IM NAMEN DER REPUBLIK
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IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7100491/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. , vertreten durch Stb. , vom 29.09.2010, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 07.06.2010, betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt (FA) erließ am 07.06.2010 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. In beiden Einkommensteuerbescheiden wird in der Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen. In dieser wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin (Bf), die russische Staatsbürgerin ist, sei in Österreich gemäß Art 1 Abs 3 lit a DBA Russland (alt) bzw gemäß Art 4 Abs 1 lit a DBA Russland (neu) in Österreich ansässig und somit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die nach Fristverlängerung eingebrachte Beschwerde vom 29.09.2010 richtet sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003. Es wird iW vorgebracht, die Bf habe ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich. Ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien daher gemäß DBA ÖsterreichRussland in Österreich nicht zu versteuern. Im Jahr 2002 gelte das DBA "alt". Dieses ergebe eine Besteuerungshoheit für Russland, sofern die Person sich dort länger als insgesamt 183 Tage aufhalte. Im Jahr 2003 gelte das DBA „neu“. Dieses ergebe eine Besteuerungshoheit im Ansässigkeitsstaat, es sei denn, es stehe eine feste Einrichtung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit im anderen Staat zur Verfügung. Diese feste Einrichtung müsse vom Steuerpflichtigen nachhaltig und nicht nur temporär genutzt werden. Die Bf habe ihre Tätigkeit jedoch überwiegend von Russland aus durchgeführt. Bezüglich des Mittelpunkts der Lebensinteressen führt die Bf aus, sie sei zwar regelmäßig, aber nicht überwiegend in Österreich aufhältig. Ihre wirtschaftlichen Beziehungen betreffend führt sie aus, sie sei im Prüfungszeitraum Geschäftsführerin der A. HandelsgesmbH gewesen. Die Geschäfte dieser GmbH könnten jedoch von jedem Ort aus erledigt werden. Zudem sei die Geschäftstätigkeit russlandbezogen. Die Geschäftskontakte befänden sich vorwiegend in Russland. Die Weichenstellungen, die Verhandlungen und die Entscheidungen würden daher in erster Linie in Russland getätigt. An der Firma A. GmbH halte die Bf im Prüfungszeitraum 26% der Anteile. Sie habe zwar einen Aufenthaltstitel für Österreich, welcher aber nichts über den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aussage. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen führt sie an, ihre privaten Lebensinteressen seien in Russland. Ihr soziales Umfeld, ihre privaten Kontakte und ihre privaten Aktivitäten fänden überwiegend in Moskau statt. Ihre Deutschkenntnisse reichten lediglich, um Basisthemen des täglichen Lebens zu diskutieren. Die Bf habe eine geringe Integration in Österreich. Sie nutze den überwiegenden Teil des Jahres ihre Wohnung in Moskau. Zudem habe sie bis 2003 keinen adäquaten Wohnsitz in Österreich gehabt. Lediglich zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 2003 sei sie wegen der besseren medizinischen Versorgung nach Österreich gezogen. Zusätzlich liefert sie eine selbst eingeholte Stellungnahme von in Russland lebenden Zeugen. Diese würden aussagen, die Bf sei bis Mitte 2003 ungefähr 1 Mal jeden zweiten Monat und immer wieder ein paar Tage in Österreich gewesen. Ab Mitte 2003 sei laut dieser Stellungnahme wegen der Geburt des Sohnes der Bw ihr ständiger Aufenthalt Wien gewesen. Der Betriebsprüfer gab am 09.02.2011 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Dabei brachte der Prüfer iW vor, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf im Prüfungszeitraum sei in Österreich gewesen. Bis einschließlich 2003 sei die Bf (wesentlich beteiligte) Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der A. GmbH gewesen. Die Geschäftstätigkeit sei mit Russland und den dortigen Absatzmärkten untrennbar verbunden und könne daher als russlandbezogen bezeichnet werden. Bezogen auf das Vorbringen der Bf, ein Großteil der Managementfunktionen sei örtlich in Russland durchgeführt worden, entgegnete der Prüfer, Sitz und Ort der Geschäftsleitung der A. GmbH befänden sich in Österreich. Zudem seien hohe Beträge an verbundene Unternehmen (Fa B. ) für Tätigkeiten in Russland gezahlt worden. Diese Beträge seien als kostengünstige Alternative anstelle einer eigenen Vertretung in Moskau erklärt worden. Der Prüfer meint daher, diese Beträge wären nicht notwendig gewesen, wenn die Bf überwiegend in Russland tätig geworden wäre. Zudem habe die Bf in zahlreichen Beihilfeverfahren bis 2010 als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und als ständigen Wohn- und Familiensitz die diversen Wohnadressen Seite 2 von 19 in Österreich angegeben. Das Karenzgeld und die weiteren Beihilfeleistungen wären ihr bei Fehlen der Ansässigkeit wohl nicht zugestanden worden. Bezogen auf die vorgelegte Bescheinigung des Schulbesuchs in Moskau entgegnet der Prüfer, der Sohn sei im August 2003 geboren und bis zur ersten Klasse Volksschule im Inland aufgewachsen. Dass auch ein Wohnsitz in Russland bestehe, wird vom Prüfer nicht bestritten. Das FA legte die Berufung (nunmehr Beschwerde) dem Bundesfinanzgericht (BFG) ohne Erlassung einer BVE vor. Mit Vorhalt vom 13.03.2014 forderte das BFG die Bf auf, folgende Fragen zu beantworten: „1. Legen Sie geeignete Unterlagen (zB Kopien des Reisepasses) vor, aus denen die Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Staaten im Jahr 2002 hervorgeht. 2. Nach der Aktenlage und den Ausführungen der Betriebsprüfung wurden hohe Beträge an verbundene Unternehmen in Moskau für Tätigkeiten in Russland bezahlt, um nicht eine eigene Vertretung dort installieren zu müssen. Nach Ihrem Vorbringen in der Berufung haben Sie Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer überwiegend aus Russland durchgeführt. Demnach wären die hohen Vertretungskosten für die Fa. B. in Moskau nicht in dieser Form notwendig gewesen. Um Aufklärung wird gebeten. 3. Grundsätzlich werden nach der Judikatur die Einkünfte eines GesellschafterGeschäftsführers einer GmbH am Sitz der GmbH erzielt. Es handelt sich um eine österreichische Firma mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich. Es ist – der Stellungnahme der Betriebsprüfung folgend – davon auszugehen, dass Ihnen ein Büro der A. GmbH in Österreich als feste Einrichtung mit entsprechender Infrastruktur zur Ausübung der Managementfunktionen ständig zur Verfügung stand. Um Stellungnahme wird ersucht. 4. Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie in den Streitjahren in Österreich? Was war der "Grund des Aufenthalts" laut Antrag? Um Vorlage entsprechender Nachweise wird ersucht.“ Mit Schreiben vom 16.05.2014 führte die Bf aus: „zu 1) bezugnehmend auf geeignete Unterlagen, aus denen die Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Staaten im Jahr 2002 hervorgeht, ist unsererseits anzumerken, dass die bezughabende Unterlage des Reisepasses nicht mehr verfügbar ist. Es ist gemäß Aussagen von Frau G. so, dass alle 5 Jahre der alte Reisepass eingezogen wird und ein neuer ausgestellt wird. Es ist also formal nicht möglich, dieses Dokument des Reisepasses vorzulegen. Gemäß Aussagen von Frau G. und ihrer Erinnerung ist zu entnehmen, dass sie sich im Jahr 2002 überwiegend in Russland aufgehalten hat. Als diesbezügliches klares Indiz ist auch anzumerken, dass für das Jahr 2002 pflichtgemäß Seite 3 von 19 die Steuererklärung betreffend unbeschränkter Steuerpflicht in Russland eingereicht wurde und diese Unterlagen in Kopie auch schon im Rahmen der Berufung vorliegen. zu 2) Wie in Ihrem Fragenvorhalt angeführt, wurde die Tätigkeit als Geschäftsführerin von Fr. T. G. überwiegend in Russland bzw. in Moskau durchgeführt. Frau G. war in der A. für den Geschäftsbereich „Möbelhandel“ (Kooperation mit Firma C. ) zuständig und verantwortlich. Das hierfür angesprochene Kundenpotential setzte sich fast ausschließlich aus russischen Käufern zusammen, wobei hierfür natürlich auch die persönliche Anwesenheit von Frau G. notwendig war. Auch der Marktaufbau verlangte die persönliche Anwesenheit von Frau G., hierfür konnte natürlich auch auf die Infrastruktur der B. (räumlich, teilweise auch organisatorisch) zurückgegriffen werden. Nachdem sich die Geschäftsbeziehungen der Firma A. fast ausschließlich in diesem Zeitraum auf den russischen Raum erstreckten (Kooperation mit Firma C.) war eine Anwesenheit für die Akquisition von Frau G. in Moskau notwendig. zu 3) Bezugnehmend auf Ihre Ausführungen, dass grundsätzlich ein Büro der Firma A. in Österreich zur Verfügung stand, ist anzumerken, dass dieser Standort in der SGasse mehreren Unternehmungen zur Verfügung stand und die personellen Kapazitäten für die Erledigung der operativen Aufgaben als sehr gering einzustufen waren. Es war ökonomisch notwendig, dass die Geschäftsführung die Geschäfte primär bzw defacto ausschließlich in Russland abwickelte, nachdem die Kunden sich anfangs ausschließlich im Raum der russischen Föderation befanden. Daher war es auch notwendig, dass Frau G. die Möbelhandelsgeschäfte zu einem weitaus überwiegenden Teil aus Russland steuerte und sich dort für diese Tätigkeiten der Infrastruktur der Firma B. bedienen konnte. zu 4) Bezugnehmend auf den angefragten Aufenthaltstitel ist dieser für das Jahr 2002 Frau T. G. nicht erinnerlich, es wäre natürlicherweise möglich, dies über die Bezirkshauptmannschaft XYZ in Erfahrung zu bringen. Sollte dies Ihrerseits für die weitere Beweiswürdigung notwendig sein, so ersuchen wir um Mitteilung. Grundsätzlich ist bezugnehmend auf die Aufenthaltsbewilligungen anzuführen, dass die Familie G beginnend mit dem Jahr 1997 sich um eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung in Österreich bemühte. Ein wichtiger Aspekt in diesen Zeiträumen war natürlich auch die Tatsache, dass durch die hervorragende medizinische Versorgung in Österreich die Entbindung des Sohnes A in Österreich stattfinden konnte wie auch in weiterer Folge viele medizinische Leistungen von Herrn DI. G (Mann von Frau T. G.) hier in Österreich konsumiert wurden. Dieser Schritt in der Verlagerung des Lebensmittelpunktes ist ein mittel- bis langfristiges Projekt, zumal ja die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände darin eine wesentliche Rolle spielen. Die ökonomischen Gegebenheiten und letztlich auch die Auftragslage in den Unternehmungen machten es erforderlich, im angefragten Zeitraum den wesentlich größeren Teil des Aufenthaltes in Russland bzw. Ausland zu haben. Sollten Ihrerseits noch weitere Punkte offen sein bzw. es notwendig sein die entsprechenden Aufenthaltstitel zu eruieren ersuchen wir um kurze Mitteilung….“ Seite 4 von 19 Über die Beschwerde wurde erwogen Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Bf ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation. Sie hat eine Aufenhaltsgenehmigung für Österreich. Sie erzielt in den Streitjahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit als wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin der österreichischen Fa A. Handels- und Entwicklungs GmbH. Die Höhe der Einkünfte beträgt 2002 € 28.200,00 und 2003 € 16.450,00. In den Streitjahren hält sie 26% der Anteile an der genannten Firma. Deren Geschäftszweig ist der Großhandel mit Rohstoffen, Halbwaren und Fertigwaren. Deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Form eines Büros mit entsprechender Ausstattung und Infrastruktur befindet sich in den Streitjahren im Inland, und zwar in einem Einfamilienhaus des Ehegatten der Bf, F. G, in Kärnten . Dieser Firmensitz besteht seit 1996. Die Firma hat seit der Gründung 1993 den Sitz im Inland. Das Büro am Firmensitz steht der Bf als feste Einrichtung ständig zur Verfügung. Die Bf übt die Tätigkeit als Geschäftsführerin im Inland aus. In der Russischen Föderation steht der Bf keine feste Einrichtung zur Verfügung. Die Bf ist bis einschließlich 2003 Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der A. GmbH. Ab 2005 ist sie bei genannter Firma aG einer Beteiligungsänderung im Angestelltenverhältnis als Teilzeitbeschäftigte tätig. Die Bf hat in den Streitjahren keine weiteren Einkünfte. Sie ist in Österreich sozialversichert. Bei der Fa A. werden Zahlungen hoher Beträge an verbundene Unternehmen in Moskau für Tätigkeiten in Russland festgestellt. Die Bf hat einen Hauptwohnsitz im Inland, und zwar vom 27.01.2000 – 29.06.2004 im Eigenheim am Firmensitz der A. GmbH, vom 09.06.2004 – 11.06.2013 in einem Eigenheim ihres Gatten F. G in Wien-X und seit 11.06.2013 in einem Reihenhaus ihres Ehegatten in XY , Kärnten. An letzterer Adresse hatte sie vom 05.02.2009 bis 11.06.2013 einen Nebenwohnsitz. Die Bf hat auch einen Wohnsitz in Moskau, Russische Föderation. Sie besitzt einen Führerschein der Russischen Föderation und ist in der Russischen Föderation ebenfalls sozialversichert. Seite 5 von 19 Der Sohn der Bf, A, wird im August 2003 in Wien geboren und wächst hier auf. Es wird von der Bf in den Jahren 2003 und 2004 Karenzgeld in Österreich beantragt und ausbezahlt. Der Sohn verbringt seine Kindergartenzeit und die erste Klasse der Volksschule in Österreich. Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld werden bis Oktober 2010 an die Bf ausbezahlt. Der Ehegatte der Bf führt seine berufliche Tätigkeit (Handelsgeschäfte der A. Gruppe) seit Ende der 1990er Jahre von Österreich aus bzw leitet er seine Geschäfte überwiegend von Österreich aus. Auch die weiteren Familienmitglieder (zwei älteren Söhne) haben ihren Aufenthalt über weite Zeiträume nach Österreich verlegt, hier seit 1999 die Schule besucht, gearbeitet und/oder studiert. Die Bf beantragt im Jahr 2003 Familienbeihilfe für den Sohn D. , während im Jahr 2002 Familienbeihilfe für die Söhne D. und E. vom Ehegatten der Bf beantragt wird. 2002 und 2003 hat die Bf den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft der Bf ist erwiesen; ebenso unbestritten ist das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Art der Einkünfte, die Beteiligungsverhältnisse, der Geschäftszweig der Firma, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sind dem Steuerakt und Abfragen aus dem Firmenbuch entnommen. Dass sich am Ort der Geschäftsleitung ein Büro mit entsprechender Ausstattung befindet, ist aus der Stellungnahme der Betriebsprüfung (Bp) zur Beschwerde ersichtlich und wird auch von der Bf zugestanden, wenn sie ausführt, dass „grundsätzlich ein Büro der Firma A. zur Verfügung stand“. Dass dieser Standort „mehreren Unternehmungen zur Verfügung stand“, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, befindet sich doch in den Streitjahren dieser Firmensitz am Hauptwohnsitz der Familie G und handelt es sich bei den Unternehmungen um solche, an denen Mitglieder der Familie G in leitender Funktion beteiligt sind. Die Höhe der Einkünfte ist unbestritten. Bei dem Büro am Firmensitz der Gesellschaft handelt es sich unbestreitbar um eine ständige feste Einrichtung, welche der Bf als Geschäftsführerin ständig zur Verfügung steht. Dass die Tätigkeit der Bf im Inland ausgeübt wird, ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Firmensitz und der Ort der Geschäftsleitung mit der ständigen festen Einrichtung im Inland befinden und die persönliche Tätigkeit der Bf (die Leitung des Unternehmens) hier ausgeführt wird. Die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht iW in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft betrieben werden soll. Die Ausübung der Tätigkeit eines Geschäftsführers ist erst mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich der Zugang der Weisung am Ort des Sitzes der Gesellschaft vollzieht, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Bf – gleichgültig, ob sie den Entschluss für die einzelne Weisung im In- oder Ausland gefasst hat – am Ort des Sitzes Seite 6 von 19 der Gesellschaft und somit im Inland persönlich ausgeübt wird. Daran ändern auch die unbestreitbaren häufigen Aufenthalte der Bf im Gebiet der Russischen Föderation nichts. Es ist durchaus glaubhaft, dass sich das Kundenpotential überwiegend aus russischen Käufern zusammensetzt, was eine häufige persönliche Anwesenheit der Bf in Russland für die Akquisition erforderlich macht. Allerdings ist davon auszugehen, dass – wenn zB ein Vertragsabschluss zu Stande kommt – der Auftrag zur Vertragserrichtung an das Büro im Inland erteilt wird, ebenso wie die Durchführung des Auftrags (Möbellieferung etc) vom Büro im Inland aus abgewickelt wird. Werden Geschäfte von Russland aus getätigt, bedient man sich der Infrastruktur der Fa B. vor Ort und zahlt die inländische GmbH dafür erhebliche Beträge. Dies ist, wie der Bp des FA erklärt wurde (siehe Stellungnahme Bp zur Beschwerde) die kostengünstigste Variante anstelle einer eigenen Vertretung in Moskau. Dem FA ist Recht zu geben, dass die hohen Vertretungskosten für die Fa B. in Russland nicht notwendig wären und die Zahlungen nicht erfolgten, wenn die persönliche Tätigkeit dort ausgeübt würde. Nach Lehre und Judikatur zur festen Einrichtung muss der Steuerpflichtige im Quellenstaat eine „Einrichtung“ haben, die „fest“ ist und „gewöhnlich“ zur Verfügung stehen muss. Als feste „Einrichtung“ kommen vor allem Räumlichkeiten wie ein Arbeitsraum, ein Büro, ein Behandlungsraum oder ein Atelier in Betracht. „Fest“ ist die Einrichtung, wenn eine bestimmte Beziehung zu einem Punkt der Erdoberfläche besteht. Die notwendige Dauer einer festen Einrichtung ist jeweils in der Gesamtbetrachtung des einzelnen Falles zu beurteilen. Zudem muss die feste Einrichtung dem selbständig Tätigen „gewöhnlich zur Verfügung stehen“, dh die selbständig tätige Person muss über die Einrichtung Verfügungsmacht haben, wobei allerdings weder Eigentum, Pacht oder Miete erforderlich ist. Nach der Judikatur des VwGH ist eine feste Einrichtung erst gegeben, wenn dem Geschäftsführer bei Bedarf nicht nur ein Schreibtisch, sondern auch der Raum, in welchem dieser Schreibtisch steht, und darin weitere Einrichtungsgegenstände (wie etwa zur Aufbewahrung der benötigten Geschäftsführungsunterlagen) und weitere Hilfsmittel zur Ausübung der Geschäftsführertätigkeit (wie etwa ein Telefon, ein Telefaxgerät, Material zur Verfassung eventueller Korrespondenz etc), zur Verfügung stehen. Der Begriff der "festen Einrichtung" ist aber berufsbezogen zu sehen und erfordert, dass darin die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (vgl VwGH vom 25. 11. 1992, 91/13/0144; VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118 ). Dass der Bf in der Russischen Föderation eine ständige feste Einrichtung dauerhaft zur Verfügung steht, in der die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, ist nicht hervorgekommen, befindet sich das Büro der A. GmbH doch an deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich. Dass eine weitere Betriebsstätte (Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Büro) in der Russischen Föderation besteht, ist nicht erkennbar. Seite 7 von 19 Dass die Bf in den Streitjahren keine weiteren Einkünfte hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Bp des FA. Dass die Bf in Österreich sozialversichert ist, ist ebenso unbestritten, wie die Tatsache der Zahlungen hoher Beträge an verbundene Unternehmen (Fa B.) in Moskau. Die Wohnsitze der Bf im Inland sind durch Abfragen aus dem ZMR erwiesen. Der Wohnsitz der Bf in Moskau wurde von ihr nachgewiesen, ebenso der Führerschein der Russischen Föderation und die dortige Sozialversicherung. Die Feststellungen über den Sohn der Bf, A, beruhen auf Ermittlungen des FA und sind unbestritten. Auch die Feststellungen über den Ehegatten der Bf und die weiteren Familienmitglieder (Söhne) beruhen auf Erhebungen des FA. Der Firmensitz und der Hauptwohnsitz des Ehegatten der Bf befinden sich in Österreich. Daher leitet dieser den Feststellungen des FA folgend seine Geschäfte überwiegend von Österreich aus. Dies wird auch in einem Schreiben des Mag. Y. vom 09.02.2010, welches vom steuerlichen Vertreter der Bf vorgelegt wurde, bestätigt. Die Feststellungen betreffend Familienbeihilfe beruhen auf den Erhebungen des FA und Abfragen im AIS des Bundes. Dass die Bf den Mittelpunkt der Lebensinteressen in den Streitjahren im Inland hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an dem Ort, zu dem eine Person die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen aufweist. Als "persönliche und wirtschaftliche Beziehungen" einer Person sind nach herrschender Ansicht (Marschner, Jakom, EStG 2011, § 1 Tz 20 mit Verweis auf Beiser ÖStZ 1989, S 243) und Rechtsprechung (vgl VwGH 20. 02. 2008, 2005/15/0135 ) die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, die berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit und ähnliches zu berücksichtigen, wobei das Gesamtbild der Lebensverhältnisse und letztlich das Überwiegen der einzelnen Umstände ausschlaggebend ist. Von Bedeutung sind die Ausübung des Berufs, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl VwGH 20. 02. 2008, 2005/15/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28. 10. 2008, 2008/15/0114 ) kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen. Unter persönliche Beziehungen werden solche verstanden, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat (UFS 25. 05. 2010, RV/0386-F/08). Von den aufgezählten, eine persönliche Beziehung prägenden Merkmalen kommt nach der österreichischen Rechtsprechung den familiären Beziehungen die größte Bedeutung zu. So hält der VwGH in seinem Erkenntnis Seite 8 von 19 vom 22.03.1991, 90/13/0073 fest, dass "die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem jemand mit seiner Familie lebt". Die Bf lebt mit ihrer Familie in Österreich und hat hier einen Hauptwohnsitz. Der Ehegatte der Bf beantragt im Jahr 2002 Familienbeihilfe für zwei Söhne. Gemäß § 2 Abs 8 FLAG 1967 hat eine Person nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland hat und gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 nur für Kinder, die sich ständig im Inland aufhalten. Der Ehegatte der Bf geht bei der Beantragung im Jahr 2002 offenbar von diesem Sachverhalt aus. Die Bf, die mit ihrem Ehemann und den Kindern im Inland ihren Hauptwohnsitz hat und hier lebt, hat daher im Jahr 2002 zu Österreich die stärkste persönliche Beziehung. Im Jahr 2003 wird der Sohn der Bf, A, in Österreich geboren. Die Bf bezieht für ihn Familienbeihilfe und Karenzgeld. Voraussetzung dafür ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland. Von der Bf selbst wird ausgeführt, dass die gute medizinische Betreuung in Österreich ein Grund für die Anwesenheit im Inland war. Der Sohn der Bf wird im Inland geboren, wird hier ärztlich betreut und wächst hier auf. Daher hat die Bf im Jahr 2003 unzweifelhaft hier ihren Lebensmittelpunkt, zumal sie im Jahr 2003 auch für den Sohn D. Familienbeihilfe beantragt. Der Sohn der Bf wird im August 2003 geboren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf auch schon vorher uA wegen der ärztlichen Betreuung und der Geburtsvorbereitung im Inland ihren Lebensmittelpunkt hatte. Dazu kommt, dass die Bf auch die stärkste wirtschaftliche Beziehung zu Österreich hat, da sie Geschäftsführerin einer inländischen GmbH, deren geschäftliche Leitung samt Büro sich an ihrem Hauptwohnsitz befindet, ist. Auch das Schreiben des RA Mag. Y. vom 09.02.2010 steht zu diesen Feststellungen nicht im Widerspruch, wenn anfangs ausgeführt wird, dass „Herr G seine berufliche Tätigkeit seit Ende der 90er Jahre von Österreich aus führt, bzw seine Geschäfte überwiegend von Österreich aus leitet. Daraus ergibt sich notgedrungen die Notwendigkeit eines regelmäßigen Aufenthalts, …dass … die Familienmitglieder … über weite Zeiträume ihren Aufenthalt nach Österreich verlegt haben.“ Die weiteren Ausführungen, in denen versucht wird, einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Russland zu begründen, sind wenig überzeugend. Nach Überzeugung des BFG befindet sich am Hauptwohnsitz der Familie im Inland, an dem sich auch der Firmensitz mehrerer Firmen, an denen Mitglieder der Familie G beteiligt und in leitenden Funktionen tätig sind und von wo aus der Ehegatte der Bf die Geschäfte überwiegend leitet, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf und ihres Ehegatten, zumal im Jahr 2002 der Sohn D. im Inland studiert und im Jahr 2003 der Sohn A geboren wird und bezüglich der Bf auch anzumerken ist, dass sie vom Firmensitz aus die Geschäfte einer inländischen GmbH führt. Es mag sein, dass verschiedene private Aktivitäten auch in Russland stattfinden, grs lebt die Familie aber in Österreich und sind der Ehegatte der Bf und die Bf überwiegend im Inland erwerbstätig. Seite 9 von 19 Ein weiteres Indiz ist, dass die Bf seit 27.01.2000, somit vor dem Streitzeitraum, einen inländischen Hauptwohnsitz begründete. Das von der Bf vorgelegte undatierte und nicht unterfertigte Schreiben „Bericht über den Aufenthalt der Frau G. in Österreich v. 2001 bis 2006 Jahre“, wonach mehrere Personen den in dem Schreiben dargestellten Sachverhalt bestätigen könnten, steht mit den getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch. Die Ausführungen unter Pkt. 1 und 2 dieses Schreibens – „Ab dem Jahr 2001 bis Mitte Juli 2003 war die Fr. G. in Österreich – ungefähr 1 Mal jeden zweiten Monat und immer wieder ein paar Tage. Ab der Mitte 2003 bis zur Mitte 2004 hatte Fr. G. ihren ständigen Aufenthalt in Wien (Karenz, Geburt des Kindes, Kindespflege)“ – bestätigen nur, dass die Bf bis Mitte 2003 immer wieder und ab Mitte 2003 ständig in Österreich war. Über den Ort der Ausübung der persönlichen Tätigkeit als Geschäftsführerin einer GmbH sagen sie nichts aus. Dass die Weisungen der Bf an den Sitz der Firma, welcher gleichzeitig Ort der Geschäftsleitung ist, ergingen und dort umgesetzt wurden, wird mit diesem Schreiben nicht in Frage gestellt. Bestätigt wird hingegen implizit, dass die Bf den Mittelpunkt der Lebensinteressen 2003 in Österreich hatte, da sie ab Mitte 2003 wegen der Geburt des Sohnes ständig in Österreich war, was bedeutet, dass sie auch in der ersten Jahreshälfte 2003 wegen der ärztlichen Betreuung und Geburtsvorbereitung ihren persönlichen Lebensmittelpunkt im Inland hatte. Rechtlich ist auszuführen wie folgt: Doppelbesteuerungsabkommen entfalten eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl zB VwGH 28. 11. 2007, Zl 2006/14/0057). Die Bf hat einen Wohnsitz im Inland. Sie ist damit im Inland grs unbeschränkt steuerpflichtig. Die strittigen Einkünfte sind nach innerstaatlichem Recht gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und zwar aus sonstiger selbständiger Arbeit als an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligte zu qualifizieren. Die Bf hat auch einen Wohnsitz in Russland. Sie ist somit auch nach russischem Recht grs unbeschränkt steuerpflichtig. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen – hier: auf dem Gebiet der Einkommensteuer – ist im ggstdl Fall für das Jahr 2002 das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens, BGBl Nr 411/1982 (idF DBA alt) und für das Jahr 2003 das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III Nr 10/2003, Inkrafttreten 30.12.2002 (idF: DBA neu) anzuwenden. Seite 10 von 19 Das (jeweilige) DBA ist persönlich und sachlich anwendbar. 2002: Es entspricht der einhelligen Lehre, dass für grenzüberschreitende Aktivitäten im Verhältnis zur Russischen Föderation auch nach dem Zerfall der Sowjetunion genanntes DBA bis zum Inkrafttreten eines eigenen (neuen) Abkommens erwähntes Abkommen weiter anzuwenden ist. (Siehe zB Zach, SWI 2000, 206). Das genannte DBA weicht in vielen Punkten von den Prinzipien des OECDMusterabkommens ab. Daher kann das Musterabkommen nicht oder nur sehr begrenzt als Interpretationshilfe herangezogen werden. Art 1 des DBA alt – "Persönlicher Geltungsbereich" – lautet: "1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die hinsichtlich der Besteuerung in einem oder in beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten. 2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" a) in bezug auf eine in der UdSSR ansässige Person: eine juristische Person oder eine andere in der UdSSR steuerlich wie eine juristische Person behandelte Organisation, die nach den Gesetzen der UdSSR oder einer Unionsrepublik errichtet ist, oder eine natürliche Person, die in bezug auf die Besteuerung in der UdSSR ihren ständigen Wohnsitz in der UdSSR hat; b) in bezug auf eine in Österreich ansässige Person: eine juristische Person oder eine andere in Österreich steuerlich wie eine juristische Person behandelte Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich hat, oder eine natürliche Person, die in bezug auf die Besteuerung in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. 3. Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem der Staaten die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) wird die Person von beiden Staaten jeweils als ihr Staatsangehöriger behandelt oder ist die Person Staatsangehöriger keines der Staaten, so gehen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 18 dieses Abkommens vor. 4. Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten Seite 11 von 19 ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. " Die Bf gilt nach Art 1 Z 3 leg cit in Österreich ansässig. Hier ist der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Österreich ist Ansässigkeitsstaat. Art 11 leg cit lautet: "1. Arbeitslöhne und andere Einkünfte, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich die Person dort länger als insgesamt 183 Tage aufgehalten hat. 2. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche Funktion bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. 3. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Löhne und andere Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die auf einer Baustelle oder Montage im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird, in diesem Staat nur dann besteuert werden, wenn sie von einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle oder Montage als Repräsentanz im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieses Abkommens gilt. 4. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen folgende Vergütungen, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Person für Tätigkeiten in dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden: …“ Der Artikel weicht sehr stark vom Musterabkommen der OECD ab. Er bezieht sich sowohl auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus selbständiger Arbeit. Das Besteuerungsrecht steht im Prinzip dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. (siehe Philipp, ÖStZ 1982, 278). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind im Tätigkeitsstaat (Russische Föderation) zu versteuern, wenn sich die natürliche Person länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat (siehe Art 11 Z 1 leg cit), wobei die Frist nicht auf das Kalenderjahr bezogen ist, sondern auf die einheitliche Zeitperiode der Entsendung abstellt (vgl VwGH 24. 02. 1998, 95/13/0137 ). Anders verhält es sich mit den hier zu beurteilenden Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die entscheidende Frage ist, in welchem Staat die Tätigkeit, die zu selbständigen Einkünften führt, ausgeübt wird. Nach Gassner/Lang/Lechner, Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht, Wien, Linde, 1994, S 203, mwN ergibt sich bei leitenden Tätigkeiten "jedoch oftmals keine örtliche Gebundenheit. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung für geschäftsführende Organe von Kapitalgesellschaften entschieden, dass ihre Tätigkeit am Ort des Sitzes der Gesellschaft ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer dort nur gelegentlich anwesend ist. Dem liegt die Überlegung Seite 12 von 19 zu Grunde, dass die eigentliche Wahrnehmung von Leitungsfunktionen sich nicht darin erschöpft, Entscheidungen zu treffen und bekanntzugeben, sondern vor allem in der Durchsetzung der erteilten Weisungen am Ort des Unternehmens liegt. ...". Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur des VwGH. Im Erkenntnis vom 07.05.1979, 2669/78 , zum (damals geltenden) DBA Österreich – Deutschland, insbesondere zur Frage, wo der Geschäftsführer einer österreichischen GmbH seine Tätigkeit ausübt, führt der Gerichtshof aus: "In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass sich der Geschäftsführer G im Ausland aufhält; denn die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht ja im wesentlichen in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im allgemeinen und im einzelnen betrieben werden soll. Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers iS des Art 9 des DBA zwischen Österreich und der BRD ist aber erst mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich nun dieser Zugang am Ort des Sitzes der Gesellschaft vollzieht, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH - gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluss für die einzelne Weisung im In- oder Ausland gefasst hat - am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt wird. (...). Befindet sich demnach der Sitz der betreffenden Gesellschaft im Inland, dann übt der Geschäftsführer nach dem Vorgesagten ... seine persönliche Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich im Inland aus." Auch der UFS stützt sich auf diese Rechtsprechung (vgl UFS 04.05.2004, RV/3263-W/02). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das DBA Deutschland idF BGBl Nr 221/1955 mit vorliegendem DBA Russland (alt) vergleichbar ist. Es behandelt in Art 9 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und weist diese in Art 9 Abs 1 grs dem anderen (als dem Wohnsitzstaat) zu, wenn die Tätigkeit in dem anderen Staat ausgeübt wird. Dies gilt jedoch gemäß Art 9 Abs 2 nicht, wenn die natürliche Person sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Kalendertage in dem anderen Staat aufhält und für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die natürliche Person hat und ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte des Arbeitgebers ausübt. Das zit Judikat des VwGH vom 07.05.1979, 2669/78, behandelt (bei vergleichbarer Rechtslage) die Zuordnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Geschäftsführers einer GmbH. Es kann für die Anwendbarkeit der Rechtslage keinen Unterschied machen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Geschäftsführerin einer GmbH zu 26% an der GmbH beteiligt ist und nur deswegen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bezieht. Die vom VwGH dargestellten Grundsätze in Bezug auf die Art der Ausübung der Tätigkeit sind in dem vom VwGH beurteilten und im vorliegenden Fall die gleichen. Auch das BMF vertritt in EAS 2046 vom 29.04.2002 zum DBA Russland (alt) die Rechtsmeinung, dass die Besteuerung der Geschäftsführungstätigkeit einer GesmbH dort zu erfolgen hat, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, nämlich am Sitz der Gesellschaft: Seite 13 von 19 “Ist ein in Moskau ansässiger russischer Staatsbürger, der in Österreich keinen Zweitwohnsitz unterhält, geschäftsführender Gesellschafter einer österreichischen Handels-GesmbH und in dieser Eigenschaft monatlich etwa 2 bis 3 Tage in Wien, unterliegen die für die Geschäftsführung bezogenen Vergütungen der Besteuerung in Österreich. Dies deshalb, weil zu erwarten ist, dass die Geschäftsführungstätigkeit insgesamt eine 183 Tage überschreitende Aufenthaltsdauer in Österreich zur Folge haben wird; in diesem Fall steht das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 11 DBA Sowjetunion Österreich zu. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die in diesem DBA vorgesehene 183-Tage-Frist nicht kalenderjahresbezogen zu berechnen ist." Im gegenständlichen Fall sind die Ausführungen des VwGH im Erk 07.05.1979, 2669/78 uneingeschränkt anwendbar (siehe auch oben Sachverhalt und Beweiswürdigung). Es handelt sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die unter Artikel 11 DBA alt zu subsumieren sind. Es handelt sich um eine leitende Tätigkeit (GesellschafterGeschäftsführer), wobei sich Sitz und Geschäftsleitung des Unternehmens im Inland befinden. Im Ausland befindet sich keine Betriebsstätte, Zweigniederlassung, Büro oder dgl. Die Geschäftsführerin (Bf) übt ihre persönliche Tätigkeit im Inland aus (siehe oben) und unterliegt mit diesen Einkünften der inländischen Besteuerung. Das BFG folgt der Judikatur des VwGH. Die von Gassner uA aaO vorgetragene Kritik an dieser, von den Autoren selbst dargelegten Rechtsprechung, diese Ausdehnung des Ausübungstatbestandes stehe einerseits im Widerspruch zu Art 15 OECD-MA und auch zum Kommentar des OECD-MA, der eindeutig den Verwertungstatbestand ausschließe, und führe andererseits zu Fällen von Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung; es sei fraglich, ob ein Geschäftsführer im Sinne der Rechtsprechung am Ort des Sitzes der Gesellschaft oder nicht viel mehr am Ort der faktischen Geschäftsleitung tätig werde; diese Unterscheidung sei besonders dann von Bedeutung, wenn Sitz und Ort der Geschäftsleitung auseinanderfallen, wird vom BFG nicht geteilt, zumal Sitz und Ort der Geschäftsleitung im ggstdl Fall nicht auseinanderfallen. Wie oben ausgeführt, ist das OECD Musterabkommen nur sehr eingeschränkt als Interpretationshilfe anwendbar, da gerade der in Frage stehende Artikel sehr stark vom Musterabkommen abweicht. Auch von der übrigen Lehre wird die Kritik nicht geteilt. So ist im Kommentar von Philipp/Loukota/Jirousek, Int Steuerrecht, Loseblattausgabe Manz, Bd 1, S 156, zu Art 15 OECD Musterabkommen, der die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt, ausgeführt: "Bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften wird angenommen, dass sie ihre Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft ausüben (...)". Auch aus dem Wortlaut des Art 15 des Musterabkommens ist ein Verbot dieser Auffassung nicht erkennbar. Im Übrigen würde sich am Besteuerungsrecht Österreichs an diesen Einkünften auch nichts ändern, wenn die Bf als in Russland ansässig gälte. Dann wäre Russland der Ansässigkeitsstaat und Österreich der Tätigkeitsstaat. Das Besteuerungsrecht an den Seite 14 von 19 selbständigen Einkünften würde auf Grund der im Inland ausgeübten Tätigkeit Österreich zufallen. Auch durch die Vorlage von nicht übersetzten russischen Steuererklärungen, Bescheiden und Zahlungsnachweisen ist für die Bf nichts gewonnen. Einerseits können sie mangels Übersetzung nicht beurteilt werden und sind als Beweismittel ungeeignet und andererseits enthält das DBA keine für Russland bindende Anordnung über die Art der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Daher kann Russland nicht entgegen getreten werden, wenn es ebenfalls eine Besteuerung ggstdl Einkünfte vornimmt. Es ist wohl richtig, dass anlässlich der Unterzeichnung des DBA „alt“ am 10.04.1981 auch ein Notenwechsel unterzeichnet wurde, in dem sich Österreich zur Steuerfreistellung verpflichtet hat, wenn die betreffenden Einkünfte nach dem Abkommen in Russland besteuert werden dürfen. Diese Freistellungsverpflichtung ist aber stets im Sinne des Artikels 23 („Methodenartikel") des OECD-Musterabkommens auszulegen. Der Notenwechsel kann daher nicht bewirken, dass eine – wegen Fehlens einer „Methodenbestimmung" – auf russischer Seite vorgenommene Besteuerung zu einem Verzicht auf die Besteuerung von Einkünften hätte führen müssen, an denen das Abkommen ausdrücklich Österreich das Besteuerungsrecht zuweist. (Siehe BMF, EAS 2315 vom 11. 07. 2003). Die Höhe der str Einkünfte und die Berechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Steuer sind unstrittig. Die Beschwerde war daher das Jahr 2002 betreffend abzuweisen. 2003: Art 1 und Art 4 des DBA neu lauten: „Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.“ „Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); Seite 15 von 19 b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.“ Die Bf hat in beiden Vertragstaaten eine ständige Wohnstätte. Sie gilt nach Art 4 Z 2 lit a DBA neu als in Österreich ansässig, da sie hier den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Artikel 5 DBA neu lautet: „Betriebsstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; Seite 16 von 19 d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.“ Art 14 DBA neu lautet: „Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck “freier Beruf” umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.“ Seite 17 von 19 Im vorliegenden Fall ist die Bf in Österreich ansässig. Die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit dürfen daher nach Art 14 Z 1 DBA neu nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, es stünde ihr in der russischen Föderation für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung, der Einkünfte zugerechnet werden könnten. Zu prüfen war daher, ob eine feste Einrichtung iSd DBA vorliegt. Das OECD Musterabkommen, welches gewöhnlich zur Interpretation der Bestimmungen der DBA herangezogen wird, enthält keinen eigenen Artikel mehr für die selbstständige Arbeit. Art 14 OECD-MA wurde aufgrund der Überarbeitung im Jahr 2000 gestrichen. Daher sind auf eine wie im ggstdl Fall vorliegende selbständige Tätigkeit die allgemeinen Betriebsstättengrundsätze anzuwenden (Art. 5, 7 OECD-MA). Art 14 OECD-MA alter Fassung stellte hingegen explizit auf das Vorliegen einer festen Einrichtung ab. Besondere Unterschiede zwischen dem Begriff der "festen Einrichtung" und dem Begriff der "Betriebsstätte" dürften nicht bestehen. In Art 5 Z 1 DBA (dem OECD-MA folgend) ist der Ausdruck „Betriebsstätte“ als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, definiert. Nach Z 2 umfasst der Ausdruck „Betriebsstätte“ insbesondere uA einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung oder eine Geschäftsstelle. Im ggstdl Fall steht in Russland keine feste Einrichtung gewöhnlich und dauerhaft zur Verfügung. Die Einkünfte sind vielmehr dem Ort der Leitung des Unternehmens am Firmensitz zuzurechnen. Hier befindet sich eine feste örtliche Einrichtung (Büro), welche der Bf dauerhaft und jederzeit zur Verfügung steht. Nach Art 14 Z 1 DBA neu hat daher der Ansässigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht an den str Einkünften. Selbst die Annahme der Ansässigkeit der Bf in der russischen Föderation würde an dieser Beurteilung nichts ändern. In diesem Fall hätte der Quellenstaat Österreich das Besteuerungsrecht an den str sonstigen selbständigen Einkünften der Bf, da dieser im Inland eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, der diese Einkünfte zugerechnet werden können. Nach Art 23 Z 2 DBA neu (Methodenartikel) wird bei einer in der Russischen Föderation ansässigen Person, die Einkünfte in Österreich hat, welche nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden, die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die auf diese Einkünfte entfallende österreichische Steuer auf die in der Russischen Föderation erhobene Steuer angerechnet wird, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Betrag der Steuer der Russischen Föderation nicht übersteigen darf, der in Übereinstimmung mit den Steuergesetzen und Verordnungen für diese Einkünfte oder dieses Vermögen ermittelt wird. Seite 18 von 19 In diesem Fall wäre auch die Russische Föderation berechtigt, auf die str Einkünfte Steuern zu erheben und die Bf könnte sich die in Österreich bezahlte Steuer aber (nach den Regeln des Art 23 DBA neu) in der Russischen Föderation anrechnen lassen. Die Vorlage der russischen Steuererklärungen, Steuerbescheide bzw Zahlungsbestätigungen kann zur Lösung vorliegender Streitfrage nichts beitragen. Einerseits können die nur in russischer Sprache vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden und sind somit als Beweismittel ungeeignet und andererseits ist auf Grund der Feststellung, dass Österreich Ansässigkeitsstaat ist und das Besteuerungsrecht an den str Einkünften Österreich zufällt, davon auszugehen, dass die Russische Föderation eine allfällige Steuer auf diese Einkünfte zu Unrecht erhoben hat, sodass Art 23 Z 1 DBA neu – Methodenartikel: Ansässigkeitsstaat Österreich, Zuteilung der Besteuerung der Einkünfte nach DBA in Russland führt zur Freistellung von der Besteuerung dieser Einkünfte in Österreich – nicht zur Anwendung gelangt. Die Höhe der str Einkünfte und die Berechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Steuer sind unstrittig. Die Beschwerde war daher das Jahr 2003 betreffend abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das BFG der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen, einer festen Einrichtung und der Zuteilung des Besteuerungsrechtes der sonstigen selbständigen Einkünfte einer Geschäftsführerin einer GmbH nach DBA Russland folgt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 24. November 2015 Seite 19 von 19 E AS Express Antwort Service 3. Februar 2016 BMF-010221/0603-VI/8/2015 EAS 3370 Speichermedien- und Reprographievergütung im DBA-USA Wird die Speichermedien- und die Reprographievergütung im Sinne des § 42b Absatz 1 bzw. 2 Urheberrechtsgesetz (BGBl. Nr. 111/1936 idF BGBl. I Nr. 99/2015) durch einen österreichischen Schuldner an einen in den USA ansässigen Berechtigten ausbezahlt, so unterliegt der Empfänger nach innerstaatlichem Recht der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988. Unabhängig davon, ob die gezahlten Vergütungen dem betrieblichen oder dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen sind, wird nämlich die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 Absatz 1 Z 3 EStG 1988 durch Steuerabzug erhoben, wenn es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Rechten oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten gemäß § 28 Absatz 1 Z 3 EStG 1988 handelt. Aus zwischenstaatlicher Sicht gelten gemäß Artikel 12 Absatz 3 DBA-USA als Lizenzgebühren ua. Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme und Bänder für Rundfunk und Fernsehen) gezahlt werden. Darunter fällt somit auch die in Rede stehende Speichermedienund die Reprographievergütung. Artikel 12 Absatz 1 DBA-USA teilt das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Lediglich im Fall einer „Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Filmen, Bändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe für Rundfunk und Fernsehen“ wird gemäß Artikel 12 Absatz 2 DBA-USA dem Quellenstaat ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht zugeteilt. Artikel 12 Absatz 2 DBA-USA ist zwar insofern weit gefasst, als die Bestimmung neuen Reproduktionstechnologien im Bereich von Rundfunk und Fernsehen Rechnung tragen soll. Ausschlaggebend ist dabei aber, dass die Vergütungen für das Recht gezahlt werden, aufgezeichnete Spielfilme oder Musikstücke „für Rundfunk und Fernsehen“ zu verbreiten (vgl. EAS 1913, EAS 3258, EAS 3318). © Bundesministerium für Finanzen 1 von 2 Davon unterscheidet sich die Speichermedien- und die Reprographievergütung jedoch bereits ihrem Wesen nach. Schon aus den Gesetzesmaterialien zu § 42b Urheberrechtsgesetz geht hervor, dass beide Vergütungsansprüche „den Urhebern Einnahmen aus der Vervielfältigung zum eigenen bzw. privaten Gebrauch sichern sollen“ (ErlRV 687, XXV. GP, 6). So hat gemäß § 42b Absatz 1 Urheberrechtsgesetz der Urheber eines bestimmten Werks, für das zu erwarten ist, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, Anspruch auf eine Speichermedienvergütung, wenn Speichermedien, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen. Gemäß § 42b Absatz 2 Urheberrechtsgesetz hat der Urheber eines Werks, für das zu erwarten ist, dass es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, Anspruch auf eine Reprographievergütung, wenn ein Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt oder ein solches etwa in Schulen entgeltlich bereitgehalten wird. Damit vermag nach Ansicht des BMF die Speichermedien- oder Reprographievergütung, die eine in den USA ansässige Person als Nutzungsberechtigter (beneficial owner) bezieht, keine Quellenbesteuerung im Sinne des Artikel 12 Absatz 2 DBA-USA auszulösen. Sind dementsprechende Vergütungen solcherart ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kommt hierfür einerseits das Veranlagungs- oder Rückerstattungsverfahren in Betracht. Andererseits kann die Entlastung in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens vom Abfuhrpflichtigen herbeigeführt werden. Diese Entlastung an der Quelle richtet sich nach der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006). Bundesministerium für Finanzen, 3. Februar 2016 © Bundesministerium für Finanzen Seite 2 2 von 2 26.02.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 26.02.2015 Geschäftszahl 2012/15/0128 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde des C S in S (Deutschland), vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Feldkirch, vom 10. Mai 2012, Zl. RV/0031-F/12, betreffend u.a. Rückzahlung von Lohnsteuer 2010 und 2011, zu Recht erkannt: Spruch Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Der Beschwerdeführer war bei einem Vorarlberger Unternehmen beschäftigt. Anfang Mai 2010 wurde sein Dienstverhältnis durch die Arbeitgeberin zum 31. Jänner 2011 gekündigt, wobei er für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Jänner 2011 vom Dienst freigestellt wurde. Bis Ende Juli 2011 wohnte der Beschwerdeführer in der Schweiz, bevor er nach Deutschland verzog. In Österreich hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz die Rückerstattung der für das Jahr 2010 in Höhe von 95.500,00 EUR entrichteten Lohnsteuer; dabei erklärte er u.a., dass ihm auf Grund seines Wohnsitzes in der Schweiz einerseits und seiner Arbeitgeberin in Österreich andererseits österreichische Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin abgezogen worden sei. Im Rahmen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin Anfang Mai 2010 zum 31. Jänner 2011 sei er freigestellt worden und seither nicht mehr in Österreich anwesend gewesen. Das Finanzamt gab diesem Antrag (2010) mit Bescheid vom 7. März 2011 statt und zahlte die im Kalenderjahr 2010 im Abzugswege entrichtete Lohnsteuer im Ausmaß von 95.500,00 EUR zurück. Mit Schreiben vom 21. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz auch die Rückerstattung der für das Jahr 2011 in Höhe von 54.419,98 EUR abgeführten Lohnsteuer. Das Finanzamt wies diesen Antrag (2011) mit Bescheid vom 7. Juni 2011 ab. Begründend hielt es fest, dass Gehaltsfortzahlungen eines inländischen Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nachträgliche Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit seien, deren Besteuerungsrecht nach dem Kausalitätsprinzip dem Tätigkeitsstaat zukomme. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen diese Auslegung des Kausalitätsprinzips durch das Finanzamt wandte. Sofern die laufende Ausübung einer Tätigkeit nicht in Österreich erfolge (zB Dienstreisen ins Ausland, mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses), sei Österreich gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz nicht zur Besteuerung berechtigt. Die Zahlungen im Jahr 2011 seitens seiner Arbeitgeberin stammten aus dem Gehalt für Jänner 2011 (25.657 EUR bei 0% Ausübung in Österreich) und aus einer Abgangsentschädigung (139.535 EUR). Dabei handle es sich nicht um nachträgliche Einkünfte, weil das Beschäftigungsverhältnis erst mit 31. Jänner 2011 geendet habe. Sollte das Kausalitätsprinzip jedoch auf die Abgangsentschädigung angewandt werden müssen, so existierten als Vergleichszeitraum die Jahre 2011 (bei 0% Ausübung in Österreich) und 2010 (bei 16,8% Ausübung in Österreich). Eine Veränderung seines Wohnorts (Zuflussprinzip) habe nicht stattgefunden, weshalb www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Verwaltungsgerichtshof 26.02.2015 kein anderer Sachverhalt als in den Vorjahren vorliege, in denen der Beschwerdeführer stets Erstattungen für die Auslandstage beantragt und erhalten habe. Mit Bescheid vom 3. November 2011 hob das Finanzamt auch den stattgebenden Rückzahlungsbescheid 2010 gemäß § 299 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Begründend verwies es erneut auf das Kausalitätsprinzip. Die Einkünfte des Beschwerdeführers wären bei Wegdenken seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht angefallen. Das Besteuerungsrecht für die Zahlungen im Zuge der Dienstfreistellung stehe daher Österreich zu, soweit sie mit der früheren Ausübung der Tätigkeit im Inland in einem Zusammenhang stünden. Für die Ermittlung des Inlandsanteiles sei ein repräsentativer Durchschnitt der Vorjahre heranzuziehen. Die zunächst gewährte Erstattung der gesamten auf den Zeitraum der Dienstfreistellung entfallenden Lohnsteuer erweise sich somit als rechtswidrig. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei gemäß § 299 BAO die Aufhebung von Amts wegen zu verfügen gewesen. Mit Bescheid vom 3. November 2011 gab das Finanzamt dem gegenständlichen Rückzahlungsantrag 2010 unter Abweisung des Mehrbetrages von 63.770,05 EUR - im Hinblick auf im Jahr 2010 im Abzugswege entrichtete Lohnsteuer in Höhe von 31.729,95 EUR Folge. Ergänzend zu den Ausführungen im Aufhebungsbescheid führte das Finanzamt aus, dass im gegenständlichen Fall der Anteil der nicht dem österreichischen Besteuerungsrecht unterliegenden Einkünfte (Auslandsanteil) mit 21,56% ermittelt worden sei (Durchschnitt der Jahre 2007 (21,33%), 2008 (20,18%), 2009 (23,19%)). Daraus ergebe sich ein Rückerstattungsbetrag für den Zeitraum der Dienstfreistellung (1. Mai bis 31. Dezember 2010) in Höhe von 24.747,35 EUR. Darüber hinaus sei für den Zeitraum der Tätigkeitsausübung (1. Jänner bis 30. April 2010) die auf den Auslandsanteil der Tätigkeit (36,21%) entfallende Lohnsteuer mit einem Betrag von 6.982,60 EUR zu erstatten gewesen. Gegen den Aufhebungs- und den Rückzahlungsbescheid betreffend 2010 erhob der Beschwerdeführer wiederum Berufung. Die vorgenommene Interpretation des Kausalitätsprinzips sei nicht richtig. Dieses betreffe vielmehr allein die inhaltliche Verknüpfung der steuerlichen Situation während des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses (Ursache) mit einer weiterhin zulässigen Besteuerung durch den Arbeitsausübungsstaat trotz eines Zuflusses nach einem Wegzug (Wirkung), wenn sich eine Zahlung auf das einst bestehende Arbeitsverhältnis beziehe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2011 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid und den Rückzahlungsbescheid betreffend 2010 als unbegründet ab. Das Kausalitätsprinzip sei nicht auf Fälle der Ansässigkeitsverlagerung beschränkt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2012 betreffend Rückzahlungsantrag für Abzugssteuern 2011 änderte das Finanzamt seinen diesbezügliche (Erst-)Bescheid vom 7. Juni 2011 insofern ab, als es dem Rückzahlungsantrag 2011 - unter Abweisung des Mehrbetrages von 42.687,09 EUR - im Hinblick auf im Jahr 2011 im Abzugswege entrichtete Lohnsteuer im Umfang von 11.732,95 EUR stattgab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Anteil der nicht dem österreichischen Besteuerungsrecht unterliegenden Einkünfte (Auslandsanteil) als Durchschnitt der Jahre 2007 (21,33%), 2008 (20,18%), 2009 (23,19%) mit 21,56% ermittelt worden sei. Im übrigen Ausmaß behalte Österreich das Besteuerungsrecht an den im Zeitraum der Dienstfreistellung ab dem 1. Mai 2010 ausbezahlten Bezügen. Dies gelte auch für die den Zeitraum der Dienstfreistellung (1. Mai bis 31. Dezember 2010) betreffende, aber erst im Jänner 2011 zugeflossene Abgangsentschädigung. Daraus ergebe sich der Rückerstattungsbetrag in Höhe von 11.732,95 EUR. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - nach Anträgen des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - der Berufung nur im Umfang der Berufungsvorentscheidungen Folge. Begründend führte sie aus, dass gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt worden sei, der österreichischen Besteuerung unterlägen. Dabei sei für die Frage der grundsätzlichen Ertragssteuerbarkeit eine kausale Betrachtung sachgerecht. Auf zwischenstaatlicher Ebene lege Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz fest, dass Einkünfte aus Dienstverhältnissen grundsätzlich in dem Staat besteuert würden, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Dem Wohnsitzstaat stehe nur dann und insoweit ein Besteuerungsrecht zu, als die Tätigkeit in seinem Gebiet ausgeübt werde. Dabei sei irrelevant, zu welchem Zeitpunkt, wo und in welcher Währung die Vergütungen bezahlt würden. Relevant sei nur, für welche Tätigkeit die Einkünfte bezogen worden seien. Deshalb seien auch Nachzahlungen für frühere aktive Tätigkeit grundsätzlich dem Staat zur Besteuerung zu überlassen, in dem die Arbeit ausgeübt worden sei. Kausal seien die Einkünfte eines Arbeitnehmers dann mit einer Tätigkeit verknüpft, wenn diese bei Nichtausübung der Tätigkeit nicht angefallen wären. Es sei damit einzig und allein entscheidend, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen seien. Je nachdem, welche Tätigkeit für eine bestimmte Zahlung kausal gewesen sei, habe eine Besteuerung im selben Staat, in dem auch die ursächliche Tätigkeit besteuert worden sei, zu erfolgen. Dass bei der Arbeitnehmerbesteuerung dem Kausalitätsprinzip Vorrang zukomme, sei im Verhältnis zur Schweiz auch international abgesprochen worden (siehe Abschnitt B Punkt 9 des Ergebnisprotokolls vom 10.12.1999, BMF 18.1.2000, 04 4282/3-IV/4/00). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 Verwaltungsgerichtshof 26.02.2015 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ansässig ist (iSd Doppelbesteuerungsabkommens Einkommen- und Vermögensteuern, BGBl. Nr. 64/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 22/2007, im Folgenden DBA Schweiz). Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, dass die während seiner Dienstfreistellung von seinem österreichischen Arbeitgeber bezogenen Vergütungen in Österreich gemäß Art. 15 DBA Schweiz nicht besteuert werden. Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz lautet: "Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden." Art. 15 DBA Schweiz kommt im Beschwerdefall schon deshalb zur Anwendung, weil das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch die Arbeitgeberin erst zum 31. Jänner 2011 gekündigt worden ist und bis dahin das Beschäftigungsverhältnis weiterhin aufrecht war. Eine Dienstfreistellung ändert daran nichts, sondern bedeutet lediglich, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist während der Kündigungsfrist) auf die Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers verzichtet. Die Dienstfreistellung lässt aber grundsätzlich andere Dienstpflichten - wie beispielsweise vertragliche Treuepflichten - aufrecht (vgl. zB das Urteil des OGH vom 25. Mai 1994, 9 Ob A 61/94). Mit Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz wird dem Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen für unselbständige Arbeit zugeordnet. Diese Zuordnung des Besteuerungsrechts wird nur dann durchbrochen, wenn die unselbständige Tätigkeit im anderen Staat "ausgeübt" wird, wobei Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz für diese Durchbrechung Ausnahmen enthält (sog. 183 Tage Regel). Entscheidend für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist somit die dortige Ausübung der unselbstständigen Tätigkeit. Die Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich einzelner konkreter Zahlungen erfolgt dabei nach dem DBA Schweiz nach kausalen Gesichtspunkten (arg: "dafür bezogene Vergütungen" in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz). Die Zahlungen müssen somit ihren Grund in der im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeit haben (vgl. Prokisch in Vogel/Lehner, DBA6, Art. 15 Rz 16). Es ist jedoch nicht maßgebend, zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung einzelne Zahlungen für eine im Quellenstaat ausgeübte Tätigkeit erfolgen (vgl. Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz 77). Wird ein Arbeitnehmer nach ausgesprochener Kündigung vom Dienst unter "Gehaltsfortzahlung" bis zum Kündigungstermin freigestellt, so sind die in dieser Zeit bezogenen Vergütungszahlungen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Kausalitätsprinzips keine für die Untätigkeit (ungenutzte Arbeitsbereitschaft) während der Dienstfreistellung bezogenen Vergütungen. Derartige Zahlungen haben ihren Grund - ebenso wie die beschwerdegegenständliche Abgangsentschädigung - vielmehr in der vor der Dienstfreistellung ausgeübten Tätigkeit und ihrer vertraglichen Abbildung. Damit besteht aber ein besonderer Veranlassungszusammenhang zur bisher ausgeübten Tätigkeit, weil die Zahlungen - vergleichbar mit Abfindungszahlungen - "quasi den letzten Akt des Dienstverhältnisses" darstellen (vgl. Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz 56e). Dabei liegt es bei vertraglichen Ansprüchen im Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien eines Dienstvertrages, ob sie für den Kündigungsfall eine höhere Abfindung oder eine längere Gehaltsfortzahlung vereinbaren. Eine unterschiedliche Besteuerungsfolge soll sich daraus gerade im Hinblick auf das Kausalitätsprinzip nicht ergeben. Aufgrund des aufgezeigten besonderen Veranlassungszusammenhangs zur bisher ausgeübten Tätigkeit besteht daher - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - auch für die "Gehaltsfortzahlungen" während der Zeiträume der Dienstfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Besteuerungsrecht nach Art 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz (ebenso Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 15 Rz 31 ff, 35; für ein Quellenbesteuerungsrecht für derartige Vergütungen nunmehr auch ausdrücklich Anmerkung 2.6 des OECD-Musterkommentars in seiner ab 15. Juli 2014 geltenden Fassung: "In some cases, the employer is required (by law or by contract) to provide an employee with a period of notice before terminating employment. If the employee is told not to work during the notice period and is simply paid the remuneration for that period, such remuneration is clearly received by virtue of the employment and therefore constitutes remuneration 'derived therefrom' for the purposes of paragraph 1. The remuneration received in such a case should be considered to be derived from the State where it is reasonable to assume that the employee would have worked during the period of notice."; vgl. dazu Tumpel/Jahn, Termination of Employment, in Lang ua, The OECD-Model-Convention and its Update 2014, 2015, 121 ff, 130 ff). Soweit die Beschwerde schließlich auf Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz verweist und aus dem jeweils 183Tage unterschreitenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in den Jahren 2010 und 2011 auf ein fehlendes Besteuerungsrecht Österreichs schließt, übersieht sie die - neben Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz hierfür kumulativ notwendigen Voraussetzungen der lit. b und c dieser Bestimmung. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Verwaltungsgerichtshof 26.02.2015 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 26. Februar 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 E AS Express Antwort Service 19. November 2015 BMF-010221/0691-VI/8/2015 EAS 3368 Entsendung von Leiharbeitskräften zur Arbeitsausübung nach Deutschland Überlässt ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der Löhne der entsandten Leiharbeitskräfte auf Grund des DBA Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht, zunächst zu beachten, dass die Arbeitskräfteüberlassung im vorliegenden Fall nicht zwischen einem inländischen und einem ausländischen Unternehmen stattfindet, sondern zwischen zwei inländischen Unternehmen. Da bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften im Inland an Dritte derjenige als Arbeitgeber anzusehen ist, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen hat und sie entlohnt (Überlasser), und nicht jener (Beschäftiger), der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (VwGH 20.12.1972, 2340/71), ist als Arbeitgeber der vom Beschäftiger nach Deutschland entsandten Arbeitskräfte nicht der Beschäftiger, sondern das Überlassungsunternehmen anzusehen (vgl. LStR 2002 Rz 923). Der Erlass des BMF vom 12. Juni 2014, BMF010221/0362-VI/8/2014 betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen, der für Zwecke der Abkommensanwendung unter den in diesem Erlass näher genannten Voraussetzungen vom ausländischen Beschäftiger als wirtschaftlichen Arbeitgeber ausgeht, ist im Verhältnis zu Deutschland gemäß Abs. 5 dieses Erlasses nur auf Fälle konzerninterner Personalgestellung und nicht auf eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anzuwenden. Im vorliegenden Fall findet daher nicht der Erlass, sondern Art. 15 Abs. 3 DBA Deutschland Anwendung. Auf Grund dieser Sonderbestimmung ist in den Fällen von Arbeitskräfteüberlassungen für Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland Buchstabe b nicht anwendbar, wenn sich der Arbeitnehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält. Absatz 6 des Protokolls zum DBA Deutschland stellt ausdrücklich klar, dass bei der in Art. 15 Abs. 3 erwähnten Arbeitnehmerüberlassung die „183-Tage-Klausel“ zur Anwendung kommt. Die Wirkung der „183-Tage-Regelung“ geht nur © Bundesministerium für Finanzen 1 von 2 dann verloren, wenn das in einem Vertragsstaat ansässige arbeitnehmerüberlassende Unternehmen im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte unterhält, die die Vergütungen trägt. Das arbeitnehmerüberlassende Unternehmen hält jedoch keine Betriebsstätte in Deutschland, diese wird vielmehr vom Beschäftigerunternehmen gehalten. Unter der Voraussetzung, dass sich die entliehenen Arbeitskräfte in Deutschland weniger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhalten, wird demnach das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland ausschließlich Österreich zugeteilt. Bundesministerium für Finanzen, 19. November 2015 © Bundesministerium für Finanzen Seite 2 2 von 2 30.06.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 30.06.2015 Geschäftszahl 2013/15/0266 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der P in B, vertreten durch die TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 7/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. August 2013, Zl. RV/2462- W/12, betreffend Rückerstattung einer Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988, zu Recht erkannt: Spruch Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Die in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtige Beschwerdeführerin ist in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig und unter anderem als Schauspielerin, Fotomodell, Sängerin und Werbeträgerin tätig. Sie absolvierte im April 2006 einen etwa halbstündigen Auftritt in Österreich bei einer aufwendig inszenierten, öffentlich zugänglichen und als "Open Air-Party" angekündigten (Werbe-)Veranstaltung (für ein Getränk), bei der sie im Wesentlichen ein Interview gab, kurze einfache "Tänzchen" etc. aufführte und das im Zuge der Veranstaltung präsentierte Produkt bewarb (etwa durch Signieren von Getränkedosen und Bekundung eines positiven Geschmackserlebnisses). Für diesen Auftritt erhielt die Beschwerdeführerin vom Veranstalter vereinbarungsgemäß ein Honorar, das der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 unterworfen wurde (siehe dazu sowie zum näheren Ablauf der gegenständlichen Veranstaltung das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2009/15/0090). Mit Antrag vom 5. August 2011 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß § 240 Abs. 3 BAO die Rückzahlung der Abzugsteuer in Höhe von 129.080,78 EUR mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Art. 17 des zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA USA, BGBl. III Nr. 6/1998) ausgeübt, sondern bloß Werbeleistungen erbracht habe, an denen Österreich gemäß den Art. 7 und 14 DBA USA kein Besteuerungsrecht zustehe. Die Tatsache, dass sich die Hüften der Beschwerdeführerin hin und wieder zur Musik bewegt hätten, stelle noch kein Indiz für das Vorliegen einer Tanzdarbietung dar. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 2. Mai 2012 ab und subsumierte den Auftritt unter Art. 17 DBA USA, der auch anwendbar sei, wenn das künstlerische Niveau einer Darbietung deutlich hinter ihren Unterhaltungscharakter zurücktrete. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte vor, sie sei nicht als Künstlerin, sondern als Werbeträgerin ("Testimonial") aufgetreten, wobei der Unterhaltungscharakter in den Hintergrund getreten sei; außerdem sei der gegenständliche Sachverhalt bereits in den USA besteuert worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und führte dazu zusammengefasst aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2009/15/0090, bestätigt, dass der persönliche Auftritt der Beschwerdeführerin vor Publikum eine Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dargestellt habe. Zwar gehe die Reichweite der Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 über den Tatbestand des Art. 17 DBA USA hinaus, doch seien die beiden Normen hinsichtlich der Besteuerung von www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Verwaltungsgerichtshof 30.06.2015 Einnahmen für aufführende Darbietungen vor Publikum mit Unterhaltungswert deckungsgleich. Der Künstlerbegriff des Art. 17 DBA USA stelle auf eine vor Publikum persönlich aufführende Tätigkeit mit Unterhaltungscharakter ab, wobei nicht ein künstlerisches Niveau der Tätigkeit, sondern ihr Unterhaltungswert ausschlaggebend sei; auch sei keine zeitliche oder substanzielle Mindestpräsenz des Auftretenden erforderlich. Nicht erfasst seien (lediglich) Tätigkeiten, die nicht zumindest auch zur Unterhaltung bestimmt seien. Demzufolge werde das mittelbare Auftreten von Künstlern für Fernsehwerbung als Unterhaltungsdarbietung dem abkommensrechtlichen Künstlertatbestand subsumiert, weshalb dem Tätigkeitsstaat aufgrund des Spezialitätsprinzips das Besteuerungsrecht auf sämtliche auftrittsbezogene Einkünfte des Künstlers zustehe, auch wenn die Tätigkeit gleichzeitig Unterhaltungs- und Werbungszwecken diene. Das Werbeziel des Veranstalters ändere nichts am Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 17 DBA USA (durch eine zu Werbezwecken erbrachte Unterhaltungsdarbietung) erfüllt seien. Die belangte Behörde schloss aus der allgemeinen Lebenserfahrung sowie einer Zeugenaussage, dass der Auftraggeber bei der Produktpräsentation die Bekanntheit der Beschwerdeführerin und das breite Interesse an ihrer Person für die Produktwerbung und Vermarktung genutzt habe. Das zahlreiche Publikum und die Medien seien insofern nicht wegen der Produktwerbung zu der Veranstaltung gekommen, sondern wegen der Gelegenheit, die international bekannte Beschwerdeführerin bei einem öffentlichen Auftritt unmittelbar zu erleben, auch wenn es sich um einen Werbeauftritt gehandelt habe, was den Unterhaltungscharakter keinesfalls ausgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin habe in vertraglicher Abstimmung mit dem Auftraggeber einen im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen - aufwendigen Bühnenauftritt mit objektivem Unterhaltungswert für die Zuseher absolviert, weshalb der Tatbestand des Art. 17 DBA USA erfüllt sei und Österreich am gesamten für diese Darbietung geleisteten Entgelt ein Besteuerungsrecht zustehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erstattung von zu Unrecht erhobener Abzugsteuer bzw. in ihrem aus Art. 7 DBA USA erfließenden Recht auf Nichtbesteuerung ihrer Einkünfte aus der gegenständlichen Veranstaltung in Österreich verletzt. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Gemäß § 98 Z 3 EStG 1988 unterliegen unter anderem Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit als Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland der beschränkten Steuerpflicht, auch wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Art. 17 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr. 6/1998 (DBA USA), lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 17 Künstler und Sportler (1) Ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der vom Künstler oder Sportler aus dieser Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen, einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten, zwanzigtausend US-Dollar (20000 $) oder den Gegenwert in österreichischen Schilling für das betreffende Steuerjahr nicht übersteigt. (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.(...)" Nach Art. 24 Abs. 3 DBA USA werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen (Verständigungsverfahren). Gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften aus im Inland ausgeübter selbständiger Tätigkeit als Künstler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen durch Steuerabzug erhoben. Gemäß § 240 Abs. 1 und 3 BAO hat unter den dort genannten Bedingungen bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen Betrages zu erfolgen. Strittig ist im Beschwerdefall, ob der innerstaatlich nach § 98 Z 3 EStG 1988 bestehende Besteuerungsanspruch Österreichs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2009/15/0090) abkommensrechtlich nach der Verteilungsnorm des Art. 17 DBA USA erhalten bleibt. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 Verwaltungsgerichtshof 30.06.2015 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem zitierten Erkenntnis vom 24. Juni 2009 keine präjudizielle Feststellung getroffen, dass die fragliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin den Künstlertatbestand des Art. 17 DBA USA erfülle, sondern nur eine Aussage hinsichtlich der Steuerabzugspflicht nach den §§ 98 Z 3 und 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 getätigt. Die seitens der belangten Behörde angenommene Beurteilung der Veranstaltung als öffentliche Unterhaltungsdarbietung entspreche nicht dem Veranstaltungszweck und dem darauf gerichteten Agieren des Veranstalters, der verschiedenen Beteiligten sowie der Beschwerdeführerin. Die Veranstaltung sei vielmehr ihrem Charakter und Inhalt entsprechend als Werbeveranstaltung einzustufen gewesen. Wenn der Zweck einer Veranstaltung nicht ausschließlich oder vorwiegend darauf gerichtet sei, der Zerstreuung oder dem Zeitvertreib zu dienen bzw. zu erheitern oder zu vergnügen, sondern diese von anderen Inhalten geprägt sei, falle sie nicht unter Art. 17 DBA USA. Auch sonst liege kein nach dem DBA erforderlicher Anknüpfungsmoment vor, aus dem für die gegenständliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Besteuerungsmöglichkeit in Österreich abgeleitet werden könne. Die Qualifikation der Veranstaltung als Werbeveranstaltung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich unter anderem aus der seitens des Veranstalters veranlassten intensiven Medienberichterstattung zwecks Vermarktung des beworbenen Produkts. Der Besuch der Veranstaltung sei nicht an die Zahlung eines Eintrittsgeldes gebunden gewesen. Es sei insgesamt deutlich gemacht worden, "dass alleine die Anwesenheit eines Weltstars wie (der Beschwerdeführerin) eine besonders geschätzte Möglichkeit bot, den Veranstaltungsort (...) weitum in das Bewusstsein vieler Menschen zu rücken (Werbung!), was veranstaltungsgemäß noch intensiver für das beworbene Getränk (...) der Fall war". Für die Beschwerdeführerin sei es von vornherein klarer Vertragsinhalt gewesen, als Testimonial für das beworbene Getränk zu agieren, welches sie dementsprechend im Zuge der Veranstaltung positiv dargestellt und damit faktisch beworben habe. Der Werbeeffekt sei nicht nur angestrebt, sondern auch in überzeugendem Maße erreicht worden. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert die Beschwerdeführerin schließlich, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die gegenständliche Veranstaltung Werbezwecken gedient habe, und damit ihre Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt. Zudem hätte die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhaltes in den USA zur Einkommensteuer herangezogen worden sei, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 DBA USA tätig werden müssen. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht: Gemäß Art. 17 DBA USA kommt Österreich ein Besteuerungsrecht an Einkünften zu, die eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler oder Musiker aus ihrer in Österreich persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht. Die Beschwerdeführerin tritt in verschiedenen Bereichen, darunter jedenfalls im Film,- Fernseh- und Musikgeschäft als Akteurin auf; diesbezüglich wird auch in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "vielseitig im Showgeschäft tätig (u.a. Fotomodell und Schauspielerin)" ist. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der gegenständlichen Veranstaltung im April 2006 in Österreich persönlich vor Publikum auf einer Bühne aufgetreten ist, wobei in der Beschwerdeschrift ausdrücklich zugestanden wird, dass die Beschwerdeführerin ein breites Publikum angezogen habe. In der in den Verwaltungsakten erliegenden Vereinbarung mit dem Veranstalter vom 5. April 2006 über den Auftritt wird die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Künstlerin ("artist") bezeichnet und ihr unter anderem ein Mitspracherecht hinsichtlich der gestalterischen Ausrichtung eingeräumt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das seitens der Beschwerdeführerin für den Auftritt erhaltene Entgelt dem Tatbestand des Art. 17 DBA USA subsumiert hat. Es ist nach dieser Bestimmung nämlich nicht entscheidend, ob der fragliche Auftritt selbst eine bestimmte künstlerische Qualität, Mindestdauer oder dergleichen aufweist, sondern nur, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Künstlerin für eine in Österreich persönlich ausgeübte Tätigkeit Einkünfte bezogen hat. Nach dem Gesamtbild des gegenständlichen Auftrittes in seiner Planung, Durchführung und medialen Präsentation bzw. Vermarktung konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin diesen Auftritt als Künstlerin absolviert hat, zumal unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Hauptattraktion für das Publikum inszeniert wurde. Dieser bewusst vom Veranstalter in vertraglicher Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin intendierte Effekt legt es nahe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Künstlerin im Sinne des DBA aufgetreten ist und dafür die streitgegenständlichen Einkünfte bezogen hat, ist es doch gerade ein typisches Merkmal einer künstlerischen Tätigkeit, Publikum anzuziehen und zu unterhalten. Der Werbezweck der Veranstaltung selbst schadet nicht, weil deren Unterhaltungscharakter, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im angeführten Erkenntnis vom 24. Juni 2009 festgehalten hat, in objektiver Hinsicht jedenfalls gegeben war; zu diesem Unterhaltungswert hat die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß durch ihre Mitwirkung in bewusster Nutzung ihrer als Künstlerin erworbenen Bekanntheit maßgeblich beigetragen und damit den Tatbestand des Art. 17 DBA USA, der, wie schon gesagt, nicht auf einen künstlerischen Wert eines Auftrittes, sondern auf dessen Absolvierung in der Eigenschaft als Künstler abstellt, erfüllt. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Verwaltungsgerichtshof 30.06.2015 Dass dem Ausdruck "Künstler" in Art. 17 DBA USA kein allzu enger Kunstbegriff (in qualitativer Hinsicht) zu Grunde zu legen ist, bezeugt auch der Begriff "entertainer" in der gleichermaßen authentischen englischen Fassung des Abkommens, welcher den entscheidenden Charakter des Unterhaltungselementes deutlich zum Ausdruck bringt (vgl. zum OECD-Musterabkommen z.B. auch Wassermeyer, Doppelbesteuerung I125 Art. 17 MA Rz. 22, wonach Art. 17 auch dann anzuwenden ist, wenn das künstlerische Niveau einer Darbietung deutlich hinter ihren Unterhaltungscharakter zurücktritt; sowie Stockmann in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen6, Art. 17 Rz. 22). Den Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde mit der Frage des Werbezwecks der gegenständlichen Veranstaltung auseinandergesetzt (und dessen Unschädlichkeit für die Subsumption der gegenständlichen Einkünfte unter den Tatbestand des Art. 17 DBA USA zu Recht bejaht) hat. Auch aus der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 DBA USA ist für sie schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die Bestimmung kein subjektives Recht auf ein entsprechendes amtswegiges Tätigwerden der Behörde vermittelt (vgl. zum Zweck eines solchen Verfahrens das Verständigungsprotokoll vom 31. Mai 1996 zu Art. 24 DBA USA, BGBl. III Nr. 6/1998). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin nach Art. 24 Abs. 1 DBA USA als einer vom Anwendungsbereich des Abkommens betroffenen Person unbenommen bleibt, ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder dessen Staatsangehörige sie ist, zu unterbreiten. Da es der Beschwerde nach dem Vorgesagten nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wien, am 30. Juni 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 16.12.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 16.12.2015 Geschäftszahl 2013/15/0200 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde der A T in F, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 8. Mai 2013, Zl. RV/0418- F/12, betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 sowie 2013 und Folgejahre, zu Recht erkannt: Spruch Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin ist in Liechtenstein als Lehrerin an einer Privatschule nichtselbständig tätig, wobei sie in der Regel täglich zwischen ihrem inländischen Wohnsitz und dem Arbeitsplatz in Liechtenstein pendelt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 setzt das Finanzamt Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 und Folgejahre fest. In ihrer dagegen erhobenen Berufung und weiteren Schriftsätzen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sie an einer Privatschule arbeite, der mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 29. Jänner 2003 das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Es handle sich bei der gegenständlichen Schule um eine von der Regierung bewilligte öffentliche Schule, die auch eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfülle. Die Schule sei allgemein zugänglich und es würden die Qualifikationen des Leitungsund Lehrpersonals jährlich durch den Schulrat geprüft. Ihr sei auch das Recht eingeräumt worden, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen, wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet seien. In rechtlicher Hinsicht habe die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zur Folge, dass es sich bei der Schule um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handle und alle angestellten Mitarbeiter, auch jene mit Wohnsitz in Österreich, mit ihrem Lohn nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein nur in Liechtenstein steuerpflichtig seien. Das Arbeitsverhältnis bestünde juristisch gesehen mit dem Staat Liechtenstein, wo die Beschwerdeführerin eine öffentliche Funktion als Lehrerin ausübe. Dies werde auch von der liechtensteinischen Steuerverwaltung gleichermaßen gesehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese sowie eine gegen die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2013 und Folgejahre gerichtete Berufung als unbegründet ab. Nach Art. 60 des liechtensteinischen Schulgesetzes seien Privatschulen von natürlichen oder juristischen Personen getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet werde. Die streitgegenständliche Schule sei - wie den abverlangten Unterlagen zu entnehmen sei zunächst unter der Trägerschaft der Stiftung "Neues Lernen" geführt worden. Dieser sei mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 29. Jänner 2003 gestützt auf Art. 67 des Schulgesetzes, LGBl. 2000 Nr. 35, unter Vorbehalt der dort angeführten Bedingungen das Öffentlichkeitsrecht für die von ihr betriebene Privatschule verliehen worden. Dadurch habe sie das Recht erhalten, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet seien (Art. 68 des Schulgesetzes). www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Verwaltungsgerichtshof 16.12.2015 Seit Juli 2007 sei Rechtsträgerin die im Handelsregister eingetragene F Bildungsanstalt, eine Anstalt iSd Art. 534 ff des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts. Mit Beschluss der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. August 2007 seien ihr die dort im Einzelnen angeführten, bisher von der Stiftung gehaltenen Bewilligungen bzw. Rechte (insbesondere zur Errichtung und Führung der Schule mit den verschiedenen Schulstufen sowie das Öffentlichkeitsrecht) übertragen worden. Das in Rede stehende Arbeitsverhältnis bestünde daher nicht mit dem Staat Liechtenstein oder einer seiner Gebietskörperschaften, sondern mit einer selbständigen juristischen Person des privaten Rechts, mit der auch der vorgelegte Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Dass die Privatschule allgemein zugänglich sei und im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgaben erfülle sowie von der zuständigen Schulbehörde und vom Schulrat regelmäßig überprüft werde, seien Umstände, die daran ebenso wenig zu ändern vermögen, wie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts. Die Zuerkennung des Rechts, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse öffentlicher Schulen ausgestattet seien, sei für die Frage der Rechtspersönlichkeit der Privatschule ohne Relevanz (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 24. Februar 2000, 6 Ob 321/99w, zur Rechtspersönlichkeit einer Krankenanstalt). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sowie der liechtensteinischen Steuerverwaltung im Schreiben vom 15. Oktober 2003 könne auch keine Rede davon sein, dass die privatrechtliche Stiftung bzw. die F Bildungsanstalt durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts geworden wäre, habe dies doch keine Auswirkung auf ihre Rechtsnatur als selbständige juristische Person des privaten Rechts. Im Übrigen komme der Rechtsansicht einer ausländischen Steuerbehörde auch keine bindende Wirkung zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, 97/14/0070). Hinzu komme, dass Art. 19 DBA-Liechtenstein nur die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen gezahlten Vergütungen und damit - anders als in anderen von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen - nicht auch Vergütungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts umfasse. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, die Bezüge aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Lehrerin im Fürstentum Liechtenstein und nicht in Österreich versteuern zu müssen. Wie schon im Verwaltungsverfahren vertritt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde den Standpunkt, dass es sich bei der F Bildungsanstalt um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handle, weil ihr mit Entscheidung des Fürstentums Liechtenstein vom 29. Jänner 2003 das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Die Beschwerdeführerin stünde somit in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Sie erbringe ihre Dienste gegenüber dem Staat Liechtenstein bzw. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin übe eine öffentliche Funktion als Lehrerin aus und sei daher gemäß dem DBA-Liechtenstein von der österreichischen Einkommensteuer befreit. Der F Bildungsanstalt komme seit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts das Recht zu, Schulzeugnisse auszustellen. Somit könnten die Leistungen der F Bildungsanstalt seither mit den Leistungen einer öffentlichen Schule verglichen werden. Die Bildungsanstalt erfülle eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe. Der Staat Liechtenstein werde mit dem ausgestellten Zeugnis der F Bildungsanstalt in Verbindung gebracht. Deshalb trete auch im täglichen Leben der Konnex zutage, dass der Lehrkörper der genannten Bildungsanstalt Dienste für den Staat Liechtenstein erbringe. Aus Art. 67 Liechtensteiner Schulgesetz ergebe sich, dass einer Schule nur dann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden könne, wenn sie allgemein zugänglich sei, die Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 erfülle und insgesamt eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfülle. Aus diesem Grund stünde die Beschwerdeführerin in einem öffentlich rechtlichen Arbeitsverhältnis. Sie erbringe zwar die Leistungen für die F Bildungsanstalt, da sie dort als Lehrerin beschäftigt sei, sie erbringe aber zeitgleich im Zuge ihrer Lehrtätigkeit Leistungen für den Staat Liechtenstein. Es könne im Beschwerdefall (anders als in dem dem Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2009/15/0151, zu Grunde liegenden Fall eines Bewährungshelfers) nicht angenommen werden, dass die Leistungen zuerst für die F Bildungsanstalt erfolgen und dann die F Bildungsanstalt Leistungen für den Staat Liechtenstein erbringe. Es liege eine Leistungserbringung der Beschwerdeführerin für den Staat Liechtenstein zu jedem Zeitpunkt ihrer Lehrtätigkeit vor. Die Leistungserbringung für die F Bildungsanstalt sei unausweichlich Hand in Hand mit einer Leistungserbringung für den Staat Liechtenstein verbunden bzw. gehe mit dieser einher. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen: Artikel 3 Abs. 2, Artikel 15 Abs. 4 und Artikel 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, (in der Folge "DBA") lauten: "Artikel 3 (2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 Verwaltungsgerichtshof 16.12.2015 Artikel 15 Unselbständige Arbeit (4) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit solcher Personen, die in einem Vertragstaat in der Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens vier vom Hundert im Abzugsweg an der Quelle zu erheben. Artikel 19 Öffentliche Funktionen (1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktion erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. (2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung." Art. 15 Abs. 4 DBA weist somit (grundsätzlich) dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften der Grenzgänger zu. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (in Richtung des so genannten "Kassenstaatsprinzips") bestimmt Art. 19 Abs. 1 DBA für den Fall, dass folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. die Zahlung der Vergütung von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem vom Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen; 2. die Erbringung von Diensten für diesen Staat oder die Gebietskörperschaft, und zwar 3. "in Ausübung öffentlicher Funktionen" (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2009/15/0151). Die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der F Bildungsanstalt um ein rechtlich verselbständigtes ins Öffentlichkeitsregister eingetragenes Unternehmen handelt, wird durch die der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen bestätigt. Der vorgelegte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin weist nicht den Vertragsstaat Liechtenstein oder eine seiner Gebietskörperschaften, sondern die F Bildungsanstalt als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin aus. Die belangte Behörde konnte sich daher zu Recht darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit dem Vertragsstaat Liechtenstein (oder einer seiner Gebietskörperschaften) ausübt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt, führt nicht dazu, dass Liechtenstein als Kassenstaat Schuldner der gezahlten Vergütung wird, was aber Voraussetzung für die Anwendung der so genannten Kassenstaatsregelung wäre. Wegen des klaren Wortlautes "Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften" ist ein Durchgriff durch zwischengeschaltete Personen für Zwecke der Anwendung des Art. 19 DBA nicht möglich. Damit fallen Vergütungen von privatrechtlich organisierten Arbeitgebern nicht unter Art. 19 Abs. 1 DBA, auch wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und staatlicher Aufsicht unterliegen (vgl. Dürrschmidt in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen6, Art. 19 Rz. 27 und 27a; sowie Wassermeyer in Wassermeyer, MA Art. 19 Rz. 41, zu der insoweit übereinstimmenden Formulierung des Art. 19 im OECD-Musterabkommen). Körperschaften öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, werden von der Regelung des Art. 19 Abs. 1 DBA nicht erfasst (vgl. nochmals Dürrschmidt in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen6, Art. 19 Rz. 22). Damit können die streitgegenständlichen Bezüge selbst für den Fall, dass es sich bei der F Bildungsanstalt entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln sollte, nicht der Zuteilungsregel des Art. 19 Abs. 1 DBA subsumiert werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH- Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 16. Dezember 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 E AS Express Antwort Service 5. Juni 2015 BMF-010221/0086-VI/8/2015 EAS 3360 Schweizerische Ruhebezüge auf Grund einer 2. überobligatorischen Säule Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Gemäß Art. 19 Abs. 2 wird die Frage, ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist. Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch auf Grund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art. 19 entgegen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der „privaten“ Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Unter dieser Voraussetzung unterlägen diese Einkünfte daher bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Österreichs. Die Anwendung des Kausalitätsprinzips kann im Anwendungsbereich des Art. 18 nicht in Betracht gezogen werden. Sollte sich auf Grund dieser Sichtweise bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ergeben, stünde es dem betroffenen Abgabepflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz beim BMF zu beantragen. Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2015 © Bundesministerium für Finanzen 1 von 1 GZ. RV/7103171/2010 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der Bf., adresse, vertreten durch Vertretung, gegen die Bescheide des FA Wien 8/16/17 betreffend die Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im Streitzeitraum als Mentaltrainerin tätig. Eine abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 2005 bis 2007 sowie des Nachschauzeitraumes Jänner 2008 bis Jänner 2009 hat ergeben, dass die Bf. seit Oktober 2003 eine Praxis für Mentaltraining und Energiearbeit betreibt und Selbsterfahrungsseminare, wie Familienaufstellungen, Tiefenmeditationen bzw. Beziehungscoachings angeboten hat. Seit dem Jahre 2008 teilte sich die Bf. die Kosten für die Praxisräumlichkeiten mit ihrer Tochter, die ebenfalls auf diesem Gebiet tätig ist. Die Bf. erbrachte zudem in den Jahren 2005 und 2006 für ihren Ehegatten EDVLeistungen, Buchhaltungsarbeiten, Aktenorganisation, Korrespondenz, Telefon-Dienste und Schreibarbeiten. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit haben € 17.775,00 (2005) und € 15.960,00 (2006) betragen. Aus Tz 1 des Prüfungsberichtes geht hervor, dass die Bf. in den Prüfungsjahren Seminare bzw. Einzeltherapien nur einmal bis maximal dreimal pro Monat gehalten habe. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit hätten € 2.660,00 (2005), € 2.010,00 (2006) und € 3.700,00 (2007) betragen. Diesen Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von € 14.557,00 (2005), € 12.124,00 (2006) und € 13.972,00 (2007) gegenüber. Unterlagen für den Nachschauzeitraum Jänner 2008 bis Juli 2009 würden weiterhin Verluste in ähnlicher Höhe, wie sie in den Jahren 2005 bis 2007 erzielt wurden, aufzeigen. Aus den Gesprächen mit der Bf. sowie aus ihrem über die besagte Tätigkeit erstellten Folder, wonach sie sich seit vielen Jahren mit Spiritualität und seelischem Wachstum befasst habe, gehe nach Ansicht der Außenprüfung klar hervor, dass die Bf. diese Tätigkeit aus privaten Motiven ausübte. Darüber hinaus sei aus der Broschüre auch zu entnehmen, dass die Bf. zahlreiche Seminare, wie zB die systemische Theorie und Praxis des Familienaufstellens, spirituelle Heilung mit Archetypen, Psychosynthese usw. im Inund Ausland besucht habe. Die Betätigung sei daher lt. Außenprüfung als Liebhaberei zu beurteilen und die erklärten Verluste seien nicht anzuerkennen gewesen. Nach Tz. 2 des Prüfungsberichtes habe die Bf. im Unternehmen ihres Ehegatten auch oben erwähnte Sekretariatstätigkeiten ausgeführt. