Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ)

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Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ)
Beleuchtung von
Fußgängerüberwegen (FGÜ)
und
Fußgänger-Querungshilfen (FQH)
Christoph Heyen
freiberufl. Ingenieur für Lichttechnik
Mitarbeiter im DIN FNL 11
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
Fußgänger-Überwege (FGÜ) + Fußgänger-Querungshilfen (FQH)
Fotos: Ch. Heyen
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
Richtlinie
R-FGÜ 2001
(1)
Die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen
(R-FGÜ 2001)“ - Stand Oktober 2001 - traten am 01.01.2002 in Kraft und
ersetzten die „R-FGÜ 84“ vom 30.11.1984
1. Grundsätze
Verkehrszeichen 293 (Zebrastreifen)
Verkehrszeichen 134
Verkehrszeichen 350
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
Richtlinie
R-FGÜ 2001
2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ
(2)
(1)
FGÜ dürfen nur angelegt werden
¾ innerhalb geschlossener Ortschaften
¾ auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h
¾ nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder
ein weiterführender Fußweg
vorhanden ist.
¾ an Stellen, wo nur ein
Fahrstreifen je Fahrtrichtung
überquert werden muss
Foto: Ch. Heyen
26.01.2013
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Richtlinie
R-FGÜ 2001
2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ
(3)
(2)
FGÜ dürfen nicht angelegt werden
¾ in der Nähe von Lichtzeichenanlagen (LZA)
¾ auf Straßenabschnitten mit koordinierten LZA ("Grüne Welle")
¾ über Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245 StVO)
¾ über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper
¾ auf bevorrechtigten Straßen
an Kreuzungen und
Einmündungen mit
abknickender Vorfahrt
Foto: Ch. Heyen
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Richtlinie
R-FGÜ 2001
2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ
(4)
(3)
FGÜ dürfen nicht angelegt werden
¾ im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges
(Zeichen 240 StVO)
Fotos: Ch. Heyen
26.01.2013
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© Chr. Heyen
Richtlinie
R-FGÜ 2001
(5)
2.2 Örtliche Voraussetzungen
Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den
Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen
Fußgänger und Fahrzeugführer voraus.
Erkennbarkeit und Sichtweiten
Kfz - Geschwindigkeit ( Vzul)
50 km / h
30 km / h
Erkennbarkeit von Fußgänger-Überwegen
100 m
50 m
Sichtweite von und auf Warteflächen
50 m
30 m
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LTGR Düsseldorf
Richtlinie
R-FGÜ 2001
(6)
2.3 Verkehrliche Voraussetzungen
26.01.2013
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Richtlinie
3.4 Ortsfeste Beleuchtung
R-FGÜ 2001
(7)
(1)
(1) Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und bei
regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand
aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der
Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist. Die Ausführung der
Beleuchtung von FGÜ erfolgt nach DIN EN 13201 und DIN 67 523.
(2) Die durch die allgemeine Straßenbeleuchtung gegebenen Beleuchtungsverhältnisse sollten bei der Standortwahl von FGÜ ausgenutzt werden.
(3) Wenn die in den Normen geforderten Werte durch die vorhandene
Straßenbeleuchtung nicht nachgewiesen werden können, ist eine zusätzliche
ortsfeste Beleuchtung des FGÜ erforderlich.
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Richtlinie
3.4 Ortsfeste Beleuchtung
R-FGÜ 2001
(8)
(2)
(3) Diese soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der FGÜ und die
angrenzenden Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d. h., die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse
des Überweges angebracht sein).
(4) Zur Erhöhung der Auffälligkeit des FGÜ empfiehlt sich die Verwendung
einer von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichenden
Lichtfarbe.
(5) Es ist zweckmäßig, die Beschilderung des FGÜ konstruktiv mit den
besonderen Beleuchtungseinrichtungen des FGÜ zu verbinden.
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R-FGÜ 2001
Anordnung der FGÜ-Leuchte ( 1 )
FALSCH !
