG einen vorläufigen
Finanzierungsbeitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
a) Finanzierungsbeitrag Grundkosten Kfz Abstellplatz
b) Finanzierungsbeitrag Baukosten Kfz Abstellplatz
Finanzierungsbeitrag gesamt
zahlbar vor Bezug.
€
€
€
Preisbasis ist der zum Erstbezug am 1. Dezember 2011 geleistete
Finanzierungsbeitrag Grundkosten Garage €
Finanzierungsbeitrag Baukosten Garage
€
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Nutzer verpflichtet, Säumniszinsen in Höhe von
6% und die Kosten einer allenfalls stattfindenden anwaltlichen Intervention zu bezahlen.
Die Finanzierungsbeiträge Grund- und Baukosten werden dem Mieter bei Beendigung des
Mietverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 WGG und den jeweiligen
geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zurückgezahlt (derzeit Rückzahlung des
Finanzierungsbeitrages vermindert um die Absetzung für Abschreibung von 1% p.a.).
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass gemäß §17 WGG eine Verzinsung der
Finanzierungsbeiträge nicht erfolgt.
Eine Kompensation seitens des Mieters der späterhin zu zahlende monatliche Entgelte mit
dem Finanzierungsbeitrag oder sonstigen Zahlungen, aufgrund dieses Vertrages, ist
ausgeschlossen. Im Auflösungsfall ist die WBV-GÖD dazu berechtigt, Forderungen gegen
den Mieter, insbesondere Zahlungsrückstände, Klagskosten, Kosten im Zuge von
Sanierungsmaßnahmen des KfZ-Abstellplatzes etc. mit dem Finanzierungsbeitrag gegen zu
verrechnen.
§3
Laufendes Entgelt
Die Berechnung des bis zum Fünften eines jeden Monats in vorhinein kosten- und abzugsfrei
an die WBV-GÖD zu überweisenden Entgeltes richtet sich nach §14 WGG unter
Berücksichtigung der Entgeltrichtlinienverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Es besteht auch die Möglichkeit, das monatliche Entgelt (Mietzins) mittels
Einziehungsauftrages zu überweisen.
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Das monatliche Entgelt (Mietzins) hat bis spätestens am 5. jeden Monats auf dem Konto der
Vermieterin aufzuscheinen.
Bei verspäteter Zahlung des Entgeltes (Mietzins) ist die Vermieterin berechtigt für die 1.
Mahnung eine Gebühr in der Höhe von € 0,00 exklusive Umsatzsteuer, für die 2. Mahnung
eine Gebühr von € 8,00 exklusive Umsatzsteuer und für die 3. Mahnung eine Gebühr von €
15,00 exklusive Umsatzsteuer zuzüglich Verzugszinsen einzuheben. Der Mieter haftet der
WBV-GÖD im Fall eines verschuldeten Zahlungsverzuges für alle aus einer verspäteten
Zahlung resultierenden – der WBV-GÖD zur unbedingt notwendigen Rechtsverfolgung
entstandenen- Kosten (einschließlich Prozeß- und Vertetungskosten).
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen Entgeltansprüche einschließlich der
Betriebskosten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde von der WBVGÖD anerkannt oder bereits gerichtlich festgestellt, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen iSd §6Abs.1Z8 KSchG entgegenstehen.
Mitteilungen oder Erklärungen des Nutzers auf Zahlscheinen gelangen wegen maschineller
Bearbeitung nicht zur Kenntnis der WBV-GÖD. Es wird daher empfohlen, keine Mitteilungen
auf Zahlscheinen abzugeben, weiters sollten Mitteilungen im Interesse des Mieters nicht
mündlich sondern schriftlich erfolgen.
Das nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 WGG in der Fassung des 3. WÄG festgesetzte Entgelt beträgt bei Beginn des Vertrages:
für den KfZ-Abstellplatz:
€
Dies inklusive der Umsatzsteuer im derzeitigen gesetzlichen Ausmaß (für Abstellplätze derzeit 20 %).
Die WBV-GÖD ist berechtigt, aber auch verpflichtet, das Entgelt entsprechend den
Bestimmungen des WGG an die durch Zinsenveränderungen bedingten Erhöhungen bzw.
Reduktionen der Annuitäten anzupassen.
Die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
werden im Rahmen des oben angeführten Gesamtentgeltes lediglich akontiert. Es gelten für
die Berechnung der Betriebskosten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des MRG.
Für die Aufteilung dieser Kosten sind die Nutzwerte aller wohnungseigentumstauglichen
Objekte (Wohnungen, KFZ-Abstellplätze) maßgeblich.
Der Mieter stimmt der von ihm erfolgten Unterfertigung dieses Vertrages gleichzeitig auch
der angemessenen Versicherung des Hauses für folgende Versicherungsrisiken zu: gegen
Brandschaden, Leitungswasser D, Sturmschäden, Glasbruch sowie Haftpflichtversicherung.