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde vom steuerlichen Vertreter für diese Tätigkeit das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG 1988 in Höhe von 12% beantragt und von der Außenprüfung anerkannt. Zusätzlich erhielt die Bf. im Jahre 2007 Tantiemen aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters in Höhe von € 30.759,10, die das Finanzamt als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuerte. Die Abgabenbehörde erließ den Feststellungen der Außenprüfung folgend die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 und beurteilte die Tätigkeit als Mentaltrainerin als eine unter § 1 Abs 2 LVO zu subsumierende Betätigung, sodass die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen waren. Die Bf. erhob gegen die genannten Bescheide die als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der sie ausführte, dass es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit um eine gemischte Tätigkeit, die aus Mentaltraining, Energiearbeit und Büro- bzw. Sekretariatsarbeiten bestehen würde. Sowohl die Ausgaben als auch die Tätigkeit ließen sich nicht eindeutig trennen. In ihrer Praxis würden alle diese Arbeiten durchgeführt werden. Die Tätigkeit als Mentaltrainerin werde erst seit wenigen Jahren ausgeübt. Die Praxis befinde sich daher in der Aufbauphase. Eine gewisse Anlauffrist benötige jeder Betrieb. Jeder Arzt brauche durchschnittlich mindestens drei Jahre, bis seine Praxis positiv bilanziert sei. Eine Praxis für Mentaltraining brauche natürlich noch länger. Die Behauptung der Außenprüfung, die Bf. betreibe die Praxis aus privaten Motiven, sei nicht schlüssig und deshalb unrichtig. Nach dem zitierten Einleitungssatz folgt im Folder der Satz: "Ich habe zahlreiche Ausbildungen im In- und Ausland gemacht." Dies deute auf hohe Professionalität hin. Gerade weil die Bf. sich mit dieser Materie schon so lange befasst und viele Seminare besucht und Ausbildungen gemacht habe, sei sie befähigt, so eine Praxis aufzumachen und zu führen. Die Bf. sei geradezu im höchsten Maß für Seite 2 von 15 diese Art der Praxis prädestiniert. Diese Argumente seien ja die wesentlichsten positiven Elemente für ihre berufliche Tätigkeit. Es handle sich um eine berufliche (heilende) Tätigkeit, und habe mit persönlicher Neigung nichts zu tun. Deshalb sei der § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung nicht anzuwenden. Es handle sich um eine selbständige, nachhaltige mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene berufliche Betätigung. Eindeutig bestehe die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dies sei anhand von objektiven Kriterien nachvollziehbar gewesen. Die Einnahmen aus dem Mentaltraining stiegen stetig, sodass sich die Betriebsergebnisse laufend verbessern würden. Die Ertragslage verbessere sich auch durch Kosteneinsparungen, die Tochter, die im gleichen Bereich beruflich tätig sei, beteiligt sich an den Praxiskosten, was eine Verringerung der Kosten bewirken würde. Die Aufbauarbeit wäre durch ein unvorhergesehenes Ereignis, dem Tod des Vaters, wesentlich erschwert worden. Der Vater, sei ein bekannter Kurarzt und medizinischer Fachbuchautor gewesen, von ihm hätte sich die Bf. vor allem in der schwierigen Aufbauphase einige Empfehlungen erwarten können. Durch diesen Ausfall sei die Steuerpflichtige auf sich alleine gestellt und musste sich selbst um ein entsprechendes Klientel umsehen. Die Anlaufphase sei daher viel schwieriger, aber es gehe langsam bergauf. Bereits im Jahr 2008 sei ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis erwirtschaftet worden. Für das Jahr 2009 werde voraussichtlich ein Gewinn erzielt. Die Tätigkeit lasse jedenfalls in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten, weshalb für die Annahme einer Liebhaberei keine Grundlage bestünde. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid widerspreche nach Ansicht der Bf. auch allen Bestrebungen und Ermunterungen der Politik, der öffentlichen Hand und alle Interessensvertretungen, die einmütig Eigeninitiativen und den Schritt zur Selbständigkeit und zu Unternehmensgründungen (die meisten Neugründungen sind Ein-MannUnternehmen) unterstützen und fördern, teilweise mit Staatskrediten und Ähnlichem. Dies mit "Liebhaberei" zu bestrafen, sei nicht nachzuvollziehen und kontraproduktiv. Dies sei und könne auch nicht im Sinne des Staates und der öffentlichen Hand sein und stehe im krassen Widerspruch zu allen Bemühungen, welche die Wirtschaftskammer unternehme, um gezielt die Selbständigkeit zu fördern und zu bewerben. In den Begründungsausführungen der abweisenden Berufungsvorentscheidung ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei den zu beurteilenden Tätigkeiten, Mentaltraining und Sekretariat um zwei völlig voneinander unabhängige und getrennt zu betrachtende Tätigkeiten handeln würde: Büro- bzw. Schreibarbeiten werden ausschließlich für eine Person getätigt, wogegen das Mentaltraining, Energiearbeit allen angeboten werde. Außerdem werde in den aufliegenden Foldern ausschließlich für diese Tätigkeit geworben. Sekretariatsarbeiten werden in diesen mit keinem Wort erwähnt oder angeboten. Eine Zusammenfassung dieser völlig konträren Tätigkeiten als eine Tätigkeit sei denkunmöglich. Außerdem Seite 3 von 15 werde selbst in der Beschwerde zugestanden, dass es sich bei diesen Betätigungen um verschiedene Bereiche handeln würde Gem. § 1 Abs. 2 Z. 1 Liebhabereiverordnung sei eine Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Bei Betätigungen gem. § 1 Abs. 2 liegt gem. § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Unter Gesamtgewinn ist gem. § 3 Abs. 1 1. Satz Liebhabereiverordnung der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Ob es sich um eine ernstgemeinte Tätigkeit handelt, könne man auch ersehen, in welcher Art und Weise und in welcher Intensität der Tätigkeitsbereich Mentaltraining und Energiearbeit in den einzelnen Jahren ausgeübt werde: Die Außenprüfung hat festgestellt, dass die Bf. als Mentaltrainerin 21 Sitzungen im Jahre 2005 , 19 Sitzungen im Jahre 2006 und 26 Sitzungen im Jahre 2007 und an vier Tagen ein Seminar für fünf bzw. sechs Personen, 14 Sitzungen im Jahr 2008 und fünf Seminare an neun Tagen und bis inkl. Juli 2009 14 Sitzungen und zwei Seminare an insgesamt vier Tagen abgehalten hatte. Nach Ansicht des Finanzamtes liege bei dieser Art der Bewirtschaftung (im Schnitt an 2,5 Tage pro Monat eine Sitzung ) kein marktgerechtes Verhalten vor. Man könne nicht zur Auffassung gelangen, dass sich die Bf. dem oben angeführten Tätigkeitsbereich in einem der für typische erwerbswirtschaftliche Betätigungen erforderlichen Maß widmete. Die von der Bf. erwirtschafteten Verluste hätte in einzelnen Jahren ein Vielfaches der Einnahmen betragen, auch einzelne Aufwendungen hätten die Einnahmen einzelner Jahre überschritten: So habe allein die Miete € 480,00 monatlich betragen, sodass der in Abzug gebrachte Mietaufwand die Einnahmen bei Weitem überstiegen habe. Das Ausmaß der Verluste wäre von 2005 auf 2007 fast auf das Doppelte gestiegen: Die Verluste der Jahre 2005 bis 2007 hätten insgesamt mehr als € 42.000,00 betragen. In den folgenden Jahren wäre also ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn in Höhe von € 2.500,00 erforderlich gewesen, um innerhalb eines Zeitraumes von rund 20 Jahren zu einem möglichen Gesamtgewinn zu kommen. Dafür seien jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte zu erblicken gewesen, die für eine solche Entwicklung Seite 4 von 15 sprechen würden. Auch der ab September 2008 bezahlte Miet- und Unkostenbeitrag ändere daran nichts. Der von der Bf. ins Treffen geführte Tod ihres Vaters im Jahre 2003 würde keine Unwägbarkeit darstellen. Daraus folge, dass bei einem Gesamtverlust von € 42.000,00 Liebhaberei vorliegen würde. Sollte sich die Art der Bewirtschaftung gravierend ändern, müsste in Zukunft auf die neuen Verhältnisse abgestellt werden und der Beobachtungszeitraum würde dann neu zu laufen beginnen. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bf. über eine Einkunftsquelle verfüge, die es ihr erlaubt, hätte, daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vieles spreche dafür, dass sie schon vor der Betriebseröffnung am Mentaltraining interessiert gewesen sei. Aufgrund all dieser Umstände vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Tätigkeit typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entspreche. Im Vorlageantrag verwies der steuerliche Vertreter der Bf. erneut auf eine nach seiner Ansicht gegebenen gemischten Tätigkeit, die die Bf. ausübe. Diese Tätigkeit umfasse Mentaltraining, Energiearbeit und Büro- bzw. Sekretariatsarbeiten. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung handle es sich nicht um zwei völlig unabhängige, getrennt zu betrachtende Tätigkeiten. Eine Subsummierung der verschiedenen Tätigkeiten in einer Einkunftsart sei möglich und in diesem Fall angebracht. Sowohl die Ausgaben als auch die Tätigkeit ließen sich nicht eindeutig trennen. In ihrer Praxis werden alle diese Arbeiten vorgenommen. Alle Ausgaben würden von der Betriebsprüferin dem Mentaltraining zugeordnet, dem anderen Bereich werden keine Ausgaben zugerechnet, sodass sich ein hoher Verlust bei der Energiearbeit ergab, während der Bereich Büroarbeit dadurch einen ungerechtfertigt hohen Gewinn aufwies. Die Ausgaben seien aber in einem nicht unbeträchtlichen Maße den Büroarbeiten zuzuordnen (z.B. die Miete wäre aufzuteilen). Tatsächlich wären die Gewinne bei der Büroarbeit nicht so hoch und die Verluste im Rahmen des Mentaltrainings wesentlich geringer als die Betriebsprüfung annahm. Wenn man die Bereiche, wie die Betriebsprüfung versucht hat, trenne und Verluste errechne, spreche dies noch lange nicht für eine Liebhaberei. Ergänzend führte die Bf. aus, dass es auch bei Ärzten und vielen anderen Berufen nicht von Nachteil sei, vielmehr unbedingt notwendig sei, wenn sich der angehende Arzt schon vor Praxiseröffnung für Medizin und Heilung interessiere, und nicht erst während seiner Tätigkeit. Denn das könnte dann schon zu spät sein. Dies treffe übrigens für viele Berufe (z.B. Lehrer) zu. Es wäre sehr empfehlenswert, wenn sich die Anwärter vieler Berufe vor Beginn ihrer Tätigkeit mit wesentlich größerem Interesse auf ihr Gebiet vorbereiten würden. Das Interesse der Steuerpflichtigen an Mentaltraining vor Betriebseröffnung sei nicht verwerflich, sondern höchst lobenswert. Seite 5 von 15 Es handle sich um eine berufliche, heilende Tätigkeit und hat mit persönlicher Neigung nichts zu tun. Darüber hinaus komme es auf die Anzahl der Sitzungen zur Beurteilung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit sicherlich nicht an. Denn manche berufliche Tätigkeiten werden nur wenige Male pro Jahr durchgeführt (z.B. Fernseh- und Unterhaltungssendungen) und trotzdem müsse man von hoher Professionalität sprechen. Außerdem würde sich die Bf. freuen, wenn sie mehr Sitzungen und Seminare veranstalten könnte, sie versuche auch die Anzahl durch Werbung (Folder, Mundpropaganda etc.) zu steigern. Bereits im Jahr 2008 sei ein kleiner Gewinn erwirtschaftet worden, für das Jahr 2009 sei ein Gewinn von 1.545,81 Euro erzielt worden. Die Tätigkeit ließe jedenfalls in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten. Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts gab die Bf. am 22.9.2015 bekannt, dass sie ihre Tätigkeit als Mentaltrainerin im Jahre 2010 beendet, und nachfolgende Einnahmen und Ausgaben im abgeschlossenen Beobachtungszeitraum 2002 bis 2010 erzielt habe: EinnahmenAusgaben Ergebnis 2002 0 1.680,00 -1.680,00 2003 0,00 14.971,32 -14.971,32 2004 1.620,00 12.337,65 -10.717,65 2005 2.660,00 14.557,18 -11.897,18 2006 2.010,00 12.123,62 -10.113,62 2007 36.387,35 13.972,38 22.414,97 2008 6.275,00 -3.689,79 2009 11.123,42 8.638,79 2.484,63 2010 12.367,88 8.321,41 4.046,47 Gesamt: 9.964,79 -24.123,49 Darüber hinaus führte sie aus: "Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit lag auf dem Mentaltraining, (heute vorwiegend Coaching genannt). Um die Effizienz des Mentaltrainings zu steigern und damit meine Möglichkeiten durch eine breitere Basis zu erweitern, also um mehr Klienten zu erreichen, machte ich diverse Zusatzausbildungen, ( für die ich alle selbst bzw. meine Familie aufkam). Diese umfassten vor allem das Erlernen ergänzender Methoden, um das Unterbewusstsein zu erreichen Seite 6 von 15 und positiven Einfluss darauf zu nehmen. ( Dabei ging es stark um eine Bildersprache, Visualisationen, geführte Meditationen, Tiefenentspannung etc.) Auch das Familienstellen, das ich erlernte, kann tiefe Einblicke gewähren und Blockaden auflösen und hat sich als sehr hilfreich erwiesen. Als ich die Praxis eröffnete, befand ich mich in einer Erfolg versprechenden Ausgangslage, was die Voraussetzungen für einen ausreichenden Zulauf an Klienten betraf: Mein Vater, ein bekannter naturmedizinisch tätiger Arzt und Autor zahlreicher Gesundheitsbücher, hatte mich sehr ermutigt, den Schritt in die Selbstständigkeit zu machen. Er wollte mir aus seinem großen Patientenkreis Personen schicken, für die eine persönliche Begleitung und Unterstützung in ihrer Lebensgestaltung wichtig undaus seiner Sicht- gesundheitsfördernd wären. Davon gab es, wie er mir versicherte, genügende. Auch stellte er mir in Aussicht, nach einigen Jahren Praxiserfahrung, mit ihm gemeinsam ein Buch zu schreiben über die möglichen positiven Auswirkungen mentaler Arbeit auf die Gesundheit. Dies hätte mir zu einem gewissen Bekanntheitsgrad verholfen und den Zulauf an Klienten noch vermehrt. Mein Vater verstarb jedoch unerwartet im Mai 2003. Damit war ich plötzlich auf mich selbst gestellt. Als völlig Unbekannte sollte ich nun Klienten auftreiben, und das erwies sich als äußerst schwierig und zäh. Ohne eine überzeugende persönliche Empfehlung, abgegeben vom Arzt des Vertrauens, sieht sich kaum jemand veranlasst, Geld für Dienstleistungen auszugeben, deren Qualität es nicht kennt und die noch dazu stark in den persönlichen Bereich gehen, wovor viele Manschen grundsätzlich Scheu haben. Ich tat, was ich konnte, um auf die Existenz meiner Praxis hinzuweisen. So legte ich in diversen Arztpraxen und Apotheken Folders auf. (Genau eine einzige Person kam dadurch zu mir.) Die Ärzte, die mich persönlich kannten, bat ich, mich weiter zu empfehlen. Da sie scheinbar aber keinen Bezug zu meiner Arbeit hatten, empfahlen sie mich wohl nicht weiter. Schließlich hoffte ich auf die Weiterempfehlung durch bereits zufriedene Klienten. Dabei musste ich die Erfahrung machen, dass die wenigsten Leute bereit sind, in ihrem Bekanntenkreis darüber zu sprechen, dass sie irgendeine Form von Lebenshilfe in Anspruch nehmen. Das scheint deshalb sehr heikel zu sein, weil doch fast jeder den Anschein erwecken will, als hätte er sein Leben bestens im Griff. So blieben erhoffte Weiterempfehlungen die Ausnahme. Ende des Jahres 2010 beendete ich dann im Alter von 60 Jahren meine berufliche Tätigkeit mit Bedauern. Ich bin auch heute noch davon überzeugt, dass eine Tätigkeit wie die meine wichtig ist und viel Positives bewirken kann und rein gar nichts mit Liebhaberei zu tun hat. Wäre mein Vater am Leben geblieben, hätte ich heute- dessen bin ich mir sichereine gut ausgelastete Praxis. Ich finde - wenn ich mir diese Einschätzung erlauben darf- den Liebhaberei – Paragraphen nicht nur obsolet, sondern auch entwürdigend, unterstellt er doch, dass man in nicht ernst zu nehmender Weise irgend einem kapriziösen Hobby, einer Art von als Beruf getarnter Spielerei, frönen will, und das dann in unlauterer Weise steuerlich geltend machen will. Die Bezichtigung der Liebhaberei unterstellt eine unseriöse, verantwortungslose und unehrenhafte Gesinnung, von der ich nur Seite 7 von 15 aufrichtig sagen kann, dass eine solche mit mir überhaupt nichts zu tun hat. Ich habe mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt, meine Absichten waren immer seriös, ehrlich und verantwortungsvoll darauf ausgerichtet, gegen eine angemessene Entlohnung einen positiven Beitrag für andere Menschen zu leisten. Ich kann es daher mit meinem Gerechtigkeitssinn überhaupt nicht in Einklang bringen, dass ich mit der hohen Nachzahlung von € 12.575,24 für etwas bestraft werden soll, dessen ich mich nicht schuldig gemacht habe. Die Zahlung dieser enormen Summe würde überdies eine außerordentliche Härte für mich bedeuten. Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass ich nie irgendwelche Fördergelder aus öffentlicher Hand in Anspruch genommen habe, sondern immer selbst für alles aufgekommen bin. Andere angehende Selbstständige - und darunter befinden sich auch Coaches - lassen sich ihren Schritt in die Selbstständigkeit aus öffentlichen Mitteln finanzieren. Dabei ist es keinesfalls so, dass diese Menschen Erfolgsgarantien abgeben müssen oder können. Auch werden sie wohl nicht bei ausbleibendem Erfolg mit dem Paragraphen der Liebhaberei bedroht. Wer den Mut aufbringt, etwas zu wagen, an dessen Erfolg er glaubt, wird im Allgemeinen nicht dafür bestraft." Das Finanzamt verwies in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2015 erneut darauf hin, dass die zu beurteilende Tätigkeit keine typisch erwerbswirtschaftliche, sondern vielmehr typisch der Lebensführung zuzurechnen sei. Die dazu ergangenen ausführlichen Darlegungen folgen im Wesentlichen jenen in der Berufungsvorentscheidung vom 3.9.2010 , denen zufolge die Bf. das „Mentaltraining“ in einem geringen Maß ausgeübt habe und deshalb die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach als nicht typisch erwerbswirtschaftlich zu beurteilen gewesen sei. Zu dieser Schlussfolgerung kam das Finanzamt auf Basis der von der Bf. übermittelten Einnahmen- und Ausgabenaufstellung, aus der im Zeitraum 2005 bis 2010 unter anderem jährliche Sitzungen in folgender Anzahl hervorgehen: 2005: 21 Sitzungen 2006: 19 Sitzungen 2007: 26 Sitzungen + 4 Tage ein Seminar für 5 bzw 6 Personen 2008: 14 Sitzungen + 5 Seminare (Gesamtdauer 9 Tage) 2009: 32 Sitzungen + 3x 2-tägig Familienstellungen 2010: 44 Sitzungen + 2x 2-tägig Familienstellung Die Sitzungen hätten sich zwar im Laufe der Jahre verdoppelt, allerdings sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen ersichtlich gewesen, dass auch in späteren Jahren maximal fünf Termine pro Monat abgehalten worden seien, und die Einnahmen auch im Jahr 2010 nicht ausgereicht hätten, um die Aufwendungen auszugleichen. Darüber hinaus könne von keiner Unwägbarkeit ausgegangen werden, wenn ein Geschäft/Umsatz nicht wie geplant verlaufe. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied zu Tätigkeitsbeginn verstirbt, sei natürlich tragisch und könne sich auf die Intensivität der Seite 8 von 15 Ausübung auswirken. Allerdings könne der Umstand, dass der verstorbene Vater einen gewissen Bekanntheitsgrad gehabt habe, nicht allein ausschlaggebend für die Prognose von positiven Einkünften sein. Betätigungen im Bereich des Coachings, Mentaltrainings etc. führen dazu, stark in den persönlichen Bereich von Kunden einzudringen. Diese Tatsache werde der Bf. aufgrund ihrer intensiven Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich bereits im Vorfeld bekanntgewesen sein und könne nun nicht nachträglich als Mitgrund für die geringen Einnahmen vorgebracht werden. Aufgrund der Gestaltung der Tätigkeit sei es von vornherein äußerst schwierig gewesen, positive Einkünfte zu erzielen. So müssten alleine für Mietaufwendungen jährlich zwischen € 5.450 (2003) und € 6.240 (2010) an Einnahmen erwirtschaftet werden. Die Reaktion der Mitbenützung der Räumlichkeiten durch die Einmietung der Tochter ab 2008 habe die Mietaufwendungen nur in einem bestimmten Ausmaß verringern können(2008: € 840,00, 2009+2010 jeweils € 2.520,00) und könnte auch als Änderung der Bewirtschaftung angesehen werden. Weiters sei zu bedenken, dass Frau B. zumindest in den Jahren 2005 und 2006 ganzjährig für Ihren Ehegatten (EDV Leistungen, Buchhaltungsarbeiten, Aktenorganisation, Korrespondenz, Telefon-Dienste und Schreibarbeiten) tätig war. Aufgrund der von der Bf. vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für die Jahre 2002 bis 2010 stelle sich die Verlustsituation unter Berücksichtigung, dass alle Einnahmen und Aufwendungen laut den vorgelegten Aufstellungen in dieser Tabelle, auch der nichtabzugsfähige Kirchenbeitrag übernommen, und lediglich Rechen- bzw Tippfehler abgeändert wurden, wie folgt dar: EinnahmenAusgaben Ergebnis 2002 0 1.680,00 -1.680,00 2003 0,00 14.971,32 -15.264,30 2004 1.620,00 12.337,65 -10.717,65 2005 2.660,00 13.603,39 -10.943,39 2006 2.010,00 11.184,78 -9.174,78 2007 3.700,00 13.972,38 -10.275,38 2008 6.275,00 9.964,79 -3.689,79 2009 8.085,00 8.638,79 -553,79 2010 8.070,00 8.321,41 -251,41 Gesamt: -59.802,00 Die von der Bf. erhaltenen Tantiemen in Höhe von € 32.687,35 (2007) von € 5.561,71 (2009) und von € 4.297,88 (2010) seien gesondert zu versteuernde Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und wurden daher vom Finanzamt nicht in die Liebhabereibetrachtung mit einbezogen. Seite 9 von 15 Die Ertragslage habe sich zwar verbessert, die in den Jahren 2009 und 2010 erwirtschafteten Gewinne seien jedoch so gering gewesen, dass unter Berücksichtigung aller Ergebnisse ein Gesamtverlust in Höhe von € 59.802,00 erwirtschaftet worden sei. Die Bf. nahm mit Schriftsatz vom 14.10.2015 ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung zurück Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des Akteninhaltes und der Parteienvorbringen nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Die Bf. erzielte als Mentaltrainerin von Beginn ihrer Tätigkeit im Jahre 2002 bis zu ihrer Beendigung im Jahre 2010 nachfolgende Verluste: EinnahmenAusgaben Ergebnis 2002 0 1.680,00 -1.680,00 2003 0,00 14.971,32 -15.264,30 2004 1.620,00 12.337,65 -10.717,65 2005 2.660,00 13.603,39 -10.943,39 2006 2.010,00 11.184,78 -9.174,78 2007 3.700,00 13.972,38 -10.275,38 2008 6.275,00 9.964,79 -3.689,79 2009 8.085,00 8.638,79 -553,79 2010 8.070,00 8.321,41 -251,41 Gesamt: -59.802,00 Das Bundesfinanzgericht folgte bei der Ermittlung des Gesamtverlustes den Abänderungen des Finanzamtes, zumal die Bf. in den Jahren 2007, 2009 und 2010 Einnahmen aus Tantiemen aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters in Höhe von € 32.687,35, € 5.561,71 und € 4.297,88 bezogen hat, die die Bf. zweifelsfrei nicht im Rahmen der zu beurteilenden Tätigkeit erwirtschaftete und welche daher nicht in der Einnahmen- und Ausgabenberechnung berücksichtigt werden durften. Die Einnahmen aus Tantiemen sind bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Erwiesen ist zudem, dass die Bf. nach Abzug einer Ausgabenpauschale in Höhe von 12% für Sekretariatsarbeiten im Unternehmen ihres Ehegatten Einkünfte im Ausmaß von € 15.642,00 (2005) und von € 14.045,00 (2006) bezogen hatte. Einkünfteermittlung Seite 10 von 15 Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass die Einkünfteermittlung für jeden Betrieb gesondert vorzunehmen ist (Jakom/Laudacher EStG 2014, § 2 Tz 107). Solcherart sind die Tätigkeit als Mentaltrainerin und die für den Ehegatten der Bf. erbrachten Büro- und Sekretariatsarbeiten keine einheitliche Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Dies trifft bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischem Zusammenhang zu. Dabei kommt es auf das Ausmaß der objektiv organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben an (VwGH 22.11.1995, 94/15/0154). Merkmale, die für einen einheitlichen Betrieb sprechen sind zB. ein Verhältnis der wirtschaftlichen Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, eine Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, einheitliche Betriebsaufschrift und räumliche Verflechtung (vgl. VwGH 19.9.1973, 261/72). Im Beschwerdefall zeigt die unterschiedliche Art der Leistungserbringung der oben angeführten Tätigkeiten klar auf, dass zwischen ihnen eine wirtschaftliche, technische oder organisatorische Verflechtung nicht erkennbar war. Das Beschwerdevorbringen konnte keineswegs glaubhaft darlegen, dass Büroarbeiten im Unternehmen des Ehegatten in einem für die Annahme eines einheitlichen Betriebes erforderlichen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Mentaltraining gestanden wären. Angesichts dieser Ausführungen waren auch die der Bf. zugeflossenen Tantiemen gesondert als Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten des verstorbenen Vaters zu beurteilen und im angefochtenen Bescheid als selbständige Einkünfte zu behandeln. Dadurch scheiden sie aus obiger Einnahmen- und Ausgabenaufstellung aus. Die Frage einer Liebhabereitätigkeit war daher nur in Bezug auf die Tätigkeit als Mentaltrainerin zu prüfen. Liebhabereibetrachtung Die oben dargestellte Einnahmen- und Ausgabenentwicklung von Beginn der Tätigkeit bis zu ihrer Beendigung im Jahre 2010 legt zweifelsfrei dar, dass die Bf. innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes einen Gesamtverlust in Höhe von ca. € 59.802,00 erwirtschaftete. Strittig ist nunmehr allein die Frage, ob die Tätigkeit der Bf. als Mentaltrainerin eine solche gemäß § 1 Abs 1 LVO mit Annahme einer Einkunftsquelle oder mit Annahme von Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs 2 LVO ist. In rechtlicher Hinsicht ist auf die Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl Nr 33/1993 idF BGBl II Nr 358/1997, zu verweisen, die auszugweise wie folgt lautet : § 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Seite 11 von 15 Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 LVO BGBl Nr 33/1993 idF BGBl II Nr 358/1997 ist das Vorliegen der Gesamtgewinnabsicht bei Verlustanfall aus Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 1, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). Nach § 2 Abs 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des § 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nicht von vornherein der Liebhaberei verdächtig sind, liegen nach § 1 Abs 1 LVO dann vor, wenn die Betätigung durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn- bzw Überschuss zu erzielen und nicht unter § 1 Abs 2 LVO fällt. Entscheidend sind die Erfolgsaussichten im jeweiligen Kalenderjahr, für jeden Seite 12 von 15 Veranlagungszeitraum wird gesondert beurteilt, ob nach den objektiven Umständen die Absicht besteht, einen Gesamtgewinn zu erzielen (vgl. Jakom/Laudacher EStG 2014 § 2 Rz 233). Demgegenüber ist grundsätzlich Liebhaberei zu vermuten, wenn in den in § 1 Abs 2 LVO bezeichneten Fällen Verluste auftreten. Tätigkeiten, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückgeführt werden ( § 1 Abs 2 Z 2 LVO), sind insbesondere solche, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise mit der Lebensführung zu tun haben. Bei der Beurteilung ist nicht auf die konkrete Neigung des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die Tätigkeit bei Anlegen einer Durchschnittsbetrachtung einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. Jakom/Laudacher EStG 2014, § 2 Rz 266, VwGH 28.11.07, 2004/15/0128). Ob nun im Beschwerdefall von vornherein die Liebhabereivermutung gilt, hängt von der Beurteilung ab, ob die konkrete Betätigung bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg. "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies kann auch auf Tätigkeiten zutreffen, die ihrer Art nach typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch zB im Hinblick auf ihren Umfang nicht erwerbstypisch ausgeübt werden (vgl. Rauscher/Grübler, steuerliche Liebhaberei², Rz 157). So kann sich auch unter Heranziehung einzelner Elemente des oben erwähnten § 2 Abs 1 LVO die Beurteilung einer in der Lebensführung liegenden Neigung ergeben (vgl. Jakom/Laudacher EStG 2015, § 2 Rz 258, VwGH 23.5.96, 93/15/0215). Der Unabhängige Finanzsenat hat eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit eines Steuerberaters als nicht erwerbstypisch bezeichnet, da er mit dieser Betätigung kaum bis gar keine Einnahmen erzielte (UFS 8.7.2010, RV/0514-S/09). Ebenso übte ein nebenberuflich tätiger Reitlehrer eine Liebhabereitätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 LVO aus, da angesichts von Nebenerwerbserträgen eine Steigerung der Einnahmen, demnach eine Deckung der Ausgaben nicht mehr erwartet werden konnte (UFS 25.1.2010, RV/1058-L/08). Vor diesem Hintergrund gilt es nunmehr zu beurteilen, ob die von der Bf. in der konkreten Art betriebenen Tätigkeit auf eine in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen war. Als Mentales Training und Mentalcoaching wird eine Vielfalt von psychologischen Methoden bezeichnet, welche die soziale Kompetenz und die emotionale Kompetenz, die kognitiven Fähigkeiten, die Belastbarkeit und die mentale Stärke fördern sollen. Die Bf. verwies zunächst darauf hin, dass sie sich anfangs in einer Erfolg versprechenden Ausgangslage befunden habe, was die Voraussetzungen für einen ausreichenden Zulauf an Klienten aus einem großen Patientenkreis ihres leider unerwartet im Mai 2003 verstorbenen Vaters, betroffen habe. Dieser hätte sie auch ermuntert, den Schritt in die Selbständigkeit zu machen und geplant, mit ihr gemeinsam ein Buch zu schreiben. Seite 13 von 15 Auch wenn für die Bf. der Tod ihres Vaters bedauerlicherweise unerwartet und zu früh eingetreten ist, muss sie auf vorstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenats verwiesen werden, wonach eine Betätigung dahingehend zu prüfen ist, ob sie typischerweise erwerbswirtschaftlich betrieben wird oder nicht. Demzufolge wäre die Bf. gerade wegen der durch den Tod ihres Vaters bewirkten geänderten Situation verpflichtet gewesen, bei der zukünftigen Planung ihrer Tätigkeit streng nach erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzugehen. Tatsache ist jedoch, dass von Beginn der Tätigkeit an Verluste erwirtschaftet wurden und die Bf. selbst nach dem Tod ihres Vaters keine wesentliche Änderung des erwerbwirtschaftlichen Vorgehens setzte, um die Ertragslage zu verbessern, zumal sie die Höhe der Ausgaben trotz geringer Einnahmen nicht wesentlich veränderte und dadurch keinesfalls das Vorliegen einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit unter Beweis stellte. Dass das Hoffen auf Weiterempfehlung durch andere Ärzte und das Auflegen von Folders in diversen Arztpraxen und Apotheken nicht zum gewünschten Ergebnis führte, mag zutreffen, trotzdem blieben, wie oben erwähnt, die jährlichen Ausgaben im Zeitraum 2003 bis 2007 zwischen ca. 11.000,00 und ca. 15.000,00 € annähernd gleich und ließ die Bf. auch darüber hinaus eine Setzung von unbedingt notwendigen strukturverbessernden Maßnahmen nicht erkennen. Aufwendungen für Wohnung, Fachbücher, Ausbildung und Praxishilfsmittel machten den Großteil der Ausgaben aus und waren derart hoch, dass eine maßgebende Änderung bei der Erwirtschaftung von Einnahmen erforderlich gewesen wäre. Unter Bedachtnahme auf diese Ausgabensituation und der als gering zu beurteilenden Anzahl jährlicher Sitzungen im Ausmaß von 14 bis 44 Einheiten, muss die beschwerdegegenständliche Tätigkeit, auch wenn sie grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ausgeübt werden kann, hinsichtlich ihres Umfanges als nicht erwerbswirtschaftlich eingestuft werden. Selbst wenn sich die Sitzungen im Laufe der Jahre schließlich verdoppelt haben und solcherart eine Einnahmensteigerung bewirkt werden konnte, hat die Bf. auf Basis ihrer vorgelegten Unterlagen Sitzungen an maximal fünf Tagen pro Monat abgehalten, was den zuvor festgestellten geringen Umfang der ausgeübten Tätigkeit darlegt. Dazu kommt, dass trotz steigender Einnahmen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 und einer Ausgabenverringerung im Ausmaß von ca. 30% jährlich ein Verlust und insgesamt nach Beendigung der Betätigung ein bedeutender Gesamtverlust erzielt wurde. Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles legt unmissverständlich dar, dass die Ausgaben die Einnahmen um ein Vielfaches überstiegen haben und daher keine Gewinne zu erwarten waren. Dazu kommt, dass die Bf. im Jahre 2005 und 2006 sowie ab dem Jahr 2007 ebenso andere Einkünfte erwirtschaftete, was im Zusammenhang mit der festgestellten Verlustsituation und dem fehlenden marktgerechten Verhalten ebenso die Annahme einer Liebhabereitätigkeit nach § 1 Abs 2 LVO begründet hat. Seite 14 von 15 Die Art der Bewirtschaftung ließ somit, wie auch das Finanzamt zutreffend festhielt, von vornherein keinen Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, sodass unabhängig von den Gründen der Beendigung jedenfalls von Liebhaberei auszugehen war. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis weicht nicht von den zur Liebhaberei in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen ab, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Wien, am 5. November 2015 Seite 15 von 15 25.11.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl 2011/13/0091 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde des J W in M, vertreten durch die Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1130 Wien, Lainzer Straße 35, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Juni 2011, Zlen. RV/1302- W/08, RV/1303-W/08, RV/1304-W/08 und RV/1305-W/08, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2005 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2005, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Der Beschwerdeführer ist Dirigent und erklärte in den Streitjahren aus dieser Tätigkeit erzielte Entgelte bzw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Umsatz- und Einkommensteuer. Anlässlich der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer - so die Ausführungen im angefochtenen Bescheid - dem Finanzamt Mödling in einem Schreiben vom 5. November 1999 mitgeteilt, dass er seit dem Jahr 1997 sowohl in Deutschland als auch in Österreich einen Wohnsitz habe und damit in beiden Staaten unbeschränkte Steuerpflicht bestehe. Da wegen eines Dienstverhältnisses in Deutschland der Mittelpunkt der Lebensinteressen Deutschland zuzuordnen sei, habe das zuständige Finanzamt in Deutschland "vor kurzem die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland unterstellt". In den für 1997 und die Folgejahre beim österreichischen Finanzamt eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen seien die Umsätze und Einkünfte aus im Inland ausgeübter Dirigententätigkeit ausgewiesen worden. In mehreren diese Jahre betreffenden Schreiben habe der Beschwerdeführer dem Finanzamt gegenüber erklärt, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland befinde, weil er Generalmusikdirektor eines deutschen Orchesters sei. Die Umsatz- und Einkommensteuerveranlagungen u.a. für die Streitjahre 2000 bis 2005 seien jeweils erklärungsgemäß durchgeführt worden. Beginnend mit September 2007 habe das Finanzamt - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - eine Außenprüfung durchgeführt. Zur Prüfung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers sei in der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgehalten worden, dass wegen der engeren persönlichen Beziehungen die Ansässigkeit in Österreich anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 1997 geschieden gewesen, wobei die drei Kinder bei der Mutter gewohnt hätten. Im Prüfungszeitraum habe der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Bad Aussee gehabt, zusätzlich sei der Beschwerdeführer seit 28. Mai 1997 in Mödling bei seiner Managerin Mag. S, mit der er seit 12. Juli 2005 verheiratet sei, mit einem Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Diese Adresse habe er auch auf seinen Steuererklärungen seit dem Jahr 1996 als Wohnanschrift angegeben. Auf den - von seiner Managerin vermittelten - Verträgen sei immer die gemeinsame Wohnanschrift in Österreich angegeben gewesen. Die Überweisung der Honorare sei ausschließlich auf ein Bankkonto in Österreich erfolgt. Weiters habe sich der Beschwerdeführer in den Medien als "österreichischer Dirigent" präsentiert. Aus den Aufzeichnungen gehe ferner hervor, dass der Beschwerdeführer seine Reisen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit großteils von Wien bzw. Mödling aus beginne und großteils auch wieder in Mödling beende. Auf einer Flugumbuchung finde sich auch der Vermerk seiner www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Verwaltungsgerichtshof 25.11.2015 Managerin, dass der Beschwerdeführer "möglichst früh zu Hause sein möchte". Soweit aus den Belegen ersichtlich, habe sich der Beschwerdeführer jedes Jahr über die Weihnachtsfeiertage in Österreich aufgehalten. Sämtliche "Käufe und Reparaturen von Musikinstrumenten bzw. Einkäufe und Reinigung etwa von Fräcken" seien in Österreich getätigt worden. Seinen Pkw habe der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 in Österreich abgemeldet, am 22. Jänner 2001 habe er einen Pkw in Deutschland gekauft und dort angemeldet. Auch bei den Betriebsausgaben und den Vorsteuerbeträgen sei seitens der Außenprüfung eine Kürzung im Zusammenhang etwa mit geltend gemachten Kfz-Aufwendungen, den Ausgaben für Kleidungsstücke, wie "Fräcke, Anzughosen, Mascherln und Hemden", oder "Essensrechnungen" erfolgt. In weiterer Folge habe das Finanzamt die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2000 bis 2005 verfügt und in den wiederaufgenommenen Verfahren die Abgaben den Feststellungen der Außenprüfung entsprechend festgesetzt. Gegen diese Bescheide vom 27. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2008 Berufung erhoben. Nach der Wiedergabe des Ganges des Berufungsverfahrens beschäftigt sich die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides zunächst mit der "Wiederaufnahme und Einkommensteuer 2000 bis 2005". Aus der Niederschrift bzw. den darin enthaltenen Feststellungen, welche das Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahmsbescheide herangezogen habe, sei mit hinreichender Deutlichkeit der in Bezug auf die Frage der Ansässigkeit als neu hervorgekommen zu beurteilende Tatsachenkomplex zu entnehmen. Den im Verwaltungsakt einliegenden, vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Schriftsätzen (beispielsweise zu den Steuererklärungen für das Jahr 1997, einer Vorhaltsbeantwortung betreffend Einkommensteuer 1999 und einem Herabsetzungsansuchen betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002) seien jeweils nur die Erklärungen zu entnehmen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Deutschland befunden habe, weil er Generalmusikdirektor gewesen sei und auf Grund dieses Dienstverhältnisses der Mittelpunkt der Lebensinteressen Deutschland zuzuordnen sei bzw. das deutsche Finanzamt auf Grund der "stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland angenommen" habe. Durch diese Erklärungen sei der Sachverhalt aber nicht so vollständig dargestellt gewesen, dass das Finanzamt schon im Veranlagungsverfahren "bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu dem nunmehr gefundenen Ergebnis hätte gelangen können". Dass das Finanzamt den über die Ansässigkeit abgegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers ungeprüft gefolgt sei und anlässlich der Veranlagungen keine weiteren Erhebungen über den Mittelpunkt der Lebensinteressen vorgenommen habe, schließe die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Das Finanzamt sei auf Grund der anlässlich der Außenprüfung neu hervorgekommenen Sachverhaltsmomente zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ansässig gewesen sei. Die Ansässigkeit bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen seien nach Art. 16 des bis Ende 2002 anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland BGBl. Nr. 221/1955 und ab dem Jahr 2003 nach Art. 4 des Abkommens BGBl. III Nr. 182/2002 zu prüfen gewesen. Da der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Deutschland unstrittig über einen Wohnsitz bzw. über eine ständige Wohnstätte verfügt habe, sei entscheidend, in welchem Vertragsstaat der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gelegen sei. Die Erhebungen der Außenprüfung hätten zu Tage gebracht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 (dem Jahr seiner Scheidung von seiner ersten Ehefrau) auf seinen in Österreich eingereichten Einkommensteuererklärungen angegebenen Wohnanschrift in Mödling zugleich um die Wohnanschrift seiner späteren Ehefrau gehandelt habe. Die Prüferin habe weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Reisen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit großteils von Mödling aus begonnen und dort auch wieder beendet habe. Mit seinem Berufungsvorbringen, wonach Mödling bzw. Wien als "Drehkreuz" für internationale Reisen gedient habe, sei der Beschwerdeführer dieser Feststellung auch nicht entgegengetreten. Dies alles lasse darauf schließen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau bereits seit der im Jahr 1997 erfolgten Verlegung seines Wohnsitzes nach Mödling eine persönliche Bindung bestanden habe. Der in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, es habe sich bei Mag. S. nur um die Managerin des Beschwerdeführers gehandelt, könne angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz unmittelbar nach seiner Scheidung in die Wohnung der von ihm später geehelichten Managerin verlegt und dort "unstrittig auch tatsächlich gewohnt hat bzw. er sich dort, zumal er seinen Flügel ebenfalls in diese Wohnung mitgenommen hat, offenkundig auch eingerichtet und damit dort, da er den Flügel bei seinen selbständigen Einkünften abgesetzt hat, auch Aktivitäten im Rahmen seiner Einkünfte entfaltet hat", nicht überzeugen. Ob auch eine "Wirtschaftsgemeinschaft" bestanden habe, könne dahingestellt bleiben, weil nach den vorliegenden Verhältnissen jedenfalls eine in Österreich angesiedelte Gestaltung der privaten Lebensumstände zu erkennen sei, an die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen angeknüpft werden könne. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner in Deutschland durchgeführten Einkommensteuerveranlagungen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung abgesetzt habe und dabei, wie etwa einer Beilage zur Erklärung für das Jahr 2004 zu entnehmen sei, Kosten für "Heimfahrten nach Wien" und Gebühren für Telefonate mit "zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen" als Werbungskosten geltend gemacht habe, stehe mit diesem Ergebnis im Einklang. Auch der von der Außenprüfung festgestellte Vermerk von Mag. S. in einem die Buchung eines Fluges von Warschau nach Wien betreffenden e-mail, der Beschwerdeführer wolle www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 6 Verwaltungsgerichtshof 25.11.2015 unbedingt möglichst früh zu Hause sein, sowie der von der Außenprüfung weiters aufgezeigte Umstand, dass der Beschwerdeführer jedes Jahr die Weihnachtsfeiertage in Österreich verbracht habe, fügten sich "in dieses Bild". Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 und damit auch im Berufungszeitraum in Österreich in einer Wohnung mit seiner späteren Ehefrau "gelebt" habe, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Generalmusikdirektor in Deutschland die stärkeren persönlichen Beziehungen zu Österreich bestanden hätten (auch die Reinigung der bei den Konzertauftritten getragenen Kleidungsstücke ausschließlich in Österreich bzw. in der näheren Umgebung seines in Österreich befindlichen Wohnsitzes deuteten auf eine schwerpunktmäßig in Österreich gelegene Gestaltung der Lebensumstände hin). Weiters lasse die Feststellung der Außenprüfung, dass der Beschwerdeführer in Bad Aussee über einen weiteren Wohnsitz (eine dem Beschwerdeführer im Zuge des Scheidungsvergleiches im Jahr 1997 ins Alleineigentum übertragene Eigentumswohnung) verfügt habe, erkennen, dass stärkere persönliche Bindungen zu Österreich bestanden hätten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung kaum benutzt habe, stelle sie doch ein Indiz dafür dar, dass die persönlichen Lebensverhältnisse nach Österreich ausgerichtet gewesen seien. In Deutschland habe der Beschwerdeführer mit einer aus einem Zimmer, Küche und Nebenräumen bestehenden Wohnung lediglich eine für ein (vorübergehendes) Wohnen am Beschäftigungsort zweckentsprechende Wohnung angemietet gehabt. Der Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers die Wohnung in Bad Aussee genutzt hätten, spreche ebenfalls nicht gegen das Bestehen einer mit dieser Wohnung verknüpften Bindung zu Österreich. Dass die (noch minderjährigen) Kinder auch nach der Scheidung (das Sorgerecht sei der geschiedenen Ehefrau zuerkannt worden) Zeiten in der in Österreich befindlichen Eigentumswohnung des Beschwerdeführers zugebracht hätten, deute vielmehr auf familiäre Beziehungen zu den Kindern auch nach der Scheidung hin. Angesichts dieser Verhältnisse sei es für die Feststellung der stärkeren persönlichen Beziehungen nicht wesentlich, ob nach dem Berufungsvorbringen Mag. S. "so oft wie möglich" nach Deutschland gependelt sei oder der Beschwerdeführer in Deutschland ein Kfz angemeldet gehabt habe. Die Beziehungen zum Orchester in Deutschland seien beruflicher Natur gewesen. Warum im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte CD-Einspielungen von "einer freundschaftlichen Verbundenheit mit diesem Orchester" zeugen sollten, sei nicht ersichtlich. Inwiefern die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers eine gesellschaftliche Integration notwendig gemacht hätte, sei ebenfalls nicht einsichtig gemacht worden. Die Bestellung zum Chefdirigenten eines Orchesters stelle zwar zweifellos einen wichtigen Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Ortes dar, nach dem die wirtschaftlichen Interessen orientiert seien. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung sei aber keine über zehn Jahre reichende Fixanstellung in Deutschland vorgelegen. Ein anfänglicher Vertrag aus dem Jahr 1997 mit einer Dauer von drei Jahren sei in der Folge noch zweimal in den Jahren 1999 und 2002 um drei bzw. vier Jahre verlängert worden. Schließlich sei die Mietwohnung in Deutschland unmittelbar nach Beendigung des Engagements wieder aufgegeben worden. Eine mehrjährige Beobachtung zeige daher, dass die Beschäftigung in Deutschland jeweils nur von kurzer Dauer gewesen sei und die Begründung des Wohnsitzes in Deutschland nur auf die Dauer der Beschäftigung angelegt gewesen sei, was ebenfalls darauf hindeute, dass der Lebensmittelpunkt in Österreich auch während der Bestellung des Beschwerdeführers zum Chefdirigenten des deutschen Orchesters beibehalten worden sei. Das zeitliche Ausmaß der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit als Chefdirigent - die Verträge verpflichteten ihn zu einer Zusammenarbeit mit dem Orchester an 150 Tagen im Jahr - bilde ebenfalls keine triftigen Grund dafür, abweichend von den vorherrschenden persönlichen Beziehungen zu Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland anzunehmen. Die Dirigententätigkeit des Beschwerdeführers habe sich weiters keineswegs auf Deutschland beschränkt, er sei vielmehr während seines Engagements in Deutschland bei Konzerten in zahlreichen anderen Ländern aufgetreten, beispielsweise in China, Italien, Ägypten oder Österreich. Wie die Außenprüfung festgestellt habe, seien die entsprechenden Verträge stets unter der Anschrift des Beschwerdeführers in Mödling abgeschlossen worden. Auch mit dem Berufungsvorbringen, wonach Mödling als "Drehkreuz für internationale Reisen" fungiert habe, habe der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er seine auf selbständiger Basis ausgeübte internationale Dirigententätigkeit von Österreich aus betrieben habe. Die Überweisung der Honorare aus dieser Tätigkeit nach den Feststellungen der Prüferin ausschließlich auf das in Österreich unterhaltene Bankkonto und der Umstand, dass der Flügel, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit genutzt habe, in der Wohnung in Mödling aufgestellt gewesen sei, deuteten ebenfalls darauf hin, dass sich die wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers keinesfalls nur auf Deutschland, sondern auch auf Österreich erstreckt hätten. Die aus der nichtselbständigen Beschäftigung in Deutschland erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers hätten sich in den Jahren 2000 bis 2005 insgesamt auf zwischen 57 % und 64 % seiner Gesamteinkünfte belaufen. Die Höhe der aus der Tätigkeit als Generalmusikdirektor in Deutschland erzielten Einkünfte sei daher im Vergleich zu den sonstigen, vom Unternehmensort Mödling aus erzielten Dirigenteneinkünften nicht derart "überragend, dass die auf Grund dieser Tätigkeit begründeten wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland entscheidend für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen" des Beschwerdeführers sein könnten. Da die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers eindeutig in Österreich angesiedelt gewesen seien, die wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland nur ein geringes Übergewicht zeigten und zudem wirtschaftlichen Betätigungen im Leben eines Menschen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukomme, sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers auch während seiner Tätigkeit als Generalmusikdirektor in Österreich gelegen gewesen sei. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 6 Verwaltungsgerichtshof 25.11.2015 Zu dem zur verfügten Wiederaufnahme erfolgten Einwand, die Finanzbehörde "sei in Kenntnis des Doppelwohnsitzes seit rund 10 Jahren untätig geblieben", sei darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt dem Beschwerdeführer keine Auskunft zu seiner steuerlichen Ansässigkeit erteilt und ihn damit auch nicht zu einer bestimmten Vorgangsweise verhalten habe. Dass das Finanzamt den in Bezug auf seine Ansässigkeit gemachten Angaben des Beschwerdeführers ungeprüft gefolgt sei, stehe einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegen. Der Einwand einer mangelnden Rückerstattbarkeit der in Deutschland entrichteten Einkommensteuer zeige ebenfalls keine gegen die Verfügung der Wiederaufnahme sprechende Unbilligkeit auf. Den Feststellungen der Außenprüfung - so die belangte Behörde im Rahmen der Begründung zur Abziehbarkeit strittiger Betriebsausgaben -, wonach der Beschwerdeführer auch Ausgaben für "Fräcke, Anzughosen, Mascherln und Hemden" abgesetzt habe, habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass der Frack eines Dirigenten typische Berufskleidung darstelle und der Verschleiß auf Grund des täglichen Einsatzes höher als üblich sei. Diesem Vorbringen könne die belangte Behörde nicht folgen, weil es sich auch bei einem Frack um normale bürgerliche Bekleidung handle, wofür das Abzugsverbot auch dann gelte, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde oder allgemein ein beruflich bedingter erhöhter Bekleidungsaufwand vorliege. Zur "Wiederaufnahme und Umsatzsteuer 2000 bis 2005" wird im angefochtenen Bescheid schließlich ausgeführt, bei der Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuern in den Jahren 2000 bis 2005 laut der Niederschrift zur Betriebsprüfung habe es sich um jene Beträge gehandelt, die auf die als nicht abzugsfähig festgestellten Betriebsausgaben entfallen seien. Im Rahmen der Ermessensübung sei zwar auch zu beachten, ob die steuerlichen Auswirkungen geringfügig seien. Die gesamte Umsatzsteuernachforderung für die (sechs) Streitjahre von rund 600 EUR sei allerdings weder absolut noch relativ als geringfügig zu bezeichnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen: In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. im Recht "auf rechtsrichtige Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, insbesondere in Hinblick auf die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen verletzt". Der Beschwerdefall umfasst die Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2005 und fällt damit in den Anwendungsbereich zweier Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland. Zum "Doppelwohnsitz" bestimmte Art. 16 des einschließlich des Jahres 2002 anzuwendenden DBADeutschland, BGBl. Nr. 221/1955 idF BGBl. Nr. 361/1994, dass in diesen Fällen, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitzstaat richtet, der Wohnsitz maßgebend ist, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden sich die Finanzbehörden der Vertragsstaaten nach Art. 21 verständigen. Art. 4 des ab 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002, enthält Regelungen über die "Ansässige Person". Nach Art. 4 Abs. 1 bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist nach Art. 4 Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren sowohl in Österreich als auch in Deutschland über einen Wohnsitz bzw. eine "ständige Wohnstätte" verfügte. Strittig ist allein die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 1 EStG 1988 Tz 9). Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. März 1991, www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 6 Verwaltungsgerichtshof 25.11.2015 90/13/0073, zur Auslegung des Art. 16 DBA-Deutschland). Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2005/15/0135), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0193, mwN). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0073, mwN). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. wiederum das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0193, mwN), wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0073). Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11). Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 ein Auslandsdienstverhältnis in Deutschland (mit Wohnsitznahme in Deutschland) angetreten hat, das - trotz befristeter, jeweils aber verlängerter Verträge - über 10 Jahre gedauert hat. Damit lag entsprechend der geforderten Gesamtbetrachtung insgesamt ein Zeitraum vor, der von seiner Dauer entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht nicht mehr ein Indiz für ein Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich bildete. Der Befristung von Verträgen kommt außerdem keine wesentliche Bedeutung zu, wenn diese erfahrungsgemäß immer wieder verlängert werden (vgl. in diesem Sinne auch Beiser, Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht, ÖStZ 1989, 241 ff (244), sowie beispielsweise die beiden Erkenntnisse vom 26. April 1977, 1841/75 und 1828/75, ÖStZB 1977, 244). Die belangte Behörde hat zwar ein "Übergewicht" der wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Deutschland eingeräumt, dieses allerdings nur als "gering" bezeichnet. Der in der Beschwerde vorgetragenen Kritik an dieser Bewertung (so habe der Beschwerdeführer laut Beschwerde nur 4 % bis 9 % der Gesamteinkünfte in den Jahren 2000 bis 2005 aus selbständiger Tätigkeit als Dirigent in Österreich erzielt, wobei er sich dazu - auch nicht durchgehend, sondern über das ganze Jahr verteilt - nur rund 14 bis maximal 30 Tage in Österreich aufgehalten habe) kommt Berechtigung zu. Die belangte Behörde kommt nämlich zu einem Anteil von "zwischen 57 % und 64 %" der aus der nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland erzielten Einkünfte an den jährlichen Gesamteinkünften des Beschwerdeführers deshalb, weil sie sämtliche Auslandsauftritte des Beschwerdeführers als Dirigent (u.a. in China, Italien oder Ägypten) seinem "Unternehmensort Mödling" zuordnete. Dabei lässt die belangte Behörde aber außer Acht, dass sich in Mödling unstrittig auch der Sitz der Künstleragentur von Mag. S. befand, die nach den Feststellungen der Betriebsprüfung beispielsweise die Konzertverträge vermittelte. Der Aufenthalt am Wohnort der Managerin wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der mit dieser bestehenden persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers begründet. Dass es sich bei der Tätigkeit eines freiberuflich tätigen Dirigenten selbst um eine örtlich gebundene Tätigkeit in der Form handelte, dass zu ihrer Ausübung der Aufenthalt in Mödling notwendig gewesen wäre, hat auch die belangte Behörde offenbar nicht angenommen (und ist auch durch den Hinweis auf den in der Wohnung in Mödling vorhandenen Flügel nicht evident). Mit der Zuordnung sämtlicher Auslandsauftritte des Beschwerdeführers als Dirigent im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Beziehungen zu einem "Unternehmensort" Mödling hat die belangte Behörde somit in Wahrheit die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Managerin (und damit zum Wohnort in Österreich) auch im Rahmen der wirtschaftlichen Beziehungen als maßgebend erachtet und solcherart in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Beziehungen und somit auch des Bestehens ausschlaggebender beruflicher Gründe für eine stärkere Bindung des Beschwerdeführers an den Ort seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Generalmusikdirektor in Deutschland (die unstrittig u.a. mit vertraglichen Anwesenheitspflichten am Ort des Orchesters verbunden war; die Verträge verpflichteten den Beschwerdeführer beispielsweise zu einer Zusammenarbeit mit dem Orchester an zumindest 150 Tagen pro Jahr) mit Rechtswidrigkeit belastet. Soweit die belangte Behörde im Übrigen zu "vorherrschenden persönlichen Beziehungen" des Beschwerdeführers zu Österreich "familiäre Beziehungen" des Beschwerdeführer zu seinen in Österreich lebenden Kindern aus erster Ehe ins Spiel bringt, wird dadurch noch keine ins Gewicht fallende persönliche Bindung zu Österreich plausibel, zumal die belangte Behörde ein gemeinsames Wohnen mit diesen Kindern, für die seiner geschiedenen Ehefrau das Sorgerecht zugesprochen war, nicht festgestellt hat. Eine gemeinsame Haushaltsführung mit der am Wohnsitz (dem "Nebenwohnsitz" des Beschwerdeführers) in Mödling lebenden www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 6 Verwaltungsgerichtshof 25.11.2015 Managerin geht außerdem aus dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht hervor. Vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft mit Mag. S. ging die belangte Behörde offenbar selbst nicht aus, die im angefochtenen Bescheid zudem nicht dem Berufungsvorbringen entgegentrat, wonach die spätere Ehefrau "so oft wie möglich nach Deutschland gependelt" sei. Aus der Anschaffung oder der Reinigung von bei Konzertauftritten getragenen Kleidungsstücken lässt sich noch kein "gemeinsames Wohnen" ableiten, zumal nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen durch die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Kalender des Beschwerdeführers für die Jahre 2000 bis 2005 auch die Tatsache bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer "über 90 % des Jahres in Deutschland oder auf Konzertreisen außerhalb Österreichs" verbracht habe. Da es zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auf objektiv feststellbare Umstände ankommt, ist die Angabe etwa von "Heimfahrten nach Wien" in einer deutschen Steuererklärung ebenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung. Die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen erweist sich damit nicht tragfähig begründet, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich Wiederaufnahme und Einkommensteuer 2000 bis 2005 schon deshalb aufzuheben war. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiters in allen Streitjahren sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerrechtlich die Versagung des Betriebsausgaben- und des Vorsteuerabzuges in Bezug auf die Ausgaben des Beschwerdeführers für die für seine Dirigententätigkeit benötigten Fracks. Ein Abzug dieser Aufwendungen komme nach Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht, weil es sich dabei um Ausgaben für "normale bürgerliche Kleidung" gehandelt habe. Aufwendungen für Bekleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. April 2007, 2006/14/0036, VwSlg 8228/F, mwN). Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0219, VwSlg 7704/F). Dass Fracks - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift anmerkt - auch bei "privaten Anlässen wie etwa Ballbesuchen" Verwendung finden könnten, ändert nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, dass sich dieses Bekleidungsstück seiner objektiven Beschaffenheit nach - auch mit Rücksicht auf geänderte Lebensgewohnheiten - von solcher Bekleidung unterscheidet, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit dessen Zuordnung zur so genannten "bürgerlichen Bekleidung" hat damit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (vgl. in diesem Sinne auch Doralt, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort "Kleidung" unter "Einzelfälle" zum Frack eines Kellners, mwN). Der angefochtene Bescheid war damit insgesamt wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 25. November 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 6 GZ. RV/7104463/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 27.11.2013, St.Nr., betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012 Werbungskosten in Höhe von 3.780,00 EUR geltend. Im Rahmen des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahren gab er bekannt, dass es sich hierbei um Zahlungen an die Justizanstalt gehandelt habe. Mit Schreiben vom 10.10.2013 wurde der Bf. aufgefordert, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen, eine Aufstellung zu übermitteln und seine berufliche Tätigkeit darzustellen. In Beantwortung dieses Schreibens gab der Bf. bekannt, dass er keinen belegmäßigen Nachweis dieser Kosten übermitteln könne, da die Beträge durch die Justizanstalt eingezogen würden, und reichte eine Aufstellung seiner Zahlungen nach. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit führte er aus, er sei "Mädchen für alles", er unterstütze die TrainerInnen bei der Betreuung von KursteilnehmerInnen, bereite Schulungs-PCs und Schulungsunterlagen vor, erkläre Schulungsprogramme, führe Beratungsgespräche und erstelle Kostenvoranschläge, reinige die Schulungsplätze, fertige Teilnahmebetätigungen aus und erledige diverse "Sekretariatsaufgaben" wie bspw. Telefonate, E-Mails etc. Im Einkommensteuerbescheid 2012 blieben die genannten Werbungkosten mit der Begründung unberücksichtigt, Zahlungen an die Justizvollzugsanstalt stellten keine Werbungskosten im Sinne des EStG 1988 dar. In der fristgerecht eingebrachten nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung beantragte der Bf., die genannten Zahlungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, da er diese zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner steuerpflichtigen Einnahmen habe leisten müssen. Um überhaupt ein Einkommen erwerben zu können, habe er diese Zahlungsvereinbarung mit der Justizanstalt treffen müssen. Ohne diese hätte er kein Einkommen und die Finanzbehörde auch keine Steuereinnahmen gehabt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. März 2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung, Kosten, die sich aus dem Strafvollzug ergäben, stellten keine Werbungskosten dar, als unbegründet ab. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, Werbungskosten seien beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv in Beziehung mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stünden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden, oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen würden. Dies alles treffe auf die von ihm geltend gemachten Kosten zu und habe im Prinzip nicht wirklich mit dem Strafvollzug zu tun. Der Bf. sei gezwungen gewesen, zur Erwerbung und Sicherung seiner Einnahmen diese Kosten zu übernehmen, andernfalls hätte er kein Einkommen erwerben können. Um überhaupt eine nichtsselbständige Tätigkeit aufnehmen und dadurch Einkommen erwerben und erhalten zu können, habe er sich verpflichten müssen, die in Frage kommenden Kosten abzuführen. Somit hätten sich diese Kosten nicht aus dem Strafvollzug sondern aus der Aufnahme eines Beschäftigtenverhältnisses ergeben. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass der Bf. als Strafgefangener um die Bewilligung eines elektronisch überwachten Hausarrests angesucht habe und es sich bei den geltend gemachten Werbungskosten um die im Rahmen der Genehmigung dieses Antrages festgesetzten Zahlungen an die Justizanstalt handelt. Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundefinanzgericht zur Entscheidung vor und beharrte im Vorlagebericht darauf, dass die geltend gemachten Kosten ursächlich in der vom Bf. beantragten Strafvollzugsform begründet seien, die ohne diese Kostenersätze nicht möglich gewesen wäre. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bf. verbüßte im Jahr 2012 eine ihm auferlegte Freiheitsstrafe, die durch elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wurde. Als Voraussetzung für die Genehmigung Seite 2 von 7 dieser Art des Strafvollzuges musste er einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen. Er erzielte dementsprechend während seiner Strafzeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests wurden für das Jahr 2012 von der Justizanstalt per Einziehungsauftrag insgesamt 3.812,70 EUR von seinem Konto eingezogen. Dieser Sacherhalt ergibt sich aus den vom Bf. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen und ist nicht strittig. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen: Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Das Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz StVG.)sieht für den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest Folgendes vor: "Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest § 156b. (1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs. 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. (2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen. Seite 3 von 7 (3) Der Strafgefangene hat die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (§ 156d Abs. 2). (4) Die §§ 1 bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Abs. 1, 32a, 35, 36 Abs. 1, 64 Abs. 2 letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Abs. 1, 102a, 103 Abs. 4 bis Abs. 6, 104 bis 106, 107, 108, 109 Z 1, 4 und 5, 110, 113 bis 116a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Abs. 2 Z 4, 133, 144 Abs. 2, 145, 146 Abs. 1, 147, 148, 149 Abs. 1, Abs. 4 und Abs.5, 152, 152a, 153, 154 Abs. 2, 156 Abs. 1 erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß. Bewilligung und Widerruf § 156c. (1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn 1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird, 2. der Rechtsbrecher im Inland a. über eine geeignete Unterkunft verfügt, b. einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, c. Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, d. Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, 3.die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und 4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. (1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde. (2) Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn Seite 4 von 7 1. eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei § 145 Abs. 3 sinngemäß gilt, 2. der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält, 3. der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist, 4. der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder 5. gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen. Zuständigkeit und Verfahren § 156d. (1) Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. § 135 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Zugleich mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (§ 156b Abs. 2) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (§ 156b Abs. 3) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (§ 29c Bewährungshilfegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010) zu gewähren. (3) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z 4 eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen und einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das eine Verständigung nach § 149 Abs. 5 beantragt hat, unbeschadet des § 156c Abs. 1 Z 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer Seite 5 von 7 einer im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 2 StPO. (4) Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat sich die Aufnahme auf die in den §§ 131 Abs. 1 sowie 132 Abs. 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken." Gemäß § 5 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarest (HausarrestV) vom 31.8.2010, BGBl II Nr. 279/2010, werden die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag festgesetzt, an dem Strafzeit durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt wird. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass Geldund Wertersatzstrafen in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen sind und daher keine Werbungskosten darstellen. Nur bei einem ursächlichen Zusammenhang mit den Einkünften können Geldstrafen, die vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind (sog. Ungehorsamsdelikte) oder die auf nur geringes Verschulden zurückzuführen sind, abzugsfähig sein (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 16 allgemein Tz 5.2 "Geld- und Wertersatzstrafen" und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch bezüglich Strafprozesskosten (Rechts-, Beratungs- und Gerichtskosten), die mit der Verübung einer strafbaren Handlung oder Unterlassung zusammenhängen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass diese regelmäßig Aufwendungen für die Lebensführung darstellen. Die Auffassung, dass eine Bestrafung und somit auch ein Strafverfahren niemals in die betriebliche Sphäre eines Unternehmens fallen können, sondern immer der privaten Sphäre angehören müssen, wäre aber zu eng. Unter Umständen kann ein so enger Zusammenhang einer strafbaren Handlung oder Unterlassung mit der betrieblichen Sphäre bestehen, dass die aus dieser Handlung oder Unterlassung entspringenden Kosten und Strafen als durch den Betrieb veranlasst und somit als Betriebsausgaben angesehen werden müssen. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung Strafprozesskosten (nur) dann zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen, wenn der Angeklagte von einer ausschließlich aus seiner betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbaren Tat deshalb freigesprochen wurde, weil ihm die betreffende Straftat nicht anzulasten, der diesbezügliche Verdacht nach den Urteilsfeststellungen also zu Unrecht erhoben wurde. Ein Freispruch aus anderen Gründen - etwa wegen Verjährung - steht dem Abzug als Betriebsausgaben entgegen (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 20 Tz 5 "Prozesskosten" und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleiches muss wohl auch für die Kosten des Strafvollzuges gelten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass Strafen, die durch eigenes Verschulden ausgelöst worden Seite 6 von 7 sind, in der Regel nicht in den Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung bzw. Tätigkeit fallen und daher nicht abzugsfähig sind, denn es geht nicht an, eine Strafe durch steuerliche Berücksichtigung als Abzugspost zumindest teilweise um ihre Wirkung zu bringen (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 20 Tz 5 "Strafen und Wertersätze"). Der Bf. zeigt selbst keinen Zusammenhang zwischen der von ihm verbüßten Freiheitsstrafe und seiner beruflichen Tätigkeit auf, wobei im Hinblick darauf, dass die von ihm begangene Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, im Sinne der obigen Ausführungen ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die Straftat im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung begangen worden sein kann. Die genannten Strafvollzugskosten stellen daher Aufwendungen der privaten Lebensführung dar. Wenn der Bf. argumentiert, ohne Leistung dieser Kosten hätte er keiner nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen und daher auch keine Einnahmen erzielen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch viele andere Aufwendungen der privaten Lebensführung - wie bspw. für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, etc. - unerlässlich für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sind, und zweifellos dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 unterliegen. Zur Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfragedarin besteht darin, ob Kosten des in Form des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten Strafvollzuges im Rahmen der vom Bf. ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden können. Da zu dieser Frage explizit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird die Revision zugelassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 18. Mai 2015 Seite 7 von 7 GZ. RV/3100919/2010 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. D in der Beschwerdesache BF, Anschrift, vertreten durch Vertreter, gegen die Bescheide des FA Kufstein Schwaz vom 19. Juni 2009 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO sowie betreffend Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2005 bis 2007 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Höhe der Einkünfte sowie die auf die Beteiligten entfallenden Beträge und der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer ist den zwei beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bilden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Die streitgegenständlichen beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz am 31. Dezember 2013 bereits anhängigen Berufungen sind daher gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130. Abs 1 B- VG zu erledigen. Im folgenden Text wird bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet. 1.) Die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft (Ehepaar Z ) hat im November 2001 die Gründung einer Mitbesitzgemeinschaft mit dem Unternehmenszweck Vermietung bzw. Verpachtung beim Finanzamt Kufstein angezeigt und ließ sodann in den Jahren 2001 bis 2002 ein Ferienhaus errichten, welches in weiterer Folge vom Ehepaar Z an deren Kinder als Ferienhaus zur gemeinsamen Nutzung vermietet wurde. Weiters lies die Miteigentumsgemeinschaft in den Jahren 2005 und 2006 auf einem Grundstück, welches der Sohn A von der Gemeinde B käuflich erworben hat, ein Wohnhaus sowie eine Arztpraxis als Superädifikat errichten, welches nach Fertigstellung mit zwei gesonderten Mietverträgen an den Sohn A vermietet wurde. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung durch das Finanzamt wurde die Feststellung getroffen, dass die vom Ehepaar Z mit ihren Kindern bzw mit dem Sohn abgeschlossenen Mietverhältnisse fremdunüblich gestaltet und somit steuerlich unbeachtlich seien. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ mit Ausfertigungsdatum 19. Juni 2009 gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO sowie betreffend Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2001 bis 2007. Dabei wurden in den Bescheiden betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. in den Umsatzsteuerbescheiden die steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen jeweils mit 0 € festgestellt. Weiters wurden in den Umsatzsteuerbescheiden keine Vorsteuern zum Abzug zugelassen. Gegen diese Bescheide wurde von der steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Berufung erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung (Ausfertigungsdatum 23. September 2010) wurde mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 21. Oktober 2010 der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, welcher in weiterer Folge dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Bundesfinanzgericht forderte die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft in weiterer Folge auf, hinsichtlich des Gebäudes, welches den Kindern zur gemeinsamen Nutzung als Ferienhaus überlassen wurde, einen umfangreichen Fragenvorhalt zu beantworten. In einem diesbezüglichen Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung wurde das Beschwerdebegehren sodann auf die Anerkennung der Mietverhältnisse, welche mit dem Sohn geschlossen wurden (Vermietung des Wohnhauses und der Arztpraxis) eingeschränkt und die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend einheitliche und Seite 2 von 22 gesonderte Feststellung der Einkünfte sowie Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2000 bis 2004 zurückgezogen. 2.) Zum eingeschränkten Beschwerdebegehren betreffend die Vermietung des Wohnhauses samt Arztpraxis lassen sich aufgrund der Aktenlage nachstehende Sachverhaltsfeststellungen treffen: Der Sohn der Miteigentümer ist praktischer Arzt und erwarb mit Kaufvertrag vom 25. Juli 2005 von der Gemeinde B eine Liegenschaft. In diesem Kaufvertrag wurde u.a. laut den nachstehend wiedergegebenen Punkten IV und V ein Wiederkaufsrecht sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde vereinbart. „IV. Wiederkaufsrecht Die Verkäuferin behält sich am vertragsgegenständlichen Grundstück mit Zustimmung des Käufers …….. ein Wiederkaufsrecht vor. Dieses Wiederkaufsrecht ist vereinbarungsgemäß grundbücherlich sicherzustellen. Dazu vereinbaren die Parteien, dass der Käufer auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft eine Arztpraxis samt Arztwohnung und entsprechende Parkflächen (insgesamt Bauwerk genannt) errichtet. Die Fertigstellung dieses Bauwerkes hat innerhalb von fünf Jahren nach Unterfertigung des Kaufvertrages zu erfolgen. ………….Die Gemeinde B darf von ihrem Wiederkaufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn innerhalb der vereinbarten Fünfjahresfrist a) eine Errichtung des Bauwerkes samt Fertigstellungsmeldung nicht erfolgt ist und b) der Arzt innerhalb der genannten Frist die Arztpraxis nicht eröffnet und in Betrieb genommen hat. Das Wiederkaufsrecht erlischt automatisch, ohne dass es hiezu noch einer weiteren Erklärung oder sonst irgendeines Ersuchens der Vertragsparteien bedarf: 1. in jedem Fall, wenn es nicht bis zum 30.06.2012 geltend gemacht worden ist, 2. vorher, sobald der Käufer das Bauwerk errichtet, die Fertigstellung der Baubehörde meldet und die Arztpraxis eröffnet hat. …………Die Verkäuferin erklärt sich damit einverstanden, dass das Bauwerk im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten errichtet wird (Superädifikat).……….. V. Vorkaufsrecht Die Gemeinde B behält sich am vertragsgegenständlichen Grundstück mit Zustimmung des Käufers …….. ein Vorkaufsrecht vor. Ein Entgelt hiefür wird nicht vereinbart. Die grundbücherliche Sicherstellung ist vorgesehen. Das Vorkaufsrecht wird bis zum 30.06.2020 für alle Veräußerungsarten vereinbart, mit Ausnahme von a) Übergang bzw. Übertragung der Liegenschaft im Erbwege, b) Veräußerung wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit, Seite 3 von 22 c) Veräußerung an einen anderen Arzt, welcher die Ordination fortführt. ln den Fällen b) und c) hat jedoch der Erwerber entweder das Vorkaufsrecht für die vereinbarte Restlaufzeit zu übernehmen oder für die vereinbarte Restlaufzeit neu einzutragen…..“ Die Gemeinde erteilte sodann aufgrund eines Bauansuchens vom 7. Juli 2005 (also bereits vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages am 25. Juli 2005) mit Baubescheid vom 15. September 2005 die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Schwimmbecken sowie angeschlossenem Ordinationsgebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück, wobei im ursprünglichen Baubescheid der Sohn als Grundstückseigentümer als Bauwerber angeführt wurde. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge von der Gemeinde B insoweit amtswegig berichtigt als darin die Eltern (also die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft) als Bauwerber angeführt wurden. In einer bezughabenden Bestätigung der Gemeinde B vom 10. Juli 2009 wurde ausgeführt, dass der Verkauf des Grundstückes an die Eltern aus Gründen der Flächenwidmung (Arztpraxis und Wohnhaus) nicht möglich gewesen sei. Weiters wurde zwischen dem Sohn A und der Miteigentumsgemeinschaft ein am 30. September 2005 unterfertigter „Bestandsvertrag“ geschlossen. Darin wurde soweit verfahrensgegenständlich relevant Nachstehendes vereinbart: „PRÄAMBEL …….Die beiden Bestandnehmer, Frau X Z und Herr Y Z beabsichtigen mit Zustimmung des Eigentümers, Bauwerke auf der Liegenschaft zu errichten. Bauwerke, die aufgrund dieses Bestandvertrages auf der Liegenschaft entstehen, werden in der Absicht errichtet, dass diese Bauwerke nicht ständig dort verbleiben und Bestandteil oder Zubehör des Grundes werden, sondern Gegenstand selbständigen Eigentums (Superädifikate). I. Bestandobjekt Der Bestandgeber gibt das in seinem Eigentum stehende Grundstück…..den Bestandnehmern in Bestand und diese nehmen die Liegenschaft zum Zwecke der Errichtung eines Bauwerkes bzw. mehrerer Bauwerke, welche aber nur in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht ständig auf der bestandgegenständlichen Liegenschaft bleiben sollen, in Bestand……. II. Beginn und Dauer des Bestandvertrages 1. Das Bestandverhältnis beginnt mit Unterfertigung dieses Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Bestandverhältnis kann von beiden Vertragsteilen zur Gänze unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich per eingeschriebenen Brief aufgekündigt werden. Der Bestandgeber verzichtet auf die Ausübung seines Kündigungsrechtes auf die Dauer von 50 Jahren ab 1.12.2005, das ist bis 30.11.2055. Seite 4 von 22 2. Der Bestandgeber erklärt sich bereits jetzt bereit, nach Ablauf des Kündigungsverzichtes von 50 Jahren um weitere 30 Jahre auf die Kündigung diese Vertrages zu verzichten, wenn dies die Bestandnehmer oder deren Rechtsnachfolger im Bestandsrecht schriftlich spätestens bis 30.11.2054 verlangen. Der Bestandgeber verpflichtet sich, im Fall einer Verlängerung des Kündigungsverzichtes einen entsprechenden Nachtrag zu diesem Vertrag grundbuchsfähig zu unterfertigen, um dadurch das Bestandsrecht für weitere 30 Jahre grundbücherlich sicherzustellen. 3. Dem Bestandgeber steht jedoch das Recht zu, gegenständliches Bestandsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn a) ein Bestandzinsrückstand von 12 Monatsraten trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer 3-monatigen Nachfrist nicht bezahlt wird; b) über das Vermögen der Bestandnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. III. Bestandentgelt ……. IV. Wertsicherung …… V. Rechte und Pflichten ……… 5. Der Bestandgeber anerkennt schon jetzt das Eigentum der beiden Bestandnehmer bzw von den Bestandnehmern namhaft gemachten Dritten (Unterbestandnehmer) an den von ihnen aufzuführenden Bauwerken, Superädifikaten einschließlich aller Bauwerke, die auch unter der Erdoberfläche liegen können, und räumt daher schon jetzt den Bestandnehmern das Recht ein, diese/dieses Superädifikat/Superädifikate zu belasten oder an dritte Personen zu veräußern. Für den letzteren Fall verpflichtet sich der Bestandgeber, den Erwerber des/der Superädifikates/Superädifikate oder von Teilen desselben, in diesen Bestandvertrag neben den beiden derzeitigen Bestandnehmern allenfalls eintreten zu lassen. ……… VII. Vorkaufsrecht Der Bestandgeber räumt den beiden Bestandnehmern und ihren allfälligen Rechtsnachfolgern im Bestandsrecht ein Vorkaufsrecht gem. den §§ 1072 ff ABGB an der bestandgegenständlichen Liegenschaft bis 30.11.2055 ein. Den Bestandnehmern ist das diesbezüglich ihnen im Grundbuchsrang vorgehende Vorkaufsrecht für die Gemeinde B bekannt. Für den Fall, dass die Bestandnehmer oder deren Rechtsnachfolger im Bestandrecht von ihrem Recht gemäß Punkt II 2) Gebrauch machen, gilt auch das Vorkaufsrecht bis zum 30.11.2085. Die beiden Bestandnehmer nehmen die Einräumung des Vorkaufsrechtes ausdrücklich an. Seite 5 von 22 ….. IX. Rückgabe des Bestandobjekte Die Bestandnehmer sind gem. § 1109 ABGB verpflichtet nach Beendigung des Bestandverhältnisses das Bestandsobjekt geräumt von allen Fahrnissen und somit von den allenfalls auf dem Bestandobjekt errichteten Superädifikaten ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Sollte der Bestandgeber mindestens ein Jahr vor Beendigung des Bestandsverhältnisses schriftlich hierauf verzichten und den Weiterbestand der Superädifikate wünschen, sind die betreffenden Gebäude und Anlagen zum halben Zeitwert abzulösen. Der Zeitwert ist durch einen von beiden Seiten ernannten Gutachter (allenfalls einem gerichtlich beeideten Sachverständigen) zu ermitteln. ………… X. Vorzeitige Beendigung des Bestandvertrages Wird das Bestandverhältnis vor Ablauf von 50 Jahren vom Bestandgeber aus Gründen, die die beiden Bestandnehmer oder deren Vertragspartner nicht zu vertreten haben, entgegen dem abgegebenen Kündigungsverzicht aufgelöst, so erhalten die Bestandnehmer vom Bestandgeber ihr Interesse ersetzt. ………… Während das Vorkauf- und Wiederkaufsrecht zugunsten der Gemeinde in das Grundbuch eingetragen wurde, wurde weder das in dem am 30. September 2005 unterfertigten „Bestandsvertrag“ vereinbarte „Bestandsrecht“ noch das Vorkaufsrecht zugunsten der Miteigentumsgemeinschaft in das Grundbuch einverleibt. Nach Fertigstellung der Gebäude wurde das Wohnhaus sowie die Arztpraxis jeweils mit gesondertem Mietvertrag von der Miteigentumsgemeinschaft (den Eltern) an deren Sohn vermietet. Die beiden Mietverträge sind mit Ausnahme des Mietgegenstandes sowie der Mietdauer und des Mietentgeltes ident und weisen soweit verfahrensgegenständlich relevant nachstehende Inhalte auf: „PRÄAMBEL Herr Dr. A Z ist aufgrund des Kaufvertrages …..…grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in ……..mit einem Ausmaß von 1.355 m². Auf dieser Liegenschaft haften unter C-LNr. 1 das Wiederkaufsrecht und unter C-LNr.: 2 das Vorkaufsrecht, beide für die Gemeinde B . Diese Liegenschaft ist mit beurkundetem Bestandsvertrag vom 30.09.2005 an Frau X Z und Herrn Y Z vermietet. Auf diesem Grundstück/dieser Liegenschaft ist aufgrund des Bauplanes …….von Frau X Z und Herrn Y Z folgendes Gebäude errichtet worden und zwar: Wohnhaus: • Einfamilienwohnhaus samt Garage mit Bescheid der Gemeinde B vom 15.9.2005….. Seite 6 von 22 Arztpraxis: • Arztpraxis mit Beschied der Gemeinde B vom 15.9.2005…… Diese/s Wohnhaus/Arztpraxis wurde von den Bauführern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet und stellen deren Vermögen dar. Diese Gebäude wurden in der Absicht errichtet, dass diese nicht ständig auf der gemieteten Liegenschaft verbleiben bzw. ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht vereinbart ist und nicht Eigentum der Bestandnehmer sind. Es wird somit einvernehmlich festgehalten, dass es der gemeinsame Wille des Bestandgebers und der beiden Bestandnehmer (laut dem beurkundeten Bestandsvertrag vom 30.9.2005) war, die von den Bestandnehmern in ihrer Funktion als Bauführer auf dem Grundstück ……… errichteten Gebäude als Superädifikate (im Sinne des § 435 ABGB) herzustellen. I. Mietobjekt Wohnhaus: Vermietet wird das vorgenannte Superädifakt das Einfamilienwohnhaus, …... Arztpraxis: Vermietet wird das vorgenannte Superädifakt die Arztpraxis im Hause……. Das Mietobjekt besteht aus……. II. Mietdauer Wohnhaus: Der Klarheit halber wird einleitend festgehalten, dass gegenständlicher Mietvertrag bereits am 1. Jänner 2006 (zweitausendsechs) mündlich vereinbart worden ist, mit 1.1.2006 begann und nunmehr beurkundet wird. Das Mietverhältnis begann gemäß der mündlichen Vereinbarung am 1. Jänner 2006 (zweitausendsechs) und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Arztpraxis: Der Klarheit halber wird einleitend festgehalten, dass gegenständlicher Mietvertrag bereits am 1. Juli 2006 (zweitausendsechs) mündlich vereinbart worden ist, mit 1.7.2006 begann und nunmehr beurkundet wird. Das Mietverhältnis begann gemäß der mündlichen Vereinbarung am 1. Juli 2006 (zweitausendsechs) und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei hat das Recht, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres) aufzukündigen. Dessen ungeachtet kann der Mietvertrag Seite 7 von 22 von den Vermietern bei groben Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. ………… III. Mietzins Der am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zu entrichtende Mietzins besteht aus Wohnhaus: a) dem frei vereinbarten Hauptmietzins von EUR 1.800 monatlich. b) den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, c) der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe Arztpraxis: a) dem frei vereinbarten Hauptmietzins von EUR 1.000 monatlich b) den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, c) der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe Der Gesamtmietzins ist monatlich jeweils bis zum Monatsersten spesen- und abzugsfrei bei den Vermietern einlangend auf ein noch bekannt zu gebendes Konto der Vermieter zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p.a. zu bezahlen. Der vereinbarte Mietzins wird wertgesichert nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Index für Verbraucherpreise 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, wobei Grundlage für die Wertsicherungsberechnung die für den Monat Jänner 2006 verlautbarte Indexzahl ist. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Schwankungen von 5 % wird die gesamte Änderung berücksichtigt. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die neue Bezugsgröße sowohl für die neue Festsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Bei Überschreitung der 5 %igen Schwankungsbreite erhöht sich der Bestandzins während des laufenden Vertragsjahres nicht, sondern erst ab dem 1. Jänner des Folgejahres. Eine Nachzahlung für einen allenfalls dadurch erhöhten Mietzins erfolgt nicht. Arztpraxis: Ab 1. Jänner 2009 wird der Hauptmietzins auf EUR 1.400 erhöht werden. IV. Vom Mieter zu tragende Kosten - Umfang des Benützungsrechtes Zusätzlich zum vereinbarten Mietzins hat der Mieter alle auf das Mietobjekt (anteilig) entfallenden Betriebs- und Heizkosten (z. B.: Energie, Heizung etc.) entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zu tragen. Seite 8 von 22 Im Übrigen verpflichtet sich der Mieter, die mit dem Betrieb, der Pflege, der Wartung und Verwaltung des Hauses samt Parkflächen verbundenen (Betriebs-)Kosten, Abgaben und sonstigen Aufwand selbst zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich, das ihm überlassene Haus in gutem, vollkommen benutzbarem bzw. bewohnbarem Zustand zu erhalten und das Mietobjekt pfleglich und mit Schonung zu behandeln. …… Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fenster und Türen) im Haus auszuführen, sowie Licht und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Wasch- und Abflussbecken instand zu halten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. Kommt der Mieter dieser vorstehend ausgeführten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht firstgerecht nach, so hat die Vermieterin das Recht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. ……. VI. Kaution Zur Sicherung der weiteren Mietzinszahlungen und der fristgerechten und ordnungsgemäßen Zurückstellung des Mietobjektes wird auf Kaution ausdrücklich verzichtet. ………… XI. Schlussbestimmungen - Nebenabreden -gesonderte Vereinbarungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst. …….Festgehalten wird, dass keinerlei Nebenabreden zu diesem Vertrag getroffen wurden. Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen: Im vorliegenden Fall ist nunmehr ausschließlich strittig, ob die Vermietung des Wohnhauses und der Arztpraxis ertrags- und umsatzsteuerrechtich anzuerkennen ist. In ertragssteuerlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass wie vom Finanzamt zutreffenderweise ausgeführt wurde, vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden können, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, Seite 9 von 22 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (zuletzt VwGH 28.5.2015, 2012/15/0106) und diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Während in der Regel zwischen sich fremd gegenüberstehenden Vertragsparteien bei Abschluss von Verträgen ein Interessensgegensatz besteht, ist dieser unter nahen Angehörigen gewöhnlich nicht vorhanden. Um zu gewährleisten, dass durch fremdunübliche Gestaltungen steuerliche Folgen nicht willkürlich herbeigeführt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung diese Kriterien für die steuerliche Anerkennung von sogenannten Familienverträgen aufgestellt und haben diese ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung, weshalb sie in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Ergibt die Beweiswürdigung im konkreten Fall, dass die zwischen den nahen Angehörigen geschlossenen Vereinbarungen den oben angeführten Kriterien nicht entsprechen bzw. dass sie nicht fremdüblich umgesetzt wurden, ist in der Vermietung keine entgeltliche Nutzungsüberlassung zu erblicken. Die Einnahmen unterliegen diesfalls nicht der Einkommensteuer, die mit der (privaten) Nutzungsüberlassung in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind steuerrechtlich den Kosten der Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) zuzurechnen. Zur Umsatzsteuer ist zunächst auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu verweisen. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Für die Umsatzsteuer vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass auch die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Unionsrechtes in Betracht kommt. Hinsichtlich der Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Nutzungsüberlassung als wirtschaftliche Tätigkeit, verweist der Verwaltungsgerichtshof u.a. auf das Urteil des EuGH vom 26. September 1996, C-230/94, Enkler. Danach ist die konkrete Nutzungsüberlassung an Hand eines Vergleichs zwischen den Umständen, unter denen ein Wohngebäude im konkreten Fall überlassen wird und unter den Umständen unter denen die entsprechende Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, zu beurteilen. Dabei fehlt es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere, wenn die Überlassung der Nutzung nicht deshalb erfolgt, um Einnahmen zu erzielen, sondern Seite 10 von 22 um dem anderen einen Vorteil zuzuwenden (VwGH 7.7.2011, 2007/15/0255; 19.3.2013, 2009/15/0215). Wesentlich für die Beantwortung der Frage, ob die Nutzungsüberlassung einer Immobilie eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist somit ebenfalls wie für das Ertragssteuerrecht das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung, wobei dies an Hand des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden folgende Umstände ins Treffen geführt, die nach Auffassung der Abgabenbehörde gegen eine fremdübliche bzw. marktkonforme Vermietung sprechen: 1) Mietentgelt (nachträgliche Erhöhung des Mietentgeltes für das Wohnhaus) 2) verspätete Zahlung des Mietentgeltes 3) verspätete Zahlung des Mieterhöhungsbetrages für die ersten Monate 4) Fremdunüblichkeit der Vereinbarung bezüglich der Indexierung des Mietentgeltes 5) kein schriftlicher Mietvertrag in den ersten Monaten 6) Mieter hat Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen 7) ursprünglicher Baubescheid lautet auf den Mieter 8) Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht der Gemeinde 9) kein wirksamer Superädifikatsvertrag bzw. 10) fehlende Verbücherung des im Superädifikatsvertrag vereinbarten Vorkaufsrechtes sowie des Bestandsrechtes Hinsichtlich der beiden Bestandsverträge bezüglich der Nutzungsüberlassung der Arztpraxis und des Wohnhauses, welche die Eltern mit ihrem Sohn geschlossen haben, ergeben sich folgende Erwägungen: 1) Mietentgelt: Sachverhaltsbezogen ist dazu vorweg festzustellen, dass im Mietvertrag die Arztpraxis betreffend für die ersten drei Jahre ein Mietentgelt in Höhe von 1.000 € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer vereinbart wurde, welches sich lt. Punkt III des Mietvertrages in weiterer Folge nach drei Jahren auf 1.400 € erhöht hat. Im Mietvertrag betreffend das Wohnhaus vom 4.12.2005 wurde ein Mietentgelt in Höhe von 1.800 € zuzüglich 10 % Umsatzsteuer vereinbart. Eine Erhöhung des Mietentgeltes nach Ablauf von drei Jahren war im Mietvertrag hingegen nicht vereinbart worden. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde hiezu eine mit 15. Jänner 2007 datierte, nachträglich Seite 11 von 22 geschlossene Vereinbarung vorgelegt, nach welcher sich das Mietentgelt nach den ersten drei Jahren von 1.800 € auf 2.400 € erhöht. Zur Höhe der vereinbarten Mietentgelte für das Wohnhaus und die Arztpraxis wurde dem Finanzamt vom Bundesfinanzgericht vorgehalten, dass die Vermietung des Wohnhauses und der Arztpraxis auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes als Einheit zu betrachten sei und der nach der retrograden Ertragswertermittlung (welche ebenfalls an das Finanzamt übermittelt wurde) für beide Liegenschaften gemeinsam errechnete Renditeprozentsatz – auch ohne Berücksichtigung der vereinbarten Mieterhöhung für das Wohnhaus - noch als fremdüblich zu beurteilen sei. Dem wurde in einer Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes grundsätzlich nicht entgegen getreten und zur Höhe der vereinbarten Mietentgelte für das Wohnhaus und die Arztpraxis lediglich vorgebracht, dass die vorliegende Rendite nur bei einer Investition von bereits vorhandenem Kapital für die Fremdüblichkeit sprechen würde, da eine Fremdfinanzierung einer Investition Finanzierungskosten verursachen würde (zur Finanzierung der Gebäudeerrichtungskosten sei ein Darlehen in der Höhe von 900.000 € aufgenommen worden), weshalb eine entsprechend höhere Rendite der Investition erforderlich sei. Dazu ist anzumerken, dass ein Investor bei einer Renditeberechnung darauf abstellen wird, welche Rendite der Höhe nach eine allfällige Alternativveranlagung (Anschaffung von Aktien, Anleihen, Fondsbeteiligungen, etc) ergibt bzw. abwirft und welche Risiken allenfalls eine Alternativveranlagung im Vergleich dazu in sich birgt. Der Umstand, ob eine Investition bzw. Veranlagung mit vorhandenen Barmitteln finanziert oder aber dazu Fremdkapital aufgenommen wird, ist dabei eine von der Vergleichsrenditeberechnung unabhängige Grundsatzentscheidung. Im übrigen wurde in der Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes lediglich darauf verwiesen, dass die rechnerische Rendite einer Investition für sich betrachtet nicht dazu zu führen vermöge, dass eine nach dem Gesamtbild fremdunübliche Gestaltung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen wäre und im konkreten Fall die gewählte Vorgangsweise bei einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände unter Fremden nicht üblich sei. Insoweit ist das in den Mietverträgen vereinbarte Mietentgelt grundsätzlich offenbar auch nach Ansicht des Finanzamtes (auch ohne Berücksichtigung der vereinbarten Mieterhöhung für das Wohnhaus) noch als fremdüblich zu beurteilen, wenngleich in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass ein fremder Mieter einer nachträglichen Erhöhung des Mietentgeltes für das Wohnhaus nicht zugestimmt hätte. Soweit dass Finanzamt darauf Bezug nimmt, dass es unter Fremden nicht üblich sei, im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses in den ersten drei Jahren der Gültigkeit des Mietvertrages ein geringeres Mietentgelt zu vereinbaren und gerade die Erhöhung des Mietentgeltes nach den ersten drei Jahren für das Wohnhaus aufzeige, dass die ursprünglich vereinbarte Miete in Höhe von 1.800 € nicht fremdüblich sei, ist dem Seite 12 von 22 Finanzamt zunächst darin beizutreten, dass es sich bei der Vereinbarung, wonach sich das Mietengelt nach den ersten drei Jahren erhöht, um eine zumindest ungewöhnliche Vereinbarung handelt, wenngleich diesbezüglich von der steuerlichen Vertretung darauf verwiesen wird, dass es nicht unüblich sei, einem Unternehmen in den Anfangsjahren als Starthilfe ermäßigte Mieten zu verrechnen bzw. oft auch umsatz- bzw. ertragsabhängige Mietvereinbarungen geschlossen würden. Weiters ist aber bezüglich der Fremdüblichkeit des Mietentgeltes darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Ermittlung einer Gesamtrendite unter Berücksichtigung der langen Nutzungsdauer der vermieteten Gebäude ein in den ersten drei Jahren reduziertes Mietengelt nicht ins Gewicht fällt und darüberhinaus dem Finanzamt bezüglich des Wohnhauses unwidersprochen geblieben vorgehalten wurde, dass bereits das im Mietvertrag vereinbarte Mietentgelt für das Wohnhaus gemeinsam mit dem Mietentgelt für die Arztpraxis eine gerade noch fremdübliche Rendite abwirft. Zum weiteren Einwand des Finanzamtes, dass der Mieter in einem solchen Fall den Vertrag nach Erhöhung der Miete kündigen könnte und sich ein Vermieter gegenüber Fremden diesbezüglich vertraglich absichern würde, zumal die Abnutzung von Gebäude und Einrichtung in den ersten Jahren höher ist als in den folgenden Zeiträumen, wird darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft insoweit abgesichert war, dass im konkreten Fall der Sohn die in Bestand genommene Arztpraxis gerade zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als praktischer Arzt benötigt und insoweit nicht zu befürchten war, dass er das Mietverhältnis vorzeitig beenden wird, zumal ihm das bezughabende Grundstück von der Gemeinde gerade unter der Auflage der Errichtung einer Arztpraxis veräußert wurde. Hinsichtlich der Einwände des Finanzamtes, dass bei der Ergänzung des Mietvertrages betreffend der Erhöhung des Mietentgeltes für das Wohnhaus irrtümlich vom Mietvertrag vom 1.12.2006 anstatt 4.12.2006 gesprochen und diese Ergänzung nur von einem der beiden Miteigentümer unterzeichnet worden sei, schließt sich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen im Vorlageantrag an, wonach diese Umstände nicht geeignet sind, eine Fremdunüblichkeit der Mietverträge aufzuzeigen. 