Foto: Ch. Heyen
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R-FGÜ 2001
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LTGR Düsseldorf
Anordnung der FGÜ-Leuchte ( 2 )
FALSCH !
FALSCH !
Fotos: Ch. Heyen
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
26.01.2013
DIN 67523-1
•
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
Beleuchtung von Fußgängerüberwegen
Voraussetzungen für die Anlage und die technische Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (FGÜ) regeln die „Richtlinien für die Anlage und
Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)“.
•
In den Dunkelstunden muss die verkehrstechnische Aufgabe eines FGÜ
durch lichttechnische Maßnahmen unterstützt werden. Zweck der künstlichen
Beleuchtung ist es, den verkehrstechnisch bevorrechtigten Fußgänger für die
übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich und rechtzeitig erkennbar zu machen.
•
Ein Fußgänger wird erkennbar, wenn er sich hell vor dem dunklen Hintergrund (Positiv-Kontrast) oder dunkel vor dem hellen Hintergrund (NegativKontrast) abhebt. Da ein genügend großer Negativ-Kontrast nur in Sonderfällen und nur mit großem Aufwand realisiert werden kann, wird in dieser
Norm nur der Positiv-Kontrast behandelt.
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LTGR Düsseldorf
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DIN 67523-1
•
FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung
(1)
Auf eine Zusatzbeleuchtung für Fußgängerüberwege kann verzichtet
werden, wenn während der gesamten Dunkelstunden eine ortsfeste
Straßenbeleuchtung mit den Anforderungen der Tabelle 1 für die
lichttechnischen Gütemerkmale in Betrieb ist, die den Richtwerten nach
Klasse ME 2 (siehe DIN EN 13201-2:2004-04) entsprechen.
•
Vor der Errichtung eines Fußgängerüberweges sind die in der Tabelle 1
aufgeführten Werte zu überprüfen. (Berechnung oder Messung)
•
Bei Fußgängerüberwegen in wartepflichtigen Zufahrten zu Kreuzungen,
Einmündungen, Kreisverkehrsplätzen oder anderen Konfliktzonen können
alternativ zu den Anforderungen nach Klasse ME 2 (siehe Tabelle 1) die
Gütemerkmale nach DIN EN 13201-2:2004-04, Tabelle 2, mindestens für
Klasse CE 2 angewendet werden.
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LTGR Düsseldorf
DIN 67523-1
FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung
(2)
Tabelle 1 – Anforderungen an Fußgängerüberwegen ohne Zusatzbeleuchtung bei
vorhandener Straßenbeleuchtung nach DIN EN 13201-2:2004
Gütekriterium
Anforderung
Formelzeichen
Wert
mittlere
Fahrbahnleuchtdichte
Wartungswert
⎯L
≥ 1,5 cd/m²
Längsgleichmäßigkeit
Mindestwert
Ul
≥ 0,7
Gesamtgleichmäßigkeit
Mindestwert
Uo
≥ 0,4
Schwellenwerterhöhung
Höchstwert
TI
≤ 10 %
UmgebungsBeleuchtungsstärkeverhältnis
Mindestwert
SR
≥ 0,5
Vertikale
Beleuchtungsstärke 1)
Mindestwert
Ev min
≥ 4 lx
Geltungsbereich
mindestens 50 m vor
und 50 m hinter dem
Fußgängerüberweg
an allen Punkten auf
der Achse E - F nach
DIN 67523-2
1) zusätzliche Anforderung gegenüber der ME2 bzw. der Klasse CE2
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DIN 67523-1
1. Schritt:
FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung
(3)
Überprüfung des vorhandenen Beleuchtungsniveaus
Überprüfung einer vorh. SB-Anlage
Beleuchtungsklasse
Lm
= 1,54 cd/m²
Uo
= 0,60
TI
= 8,4 %
Em
= 23,5 lx
ME 2
Ul
= 0,73
Uo
= 0,62
27,0 m
26.01.2013
DIN 67523-1
2. Schritt:
FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung
(4)
Überprüfung von Ev auf der Achse E - F
9,0 m
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LTGR Düsseldorf
LTGR Düsseldorf
18,0 m
© Chr. Heyen
DIN 67523-1
5
FGÜ mit Zusatzbeleuchtung
(1)
Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung
Die für einen ausreichenden Positiv-Kontrast des Fußgängers notwendige
Leuchtdichte wird erreicht, wenn
die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke (Wartungswert) in
1 m Höhe über der Mittelachse des Fußgängerüberweges,
(siehe DIN 67523-2:2010-06, Bild 1),
in Fahrtrichtung gesehen 30 lx beträgt.