Der Mieter nimmt dabei zur Kenntnis, daß ihm mit seiner Unterschrift erteilten Zustimmung
zur Versicherung des Hauses (inklusive der Erneuerung oder der Abänderung des
Versicherungsvertrages) gegen Sturmschäden und Glasbruch gem. §21 Abs 1 Z6 MRG die
dafür auflaufenden Versicherungsprämien anteilig nach dem anzuwendenden
Kostenverteilungsschlüssel als Betriebskosten verrechnet werden, soweit eine Mehrheit der
Mieter des Hauses – berechnet nach der Anzahl der Mieter – diese Zustimmung erteilt
haben. Bei Versagen einer derartigen mehrheitlichen Zustimmung sind mangels
Versicherungsdeckung derartige nicht versicherten Sturmschäden und Glasschäden nach
Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus den von den Mietern zu
finanzierenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu finanzieren.
Ergibt sich aus den Abrechnungen der Betriebskosten ein Fehlbetrag zu Lasten des Mieters,
so hat der Mieter diesen Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin, gerechnet vom Tag des
Erhaltes der Zahlungsaufforderung, zu entrichten. Ein Überschuß wird zum übernächsten
Zinstermin rückerstattet.
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Im Falle einer Änderung der entgeltrechtlichen Bestimmungen des WGG, bzw. deren
vollständigen Entfall, gilt folgende Wertsicherung des Entgeltes als vereinbart, sofern sie
nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Neuregelung steht:
Das Entgelt ändert sich, wie sich der Verbraucherpreisindex 2000 von der Ausgangsbasis,
das ist der Wert der für den Monat des Abschlusses des Mietvertrages vom Statistischen
Zentralamt veröffentlicht wird, bis zum Tag der Fälligkeit verändert hat. Ab diesem Zeitpunkt
erhöht oder vermindert sich das Entgelt ebenfalls im Ausmaß der Veränderungen des
Verbraucherpreisindexes dann, wenn sich dieser um mindestens 3 % verändert.
Ausgangsbasis für die Berechnung der 3%igen Mindestveränderung ist der jeweils zuletzt
bei einer Veränderung des Entgeltes zu Grunde gelegte Wert des Verbraucherpreisindexes.
Sollte dieser nicht mehr veröffentlicht werden, so wird für Wertsicherung ein anderer an
dessen Stelle tretender vergleichbarer Index herangezogen.
§4
Beendigung Mietverhältnis
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der KfZ-Abstellplatz in ordnungsgemäßem Zustand
geräumt und besenrein einem von der WBV-GÖD namhaft gemachten Vertreter zu
übergeben.
Die WBV-GÖD ist ungeachtet der Kündigungsmöglichkeiten gem. §1 berechtigt, das
Vertragsverhältnis aus nachstehenden Gründen, welche für sie wichtig und bedeutsam sind,
gerichtlich aufzukündigen:
Wenn der Mieter
1) die zu leistenden Finanzierungsbeiträge trotz Mahnung binnen 14 Tagen nicht zur Gänze
bezahlt hat;
2) den KfZ-Abstellplatz ohne schriftliche Genehmigung der WBV-GÖD ganz oder teilweise
weitergibt, untervermietet;
3) die Hausordnung trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung nicht befolgt, wenn dadurch
das Zusammenwohnen mit der übrigen Hausgemeinschaft erheblich gestört wird. Explizit
hingewiesen wird, daß die Lagerung von jeglichen Fahrnissen (z.B. Kisten, Autoreifen,
KfZ-Ersatzteile etc.) am KfZ-Abstellplatz untersagt ist
4) bei mißbräuchlicher Verwendung des KfZ-Abstellplatzes, wozu auch zählt, daß ihn der
Mieter nicht zum Einstellen eines ihm oder eines Angehörigen, der mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebt, gehörigen Kraftfahrzeuges verwendet;
§5
Hausbetreuung
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß es sich die WBV-GÖD vorbehält eine angestellte
Hausbetreuung oder eine externe Firma für die Reinigung der Allgemeinteile des Hauses
und für die Betreuung der Grünanlagen zu beauftragen.
§6
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich mit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
geschützter Daten gemäß §§ 17 und 18 des Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz über
den Schutz personenbezogener Daten, BGBl Nr. 565 vom 18.10.1978) einverstanden.
2. Abschlußort dieses Vertrages sind die Geschäftsräumlichkeiten der WBV-GÖD. Der
Mieterbestätigt, daß er über die Rücktrittsregeln des Konsumentenschutzgesetzes
belehrt wurde.
3. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
4. Die Streichungen einzelner Punkte im Vertragsvordruck erfolgten vor Unterfertigung
durch beide Vertragspartner.
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5. Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren gehen zu
Lasten des Mieters. Der Mieter ist jedenfalls dazu verpflichtet, die in einem
Begleitschreiben der WBV-GÖD der Höhe nach spezifizierten Kosten der Vergebührung
des Mietvertrages gemäß §33TP5 GebG zu tragen.
6. Der Mieter stimmt durch die Bekanntgabe seiner persönlichen Anschrift (Adresse und
email-Adresse) dem Empfang des quartalsweise erscheinenden WBV-GÖD newsletter
zu. Sollte dies vom Mieter nicht mehr gewünscht werden, so kann der newsletter
jederzeit schriftlich abbestellt werden.
7. Der Vertrag wird in 2facher Ausfertigung errichtet, wovon je eine Ausfertigung der Mieter
und die WBV-GÖD erhält.
Wien, ............................
.....................................................
Mieter
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