2) Zahlung des Mietengeltes abweichend von den Verträgen erst am 19. eines jeden Monats: In der Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt weiters ins Treffen, dass entgegen den Vereinbarungen in den Mietverträgen, wonach die Bestandsentgelte jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu entrichten seien, diese jeweils erst am 19. des laufenden Monats zur Überweisung gebracht worden seien und bei einem Mietverhältnis unter Fremden eine derartige Vorgehensweise nicht denkbar wäre, weil der Vermieter in einem Mietverhältnis unter Fremden auf eine zeitgerechte Zahlung bestehen würde, zumal durch die verspätete Entrichtung jeweils ein Zinsverlust für 19 Tage entstehen würde. Seite 13 von 22 Diesbezüglich ist der Abgabenbehörde beizupflichten, dass ein Vermieter auf zeitgerechte Zahlung des Mietentgeltes bestehen wird und insoweit die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zumindest hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes nicht den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen entspricht. 3) verspätete Zahlung des Mieterhöhungsbetrages für die ersten Monate: Hiezu wurde vom Finanzamt ins Treffen geführt, dass die Differenz vom ursprünglich vereinbarten Mietentgelt auf das nach Ablauf von drei Jahren erhöhte Mietentgelt für die Monate Jänner bis April 2009 offenbar im Hinblick auf die für den 16. April 2009 angesetzte Besprechung mit dem Betriebsprüfer erst am 13. April 2009 im Nachhinein bezahlt worden sei, gegenüber Fremden ein Vermieter aber auf die im Mietvertrag vereinbarte pünktliche und vollständige Zahlung der Mieten bestanden hätte. Dem wurde seitens der steuerlichen Vertretung entgegen gehalten, dass der Zahlungsverzug der Differenzbeträge betreffend das erhöhte Mietentgelt lediglich drei Monate betragen habe und die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigen würden, dass solche Unregelmäßigkeiten bei sehr vielen Mietverhältnissen vorkommen würden. Weiters könne die Herstellung eines zeitlichen Zusammenhanges der Nachzahlungen mit der Besprechung mit dem Betriebsprüfer am 16. April 2009 nicht nachvollzogen werden, da auch ohne Betriebsprüfung der Zahlungsverzug festgestellt und eine eheste Zahlung gefordert worden wäre. Auch diesbezüglich ist dem Finanzamt grundsätzlich darin beizupflichten, dass ein Vermieter auf Zahlung des Mietentgeltes bzw. von Erhöhungen des Mietentgeltes zu dem im Mietvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt bestehen wird und insoweit die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zumindest hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes nicht den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen entspricht. Hinsichtlich der verspäteten Nachforderung der Erhöhungsbeträge ist aber nach Auffassung des Gerichtes den Ausführungen der steuerlichen Vertretung beizupflichten, wonach solche Unregelmäßigkeiten in der tatsächlichen Durchführung von vertraglich getroffenen Vereinbarungen auch bei Mietverhältnissen, bei denen keine Nahebeziehung zwischen Mieter und Vermieter bestehen, durchaus vorkommen. 4) Fremdunüblichkeit der Indexvereinbarung: In den streitgegenständlichen Mietverträgen wurde bezüglich der Wertsicherung des Mietentgeltes gleichlautend vereinbart, dass als Grundlage der Index für Verbraucherpreise 2000 und zwar die für den Monat Jänner 2006 verlautbarte Indexzahl heranzuziehen sei und erst ab überschreiten einer Schwankung von 5 % der Indexzahl die gesamte Änderung zu berücksichtigen sei. Soweit hiezu vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, dass in dem Vertrag eine Indexerhöhung erst bei Schwankungen über 5 % enthalten sei, ist Seite 14 von 22 darauf hinzuweisen, dass die in den streitgegenständlichen Mietverträgen getroffene Vereinbarung bezüglich der Wertsicherung der gängigen Praxis entspricht. Hiezu darf auf eine Vielzahl von im world wide webb enthaltenen Mietvertragsmustern verwiesen werden, in welchen genau dieser Prozentsatz vorgeschlagen wird. 5) Fehlender schriftlicher Mietvertrag für die Anfangsmonate: Hiezu wurde vom Finanzamt zusammengefasst ins Treffen geführt, dass in den Mietverträgen darauf hingewiesen worden sei, dass das Mietverhältnis jeweils gemäß der mündlichen Vereinbarung bereits begonnen habe und nun auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werde. Da für die Anfangsmonate jeweils weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Punktation der mündlich getroffenen Vereinbarungen vorgelegt worden sei, sei das Mietverhältnis für diesen Zeitraum steuerlich als nicht existent zu beurteilen, da rückwirkende Vereinbarungen nicht anerkannt würden. Dem wurde seitens der steuerlichen Vertretung entgegengehalten, dass im Mietvertrag vom 4. Dezember 2006 das Einfamilienhaus betreffend, unter Punkt 11 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass das Mietverhältnis mit 1. Juli 2006 begonnen habe und die Vertragsinhalte selbstverständlich auch schon in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 4. Dezember 2006 Gültigkeit gehabt hätten. Gleiches gelte für den Mietvertrag betreffend die Ordination für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 25. Mai 2006. Zu dem vom Finanzamt ins Treffen geführten Umstand, dass für die ersten Monate eine schriftliche Vereinbarung gefehlt habe, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die fehlende Schriftlichkeit einer vertraglichen Vereinbarung nicht per se zur steuerlichen Negierung des Vertragsverhältnisses führt. Vielmehr müssen bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile (Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über das Schicksal der Mieterinvestitionen und über die Instandhaltungspflichten, Tragung von Betriebskosten) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl. zuletzt VwGH vom 5.9.2012, 2010/15/0018 sowie vom 8.9.1992, 87/14/0186). Da in den vorgelegten schriftlichen Verträgen die wesentlichen Vertragsbestandteile fixiert sind und unter Punkt II der Mietverträge jeweils festgehalten ist, dass gegenständliche Mietverträge bereits am 1. Jänner 2006 bzw. 1. Juli 2006 mündlich vereinbart worden seien und mit 1. Jänner 2006 bzw. 1. Juli 2006 begonnen hätten und nunmehr beurkundet würden und auch vom Finanzamt hinsichtlich deren Gültigkeit für die Anfangsmonate keinerlei Umstände ins Treffen geführt werden konnten, die aufzeigen würden, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, vermag dieser Umstand eine fehlende mündliche Vereinbarung für die Anfangsmonate nicht aufzuzeigen. Seite 15 von 22 6) Instanhaltungsarbeiten: Wenn seitens des Finanzamtes ins Treffen geführt wird, dass sich der Mieter in den Mietverträgen zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten verpflichtet habe und dies als fremdunüblich zu beurteilen sei, mit der Begründung, dass die Kosten hiefür immer vom Vermieter zu tragen seien, ist vorweg auf die Ausführungen der steuerlichen Vertretung hinzuweisen, wonach die Objekte nicht dem MRG unterliegen würden und sohin die Vereinbarungen betreffend Übernahme der Instandhaltungskosten durch den Mieter grundsätzlich möglich und auch nicht fremdunüblich seien. Weiters werden in diesem Zusammenhang die diesbezüglich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nachstehend wiedergegeben: „Im Übrigen verpflichtet sich der Mieter, die mit dem Betrieb, der Pflege, der Wartung und Verwaltung des Hauses samt Parkflächen verbundenen (Betriebs-)Kosten, Abgaben und sonstigen Aufwand selbst zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich, das ihm überlassene Haus in gutem, vollkommen benutzbarem bzw. bewohnbarem Zustand zu erhalten und das Mietobjekt pfleglich und mit Schonung zu behandeln. …… Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fenster und Türen) im Haus auszuführen, sowie Licht und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Wasch- und Abflussbecken instand zu halten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. Kommt der Mieter dieser vorstehend ausgeführten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht firstgerecht nach, so hat die Vermietern das Recht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.“ Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich nach Auffassung des Richters keineswegs um Vereinbarungen die als fremdunüblich zu beurteilen wären. Vielmehr sind diese mit Ausnahme der Bestimmung, dass auch die Fenster und Türen zu streichen sind, durchaus übliche Vertragsbestimmungen. Weiters wird die Verpflichtung zu Instandhaltungsarbeiten allenfalls in der Mietzinsbildung seinen Niederschlag finden. Diese Beurteilung wurde dem Finanzamt im übrigen durch das Bundesfinanzgericht vorgehalten und ist seitens des Finanzamtes unwidersprochen verblieben. 7) Baubescheid Zum Einwand des Finanzamtes, dass im ursprünglichen Baubescheid vom 15. September 2005 der Grundstückseigentümer als Bauwerber und Bauherr aufscheine und dass der Bestandvertrag betreffend die Liegenschaft in Zusammenhang mit der Errichtung eines Superädifikates erst am 30. September 2005 und damit nach dem der Baubescheid erlassen wurde, abgeschlossen worden sei, wurde dem Finanzamt vom Seite 16 von 22 Bundesfinanzgericht vorgehalten, dass bereits im Kaufvertrag das Grundstück betreffend vom 25. Juli 2005 mit der Gemeinde unter dem Punkt IV „Wiederkaufsrecht“, vereinbart worden sei, dass die Verkäuferin sich damit Einverstanden erkläre, dass das Bauwerk im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten (als Superädifikat) errichtet werde und insoweit nach Auffassung des Gerichtes offenkundig bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden sei, dass die Gebäude nicht vom Erwerber des Grundstückes errichtet werden sollten, sondern von einem Dritten in Form eines Superädifkates. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Bauansuchen bereits am 7. Juli 2005 und somit bereits vor Abschluss des Kaufvertrages über die Liegenschaft mit der Gemeinde (25. Juli 2005) gestellt wurde und gerade dieser Umstand aufzeigt, dass es im Wirtschaftsleben durchaus vorkommt, dass bereits mündlich geschlossene Verträge erst zu einem späteren Zeitpunkt im Schriftform gegossen werden, da das Bauansuchen nicht gestellt werden hätte können, nenn mit der Gemeinde der Verkauf des Grundstückes nicht bereits mündlich vereinbart worden wäre. Weiters wurde hiezu vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführt, dass der ursprüngliche Baubescheid der Gemeinde irrtümlich an Dr. A Z gerichtet worden sei, offensichtlich weil dieser Käufer des Grundstückes gewesen, dieser Fehler von der Gemeinde umgehend berichtigt und sodann das Ehepaar Z als Bauwerber angeführt worden sei, was durch ein separates Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde vom 10. Juli 2009 bestätigt worden sei. Insoweit vermag auch dieser Umstand nicht dazu führen, dass die Mietverhältnisse steuerlich nicht anzuerkennen wären. Zu den Punkten 8, 9 und 10: Bezüglich der weiteren Punkte 8 bis 10 (Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht der Gemeinde; kein wirksamer Superädifikatsvertrag; fehlende Verbücherung des im Superädifikatsvertrag vereinbarten Vorkaufsrechtes sowie des Bestandsrechtes) ist vorweg auf die vom Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 4.9.2014, 2011/15/0135 und 0136, vertretene Rechtsauffassung hinzuweisen. Nach dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann einen Vertrag über die unentgeltliche Einräumung eines auf zehn Jahre befristeten und jederzeit widerrufbaren Fruchtgenussrechtes am Ober- und Dachgeschoss seines Hauses ab, führte sodann unter Übernahme von beträchtlichen Kosten (133.000 €) Baumaßnahmen am Fruchtgenussobjekt durch und vermietete die Räumlichkeiten in weiterer Folge an ihren Sohn zu einem Mietentgelt in festgelegter Höhe, welches in einem Nachtrag auf 800 € aufgebessert wurde. Aus der Vermietung hat die Beschwerdeführerin sodann Einkünfte und Umsätze erklärt sowie Vorsteuern geltend gemacht. Seite 17 von 22 Die belangte Behörde hat die Einkünfte aus der Vermietung sowie Vorsteuern nicht anerkannt im Wesentlichen u.a. mit der Begründung, dass der im Vorfeld abgeschlossene Fruchtgenussvertrag, der der Beschwerdeführerin erst die Grundlage für die Einkommenserzielung verschafft habe, dem Fremdvergleich nicht standhalte, weil durch Abschluss der Vereinbarung mangels Verbücherung kein Fruchtgenussrecht, sondern nur ein (auf zehn Jahre befristetes) inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht am Mietobjekt erworben worden sei, der Berechtigten auch die Tragung jener Aufwendungen auferlegt worden sei, welche nach dem Zivilrecht den Fruchtgenussbesteller als bücherlichen Eigentümer treffen würden und auch keine Absicherung durch ein Veräußerungsverbot zugunsten der Berechtigte vereinbart worden sei. Dazu wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus der Vermietung von Räumlichkeiten an ihren Sohn sowie die in diesem Zusammenhang erklärten Umsätze und geltend gemachten Vorsteuern seien und daher ausschließlich zu prüfen ist, ob der abgeschlossene Mietvertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen ist, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hatte und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (VwGH 25. Juli 2013, 2011/15/0151). Dies bedeutet aber für den streitgegenständlichen Fall, dass lediglich die beiden Bestandsverträge betreffend die Nutzungsüberlassung des Wohnhauses und der Arztpraxis nach den Kriterien der Angehörigenjudikatur zu prüfen sind. Ob dabei der der Vermietung vorangehende, von den Eltern mit dem Sohn geschlossene „Bestandsvertrag“ in welchem der Sohn den Eltern das Recht eingeräumt hat, die streitverfangenen Gebäude auf seinem Grundstück zu errichten und der beschwerdeführenden Miteigentümergemeinschaft erst die Grundlage für die Einkommenserzielung verschafft hat, einem Fremdvergleich standhält, hat dabei sohin außer Betracht zu bleiben. Ergänzend wird zu diesen Punkten dennoch Nachstehendes angemerkt: 8) Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht der Gemeinde bezüglich des Grundstückes: Dazu wurde von der Abgabenbehörde ins Treffen geführt, dass der Gemeinde als Verkäuferin der Liegenschaft ein Wiederkaufs- bzw. Vorkaufsrecht eingeräumt worden sei und diese gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrages bei Einlösen dieser Rechte für den Grund lediglich den gezahlten Preis und für das Gebäude lediglich den Verkehrswert zu zahlen hätte und ein fremder Dritter bei derartigen Vertragsbestimmungen weder ein Superädifikat noch ein Bauwerk im Rahmen eines Baurechtes errichten würde. Hiezu wird hinsichtlich des ins Treffen geführten Wiederkaufsrechts der Gemeinde vorweg auf die Ausführungen im Vorlageantrag bzw. auf die Vertragsbestimmung Punkt IV des Kaufvertrages „Wiederkaufsrecht“ verwiesen. Danach erlischt nämlich das Wiederkaufsrecht automatisch, ohne dass es einer weiteren Erklärung durch die Gemeinde bedarf, sobald das Bauwerk errichtet und die Arztpraxis eröffnet wird. Da laut Seite 18 von 22 den Ausführungen im Vorlageantrag gerade die Errichtung einer Arztpraxis der Grund für den Kauf des Grundstückes war und das Wiederkaufsrecht bereits mit Praxiseröffnung im Jahre 2006 erloschen war, geht das Argument der Abgabenbehörde diesbezüglich ins Leere. Zum Vorkaufrecht der Gemeinde ist anzumerken, dass dieses einerseits zeitlich begrenzt ist (laut Punkt V des Kaufvertrages bis zum 30. Juni 2020) und bei Veräußerung wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit bzw bei Veräußerung an einen anderen Arzt bzw. wenn die Liegenschaft im Erbwege übergeht, ohnehin nicht zur Anwendung gelangt (vgl. nochmals Punkt V des Kaufvertrages). Darüber hinaus könnte ein Vorkaufsrecht nur im Falle der Veräußerung der Liegenschaft ausgeübt werden. Für eine mögliche Veräußerung der Liegenschaft liegen aber keinerlei naheliegenden Anhaltspunkte vor, zumal der Sohn der Miteigentümer in dem Gebäude seine berufliche Tätigkeit als praktischer Arzt ausübt. Zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, wonach ein Fremder niemals ein Superädifikat bzw. im Rahmen eines Baurechtes ein Gebäude errichten würde, wenn er bei Ausübung des Vorkaufs- bzw. Wiederkaufsrechtes durch die Gemeinde lediglich den Verkehrswert des Gebäudes erhalten würde, wird auf die diesbezügliche Entgegnung im Vorlageantrag verwiesen. Darin wird nach Auffassung des Gerichtes zutreffenderweise zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Liegenschaftsveräußerung nur in seltenen Fällen ein höherer Kaufpreis erzielbar sein wird, als der von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellte Verkehrswert. Auch diese Überlegungen wurden dem Finanzamt vorgehalten und verblieben in der Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes unkommentiert. 9) Superädifikat: Diesbezüglich wird von der Abgabenbehörde die Auffassung vertreten, dass die gegenständlichen Gebäude weder als Superädifikate zu klassifizieren noch als im Rahmen der Einräumung eines Baurechtes errichtet anzusehen seien, weil einerseits die Gebäude in der Absicht errichtet worden seien, sie stets auf der Liegenschaft zu belassen und daher unter den Begriff des Gebäudes nach § 297 ABGB (unbewegliche Sachen) zu subsummieren seien und andererseits die vertragliche Gestaltung des „Bestandvertrages“ (bezüglich der Errichtung eines Superädifikates) und dessen tatsächliche Durchführung schon aufgrund der fehlenden Verbücherung nicht der Angehörigenjudikatur entsprechen würde. Weiters sei nach Ansicht des Finanzamtes auch kein Baurecht eingeräumt worden, weil dieses erst durch Eintragung im C-Blatt des Grundbuches der belasteten Liegenschaft entstehe, weshalb im Ergebnis das Einfamilienhaus samt Garage und Ordinationsgebäude zivilrechtlich dem Grundstückseigentümer zuzurechnen sei. Hiezu ist vorweg auf die voranstehenden Ausführungen im letzten Absatz zu Punkt 9 zu verweisen, weshalb im Streitfall nicht zu prüfen ist, ob der Bestandvertrag (betreffend die Errichtung der Superädifikate) einem Fremdvergleich standhält. Seite 19 von 22 Ergänzend wird aber hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der auf fremden Grund und Boden als Superädifikate errichteten Baulichkeiten und der dazu vom Finanzamt ins Treffend geführten Entscheidungen des OGH darauf hingewiesen, dass Superädifikate rechtlich selbständige Bauwerke sind, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stetes darauf bleiben sollen (§ 435). Solche Bauwerke, die nach den allgemeinen Regeln zu unselbständigen Bestandteilen der Liegenschaft würden, sind als Überbauten sonderrechtsfähig. Damit werden Superädifikate im Gegensatz zu sonstigen Gebäuden nicht Zugehör der Liegenschaft und sind Gegenstand eines besonderen Eigentumsrechtes Dem Erbauer fehlt in einem solchen Fall die Belassungsabsicht schon dann, wenn die Trennung des Eigentums am Bauwerk von jenem an der Liegenschaft nicht für die gesamte natürliche Nutzungsdauer des Bauwerks geplant ist, wobei eine Entfernungsabsicht nicht erforderlich ist und ist es daher nicht schädlich, wenn für die Beendigung des Grundnutzungsverhältnisses nicht der Abriss des Überbaus, sondern dessen Übertragung an den Liegenschaftseigentümer vereinbart wird (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, Band 1 13. Auflage, Seite 250 ff). Im übrigen wird auf Punkt IX des „Bestandvertrages“ hingewiesen, in welchem vereinbart wurde, dass die Bestandnehmer nach Beendigung des Bestandsverhältnisses primär verpflichtet sind, das Bestandobjekt geräumt (von den Superädifikaten) zurück zu stellen bzw. der Bestandgeber das Recht hat, sollte er den Weiterbestand der Superädifikate wünschen, die Gebäude zum halben Zeitwert abzulösen. 10) Fehlende Verbücherung des Bestandsrechtes sowie des Vorkaufsrechtes In der Berufungsvorentscheidung führte die Abgabenbehörde weiters ins Treffen, dass in der Aufsandungserklärung des Bestandvertrages (betreffend die Errichtung der Superädifikate) vereinbart worden sei, dass das Bestandrecht ebenso wie das Vorkaufsrecht zugunsten der Beschwerdeführerin ins Grundbuch eingetragen werden sollte, in diesem Zusammenhang aber festzustellen sei, dass lediglich das Wiederkaufssowie das Vorkaufsrecht der Gemeinde verbüchert worden sei und es insoweit an der ausreichenden Publizitätswirkung bezüglich der Errichtung der Gebäude durch die Vermietergemeinschaft fehle. Hiezu ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft sowohl in dem von der Gemeinde berichtigten Baubescheid als Bauwerber angeführt und auch in den Rechnungen betreffend die Errichtungskosten als Rechnungsadressat benannt ist. Zudem ist den Ausführungen der steuerlichen Vertretung zu entnehmen, dass der notariell beglaubigte Bestandsvertrag (betreffend die Errichtung der Superädifikate) der finanzierenden Bank vorgelegt worden ist und auch dem Finanzamt bekannt war, dass die Gebäude im Rahmen eines Superädifikatvertrages errichtet werden sollten. Im übrigen darf dazu nochmals darauf hingewiesen werden, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Einkünfte aus der Vermietung von Räumlichkeiten an den Seite 20 von 22 Sohn sowie die in diesem Zusammenhang erklärten Umsätze und geltend gemachten Vorsteuern sind und daher ausschließlich zu prüfen ist, ob die abgeschlossenen Mietverträge nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen ist, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. nochmals VwGH 4.9.2014, 2011/15/0135 und 0136). Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung der beiden Mietverträge ergibt sich sohin aufgrund der voranstehenden Ausführungen nachstehende Würdigung des Sachverhaltes: Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wird vor allem der fremdüblichen Höhe des Mietentgeltes sowie dessen tatsächlicher Entrichtung maßgebliche Bedeutung beizumessen sein. Dabei ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Höhe der Mietentgelte unbestrittenermaßen noch als fremdüblich zu beurteilen sind und zwar auch ohne Erhöhung des Mietentgeltes für das Wohnhaus nach den ersten drei Jahren (vgl. dazu Ausführungen unter Punkt 1). Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die vereinbarten Mietentgelte auch jeweils monatlich - wenn auch abweichend von der vertraglichen Vereinbarung anstatt am ersten eines jeden Monats erst am 19. eines jeden Monats – entrichtet wurden. Wie den voranstehenden Ausführungen zu den einzelnen Punkten zu entnehmen ist, entsprechen auch die übrigen vertraglichen Vereinbarungen durchaus den unter Fremden üblichen Vertragsgestaltungen. Somit verbleiben als Umstände, die gegen die fremdübliche Vertragsgestaltung bzw gegen deren tatsächliche fremdübliche Durchführung sprechen würden, lediglich die Tatsache, dass das Mietentgelt abweichend vom Vertrag nicht jeweils am ersten sondern erst am 19. eines jeden Monats entrichtet wurde bzw. die Erhöhungsbeträge des Mietengeltes ab dem 1.1.2009 erst im April dieses Jahres nachgezahlt bzw. überwiesen wurden. Diese vermögen aber bei einer Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass den Mietverhältnissen die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre, zumal solche Unregelmäßigkeiten in der tatsächlichen Durchführung von Mietverhältnissen auch bei Mietverhältnissen, bei denen keine Nahebeziehung zwischen Mieter und Vermieter bestehen, durchaus vorkommen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Unüblichkeit einzelner Vertragsbestimmungen des Mietvertrages bzw deren mangelhafter Umsetzung nicht entscheidend ist (vgl. dazu BFH 22.10.2013, X R 26/11, zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen). Das die Bauwerke dabei allenfalls nach den Vorstellungen und Wünschen des zukünftigen Mieters errichtet wurden (worauf in einer Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes hingewiesen wurde), ist im übrigen eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgangsweise Seite 21 von 22 (vgl. VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013) und vermag insoweit eine Fremdunüblichkeit auch nicht aufzuzeigen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Streitfall ausschließlich zu beurteilen war, ob die verfahrensgegenständlichen Mietverhältnisse betreffend die Arztpraxis und das Wohnhaus sachverhaltsbezogen als fremdüblich zu beurteilen sind, lag dem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde. Dass für die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung der beiden Mietverhältnisse, der Bestandsvertrag mit dem der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt wurde, ein Superädifikat zu errichten, nicht auf dessen Fremdüblichkeit zu prüfen ist, ist im übrigen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (VwGH 4.9.2014, 2011/15/0135 und 0136). Innsbruck, am 18. November 2015 Seite 22 von 22 GZ. RV/7103448/2010 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Senat in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 in der Sitzung am 13. Oktober 2015 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert: Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als ITProjektleiterin. In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte sie unter anderem Kosten für Ausbildung/Fortbildung bzw. Umschulung in Höhe von € 4.364,90, damit zusammenhängende Reisekosten von € 838,32 sowie Kosten für Fachliteratur von € 92,70 geltend. Über Aufforderung des zuständigen Finanzamtes (FA) legte die Bf. die diesen Ausgaben zugrunde liegenden Belege (Seminarbestätigungen „Lehrgang universitären Charakters Supervision, Coaching und OE“, Zahlungsbestätigungen, Hotelrechnungen usw.) vor. Mit Bescheid vom 17.08.2010 führte das FA die Arbeitnehmerveranlagung durch, wobei im Zusammenhang mit dem beantragten Lehrgang lediglich Kosten für Fachliteratur in Höhe von € 36,26 mit folgender Begründung berücksichtigt wurden: „Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Supervision vermittelt Anregungen zur Verbesserung des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedenen Lebenslagen, wie dies für alle Personen von Bedeutung ist, die zu anderen Menschen Kontakt haben. Dh Supervision kommt in erster Linie jenen Personen zugute, die mit anderen Personen oder Personengruppen außerberufliche bzw. berufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen und ist nicht nur auf pädagogisch tätigte Personen mit Führungsaufgaben beschränkt. Daraus ergibt sich, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Die Supervision und die Reisekosten konnte daher nicht berücksichtigt werden.“ In ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) legte die Bf. dar, dass sie im Jahr 2008 mit der Ausbildung für Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung begonnen habe, wobei mehrere Beweggründe dafür ausschlaggebend gewesen seien. Einerseits sei sie damals als IT-Projektleiterin in sehr großen, schwierigen und sehr konfliktreichen Projekten tätig gewesen. Da es im Projektverlauf immer wieder zu schwierigen Situationen gekommen sei, durch die sie das Projektteam durchführen musste und die sie bewältigen musste, sei es ihr dringend notwendig erschienen, eine Weiterbildung im Mitarbeitercoaching anzustreben. Andererseits möchte sie sich mit ihrer neuen Ausbildung auf ein neues berufliches Standbein vorbereiten: Selbständig als Supervisorin, Coach und Organgisationsentwicklerin zu arbeiten. Dafür habe sie derzeit Bildungskarenz und arbeite auch an der Renovierung eines Raumes, der dann als Praxisraum für ihre Beratungen zur Verfügung stehen werde. Jedenfalls möchte sie sich mit der Ausbildung und Umschulung, die sie in diesen Jahren absolviere, ein neues berufliches Standbein schaffen, das es ihr ermögliche, auch in der zweiten Hälfte ihrer Berufstätigkeit gesund und selbständig für ihr Einkommen zu sorgen. Daraufhin erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung des FA vom 30.09.2010: „Aus Ihrem Schreiben vom 28.08.2010 geht hervor, dass Sie auf ein zukünftiges neues Standbein abzielen. Es besteht somit kein konkreter Zusammenhang mit einer neu ausgeübten Tätigkeit. Die in Zusammenhang mit der eventuellen Tätigkeit geltend gemachten Werbungskosten konnten daher nicht berücksichtigt werden. Sie werden jedoch höflich darauf aufmerksam gemacht, dass falls Sie in den nächsten Jahren Einkünfte als Supervisorin, Coaching- und Organisationsentwicklerin beziehen, gemäß § 295a BAO ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit geändert werden kann, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat. Ihre Berufung war somit abzuweisen.“ Dagegen stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte die Bf. aus, dass sie in der EDV-Abteilung der A. ( M. ) arbeite. In der M. würden die B. -Förderungen beantragt, berechnet und ausbezahlt. Die Software für die B. -Förderungen müsse sehr oft unter großem Zeitdruck entwickelt werden, da die EU-Richtlinien und auch die Terminvorgaben sehr streng eingehalten werden müssten, die Vorgaben für die Software aber sehr spät erst wirklich fixiert würden. Eine verspätete Auszahlung der EU-Gelder würde ein großes Pönale nach sich ziehen, was der Bund und die M. auf jeden Fall vermeiden wollen. Seite 2 von 13 Als Projektleiterin in der EDV-Abteilung leite sie diesen Entwicklungsprozess und führe das Projektteam durch die Analyse des Pflichtenhefts, das Design der Softwarearchitektur, die Softwareentwicklung, Software-Tests und -Fertigstellung. Anschließend werde diese Software gewartet und im Echtbetrieb betreut. Bei der Pflichtenheft-Analyse würden die Kunden eingeladen mit dem Projektteam das gemeinsame Bild des Geschäftsprozesses, sowie das Potential der Software zu entwickeln. Dabei müssten die Grenzen des Möglichen in technischer und zeitlicher Sicht verhandelt werden, widersprüchliche Anforderungen an die neue Software seien dabei leider an der Tagesordnung. Es gelte herauszuarbeiten, was dem Kunden das Wichtigste sei, was das für die Software bedeute, welche Schwerpunkte gesetzt werden, was als nice-to-have klassifiziert werden könne. Dieser Projektteil bestehe zum größten Teil aus Besprechungen und Verhandlungen mit dem Kunden und dem Versuch die Reibungsverluste möglichst gering zu halten. Der Prozess der Erstellung der Softwarearchitektur erfordere einen offenen Umgang mit Ideen, brauche eine Atmosphäre wo auch neues und außergewöhnliches zugelassen werden könne, damit im Entwickeln von Ideen die Chance bestehe das Projekt auch wirklich weiter zu entwickeln. Es brauche sowohl eine offene Haltung für Veränderungen als auch den Blick auf Bewährtes, weil Bewährtes bewahrt werden könne. Die Phase der Softwareentwicklung sei hingegen sehr streng strukturiert und gekoppelt mit der Aufgabe möglichst rasch ein gutes Ergebnis zu erzielen, damit die Fachabteilung mit den Softwaretests auch zeitnah beginnen könne. Dazwischen gebe es immer wieder Zeiten wo das Team durch Unsicherheit, Innehalten und Ambivalenzen, Unstimmigkeiten, Konkurrenz, Konflikte etc. geführt werden müsse – und das alles unter enormem Zeitdruck. Die Zusammenarbeit mit der „anderen“ Abteilung, der Fachabteilung, brauche immer wieder Klärung, klare Kommunikation, Konfliktlösungen. Es brauche viel Know How und professionellen Umgang mit MitarbeiterInnen, die diese Anforderungen unter zeitlichem Erfolgsdruck bewältigen müssten. Dazu sei es wichtig, verschiedene Sichtweisen integrieren zu können, in Konfliktsituationen – sowohl im Team – als auch mit einzelnen Kollegen wertschätzend und lösungsorientiert handeln zu können. Dieser Prozess könne mit den Methoden und der Haltung des Coachings professionell, lösungsorientiert und zielgerichtet durchlaufen werden. Die Teambesprechungen und Projekt-Jour Fixe könnten mit dem Know How aus dem Teamcoaching und der Teamentwicklung professionell bereichert und motivierend durchgeführt werden. Im Modul Projektmanagement habe sie ihre bisherigen Projektmanagement-Erfahrungen erweitern können mit Sichten auf verschiedene Rollen im Projekt, die Dynamik zwischen Linie und Projekt, die Wichtigkeit des Projektreviews, das Verhältnis von Planung- und Projektcontrolling, die besondere Gestaltung von Projektanfang und -ende. Die gelernten Strategien und Methoden aus dem Kommunikations- und Konfliktmanagement könnten jederzeit im Projektverlauf angewendet werden und Seite 3 von 13 unterstützen die MitarbeiterInnen in ihrer Zusammenarbeit und in dem Bewusstsein, gemeinsam die Aufgaben des Projekts lösen zu können. Die Organisationsentwicklung sei ein weiterer Teil dieser Ausbildung. Dabei gehe es darum, Veränderungsprozesse in einer Organisation zu begleiten. Eine Organisation müsse sich immer verändern, um bestehen zu bleiben. Das Wissen darum, wie Veränderungsprozesse ablaufen, wie sie gestaltet werden, welche Gefühle/Ängste/ Widerstände sie bei den MitarbeiterInnen hervorrufen, in welchen Situationen sie angewendet werden könnten sei wichtiges Know How um sich selbst innerhalb der Organisation weiterentwickeln und etablieren zu können. Ständige Weiterbildung sei für die Bf. in ihrer Position unumgänglich, um auf dem aktuellem Stand zu sein und auch die Karrieremöglichkeiten innerhalb des Unternehmens seien mit den absolvierten Aus- und Weiterbildungen korreliert. Damit Frauen ihre Karrierechancen auch realisieren könnten, müssten sie immer einen Schritt voraus sein. Ständige Weiterbildung sei sehr, sehr wichtig für erfolgreiche Menschen. Die M. unterstütze sie in dieser Ausbildung, indem sie mehrere Ausbildungstage habe dienstlich besuchen können und indem ab Februar 2010 eine Bildungskarenz für ein Jahr genehmigt worden sei. Weiters möchte sie ihre fundierte, vielseitige Ausbildung nutzen, um auf selbständiger, vorerst nebenberuflicher Basis dieses spezielle Leistungsangebot bei größeren ITProjekten bewerben zu können. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 seien Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Mit der Einführung der Z 10 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22.09.2005, 2003/14/0090, ausgesprochen, dass nunmehr „solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigen Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.“ Als Beilage übermittle die Bf. die Seiten 8 bis 16 aus dem Curriculum für die Ausbildung „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“ der C. Wien, zu finden unter link . In diesem Dokument fände sich eine Beschreibung der Module mit kurzen Inhaltsangaben. Sie stelle daher den bereits im Schreiben vom 02.09.2010 gestellten Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausbildungs-, Reise- und Fachliteraturkosten in Höhe von € 5.295,92 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Seite 4 von 13 Es wurde erwogen: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufung gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen ist. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten und die Kosten für Fachliteratur als Werbungskosten anzuerkennen sind. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist zu sprechen, wenn die vermittelten Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Es sollen auch "solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können" (VwGH 22.09.2005, 2003/14/0090). Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung jedoch nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nicht abzugsfähig sind daher Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein). Die von der Bf. im Zuge des Vorlageantrages übermittelten Auszüge aus dem Curriculum für die Ausbildung „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“ der C. Wien lassen erkennen, dass Lehrinhalt unter anderem auch Themen wie „Die eigene Persönlichkeit, die Gestaltung der persönlichen Rolle als Beraterin, die/ der Einzelne und das soziale System“, „Gesprächsführung & Fragetechniken: die Frage als Intervention“, „Themenorientierte Selbsterfahrung – Zwischenbilanz und Verankerung“ oder „Kommunikations- und Konfliktmanagement“ sind, welche neben Seite 5 von 13 einer beruflichen Verwendungsmöglichkeit auch eine private Veranlassung in Form einer Persönlichkeitsentwicklung nicht ausschließen. Für solche Bildungsmaßnahmen ist zur steuerlichen Berücksichtigung die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 30.05.2001, 2000/13/0163). Diese Notwendigkeit ist dahingehend zu verstehen, ob die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll sind (VwGH 12.03.1994, 91/14/0024). „Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit.“ (VwGH 31.03.2011, 2009/15/0198). Der Informationsbogen zum gegenständlichen Lehrgang beschreibt Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung als verwandte Beratungsmethoden mit der gemeinsamen Fokussierung auf den Arbeits- und Leistungsauftrag in Organisationen und Betrieben. Supervision sei eine Methode der reflektierten Begleitung von Professionellen in ihrer Arbeit mit Menschen (Aus- und Weiterbildung, Pädagogik, Gesundheitswesen, Sozialarbeit, Personalführung, Training etc.). Sie sei international verbreitet und habe sich in vielen sozialen, pädagogischen, medizinischen und wirtschaftlichen Berufsfeldern als Qualitätsstandard etabliert. Coaching konzentriere sich auf Themen wie Gestaltung der Führungsrolle, Karriereplanung, Management von Veränderungsprozessen oder Management von Krisensituationen und richte sich vor allem an Führungskräfte in Leitungs- und Managementfunktionen bzw. an Personen in beruflich verantwortungsvollen Positionen. Organisationsentwicklung wiederum habe unter anderem die Planung von Veränderungsund Umstrukturierungsprozessen von Organisationen oder deren Teilbereichen zum Inhalt, ermögliche die Einübung eines konstruktiven Umgangs bei Konflikten in oder zwischen Teams bzw. Hierarchieebenen und könne in Wirtschaftsunternehmen sowie in NonProfitorganisationen eingesetzt werden. Ziele des Lehrganges sei der Erwerb professioneller Beratungskompetenz in den Methoden Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung mit dem Ziel Problemsituationen aus dem Zusammenspiel zwischen den Persönlichkeiten der MitarbeiterInnen und der KundInnen auf der einen Seite und der Organisationsdynamik auf der anderen Seite zu verstehen, alternative Problemlösungen zu finden, die für alle Beteiligten neue Perspektiven eröffnen und das Beziehungs-, Lebens- und Arbeitsklima verbessern sowie die Kooperations- und Konfliktfähigkeit aller Beteiligten zu erhöhen und damit die persönliche und berufliche Handlungskompetenz zu erweitern. Seite 6 von 13 Der Lehrgang richte sich unter anderem an Personen aus Wirtschafts- und Gesundheitsberufen und TrainerInnen und BeraterInnen, Personen in Managementund Leitungsfunktionen in Profit- und Nonprofit-Unternehmen – alle mit einschlägigen Erfahrungen in der Praxis und Erfahrungen mit der Arbeit in Organisationen. Als Angestellte in einer Management- bzw. Leitungsfunktion ist es aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung der Bf. glaubhaft und schlüssig, dass die im Lehrgang vermittelten Inhalte sinnvoll und nützlich für ihre Erwerbstätigkeit eingesetzt werden können. Dies betrifft vor allem Seminare wie • „Kommunikations- und Konfliktmanagement“, • „Methodik der Teamsupervision & Teamentwicklung“, in welchem u.a. Rollen in Teams, die Identität des Teams und die Förderung von Selbstorganisation behandelt werden, • „Systemische Interventionsmodelle der Supervision in Organisationen“, in welchem beispielsweise Techniken zur Bearbeitung der Organisationsdynamik von Teams mit Schwerpunkt auf dem „organisationalen Faktor“ und ein lösungsorientiertes supervisorisches Vorgehen bei eskalierenden Konfliktverläufen in Teams behandelt werden, • „Coaching I: „Coaching als Beratungsansatz““, in welchem auch Managementfunktion und –konzepte vermittelt werden sowie • „Kontrakting und Projektmanagement in der Organisationsentwicklung“, in welchem u.a. die Abgrenzung und Definition von Projekten, Projektmanagementaufgaben, unterschiedliche Rollen in Projekten, Aufbau und Gestaltung von Projektstrukturen (Organisation, Kommunikation), Tools zur Projektplanung, Verhältnis von Planung (zeitlich) und Controlling im Projektmanagement behandelt werden. Selbst wenn sich der Lehrgang an einen eher weiten und damit heterogenen Teilnehmerkreis wendet, was als Indiz gegen eine Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme zu werten ist, überwiegen dennoch die glaubhaften Ausführungen der Bf. in ihrem Vorlageantrag, dass ihr Arbeitgeber sie in dieser Bildungsmaßnahme unterstützte, indem sie mehrere Ausbildungstage dienstlich besuchen konnte und überdies ein Jahr Bildungskarenz genehmigt wurde. Als weiteres Indiz ist die Bewilligung der NÖ Bildungsförderung in Höhe von € 750,-zu werten, da Voraussetzung der Förderung u.a. der „Besuch eines berufsspezifischen Weiterbildungskurses“ ist und dass die berufsspezifische Weiterbildung zur Arbeitsplatzsicherung erfolgen muss. Die oben erwähnten Punkte sind bei Betrachtung des Gesamtbildes als nicht unerheblicher Hinweis auf die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme zu werten, weswegen die angefallenen streitgegenständlichen Kosten dem Grunde nach als Fortbildungskosten anzuerkennen sind. Dies umso mehr, als bestimmte Schlüsselqualifikationen wie Sozialkompetenz und Methodenkompetenz insbesondere bei leitenden Positionen in jüngster Vergangenheit neben der Fachkompetenz zu einem weiteren zentralen Bereich in Personalwirtschaft und Seite 7 von 13 Personalentwicklung geworden sind und damit ein zusätzliches Element für die langfristige berufliche Beschäftigung bilden und somit der Erwerbung, Sicherung oder Einhaltung der Einnahmen dienen. Doch selbst eine negative Beurteilung der Fortbildungskosten würde im gegenständlichen Verfahren aus folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Bf. führte nämlich weiters aus, dass sie sich mit den Bildungsmaßnahmen auf ein neues berufliches Standbein stellen und selbständig als Supervisorin, Coach und Organisationsentwicklerin tätig sein möchte. Diese Ausführungen machten eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens einer Umschulungsmaßnahme erforderlich. Abzugsfähig sind Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen dann, wenn sie derart umfassend sind, dass der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht wird, welche mit der bis dato ausgeübten Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Daher wäre der Besuch einzelner Kurse oder Veranstaltungen nicht unter diesen Begriff zu subsumieren. Es ist jedoch unerheblich, dass der Steuerpflichtige während der Umschulung auch weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Laut VwGH ist es für die Annahme einer erwerbsorientierten Umschulungsmaßnahme ausreichend, dass die bisherige Tätigkeit wesentlich einschränkt wird. Diese muss jedoch nicht vollständig aufgegeben werden. (vgl. VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321 , VwGH, 23.05.2013, 2011/15/0159 ). Umschulungskosten sind daher auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der andere Beruf, auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme abzielt, nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden soll. Zusätzlich sind laut VwGH vom 25.10.2011, 2011/15/0047 steuerlich zu berücksichtigende Umschulungskosten solche Aufwendungen, welche zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Es handelt sich bei Umschulungskosten inhaltlich um „vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten“. Voraussetzung für die Anerkennung solcher „vorweggenommener Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten“ ist, dass die Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Nicht ausreichend ist daher, dass die Umschulung eine Tätigkeit in einem neuen Beruf ermöglicht. Die angestrebte Tätigkeit muss überdies auch zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen. Für die Anerkennung von Umschulungskosten muss daher das Motiv vorliegen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Die Beweggründe für Umschulungsmaßnahmen können mannigfaltig sein. Es kann sich dabei beispielsweise um eine Unzufriedenheit im bisherigen Beruf handeln oder Seite 8 von 13 auch nur um ein Interesse an einer Neuorientierung. Ob es dem Steuerpflichtigen darum geht eine andere Berufstätigkeit tatsächlich auszuüben oder ob andere Motive für die Umschulungsmaßnahme entscheidend sind (z.B. hobbymäßige Verwertung), ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Selbst wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes letztendlich scheitert, z.B. weil die Steuerpflichtige tatsächlich keinen Arbeitsplatz findet, das Gesamtbild jedoch für das Vorliegen dieser Absicht spricht, liegen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor. Eine Ausbildung in einem bestimmten Bereich garantiert nämlich nicht, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können. Dass eine Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen muss, ist daher einerseits im Zusammenhang mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen der Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG) und andererseits auch mit den Grundsätzen der Liebhabereibeurteilung zu sehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) 1993 idgF liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen anhand objektiver Umstände nachweisbar ist. Sollte eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen geeignet sein, erhöht sich die Intensität dieser Nachweisführung oder Glaubhaftmachung. Für die Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten sind somit drei Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Es muss sich um Umschulungsmaßnahmen handeln, 2. es müssen diese Maßnahmen umfassend sein und 3. diese Maßnahmen müssen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs (mit der Absicht Einkünfte zu erzielen) abzielen (vgl BFG 02.07.2014, RV/1100410/2011). Bei dem Universitätslehrgang Beratungs- und Managementwissenschaften, Studienschwerpunkt Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung (OE) handelt es sich zweifelsohne um eine umfassende Umschulungsmaßnahme. Abgeschlossen werden kann der Lehrgang entweder innerhalb von 5 Semestern mit Diplom nach ÖVS-Qualitätskriterien als „Akademische/r SupervisorIn, Coach & OrganisationsberaterIn“ oder innerhalb eines Semesters als „Master of Science – MSc (Supervision, Coaching & Organisationsentwicklung). Laut Informationsblatt des Lehrganges werden die AbsolventInnen aufgrund der vermittelten Qualifikationen befähigt, die Methoden „Supervision“, „Coaching“ und „Organisationsentwicklung“ freiberuflich und organisationsintern auszuüben. Seite 9 von 13 Entsprechend der vorgelegten Zahlungsbestätigung vom 26.01.2010, aus welcher sich ergibt, dass die Bf. den fünfsemestrigen Lehrgang mit insgesamt 320 Stunden an Seminaren besucht, kann bei einer solchen Ausbildungsdauer und den oben genannten weiteren Kriterien davon ausgegangen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Bildungsmaßnahme um eine umfassende Umschulungsmaßnahme handelt, die den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht. Grundsätzlich genügt es, wenn die neue Tätigkeit neben den bisherigen alten Beruf tritt, der weiterhin ausgeübt wird. Allerdings kann diese Aussage nur insofern gelten, als die Betätigung ernsthaft und nicht nur hobbymäßig betrieben wird. Gegen die steuerliche Abzugsfähigkeit würde daher sprechen, wenn lediglich ein Ausmaß angestrebt würde, das nur mehr als geringfügig anzusehen wäre. Der subjektive Wille der Bf. zur Einkünfteerzielung im neuen Beruf kann nur anhand von objektiven Umständen beurteilt werden und daher nur dann berücksichtigt werden, wenn der innere Entschluss zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit klar und eindeutig nach außen in Erscheinung tritt und durch geeignete Unterlagen nachweisbar ist (vgl BFG 02.07.2014, RV/1100410/2011). Zur geplanten Ausübung des neuen Berufs führte die Bf. in ihrer Bescheidbeschwerde vom 28.08.2010 sowie in ihrem Vorlageantrag vom 06.10.2010 an, dass sie sich mit diesem Lehrgang auf eine neues berufliches Standbein vorbereiten möchte. Sie möchte selbständig als Supervisorin, Coach und Organisationsentwicklerin arbeiten. Deswegen sei sie zum Zeitpunkt des Schreibens in Bildungskarenz und arbeite an der Renovierung eines Raumes, welcher als Praxisraum für Beratungen zur Verfügung stehen soll. Vorerst möchte sie ihre fundierte und vielseitige Ausbildung auf selbständiger nebenberuflicher Basis bei größeren IT-Projekten bewerben. In dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 04.11.2010 führte das Finanzamt aus, dass bis dato neben der nichtselbständigen Tätigkeit keine Einnahmen aus der Supervision etc. getätigt wurden. Auch in den Jahren danach wurden von der Bf. bisher keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit deklariert. Hierbei handelt es sich jedoch um kein Kriterium der steuerlichen Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen. Selbst wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes letztendlich scheitert, liegen Werbungskosten vor, wenn das Gesamtbild für das Vorliegen der Absicht der Einkünfteerzielung spricht. Wie bereits erwähnt, verschafft keine Ausbildung eine Garantie, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können. Recherchiert man die Schlagworte „ D. “ in der Internetsuchmaschine www.google.at , scheinen mehrfache Eintragungen auf, welche Coachingleistungen der Bf. bewerben. Dies unter http:// xy , der Homepage der Marktgemeinde S. ( link2 ) sowie auf weiteren Internetseiten betreffend Coaching ( link3 ). Anzumerken ist, dass diese Internetseiten zwar auf die mittlerweile nicht mehr zugängliche Homepage der Bf. unter www verweisen, diese jedoch zumindest bis zum 12.09.2013 Seite 10 von 13 aufrufbar war und die Bf. daher über mehrere Jahre hinweg einen aktiven Aufwand machte, ihre neu erworbenen Fähigkeiten und Leistungen auf dem Markt anzubieten, indem sie sich eine werbende und informative Präsenz im Internet schaffte. Dies war auch bereits vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2010 durch das FA ersichtlich, da im Jahr 2010 ein Kurs mit Terminen in den Monaten April, Mai und Juni an der Volkshochschule S. mit dem Thema „Beratung für Menschen in leitenden Funktionen“ gegen Entgelt durch den Internetauftritt der Bf. angeboten wurde. Der innere Entschluss zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit erscheint dem Senat aus den oben genannten Gründen daher ausreichend klar und eindeutig nach außen in Erscheinung getreten. Da die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, wären – selbst bei Nichtvorliegen von Fortbildungskosten - die beantragten und anhand von Belegen nachgewiesenen Kosten für Umschulungsmaßnahmen und damit zusammenhängendem Kilometergeld grundsätzlich anzuerkennen. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für Fachliteratur ist auszuführen, dass sich aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen ergibt. „Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. VwGH 15. 11. 1995, 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächlich Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss “ (UFS 20.06.2011, RV/0717-W/11). Daher begründet laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Bei den Werken Asgodom/Bock/Mahler/Lienhart/Volk „Die Frau, die ihr Gehalt mal eben verdoppelt hat … - 25 verblüffende Coaching-Geschichten“ (€ 18,45) und Pásztro/Gens „Ich höre was, das du nicht sagst: Gewaltfreie Kommunikation in Beziehungen“ (€ 10,23) handelt es sich um allgemeine Ratgeber des Lebens. Bei typisierender Betrachtungsweise zeigen diese Artikel zwar einen gewissen Zusammenhang mit den Bildungsmaßnahmen der Bf. auf, jedoch sind sie von Seite 11 von 13 allgemeinem Interesse bzw. zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt. Es handelt sich um keine Fachbücher, welche derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse eines Coachs abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. UFS 20.06.2011, RV/0717-W/11), weswegen diese Kosten nicht anerkannt werden konnten. Bei den Werken Radatz, „Beratung ohne Ratschlag: Systemisches Coaching für Führungskräfte und BeraterInnen“ (€ 39,88) sowie Reichel/Rabenstein „Kreativ beraten: Methoden und Strategien für kreative Beratungsarbeit, Coaching und Supervision“ (€ 24,13) handelt es sich um praxisnahe Handbücher zu den Themen Beratungsarbeit, Coaching und Supervision, welche sich vor allem an entsprechende Professionisten richten und auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse dieser Berufsgruppen abstellen. Diese Aufwendungen waren daher als Fachliteratur im Zusammenhang mit den Fortbildungs-/Umschulungskosten steuerlich anzuerkennen. Bezüglich der beantragten Höhe von € 5.295,92 ist auszuführen, dass als Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen sind. Anhand von Belegen und Aufzeichnungen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden anzuerkennende Fortbildungskosten in Höhe von € 4.332,90, davon € 3.080,-- für Semestergebühren, Fahrtkosten in Höhe von € 838,32 sowie Kosten für Fachliteratur in Höhe von € 64,01. Da die Bf. laut übermitteltem Schreiben vom 15.04.2009 € 750,-- als Beitrag zu den Kurskosten von der NÖ Bildungsförderung erhalten hat, war dieser Betrag gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 als allfällig erhaltener steuerfreier oder nicht steuerbarer Ersatz von den beantragten Kosten abzuziehen (vgl. UFSW vom 22.08.2011, RV/2002-W/11). Es waren daher streitgegenständliche Aufwendungen in folgender Höhe anzuerkennen: Fortbildungskosten € 4.332,90 – NÖ Bildungsförderung – € 750,00 + Fahrtkosten + € 838,32 + Kosten für Fachliteratur Insgesamt anzuerkennender Betrag + € 64,01 € 4.485,23 Zulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Seite 12 von 13 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt gegenständlich kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Wien, am 21. Oktober 2015 Seite 13 von 13 GZ. RV/2100685/2012 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 23. Juli 2012 betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 den Betrag von 5.860 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Ergänzend führte er aus, er habe den genannten Betrag aufgewendet, um seinem spielsüchtigen und dadurch hoch verschuldeten Sohn einen „Privatkonkurs“ zu ermöglichen. Sein Sohn habe im Jahr 2011 nur 670 Euro monatlich verdient und sei auf Grund seiner Krankheit (Spielsucht) nicht in der Lage gewesen, den für die Abwicklung eines „Privatkonkurses“ erforderlichen Betrag aufzubringen. Der Bf. habe sich aus sittlichen Gründen verpflichtet gefühlt, den Konkurs seines Sohnes nicht platzen zu lassen. Um die Spielsucht zu überwinden, sei sein Sohn vom Landesgericht für Strafsachen zur Teilnahme an einer Therapie verurteilt worden. Vom Finanzamt wurden die – vom Bf. nachgewiesenen - Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2011 berücksichtigt, weil die Aufwendungen dem Bf. weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien. In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wiederholte der Bf., dass sein Sohn krankhaft spielsüchtig und dadurch in eine hohe Verschuldung geraten sei. Die Verschuldung habe nur durch einen „Privatkonkurs“ beendet werden können. Damit das Gericht dem Antrag auf Durchführung eines „Privatkonkurses“ überhaupt stattgegeben habe, habe der Bf. 5.000 Euro hinterlegen müssen. Von diesem Geld sei im Oktober 2011 die erste und im Dezember 2011 die zweite Rate an die Gläubiger überwiesen worden. Außerdem habe sein Sohn seiner Freundin 2.635 Euro entwendet. Im Strafverfahren sei er zur Wiedergutmachung des Schadens verurteilt worden. Auch diese Zahlung habe der Bf. geleistet. Der Bf. habe darüber hinaus befürchtet, dass es zu weiteren Verurteilungen seines Sohnes kommen werde, wenn dieser seine Schulden nicht begleichen könne. Er habe auch befürchtet, dass sein Sohn, wenn er „eine Strafe absitzen“ müsse noch weiter „ins Kriminelle absinken“ würde. Auch aus diesem Grund habe für den Bf. eine sittliche Verpflichtung bestanden, die Konkurszahlungen seines Sohnes zu übernehmen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Zahlungen in Höhe von 5.860 Euro, die der Bf. im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) seines Sohnes leistete, beim Bf. als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, weil sie dem Bf. aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind. Seite 2 von 5 Unbestritten ist, dass der Sohn des Bf. auf Grund seiner Spielsucht Schulden angehäuft hatte. Der Bf. befürchtete, dass sein Sohn, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne, „noch weiter ins Kriminelle absinken“ würde. Das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit für die Übernahme der Schulden seines Sohnes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen wurde vom Bf. nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Sittliche Gründe für eine Zwangsläufigkeit können nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Doralt, EStG 11. Aufl., § 34 Tz 40-42, sowie die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen, in erster Linie zu nahen Angehörigen, erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheint oder eine ungünstige Nachrede vermieden werden soll. Es besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu nochmals die in Doralt, EStG 11. Aufl., § 34 Tz 40-42, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 23.04.1985, 84/14/0158, und VwGH 20.09.1988, 86/14/0015) ua. keine sittliche Pflicht, einen nahen Angehörigen vor dem Konkurs zu bewahren, dem Ehegatten angesichts der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe zu bezahlen oder seinem straffällig gewordenen Kind den Strafverteidiger zu bezahlen und ihm die Resozialisierung zu ermöglichen. Eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Schulden für nahe Angehörige kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.03.2003, 98/13/0072, m.w.N.) nur als gegeben angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme der Schulden eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können, wobei eine existenzbedrohende Notlage erst dann vorliegt, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, also sowohl Vermögensverlust (Überschuldung) als auch die Unmöglichkeit, seine berufliche Existenz überhaupt auf zumutbare Weise erhalten zu können, drohen. Der Bf. behauptet nicht, dass sein Sohn im Fall des Scheiterns des Schuldenregulierungsverfahrens seine gesamte wirtschaftliche (berufliche) Existenz verloren hätte. Das Einkommen des Sohnes des Bf. hätte zwar bis zum Existenzminimum gepfändet werden können, er hätte aber jedenfalls weiterhin einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen können. Auch wenn das Verhalten des Bf., die Schulden seines Seite 3 von 5 Sohnes (zum Teil) zu übernehmen unter diesen Umständen menschlich verständlich ist, fehlt diesem Verhalten des Bf. dennoch die Zwangsläufigkeit auf Grund einer sittlichen Verpflichtung. Inwiefern die Zahlungen des Bf. unmittelbar dazu gedient haben, seinen Sohn nicht „noch weiter ins Kriminelle absinken“ zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Bf. im Streitjahr geleisteten Zahlungen standen weder mit der vom Strafgericht angeordneten Therapie der Spielsucht noch mit der Schadenswiedergutmachung gegenüber der Freundin des Sohnes in einem Zusammenhang. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu nochmals die oa. zitierten Erkenntnisse VwGH 23.04.1985, 84/14/0158, und VwGH 20.09.1988, 86/14/0015) selbst Aufwendungen, die konkret eingetretene strafrechtliche Folgen für nahe Angehörige beseitigen oder zumindest mildern sollen, nicht als - aus sittlichen Gründen - zwangsläufig erwachsen anzusehen sind, muss dies für Aufwendungen, die lediglich befürchtete strafrechtliche Folgen abwenden sollen, umso mehr gelten. Die Zahlungen des Bf. können auch nicht deshalb als zwangsläufig erwachsen angesehen werden, weil sie mit der Spielsucht (und somit mit einer Krankheit) des Sohnes in Zusammenhang stehen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit einer Krankheit zusammenhängende Kosten (vgl. VwGH 23.05.1996, 95/15/0018). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass § 34 EStG 1988 an den Begriff der „Belastung“ anknüpft. Aus diesem Begriff ist abzuleiten, dass nur endgültige Vermögensminderungen abzugsfähig sind (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. Lfg., § 34 Anm. 10). Auch wenn der Bf. sich subjektiv verpflichtet gefühlt hatte, im Streitjahr einen Teil der Schulden seines Sohnes zu übernehmen und ihm dadurch das Schuldenregulierungsverfahren zu ermöglichen, ist nicht erkennbar, warum zur Erreichung dieses Ziels nicht auch eine Darlehensgewährung des Bf. an den - offensichtlich arbeitsfähigen und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielenden - Sohn ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre beim Bf. im Streitjahr lediglich eine Vermögensumschichtung und noch kein (endgültiger) Vermögensverlust eingetreten, weshalb die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung beim Bf. auch aus diesem Grund zu verneinen wäre. Seite 4 von 5 Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil dieser Entscheidung die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht zugrunde gelegt wurde. Graz, am 26. Februar 2015 Seite 5 von 5 GZ. RV/5100581/2012 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin Peherstorfer in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 2. Dezember 2010 und vom 6. September 2012 betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird insofern abgeändert, als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 273,50 € dem Dienstgeber Studio zuzuordnen sind. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf Die Beschwerdeführerin erzielte im gegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte. Laut Fragebogen betreffend Beginn einer Tätigkeit vom 22. September 2005 wurden von ihr ab Oktober 2005 Seminare und Einzeltraining im Hinblick auf Beckenbodentraining abgehalten. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 2. Dezember 2010 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch solche aufgrund eines Lohnzettels der Firma Studio in Höhe von 2.460,23 € festgesetzt. Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -1.560,03 € erzielt. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 2. Dezember 2010 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch solche aufgrund eines Lohnzettels der Firma Studio in Höhe von 2.404,54 € sowie die oben angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -1.834,60 € erzielt. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 2. Dezember 2010 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch solche aufgrund zweier Lohnzettel der Firma Studio in Höhe von 1.002,44 € und 488,47 € sowie die oben angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -1.655,45 € erzielt. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 2. Dezember 2010 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch solche aufgrund zweier Lohnzettel der Firma Studio in Höhe von 754,46 € und 279,50 € sowie die oben angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 wurde gegen obige Bescheide Beschwerde erhoben wie folgt: Die Voraussetzung für die Vorschreibungen an Einkommensteuer in den gegenständlichen Bescheiden sei die Annahme eines freien Dienstvertrages, den es nie gegeben habe. Die Beschwerdeführerin wäre nie für das Studio Studio tätig gewesen, sondern im Studio in einem angemieteten Saal für den Verein . Diese Vorschreibung resultiere aus einer GPLA-Prüfung durch die GKK aufgrund der Annahme einer Scheintätigkeit des Vereins, welche bereits vom VwGH im angeführten Erkenntnis widerlegt worden sei. Begründung Vereinstätigkeit, VwGH 4.6.2008, 2008/08/0105; 30.6.2009, 2008/08/0130 Sportvereine, die in der Vergangenheit insbesondere in der Wintersaison Fitness, Aerobic oder Schigymnastik angeboten hätten, seien vermehrt dem Konkurrenzdruck der Fitnessstudios ausgesetzt. Nicht nur, dass sie ihre „Mitglieder“ verlieren würden, sondern auch die von ihnen ausgebildeten Trainer. Die Studios hätten durch mehr Komfort und durch zusätzliche Ausrüstung (Fitnessgeräte und Gewichte) einen enormen Wettbewerbsvorteil. Die gemeinnützigen Sportvereine wären in der Vergangenheit auf schulische oder kirchliche Räumlichkeiten angewiesen gewesen (Turnsäle, etc.), deren Ausstattung vergleichsweise notdürftig gewesen wäre. Zum Zweiten hätte es für Aerobictrainer bis vor kurzem lediglich die Ausbildung im Rahmen der Bundesanstalt für Leibeserziehungen gegeben, die nur über die Vereine beschickt worden wäre. So hätten die Vereine die Trainer ausgebildet, die jetzt in den Fitnessstudios tätig seien. Es gebe jetzt eine Zweiklassengesellschaft, nämlich jene, die sich das Studio leisten könnten und jene (insbesondere Jugendliche), denen die Beiträge zu hoch seien. Seite 2 von 30 Beispiel: Im Sportangebot 2010 des Verein1 der Stadt A. seien z.B. 52 Vereine angeführt, die Gymnastik – Aerobic anbieten würden und zwar in unmittelbarer Nähe von kommerziellen Fitnessstudios. Ein klassischer Fall für Konkurrenz. Dabei sei noch garnicht die Rede von ebenfalls vorhandenen Verein2 oder Verein1-Vereinen. Mit anderen Worten: gemeinnützige Vereine und Fitnessstudios würden sich konkurrenzieren. Damit nicht alle Trainer „abwandern“ und die Vereine ihre Kompetenz als Sportanbieter verlieren würden, hätten jetzt Vereine Kooperationen mit Studios vereinbart. Zum einen würden Räumlichkeiten und Geräte angemietet, damit Vereinsmitglieder auch in Studios trainieren könnten. Zum anderen würden Aerobicstunden von Vereinstrainern im Studio gegeben, die auch Vereinsmitgliedern zugänglich seien. Die Vereinstrainer seien weiterhin beim Verein tätig, würden nicht mehr als maximal 540,00 € pro Monat erhalten, gemäß § 3 Z 16 lit c EStG 1988. Nach Randziffer 154 der Vereinsrichtlinien seien für Sportvereine die Einnahmen aus Unterrichtserteilung als Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes gegeben. Die Erzielung zweckgerichteter Vorteile gelte für den Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd § 31 BAO, z.B. Eintrittsgeld beim Besuch eines Fußballspieles. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auch auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos („Die Besteuerung der Vereine“, Kohler, Quantschnigg, Wiesner, 9. Auflage, Seite 177, Beitrag Renner). Der Verein3 sei von der GKK als Scheingründung gesehen worden und erst der VwGH hätte die Existenz des Vereines anerkannt und damit den behaupteten Schwindel widerlegt. Der VwGH hätte eine solche Kooperation als mögliche Gesellschaft Bürgerlichen Rechts angesehen. Durch eine Kooperation könne die gemeinnützige Förderung des Körpersportes erreicht werden. Die Zusammenarbeit könne unentgeltlich durchgeführt werden, was jedoch nichts an der unmittelbaren Zweckverwirklichung ändere (VereinsR Rz 154). Nach der MwStRL vom 28.11.2006 des Rates würde eine Steuerbefreiung nur eine sachliche Befreiung sein. Die österreichische Befreiung erfasse neben Dienstleistungen auch Lieferungen und stelle nicht darauf ab, dass die Leistungen an sporttreibende Empfänger erbracht würden. Eine Konkurrenzsituation verlange geradezu eine Kooperation mit gewerblichen Fitnessanbietern (Rz 156, vermeidbare Konkurrenzierung), so wie diese schon immer gegeben gewesen wäre zwischen den Vereinen (gemeinsame Veranstaltungen, Personalaushilfe), mit Schulen bzw. dem Betriebssport der Arbeiterkammer und der Bundesanstalt für Leibeserziehung, wo Vereinstrainer tätig gewesen wären. Damit sei eine Kooperation nach dem Erkenntnis des VwGH ein Weg, um dem Konkurrenzdruck auszuweichen, der in Zentralräumen durch die große Anzahl von Fitnessstudios jedenfalls gegeben sei. Ohne Kooperation würde bei einem konkreten lokalen Wettbewerb der unentbehrliche Hilfsbetrieb diese Eigenschaft verlieren. Kommentare: Die Besteuerung der Vereine, 9. Auflage, Kohler-Quantschnigg u.a., Wien 2002: Seite 88: begünstigt sei die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, nicht begünstigt sei die Ausübung des Berufssportes. Seite 3 von 30 Seite 93, Rz 14: eine Förderung der Allgemeinheit liege aber nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis eng begrenzt sei. Rz 19: fördere der Sportverein zwar nur die sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder, stehe die Mitgliedschaft aber jedem offen, sei er gemeinnützig. Seite 96: der zweite Weg der Förderung der Allgemeinheit sei der, dass ein Verein seine Tätigkeit zwar nur auf seine Mitglieder erstrecke, die Mitgliedschaft zum Verein aber jedermann offen stehe. Seite 120, Rz 120: bediene sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke der Hilfe eines Dritten, müsse dessen Wirken wie eigenes Wirken anzusehen sein. Beispiel: Vertragliche Vereinbarung eines Sportvereines mit einer Sportanlagenbetreibergesellschaft über die Nutzung der Anlage für Vereinszwecke. Seite 143: Leistungsabhängige Zweckverwirklichung Würden die Aktivitäten des Vereines nicht kostenlos erfolgen, sondern würden sie von der Gegenleistung des Empfängers abhängig gemacht werden, werde die Zweckverwirklichung zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Beispiel: Eintrittsgeld zum Besuch eines Fußballspieles, Eintrittspreis für einen Vortrag. Die Verbindung zur Zweckverwirklichung und ökonomischem Denken sei an sich nichts Begünstigungsschädliches, solange die Gegenleistung den Zweck der Verwirklichung überhaupt ermögliche. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Mitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos. Seite 159: ob die Betätigung gegenüber der Allgemeinheit und nur gegenüber den Mitgliedern entfaltet werde, sei mangels de Erfordernisses der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wie dies für das Entstehen des Gewerbebetriebes Voraussetzung sei, dann nicht entscheidend, wenn für die Allgemeinheit prinzipiell freie Beitrittsmöglichkeit zum Verein bestehe. Seite 168, Rz 154: beispielsweise könne die Förderung des Körpersportes nicht anders als durch Sportveranstaltungen erreicht werden. Diese Veranstaltungen könnten unentgeltlich durchgeführt werden, es könne aber auch zu deren Unkostendeckung ein Entgelt verlangt werden, was jedoch nichts an der unmittelbaren Zweckverwirklichung ändere. Dasselbe gelte beispielsweise für einen Sportverein, der Einnahmen aus der Unterrichtserteilung erziele, soweit die unmittelbare Einheit mit der Verwirklichung seines gemeinnützigen Zweckes gewahrt bleibe. Ez 156: die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gehe nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung steuerpflichtiger Betriebe verloren, nicht hingegen bei einem Wettbewerb mit gleichartigen Betrieben anderer begünstigter Rechtsträger. Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb könne durch Veränderung der lokalen Gegebenheit dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe im Versorgungsgebiet neu ansiedeln. Beispiel: begünstigter Verein als Sportverein, konkurrenzierter Unternehmer, Fitnesscenter. Seite 177: eine Änderung der Wettbewerbsverhältnisse können dazu führen, dass ein ehemals unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu einem entbehrlichen werde. Beispiel: Seite 4 von 30 ein Sportverein betreibe eine Tennishalle, die nur Mitgliedern und im Rahmen von Gästestunden auch Dritten zur Verfügung stehe. Seite 279: als steuerpflichtige Betriebe würden die so genannten entbehrlichen Hilfsbetriebe gelten (§ 45 Abs. 1 BAO). Der unentbehrliche Hilfsbetrieb sei von der Körperschaftsteuer befreit (§ 45 Abs. 2 BAO). Seite 355, Rz 367: zum Sportbetrieb würden alle durch den Betrieb veranlassten Einnahmen gehören (Erlöse aus Sport- und Fitnessveranstaltungen). Von einem Sportverein veranstaltete Fitnessveranstaltungen würden einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen. Seite 356: die Qualifikation des Sportbetriebes als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelte prinzipiell auch bei Vereinen, die im Rahmen des Sportbetriebes auch Fitnessveranstaltungen abhalten würden, selbst wenn auch bei diesen Veranstaltungen nachhaltig Überschüsse erzielt würden. Seite 358, Rz 304: stehe die Erteilung von Unterricht mit dem begünstigten Vereinszweck in Zusammenhang, sei sie als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen. Beispiel Tennisoder Segelunterricht des Sportvereines. Zur Kooperation: Die Kooperation sei ein freiwilliges Zusammenwirken von selbständigen Vereinen oder Unternehmen mit dem Zweck, Tätigkeiten gemeinsam auszuführen. Die Kooperation solle die Unterdeckung von gewissen Ressourcen ausgleichen. So sei bei Vereinen die Erfahrung von ausgebildeten Trainern vorhanden, während bei Fitnessstudios beispielsweise Geräte und das Kapital vorhanden seien. Formen der Kooperation würden von einer losen Kooperation über Netzwerke bis hin zur Clusterbildung gehen oder auf der anderen Seite von Arbeitsgemeinschaften bis zu Franchise-Modellen. Die Kooperationspartner würden die Rechte und Pflichten jedes Partners festlegen, insbesondere die Aufgabenteilung und die Verrechnungssätze für die jeweils erbrachten Leistungen. Die Vorteile einer Kooperation würden darin bestehen, dass bestehende Organisationen und Strukturen weitgehend erhalten bleiben würden. Durch das größere Potential von Personen und Geräten könne Sport in einem weiteren Ausmaß ausgeübt werden und vor Allem sei es ein Weg für Vereine, aus der steuerlichen Konfliktsituation herauszukommen, die darin bestehe, dass der Sportbetrieb zu einem entbehrlichen Hilfsbetrieb werde (VereinsR, Rz 175: „Dient der Geschäftsbetrieb zwar unmittelbar dem begünstigten Vereinszweck, stehe er aber mit anderen abgabepflichtigen Betrieben in vermeidbarer Konkurrenz, sei die Vereinstätigkeit ebenfalls als entbehrlicher Hilfsbetrieb zu beurteilen.“). Der entbehrliche Hilfsbetrieb sei körperschaftsteuerpflichtig, während die Einnahmen aus der unentbehrlichen Tätigkeit von der Körperschaftsteuer befreit seien. Diese steuerliche Folge könne durch eine Kooperation vermeiden werden, eben genau die Kooperation verhindere die Wettbewerbssituation. Die konkrete Vereinstätigkeit laufe wie folgt ab: Der Verein miete Räumlichkeiten in Studios, in Schulen, beim Betriebssport in Betrieben, um jeweils eine bestimmte Anzahl von Unterrichtseinheiten abzuhalten. Seite 5 von 30 Die Inhalte, die angeboten werden würden, würden von der Qualität und der Fachkunde der Trainer abhängen. Der Verein sie für die Abwicklung verantwortlich, hafte auch für Inhalte, Termineinhaltung und Ausführung. Die Trainer selbst würden für ihre Vertretung sorgen, nachdem sie als Fachkundige genau wissen würden, wer diese Inhalte vertretungsweise darbieten könne. Eine Unterrichtseinheit werde nur dann abgehalten, wenn mindestens fünf Teilnehmer anwesend seien. In den Vereinsstatuten sei festgehalten, dass 10% der Einnahmen aus der Unterrichtserteilung für die Aus- und Weiterbildung der Trainer und für die Supervision junger Trainer aufgewendet werden würden. Der Verein kassiere die Einnahmen (Eintrittsgelder und/oder Mitgliedsbeiträge) und zahle am Monatsende gegen Nachweis von Reiseaufwendungen Taggelder und Kilometergelder iS der damaligen Vereinsrichtlinien bzw. iSd § 3 Z 16 EStG 1988 und § 49 ASVG steuerfrei und beitragsfrei an die Trainer aus. Darüber hinausgehende Vergütungen würden nicht bezahlt. Studio, Schule oder Betriebssport Am Veranstaltungsort werde der Mitgliedsbeitrag bzw. das Eintrittsgeld kassiert oder auch pauschal für jede abgehaltene Stunde abgerechnet, z.B. Vergütung je abgehaltener Stunde an den Verein 12,00 €, abzüglich 2,00 € Saalmiete. Die Nettoüberweisung mit 10,00 € je Stunde vom Vermieter an den Verein als Mieter erfolge monatlich, von Bankkonto zu Bankkonto, daher in der Regel unbar. Aus Vereinfachungsgründen werde der eingehobene Mitgliedsbeitrag mit z.B. 12,00 € pauschaliert, weil das Abkassieren in bar vor Beginn der jeweiligen Trainingsstunde nicht durchführbar sei. In manchen Fällen erfolge die Unterrichtserteilung unentgeltlich z.B. in Schulen oder für Vereine beim Weihnachtsturnen etc.. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt. Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 877,58 € erzielt. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 6. September 2012 wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte auch solche aufgrund eines Lohnzettels des Verein in Höhe von 273,50 € sowie die oben angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde eingereicht und unter anderem wie folgt ausgeführt: Im Bescheid sei für die Beschwerdeführerin als Vereinstrainerin ein Betrag enthalten, der vom Verein stamme und fälschlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt worden wäre. Anstelle der steuerfreien Spesenvergütung, die der Verein iSd Abschnitt 7 der Vereinsrichtlinien ausgezahlt hätte, sei von der Amtspartei der betreffende Betrag unrichtigerweise den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zugerechnet worden. Seite 6 von 30 Nachfolgend erlaube man sich, den Sachverhalt zu erläutern und Hinweise auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zu geben und ersuche, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. 1. Genesis Sie Verein1 Vereine insbesondere in den Zentralräumen hätten in Turnsälen Aerobic unterrichtet, damals unter dem Titel Schigymnastik oder Zirkeltraining und ihre Vergütung an die Trainer ausschließlich nach den Vereinsrichtlinien gezahlt. Ende 1990 sei durch das Aufkommen der kommerziellen Studios infolge der besseren Ausrüstung ein Mitgliederschwund eingetreten, zumal jene Personen, die es sich leisten hätten können, zu Studios gewechselt hätten. Zum Zweiten hätten die Studios nach Trainern gesucht, die es aber nur in den Vereinen gegeben hätte. Daher hätten sich in den zwei Vereinen Verein3 und Verein Trainer aus diesen gefunden, um Aerobic nicht nur in Turnsälen, sondern dort auszuüben, wo Interesse dafür bestanden hätte. Die Vereine hätten in den Studios die „Turnsäle“ gratis erhalten, damit hätten die Vereine die Möglichkeit gehabt, dort zu unterrichten. Trainer, die aus den Vereinen gekommen seien, die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt hätten und üblicherweise wöchentlich nur zwei oder vier Stunden tätig gewesen wären, hätten so wie bisher im neuen Verein lediglich gegen Spesenvergütungen iSd Vereinsrichtlinien tätig werden wollen. In Summe würde sich also die Vereinstätigkeit von den Schulturnsälen in die Räumlichkeiten des Studios verlagert haben. Der Unterricht als solcher sei der gleiche geblieben und ebenfalls die Spesenvergütung. Die beiden Verein1 Vereine hätten idente Statuten und ein Großteil der Trainer wäre auch als Funktionär tätig gewesen. Die Tatsache, dass die Trainer auch gleichzeitig Vereinsfunktionäre gewesen wären, würde eine besondere Bedeutung haben (OLG Wien 7Ra 16203 z vom 26.2.2004). 2. Die Trainerausbildung Sie wäre über den Verein oder, vom Verein finanziert, an der Bundesanstalt für Leibeserziehung oder durch den Dachverband Verein1 erfolgt. Die Mitwirkung des Trainers wäre nur durch die Mitgliedschaft im Verein möglich gewesen. Auf der anderen Seite hätten interessierte Trainierende an der Ausbildung teilnehmen können. Jedenfalls hätte der Verein Subventionen erhalten für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen. In Summe sei das Trainerpotential völlig unabhängig von den jeweiligen Studios. Die Inhalte, die der Verein im Unterricht angeboten hätte, wären wiederum abhängig von der Qualität der Trainer. 3. Entgelt Das Entgelt für jeden Teilnehmer für jede Stunde würde zwei Euro betragen, bei maximal 30 Teilnehmern würden das 60,00 € sein. Es gebe eine Mindestteilnehmerzahl von vier und einen durchschnittlichen Erfahrungswert von 10 Teilnehmern. Schließlich sei ein Pauschalhonorar für jede abgehaltenen Stunde von ursprünglich 200,00 S ausgemacht worden und zwar unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer. Mit diesen 200,00 S wäre es nur möglich, die Spesenersätze zu vergüten und den verbleibenden Überhang für die Aus- und Fortbildung zu verwenden, was tatsächlich über Jahre geschehen Seite 7 von 30 sei. Die Trainer seien insgesamt nur nebenberuflich tätig, daher könne nicht von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Zudem seien Vereinsmitglieder nicht weisungsgebunden. 4. Tätigkeitsort Nicht mehr im Turnsaal, sondern im Studio als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung. In den Studios seien gewerbliche Betreiber, die für eine „ordentliche“ Ausstattung sorgen würden. 5. Außenwirkung Ein Verein sei mit Adresse in jener Publikation enthalten, die an 80.000 A.er Haushalte gesendet worden sei. Die Unmittelbarkeit der Sportausübung erfolge deswegen, weil der Verein tätig gewesen wäre. Dass Sportvereine unmittelbar selbst tätig seien, sei selbstredend. 7. Ergebnis Der Verein hätte einmal 60 Trainer gehabt, davon 20 in Ausbildung, Ende vergangenen Jahres hätte es keine Trainer mehr gegeben. Der VwGH hätte im Verfahren des Vereines Verein3 festgestellt, dass der Verein durchaus im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Studio zusammenarbeiten könne. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hätte der VwGH nur als Metapher verwendet und damit eine Scheinkonstruktion, die der Vorschreibung der GKK zugrunde gelegen wäre, entkräftet. So wäre der Verein keine Scheingründung und hätte mit dem Studio zusammenarbeiten können. Die Vorschreibung beim Studio sei deswegen rechtswidrig, weil es nie eine GesBR gegeben habe. Die Tatsache einer GesBR ließe sich leicht feststellen, die GesBR würde umsatzsteuerpflichtig sein und es würde eine Gewinnverteilung stattfinden. Davon abgesehen hätte der UFS die Trainer als selbständig Erwerbstätige beurteilt, daher weder ein Dienstverhältnis zum Verein, noch ein Dienstverhältnis zum Studio. Die UFS-Entscheidung beziehe sich auf die Vereinsrichtlinien, die wie bekannt vom UFS nicht anerkannt würden. Nunmehr seien aber die Vergütungen an Trainer gemäß § 3 EStG 1988 mit 540,00 € als Spesenersatz gedeckelt. Diese Beträge könnten vom Verein ausgezahlt werden. Mittlerweile gebe es 80 Vereine im Großraum A., die Aerobicunterricht anbieten würden, zum Teil in Turnsälen, zum Teil in Studios. 8. Die grundlegenden Vorschriften für Vereine seien in der BAO festgehalten. Ein Kulturverein, sowie der Sportverein, sei gemeinnützig, wenn Inhalte in der Satzung dargestellt würden und diese Sport oder Kultur beträfen. Sport werde sehr weit ausgelegt, gehe bis Motorsport und Schach. Sportausübung und Unterrichtserteilung sei zweifelsfrei gemeinnützig. Auf der anderen Seite müssten nicht alle Inhalte, die gemeinnützig sein würden, ausgeübt werden. Daher sei eine Aufteilung von Sportausübung und Unterrichtserteilung für die Beurteilung irrelevant. Der Verein dürfe alles machen, soweit dies mit der Satzung konform sei, dargestellt in § 45 BAO. Es werde unterschieden zwischen unentbehrlich, entbehrlich und begünstigungsschädlich. Begünstigungsschädliche Tätigkeit sei infolge dann Seite 8 von 30 steuerpflichtig. Begünstigungsschädliche Tätigkeit dürfe aber die Vereinstätigkeit nicht dominieren. Der Verein diene der Allgemeinheit dann, wenn eine große Anzahl von Teilnehmern Zugang hätte. Hürde sei hier die Höhe des Mitgliedsbeitrages, wobei festzuhalten sei, dass die Leistungserbringung nicht nur gegenüber Mitgliedern, sondern auch gegenüber Nichtmitgliedern im Sinne der Allgemeinheit gesehen sei. Das Mitglied in einem Golfclub dürfe selbstverständlich in einem anderen Golfclub spielen, ohne dort Mitglied zu sein. Die Unmittelbarkeit sei ebenfalls in der BAO geregelt, zwar mit einem anderen Hintergrund. Die Ausübung von Sport und Kultur der Vereine bedürfe, insbesondere bei Meisterschaftsbetrieb, einer Organisation. Daher seien Vereine in Verbänden zusammengeschlossen, im Sport Fachverbände und Dachverbände. Diese Verbände würden den Sport nicht unmittelbar ausüben, sondern nur dafür sorgen, dass die Vereine den Sport ausüben könnten. In der BAO sei auch für diese Verbände die Gemeinnützigkeit vorgesehen, unter der Voraussetzung, dass die untergeordneten Vereine ihre Tätigkeit unmittelbar ausüben würden. Abschließend zur Kooperation zwischen Verein und Auftraggeber: Wesentlich für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Verein und Studio wäre die Rz 156 VereinsR, wo festgehalten sei, dass die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb dann verloren gehe, wenn ein Wettbewerb mit einem gleichartigen Konkurrenzbetrieb bestehe. Daher sei im Rahmen der Vereinbarung mit den Studios darauf geachtet worden, dass das Studio selbst nicht den Aerobicunterricht durchführe. Seien die beiden angeführten Vereine in Übereinstimmung mit den Vereinsrichtlinien, so wie im konkreten Fall den Vereinsrichtlinien entsprochen worden und zwar genau mit dem Beispiel, das in den Vereinsrichtlinien gegeben sei, wo festgehalten sei, dass abhängig vom Angebot zu unterscheiden sein würde und zwar in dem Beispiel der Schutzhütte eines Touristenvereines. Wenn man die gegebenen Sachverhalte anhand der steuerlichen Vorschriften betrachte, da könne man leicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Vereinstätigkeit steuerlich in Ordnung sei. 9. Beitrittserklärung zum Verein Mit dieser Beitrittserklärung werde die Mitgliedschaft erworben. In Punkt 2 sei dargestellt, in welcher Form der Verein Leistungen an andere Vereine oder Dritte anbiete. In Punkt 4 und das sei ganz wesentlich, sei mit den Trainern vereinbart worden, dass der maximale Auszahlungsbetrag pro Monat 537,00 € betrage. Darüber hinaus gehende Beträge würden vom Verein für Aus- und Fortbildung einbehalten werden. Wesentlich sei Punkt 6, wo festgehalten sei, dass keine Verpflichtung mit der Mitgliedschaft verbunden sei, eine Tätigkeit auszuüben. Damit sei eigentlich klargelegt, auf welcher Basis die Vereinsmitglieder ihre Leistungen erbringen würden. 10. Die rechtlichen Verhältnisse Als Beispiel für das Funktionieren des Vereines gebe es das Protokoll der Vorstandssitzung und Jahreshauptversammlung vom 21. April 2006 (vergleiche Beilage). Seite 9 von 30 Damit sei nicht erkannt worden, dass die Bezahlung der Trainer nicht ein Entgelt darstellen würde, sondern lediglich eine Spesenabgeltung, die vom Verein ausgezahlt werde, schließlich und ganz wesentlich, dass es keine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung gebe. Eine Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin gebe es nur über die Mitgliedschaft zum Verein. Rechte und Pflichten würden sich nach dem Vereinsgesetz ergeben. Nachdem diese Organ des Vereines gewesen wäre, hätte sie für den Verein gehandelt. Die Tatsache, dass die Trainer auch gleichzeitig Vereinsfunktionäre gewesen wären, hätte nun eine besondere Bedeutung. Das OLG Wien hätte in der Entscheidung vom 26.2.2004, 7 Ra 16203 z, festgestellt, „dass ein Vereinsfunktionär, der gleichzeitig Trainer ist, nicht die Eigenschaft eines Arbeitnehmers hat, weil das erforderliche Element der Fremdbestimmtheit fehlt, selbst wenn die sonstigen Merkmale für ein Dienstverhältnis bestehen.“ Wenn man schon davon ausgehen würde, dass Funktionäre und Vereinsmitglieder Dienstnehmer sein könnten, was eigentlich denkunmöglich sei, dann solle man wenigstens die Bestimmungen der Rz 763 und 765 der Vereinsrichtlinien beachten. In Rz 763 sei festgehalten, dass die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen in der Regel kein Dienstverhältnis begründe, auch wenn laufend Aufwandsentschädigungen gezahlt würden. In Rz 764 sei für Vereinsmitglieder festgehalten: Stelle ein Vereinsmitglied seine Leistungen gegen ein niedriges Entgelt dem Verein zur Verfügung, liege kein Dienstverhältnis vor. In Rz 765 sei über die Mitarbeit im Verein festgehalten worden, dass bei geringfügigem Entgelt kein Dienstverhältnis vorliege, also für Personen außerhalb der Funktionäre und Vereinsmitglieder. Die Auszahlungen seien immer in jener Höhe erfolgt, wie sie in Rz 774 festgelegt seien. Hier werde zwischen den Tätigkeiten bis vier Stunden und über vier Stunden unterschieden. Grundsätzlich gebe es die Vergütung mit 75% des amtlichen Kilometergeldes. Daher hätte jeder Trainer in der monatlichen Abrechnung den Zeitaufwand festzuhalten und zwar einschließlich der Reisezeit, also Anreise bis Studio und Heimfahrt, und die Anzahl der Kilometer. Schließlich hätte nach Rz 772 ein monatliches Spesenpauschale von 75,00 € ausgezahlt werden können. Schließlich sei in Rz 766 festgehalten, dass ein Dienstverhältnis nicht vorliege, wenn die monatlichen Einnahmen unter Außerachtlassung dieser Fahrt- und Reisekostenersätze nicht höher seien als der für den Eintritt der Vollversicherungspflicht nach ASVG. Diese Tatsache sei bei der Auszahlung jeweils genau berücksichtigt worden, sodass in keinem Fall ein Dienstverhältnis vorliege. Deswegen, weil bei den Funktionären und Vereinsmitgliedern ein Dienstverhältnis per se unmöglich sei. Wenn man dies verneine, dann auch nicht, weil die jeweiligen Grenzen für ein Dienstverhältnis nicht erreicht worden wären oder mit anderen Worten: lediglich die steuerfreien Fahrt- und Reiseaufwandentschädigungen ausbezahlt worden wären. 11. Missbrauch iSd § 22 BAO Seite 10 von 30 Die Bestimmung des § 22 BAO verbietet nicht, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt werde: Grundsätzlich stehe es jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgegebenen Abgabenbelastung erreicht werde (Ritz, BAO, § 22 Rz 1). Die Ausnützung der zivilrechtlichen Gestaltungsfreiheit, also das Recht des wahlweisen Gebrauchs der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts in der ausschließlichen Absicht der Abgabenersparnis, stehe jedermann offen und bleibe auch abgabenrechtlich unangetastet, denn die Möglichkeit günstiger rechtlicher Gestaltungen entspreche einem von der Rechtsordnung anerkannten und berechtigten Interesse (Stoll, BAO, 252; VfGH 8.5.1980, V 14/80). 12. Definition der Tätigkeit: Sportbetrieb Der Verein unterhalte einen Sportbetrieb. Folgende Einnahmen würden beispielsweise im Rahmen eines Sportbetriebes (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) anfallen: Einnahmen aus der Erteilung von Sportunterricht, von Gästestunden oder Einnahmen aus Trainingskursen und Sportprüfungen, die der Verein abhalte. Auch Sponsoreneinnahmen seien Einnahmen aus dem Sportbetrieb (Wolfgang Berger, Der Verein im Steuerrecht, 2. Auflage, S 30). Begünstigt sei die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß Körpersport im engeren Sinn (Baldauf, Besteuerung der Vereine, 9. Auflage). Dieser Vergleich zeige aber deutlich eine Struktur, die für den Sport geradezu die Norm sei. Der Fußballverein spiele auf der Anlage, die der Gemeinde gehöre, die Zuschauer, die nicht unbedingt Vereinsmitglieder seien, würden für die Sportveranstaltung zahlen und nichts anderes finde sich beim Gymnastikverein, der im Fitnessstudio Unterricht erteile. Aber gerade die Nichtmitglieder seien es, die dem Gemeinnützigkeitsgedanken mehr entsprechen würden, als eine Leistungserbringung nur für Vereinsmitglieder. In beiden Fällen (Fußball und Gymnastikverein) gehe es um die Förderung der Allgemeinheit, wie dies im § 35 Abs. 2 BAO wie folgt geregelt sei: eine Förderung der Allgemeinheit liege dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellen Gebiet nütze. Dies gelte insbesondere für die Förderung des Körpersports. Ergebnis: Nachdem nun ein größerer Kreis von Personen einen Nutzen (externe Nutzensstiftung) aus der Vereinstätigkeit ziehen würde, werde die Allgemeinheit iSd von §§ 35 und 26 BAO tatsächlich gefördert. 13. Über den unentbehrlichen Hilfsbetrieb Der unentbehrliche Hilfsbetrieb werde in § 45 Abs. 2 BAO wie folgt beschrieben: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. Der Zweck dürfe nicht anders als durch diesen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der Geschäftsbetrieb dürfe zu anderen abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten. In Rz 253ff würden als typische Beispiele eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes der Sportbetrieb von Sportvereinen dargestellt. Seite 11 von 30 Im ABC der Förderungszwecke im Rahmen der Vereinsrichtlinien gebe es zum Sport folgende Aussagen: begünstigt sei die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Die Finanzverwaltung vertrete die Auffassung, dass als Körpersport jede Art von sportlicher Betätigung verstanden werden könne. Als Beispiele würden sich in der Literatur die Veranstaltung entgeltlicher Kurse zur Erlangung des Flugscheines, des Motorbootführerscheines oder andere Unterrichtserteilung wie z.B. Segelunterricht finden unter der Voraussetzung, dass daraus kein Gewinn erzielt werde. Rz 366: Der mit der Erzielung von Einnahmen verbundene Sportbetrieb stelle in der Regel einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Die dabei erzielten Überschüsse würden steuerfrei bleiben. Rz 367: Zum Sportbetrieb würden alle durch den Betrieb veranlassten Einnahmen gehören (Erlöse aus Sport- und Fitnessveranstaltungen, Werbeeinnahmen). Rz 296: Von einem Sportverein veranstaltete Fitnessveranstaltungen würden einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen. 14. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sportverein (Zitierung: die Seitennachweise würden sich auf das Buch Kohler, Baldauf, Renner, Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, 9. Auflage beziehen, die Rz auf die der Vereinsrichtlinien.) Würden die Aktivitäten des Vereins nicht kostenlos erfolgen, sondern würden sie von Gegenleistungen des Leistungsempfängers abhängig gemacht, werde die Zweckverwirklichung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO, Rz 136ff). Beispiele dafür: Eintrittspreis für einen Vortrag, Eintrittsgeld zum Besuch eines Fußballspiels, Kostenersatz für gehaltenen Aerobicstunden. Diese Verbindung von Zweckverwirklichung und ökonomischem Denken sei an sich nicht begünstigungsschädlich, solange die Gegenleistungen den Sinn hätten, die Zweckverwirklichung überhaupt zu ermöglichen. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos (Seite 143). Bestehe am Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kein Zweifel, sei als nächster Schritt zu prüfen, ob dessen Ergebnis abgabenrechtlich bedeutsam sei. Der Gesetzgeber hätte diesbezüglich nur im § 45 BAO bei der Abgrenzung der abgabenbefreiten von den abgabepflichtigen Geschäftsbetrieben Stellung genommen. Zum Sportbetrieb finde sich die Definition in den Rz 366ff der Vereinsrichtlinien. „Der mit der Erzielung von Einnahmen verbundene Sportbetrieb von Sportvereinen stellt in der Regel einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Dabei erzielte Überschüsse bleiben steuerfrei.“ Zum Sportbetrieb würden alle durch den Betrieb veranlassten Einnahmen gehören (Erlöse aus Sport- und Fitnessveranstaltungen, Werbeeinahmen). Von einem Sportverein veranstaltete Fitnessveranstaltungen würden einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen. Die Vereinsrichtlinien würden den Begriff des Sportbetriebes weit auslegen und würden darunter nicht nur sportliche Aktivitäten, sondern auch Zwecke (Werbung) subsumieren, Seite 12 von 30 die im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen als Finanzierungsquelle dienen würden. Als Beispiel dafür: Bei einer Veranstaltung würden die Trainer Dressen tragen mit dem Logo des Sponsors. Obwohl der unmittelbare Zusammenhang mit der Förderung des Körpersports nicht mehr vorhanden sei, gehe die Verwaltungspraxis dennoch vom Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes aus (Seite 356). Die Qualifikation des Sportbetriebes als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelte auch bei Vereinen, die Fitnessveranstaltungen abhalten würden, selbst wenn aus diesen Veranstaltungen nachhaltig Überschüsse erzielt würden. Derartige Überschüsse würden in der Regel als bloße Zufallsüberschüsse gelten, die nicht zu einer Einstufung als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb führen würden (Seite 356). 15. Qualifizierung der Vereinstätigkeit Gemäß § 1151 ABGB entstehe ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichte. Ähnliche Bestimmungen würden sich in § 2 Abs. 4 ASVG, § 1 AngG, § 33 Arbeitsverfassungsgesetz und in § 25 EStG 1988 finden. Diese Definitionen seien zumindest deckungsgleich. Es gehe also um die Verpflichtung zur Dienstleistung. Aus der normalen Mitgliedschaft im Verein lasse sich eine solche Verpflichtung nicht begründen, dazu brauche man nur in die Musterstatuten einsehen (vergleiche Homepage BMF). Die Rechte und Pflichten der Mitglieder seien in § 3 Vereinsgesetz wie folgt festgelegt: Die Mitglieder seien berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Sie hätten Stimmrecht in der Generalversammlung. Die einzige Verpflichtung bestehe darin, die Interessen des Vereins zu fördern bzw. alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Zweck des Vereines schädige. Gemäß § 3 könne der Austritt jederzeit erfolgen. Das Mitglied könne ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt werden könnten. Funktionäre seien gemäß § 6 Vereinsgesetz als Kollektivorgan für die Vereinsführung verantwortlich. 