Außerdem darf der
Wartungswert der vertikalen Beleuchtungsstärke von 4 lx
an allen Bewertungspunkten nicht unterschritten werden.
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DIN 67523-1
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LTGR Düsseldorf
FGÜ mit Zusatzbeleuchtung
(2)
Auf Straßen mit Gegenverkehr müssen je Fußgängerüberweg zwei Zusatzleuchten
errichtet werden, um querende Fußgänger aus jeder Fahrtrichtung anleuchten zu
können (siehe Bild 1).
Die Zusatzleuchten sind in Fahrtrichtung vor
dem Fußgängerüberweg anzuordnen.
Bild 1 – Beispiel für die Anordnung
der Zusatzleuchten für
Straßen mit Gegenverkehr
Bei FGÜ mit Mittelinsel (Bild 2) erfolgt die lichttechnische Bewertung getrennt für den
jeweiligen Fahrstreifen.
Bild 2 – Beispiel für die Anordnung
der Zusatzleuchten für
Straßen mit Mittelinsel
26.01.2013
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DIN 67523-1
FGÜ mit Zusatzbeleuchtung
(3)
Ist die ortsfeste Straßenbeleuchtung für eine mittlere Fahrbahnleuchtedichte (Wartungswert) von weniger als 0,3 cd/m² ausgelegt, muss das Leuchtdichteniveau in dem Bereich
von 100 m vor bis 100 m hinter dem FGÜ mindestens die Klasse ME 6 entsprechen, um
Adaptationschwierigkeiten beim Durchfahren von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung zu vermeiden.
Anforderung
Gütekriterium
Formelzeichen
mittlere
Fahrbahnleuchtdichte
Wartungswert
Klasse ME6 nach
DIN EN 13201-2:2004, Tab. 1a
⎯L
≥ 0,3 cd/m²
Wert
Längsgleichmäßigkeit
Mindestwert
Ul
≥ 0,4
Gesamtgleichmäßigkeit
Mindestwert
Uo
≥ 0,35
Schwellenwerterhöhung
Höchstwert
TI
≤ 15 %
Geltungsbereich
mindestens
100 m vor
und
100 m hinter dem
Fußgängerüberweg (1)
(1) Das gilt auch für Anlagen, die auf ein Niveau von weniger als 0,3 cd/m² abgesenkt
oder ausgeschaltet werden.
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DIN 67523-1
FGÜ mit Zusatzbeleuchtung
(4)
Zur Blendungsbegrenzung wird für die verwendeten Zusatzleuchten die Lichtstärkeklasse G3 nach DIN EN 13201-2:2004-04, Tabelle A.1 in den in Bild 3 dargestellten
Bereichen unter Beachtung der jeweiligen Montageposition gefordert;
die Achse C0 – C180 ist die parallele Straßenachse.
C135
C45
G3
C180
G3
C0
C330
C210
Bild 3 – Bereiche der Blendungsbegrenzung
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
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DIN 67523-1
Blendungsbegrenzung:
FGÜ mit Zusatzbeleuchtung
Klasse
Höchstwerte der Lichtstärke in cd / klm
bis 70°
a
bis 80°
a
bis 90°
(5)
Andere Anforderungen
a
G1
200
50
keine
G2
150
30
keine
G3
100
20
keine
Lichtstärke = 0 cd oberhalb 95°
G4
500
100
10
DIN EN 13201-2
G5
350
100
10
Lichtstärke = 0 cd oberhalb 95°
Tabelle A.1
Lichtstärkeklassen
G6
350
100
0
Lichtstärke = 0 cd oberhalb 90°
a
Jede Richtung, die bei gebrauchsfähig installierter Leuchte den angegebenen
Winkel mit der unteren Vertikalen bildet.