16. Dienstverhältnis Üblicherweise müsse ein Dienstverhältnis gekündigt werden, wenn es nicht von vornherein befristet sei. Im Sport werde oft der Misserfolg ein Grund sein, warum einen Tätigkeit beendet werde, die Initiative werde dann vom Verein ausgehen oder es sei eine Krankheit des Sportlers, dann werde die Initiative vom Sportler ausgehen. Daher werde es in der Regel bei einer Vereinstätigkeit keine Kündigungsvereinbarungen bzw. keine Befristungen geben. Der zweite Anknüpfungspunkt sei die persönliche Abhängigkeit. Dieser Begriff hätte zwei Inhalte, nämlich Einbindung in fremde Strukturen bzw. die Weisungsgebundenheit. Einbindung in fremde Strukturen bedeute, dass Ort und Zeit der Leistungserbringung und die Art der Leistungserbringung vom Verein vorgegeben würden. Die Kriterien Ort, Zeit und Art der Leistungserbringungen seien alleine nicht ausreichend, um eine persönliche Abhängigkeit zu begründen (OGH 5.5.1999, 9 OBA 10/99, RDW 99/673). Üblicherweise unterliege der Mitarbeiter dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (Vereinsvorstand) als Voraussetzung für eine Dienstleistung. Weisungsrecht bedeute, dass Seite 13 von 30 der Mitarbeiter der Kontrolle unterworfen sei, z.B. ob er die Trainingsverpflichtung erfülle und er sei damit auch disziplinär verantwortlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass laut Vereinssatzung ein solches Weisungsrecht nicht gegeben sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass Vereinsmitarbeiter auch Organe des Vereins sein könnten, z.B. der Kassier sei gleichzeitig Spieler oder Trainer. Damit könne sich der Mitarbeiter nicht selbst Weisungen geben, außer im Profisport werde es keine Verpflichtung der Mitarbeiter geben, das hieße es gebe für die Mitarbeiter im Verein keine Verträge, aus denen eine solche Verpflichtung abzuleiten sein würde. Gemäß § 1153 ABGB bestehe die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung. Der Vereinsmitarbeiter werde in der Regel sich selbst seinen Vertreter aussuchen. Wenn der Vereinsmitarbeiter nach eigenem Gutdünken delegiere, könne er nicht Dienstnehmer sein. Beim Dienstverhältnis würde der Dienstnehmer seine Arbeitskraft schulden. Der Vereinsmitarbeiter schulde garnichts, wenn er nicht Angestellter des Vereins (Verbands) sei. Es gebe daher keinen Vertragsbruch, weil es keine Arbeitspflicht gebe. Der Vereinsmitarbeiter hätte keine Treuepflichten, kein Konkurrenzverbot, keine Geheimhaltungspflicht. Die Mitarbeit im Verein werde bedarfsorientiert sein. Der Platzwart werde nur nach dem Heimspiel gebraucht, bei einem unbespielbaren Platz wird das Spiel ausfallen. Es gebe daher keine garantierte Mindestarbeitszeit. 17. Vereinsmitglied Die Mitarbeit im Verein erfolge nicht primär aus wirtschaftlichen, sondern aus sportlichen Motiven. Dies gelte jedenfalls für den Amateur, wo Sport, Spiel, Hobby Motive seien und nicht Arbeit und Geld verdienen. Der Freizeitsportler sei nicht Arbeitnehmer des Vereins, so auch der OGH vom 13.3.1997, 8 Ob S 69/97 y, RDW 97, 620). Wenn der Vereinsmitarbeiter 30,00 € pro Tag erhalte und sein Zeitaufwand fünf Stunden betrage, dann ergebe sich daraus ein Stundensatz von 6,00 €, der keine Vergütung darstelle, sondern im Sinne der Vereinsrichtlinien einen Reisekostenaufwand, Reisekostenaufwandsersatz bzw. seit dem 1.1.2009 Werbungskosten. Für Vereinsmitglieder gebe es laut den Statuten die Mitwirkungsrechte bei der Erfüllung des Vereinszweckes. Es fehle grundsätzlich die Fremdbestimmung, daher werde ohne vertragliche Extravereinbarung eine Verpflichtung, Weisungen nachzukommen, nicht bestehen. Ergebnis: Der Arbeitnehmerbegriff sei gesetzlich definiert. Der Tatbestand des Dienstvertrages, freies Dienstvertrages, Werkvertrages sei dann erfüllt, wenn einzelne Elemente stark ausgeprägt seien. Diese starke Ausprägung erkenne man aber nur nach qualitativer Gewichtung der typischen Elemente. Dabei seien jene Elemente nicht relevant, die bei allen drei Vertragsarten vorkommen könnten. Insbesondere sei darauf einzugehen, welche Vereinbarungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Verein bestehen würden, zumal aus der Satzung keine Weisungsberechtigung bzw. keine Dienstverpflichtung abzuleiten sei. Zusammenfassung: Seite 14 von 30 Die Funktionäre seien das Willensbildungsorgan des Vereins. Grundsätzlich finde eine einheitliche Willensbildung statt (Kollektivorgan). In einer Geschäftsordnung könne eine Aufgabenverteilung erfolgen. Die Vereinsmitglieder hätten grundsätzlich keine Pflichten, außer der Vermeidung eines vereinsschädigenden Verhaltens. Sie dürften an den Vereinsaktivitäten teilnehmen, seien berechtigt, abzustimmen, Fragen zu stellen und Informationen einzufordern. In der Generalversammlung würden sie an der Willensbildung mitwirken. Für die Einbindung in die Tätigkeit des Vereins gebe es keine Verpflichtung, sondern die Vereinsmitglieder seien selbstbestimmt und motiviert und im Wesentlichen am Erfolg orientiert. Damit sei die Annahme eines Dienstverhältnisses im Verein denkunmöglich und rechtlich nicht begründet. Es werde ersucht, die Bescheid aufzuheben. Beigelegt wurde eine Beitrittserklärung zum Verein, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht: „1. Der Verein erteilt Unterricht für Gesundheitstraining, fördert die Ausbildung von Trainern und sichert damit höchstes Trainingsniveau. 2. Der Verein stellt seine Leistungen Vereinen, Verbänden, Firmen und privaten Nachfragern zur Verfügung. Die Leistungserbringung erfolgt in folgender Form: Trainerbeistellungen zur Planung und Gestaltung von Aerobiceinheiten, Projektentwicklung, Vorträge, Seminare, Veranstaltungen und Workshops, Schulungen von vereinseigenen Trainern, Gesundheitsausbildung und Fitnessberatung (Ernährungsinformationen; Trainingsplanung, Fitnesstests, Erholungsmaßnahmen, öffentliche Projekte, etc.) mit den Vertragspartnern. 3. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig tätig, das heißt, die erbrachten Leitungen werden ohne Gewinnabsicht kalkuliert. 4. Die im Verein Tätigen erhalten für ihre Leistung kein Entgelt, sondern ausschließlich Spesenvergütungen iSd Vereinsrichtlinien und des „Hostasch“-Erlasses. Diese sind mit einer maximalen Auszahlung von 537,00 € pro Monat limitiert. Darüber hinausgehende Beträge werden zugunsten des Vereines einbehalten. 5. Mit der Beitrittserklärung bestätigen sie ausdrücklich, dass Ihre Tätigkeit im Verein nebenberuflich erfolgt, was eine Haupttätigkeit voraussetzt, mit der Sie mehr Zeit aufwenden, als für die Vereinstätigkeit und auch mehr verdienen (ausgenommen Hausfrau, Student, Selbständige). 6. Mit der Mitgliedschaft ist keine Verpflichtung verbunden, eine Tätigkeit auszuüben. …...“ Zudem ein Formular unter dem Titel „Nebenbeschäftigungsnachweis“, aus dem unter anderem hervorgeht: „Bestätige hiermit, dass meine Tätigkeit im Verein eine nebenberufliche Tätigkeit darstellt und ich für meine sonstigen steuerlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich bin.“ Seite 15 von 30 Weiters vorliegend ist ein Auszug aus dem Vereinsregister zum Stichtag 15.5.2006, wonach die Beschwerdeführerin von 21.4.2006 bis 20.4.2008 für den Verein als Kassier Stellvertreterin fungiert hat. Am 31. Oktober 2012 wurde folgendes Ergänzungsersuchen vom Finanzamt an die Beschwerdeführerin gerichtet: Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der GPLA-Prüfung beim Verein über die Modalitäten und den Ablauf der dort erfolgten Trainertätigkeit (wie beispielsweise terminlich und örtlich fixierte Trainingseinheiten, Ersatztrainer nur nach Abklärung mit dem Obmann des Vereins, Einhaltung bestimmter organisatorischer Verpflichtungen) seien nach Ansicht des Finanzamtes die Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt und die strittigen Zahlungen wären im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2008 einzubeziehen. Die Auszahlung von steuerfreien Tages- und Kilometergeldern nach den Vereinsrichtlinien sei deshalb nicht zulässig, da der Verein aufgrund der Feststellungen im Rahmen der GPLA-Prüfung nicht als gemeinnützig iSd §§ 34ff BAO anzusehen sei. Zur Frage, ob die strittigen Zahlungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steuerbegünstigt oder steuerbefreit seien, werde außerdem ergänzend darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat nur an die Rechtsquellen iSd Art 18 Abs. 1 B-VG gebunden sein würde. Die Vereinsrichtlinien würden lediglich einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen darstellen und seien für den UFS nicht bindend. Eine Regelung, die ähnlich den Vereinsrichtlinien pauschale Reiseaufwandsentschädigungen durch bestimmte begünstigte Rechtsträger von vornherein steuerfrei stelle, sei erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/151, ins EStG eingefügt worden (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988) und sei für das strittige Veranlagungsjahr nicht anwendbar. Mit Schreiben vom 15. November 2012 wurde von der Beschwerdeführerin wie folgt geantwortet: In der Berufung sei bereits eindeutig dargelegt worden, dass der Verein die Auszahlungsbeträge iSd Abschnitt 7 der Vereinsrichtlinien durchgeführt hätte. In der Folge sei eindeutig dargestellt worden, dass der Verein, wie unzählige andere Sportvereine, ausschließlich gemeinnützig tätig sei. Die Tätigkeit selbst sei dem Finanzamt bereits seit über 10 Jahren bekannt. Im Schwesterverein wäre die UFS-Erledigung der Trainer in diesem Sinne erfolgt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass Vereinsmitglieder und/oder Funktionäre nie Dienstnehmer sein könnten und wenn überhaupt nicht im Dienstverhältnis, sondern im Werkvertrag (gelte für Funktionäre). Dazu gebe es eine Entscheidung des OLG Wien. Zudem werde festgehalten, dass kein Entgelt, sondern nur Spesenersätze iSd Rz 765 und 766 der Vereinsrichtlinien gezahlt worden seien. Insgesamt scheine es, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 BAO nicht berücksichtigt worden sei, sondern nur die äußere Erscheinungsform, wie Zeitvorgaben, Einbindung in die Struktur. Zweitens Seite 16 von 30 zeige die Fragestellung, dass Angaben der Beschwerdeführerin nicht iSd § 115 BAO geprüft worden wären. Vom Verein3 zum Verein (idente Statuten, idente Tätigkeiten, unterschiedliche Standorte) In den Bescheiden werde aufgrund einer GPLA-Prüfung von einem Sachverhalt ausgegangen, den es garnicht gegeben habe. Was wirklich geschehen sei, werde in der Folge dargestellt und sei endlich mit fünf verschiedenen Entscheidungen des UFS festgestellt worden. Mit dem Aufkommen der Fitnessstudios hätten die Vereine, die bisher in den Schulen Unterricht erteilt hätten, ihr Mitglieder verloren. Auf der andern Seite hätten die neu gegründeten Studios keine ausgebildeten Trainer gefunden. Die Trainer, um die es hier gehe, wären nebenberuflich tätig gewesen und hätten lediglich Spesenersätze erhalten. Die Kooperation mit einem Studio sei auch verständlich, wenn man Rz 155 und 156 der VereinsRL kenne, mit der Vermeidung eines Wettbewerbs. Die Vereine hätten anstelle einer Turnhalle im Studio unterrichtet und je abgehaltene Stunde damals 200,00 S erhalten. Der Verein hätte davon 10% für die Aus- und Fortbildung und den Rest als Vergütung an die Trainer ausbezahlt, jedoch nur im Ausmaß der steuerfreien Taggelder und Kilometergelder. Im Rahmen der Studioprüfung seien die dort angemeldeten Mitarbeiter erfasst worden. Von den Nichterfassten, weil vereinszugehörig, sei lediglich eine Person bei der GKK vorgeladen und befragt worden. Sinngemäß hätte sie ausgesagt, dass die Tätigkeit im Verein so gewesen wäre, wie eine Tätigkeit im Studio. Aufgrund dieser Aussage sei die GKK davon ausgegangen, dass der Verein nur eine Scheingründung gewesen sein würde, um SV-Beiträge zu sparen. Der Landeshautpmann als zweite Instanz hätte sich verständlicher Weise nicht mit den Argumenten der Schwindler auseinandergesetzt und sei der Argumentation der GKK gefolgt. Der VwGH hätte in seinem Erkenntnis festgehalten, dass ein Verein durchaus im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Studio zusammenarbeiten könne und wenn die Studiomitarbeiter quasi das Studio führen würden, dann könne sogar das Studio Arbeitgeber sein. Es hätten die nebenberuflichen Vereinsarbeiter nicht ein Studio geführt. Dazu müsse man wissen, dass die Studiofläche 5.200 m² betragen hätte, einschließlich Badmintonhalle und Restaurant, und dass das Studio 365 Tage im Jahr offen gewesen wäre, von 8 Uhr bis 23 Uhr. Davon abgesehen hätte es hauptberufliche Geschäftsführer des Studios gegeben. Überraschend dabei sei, dass man ursprünglich von der Scheingründung ausgegangen sei und plötzlich mit dem VwGH der Meinung gewesen wäre, dass dieser Verein sogar das Studio gemietet hätte. Dazu müsse man aber wissen, dass beide Parteien im Verfahren nicht die GesbR behauptet hätten, und zweitens der VwGH keine Sachverhaltsermittlungen durchführe. Die Annahme einer GesbR wäre nur eine Metapher dafür, dass es tatsächlich einen Verein gegeben habe, der tätig gewesen wäre und der Verein, so im Konjunktiv, auch mit dem Studio kooperieren hätte können. Seite 17 von 30 Nachdem es sich um eine GPLA-Prüfung gehandelt hätte, wo die Vorschriften der BAO gelten würden, sei festzuhalten, dass gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Sachverhalt zu ermitteln sei und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend sein würde. Das Bestehen der GesbR hätte zumindest hinterfragt werden müssen. Ganz leicht hätte man beim Finanzamt feststellen können, ob die GesbR auch umsatzsteuerpflichtig gewesen sei, da es steuerlich die Folge sein würde. Zum Zweiten würde die GesbR den Gewinn aufzuteilen gehabt haben, nämlich auf das Studio und auf den Verein. Beides sei nicht hinterfragt worden. Dazu komme noch, dass der Verein keine Parteistellung gehabt hätte. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sei der Verein damit eine übergangene Partei, weil die Annahme gewesen wäre, dass eine Scheingründung vorliegen würde. Und dann hätte es zusätzlich während des Beitragszeitraumes eine Veränderung beim Verein gegeben. Statuten seien geändert worden, neue Organe bestellt und ein Mietvertrag mit dem Studio abgeschlossen worden mit einer monatlichen Miete von 3.000,00 €, die auch noch an die Insolvenzverwalterin weitergezahlt worden wäre. Zum zweiten sei ein Paylifesystem eingeführt worden, wo die Teilnehmer mit Kreditkarten ihren Betrag gezahlt hätten. Damit hätte es in der zweiten Hälfte des Beitragszeitraumes ein Mietverhältnis gegeben, keine Zahlung vom Studio an den Verein, sondern umgekehrt, eine Mietenzahlung. Weil GPLA-Prüfung hätten die Finanzbehörden ungeschaut für die entsprechenden Trainer aufgrund der Unterlagen der GKK die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, was bei den Trainern zu Nachzahlungen geführt habe. Die daraus resultierenden Bescheide seien beeinsprucht worden, schließlich hätte der UFS in den verschiedenen Erkenntnissen die Existenz des Vereines anerkannt und die Trainertätigkeit für den Verein. Der UFS hätte aber nicht die steuerfreien Taggelder nach dem Vereinsgesetz bzw. damals Vereinsrichtlinien anerkannt. Erst ab 2010, durch die neue Bestimmung in § 3 Z 16 EStG 1988 wäre dies möglich. Die Trainer hätten aber ihre Werbungskosten geltend machen können. In Summe sei daher in den eingangs angeführten Bescheiden von einem Sachverhalt ausgegangen worden, den es gar nicht gegeben habe. Die Angaben des Abgabepflichtigen (Verein) seien auch nicht zu Gunsten, sondern überhaupt nicht geprüft worden, damit Verletzung des § 115 BAO und schließlich sei der wahre wirtschaftliche Sachverhalt iS von § 21 BAO im Rahmen des Verfahrens nicht erforscht worden. Zu den Ergänzungspunkten Absolut unzulässig seien die Feststellungen, dass der Verein nicht gemeinnützig sein würde. Die Vereinsrichtlinien hätten in der Rz 72, 296 und 304 eine Tätigkeit beschrieben, die vom Verein abgewickelt werde. Dieser Verein sei kein Einzelverein, sondern in der Liste der Vereine, die in A. tätig seien, gebe es rund 60 Fitnessvereine, die diese Tätigkeit ausüben würden. Davon abgesehen, gehörten sie dem Dachverband Verein1 an. In der Berufung seien mit der Satzung und den Auszahlungsbelegen alle Sachverhalte dargestellt worden, die dafür sprechen würden. Daher die Annahme der Verletzung des Parteiengehörs, zumal es keine Aussage darüber gebe, warum eine Gemeinnützigkeit Seite 18 von 30 iSd §§ 34 BAO nicht vorliegen würde. Zusammenfassend würde noch einmal festgestellt werden, dass Funktionäre Willensbildungsorgane des Vereins seien und die Funktionäre niemals Vergütungen, sondern lediglich Spesenersätze erhalten hätten. Noch weiter entfernt seien Vereinsmitglieder. Vereinsmitglieder hätten keine Pflichten, daher könne ein Dienstverhältnis ohne vertragliche Vereinbarung gar nicht angenommen werden. Daher sei jede Vorschreibung rechtswidrig und nicht begründet. Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben führe zu zwei Arbeitgebern! Nach Aufforderung des VwGH hätte die GKK folgende Sachverhaltsdarstellung gegeben: Mit Bescheiden hätte die GKK betreffend der Beschwerdeführerin stellvertretend für alle in gleicher Wiese beschäftigten Fitnesstrainerinnen das Dienstverhältnis beim Studio Studio festgestellt. Auf der anderen Seite sei die Finanzbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin und alle in gleicher Weise beschäftigen Fitnesstrainerinnen Dienstnehmer beim Verein sein würden. Damit hätten wir im Ergebnis für ein und dieselbe Person gleich zwei Dienstgeber. Die Finanzbehörde meine, dass aufgrund Ort, Zeit und Einbindung der Verein nicht gemeinnützig sein würde und dass damit die Fahrtkostenersätze und Taggelder steuerpflichtig sein würden. Die Irrationalität dieser Vorgangsweise solle spiegelbildlich das darstellen, was im konkreten Fall geschehen sei, nämlich die Vorschreibung der Beiträge an das Fitnessstudio mit der nachfolgenden Arbeitnehmerveranlagung. Dies sei beim Parallelverein Verein3 nach der UFS-Entscheidung korrigiert worden. Die Annahme der Finanzbehörde, dass Fahrtkosten und Taggelder, die umgerechnet einen Stundensatz von 5,00 € ergeben würden, ein Dienstverhältnis zum Verein sein würden, sei denkunmöglich. Vereinsmitglieder und Funktionäre könnten gegen ihren Willen nicht Dienstnehmer werden. Davon abgesehen seien einige Trainer Funktionäre, die, wenn überhaupt, nur im Werkvertrag tätig sein könnten. In diesem Sinne die Vorschriften des Abschnitts 7 der Vereinsrichtlinien, die offensichtlich übersehen worden sind. Aktenkundig ist eine Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 28. März 2008 durch die Gebietskrankenkasse wie folgt: „Ich bin seit 1988 hauptberuflich als Bankerin beschäftigt. Seit 1998 bin ich dort im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (15,5 Stunden pro Woche) tätig. Etwa seit dem Jahr 1998 bin ich im Fitnessstudio als Gymnastiktrainerin (Chi-Yoga, Bodymind) tätig. Zu Beginn meiner Tätigkeit 1998 habe ich hauptsächlich Aerobicund Steppkurse abgehalten. Ich habe mich weiterentwickelt und halte nun andere Stundeninhalte ab. Im Jahr 1998 habe ich mündliche Vereinbarungen mit dem Eigentümer des Studios getroffen, vereinbart wurde, dass ich für zwei bis drei Stunden pro Woche cirka 200,00 S pro Stunde erhalte. Darüber hinaus bekam ich ab dem fünften Teilnehmer einer Einheit einen Zuschlag pro weiterem Teilnehmer. Den Einsatzplan hat Frau B. erstellt. Wenn Seite 19 von 30 ich bei meinen eingeteilten Sunden verhindert war, habe ich Frau B. angerufen. Diese hat sich dann um einen Ersatz gekümmert. Wenn allerdings weniger als drei oder vier Personen anwesend waren, ist die Stunde entfallen. Für eine entfallene Stunde gab es kein Geld. Ich habe nach jeder abgehaltenen Stunde eine Liste geführt aus der die Anzahl der teilnehmenden Personen ersichtlich war. Diese Liste, die ich Frau B. übergab, diente der Evaluierung der einzelnen Stunden. Ich habe eine Stundenliste geschrieben, in die ich meine gehaltenen Stunden eingetragen habe. Diese Liste habe ich Frau B. gegeben. Die Liste war Basis für die Berechnung des mir zustehenden Geldes. Dieses Geld wurde mir monatlich auf mein Konto angewiesen. Etwa im Jahr 2000 wurde der Verein gegründet. Frau B. und der Eigentümer des Studios sind an mich herangetreten und haben mir mitgeteilt, dass ab sofort über den Verein abgerechnet wird. Ich kann nicht mehr angeben, ob ich eine Beitrittserklärung zum Verein unterschrieben habe oder nicht. Für mich ergaben sich dadurch keine Änderungen, es war mir egal, wer mein Geld überweist. In der Höhe des Geldes ergab sich keine wesentliche Änderung, allerdings musste ich andere Formulare ausfüllen. Ich habe zwar weiterhin meine Stunden aufgeschrieben, bekam aber den Zuschlag ab dem fünften Teilnehmer nicht mehr. Dafür bekam ich auch Vorbereitungsarbeiten (Musik- und Stundenvorbereitung) bezahlt. Außerdem wurden Besprechungen mit Info-Charakter, Erfahrungsaustausch mit Kollegen, bezahlt. Dafür erfolgte dieselbe Verrechnung wie für die geleisteten Stunden. Ich Summe habe ich daher ab dem Jahr 2000 dasselbe erhalten wie vorher. Den Einsatzplan hat wie bisher Frau B. gemacht. Die Stundenliste wurde ebenfalls weitergeführt. Meine geleisteten Stunden und die Vorbereitungsstunden habe ich in einer vorgegebenen Liste monatlich eingetragen. Dabei habe ich Beginn und Ende, sowie Kilometer von zu Hause ins Studio sowie Inhalt der Tätigkeit und Ort angegeben. In meinem Fall war der Ort immer das Studio. Über vier Stunden bekam ich 29,40 €, darunter 14,70 €. Die Berechnung erfolgte automatisch, weil ich die geleisteten Stunden in eine Excel-Tabelle im Studio eingetragen habe. Frau B. hat meine Eingaben auf ihre Richtigkeit geprüft. Erst im Anschluss wurde diese Liste zur Verrechnung weitergeleitet, ich hatte damit nichts mehr zu tun. Ich habe auch keine Honorarnote gelegt. Ich habe jedes Monat mein verrechnetes Geld korrekt auf mein Konto überwiesen erhalten. Durch den Verein ergaben sich für mich Verbesserungen: z.B.: konnte ich mich mit Vereinskolleginnen austauschen, außerdem organisieren wir uns selbst interne Fortbildungen. Der Trainer dieser Fortbildung verrechnet mit dem Verein. Ich selber habe eine solche Fortbildung noch nicht abgehalten. Allein im Studio waren etwa vier bis fünf Kolleginnen auch Vereinsmitglieder. Alle Trainerinnen im Studio waren Vereinsmitglieder. Etwa zweimonatlich hatten wir Vereinstreffen in einem der Studios, deren Trainerinnen ebenfalls Vereinsmitglieder waren. Ich glaube, dass ich seit 2006 Vorstandsmitglied bin. Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt (Aussage Steuerberater: alle zwei Jahre). Wie oft der Vorstand gewählt wird kann ich nicht angeben. Wo die letzte Generalversammlung, bei der ich anwesend war, gewesen ist, kann ich nicht angeben, es müsste ein Protokoll existieren. Seite 20 von 30 Mein Mitgliedsbeitrag beträgt 36,00 € im Jahr. Dieser Beitrag wird von meiner Trainerentlohnung automatisch abgezogen. Über den Verein konnten Mitglieder Fortbildungen in Anspruch nehmen, ich habe einmal eingereicht, wurde aber nicht berücksichtigt. Abgegeben habe ich den Antrag bei Frau B., entschieden darüber wurde nach meiner Ansicht vom Vorstand des Vereines. In den Sitzungen, in denen ich als Vorstandsmitglied anwesend gewesen bin, wurde über solche Anträge nicht entschieden. Ich war zwei bis dreimal anwesend. Eine Sitzung findet etwa alle zwei Monate statt. Es war für mich jedoch nicht unterscheidbar, ob es sich bei unserem Treffen um ein informelles Mitgliedertreffen oder Vorstandmitgliedertreffen handelte. Schriftliche Einladungen zu Vorstandstreffen habe ich jedenfalls nicht erhalten. Ich kann nicht angeben, wie viele Mitglieder der Verein hat.“ Zudem liegt vor eine Niederschrift vom 16. August 2006 über eine Einvernahme von C. , Obmann des Vereines Verein, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht: Die Lösung, dass Trainer an Fitnessstudios über den Verein vermietet würden, sei schon aus Abgabensicht die bessere Lösung für nebenberufliche Trainer. Die Trainer würden eine Abrechnung stellen (monatlich, teilweise drei- bis viermal im Jahr). Das Entgelt werde ausschließlich unbar auf das durch die Trainer bekanntgegebene Konto überwiesen. Organisation der Trainer: In Absprache mit dem Fitnesscenter werde ein Plan (Saison) über die jeweiligen Angebote erstellt. Federführend für den Verein sei die sportliche Leitung. Danach würden die jeweiligen Trainer mit den festgesetzten Terminen besetzt. Würde ein Trainer verhindert sein, sei der Verein verpflichtet, einen Ersatz zu stellen. Der Trainer selbst hätte damit nichts zu tun. Die Abrechnung erfolge in der Weise, dass die Trainer die geleisteten Stunden an den Verein melden würden, dieser die Stunden mit dem Fitnesscenter abkläre und dann zur Überweisung bringe. Die zu trainierenden Personen seien Mitglieder bzw. Kunden des jeweiligen Fitnesscenters. Über die Abrechnungen würden eigene Rechnungen an die Fitnesscenter vom Verein gelegt. Grundsätzlich seien die Trainer dem Verein verpflichtet, bei Absenzen dem Verein dies bekannt zu geben, damit dieser für eine Vertretung sorgen könne. Die Entgelte würden als Aufwandsentschädigungen bezeichnet werden und kein Einkommen darstellen. Bei den Trainern werde das Modell über den Verein propagiert, da es sich um ein „steuerschonendes“ Modell handle. Weiters liegt vor ein unausgefüllter Geschäftsbesorgungsvertrag, der im Wesentlichen Folgendes beinhaltet: „Abgeschlossen zwischen dem….und dem Verein: 1. Der Verein übernimmt die Abwicklung der Kurse und Seminare. Die Anzahl und Inhalte der Kurse sowie die Auswahl der Trainer sind mit dem….abzusprechen. Seite 21 von 30 2. Der Verein verpflichtet sich, dem Kurs-. Seminar. bzw. Trainingsbetrieb abzuwickeln. Der Verein sorgt für die Einteilung der Referenten und Trainer, sorgt für einen eventuellen Ersatz anlässlich Krankheit bzw. Verhinderung. 3. Der Verein verpflichtet sich, höchste Qualitätsansprüche an die Trainer zu stellen. Der Verein verpflichtet sich, für qualifizierte Ausbildung zu sorgen und auch dafür, dass nur motivierte Trainer eingesetzt werden. 4. Der Verein trägt das Unternehmerrisiko insoweit, als nur geleistete Tätigkeit durch den ….. bezahlt wird. 5. Der Verein verpflichtet sich, Workshops und Seminare, entweder unentgeltlich oder zu Kostenersätzen, den Clubmitgliedern des ….. zugänglich zu machen. 6. Der ….. verpflichtet sich, monatlich nach Erhalt der Stundenabrechnung zum vereinbarten Richtsatz die Überweisung auf das Vereinskonto….vorzunehmen. …..“ Des Weiteren liegt vor ein Schreiben des C., Obmann des Vereines Verein, vom 8. Jänner 2007, aus dem unter anderem Folgendes hervorgeht: „….. Die Rekrutierung der Mitglieder des Vereines Verein erfolgt bei den Mitgliedern anderer Sportvereine bzw. bei den Mitgliedern von Fitnessstudios. Denn einige Mitglieder, die dieses Fitnesstraining machen, sind an einer weiteren Ausbildung und Förderung interessiert. ….. Nicht nur Studios, sondern auch andere Sportvereine sind an unseren Inhalten interessiert. ….. Alle diese Adressaten haben Sportinteressierte und sorgen für den Veranstaltungsort, wir sorgen für die Inhalte und die perfekte Abwicklung. Soweit ist mein Verständnis über unsere Vereinstätigkeit und ich kann nach Rücksprache mit dem Steuerberater nicht erkennen, welche Vorschrift es verbietet, unsere Leistungen an Nachfrager zu erbringen, solange sie satzungsmäßig gedeckt sind. Und nun zum Einvernahmeprotokoll: Es wird festgehalten, dass „Trainer an Fitnessstudios über den Verein vermietet werden“, diese Feststellung erscheint insofern nicht richtig, als es keinen Miet- oder Leasingvertrag, sondern einen Vertrag mit dem Studio gibt, Stunden zu konzipieren und abzuwickeln. Damit ist nicht ein bestimmter Trainer gemeint, sondern ein Trainer mit bestimmten Qualifikationen und der zu diesem Termin auch Zeit hat, diese Stunden abzuhalten. Auch erhalten Trainer keine Vergütungen, sondern nur Spesenersätze. ….. Mit den Studios gibt es so genannte Geschäftsbesorgungsverträge, in denen es der Verein übernommen hat, sportliche Inhalte samt Trainer zur Verfügung zu stellen und so die Qualitäten zu vermitteln, die früher in Sportvereinen vorhanden waren. …..“ Seite 22 von 30 Zudem liegt vor ein Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung beim Verein vom 19. Mai 2011, betreffend die Jahre 2001 bis 2009. Darin wird unter anderem wie folgt ausgeführt: Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben bei einem Fitnessstudio sei festgestellt worden, dass dieses in der Buchhaltung auf dem Aufwandskonto „Fremdleistungen“ monatlich laufend Ausgaben an den Verein in nicht unbeträchtlicher Höhe verbucht gehabt hätten. Erhebungen zum Verein hätten folgenden Sachverhalt ergeben: Zweck wäre fast ausschließlich die professionelle Bereitstellung von Fitnesstrainern an verschiedenen Studios (steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als Dienstgeber erfasst). Die bisherigen Dienstnehmer bei den Studios seien somit laufend abgebaut und durch Trainer des Vereins ersetzt worden, wodurch sich die Studios Lohn- und Lohnnebenkosten ersparen hätten können. Zwischen den Studios und dem Verein seien Gestellungsverträge abgeschlossen worden, in denen sich der Verein den Studios gegenüber verpflichtet hätte, bestimmte Trainer für bestimmte Trainingseinheiten zu festgesetzten Zeiten und Orten zur Verfügung zu stellen. Das Angebot an den verschiedenen Sportarten, die die Studios anbieten hätten können und mit den Trainern des Vereins beschickt worden wären, sei am Anfang jeden Semesters zwischen den Betreibern der Studios und dem Verein (Obmann) abgesprochen worden, und mit dem Gestellungsvertrag rechtlich fixiert worden. Die Trainer des Vereins wären dabei nie für den Verein in Erscheinung getreten, sondern hätten bei den Kunden der Studios den Anschein erweckt, dass diese vom Studio bereitgestellt worden seien. Abgerechnet worden sei je Trainingseinheit und einem Verwaltungspauschale (1,00 € pro Einheit für den Verein) zwischen den Studios und dem Verein, der die Zahlungen erhalten hätte. Die so gestellten Trainer, die alle Mitglieder des Vereins gewesen wären, hätten die Anweisung gehabt, die vom Verein erhaltenen Zahlungen pro Trainingseinheit im Rahmen der Vereinsrichtlinien in Fahrtkosten und Tagesdiäten umzuschreiben und dadurch so Kostenersätze steuer- und sv-frei (bis zu den rechtlich vorgegebenen Höchstgrenzen) behandelt worden seien. Diese Abrechnungen der Trainer seien monatlich an den Verein gestellt worden, der dann die Auszahlungen an die einzelnen Trainer vorgenommen hätte. Bei Verhinderung eines Trainers, die Stunden abzuhalten wäre dieser verpflichtet gewesen, den Obmann des Vereins zu verständigen und der Verein hätte einen anderen gleichwertigen Trainer des Studios (die Merkmale eines Dienstverhältnisses wären gegeben gewesen, ebenso die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verein und nicht den Studios). Aus angeführtem Sachverhalt handle es sich bei dieser Art der Bereitstellung von Personal durch den Verein an Firmen um eine Personalgestellung. Die Tatsache, dass das gestellte Personal Fitnesstrainer sein würden, ändere nichts an dieser Tatsache. Im Rahmen der Prüfung hätte die in den Statuten des Vereins festgehaltene Gemeinnützigkeit nie nachvollzogen werden können. Ebenso hätte die Tätigkeit der Personalgestellung über eine Einzelfirma, Personengesellschaft oder GesmbH ausgeführt werden können. Die Gründung eines Vereins und die Angabe der Gemeinnützigkeit in den Seite 23 von 30 Statuten reiche allein noch nicht aus, dass die Gemeinnützigkeit zugestanden werden müsse. Vielmehr sei vom wahren wirtschaftlichen Gehalt auszugehen. Die Auszahlung von steuer- und sv-freien Tagesgeldern und Kilometergeldern nach den Vereinsrichtlinien sie daher nicht zulässig. Am 18. Mai 2012 und am 4. Februar 2013 wurden obige Beschwerden dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Beschwerdeführerin abgefertigt: „Laut Aktenlage wurden in den angeführten Jahren folgende Einkünfte als Fitnesstrainerin im Studio Studio erzielt: 2004: 2.460,23 € 2005: 2.404,54 € 2006: 1.002,44 € und 488,47 € 2007: 754,46 € und 279,50 € 2008: 273,50 € Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die Vereinsrichtlinien stellen lediglich einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dar, der "im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise" mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien - wie diese im Übrigen eingangs selbst zum Ausdruck bringen - nicht abgeleitet werden. Sie stellen keine Rechtsquelle im Sinn des Art. 18 Abs. 1 B-VG dar. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist daher nur am Gesetz zu prüfen (vgl. VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062; UFS 19.1.2007, RV/0641-I/06). § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 lautet wie folgt: „(1) Von der Einkommensteuer sind befreit: ….. 16c Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.“ Nach § 124b Z 159 EStG 1988 tritt § 3 Abs. 1 Z 16c leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist folglich für die Beschwerdejahre nicht anwendbar. Seite 24 von 30 Für die Beschwerdejahre ist es grundsätzlich irrelevant, ob die Zahlungen vom Arbeitgeber Studio oder vom Arbeitgeber Verein oder im Rahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgten – eine Steuerfreiheit ist jedenfalls nicht gegeben. Sollten Ausgaben im Zusammenhang mit der angeführten Tätigkeit angefallen sein, werden Sie nun aufgefordert, diese geltend zu machen und nachzuweisen. Hingewiesen wird darauf, dass Ausgaben, die bereits im Zuge der von Ihnen erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemacht wurden, nicht nochmals zum Abzug gebracht werden können. Für die von Ihnen erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist zu erläutern, aus welcher Tätigkeit diese stammen - die Einnahmen sind aufzuschlüsseln.“ Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 wurde wie folgt geantwortet: In der gemeinsamen Prüfung der Lohnabgaben sei von der Gebietskrankenkasse davon ausgegangen worden, dass die Tätigkeit der Vereinstrainer von Verein4 bei einem gewerblichen Fitnessstudio ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten sein würde. Auch die Vorsprache des Verein1 Präsidenten bei der Gebietskrankenkasse hätte nichts an deren Beurteilung geändert. Der VwGH hätte in seinem Erkenntnis vom 4. August 2014, 2012/08/0132, festgehalten, dass die Vorschreibung der Gebietskrankenkasse rechtswidrig gewesen sein würde. Im Rahmen der GPLA Prüfung hätte das Finanzamt dem Fitnessstudio Beiträge vorgeschrieben, obwohl die Auszahlung der Beträge durch den Verein erfolgt sei und ausschließlich den Vereinsrichtlinien entsprochen hätte. Der Verein selbst sei überprüft worden und zwar für den Zeitraum 2003 bis einschließlich 2009. Erst am 18. Dezember 2014 hätte man fünf Jahre später den Bericht über die Außenprüfung gemäß § 150 BAO erhalten, mit dem Hinweis, dass die Prüfung zu keinen Feststellungen geführt habe. Daher sei die Antwort auf den Ergänzungsvorhalt der Hinweis, dass Beträge lediglich vom Verein ausgezahlt worden wären und der Verein Mieter im gewerblichen Fitnessstudio gewesen wäre und die Unterrichtstätigkeit in den Vereinsrichtlinien Rz 304 als gemeinnützig angesehen werde. Beigelegt wurde ein Betriebsprüfungsbericht vom 18. Dezember 2014 betreffend Verein4 im Hinblick auf die Jahre 2003 bis 2009. Zudem wurde vorgelegt das Erkenntnis des VwGH vom 4.8.2014, 2012/08/0132, betreffend Beitragsvorschreibung nach dem ASVG an die Studio. Dem Erkenntnis zu Grunde gelegter Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bezog folgende Zahlungen für ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin im Studio Studio: 2004: 2.460,23 € 2005: 2.404,54 € 2006: 1.002,44 € und 488,47 € 2007: 754,46 € und 279,50 € Seite 25 von 30 2008: 273,50 € Die Zahlungen erfolgten durch den Verein, der diese wiederum von der Studio erstattet erhielt. Folgende Vorgangsweise wurde von der Beschwerdeführerin niederschriftlich bestätigt und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die abgehaltenen Trainingseinheiten fanden in den Räumlichkeiten der Studio und unter Nutzung der dortigen Infrastruktur statt, deren Kunden wurden von der Beschwerdeführerin betreut. Die abgehaltenen Stunden wurden mit einem einheitlichen Stundensatz abgegolten und im Rahmen eines im vorhinein fixierten Stundenplanes abgehalten. B., eine Mitarbeiterin des Studios, hat den Einsatzplan, nach dem die Beschwerdeführerin tätig war, erstellt. Diese wurde auch kontaktiert, falls die Beschwerdeführerin verhindert war und hat sich um einen Ersatz gekümmert. B. wurden auch die geführten Stunden- und Teilnehmerlisten zur Evaluierung übergeben, die die Basis für die Höhe der Bezahlung bildeten. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit, die zu den strittigen Zahlungen geführt hat, sind für die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Werbungskosten angefallen. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass allfällige durch die Tätigkeit angefallene Ausgaben von ihr zu übernehmen waren. Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Beträge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen und ob allenfalls der Verein oder die Studio als Arbeitgeber iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzusehen ist. Rechtliche Begründung Der Begriff des Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist ein eigenständiger Begriff des Steuerrechts; er deckt sich weder mit dem Arbeitsrecht noch mit dem Sozialversicherungsrecht, auch wenn er im Wesentlichen mit dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht übereinstimmt (VwGH 19.10.1976, 742/67, 1986, 23; 6 27.10.1987, 87/14/0145, 1988, 182; Doralt, EStG , § 47 Tz 14). Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Seite 26 von 30 Untersuchung der nach dem Gesamtbild tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018; 24.11.2011, 2008/15/0180; 22.3.2010, 2009/15/0200). Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen -, als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Allein die Möglichkeit; die Höhe der Einnahmen durch entsprechende Leistungen zu beeinflussen, bedingt noch kein Unternehmerwagnis, wenn der Steuerpflichtige nicht auch die mit der Leistungserbringung 6 verbundenen Kosten tragen muss (Doralt, EStG , § 47 Rz 60). Nach VwGH vom 15.9.1999, 97/13/0164, „mögen Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht schuldet.“ Kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist, dass der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (laufend) zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenübersteht, dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen (vgl. etwa das schon zur inhaltsgleichen Regelung des § 47 Abs. 3 EStG 1972 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 17.5.1989, 85/13/0110). Ein vereinbarter Stundenlohn spricht grundsätzlich, auf Grund des Fehlens einer erfolgsabhängigen Leistungskomponente, für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 18.10.1995, 94/13/0121 u 15.9.1999, 97/13/0164). Die Vereinbarung eines Stundenhonorars stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Indiz dafür dar, dass die im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Personen nicht einen bestimmten Arbeitserfolg geschuldet, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben. Leistungsanreize sind auch im Rahmen von Dienstverhältnissen nicht unüblich (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163; 22.3.2010, 2009/15/0200). Monatliche Einnahmenschwankungen auf Grund einer unterschiedlich hohen Zahl geleisteter Arbeitsstunden sprechen nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 2.2.2012, 2009/15/0191 ; 22.3.2010, 2009/15/0200 ). Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist, dass fortlaufende, im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten mit einem fortlaufenden, gleich bleibenden Betrag entlohnt werden (vgl. Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 47, Tz 4.3). Die Entlohnung der Beschwerdeführerin erfolgte nach geleisteten Arbeitsstunden mit fixem Stundensatz. Die Einnahmenseite konnte von ihr lediglich durch eine höhere Anzahl von Arbeitsstunden, die Ausgabenseite nicht beeinflusst werden. Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber Seite 27 von 30 Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH vom 21.12.1993, 90/14/0103; 24.11.2011, 2008/15/0180). 6 Nach Doralt, EStG , § 47, Rz 38, spricht für eine Weisungsgebundenheit zum Beispiel - die Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (z.B. Regelung der Arbeitszeit und Arbeitspausen); - die Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeit durch den Arbeitgeber; - die disziplinäre Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers (von der Ermahnung bis zur Entlassung). Die Beschwerdeführerin war nach einem mit dem Studio vereinbarten Stundenplan tätig, somit an die dortigen Arbeitszeiten gebunden. Sie stellte zu den vereinbarten Zeiten ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Stundenlisten samt Teilnehmerlisten mussten für das Studio geführt werden – eine Kontrolle der Tätigkeit durch das Studio war folglich gegeben. War die Beschwerdeführerin auch in der Gestaltung der Trainingsstunden nicht an konkrete Vorgaben des Studios gebunden, war sie dennoch den persönlichen Weisungen zum zweckmäßigen Einsatz ihrer Arbeitskraft unterworfen. Bei Verhinderung wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Studio eine Vertretung organisiert. Sie war daher zur persönlichen Erbringung der Leistung verpflichtet und konnte sich nicht beliebig vertreten lassen. Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erforderte ihrer Art nach eine gewisse Eingliederung in den geschäfltichen Organismus der Studio. Die Bereitstellung von entsprechend ausgestatteten Trainingsräumen und das Bestehen eines im voraus fixierten Stundenplanes sprechen für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Trainerinnen und Trainer in den Betrieb des Fitnessstudios (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163; 22.3.2010, 2009/15/0200; 21.11.2013, 2012/15/0025). Nach VwGH vom 15.9.1999, 97/13/0164, bringt ein „Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwiderläuft.“ Seite 28 von 30 Für ein Dienstverhältnis spricht die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort und an eine bestimmte Arbeitszeit sowie dass der Arbeitgeber Arbeitsmittel und Arbeitsräume zur 6 Verfügung stellt (Doralt, EStG , § 47 Rz 44 und 47). Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Infrastruktur des Studios laut mit diesem festgelegten Stundenplan tätig und war folglich in dessen geschäftlichen Organismus eingegliedert. Abgesehen davon, dass bereits die vorrangig zu prüfenden Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung - eindeutig für das Vorliegen von Dienstverhältnissen sprechen, ist auch nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Die Bezahlung nach geleisteter Arbeitszeit begründet kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko. Ein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko lag nicht vor (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163). Nach § 47 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, ist derjenige Arbeitgeber, wer den Arbeitslohn nach § 25 EStG 1988 auszahlt. Auf die Zahlung kommt es allerdings nicht an. Arbeitgeber ist vielmehr derjenige, zu dessen Lasten der Arbeitslohn gezahlt wird und in dessen Bereich der Arbeitnehmer organisatorisch und auf Grund der Weisungsgebundenheit 6 eingegliedert ist (Doralt, EStG , § 47 Tz 6). Werden die Lohnzahlungen von einem Dritten übernommen, so ist der Dritte allein deshalb noch nicht der Arbeitgeber, wenn dem Dritten nicht auch die Arbeitskraft geschuldet wird (vgl. VwGH 19.4.1988, 85/14/0145, 1988, 412; 6 Doralt, EStG , § 47 Tz 6).Die Einwendungen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Bezahlung durch den Verein erfolgte, gehen daher ins Leere. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit der Studio ausgeführt hat. Es wurde weder ein Werkvertrag abgeschlossen, noch wurde sie als Dienstnehmerin des Sportvereines tätig. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass weder die Vereinsrichtlinien, noch § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 für die gegenständlichen Beschwerden von Relevanz sind. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die Vereinsrichtlinien stellen lediglich einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dar, der "im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise" mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien - wie diese im Übrigen eingangs selbst zum Ausdruck bringen - nicht abgeleitet werden. Sie stellen keine Rechtsquelle im Sinn des Art. 18 Abs. 1 B-VG dar. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist daher nur am Gesetz zu prüfen (vgl. VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062; UFS 19.1.2007, RV/0641-I/06). § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 lautet wie folgt: Seite 29 von 30 „(1) Von der Einkommensteuer sind befreit: ….. 16c Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.“ Nach § 124b Z 159 EStG 1988 tritt § 3 Abs. 1 Z 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist folglich für die Beschwerdejahre nicht anwendbar. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob es sich bei der Tätigkeit als Fitnesstrainerin in einem Studio um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, sind zahlreiche Entscheidungen des UFS ergangen (26. September 2013, RV/1625-W/09; 21. Juni 2013, RV/2026-W/10; 10. Oktober 2013, RV/0740-L/10; 30. März 2012, RV/0892-L/10), die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es wird ein Dienstverhältnis zu einem Verein, ein Dienstverhältnis zum Studio, aber auch das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb angenommen. Da die Einstufung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin von den Umständen des Einzelfalles - es ist das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu beurteilen - abhängig und somit eine Frage der Beweiswürdigung ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 25. Februar 2015 Seite 30 von 30 GZ. RV/4100971/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter az in der Beschwerdesache der Bf1 BF2 BF22 , vertreten durch die STB1 Stb2 , diese vertreten durch Mag. Stb3 Stb4 , p.A. Straße 2, Dorf2 , gegen den Bescheid des Finanzamtes Dorf2 vom 7.11.2013 betreffend Körperschaftsteuer 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin (Bf) verkaufte 3 Grundstücke, die als Bauland gewidmet waren, am 23.7.2012. Die gegenständlichen Grundstücke waren vor diesem Verkauf verpachtet (Mail vom 1.10.2015 des Rechtsreferenten der steuerlichen Vertreterin an die Amtsvertreterin). Diese Grundstücke sind am 1.1.1998 in Bauland umgewidmet worden (Erklärung der steuerlichen Vertreterin vom 13.5.2013). Mit Körperschaftsteuererklärung 2012 vom 13.5.2013 erklärte die Bf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen nach Umwidmung in Höhe von 126.576 S. Mit Schreiben vom 8.7. 2015 fragte das Finanzamt den Rechtsreferenten der Vertreterin der Bf, wie die Grundstücke der Bf vor dem Verkauf genutzt worden seien. Der Rechtsreferent antwortete am 1.10.2015: Die verkaufsgegenständlichen Grundstücke seien verpachtet gewesen; sie seien dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bf zuzurechnen. Mit Bescheid vom 7.11.2013 betreffend Körperschaftsteuer 2012 wurde ein Betrag von 126.576 € der Körperschaftsteuer unterworfen. Mit Schreiben vom 4.12.2013 erklärte die Vertreterin der Bf, eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts (KÖR) vertrete die Ansicht, dass bei Grundstücken, die der Land – und Forstwirtschaft dienen und die dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer KÖR zuzuordnen seien, keine Immobilienertragsteuerpflicht gegeben sei. Nach Fristverlängerungen brachte die Bf mit Schreiben vom 25.2.2014 eine Beschwerde ein. Die verkauften Grundstücke seien land- und forstwirtschaftlich genutzt worden. KÖR seien mit Grundstücken, die dem Betriebsvermögen zuzurechnen seien, nicht in die Immobilienertragsbesteuerung einbezogen (§ 21 Abs 3 KStG 1988 iVm § 30 EStG). Land- und forstwirtschaftliche Betriebe seien weder Betriebe gewerblicher Art noch Hoheitsbetriebe, aber Betriebe. Im gegenständlichen Fall liege ein landund forstwirtschaftlicher Betrieb und damit Betriebsvermögen vor. Daher sei keine Immobilienertragsteuerpflicht gegeben. Die Bf beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides. Mit BVE vom 14.3.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das gegenständliche Grundstück sei gem. § 30 Abs 4 EstG zu besteuern. Die Bf stellte mit Schreiben vom 7.4.2014 einen Vorlageantrag. Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 10.12.15 heißt es dazu: Die Bf sei eine KÖR. Sie habe im Juli 2012 ein landwirtschaftliches Grundstück, welches davor dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bf zugehörig gewesen sei und verpachtet worden sei, verkauft. Strittig sei, ob das verkaufte Grundstück einem Betriebsvermögen angehört habe. Der Begriff „Betriebsvermögen“ stehe einkommensteuerrechtlich im Zusammenhang mit steuerpflichtigen betrieblichen Einkünften. Sei z.B für einen betrieblichen Bereich Liebhaberei anzunehmen, so sei das dieser Betätigung zuzurechnende Vermögen nicht Betriebsvermögen (VwGH vom 24.9.1996, 93/13/0166). Das Körperschaftsteuerrecht kenne keinen eigenständigen Betriebsvermögensbegriff. Gehöre ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut nicht zum Betriebsvermögen, sei seine Veräußerung zur Gänze kein betrieblicher Vorgang. Auch Körperschaften könnten einen außerbetrieblichen Vermögensbereich haben. Auch die Veräußerung von Grundstücken, die zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer KÖR gehören, sei steuerpflichtig (Bodis/Mayr, RdW 2012, S 239). Eine Steuerpflicht ergebe sich auch aus der ausdrücklichen Erwähnung des § 21 Abs 2 Z 3 KStG in § 30 c Abs 4 erster Teilstrich EStG und aus § 7 Abs 2 KstG (Urtz, die neue Immobiliensteuer-Update 2013, S. 184). Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke einer KÖR (Naucke, ÖStZ 2015, S 221 ff) dienten nicht einem Betrieb gewerblicher Art und seien folglich nicht als Betriebsvermögen im steuerlichen Sinn anzusehen. Seite 2 von 11 Es sei unbestritten, dass die Bf keinen Betrieb gewerblicher Art führe. Es sei nicht gerechtfertigt, den Begriff „Betriebsvermögen“ im Zusammenhang mit Tätigkeiten einer KÖR anders zu definieren als einkommensteuerrechtlich. In § 21 Abs 3 Z 4 EStG werde auf eine Besteuerung nach dem EStG (gem. § 30 EStG ) verwiesen. Das gegenständliche Grundstück könne mangels Vorliegens eines nach dem KStG steuerpflichtigen Betriebes (eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit von KÖR sei nicht steuerbar) kein Betriebsvermögen im ertragsteuerlichen Sinn darstellen. Der Argumentation, wonach Liegenschaften eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von KÖR Betriebsvermögen seien und daher nicht der privaten Grundstücksveräußerung nach § 30 ff EstG unterliegen , werde nicht gefolgt. Im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16.12.2015 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Finanzamt bezweifelt nicht, dass die gegenständlichen Grundstücke vor ihrer Veräußerung im Juli 2012 landwirtschaftliche Grundstücke waren, die vor ihrer Veräußerung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bf zugehörig waren (Vorlagebericht 10.12.15). Auch die Bf selbst bezweifelt diesen Sachverhalt nicht (Beschwerde vom 25.2.2014; E-Mail des Rechtsreferenten der steuerlichen Vertreterin vom 1.10.2015). Daraus folgt: Feststellungen : Die Bf , eine Körperschaft Öffentlichen Rechts (KÖR), verkaufte im Juli 2012 drei Grundstücke , die ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörig waren um 210.960 € ( Vorlagebericht des Finanzamtes vom 10.12.2015, Beschwerde vom 25.2.2014, E-Mail des Rechtsreferenten der Vertreterin der Bf vom 1.10.2015). Nach Abzug pauschaler Anschaffungskosten von 40% (84.384 €) unterwarf das Finanzamt 126.576 € der Besteuerung in Höhe von 25%. Rechtsfolgen : Nur die Betriebe gewerblicher Art von KÖR sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die gegenständlichen Einkünfte fallen jedoch in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bf, der nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs 1, § 1 Abs 2 Z 2; § 2 Abs 2 KStG). KÖR sind beschränkt steuerpflichtig mit ihren Einkünften i.S. des § 21 Abs 3 Z 4 KStG (private Grundstücksveräußerungen gem. § 30 EStG). Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören (§ 30 Abs 1 EStG). Da die gegenständlichen Grundstücke unmittelbar vor ihrem Verkauf zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bf gehörten, liegt insoweit keine private Grundstücksveräußerung vor. Dieser Vorgang unterliegt daher nicht der Körperschaftsteuer [Blasina/Modarressy/Schellmann in Q/R/S/SV, KStG § 21 TZ 219, 220; Aigner/Kofler/Kofler/Tumpel, SPRW 2013, Steu A , 1 (11); Wurm, SWK 2012, 533]. Seite 3 von 11 Überdies ist dieser Veräußerungsvorgang gem. § 21 Abs 3 Z 4 KStG i.V.m. § 21 Abs 2 Z 3, 6. Teilstrich KStG, der sinngemäß anzuwenden ist, jedenfalls nicht zu besteuern. Indem der Gesetzgeber die sinngemäße Anwendung von § 21 Abs 2 Z 3 KStG angeordnet hat, hat er zu erkennen gegeben, dass gem. § 21 Abs 2 Z 3 6.TS die von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer ebenfalls steuerbefreiten Betriebe nicht besteuert werden dürfen. Die Bf als KÖR ist nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 KStG). Der strittige Vorgang fällt in den Rahmen eines ebenfalls nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Betriebes (der landwirtschaftliche Betrieb der KÖR ist nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, vgl. § 1 Abs 1, 2 und § 2 Abs 1 KStG) . Diese strittigen Einkünfte sind der nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Bf im Rahmen ihres ebenso nicht unbeschränkt steuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen und daher jedenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs 2 Z 3 6. TS KStG nicht zu besteuern. Anders formuliert: Nicht nur durch die Zitierung von § 30 EStG (insbesondere Abs 1) nicht nur durch die Verwendung des Begriffes der privaten Grundstücksveräußerung, sondern auch durch die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 21 Abs 2 Z 3 6. TS hat der Gesetzgeber den von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der KÖR von der Grundstücksbesteuerung ausgenommen. Nach Achatz sei § 21 Abs 2 Z 3 KStG auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer KÖR nicht anwendbar, da es an einer entsprechenden Abgabenbefreiung fehle (Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 21 TZ 387). Dieser Ansicht wird nicht gefolgt. Achatz selbst nennt die Nichtbesteuerung der KÖR und ihrer landwirtschaftlichen Betriebe an anderer Stelle (Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 2 TZ 84) eine "Steuerbegünstigung". In diesem Zusammenhang besteht zwischen einer "Nichtbesteuerung", einer "Steuerbegünstigung" oder einer "Steuerbefreiung" kein substanzieller Unterschied. KÖR sind nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs 1 und 2 KStG). Dasselbe gilt für landwirtschaftliche Betriebe einer KÖR (§ 1 Abs 1 und 2 ; § 2 Abs 1 KStG). Agrargemeinschaften als Körperschaften privaten Rechts sind in Bezug auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit (§ 5 Z 5 KStG). Das Ergebnis ist in Bezug auf KÖR, landwirtschaftliche Betriebe der KÖR und auf Agrargemeinschaften als Körperschaften privaten Rechts in Bezug auf deren land –und forstwirtschaftliche Betriebe dasselbe: Es besteht unabhängig von der unterschiedlichen Formulierung des Gesetzes keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Daher liegt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Bf, einer KÖR, eine Steuerbefreiung vor, die sinngemäß anzuwenden ist. Auch die Bf ist als KÖR steuerbefreit , weil sie nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 KStG). Daher ist § 21 Abs 2 Z 3, 6. TS sinngemäß anzuwenden (vgl. Marschner in Jakom, EStG, 2015, § 94 TZ 53 und 54, zum § 94 Z 5 ESTG und zum § 94 Z 6 lit c 5. TS EStG, der inhaltlich dem § 21 Abs 2 Z 3 , 6. TS in den Seite 4 von 11 wesentlichen Punkten gleicht; vgl. zum Meinungsstand auch Prillinger in Lang/Schuch/ Staringer, KStG (2009) § 21 TZ 97,98). Agrargemeinschaften als Körperschaften privaten Rechts unterliegen im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe jedenfalls gem. § 21 Abs 3 Z 4 KStG der sinngemäß anzuwendenden Befreiung gem. § 21 Abs 2 Z 3 , 6. TS KStG 1988 , weil sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes befreit sind [§ 5 Z 5 KStG; Prillinger in Lang/Schuch/Staringer, KSTG (2009), § 21 TZ 97,98; Marschner in Jakom , ESTG (2015), § 94 TZ 53 und 54 zu § 94 Z 5 und insbesondere zur inhaltlich gleichartigen Bestimmung § 94 Z 6 lit c TS 5 EStG 1988]. Es wäre nicht verständlich, warum diese Befreiung für KÖR im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nicht ebenso sinngemäß gelten sollte, obwohl insoweit in den wesentlichen Punkten ein gleichartiger Sachverhalt vorliegt . Bei verfassungskonformer Auslegung ist daher die sinngemäß anzuwendende Befreiung gem. § 21 Abs 2 Z 3 , 6. TS KStG 1988 nicht nur für Agrargemeinschaften als Körperschaften privaten Rechts in Bezug auf deren land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für KÖR im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von Bedeutung. Der streitgegenständliche Sachverhalt unterliegt daher nicht der Körperschaftsteuer. Zum Vorbringen des Finanzamtes: Nach Zorn/Varro und Bodis/Mayr betreffe die neue Grundstücksbesteuerung auch die Grundstücksveräußerungen im Rahmen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der KÖR (Bodis/Mayr, RdW 2012, 239; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, Zorn/Varro, 16. Veräußerung von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen, TZ 220/1 ). Diese Ansicht steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 21 Abs 3 Z 4 KStG 1988 i.V. mit § 30 Abs 1 EStG 1988 i. V. m. § 21 Abs 2 Z 3, 6. TS KStG 1988 . Nur die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen fallen grundsätzlich unter diese Steuerpflicht. Die Veräußerung eines Grundstückes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens ist keine private Grundstücksveräußerung. Zudem fällt dieser Sachverhalt auch noch unter die o.e. sinngemäß anzuwendende Nicht-Besteuerung (21 Abs 2 Z 3, 6. TS). In den ErlRV 1680 der Beilagen 24. GP, 22 heißt es im Hinblick auf § 21 Abs 3 Z 4 KStG 1988: „Auch Körperschaften öffentlichen Rechts ….sollen unter die Neuregelung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen fallen. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken sollen für die genannten Körperschaften daher grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 21 Abs 3 unterliegen… Veräußerungsgewinne aus Grundstücken, die dem Betriebsvermögen eines Betriebes gewerblicher Art zugerechnet werden, sind schon nach der geltenden Rechtslage im Rahmen der Gewinnermittlung….zu erfassen…Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Grundstücken soll § 21 Abs 2 Z 3 sinngemäß gelten. Steuerfrei sind daher zB Veräußerungen von Grundstücken, die einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins zuzurechnen sind….“ Seite 5 von 11 Die ErlRV enthalten entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes keine ausdrückliche Einschränkung auf private Grundstücksveräußerungen. Sie geben aber auch nicht ausdrücklich zu erkennen, dass betriebliche Grundstücksveräußerungen gem. § 21 Abs 2 Z 3 KStG beschränkt steuerpflichtig seien. Die Erläuterungen geben zu erkennen, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken bestimmter Körperschaften (KÖR und Körperschaften, die von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind) „grundsätzlich“ der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass es Ausnahmen gibt. Welche Ausnahmen von der beschränkten Steuerpflicht damit konkret gemeint sind, wird in den ErlRV nicht taxativ aufgezählt. Daher bleibt nichts anderes übrig, als sich an den ohnedies unmissverständlichen Gesetzestext zu halten. Nach der Ansicht von Naucke (ÖStZ 2015, 221), sei jedwedes Vermögen einer KÖR, welches nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art zähle, außerbetriebliches Vermögen. In diesem Zusammenhang bringt das Finanzamt ferner vor: Der Begriff „Betriebsvermögen“ stehe einkommensteuerrechtlich im Zusammenhang mit steuerpflichtigen betrieblichen Einkünften. Sei z.B für einen betrieblichen Bereich Liebhaberei anzunehmen, so sei das dieser Betätigung zuzurechnende Vermögen nicht Betriebsvermögen (VwGH vom 24.9.1996, 93/13/0166). Hiezu wird bemerkt: Die Gleichsetzung einer Liebhabereitätigkeit mit den nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkünften einer KÖR aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist weit hergeholt. Dass ein Betrieb, der zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, nicht als Betrieb mit Betriebsvermögen anzuerkennen sei, ist eine Behauptung, die im KStG und EStG keine Deckung findet (vgl. § 94 Z 6 lit c, 5. TS ESTG 1988; § 21 Abs 2 Z 3, 6. TS KStG 1988). Es gibt nicht nur Betriebe gewerblicher Art, sondern auch landwirtschaftliche Betriebe der Körperschaften öffentlichen Rechts. Es gibt keinen spezifisch körperschaftsteuerrechtlichen Begriff des Betriebsvermögens. Betriebsvermögen, welches einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen ist, ist Betriebsvermögen, auch wenn die Einkünfte, die daraus erwirtschaftet werden, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen (vgl. § 94 Z 6 lit c, 5. TS ESTG 1988; § 21 Abs 2 Z 3, 6. TS KStG 1988; vgl. Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG,§ 2 Tz 83; § 21 TZ 387; Marschner in Jakom, EStG, § 94 TZ 53,54; vgl. UFS 18.2.2013, RV/0318-F/08). Eine betriebliche Tätigkeit, die nicht besteuert werden darf, ist - im Unterschied zu einer Liebhabereieine besonders lukrative betriebliche Tätigkeit. Warum einer solchen Tätigkeit kein Betriebsvermögen zuzuordnen sein soll, ist anhand des KStG und EStG nicht begründbar. Die Rechtsansicht Nauckes würde im Ergebnis zu einer unsachlichen Differenzierung führen: § 2 Abs 1 , 2 und 3 i.V.m § 21 EStG 1988: Der Einkommensteuer unterliegen u.a. die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben… Dh, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind laut EStG als Betriebe anerkannt, wenn es um die Begründung einer Steuerpflicht zu Gunsten des Fiskus geht. Seite 6 von 11 § 94 Z 6 lit c EStG: Der Abzugsverpflichtete hat keine KESt abzuziehen: Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 und 3 des KStG: Einkünfte…. die einer von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs 2 BAO) nachweislich zuzurechnen sind. Die Agrargemeinschaften als Körperschaften privaten Rechts fallen mit ihren steuerbefreiten Einkünften (§ 5 Z 5 KSt) aus einem land – und forstwirtschaftlichen Betrieb unter diese Befreiung von der Abzugsverpflichtung (Marschner in Jakom, 2015, EStG § 94 TZ 53 und 54; Achatz in Achatz/Kirchmayr, KSTG, zur vergleichbaren Bestimmung § 21 Abs 2 Z 3, 6. TS KStG, TZ 388). Dass der Gesetzgeber des EStG auch einen steuerbefreiten Betrieb als Betrieb ansieht, ist somit evident. § 21 Abs 2 Z 3, 6. TS KStG, § 21 Abs 3 Z 4 KStG: Beschränkt steuerpflichtig sind nicht: bestimmte Einkünfte, darunter auch Einkünfte aus Grundstücksverkäufen…. beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 und 3 des KStG…. die einem von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs 2 BAO) nachweislich zuzurechnen sind. Die Agrargemeinschaften als Körperschaften privaten Rechts fallen mit ihren steuerbefreiten Einkünften (§ 5 Z 5 KStG) aus einem land – und forstwirtschaftlichen Betrieb unter diese Befreiung [§ 21 Abs 3 Z 4 KSTG iVm § 21 Abs 2 Z 3, 6.TS KStG; Marschner in Jakom, 2015, EStG § 94 TZ 53 und 54; Achatz in Achatz/Kirchmayr, KSTG, zum § 21 KStG, TZ 388; Prillinger in Lang/Schuch/Staringer , KSTG (2009) § 21 TZ 97,98]. Dass auch der Gesetzgeber des KSTG einen steuerbefreiten Betrieb als Betrieb ansieht, ist somit evident. Daher muss auch der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der KÖR , der nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, als Betrieb anerkannt werden. Eine Differenzierung zwischen einem steuerbefreiten (§ 5 Z 5 KSTG) Betrieb einer Agrargemeinschaft als Körperschaft privaten Rechts und einem nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Betrieb einer KÖR (§ 1 und 2 KStG) wäre insoweit unsachlich. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nicht auch eine KÖR mit ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (weder sie noch der Betrieb unterliegt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht) unter diese Befreiung (§ 21 Abs 2 Z 3, 6. TS KStG) zu subsumieren. Zwischen einer Steuerbefreiung gem. § 5 Z 5 KStG und einer nicht bestehenden Steuerpflicht gem. § 1 Abs 1 und 2 KSTG i.V.m. § 2 Abs 2 KSTG besteht kein wesentlicher Unterschied. Alle diese Bestimmungen führen dazu, dass die Körperschaften, die unter diese Bestimmungen fallen, nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Seite 7 von 11 Kirchmayr vertritt in Anlehnung an einen Erlass der Finanzverwaltung (EStR 7762 a) die Ansicht (Kirchmayr in Doralt, Kirchmayr,Mayr,Zorn, EStG, § 94 TZ 98), bei KÖR sei ein Betrieb im steuerlichen Sinn nur dann gegeben, wenn dieser auch eine steuerpflichtige oder steuerbefreite Einkunftsquelle darstelle. Nicht zulässig sei eine Befreiungserklärung gem. § 94 EStG (eine solche setzt einen Betrieb voraus) bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer KÖR (Ebenso EStR 7762 a). Dieser Ansicht wird nicht gefolgt (vgl. Achatz in Achatz/Kirchmayr, KSTG § 21 TZ 387). Weder das EStG noch das KStG (§ 94 Z 6 lit c 5. TS; § 21 Abs 2 Z 3 , 6. TS) lassen abgesehen vom nicht vergleichbaren Sonderfall der Liebhaberei erkennen, dass ein nicht der ESt oder KöSt unterliegender Betrieb kein Betrieb im steuerlichen Sinn sei. Die von Kirchmayr zitierte Ansicht der Finanzverwaltung läuft auf eine unsachliche Differenzierung hinaus: Ein gem. §§ 1 und 2 KStG nicht der KöSt unterliegender Betrieb (zB land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einer KÖR) sei kein Betrieb im steuerlichen Sinn. Ein steuerfreier Betrieb (z.B. gem. § 5 Z 5 KStG Agrargemeinschaft als Körperschaft privaten Rechts mit ihrem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb) sei jedoch ein Betrieb im steuerlichen Sinn (EStR 7762 a). Eine sachliche Rechtfertigung dieser Differenzierung ist nicht erkennbar. Ob ein Betrieb nicht körperschaftsteuerpflichtig ist oder ob dessen Einkünfte köst-steuerbefreit sind, macht keinen wesentlichen Unterschied (vgl. auch Marschner in Jakom, ESTG, 2015, § 94 TZ 53, 54, der nur ein hoheitliches Gebilde nicht als Betrieb ansieht). Grenze jedweder Auslegung, auch der historischen, teleologischen und verfassungskonformen Interpretation , ist jedenfalls der äußerstenfalls denkmögliche Gesetzeswortlaut (VwGH 18.9.2000, 95/17/0103). Nur die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen fallen nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes unter diese Steuerpflicht. Eine private Grundstücksveräußerung i.S. von § 21 Abs 3 Z 4 KStG 1988 i.V. m. § 30 Abs 1 EStG ist auf Grund der Grenzen, die durch den Wortlaut des Gesetzes vorgegeben sind, mit der Veräußerung eines betrieblichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes nicht gleichzusetzen. Die nicht bestehende Steuerpflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der KÖR sei nach Achatz als Steuerbegünstigung zu verstehen, die gegen das unionsrechtliche Behilfenverbot verstoße (Achatz in Achatz/Kirchmayr, KSTG, § 2 TZ 84 m.w.N.). Es stellt sich die Frage, ob durch unionsrechtskonforme Auslegung des § 21 Abs 3 Z 4 KStG i.V.m. § 30 Abs 1 EStG eine Steuerpflicht bejaht werden darf. Dies ist zu verneinen, da jedwede Auslegung ihre Grenze am äußerstenfalls denkmöglichen Wortsinn des Gesetzes findet. Eine Veräußerung eines Grundstückes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens ist keine private Grundstücksveräußerung und darf daher nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG i.V.m. 30 Abs 1 EStG ) nicht besteuert werden. Zur Frage der Zulässigkeit eines Analogieschlusses: Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG 1988 i.V. m. § 30 Abs 1 EStG 1988). Aus dieser unmissverständlichen Formulierung Seite 8 von 11 zu schließen, der Gesetzgeber habe nicht daran gedacht, wie mit betrieblichen Grundstücksveräußerungen zu verfahren sei, oder gar, der Gesetzgeber habe entgegen seiner Erklärung im Gesetz auch bestimmte betriebliche Grundstücksveräußerungen besteuern wollen, sodass eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, 8. Auflage, S. 24; vgl. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts, 9. Auflage, S. 12) vorliege, erscheint nicht als nahe liegend. Weitaus nahe liegender ist ein Umkehrschluss: Durch die Einbeziehung nur der privaten Grundstücksveräußerungen in die beschränkte Steuerpflicht gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass betriebliche Grundstücksveräußerungen nicht unter den Tatbestand des § 21 Abs 3 Z 4 KStG zu subsumieren waren. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs 3 Z 4 KStG auf die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken würde das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt; im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen ( VwGH 30.4.2015, 2013/15/0086; vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2009, 2007/15/0252, VwSlg. 8493/F, sowie vom 30. März 2011, 2008/13/0053, je mwN). Die ErlRV 1680 der Beilagen XXIV. GP 22 führen in diesem Zusammenhang (Für und Wider einer Analogie) nicht weiter, weil sie nicht erkennen lassen, dass die Bundesregierung etwas andreres gemeint hat, als sie im Text der RV erklärt hat: Einerseits werden die Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken als beschränkt steuerpflichtig angesehen, andererseits solle dies nur „grundsätzlich“ gelten, ohne dass die deshalb zu erwartenden Steuerbefreiungen oder NichtBesteuerungstatbestände taxativ aufgezählt werden. Daher liegt es nahe, sich am unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes zu orientieren, der nur private, dh nicht betriebliche Grundstücksveräußerungen in die beschränkte Steuerpflicht aufgenommen hat. Eine Regierungsvorlage geht idR in Begutachtung, um den Sozialpartnern eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen und um den gesetzgebenden Körperschaften danach eine Entscheidung über die Gesetzesinitiative zu ermöglichen. Das Wort der Sozialpartner hat dermaßen großes Gewicht, dass zum Teil Gesetze nach dem Abschluss des Begutachtungsverfahrens abweichend vom Text der RV beschlossen werden, weil sich die gesetzgebenden Körperschaften über den Willen der Sozialpartner nicht hinwegsetzen wollten. Daher ist von großer Bedeutung, dass Regierungsvorlagen nicht zuletzt wegen ihrer Fülle klar und deutlich formuliert werden , damit die Sozialpartner erkennen können, was mit den verba legalia gemeint ist, ohne sich in der Kunst des Lesens zwischen den Zeilen üben zu müssen. Diesem Erfordernis der Klarheit wird der Seite 9 von 11 Text der RV in Bezug auf § 21 Abs 3 Z 4 KStG i.V. m. den ErlRV gerecht. Dem Text der RV 1680 der Beilagen NR 24.GP,12 ist klar und deutlich zu entnehmen, dass nur Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem. § 30 EStG die Steuerpflicht gem. § 21 Abs 3 Z 4 KStG auslösen sollten. Daher sollten laut RV Einkünfte aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen nicht von der Steuerpflicht umfasst sein. In den ErlRV 1680 der Beilagen 24. GP 22 wurde jedenfalls nichts anderes behauptet. Sollte aber die Bundesregierung etwas anderes als das beabsichtigt haben, was sie in der RV unmissverständlich erklärt hat, und tatsächlich entgegen dem klaren Wortlaut der RV auch zum Teil betriebliche Grundstücksveräußerungen der beschränkten Steuerpflicht unterwerfen gewollt haben, wird vom BFG folgende Ansicht vertreten: In so einem Fall läge eine Mentalreservation der Bundesregierung vor. Mentalreservationen im Zuge einer Erklärung ändern nichts an der Gültigkeit der abgegebenen Erklärung, es sei denn, dass der Empfänger der Erklärung den geheimen Vorbehalt durchschaut hat (§ 869 letzter Satz ABGB p.analogiam, vgl. OGH vom 25.5.1955, EvBl 1955/325; MietSlg 17.117 vom 21.9.1965; MietSlg 22.160 vom 20.5.1970). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Veräußerungen land-und forstwirtschaftlicher Grundstücke gemäß § 21 Abs 3 Z 4 KSTG noch deutlicher von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen worden wären, wenn den Sozialpartnern von Anfang an klar und deutlich vor Augen geführt worden wäre, dass mit „privaten“ Grundstücksveräußerungen jedenfalls auch die Grundstücksveräußerungen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe der durch § 21 Abs 3 Z 4 erfassten Steuerpflichtigen gemeint waren . Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sozialpartner in so einem Fall der Absicht der Regierung eine Absage erteilt hätten, weshalb land- und forstwirtschaftliche Grundstücksverkäufe von der Steuerpflicht gem. § 21 Abs 3 Z 4 KStG noch deutlicher ausgenommen worden wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Sozialpartner während des Begutachtungsverfahrens oder die gesetzgebenden Körperschaften spätestens beim Beschluss dieses Gesetzes davon ausgegangen sein könnten, dass entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut mit privaten Grundstücksveräußerungen auch Veräußerungen von Grundstücken land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemeint waren. Es kann nicht mit eindeutiger Sicherheit festgestellt werden , dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie im Gesetzesbeschluss, der 1:1 den Worten der RV entspricht, zum Ausdruck kommt; das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht festgestellt werden. Laut dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes sind nur private Grundstücksveräußerungen bestimmter Steuerpflichtiger der beschränkten Steuerpflicht gem. § 21 Abs 3 Z 4 KStG unterworfen worden. Veräußerungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind von diesem Begriff nicht umfasst. Seite 10 von 11 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Veräußerung eines Grundstückes des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens durch eine KÖR gem. § 21 Abs 3 Z 4 KStG keine private Grundstücksveräußerung ist und somit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt. Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch diese Entscheidung wird eine Rechtsfrage iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Sachverhalt : Es wurden im Jahr 2012 durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts Grundstücke verkauft, die zu ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört haben. Es ist im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage strittig, ob die daraus erfließenden Einkünfte als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzusehen sind. Zu dieser auch im Schrifttum strittigen Rechtsfrage [verneinend Blasina/Modarressy/Schellmann in Q/R/S/SV, KStG § 21 TZ 219, 220; Aigner/Kofler/Kofler/Tumpel, SPRW 2013, Steu A , 1 (11); Wurm, SWK 2012, 533; a.A Bodis/Mayr, RdW 2012, 239; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, Zorn/Varro, 16. Veräußerung von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen, TZ 220/1; ErlRV 1680 BlgNR 24. GP, 22] existiert keine RSp des VwGH. Daher wird spruchgemäß entschieden. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Dezember 2015 Seite 11 von 11 01.09.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 01.09.2015 Geschäftszahl 2012/15/0089 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. Christian Kuhn Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 7. März 2012, Zl. RV/0707-G/09, betreffend Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 2009, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Der beschwerdeführende Konvent brachte zum 1. Jänner 2003 das bis zu diesem Zeitpunkt selbst betriebene Krankenhaus in eine GmbH (100%ige Tochtergesellschaft) ein. In der Folge wurden die bisher im Krankenhaus beschäftigten geistlichen Schwestern der GmbH auf Basis eines Gestellungsvertrages gegen ein fremdübliches Entgelt zur Verfügung gestellt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass im Jahr 2004 neunzehn, 2005 siebzehn und 2006 dreizehn Schwestern der GmbH zur Dienstleistung überlassen worden waren. Bei der Personalgestellung handle es sich um einen Betrieb gewerblicher Art. Die Gestellungsentgelte von rund 1,283.000 EUR (2004), 1,082.000 EUR (2005) und 963.000 EUR (2006) unterlägen - so die Prüferin - der Körperschaftsteuer, wobei vom Bundesminister für Finanzen anerkannte Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen als fiktive Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden könnten. Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide 2004 bis 2006 sowie einen Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 2009 und Folgejahre. In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art. Der Konvent gelte per Dekret als Körperschaft öffentlichen Rechts. Seit Gründung der Krankenanstalt arbeiteten sämtliche Schwestern ausschließlich und uneingeschränkt im Krankenanstaltenbetrieb; sie verfolgten damit das im Dekret verankerte Ziel der Nächstenliebe durch Ausübung der Krankenpflege und seien solcherart hoheitlich tätig. Die gegenständliche Gestellung von Ordensschwestern erfülle aber auch andere Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art nicht. So werde dem Erfordernis der wirtschaftlichen Selbständigkeit, die durch eine besondere Leitung, einen geschlossenen Geschäftskreis oder ein ähnliches auf Einheit hindeutendes Merkmal zum Ausdruck kommen müsse, nicht entsprochen. Auch bestehe keine Dispositionsfreiheit, was völlig konträr zum freien Unternehmertum sei. Der jeweilige Unternehmer entscheide selbst, wie und wo die Mitarbeiter am gewinnträchtigsten eingesetzt werden könnten und ob er seine Unternehmertätigkeit beenden wolle oder nicht. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Zusätzlich zur fehlenden Dispositionsfreiheit bestehe auch keine besondere Leitung und Überwachung der Tätigkeit durch den Konvent. Ebenso werde die Schwesterngestellung in keinem eigenen Rechnungskreis in der Finanzbuchhaltung abgebildet. Das Merkmal der "wirtschaftlichen Selbständigkeit" sei somit nicht gegeben. Für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers sprächen zudem im Einzelnen angeführte Umsatzsteuerkommentare sowie der Erlass zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einrichtungen der www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Verwaltungsgerichtshof 01.09.2015 katholischen Kirche, Orden und Kongregationen. Da sich sogar die umsatzsteuerliche Auslegung des Betriebes gewerblicher Art auf die fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit des Körperschaftsteuerrechts beziehe, sei es nicht nachvollziehbar, dass es trotzdem nun zu einer abweichenden Beurteilung im Körperschaftsteuerrecht kommen solle (umsatzsteuerlich kein Unternehmer, körperschaftsteuerrechtlich sehr wohl Unternehmer). Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Betrieb einer Krankenanstalt falle nicht unter den Begriff des Hoheitsbetriebes, weil damit weder klassische innerkirchliche Aufgaben übernommen würden, noch eine Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge. Die Ausgliederung einer Betätigung aus einer Körperschaft öffentlichen Rechts stelle auch im Zusammenhang mit der Personalgestellung durch die Körperschaft öffentlichen Rechts keine ungewöhnliche Gestaltung dar. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Maßnahmen für privatwirtschaftliche Bereiche - nicht zuletzt aus der Überlegung, dass im Rahmen der Kapitalgesellschaft vermehrt betriebswirtschaftliche Aspekte einfließen können - von einer größeren Zahl von Körperschaften öffentlichen Rechts gesetzt würden. Ob das Merkmal der wirtschaftlichen Selbständigkeit erfüllt sei, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Wie im jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2011, 2010/15/0192, ASFINAG, seien im Beschwerdefall auf Grund einer Vertragsbeziehung Leistungen erbracht worden und sei die Vertragserfüllung in der Absicht der Erzielung von Einnahmen erfolgt. Entscheidend sei gegenständlich, dass die Betreuung der Patienten nicht auf Grund öffentlicher Regelungen, sondern auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der GmbH erfolgt sei. Es bestehe sohin kein Anhaltspunkt dafür, die laufende Erfüllung dieser Aufgaben dem Hoheitsbereich zuzuordnen. Im vorgenannten Erkenntnis werde weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2010, 2007/15/0101, WIFI, verwiesen, wonach der Umstand, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts die Kosten für das überlassene Personal laufend und kontinuierlich in Rechnung stelle, für die Eigenständigkeit der Vertragserfüllung und Trennung von einer hoheitlichen Tätigkeit spreche. Warum zum Zeitpunkt des Ordenseintrittes in den Konvent auf Grund der geltenden Konstitutionen, die ein künftiges Mitwirken in der Krankenanstalt festlegen, keine Dispositionsfreiheit bestehen sollte, bleibe nicht hinreichend nachvollziehbar, zumal auch beim satzungsgemäßen Handeln des Konvents im Dienste der Krankenpflege noch nichts darüber gesagt werde, in welcher Form dies zu geschehen habe. Der eigenwirtschaftliche Betrieb sei nicht zwingend erforderlich, denn sonst wäre die Gründung der Tochterkapitalgesellschaft ohnehin nicht zulässig gewesen. Somit könne der Einsatz der Ordensangehörigen im Dienste der Krankenpflege auch an ausgegliederte Rechtsträger im Wege der Entsendung im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages statutengemäß erfolgen. Nach Darstellung der Betriebsprüfung erfolge eine monatliche Gesamtabrechnung der Entgelte nach den verschiedenen Einsatzbereichen des Personals. Von einer vollständigen fremdüblichen Einstufung der Ordensangehörigen in Anlehnung an kollektivvertragliche Bezüge könne insofern nicht gesprochen werden, weil weder Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden noch ein entsprechender Lohnsteuerabzug erfolge. Dieser Hinweis könne den angefochtenen Bescheid allerdings nicht stützen, zumal es für die GmbH gleichgültig sei, ob von den ausbezahlten Gestellungsentgelten ein Teil für Lohn- und Sozialabgaben abgeführt werde. Der Gesamtaufwand der Tochterkapitalgesellschaft bleibe unverändert, nur könne der Beschwerdeführer den Gesamtbetrag vereinnahmen. In diesem Zusammenhang sei auf die herrschende Lehre der Besteuerung von Angehörigen der Orden und Kongregationen hinzuweisen. Nach den Lohnsteuerrichtlinien werde im Regelfall ein Dienstverhältnis zwischen den abgestellten Ordensangehörigen und der ihre Dienste in Anspruch nehmenden Einrichtung nicht begründet. Folglich unterbleibe auch der Lohnsteuerabzug für die verrechneten Bezüge, da ein (bloßer) Personalgestellungsvertrag vorliege. Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte von Ordensangehörigen sei insgesamt betrachtet nach der angeführten Judikatur des RFH und des BFH - wie näher dargestellt - widersprüchlich, kasuistisch und nicht konsistent, weil Einkünfte aus verschiedenen Betätigungen völlig unterschiedlich behandelt würden. Tätigkeitseinkünfte würden einerseits der Individualbesteuerung des Ordensangehörigen (Lohnsteuer) unterworfen, andererseits würden Personalgestellungen mit Einschränkungen steuerlich anerkannt. Daraus ergebe sich folgende Besteuerungssituation: Ein Ordensangehöriger mit einem Individualdienstvertrag unterliege selbst der Besteuerung und liefere die ihm zugeflossenen Nettoeinkünfte an den Orden ab. Somit komme dem Orden der Nettobezug zu, aus dem die Lebenshaltungskosten der Ordensgemeinschaft gedeckt werden. Im Rahmen der Personalgestellung unterliege der Ordensangehörige mangels Dienstverhältnisses nicht der Einkommensbesteuerung, das Gestellungsentgelt werde durch den Orden vereinnahmt. Der Vergleich mit einer üblichen Arbeitnehmerüberlassung sei gegenständlich nicht vollumfänglich möglich, weil der "Arbeitnehmer" weder mit dem Arbeitskräfteüberlasser (Orden) noch mit dem Gestellungsnehmer (GmbH) über einen Dienstvertrag verbunden sei. Bei Steuerfreistellung des Gestellungsentgeltes würden zwar Einnahmen erzielt, aber keine darauf lastenden Abgaben entrichtet und somit das volle Arbeitsentgelt dem Orden zur Deckung satzungsgemäßer Zwecke und auch der Lebenshaltungskosten gereichen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die umsatzsteuerliche www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 Verwaltungsgerichtshof 01.09.2015 Beurteilung bezöge, handle es sich bei den genannten Erlässen um keine verbindlichen Rechtsquellen. Spezielle Ausführungen zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Besteuerung der Orden und Kongregationen fänden sich im zitierten Umsatzsteuerkommentar nicht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Körperschaftsteuerfreiheit der für die Gestellung seiner Ordensschwestern von der gemeinnützigen GmbH bezogenen Entgelte verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 KStG 1988 ist Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die - wirtschaftlich selbständig ist und - ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und - zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und - nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des Einkommensteuergesetzes 1988) dient. Nach § 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit iSd Abs. 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand dahin gehend gefunden, dass unter Ausübung öffentlicher Gewalt Tätigkeiten zu verstehen sind, durch welche die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind. Die Aufgaben können dabei ausdrücklich durch die Rechtsordnung übertragen sein oder sich aus dem allgemeinen Aufgabenbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts ergeben (vgl. mit weiteren Hinweisen das Erkenntnis vom 17. November 2005, 2001/13/0239). Die Gestellung von Personal zur Ausübung der Krankenpflege ist Körperschaften öffentlichen Rechts weder eigentümlich noch vorbehalten. Im Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 98/14/0062, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts einen Betrieb in privatrechtlicher Form, also durch einen ausgegliederten Rechtsträger, führt und dem ausgegliederten Rechtsträger einen Teil ihrer Dienstnehmer in der Form des Personalleasings entgeltlich überlässt, wird von den Merkmalen eines Betriebes gewerblicher Art in der Regel (nur) jenes der wirtschaftlich selbständigen Einrichtung strittig sein. Ob dieses Merkmal vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit wird in § 2 Abs. 1 KStG 1988 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Anhaltspunkte, aus denen auf eine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 KStG 1988 geschlossen werden kann, eine besondere Leitung, ein geschlossener Geschäftskreis oder ein ähnliches auf Einheit hindeutendes Merkmal (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0141 und 0145). Völlige Selbständigkeit verlangt dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist auch auf den Gesetzeszweck der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Bedacht zu nehmen. Dieser besteht nach einhelliger Auffassung in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftseinheiten, indem durch die Besteuerung der von Körperschaften öffentlichen Rechts geführten Betriebe im Sinne einer Wettbewerbsneutralität der Besteuerung eine Gleichbehandlung solcher Betriebe mit privaten Unternehmen bewirkt werden soll (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002, mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird vorgebracht, die Tätigkeit hebe sich im vorliegenden Fall innerhalb der Körperschaft öffentlichen Rechts nicht wirtschaftlich heraus, da die hoheitliche (kirchliche) Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der geltenden Ordenskonstitutionen mit der Tätigkeit der Krankenpflege durch die Ordensschwestern im gemeinnützigen Krankenhaus ident sei. Für die von der belangten Behörde unterstellte Einrichtung der Schwesterngestellung an das gemeinnützige Krankenhaus gebe es weder eine besondere Leitung noch einen geschlossenen Geschäftskreis und auch kein anderes auf eine Selbständigkeit hindeutendes Merkmal. Insbesondere werde die Vergütung nach Fremdüblichkeit seitens des Krankenhauses, und nicht vom Beschwerdeführer, festgesetzt. Auch bestehe keine vertragliche Verpflichtung betreffend die Anzahl sowie das Zeitausmaß der gestellten Schwestern. Die fremdübliche Ermittlung der Gestellungsentgelte erfolge in Übereinstimmung mit den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zur Finanzierung privater Krankenanstalten mit öffentlichem Versorgungsauftrag. Es liege auch weder ein geschlossener Verrechnungskreis vor, noch werden die Kosten der Gestellung ermittelt. Die vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben, die von der Erstbehörde als fiktive Betriebsausgaben www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Verwaltungsgerichtshof 01.09.2015 anerkannt worden seien, und deren Heranziehung die Erstbehörde letzten Endes überhaupt erst zu der Annahme geführt habe, es würde ein Gewinnaufschlag verrechnet, könnten nicht zur Annahme führen, dass die Kosten der Personalgestellung ermittelt worden wären. Der Beschwerdeführer unterliege keinen Rechnungslegungsvorschriften. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0141, reiche die Verbuchung von Einnahmen für sich nicht aus, um von einer wirtschaftlichen Selbständigkeit dieser Tätigkeit sprechen zu können. Wie der Gerichtshof im Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0101, ausgesprochen hat, spricht der Umstand, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts die Kosten (für das überlassene Personal) aus einem auf einen längeren Zeitraum hin angelegten Vertrag laufend ermittelt und dem Vertragspartner diese Kosten laufend und kontinuierlich in Rechnung stellt, somit eigene Verrechnungskreise für die Abrechnung des Vertrages bestehen, für die Eigenständigkeit der Vertragserfüllung und Trennung von einer hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaft. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, auf Grund welchen Sachverhaltssubstrats die belangte Behörde zur Bejahung des Kriteriums der wirtschaftlichen Selbständigkeit der streitgegenständlichen Personalgestellung gelangt ist. Die Bescheidbegründung beschränkt sich in diesem Zusammenhang weitgehend auf die Wiedergabe von Literaturmeinungen und Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, deren Einschlägigkeit in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann. So lag dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2010, 2007/15/0101, eine Personalgestellung zu Grunde, deren Entgelt im Rechnungsabschluss der Körperschaft öffentlichen Rechts eigenständig ausgewiesen war, wobei die Körperschaft die Kosten für das überlassene Personal exakt ermittelt und der GmbH diese Personalkosten eigens in monatlichen Abrechnungen in Rechnung gestellt hatte. Überdies stand der Geschäftsführer der GmbH in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft und wurde die GmbH ausschließlich mit von der Körperschaft bereit gestellten Dienstnehmern betrieben, selbst die Nachbesetzung ausgeschiedener Dienstnehmer erfolgte durch die Körperschaft. Welche diesbezüglichen Verhältnisse im Beschwerdefall vorliegen, wurde im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt. Die in der Beschwerde hervorgehobene kirchliche Zweckbestimmung der Körperschaft spricht jedenfalls gegen die Annahme, dass Schwestern je nach dem Bedarf des Krankenanstaltenbetriebes "angeworben" und der GmbH "zur Verfügung gestellt" werden können und insoweit eine Konkurrenzierung mit privaten Arbeitskräftevermittlern auf der Hand läge. Alleine die Vereinnahmung eines Gestellungsentgeltes für die Überlassung der Ordensangehörigen vermag einen Betrieb gewerblicher Art nicht zu begründen (vgl. das schon vom Beschwerdeführer angeführte Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0141 und 0145). Weitergehende Feststellungen wurden vom Prüfer wie auch der belangten Behörde nicht getroffen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 1. September 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 GZ. RV/7101509/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf. , vertreten durch Stb , vom 5. November 2010, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. Oktober 2010, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung 2011, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung 2011 wird Folge gegeben. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 unterbleibt, die Körperschaftsteuervorauszahlung 2011 wird mit Null festgesetzt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die A ein gemeinnütziger Verein mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb ist, oder ob die A1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Statuten des Vereins OGMS– soweit hier von Bedeutung – lauten auszugsweise: Vereinszweck laut Statuten: (1) Der Verein, der von politischen, religiösen oder sonstigen Weltanschauungen unabhängig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Anwendungen der Mikrosystem- und -strukturtechniken sowie die Behandlung von Problemen der technologischen Entwicklung im Bundesgebiet der Republik Österreich entsprechend den Zielsetzungen der Republik Österreich. Insbesondere verfolgt die OGMS. das Ziel, die wissenschaftlichen und insbesondere anwendungsnahen Erkenntnisse dieser Techniken bekannt zu machen und den Einsatz in der Österreichischen Industrie zu unterstützen. Den Mitgliedern des Vereins erwachsen aus ihrer Mitgliedschaft weder unmittelbare noch mittelbare materielle Vorteile. (2) Um die genannten Ziele zu erreichen, sind insbesondere folgende Aktivitäten zu nennen: a) Errichtung und Unterhaltung von Instituten, die sich mit den genannten Zielen befassen b) Zusammenarbeit mit einschlägigen Instituten und Unternehmen im In- und Ausland c) Beratung von Unternehmungen und öffentlichen Körperschaften d) Übernahme von entsprechenden Forschungsvorhaben und Einrichtung von Forschungsanstalten für besondere Aufgabengebiete e) Durchführung der organisatorischen und verwaltungstechnischen Arbeiten für die vom Verein betreuten Forschungsvorhaben und Anschaffung von Geräten und Hilfsmitteln für Forschungszwecke f) Technologietransfer zwischen der Industrie und universitären sowie außeruniversitären Forschungsinstitutionen g) Planung, Organisation und Durchführung von Fach-, und Informationsveranstaltungen, insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen in Österreich h) Förderung des Kontaktes von in- und ausländischer Experten untereinander und mit der Wirtschaft i) Anregung und Unterstützung der praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Kooperation mit Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen und sonstigen öffentlich anerkannten Einrichtungen j) Publikationen aus dem Arbeitsgebiet des Vereins k) Bildung von Arbeitsgruppen I) Ausarbeitung von Studien m) Gesellschaftliche Veranstaltungen n) Gründung von Kapitalgesellschaften bzw. Beteiligung an solchen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche oben genannte Aktivitäten verfolgen bzw. Projekte im Bereich Mikrosystemtechnik abwickeln oder sich als Projektträger für solche beschäftigen. Die tatsächliche Tätigkeit umfasst: Seite 2 von 8 - Technologietransfer für die Industrie - MST Technologieberatung - Unterstützung bei multidisziplinären Forschungsprojekten - Beratung & Support im Bereich Forschungsförderung - Vermittlung von Partnern für F&E Projekte - Technisch / wirtschaftliche Voruntersuchungen - MST -Netzwerk Österreich - EU-weit - Projektmanagement - Organisation von fach- und firmenspezifischer Aus- und Weiterbildung - Beteiligung an EU-Projekten - Organisation von Veranstaltungen und Gemeinschaftsständen an MST Fachmessen (Hannover, München u.A.) Die erforderlichen Mittel sollen laut Statuten aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, b) Erträge aus Aktivitäten gem. § 2 (2) c) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen und sonstigen Leistungen, d) Erträge aus Gutachten und Beratungen und Kongressen, e) Spenden, Zuwendungen von Todes wegen und sonstige Zuwendungen und f) Subventionen. Die tatsächlich erzielten Einnahmen stammen aus Förderungen des BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), Innovationsschecks, die Unternehmen bei OGMS einlösen, Honoraren etc. Da die Bf. zunächst keine Vereinsabrechnungen vorlegte, hat das Finanzamt Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt geschätzt (siehe Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide vom 28. Oktober 2010): USt Schätzung Umsatz zu 20 % 2005 2006 2007 2008 2009 200.000 200.000 210.000 210.000 220.000 (= 200.000 (= 200.000 (= 200.000 + 5 %) + 5 %) + 10 %) Seite 3 von 8 Vorsteuer 10.000 10.000 10.500 10.500 11.000 (= 10.000 + 5 %) (= 10.000 + 5 %) (= 10.000 + 10 %) KSt Schätzung KVZ 2011 50.000 50.000 E.a.GW (1/4 vom Umsatz) Köst 25 % 12.500 12.500 52.500 52.500 55.000 (= 50.000 + 5 %) (= 50.000 + 5 %) (= 50.000 + 10 %) 13.125 13.125 13.750 14.987,50 (= 13.750 + 9 %) In der dagegen eingebrachten Beschwerde (Berufung) vom 5. November 2010 führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus: Die Bf. sei ein Verein, der von politischen, religiösen oder sonstigen Weltanschauungen unabhängig und nicht auf Gewinn gerichtet sei; er bezwecke die Förderung von Anwendungen der Mikrosystem- und –strukturtechniken sowie die Behandlung von Problemen der technologischen Entwicklung im Bundesgebiet der Republik Österreich entsprechend den Zielsetzungen der Republik Österreich. Insbesondere verfolge die Bf. das Ziel, die wissenschaftlichen und insbesondere anwendungsnahen Erkenntnisse dieser Techniken bekannt zu machen und den Einsatz in der österreichischen Industrie zu unterstützen. Verwiesen werde auch auf die in den Statuten aufgelisteten Aktivitäten. Die tatsächliche Tätigkeit der Bf. umfasse die Förderung der Allgemeinheit durch Erweiterung des menschlichen Wissenstands. Die Ergebnisse würden der Allgemeinheit dienen und der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht. Die Einnahmen des Vereins würden zum größten Teil aus Förderungen stammen, und zwar vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, von der Europäischen Union (z.B. EMINENT) und vom FFG (Österreichische ForschungsförderungsgesmbH). Nach Ansicht der Bf. unterliege der Verein mangels Unternehmereigenschaft mit den Einnahmen nicht der Umsatzsteuer. Ertragssteuerlich läge gem. § 45 Abs. 2 BAO keine Abgabenpflicht bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb vor. Seite 4 von 8 In mehreren Ergänzungsvorhalten ersuchte das Finanzamt die Bf. um Vorlage von Unterlagen zur Vermarktung von Erkenntnissen, zu den Verträgen über erhaltene Förderbeträge und zum ZVR Technologieberatungszentrum. Aufgrund der nunmehr doch von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Umsatzsteuererklärungen, Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen etc.) geht das Finanzamt lt. Schreiben vom 24. September 2015 davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Verein OGMS um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb handelt, wobei der erklärte steuerbare Umsatz unter 30.000 € betrage. Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die satzungsgemäße Gemeinnützigkeit sowie das Vorliegen eines Unentbehrlichen Hilfsbetriebes wird aufgrund von der Bf. nachgereichten Unterlagen nunmehr auch vom Finanzamt nicht weiter bestritten, weshalb sich weiter gehende Ausführungen darob erübrigen. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 leg.cit., die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. § 34 Abs. 1 1. Satz BAO normiert: Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung oder ihrer sonstigen Seite 5 von 8 Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Gem. § 35 Abs. 1 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach Abs. 2 leg.cit. liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Nach § 36 Abs. 1 BAO ist aber ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. Gem. § 39 BAO liegt eine ausschließliche Förderung vor, wenn folgende 5 Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. 4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Gem. § 40 Abs. 1 BAO liegt eine unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Seite 6 von 8 Gem. § 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Gem. § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. Ob ein Verein gemeinnützig im Sinne der genannten Bestimmungen ist, ist zunächst einmal anhand seiner Statuten zu überprüfen. Gemeinwohl im Sinne des § 35 Abs. 2 erster Satz BAO bedeutet allgemeines Wohl im Gegensatz zur nichtbegünstigten Förderung des Einzelwohls bzw. des Wohls der Mitglieder der Körperschaft. Eine Förderung des Gemeinwohls ist abgabenrechtlich gegebenenfalls nur dann begünstigt, wenn sie auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet erfolgt (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 5. Aufl., Tz. 1 und 2 zu § 35). Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO liegt somit nur dann vor, wenn der begünstigte Zweck nicht anders als durch den Geschäftsbetrieb erreicht werden kann. Der Zweckverwirklichungsbetrieb muss notwendiger Bestandteil der gemeinnützigen Tätigkeit sein. Die Unentbehrlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der angestrebte Zweck auch durch unentgeltliche, nur durch Spenden und echte Mitgliedsbeiträge finanzierte Leistungen der Körperschaft erreicht werden könnte. Der in § 45 Abs. 2 lit. b BAO gebrauchte Ausdruck "nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar" ist auf Tätigkeiten, die Leistungen des Betriebes zu beziehen, nicht auf die Leistungsentgelte. Die Erzielung von Einnahmen zur Deckung der Kosten berührt den Status als unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht, weil er ja erst durch die Einnahmenerzielung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird, wenn die unmittelbare Einheit des Betriebes mit der Verwirklichung des begünstigten Zweckes gewahrt bleibt. Eine bloße materielle Förderung genügt nicht. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (VwGH 30.10.2001, 98/14/0006). Gewinne aus dem Betrieb dürfen nicht angestrebt werden (Prinz-Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht², S 138 unter Hinweis auf VereinsRL Rz. 154). Seite 7 von 8 Das Bundesfinanzgericht schließt sich im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen der Rechtsansicht des Finanzamtes und der Bf. an, dass es sich bei der OGMS in den o.a. Streitjahren um einen Unentbehrlichen Hilfsbetrieb handelte, der die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte. Betreffend Umsatzsteuer für die Streitjahre 2005 bis 2009 wird somit der erklärte steuerbare Umsatz der Besteuerung unterzogen, wobei § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmerregelung) zur Anwendung gelangt. Ertragsteuerlich hat eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 zu unterbleiben, die Körperschaftsteuervorauszahlung 2011 ist daher mit Null festzusetzen, da der gegenständliche Unentbehrliche Hilfsbetrieb gem. § 5 Z 6 KStG 1988, wie oben ausgeführt, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision: Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinnützigen Verein bzw. zum Unentbehrlichen Hilfsbetrieb ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 12. Oktober 2015 Seite 8 von 8 26.11.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 26.11.2015 Geschäftszahl 2012/15/0041 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde der G GmbH in T, vertreten durch MMag.Dr. Hans-Jörgen Aigner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/3/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 3. Jänner 2012, Zlen. RV/1207-L/11, RV/1208-L/11, in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 11. Jänner 2012, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009, zu Recht erkannt: Spruch Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die auf dem Gebiet der Steuerberatung tätig ist, machte in der Körperschaftsteuererklärung 2009 Bewirtungsaufwendungen von 5.239,89 EUR (50% von 10.479,79 EUR) und in der Umsatzsteuererklärung 2009 Vorsteuern aus Bewirtungsaufwendungen von 1.389,70 EUR geltend. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt bei der Umsatz- und Körperschaftsteuerveranlagung (Bescheide vom 26. November 2010) zunächst berücksichtigt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 2011 u.a. ersucht, die geltend gemachten Bewirtungsspesen belegmäßig nachzuweisen, woraufhin sie dem Finanzamt eine Reihe von Belegen (Restaurantrechnungen) in Kopie übermittelte. Unter Hinweis darauf, dass die Berücksichtigung von Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgaben von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen (Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung) abhängig sei, forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2011 zu einer weiteren Ergänzung der Abgabenerklärungen auf. Das Zutreffen der angeführten Voraussetzungen sei für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen. Die bloße Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus. Abgesehen davon seien einige - im Schreiben vom 21. Juni 2011 konkret angeführte - Belege in leserlicher Kopie bzw. im Original vorzulegen. Die Beschwerdeführerin gab dem Finanzamt bekannt, dass sie aufgrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten nicht befugt sei, ihre Mandanten bzw. die Themen der mit Mandanten geführten Gespräche auf Belegen zu nennen. Daher habe sie dies auch auf den Bewirtungsbelegen unterlassen. Am 14. Juli 2011 langten beim Finanzamt zudem die angeforderten Belege im - ebenfalls unlesbaren - Original ein. Mit Bescheiden vom 19. August 2011 hob das Finanzamt die Umsatzund Körperschaftsteuerbescheide 2009 vom 26. November 2010 gemäß § 299 BAO auf und erließ neue Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2009, in welchen es die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen und die mit diesen Aufwendungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin berief mit Schriftsatz vom 20. September 2011 gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide vom 19. August 2011 und brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, sie sei vor sechs Jahren gegründet worden und habe ihren Umsatz - ohne Übernahme oder Zukauf eines Klientenstocks von 0 auf über 1,300.000 EUR gesteigert. Es sei daher "nahezu absurd", einen Nachweis über die www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Verwaltungsgerichtshof 26.11.2015 Werbekomponente der strittigen Bewirtungsaufwendungen erbringen zu müssen. Abgesehen davon sei dem Finanzamt telefonisch zugesagt worden, für verschiedene - vom Finanzamt ausgewählte - Rechtsgeschäfte nach Rücksprache mit den Mandanten den jeweiligen einzelnen konkreten Nachweis zu erbringen. Aufgrund der in § 91 WTBG normierten Verschwiegenheitspflicht sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht dazu berechtigt, jeden Fall einzeln und im Voraus namhaft zu machen. Das Finanzamt legte die Berufung mit Vorlagebericht vom 6. Oktober 2011 der belangte Behörde zur Entscheidung vor. Über Anregung der Beschwerdeführerin vom 8. November 2011 setzte die belangte Behörde für den 14. Dezember 2011 eine mündliche Verhandlung an. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011 forderte sie die Beschwerdeführerin nochmals auf, die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Nachweise für die Anerkennung der Bewirtungskosten (Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung) für jeden einzelnen Geschäftsfall zu erbringen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht nicht nach. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung legte sie keine weiteren Unterlagen vor. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und begründete dies u.a. damit, dass die Beschwerdeführerin die in § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 geforderten Nachweise für den Betriebsausgabencharakter der gegenständlichen Bewirtungsaufwendungen trotz mehrfacher Aufforderung hierzu nicht erbracht habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Rechtsanwälte - und damit auch Steuerberater, Ärzte oder andere Freiberufler - nicht mit Sonderrechten ausgestattet seien. Ausgehend davon könne auch bei Rechtsanwälten unter dem Begriff Werbung nicht anderes als die Produkt- und Leistungsinformation verstanden werden (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2000, 94/13/0260, und 94/13/0262). Auch ein Rechtsanwalt habe darzutun, inwiefern die einzelne Bewirtung tatsächlich jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten habe, wobei eine Leistungsinformation bei einer Besprechung betreffend anhängige Prozesse, diverse Schadensfälle oder Gutachtenserstellung von vornherein nicht in Betracht komme (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 2000, 94/13/0259). Damit sei aber nicht nur bei Rechtsanwälten, sondern generell auch bei der Prüfung von anderen Freiberuflern inkludiert, dass das Klientenverhältnis und der zur Leistungsinformation führende sachliche Hintergrund aufgedeckt werden müssten. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Anerkennung der im Zusammenhang mit der Bewirtung geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuern verletzt. Sie vertritt - wie im Verwaltungsverfahren - die Auffassung, dass die vom Finanzamt und der belangten Behörde geforderten Nachweise für den Betriebsausgabencharakter der in Rede stehenden Bewirtungskosten nur durch einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 91 WTBG erbracht werden könnten, weshalb für Zwecke des Nachweises die Glaubhaftmachung gemäß § 138 BAO genügen müsse. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 sind Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abziehbar. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist somit auch für Körperschaften maßgebend. Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werde. Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen gemäß § 138 Abs. 1 BAO reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. Kofler in Doralt, EStG11, § 20 Tz 91/6; Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 20 Rz 72; Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. GL, § 20 Anm 61; jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 2 RAO unterliegenden Rechtsanwälten befasst (vgl. die Erkenntnisse vom 17. März 1999, 97/13/0211, vom 2. August 2000, 94/13/0259, vom 26. September 2000, 94/13/0260, 94/13/0262 und 98/13/0092, vom 22. Juni 2001, 2001/13/0012, und vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123). In den angeführten Erkenntnissen wurde - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wird - u. a. ausgesprochen, dass Rechtsanwälte mit keinen Sonderrechten ausgestattet sind. Das bedeutet, dass auch bei einem Rechtsanwalt unter dem Begriff Werbung nichts anderes als die Produkt- und Leistungsinformation (zu diesem Inhalt des Begriffs vgl. das Erkenntnis 94/13/0262) verstanden werden kann. Auch ein Rechtsanwalt hat darzutun, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 Verwaltungsgerichtshof 26.11.2015 Leistungsinformation geboten hat und dass die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war. In den angeführten Erkenntnissen wurde zudem klargestellt, dass Aufwendungen zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden", lediglich als werbeähnlicher und somit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abziehbarer Aufwand zu beurteilen ist. Weiters wurde klargestellt, dass die geforderte Leistungsinformation bei einer Besprechung "betreffend anhängiger Prozesse" oder "diverser Schadensfälle" oder "betreffend Gutachtenerstellung" von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259). Nichts anderes kann für Wirtschaftstreuhänder gelten, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 WTBG unterliegen. Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, der Nachweis dafür, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bewirtungsspesen um abziehbare Betriebsausgaben handle, könne nur durch einen Verstoß gegen die in § 91 WTBG normierte Verschwiegenheitspflicht erbracht werden, ist ihr zunächst zu erwidern, dass sich die Verschwiegenheitspflicht nach § 91 Abs. 1 und 2 WTBG auf dem Wirtschaftstreuhänder anvertraute Angelegenheiten sowie auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erstreckt, die diesem bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung seines Berufes als solche bekannt geworden sind. Zum Beweis dafür, dass es sich bei Bewirtungsspesen um abziehbare Betriebsausgaben handelt, hat der Wirtschaftstreuhänder hingegen nachzuweisen, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation (wie etwa seinen beruflichen Werdegang, die Rechtsgebiete auf denen er tätig ist und etwaige vom ihm verfasste Fachpublikationen usw.) geboten hat und die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war. Die Offenlegung von Klienten betreffenden Angelegenheiten ist nicht erforderlich. Dazu kommt, dass die im Gesetz geforderte Leistungsinformation bei Arbeitsessen, in deren Rahmen Angelegenheiten eines Klienten besprochen werden, nach der Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259). Damit ist aber nicht nachvollziehbar, wieso die nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 geforderte Nachweisführung - wie in der Beschwerde behauptet zwangsläufig gegen § 91 WTBG verstoßen soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dem Ausmaß, in dem die Möglichkeiten amtswegiger Ermittlungen der Behörde aus Gründen eingeschränkt sind, die der Sphäre des Abgabepflichtigen zugehören, dessen Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren steigt. Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht stellt bei Wirtschaftstreuhändern eine solche Besonderheit in der Sphäre des Abgabepflichtigen dar. Da die Geheimhaltungspflicht nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben bei Wirtschaftstreuhändern dient, ist es deren Aufgabe, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren, aber auch schon bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen sowie bei Gestaltung der Unterlagen und Belege und durch sonstige Vorleistungen die Verminderung amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen des Zumutbaren auszugleichen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1571, mit weiteren Nachweisen). Dass der Beschwerdeführerin das Erbringen der in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 geforderten Nachweise von vornherein unzumutbar wäre, trifft - wie oben ausgeführt - nicht zu. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 26. November 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 GZ. RV/4100476/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sheg in der Beschwerdesache der BF BF2 GesmbH, vertreten durch die LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 8021 Graz, Niesenbergergasse 37 , gegen die Kapitalertragsteuerhaftungsbescheide 2006-2009 des Finanzamtes FA vom 1.6.2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Es ist strittig, ob durch die Bf geleistete Zahlungen an eine Gesellschaft, mit der ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis bestand, als vGA anzusehen sind. BP-Bericht vom 30.5.2011 und Niederschrift Schlussbesprechung, jeweils TZ 1: Die Beschwerdeführerin (Bf ), die BF BF2 GmbH (FM GmbH) , habe 2006 -2009 Darlehensbeträge an die BF BF3 GmbH (BT GmbH= Zahlungsempfängerin) gewährt und diese in den Bilanzen als sonstige Forderungen (2006, 2007) und als sonstige Ausleihungen (2008, 2009) ausgewiesen. 59.672 € Forderungen der Bf 31.12.2006 305.635 € Forderungen der Bf 31.12.2007 320.000 € Forderungen der Bf 31.12.2008 320.000 € Forderungen der Bf 31.12.2009 Zusätzlich habe die Bf der Zahlungsempfängerin weitere Zahlungen im Jahr 2009 (8.815 €) geleistet, die als „Darlehen BF BF3 “ in der Bilanz ausgewiesen worden seien. Die Zahlungsempfängerin sei wegen Gesellschafteridentität ein nahestehendes Unternehmen. Dr. Klaus Gester1 sei an der Bf mit 46% des Stammkapitals beteiligt, an der Zahlungsempfängerin mit 50%. Jörg Gester2 sei an der Bf mit 31% des Stammkapitals beteiligt, an der Zahlungsempfängerin mit 50%. Die Zahlungsempfängerin sei am 23.7.2009 auf „ BF5 GmbH“ umbenannt worden. Es gebe eine Darlehensvereinbarung, datiert vom 2.1.2007 und eine Ergänzung zur Vereinbarung, datiert vom 28.2.2008. Diese hätten nach der Ansicht des Finanzamtes einem Fremdvergleich nicht standgehalten. In der Vereinbarung vom 2.1.2007 werde zur Abwendung einer drohenden Insolvenz und eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Zahlungsempfängerin ein Kapital von 300.000 € zur Verfügung gestellt. Das Kapital werde in Abhängigkeit vom Erfolg des angestrebten Zivilprozesses der Zahlungsempfängerin wegen Fehlleistungen des Architekten verzinst rückgeführt werden. Weitere Vereinbarungen über Rückzahlungszeitpunkt, Verzinsung, Besicherungen , seien in der Vereinbarung vom 2.1.2007 nicht getroffen worden. Somit gebe es in Bezug auf die Geldhingabe in Höhe von 305.635 € laut Bilanz 31.12.2007 keine konkrete Vereinbarung über das Darlehen an die Zahlungsempfängerin. In der ergänzenden Vereinbarung vom 28.2.2008 heißt es: Der Zahlungsempfängerin werde die Möglichkeit eingeräumt (Punkt 4 der Vereinbarung), eine Tilgung des Kapitalbetrages dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen einen positiven Cash Flow aufweise. Diese Rückzahlungsmodalität wäre einem fremden Dritten gegenüber insbesondere in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Ertragslage der Zahlungsempfängerin nicht eingeräumt worden (VwGH 27.6.2000, 99/14/0263). Die Zahlungsempfängerin trete die ihr zustehende Forderung gegen den Generalplaner aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes in vollem Umfang an das geprüfte Unternehmen (Bf) ab. Es handle sich jedoch um keine ausreichende Besicherung, da man vom Erfolg einer Klage bei Gericht gegen den Generalplaner nicht mit Sicherheit habe ausgehen können und letztendlich das Klagebegehren von 700.000 € in Höhe von 200.000 € verglichen worden sei. Dass die vereinbarte Abtretung der Vergleichssumme von 200.000 € an die Bf nicht erfolgt sei, sei ein weiterer Hinweis auf die von Beginn an nicht vorhandene Rückzahlungsabsicht. Weder der ausstehende Darlehensbetrag noch die Vergleichssumme sei durch die Bf eingefordert oder eingeklagt worden. Die Hingabe des Darlehens sei auf Grund der nicht ausreichend klar vereinbarten Rückzahlungszusagen eine vGA zu Gunsten der Anteilsinhaber der Bf Dr. Gester1 und Jörg Gester2 . Mit Hingabe der Darlehenszahlungen durch die Bf an die Zahlungsempfängerin seien durch das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die Anteilsinhaber der Bf Dr. Gester1 und Jörg Gester2 unterstellt worden. Beide Gesellschafter beherrschten Seite 2 von 14 nach dem Vorbringen des Finanzamts (Niederschrift über die Schlussbesprechung, TZ 1) beide Gesellschaften, sowohl die Bf als auch die Zahlungsempfängerin. Das Finanzamt nahm wegen der strittigen Zahlungen der Bf an die BT folgende vGA an (BP-Bericht, TZ 1): 59.672 € vGA 2006 14.918 € 25% KEST 2006 245.963 € vGA 2007 61.491 € KESt 2007 14.365 € vGA 2008 3.591 € KESt 2008 8.815 € vGA 2009 2.204 € KEST 2009 Soweit der BP-Bericht. Das Finanzamt erließ sodann die bekämpften KESt-Haftungsbescheide vom 1.6.2011 an die Bf. Beschwerde der Bf vom 28.7.2011: Die Zahlungsempfängerin entwickle Wohnbauprojekte, stelle die Finanzierung und Versicherung sicher und wickle den Verkauf der fertig gestellten Wohnungen an die Endverbraucher ab. Es bestehe ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zwischen der Bf und der Zahlungsempfängerin. Der im Zuge des Bauprojektes der Zahlungsempfängerin „ RioGrande “ beauftragte Architekt habe eine Baukostenüberschreitung von 34 % verursacht. Der gesamte Schaden habe sich auf 950.000 € belaufen; eine Weiterverrechnung dieser Kosten an die Kunden sei nicht möglich gewesen. Daher sei die Zahlungsempfängerin im November 2006 zahlungsunfähig und konkursreif gewesen (Berufung, S. 2). Eine Insolvenz der Zahlungsempfängerin hätte gravierende wirtschaftliche Nachteile für die Bf bedeutet, da die Bf und die Zahlungsempfängerin beide die Firmenbezeichnung BF getragen hätten, da die für die Bf und für die Zahlungsempfängerin handelnden Personen sowie deren Gesellschafter zum Teil ident gewesen seien, und da die Bf und die Zahlungsempfängerin miteinander wirtschaftlich verzahnt gewesen seien . Daher habe die Bf der Zahlungsempfängerin zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfes den strittigen Kontokorrentkredit gewährt. Dadurch sei der Konkurs der Zahlungsempfängerin abgewendet worden. Die Lieferanten hätten auf Forderungen in Höhe von 353.100 € verzichtet. Die Quote habe 40% betragen. Am 2.1.2007 sei eine schriftliche Vereinbarung zu diesen kontokorrentmäßigen Zahlungen errichtet worden. In dieser sei eine verzinste Rückführung des Kapitals festgelegt Seite 3 von 14 worden. Diese Rückführung sei vom Ausgang eines Schadenersatzprozesses gegen den Architekten abhängig gewesen. Am 28.2.2008 sei eine Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen worden. Der maximal ausnützbare Kapitalbetrag sei um 30.000 € auf insgesamt 330.000 € erhöht worden. Die Höhe der Verzinsung sei erstmalig schriftlich fixiert worden und eine Zinsstundung sei bis 31.12.2010 vereinbart worden. Die Forderungen der Zahlungsempfängerin aus dem Prozess gegen den Architekten seien Zug um Zug gegen die Gewährung des Darlehens an die Bf abgetreten worden, Der danach noch aushaftende Betrag werde beginnend mit 1.1.2011 bei einer Laufzeit von 15 Jahren verzinst rückgeführt werden. Die Zahlungsempfängerin sei nur dann zur Tilgung des Kapitals verpflichtet, wenn der Cash –Flow positiv sei. Sollte der Cash-Flow nicht reichen, werde der Differenzbetrag auf das nächste Jahr vorgetragen und aus dem Cash-Flow des Folgejahres getilgt werden. Die Zahlungsempfängerin habe mit der Haftpflichtversicherung des Architekten einen Vergleich, in dem eine Zahlung an die Zahlungsempfängerin von 200.000 € vereinbart worden sei, abgeschlossen. Die Vergleichssumme habe nicht ausgereicht, alle Gläubiger zu befriedigen. Die Bf und die Kreditbank -Bank hätten sich darauf verständigt, dass diese Bank den gesamten Vergleichsbetrag erhalte. Im Gegenzug habe die Bank auf einen Betrag in Höhe von 108.700 € verzichtet (Berufung, S. 4) Die 2006 bereits geleisteten Beträge von rund 60.000 € beruhten auf einer mündlichen Vereinbarung, die Anfang 2007schriftlich festgehalten worden sei. Die Laufzeit des Darlehens sei mit der Überbrückung der finanziellen Schwierigkeiten der Zahlungsempfängerin oder dem positiven Prozessausgang bestimmbar gewesen. Zum Rückgriff auf dispositives Recht mangels vertraglicher Vereinbarung vgl. VwGH 31.5.2006, 2002/13/0168. Bei Abschluss der Vereinbarung wurde eine vom positiven Cash-Flow abhängige Tilgung vereinbart. Damit sei die Rückzahlungsabsicht evident (S. 5). Die Bf wies auf die Erkenntnisse des VwGH vom 21.11.2007, 2004/13/0001 und 31.5.2006, 2002/13/0168 hin. Es komme darauf an, ob eine wirtschaftliche Veranlassung der Geldhingabe gegeben sei (S. 5). Es sei die Vereinbarung vom 2.1.2007 und die Vereinbarung vom 28.2.2008 geschlossen worden. Die Rückzahlungsabsicht sei evident (Berufung, S. 8). Die Zahlungsempfängerin sei gegründet worden, um der Bf Neukunden zuzuführen. Es sei das Ziel gewesen, den Erwerb einer Immobilie (Geschäftsbereich der Zahlungsempfängerin) , deren Versicherung (Geschäftsbereich der Bf) und Finanzierung (Geschäftsbereich der Bf) aus einer Hand, der BF- Gruppe, die aus der Bf und der Zahlungsempfängerin bestanden habe, am Markt anzubieten. Auf Grund der gemeinsamen Werbestrategien unter einer Marke ( BF ), dh einer gemeinsamen Kundenzeitschrift, einem gemeinsamen Imagefolder, einer gemeinsamen Homepage, dem gemeinsamen Videoauftritt bei den Eishockeyspielen des DorfSeite 4 von 14 Sportvereins, einem gemeinsamen Geschäftsssitz, sowie der personellen Identität aller Mitarbeiter und Entscheidungsträger, hätten die Kunden nicht zwischen der Bf und der Zahlungsempfängerin unterschieden. Beide Gesellschaften seien als „eine Firma“ wahrgenommen worden (Berufung, S. 6). Daher wäre nach der Ansicht der Bf ein Konkurs der Zahlungsempfängerin auf Grund der Namensgleichheit „ BF “ mit einem Imageverlust für die Bf und deren Geschäftsführer und Konzessionsträger (für Wertpapierhandel und Versicherungsvermittlung) Dr. Gester1 verbunden gewesen. Auf Grund der Konkursgerüchte um die Zahlungsempfängerin seien zahlreiche Akquisitionsversuche durch Konkurrenten auf bestehende Kunden der Bf erfolgt. Hiezu seien wegen Schwarzgeldzahlungen an die Zahlungsempfängerin im Zuge ihrer Wohnungsverkäufe auch noch Selbstanzeigen der Wohnungseigentümer des Projektes „ RioGrande “ getreten. Allerdings seien die Gesellschafter der Zahlungsempfängerin in diesem Zusammenhang nicht finanzstrafrechtlich bestraft worden. Dennoch habe die Bf mit ihren sehr auf persönlichem Vertrauen gegenüber den handelnden Personen aufbauenden Geschäftsbereichen (Kredit-, Versicherungs- und Wertpapiervermittlung ) stark unter dem zunehmenden Imageverlust in der Öffentlichkeit gelitten. Als Folge der Gerüchte sei bei der FMA eine anonyme Anzeige eingebracht worden. Um die drohenden wirtschaftlichen Schäden einzudämmen und weil man die Geschäftsstrategie „Immobilien plus Finanzierung und Versicherung“ aus einer Hand nicht auf Grund des wirtschaftlich gescheiterten Erstprojektes der Zahlungsempfängerin („ RioGrande “) aufgeben habe wollen, sei es im betrieblichen Interesse der Bf gewesen, die Konkursgerüchte aus der Welt zu schaffen und die wirtschaftliche Gesundung der Zahlungsempfängerin sicher zu stellen. Das wirtschaftliche Scheitern des Erstprojektes sei nicht durch ein schlechtes Management seitens der Zahlungsempfängerin bedingt gewesen, sondern durch gravierende Fehlleistungen des beauftragten Generalunternehmers und Architekten DI GP (Generalplaner). Es habe daher kein Anlass bestanden, nicht auf die wirtschaftliche Gesundung der Zahlungsempfängerin zu vertrauen. Die Provisionseinnahmen aus der Kreditvermittlung gegenüber den Wohnungeigentümern des bisher einzigen abgeschlossenen Immobilienprojektes der Zahlungsempfängerin („ RioGrande “) repräsentierten 10 bis 15 % des Gesamtumsatzes der Bf. Die Erlöse aus Wertpapiervermittlung beliefen sich im Prüfungszeitraum auf rund 5-10%. Den Großteil (über 80% erwirtschafte die Bf aus der Vermittlung von Versicherungsgeschäften. Die Bf sei der xgrößte Versicherungsmakler in Österreich . Soweit der Text der Berufung. Beilagen der Berufung vom 28.7.2011: Seite 5 von 14 Anlage 1:Vereinbarung vom 2.1.2007: „Zur Abwendung einer drohenden Insolvenz habe die Bf der Zahlungsempfängerin ein Kapital von bis zu 300.000 € eingeräumt. Durch die Zahlungsempfängerin sei eine Schadenersatzklage in Auftrag gegeben worden. Der voraussichtliche Streitwert werde in Höhe von ca 650.000 € geschätzt. In Abhängigkeit vom Erfolg des angestrebten Prozesses werde das …zur Verfügung gestellte Kapital verzinst rückgeführt“. Anlage 2: Vereinbarung vom 28.2.2008 : „…zur Abwendung der Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit der Zahlungsempfängerin und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Bf habe die Bf der Zahlungsempfängerin in den Jahren 2006 und 2007 ein Kapital von bis zu 300.000 € eingeräumt. Der Kapitalbetrag werde um allfällige Zahlungen im Zuge des Schadenersatzprozesses seitens der Bf für die Zahlungsempfängerin um einen Betrag in Höhe von 30.000 € erhöht. Daher betrage der maximal auszunützende Kapitalbetrag 330.000 €. Der Kapitalbetrag sei bis zur Beendigung des Schadenersatzprozesses unverzinslich und werde danach mit einem Zinssatz von 4,995% p.a. verzinst. Der Zinssatz betrage 1,25% über dem 3 – Monats – Euribor. Die Zinsanpassung werde jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. jeden Jahres mit Wirksamkeit für das darauf folgende Quartal vorgenommen. Die Zinsen seien jedenfalls bis 31.12.2010 gestundet. In Abhängigkeit vom Erfolg des angestrebten Prozesses werde das …zur Verfügung gestellte Kapital verzinst rückgeführt. Sollte der Betrag nicht ausreichen, um die Forderung zu tilgen, werde vereinbart, dass der dann noch aushaftende Kapitalbetrag beginnend mit1.1.2011 verzinst ab diesem Zeitpunkt rückgeführt werde. Der Kapitalbetrag sei je zur Hälfte am 30. Juni und am 31. Dezember eines Jahres an die Bf fällig. Die Laufzeit betrage 15 Jahre. Die Zahlungsempfängerin sei allerdings nur dann zur Tilgung des Kapitalbetrages bis zur vereinbarten Höhe verpflichtet, wenn der Cash-Flow in den einzelnen Vertragsjahren positiv gewesen sei. Sollte der Cash-Flow nicht ausreichen, werde der Differenzbetrag auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen und aus dem CashFlow des Folgejahres getilgt. Zug um Zug gegen die Gewährung des Darlehens habe die Zahlungsempfängerin die ihr zustehende Forderung gegen den Generalplaner aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes, sowie hinsichtlich jeglicher weiterer Ansprüche, die auf Grund des Fehlverhaltens des Generalplaners zu Gunsten der Zahlungsempfängerin bestehen, in vollem Umfang abgetreten.“ Soweit die Anlage 2-Vereinbarung vom 28.2.2008. Anlage 3 – Umlaufbeschluss der Gesellschafter der Bf vom 27.8.2009 …Punkt 4. Darlehensgewährung an die Zahlungsempfängerin Seite 6 von 14 „…zur Abwendung der Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit der Zahlungsempfängerin und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Bf habe die Bf der Zahlungsempfängerin ein Kapital von 320.000 € eingeräumt. Die Laufzeit des Darlehens betrage 15 Jahre. Es sei je zur Hälfte am 30. Juni und am 31. Dezember eines Jahres an die Bf fällig. Der Zinssatz betrage 1,25% über dem 3 – Monats – Euribor . Die Zinsanpassung werde jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. jeden Jahres mit Wirksamkeit für das darauf folgende Quartal vorgenommen. Die Zinsen seien jedenfalls bis 31.12.2010 gestundet. Die Zahlungsempfängerin sei allerdings nur dann zur Tilgung des Kapitalbetrages bis zur vereinbarten Höhe verpflichtet, wenn der Cash-Flow in den einzelnen Vertragsjahren positiv gewesen sei. Sollte der Cash-Flow nicht ausreichen, werde der Differenzbetrag auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen und aus dem Cash-Flow des Folgejahres getilgt. …“ Soweit der Umlaufbeschluss vom 27.8.2009 Anlage 4:Auszug aus dem Jahresabschluss (JA) vom 31.12.2007 und 2008 betreffend Ad JA 2007: Offenlegung und Anhangsangaben …Punkt II Erläuterungen zur Bilanz: In den sonstigen Forderungen (332.679,91 €) sei eine Forderung gegenüber der Zahlungsempfängerin in Höhe von 305.634,85 € enthalten. Die Bf hat gegenüber der Zahlungsempfängerin umfangreiche Haftungserklärungen abgegeben, um eine mögliche Insolvenz der Zahlungsempfängerin abzuwenden. Dies deshalb weil eine Insolvenz auf Grund des Naheverhältnisses, auch hinsichtlich der handelnden Personen, gravierende wirtschaftliche Nachteile für die Bf mit sich bringen würde. Zur Abwendung eines drohenden Insolvenzverfahrens auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der Zahlungsempfängerin habe die Bf der Zahlungsempfängerin ein Kapital bis zu 300.000 € im Geschäftsjahr 2007 zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2008 sei auf Grund der Fehlleistungen des beauftragten Architekten eine Schadenersatzklage gegen den Architekten eingebracht. Der Streitwert sei mit 700.000 € beziffert worden. In Abhängigkeit vom Erfolg des angestrebten Prozesses werde das …..zur Verfügung gestellte Kaptal verzinst rückgeführt. Auszug aus JA 2008: ….II. Erläuterungen zur Bilanz: …Die unter Punkt III.2.ausgewiesene Ausleihung in Höhe von 320.000 € betreffe die Forderung an die Zahlungsempfängerin. Im Geschäftsjahr 2008 sei eine entsprechende Vereinbarung mit der Zahlungsempfängerin geschlossen und der im Geschäftsjahr 2007 unter den sonstigen Forderungen ausgewiesene Betrag von ursprünglich 300.000 Seite 7 von 14 € umgegliedert. Der aushaftende Betrag werde ab 1.1.2011 verzinst und ab diesem Zeitpunkt rückgeführt. Die Laufzeit betrage insgesamt 15 Jahre. …Ad Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: …In den sonstigen Forderungen sei im Geschäftsjahr 07 eine Forderung gegenüber der Zahlungsempfängerin in Höhe von 305.634,85 enthalten. Die Bf habe gegenüber der Zahlungsempfängerin umfangreiche Haftungserklärungen abgegeben, um eine mögliche Insolvenz der Zahlungsempfängerin abzuwenden. Dies deshalb weil eine Insolvenz aufgrund des Nahverhältnisses, auch hinsichtlich der handelnden Personen , gravierende wirtschaftliche Nachteile für die Bf mit sich bringen würde. Zur Abwendung eines drohenden Insolvenzverfahrens auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der Zahlungsempfängerin habe die Bf der Zahlungsempfängerin ein Kapital bis zu 300.000 € im Geschäftsjahr 2007 zur Verfügung gestellt. Soweit die Anlage 4- Auszüge aus den JA 2007-2008 Anlage 5: Beispiel eines gemeinsamen Imagefolders der BF Auf diesem Prospekt tritt die „ BF “ als BF2 GmbH, BF2 GmbH & Co KG und als BF3 GmbH in Erscheinung Anlage 6 : Auszug aus der Homepage der Bf, auf welcher das Immobilienprojekt „RioGrande“ beworben worden ist. Soweit die Beilagen der Berufung vom 28.7.2011 Stellungnahme des Prüfers vom 8.8.2011: Zur Namensgleichheit betreffend die Bf und die Zahlungsempfängerin: Man hätte jederzeit eine Namensänderung durchführen können. Die Zahlungsempfängerin heiße jetzt „ BF5 GmbH“. Die Wertpapiergeschäfte seien über die BF BF2 GmbH & Co KG ( St.Nr067 ) erfolgt und hätten einen geringen Umfang: 30.600 € 2007 6.300 € 2008 5.500 € 2009. In ihrer Eingabe vom 13. 11.2015 zog die Vertreterin der Bf die Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurück. Soweit der wesentliche Ablauf des Verfahrens bisher. Über die Beschwerde wird erwogen: I.)Feststellungen: Betriebsgegenstand der Bf Seite 8 von 14 Die im Jahr 2001 gegründete Bf , die BF BF2 GmbH (FM GmbH) (FN 0007 s) , erzielt ihre Umsätze zum weit überwiegenden Großteil aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen. In diesem Zusammenhang erzielte sie in den Jahren 2007-2009 jährliche Umsätze in der Größenordnung von einer Million € (Berechnung Verhältnis Erlöse 2007-2009 = elektronischer Arbeitsbogen eAB 20-22). Die Bf war in den Jahren 2006-2009 auch an der BF BF2 GmbH & Co KG beteiligt, die sich mit der Vermittlung des Abschlusses von Wertpapiergeschäften befasste. Diese GmbH und Co KG erzielte aus der Vermittlung dieser Geschäfte folgende Umsätze: 30.600 € 2007 6.300 € 2008 5.500 € 2009 (Schreiben des Prüfers vom 8.8.2011). Gründung der Zahlungsempfängerin – Zweck Im Jahr 2004 gründeten die beiden beherrschenden Gesellschafter der Bf Dr. Gester1 und Jörg Gester2 die BF BF3 GmbH ( Zahlungsempfängerin) (FN 007 z). Deren Betriebsgegenstand war , Immobilien zu erwerben, darauf Gebäude zu errichten und diese sodann zu verkaufen. Die Zahlungsempfängerin wurde deshalb gegründet, um ins BF3geschäft einzusteigen, aber auch, um der Bf zusätzliche Umsätze zu verschaffen. Es war die Absicht des Geschäftsführers der Bf, der auch Geschäftsführer der Zahlungsempfängerin war, die Versicherungsverträge, die im Zusammenhang mit den Immobilien, die die Zahlungsempfängerin verkaufen würde, abgeschlossen werden würden, durch die Bf zu vermitteln. Zudem beabsichtigte der Geschäftsführer der Bf, den Käufern der Immobilien der Zahlungsempfängerin, die eine Fremdfinanzierung wünschten, Kreditverträge durch die Bf zu vermitteln. Es war somit das Ziel der Bf und der Zahlungsempfängerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Erwerb von Immobilien (Geschäftsbereich der Zahlungsempfängerin), deren Versicherung (Geschäftsbereich der Bf ) und Finanzierung (Geschäftsbereich der Bf) aus einer Hand, der BF -Gruppe, bestehend aus der Bf und der Zahlungsempfängerin, anzubieten (Berufung, S. 6 mit allen Beilagen, insbesondere Anlage 5 Imagefolder der Gruppe BF; Anlage 6:Auszug aus der Homepage der Bf mit der Bewerbung eines Immobilienprojektes) . Wirtschaftliche Probleme der Zahlungsempfängerin Im Jahr 2006 beschäftigte sich die Zahlungsempfängerin mit dem Immobilienprojekt „ RioGrande “, einer Wohnanlage, die sie in einem Erholungsgebiet errichten ließ (Anlage 6, Berufung insbesondere S. 2). In diesem Zusammenhang verkaufte die Zahlungsempfängerin Eigentumswohnungen (Berufung, insbesondere S. 2). Ein Teil der Käufer dieser Wohnungen wünschte eine Kreditfinanzierung, die von der Bf vermittelt wurde (Berufung , insbesondere S. 8). In diesem Zusammenhang erzielte die Bf 2007 jedenfalls einen Umsatz von ca 55.000 € (Berechnung Verhältnis Erlöse 2007= eAB 20 R). Dieses Projekt der Zahlungsempfängerin war geprägt durch hohe, nicht vorhergesehene Kosten, die an die Käufer der Immobilien nicht weiterverrechnet werden konnten, sodass die Zahlungsempfängerin im Jahr 2006 einen Verlust von -332.860 € und im Jahr 2007 Seite 9 von 14 einen Verlust von -80.448,16 € (Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2006 betreffend die Zahlungsempfängerin; Berufung, S. 2,8) erlitt. Im ursächlichen Zusammenhang mit diesen Verlusten war die Zahlungsempfängerin im November 2006 zahlungsunfähig (Berufung, insbesondere S. 2,8). Folgewirkungen auf die Bf Die Bf ( BF BF2 GmbH) und die Zahlungsempfängerin ( BF BF3 GmbH) hatten damals (1.1.2006-Juli 2009) Firmenbezeichnungen, die einander sehr ähnlich waren . Die Zahlungsempfängerin wurde erst im Juli 2009 in BF5 GmbH umbenannt, vgl. Firmenbuchauszug AB 007 z). Beide Gesellschaften hatten damals (1.1.2006-Juli 2009) denselben Sitz. Für beide Gesellschaften handelten dieselben Personen. Die wichtigsten Gesellschafter der Bf (Dr. Gester1 , Jörg Gester2 , die zusammen 77% der Anteile an der Bf hielten, (vgl. Firmenbuchauszug AB 0007 s) waren auch die einzigen Gesellschafter der Zahlungsempfängerin. Die Kunden der Bf und der Zahlungsempfängerin haben nicht zwischen der Bf und der Zahlungsempfängerin unterschieden , da beide Gesellschaften bei Werbemaßnahmen (Homepage, Videowall bei Spielen eines populären Eishockeyclubs, Kundenzeitung) gemeinsam unter der Marke „ BF “ auftraten, (Berufungsvorbringen, S. 6; Anlage 5 der Berufung; ). Wegen der Zahlungsunfähigkeit der Zahlungsempfängerin kam das Gerücht auf, dass die „ BF “ konkursreif sei. Dieses Gerücht gefährdete den geschäftlichen Erfolg der Bf, da damit eine Verminderung des guten Rufs der Bf verbunden war. Im Zusammenhang mit der Konkursreife der Zahlungsempfängerin gab es zahlreiche Versuche von Konkurrenten der Bf, Kunden der Bf abzuwerben (Berufung, S. 7, 4. Absatz „Angriffe durch Konkurrenten auf bestehende Kunden der Bf“). Zudem ereigneten sich Selbstanzeigen der Wohnungseigentümer des Projektes „ RioGrande “, die Schwarzgeldzahlungen an die Zahlungsempfängerin geleistet hatten, die eine Verkürzung von Grunderwerbsteuern und Eintragungsgebühren bewirkt hatten (Berufung S. 7). Auch dieser Umstand brachte die Bf in Misskredit und führte zu einem zunehmenden Imageverlust der Bf in der Öffentlichkeit. Die Bf ( BF BF2 GmbH) hatte auf Grund der Konkursgerüchte und der Schwarzgelddelikte, die die Zahlungsempfängerin ( BF BF3 GmbH) betrafen, erhöhten Erklärungsbedarf gegenüber bestehenden Kunden und bei der Akquisition von neuen Kunden (Berufung, S. 7). Die Feststellungen über den Imageverlust, den die Bf in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit der Zahlungsempfängerin) und den Schwarzgeldgeschäften der Zahlungsempfängerin erlitten hat, und über die Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs der Bf erscheinen aus folgenden Gründen nachvollziehbar: Ein schlechter Ruf kann einem Versicherungsmakler sehr schaden. Die Kunden eines Versicherungsmaklers streben bestmöglichen Versicherungsschutz bei geringstmöglichen Prämien an. Sie haben selbst idR keine Kenntnisse des Versicherungsrechts und des Seite 10 von 14 Versicherungswesens und sind daher auf fundierte Beratung durch einen ihnen als vertrauenswürdig erscheinenden Versicherungsberater angewiesen. Ohne Vertrauen des Kunden wird der Versicherungsberater nicht einmal die Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch bekommen. Ohne Beratungsgespräch wird er keine Geschäfte machen können. Je seriöser ein Versicherungsmakler in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, desto eher wird er Kunden finden, die ihm vertrauen, sich von ihm beraten lassen und zum Abschluss von Verträgen überzeugen lassen. Ein Makler, der ein bekanntes Nahverhältnis zu einem konkursreifen Betrieb hat, wird daher wesentlich weniger Kunden finden, die ihm vertrauen, als ein Makler, dessen wirtschaftliche Aktivitäten auf dem Markt nicht unangenehm auffallen. Aus diesen Gründen erscheint es glaubhaft, dass die Konkursreife und die Schwarzgeschäfte der Zahlungsempfängerin den wirtschaftlichen Erfolg der Bf wegen ihres Nahverhältnisses (gemeinsamer Geschäftssitz, gemeinsame Mitarbeiter, gemeinsame Werbemaßnahmen, sehr ähnliche Firmenbezeichnungen der Bf und der Zahlungsempfängerin, aufeinander abgestimmte Geschäftsziele „Verkauf von Immobilien, deren Finanzierung und Versicherung aus einer Hand“ ;siehe Berufung insbesondere S. 6) zur Zahlungsempfängerin ernsthaft gefährdet haben. Die Bf ist im Streitzeitraum schon auf Grund ihres Geschäftsumfanges auf dem Markt auffällig gewesen, weil sie zu den umsatzstärksten österreichischen Versicherungsmaklern zählte . Jeder Versicherungsberater handelt in seinem wirtschaftlichen Interesse, wenn er Maßnahmen trifft, die seinem Ruf dienlich sind. Je auffälliger ein Makler ist, desto mehr handelt er in seinem wirtschaftlichen Interesse, wenn er Maßnahmen verwirklicht, die seinem Ruf förderlich sind. Die Bf war schon auf Grund ihres ungewöhnlich großen Geschäftsumfanges auf dem Versicherungsmarkt sehr auffällig. Die Verhinderung des Konkurses der Zahlungsempfängerin, zu der die Bf ein den Kunden erkennbares Nahverhältnis hatte , war jedenfalls geeignet, den Ruf der Bf zu verbessern und lag daher im wirtschaftlichen Interesse der Bf. Reaktion der Bf Um den Konkurs der Zahlungsempfängerin zu verhindern, leistete die Bf folgende Zahlungen an die Zahlungsempfängerin: 59.672 € 2006 245.963 € 2007 14.365 € 2008 8.815 € 2009 328.815 € Summe (BP-Bericht, TZ 1). Diese Zahlungen versetzten die Zahlungsempfängerin in die Lage, ihren Gläubigern (mit Ausnahme der Bf) einen außergerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 40% anzubieten. Die Gläubiger nahmen diesen Ausgleich an. Dadurch wurde der Konkurs der Zahlungsempfängerin abgewendet. Der einzige Gläubiger der Zahlungsempfängerin, der leer ausging, war die Bf , die ihre Zahlungen von 328.815 € nicht zurückerhielt. Seite 11 von 14 Vereinbarungen über die Rückzahlung? Im Zusammenhang mit den Zahlungen der Bf an die Zahlungsempfängerin von 328.815 € wurden folgende Vereinbarungen abgeschlossen: Vereinbarung 2.1.2007 (eAB 25): Die Bf und die Zahlungsempfängerin hielten fest: Die Zahlungsempfängerin habe das Projekt „ Skyline RioGrande “ betrieben . Dabei habe der beauftragte Architekt Fehler gemacht, durch die die Zahlungsempfängerin einen Schaden erlitten habe. In diesem Zusammenhang werde es eine gerichtliche Auseinandersetzung geben. Die Bf habe gegenüber der Zahlungsempfängerin umfangreiche Haftungserklärungen abgegeben. Eine mögliche Insolvenz der Zahlungsempfängerin hätte gravierende Nachteile für die Bf im Zusammenhang mit dem Naheverhältnis der Zahlungsempfängerin und der Bf gehabt. Die Zahlungsempfängerin habe einen außergerichtlichen Ausgleich mit ihren Gläubigern erzielt (Quote 40%). Zur Abwendung einer drohenden Insolvenz der Zahlungsempfängerin habe die Bf der Zahlungsempfängerin ein Kapital von 300.000 € eingeräumt. In Abhängigkeit vom Erfolg des beabsichtigten Prozesses werde das zur Verfügung gestellte Kapital verzinst zurückgeführt. Soweit die Vereinbarung vom 2.1.2007 Vereinbarung vom 28.2.2008 der Bf und der Zahlungsempfängerin (eAB 26): Die Fehlleistungen des Generalplaners ( Anm: damit ist der o.e. Architekt gemeint) seien Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Zur Abwendung der Insolvenz der Zahlungsempfängerin und zur Abwendung der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Bf habe die Bf der Zahlungsempfängerin 2006 und 2007 ein Kapital von bis zu 300.000 € eingeräumt. Der Kapitalbetrag werde um allfällige Zahlungen im Zuge des Schadenersatzprozesses um 30.000 € erhöht. Der maximal auszunützende Kapitalbetrag betrage daher 330.000 €. Der Kapitalbetrag sei bis zur Beendigung des Schadenersatzprozesses unverzinslich und werde dann mit einem Zinssatz von 4,995 % p.a. verzinst. Die Zinsen seien bis 31.12.2010 gestundet. In Abhängigkeit vom Erfolg des angestrebten Zivilprozesses werde das vorstehende zur Verfügung gestellte Kapital verzinst rückgeführt. Sollte der Betrag nicht ausreichen, um die Forderung zu tilgen, werde der dann noch aushaftende Kapitalbetrag beginnend mit 1.1.2011 verzinst ab diesem Zeitpunkt rückgeführt. Der Kapitalbetrag sei je zur Hälfte am 30. 6. und am 31.12. eines Jahres an die Bf fällig. Die Laufzeit betrage 15 Jahre. Die Zahlungsempfängerin sei nur dann zur Tilgung verpflichtet, wenn der Cash-Flow in den einzelnen Vertragsjahren positiv gewesen sei. Sollte der Cash Flow nicht ausreichen, werde der Differenzbetrag auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen und aus dem Seite 12 von 14 Cash-Flow des Folgejahres getilgt. Die Zahlungsempfängerin habe die ihr zustehende Forderung gegen den Generalplaner an die Bf abgetreten (eAB 26, 26 R). Soweit die Vereinbarung vom 28.2.2008. Die Vereinbarung vom 28.2.2008 wurde im Jahresabschluss (JA) 2008 der Bf erwähnt. Damals betrug die Forderung noch 320.000 €. In denselben Erläuterungen wurde erwähnt, dass diese Forderung per 2007 noch 305.634,85 € betragen habe (Punkt II. Erläuterungen zur Bilanz = eAB 27 und 27 R). Die wesentlichen Punkte der Vereinbarung vom 28.2.2008 wurden auch in einem Umlaufbeschluss aller Gesellschafter vom 27.8.2009 erwähnt (AB 30-31). Obwohl in der Vereinbarung vom 28.2.2008 von einer Abtretung der Forderung der Zahlungsempfängerin gegen den Generalplaner an die Bf die Rede war, erhielt die Bf in jener Zeit, in der diese Forderung zum Teil einbringlich gemacht werden konnte, nichts. Im Feber 2008 klagte die Zahlungsempfängerin den Generalplaner des Projektes „ RioGrande “ auf eine Schadensersatzzahlung von 700.000 € (eAB 28). Im Juli 2008 einigten sich die Zahlungsempfängerin, der Generalplaner und dessen Haftpflichtversicherer auf eine Zahlung von 200.000 € an die Zahlungsempfängerin bei gegenseitiger Kostenaufhebung (eAB 28, 29). Nach Abzug der Anwaltskosten der Zahlungsempfängerin blieben von diesem Betrag 196.752,82 € übrig (eAB 29). Mit diesem Betrag wurden im Einvernehmen mit der Bf die Schulden der Zahlungsempfängerin bei deren Hausbank ( Kreditbank Bank) zum Teil beglichen. Die Hausbank verzichtete im Gegenzug auf ihre weiteren Forderungen gegen die Zahlungsempfängerin in Höhe von 108.700 € (Beschwerde, S. 4; eAB 32). Der Prüfer wies in seinem Schreiben vom 8.8.2011 darauf hin, dass eine Vereinbarung zwischen der Bf und der Bank im Zuge der Prüfung nicht behauptet worden sei. Dennoch besteht nach Ansicht des Gerichtes kein Zweifel daran, dass es diese Vereinbarung gegeben hat, da der Prüfer in einem Aktenvermerk vom 28.2.2011 (eAB 32) einen „Schuldnachlass Kreditbank “ , von dem er in einem Gespräch mit den Herren Mag. Berater1 und Mag. BeraterA (Vertreter der Bf) erfahren habe, dokumentiert hat. Im Ergebnis hat die Bf mit der Zahlungsempfängerin Rückzahlungsvereinbarungen geschlossen, die jeweils unter der Bedingung standen, dass sich die BT eine Rückzahlung überhaupt leisten konnte. Waren die Zahlungen der Bf an die Zahlungsempfängerin betrieblich veranlasst? Die Konkursreife der Zahlungsempfängerin hatte den wirtschaftlichen Erfolg der Bf gefährdet (siehe oben). Die Bf ( BF BF2 GmbH) hat die Zahlungen geleistet, um eine Insolvenz der Zahlungsempfängerin [ BF BF3 GmbH ] zu verhindern und um damit die den wirtschaftlichen Erfolg der Bf gefährdenden Gerüchte aus der Welt zu schaffen, die „ BF “ sei konkursreif. Daher lagen die Zahlungen der Bf an die Zahlungsempfängerin Seite 13 von 14 im wirtschaftlichen Interesse der Bf (vgl. VwGH vom 31.5.2006, 2002/13/0168). Diese Zahlungen waren daher betrieblich veranlasst und daher auch keine verdeckten Ausschüttungen. Zum Hinweis des Finanzamtes, dass jederzeit eine Namensänderung der Zahlungsempfängerin durchführbar gewesen wäre: Negative Gerüchte verbreiten sich erfahrungsgemäß sehr leicht und sie sind erfahrungsgemäß hartnäckig. Das negative Gerücht bestand in der Information , dass die „ BF “ konkursreif sei. Die “ BF “ , das war jedoch nicht nur die tatsächlich zahlungsunfähige, erfolglose BF BF3 GmbH (Zahlungsempfängerin), sondern auch die BF BF2 GmbH (Bf), eine der erfolgreichsten österreichischen Versicherungsmaklerinnen, die in diesem Gerücht eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Interessen erkennen musste. Es erscheint als unrealistisch, dass durch eine bloße Änderung der Firmenbezeichnung der erfolglosen „ BF “-Gesellschaft das negative Gerücht beseitigt worden wäre, da die wichtigsten Gesellschafter der BF BF2 GmbH auch die einzigen Gesellschafter der BF BF3 GmbH waren, da beide Gesellschaften denselben Firmensitz und dieselben Mitarbeiter , sowie auch dieselben Werbestrategien hatten (Berufung, S. 6). Niemand hätte in so einer Situation angenommen, dass die konkursreife „ BF “-Gesellschaft nur wegen der Änderung ihrer Firmenbezeichnung nun nichts mehr mit der BF BF2 GmbH zu tun habe. Die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit der BF BF3 GmbH durch das finanzielle Opfer der BF BF2 GmbH musste ex ante betrachtet als wesentlich wirksamere und nachhaltigere Maßnahme zur Verbesserung des Rufes der BF BF2 GmbH erscheinen. Die Zahlungen der Bf an die Zahlungsempfängerin waren daher keine verdeckten Ausschüttungen. Die KEST-Haftungsbescheide ergingen daher nicht zu Recht. Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall hat die Bf Zahlungen an eine andere Kapitalgesellschaft geleistet, zu der die Bf ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis hatte. Diese Zahlungen lagen nach den Feststellungen, die in diesem Erkenntnis getroffen worden sind, im wirtschaftlichen Interesse der Bf. Daher können diese Zahlungen keine verdeckten Ausschüttungen gewesen sein (VwGH vom 31.5.2006, 2002/13/0168). Rechtsfragen , denen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind insoweit nicht erkennbar (siehe oben). Klagenfurt am Wörthersee, am 16. November 2015 Seite 14 von 14 GZ. RV/7101313/2010 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Six in der Beschwerdesache D GmbH & Co KG (vormals A AG NfG & Co KG) als Rechtsnachfolger der A AG (FN XXX1 ), Adresse, gegen den Bescheid des FA Wien 1/23 vom 7. Juli 2008 , betreffend "Gruppenfeststellungsbescheid 2005 Änderung gemäß § 9 Abs. 9 KStG 1988 zu Bescheid vom 06.02.2006", zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Am 30. Dezember 2005 stellte die A AG (FN XXX1) gemeinsam mit anderen Körperschaften einen Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe mit dem Gruppenträger GT AG beim zuständigen Finanzamt Wien 1/23. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 stellte das Finanzamt das Vorliegen einer Unternehmensgruppe fest. Mit Vertrag vom 28. September 2006 wurde die A AG gemäß Umwandlungsgesetz und unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes zum Stichtag 31. Dezember 2005 errichtend in die A AG Nfg & Co KG (FN XXXX2) umgewandelt. Die errichtende Umwandlung in eine KG erfolgte unter Beitritt der C AG (FN XXXX3, Umfirmierung in A AG - NEU) als Komplementär ohne Vermögenseinlage (reiner Arbeitsgesellschafter). Der bisherige alleinige Aktionär und Gruppenträger GT AG wurde durch die errichtende Umwandlung zum alleinigen Kommanditisten, dem 100% des Vermögens der KG zustehen. Die errichtende Umwandlung erfolgte unter Anwendung des Artikel II UmgrStG in Gesamtrechtsnachfolge. Das Finanzamt erließ daraufhin am 7. Juli 2008 einen geändertem Gruppenfeststellungsbescheid mit dem festgestellt wurde, dass die Zugehörigkeit der A AG (FN XXX1) zur Gruppe rückwirkend ab der Veranlagung 2005 gemäß § 295a BAO in Verbindung mit § 9 Abs. 9 und Abs. 10 TS 3 KStG 1988 im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Mindestdauer der Gruppenzugehörigkeit als aufgehoben gilt. Dagegen erhob die A AG NfG & Co KG als Rechtsnachfolger der A AG (kurz Bf.) Berufung (gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigen), und beantragte die Änderung des bekämpften Gruppenfeststellungsbescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die Bf. für das Jahr 2005 inländisches Gruppenmitglied sei und erst mit Wirkung für die Veranlagung 2006 aus der Gruppe ausscheide. Zur Begründung wurde folgendes vorgebracht: "Nach § 9 Abs 10 KStG muss die Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, sind insoweit im Wege der Veranlagung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten. Nach § 9 Abs. 5 4. Satz KStG gelten Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe nicht als. Änderung der Voraussetzungen für Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden bleibt. Gemäß Rz 620d UmgrStRl scheidet bei einer errichtenden Umwandlung, bei der zum Umwandlungsstichtag die dreijährige Mindestbestandsdauer noch nicht gegeben ist, das umgewandelte Gruppenmitglied rückwirkend von Anfang an aus der Unternehmensgruppe aus, da die Mindestdauer nicht eingehalten ist. Dieser Aussage folgend wurde unser Mandant mit geändertem Gruppenfeststellungsbescheid 2005 vom 7. Juli 2008 rückwirkend für das Jahr 2005 aus der Unternehmensgruppe der GT AG ausgeschieden. Diese Aussage in Rz 620d UmgrStRl ist überschießend und vom Gesetzestext nicht gedeckt. Hintergrund dieser Ansicht sei laut BMF, dass es im Falle der errichtenden Umwandlung zivilrechtlich (gesellschaftsrechtlich) zu einer Übertragung von Vermögen auf eine Personengesellschaft kommt, die niemals Gruppenmitglied sein könne. Dass das Vermögen bei einer unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft im Zuge einer errichtenden Umwandlung steuerrechtlich den dahinter stehenden Personen zugerechnet wird und es somit ertragsteuerlich zu einer Übertragung auf diese Personen komme, sei unbeachtlich. Kernfrage der Berufung ist somit, ob § 9 Abs. 5 4. Satz sowie § 9 Abs. 10 KStG eine zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) oder steuerrechtliche Anknüpfung vorsehen. Unseres Erachtens ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eine zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Seite 2 von 7 Anknüpfung, weswegen im Zweifel nur eine steuerrechtliche Anknüpfung unterstellt werden kann. Für Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen kann als Grundsatz festgehalten werden, dass die Mindestdauer nach § 9 Abs. 10 iVm § 9 Abs. 5 4. Satz KStG dann nicht beeinträchtigt ist, wenn der Vermögensübergang im Rahmen einer Umgründung auf Gruppenangehörige (somit auch den Gruppenträger) als Rechtsnachfolger stattfindet (so der bisherige Gruppenerlass und auch nunmehr Rz 349b UmgrStRl). Rz 349b UmgrStRl geht im ersten Satz pauschal davon aus, dass dies auch für Umwandlungen gilt und führt im zweiten Satz aus, dass dies auch für eine errichtende Umwandlung und eine verschmelzende Umwandlung auf eine die finanzielle Verbindung an der übertragenden Gesellschaft vermittelnde Hauptgesellschafter-Personengesellschaft gilt. Für die Verschmelzung eines Gruppenmitglieds auf den Gruppenträger sowie die verschmelzende Umwandlung eines Gruppenmitglieds auf den Gruppenträger führen Rz 353e sowie 620h iVm 362 UmgrStRI aus, dass die Nichterfüllung der dreijährigen Mindestbestandsdauer nicht zu einer selbständigen Steuerpflicht für die Jahre bis zur Verschmelzung bzw. verschmelzenden Umwandlung führt, da mit der Vermögensübernahme durch den Gruppenträger ein Fortsetzungstatbestand gegeben ist. Das gleiche muss gelten, wenn aufgrund einer errichtenden Umwandlung das Vermögen der neu errichteten Kommanditgesellschaft zu 100% dem Gruppenträger zugerechnet wird und der neu beitretende Haftgesellschafter als bloßer Arbeitsgesellschafter keine Beteiligung am Vermögen der Kommanditgesellschaft erwirbt. Es kommt bei unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften aus steuerlicher Sicht aufgrund des Durchgriffsprinzips zu einem wirtschaftlichen Vermögensübergang auf den Gruppenträger (in diesem Sinne wohl auch EStRl Rz 5931, KÖStRl Rz 348 sowie VwGH vom 19.5.2005). Bei unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften ist immer von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. Im Zuge einer errichtenden Umwandlung einer 100%igen Tochtergesellschaft in eine Kommanditgesellschaft unter Beitritt eines bloßen Arbeitsgesellschafters wird somit der Betrieb der umgewandelten Tochtergesellschaft aus steuerlicher Sicht zu 100% dem bestehenden Betrieb des Kommanditisten zugerechnet. Aus ertragsteuerlicher Sicht entspricht die errichtende Umwandlung in diesem Fall somit der Verschmelzung bzw. verschmelzenden Umwandlung. Es liegt ertragsteuerlich eine Übertragung von Vermögen innerhalb der Unternehmensgruppe vor, weswegen eine errichtende Umwandlung des Gruppenmitglieds in eine KG unter Beitritt eines reinen Arbeitsgesellschafters zu keinem Verstoß gegen die Mindestdauer der Unternehmensgruppe führt. Es liegt somit ein Fortsetzungstatbestand vor." Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde. Die Bf. war im Jahr 2005 aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Mitglied einer Unternehmensgruppe mit der GT AG als Gruppenträgerin. Das Vorliegen Seite 3 von 7 der Gruppenzugehörigkeit ab der Veranlagung 2005 wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Februar 2006 gemäß § 9 Abs. 8 letzter Satz KStG 1988 festgestellt. Mit Vertrag vom 28. September 2006 wurde die A AG gemäß Umwandlungsgesetz und unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes zum Stichtag 31. Dezember 2005 errichtend in die A AG Nfg & Co KG (FN XXXX2) umgewandelt. Die errichtende Umwandlung in eine KG erfolgte unter Beitritt der C AG (FN XXXX3, Umfirmierung in A AG - NEU) als Komplementär ohne Vermögenseinlage (reiner Arbeitsgesellschafter). Der bisherige alleinige Aktionär und Gruppenträger GT AG wurde durch die errichtende Umwandlung zum alleinigen Kommanditisten, dem 100% des Vermögens der KG zustehen. Die errichtende Umwandlung erfolgte unter Anwendung des Artikel II UmgrStG in Gesamtrechtsnachfolge. Dieser Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den im Akt vorhandenen Unterlagen sowie den Angaben der Bf. und ist zwischen den Parteien unstrittig. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 KStG 1988 idF Steuerreformgesetz 2005, BGBl I Nr. 57/2004, können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) abweichend von § 7 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. Gruppenmitglieder können gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988 nur Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sein. Gemäß § 9 Abs. 4 KStG 1988 gelten als finanziell verbundene Körperschaften solche, bei denen die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt. Gemäß § 9 Abs. 5 KStG 1988 muss die finanzielle Verbindung im Sinne des Abs. 4 während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen. ........... Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend. Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der Voraussetzungen für Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden bleibt. Nach § 9 Abs. 10 KStG 1988 muss die Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Dabei gilt nach TS 3 folgendes: Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, sind insoweit im Wege der Veranlagung oder der Seite 4 von 7 Wiederaufnahme des Verfahrens jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten. Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe sieht § 9 Abs. 9 TS 4 KStG 1988 vor, dass der Feststellungsbescheid (Abs. 8) in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern ist. Gemäß § 295a BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I Nr. 124/2003 kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat Zu § 9 Abs. 10 KStG 1988 wird in den Gesetzesmaterialien des Steuerreformgesetzes 2005 (ErlRV 451 BlgNr. XXII. GP) erläuternd ausgeführt: "Um unerwünschte Gestaltungen hintan zu halten, sollen die steuerlichen Wirkungen der Gruppenbildung bleibend nur dann gegeben sein, wenn diese durch einen Zeitraum von drei - insgesamt sechsunddreißig Monate umfassende - Wirtschaftsjahre durch Ergebniszurechnung wirksam wird. ........Dabei ist jedes einzelne in der Gruppe bestehende Zurechnungsverhältnis für sich zu betrachten. Scheidet also die Enkelgesellschaft in einer aus drei Körperschaften bestehenden Gruppe vor Ablauf der Dreijahresfrist aus der Gruppe aus, ist hinsichtlich dieses Mitgliedes die Rückabwicklung der in Vorjahren zugerechneten steuerlichen Ergebnisse durchzuführen. ....... Die Berechnung der Dreijahresfrist hat für jedes einzelne Gruppenmitglied ausgehend von dem ersten Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in dem sein Ergebnis seinem unmittelbaren Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zugerechnet wurde. Bei Ausscheiden nach Ablauf der Dreijahresfrist verbleiben die bis zum Austritt zuzurechnenden Ergebnisse des ausscheidenden Gruppenmitglieds - von der möglichen Nachversteuerung ausländischer Verluste abgesehen - bei der Gruppe." Durch die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft weist die Bf. zum Stichtag 31. Dezember 2005 nicht mehr die für ein Gruppenmitglied erforderliche Rechtsform auf. Daher hatte jedenfalls zwingend das Ausscheiden der Bf. aus der Gruppe zu erfolgen. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Nichteinhaltung der Mindestdauer der Zugehörigkeit zur Gruppe gemäß § 9 Abs. 10 TS 3 KStG 1988, die dem Finanzamt durch die Anzeige der Umwandlung der Bf. bekannt wurde, war in dem in diesem Zusammenhang zu erlassene geänderte Gruppenfeststellungsbescheid im Hinblick auf § 295a BAO auch das rückwirkende Ausscheiden der Bf. aus der Gruppe bezüglich des Veranlagungsjahres 2005 auszusprechen. Soweit die Bf. vermeint, die errichtende Umwandlung stelle eine Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe im Sinne des § 9 Abs. 5 KStG 1988 dar, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht zutrifft. So erfolgte im Zuge der errichtenden Umwandlung eine Vermögensübertragung auf eine Kommanditgesellschaft, die Seite 5 von 7 außerhalb der Gruppe steht und nicht Gruppenmitglied ist bzw. aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 KStG 1988 auch nie sein kann. § 9 Abs. 5 KStG 1988 spricht von der finanziellen Verbindung von Gruppenmitgliedern, die durch Vermögensübertragungen innerhalb der Gruppe dann unberührt bleibt, wenn durch die Übertragungsvorgänge die finanzielle Verbundenheit innerhalb der Gruppe bestehen bleibt. Unter finanzieller Verbundenheit ist die finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 4 KStG 1988 zu verstehen, die auf ein Beteiligung von mehr als 50% am Stamm oder Genossenschaftskapital abstellt. Zu einer Mitunternehmerschaft kann es aber keine finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 4 KStG 1988 geben. Insofern unterscheidet sich der Fall einer errichtenden Umwandlung von der verschmelzenden Umwandlung auf den Hauptgesellschafter, da in diesem Fall, wenn der Hauptgesellschafter eine Körperschaft ist, eine finanzielle Verbundenheit über die Gesellschaftsanteile weiterhin gegeben ist. Der Umstand, dass die GT AG als 100%ige Kommanditistin der Bf. das gesamte das gesamte Ergebnis der Bf. aufgrund einkommensteuerlicher Vorschriften zuzurechnen ist (der von der Bf. ansgesprochende Artikel von Beiser (SWK 2008, S 594) spricht davon, das die Effekte einer Unternehmensgruppe noch "verstärkt" bzw. "vollendet" würden), vermag aber eine Gleichbehandlung mit einer verschmelzenden Umwandung auf den Hauptgesellschafter nicht zu rechtfertigen. Das Rechtsinstitut der Unternehmensgruppe soll nach den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2009/15/0214, der in diesem Zusammenhang auf die oben zitierten Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 KStG 1988 verweist, das Zusammenfassen der steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften bei einem Gruppenträger ohne Verschmelzungen und ohne die Hemmnisse des Erfordernisses einer wirtschaftlichen und organisatorischen Unter-/Überordnung dieser Körperschaften ermöglich(en). Im Gegensatz zur Verschmelzung ist die gemeinsame steuerliche Erfassung dabei jedoch nicht von der Aufgabe der eigenen Rechtssubjektivität der beteiligten Körperschaften abhängig. Vielmehr bilden alle Gruppenmitglieder mit dem Gruppenträger lediglich einen einheitlichen Zurechnungskreis beim Gruppenträger. Die Vorteile der Unternehmensgruppe werden jedoch an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Eine Voraussetzung ist dabei das dreijährige Bestehen der Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 10 KStG 1988. Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, sind insoweit jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten. Die Mindestbestandsdauer von drei Jahren gemäß § 9 Abs. 10 KStG 1988 soll eine Schranke gegen die Nutzung der Gruppenbesteuerung für kurzfristige Steuergestaltungen Seite 6 von 7 bilden, nachdem mit einer Gruppenbildung steuerliche Zurechnungsverschiebungen zwischen eigenständigen Steuersubjekten und damit beispielsweise kurzfristige Verlustverlagerungen möglich sind. Ausnahmen von der Mindestbestandsdauer kennt das Gesetz nicht. Wenn es aber nach den Erläuterungen zu § 9 Abs. 10 KStG 1988 gerade das erklärte Ziel des Gesetzgeber war, durch formale Regelungen die Nutzung der Gruppenbesteuerung für kurzfristige Steuergestaltungen zu verhindern, erscheint es teleologisch nicht gerechtfertigt im interpretativen Weg von der von ihm normierten Mindestdauer der Gruppenzugehörigkeit von drei Jahren abzuweichen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Lösung der Rechtsfrage, ob bei einer errichtenden Umwandlung, bei der zum Umwandlungsstichtag die dreijährige Mindestbestandsdauer noch nicht gegeben ist, das umgewandelte Gruppenmitglied rückwirkend von Anfang an aus der Unternehmensgruppe ausscheidet kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu. Da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ist die Revision zulässig. Wien, am 14. Oktober 2015 Seite 7 von 7 GZ. RV/7101944/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2-4 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache GM1, Adresse, vertreten durch V, gegen den Bescheid des FA Wien 1/23 vom 12. Mai 2011, betreffend Körperschaftsteuer 2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die GM1 (im folgenden Bf.) war gemäß Gruppenfeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. Jänner 2006 ab der Veranlagung 2005 Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 mit der Gruppenträgerin GT-alt und den weiteren Gruppenmitgliedern GM2 , GM3 , GM4 , GM5 , GM6 , GM7 und GM8 . Die Gruppenträgerin und alle Gruppenmitglieder hatten einen einheitlichen Bilanzstichtag zum 31.Dezember. Mit Bescheid vom 27. März 2008 wurde das rückwirkende Ausscheiden der Gruppenmitglieder GM4 und GM7 ab der Veranlagung 2005 festgestellt. Am 16. Oktober 2008 stellte die Gruppenträgerin einen Antrag auf Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres und Wechsel des Bilanzstichtages auf den 31. Oktober. Die Änderung sollte erstmals mit 31. Oktober 2008 wirksam werden und somit ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Jänner 2008 bis 31. Oktober 2008 entstehen. Als Grund für die angestrebte Änderung wurde die Möglichkeit einer zeitnäheren Ausschüttung an die Muttergesellschaft angeführt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 stattgegeben. Der Gruppenfeststellungsbescheid wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2010 dementsprechend geändert. Am 29. Oktober 2009 erstattet die Bf. beim Finanzamt Wien 1/23 eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 KStG 1988 und teilte mit, dass sie mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 einen Antrag auf Einbeziehung in eine Unternehmensgruppe mit der. GT-neu ab dem Veranlagungsjahr 2009 gestellt habe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 stellte das Finanzamt fest, dass die Unternehmensgruppe mit der Veranlagung 2007 beendet sei. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass das steuerlich maßgebende Ergebnis der Bf. betreffend das Wirtschaftsjahr 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 gemäß § 9 Abs. 1 KStG 1988 bereits der GT-neu (Gruppenträgerin neue Gruppe) zuzurechnen sein werde. Dieser Umstand habe aber zwingend zur Folge, dass die steuerlich maßgebenden Ergebnisse der alten Gruppenmitglieder für das Jahr 2008 (Bilanzstichtage jeweils 31. Dezember 2008) für das Veranlagungsjahr 2008 der Bf. als Gruppenträgerin der alten Gruppe nicht mehr zugerechnet werden könnten. Am 12. Mai 2011 erließ das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008, mit dem der Bf. Körperschaftsteuer in Höhe von 1.750 Euro vorgeschrieben wurde. Gegen diesen Bescheide erhob die Bf. Berufung, die nunmehr als Beschwerde gilt, und beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes vorgebracht: Die Bf. sei bis zum 31. Dezember 2008 als Gruppenmitglied finanziell mit dem Gruppenträger GT-alt verbunden gewesen. Die finanzielle Verbindung und somit die materiellen Voraussetzungen für das Bestehen einer Gruppe waren während des gesamten Wirtschaftsjahres 2008 der Bf. gegeben. Die Gruppe der GT-alt sei mit der Veranlagung 2008 zu beenden. Dies gelte für sämtliche Gruppenmitglieder. Da das Veranlagungsjahr dem Kalenderjahr entspreche, sei das steuerliche Ergebnis der Bf. im Veranlagungsjahr 2008 noch von den Wirkungen der Gruppenbesteuerung umfasst und daher an den Gruppenträger GT-alt weiterzuleiten. Aufgrund der unterschiedlichen Bilanzstichtage ergebe sich der Sonderfall, dass das steuerlich maßgebende Ergebnis der Bf. für die Veranlagung 2008 daher dem Gruppenträger erst in dem Wirtschaftsjahr zuzurechnensei, in das der Bilanzstichtag des Gruppenmitgliedes falle (siehe die in der Bescheidbegründung angeführte Bestimmung des 9 Abs 1 KStG 1988). Im Falle der GTalt sei das das Wirtschaftsjahr 2008/2009. Konkret bedeute dies, dass das Ergebnis der Bf. im Veranlagungsjahr 2009 des Gruppenträgers zu berücksichtigen und somit dem steuerlich maßgebenden Ergebnis der GT-alt im Veranlagungsjahr 2009 zuzurechnen sei. In der mündlichen Verhandlung verwies die Bf. und das Finanzamt auf ihr bisheriges Vorbringen. Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung den am Beginn des Erkenntnisses angeführten Sachverhalt als erwiesen zu Grunde. Dieser ergibt sich aus den in den vorgelegten Finanzamtsakten enthaltenen Unterlagen und ist zwischen den Parteien nicht strittig. Seite 2 von 6 Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, RV/7101945/2011 gab das Bundesfinazgericht der Beschwerde gegen den Feststellungsescheid vom 11. Mai 2011 über die Beendigung der Unternehmensgruppe mit der Veranlagung 2007 insofern statt als der Spruch dahingehend geändert wurde, dass d ie steuerlichen Wirkungen der mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 festgestellten Unternehmensgruppe mit der GT-alt als Gruppenträgerin mit der Veranlagung der Gruppenträgerin GT-alt (Bilanzstichtag 31. Oktober 2008) für das Jahr 2008 enden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist gemäß § 7 Abs. 5 KStG 1988 der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Nach § 9 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 161/2005, können finanziell verbundene Körperschaften abweichend von § 7 nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. Gemäß § 9 Abs. 8 KStG erstreckt sich die Gruppenbesteuerung auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt folgendes: TS 1 Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen. TS 2 Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. TS 5 Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von der Beteiligungsgemeinschaft bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen. TS 6 Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen. Seite 3 von 6 Gemäß § 9 Abs. 9 KStG 1988 gilt für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe u.a. folgendes: TS 2 Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet. TS 4 Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und dem betroffenen Gruppenmitglied abzuändern. Gemäß § 24a Abs. 1 KStG 1988 ist das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. Nach Abs. 3 leg.cit wird die Körperschaftsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Gruppeneinkommen veranlagt, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist (§ 9 Abs. 6 Z 2). Ansonsten wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gemäß § 24 KStG 1988 die Körperschaftsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Strittig ist, ob das steuerlich maßgebende Ergebnis der Bf. für das Jahr 2008 (Bilanzstichtag 31.12.2008), das aufgrund des abweichenden Bilanzstichtages der Gruppenträgerin GT-alt (Bilanzstichtag 31. Oktober 2008) erst zu einem Zeitpunkt (30. September 2009) erreicht, in dem dieser bereits aus der Gruppe ausgeschieden war (Aufnahme in eine neue Gruppe ab der Veranlagung 2009), zu einer Individualbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 bei der Bf. führt, oder nach Ansicht der Bf. an die GT-neu als Gruppenträgerin der neuen Gruppe weiterzuleiten ist. Unbestritten ist, dass die Bf. im Veranlagungszeitraum 2008 die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung in die alte Gruppe erfüllt hat. Dessen ungeachtet kann das Ausscheiden des Gruppenträgers oder eines Gruppenmitglieds zu einem danach liegenden Zeitpunkt dazu führen, dass die abgabenrechtliche "Hauptwirkung" der Unternehmensgruppenbesteuerung, nämlich die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses beim Gruppenträger nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung während des gesamten Veranlagungszeitraumes des Gruppenmitglieds vorlagen (vgl. etwa das Ausscheiden einer Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintritt in die Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 10 TS 3 KStG 1988). Bei der Ergebniszurechnung innerhalb der Unternehmensgruppe wird das Ergebnis der Gruppenmitglieder nicht automatisch dem Gruppenträger, sondern dem unmittelbar übergeordneten Gruppenmitglied zugerechnet (stufenweise oder ebenenweise Zurechnung). § 9 Abs. 1 KStG 1988 konkretisiert den Zeitpunkt der Zurechnung. Danach wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds dem steuerlich Seite 4 von 6 maßgebenden Ergebnis des unmittelbar übergeordneten, beteiligten Gruppenmitgliedes bzw. des Gruppenträgers in jenem Wirtschaftsjahr zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Praxiskommentar Gruppenbesteuerung K44). Die Ergebniszurechnung gilt gleichermaßen auch für Rumpfwirtschaftsjahre und kann dazu führen, dass im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres eines Gruppenmitglieds dem übergeordneten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in einem Wirtschaftsjahr die Ergebnisse des Gruppenmitglieds von zwei Wirtschaftsjahren zugerechnet werden (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Praxiskommentar Gruppenbesteuerung K45) aber auch dazu, dass bei einem Rumpfwirtschaftsjahr beim übergeordneten Gruppenmitglied oder des Gruppenträgers in einem Wirtschaftsjahr kein Ergebnis eines Gruppenmitglieds zuzurechnen ist. Die Zurechnungsregelung in der Unternehmensgruppe kann bei zeitlich „verschobenen Bilanzstichtagen“ zu einer späteren Besteuerung von Ergebnissen von Gruppenmitgliedern führen (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Praxiskommentar Gruppenbesteuerung K48). In der Literatur wurde zu den verschobenen Bilanzstichtagen aber auch darauf hingewiesen, dass sich diese Verschiebung durchaus auch als nachteilig erweisen kann (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Praxiskommentar Gruppenbesteuerung K48). Die in diesem Zusammenhang im Ministerialentwurf zum BBG 2009 vorgesehene zwingende Vereinheitlichung der Bilanzstichtage wurde in weiterer Folge nicht beschlossen (vgl. Achatz/Kirchmayer Körperschaftsteuer Kommentar, Wien 2011, Tz 22 zu § 9) Der von der Bf. vertretenen Rechtsansicht, dass bei Ausscheiden des bisherigen Gruppenträgers und Beitritt zu einer neuen Gruppe, die aufgrund abweichender Bilanzstichtage noch nicht zugerechneten Ergebnisse seiner Gruppenmitglieder gleichsam an den neuen Gruppenträger weiterzuleiten wären, steht die grundsätzlichen Konzeption der Gruppenbesteuerung entgegen. Gemäß § 9 TS 2 KStG 1998 ist die Unternehmensgruppe beendet, wenn der Gruppenträger ausscheidet. Da es nach der grundsätzlichen Konzeption der Gruppenbesteuerung ausgeschlossen ist, dass ein Gruppenträger gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Gruppe sein kann (vgl. Grünberger SWK11/2005, S 383) ist der Beitritt des bisherigen Gruppenträgers zu einer anderen Gruppe jedenfalls als Beendigungsgrund für die bisherige Gruppe anzusehen. Durch den am 16. Oktober 2008 gestellten Gruppenantrag ist die bisherige Gruppenträgerin GT-alt aus der mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 festgestellten Unternehmensgruppe ausgeschieden und die Unternehmensgruppe dadurch beendet worden. Dies hat abgabenrechtlich zur Folge, dass letztmals für das Veranlagungsjahr 2008 der GT-alt (alter Gruppenträger) eine Besteuerung nach dem Regime des § 24a KStG 1988 für die alte Gruppe vorzunehmen war. Das steuerlich maßgebende Ergebnis der GT-alt des Jahres 2009 (Wirtschaftsjahr 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009) Seite 5 von 6 ist infolge der Unterzeichnung des Gruppenantrages vor dem 31. Oktober 2008 bereits der GT-neu (neuer Gruppenträger) zuzurechnen. Eine Zurechnung der steuerlich maßgebenden Ergebnisse der bisherigen Mitglieder der Gruppe (Bilanzstichtag 31. Dezember 2008) an die GT-neu (neuer Gruppenträger) hätte gemäß § 9 TS 2 KStG 1988 nur dann erfolgen können, wenn die Vertreter der Bf. den Gruppenantrag betreffend Bildung der Gruppe mit der GT-neu. (neuer Gruppenträger) vor dem 31. Dezember 2008 unterschrieben hätten. Der Antrag wurde aber erst 2009 unterschrieben. Daraus ergibt sich die rechtliche Folge, dass bei den bisherigen Gruppenmitgliedern eine Individualbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 24 KStG 1988 für den Veranlagunszeitraum 2008 vorzunehmen ist, weil die steuerlich maßgebenden Ergebnisse zum 31. Dezember 2008 den bisherigen Gruppenträger nicht mehr erreichen und dem neuen Gruppenträger noch nicht zugerechnet werden können (siehe dazu auch W/K/M K411, Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer KStG 1988, Tz 973 zu § 9). Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist strittig, ob der Umstand, dass das steuerlich maßgebende Ergebnis eines Gruppenmitgliedes, das aufgrund abweichender Bilanzstichtage den Gruppenträger erst zu einem Zeitpunkt erreicht, in dem dieser bereits aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden ist, zu einer Individualbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 beim Gruppenmitglied führt. Da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, war die Revision zuzulassen. Wien, am 16. Dezember 2015 Seite 6 von 6 https://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/PrintDoc.do?fromCartFu... Dokument 1 von 38 ZFS 2015, 198 Heft 3 v. 01.09.2015 Steuerrecht/Nationales Steuerrecht Ist die Sachzuwendung einer Privatstiftung aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich oder doch entgeltlich? Ernst Marschner Die Zuwendung einer Privatstiftung an Begünstige stellt nach bisher herrschender Ansicht steuerlich einen unentgeltlichen Vorgang dar. Dennoch normiert das Ertragsteuerrecht beim Begünstigten eine fiktive Anschaffung, die letztendlich auch beim Begünstigten zur Aufdeckung stiller Reserven und Besteuerung der Substanz mit KESt führt. Insbesondere bei Sachzuwendungen ergeben sich weiterführende Fragen, wobei das BMF tendenziell durchblicken ließ, dass eine Sachzuwendung steuerlich auch als entgeltlich angesehen werden könnte. Dieser Frage wird im folgenden Beitrag nachgegangen. Deskriptoren: Privatstiftung; Zuwendung; Entgeltlichkeit; unentgeltlich; Sachzuwendung; Anschaffungsfiktion; fiktive Anschaffungskosten; Wegzug. Normen: EStG § 15 Abs 3 Z 2, EStG § 27 Abs 5 Z 7, EStG § 27 Abs 6 Z 1 lit a, OECD-Musterabkommen Art 10, OECD-Musterabkommen Art 21 1. Zuwendung der Privatstiftung grundsätzlich unentgeltlich Ausgangspunkt dieses Beitrags sind die Bestimmungen im Einkommensteuergesetz. Gemäß § 27 Abs 5 Z 7 S 1 EStG gehören "Zuwendungen jeder Art von nicht [gemeinnützigen] Privatstiftungen" zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (genauer: Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs 2 EStG). Das Abgabenrecht setzt den Begriff der Zuwendung voraus. Eine Legaldefinition des Zuwendungsbegriffs existiert weder im EStG noch im KStG.1 Begleitend enthält § 15 Abs 3 Z 2 EStG die Normierung einer Anschaffungsfiktion sowie eine Bewertungsregel für Sach- und Nutzungszuwendungen, auf die unter Punkt 3 Bezug genommen wird. Aus zivilrechtlicher Sicht können Zuwendungen in jeder geldwerten Leistung bestehen (Geld- bzw Sach- und Nutzungszuwendungen2).3 Bei der Zuwendung an Begünstigte handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung der Privatstiftung. Eine Schenkung im Rechtssinn liegt jedoch nicht vor, da der Grund einer Zuwendung im Stiftungszweck liegt.4 Das AFRAC definiert die Zuwendung an Begünstigte folgendermaßen:5 "Eine Legaldefinition des Zuwendungsbegriffs gibt es nicht. Unter Zuwendungen von Privatstiftungen sind im Wesentlichen unentgeltliche Vermögensübertragungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte zu verstehen. Zuwendungen von Privatstiftungen können sowohl in Geldwerten als auch in Sachwerten oder in der unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten erfolgen." Die Finanzverwaltung vertritt in Rz 213 StiftR eine sehr weitgehende Definition des Begriffs der Zuwendung und tritt somit auch für einen breiten Tatbestand des § 27 Abs 5 Z 7 EStG ein: "Eine Legaldefinition des Zuwendungsbegriffes existiert nicht. Zuwendungen von Privatstiftungen ... sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an einen Empfänger. Zuwendungen sind unabhängig davon gegeben, aus welchen Gründen sie erfolgen, ob sie in offener oder verdeckter Form vorliegen, oder in der jeweiligen Satzung oder Stiftungserklärung Deckung finden oder nicht. Eine Zuwendung liegt daher auch dann vor, wenn von einer Privatstiftung ... außerhalb des in ihrer jeweiligen Satzung bzw. in der Stiftungserklärung vorgegebenen Rahmens Vermögen (offen oder verdeckt) unentgeltlich auf einen nicht (letzt)begünstigten Dritten übertragen wird."6 Im Ergebnis 1 von 7 20.02.2016 10:11 https://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/PrintDoc.do?fromCartFu... Marschner, Ist die Sachzuwendung einer Privatstiftung aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich oder doch entgeltlich?, ZFS 2015, Seite 198 vertritt das BMF an dieser Stelle der StiftR, dass die Zuwendung der Privatstiftung ertragsteuerlich als unentgeltlich einzustufen ist. Wendet die Privatstiftung dem Begünstigten ein Grundstück zu, unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer. Dieser Vorgang ist unstrittig als unentgeltlich im Sinne des GrEStG zu verstehen.7 Bei Zuwendungen bis zum 31.5.2014 bildete daher der dreifache Einheitswert sowie zwischen 1.6.2014 und 31.12.2015 der gemeine Wert des Grundstückes gemäß § 4 Abs 2 GrEStG die Bemessungsgrundlage der 3,5%igen Grunderwerbsteuer. Ab 2016 stellt gemäß § 4 Abs 1 GrEStG idF StRefG 2015/16 der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage dar, welcher - näheres wird noch durch VO des BMF bestimmt - etwa 70% bis 80% des gemeinen Wertes betragen soll. Ab 2016 gilt für Grundstückszuwendungen der Privatstiftung auch der Stufentarif gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG idF StRefG 2015/16, wonach für die ersten 250.000 0,5%, für die nächsten 150.000 2% sowie erst für Wertteile über 400.000 3,5% Grunderwerbsteuer anfallen. Bei Zuwendungen an denselben Begünstigten innerhalb von fünf Jahren sowie bei unentgeltlichem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit durch eine Person innerhalb von fünf Jahren erfolgt eine Zusammenrechnung.8 Zuwendungen aus Stiftungen können - als unentgeltlicher Rechtsakt - der Meldepflicht gemäß § 121a BAO für Schenkungen unterliegen.9 Nach dem BMF stellt die Zuwendung an Begünstigte grundsätzlich weder eine Schenkung noch eine freigebige Zuwendung dar, da diese aufgrund der Satzung der Stiftung erfolgt.10 Das BMF erkennt in Rz 336 StiftR auch an, dass die Zuwendung ohnehin zur Kapitalertragsteuer zu erklären ist.11 Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Zuwendung der Privatstiftung zwar grundsätzlich unter die Meldepflicht gemäß § 121a BAO fällt; nach der Verwaltungspraxis jedoch von einer Meldung abgesehen werden darf. 2. Unentgeltliche Zuwendung der Privatstiftung Aus ertragsteuerlicher Sicht der Privatstiftung stellt die Zuwendung einen unentgeltlichen Vorgang dar. Die Privatstiftung tätigt zwar keine Schenkung, da sie satzungsgemäß handelt; sie erhält aber auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. Aus Sicht der Privatstiftung liegt eine steuerneutrale Einkommensverwendung vor, was auch das BMF in dieser Form so sieht.12 § 8 Abs 2 KStG normiert die Zuwendung (an Begünstigte) als Einkommensverwendung der Privatstiftung sowie ist in § 12 Abs 1 Z 1 KStG ein Abzugsverbot für Aufwendungen vorgesehen.13 Die Privatstiftung kann Wirtschaftsgüter an Begünstigte vollkommen ohne Gegenleistung übertragen; in diesen Fällen liegt ein voll unentgeltlicher Vorgang vor. Ist der Kaufpreis, den die Privatstiftung für ein Wirtschaftsgut erhält, im Fremdvergleich herabgesetzt, liegt steuerlich in Höhe der Preisreduktion eine unentgeltliche Zuwendung vor. Dies gilt - nach den Beispielen des BMF - auch dann, wenn der Vorgang insgesamt als entgeltlich angesehen wird, da eine Gegenleistung zumindest 50% des Wertes der Leistung erreicht.14 Die Finanzverwaltung führt in Beispiel 1 in Rz 85 StiftR folgendes aus: "Die Privatstiftung erwirbt im Jahr 0 eine Liegenschaft in ihr Privatvermögen zum Preis von 1.000. Im Jahr 5 hat diese Liegenschaft einen Verkehrswert von 4.000. Sie veräußert im Jahr 5 diese Liegenschaft um 3.000 an einen Begünstigten. Sie hat einen Spekulationsüberschuss von 2.000 zu versteuern (25 Prozent). In Höhe der restlichen 1.000 liegt eine Zuwendung an den Begünstigten vor." In diesem Beispiel liegt insgesamt ein entgeltlicher Vorgang vor (ansonsten hätte die Privatstiftung nicht einen Spekulationsgewinn im Sinne des § 30 EStG aF zu besteuern). Im Beispiel 1 aus Rz 85 StiftR ist der Kaufpreis aufgrund des Naheverhältnisses von Privatstiftung und Begünstigten "herabgesetzt", sodass der Begünstigte eine Zuwendung von 1.000 zu besteuern hat. Die Bewertung der Sachzuwendung erfolgt stets zu den fiktiven Anschaffungskosten Marschner, Ist die Sachzuwendung einer Privatstiftung aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich oder doch entgeltlich?, ZFS 2015, Seite 199 (dazu unter 3.). Für die Zuwendungsbesteuerung (im vorliegenden Fall den Betrag, um den der Kaufpreis unter dem Verkehrswert der Liegenschaft liegt) kann es daher keinen Unterschied machen, ob insgesamt ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Die Anschaffungskosten des Begünstigten betragen im Beispiel 1 aus Rz 85 StiftR 4.000.15 Die Grundstücksveräußerung unterliegt seit 1.4.2012 der Zwischenkörperschaftsteuer; für die Zuwendungsbesteuerung ergibt sich mE keine Änderung durch 1. StabG 2012.16 2 von 7 20.02.2016 10:11 https://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/PrintDoc.do?fromCartFu... Aus ertragsteuerlicher Sicht des Begünstigten ist festzuhalten, dass der Begünstigte keine Gegenleistung für den Erhalt der Zuwendung erbringt.17 Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft kann eine Zuwendung der Privatstiftung auch deswegen nicht als entgeltlich qualifiziert werden, da bei einer Dividende eine Gegenleistung für die hingegebene Einlage als Anteilsinhaber vorliegt; ein Gesellschaftsverhältnis besteht zwischen der Privatstiftung und ihren Begünstigten nicht. Im Ergebnis ist daher die Zuwendung der Privatstiftung auch aus Sicht des Begünstigten ertragsteuerlich als unentgeltlich anzusehen.18 Nur zur Klarstellung, aber nicht zur weiteren Vertiefung sei darauf hingewiesen, dass die Zuwendung des Stifters an die Privatstiftung (ebenfalls) als steuerlich unentgeltlich einzustufen ist. Eine etwaige Gegenleistung der Privatstiftung ist nach der - im Zusammenhang dieses Beitrags - nicht interessierenden Sonderbestimmung des § 27 Abs 5 Z 7 Satz 2 EStG zu beurteilen. 3. Änderung der Sichtweise durch Anschaffungsfiktion beim Begünstigten? 3.1. Grundsätzliches zur Anschaffungsfiktion Ergänzend zur unter 2. dargestellten Regelung über die Besteuerung von Zuwendungen normiert § 15 Abs 3 Z 2 lit a EStG im außerbetrieblichen Bereich zur Bewertung von Sach- und Nutzungszuwendungen folgendes: "Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geltwerte Vorteile gelten als zugeflossen." Weiters normiert Satz 1 der lit b dieser Bestimmung folgendes: "Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten)."19 Diese Bestimmung normiert daher für Zuwendungen in das Privatvermögen des Begünstigten einerseits eine fingierte Anschaffung20 sowie die Bewertung mit den fiktiven Anschaffungskosten. Erfolgt die Zuwendung der Privatstiftung in das Betriebsvermögen des Begünstigten, bestimmt § 4 Abs 11 Z 2 lit a EStG, dass Zuwendungen "mit dem Betrag anzusetzen [sind], der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). ... Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten." Die Bewertung mit den fiktiven Anschaffungskosten gilt daher auch im Betriebsvermögen. Eine Anschaffungsfiktion - wie sie § 15 Abs 3 Z 2 lit a EStG für die Zuwendung in das Privatvermögen des Begünstigten normiert - gilt im Betriebsvermögen jedoch ausdrücklich nicht. Hintergrund dieser unterschiedlichen Regelung dürfte der Umstand gewesen sein, dass für von der Privatstiftung zugewendete (und gegebenenfalls fiktiv angeschaffte) Wirtschaftsgüter keine - mit einer Anschaffung in Zusammenhang stehende - Investitionsbegünstigen geltend gemacht werden dürfen.21 Die Bewertung der Zuwendung zur Bemessung der Kapitaleinkünfte mit den fiktiven Anschaffungskosten alleine kann auf den ersten Blick die unentgeltliche Zuwendung steuerlich beim Begünstigten nicht in einen entgeltlichen Vorgang umqualifizieren. Die Bewertung mit fiktiven Anschaffungskosten dient gerade dazu bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern eine Bewertung - etwa für Zwecke der AfA - zu ermöglichen. So führt eine Bewertung gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG eines unentgeltlich erworbenen Grundstückes, das erstmals für die Erzielung von Einkünften verwendet wird, nicht dazu, dass das Wirtschaftsgut dadurch entgeltlich erworben worden wäre.22 Quantschnigg/Schuch unterscheiden in diesem Zusammenhang zwischen fiktiven Anschaffungskosten, die von tatsächlichen Anschaffungskosten (aus einem vorherigen entgeltlichen Erwerb) abgeleitet werden und fiktiven Anschaffungskosten, Marschner, Ist die Sachzuwendung einer Privatstiftung aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich oder doch entgeltlich?, ZFS 2015, Seite 200 "die auf Grund der Fiktion einer Anschaffung insgesamt fiktiv ermittelt werden" (betrifft unentgeltliche Erwerbe).23 Bei der Zuwendung der Privatstiftung kommt die Besteuerung dieser Zuwendung und in diesem Zusammenhang die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KESt hinzu. Der gesamte Wert des von der Privatstiftung zugewendeten Wirtschaftsgutes wird beim Begünstigten durch Abzug von KESt besteuert. Dazu gehören unter anderem auch die bei der Privatstiftung aufgelaufenen stillen Reserven. Dazu kommen auch die beim unentgeltlich zuwendenden Stifter noch nicht aufgedeckten stillen Reserven. Es findet eine Besteuerung der Substanz statt; nur in bestimmten Fällen werden Stiftungseingangswerte angerechnet.24 Ertragsteuerlich fällt auf, dass - abweichend von den allgemeinen Regeln - der Begünstigte die bei den 3 von 7 20.02.2016 10:11 https://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/PrintDoc.do?fromCartFu... unentgeltlichen Rechtsvorgängen, also in der Privatstiftung sowie gegebenenfalls auch beim Stifter aufgelaufenen stillen Reserven besteuert. Dies stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach im Falle unentgeltlicher Übertragungen der Geschenknehmer die Buchwerte bzw Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fortführt. Die Besteuerung von stillen Reserven bei einer Person (dem Begünstigten), die diese gar nicht erwirtschaftet hat, ist in diesem Fall gesetzlich angeordnet und unterbricht die Buchwertfortführung trotz grundsätzlich unentgeltlicher Zuwendung.25 Dieser Umstand kann für die Entgeltlichkeit der Zuwendung sprechen. Die besondere Anschaffungsfiktion bei Zuwendung der Privatstiftung führt zu einer Besteuerung bisheriger stiller Reserven und könnte daher auf Seiten des Begünstigten eine entgeltliche Anschaffung vorliegen. Dieser Umstand unterscheidet die Anschaffungsfiktion in § 15 Abs 3 EStG von einer bloßen Bewertung mit den fiktiven Anschaffungskosten. Damit spricht im Ergebnis die Besteuerung der Substanz (und nicht die Anschaffungsfiktion) für die Entgeltlichkeit beim Begünstigten als Zuwendungsempfänger. Damit würden Zuwendungen sowohl in das Privat- als auch in das Betriebsvermögen des Begünstigten gleich behandelt werden, da in beiden Fällen der Substanzwert der Besteuerung unterliegt. Der Umstand, dass nur im Privat-, nicht aber im Betriebsvermögen eine Anschaffungsfiktion vorgesehen ist, würde demnach keinen weiteren Unterschied machen. Eine besondere Regelung besteht für den Fall, dass das zugewendete Wirtschaftsgut negative Anschaffungskosten in der Privatstiftung aufweist (etwa bei Beteiligungen). In diesem Fall soll die KESt nach der Verwaltungspraxis von den fiktiven Anschaffungskosten erhoben werden; für die weitere Bewertung beim Begünstigten werden die negativen Anschaffungskosten der Privatstiftung jedoch von den fiktiven Anschaffungskosten abgezogen.26 Schuchter folgert aus dieser Regelung, dass die Zuwendung aus Sicht der Privatstiftung unentgeltlich erfolgt, jedoch auf Seiten des Begünstigten eine entgeltliche Anschaffung vorliegt.27 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Zuwendung seitens der Privatstiftung unentgeltlich erfolgt. Entgeltlichkeit liegt jedenfalls vor, soweit der Begünstigte eine Gegenleistung erbringt. Allerdings bestehen jedoch gute Gründe die Anschaffungsfiktion in § 15 Abs 3 EStG beim Begünstigten als entgeltliche Anschaffung beim Begünstigten auch betreffend die Sachzuwendung ohne Gegenleistung des Begünstigten anzusehen. Diese Problematik soll in der Folge an Einzelfällen näher betrachtet werden. 