26.01.2013
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LTGR Düsseldorf
DIN 67523-1
Klasse
FGÜ mit Zusatzbeleuchtung
Höchstwerte der Lichtstärke in cd / klm
bis 70°
G3
a
bis 80°
100
a
bis 90°
20
(6)
Andere Anforderungen
a
keine
Die FGÜ-Leuchte erfüllt die Anforderungen der Blendungsbegrenzung !
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
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DIN 67523-1
FGÜ mit Zusatzbeleuchtung
(7)
ANMERKUNG 1
Eine von der übrigen Verkehrsbeleuchtung deutlich abweichende Lichtfarbe
der Zusatzbeleuchtung kann die Aufmerksamkeit und Sicherheit erhöhen.
ANMERKUNG 2
Die Erkennbarkeit der Fußgänger kann trotz Zusatzbeleuchtung durch
Störlichtquellen beeinträchtigt sein.
Die Zusatzbeleuchtung an Fußgängerüberwegen muss während der gesamten Dunkelstunden in Betrieb sein.
Dunkelstunden im Sinne dieser Norm sind diejenigen Stunden, bei denen die vertikale
Beleuchtungsstärke durch das Tageslicht im Bewertungsfeld 30 lx unterschreitet.
Ist es schaltungstechnisch nicht möglich, die Zusatzbeleuchtung separat in den Dunkelstunden in Betrieb zu nehmen, muss die gesamte Straßenbeleuchtung so geschaltet
werden, dass an den Fußgängerüberwegen die Zusatzbeleuchtung den Anforderungen
entspricht.
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
DIN 67 523-2
FGÜ-Bewertungsfeld
Erläuterungen:
A - F = Bewertungspunkte
Alle Ev - Werte gemessen in 1 m Höhe
b
= Fahrbahnbreite bzw.
Fahrstreifenbreite
c
w
= Breite des Fußgängerüberwegs
= Tiefe der Wartefläche
Ev mittel = 30 lx
auf der Achse E – F
ohne die Punkte E + F
Ev min. 4 lx
Mindestwert an
allen Punkten
ΔL = 1,0 m
Bild 1 - Bewertungsfeld
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
DIN 67523-2
FGÜ an Straße mit zwei Fahrstreifen
(1)
F
C
B
A
D
E
Bewertungsrichtung
Wartefläche
FGÜ mit Warteflächen auf den Gehwegen:
Ungünstige Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
DIN 67523-2
FGÜ an Straße mit zwei Fahrstreifen
(2)
Wartefläche
FGÜ mit Fahrbahnverengung und vorgezogenen Warteflächen:
Verbesserung der Sichtbeziehung und geringerer elektrischer
Anschlusswert der FGÜ-Zusatzbeleuchtung
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
DIN 67523-2
FGÜ an Straße mit Mittelinsel
Variante 1:
FGÜ-PiktogrammLeuchten
(RECHTS-Optik)
F
C
B
D
A
E
Wartefläche
Bewertungsrichtung
Variante 2:
asymmetrische
FGÜ-Leuchten
(LINKS-Optik)
ANMERKUNG: Eine fahrtrichtungsbezogene Bewertung für den jeweiligen Fahrtstreifen
sollte erst ab einer Breite der Mittelinsel von 2 m erfolgen.
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung
(1)
FGÜ - Leuchte mit beleuchtetem
Piktogramm gem. StVO 350
LVK (RECHTS-Optik)
1 x Na-Niederdruck-Lampe 90 W,
13.500 lm
2 x L-Lampe 18 W
Gesamt-Anschlusswert: 171 W
LVK (LINKS-Optik)
1 x Na-Hochdruck-Lampe 100 / 150 W,
10.700 / 17.500 lm
2 x L-Lampe 18 W
Gesamt-Anschlusswert:
161 / 216 W
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung
(2)
Asymmetrische FGÜ - Leuchte
für NaH - Lampe 1 x 150 W – T
Gesamt-Anschlusswert:
170 W
Lichtpunkthöhe:
8,0 m
Lichtpunktüberhang:
- 0,5 m
Leuchten-Abstand zur FGÜ-Achse:
26.01.2013
( 17.500 lm )
LTGR Düsseldorf
6,0 m
© Chr. Heyen
Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung
FGÜ-Leuchte
m. Piktogramm
1 x NaN - Lampe 90 W
2 x L-Lampe 18 W
(3)
FGÜ-Leuchte
m. asym. Spiegel
1 x NaH - Lampe 150 W
300 %
Errichtungskosten
100 %
230 %
Lampenkosten
100 %
10.000 h
Nutzlebensdauer
(NLD)
16.000 h
13 %
Lichtstrom-Rückgang
während der NLD
8%
12 %
Lampen-Ausfallrate
während der NLD
5%
Die besseren Betriebs-Daten der Na-Hochdruck-Lampe sind Basis
für kostengünstige und wirtschaftliche FGÜ-Beleuchtungsanlagen
26.01.2013
FGÜ - Zusatzbeleuchtung
Foto: Ch. Heyen
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
Beispiel 1 a
FGÜ an Fahrbahn m. Gegenverkehr
Fahrbahnbreite:
7,5 m
Lichtpunkthöhe:
5,1 m
Lichtpunktüberhang: 1,7 m
Abstand z. FGÜ-Achse 3,5 m
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
FGÜ - Zusatzbeleuchtung
Beispiel 1 b
Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die
lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523
26.01.2013
FGÜ - Zusatzbeleuchtung
Beispiel 2 a
FGÜ an Fahrbahn
m. Mittelinsel
Fahrstreifenbreite:
3,0 m
Lichtpunkthöhe:
5,1 m
Lichtpunktüberhang: 1,0 m
Abstand z. FGÜ-Achse 4,0 m
Foto: Ch. Heyen
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
FGÜ - Zusatzbeleuchtung
26.01.2013
Beispiel 2 b
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
FGÜ - Zusatzbeleuchtung
Beispiel 2 c
Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die
lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
FGÜ - Zusatzbeleuchtung
FGÜ an Fahrbahn
m. Gegenverkehr
Fahrbahnbreite:
5,5 m
Lichtpunkthöhe:
7,0 m
Lichtpunktüberhang: - 0,5 m
Abstand z. FGÜ-Achse 5,5 m
Foto: Ch. Heyen
26.01.2013
Beispiel 3 a
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
FGÜ - Zusatzbeleuchtung
Beispiel 3 b
Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die
lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
DIN 67 523-2
Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen
Ausrichtung des Photometerkopf
immer gegen die Bewertungsrichtung !
(1)
1. Ausrichtung:
lotrecht über dem
Messpunkt
3. Ausrichtung:
parallel zur
FGÜ-Achse
2. Ausrichtung:
rechtwinkelig
zur Fahrbahnachse
Be
we
26.01.2013
rtu
ng
sr
ich
tu
n
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
DIN 67 523-2
Cosinus - getreue
Bewertung
Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen
cos - Anpassung
bezeichn.
f2
(2)
Fehlergrenzen in %
für Messgeräte der Klassen
Fehler-
BeleuchtungsstärkeMessgeräte
g
L
A
B
C
1,5
1,5
3
6
α
LMT POCKET-LUX 2
Achtung:
26.01.2013
Geringe Leuchtenabstände zu den Punkten A + B bzw. C + D
können die Ursache für falsche Messwerte sein !