3.2. Konsequenzen für Einzelfälle Die fiktive Anschaffung bewirkt gemäß Rz 251 StiftR 2009 unter anderem, dass Kapitalvermögen bzw Grundstücke ertragsteuerlich als angeschafft gelten.28 Umgelegt auf heutiges Recht bedeutet dies, dass nach der Verwaltungspraxis die jeweilige Altbestandsregelung sowohl für Kapitalanlagen als auch Grundstücke nicht zur Anwendung kommen kann.29 Kapitalvermögen, das die Privatstiftung vor dem Wirksamwerden der durch das BudgBG 2011 eingeführten Kursgewinnbesteuerung entgeltlich erworben hat ("Altbestand"),30 verliert nach Meinung des BMF durch eine Sachzuwendung an Begünstigte diesen Status,31 da aufgrund Marschner, Ist die Sachzuwendung einer Privatstiftung aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich oder doch entgeltlich?, ZFS 2015, Seite 201 der Anschaffungsfiktion ein entgeltlicher Erwerb vorliegt.32 Die Übergangsbestimmung des § 124b Z 185 EStG stellt für die Anwendung der Kursgewinnbesteuerung ausdrücklich auf einen entgeltlichen Erwerb - und nicht (nur) auf eine Anschaffung(sfiktion) - ab. Kapitalanlagen des Altbestandes können vom Begünstigten nicht mehr steuerfrei veräußert werden, wenn diese erst nach dem 31.12.2010 (bzw nach dem 31.3.2012) durch die Privatstiftung dem Begünstigten zugewendet wurden.33 Würde man entgegen der Verwaltungspraxis die Sachzuwendung von Kapitalanlagen als unentgeltlich ansehen, würde bei Kapitalanlagen des Altbestandes dieser Status erhalten bleiben; obwohl eine Besteuerung in Höhe des Wertes im Zeitpunkt der Zuwendung erfolgt, würden zukünftige Wertsteigerungen im Vermögen des Begünstigten gemäß § 124b Z 185 EStG keiner Besteuerung unterliegen. Die Übergabe der Kapitalanlagen an den Begünstigten erfolgt in der Regel durch Übertrag auf dessen Bankdepot. Da auf Seite der Privatstiftung jedenfalls ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt, liegt keine Veräußerung vor, die der Zwischenkörperschaftsteuer unterliegen würde.34 Stellt die Zuwendung einer Beteiligung einen unentgeltlichen Vorgang dar, kann bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen jedenfalls kein Mantelkauf iSd § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG vorliegen. Liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, können Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft verloren gehen. Bei Zuwendung von Grundstücken des Altbestandes führt die Annahme einer entgeltlichen Anschaffung dazu, 4 von 7 20.02.2016 10:11 https://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/PrintDoc.do?fromCartFu... dass diese durch den Begünstigten nur als Neu- und nicht mehr als Altbestand weiter veräußert werden können. Dies bedeutet, dass die Pauschalierung der Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs 4 EStG nicht zur Anwendung kommen kann, da die Kette von unentgeltlichen Übertragungen "durchbrochen" wurde. Würde man entgegen der Verwaltungspraxis die Sachzuwendung des Grundstücks als unentgeltlich ansehen, hat zwar der Begünstigte den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Zuwendung zu besteuern; bei späterer Veräußerung könnte neben dem Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und fiktiven Anschaffungskosten (als solche des Begünstigten) wahlweise auch die Pauschalbesteuerung gemäß § 30 Abs 4 EStG zur Anwendung kommen. Allerdings erscheint die Sichtweise der Finanzverwaltung, eine entgeltliche Anschaffung des zugewendeten Grundstücks anzunehmen, nicht durchgehend konsequent, wenn man auf die Konsequenzen bei vermieteten Grundstücken blickt: Rz 251 StiftR 2009 sieht keinen Ansatz besonderer Einkünfte gemäß § 28 Abs 7 EStG idF vor 1.StabG 2012 vor obwohl diese Bestimmung auf einen entgeltlichen Erwerb abgestellt hat. Bei der Zuwendung von Mietwohngrundstücken sind die fiktiven Anschaffungskosten beim Empfänger als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer anzusetzen. Die auf das Gebäude entfallenden fiktiven Anschaffungskosten stellen die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach allgemeinem Steuerrecht dar. Nimmt man eine entgeltliche Anschaffung des Begünstigten an, kann es mE aufgrund überlappender Abschreibungsperioden im Halbjahr der Übertragung zu einem mehrfachen Abzug von AfA kommen.35 Bei entgeltlicher Übertragung von vermieteten Grundstücken können gemäß § 28 Abs 2 EStG Sonderabsetzungen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr abgezogen werden; bei unentgeltlicher Übertragung können die offenen Sonderabsetzungen vom Rechtsnachfolger jedoch fortgesetzt werden. Gemäß Rz 253 StiftR 2009 kann der Begünstigte "die noch offenen Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 weiterführen, hat aber die AfA-Bemessungsgrundlage um diese Teilbeträge zu vermindern". Das BMF nimmt daher insoweit im Rahmen der Zuwendung einen unentgeltlichen Vorgang an. Als "Praxislösung" werden Sonderabsetzungen als Teil der fiktiven Anschaffungskosten angesehen. Nach Stangl ist hingegen Folge der Anschaffungsfiktion, dass Sonderabsetzungen (10tel bzw 15tel) durch den Begünstigten nicht mehr abgesetzt werden dürfen.36 3.3. Sachzuwendungen an ausländische Begünstigte Das derzeitige System der Zuwendungsbesteuerung führt bei Zuwendungen mit Auslandsbezug zu unsystematischen Ergebnissen. Erfolgt die Zuwendung eines ausländischen Grundstücks an einen inländischen Begünstigter, unterliegt dieser Vorgang der Zuwendungsbesteuerung mit KESt. Der Lagestaat nimmt gegebenenfalls Marschner, Ist die Sachzuwendung einer Privatstiftung aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich oder doch entgeltlich?, ZFS 2015, Seite 202 eine Veräußerung des Grundstücks an, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Die Frage, ob die Zuwendung nun entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, macht für den vorliegenden Qualifikationskonflikt keinen Unterschied. Österreich nimmt nämlich bei Zuwendung aus der Privatstiftung stets Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Die Zuwendung wird von österreichischer Seite gegebenenfalls37 unter Art 10 DBA (Dividenden) subsumiert und Quellensteuer iHv regelmäßig 15% erhoben.38 Der Belegenheitsstaat der Liegenschaft (gegebenenfalls derselbe, in dem der Begünstigte ansässig ist) wird hingegen die Steuerpflicht gemäß Art 6 OECD-MA für sich reklamieren. Erfolgt die Zuwendung eines inländischen Grundstücks an einen ausländischen Begünstigten, unterliegt dieser Vorgang zwar grundsätzlich der Zuwendungsbesteuerung. Allerdings liegt das Besteuerungsrecht für die Zuwendung oftmals bei Ansässigkeitsstaat des Begünstigten.39 Die fiktive Anschaffung des inländischen Grundstücks in den Händen des ausländischen Begünstigten wird daher in der Regel nicht oder nur teilweise (Quellensteuer iHv 15%) besteuert. Da es sich um ein inländisches Grundstück handelt, wird der andere Staat nach dem Lageprinzip möglicherweise keine Besteuerung vornehmen, sodass es zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen kann. Die Frage, ob die Zuwendung nun entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, macht für den möglicherweise negativen Qualifikationskonflikt keinen Unterschied. Die Zuwendung einer der Zwischensteuer unterliegenden Beteiligung an den Begünstigten, unterliegt gemäß Rz 81 StiftR nicht (als Veräußerung) der Zwischenbesteuerung. Allerdings fällt KESt an, die vom Verkehrswert der Beteiligung bemessen wird.40 Zwischensteuer fällt nicht an, da auf Seite der Privatstiftung ein unentgeltlicher 5 von 7 20.02.2016 10:11 https://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/PrintDoc.do?fromCartFu... Vorgang vorliegt. Ist der Begünstigte im Ausland ansässig, wird Österreich dadurch in der Regel das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven in der Beteiligung verlieren. Dadurch wird - unabhängig von der (Un)Entgeltlichkeit der Zuwendung - der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erfüllt und Zwischenkörpersteuer ausgelöst.41 Ist der Begünstigte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Liechtenstein42 ansässig, kann auf Antrag der Privatstiftung die Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung oder bis zum Wegzug aus der Europäischen Union aufgeschoben werden.43 Ob auch die Finanzverwaltung dem Nichtfestsetzungskonzept in diesem Fall folgt, ist offen.44 Bei Zuwendung der Beteiligung an den ausländischen Begünstigten kommt es grundsätzlich zum Anfall von KESt, der jedoch durch ein DBA (teilweise) unterdrückt wird.45 Bei DBA-Entlastung bleibt die Zwischenbesteuerung mangels voll kestpflichtiger Zuwendung - zumindest vorläufig bis zur Auflösung der Privatstiftung - als quasi endgültiger Steueraufwand hängen. Bei Auflösung der Privatstiftung wird die Zwischenkörperschaft zur Gänze erstattet.46 Zusammenfassung Die (Sach)Zuwendung an einen Begünstigten stellt bei der Privatstiftung jedenfalls einen unentgeltlichen Vorgang dar. Dies gilt grundsätzlich auch für den Begünstigten, wobei jedoch eine Anschaffungsfiktion und Bewertung mit fiktiven Anschaffungskosten hinzutritt. Die Verwaltungspraxis nimmt - wie unter 3.2 aufgezeigt - teilweise Entgeltlichkeit (Verlust des Altbestandsstatus bei Kapitalanlagen und Grundstücken) sowie teilweise Unentgeltlichkeit (Fortführung von Sonderabsetzungen bei vermieteten Grundstücken) Marschner, Ist die Sachzuwendung einer Privatstiftung aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich oder doch entgeltlich?, ZFS 2015, Seite 203 an. Bei Zuwendungen mit Auslandsbezug kann die Subsumtion unter die Besteuerung aus Kapitalvermögen (Dividenden im Kontext des Abkommens) Qualifikationskonflikte erzeugen, die jedoch durch die Qualifizierung der Zuwendung als entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang nicht gelöst sondern nur durch eine gesetzliche Umstellung des Systems der Zuwendungsbesteuerung vermieden werden können. 1 Vgl König, Kapitalertragsteuer und Privatstiftungen, in Lechner/Staringer/Tumpel, Kapitalertragsteuer (2003) 219 (226), Ludwig, Der Begriff der Zuwendung im Ertragsteuerrecht einer Privatstiftung, in Ludwig/Widinski, Generationenwechsel, FS Bruckner (2008) 157 mit krit Anm von König. 2 Auch die Bestellung von Sicherheiten oder Übernahme einer Bürgschaft im Interesse des Begünstigten. 3 Vgl Arnold, PSG-Kommentar3 (2013) §5 Rz 11 mwN. 4 Vgl Arnold, PSG-Kommentar3 (2013) §5 Rz 14 mwN, Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz (1995) § 5 Rz 2. 5 AFRAC, Stellungnahme "Einzelfragen zur Rechnungslegung von Privatstiftungen" (2014) Erläuterungen zu Rz 19 bis 21. 6 Rz 213 StiftR weiter zu einem hier nicht näher behandelten Thema: "Eine Zuwendung liegt auch vor, wenn die Vermögensübertragung von Privatstiftungen ... durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde (zB Nacherbschaft). Neben der Übertragung von Geld- oder Sachwerten kommen auch geldwerte Vorteile wie zB die Nutzungsüberlassung an Wohnungen, Luxuswirtschaftsgütern ua als Zuwendung in Betracht." 7 Vgl näher Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1291. 8 Vgl näher Rief, Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, in Marschner/Stefaner, Steuerreform 2015/16 (2015) sowie Bodis in diesem Heft. 9 Vgl Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1252, Beiser, Schenkungsmeldepflicht für Zuwendungen von Privatstiftungen, SWK 2008 S 846. Im Gegensatz dazu ist die Zuwendung an eine Stiftung (Stiftungsakt) gemäß § 121a Abs 2 lit d BAO ausdrücklich meldefrei; für Zuwendungen der Stiftung besteht keine (ausdrückliche) Befreiung von der Meldepflicht. 10 Rz 336 StiftR sowie BMF 17.8.2008, BMF-010103/0219-VI/2008 (Erlass zu § 121a BAO, Punkt 1.1). Ebenso Bruckner, Zweifelsfragen zur Stiftungseingangssteuer, PSR 2009, 85 (Fn 3). Dem Vernehmen nach gehen manche Finanzämter bei Bestimmung von Begünstigten durch eine Stelle gemäß § 5 PSG nicht von einer satzungsmäßigen und damit von einer meldepflichtigen Zuwendung der Privatstiftung aus. 11 Vgl Marschner, Schenkungsmeldegesetz bringt (unbeabsichtigt?) auch Meldepflicht für Stiftungen und Begünstigte, ZFS 2008, 20. 12 Rz 77 ff StiftR 2009. 13 Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungssteuerrecht2 (2009) II/510 f. 14 Vgl die Beispiele in Rz 85 StiftR 2009, die sich - nach damaliger Rechtslage - noch auf Spekulationsgeschäfte gemäß § 30 EStG bzw Veräußerungen qualifizierter Beteiligungen gemäß § 31 EStG (jeweils in der bis 31.3.2012 geltenden Rechtslage) beziehen. ME besteht jedoch kein Grund im Rahmen der aktuellen Rechtslage (§ 27 Abs 3, § 30 sowie § 31 EStG) von dieser Sichtweise abzugehen. 15 Vgl Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungssteuerrecht2 (2009) II/517. 16 Marschner, Die für Stiftungen relevanten Änderungen im Sparpaket (1. StabG 2012), ZFS 2012, 59 (64). 17 Soweit eine Gegenleistung erfolgt, liegt insoweit keine Zuwendung vor. 18 Vgl auch Ludwig in Arnold/Ludwig, Stiftungshandbuch2 (2013) Rz 13/22. 19 Hervorhebungen durch den Verfasser. 20 Eine derartige fiktive Anschaffung liegt mE auch dann vor, wenn die Zuwendung beim Begünstigten als Substanzzuwendung oder im Rahmen des Widerrufs der Privatstiftung steuerfrei ist. 21 ZB Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG. 22 Vgl Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz Kommentar13 (2009) § 6 Rz 108. 23 Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch (1992) § 6 Tz 64 ff, insb Tz 67, 6 von 7 20.02.2016 10:11 https://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/PrintDoc.do?fromCartFu... 24 Vgl auch Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1371 ff (zur Substanzzuwendung) sowie Rz 1461 ff (zum Widerruf der Stiftung). 25 Hinzu kommt, dass in diesem Fall nicht der Veräußerer (dh die Privatstiftung) "seinen Gewinn" besteuert sondern dies der Empfänger (= Begünstigter) übernimmt. 26 Rz 251 StiftR, Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1295 f. 27 Schuchter in Achatz/Kirchmayr, Kommentar zum KStG (2011) § 13 Rz 544. 28 Diese Richtlinienbestimmung bezieht sich auf die Rechtslage aus dem Jahr 2009, wonach die Spekulationsfristen des § 30 EStG idF vor BudgBG 2011 neu zu laufen beginnen. 29 Vgl auch Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1290, 1292. 30 Jakom/Marschner, EStG8 (2015) § 27 Rz 123 f. 31 Im Gegensatz zum umgekehrten Vorgang (Zuwendung des Stifters auf die Privatstiftung), wo der Status als Altbestand unstrittig erhalten bleibt. 32 Protokoll Bankenauskunftstelle vom 11.3.2013, nicht veröffentlicht. 33 Wendet die Privatstiftung dem Begünstigten Wertpapiere des "Neubestandes" zu, bleiben diese auch nach der Zuwendung steuerhängig gemäß § 27 Abs 3 EStG. Als Anschaffungskosten dienen die fiktiven Anschaffungskosten. Die in der Privatstiftung aufgelaufenen stillen Reserven werden im Rahmen der Zuwendung (mit den fiktiven Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die KESt) besteuert; dies erfolgt unabhängig vom Status als Alt- oder Neubestand. 34 Würde man auf Seite der Privatstiftung die Zuwendung als entgeltlich ansehen, ist zu beachten, dass gemäß § 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG ein steuerpflichtiger Depotübertrag (von der Privatstiftung an den Begünstigten) vorliegt (Zwischenkörperschaftsteuer in der Privatstiftung), der mangels Unentgeltlichkeit auch nicht befreit werden kann. 35 Rz 253 StiftR 2009. 36 Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungssteuerrecht2 (2009) II/553. 37 Vgl die DBA-Übersicht im Beitrag von Kofler in diesem Heft. 38 Vgl Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1354. 39 Vgl die DBA-Übersicht im Beitrag von Kofler in diesem Heft, weiters Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1353 f. 40 Vgl Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1286 ff. 41 Gemäß § 31 Abs 2 Z 2 EStG für Veräußerungen bis 31.12.2012 sowie § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG idF BudgBG 2011 für Veräußerungen ab 1.4.2012. Vgl weiters Rz 102 StiftR, Stangl in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG - Kommentar (Loseblatt), § 13 Rz 58. 42 Norwegen und Liechtenstein sind Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht (Liechtenstein seit 2014). 43 Vgl Stangl, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungssteuerrecht2 (2009) II /404. 44 So König E., Ausgewählte Themen zur Zwischenbesteuerung, in Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, GS Köglberger (2008) 361 (374). 45 Vgl Marschner, Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 1353 f. 46 Vgl Kofler in diesem Heft. Privatstiftung, Zuwendung, Entgeltlichkeit, unentgeltlich, Sachzuwendung, Anschaffungsfiktion, fiktive Anschaffungskosten, Wegzug. Ein Inhalt der Verlag Österreich GmbH 7 von 7 20.02.2016 10:11 GZ. RV/7106001/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache APrivatstiftung, Adresse, vertreten durch B, gegen die Bescheide des Finanzamt Wien 1/23 vom 2. März 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2001 und 2002 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die A-Privatstiftung (im folgenden Bf.) brachte in ihren Körperschaftsteuerererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 jeweils an zwei in Belgien bzw. Deutschland ansässige Begünstigte getätigte Zuwendungen, von denen sie Kapitalertragsteuer einbehalten hatte, bei der Bemessungsgrundlage für die sogenannte Zwischenbesteuerung von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in Abzug. Die Körperschaftsteuerbescheide ergingen zunächst erklärungsgemäß. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt unter Wiederaufnahme der Verfahren neue Körperschaftsteuerbescheide, in denen der Abzug der erwähnten Zuwendungen von der Bemessungsgrundlage insoweit, als auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien und Deutschland Erstattungen von Kapitalertragsteuer an die beiden ausländischen Begünstigten stattgefunden hatten, nicht mehr berücksichtigt wurde. Dieses Vorgehen gründete sich auf § 13 Abs. 3 letzter Satzteil KStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt"). In ihrer Berufung gegen diese Bescheide wandte sich die beschwerdeführende Privatstiftung gegen diesen Ausschluss der Zuwendungen an die ausländischen Begünstigten vom Abzug bei der Bemessungsgrundlage. Hilfsweise machte sie geltend, entgegen der Ansicht des Finanzamtes stünde ihr, falls der Ausschluss der Zuwendungen vom Abzug gerechtfertigt sei, im zweiten der beiden Streitjahre gemäß § 24 Abs. 5 KStG 1988 eine Gutschrift für im ersten Streitjahr entrichtete "Zwischensteuer" zu. Mit Berufungsentscheidung vom 10. Juni 201, RV/1163-W/05 bestätigte der Unabhängige Finanzsenat in der Hauptsache die Ansicht des Finanzamtes, wohingegen er für das zweite Streitjahr im Sinne des Eventualbegehrens eine teilweise Gutschrift der für das erste Streitjahr festgesetzten "Zwischensteuer" gewährte. In ihrer Beschwerde gegegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof machte die Bf. geltend, der Ausschluss der Zuwendungen vom Abzug bei der Bemessungsgrundlage verletze die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß (im Streitzeitraum) Art. 56 EG. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2010/13/0130, EU 2013/0007, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: "Ist Art. 56 EG (nunmehr Art. 63 AEUV) dahin auszulegen, dass er einem System der Besteuerung von einer österreichischen Privatstiftung erzielter Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen entgegensteht, das eine steuerliche Belastung der Privatstiftung in Form einer 'Zwischensteuer' zur Sicherung einer inländischen Einfachbesteuerung nur für den Fall vorsieht, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens beim Empfänger von Zuwendungen aus der Privatstiftung eine Entlastung von der an sich auf solchen Zuwendungen lastenden Kapitalertragsteuer erfolgt?" Der EuGH entschied darüber mit Urteil vom 17. September 2015, C-589/13, wie folgt: "Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine im Inland ansässige Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung der von ihr erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nur die Zuwendungen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für einen bestimmten Veranlagungszeitraum in Abzug bringen darf, die in diesem Veranlagungszeitraum vorgenommen und im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung bei den Begünstigten dieser Zuwendungen besteuert wurden, während diese nationale Steuerregelung einen derartigen Abzug ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in dem Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist." Mit Erkenntnis vom 10. November 2015, 2015/13/0001 hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. Juni 2010, RV/1163-W/05 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte unter Berufung auf das Urteil des EuGH aus, dass der lezte Satzteil der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 in der Seite 2 von 4 Fassung des Budgetbegleitgesetztes 2001, BGBl. Nr. 142/2000 ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt") in Bezug auf Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat mit Art. 56 EG unvereinbar und daher - entgegen der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Ansicht - im vorliegenden Fall nicht anzuwenden war. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 13 Abs. 3 KStG 1988 lautete in der hier maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, auszugsweise: "(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern: 1. In- und ausländische Kapitalerträge aus -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören. 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird. Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt." Aus dem Urteil des EuGH geht hervor, dass der letzte Satzteil dieser Bestimmung ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt") in Bezug auf Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat mit Art. 56 EG unvereinbar und daher im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Da den Einkünften gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 von 82.736,93 Euro (2001) und 61.115,71 Euro (2002) Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 von denen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde in Höhe von 329.184,48 Euro (2001) und 79.279,20 Euro gegenüber stehen, die Zuwendungen daher die Einkünfte übersteigen kommt es in Seite 3 von 4 beiden Jahren zu keiner Zwischenbesteuerung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 KStG 1988 aber auch zu keiner Gutschrifterteilung im Jahr 2002. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide abzuändern. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Rechtsfrage vom Verwaltugnsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. November 2015, 2015/13/0001 entschieden wurde, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 27. Jänner 2016 Seite 4 von 4 GZ. RV/7102226/2008 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF , f , vertreten durch V gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 20. Juni 2008, ErfNr . , betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Am 28. Dezember 2005 war ein Vertrag über die Gründung der X Beteiligungs GmbH in Form eines Notariatsaktes errichtet worden. Der Gründer Dr. X. bringt in Anrechnung auf die von ihm übernommene Stammeinlage eine Sacheinlage und zwar 45% der Kommanditanteile an der Bf auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum Einbringungsstichtag 31. März 2005 - die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet - ein. Im Vertrag war festgehalten: „Für die Einbringung werden die steuerlichen Wirkungen des Artikels lll UmGrStG in Anspruch genommen“. Der Einbringungsbilanz ist zu entnehmen, dass Dr. X. eine bare Einlage gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG in Höhe von € 1,250.000 an die Bf - diese in der Folge Beschwerdeführerin (Bf) genannt - geleistet hatte. . Im Zuge eines Vorhalteverfahrens durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) – kurz FAG brachte die Bf vor. „Der einbringende Gesellschafter (Dr. X. ) hat im Zuge der Einbringung vom Wahlrecht gemäß g 16 Abs. 5 UmgrStG Gebrauch gemacht und eine Einlage gemäß § 16 Abs.5 Ziffer 1 getätigt, die auch in der Einbringungsbilanz berücksichtigt wurde. Die Höhe dieser Einlage beträgt € 1,25 Mio.. Unter Anwendung des Umgründungsteuergesetzes ist es dem Einbringenden erlaubt, rückwirkend auf den Einbringungsstichtag das Vermögen nach § 12 UmgrStG durch Einlagen nach § 16 (5) UmgrStG zu erhöhen. lm konkreten Fall wurde daher aus steuerlicher Sicht eine Erhöhung des variablen Kapitalkontos des eingebrachten Mitunternehmeranteils durchgeführt. Eine rückwirkende Erhöhung des variablen Kapitalkontos vor Durchführung der Umgründung löst keinen gesellschaftssteuerrechtlichen Tatbestand aus. Laut Rz 1227 UmgrStG der Umgründungssteuerrichtlinien würde nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann eine Gesellschaftssteuerpflicht entstehen, wenn eine Kapitalgesellschaft als Einbringender fungieren würde: In diesem Fall bestünde zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Gesellschaftssteuerbefreiung für Rechtsvorgänge, durch welche die Einbringungsfähigkeit des Vermögens nach § 12 Abs. 2 erreicht wird und für Einlagen nach § 16 Abs. 5 UmgrStG. Da im konkreten Fall als Einbringender eine natürliche Person (Dr. X. ) fungiert, ist daher jedenfalls auch gem. Rz 1227 UmgrStG kein geselIschaftssteuerrechtlicher Tatbestand gegeben.“ Mit Bescheid vom 20. Juni 2008 setzte das FAG der Bf gegenüber jedoch Gesellschaftssteuer für die durch Dr. X. im Zuge der Einbringung geleistete Einlage gemäß § 16 Abs. 5 UmgStG in Höhe von € 12.500,- fest. Das Finanzamt führte dazu aus: „Es liegt eine freiwillige Leistung des Gesellschafters vor, die geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Somit sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt und es ist Gesellschaftssteuerpflicht gegeben. Zum Verweis auf die RZ 1227 der Umgründungssteuerrichtlinien und dem Vorbringen, dass auf Grund dieser Rechtsansicht des Bundesministeriums die Leistung einer natürlichen Person nicht gesellschaftsteuerpflichtig sei, wird folgendes ausgeführt. Die zitierte RZ ist nur als Klarstellung zu verstehen, dass selbst die Einbringung durch eine Kapitalgesellschaft gesellschaftssteuerpflichtig ist. Der Umkehrschluss, dass Einlagen von natürlichen Personen nicht gesellschaftssteuerpflichtig seien ist nicht zulässig.“ Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung legte das Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Nun war die gegenständliche Berufung am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gem. § 2 Z. 4 KVG vom 16.10.1934 i.d.Fassung BGBL I BGBL I 21/1995 unterliegen der Gesellschaftsteuer folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. a) Zuschüsse b)... c)... d)... Seite 2 von 4 Gem. § 7 KVG wird die Steuer bei Leistungen (§ 2 Z. 2-4) vom Wert der Leistung berechnet. Der Steuersatz beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage. Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft. Gem. § 22 Abs. 3 Umgründungssteuergesetz BGBl. Nr. I 699/1991 in der maßgeblichen Fassung (im Folgenden kurz UmgrStG genannt ) sind Einbringungen nach §§ 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 15, 16 und 21 GebG 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als 2 Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. Gem. § 12 Abs. 1 UmgrStG liegt eine Einbringung iSd dieses Bundesgesetzes vor, wenn Vermögen im Sinne des Abs. 2 auf Grundlage eines Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert besitzt. Abs. 2 der zitierten Gesetzesbestimmung normiert: Zum Vermögen zählen nur Z. 1 Betriebe und Teilbetriebe...... Z. 2 Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz der Mitunternehmerschaft vorliegt ,an der die Beteiligung besteht. Gem. § 19 UmgrStG muss die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Abs. 2 :Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben, Z. 1- soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet Z. 2 - soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden; Im Beschwerdefall wurde nicht die Einbringung des Kommanditanteiles des Herrn Dr. X. in die X Beteiligungs GmbH aus der Sicht des KVG beurteilt. Vielmehr ist entscheidungswesentlich , dass die vor der Einbringung der Kommanditanteile des Dr. X. geleistete Zahlung in Höhe von € 1,250.000,- an die Bf dazu diente, die Einbringungsvoraussetzungen für die danach folgende Vermögensübertragung nach Art. III UmgrStG herbeizuführen. Dieser Vorgang lag zeitlich betrachtet vor der Einbringung des Kommanditanteils in die GmbH. Dies ist ersichtlich aus der Zusammenschau des Vertrages vom 28. Dezember 2005 und der Einbringungsbilanz zum 31. März 2005 – im Vertrag ist auf Seite 3 ausgeführt: „Herr Dr. X. erklärt, dass das vorstehend näher bezeichnete Unternehmen „ Bf “ und der von diesem übertragene Mitunternehmeranteil am Tag des Abschlusses dieses Seite 3 von 4 Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert hat. Der Buchwert des eingebrachten Mitunternehmeranteils beträgt € 1,519.046,06. Aus der Einbringungsbilanz ist erkennbar, dass sich der Betrag von € 1,519.046,06 erst nach Leistung der Bareinlage in Höhe von € 1,250.000,- durch Herrn Dr. X. ergab. Diese Leistung stellt damit eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung iSd § 2 Z 4 lit a KVG dar (vgl VwGH 29.6.2006, 2003/16/0497 ). Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für den gegenständlichen Fall liegt bereits eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, die besagt, dass e ine Gesellschaftsteuerbefreiung für Einlagen, die der Einbringende im Rückwirkungszeitraum auf seine eingebrachten Mitunternehmeranteile getätigt hat, dem UmGrStG nicht entnommen werden kann (she Erkenntnis vom 26. Juni 2006, Zl. 2003/16/0497). Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9. November 2015 Seite 4 von 4 GZ. RV/7102838/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr.Heinz Tauschek, öffentlicher Notar, Elisabethstr 17, 2340 Mödling , gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 000, ERFNR 111, betreffend Festsetzung der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Laut Punkt I des Mietvertrages vom 18.04.1990 vermietete A. (VP 1 genannt), an B. , und C. , cc , (VP 2 genannt) das Bestandobjekt , lt. beiliegendem Plan, im ersten Stock des Hauses X. , Y. , xy Wien- L. , samt- im beiliegenden Plan schraffiert ausgewiesenen- Keller, samt erforderlichen Zugang sowie den in Punkt XXI dieses Vertrages verzeichneten Fahrnissen. Punkt II dieses Vertrages lautet wie folgt: Die VP1 vermietet und die VP2 mieten das unter I, näher bezeichnete Bestandobjekt unter den nachfolgenden Bedingungen, ausschließlich als Kanzlei von Ziviltechnikern für die Bestandnehmer selbst. Jede andere Benützungsart ist untersagt. Jede Weitergabe, Untervermietung gänzliche oder teilweise Überlassung welcher Art und unter welcher Bezeichnung immer, entgeltlich oder unentgeltlich, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für den Fall, dass das Objekt kraft Gesetzes auf eine andere Person übergeht, ist vereinbarungsgemäß der Übergang auf eine juristische Person und auf mehr als zwei natürliche Personen ausdrücklich ausgeschlossen. Punkt III lautet wie folgt: Das Mietverhältnis beginnt am 1.6.1990 und wird auf unbestimmte Zeit vereinbart. Eine Kündigung kenn jeweils am Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Eine Aufkündigung kann nur unter Einhaltung der Kündigungsbestimmung des § 29 bis 36 MRG erfolgen. Das Vertragsverhältnis wird aber im Übrigen dem Mietrechtsgesetz nicht unterstellt. In Punkt IV dieses Vertrages wurde als Mietentgelt die Entrichtung eines Hauptmietzinses von ÖS 30.000,00 sowie des verhältnismäßigen Anteils an Betriebskosten und des verhältnismäßigen Anteiles an den an der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben vereinbart. Mit Einbringungsvertrag vom 05.09.2011 brachte der zweitangeführte Mieter (fortan C. genannt) sein nicht protokoliertes, seit mehr als zwei Jahren bestehendes Einzelunternehmen: Ziviltechnikerkanzlei C.mit der Geschäftsanschrift xx Wien X. , in die Bf.., (fortan Beschwerdeführer=Bf. genannt), gemäß Artikel III des Umgründungssteuergesetzes,(UmgrStG), ein. Am 05.07.2013 wurde zwischen Frau D. , als Vermieterin und der Bf.,als Mieterin, der verfahrensgegenständliche Vertrag abgeschlossen, welcher als Anpassung des bestehenden Mietvertrages zwischen den genannten Parteien, über die Kanzleiräumlichkeiten in xx Wien, X. , tituliert ist. Punkt I dieses Vertrages lautet wie folgt: Mit Einbringungsvertrag vom 05.09.2011 hat C.mit der Geschäftsanschrift: xx Wien, X. in die GmbH eingebracht. Diese Eintragung wurde am 22.09.2011 in das Firmenbuch beim Handelsgericht I eingetragen. Punkt II lautet wie folgt: Das zum Einzelunternehmen des Herrn C.gehörige Bestandverhältnis ist sohin auf die GmbH übergegangen. Die GmbH ist sohin Mieterin dieses Bestandverhältnisses, welcher Mietübergang vermieterseits unter der Bedingung der Berücksichtigung der Anpassungen des Mietvertrages durch diesen Vertrag vollhinhaltlich anerkannt wird. In Punkt III dieses Vertrages wird eine Mietzinsanpassung, rückwirkend mit 01.01.2011 vereinbart.( Hauptmietzins idHv € 2.870,00 excl. USt, verhältnismäßiger Anteil an den Betriebskosten excl. USt, verhältnismäßiger Anteil an der von der Liegenschaft zu erbringenden öffentlichen Abgaben excl. USt) Seite 2 von 9 In Punkt V werden die Rechtsfolgen eines Machtwechsels für die Parteien vereinbart ( d.h. wenn die Bf. ihr Unternehmen iSd § 12 Abs.1 und 5 MRG veräussert oder verpachtet oder wenn sich die rechtlichen oder wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der GmbH entscheidend ändern, wobei § 12a Abs.3 MRG sinngemäß anzuwenden ist, es der Vermieterin freisteht, das Mietverhältnis unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigunsfrist zu beenden oder den Hauptmietzins, ab jenen den Machtwechsel folgenden Kalendermonat, marktkonform anzupassen) und festgehalten, dass für den ersten Machwechsel, bei dem der derzeitige Alleingesellschafter der GmbH die Position als Machthaber in der GmbH verliert keine Anpassung des Mietzinses vorgenommen wird. In Punkt VI gibt die Mieterin einen bis zum 31.12.2014 währenden einseitigen Kündigungsverzicht ab und es wird festgehalten, dass der letzte Satz des Punktes II des Mietvertrages vom 18.04.1990 auf den /die jeweiligen Vermieter des Mietobjekts nicht gilt und im Übrigen auf die weiter aufrechten Bestimmungen des Punktes III Abs.2 des bestehenden Mietvertrages hingewiesen.(Siehe oben) Punkt VII lautet wie folgt: „Dieser durch die Einbringung des Einzelunternehmens in die Gesellschaft bedingte Übergang der Hauptmietrechte auf die GmbH ist gemäß § 22 Umgründungssteuergesetz (gemeint ist offenbar § 42 ) von den Rechtsgebühren befreit, da das Einzelunternehmen am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden bestanden hat. Sollten durch diese Anpassung Rechtsgebühren ausgelöst werden, so sind diese alleine von der Mieterin zu tragen.“ Die Unterzeichnung dieses Vertrages erfolgte durch beide Parteien am 05.07.2013 Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid setzte des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für den Vertrag über die Anpassung des bestehenden Mietvertrages die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1mit Euro 1.363,82 (Bemessungsgrundlage: vereinbarter Hauptmietzins € 2.870,00 plus Betriebskosten geschätzt € 287,00 = € 3.157,00 plus Umsatzsteuer: € 631,40 sohin gesamt € 3.788,40 x 36 Monate (§ 33 TP 5 Abs.31 Satz GebG: Gesamt: € 136.382,40) fest. Da es im zu beurteilenden Vertrag zu Änderungen gegenüber dem Mietvertrag vom 18.04.1990 gekommen sei lägen die Voraussetzung der Gebührenbefreiung iSd § 42 UmgrStG nicht vor. Seite 3 von 9 Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde. Die Voraussetzung für eine Gebührenfreiung seien gemäß den Bestimmungen des § 42 Umgründungssteuergesetz gegeben. Veränderungen hinsichtlich Rechte und Verbindlichkeiten des ersten Mietvertrages seien ohne Einfluss auf die Gebührenpflicht, wenn sie mit der Bemessungsgrundlage nichts zu tun haben. Dazu wurde auf Arnold, 9 5 Rechtsgebühren zu § 21 GebG, auf Gaier, Gebührengesetz zu § 21 GebG und Stingel/ Nidetzkx Immobilien & Steuern 23 zu § 21 GebG verwiesen. Darüber hinaus seien die Betriebskosten falsch eingeschätzt worden, welche für das Kalenderjahr 2012 € 2.273,23 und somit monatlich € 189,44 betragen haben. Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2014 als unbegründet ab. Im zu beurteilenden Fall läge aufgrund dessen, dass der Vertrag über die Anpassung nicht von denselben Vertragsparteien abgeschlossen worden ist, kein Zusatz oder Nachtrag im gebührenrechtlichen Sinn, sondern ein Neuabschluss des Vertrages vor. Der Bestimmung des § 42 UmgrStG sei nicht zu entnehmen, dass alle Vertragsabschlüsse und Nachträge, wann auch immer sie angeschlossen worden sind, der Befreiung gemäß leg.cit und damit auch der Bestimmung des § 21 GebG unterliegen. Die erst zweiundzwanzig Monate nach der Einbringung erfolgte Anpassung des Mietvertrages könne nicht als kausal zur Einbringung angesehen werden. Dagegen brachte die Bf, durch ihren rechtlichen Vertreter, einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht,(BFG), ein, und führte- im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung- folgendes aus: Der Einwand der belangten Behörde, der Vertrag über die Anpassung des Mietvertrages vom 18.04.1990 anzusehen, entbehre jeder rechtlichen Logik, da aufgrund der genannten Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH nur die Rechtsnachfolgerin diesen Vertrag hat abschließen können. Eine zeitliche Limitierung zum Abschluss des Anpassungsvertrages sei in § 42 UmgrStG nicht vorgesehen. Ausschlaggebend für die Gewährung, der , in dieser Gesetzesbestimmung normierten, Befreiung, sei lediglich, dass der begünstigte Vorgang nach dem UmgrStG kausal für die Vertragsübernahme ist. Die Vertragsübernahme sei aus Anlass des begünstigten Vorganges nach Art.III des UmgrStG, nämlich der Einbringung, erfolgt. Der Einbringungsvertrag sei im Vertragspunkt I festgehalten worden, und die umgründungssteuerliche Rechtsgebührenbefreiung sei ausdrücklich in Punkt VII genannt worden. Hinsichtlich des aufgezeigten Seite 4 von 9 Anlasszusammenhanges wurde auf die Rechtsprechung zu VwGH29.03.2007, 2004/16/0185, 0187 , sowie auf Rz 1889 der Umgründungssteuerrichtlinien 2002 idgF und Rz 556 der Gebührenrichtlinien verwiesen. Das BFG hat dazu erwogen: Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, 1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften a) wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung; (§ 16 Abs.1 Z 1 lit.a Gebührengesetz 1957,(GebG),) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.(§ 17 Abs.1 GebG) Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. (§ 21 GebG) Der Rechtsgebühr unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert 1. im Allgemeinen 1 v.H. (§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechenden vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. (§ 33 TP 5 Abs.3 GebG) Rechtsgeschäfte, mit denen anlässlich eines gebühren-oder kapitalverkehrsteuer begünstigten Vorganges nach Art.III bis IV des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung Seite 5 von 9 übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel-und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen-oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich. (§ 42 Umgründungssteuergesetz, (UmgrStG)) Nach § 12 Abs.1 UmgrStG idF AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161 des Art III UmgrStG liegt eine Einbringung iSd Bundesgesetzes vor, wenn Vermögen iSd § 12 Abs.2 UmgrStG auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages ( Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz nach Maßgabe des § 19 UmgrStG einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der, als Anpassung des bestehenden Mietvertrages bezeichnete, Vertrag vom 05.07.2013 seinem Inhalt nach unter den Begriff Bestandvertrag des § 33 TP 5 Abs.1 GebG fällt, und dass Bf... sein Einzelunternehmen in die Bf. gemäß der vorstehenden Bestimmung des UmgrStG eingebracht hat. Strittig jedoch ist, ob der Vertrag vom 05.07.2013 iSd§ 42 UmgrStG von der Rechtsgebühr befreit Dazu ist festzustellen: In Abs.1 des § 17 GebG ist als Prinzip-Urkundenprinzip festgelegt, dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist.( z.B. VwGH 24.05.2012,2009/16/0257) Das Urkundenprinzip besagt dass a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftstücks gebunden ist b) für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und dass c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bezüglich des gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden (VwGH 19.12.1986,86/15/0071) Der Zeitpunkt in dem die Gebührenschuld entsteht, ist auch als Bewertungsstichtag entscheidend. (VwGH 16.02.1985, 83/15/0040) Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (z.B. Bestandsverträgen) entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wird, gemäß § 16 Abs.1 Z 1 lit.a im Zeitpunkt der Unterzeichnung. Seite 6 von 9 § 21 GebG hat-abgesehen von der Verlängerung der Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes- die Änderung von bereits beurkundeten Rechten oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach zum Inhalt. Die Vertragsübernahme ist mangels Parteienidentität kein Anwendungsfall des § 21 GebG. (GebR Rz 554) Nach § 42 UmgrStG sind Rechtsgeschäfte , mit denen anlässlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Art III bis IV UmgrStG-das sind Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen-eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), von den Stempel und Rechtsgebühren befreit. Bei dem im Gesetz selbst nicht geregelten ,aber von Lehre und Rechtsprechung anerkannten, Institut der Vertragsübernahme wird ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen, unter Zustimmung aller Beteiligten, eine gesamte Vertragsstellung auf einen neuen Partner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit festgesetzt worden ist, ohne dass sich an der Identität des betreffenden Vertrages etwas ändert. Gebührenrechtlich ist die Vertragsübernahme dem Abschluss eines neuen Rechtsgeschäftes gleichzustellen. (VwGH 29.06.2004, 2004/16/0075; 29.03.2007,2004/16/0185) Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen zunächst, dass sämtliche mit der Anwendung des § 21 GebG im Zusammenhang stehenden Äusserungen im Verfahren erster Instanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unerheblich sind. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu erwägen: Im letzten Absatz des Abs.II des Mietvertrages vom 18.04.1990 wird ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge (so auch einer durch Einbringung bedingten Gesamtrechtsnachfolge) der Übergang des Mietobjektes an eine juristische Person, also auch auf eine GmbH ausgeschlossen wird. In Punkt II des Vertrages vom 05.07.2013 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Mieterübergang infolge der Unternehmenseinbringung, seitens der Vermieterin nur unter der Bedingung der in Punkten III bis VI enthalten, o.a. Anpassungen anerkannt wird. Erst danach hat-lt. Pkt.VI des Vertrages vom 05.07.2013 Abs.II letzter Absatz des Mietvertrages vom 18.04.1990 für die Vermieterseite keine Gültigkeit mehr. Alleine aus diesem Vertragsinhalt heraus liegt der Übernahme der Vertragstellung des Mieters lt. vom 18.04 1990 nicht die Einbringung nach Art.III des UmgrStG zugrunde , Seite 7 von 9 sondern sind dafür die mit dem Vertrag vom 05.07.2013 vereinbarten Anpassungen kausal. Die Vermieterin hat nur aufgrund dieser Anpassungen der Bf, die Rechtsstellung des Mieters eingeräumt. Der von der Bf. behauptete Anlasszusammenhang zwischen der Einbringung und dem Eintritt der Bf. in den Mietvertrag vom 18.04.1990 war somit nicht gegeben. Somit war die Befreiung gemäß § 42 UmgrStG nicht zu gewähren und die Bestandgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 und Abs.3 erster Halbsatz GebG festzusetzen. Zu der von der Bf, als dabei zu hoch angesetzt gerügten, vom Finanzamt, im Ausmaß von 10% des monatlichen Hauptmietzinses, geschätzten monatlichen Betriebsausgaben ist zu erwägen: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. 17.02.1994,93/16/0160) sind Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage des Bestandvertrages einzubeziehen. Bei Bestandverträgen, bei denen die Betriebskosten ziffernmäßig nicht feststehen, können im Sinne der bisherigen Übung die Betriebskosten mit 10% des Mietzinses geschätzt werden. Im Übrigen kann bei der Erledigung solcher Akten die Verordnung BGBl II 1999/242 sinngemäß herangezogen werden.(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts und Stempelgebühren, § 33 TP 5 Rz 99) § 2 dieser Verordnung lautet wie folgt: „Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Einbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber ziffernmäßig nicht angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen .“ Im zu beurteilenden Fall handelt es sich iSd § 16 Abs.1 Z 1 lit.a GebG bei diesem Zeitpunkt um den 05.07.2013, den Tag der Unterfertigung des Vertrages über die Anpassung des Mietverhältnisses. Da die Bf. die Höhe der, zu diesem Stichtag tatsächlich angefallenen, Betriebskosten weder nachgewiesen noch bekannt gegeben hat, waren diese mit 10% des Mietzinses sohin mit € 287,00bei der Steuerbemessung anzusetzen. Der bekämpfte Bescheid erwies sich somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als zu Recht erlassen. Seite 8 von 9 Aus den aufgezeigten Gründen war die Beschwerde abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen : Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten. Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Da die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfrage nach der, in der Begründung dieses Beschlusses aufgezeigten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde, war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 28. September 2015 Seite 9 von 9 26.02.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 26.02.2015 Geschäftszahl Ro 2014/15/0041 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision des H P in R, vertreten durch die Ditachmair & Partner Beratungsunternehmen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH in 4020 Linz, Dinghoferstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. April 2014, RV/5100886/2010, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 (vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde: Finanzamt Braunau Ried Schärding), zu Recht erkannt: Spruch Das Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Mit Vertrag vom 29. Mai 2009 brachte der Revisionswerber seinen Betrieb (Architekturunternehmen) zum Stichtag 31. August 2008 ohne Kapitalerhöhung in die P GmbH ein. Dies wurde dem Finanzamt mit Meldung vom 29. Mai 2009 ohne Anschluss einer Bilanz des Betriebes zum Einbringungsstichtag (Stichtagsbilanz) angezeigt. Vorgelegt wurden der Einbringungsvertrag samt Notariatsakt und Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der P GmbH vom 29. Mai 2009, die Einbringungsbilanz zum 31. August 2008 sowie eine Liste der übernommenen Mitarbeiter des Einzelunternehmens. Mit Bescheiden vom 16. und 26. April 2010 schrieb das Finanzamt dem Revisionswerber Umsatzsteuer für das Jahr 2008 in Höhe von (letztlich) 274.633,99 EUR vor, mit einem weiteren Bescheid vom 16. April 2010 setzte es die Einkommensteuer für das Jahr 2008 mit 307.036,44 EUR fest. Diese Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass eine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden zum gewählten Stichtag (dem 31. August 2008) der Einbringungsanzeige vom 29. Mai 2009 nicht beigelegen und auch nach schriftlichem Vorhalt vom 24. November 2009 nicht fristgerecht nachgereicht worden sei. Auch zum 28. Februar 2010 (nach Ablauf von neun Monaten ab dem Abschluss des Einbringungsvertrages) sei die Bilanz für den eingebrachten Betrieb nicht vorgelegen, weshalb die Anwendungsvoraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) nicht gegeben sei und daher nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts ein Tauschvorgang gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 zum Einbringungsstichtag mit einem daraus resultierenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 765.771,55 EUR vorliege. Zur Begründung des Umsatzsteuerbescheides führte das Finanzamt zusätzlich aus, es liege nach den allgemeinen Tauschgrundsätzen hinsichtlich der Übertragung des Vermögens eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Als Bemessungsgrundlage sei der Unternehmenswert laut einem Bewertungsgutachten vom 19. Mai 2009 angesetzt worden, wobei die übernommenen Schulden bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht abgezogen werden dürften. Gegen die genannten Bescheide erhob der Revisionswerber Berufung mit der Begründung, eine Akteneinsicht am 31. Mai 2010 habe ergeben, dass dem Finanzamt (nunmehr) alle erforderlichen Unterlagen vorlägen und damit alle Anwendungsvoraussetzungen für die Einbringung nach Art. III UmgrStG gegeben seien. § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 sei nicht anzuwenden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die angefochtenen Bescheide unverändert bleiben. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Verwaltungsgerichtshof 26.02.2015 Begründend führt es dazu im Wesentlichen aus, in der außerordentlichen Generalversammlung vom 29. Mai 2009 sei beschlossen worden, das nicht protokollierte Einzelunternehmen DI P rückwirkend mit Stichtag 31. August 2008 nach Art. III UmgrStG in die P GmbH einzubringen. Die Einbringung sei dem Finanzamt mit Schreiben vom 29. Mai 2009 bekannt gegeben worden, die - mit Vorhalt vom 24. November 2009 angeforderte und telefonisch mehrmals urgierte - Stichtagsbilanz zum 31. August 2008 sei dem Finanzamt jedoch erstmals am 30. März 2010 per E-Mail übermittelt worden. Aus dem Inhalt eines Telefonates vom 30. März 2010 mit dem steuerlichen Vertreter könne geschlossen werden, dass die Stichtagsbilanz zum 31. August 2008 in den im Mai 2009 dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen nicht enthalten gewesen sei. Der steuerliche Vertreter sei davon ausgegangen, dass ein solcher Zwischenabschluss für das eingebrachte Unternehmen nicht erforderlich sei. Im Übrigen sei weder ein Nachweis des Erstellungszeitpunktes der nachträglich vorgelegten Stichtagsbilanz noch ein Nachweis der rechtzeitigen Vorlage erbracht worden. Die Stichtagsbilanz, die ein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG darstelle, sei bei Einbringungen mit Finanzamtszuständigkeit vor Ablauf der Neunmonatsfrist des § 13 Abs. 1 UmgrStG zu erstellen. Die Meldung beim Finanzamt sei systematisch der Anmeldung beim Firmenbuch nachempfunden und müsse daher alle Mindestelemente des Einbringungsvertrages, den Jahres- bzw. Zwischenabschluss im Sinne einer steuerlichen Stichtagsbilanz sowie die Einbringungsbilanz enthalten. Fehle einer innerhalb der Neunmonatsfrist erfolgten Meldung der Jahres- bzw. Zwischenabschluss, so habe die Abgabenbehörde nach Ansicht der Finanzverwaltung den Einbringenden zur Vorlage der fehlenden Unterlagen aufzufordern, woraufhin der rückwirkende Stichtag anzuerkennen sei, wenn der Einbringende der Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nachkomme - dies allenfalls auch außerhalb der Neunmonatsfrist. Widrigenfalls sei von einer verspäteten Meldung am Tag des Eingangs der fehlenden Unterlagen auszugehen. Das Finanzamt habe den Revisionswerber aufgefordert, bis zum 9. Dezember 2009 einen Jahres- bzw. Zwischenabschluss zum 31. August 2008 im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG (Stichtagsbilanz) vorzulegen. Dieser Aufforderung seien der Revisionswerber erst am 30. März 2010 nachgekommen, weshalb eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG vorliege und somit für die Übertragung des Vermögens eine Tauschbesteuerung nach § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 zu erfolgen habe. Das Bundesfinanzgericht erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig, weil zur Frage einer Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG mangels Vorliegens einer Stichtagsbilanz und zu einer diesbezüglichen Sanierungsmöglichkeit bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben. Der Revisionswerber erachtet sich im Wesentlichen in seinem Recht auf Anwendung des Art. III UmgrStG (Buchwerteinbringung an Stelle der Anwendung des Tauschgrundsatzes) verletzt. Das Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten sowie die seitens des Finanzamtes erstattete Revisionsbeantwortung vor, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Der Revisionswerber bringt vor, die (aus der Einbringungsbilanz problemlos ableitbare) Stichtagsbilanz stelle keine Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG dar, sondern sei ein bloßes Formalerfordernis, dessen (restriktive) Erhebung zur Anwendungsvoraussetzung nicht den Zwecksetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG entspreche. Im Gesetz sei keine Frist für die Aufstellung der Stichtagsbilanz geregelt, weshalb deren nachträgliche Erstellung auf den Einbringungsstichtag grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zulässig sei. Fristversäumnisse würden gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG nach der Intention des Gesetzgebers nicht zur Versagung der Umgründungsbegünstigungen führen. Im Übrigen sei die Stichtagsbilanz rechtzeitig vorgelegt worden, nämlich sogleich nach telefonischer Urgenz beim steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers am 30. März 2010; der Vorhalt des Finanzamtes vom 24. November 2009 sei dem Revisionswerber nicht zugegangen, weshalb für ihn keine Möglichkeit bestanden habe, die Stichtagsbilanz innerhalb einer von der Abgabenverwaltung als maßgeblich erachteten Frist von zwei Wochen nachzureichen. Die belangte Behörde sei in diesem Zusammenhang ihrer Ermittlungspflicht hinsichtlich der Zustellung des besagten Vorhaltes vom 24. November 2009 nicht nachgekommen. Auch das Bundesfinanzgericht sei ohne Begründung davon ausgegangen, dass der Vorhalt ordnungsgemäß zugestellt worden sei, was in Wahrheit nicht der Fall gewesen sei. Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2005 (UmgrStG), lauten (auszugsweise) wie folgt: "Artikel III Einbringung § 12. Anwendungsbereich (1) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft (Abs. 3) tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 Verwaltungsgerichtshof 26.02.2015 dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. (2) Zum Vermögen zählen nur 1. Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt. (...) § 13. Einbringungsstichtag (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung) - die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und - in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. (...)" Gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 gilt die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft als Tausch im Sinne der lit. a leg. cit., wenn sie nicht unter das UmgrStG fällt. Nach § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG sind nur (Teil)Betriebe einbringungsfähig, "wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt" (so genannte Stichtagsbilanz). Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus (Erl RV 266 BlgNR XVIII. GP, 23): "Das Verknüpfen der (Teil)Betriebseinbringung mit dem Vorliegen einer steuerlichen Bilanz ist eine notwendige Folge der Tatsache, dass nach § 13 zu jedem beliebigen Stichtag eingebracht werden kann. Grundlage einer Einbringung zum Regelbilanzstichtag ist der Jahresabschluss des einbringenden Kaufmannes, bei anderen Einbringenden eine Vermögensübersicht (Steuerbilanz im Sinne des § 4 EStG). Grundlage einer Einbringung zu einem Zwischenstichtag muss eine auf diesen Tag erstellte Steuerbilanz sein, sodass auch in diesem Fall Bestand und Wert des Vermögens festgestellt werden kann. Abs. 1 sieht daher auch bei Teilbetriebseinbringungen auf einen Zwischenstichtag eine den gesamten Betrieb umfassende Steuerbilanz vor." Die Stichtagsbilanz dient der Gewinnermittlung und Ergebnisabgrenzung für den Einbringenden bis zum Einbringungsstichtag; im praktischen Regelfall wird sie gleichzeitig die Grundlage für die Aufstellung der (von der Stichtagsbilanz zu unterscheidenden) Einbringungsbilanz nach § 15 darstellen, womit ihr mittelbar auch Bedeutung für die Feststellung des buchmäßigen Einbringungswertes zukommt. Die Stichtagsbilanz wird als Anwendungsvoraussetzung für die Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben betrachtet (vgl. Furherr in Kofler, Umgründungssteuergesetz3, § 12 Tz 102). Bedeutung kommt der Stichtagsbilanz insbesondere bei Einbringung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen zu, weil bei einer Teilbetriebseinbringung eine Steuerbilanz für den Gesamtbetrieb des Einbringenden bzw. im Falle der Einbringung eines Mitunternehmeranteiles eine Bilanz der Mitunternehmerschaft auf den Einbringungsstichtag vorliegen muss. Wird wie im gegenständlichen Fall der gesamte Betrieb in eine Körperschaft eingebracht, erfüllt auch die Einbringungsbilanz nach Vornahme allenfalls notwendiger steuerlicher Anpassungen im Sinne des Erkenntnisses vom 29. Jänner 2015, 2011/15/0169, das Erfordernis des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG. Nach dem vom Finanzamt nicht in Abrede gestellten Vorbringen des Revisionswerbers umfasste die Einbringungsbilanz alle am Einbringungsstichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens. Die Korrektur der Einbringungsbilanz um die Entnahmen iSd § 16 Abs. 5 UmgrStG ist einer (tatsächlich auch erfolgten) Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 gleichzuhalten. Würde man mit dem Bundesfinanzgericht auch in einem solchen Fall von einer Nichtanwendbarkeit des Art. III UmgrStG ausgehen, erwiese sich die damit verbundene Rechtsfolge der vollen Gewinnrealisierung als überschießend. Das Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der seitens des Revisionswerbers beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 26. Februar 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 GZ. RV/5100439/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR in der Beschwerdesache B F, Adr1, vertreten durch STB, Adr2, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA, vertreten durch AB, vom 28.10.2010, St.Nr. xxxx, betreffend Einkommensteuer 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 im Beisein des Schriftführers SF zu Recht erkannt: Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen: Bemessungsgrundlage Jahr Art 2009 Einkommen Höhe Abgabe Art 41.935,50 € Einkommensteuer anrechenbare Höhe 11.612,75 € -13.712,03 € Lohnsteuer ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) -2.099,28 € Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) ist als Komplementär im Ausmaß von 50% der Firma C KG beteiligt; die restliche Beteiligung im Ausmaß von 50% wird vom Kommanditisten gehalten. 2. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte er aus dem Titel des Verlustabzuges Sonderausgaben in Höhe von 30.119,82 € geltend. 3. Über Nachfrage des Finanzamtes erläuterte er dies folgendermaßen: Die Fa. A GmbH wurde per 29.2.2008 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und die C KG errichtet. Die Gesellschafter der A GmbH B F und D F hielten einen Anteil von je 50% am Stammkapital. In der durch die Umwandlung errichteten C KG bleibt das Beteiligungsverhältnis gleich. Die Verlustvorträge errechnen sich daher wie folgt: Verlustvorträge der A GmbH 2007 215.715,04 "Verbrauch" 2008 (75% v. Gewinn 105.607,96) -79.205,97 136.509,07 50% B F 68.254,54 50% D F 68.254,53 4. Nachdem ein Verlustabzug im Erstbescheid ursprünglich anerkannt worden war, erging im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens gemäß § 299 BAO ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid 2008 vom 23.06.2010, in dem dieser unberücksichtigt blieb. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aufgrund der §§ 10 UmgrStG iVm 4 Z 1a UmgrStG bei einer Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG zum 28.2.2008 eine Geltendmachung der Verluste durch den Gesellschafter der KG erst im darauf folgenden Veranlagungszeitraum – dh erst bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 und nicht bereits 2008 – möglich sei. Darüber hinaus wurde dem Bf bereits im Rahmen der Bescheidbegründung für das Jahr 2008 die Ansicht der Finanzverwaltung mitgeteilt, dass im Rahmen der Umwandlung der Fa. E GmbH gemäß Art. II UmgrStG in die Fa. C KG ein Übergang der noch nicht verrechneten Verluste nicht stattgefunden haben könne, da dies voraussetze, dass auch das den Verlust verursachende Vermögen an das Nachfolgeunternehmen übertragen werde (Verweis auf § 4 Z 1 lit. c UmgrStG). Der Einkommensteuerbescheid 2008 erwuchs in Rechtskraft. Seite 2 von 30 5. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Bf abermals Sonderausgaben aus dem Titel des Verlustabzuges in Höhe von 38.134,72 € geltend. 6. Im Zuge des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 28. Oktober 2010 wurden diese nicht anerkannt, wobei begründend – zum Teil gleichlautend mit der Begründung betreffend Einkommensteuer 2008 – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Unter Anwendung des Artikels II des Umgründungssteuergesetzes sei seitens der Gesellschafter B und D F durch Anrechnung von jeweils 50% des Eigenkapitals der umgewandelten A GmbH mit Vertrag vom 17.9.2008 rückwirkend auf den 29.02.2008 die Fa. C KG gegründet worden. Dabei sei beabsichtigt gewesen, die bis zum Umgründungsstichtag bei der Fa. E GmbH nicht zur Verrechnung gekommenen Verlustvorträge gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG in Höhe von insgesamt -110.107,08 € ebenfalls auf die neu gegründete KG übergehen zu lassen bzw. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Beteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung (jeweils 50%) einer Verwertung zuzuführen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung habe jedoch im Rahmen der Umwandlung ein Übergang der noch nicht verrechneten Verluste nicht stattgefunden, da dies voraussetze, dass auch das den Verlust verursachende Vermögen an das Nachfolgeunternehmen übertragen werde. Gemäß § 4 Z 1 lit. c UmgrStG sei, "wenn der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht in einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert sei, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben sei, der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen". Im gegenständlichen Fall sei vor dem Umwandlungsstichtag das Anlagevermögen der übertragenden Gesellschaft fast vollständig veräußert worden (BW 28.2.2007: 256.160,00 €; BW 28.2.2008: 9.720,00 €; Anlagenerlös WJ 2008: 385.500,00 €) und in der Folge auch die Zahl der Beschäftigten drastisch reduziert worden. Eine Vergleichbarkeit des übergegangenen Vermögens mit jenem zum Zeitpunkt der Verlustentstehung sei somit nicht mehr gegeben. 7. Dagegen erhob der Bf durch seine steuerliche Vertreterin innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 Berufung und beantragte für den Fall der Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung sei im gegenständlichen Fall nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit der Unternehmen tatsächlich gegeben. Die A GmbH sei ursprünglich eine kleine Transport GmbH gewesen, die sich ausschließlich mit Granittransporten und Erdbau beschäftigt habe. Seite 3 von 30 Zur Ausweitung des Geschäftsbetriebes sei als erfolgsversprechende Unternehmensidee im Mai 2004 eine Raupenmobile Bakkenbrechanlage angeschafft worden. Dieses mobile Gerät habe die Option ermöglicht, Bauschutt und auch Asphalt, der beim Abbau der alten Straßen anfällt, recyceln zu können. Leider habe sich diese Geschäftsidee als nicht gewinnbringend herausgestellt und die sehr hohen Abschreibungen der Anlage hätten Verluste ausgelöst. Dieses Kapitel sei im Einvernehmen mit der Bank durch einen Verkauf der Anlage abgeschlossen. Dieses fehlgeschlagene Investitionsprojekt habe in einem Zwangsausgleich gemündet, in welchem aber – in Verbindung mit dem Verkauf dieser Anlage und der Realisierung der darin enthaltenen stillen Reserven – nur die Verluste aus diesem Bereich wieder eliminiert hätten werden können. Übrig sei der ursprüngliche Transport- und Erdbaubetrieb mit den diesem Bereich zuzuordnenden Verlusten geblieben. Dieser Urbetrieb sei nach dem Zwangsausgleich fortgeführt, entsprechend der ursprünglichen Ausrichtung repositioniert und von der Nachfolgegesellschaft fortgeführt worden. § 10 UmgrStG bestimme für den Verlustabzug bei Umwandlungen nach Art. II UmgrStG, dass § 8 Abs. 4 Z 2 des KStG anzuwenden sei, und verweise ergänzend auf § 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG. Danach würden Verluste im Rahmen der Buchwertfortführung insoweit als abzugsfähige Verluste der übernehmenden Körperschaft gelten, als sie den übertragenen Betrieben zugerechnet werden könnten. Lit. c fordere weiters, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse der übertragene Betrieb mit jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste vergleichbar sein müsse. Damit normiere § 10 UmgrStG keinen eigenen Tatbestand, sondern übertrage explizit die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG. Nach dieser Bestimmung stehe der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen in Folge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben sei. Für die Beurteilung, ob eine derartige Veränderung stattgefunden habe, sei daher auf Lehre und Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 Z 2 KStG zurückzugreifen: Ansatzpunkt sei der Verlust der Vergleichbarkeit, also der Verlust der wirtschaftlichen Identität. Dabei müsse dieser durch das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt werden. Die im § 8 angeführten Strukturänderungen seien jene Elemente, die bei der Beurteilung des Gesamtbildes heranzuziehen seien. Sie seien aber nicht als Definition des Verlustes der wirtschaftlichen Identität zu verstehen. Jedes Tatbestandsmerkmal dürfe nicht isoliert gesehen werden, sondern immer nur in Verbindung mit dem Begriff Gesamtbild der Verhältnisse. Das führe im Ergebnis dazu, dass der Verlust der Vergleichbarkeit nur unter besonders qualifizierten Umständen anzunehmen sei (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/ Stöger, Die Körperschaftsteuer 1988, Bd. II, Tz 278, 278/1 und 279 zu § 8). Nach Ansicht der Lehre müssten für den Verlust der wirtschaftlichen Identität (Vergleichbarkeit) alle Elemente einer Strukturänderung kumulativ vorliegen. Als grundlegende Strukturänderung werde eine vollkommene Änderung des Unternehmensgegenstandes gesehen. Im gegenständlichen Fall werde dieser in keiner Seite 4 von 30 Weise geändert, es werde dieselbe Tätigkeit, wie sie im Zeitraum der Entstehung der Verluste ausgeübt worden sei, auch im Zeitpunkt der Umwandlung ausgeübt. Zu den Strukturänderungen im Einzelnen: Eine organisatorische Strukturänderung habe im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden, weil im Bereich der Willensbildung durch die Umwandlung kein Austausch der leitenden Organe erfolgt sei: Der Bf sei als Gesellschafter-Geschäftsführer der umgewandelten GmbH zum Komplementär der Nachfolgegesellschaft geworden. Seine Beteiligung mit 50% sei gleich geblieben. Der zweite Gesellschafter mit einer 50%igen Beteiligung sei Kommanditist in der Nachfolgegesellschaft mit ebenfalls 50%iger Beteiligung geworden. Auch eine wirtschaftliche Strukturänderung habe nicht stattgefunden: Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur setze grundsätzlich einen Wechsel oder eine Erweiterung des Unternehmensgegenstandes voraus. Bleibe der Unternehmensgegenstand gleich, so könne eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur vorliegen, wenn im wesentlichen Umfang neues Betriebsvermögen zugeführt werde. Ein bloßes Schrumpfen der betrieblichen Tätigkeit einer Körperschaft könne nach Sinn und Zweck der Regelung nicht als wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur angesehen werden (vgl. ebenda Tz 287). Auch durch das Folgeunternehmen werde die bestehende Struktur fortgeführt bzw. seien lediglich Erneuerungsinvestitionen zur von Anfang an bestehenden Struktur erfolgt (der Bereich der Brechanlage sei ja ein Teilbereich, der erst 2004 dazugekommen sei, sich durch die hohen Abschreibungen als Verlustbringer herausgestellt habe und der durch den Verkauf der Anlage bzw. den Zwangsausgleich im Zusammenhang damit eliminiert worden sei). Die Bestimmung des § 10 UmgrStG sei durch die ausdrückliche Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 4 KStG keine Maßnahme zur quantitativen Beschränkung von Verlustvorträgen im Verhältnis zum Betriebsumfang, sondern eine Maßnahme, den "Transfer" von Verlustvorträgen zu unterbinden, wenn die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr gegeben sei. Qualitative Merkmale könnten grundsätzlich dafür Indikatoren sein, diese seien jedoch immer im Zusammenhang mit dem "Gesamtbild der Verhältnisse" zu würdigen. So könnte durch ein weitgehendes Schrumpfen einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit und anschließend der Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit durch das Nachfolgeunternehmen die "Vergleichbarkeit nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse" verloren gegangen sein. Eine bloße Schrumpfung ohne anschließendes "andersartiges" Wachstum hingegen könne nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität führen (vgl. ebenda Tz 287 Abs. 2 und Wolf, ÖWZ 2002, 38ff). Auch in diesen Fällen den Verlustvortrag zu versagen, würde nicht den Intentionen des Gesetzes (die durch den Verweis auf § 8 KStG ganz eindeutig seien) entsprechen. Weiters würde sich eine unzumutbare Belastung eines gerade erst sanierten Unternehmens dadurch ergeben, dass es zu einer nach seiner Gesundschrumpfung unangepassten überteuerten Rechtsform verurteilt würde, wenn es nicht gravierende steuerliche Nachteile in Kauf nehmen wolle – was sowohl den Intentionen des Umgründungssteuerrechtes an sich als auch der Gleichmäßigkeit Seite 5 von 30 der Besteuerung widerspräche. Es werde daher der Antrag gestellt, die Verlustvorträge anzuerkennen. 8. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 2011 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, wobei begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Fa. A GmbH sei mit Vertrag vom 17.9.2008 gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung einer eingetragenen Personengesellschaft – Fa. C KG – umgewandelt worden. Für Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zur Umgründung noch nicht verrechnet worden seien, sei § 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG anzuwenden. Das Recht auf den fortgesetzten Verlustabzug sei mit dem Vorhandensein des verlusterzeugenden Objektes zum Umwandlungsstichtag verknüpft. In der Berufung werde ausgeführt, dass die verlusterzeugende Backenbrechanlage schon vor dem Umwandlungsstichtag verkauft worden sei; außerdem habe eine "Schrumpfung" des Betriebes stattgefunden. Nach den UmgrStR seien als Parameter für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit quantitative Messgrößen wie Umsatz, Beschäftigtenzahl, Anlagevermögen, Auftragsvolumen heranzuziehen. Diese Messgrößen seien bei der Fa. C KG deutlich geringer (1 Beschäftigte, USt-Kleinunternehmer, geringeres Anlagevermögen). Der Umfang des Betriebes am Umwandlungsstichtag sei gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben sei. Nach § 4 Z 1 lit. c UmgrStG sei in diesem Fall der Verlust vom Abzug ausgeschlossen. 9. Mit Schreiben vom 1. März 2011 beantragte der Bf, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag), wobei in diesem Zusammenhang zunächst auf die ausführliche Begründung in der Berufungsschrift verwiesen wurde. Zusätzlich wurde Folgendes eingewendet: Verlustbringer seien einerseits der die Granittransporte und den Erdbau umfassende laufende Betrieb und andererseits eine vor nicht allzu langer Zeit erfolgte Ausweitung des Geschäftsbetriebes um eine Backenbrechanlage gewesen. Diese Ausweitung sei durch den Verkauf der Backenbrechanlage wegen Unrentabilität zurückgenommen und die daraus (insbesondere aus den hohen Abschreibungen der Anlage) resultierenden Verluste durch den Gewinn (aus den stillen Reserven) der Backenbrechanlage egalisiert worden. Die verbleibenden Verlustvorträge würden nachvollziehbar aus dem jahrelang ausgeübten Betrieb mit einer charakteristischen Tätigkeit im Bereich Granittransporte und Erdbau stammen. Ein Betrieb verliere dadurch, dass er kleiner werde, nicht seine Identität, wenn sich die Relationen der wesentlichen Determinanten zueinander nicht verschieben und keine zusätzlichen Geschäftsbereiche, Finanzierungen oder Tätigkeiten dazukommen würden. Die "Anwendung" der Umgründungssteuerrichtlinien ohne Berücksichtigung des im Einzelnen wirklich zugrunde liegenden Sachverhaltes widerspreche der Absicht und dem Sinn des Gesetzes: Mit der gesetzlichen Bestimmung solle Missbrauch durch Seite 6 von 30 die "Verschleppung" von Verlustvorträgen in andere Bereiche oder deren "Verkauf" unterbunden werden – das zeige auch die Historie der rechtlichen Entwicklung. Im gegenständlichen Fall würde diese Auslegung dazu führen, dass entgegen der Absicht des Gesetzgebers, nämlich dem Betrieb und den damit verbundenen Personen die Möglichkeit zu geben, durch steuerliche Nutzung der erlittenen Verluste den Betrieb weiter fortzuführen und damit zu erhalten, entschieden würde. Dementsprechend normiere § 4 Z 1 lit. c, dass die Vergleichbarkeit des Betriebes "nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse" zu beurteilen sei. Dieses Gesamtbild erschöpfe sich aber nicht in den drei in den Umgründungssteuerrichtlinien (als Interpretationshilfe) vorgeschlagenen Parametern. 10. Mit Vorlagebericht vom 1. April 2011 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 11. Am 29.04.2011 erging ein Feststellungsbescheid für das Jahr 2009, mit welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Fa. C KG gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Der Einkunftsanteil des Gesellschafters B F (= Bf) wurde mit einem Verlust von -2.102,21 € festgestellt. 12. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden. 13. Im Rahmen der beim Bundesfinanzgericht am 04.11.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung betonte die steuerliche Vertreterin des Bf's, dass der Verlust der Identität eines Unternehmens nicht bloß an Hand quantitativer Kriterien, sondern auch im Einzelfall qualitativ zu prüfen sei. Eine wesentliche Komponente sei die Arbeitskraft der Gesellschafter-Geschäftsführer und das damit verbundene Firmen-Knowhow. Das Anlagevermögen sei nicht in seiner Größe, sondern in seiner Art bestimmend. Der Zwangsausgleich habe die Voraussetzungen für die Fortführung des Unternehmens geschaffen. Es sei zu einem Gesundschrumpfen des Unternehmens, zu einer "Redimensionierung" gekommen. Es habe in den bisherigen Bereichen mit kleineren Geräten weitergearbeitet und einen anderen Kundenkreis (Privat- statt Firmenkunden) angesprochen. Mit Geldern der Gesellschafter sei es nach und nach gelungen, den Kernbereich durch Reinvestitionen wieder aufzubauen, was ohne bestehende Struktur, Seite 7 von 30 Firmenwert, Kontakte und Knowhow nicht möglich gewesen wäre. Der Umsatz habe sich bei der KG in allen Bereichen wieder aufgebaut. In diesem Zusammenhang legte die steuerliche Vertreterin eine Aufstellung der Umsatzentwicklung bei der KG ab 2008 vor, wonach die Umsätze von 11.068,00 € (2008) über 21.067,00 € (2009), 55.461,00 € (2010), 35.686,00 € (2011), 49.273,00 € (2012) auf 91.417,00 € (2013) angestiegen waren. Das sei eine Auswirkung des Sanierungsvorganges, nicht der Umwandlung. Der Bf habe ein Dienstverhältnis mit sehr flexiblen Arbeitszeiten angenommen, um dem Familienunternehmen Geschäfte zu vermitteln. Der andere Gesellschafter, sein Bruder, habe intensiv gearbeitet. Der Sinn der Bestimmung sei, die missbräuchliche Verwendung von Verlustvorträgen zu unterbinden. Hier sei ein klassischer Sanierungsfall gegeben, eine Familiengesellschaft, die organisatorisch, personell, vom Tätigkeitsbereich her seit 1995 bestanden habe. Eine rein quantitative Beurteilung bei der Prüfung der wirtschaftlichen Identität werde dem Auftrag des Gesetzes nicht gerecht. Der Bf wies darauf hin, dass die Firma nach wie vor die gleiche sei. Es werde die gleiche Tätigkeit ausgeübt, nur die kostenintensive Brechanlage sei weggefallen. Die Firma sei verkleinert worden. Von der Bank habe man keine Kredite mehr bekommen. Privatvermögen müsse erst verdient und könne nur langsam zugeschossen werden. Hauptsächlich würde derzeit mit Mietmaschinen gearbeitet und aus Kostengründen für Privatkunden gearbeitet. In den letzten Jahren sei sukzessive investiert worden. Er verdiene das Geld mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Die dortigen Kunden seien teilweise Firmen, bei denen er auch günstig Maschinen leihen könne. Er arbeite im Verkauf von Brech- und Siebanlagen und habe einen All-in-Vertrag, könne sich die Zeit also frei einteilen. Er sei im Außendienst und hauptsächlich in Steinbrüchen, Schottergruben und bei Erdbauunternehmen unterwegs, die die gleiche Tätigkeit wie das frühere Unternehmen ausüben. Das bestehende Knowhow im Bereich der Brechtätigkeit könne er einbringen und erreichen, dass sein Bruder zB kurzfristig Disponententätigkeiten ausüben könne. Die Vertreterin der belangten Behörde bekräftigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt, dass der Umfang des Betriebes am Umwandlungsstichtag nicht vergleichbar mit jenem zum Zeitpunkt der Verlustentstehung sei. Zum Hinweis der Richterin, dass der Zwangsausgleich schon 2005, der Verkauf der Brechanlage aber erst am 20.03.2007 gewesen sei, gab die steuerliche Vertreterin an, dass die Finanzierung der Anlage durch die Bank erfolgt sei, dies unter Eigentumsvorbehalt. Die Bank habe den Zwangsausgleich ermöglicht, indem sie dem Unternehmen für den Verkauf der Anlage länger Zeit gelassen habe, um einen besseren Preis dafür erzielen zu können. Der Käufer habe dann aber nicht nur die Anlage gewollt, sondern auch die dazu passenden Geräte. Zum Transport habe man einen überschweren LKW samt riesigem Sattelauflieger gebraucht. Auch eine Raupe habe dazu gehört. Da der nunmehr kleinere Betrieb das nicht mehr benötigte, wäre dies mitverkauft worden. Über Frage der Richterin, was die GmbH nach dem 20.03.2007 noch gemacht habe, da die Erlöse von cirka 25.000,00 € laut Bilanz noch aus "Lohnbrechen" mit der Backenbrechanlage herrührten, führte der Bf aus, dass er einen Arbeitsplatz gesucht Seite 8 von 30 habe. Mit dem Rest des Verbliebenen sei versucht worden, noch ein bisschen zu arbeiten. Er habe seinen Bruder als Disponent und Ingenieur mit entsprechendem Knowhow bei der Bedienung von Brechanlagen vermittelt. Der Bf selbst habe eine Arbeit gesucht, mit der er Geld verdienen und gleichzeitig Arbeit für das Unternehmen vermitteln habe können. Es sei eine Umgründungs- bzw. Orientierungsphase gewesen. Zunächst sei einmal der Verkauf der Anlagen wichtig gewesen, um die Kredite der Bank bedienen zu können und schuldenfrei zu werden. Von den eigenen Forderungen seien die GesellschafterGeschäftsführer zurückgestanden. Danach hätten sie Arbeiten je nach Gelegenheit übernommen. Nach einem Jahr sei ein Klein-LKW gekauft worden. Leider verdiene er nicht genug für größere Investitionen. Die steuerliche Vertreterin wies ergänzend auf den Umsatz der KG in den restlichen zehn Monaten des Jahres 2008 in Höhe von 11.000,00 € hin, der vorwiegend mit Bruchschotter, Maschinen- und Personalverleih sowie Stein- und Schotterhandel gemacht worden sei (Verweis auf vorgelegte Umsatzentwicklung). Die KG habe eine Spaltmaschine, einen Splitterspaltzylinder zur Verfügung gehabt und die wesentlichen Leistungsträger, die Brüder F mit dem wesentlichen Firmen-Knowhow und den Kontakten. Über Frage der Richterin, ob eben diese Geräte am 28.02.2008 neu angeschafft worden seien, erwiderte die steuerliche Vertreterin, dass man nun statt der großen die kleineren Geräte verwendet habe. Der Bf ergänzte, dass man wegen des kleineren Baggers einen Steinspalter angeschafft habe. Teilweise sei ein Lastwagen angemietet worden, vor allem habe man am Anfang aber mit einem Privat-PKW-Anhänger gearbeitet. Erst nach und nach seien weitere Anschaffungen gemacht worden. Samt der Personalbereitstellung seines Bruders für andere Firmen seien die Umsätze langsam in Schwung gekommen. Das Gewerbe sei im Herbst 2007 aus Kostengründen ruhend gemeldet worden. Die steuerliche Vertreterin wies darauf hin, dass das aber nur vorübergehend gewesen sei. Auch die Umwandlung von der GmbH in eine KG sei aus Kostengründen passiert, der Jahresabschluss sei aufwändiger, Kammerumlage sei in dreifacher Höhe zu zahlen. Der wirtschaftliche Grund der Rechtsformänderung sei gewesen, dass man bei dem redimensionierten Unternehmen in der Fortführung nach der Sanierung die teure Rechtsform genauso wenig gebraucht habe wie den schweren Sattelaufleger. Wenn man gerade über den Winter keine großartigen Einnahmen erwarte, würden auch kleinere Beträge beim Sparen helfen. Zur Frage der Richterin, wonach aus der Bilanz zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 zwar 0 Arbeiter, aber 2 Angestellte hervorgingen, während es laut Lohnzettelauskunft 2008 nur noch eine Beschäftigte, die Mutter des Bf's, gegeben habe, gab die steuerliche Vertreterin an, dass es sich offensichtlich um ein Abgrenzungsproblem gehandelt habe. Im Jahresabschluss 2008 seien wegen des abweichenden Wirtschaftsjahres auch noch Daten aus dem Jahr 2007 erfasst, die Lohnzettelauskunft betreffe nur das Kalenderjahr 2008. Abschließend beantragte die Amtsvertreterin die Abweisung der Beschwerde entsprechend der Beschwerdevorentscheidung. Seite 9 von 30 Die steuerliche Vertreterin des Bf's hielt fest, dass es sich hier um ein langjähriges Familienunternehmen mit einer sehr konstanten Tätigkeit in drei Bereichen seit dem Jahr 1995 handle. Das Unternehmen habe nach einem Zwangsausgleich durch Restrukturierung und Redimensionierung den Fortbestand gesichert. Die Rechtsformänderung sei aus Kostengründen erfolgt und nicht, um Verlustvorträge zu lukrieren. Das sei nur eine positive Nebenwirkung gewesen. Die Eigentümer hätten erhebliche Arbeits- und Geldleistungen aus sonstigem Einkommen aufgewendet, um den Familienbetrieb zu erhalten. Es sei daher nur im Sinne des Institutes des Verlustvortrages, dass dieser bei fortgesetztem Bemühen tatsächlich auch steuermindernd anerkannt werde. Es werde daher die Anerkennung der Verluste beantragt. Über die Beschwerde wurde erwogen: I) Streitpunkt: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob und inwieweit im Gefolge einer Umgründung (Umwandlung) die Verluste der übertragenden Gesellschaft (Kapitalgesellschaft/GmbH) auf die übernehmende Gesellschaft (Personengesellschaft/ KG) übertragen und in der Folge von deren Gesellschafter als Sonderausgaben aus dem Titel des Verlustabzuges geltend gemacht werden konnten. II) Sachverhalt: Aus der Aktenlage bzw. den Ermittlungsergebnissen laut dargestelltem Verfahrensablauf ergibt sich zusammenfassend folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt: Die Fa. A GmbH (vormals E A GmbH) wurde mit Notariatsakt vom 07.07.1995 errichtet. Die Anteile wurden zuletzt zu je 50% von B F (= Bf) und dessen Bruder D F gehalten. Die Firma ermittelte den Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 für ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils am 28. bzw. 29.02. eines Jahres endete. Am 25.02.2004 wurde von der Gesellschaft, die sich mit Granittransporten und Erdbau beschäftigte, zur Ausweitung des Geschäftsbetriebes eine raupenmobile Backenbrechanlage um 408.000,00 € brutto (340.000,00 € netto) angeschafft und ins Anlagevermögen aufgenommen. Mit dieser Anlage konnten Bauschutt und Asphalt recycelt werden. Am Datum1 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet, der in einem Zwangsausgleich mündete. Mit Annahme des Zwangsausgleichs am Datum2 wurde der Konkurs per Datum3 wieder aufgehoben. Aufgrund der negativen Betriebsergebnisse der Kapitalgesellschaft waren per 28.02.2006 Verlustvorträge aus folgenden Jahren noch nicht verrechnet: Seite 10 von 30 1999 -3.360,88 2000 -14.870,53 2001 -15.725,31 2004 -70.673,93 2005 -190.394,55 2006 -19.015,68 Summe 314.040,88 Am 20.03.2007 schied die im Jahr 2004 angeschaffte Backenbrechanlage mit einem Buchwert von 231.000,00 € wieder aus dem Anlagevermögen des Betriebes aus. Daneben gingen auch sämtliche anderen Geräte und Maschinen (Förderbandwaage, Backenbrecheranlage LOKOMO, Raupenbagger, Radlader) sowie auch zur Gänze die Anlagegüter des Fuhrparks (LKW Volvo, 2 Sattelanhänger) ab, sodass sich gegenüber dem Buchwert zum 28.02.2007 in Höhe von 276.866,00 € zum 29.02.2008 nur noch ein Buchwert des Anlagevermögens in Höhe von 10.170,00 € ergab. Dieser Buchwert zum 29.02.2008 umfasste allerdings ausschließlich am 28.02.2008 angeschaffte Anlagegüter (Spaltmaschine, Splitter, Spaltzylindergerät). Mit Vertrag vom 17.09.2008 wurde die Fa. A GmbH rückwirkend per 29.02.2008 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und die C KG errichtet. An der nunmehrigen Personengesellschaft waren zu je 50% der Bf B F als Komplementär und D F als Kommanditist beteiligt, was auch dem Beteiligungsverhältnis dieser vormaligen beiden Gesellschafter an der A GmbH entsprach. Die jeweils per Ende Februar ermittelten Betriebsergebnisse der GmbH in den Jahren 2007 und 2008 beliefen sich auf folgende Höhe und entwickelte sich der durch Verlustabzug ergebende restliche Verlustvortrag in folgender Weise: 2007 Einkünfte aus GW Verlustabzug Restl. Verlustvortrag 98.325,84 -98.325,24 215.715,04 -79.205,97 136.509,07 (inkl. Sanierungsgew. iHv 122.735,97) 2008 105.607,96 Da ihm seiner Ansicht nach 50% dieses Betrages, nämlich 68.254,53 €, in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der C KG als Verlustvortrag zufielen, machte der Bf im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2009 einen Teilbetrag hievon in Höhe von 38.134,72 € als Sonderausgaben aus dem Titel des Verlustabzuges geltend. Das Finanzamt verwehrte diesen Verlustabzug im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 28.10.2010 mit der Begründung, dass das Seite 11 von 30 den Verlust verursachende Vermögen nicht mehr mit dem anlässlich der Umgründung übergegangenen Vermögen vergleichbar sei. Dagegen ist das Beschwerdebegehren gerichtet, wobei in diesem Zusammenhang auf die Beibehaltung der wirtschaftlichen Identität hingewiesen wurde, die durch die ausdrückliche Bezugnahme in § 10 UmgrStG auf § 8 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 für den Übergang der Verlustvorträge maßgeblich sei. Eine bloße Schrumpfung ohne "andersartiges Wachstum", wie es im gegenständlichen Fall gewesen sei (Beibehaltung des Unternehmensgegenstandes und der Gesellschafterstruktur) könne nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität führen. Die Versagung des Verlustvortrages auch in diesen Fällen widerspräche der Intention des Gesetzgebers. Die Entwicklung des Vermögens der GmbH bzw. jene der Beschäftigtenzahl und des Personalaufwandes in den Jahren ab 2005 stellte sich folgendermaßen dar: 2005 Beschäftigte 2006 2007 2008 2 Arbeiter 2 Arbeiter 3 Arbeiter 0 Arbeiter 1 Angestellte/r 2 Angestellte 2 Angestellte 2 Angestellte 71.238,00 44.973,00 20.531,00 0,00 306.267,00 282.224,00 256.160,00 9.720,00 1.148,00 350,00 175,00 450,00 135,00 0,00 0,00 0,00 378.788,00 327.547,00 276.866,00 10.170,00 1) Anlagevermögen/ Sachanlagen: Fuhrpark Baumaschinen Büro, EDV Sonstige 2) 3) 4) Betriebsausst. Summe/ Anlagevermögen 5) Veräußerungserlös/ 385.500,00 Fuhrpark, Geräte 20.03. bzw. 04.04.2007 Anschaffungskosten/ 11.300,00 Anlagevermögen 28.02.2008 Umsatzerlöse 378.883,10 293.994,42 281.449,00 Bilanzssumme 436.561,02 408.880,53 413.889,85 6) 25.763,05 54.894,92 1) Am Umwandlungsstichtag war noch eine Angestellte (= Mutter der Gesellschafter) vorhanden. Seite 12 von 30 2) Die im Jahr 2003 angeschafften zwei Sattelanhänger und der LKW Volvo waren am 20.3.2007 veräußert worden. 3) Dieser Buchwert umfasst drei erst am 28.2.2008 angeschaffte Geräte (Spaltmaschine, Splitter, Spaltzylindergerät - Anschaffungskosten gesamt 10.800,00 €). Sämtliche den Buchwert zum 28.02.2007 bildenden (2004 und 2006 angeschafften) Maschinen (Backenbrechanlage, Backenbrecheranlage LOKOMO, Förderbandwaage, Raupenbagger, Radlader) waren am 20.03. bzw. 04.04.2007 veräußert worden, um die Kredite der Bank nach dem Zwangsausgleich zu befriedigen. 4) Der Buchwert von 450,00 € betrifft einen am 28.2.2008 angeschafften Schreibtisch. 5) Bei diesen Erlösen handelt es sich um die laufenden Erlöse. 2008 kamen zu diesen noch Erlöse aus Anlagenverkauf im Ausmaß von 385.500,00 € (= Verkauf der Anlagen laut Punkt 1 und 2 am 20.03. bzw. 04.04.2007). 6) Darin enthalten Erlöse "Lohnbrechen" (Backenbrechanlage) in Höhe von 24.749,78 €. Der Bf nahm nach dem Abverkauf der Anlagegüter eine nichtselbständige Arbeit auf, der andere Gesellschafter (Bruder) übernahm gelegentliche Disponententätigkeiten. Da von der Bank keine Kreditmittel zur Verfügung gestellt wurden, wurden erst per 28.02.2008 wieder Anlagegüter (siehe Punkt 3) angeschafft. Mit diesen wurde der Betrieb in kleinerem Umfang fortgeführt. Das Gewerbe (Sprengungsunternehmen, Teilgewerbe Erdbau, Güterbeförderung) wurde per 30.09.2007 ruhend gemeldet. Per 18.02.2008 hinsichtlich "Teilgewerbe Erdbau" wieder aufgenommen. Nach Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2009 erging am 29.04.2011 ein Bescheid, mit dem die Einkünfte der Fa. C KG gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Der Einkunftsanteil des Bf's wurde darin mit -2.102,21 € ausgewiesen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). III) Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Finanzamtes betreffend den Bf sowie den vom Bundesfinanzgericht angeforderten Akten des Finanzamtes betreffend die Fa. A GmbH und die C KG, insbesonders aus den darin aufliegenden Bilanzen (einschließlich Umwandlungsbilanz), Verträgen (Umwandlungsvertrag, KG-Vertrag), Firmenbuchauszügen und Mitteilungen der Wirtschaftskammer S über Ruhend- und Wiederbetriebsmeldung betreffend das Gewerbe. Weiters wurden die Ergebnisse der vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die sich aus den Akten ergebenden und vorgetragenen Wertansätze von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. IV) Rechtliche Beurteilung: Seite 13 von 30 A) Rechtsgrundlagen/Allgemeines: Die für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten folgendermaßen: A) Allgemeine Bestimmungen zur Umwandlung: § 7 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl 699/1991 (in der Folge kurz UmgrStG) Anwendungsbereich: "(1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist, …. (3) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG). (4) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden." § 1 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl 304/1996, (in der Folge kurz UmwG) in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung – Begriff der Umwandlung: "Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden." § 5 UmwG - Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer eingetragenen Personengesellschaft: "(1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. An dieser Personengesellschaft müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, beteiligt sein; die übrigen Gesellschafter haben einen Anspruch auf Abfindung. ..." B) Bestimmungen zum Verlustabzug: § 10 UmgrStG (Verlustabzug): "§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: 1. a) Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a, c und d anzuwenden. b) Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses Seite 14 von 30 in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. …. 3. § 4 Z 2 ist auf Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft anzuwenden." § 8 Abs. 4 KStG 1988 - Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung (in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung): "(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen: 1. Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988. 2. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden." § 4 UmgrStG – Verlustabzug: "§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: 1. a) Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. b) Verluste der übernehmenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, bleiben abzugsfähig, soweit die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sind. c) Ist in den Fällen der lit. a und b der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht Seite 15 von 30 mehr gegeben ist, ist der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen. d) Im Falle der Verschmelzung verbundener Körperschaften sind vortragsfähige Verluste der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, um abzugsfähige Teilwertabschreibungen zu kürzen, die die beteiligte Körperschaft auf die Beteiligung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben, vorgenommen hat;... 2. Ein Mantelkauf, der den Abzug von Verlusten ausschließt, liegt auch dann vor, wenn die wesentlichen Änderungen der Struktur zu einem Teil bei der übertragenden und zum anderen Teil bei der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Änderungen zum Zwecke der Verbesserung oder Rationalisierung der betrieblichen Struktur im Unternehmenskonzept der übernehmenden Körperschaft stehen Sanierungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 dritter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gleich." § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988: "(6) Als Sonderausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, - wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und - soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln. (7) Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind." B) Erwägungen: 1) Zum Umwandlungsvorgang – errichtende Umwandlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG: Umwandlungen sind Vorgänge, bei denen die Rechtsform des Unternehmens geändert wird. Es gibt formwechselnde Umwandlungen, bei denen sich die Identität des Unternehmens nicht ändert, sowie übertragende Umwandlungen, bei denen sich diese 2 ändert (Kofler, UmgrStG , § 7 Rz 1, 2 und 4). Innerhalb der übertragenden Umwandlungen ist zu unterscheiden zwischen verschmelzenden Umwandlungen (= Übertragungen auf den Hauptgesellschafter) und errichtenden Umwandlungen (= Übertragung auf eine durch die Umwandlung errichtete Personengesellschaft). Gesellschaftsrechtliche Grundlage der Umwandlungen ist das UmwG. Der übertragende Rechtsträger geht unter und das Vermögen wird mittels Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluss der Liquidation auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Seite 16 von 30 2 Übertragende Umwandlungen können unter Art. II UmgrStG fallen (Kofler, UmgrStG , § 7 Rz 4). In den Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes fallen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG (Art. II) "errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist." Nachfolgerechtsträger ist bei einer errichtenden Umwandlung eine neu gegründete Personengesellschaft (zB OG oder KG). Die übertragende Kapitalgesellschaft erlischt mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch. Das Vermögen (der Betrieb) der Kapitalgesellschaft geht im Zuge der Umwandlung auf die neu errichtete Personengesellschaft über. Rechtsnachfolger im Sinne des UmgrStG sind gemäß § 7 Abs. 3 UmgrStG die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG). Auf Grund der Rückwirkensfiktion gilt auch steuerlich das Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft dem Rechtsnachfolger am Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages als übertragen. § 8 Abs. 3 UmgrStG normiert dazu, dass das Einkommen so zu ermitteln ist, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Umwandlungsstichtages erfolgt wäre. Ertragsteuerlich endet somit für die übertragende Kapitalgesellschaft mit Ablauf des Umwandlungsstichtages ihr letztes Wirtschaftsjahr. Die übertragende Kapitalgesellschaft wird mit dem Gewinn oder Verlust aller im Kalenderjahr des Umwandlungsstichtages endenden (Rumpf-) Wirtschaftsjahre letztmalig veranlagt (Walter, Umgründungssteuerrecht, 7. Auflage, Rz 232; UFS 6.5.2010, RV/1160-L/08). Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft (= A GmbH) auf eine Personengesellschaft (= C KG). Dass es sich hiebei um eine errichtende Umwandlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG handelte, auf die Art. II UmgrStG anwendbar ist, stand zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht in Streit. 2) Zum Verlustabzug: Strittig war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob auf Basis der für eine Umwandlung nach Art. II UmgrStG anwendbaren Bestimmungen ein Übergang der Verlustvorträge der GmbH auf die Rechtsnachfolger möglich sei. Die für die Beurteilung von Zulässigkeit und Art eines entsprechenden Verlustabzuges bei den Rechtsnachfolgern maßgeblichen gesetzlichen Anordnungen finden sich – zum Teil in Form von Verweisen auf Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes sowie § 4 UmgrStG – in § 10 UmgrStG (siehe obiges Zitat). Seite 17 von 30 2.1. Zum Verhältnis § 10 UmgrStG/§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988: § 10 UmgrStG verweist zunächst auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 , woraus sich Folgendes ergibt: - bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben ist grundsätzlich auch der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 (= Verluste, die in einem der vorangegangen Jahre entstanden sind und noch nicht verbraucht wurden) zu berücksichtigen; - in Fällen des Mantelkaufes steht ein Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr gegeben ist, außer wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen; - Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven aufgedeckt werden. Durch die indirekte Anwendbarkeit der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist somit zunächst gewährleistet, dass die Verlustvorträge des Rechtsvorgängers in Umgründungsfällen beim Rechtsnachfolger auch berücksichtigt werden können, wenn die zivilrechtliche Identität des Rechtssubjektes (hier: Personengesellschaft/KG anstatt Kapitalgesellschaft/GmbH) nicht bestehen bleibt, dies aber eben nur nach Maßgabe der unten näher zu prüfenden Kriterien des § 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG. Dass im gegenständlichen Fall noch nicht verbrauchte Verluste aus den Vorjahren vorlagen, ist unstrittig. Die Möglichkeit des Abzuges dieser Verluste war daher nach den Kriterien des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 iVm § 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG zu prüfen. Der Bf wendete in seiner Beschwerdeschrift (= vormals Berufung) ein, dass durch die explizite Übertragung der Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in den Tatbestand des § 10 UmgrStG der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zustehe, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben sei. In der Folge stellt er, zurückgreifend auf Lehre und Judikatur zum Mantelkauftatbestand des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, dar, dass eine wirtschaftliche Strukturänderung schon allein deshalb nicht vorgelegen habe, weil sich der Unternehmensgegenstand in keiner Weise geändert habe. Im Zeitpunkt der Umwandlung werde dieselbe Tätigkeit ausgeübt, wie sie im Zeitraum der Entstehung der Verluste ausgeübt worden sei. Eine organisatorische Strukturänderung habe ebenfalls nichts stattgefunden, weil im Bereich der Willensbildung durch die Umwandlung kein Austausch der leitenden Organe erfolgt sei. Der Bf sei als Gesellschafter-Geschäftsführer der umgewandelten GmbH zum Komplementär der Nachfolgegesellschaft geworden. Seine Beteiligung mit 50% sei gleich geblieben. Der zweite Gesellschafter sei Kommanditist in der Nachfolgegesellschaft mit ebenfalls 50%iger Beteiligung geworden. Seite 18 von 30 Die Bestimmung des § 10 UmgrStG sei durch die ausdrückliche Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 keine Maßnahme zur quantitativen Beschränkung von Verlustvorträgen im Verhältnis zum Betriebsumfang, sondern eine Maßnahme, den "Transfer" von Verlustvorträgen zu unterbinden, wenn die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr gegeben sei. Hiezu ist Folgendes auszuführen: Dem Bf ist grundsätzlich nicht darin entgegenzutreten, dass sich im gegenständlichen Fall durch die Umwandlung weder eine Änderung des Unternehmensgegenstandes noch der handelnden Personen ergeben hat. Allein aus dieser Feststellung ist aufgrund des Verhältnisses der Bestimmungen des § 10 UmgrStG und § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 für sein Beschwerdebegehren aber nichts gewonnen. Durch die Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in den §§ 4 und 10 UmgrStG wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Möglichkeit des Verlustabzuges auch in Umgründungsfällen gegeben ist, dies aber nur unter den dort festgelegten Bedingungen (arg.: "§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: …"; siehe hierzu auch VwGH 22.02.2007, 2006/14/0033). Für Verluste übertragender Körperschaften sind dies eben die in § 4 Z 1 UmgrStG dargestellten Bedingungen, darunter jene des § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG (Vorhandensein des verlustverursachenden Vermögens; Vergleichbarkeit aufgrund des Umfanges des Betriebes) zu überprüfen. Wenn der Bf in seiner Beschwerde die wirtschaftliche und organisatorische Identität anspricht, so bezieht er sich hierbei auf den in § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 2. Satz festgehaltenen "Mantelkauftatbestand". Dass ein solcher Mantelkauf vorlag, wird aber gar nicht unterstellt, zumal im gegenständlichen Fall mangels Erwerbs der Anteile einer Kapitalgesellschaft, die als Rechtssubjekt bestehen geblieben wäre, ohnehin keine zivilrechtliche Identität mehr gegeben war (Wolf, Der Mantelkauf im Österreichischen Abgabenrecht, ÖZW 2002, 38ff; 23 Quantschnigg ua, KStG , § 4 Rz 54 – danach handelt es sich beim Mantelkauf um den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die in der Regel ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, aber als solche noch bestehen bleibt und somit – im Unterschied zur wirtschaftlichen Identität – ihre zivilrechtliche Identität beibehält). Das UmgrStG knüpft zwar ebenfalls an die Mantelkaufbestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 an, erweitert aber deren Anwendungsbereich bei Umgründungen (Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG § 4 Rz 1ff). Die – in diesem Zusammenhang vorgesehenen – gesonderten Regelungen des UmgrStG sind im Verhältnis zu den "allgemeinen Regelungen" des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 lex specialis (vgl. Massoner, Mantelkauf, 46ff mwH; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr,KStG § 8 Tz 520; UFS 24.06.2013, RV/1067-L/06). Zu prüfen war daher hier nicht die mangelnde Vergleichbarkeit aufgrund des Verlustes der wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe des Mantelkauftatbestandes. Seite 19 von 30 2.2. Zur Sonderregelung des § 4 UmgrStG: § 4 UmgrStG regelt einerseits den grundsätzlichen Übergang des Verlustabzuges iSd § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft, das Erfordernis der Buchwertfortführung und den Zeitpunkt der Berücksichtigung, sieht aber andererseits eine Reihe von Einschränkungen dieses "Übergangs des Verlustabzugs" und analoge Beschränkungen des Fortbestehens von Verlusten der übernehmenden Gesellschaft vor. § 4 Z 1 lit. a und c möchten den Fall ausschließen, dass eine übertragende "Verlustgesellschaft" zur Verlustverwertung auf eine übernehmende "Gewinngesellschaft" verschmolzen wird, und unterbinden den Übergang von Verlusten insoweit, als das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag nicht mehr (lit. a) oder im Sinne einer "qualifizierten Umfangsminderung" nicht mehr in wirtschaftlich 4 vergleichbarer Form (lit. c) vorhanden ist (Kofler in Kofler, UmgrStG , § 4 Rz 4). Infolge der sich aus den §§ 4 und 10 UmgrStG iVm § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 grundsätzlich ergebenden Möglichkeit des Verlustabzuges gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 durch die übernehmende Gesellschaft waren die sich aus § 10 Z 1 UmgrStG iVm § 4 Z 1 UmgrStG ergebenden zusätzlichen Voraussetzungen für einen Verlustabzug zu prüfen: § 4 Z 1 lit. b UmgrStG bezieht sich auf Verluste der übernehmenden Gesellschaft und ist hier nicht relevant; § 4 Z 1 lit. d UmgrStG gilt für verbundene Körperschaften und kommt hier ebenfalls nicht zum Tragen. Prüfungswürdig erschienen im gegenständlichen Fall § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG: 2.2.1. Prüfung nach § 4 Z 1 lit. a UmgrStG: Gemäß § 4 Z 1 lit. a UmgrStG gelten noch nicht verrechnete Verluste ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum insoweit als abzugsfähige Verluste, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können, wobei das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sein muss. 2.2.1.1. Im gegenständlichen Fall ist der dem Umwandlungsstichtag 28.2.2008 folgende Veranlagungszeitraum das Jahr 2009. Die Prüfung hatte, wie auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unstrittig, für den Veranlagungszeitraum 2009 zu erfolgen. 2.2.1.2. Diese Bestimmung erfordert weiters, dass das verlustverursachende Vermögen am Umwandlungsstichtag vorhanden sein muss. Führt die übertragende Gesellschaft einen Betrieb, ist Beurteilungseinheit ein weggefallener Betrieb oder Teilbetrieb (Jann, Umgründungen im Steuerrecht, 2. Aufl., Wien 2015, S. 52). Entscheidend ist, ob der verlustverursachende Betrieb oder Teilbetrieb am Umwandlungsstichtag als eigenständiges Verlustobjekt tatsächlich vorhanden ist. Die Begriffe Betrieb oder Teilbetrieb sind nach ertragsteuerlichen Kriterien auszulegen. Betrieb ist die Zusammenfassung von menschlicher Arbeitskraft und sachlichen Produktionsmitteln Seite 20 von 30 zu einer organisatorischen Einheit zur Erzielung von Einkünften (VwGH 18.11.2009, 2006/13/0160 mwN). Wird ein bereits eingestellter Betrieb nachträglich wieder aufgenommen, ändert dies nichts am Wegfall der damit verbundenen Verlustvorträge (VwGH 26.06.2014, 2010/15/0140). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass das gesamte Anlagevermögen des Betriebes der übertragenden GmbH am Beginn des Wirtschaftsjahres 2007/2008 (im März 2007) zwecks Schuldentilgung im Gefolge des Zwangsausgleichs abverkauft wurde. Ebenso begab sich der Betrieb seiner Arbeitskräfte; lediglich eine Angestellte, die Mutter der Gesellschafter-Geschäftsführer, verblieb. Im Herbst 2007 wurde das Gewerbe ruhend gemeldet. Erst knapp vor dem Umwandlungsstichtag (29.02.2008) wurden am 28.02.2008 wieder Anlagegüter angeschafft, um den Betrieb in kleinerem Umfang fortzuführen. Unter Bedachtnahme darauf, dass etwa gerade auch bei einem Transportunternehmen der Fuhrpark zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört (VwGH 30.09.1999, 97/15/0016), erschien im gegenständlichen Fall die Unterstellung naheliegend, dass der verlustverursachende Betrieb mit dem Abverkauf des Anlagevermögens und damit seiner wesentlichen Betriebsgrundlagen eingestellt worden war, zumal im Herbst 2007 auch das Gewerbe ruhend gemeldet wurde. Erst knapp vor dem Umwandlungsstichtag wurde er mit anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen (anderem Anlagevermögen) wieder aufgenommen. Damit wäre das Schicksal der Beschwerde aber schon entschieden. Die Wiederaufnahme des einmal eingestellten (verlusterzeugenden) Betriebes knapp vor dem Umwandlungsstichtag ändert nämlich nach der oben zitierten Rechtsprechung nichts am Wegfall der durch diesen verursachten Verlustvorträge gemäß § 4 Z 1 lit. a UmgrStG. Der Bf konnte allerdings im Zuge des Beschwerdeverfahrens (insbesonders im Rahmen der mündlichen Verhandlung) glaubhafte Anhaltspunkte dafür darlegen, dass eine Betriebsfortführung jedenfalls geplant war, sobald es die finanziellen Möglichkeiten wieder erlaubten (dies im Unterschied zu VwGH 26.06.2014, 2010/15/0140, wo solche Anhaltspunkte nicht vorgelegen hatten). Keine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Betrieb bloß ruhend ist, das heißt nur vorübergehend in der Absicht eingestellt wird, ihn in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen (zB wegen Beschädigung oder Zerstörung wesentlicher Betriebsgrundlagen; siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 15). Im gegenständlichen Fall wurde das Gewerbe im Februar 2008 tatsächlich wieder aufgenommen; anstatt der verkauften Anlagegüter wurden Geräte gekauft, mit denen der Betrieb in kleinerem Umfang wieder fortgesetzt werden konnte. Dass dieser Ankauf aufgrund mangelnder Kreditmöglichkeiten erst nach mehreren Monaten möglich, aber immer beabsichtigt war, konnte der Bf in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher für notwendig, eine Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes auch im Hinblick auf den (tatsächlich auch von der belangten Behörde herangezogenen) Tatbestand des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG durchzuführen: 2.2.2. Prüfung nach § 4 Z 1 lit. c UmgrStG: Seite 21 von 30 Gemäß § 4 Z 1 lit. c UmgrStG ist dann, wenn u.a. in den Fällen des lit. a der Umfang des Betriebes bzw. von einem solchen nicht zurechenbaren Vermögensteilen am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert ist, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, der von diesem Betrieb, Teilbetrieb oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen. In Lehre und Verwaltungspraxis hat sich in diesem Zusammenhang die Bezeichnung als "qualifizierte Umfangsminderung" herauskristallisiert. Bei betriebsführenden Körperschaften wird damit der üblicherweise als qualifizierte Betriebseinschränkung bezeichnete Sachverhalt angesprochen. Maßgeblich ist, dass die Vergleichbarkeit am Verschmelzungsstichtag gegeben ist (Bruckner in Helbich/ Wiesner/Bruckner, Umgründungen, I § 4 Rz 42). Übertragen auf die Umwandlung ist das der Umwandlungsstichtag. Das verlusterzeugende Vermögen im Zeitpunkt der Verlustentstehung muss somit mit jenem im Zeitpunkt des Umwandlungsstichtages vergleichbar sein. Dabei ist ausgehend vom Umfang des Vermögens zum Verschmelzungsstichtag für jedes vergangene Wirtschaftsjahr die Vergleichbarkeit zu 9 prüfen ("Rückwärtsbetrachtung"; Walter, Umgründungssteuerrecht 2013 , Rz 115f unter Verweis auf die UmgrStR 2002 RZ 218ff). Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, anhand welcher betriebswirtschaftlicher Parameter die Vergleichbarkeit zu beurteilen ist. Aufgrund des verwendeten Begriffes "Umfang" ist auf quantitative und nicht auf qualitative betriebswirtschaftliche Kriterien abzustellen. Irrelevant sollte daher – im Gegensatz zur Mantelkaufregelung des § 8 Abs.4 Z 2 KStG – auch eine Änderung des Betriebsgegenstandes sein. Bei betrieblichen Einheiten kommen nach herrschender Ansicht dafür sinnvollerweise vor allem folgende Kriterien in Frage: • Umsatz • Auftragsvolumen und Produktionsvolumen • Anlagevermögen, Anlagenintensität • Umlaufvermögen • Bilanzsumme • Substanzwert • Beschäftigtenzahl Die Grenze, ab der eine Vergleichbarkeit im Sinne des lit. c wegen Minderung eines für die "Identifizierung" einer Einkunftsquelle maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Parameters nicht mehr gegeben ist, wird von einem Teil der Literatur (Quantschnigg in FS Bauer, 255ff; Huber, FJ 1992, 102ff; unklar Schneider, SWK 1992, A I 257ff) und Verwaltungspraxis (BMF 11.5.1994, RdW 1994, 264; UmgrStR 2002 Rz 222, 1190) mit 25% angegeben. Demnach ist eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben, wenn maßgebliche Parameter auf ein nur 25%iges oder geringeres Ausmaß absinken. Ein anderer Teil der Literatur nimmt das Fehlen der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit erst Seite 22 von 30 4 bei einem Absinken auf 10% und weniger an (zB Helbich, Umgründungen , 307; Helbich/ 5 Wiesner, Umgründungen , 71; Hügel/Mühlechner/Hirschler, UmgrStG, § 4 Rz 41; in diesem Sinne auch UFS 24.06.2013, RV/1067-L/06; siehe zu alldem auch Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, I § 4 Rz 46). Gleichgültig wie man die Schwelle beziffert, entscheidend ist eine Gesamtschau der Parameteränderungen. Auf die Reduktion eines einzigen Paramters kann es nicht ankommen (Hügel, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht, Wien 2009, § 4 Rz 51). Auch nach herrschender Ansicht in der Betriebswirtschaftslehre kann die Unternehmensgröße und ihre Veränderung nicht anhand eines einzigen Kriteriums beurteilt werden (Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, I § 4 Rz 47). Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung aller herangezogenen Messgrößen 4 (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG , § 4 Rz 19 unter Verweis auf Bruckner, Objektbezogener Verlustvortragsübergang bei Verschmelzungen in Bergmann (Hrsg),Praxisfragen zum Körperschaftsteuerrecht, Werilly-FS 84). Hat sich der Umfang des Vermögens qualifiziert vermindert, geht ein von diesem Vermögen verursachter, aber noch nicht verrechneter Verlust zur Gänze verloren; eine anteilige Verminderung ist in lit. c nicht vorgesehen (Bruckner in Helbich/Wiesner/ Bruckner, Umgründungen, I § 4 Rz 48). § 4 Z 1 lit. c UmgrStG legt die Vergleichszeitpunkte für die Beurteilung der qualifizierten Umfangsminderung einerseits mit dem Verschmelzungsstichtag und andererseits dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste fest. Hinsichtlich des Entstehens des Verlustvortrages ist das verlustverursachende Vermögen jener Vermögensbestand, der am betreffenden Bilanzstichtag zur Verfügung stand. Sodann ist die Vergleichbarkeit am Verschmelzungsstichtag (Umwandlungsstichtag) maßgeblich; spätere Änderungen sind für die Frage des Verlustüberganges oder des weiteren Verlustabzuges nach § 4 Z 1 ohne 4 Bedeutung ( Kofler/Six in Kofler, UmgrStG , § 4 Rz 109). Wendet man nun diese in Literatur und Verwaltungspraxis zur Frage der "qualifizierten Umfangsminderung" im Sinne des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG getätigten Aussagen auf den beschwerdegegenständlichen Fall an, so führt dies zu folgendem Ergebnis: 2.2.2.1. Feststellung der Verlustentstehungszeitpunkte: Wesentlich erscheint im gegebenen Zusammenhang zunächst die Feststellung, in welchem Zeitraum jene Verluste entstanden sind, deren Vortrag der Bf begehrt. Laut Aktenlage stellten sich die bis Ende des Wirtschaftsjahres 2006 noch offenen Verlustvorträge der GmbH folgendermaßen dar: 1999 -3.360,88 2000 -14.870,53 2001 -15.725,31 Seite 23 von 30 2004 -70.673,93 2005 -190.394,55 2006 -19.015,68 Summe -314.040,88 In den Jahren 2007 und 2008 wurden die aufgrund positiver Einkünfte der Kapitalgesellschaft folgendermaßen verwertet: Einkünfte aus GW 2007 98.325,84 Verlustabzug Restl. Verlustvortrag -98.325,24 215.715,04 -79.205,97 136.509,07 Inkl. Sanierungsgew. iHv 122.735,97 2008 105.607,96 Der Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 ist von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen. Die gesetzliche Vorschrift für den Verlustabzug gibt dem Abgabepflichtigen kein Wahlrecht, wann er von dem Recht des Verlustabzuges Gebrauch machen will (VwGH 19.9.2013, 2012/15/0014). Der Verlustabzug ist somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verrechnen; besteht aus mehreren Jahren ein Verlustabzug, so ist zunächst der ältere abzuziehen (Wiesner/ Grabner/Wanke, EStG § 18 Anm. 189f). Bei Verlustvorträgen aus verschiedenen Jahren ist daher stets derjenige aus dem früheren Jahr vorrangig abzuziehen (Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, 39. Lfg., § 18 Abs. 6 und 7 Rz 10 7.1; Doralt/Renner, EStG , § 18 Rz 311). Der Verlustabzug ist somit zwingend sobald als möglich und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen (UFS 30.7.2004, RV/3675-W/02; Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 18 Anm. 190). Dies führt im gegenständlichen Beschwerdefall zu folgendem Ergebnis: Durch die übertragende GmbH wurde per 28.02.2008 (= Umwandlungsstichtag) von deren Verlustvorträgen noch ein Betrag von 79.205,97 Euro verbraucht, sodass insgesamt ein unverbrauchter Restbetrag an Verlustvorträgen in Höhe von 136.509,07 Euro verblieb (siehe hiezu auch Aufstellung des Bf im Veranlagungsverfahren 2008). Wie sich aus der Zusammenschau mit obiger Aufstellung betreffend Verlustentwicklung ergibt, umfasst dieser Betrag an offenen Verlustvorträgen zunächst den noch nicht verbrauchten (verrechneten) Verlust aus dem Jahr 2005 (117.493,39 Euro) sowie den gesamten Verlust des Jahres 2006 (19.015,68 Euro). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass diese Art der Verlustverrechnung keine, wie vom Bf in seinem Vorlageantrag vermeint, vorrangige Verrechnung der in den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 erzielten positiven Einkünfte mit Verlusten aus der Backenbrechanlage Seite 24 von 30 ermöglicht. Vielmehr waren jeweils die älteren Verluste des Betriebes zur Verrechnung zu bringen, sodass im gegenständlichen Fall letztlich jene aus den Jahren 2005 und 2006 zum Vortrag verblieben. Es waren daher die betriebswirtschaftlichen Parameter laut Bilanzen zum 28.02.2005 und 2006 jenen laut Umwandlungsbilanz zum 28.02.2008 gegenüberzustellen. 2.2.2.2. Vergleichsprüfung im Hinblick auf den Umfang des Betriebes: Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur gleichlautenden Formulierung des § 1 Abs. 5 Satz 2 StruktVG ausgesprochen hat, sind bei Prüfung der Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Umfangsminderung nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Betrieben generell insbesonders der Umsatz, das Anlagevermögen und das Auftragsvolumen von Bedeutung (VwGH 18.7.2001, 99/13/0194). Des Weiteren wird sich die Auswahl der Kriterien auch an unternehmensund branchenspezifischen Umständen, die auf das Gesamtbild der Verhältnisse einen Einfluss haben, zu orientieren haben (siehe hiezu auch Bruckner/Kolienz in ÖStZ 2007, 474ff unter Verweis auf den UmgrStR-Wartungserlass 2006/2007). Welche Kriterien im konkreten Fall zur Prüfung der Vergleichbarkeit tatsächlich geeignet sind, ergibt sich somit auch aus der Eigenart des Betriebes, wobei sich die Bedeutung der einzelnen Gruppen von Vermögenswerten für den Betrieb auch aus den jeweiligen Bilanzansätzen erschließen lässt. Im gegenständlichen Fall erschien es sachgerecht, vor allem die Parameter Anlagevermögen sowie Beschäftigtenzahl heranzuziehen, da bei einem Betrieb, der sich mit Granittransporten und Erdbau beschäftigt, auf der Hand liegt, dass in diesem Zusammenhang vor allem entsprechende Geräte und Fahrzeuge sowie diese bedienende Arbeiter notwendig sind (siehe hiezu auch VwGH 30.9.1999, 97/15/0016, wonach zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Transportunternehmens vor allem der Fuhrpark zählt). Dass das Knowhow der Geschäftsführer, auf das von der steuerlichen Vertreterin des Bf's in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen wurde, beim beschwerdegegenständlichen Betrieb zu den wesentlilchen Betriebsgrundlagen gehören würde, kann in Bezug auf den gegenständlichen Unternehmensgegenstand nicht erachtet werden, zumal ein bestimmtes Fachwissen des Betriebsinhabers bzw. Geschäftsführers bei Betrieben in der Regel generell zu unterstellen ist. Gerade das angesprochene Wissen um die Bedienung der Backenbrechanlage hatte aber zudem für den am Umwandlungsstichtag bestehenden Betrieb keine Bedeutung mehr. Dass das Umlaufvermögen nur eine untergeordnete Rolle spielt, lässt sich auch aus den Bilanzen der übertragenden Gesellschaft in den Verlustjahren ersehen. Wesentlich erschien im gegenständlichen Fall im Zuge des Vergleiches jedoch das Kriterium der Umsätze. Das für die Beurteilung wesentliche Gesamtbild der Verhältnisse ergibt sich für den gegenständlichen Fall aus folgender Aufstellung: 2005 Beschäftigte 2 Arbeiter 2006 2 Arbeiter 2007 3 Arbeiter 2008 0 Arbeiter Seite 25 von 30 1 Angestellte/r 2 Angestellte 2 Angestellte 2 Angestellte 71.238,00 44.973,00 20.531,00 0,00 306.267,00 282.224,00 256.160,00 9.720,00 1.148,00 350,00 175,00 450,00 135,00 0,00 0,00 0,00 378.788,00 327.547,00 276.866,00 10.170,00 Anlagevermögen/ Sachanlagen: Fuhrpark Baumaschinen Büro, EDV Sonstige Betriebsausst. Summe/ Anlagevermögen (2005: 2,68%; (Prozentsatz) 2006: 3,10%) Veräußerungserlös/ 385.500,00 Fuhrpark, Geräte 20.03., 04.04.2007 Anschaffungskosten/ 11.300,00 Anlagevermögen (2,93%) 28.02.2008 (Prozentsatz/ Veräußerungswert) Umsatzerlöse 378.883,10 293.994,42 281.449,00 (Prozentsatz) 25.763,05 (2005: 6,80%; 2006: 8,76%) Bilanzsumme (Prozentsatz) 436.561,02 408.880,53 413.889,85 54.894,92 (2005: 12,57%; 2006: 13,43%) Zusammenfassend ist aus obigen Berechnungen ersichtlich, dass die laufenden Leistungserlöse/Umsätze auf unter 10% gegenüber den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 gefallen sind, wobei zu beachten war, dass die Umsätze des Wirtschaftsjahres 2007/2008 fast zur Gänze aus Erlösen aus dem Betrieb der am 20.03.2007 veräußerten Backenbrechanlage (Erlöse "Lohnbrechen" = 24.749,78 €) bestanden. Die Bilanzsumme liegt zum 28.02.2008 nur knapp über 10% der Werte 2005 bzw. 2006. Auffällig erscheint jedoch, dass gerade der für einen Betrieb dieser Art wesentliche Faktor Anlagevermögen maßgeblich unter 10% geschrumpft ist und die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer von 2 auf 0 gesunken ist. Wenngleich noch immer 2 Seite 26 von 30 Angestellte ausgewiesen sind, so muss doch festgestellt werden, dass ein Betrieb von der Art des beschwerdegegenständlichen vor allem von der Werktätigkeit von Arbeitern geprägt ist, die die Maschinen und die Kraftfahrzeuge bedienen. Außerdem war, wie sich anlässlich der mündlichen Verhandlung ergab, am Umwandlungsstichtag auch nur noch eine Angestellte, die Mutter der Geschäftsführer, vorhanden. Was das Anlagevermögen angeht, so ergibt sich aus der Umwandlungsbilanz zum 28.02.2008, dass die "Raupenmobile Backenbrechanlage" per 20.03.2007 mit einem Buchwert von 231.200 Euro aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Ebenso sind sämtliche übrige Geräte bzw. Baumaschinen mit diesem Tag (Backenbrecheranlage LOKOMO, Förderbandwaage, Raupenbagger) bzw. am 04.04.2007 (Radlader) aus dem Betriebsvermögen abgegangen. Weiters schieden alle Fahrzeuge (LKW Volvo mit 10.249 Euro/Buchwert sowie zwei Sattelanhänger) per 20.03.2007 aus dem Betriebsvermögen aus und belief sich der Wert des Fuhrparks per 28.02.2008 auf 0,00 Euro. Die qualifizierte Minderung des Anlagevermögens resultierte demnach nicht lediglich aus einer Wertminderung, sondern tatsächlich aus einer umfänglichen Verminderung. Der im Frühjahr 2007 erzielte Veräußerungserlös für Anlagevermögen (insbesonders Fuhrpark und Baumaschinen) betrug 385.500,00 €. Demgegenüber wurden am 28.02.2008 neue Geräte (Spaltmaschine, Splitter, Spaltzylindergerät) um 10.800,00 € sowie weiters ein Schreibtisch um 500,00 € angeschafft. Auch bei Gegenüberstellung des Veräußerungswertes des Anlagevermögens (395.500,00 €) und des Anschaffungswertes der neuen Anlagegüter (11.300,00 €) ergibt sich lediglich ein Prozentsatz von 2,93%. Insgesamt musste also festgestellt werden, dass das verlustverursachende bzw. zur Zeit der Verlustentstehung vorhandene Anlagevermögen (darunter die vom Bf angesprochene kostenintensive Backenbrechanlage) am Umwandlungsstichtag nicht mehr vorhanden war. Im Verein damit, dass ein Großteil der im gegenständlichen Fall anwendbaren betriebswirtschaftlichen Parameter auf Werte wesentlich unter 10% (siehe Anlagevermögen, Arbeiter, Umsätze) bzw. nur geringfügig über 10% (Bilanzsumme) abgesunken war, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unter Beachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse vom Umfang des Betriebes her nicht mehr von einer Vergleichbarkeit des Betriebes im Sinne des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG gesprochen werden. 2.3. Der Bf beruft sich insbesonders auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988. Daraus gehe hervor, dass es zu einem Verlust der Identität des Steuerpflichtigen nur infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur käme, was gegenständlich eben nicht der Fall sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die zur Qualifikation von Strukturänderungen im Sinne dieser Bestimmung entwickelte Lehre und Rechtsprechung sowie darauf, dass sämtliche Elemente einer Strukturänderung kumulativ vorliegen müssten. Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität sei im gegenständlichen Fall somit nicht gegeben gewesen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich diese Aussagen auf Fälle des Mantelkaufes im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 2. Satz KStG 1988 beziehen. Seite 27 von 30 Dass im gegenständlichen Fall kein Mantelkauf (= Erwerb von GmbH-Anteilen unter Weiterbestand der zivilrechtlichen Identität der GmbH als juristische Person) vorliegt, wurde bereits oben unter Punkt 2.1. dargelegt. Wie jedoch ebenfalls dargestellt, verlangt der Gesetzgeber für die Gewährung des Verlustabzugs bei Umgründungssachverhalten darüber hinaus die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG, wonach eine Vergleichbarkeit des Umfanges des Betriebes nach rein quantitativen Kriterien gegeben sein muss. Die Identität der "wirtschaftlichen Betätigung" allein ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend (siehe VwGH 18.07.2001, 99/13/0194 zur gleichlautenden Bestimmung des § 1 Abs. 5 StruktVG 1969 idF 563/1980). Eine Vergleichbarkeit nach quantitativen Kriterien ist im gegenständlichen Fall aber unter Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen nicht gegeben. 2.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellten der Bf und dessen Vertreterin vor allem auch die steigende Umsatzentwicklung bei der KG in den Folgejahren (2008 bis 2013) als Folge der Sanierung sowie die Bemühungen beider Gesellschafter, Geldmittel für weitere Investitionen zu verdienen, dar. Wenn diese Darstellung vom Bundesfinanzgericht auch als durchaus glaubhaft und aus betriebswirtschaftlicher Sicht vorbildliche Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes des Familienunternehmens erachtet wurden, so konnten diese Umstände aufgrund der klaren gesetzlichen Formulierung keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der hier strittigen Problematik des Überganges der Verlustvorträge nehmen. Für die Vergleichbarkeit des Betriebsumfanges sind nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG die Verhältnisse am Umwandlungsstichtag maßgeblich; spätere Änderungen sind für die Frage des Verlustüberganges oder des weiteren Verlustabzuges nach § 4 Z 1 ohne Bedeutung ( Bruckner in Helbich/Wiesner/ 4 Bruckner, Umgründungen, I § 4 Rz 42; Kofler/Six in Kofler, UmgrStG , § 4 Rz 109). 2.5. Dem Einwand des Bf's, dass die Versagung des Verlustvortrages im gegenständlichen Fall nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche, muss entgegnet werden, dass die Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen nur innerhalb des äußerst möglichen 5 Wortsinnes der entsprechenden Vorschriften erfolgen kann (Ritz, BAO , § 21 Rz 3; VwGH 18.11.2008, 2006/15/0129). Auch im Verwaltungsrecht sind die Auslegungsvorschriften der §§ 6 und 7 ABGB anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden (VwGH 23.03.2001, 98/06/0240). Dies bedeutet, dass sich eine Interpretation nach dem behaupteten Willen des Gesetzgebers nur innerhalb des sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung ergebenden Sinnes möglich ist. Die Vorschrift des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG ordnet nach ihrem klaren Wortlaut den Ausschluss des Verlustabzuges an, wenn sich der Umfang des Betriebes am Seite 28 von 30 Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert hat, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Die umfängliche Vergleichbarkeit des am Umwandlungsstichtag noch vorhandenen verlustbehafteten Vermögens stellt also eine zusätzliche Voraussetzung für den Verlustübergang dar (Kofler/Six in Kofler, 4 UmgrStG , § 4 Rz 101). Wenn dem Bf auch grundsätzlich darin zugestimmt werden kann, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung dieser Bestimmung vor allem Gestaltungsfälle zur Verlustverwertung (Fortführen des Betriebes auf "Sparflamme") verhindern wissen wollte, so ändert dies nichts daran, dass nach deren Wortlaut der klare Auftrag eines Vergleiches des Betriebsumfanges zwischen Verlustentstehungszeitpunkt und Verschmelzungsstichtag (Umwandlungsstichtag) besteht. Aus diesem Gebot der stichtagsbezogenen Vergleichsprüfung ergibt sich eindeutig, dass, wie bereits unter Punkt 2.4. dargelegt, spätere Änderungen für die Frage des Verlustüberganges oder des weiteren Verlustabzuges nach § 4 Z 1 ohne Bedeutung sind (Bruckner in Helbich/Wiesner/ 4 Bruckner, Umgründungen, I § 4 Rz 42; Kofler/Six in Kofler, UmgrStG , § 4 Rz 109). Ebenso ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG, wie vom Bf vermeint, keine gesetzliche Grundlage für die qualitative Prüfung der wirtschaftlichen Identität nach dem Vorbild der Mantelkaufbestimmung. Die Betrachtung nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht sich aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes vielmehr auf den "Umfang des Betriebes" bezogen auf die Vergleichszeitpunkte (Verlustentstehungszeitpunkt/Umwandlungsstichtag). 2.6. Insgesamt konnte dem gegenständlichen Beschwerdebegehren aufgrund obiger Erwägungen nicht beigetreten werden und war es daher abzuweisen. 3. Zur Abänderung des Bescheides: Der Bf war im beschwerdegegenständlichen Jahr 2009 an der Fa. C KG als Gesellschafter beteiligt und bezog hieraus anteilig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit (rechtskräftigem) Feststellungsbescheid 2009 vom 29.04.2011 wurden diese Einkünfte vom Finanzamt gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Der Einkunftsanteil beträgt laut diesem Bescheid -2.102,21 €. Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Ein in der Sache ergehendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat getreu der Bestimmung des § 192 BAO die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses dem Rechtsbestand angehören (VwGH 25.06.2008, 2006/15/0094; Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013], § 192 Anm. 2). Seite 29 von 30 Das Bundesfinanzgericht hatte daher den sich aus dem sich aus dem Feststellungsbescheid 2009 ergebenden Verlustanteil des Bf's als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in seinem Erkenntnis in Ansatz zu bringen. V) Zum Abspruch über die Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Die Beurteilung der Verminderung des Betriebsumfanges zwischen Verlustentstehungszeitpunkt und Umwandlungsstichtag ist zwar grundsätzlich im Einzelfall zu würdigen. Allerdings gibt es zur Beurteilung von Art und Ausmaß der qualifizierten Umfangsminderung im Zusammenhang mit der Prüfung der Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG noch keine höchstgerichtliche Judikatur. Eine Revision war daher zuzulassen. Linz, am 24. November 2015 Seite 30 von 30 GZ. RV/2100203/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch V als Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder R als Berichterstatter, L1 (Arbeiterkammer Steiermark) und L2 (Landwirtschaftskammer Steiermark) in der Beschwerdesache Bf., atypisch stiller Gesellschafter, F, vertreten durch BDO Graz GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Hallerschloßstraße 1, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Februar 2012, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der X GmbH und atypisch stille Gesellschafter für die Kalenderjahre 2006 und 2007, im Beisein der Schriftführerin K in der Sitzung am 26. März 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung bei der X GmbH und atypisch Stille folgende Feststellungen getroffen: Die X GmbH führe einen Betrieb, der die Entwicklung und den Vertrieb von Projektführungssoftware zum Gegenstand habe. Zu den Stichtagen 31. März und 31. Dezember 2006 habe sich nach den Zusammenschlussverträgen vom 27. Dezember 2006 und 28. September 2007 die X GmbH mit der Y GmbH (treuhändig für Q und Bf.) gemäß Art. IV UmgrStG in Form einer atypisch stillen Gesellschaft (Anteile: Q: 3,80%; X GmbH: 90,88% und Bf.: 5,32%) zusammengeschlossen. Ein neu eingetretener atypisch stiller Gesellschafter würde an den ab dem Zusammenschlussstichtag entstandenen Gewinnen bzw. Verlusten entsprechend der gesellschaftsvertraglich festgelegten Beteiligungsquote am Vermögen der Unternehmerin beteiligt werden. Ergänzend sei im Zusammenschlussvertrag vereinbart worden, dass ein neu eintretender atypisch stiller Beteiligter im Jahr seines Beitrittes einen über seine Beteiligungsquote hinaus gehenden Verlust bis zur Höhe von 190% seiner stillen Einlage zu übernehmen habe. Als wirtschaftlicher Grund für diese Vereinbarung werde von der steuerlichen Vertreterin in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Mai 2010 ausgeführt, dass die Beteiligungsnehmerin (X GmbH=Geschäftsherrin) in den letzten Geschäftsjahren zur Sicherstellung der Finanzierungsbasis und des operativen Geschäftsbetriebes erhöhte Aufwendungen, insbesondere in Forschung und Entwicklung, tätigen habe müssen. Diese in der Vergangenheit durch die Geschäftsherrin erbrachten Vorleistungen würden durch eine überproportionale Übernahme von Verlusten durch den neu eintretenden stillen Beteiligten abgegolten werden. Es sei, da die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafter jeweils rückwirkend unter Anwendung des Art. IV UmgrStG erfolgt sei, davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung der überproportional zur Beteiligungsquote zu übernehmende Verlust von 190% der Einlage bereits festgestanden bzw. bereits im Wesentlichen abschätzbar gewesen sei. Die unternehmensrechtlich getroffene Gewinnbzw. Verlustverteilung sei auch für steuerliche Belange anzuerkennen, wenn sie dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und etwaigen Haftungsrisiko der Gesellschafter Rechnung trage oder Gegenstand der Vorsorge gegen Steuerlastverschiebungen bei einem Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG sei. Wenn diese Vereinbarung aber in einem offenbaren Missverhältnis zur Beteiligung und Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter stehe, sei sie mit steuerlicher Wirkung zu korrigieren (Rz 5883 EStR 2000 mwN). Wirtschaftlicher Gehalt der vorliegenden Verlustaufteilungsvereinbarung sei, dass durch die überproportionale Verlustzuweisung an die neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter die durch Entwicklungsaufwendungen bereits in Vorjahren entstandenen Aufwendungen bzw. Verluste des Unternehmers bzw. der Mitunternehmerschaft von den jeweils neu eintretenden atypisch stillen Gesellschaftern übernommen werden würden. Diese Übernahme von Aufwendungen aus Zeiträumen, in denen der neu beigetretene atypisch stille Gesellschafter gar nicht beteiligt gewesen sei, bedeute aber nichts anderes als eine rückwirkende Beteiligung an Verlusten des Unternehmers. Eine Teilnahme eines neu beigetretenen Gesellschafters an Gewinnen/Verlusten, die vor seinem Beitritt entstanden sind, sei steuerlich nicht zulässig. Die bisher vorgenommene Verlustaufteilung sei daher mit steuerlicher Wirkung in der Weise zu korrigieren, dass den jeweils neu beigetretenen atypisch stillen Gesellschaftern jeweils nur die ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Verluste in den einzelnen Jahren zuzurechnen seien. Auf die Anwendung des Art. IV UmgrStG würden sich durch die korrigierte Seite 2 von 23 Verlustzuweisung keine Auswirkungen ergeben (vgl. Bericht vom 23. Februar 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz 1 und Beilage 1). Gegen die auf dieser Basis geänderten Gewinnfeststellungsbescheide - Verlustaufteilung unter Bedachtnahme auf die Beteiligungsverhältnisse (Q: 3,80%; X GmbH: 90,88% und Bf.: 5,32%) - hat der Beschwerdeführer (Bf.) mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Änderung der erklärten Verlustverteilung richte, erhoben: A) Sachverhalt Das Finanzamt habe zutreffend festgestellt, dass sich die X GmbH im Prüfungszeitraum 2006 bis 2008 mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Projektführungssoftware beschäftigt habe. Bei dieser im Juni 2005 gegründeten Gesellschaft handle es sich um ein forschungsintensives High-tech-Unternehmen, das sich im Prüfungszeitraum in der Start-Up-Phase befunden und daher in Verbindung mit der Softwareentwicklung hohe Vorlaufkosten, insbesondere für Forschung und Entwicklung zu tragen gehabt habe, die im Erfolgsfall in späteren Perioden zu entsprechenden Überschüssen führen sollten. Ein derartiges Geschäftsmodell sei mit einem hohen Risiko sowie mit einem hohen Finanzierungsbedarf verbunden. Hinzu komme, dass die Aufwendungen für die Software-Entwicklung gemäß § 197 UGB in der Unternehmensbilanz nicht aktiviert werden dürften, sodass die Gesellschaft in der Entwicklungsphase durch hohe Bilanzverluste gekennzeichnet sei. Da die Möglichkeiten einer klassischen Kreditfinanzierung aufgrund des fehlenden Besicherungspotentials nur in stark eingeschränktem Ausmaß offenstünden, seien derartige Gesellschaften generell auf Risikokapital angewiesen, somit auf Kapitalgeber, die unter Bedachtnahme auf das zukünftige Chancenpotential bereit seien, unternehmerische Risiken zu übernehmen und allenfalls auch den Totalverlust des von ihnen eingesetzten Kapitals in Kauf zu nehmen. In den Jahren 2006 und 2007 hätten sich Bf. und Q in diesem Sinne an der X GmbH als atypisch stille Gesellschafter beteiligt und der Gesellschaft stille Einlagen als Risikokapital zur Verfügung gestellt. Die atypisch stillen Beteiligungen seien in Anwendung des Art. IV UmgrStG eingegangen worden, wobei die Zusammenschlüsse stets als Verkehrswertzusammenschluss mit Buchwertfortführung (Quotenverschiebung) erfolgt seien, wobei die atypisch stillen Gesellschafter jeweils von der Y GmbH als Treuhänder vertreten worden seien. 1. Zusammenschluss zum Stichtag 31.3.2006 (Tranche 1) Mit Zusammenschlussvertrag bzw. Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft vom 27. Dezember 2006 habe sich die Y GmbH als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 75.000 € an der X GmbH beteiligt, wobei die Einlage treuhändig für Bf. zu zwei Dritteln und für Q zu einem Drittel erfolgt sei. Als Zusammenschlussstichtag sei der 31. März 2006 festgelegt worden. Seite 3 von 23 Abweichend vom Beteiligungsverhältnis sei vereinbart worden, dass allfällige Verluste im Zeitraum von 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 bis zu 190% der Einlage vorrangig dem neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter zugewiesen werden würden. Nach dem 31. Dezember 2006 entstehende Gewinne und Verluste seien den Mitunternehmern entsprechend der Beteiligungsquote zuzurechnen. Eine Vereinbarung über die Zurechnung von Verlusten, die vor dem Zusammenschlussstichtag angefallen waren, sei nicht getroffen worden. 2. Zusammenschluss zum Stichtag 31.12.2006 (Tranche 2) Mit Zusammenschlussvertrag bzw. Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft vom 28. September 2007 habe sich erneut die Y GmbH als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 75.000 € an der X GmbH & Still beteiligt, wobei die Einlage treuhändig jeweils zur Hälfte für Bf. und Q erfolgt sei. Als Zusammenschlussstichtag sei der 31. Dezember 2006 festgelegt worden. Abweichend vom Beteiligungsverhältnis sei vereinbart worden, dass allfällige Verluste im Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 bis zu 190% der Einlage vorrangig dem neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter zugewiesen werden würden. Nach dem 31. Dezember 2007 entstehende Gewinne und Verluste seien entsprechend der Beteiligungsquote zuzurechnen. Eine Vereinbarung über die Zurechnung von Verlusten, die vor dem Zusammenschlussstichtag angefallen waren, sei nicht getroffen worden. B) Begründung des Finanzamtes Die Nichtanerkennung der überproportionalen Verlustzuweisungen an die neu beigetretenen atypisch stillen Gesellschafter werde im Wesentlichen damit begründet, dass es dadurch zur steuerlich unzulässigen Teilnahme der neuen Mitunternehmer an Verlusten käme, die vor deren Beitritten entstanden seien. Das Finanzamt anerkenne aber ausdrücklich, dass sich durch die korrigierte Verlustzuweisung keine Auswirkungen auf die Anwendung des Art. IV UmgrStG ergeben würden. Dies impliziere daher auch, dass das Finanzamt die Zulässigkeit der steuerlich rückwirkenden Teilnahme an einem Verlust/Gewinn im Rahmen von Zusammenschlüssen nach Art. IV UmgrStG, soweit sich diese Teilnahme auf Verluste/Gewinne beziehe, die ab dem Zusammenschlussstichtag entstanden seien, anerkenne. Das Finanzamt erkenne damit in zutreffender Weise die in den vorliegenden Fällen erfolgte rückwirkende Teilnahme der neu beigetretenen atypisch stillen Gesellschafter an Verlusten, die ab dem jeweiligen Zusammenschlussstichtag entstanden seien, dem Grunde nach an. Die Behörde beschränke die Anerkennung allerdings auf eine beteiligungsproportionale Quote am Gesamtverlust. Denn sie gehe davon aus, dass die überproportionale Tragung von (NACH dem Zusammenschlussstichtag entstandenen) Verlusten durch die neu beigetretenen atypisch stillen Gesellschafter einer - unzulässigen - Teilnahme an Verlusten aus Perioden VOR ihrem Beitritt, dh. aus Perioden VOR dem Zusammenschlussstichtag gleichkomme. Die Behörde qualifiziere daher die über die Beteiligungsquote hinausgehende Tragung von Verlusten, die NACH dem Seite 4 von 23 Zusammenschlussstichtag entstanden seien, als Tragung von Verlusten, die in Perioden VOR dem Zusammenschlussstichtag angefallen seien. Da die in Rede stehenden Zusammenschlussverträge nur Vereinbarungen über die Verteilung von solchen Ergebnissen enthielten, die NACH dem Zusammenschlussstichtag entstehen, vermöge die Behörde ihre Ansicht allerdings nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen zu stützen. Als Begründung führe die Behörde die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BAO an, wonach abgabenrechtliche Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes zu beurteilen seien. Der wirtschaftliche Gehalt der im vorliegenden Fall vorgenommenen Verlustaufteilungsvereinbarung sei nach Ansicht der Behörde jener, "dass durch die überproportionale Verlustzuweisung an die neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter die durch Entwicklungsaufwendungen bereits in Vorjahren entstandenen Aufwendungen bzw. Verluste des Unternehmers bzw. der Mitunternehmerschaft von den jeweils neu eintretenden atypisch stillen Gesellschaftern übernommen werden." Die Behörde spreche wörtlich von der "Übernahme von Aufwendungen aus Zeiträumen, in denen der neu beigetretene atypisch stille Gesellschafter gar nicht beteiligt war", wobei dies nichts anderes als "eine rückwirkende Beteiligung an Verlusten des Unternehmens" sei. Eine derartige Teilnahme eines neu beigetretenen Gesellschafters an Gewinnen/Verlusten, die vor seinem Beitritt entstanden seien, sei nach Ansicht der Behörde steuerlich nicht zulässig. Aus diesem Grund seien die vorgenommenen Verlustaufteilungen zu korrigieren. Im Ergebnis nehme die Behörde daher eine Umqualifikation einer alinearen Verteilung von laufenden Verlusten auf Basis der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 Abs. 1 BAO in eine - verpönte - Verteilung von Verlusten aus früheren Perioden vor. Sie deute eine Abrede über die laufende Ergebnisverteilung in wirtschaftlicher Betrachtung als unzulässige Teilnahme an Verlusten aus Vorperioden. C) Rechtliche Würdigung 1. Alineare Gewinn-/Verlustverteilungen sind grundsätzlich steuerlich anzuerkennen a) Maßgeblichkeit der Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern Wie die Behörde selbst feststelle, seien für die Gewinn- bzw. Verlustverteilung einer Gesellschaft die Vereinbarungen der Gesellschafter, insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages, maßgebend. Im vorliegenden Fall einer stillen Gesellschaft ermögliche der dispositive Charakter des § 181 Abs. 1 UGB den Gesellschaftern, die Gewinn- und Verlustverteilung weitestgehend frei zu gestalten. Die unternehmensrechtlich getroffene Ergebnisverteilung sei somit grundsätzlich auch für steuerliche Belange anzuerkennen. Daraus folge, dass vom Beteiligungsverhältnis abweichende, alineare Gewinn- bzw. Verlustzuweisungen grundsätzlich möglich und zulässig seien. Voraussetzung sei nach der Verwaltungspraxis, dass die unternehmensrechtliche Gewinnverteilung dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und dem etwaigen Seite 5 von 23 Haftungsrisiko der Gesellschafter Rechnung trage, somit wirtschaftlich gerechtfertigt werden könne (vgl. Rz 5883 EStR 2000). Trage die unternehmensrechtliche Gewinnverteilung diesen Anforderungen in sachgerechter Weise Rechnung, sei eine weitergehende Angemessenheitsprüfung nicht erforderlich, wenn es sich bei den beteiligten Personen um einander fremde Gesellschafter handle. Bei nicht durch eine Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern könne nämlich nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Schrifttum üblicherweise davon ausgegangen werden, dass eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspreche. Eine Angemessenheitsprüfung werde daher nur in Fällen von Nahebeziehungen zwischen den Gesellschaftern für notwendig erachtet, die einen mangelnden Interessengegensatz in Bezug auf die Gewinnverteilung bewirken könnten. Dies könne neben Familiengesellschaften etwa auch bei der GmbH & Still der Fall sein, wenn Gesellschafter der GmbH auch atypisch still beteiligt seien. Da eine Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der getroffenen Ergebnisverteilungsabreden von der Behörde nicht vorgenommen worden sei, werde nur auf die wirtschaftliche Rechtfertigung der hier in Frage stehenden alinearen Gewinnverteilungsabreden eingegangen. b) Wirtschaftliche Rechtfertigung der alinearen Verlusttragung in den konkreten Fällen Der wirtschaftliche Beweggrund für die überproportionale Verlustzuweisung an die neu beitretenden atypisch stillen Gesellschafter sei in einem Beitrag zur Existenzsicherung des zusammenschlussgegenständlichen Betriebes gelegen. Die überproportionale Verlustzuweisung an die Stillen habe die bilanz- und finanzierungstechnischen Probleme des zusammenschlussgegenständlichen Betriebes, die aufgrund der hohen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in der Vergangenheit entstanden seien, gelindert. Die überproportionale Verlustzuweisung habe somit die Folgewirkungen dieser Vorleistungen des Geschäftsherrn in bilanzieller und finanzierungstechnischer Hinsicht lindern sollen, indem eine Verbesserung des Bilanzbildes bewirkt und zukünftige Entnahmemöglichkeiten für die Stillen bei sofortiger Kapitalzufuhr und Minimierung von Kapitalkosten erreicht worden seien. Gleichzeitig sei durch diesen Beitrag eine Teilung des bislang allein beim Geschäftsherrn liegenden Haftungsrisikos für solche Forschungsund Entwicklungsaufwendungen bewirkt worden, die sich eventuell künftig als frustrierte Aufwendungen erweisen sollten. Derartige Beiträge von Risikokapitalgebern könnten bei forschungsintensiven High-Tech-Unternehmen als branchenüblich bezeichnet werden. Nach der Verwaltungspraxis sei die von den Gesellschaftern getroffene (alineare) Verlustverteilung anzuerkennen, wenn sie dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- oder Haftungsrisiko der Gesellschafter Rechnung trage. Genau diese Voraussetzungen erfülle die alineare Verlusttragung im vorliegenden Fall, indem sie einen Risikoausgleich in Bezug auf die Tragung der Anlaufverluste in der Entwicklungsphase bewirkt habe. Seite 6 von 23 Auch nach der Rechtsprechung des BFH zur vergleichbaren deutschen Rechtslage richte sich der steuerliche Gewinn des einzelnen Mitunternehmers in Ermangelung einer steuerlichen Regelung nach dem unternehmensrechtlichen (in Deutschland: handelsrechtlichen) Gewinnverteilungsschlüssel, wenn dem nicht besondere steuerrechtliche Bestimmungen entgegenstünden. Besondere steuerliche Gründe, die der abweichenden Verteilung entgegenstehen könnten, könnten insbesondere eine außerbetriebliche Veranlassung oder Rechtsmissbrauch sein. Disquotale Gewinnvereinbarungen würden nach der Rechtsprechung des BFH steuerlich anerkannt, wenn sie durch die wirtschaftlichen Verhältnisse begründet und vor der Gewinnentstehung beschlossen worden seien. Selbst wenn andere als steuerliche Gründe für eine disquotale Gewinnvereinbarung nicht erkennbar gewesen seien, habe der BFH die Gewinnverteilung steuerlich anerkannt. Eine betriebliche Veranlassung einer vorrangigen Verlustzuteilung habe der BFH etwa in dem Umstand gesehen, dass die neu eingetretenen Gesellschafter die neu entstehenden Verluste finanziell tragen würden. Das sei etwa der Fall, wenn Gesellschaftern im Jahr des Eintritts in die Gesellschaft "im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der Aufbau- und Anlaufleistungen" erhöhte Verluste zugewiesen werden würden. Solche Verlustvereinbarungen seien aber nur dann anzuerkennen, wenn sichergestellt sei, dass der ab Eintritt der neuen Gesellschafter entstandene Verlust die disproportionalen Verlustanteile der neuen Gesellschafter in ihrer Summe abdecke. Der BFH erkenne - wie auch der VwGH in Österreich - disproportionale Verlustzuweisungen nicht an, die auf die Übernahme von Verlusten aus Perioden vor dem Eintritt des neuen Gesellschafters zurückzuführen seien. Zusammenfassend sei daher nach der Rechtsprechung des BFH eine Ergebnisverteilung, derzufolge neu eintretende Gesellschafter im Jahr ihres Eintritts einen erhöhten Anteil am Verlust erhielten, steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Dies gelte, soweit sich diese Ergebnisverteilungsabrede auf künftige Ergebnisse erstrecke und weder außerbetrieblich veranlasst noch missbräuchlich sei. Wie bereits angeführt, habe die alineare Verlustzuweisung das Bilanzbild der Geschäftsherrin verbessert. In den vorliegenden Fällen habe die Einlage der atypisch stillen Gesellschafter aus bilanzrechtlicher Sicht kein Eigenkapital im Sinne des Postens A. nach § 224 Abs. 3 UGB dargestellt, sondern sei in der unternehmensrechtlichen Bilanz gesondert im Fremdkapital ausgewiesen gewesen. Ausschlaggebend dafür seien insbesondere die fehlende Nachrangigkeit gewesen sowie die in den Gesellschaftsverträgen vorgesehehenen Kündigungsmöglichkeiten der stillen Gesellschafter bzw. die damit verbundenen Kapitalrückzahlungsverpflichtungen, die gegen das Gebot der fehlenden Befristung der Kapitalüberlassung verstießen und einen Ausweis der Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter im Eigenkapital nicht zuließen. Daran habe auch der in den Zusammenschlussverträgen verankerte Hinweis auf die Zurechenbarkeit der Einlagen zum "wirtschaftlichen Eigenkapital" nichts zu Seite 7 von 23 ändern vermögen. Denn die "wirtschaftliche" - aber eben nicht bilanzrechtliche Eigenkapitalqualität des überlassenen Kapitals habe primär aus der überproportionalen Verlusttragung resultiert, da nicht einmal eine Nachrangigkeit der Ansprüche der stillen Gesellschafter gegenüber anderen Gläubigern vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund habe erst die Verlustübernahme durch die atypisch stillen Gesellschafter eine Verbesserung des unternehmensrechtlichen bilanziellen Eigenkapitals bewirkt, indem eben ein Teil des laufenden Verlusts nicht mehr im Bilanzposten "Bilanzverlust" (§ 224 Abs. 3 A. IV. UGB) ausgewiesen hätte werden müssen, sondern vorab den atypisch stillen Gesellschaftern zugewiesen und mit deren Einlagen verrechnet worden seien. Dadurch habe die X GmbH in ihren Bilanzen einen erheblich geringeren Bilanzverlust bzw. ein erheblich höheres Eigenkapital ausgewiesen, als dies bei bloß beteiligungsproportionaler Verlusttragung durch die atypisch stillen Gesellschafter der Fall gewesen wäre. Dieser Effekt sei aufgrund der hohen Verluste, die ein HighTech-Unternehmen in der Start-Up-Phase typischerweise in Kauf nehmen müsse, von besonderer Bedeutung. Ein weiterer Grund für die Vereinbarung der überproportionalen Verlustzuweisungen an neu beigetretene atypisch stille Gesellschafter sei darin gelegen, dass dadurch die künftigen Entnahmemöglichkeiten der Stillen eingeschränkt würden und dies finanztechnische Vorteile für die Geschäftsherrin mit sich bringe. Grundsätzlich könnte eine Beschränkung der Entnahmemöglichkeiten auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden, jedoch sei dies im vorliegenden Fall in Zusammenschau mit der für die X GmbH bedeutsamen Verbesserung der bilanziellen Eigenkapitalausstattung, die durch die überproportionale Verlusttragung der stillen Gesellschafter erreicht worden sei, zu sehen. Durch diese überproportionale Verlusttragung der Stillen habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, weitere Beschränkungen der Entnahmemöglichkeiten der stillen Gesellschafter vorzusehen. Denn die überproportionale Verlusttragung habe bereits ein Hinausschieben von "Zinszahlungen" an diese bewirkt, da sie zur vollen Entnahme von künftigen Gewinnanteilen erst nach vollständiger Auffüllung ihres Verlustverrechnungskontos berechtigt gewesen seien. Die aus der überproportionalen Verlusttragung durch die stillen Gesellschafter resultierende Entnahmebeschränkung sei äußerst effizient gewesen und auf die Bedürfnisse eines in der Start-Up-Phase befindlichen High-Tech-Unternehmens zugeschnitten: Die Risikokapitalgeber hätten dadurch solange überhaupt keinen Anspruch auf eine Vergütung bzw. Verzinsung des von ihnen eingesetzten Kapitals, als sich das Unternehmen in der Verlustphase (Entwicklungsphase) befunden habe. Dadurch seien dem Unternehmen in dieser Zeit keine Kapitalkosten für das überlassene Risikokapital entstanden, sodass daraus weder die Liquidität noch das Ergebnis belastet worden seien. Erst nach Überwindung der Entwicklungsphase sei mit Vergütungsansprüchen der stillen Gesellschafter in Form von Gewinnanteilen zu rechnen. Diese hätten jedoch erst nach Auffüllen des Verlustverrechnungskontos zu Liquiditätsabflüssen bei der Geschäftsherrin führen können. Die mit dieser Regelung verbundene Minimierung der Kapitalkosten für Seite 8 von 23 das stille Beteiligungskapital und der positive Liquiditätseffekt jeweils in der Anlaufphase seien den Bedürfnissen eines forschungsintensiven High-Tech-Unternehmens in der StartUp-Phase ideal entgegen gekommen. Folge man der Argumentation der Finanzverwaltung, dass jeweils nur der aliquote Anteil am Vermögen auch für die Gewinnverteilung maßgeblich sein sollte, hätte dies aus der Sicht des Mitunternehmerrisikos den paradoxen Effekt, dass der zuletzt einsteigende Gesellschafter zuerst über ein entnahmefähiges Kapitalkonto verfüge. Damit wäre eine nicht erklärbare Umkehr der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber den steuerlichen Verhältnissen im Bereich der Risikotragung gegeben. Derartige Effekte über abweichende Entnahmeregelungen zu steuern, würde voraussetzen, dass man die Zukunft vorhersehen könnte. Genau dies sei nicht möglich und daher Grundsatz jeglicher Risikotragung. Somit werde es bereits seit Jahren als dem Interessensausgleich bestehender Investoren und der späteren Investoren am ehesten entsprechend angesehen, wenn die einzahlenden Investoren jeweils die Aufwendungen bzw. den Verlust jenes Geschäftsjahres tragen, den ihre Einzahlung betreffe. Dies trage der Weiterentwicklung des Unternehmens Rechnung und entspreche der tatsächlichen Risikotragung. Da die alinearen Verlustverteilungen in den vorliegenden Fällen betrieblich veranlasst gewesen seien, seien sie steuerlich anzuerkennen. 2. Es wurden keine Verluste verteilt, die vor dem Zusammenschlussstichtag entstanden sind Die hier in Frage stehenden alinearen Verlustzuweisungen wären, wie die Behörde ausführe, steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die im Rahmen der hier in Frage stehenden Zusammenschlüsse nach Art. IV UmgrStG neu beigetretenen Mitunternehmer an Gewinnen oder Verlusten beteiligt worden wären, die VOR den jeweiligen Zusammenschlussstichtagen angefallen waren. Dazu sei es aber in den vorliegenden Fällen nicht gekommen. Wie die Behörde selbst einräume, seien die neu beitretenden Mitunternehmer nach den Zusammenschlussverträgen stets nur an solchen Gewinnen/ Verlusten beteiligt worden, die NACH dem Zusammenschlussstichtag angefallen seien. Dieser Umstand habe sich auch faktisch dadurch bestätigt, dass die alinear vorgenommenen Verlustverteilungen nur die ab den Zusammenschlussstichtagen entstandenen Verluste betroffen hätten und nicht über diese hinausgegangen seien. Dass auch nur dies intendiert gewesen sei, ergebe sich eindeutig aus den Zusammenschlussvereinbarungen. In diesem Sinn sei mit der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, dass nur nach Eintritt der neuen Gesellschafter entstandene Verluste zugewiesen werden würden. Daran ändere auch die Aussage des steuerlichen Vertreters der X GmbH & Still im Vorhalteverfahren nichts. Diese sei lediglich darauf gerichtet gewesen, die wirtschaftlichen Gründe, dh. die betriebliche Veranlassung der disproportionalen Verlustzuweisung zu begründen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der wirtschaftliche Beweggrund für die alineare Verteilung der laufenden Verluste zum Teil darin gelegen sei, dass der Geschäftsherr Seite 9 von 23 - ein forschungsintensives High-Tech-Unternehmen - verlusttragendes Risikokapital benötigt habe, weil er in Zeiträumen vor den Zusammenschlüssen selbst hohe Verluste, insbesondere aus Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zu tragen gehabt habe. Diese hohen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen des Geschäftsherrn hätten einerseits zu einem entsprechend hohen Finanzierungsbedarf geführt. Da aber derartige Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen gemäß § 197 UGB nicht aktiviert werden dürften, habe der Betrieb des Geschäftsherrn zudem hohe Bilanzverluste und eine entsprechend niedrige Eigenkapitalbasis ausgewiesen. Da auch für die Zukunft weitere Verluste aus der Fortsetzung der Entwicklungstätigkeit zu erwarten gewesen seien, sei es für den Geschäftsherrn von besonderer Bedeutung gewesen, Risikokapital zu akquirieren, das einen überproportionalen Anteil an den zukünftigen Verlusten tragen würde. Erst durch eine überproportionale Verlusttragung durch die neu beitretenden Stillen sei es ermöglicht worden, aúch die Eigenkapitalbasis und damit das Bilanzbild des zusammenschlussgegenständlichen Betriebes entscheidend zu verbessern. Gleichzeitig sei dadurch auch ein positiver Finanzierungseffekt erreicht worden, weil die Kapitalkosten minimiert worden seien, indem die zukünftigen Entnahmemöglichkeiten der Stillen durch die Belastung ihres Verlustverrrechnungskontos beschränkt bzw. hinausgeschoben worden seien. Der wirtschaftliche Beweggrund für die überproportionale Verlustzuweisung an die Stillen sei daher in einem Beitrag zur Existenzsicherung des zusammenschlussgegenständlichen Betriebes gelegen. Die überproportionale Verlustzuweisung an die Stillen habe die bilanz- und finanzierungstechnischen Probleme des zusammenschlussgegenständlichen Betriebes, die aufgrund der hohen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in der Vergangenheit entstanden seien, gelindert. Die überproportionale Verlustzuweisung habe somit der Linderung der Folgewirkungen dieser Vorleistungen des Geschäftsherrn in bilanzieller und finanzierungstechnischer Hinsicht, was durch eine Verbesserung des Bilanzbildes und das Hinausschieben zukünftiger Entnahmemöglichkeiten für die Stillen bei sofortiger Kapitalzufuhr und Minimierung von Kapitalkosten erreicht worden sei, gedient. Gleichzeitig sei durch diesen Beitrag eine Teilung des bislang allein beim Geschäftsherrn liegenden Haftungsrisikos für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die sich eventuell als frustrierte Aufwendungen erweisen sollten, bewirkt worden. Derartige Beiträge von Risikokapitalgebern könnten bei forschungsintensiven High-TechUnternehmen als branchenüblich bezeichnet werden. Sie erschienen auch aus der Sicht der Risikokapitalgeber fair, da sie zu einer ausgewogenen Risikoverteilung führten. Dass die wirtschaftliche Rechtfertigung für die alineare Verteilung laufender Verluste im Anlassfall zum Teil auf Entwicklungen in der Vergangenheit (in Form der für das Geschäftsmodell eines forschungsintensiven High-Tech-Unternehmens typischen Verlustsituation und des damit verbundenen Kapitalbedarfs) zurückgehe, könne aber aus steuerlicher Sicht nicht dazu führen, dass die Verteilung laufender Verluste in eine Verteilung von Verlusten aus Vorperioden umqualifiziert wird. Denn bei der wirtschaftlichen Seite 10 von 23 Rechtfertigung der Ergebnisverteilungsabrede könne weder von der Historie des Unternehmens noch von der aus der Entwicklung in der Vergangenheit resultierenden Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens zum Zeitpunkt des Beitritts des neuen Mitunternehmers abstrahiert werden. Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BAO vermöge nichts daran zu ändern, dass in den vorliegenden Fällen nur die nach Eintritt der neuen Gesellschafter entstandenen Verluste (alinear) auf die Mitunternehmer verteilt worden seien, und nicht etwa Verluste, die schon vor dem Zusammenschlussstichtag entstanden seien. Denn auch in wirtschaftlicher Betrachtung hätten sich die in den Zusammenschlussverträgen getroffenen Ergebnisverteilungsabreden ausschließlich auf laufende Ergebnisse ab dem Zusammenschlussstichtag bezogen. Wenn nun die Behörde vermeine, es habe sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt bei der überproportionalen Verlustzuweisung im Beitrittsjahr um eine "Übernahme von Aufwendungen" aus Zeiträumen, in denen der neu beigetretene atypisch stille Gesellschafter gar nicht beteiligt gewesen sei, gehandelt, verkenne sie den wahren wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarungen. Denn die Vertragsteile hätten auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur die alineare Verteilung von laufenden Verlusten ab dem Zusammenschlussstichtag in bestimmten Grenzen vereinbart. Dadurch sollte in wirtschaftlicher Hinsicht ein Risikoausgleich erreicht werden. Denn der Geschäftsherr hätte aus seiner Software-Entwicklungstätigkeit bzw. aus seinen "Vorleistungen" bereits vor dem Beitritt der neuen Mitunternehmer hohe Ausgaben bzw. Verluste zu tragen gehabt und hätte aufgrund des Geschäftsmodells bis zum Abschluss der Entwicklungsphase noch weitere Verluste erwartet. Eine bloß beteiligungsproportionale Verlusttragung durch die neu beitretenden Mitunternehmer hätte diese aus Risikogesichtspunkten bevorzugt. Darüber hinaus hätte sie das Bilanzbild nur unwesentlich verbessert sowie den beitretenden Mitunternehmern raschere Entnahmemöglichkeiten eröffnet und dadurch zu höheren Kapitalkosten geführt. Dass nicht Verluste aus Perioden vor dem Eintritt der neuen Gesellschafter Gegenstand der erfolgten und hier in Frage stehenden Verlustzuweisung gewesen seien, werde auch dadurch erwiesen, dass tatsächlich nur der nach Eintritt der neuen Gesellschafter erwirtschaftete Verlust zur ungleichen Verteilung gelangt sei. Die Abgabenbehörde nehme unter Rückgriff auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise einen anderen Sachverhalt als gegeben an als die Gesellschafter (und die Gesellschaft selbst). Sie stütze ihre Auffassung einzig und allein auf die Stellungnahme des steuerlichen Vertreters der X GmbH, die sie ganz offenkundig missverstanden habe. Die faktische Lage entspreche nicht dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt: Faktum sei, dass nur der nach Eintritt der neuen Gesellschafter erwirtschaftete Verlust an die neuen Gesellschafter zur Verteilung gelangt sei. Das ergebe sich eindeutig aus den hier in Frage stehenden Zusammenschlussverträgen und den Bilanzen der hier in Frage stehenden Besteuerungszeiträume. Die Aussagen des steuerlichen Vertreters zur betrieblichen Veranlassung der alinearen Gewinnverteilung seien aufgrund der Seite 11 von 23 Tatsachenlage gar nicht geeignet gewesen, eine abweichende Sachverhaltsbeurteilung vorzunehmen. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BAO erlaube nicht eine eigenständige Beurteilung und Umdeutung des Sachverhalts nach freischwebend wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Genau eine solche habe die Abgabenbehörde aber vorgenommen. 3. Ergebnis Aus den angeführten Gründen seien die in den Jahren 2006 und 2007 vorgenommenen alinearen bzw. überproportionalen Verlustzuweisungen an die jeweils neu beigetretenen atypisch stillen Gesellschafter auch mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Für eine Beschränkung dieser Verlustzuteilungen an die jeweils neu beigetretenen atypisch stillen Gesellschafter auf die ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Verluste bestehe keine Handhabe. Der Bf. hat im Schreiben vom 5. März 2015 zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Beschwerdeschrift vom 3. April 2013 im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt: 1. Allgemeines Auf Seite 12 der Stellungnahme vom 3. April 2013 gebe das Finanzamt zwar an, weiterhin an der in der Bescheidbegründung vorgenommenen Beurteilung - der wirtschaftliche Gehalt im Sinne des § 21 Abs. 1 BAO der alinearen Verlustverteilung bestehe darin, dass durch die überproportionale Verlustzuweisung an die neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter die bereits in Vorjahren entstandenen Aufwendungen bzw. Verluste des Unternehmens von den neu eintretenden Gesellschaftern übernommen worden seien - festzuhalten, jedoch entspreche diese Aussage in keinster Weise dem Inhalt der Stellungnahme, in der versucht werde den in der Beschwerde angeführten außersteuerlichen Gründen (Verbesserung der Eigenkapitalstruktur, Entnahmebeschränkungen) die Berechtigung abzusprechen und Argumente für eine willkürliche Verlustzuteilung darzustellen. 2. Die vorrangige Verlustzuweisung an die atypisch Stillen soll zu keiner Verbesserung der Eigenkapitalstruktur geführt haben (Seite 5ff) Da im vorliegenden Fall die Zusammenschlussverträge keine Nachrangigkeit des Beteiligungskapitals im Falle der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft vorsehen würden und auch ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart worden sei, seien die Voraussetzungen für einen Ausweis des atypisch stillen Beteiligungskapitals als Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) im Jahresabschluss der X GmbH nicht erfüllt. Auf Grund der fehlenden Nachrangigkeit sei nicht einmal der gesonderte Ausweis nach dem Eigenkapital als "Hybridkapital" zulässig. Es sei unstrittig, dass es sich bei den Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter um eine Sonderposition handle, die aus Transparenzgründen als eigener Posten, nämlich als Fremdkapital, ausgewiesen worden sei. Denn als bilanzielles Fremdkapital sei grundsätzlich jeder andere Passivposten, der nicht "Eigenkapital" darstelle, anzusehen. Seite 12 von 23 Der Umstand, dass die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter zwar im Innenverhältnis der Vertragsparteien als "wirtschaftliches Eigenkapital" aufgrund der Gewinn- bzw. Verlusttragung und der Beteiligung am Firmenwert und den stillen Reserven bezeichnet werde, führe jedoch nicht dazu, dass die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter dem bilanziellen Eigenkapital der X GmbH zuzuordnen wären. Demnach seien diese Formulierungen in den Zusammenschlussverträgen für die Frage, ob die alinearen Verlustzuweisungen zu einer Verbesserung des Bilanzbildes der X GmbH geführt hätten, unbeachtlich. Faktum sei, dass die X GmbH bei einer linearen Verlustzuweisung in den Jahren 2006 und 2007 per 31. Dezember 2007 ein negatives Eigenkapital von 12.000 Euro und bei alinearer Verlustzuweisung ein (positives) Eigenkapital von 81.000 Euro auszuweisen habe. 3. Die wirtschaftliche Begründung der Entnahmebeschränkung durch die alineare Verlustzuweisung wird von der Behörde nicht anerkannt (Seite 6ff) Die Notwendigkeit der Einschränkung der Entnahmemöglichkeit der atypisch stillen Gesellschafter werde von der Betriebsprüfung in der Stellungnahme auf Seite 7 offenbar anerkannt. In welcher Form dies erfolge müsse auf Grund der Vertragsrechtsautonomie der Disposition der Vertragspartner überlassen werden. Es liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörden, Verträge, die einen klaren außersteuerlichen Hintergrund hätten, nicht anzuerkennen, weil andere Auswirkungen dieser Verträge auch steuerliche Folgen hätten. Wenn derartige Abreden über alineare Ergebnisverteilungen steuerlicht nicht anerkannt werden würden, werde es gerade bei Start-up Gesellschaften im Technologiebereich schwieriger, Investoren zu finden. An Hand eines Rechenbeispieles wird gezeigt, dass im Falle einer linearen Verlustzuweisung der atypisch stille Gesellschafter bereits im 4. Jahr nach Leistung der Einlage von seinem Entnahmerecht Gebrauch machen könnte, während im Falle einer alinearen Verlustzuweisung dies selbst im 7. Jahr noch nicht möglich wäre. Dies bringe dem Geschäftsherrn zweifelsohne einen Finanzierungsvorteil. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die alineare Verlustzuweisung einerseits zu einer Verbesserung des Bilanzbildes und andererseits zu einem Finanzierungsvorteil für den Geschäftsherrn durch die dadurch geschaffene Entnahmebeschränkung geführt habe. Damit lägen zweifelsohne beachtliche sachliche und außersteuerliche Gründe für die vorgenommene Vertragsgestaltung vor. 4. Die Verlustverteilung erfolgte nach Ansicht der Behörde "willkürlich" (Seite 7ff) Zur Ansicht der Behörde, wonach die Verlustverteilung willkürlich erfolgt sei und in einem Missverhältnis zur Beteiligung und Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter stehe, sei anzumerken, dass unter fremden Gesellschaftern die Angemessenheit der Gewinnverteilung in der Regel nicht zu prüfen sei; der natürliche Interessensgegensatz rechtfertige die Vermutung, dass die vereinbarte Gewinnverteilung dem Beitrag des Gesellschafters entspreche. Auf Grund der wirtschaftlichen Gründe - Verbesserung des Seite 13 von 23 Bilanzbildes der X GmbH sowie die Beschränkung der künftigen Entnahmemöglichkeiten für die vorgenommene Vertragsgestaltung gehe der Vorwurf der "Willkür" ins Leere. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne die alineare Verlustzuweisung an die neu eingetretenen atypisch stillen Gesellschafter auch als eine Art Gewinnvorab zugunsten der Geschäftsherrin gesehen werden, da diese für die Geschäftsführung allein verantwortlich gewesen sei. Die Tatsache, dass die bestehenden Gesetze eine alineare Ergebnisverteilung nicht verbieten würden, werde auch von der Behörde grundsätzlich anerkannt. Auf Seite 10 werde auch die Rückwirkung der Beteiligungen der atypisch stillen Beteiligten als schädlich für die steuerliche Anerkennung der Ergebnisverteilung angesehen. Die Behörde kritisiere einerseits die rückwirkende Teilnahme am Ergebnis, das bei Unterfertigung der Zusammenschlussverträge bereits abschätzbar wäre, durch die stillen Gesellschafter, erkenne diese aber andererseits ausdrücklich an. Im Rahmen von Zusammenschlüssen gemäß Art. IV UmgrStG könne innerhalb der Rückwirkungsfrist zum Umgründungsstichtag beigetreten werden. Der Beitretende nehme dann rückwirkend ab dem Zusammenschlussstichtag am Ergebnis der Mitunternehmerschaft teil. Wenn die Betriebsprüfung die aufgrund der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes rückwirkende Ergebniszuteilung als schädlich für die alineare Ergebniszuteilung umdeute, erfolge dies • entgegen dem ausdrücklichen Gesetzteswortlaut des Umgründungssteuergesetzes, • entgegen den Intentionen des Gesetzgebers und • entgegen der in den EStR 2000 ausdrücklich festgehaltenen Rechtsansicht des BMF. Weiters werde auf den Seiten 10ff die zeitlich nahe aber vertraglich bezüglich der Verlustzuweisung unterschiedlich gestaltete Kapitalerhöhung der Geschäftsherrin einerseits und atypisch stiller Beteiligter andererseits als Argument gegen die steuerliche Anerkennung der vertraglichen Ergebnisverteilung angeführt. Die Abgabenbehörde übersehe hier aber völlig, dass ein Vergleich dieser beiden Beteiligungsformen nicht sachgerecht sein könne. Zwar erhalte der atypisch stille Beteiligte vorerst einen höheren Verlustanteil, umgekehrt erfolge aber im Gewinnfalle auch die Gewinnverteilung zunächst an die atypisch stillen Gesellschafter (vgl. Pkt. 3.9. der Zusammenschlussverträge); den Gesellschaftern der Geschäftsherrin komme zunächst gar kein Gewinnanteil zu. Während die atypisch stillen Gesellschafter bezüglich der Gewinnzuteilung nämlich ein Entnahmerecht (nach "Auffüllung" ihres negativen Kapitalkontos) hätten, stehe dieses einem Aktionär nur bei Vorliegen eines entsprechenden Bilanzgewinnes und nur aufgrund eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses zu, einem Minderheitsaktionär mangels durchsetzungsfähiger Mehrheit für einen Ausschüttungsbeschluss allein gar nicht. Man könne nicht zwei zivilrechtlich vollkommen unterschiedliche Beteiligungsformen abgabenrechtlich ident bewerten. Seite 14 von 23 Sowohl die Gegenüberstellung des Eigenkapitals bei alinearer und quotaler Verlustzuweisung als auch die Gegenüberstellung der Entnahmemöglichkeiten zeigten, welche Vorteile durch die getroffenen Vereinbarungen geschaffen worden seien. Es lägen somit ausreichend sachliche Gründe für die getroffenen Vereinbarungen vor, sodass Willkür ausgeschlossen sei. 5. Zusammenfassende Würdigung Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den atypisch stillen Gesellschaftern weder Aufwendungen bzw. Verluste aus Perioden vor dem jeweiligen Zusammenschlussstichtag zugewiesen worden seien, noch die Ergebnisverteilung willkürlich erfolgt sei. Die Verbesserung des Bilanzbildes der X GmbH gepaart mit den aus der Sicht der X GmbH reduzierten Kapitalkosten aufgrund der geschaffenen Entnahmebeschränkung rechtfertigten die alineare Ergebnisverteilung und würden das Vorliegen wesentlicher sachlicher und außersteuerlicher Gründe beweisen. Somit seien die zwischen fremden Dritten getroffenen Vereinbarungen auch für steuerliche Zwecke anzuerkennen. Das Finanzamt hat in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. März 2015 unter Bekräftigung der in der Stellungnahme vom 3. April 2013 dargelegten Rechtsansicht des Bundesweiten Fachbereichs eine weitere Äußerung als entbehrlich gehalten. Die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. hat in der mündlichen Verhandlung Nachstehendes ausgeführt: "Von seiten des Parteienvertreters des Bf. wird nach Rücksprache mit der bevollmächtigten Vertreterin der X GmbH und atypisch stille Gesellschafter erklärt, dass für das gegenständliche Verfahren der Bf., Bf., als gemeinsamer Bevollmächtigter gem. § 81 BAO für die X GmbH und atypisch stille Gesellschafter zu qualifizieren ist. Dr. Rabel bringt vor: In der Stellungnahme der Behörde vom 3.4.2013 kommt nicht klar zum Ausdruck, auf welcher rechtlichen Grundlage die alineare Ergebnisverteilung versagt werden soll. Während die Bescheidbegründung dies noch auf eine Verteilung von Verlusten aus Vorperioden stützt, scheint die Behörde in der Stellungnahme ihre Argumentation lediglich auf eine "willkürliche" Ergebnisverteilung der laufenden Verluste des betreffenden Geschäftsjahres zu stützen. Damit wird aber eine vollkommen andere rechtliche Grundlage herangezogen, die von der Behörde nicht ausdrücklich genannt wird. Unseres Erachtens kann eine derartige Argumentation nur auf § 22 BAO gestützt werden. Eine missbräuchliche Gestaltung liegt aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil gewichtige außersteuerliche Gründe für die alineare Ergebnisverteilung bestanden haben. Außerdem handelt es sich bei start-up Unternehmen im Technologiebereich auch um keine ungewöhnliche, sondern um eine branchenübliche Regelung. Soweit die Behörde in der Stellungnahme argumentiert, die Ergebnisbeteiligung sei zwingend aus dem Verhältnis zwischen dem Verkehrswert und Einlage des Stillen Seite 15 von 23 abzuleiten, ist entgegen zu halten, dass dann eine alineare Ergebnisverteilung überhaupt nie gerechtfertigt werden könnte. Tatsächlich basierte die Substanzbeteiligung der stillen Gesellschafter auf dem einvernehmlich festgelegten Verkehrswert und wurden aus den genannten wirtschaftlichen Gründen abweichende Ergebnisverteilungsquoten vereinbart. Auch ein Vergleich des stillen Beteiligungskapitals mit der Stammkapitalerhöhung im Jahr 2007 ist deshalb unzutreffend, weil einerseits stilles Beteiligungskapital eine vollkommen andere Rechtsposition vermittelt als Stammkapital, das stille Beteiligungskapital nicht einmal nachrangig gestellt wurde und das Stammkapital als reines Eigenkapital von vornherein voll verlusttragend ist. Beim Stammkapital sind daher keine Sondervereinbarungen notwendig, um die volle Verlusttragung herzustellen, während das stille Beteiligungskapital erst durch die überproporzionale Verlusttragung quasi ins Eigenkapital umgegliedert werden konnte. Außerdem unterlagen die Stammkapitalgeber auf Grund der zuvor erzielten Verluste ohnedies auch einer Ausschüttungssperre. Der Vertreter des Bf. stellt den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde." Über die Beschwerde wurde erwogen: Der aufgrund der Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn bzw. Verlust einer Mitunternehmerschaft ist grundsätzlich nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag auf die Gesellschafter aufzuteilen (vgl. VwGH 27.4.2000, 96/15/0185). Die unternehmensrechtlich getroffene Gewinn-/Verlustverteilung ist dabei auch für steuerliche Belange anzuerkennen, wenn sie dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und dem etwaigen Haftungsrisiko der Gesellschafter angemessen Rechnung trägt. Steht die Gewinn-/Verlustverteilungsvereinbarung allerdings in einem offenbaren Missverhältnis zu der Beteiligung, zur Mitarbeit und zum Haftungsrisiko der einzelnen Gesellschafter, ist sie mit steuerlicher Wirkung zu korrigieren (vgl. dazu auch das zur Strafsache wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung (Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der überproportionalen Verlustzuweisung an atypisch stille Gesellschafter ergangene Urteil des OGH 31.1.2001, 13 Os 57/00, wonach "Verlust- (wie Gewinn-)anteile dem Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen entsprechen müssen und Abweichungen davon dann gerechtfertigt bzw. geboten sein können, wenn besondere Haftungsrisiken übernommen werden oder der Arbeitseinsatz eines Gesellschafters entlohnt wird. ... Ob die Verlustzuweisungen an die atypischen Gesellschafter der C***** Leasing GmbH und Mitgesellschafter und der C***** Consult Finanz und ***** GmbH rechtsrichtig im Verhältnis ihrer Anteile am Betriebsvermögen erfolgt sind und ob eine allfällige Abweichung von diesem Verhältnis nur aus den oben Seite 16 von 23 dargelegten Umständen vorgenommen wurde, ... wurde vom Erstgericht infolge seiner irrigen Rechtsansicht nicht festgestellt"). Mit der Eingabe vom 27. Dezember 2006 hat die bevollmächtigte Vertreterin der X GmbH unter Anschluss des Zusammenschlussvertrages vom 27. Dezember 2006 dem Finanzamt mitgeteilt, dass sich die Y GmbH als atypisch stille Gesellschafterin treuhändig zu zwei Drittel für Bf. und zu einem Drittel für Q an der X GmbH unter Inanspruchnahme des Art. IV UmgrStG rückwirkend zum 31. März 2006 beteiligt habe. Im "Zusammenschlussvertrag bzw. Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft" haben die Y GmbH als Beteiligungsgeber und die X GmbH als Beteiligungsnehmer ua. Folgendes vereinbart: "I. VERTRAGSGEGENSTAND 1.1 Vertragsgegenstand ist der Zusammenschluss des Beteiligungsgebers als atypisch stiller Gesellschafter mit dem Beteiligungsnehmer unter Anwendung des Art. IV Umgründungssteuergesetz zu einer atypisch stillen Gesellschaft. Es ist die Absicht der Vertragspartner, durch einen Zusammenschlussvertrag eine Beteiligung des Beteiligungsgebers zu erreichen, die im Innenverhältnis der Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft entspricht. Insoweit daher die Vertragspartner nicht abweichende Regelungen getroffen haben bzw. die §§ 178ff HGB nicht zwingend etwas anderes anordnen, sind die Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft im Sinne der §§ 161ff HGB auf das Beteiligungsverhältnis anzuwenden. 1.2 Der Zusammenschluss erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikel IV Umgründungssteuergesetz zum Stichtag 31.03.2006 (Zusammenschlussstichtag). 1.3 Die Voraussetzung der Anwendung des § 23 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz, wonach das übertragene Vermögen am Zusammenschlussstichtag und am Vertragsabschlussstichtag des Zusammenschlusses einen positiven Verkehrswert besitzt, ist gegeben. II. BETEILIGUNGSNEHMER 2.1 Der Beteiligungsnehmer ist eine unter FN 000000x im Firmenbuch des Landesgerichtes Graz eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR 35.000,-- (Euro fünfunddreißigtausend). 2.2 Der Beteiligungsnehmer führt einen Betrieb, dessen Gegenstand die Entwicklung und der Vertrieb von Software aller Art ist, insbesondere die Entwicklung und der Vertrieb von Projektführungssoftware. III. ZUSAMMENSCHLUSS 3.1 Der Beteiligungsgeber stellt dem Beteiligungsnehmer im Rahmen dieses Zusammenschlusses unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 3.5 Seite 17 von 23 eine, dem wirtschaftlichen Eigenkapital des Beteiligungsnehmers zurechenbare Einlage (im folgenden kurz Beteiligungsmittel) von EUR 75.000,00 (in Worten: Euro fünfundsiebzigtausend) zur Stärkung der Eigenkapitalstruktur des Beteiligungsnehmers zur Verfügung. 3.2 Eine Nachschussverpflichtung des Beteiligungsgebers besteht nicht. 3.3 Der Zusammenschluss erfolgt als Verkehrswertzusammenschluss mit Buchwertfortführung (Quotenverschiebung) auf Grundlage der als Anlage /3.3 diesem Zusammenschlussvertrag angeschlossenen Zusammenschlussbilanz zum 31.03.2006, welche aus der Zwischenbilanz des Beteiligungsnehmers zum 31.03.2006 (Anlage /3.3a) abgeleitet wurde. Als Vorsorgemaßnahme zur Vermeidung einer Steuerlastverschiebung gemäß § 24 Abs. 2 UmgrStG wird eine Buchwertübernahme mit Quotenverschiebung der Kapitalkonten und Rückkorrektur in Ergänzungsbilanzen vereinbart. 3.4 Der unter Punkt II. dieses Zusammenschlussvertrages dargestellte Betrieb des Beteiligungsnehmers besitzt zum Zusammenschlussstichtag einen positiven Verkehrswert. 3.5 Die Beteiligungsmittel werden einlangend bis zum 29. Dezember 2006 als Einlage auf das Konto mit der Nummer 00000000000, BLZ 20815 bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, lautend auf X GmbH geleistet. Sofern die Beteiligungsmittel nicht bis zum 29.12.2006 als Einlage geleistet werden (Einlangen), wird dieser Zusammenschlussvertrag mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung nicht rechtswirksam und ist daher rückwirkend aufgehoben. Der Beteiligungsgeber hat in diesem Fall alle entstandenen Kosten zu tragen. 3.6 Mit Zahlung der Beteiligungsmittel ist der Beteiligungsgeber als atypisch stiller Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote an Gewinn, Verlust und am gesamten Vermögen des Beteiligungsnehmers (einschließlich des Firmenwertes "goodwill" und der stillen Reserven, ab dem Zusammenschlussstichtag) beteiligt. Abweichend vom Beteiligungsverhältnis werden allfällige Verluste im Zeitraum von 1.4.2006 bis 31.12.2006 bis zu 190% der Einlage vorrangig dem Beteiligungsgeber zugewiesen. 3.7 Die einvernehmlich zwischen dem Beteiligungsgeber und Beteiligungsnehmer vereinbarte und festgesetzte Beteiligung von insgesamt 7,29% wurde ausgehend von dem einvernehmlich festgesetzten Verkehrswert des Beteiligungsnehmers (exklusive Einlage) von EUR 953.500,00 (in Worten: Euro neunhundertdreiundfünfzigtausendfünfhundert) zum Zusammenschlussstichtag festgelegt. 3.8 Das sich so ergebende Beteiligungsverhältnis ist für die Ermittlung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie des Abschichtungsguthabenserlöses (Auseinandersetzungsguthabens) maßgeblich. Das Beteiligungsverhältnis kann sich nach Maßgabe dieses atypisch stillen Gesellschaftsvertrages durch die Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter, die Ausgabe von Beteiligungsrechten, sowie aufgrund sonstiger Maßnahmen nach VP 3.10 verändern. Seite 18 von 23 3.9 Unter Gewinn und Verlust im Sinne dieses Zusammenschlussvertrages ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag gemäß § 231 Abs. 2 Z 22 HGB zuzüglich der Steuern von Einkommen und vom Ertrag gemäß § 231 Abs. 2 Z 21 HGB zu verstehen. Dies entspricht dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß § 231 Abs. 2 Z 17 HGB +/- dem außerordentlichen Ergebnis gemäß § 231 Abs. 2 Z 20 HGB. 3.10 Die Aufnahme weiterer atypisch-stiller Gesellschafter, Kapitalerhöhungen, Gesellschafterzuschüsse, sonstige Eigenkapitalzuführungen, die Ausgabe von Genussrechten oder von anderen Beteiligungsrechten, die Einfluss auf die Beteiligungsquote des atypisch stillen Gesellschafters an Gewinn, Verlust und Abschichtungsguthaben haben, bedürfen jedenfalls der vorherigen Zustimmung des Beteiligungsgebers, wenn die Ausgabe derartiger Beteiligungsrechte aufgrund eines günstigeren Ausgabepreises für die Beteiligung des Beteiligungsgebers verwässernde Wirkung hat. Für die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bereits vorgesehene und dem Beteiligungsgeber bekannte, beabsichtigte Eigenkapitalzufuhr von rd. € 600.000,00 (Euro sechshunderttausend) im Jahr 2007 wird die Zustimmung hiermit bereits ausdrücklich erteilt. ... V. ENTNAHMERECHT 5.1 Unter der Voraussetzung, dass der Beteiligungsgeber seine Einlage gemäß Punkt III. dieses Zusammenschlussvertrages vollständig geleistet hat, ist er jährlich zur Entnahme der auf ihn entfallenden Gewinnanteile berechtigt. Entnahmen des Beteiligungsgebers sind jedoch erst möglich, wenn das durch steuerliche Verlustzuweisungen negative Verrechnungskonto des Beteiligungsgebers durch nachfolgende Gewinne wieder aufgefüllt wurde und auf diesem ein Guthaben besteht." Mit der Eingabe vom 28. September 2007 hat die bevollmächtigte Vertreterin der X GmbH unter Anschluss des Zusammenschlussvertrages vom 27. August 2007 (gemeint wohl: 28. September 2007) dem Finanzamt mitgeteilt, dass sich die Y GmbH mit einer weiteren Tranche als atypisch stille Gesellschafterin treuhändig je zur Hälfte für Bf. und für Q an der X GmbH unter Inanspruchnahme des Art. IV UmgrStG rückwirkend zum 31. Dezember 2006 beteiligt habe. Weiters sei bei der X GmbH eine Kapitalerhöhung, die ebenfalls als Zusammenschluss angezeigt werde, erfolgt. Auszugweise lauten die Bestimmungen in dem zwischen der Y GmbH als Beteiligungsgeber und der X GmbH als Beteiligungsnehmer abgeschlossenen "Zusammenschlussvertrag bzw. Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft" wie folgt: "III. ZUSAMMENSCHLUSS Seite 19 von 23 3.1 Der Beteiligungsgeber stellt dem Beteiligungsnehmer im Rahmen dieses Zusammenschlussvertrages unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 3.5 eine, dem wirtschaftlichen Eigenkapital des Beteiligungsnehmers zurechenbare Einlage (im Folgenden auch kurz "Beteiligungsmittel" genannt) von EUR 75.000,00 (in Worten: Euro fünfundsiebzigtausend) zur Stärkung der Eigenkapitalstruktur des Beteiligungsnehmers zur Verfügung; ferner stellt die X GmbH den ihr im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 14.5.2007 als Eigenkapital zur Verfügung gestellten Betrag von insgesamt EUR 495.000,-(in Worten: Euro vierhundertfünfundneunzigtausend) mit steuerlicher Rückwirkung zum Zusammenschlussstichtag als rückbezogene Einlage gem. § 24 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG zur Verfügung (siehe Anlage 3.3). ... 3.6 Mit Zahlung der Beteiligungsmittel ist der Beteiligungsgeber entsprechend seiner Beteiligungsquote an Gewinn, Verlust und am gesamten Vermögen des Beteiligungsnehmers (einschließlich des Firmenwertes "good-will" und der stillen Reserven, ab dem Zusammenschlussstichtag) beteiligt. Abweichend vom Beteiligungsverhältnis werden allfällige Verluste im Geschäftsjahr 2007 von bis zu 190% der geleisteten Beteiligungsmittel vorrangig dem Beteiligungsgeber zugewiesen. 3.7 Das Beteiligungsausmaß wird auf Basis des einvernehmlich festgelegten Verkehrswertes zwischen dem Beteiligungsgeber und Beteiligungsnehmer mit 4,56% festgelegt. Unter Berücksichtigung der bereits aufgrund des Beteiligungsvertrages vom 27.12.2006 geleisteten Einlage sowie aufgrund von Kapitalmaßnahmen im Rückwirkungszeitraum diesbezüglich eingetretenen Verwässerung beträgt das Beteiligungsausmaß nunmehr insgesamt 9,12%, sodass die Beteiligungsnehmerin mit verbleibend 90,88% beteiligt ist. 3.8 Das sich so ergebende Beteiligungsverhältnis ist für die Ermittlung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie des Abschichtungsguthabenserlöses (Auseinandersetzungsguthabens) maßgeblich. Das Beteiligungsquotenverhältnis kann sich nach Maßgabe dieses atypisch stillen Gesellschaftsvertrages durch die Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter, die Ausgabe von Beteiligungsrechten, sowie aufgrund sonstiger Maßnahmen nach VP 3.10 verändern." Die Begründung des Finanzamtes - "Wirtschaftlicher Gehalt der hier vorgenommenen Verlustaufteilungsvereinbarung ist, dass durch die überproportionale Verlustzuweisung an die neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter die durch Entwicklungsaufwendungen bereits in Vorjahren entstandenen Aufwendungen bzw. Verluste des Unternehmers bzw. der Mitunternehmerschaft von den jeweils neu eintretenden atypisch stillen Gesellschaftern übernommen werden. Diese Übernahme von Aufwendungen aus Zeiträumen, in denen der neu beigetretene atypisch stille Gesellschafter gar nicht beteiligt war, bedeutet aber nichts anderes als eine rückwirkende Beteiligung an Verlusten des Unternehmers. Eine Teilnahme eines neu beigetretenen Gesellschafters an Gewinnen/ Seite 20 von 23 Verlusten, die vor seinem Beitritt entstanden sind, ist steuerlich nicht zulässig." (vgl. Bericht vom 23. Februar 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz 1, letzter Absatz) - erweist sich, wie die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. in der Beschwerdeschrift zu Recht rügt, insoweit als unzutreffend, als sie offenkundig einen aktenwidrigen Sachverhalt unterstellt. Denn nach den unmissverständlichen Vereinbarungen in den vorliegenden Zusammenschlussverträgen (vgl. Punkt 3.6, zweiter Satz des Zusammenschlussvertrages vom 27. Dezember 2006 und Punkt 3.6, zweiter Satz des Zusammenschlussvertrages vom 28. September 2007), aus den Bilanzen und aus den Beilagen zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften 2006 und 2007 ist unzweifelhaft ersichtlich, dass jeweils nur der für das laufende Jahr (1. April bis 31. Dezember 2006 und 1. Jänner bis 31. Dezember 2007) ermittelte Verlust zur Verteilung gelangt ist. Vom Bf. sind somit keine Aufwendungen, die in Jahren vor seinem Beitritt entstanden sind, übernommen worden. Damit kann der strittigen Verlustaufteilungsvereinbarung aber auch nicht, wie das Finanzamt vermeint, als wirtschaftlicher Gehalt unterstellt werden, dass durch die überproportionale Verlustzuweisung an die neu eintretenden Gesellschafter die durch Entwicklungsaufwendungen bereits in Vorjahren entstandenen Aufwendungen bzw. Verluste von den neu eintretenden atypisch stillen Gesellschaftern übernommen werden. Diese Argumentation findet in der Aktenlage keine Deckung. Dennoch war dem Beschwerdebegehren aus nachstehenden Erwägungen nicht zu entsprechen: Die vom Bf. für die strittige Verlustverteilungsvereinbarung - in den Streitjahren erfolgte jeweils eine Verlustzuweisung in Höhe von 190% der Einlage - ins Treffen geführten "sachlichen und außersteuerlichen Gründe" - Finanzierungsvorteil für die X GmbH durch die Entnahmebeschränkung und die Verbesserung des Bilanzbildes der X GmbH - stellen ausschließlich Umstände in der Sphäre des Beteiligungsnehmers dar, denen nach dem eingangs zitierten Urteil des OGH 31.1.2001, 13 Os 57/00, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Hingegen hat sich die Prüfung der strittigen Gewinn-/Verlustverteilungsvereinbarung im Hinblick auf deren steuerliche Anerkennung ausschließlich an der Höhe der Beteiligung am Betriebsvermögen, der Mitarbeit und dem Haftungsrisiko des Beteiligungsgebers (= atypisch stiller Beteiligter) zu orientieren. Die durch Leistung der Einlagen (2006: 50.000 Euro und 2007: 37.500 Euro) erworbene Beteiligung des Bf. am gesamten Vermögen der X GmbH beträgt unbestritten 5,32% (vgl. Beilage 1 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung vom 20. Februar 2012). Dieses Beteiligungsverhältnis ist nach dem vorhin zitierten Urteil des OGH zwingend der Verlust- bzw. Gewinnverteilung zugrunde zu legen. Abweichungen sind nur dann gerechtfertigt bzw. geboten, wenn besondere Haftungsrisiken übernommen worden sind oder der Arbeitseinsatz eines Gesellschafters entlohnt wird. Eine Mitarbeit des Bf. am Unternehmen der Mitunternehmerschaft (X GmbH und atypisch stille Gesellschafter) hat in den Streitjahren nicht stattgefunden. Seite 21 von 23 Zum Haftungsrisiko des Bf. ist festzustellen, dass lt. 4.4 des Zusammenschlussvertrages vom 27. Dezember 2006 und vom 28. September 2007 der Beteiligungsgeber in keinem Fall (auch nicht im Insolvenzfall) verpflichtet ist, eine allfällige Differenz zwischen Verlusten und bezahlter Einlage auszugleichen. Damit beschränkt sich das Haftungsrisiko des Bf. auf den Verlust seiner Einlage, was wohl keinesfalls eine über das Beteiligungsverhältnis (5,32%) hinausgehende Verlustzuteilung rechtfertigt. Auch die Argumentation, dass in den Jahren vor den Zusammenschlussstichtagen erhöhte Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen angefallen seien, die von der X GmbH allein zu tragen gewesen wären, vermag nicht zu überzeugen. Denn abgesehen davon, dass dieser Umstand nach den obigen Ausführungen kein zulässiges Kriterium für eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Verlust- bzw. Gewinnverteilung darstellt, ist wohl ohnedies davon auszugehen, dass sich dieser Umstand (Verlust 12.4.-31.12.2005: 63.000 Euro und Verlust 1.1.-31.3.2006: 19.000 Euro) bereits in der Ausmessung der für die Ergebnisverteilung maßgeblichen Beteiligungsquote der X GmbH (90,88%) niedergeschlagen hat. Da demnach der vom Bf. zur Erreichung des Gesellschaftszweckes durch bloße Zahlung der vereinbarten Einlage geleistete Beitrag keinesfalls eine über sein Beteiligungsverhältnis von 5,32% hinausgehende Verlustzuteilung rechtfertigt, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. An dieser, am eingangs zitierten Urteil des OGH orientierten Beurteilung, vermögen auch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die sich in einer Wiedergabe von einzelnen, bereits in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 5. März 2015 dargelegten Argumenten erschöpfen, nichts zu ändern. Zur Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da für die strittige Rechtsfrage der steuerlichen Anerkennung einer alinearen Verlustzuweisung an atypisch stille Gesellschafter im Zuge eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist die Revision zulässig. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Seite 22 von 23 Graz, am 26. März 2015 Seite 23 von 23 GZ. RV/7102287/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Vertr. vom 28.6.