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
DIN 67 523-2
Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen
(3)
Fotos: Ch. Heyen
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
DIN 67 523-2
Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen
(4)
Referenzpunkt unter der FGÜ-Leuchte
zur Kontrolle des Lampenlichtstromes
Eh
r
=
horizontale Beleuchtungsstärke
lotrecht unter der FGÜ-Leuchte
r
=
Abstand Lampe – Photometerkopf (m)
IC90
=
Lichtstärke (γ = 0°)
(cd/klm)
φ
=
Lampenlichtstrom
(klm)
Photometerkopf
Eh =
I
x
Φ
x
cos γ
r2
Vergleich des Messwertes mit
dem berechneten Eh-Wert
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
Lichtstärkewerte für die
Berechnung von Ev
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
Fußgänger-Überwege am Kreisverkehr
Situation B2
Bauliche
Maßnahmen zur
Verkehrsberuhigung
nein
(1)
Basistabelle A.9
Kreuzungen
je km
Schwierigkeit der
Fahraufgabe
Verkehrsfluss Fahrzeuge je Tag
< 7.000
⇐
<3
≥3
≥ 7.000
O
⇒
normal
ME5
ME5
ME4b
ME4b
ME4b
ME3c
höher als normal
ME4b
ME4b
ME3c
ME4b
ME4b
ME3c
normal
ME4b
ME3c
ME2
ME3c
ME3c
ME2
höher als normal
ME3c
ME3c
ME2
ME3c
ME3c
ME2
O
⇒
⇐
Auswahl wie oben, jedoch nur im Bereich der verkehrsberuhigten Flächen
Leuchtdichte um eine Stufe erhöhen a
ja
a
Verwendung von
C270 bei Aufneigung
der FGÜ-Leuchten
Wenn die Leuchtdichte als Auslegungskriterium nicht anzuwenden ist, kann die
Beleuchtungsstärke verwendet werden.
Zu den empfohlenen ME-Klassen vergleichbare CE-Klassen werden in Tabelle 3 angegeben.
Höchstes Beleuchtungsniveau für innerörtliche Kreuzungen + Kreisverkehre:
ME 2
26.01.2013
=
CE 2
>>>>>
Em = 20 lx
LTGR Düsseldorf
Uo = 0,4
© Chr. Heyen
Fußgänger-Überwege am Kreisverkehr
(2)
DIN 67523-1:2010-06
ME 2
L m = 1,5 cd/m²
Kreisfahrbahn
entspricht:
CE 2
Adaptationsstrecke
CE 2
Em = 20 lx
Em = 20 lx
50 m Abschnitt
CE 2
Em = 20 lx
Wichtig !
Überprüfung der Ev-Werte auf der FGÜ-Achse E - F
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
FGÜ am Kreisverkehr
DIN 13201-1
5.3.7 Betrachtete Fläche von Konfliktzonen
Wenn Fahrzeuge unter bestimmten Umständen die Mittelinsel eines Kreisverkehrs
oder einer Kreuzung benutzen dürfen, muss
die Mittelinsel in die betrachtete Fläche eingeschlossen werden.
Die Begrenzung ist zwischen der betrachteten
Fläche und der Zufahrt festzulegen.
Fotos: Ch. Heyen
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
FGÜ Praxisbeispiele
(1)
Fotos: Ch. Heyen
R-FGÜ 2001
2.2 Örtliche Voraussetzungen
(1) Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer
und eine ausreichende Sichtbeziehung
zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer
voraus.
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
FGÜ Praxisbeispiele
(2)
… frühzeitige Erkennbarkeit des FGÜ
und
ausreichende Sichtbeziehung zwischen
Fußgänger und Fahrzeugführer
Fotos: Ch. Heyen
… unnötige FGÜ-Markierung im Bereich
der Mittelinsel (Breite > 2m).
Bewertung des FGÜ über die gesamte
Fahrbahnbreite für Straße mit
Gegenverkehr !
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
FGÜ Praxisbeispiele
(3)
Warschau / PL
Foto: Ch. Heyen
Bern / CH
Foto: H. Schüler
26.01.2013
FQH-Beleuchtung
(1)
Fußgänger-Querungshilfe
durch beidseitige
Fahrbahnverengung
Foto: Ch. Heyen
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
FQH-Beleuchtung
(2)
Fußgänger-Querungshilfe
mit Mittelinsel
Foto: Ch. Heyen
26.01.2013
© Chr. Heyen
LTGR Düsseldorf
FQH-Beleuchtung
(3)
FNL 11: „Empfehlungen für die Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen (FQH)“
Für die Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen wird die Beachtung folgender Regeln
empfohlen:
¾Straßenleuchten dürfen nicht über der Querungsachse des FQH angeordnet sein,
¾die Leuchtenanordnung soll in Fahrtrichtung immer vor der FQH sein,
¾FQH mit Gegenverkehr erfordern je Fahrtrichtung eine Leuchte,
¾der Leuchtenabstand zum FQH (bei technischen Straßenleuchten) entspricht etwa der
Lichtpunkthöhe,
¾Beachtung der Blendungsbegrenzung im Bereich der FQH,
¾für den Bereich der FQH werden keine zusätzlichen lichttechnischen Gütemerkmale
gefordert.
a
d
a
a = regulärer Leuchtenabstand
26.01.2013
d = Abstand FQH
LTGR Düsseldorf
a
d
~
Lichtpunkthöhe
© Chr. Heyen
„Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ( 1 )
„Baulichen Maßnahme zur
Verkehrsberuhigung“
vor einer Ortseinfahrt durch
Verengung und Verschwenkung
der Fahrstreifen (wechselweise
Fahrzeugpassage) mit
Geschwindigkeitsreduzierung ohne Fußgänger-Querungshilfe.
Foto: Ch. Heyen
DIN 13201-1
5.3.8 Betrachtete Fläche bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
Die betrachtete Fläche ist durch die Gesamtheit der Anlagen zur Verkehrsberuhigung gegeben.
Die Begrenzung liegt zwischen dieser Fläche und ihrer Zufahrt.
26.01.2013
LTGR Düsseldorf
© Chr. Heyen
„Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ( 2 )
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DIN 13201-1
5.3.8 Betrachtete Fläche bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
Wenn ein signifikanter Abstand zwischen den einzelnen Anlagen zur Verkehrsberuhigung besteht,
können die einzelnen Teile jeweils als getrennte Flächen betrachtet werden.
In diesem Fall schließt die betrachtete Fläche nur die unmittelbare Nähe der Anlagen ein.
Wenn einzelne Anlagen zur Verkehrsberuhigung dicht beieinander liegen, können die Anlagen und die
Straße als eine Fläche betrachtet werden, für die die gleiche Beleuchtungsklasse gelten soll.
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„Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ( 3 )
Beleuchtungs-Situation / Beleuchtungsklasse
Die Bewertung der Beleuchtungs-Situationen B1 und B2 für Verkehrsstraßen
(Geschwindigkeit > 30 bis ≤ 60 km/h) erfolgt nach der Leuchtdichte-Methode.
Vorgehensweise:
Ermittlung der Beleuchtungsklasse für die zu betrachtende Straße
(z.B. ME5).
Für den verkehrsberuhigten Bereich erhöht sich das Beleuchtungsniveau um eine Stufe
(z.B. ME4b).
Ist die Leuchtdichte als Bewertungskriterium in diesen Bereichen nicht anwendbar,
kann die vergleichbare Beleuchtungsstärkeklasse (z.B. CE4) verwendet werden.
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„Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ( 4 )
Beleuchtungs-Situation / Beleuchtungsklasse
Die Beleuchtungsstärke-Methode ist bei folgenden Beleuchtungs-Situationen für
(Geschwindigkeit > 5 bis ≤ 30 km/h) anzuwenden.
Situation C1:
Radwege bzw. kombinierte Rad-/Fußwege
Situationen D1 + D2:
innerstädtischen Plätze, Parkplätze, usw.
Situationen D3 + D4:
Wohn- und Anliegerstraßen
Vorgehensweise:
Ermittlung der Beleuchtungsklasse für die zu betrachtende Straße
(z.B. S5).
Für den verkehrsberuhigten Bereich erhöht sich das Beleuchtungsniveau um eine Stufe
(z.B. S4).
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