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 31.05.2013 betreffend Umsatzsteuer 9-12/2012 und 1-4/2013 sowie vom 24.6.2013 betreffend Umsatzsteuer 5/2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide zur Festsetzung der Umsatzsteuer werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH. (Bf.) wurde mit Erklärung vom 13.9.2012 durch den einzigen Gesellschafter A. für die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters errichtet. Als Geschäftsführer fungiert GF . In der Niederschrift vom 29.5.2013 über das Ergebnis einer Umsatzsteuersonderprüfung für September 2012 – April 2013 hielt das Finanzamt folgendes fest: Die Gesellschaft habe derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigt und entfalte keine unternehmerische Tätigkeit. Die Gewerbeberechtigung werde der Geschäftsführer zur Verfügung stellen. Ein Businessplan liege vor. Die Bf errichte auf einem 4.123 m² großen Grundstück in X. ein Gebäude mit einem Bürotrakt (93,79 m²) und zwei Wohnungen (209,53 m²) und einem Keller (159,24 m²). Das Büro soll später für die Geschäftstätigkeit der Bf genutzt, eine Wohnung soll dem Geschäftsführer und seiner Familie (drei Kinder) als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung der zweiten Wohnung sei noch offen. Die Liegenschaft habe die Gattin des Geschäftsführers am 30.3.2012 gekauft. Zwischen der Gattin und der Bf bestehe ein Baurechtsvertrag vom 15.11.2012, in dem der Gattin auch ein Vorkaufsrecht für das Gebäude eingeräumt worden sei. Die Tätigkeit der Bf bestehe derzeit in der Errichtung des Gebäudes bzw. in der Planung und Überwachung der Gebäudeerrichtung. Der Bauvertrag sei am 13.11.2012 namens der Bf durch GF unterzeichnet worden. Die Bf habe für die Zeiträume 9-12/2012 und 1-4/2013 Umsatzsteuervoranmeldungen mit Vorsteuerguthaben abgegeben. Der VwGH beurteile die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung danach, ob die Kapitalgesellschaft eine vergleichbare Wohnung auch für die Nutzungsüberlassung an einen fremden Arbeitnehmer hergestellt hätte. Der zukünftige Bewohner GF wirke bei der Errichtung, Planung und Gestaltung der Dienstwohnung eigentümergleich mit. Die Tatsache, dass das Grundstück der Gattin und zukünftigen Mitbewohnerin der Dienstwohnung gehöre, und die Einräumung des Vorkaufsrechts seien nicht fremdüblich. Nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 EStG 1988 bzw § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 KStG 1988 sind. Der EuGH habe die Vorsteuerabzugsberechtigung bei gemischt genutzten Gegenständen einer juristischen Person bei Zusammenhang mit einer nicht unternehmerischen Tätigkeit versagt (EuGH 12.2.2009, C-515/07, VNLTO). Da Aufwendungen für privaten Wohnraum zu den Aufwendungen der Lebensführung zählen, sei die fremdunübliche Zurverfügungstellung von Wohnraum eine Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG, was nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 eine Versagung des Vorsteuerabzuges zur Folge habe. Die Vorsteuer, die auf die Errichtung der Dienstwohnungen entfalle (65,28%), sei daher nicht anzuerkennen. Entsprechend dieser Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung ergingen Bescheide zur Festsetzung von Umsatzsteuer für 9-12/2012, 1-4/2013 und 5/2013. In der Beschwerde vom 28.6.2013 wandte die Bf gegen diese Bescheide ein, dass alle die spätere Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeiten bereits zur unternehmerischen Sphäre zählen, auch die Errichtung des Betriebsgebäudes. Das aus einem Büro- und einem Wohnteil bestehende Gebäude sei ein einheitlich errichtetes Betriebsgebäude der Gesellschaft und werde von dieser auch betrieblich genutzt. Die Art der Nutzung liege in der Ermessensentscheidung des Gesellschafters. Das Gebäude sei so konzipiert, dass der Büroteil jederzeit aufgestockt werden könne und die beiden Wohneinheiten jederzeit separat vermietet werden können. Es gehe auch der Einwand des § 8 Abs. 2 KStG ins Leere, da der typische Anteilsinhaber einer GmbH. die Gesellschafter seien. Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG könne nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt. Der Alleingesellschafter habe nicht die Absicht, einen Teil des Betriebsgebäudes Seite 2 von 7 selbst zu Wohnzwecken zu nutzen. Er werde der Bf ausschließlich in beratender Funktion zur Verfügung stehen. Die angefochtenen Bescheide mögen daher erklärungsgemäß abgeändert werden. Der Betriebsprüfer führte in einer Stellungnahme vom 17.7.2013 aus, dass die Bf ihre Geschäftstätigkeit noch nicht begonnen habe und noch keine Dienstnehmer beschäftige. Der Vorsteuerabzug für die Wohnungserrichtungskosten sei wegen der fehlenden Fremdüblichkeit versagt worden. Der Geschäftsführer GF werde mit seiner Familie mindestens eine Wohnung als Dienstnehmer bewohnen. In einem Vorvertrag im Absatz „Präambel“ sei die Absicht bekundet, die Unternehmen des Gesellschafters A. und des Geschäftsführers in das gemeinsame Unternehmen (eben die Bf) einzubringen. Es sei die Abtretung der Geschäftsanteile an den Geschäftsführer vorgesehen, dieser sei dann Gesellschafter der Bf. In einem „Businessplan 2013“ sei unter Punkt 8 angeführt, dass der Geschäftsführer mit absolvierter Steuerprüfung nach der Pensionierung des A. in der nächsten Generation dessen Steuerberatungskanzlei übernehmen werde. Der Geschäftsführer habe 15.000 € zu den Baukosten dazugezahlt, um den Baufortschritt in Gang zu halten. Dazu sei zu bemerken, dass der Geschäftsführer kein Gesellschafter sei, sondern zukünftiger Dienstnehmer der Bf und zukünftiger Bewohner des Gebäudes. Fraglich sei, ob ein fremder Dienstnehmer ohne vertragliche Absicherung Zahlungen leisten würde. Nach Ansicht des Finanzamtes sei keine Fremdüblichkeit gegeben und sei die Schaffung von Wohnraum für den Geschäftsführer und zukünftigen Gesellschafter nicht dem betrieblichen Bereich der Bf zuzurechnen. Die auf die Errichtungskosten von Wohnraum entfallende Vorsteuer sei nicht abzugsfähig. In einer Gegenäußerung vom 12.8.2013 erläuterte der steuerliche Vertreter der Bf, wirtschaftlicher Hintergrund der Gründung der Bf sei vor Allem die Übernahme der Klientel der Steuerberatungskanzlei des Gesellschafters sowie die Sicherung der Ablösezahlung und somit die Alterssicherung des Gesellschafters. Berufsrechtlich sei derzeit die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht möglich, da der Geschäftsführer nicht über die notwendige Befähigung verfüge. Diese werde er voraussichtlich in zwei bis drei Jahren erlangen. Danach stehen einer berufsrechtlichen Übergabe der Klientel nur formalrechtliche Voraussetzungen entgegen. Erfahrungsgemäß würden sich übernehmenswillige Kanzleinachfolger nicht immer an die vorherigen Vereinbarungen halten und gründen mit einem Teil der betreuten Klientel eine unabhängige Kanzlei, ohne die vereinbarte Ablöse zu bezahlen. Dieser Gefahr wolle der Alleingesellschafter durch die starke Einbindung des Geschäftsführers mit einer Dienstwohnung entgehen. Seite 3 von 7 Es werde zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt zu einer Verschiebung der Geschäftsanteile vom jetzigen Alleingesellschafter zum jetzigen Geschäftsführer kommen. Eine private Nutzung eines Gebäudeteiles durch den Alleingesellschafter sei nicht geplant. Grundlage für steuerliche Sachverhalte seien die tatsächlichen und bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht zukünftig geplante Ereignisse. Bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe der Gesetzgeber entsprechende Regelungen getroffen. Zur Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für Betriebsgebäude gebe es zahlreiche Judikate. Zu verweisen sei auf den zusammenfassenden Artikel von Mayr, SWK 18/2013, 831ff, in welchem als Conclusio festgestellt werde, dass nach der Rechtslage ab 1.1.2011 bei einer Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10a UStG 1994 (Zwanzigstelberichtigung) vorzunehmen sei. Hinsichtlich der Zahlung des Geschäftsführers in Höhe von 15.000 € sei festzuhalten, dass dieses Darlehen ohne Wissen und Willen des Gesellschafters gegeben worden sei. Auf einen Vorhalt des Bundesfinanzgerichts gab der Geschäftsführer der Bf ergänzend folgendes bekannt: Die Bf habe ihre Bilanzbuchhaltertätigkeit im Juli 2013 begonnen. Die Errichtungskosten des Wohn-/Bürogebäudes von insgesamt 740.680,90 € seien durch ein Darlehen des Gesellschafters sowie ein Darlehen von dessen Steuerberatungsgesellschaft finanziert worden. Die beiden Wohnungen seien weder besonders repräsentativ noch auf spezielle Bedürfnisse des Geschäftsführers abgestimmt und entsprechen fremdvergleichbaren Wohneinheiten. Eine der Wohnungen diene ihm als Hauptwohnsitz. Er versteuere dafür einen Sachbezug in Höhe von 633,78 €. Die zweite Wohnung stehe derzeit leer, da die finanziellen Mittel zum Ausbau fehlen. Einer derzeit im Werkvertrag tätigen Bilanzbuchhalterin sei aber die Wohnung – nach Fertigstellung – zugesagt worden. Hinsichtlich der geplanten Einbringung der vom ihm betriebenen Bilanzbuchhalterkanzlei in die Bf legte der Geschäftsführer dar, dass es mit den Hausbanken Verhandlungen gebe, um den Ankauf des Klientenstocks zu finanzieren, da er keinen Ratenkauf abschließen wolle. Die Abtretung solle noch in diesem Jahr durchgeführt werden. Sollte es zu keiner Fremdfinanzierung kommen, sei eine Teilfinanzierung durch die Steuerberatungs GmbH des Gesellschafters der Bf angedacht. Der Gesellschafter A. plane in naher Zukunft keine teilweise Abtretung der Geschäftsanteile, da er die Ablegung der Steuerberaterprüfung durch den Geschäftsführer abwarten wolle, was erst in drei bis vier Jahren zu schaffen sei. Übermittelt wurden der Geschäftsführer-Dienstvertrag und die Bilanz 2014. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Seite 4 von 7 Sachverhalt : Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde am 13.9.2012 von einem Alleingesellschafter für die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters gegründet. Im Anschluss errichtete die Bf aufgrund eines Baurechtsvertrages auf einem Grundstück, das im Eigentum der Gattin des Geschäftsführers steht, ein Gebäude mit Bürotrakt und zwei Wohnungen. Das Gebäude wurde in das Betriebsvermögen der Gesellschaft aufgenommen. Der - an der Bf nicht beteiligte - Geschäftsführer wurde mit Dienstvertrag vom 13.10.2012 bestellt. Die Bf hat ihre Tätigkeit ab Juli 2013 im neu errichteten Büro aufgenommen, das vom Geschäftsführer und zwei weiteren Dienstnehmern genutzt wird. Eine der Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von 108 m² steht in Verwendung des Geschäftsführers, der an dieser Adresse seit 4.9.2014 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Laut Dienstvertrag wird die Wohnung dem Geschäftsführer als Sachbezug – neben einem Bruttomonatsbezug von 1.000 € - überlassen. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Geschäftsführer die Wohnung zu räumen. Die zweite Wohnung ist noch nicht ausgebaut und soll gemäß dem Parteienvorbringen künftig einer Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt werden. Aktenkundig ist die Absicht, die Steuerberatungskanzlei des Alleingesellschafters und die Bilanzbuchhalterkanzlei des Geschäftsführers in die Bf einzubringen und die Gesellschaftsanteile an der Bf an den Geschäftsführer abzutreten. Gemäß einem ergänzenden Schriftsatz vom 12.8.2013 durch den Gesellschafter A liegt der wirtschaftliche Hintergrund der Gründung der Bf darin, dass der Kundenstock der Steuerberatungskanzlei A nach dessen Pensionierung bzw. nach Ablegung der Steuerberaterprüfung durch den Geschäftsführer der Bf an diesen übergeben werden soll. Die starke Einbindung des Geschäftsführers durch die Dienstwohnung dient der Sicherung der vorgesehenen Ablösezahlung. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Geschäftsführer als (zukünftiger) Gesellschafter der Bf anzusehen sei und dass die Errichtung des Gebäudes – was die beiden Wohnungen betrifft – mangels Fremdüblichkeit nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt, sodass die auf die Errichtungskosten der Wohnungen entfallende Vorsteuer nicht abzugsfähig sei. Rechtslage : Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der § 8 Abs. 2 KStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 sind. Seite 5 von 7 Die Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Errichtung von Wohnraum sind in diesem Sinn dann nicht abzugsfähig, wenn die Zurverfügungstellung des Wohnraums als verdeckte Ausschüttung an einen Gesellschafter anzusehen ist. Eine verdeckte Ausschüttung kann nach allgemeiner Rechtsansicht auch verwirklicht werden, wenn der Vorteilsempfänger nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine ihm nahestehende Person ist. Ein als verdeckte Ausschüttung zu qualifizierender Vermögensvorteil kann auch in Hinblick auf ein zukünftiges Gesellschafterverhältnis erfolgen. Die Leistungen der Kapitalgesellschaft müssen aber in einem engen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem späteren Gesellschafterverhältnis stehen (Achatz/Kirchmayer, KStG, § 8 Tz 245; Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KSt, § 8 Tz 148/1). In einem Fall, in dem eine Grundstücksveräußerung zu fremdunüblichen Konditionen an den Geschäftsführer erfolgte, dem noch am selben Tag sämtliche Gesellschaftsanteile übertragen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof einen solchen engen zeitlichen Zusammenhang gesehen, der zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung führt (VwGH 15.9.2011, 2008/15/0256). Erwägungen: Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Geschäftsführer, der eine der Wohnungen in dem von der Bf errichteten Gebäude nutzt, an der Bf nicht beteiligt ist. Nach der Aktenlage gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer eine dem Alleingesellschafter „nahestehende Person“ ist. Eine private Nutzung des Gebäudes durch den Gesellschafter erfolgt nicht. Soweit eine spätere Gesellschafterstellung des Geschäftsführers beabsichtigt ist, so ist jedenfalls bis September 2015 keine Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfolgt und ist laut den Angaben des Geschäftsführers die Übertragung nicht in naher Zukunft geplant. Ein enger zeitlicher Zusammenhang der Wohnraumerrichtung mit einer zukünftigen Gesellschafterstellung im Sinne der genannten Rechtsprechung und Literatur kann bei dieser Sachlage nicht erkannt werden. Die Tatsache allein, dass das gegenständliche Grundstück im Eigentum der Ehegattin des Geschäftsführers steht und dieser ein Vorkaufsrecht für das Gebäude eingeräumt wurde, reicht für die Annahme eines engen Zusammenhangs mit der geplanten Übertragung von Gesellschaftsrechten nicht aus. Die Abgabenbehörde hat von der Gelegenheit einer Stellungnahme zu diesen Überlegungen nicht Gebrauch gemacht und hat auch nicht dargestellt, ob und inwiefern dem Geschäftsführer der Bf durch die Nutzung der Wohnung überhaupt ein unangemessener Vorteil zukommt. In Hinblick auf die zweite, leerstehende Wohnung, die einer Mitarbeiterin zugedacht ist, kommt die Annahme eines Vorteils für den Geschäftsführer von vorneherein nicht in Betracht. Seitens der Bf wurde der wirtschaftliche Hintergrund für die Gesellschaftsgründung und die Zurverfügungstellung der Dienstwohnung an den Geschäftsführer plausibel dargestellt. Seite 6 von 7 Die Errichtung des Gebäudes ist daher zur Gänze dem Unternehmensbereich der Bf zuzurechnen. Der Vorsteuerabzug ist somit auch für den Teil der Errichtungskosten anzuerkennen, der auf die Dienstwohnungen entfällt. Gegen die Höhe der beantragten Vorsteuerbeträge hat das Finanzamt keine Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben. Berechnung: USt für 9-12/2012 Steuerbarer Umsatz Vorsteuern Umsatzsteuerfestsetzung USt für 1-4/2013 USt für 5/2013 0,00 0,00 0,00 26.979,07 15.374,55 25.849,46 -26.979,07 -15.374,55 -25.849,46 Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Im vorliegenden Fall waren Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung strittig. Im Übrigen folgte das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 5. November 2015 Seite 7 von 7 30.04.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 30.04.2015 Geschäftszahl Ra 2014/15/0015 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, über die Revision des Finanzamtes Bregenz in 6900 Bregenz, Brielgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Juni 2014, Zl. RV/1100338/2012, betreffend Umsatzsteuer 2011 (mitbeteiligte Partei: U F in H, vertreten durch die Kantner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH in 6900 Bregenz, Mariahilfstraße 27d), zu Recht erkannt: Spruch Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründung Die mitbeteiligte Partei erwarb im Jahr 2010 eine Eigentumswohnung um 249.800 EUR, die im Jahr 2011 fertiggestellt und mit Mietvertrag vom 18. August 2011 um monatlich 466,92 EUR "netto, und zwar unabhängig davon, ob die Bestandgeberseite umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht" vermietet wurde. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 machte die Mitbeteiligte die ihr aus der Anschaffung der Wohnung und den Handwerkerleistungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge von zusammen 41.516,97 EUR als Vorsteuern geltend. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 5. April 2012 setzte das Finanzamt den "Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen" wie auch den "Gesamtbetrag der Vorsteuern" für das Jahr 2011 jeweils mit null fest. Begründend verwies das Finanzamt auf die von der Mitbeteiligten vorgelegten Prognoserechnungen, die innerhalb des relevanten Zeitraumes von 20 Jahren einen Werbungskostenüberschuss auswiesen, sodass vom Vorliegen von Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 LVO auszugehen sei. Ihrer gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 erhobenen Berufung schloss die Mitbeteiligte eine (wiederum) geänderte Prognoserechnung an, in welcher nunmehr innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein positives Gesamtergebnis ausgewiesen wurde. Zu diesem Ergebnis gelangte die Mitbeteiligte, indem sie zwei Sondertilgungen (zu Unrecht) auf der Einnahmenseite der Prognoserechnung erfasste. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigenden) Berufung statt und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Die Mitbeteiligte habe ein Wohnbauförderungsdarlehen in Anspruch genommen und sei deshalb § 10 Abs. 5 der Neubauföderungsrichtlinie 2011 des Landes Vorarlberg unterlegen, welcher bis zur gänzlichen Darlehenstilgung eine absolute Mietzinsobergrenze von 6,20 EUR pro m2 Nutzfläche vorsähe. Da eine solcherart gedeckelte Miete von vielen Vermietern, die die Wohnbauförderung für die Anschaffung einer Investorenwohnung lukrieren wollen, verrechnet werde, sei die von der Mitbeteiligten verlangte Miete fremdüblich Mit Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0107, habe sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Fall einer Kleinlandwirtschaft mit Tierzucht stillschweigend von der Rechtsansicht verabschiedet, wonach für die umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung von Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO das Kriterium der objektiven Ertragsfähigkeit maßgeblich sei. Stattdessen sei nun das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Mehrwertsteuerrichtlinie zu prüfen. Dazu sei ein Vergleich anzustellen, wie sich die näheren Umstände, unter denen der Steuerpflichtige die Betätigung ausübe, zu jenen Umständen verhielten, unter denen die entsprechende www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Verwaltungsgerichtshof 30.04.2015 wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt werde (marktkonformes Verhalten). Da "laut der neuen Rechtsprechung des VwGH bei marktkonformem Verhalten der Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Richtlinien 77/338/EWG und 2006/112/EG auch bei einkommensteuerlicher Liebhaberei vorliegt", könne das Vorliegen steuerrechtlicher Liebhaberei die Festsetzung der Umsatzsteuer mit null durch das Finanzamt nicht tragen. Die Mitbeteiligte habe die Wohnung zu einem marktkonformen Mietzins vermietet, sodass trotz einkommensteuerrechtlicher Liebhaberei eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG vorliege, weshalb der Berufung (Beschwerde) stattzugeben sei und sich bei steuerpflichtigen Umsätzen von 1.907,31 EUR ein Vorsteuerüberhang von 41.290,29 EUR errechne. Eine ordentliche Revision sei unzulässig, weil sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem angeführten Erkenntnis vom 25. April 2013 im Falle einer Kleinlandwirtschaft mit Tierzucht stillschweigend von der Rechtsansicht verabschiedet habe, wonach für die umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung von Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO das Kriterium der objektiven Ertragsfähigkeit maßgeblich sei. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu dessen Zulässigkeit das revisionswerbende Finanzamt vorbringt, das angefochtene Erkenntnis missachte die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur umsatzsteuerlichen Behandlung der so genannten "kleinen Vermietung" (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2006, 2004/14/0082, und vom 7. Juni 2005, 2000/14/0035) und erweise sich aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 ist Liebhaberei anzunehmen bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen "aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten." § 2 Abs. 4 LVO 1993 in der angeführten Fassung lautet: "Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)." Abschnitt II der LVO 1993 lautet: "Umsatzsteuer § 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen." Durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wurde die Liebhabereiverordnung 1993 in den Geltungsbereich des UStG 1994 übernommen und angeordnet, dass diese Verordnung (auch) als auf Grund dieses UStG 1994 - in Ausführung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 - ergangen gilt. Nach Art. 135 Abs. 1 Buchstabe l Mehrwertsteuersystemrichtlinie, im Folgenden: MwStSystRL, (der inhaltlich Art. 13 Teil B Buchstabe b der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, im Folgenden: 6. RL, entspricht) befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer. Davon ausgenommen sind die Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe, die Vermietung zu Campingzwecken, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die Vermietung von Betriebsvorrichtungen und Maschinen und die Vermietung von Schließfächern. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 Verwaltungsgerichtshof 30.04.2015 Art. 137 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Steuerpflichtigen eine Option zur Steuerpflicht einzuräumen. Nach Abs. 2 wird den Mitgliedstaaten bei der Optionsgestaltung ein Spielraum eingeräumt, indem ausdrücklich festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten den Umfang des Optionsrechts einschränken sowie die Modalitäten der Ausübung bestimmen können. Die Mitgliedstaaten können auch bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen vom Optionsrecht ausnehmen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Band Ib, 37. Lieferung, 393). Die Vermietung von Grundstücken ist nach dem Unionsrecht somit grundsätzlich als steuerbefreit zu behandeln (mit Verlust des Vorsteuerabzuges). Österreich wurde im Beitrittsvertrag die Ermächtigung eingeräumt, bis Ende 1998 einen ermäßigten Steuersatz auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke anzuwenden, sofern der Satz nicht unter 10% liegt. Durch die Richtlinie 2000/17/EG, ABl. L 84/24, wurde diese Erlaubnis als Dauerrecht in die 6. RL übernommen. Im zeitlichen Geltungsbereich der im Revisionsfall bereits anzuwendenden MwStSystRL räumt Art. 117 Österreich das Recht ein, auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (unbefristet) einen ermäßigten Steuersatz, sofern dieser Steuersatz mindestens 10% beträgt, anzuwenden. Bis zum Beitritt Österreichs zur EU hatten § 1 Abs. 2 und § 6 LVO 1993 iVm § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 normiert, dass die Vermietung von Wohnraum, der geeignet ist, vom Vermieter für seine privaten Wohnzwecke (Lebensführung) genutzt zu werden (so genannte "kleine Vermietung"), wenn sie notorisch zu Verlusten führt, umsatzsteuerlich als Liebhaberei (somit keine Umsatzsteuerpflicht und kein Vorsteuerabzug) qualifiziert wird. Mit dem Beitritt Österreichs zur EU ist das UStG 1994 in Kraft getreten, womit Österreich sein Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere an die 6. RL, angepasst hat. Durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 hat der Gesetzgeber den Inhalt der LVO 1993 in den ab dem Beitritt geltenden Rechtsbestand übernommen. Dabei ging er davon aus, dass Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 weiterhin umsatzsteuerlich nicht von Relevanz sind, weil es sich hiebei entweder um nichtunternehmerische Tätigkeiten iSd Art. 4 der 6. RL handelt oder - soweit die verlustträchtige Vermietung im Einzelfall eine unternehmerische Tätigkeit darstellt - diese nach Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. RL mehrwertsteuerbefreit unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist (vgl. Sarnthein in SWK 2005, S 515). Schon in dem vom revisionswerbenden Finanzamt verwiesenen Erkenntnis vom 16. Februar 2006, 2004/14/0082, VwSlg. 8110/F, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die umsatzsteuerliche Regelung der in Rede stehenden verlustträchtigen Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum (so genannte "kleinen Vermietung" iSd § 1 Abs. 2 iVm § 6 LVO 1993, § 2 Abs. 5 Z 2 iVm § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994) nicht den Vorgaben der 6. RL widerspricht. Die österreichische Regelung findet aus unionsrechtlicher Sicht ihrem materiellen Gehalt nach Deckung in Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. RL (nunmehr Art. 135 MwStSystRL), wobei die innerstaatliche Regelung der in Rede stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 258/2, Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG, § 2 Rz 379, Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 547f; Renner, SWK 2006, S 391; Sarnthein, SWK 2006, S 414 und S 503). Die Besteuerung von Grundstücksvermietungen ist eine Befugnis, die den Mitgliedstaaten abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 135 MwStSystRL, wonach Mietgeschäfte grundsätzlich befreit sind, eingeräumt ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug gilt daher in diesem Kontext nicht automatisch, sondern nur, wenn die Mitgliedstaaten von der in Art. 135 MwStSystRL genannten Befugnis Gebrauch gemacht haben (vgl. zur 6. RL die Urteile des EuGH vom 9. September 2004, C-269/03, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg, Rn. 20, vom 3. Februar 2000, C-12/98, Far, Rn. 13, vom 4. Oktober 2001, C-326/99, Stichting Goed Wonen, Rn. 45, 52 und vom 29. April 2004, C-487/01, Gemeente Leusden, Rn. 48, 66). Den zuletzt angeführten Urteilen des EuGH lagen jeweils nationale Bestimmungen zu Grunde, die danach differenzierten, ob durch die Vermietung eine bestimmte Rendite (Gemeente Leusden, Rn. 16) bzw. ein bestimmter Ertrag (Stichting Goed Wonen, Rn. 9) erzielt wird. Eine vergleichbare Differenzierung nimmt die LVO 1993 vor, die darauf abstellt, dass der Unternehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aus der Vermietung einen Gesamteinnahmenüberschuss erzielt. Wettbewerbserwägungen stellte der EuGH in diesen Urteilen - wohl im Hinblick darauf, dass die unechte Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgegebene Zustand ist - nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge auch in den Erkenntnissen vom 20. September 2007, 2005/14/0125, 23. September 2010, 2006/15/0318, 7. Juli 2011, 2007/15/0255 (diesem Beschwerdefall lag schon keine unternehmerische Vermietung zu Grunde), vom 29. Februar 2012, 2008/13/0029, sowie vom 26. April 2012, 2011/15/0175, mit eingehender Begründung zum Unionsrecht, ausgesprochen, dass umsatzsteuerlich "Liebhaberei" bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor dem Hintergrund des Unionsrechts als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen ist. Von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht ist der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes - auch nicht im hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0107, "stillschweigend" abgewichen. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Verwaltungsgerichtshof 30.04.2015 Im Erkenntnis 2010/15/0107 ging es um die Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. RL in Bezug auf eine Betätigung, die nicht als Grundstücksvermietung zu beurteilen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 2 LVO 1993 Tätigkeiten erfasst, die auch im Verständnis des Unionsrechts oftmals nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können. Tätigkeiten, die ein Hobby darstellen oder der Freizeitgestaltung dienen, bilden keine wirtschaftlichen Betätigungen iSd Unionsrechtes. Wird eine Tätigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen, sondern beispielsweise aus persönlicher Neigung ausgeübt, darf auch die Erzielung gelegentlicher Einnahmen nicht dazu führen, als Unternehmer einen Vorsteuerabzug zu erlangen (vgl. die Urteile des EuGH vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Rn. 27 bis 30, und zur Nutzung eines Privatforstes das Urteil vom 19. Juli 2012, R?dlihs, C- 263/11, Rn. 33 bis 40). Die dem Erkenntnis 2010/15/0107 zu Grunde liegende Tätigkeit (Kleinlandwirtschaft mit Schafzucht) stellt eine derartige Betätigung dar, die sowohl als bloße Freizeitbetätigung, als auch (in besonderen Ausnahmefällen, vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2011/15/0157) zur Einnahmenerzielung ausgeübt werden kann. Solcherart bedurfte es im seinerzeitigen Beschwerdefall Feststellungen zu den näheren Umständen, unter denen die zu beurteilende Betätigung ausgeübt wurde, also zum Vorliegen eines marktkonformen Verhaltens. Im streitgegenständlichen Revisionsfall hat das Bundesfinanzgericht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bejaht, was vom revisionswerbenden Finanzamt nicht in Abrede gestellt wird und im Hinblick auf die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen (dauernde Vermietung zu "fremdüblichen" Bedingungen) auch auf keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes stößt. Mit der daraus gezogenen Rechtsfolge hat das Bundesfinanzgericht nach dem oben Gesagten hingegen die Rechtslage verkannt. Wie ausgeführt, ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Z 2 und § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 iVm der LVO 1993, dass die dauerhaft verlustträchtige Vermietung einer Eigentumswohnung (anders als die im Erkenntnis vom 25. April 2013 zu beurteilende Schafzucht), auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und kein Recht auf Vorsteuerabzug vermittelt. Ob das Bundesfinanzgericht die Vermietung zu Recht als Liebhaberei iSd LVO 1993 beurteilt hat, ist nicht Gegenstand der außerordentlichen Revision. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei war daher nicht einzugehen. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wien, am 30. April 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 GZ. RV/5100724/2009 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache TV, gegen die Bescheide des FA Linz vom 07.10.2008 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bi s 2007 zu Recht erkannt: Die Bescheide werden abgeändert. Umsatzsteuer 2005: Vorsteuern: -8.925,48 € Vorsteuern betreffend Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz: -6.315,00 € Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit -720,67 € Umsatzsteuer 2006: Vorsteuern: -36.227,89 € Vorsteuern betreffend Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz: -23.137,50 € Die übrigen Vorsteuern und Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit -8.238,59 € Umsatzsteuer 2007: Vorsteuern: -7.809,75 € Die übrigen Vorsteuern und Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit -5.877,44 € Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt. Entscheidungsgründe Anlässlich einer Betriebsprüfung stellt der Prüfer fest und nahm er nachstehende Beurteilungen vor: A. Reitwegenetz Der TV ließ durch einen deutschen Unternehmer (DE) ein Reitwegenetz planen. Die Rechnung darüber legte DE ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Weil der TV eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, schulde er die Umsatzsteuer. Da besagte Leistung jedoch dem Hoheitsbereich zuzuordnen sei, stehe ein diesbezüglicher Vorsteuerabzug nicht zu. Der TV hat bisher weder besagte Umsatzsteuerschuld ausgewiesen noch einen diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend gemacht. B. Werknutzungsrechtsvertrag DE hat auf Basis zahlreicher Grundlagenarbeiten für den TV eine "Freizeitkarte" erstellt, in der verschiedene Reitrouten eingezeichnet und beschrieben sind. Das dort abgebildete Logo scheint auch auf den Hinweisschildern auf. Auf der Rückseite der Karte werden die beteiligten Gemeinden vorgestellt und Sponsoren werben für ihre Betriebe. Der TV hat die grundsätzlich ihm zustehenden Werknutzungsrechte befristet bis zum 31.12.2008 dem DE gegen eine einmalige Gebühr von 80.000,00 € überlassen. (Die Freizeitkarte kosten 9,80 €.). Die 80.000,00 € hat der TV als Umsatz mit Übergang der Steuerschuld erklärt. Für die Nutzung der Reitwege hat der TV kein Entgelt verlangt. Die Einräumung der Werknutzungsrechte stehe in keinem Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Reitwegenetzes. Es liege daher eine unentgeltlich erfolgte infrastrukturelle Maßnahme vor, die dem nichtunternehmerischen Bereich des TV zuzuordnen sei. Lediglich die Werbemaßnahmen zählen zum unternehmerischen Bereich und berechtigen zum Vorsteuerabzug. C. Mythos Pferd Ein Themenweg "Mythos Pferd" führt vom Gelände der Landesausstellung direkt ins Ortszentrum. Er stellt daher eine wichtige Infrastruktureinrichtung dar. Durch Einbindung des Themas "Pferd" ins Ortsbild (lebensgroße Skulpturen in verschiedenen Materialien) soll eine zusätzliche Attraktion für Urlaubsgäste geschaffen und die kulturelle und historische Bedeutung des Pferdes hervorgehoben werden. Für die Nutzung des Themenweges hat der TV kein Entgelt verlangt. Die Einräumung der Werknutzungsrechte stehe in keinem Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Themenweges. Es liege daher eine unentgeltlich erfolgte infrastrukturelle Maßnahme vor, die dem nichtunternehmerischen Bereich des TV zuzuordnen sei. D. Funparcour Anlässlich der Landesausstellung wurde ein mit leichten Hindernissen versehener, ein zusätzliches Freizeitangebot darstellender Trainingsparcour geschaffen. Für die Nutzung des Funparcours hat der TV kein Entgelt verlangt. Die Einräumung der Werknutzungsrechte stehe in keinem Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Themenweges. Es liege daher eine unentgeltlich erfolgte infrastrukturelle Maßnahme vor, die dem nichtunternehmerischen Bereich des TV zuzuordnen sei. Bescheide des Finanzamtes Seite 2 von 8 Das Finanzamt folgte den Feststellungen und Beurteilungen des Prüfers und erließ entsprechend geänderte Bescheide. In den Beschwerden führte die steuerliche Vertreterin aus: 1. Sachverhalt: Der TV ist gem § 4 Abs. 1 des OÖ Tourismusgesetzes von 1990 eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Als solche ist der Verband gem § 2 Abs. 3 UStG 1994 nur im Rahmen seiner Betriebe gewerblicher Art (BgA, § 2 KStG 1988) gewerblich oder beruflich tätig, und damit auch nur in diesem Bereich unternehmerisch tätig. In der Niederschrift über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 3.9.2008 geht die Finanzverwaltung davon aus, das iZm dem Vertrag über die Übertragung von Werknutzungsrechten kein BgA vorliegt und in der Folge der TV nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für das Projekt „Reitwegenetz“ selbst sowie das Projekt „Mythos Pferd“ und „Funparcour“ wurde der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dies seien rein infrastrukturelle Maßnahmen, die unentgeltlich erfolgten. Es bestehe kein Zusammenhang dieser Projekte mit der entgeltlichen Überlassung der Werknutzungsrechte aus der „Freizeitkarte“. Das Projekt „Reitwegenetz“ wurde der Umsatzsteuer unterworfen und der Vorsteuerabzug versagt. An dieser Stelle ersuchen wir um Nachsicht für die Unachtsamkeit des TV, der die betreffende Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 abzuführen hatte. Da jedoch davon auszugehen ist, dass der TV in diesem Bereich als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kommt es durch die Umsatzsteuer-/Vorsteuerverrechnung (aus Reverse Charge) zu einem Nullsummenergebnis, wodurch das Versäumnis der Abgabe keinen finanziellen Nachteil für die Finanzverwaltung darstellt. Die Betriebsprüfung stützt sich dabei auf die UStR 2000, wonach für Leistungen, die für den hoheitlichen Bereich der Körperschaft erbracht wurden, keine Vorsteuerabzugsberechtigung zustehe (Rz 268). Dem Prüfbericht zufolge wären alle drei zuvor genannten Projekte dem hoheitlichen Bereich des Tourismusverbandes zuzuordnen und der unternehmerische Bereich nur auf die Werknutzungsrechteüberlassung („Werknutzungsrechtsvertrag“) begrenzt, der somit für sich separat einen BgA darstelle. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Privatwirtschaftliche Tätigkeit: Die Tätigkeit des TV ist iSd UFS-Erkenntnisses vom 29.4.2005, RV/0429-L/04, jedenfalls als privatwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen Wenn in der Folge vom Projekt „Reitwegenetz“ die Rede ist, sind darunter auch die Projekte „Mythos Pferd“ und „Funparcour“ zu verstehen, die als Nebenprodukte des Hauptprojektes gelten (Pkt G im Leistungsverzeichnis des Hauptprojekts: „Planung der Thementouren“). Diese Projekte stehen im untrennbaren Zusammenhang mit dem Seite 3 von 8 Werknutzungsvertrag und sind aufgrund ihrer engen sachlichen und organisatorischen Verknüpfung als einheitlicher BgA zu qualifizieren. Der Betriebsprüfer ist der Ansicht, dass für den entgeltlichen Werknutzungsrechtsvertrag kein BgA nach § 2 KStG vorliegt und ordnet diesen, wie das Projekt „Reitwegenetz“, dem hoheitlichen Bereich zu. Für diese Argumentation wird einerseits die hoheitliche Aufgabendefinition für Tourismusverbände gem Rz 273 UStR und andererseits die unentgeltliche Bereitstellung des Reitwegenetzes als Basis verwendet. Unserer Ansicht sind weder die letztgenannten Punkte zutreffend, noch - und vor allem - sind die Projekte „Reitwegenetz“ und der „Werknutzungsrechtsvertrag“ als getrennte BgA nach Rz 66 KStR anzusehen. Dazu ist auszuführen, dass die Qualifizierung des Projektes „Reitwegenetz“ als „Errichtung und Betrieb infrastruktureller Einrichtungen“ nach Rz 273 UStR nicht zutreffend ist. Zudem ist die Rz 273 UStR im Prüfbericht abweichend wiedergegeben, da im Originaltext (Doralt [Hrsg.], Steuererlässe, Band III, 22. Auflage, Wien 2008, S 68) das Wort „Reitwege“ nicht vorhanden ist. Wie der Leistungsbeschreibung des Projektes zu entnehmen ist, kam es zu keiner Errichtung oder baulichen Bearbeitung des Reitwegenetzes von Seiten der Firma DE (Vertragspartner des Projekts „Reitwegenetz“), vielmehr war dieses bereits vorhanden. Der Vertrag beinhaltet lediglich die Streckensichtung (Pkt IV A des Leistungsverzeichnisses) und die gesamte Netzplanung (Pkt IV B), wobei uE die Leistungen „Planung der Thementouren“, „Erstellung der GPS Knotenpunkte“, „Controlling“, „Wartung“ und „Softwarelizenzen“ etc (Pkt IV C bis H) unter Netzplanung zu subsumieren sind. Die Beschilderung stellt schließlich jene Leistung dar, die notwendig ist um das konzipierte Reitwegenetz bzw die Thementouren überhaupt in der Praxis realisieren zu können - bzw wäre es vice versa nicht rational, ein Reitwegenetz nur auf Karten, ohne tatsächliche spezielle Wegbeschilderung, abzubilden. Da es sich weiters auch nicht um eine „willkürliche“ bzw standortbezogene Ortbeschilderung wie Markierungen und Panoramatafeln iSd Rz 273 UStR („Ortsgestaltung“) handelt, sondern um die gezielte Erstellung einer immateriellen Hauptleistung (Informationssystem, Kartografie) mit materiellen Ausprägungen (Beschilderung), ist die Einordnung iSd RL Rz 273 jedenfalls unter „Gästeinformationssystem“ - und damit im unternehmerischen Bereich gem § 2 Abs. 1 UStG 1994 - vorzunehmen. 2.2. Einheitlicher BgA: Die Betriebsprüfung argumentiert an dieser Stelle einerseits mit der - mangels Entgeltlichkeit - fehlenden Voraussetzung für das Reitwegenetz als BgA, andererseits mit der Trennung des Projektes von der entgeltlichen Nutzung der Projektfrüchte im Rahmen der befristeten Werknutzungsrechtsübertragung an die Firma DE. Dem ersten Punkt steht entgegen, dass bereits die Absicht, Einnahmen zu erzielen ausreicht, um eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzunehmen. Seite 4 von 8 Diese, vom TV beabsichtigte Einnahmenerzielung lässt sich daraus ableiten, dass die kartografischen Voraussetzungen zur Erstellung einer Karte bereits im Leistungsverzeichnis enthalten sind (zB Erstellung von GPS Knotenpunkten). Weiters wird in der Projektbeschreibung laut Förderantrag auf die Erstellung eines Kartenund Informationssystems Bezug genommen, genauso wie im Leistungsverzeichnis unter Pkt „C. Allgemeine Infotafeln“ auf die Reitwanderkarte verwiesen wird. Die Ausgestaltung des Kartenmaterials bestimmt sich jedoch wiederum durch Vorgaben aus dem Werknutzungsrechtsvertrag, genauso wie dort zurück auf das Hauptprojekt verwiesen wird: „DE erstellt für das Projekt ‚Reitwegenetz’ eine für die Benutzer geeignete Karte mit den nachstehend angeführten Mindestkriterien“ (Pkt II 1, S 2, Werknutzungsrechtsvertrag vom 23.6.2005). Bereits aus den Verträgen ist also eine wechselseitige Verflechtung der Projekte als auch die Tatsache, dass das Projekt „Reitwegenetz“ überhaupt erst die Voraussetzungen für die entgeltliche Werksnutzungsrechteübertragung darstellt, ersichtlich. Dieser Argumentation folgend lässt sich nun die Absicht der Erzielung von Einnahmen gem § 2 Abs. 1 UStG 1994 auch für das Projekt „Reitwegenetz“ nicht von der Hand weisen. Folglich ist das Vorliegen von nur einem einzigen BgA gem Rz 67 KStR, der sämtliche hier genannten Projekte im Ganzen beinhaltet, nahe liegend. Diese Argumente werden außerdem durch die Tatsache untermauert, dass sämtliche Verträge und Beschlüsse am gleichen Tag, dem 23.6.2005, unterzeichnet wurden. Des Weiteren ist dem Kreditgenehmigungsschreiben des Landes OÖ zu entnehmen, dass auch dort die Ansicht der Einheitlichkeit der Projekte „Reitwegenetz“ und „Werknutzungsrechtsvertrag“ geteilt wird: „Dieser Betrag soll durch den Vertrieb einer im Gesamtprojekt inkludierten Reiterkarte […]“ (Schreiben über die Genehmigung des Kredites von Herrn Dr. Pömer vom 10.2.2005, Oberösterreichische Landesregierung, Abteilung Gewerbe, S 2). Zu beachten ist an dieser Stelle zudem, dass sowohl in den Projektanträgen als auch in der Förderungsvereinbarung mit dem Land Oberösterreich (Pkt IV), die Finanzierung des Gesamtprojektes von vornherein durch die Einnahmen aus dem Werknutzungsrechtsvertrag vorgesehen war. Neben der wirtschaftlich-funktionalen Verflechtung war somit auch eine finanzielle Verrechnung der Projekte „Reitwegenetz“ und „Werknutzungsrechtsvertrag“ stets vorgesehen bzw überhaupt Grundlage des gesamten Vorhabens. Die Einnahmen von 80.000,00 € für das zeitlich befristete Überlassen der Nutzungsrechte am Kartenmaterial an DE stellen zweifelsohne Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht dar. Ferner ist im Leistungsverzeichnis unter Pkt C die Schaffung von Werbe- und Präsentationsflächen erwähnt, womit auch eine nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 erkennbar ist. Nach Beiser (GesRZ 2003, 314) hängt die Frage „ob ein oder mehrere BgA gegeben sind, [...] davon ab, wie die wirtschaftliche Selbstständigkeit abzugrenzen ist.“ Diese knüpft wiederum an die Merkmale nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG an: besondere Seite 5 von 8 Leitung, geschlossener Geschäftskreis, Buchführung oder ein ähnliches auf eine Einheit hindeutendes Merkmal. Organisatorische Eigenschaften, die nach Beiser oder auch Rz 66 KStR auf das Vorliegen eines einzelnen BgA hindeuten, sind also oben genannte Merkmale. Da der TV nur aus ein bis zwei ständigen MitarbeiterInnen besteht (siehe nachfolgende Grafik; Rot = wechselndes Personal), ist eine Trennung nach diesen organisatorischen Vorgaben für die Projekte „Reitwegenetz“ und „Werknutzungsrechtsvertrag“ in zwei einzelne BgA uE nicht möglich. Für diese Ansicht spricht auch, dass funktional-sachliche Merkmale wie zB eine personelle und räumliche Verflechtung (Beiser) für die Projekte gegeben sind. Ein Organigramm (oben als Grafik bezeichnet) bestätigt obige Ausführungen. Beiser schließt mit der Ansicht, dass funktionale, sachliche, tätigkeitsrelevante und inhaltliche Merkmale zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen eines oder mehrerer BgA zu bestimmen. Weiters führt er aus: „Organisatorisch und/oder inhaltlichfunktional umfassendere Einheiten werden nicht in kleinere Einheiten zerschlagen; ein organisatorisch und/oder inhaltlich-funktional umfassender BgA bleibt ein BgA.“ (Beiser, GesRZ 2003, 314) Die Behandlung verschiedener Betätigungen als einheitlicher Geschäftsbetrieb nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen ist jedoch dann geboten, wenn sie in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Einheit bilden. Indizien dafür sind: Zentraler Wareneinkauf, (weitgehende) Identität hinsichtlich der handelnden Personen (zB Personal), einheitliche Preisgestaltung, in den Grundsätzen zentral geleitete Betriebsführung oder Aufsicht bzw einheitliche Buchführung. Nicht maßgeblich für die Qualifikation eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist nach der Rechtsprechung des VwGH die Entgeltlichkeit der Betätigung. In diesem Zusammenhang ist auf das VwGH-Urteil vom 28.11.1980, 1709/77, hinzuweisen, welches zum BgA einer Körperschaft öffentlichen Rechts ergangen ist. In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass ein BgA auch dann gegeben ist, wenn mehrere oder sogar die Mehrzahl der Tätigkeiten unentgeltlich erbracht werden, sofern die aus Tätigkeiten dieses Betriebes erzielten Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht sind. Im Prüfungszeitraum lagen diese Einnahmen auch ohne der gegenständlichen zusätzlichen Aktivitäten bei jährlich rund 10.000,00 €. Zum Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist auch das Urteil des BFH vom 27.10.1993, I R 60/91, BStBl II 1994, 573 (siehe dazu Finanzjournal 3/1996, 70), von grundlegender Bedeutung: Der BFH entschied, dass die Beschaffung von Müll und der Verkauf der bei der Verbrennung gewonnen Energie einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Eine Aufspaltung Seite 6 von 8 in Müllabnahme, Müllbeseitigung und Verkauf der hierbei entstehenden Energie in verschiedene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe würde im Übrigen, da letztlich nur die Müllbeseitigung dem Anliegen des Umweltschutzes entspräche, dazu führen, dass die entgeltliche Entgegennahme von Müll und die Veräußerung steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wären, was unter Berücksichtigung der kostenintensiven Müllverbrennung zu wirtschaftlich unsinnigen Ergebnissen führen würde. Die Tatsache, dass die Klägerin für den Müll als Heizmaterial nichts zu bezahlen hat, sondern von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverpflichteten bezahlt wird, löst den sachgesetzlichen und auch durch den Abfallbeseitigungsvertrag begründeten engen Zusammenhang zwischen Anschaffung von Müll und Erzeugung sowie Verkauf von Energie nicht. Sie hat nur Auswirkungen auf die Kostenkalkulation. Ebenso hat der VwGH in seinem Urteil vom 23.2.1982, 82/14/0012, ausgesprochen, dass Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht keinesfalls bedeuten, dass innerhalb der Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Tätigkeit, aus der Einnahmen erzielt werden, losgelöst von den übrigen, nicht der Einnahmenerzielung dienenden Tätigkeiten dieser Einrichtung, gesehen werden können. Bilden nämlich mehrere Tätigkeiten eine Einheit in der Form, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Tätigkeiten besteht, so ergeben sie insgesamt einen BgA, auch wenn aus einem Teil der Tätigkeiten keine Einnahmen erzielt werden. 3. Zusammenfassung: Zusammengefasst stellt daher das Projekt „Reitwegenetz“ auf Ebene des TV eine unternehmerische Tätigkeit dar. Eine Trennung des BgA in einen Bereich in dem Einnahmen erzielt werden, von jenem Bereich ohne entsprechender Einnahmenerzielung ist nicht möglich, da sowohl des Projekt „Reitwegenetz“ als auch die Werknutzungsrechte das Fundament der Arbeit darstellen und dem Zweck des Gästeinformationssystems dienen. Aufgrund der wechselseitigen Verflechtung der Projektverträge, der zeitlichen Kongruenz der Vertragsunterzeichnung sowie aufgrund des Fehlens jeglicher Trennmöglichkeit der organisatorisch-funktionalen Merkmale liegt ein einheitlicher, unteilbarer BgA vor. Dementsprechend würde auch die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach § 12 UStG 1994 für die von der Betriebsprüfung gekürzten Posten (im Betriebsprüfungsbericht als Tz 2, 4, 5 und 6 bezeichnet) wieder in vollem Ausmaß zustehen. Dies hätte weiters zur Folge, dass auch für die Reverse Charge Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 in Tz 1 der Vorsteuerabzug gem § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 gegeben sein müsste. Damit ergibt sich aber auch, dass aufgrund des einheitlichen BgA sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit diesem in Zusammenhang stehen, abzugsfähig sind. In der Folge schränkte TV das Begehren auf Zuerkennung von 50% der bisher begehrten Vorsteuern ein. Seite 7 von 8 Über die Beschwerden wurde erwogen: Wie in den Beschwerden zutreffend ausgeführt sind das Reitwegenetz, die (befristete) Überlassung von Werknutzungsrechten, der Themenweg "Mythos Pferd" und der "Funparcour" als Gesamtkonzept anzusehen. Aus diesem und den weiteren in den Beschwerden angeführten Gründen liegt ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art vor, zumal die damit erzielten Umsätze von einigem wirtschaftlichen Gewicht sind. Die strittigen Tätigkeiten stellen jedoch auch Infrastrukturmaßnamen dar, die grundsätzlich in den hoheitlichen Aufgabenbereich eines Tourismusverbandes fallen. Dienen bezogene Leistungen sowohl der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze als auch der Erfüllung nichtunternehmerischer (satzungsmäßiger) Zwecke, steht ein Vorsteuerabzug nur mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt (VwGH vom 30.06.2015, 2011/15/0163). Im konkreten Fall lässt sich das Verhältnis der genannten Zwecke zueinander nicht genau beziffern. Eine Aufteilung hat daher im Schätzungswege zu erfolgen, wobei eine solche mit 50% zu 50% den Verhältnissen gerecht werden dürfte. Auf diese Aufteilung wurden die Beschwerden auch eingeschränkt. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keine der genannten Voraussetzungen trifft jedoch zu. Linz, am 31. Dezember 2015 Seite 8 von 8 GZ. RV/7103393/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Dr. Alfred K*****, *****Adresse*****, vertreten durch PWT Pannonische Wirtschaftstreuhand GmbH, 7201 Neudörfl, Hauptstraße 26, vom 3. 1. 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46 vom 2. 12. 2010 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008, Steuernummer 38*****, zu Recht erkannt: I. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 3. 5. 2010 Das Finanzamt erließ gegenüber dem Berufungswerber (Bw) und späteren Beschwerdeführer (Bf), Dr. Alfred K*****, einem Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, Facharzt für Pädiatrische Intensivmedizin und Allgemein beeidetem gerichtlich zertifiziertem Sachverständigen, mit Datum 3. 5. 2010 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 mit einer Umsatzsteuerfestsetzung von 0,00 €. Eine nähere Begründung enthält der Umsatzsteuerbescheid nicht. Aufhebungsbescheid Umsatzsteuer 2008 vom 2. 12. 2010 Das Finanzamt hob mit Bescheid vom 2. 12. 2012 den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 3. 5. 2010 gemäß § 299 BAO auf und begründete dies so: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 2. 12. 2010 Das Finanzamt erließ daraufhin ebenfalls mit Datum 2. 12. 2010 gegenüber dem Bf einen neuen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008, dem anders als im bisherigen Bescheid neben steuerfreien Umsätzen mit Vorsteuerausschluss steuerpflichtige Umsätze von 60.600,00 € zugrunde liegen, was zu einer Umsatzsteuerfestsetzung von 12.120,00 € führte. Eine Begründung enthält der Umsatzsteuerbescheid nicht. Die näheren Umstände der Erlassung dieses Umsatzsteuerbescheides lassen sich auch aus den vom Finanzamt am 21. 4. 2015 vorgelegten Akten nicht erschließen. Während die Berufung von einer vorangegangenen Betriebsprüfung (Außenprüfung) spricht, wird im Vorlagebericht des Finanzamtes ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid liege nicht das Ergebnis einer Außenprüfung zugrunde. Ein Arbeitsbogen über eine durchgeführte Außenprüfung wurde im Zuge der Aktenvorlage vom Finanzamt nicht vorgelegt. Im Akt des Finanzamts zur gegenständlichen Berufung findet sich allerdings eine Stellungnahme einer namentlich näher genannten "Prüferin", die inhaltlich Eingang in die Berufungsvorentscheidung fand. Berufung Mit Schreiben vom 3. 1. 2011, beim Finanzamt eingelangt am 4. 1. 2011, erhob die steuerliche Vertretung namens des Bf Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 2. 12. 2010: ... im Vollmachtsnamen unseres o. a. Mandanten ergreifen wir innerhalb offener Rechtsmittelfrist gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 02.12.2010, eingelangt am 09.12.2010, (der Erstumsatzsteuerbescheid 2008 vom 03.05.2010 wurde gemäß § 299 BAO aufgehoben) das ordentliche Rechtsmittel der BERUFUNG. Unser Mandant hat im Prüfungszeitraum Gutachten über Asylwerber für das Innenministerium (Altersbestimmungen) auf entgeltlicher Basis erstellt. Die Betriebsprüfung hat in dieser Gutachtenerstellung keine ärztliche Leistung erblickt (die die unechte Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 f Ziff. 19 UStG nach sich ziehen würde), sondern ist in diesem Zusammenhang von einer Tätigkeit ausgegangen, die dem Normalsteuersatz unterliegt. Diese Rechtsansicht wird dezidiert zurückgewiesen, Seite 2 von 32 da nach unserer Ansicht die Erstellung der oben angeführten Gutachten dem typischen Tätigkeitsbild des Arztes entspricht. Ausdrücklich räumt § 2 Abs. 3 Ärztegesetz die Befugnis ein, dass Ärzte ärztliche Zeugnisse ausstellen und ärztliche Gutachten erstatten können. Dies wird auch durch die Umsatzsteuerrichtlinien RZ 946 erkannt: Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und der Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Nach innerstaatlichem Recht ist daher davon auszugehen, dass die unechte Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte auch diese Tätigkeit umfasst. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Ziff. 19 UStG 1994 (steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit des Arztes) geht auch in diesem Zusammenhang nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens durch einen Dritten erteilt wird (in diesem Fall das Bundesasylamt der Republik Österreich). Dass es sich im konkreten Fall um eine ärztliche Tätigkeit handelt, ergibt sich unserer Ansicht nach bereits aus dem beigelegten Schreiben unseres Mandanten, in dem er eine Zusammenstellung und Übersicht der ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit den angeführten Gutachten anführt. Bei diesen angeführten Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die aufgrund des notwendigen fachspezifischen Wissens ausschließlich durch einen Arzt und unter Anwendung von ärztlichen Methoden und unter Anwendung von ärztlichen Instrumentarien ausgeführt werden. Die ärztliche Tätigkeit kann nicht dahingehend restriktiv ausgelegt werden, dass nur solche Tätigkeiten, die der medizinischen Betreuung von Personen bzw. dem Schutz der Gesundheit dienen als der unechten Steuerbefreiung zugänglich gesehen werden. Die Leistungen unseres Mandanten im Zusammenhang mit der Altersbestimmung bei Asylwerbern können daher nur aufgrund der Art der vorgenommenen Untersuchungen dem Berufsbild des Arztes zugeordnet werden und sind daher im Ausfluss der Berufstätigkeit als Arzt der unechten Steuerbefreiung zugänglich. Dies wird auch klar durch die Umsatzsteuerrichtlinien RZ 946 untermauert. Diese Richtlinien definieren die umsatzsteuerliche Rechtsmeinung der Verwaltung zur Behandlung von Gutachten. Diese führen klar aus, dass Gutachten zur Berufstätigkeit der Ärzte gehören und unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Ziff. 19 UStG fallen. • Lediglich folgende ärztliche Gutachten fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Ziff. 19 UStG 1994: • Die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologischerbbiologischen Verwandtschaft (EuGH 14.09.2000, Rs C-384/98); • Ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen; • Psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken; Seite 3 von 32 • Ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KVOG), BGBI. Nr. 152/1957 idgF (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01); • Ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, wie z.B.: • Ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01 ); • Ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01 ); • Ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen (EuGH 20.11.2003, Rs C-212/01 ); • Ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung. Andere ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren sind ebenfalls steuerpflichtig, außer sie dienen dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden, wie z.B. Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit. Diese Aufzählung ist eine ausschließliche, d.h. das sämtliche andere Gutachten im Rahmen der Tätigkeit als Arzt als unecht steuerbefreit zu behandeln sind. Keines der hier angeführten Gutachten entspricht in der Art und Weise jenen Gutachten, die unser Mandant erstellt hat und die nunmehr im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden. Die Besteuerung der berufsgegenständlichen Gutachten stellt daher eine Abweichung von der herrschenden Verwaltungsmeinung dar. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutachten von Ärzten war nicht immer gleich. Ab dem Zeitraum 01.01.2001 wurden nur folgende ärztliche Gutachten nicht unter die unechte Steuerbefreiung gestellt: • Auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch erbbiologischen Verwandtschaft, • auf die ärztliche Untersuchung auf die pharmakologische Wirkung eines Medikamentes bei Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen und • auf psychologische Tauglichkeitstest, die sich auf die Berufsfindunq erstrecken. Interessant in diesem Zusammenhang ist jedoch, das aufgrund des Erlasses vom 25.05.2004 193/2004 die RZ 946 kurzfristig eine andere Fassung hatte, die jedoch mit dem Erlass vom 22.07.2004, 218/2004 AOF rückwirkend außer Kraft gesetzt wurde und durch die oben angeführte aktuelle Rechtsmeinung ersetzt wurde. Hierbei wurde in Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes kurzfristig (ohne Rechtswirkung zu entfalten) auch folgende Atteste unter die Umsatzsteuerpflicht gestellt: Atteste mit denen der Gesundheitszustand von Personen bestätigt werden und die zur Vorlage bei Verwaltungsbehörden zur Abwicklung von Verfahren dienen, die mit dem Schutz der Gesundheit nicht zusammenhängen, z.B. Atteste für die Erreichung einer steuerlichen Begünstigung. Seite 4 von 32 Nach unserer Ansicht würde das Gutachten unseres Mandanten betreffend Altersbestimmung am ehesten zu dieser Gutachtenkategorie gehören. Diese Art von Atteste wurden im Jahr 2004 zwar kurzfristig in die Umsatzsteuerrichtlinien übernommen, wurden jedoch durch den Erlass vom 22.07.2004 wie oben angeführt rückwirkend wieder außer Kraft gesetzt und fanden in die Umsatzsteuerrichtlinien, die bis heute gültig sind. keine Aufnahme mehr. Der Rückschluss kann nur der sein, dass die herrschende Verwaltungsmeinung jene Gutachten, wie sie unser Mandant erstellt, ebenfalls unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung subsumiert sieht. Es ist unserem Mandanten klar, dass die bestehenden Umsatzsteuerrichtlinien, die offensichtlich die Gutachtertätigkeit unseres Mandanten in diesem Fall als unecht steuerbefreit sehen, keinen klagbaren Anspruch vermitteln. Jedoch stellt nach unserer Ansicht ein Abweichen von dieser allgemeinen gültigen Verwaltungsmeinung einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Unser Mandant hat auf die bestehende Verwaltungsmeinung vertraut und die aus dem Gutachten resultierenden Honorare unecht steuerbefreit behandelt. Auf diese unechte Steuerbefreiung hat er auch seine Kalkulation betreffend Honorargestaltung aufgebaut. Es kann daher nicht sein, dass unser Mandant im Vertrauen auf die allgemeine Verwaltungsmeinung nunmehr einen Nachteil dahingehend erleidet, dass er für die auf Basis der unechten Steuerbefreiung kalkulierte Honorare nunmehr Umsatzsteuer zu entrichten hat. Weiters sei ausgeführt, dass unser Mandant im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit der Altersermittlung, wie auch seinem Schreiben zu entnehmen ist, aufgrund der angewandten medizinischen Methoden sehr wohl auch Krankheitszustände diagnostiziert hat bzw. mit der Altersbestimmung eine Gesundheitsprüfung durchgeführt hat, die für die künftige medizinische Betreuung der Asylanten notwendig war. Wir ersuchen Sie daher den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 02.12.2010 ersatzlos aufzuheben und den ursprünglichen Rechtszustand wiederherzustellen. Beigefügt war eine Aufstellung des Bf: Zusammenstellung und Übersicht der ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit den GUTACHTEN über Asylwerber (Altersbestimmung) 1. Messung von Körpergröße, Gewicht und Kopfumfang 2. Auskultation von Herz und Lunge 3. Inspektion des Abdomens 4. Inspektion des Haarwuchses inclusive Körper und Bartbehaarung 5. Inspektion des Genitale und Reifungsbestimmung nach Tannerstadien 6. Ultraschalluntersuchung und Größenmessung beider Nieren 7. Ultraschalluntersuchung und Größenbestimmung der Schilddrüse mit eventueller krankhafter Knotenbildung 8. Beurteilung des psychischen Zustandes des zu Untersuchenden Seite 5 von 32 Aus den Punkten 1- 8 ergab sich dann eine Beurteilung des wahrscheinlichen Alters des zu Untersuchenden. Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2008 vom 27. 10. 2001 Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. 10. 2011 wies das Finanzamt die Berufung "vom 04.01.2011" gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 2. 10. 2010 als unbegründet ab: Das Ziel einer ärztlichen Leistung ist dafür ausschlaggebend, ob diese von der Mehrwertsteuer zu befreien ist. Wird eine ärztliche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiungsregelung keine Anwendung. Auch wenn die Erbringung der Leistung bei Erstellung eines ärztlichen Gutachtens Anforderungen an die medizinische Kompetenz des Erbringers stellt und für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann, ist das Hauptziel der Leistung nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person, über die das Gutachten erstellt wird. Eine solche Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Zwar kann das Gutachten mittelbar zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen, indem ein neues gesundheitliches Problem entdeckt oder eine frühere Diagnose berichtigt wird. Gleichwohl bleibt es der Hauptzweck jeder derartigen Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen. Für eine solche Leistung kann die Steuerbefreiungsregelung daher nicht gelten. Zwar subsumiert das UStG das Ausstellen von ärztlichen Gutachten unter die Berufstätigkeit als Arzt, allerdings sind einige klar definierte Anwendungsfälle gestützt auf die Judikatur des EuGH von der Befreiung ausgenommen, so auch biologische Untersuchungen mit dem Ziel einer anthropologisch-erbbiologischen Feststellung. Die Altersbestimmung von Personen ist eine biologische Untersuchung, welche zur Feststellung der Volljährigkeit der Person durchgeführt wird, und in keiner Weise der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit von Personen dient. Sowohl Abstammungsgutachten als auch Altersdiagnosen sind Teilgebiete der biologischen und forensischen Anthropologie. Anthropologie ist die Wissenschaft vom Menschen, seinem Wesen und seiner Entwicklung. Seite 6 von 32 Anthropologisch-erbbiologische Gutachten können eine Vielzahl von Tatsachen feststellen, so zum Beispiel ein Verwandtschaftsverhältnis, eine Zwillingsdiagnose, die Identifizierung von Skeletten oder aber auch das Alter einer Person. Es werden immer ähnliche Verfahren angewandt, so etwa die Identifizierung nach Bildern (Biometrie), der Atlasmethode mittels Röntgenbildern, das Vergleichen mit statistischen Mittelwerten, der Plausibilitätskontrolle anhand sichtbarer Merkmale oder auch Blutgruppentests. Gutachten für die Altersbestimmung von Personen können somit eindeutig unter dem Titel anthropologisch-erbbiologische Gutachten eingereiht werden. Biologische Untersuchungen, welche anthropologische oder erbbiologische Tatsachen feststellen, fallen nicht unter die Steuerbefreiung des §6 Abs. 1 Z19 UStG, und daher ist die Steuerfreiheit für derartige Gutachten zu versagen. Vorlageantrag Mit als "Berufung" bezeichnetem Schreiben vom 16. 11. 2011 stellte die steuerliche Vertretung Vorlageantrag und führte unter anderem aus: Die Ablehnung unseres Berufungsbegehrens werde grundsätzlich mit zwei Argumenten untermauert: 1. Das Ziel einer ärztlichen Leistung ist dafür ausschlaggebend, ob diese von der Mehrwertsteuer zu befreien ist. Ist Ziel der ärztlichen Leistung nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkung erzeugt, so findet die Steuerbefreiungsregelung für Gutachten keine Anwendung. Ist der Hauptzweck einer derartigen Leistung, eine gesetzliche oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen, kann somit die Steuerbefreiungsregelung nicht gelten. 2. Abstammungs-, Altersdiagnosen sind Teilgebiete der biologischen und forensischen Anthropologie. Anthropologisch-Erbbiologische Gutachten können eine Vielzahl von Tatsachen feststellen, so auch das Alter von Personen. Gutachten für die Altersbestimmung von Personen können somit eindeutig unter den Titel anthropologischerbbiologische Gutachten eingereiht werden. Dazu möchten wir nunmehr wie folgt ausführen: 1. Art der Untersuchung Es sei dezidiert festgestellt, dass die Untersuchung, die unser Mandant durchgeführt hat, definitiv keine anthropologisch-erbbiologische Gutachten sind. Unser Mandant ist weder anthropologisch noch erbbiologisch vorgebildet und ist weder mit den Methoden der Anthropologie noch mit den Methoden der Erbbiologie vertraut. Damit tatsächlich eine solche anthropologisch-erbbiologische Untersuchung durchgeführt Seite 7 von 32 werden könnte, müsste man sich dieser Wissenschaft und der Methoden und Techniken dieser bedienen. Dies hat definitiv nicht stattgefunden. Wie Sie aus dem beiliegendem Schreiben unseres Mandanten ersehen können, wurde eine ärztliche Leistung respektive Ultraschalluntersuchung von Nieren und Schilddrüse durchgeführt. Erbbiologische forensische Tätigkeiten kann somit nur jener durchführen, der aufgrund seiner Ausbildung mit den Erfahrungen und Techniken diese Untersuchungen vertraut ist und diese somit auch durchführen kann. 2. Gutachten für Entscheidungsfindung Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass ausschließlich die ärztlichen Leistungen, die dem Schutz der Aufrechterhaltung und der Wiederherstellung eines Gesundheitszustandes ist, der unechten Steuerbefreiung zugänglich sind, nicht die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung für eine Entscheidungsfindung ist, die Rechtswirksamkeit erzeugt, sei folgendes gesagt: Aus der gängigen Verwaltungsmeinung, die sich aus RZ 946 USt-Richtlinien manifestiert, kann man diese Argumentation definitiv nicht ableiten. Dies geht erstens schon aus dem ersten Absatz der RZ 946 hervor. Darin wird ausgeführt, dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Ziff. 19 UStG nicht dadurch verlorengeht, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (z.B. Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung). Die RZ 946 subsummiert somit Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung unter die Umsatzsteuerbefreiung. Es handelt sich hier genau um solche Gutachten wie in der Bescheidbegründung beschrieben, die Ust-pflichtig wären. Es wird lediglich der Gesundheitszustand festgestellt, wobei der Gesundheitszustand offensichtlich Voraussetzung für eine Entscheidung ist die Rechtswirkung erzeugt. Hauptziel der Feststellung des Gesundheitszustandes ist nicht der Schutz, die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich die Feststellung eines Gesundheitszustandes, die wiederum Voraussetzung für eine Entscheidung ist, die Rechtswirkung erzeugt. 3. Anthropologisch-Erbbiologisches Gutachten Die Bescheidbegründung subsumiert die Altersbestimmung unseres Mandanten unter die auf biologischen Untersuchungen gestützten Feststellungen einer anthropologischerbbiologischen Verwandtschaft. Die RZ 946 führt hierzu aus: Lediglich die Erstattung folgender ärztlicher Gutachten fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 6, Abs. 1, Ziff. 19 UStG 1994: • die auf biologischen Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologischenerbbiologischen Verwandtschaft (EuGH 14.9.2000 RsC-384198) Aus dieser Bestimmung ist erstens zunächst der Begriff "lediglich" abzuleiten. Lediglich heißt in diesem Fall ausschließlich. Das bedeutet, dass nur die im Folgenden angeführten Seite 8 von 32 Gutachten tatsächlich nicht dieser Steuerbefreiung zugänglich sind. Somit ist nur die anthropologisch-erbbiologische Feststellung einer" Verwandtschaft" nicht unter die Steuerbefreiung zu subsumieren. Eine Umdeutung dahingehend, dass jegliche anthropologisch-erbbiologische Untersuchung zu einer Steuerpflicht führt, ist unseres Erachtens nicht statthaft, lediglich die Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die EuGH-Erkenntnis angeführt wird. Weiters wird die enge Begriffsbestimmung der RZ 946 (erbbiologisch-anthropologische Verwandtschaft) noch dadurch unterstützt, dass im Erlass vom 04.12.1996 194/1996 AÖF bereits angeführt wurde, das Gutachten zur Erstattung von anthropologischerbbiologischen Gutachten nicht unter die Steuerbefreiung für Ärzte fallen (somit waren nach damaliger Verwaltungsmeinung alle solche Gutachten USt-pflichtig). Hier wurde somit klar bestimmt, dass alle anthropologisch-erbbiologische Gutachten von dieser Steuerbefreiung nicht umfasst sind. Im Erlass vom 04.12.1996 werden daher anthropologisch-erbbiologischen Gutachten zur Gänze als Steuerpflichtig erklärt. In der aktuellen RZ 946, die bezüglich der anthropologisch-erbbiologischen Gutachten mit Wirkung ab 01.01.2001 eingeführt wurden, wurden nur mehr jene anthropologischerbbiologischen Untersuchungen steuerpflichtig gestellt die sich auf Verwandtschaften beziehen. Somit kann eine Ust-pflicht bezüglich Gutachten Altersbestimmung, auch wenn sie sich anthropologisch-erbbiologischer Methoden bedient, nie auf RZ 946 Umsatzsteuerrichtlinien gestützt werden, da diese lediglich bei Feststellung von Verwandtschaftsverhältnissen anwendbar sind. Weiters verweisen wir auf unser Schreiben vom 03.01.2011 (Berufung). Unser Mandant hat auf die allgemeine Verwaltungsübung, manifestiert den Umsatzsteuerrichtlinien vertraut. Eine Abkehr von diesen Verwaltungsgrundsätzen kann nur einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Wir ersuchen Sie daher den USt-Bescheid 2008 ersatzlos aufzuheben und den ursprünglichen Rechtszustand wiederherzustellen und um Aussetzung wie oben beschrieben der Umsatzsteuerzahllast zuzüglich Zinsen. Beigefügt war eine Stellungnahme des Bf: Die gutachten für das BMI wurden nicht als antropologisch-erbbiologische Gutachten durchgeführt, da weder Verwandtschaftsverhältnissse noch Rassenmerkmale Skelettidentifizierungen etc . zur Altersbestimmung herangezogen wurden. Es wurde eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und eine Ultraschalluntersuchung von Nieren und Schilddrüse gemacht. Aus diesen ärztlichen Untersuchungsergebnissen wurden Rückschlüsse auf das mögliche Alter gezogen. Ein anthropologisch- erbbiologische Gutachten wurde definitiv nicht erstellt, es wurde ausschließlich eine ärztliche medizinische Untersuchung durchgeführt. Seite 9 von 32 Weiterer Akteninhalt Dem vorgelegten Finanzamtsakt lässt sich in Zusammenhang mit diesem Verfahren noch entnehmen, dass die gegenständliche Gutachtenstätigkeit - Feststellung, ob alleinreisende junge Asylwerber das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben, was bejahendenfalls der Asylbehörde eine Abschiebung in jenes Land, das die Asylwerber innerhalb der EU als erstes betreten haben ("Dublin II"-Verordnung), ermögliche, was bei unter 18jährigen Asylwerbern nur in Ausnahmefällen möglich sei - Gegenstand von Medienberichten und parlamentarischen Anfragen war. Diese Gutachten gehen auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16. 4. 007, 2005/01/0463) zurück und waren mehrfach Gegenstand von Entscheidungen das damaligen Asylgerichtshofes. Diesen lassen sich beispielsweise folgende Beschreibungen der Gutachtertätigkeit des Bf entnehmen: Am 11.08.2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. XXXX zwecks Feststellung seines Alters untersucht. In dem Sachverständigengutachten werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautkolorit, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel und Größe der Nieren und Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindruckes sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse das Alter des Beschwerdeführers auf 21 bis 23 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt" werde. Dem Sachverständigengutachten wurden eine Stellungnahme bezüglich der Untermauerung der Altersfeststellung von Asylanten mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse, ein Auszug aus dem Lehrbuch "Ultraschalldiagnostik in Pädiatrie und Kinderchirurgie", Hofmann et al, 3. Auflage, aus welchem hervorgeht, dass Länge und Volumen der Nieren mit dem Alter der Patienten korrelieren "- besser aber mit der Körperlänge" sowie ein Schreiben mit Literaturangaben über die Normdaten in der Ultraschalldiagnostik für Erwachsene und Kinder beigelegt. (AsylGH 17. 8. 2009, S4 403.222-2/2009/2E). Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung durch Dr. XXXX geladen. In dessen als Sachverständigengutachten bezeichnetem Befund vom 18.09.2008 werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang , Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Das Gutachten schließt mit folgender Zusammenfassung: "Aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie Körperbehaarung, welche im konkreten Fall starke männliche Elemente zeigt, sowie dem Bartwuchs, Zahnstatus und die Begutachtung des Körperbaus mit einer Wertigkeit Seite 10 von 32 von 65% sowie der Berücksichtigung psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung mit einer Wertigkeit von ca. 15%, unterstützt durch die Ultraschalluntersuchung von Nieren und Schilddrüse , welche sich sämtlich innerhalb der Erwachsenennormwerte bezogen auf Körpergröße und -gewicht befinden, wird das Alter (des Beschwerdeführers) auf 23-25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt." ... Dieses Gutachten ist, wie der Asylgerichtshof bereits in gleichgelagerten Fällen aussprach (z. B. AsylGH 24.07.2008, S12 400.630-1/2008), nur kursorisch gehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte... (AslyGH 28. 7. 2009, S3 403.582-1/2009/4E) Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Das Gutachten ist ausgesprochen kursorisch gehalten. Genauere Angaben über die spezifische Qualifikation des Gutachters und die Verlässlichkeit der von ihm verwendeten Methoden, sowie die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen. An dieser Einschätzung vermag auch die dem Gutachten beigefügte Stellungnahme von Dr. K. nichts zu ändern, in der er die von ihm angewandte Methode zur Altersfeststellung mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse zu untermauern versucht. In dieser Stellungnahme wird nämlich einerseits keinerlei spezifische ausgewiesene Expertise Dr. K. zur Altersfeststellung dargelegt und andererseits bestätigt, dass für die Feststellung des Alters einer Person die Methode der Vermessung von Niere und Schilddrüse lediglich als Unterstützung des subjektiven Eindrucks der körperlichen Stigmata und der persönlichen Einschätzung dienen könne. Zudem gesteht die Stellungnahme zu, dass Überschneidungen der Messdaten aus dem Kinder- und Jugendalter und aus dem Erwachsenenalter möglich seien und eine genaue Feststellung des chronologischen Alters mit der Methode der Vermessung von Nieren- und Schilddrüsenvolumen nicht möglich seien. Dies sei nach Ansicht Dr. K. nur mittels eines Handwurzelröntgens und Bestimmung des Knochenalters möglich. Aus dem Gutachten von Dr. K. geht nun geradezu nicht hervor, in wie weit im gegenständlichen Fall in nachvollziehbar dargestellter Weise andere Methoden zwecks Feststellung des Alters konkret angewandt worden sind. Im Gutachten von Dr. K. wird somit nicht dargestellt, wie und in wie fern unter Zugrundelegung anderer Methoden Rückschlüsse auf das konkrete Alter des Beschwerdeführers gezogen werden konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte (siehe auch schon AsylGH 14.07.2008, S1 400131-1/2008; 24.7.2008, S12 400630-1/2008). Die Schlüssigkeit des Gutachtens ist jedoch nach der dargelegten Rechtsprechung eine Grundvoraussetzung, um es als Beweismittel für die Volljährigkeit des Antragstellers heranziehen zu können... (AslyGH 17. 10. 2008, D3 401536-1/2008/3E) Seite 11 von 32 2.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Hierbei ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist, da andernfalls jedenfalls eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 6 der Dublin-II VO bestünde. Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. A.K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers (AS 123 ff). Das Gutachten ist ausgesprochen kursorisch gehalten, Angaben über die spezifische Qualifikation des Gutachters und die Verlässlichkeit der von ihm verwendeten Methoden, sowie die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte. Sonstige Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten (zB widersprüchliche Aussagen zu Lebensgeschichte) sind ebenso nicht ersichtlich. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens und Ungeeignetheit der Untersuchungsergebnisse auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Es muss von Amts wegen Aufgabe der Erstbehörde sein, gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der "Altersfeststellung" vor Befassung eines Gutachters Erhebungen zu dessen Untersuchungsmethodik und Reputation (sofern diese nicht als notorisch anzusehen ist) zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme von Dr. A.K. nichts zu ändern, in der er die von ihm angewandte Methode zur Altersfeststellung mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse zu untermauern versucht. In dieser Stellungnahme wird nämlich einerseits keinerlei spezifische ausgewiesene Expertise Dris. A.K. zur Altersfeststellung dargelegt und andererseits bestätigt, dass für die Feststellung des Alters einer Person die Methode der Vermessung von Niere und Schilddrüse lediglich als Unterstützung des subjektiven Eindrucks der körperlichen Stigmata und der persönlichen Einschätzung dienen könne. Zudem gesteht die Stellungnahme zu, dass Überschneidungen der Messdaten aus dem Kinder- und Jugendalter und aus dem Erwachsenenalter möglich seien und eine genaue Feststellung des chronologischen Alters mit der Methode der Vermessung von Nieren- und Schilddrüsenvolumen nicht möglich seien. Dies sei nach Ansicht Dris. A.K. nur mittels eines Handwurzelröntgens und Bestimmung des Knochenalters möglich. Aus dem Gutachten von Dr. A.K. geht nun geradezu nicht hervor, in wie weit im gegenständlichen Fall in nachvollziehbar dargestellter Weise andere Methoden zwecks Feststellung des Alters konkret angewandt worden sind. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.06.2008 darauf hinweist, dass er nur sehr kurz untersucht worden ist, ohne dass es dabei zu einem Gespräch Seite 12 von 32 gekommen sei. Im Gutachten von Dr. A.K. wird somit nicht dargestellt, wie und in wie fern unter Zugrundelegung anderer Methoden Rückschlüsse auf das konkrete Alter des Beschwerdeführers gezogen werden konnten. Da die Erstbehörde also eine entscheidungsrelevante Vorfrage hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zulegen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein... (AslyGH 24. 7. 2008, S12 400.630-1/2008/2E) Aus www.holzinger.at, Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Gutachtertätigkeit, wurde vom Finanzamt am 16. 9. 2011 folgende Information entnommen: Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Gutachtertätigkeit Die in Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c 6. MwSt-RL normierte Mehrwertsteuerbefreiung gilt nicht für die Leistung eines Arztes, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person in Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen. Dass der medizinische Sachverständige von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde, ist hierfür ohne Belang. (EuGH 20. 11. 2003, C-212/01, Unterpertinger) Im gegenständlichen Vorabentscheidungsfall stellte sich dem Landesgericht Innsbruck (als Arbeits- und Sozialgericht) die Frage, ob die von einem medizinischen Sachverständigen erbrachte Leistung - nämlich Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person in Hinblick auf Anhaltspunkte, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen - von der Mehrwertsteuerpflicht befreit ist. Es war der Auffassung, dass sich nicht eindeutig feststellen lasse, ob unter die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt iSd § 6 Abs 1 Z 19 UStG auch ärztliche Untersuchungen fallen, die den Zweck haben, Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festzustellen oder auszuschließen. Mehrwertsteuerbefreiung nur für Heilbehandlung Nach Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL) werden nicht sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden können, von der Steuer befreit, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist. Heilbehandlung Seite 13 von 32 Der Begriff Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erfasst solche ärztliche Maßnahmen nicht, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden (vgl EuGH 14. 9. 2000, C-384/98, Fall D). Wenn die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin auch einen therapeutischen Zweck haben müssen, folgt daraus doch nicht zwangsläufig, dass dieser Begriff eine besonders enge Auslegung verlangt. Aus dem Urteil EuGH 10. 9. 2002, C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler, geht nämlich hervor, dass ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, für eine Steuerbefreiung nach Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c 6. MwSt-RL in Betracht kommen. Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Art 13 Teil A Abs 1 Buchstaben b und c 6. MwSt-RL gemein ist. Ärztliche Gutachtertätigkeit Das Ziel einer ärztlichen Leistung ist dafür ausschlaggebend, ob diese von der Mehrwertsteuer zu befreien ist. Wird eine ärztliche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiungsregelung des Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c 6. MwSt-RL auf diese Leistung keine Anwendung. Auch wenn die Erbringung der Leistung bei Erstellung eines ärztlichen Gutachtens Anforderungen an die medizinische Kompetenz des Erbringers stellt und für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann, ist das Hauptziel der Leistung nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person, über die das Gutachten erstellt wird. Eine solche Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Zwar kann der Betroffene ein ärztliches Gutachten auch selbst veranlassen, und es kann mittelbar zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen, indem ein neues gesundheitliches Problem entdeckt oder eine frühere Diagnose berichtigt wird. Gleichwohl bleibt es der Hauptzweck jeder derartigen Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen. Für eine solche Leistung kann die Steuerbefreiungsregelung des Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c 6. MwSt-RL daher nicht gelten. Seite 14 von 32 Unabhängig von Allgemeininteresse Ohne Belang ist dabei, dass das ärztliche Gutachten für die Zwecke einer Klage auf Gewährung einer Invaliditätspension erstattet wird, dass der Gutachter von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde oder dass die Kosten des Gutachtens nach nationalem Recht der SV-Anstalt auferlegt werden. Auch wenn diese Umstände belegen mögen, dass die Gutachtenerstellung im Allgemeininteresse liegt, lässt der Wortlaut des Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c 6. MwSt-RL die Anwendung der dort vorgesehenen Steuerbefreiung auf ärztliche Leistungen nicht zu, deren Ziel nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit ist. Gemäß Rz 946 UStR 2000 tolerieren es die Finanzbehörden, wenn ein Arzt seine Gutachten, die er im Auftrag von Dritten erstellt (zB Gutachten über den Gesundheitszustand in Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung), nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG steuerfrei belässt. Diese Erlassregelung ist aufgrund des vorliegenden EuGH-Urteils gemeinschaftsrechtlich nicht haltbar. Vorlage Mit Bericht vom 23. 11. 2011 legte das Finanzamt die Berufung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Der UFS entschied nicht über die Berufung. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ist Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, Facharzt für Pädiatrische Intensivmedizin und Allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Im Jahr 2008 erstattete der Bf Gutachten für das Bundesasylamt darüber, ob Asylwerber das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben. Seite 15 von 32 Diese Gutachten basierten auf einer ärztlichen Untersuchung wie folgt: 1. Messung von Körpergröße, Gewicht und Kopfumfang 2. Auskultation von Herz und Lunge 3. Inspektion des Abdomens 4. Inspektion des Haarwuchses einschließlich Körper- und Bartbehaarung 5. Inspektion des Genitale 6. Ultraschalluntersuchung und Größenmessung beider Nieren 7. Ultraschalluntersuchung und Größenbestimmung der Schilddrüse unter Prüfung eventueller krankhafter Knotenbildung 8. Beurteilung des psychischen Zustandes des zu Untersuchenden. Die vom Bf erstatteten Gutachten betrafen die Feststellung des Alters des jeweiligen Asylwerbers. Diese Gutachten wurden vom Bundesasylamt im Asylverfahren als Beweismittel betreffend das Alter des jeweiligen Asylwerbers herangezogen. Das der Bf erbbiologische Gutachten erstellt hat, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf Gutachten erstellt hat, die dem Stand der Wissenschaft der forensischen Anthropologie entsprochen haben. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die vom Bf vorgenommen Untersuchungen und die hierauf basierenden Gutachten, für die der Bf vom Bundesasylamt honoriert wurde, dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung der Gesundheit der Untersuchten dienten. Sie waren insbesondere keine Untersuchungen i. S. d. § 29 Abs. 6 Z 8 AslyG 2005 (nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehene Untersuchungen). Das Entgelt für die Gutachtenserstellungen betrug im Jahr 2008 insgesamt 60.600,00 €. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht folgt hinsichtlich der Darstellung der streitgegenständlichen Tätigkeit den Angaben des Bf, die sich mit den in mehreren Entscheidungen des Asylgerichtshofes gegebenen Darstellungen decken. Ob die Gutachten geeignet waren, mit der erforderlichen Bestimmtheit das Alter der untersuchten Asylwerber festzustellen, was vom AsylGH mehrfach verneint wurde, ist für die steuerliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf erbbiologische Gutachten erstellt hat, finden sich nach der Aktenlage nicht. Die forensische Anthropologie befasst sich unter anderem mit der Altersbestimmung von Personen, wobei üblicherweise - siehe auch die Judikatur des AsylGH - der Zahnstatus Seite 16 von 32 erhoben und eine medizinisch-röntgenologische Handwurzelknochenuntersuchung vorgenommen wird. Letztere Untersuchung wurde vom Bf jeweils nicht vorgenommen, hinsichtlich des Zahnstatus wurde offenbar die Anzahl der Zähne, nicht aber deren Zustand erhoben (siehe auch die wiedergegebenen Auszüge aus Entscheidungen des AsylGH). Der Bf führt diese Befundaufnahmen auch nicht in seiner der Berufung beigefügten Aufstellung an. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass die vom Bf erstellten Gutachten dem Stand der Wissenschaft der forensischen Anthropologie entsprochen haben, auch wenn sie mit dem Zweck erstellt wurden, das Alter der Untersuchten zu bestimmen. Für die steuerliche Beurteilung ist jedoch - siehe unten - die Einreihung in ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet nicht von Bedeutung. Dass die Gutachten der Prävention vor oder der Heilung von Krankheiten gedient haben, behauptet nicht einmal der Bf selbst. Dass bei Diagnose einer Krankheit im Zuge einer Untersuchung für ein Gutachten dieser Umstand dem Untersuchten mitgeteilt worden wäre, ergibt sich schon aus der ärztlichen Ethik; derartige Diagnosen waren aber nicht Zweck der Untersuchungen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen, insbesondere das Entgelt von 60.600,00 €, sind nicht strittig. Rechtsgrundlagen § 6 Abs. 1 UStG 1994 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 140/2008: § 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8); 2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9); 3. a) die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen aa) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden; b) die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; Seite 17 von 32 c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen; d) die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee. Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein; 4. die Lieferung von Gold an Zentralbanken; 5. die Vermittlung a) der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze, b) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, c) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind. Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende, wenn die vermittelten Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein; 6. a) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern; b) die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken; c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an - die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und - die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Seite 18 von 32 Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat; d) - die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch, - die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch, - die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und - die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen. § 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung. 7. die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Krankenund Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten; 8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber, b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden, c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen, Seite 19 von 32 d) die Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert, e) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren, f) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, g) die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, h) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, i) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen; j) die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: aa) Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht; bb) Goldmünzen, - die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, - die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, - die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und - die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen; k) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999) Seite 20 von 32 9. a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987; b) die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden; c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002; d) aa) die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, bb) die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, cc) die Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und dd) die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze, ausgenommen Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten; 10. a) die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist; b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post Aktiengesellschaft; c) Lieferungen, Umbauten, Instandsetzung, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, einschließlich der darin eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden; 11. a) die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen Seite 21 von 32 allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird; b) die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a; 12. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden; 13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter; 14. die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden; 15. die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen; 16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind: - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke; 17. die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke verwendet werden; Seite 22 von 32 18. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen; 19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern; 20. die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. 21. die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch; 22. die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind; 23. die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden; 24. folgende Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden: a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind, b) die Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre, c) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind; 25. die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Seite 23 von 32 Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden; 26. die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat; 27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden; 28. die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse. § 2 Ärztegesetz 1998 lautet: Der Beruf des Arztes § 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; 2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinischdiagnostischer Hilfsmittel; 3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1); 4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; 5. die Vorbeugung von Erkrankungen; Seite 24 von 32 6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; 7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; 8. die Vornahme von Leichenöffnungen. (3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Art. 132 RL 2006/112/EG (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) lautet: Artikel 132 (1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: a) von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen; b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden; c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden; d) Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch; e) Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker; f) Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt; g) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden; Seite 25 von 32 h) eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen; i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung; j) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht; k) Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter den Buchstaben b, g, h und i genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands; l) Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an ihre Mitglieder in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt; m) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben; n) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden; o) Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren Umsätze nach den Buchstaben b, g, h, i, l, m und n befreit sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt; p) von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführte Beförderung von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen; q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe o können die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der für eine Steuerbefreiung in Frage kommenden Einnahmen, vorsehen. Seite 26 von 32 Beschwerdevorbringen Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass • nach UStR 2000 Rz 946 i. d. F. BMF 25. 11. 2008, BMF-010219/0458-VI/4/2008 (anzuwenden ab 1. 1. 2007) die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998) gehöre und die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 ("Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt") nicht dadurch verloren gehe, "dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (zB Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung)"; lediglich bestimmte, dort näher angeführte Gutachten steuerpflichtig seien und die vom Bf durchgeführten Begutachtungen nicht unter den Begriff "anthropologisch-erbbiologisch" fielen; • ein Abweichen von "einer allgemein gültigen Verwaltungsmeinung einen Verstoß gegen Treu und Glauben" darstelle und • § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Damit vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Umsatzsteuerrichtlinien Die Beschwerde räumt ein, dass die Umsatzsteuerrichtlinien des BMF für den Bf "keinen klagbaren Anspruch" vermitteln. Die UStR 2000 stellen für das Bundesfinanzgericht keine beachtliche Rechtsquelle dar. Das Bundesfinanzgericht ist nicht zur Interpretation von Verwaltungsrichtlinien, die siehe deren Präambel - einen Auslegungsbehelf zum UStG 1994 darstellen sollen, berufen, sondern hat dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. BFG 10. 9. 2014, RV/7101458/2013). Daher kann es dahingestellt bleiben, ob die - wechselnden - Ausführungen in den einzelnen Fassungen von UStR 2000 Rz 946 mit dem Recht in Einklang standen. Bemerkt wird, dass die Rechtsansicht des BMF, dass nur bestimmte ärztliche Gutachten steuerfrei seien, bereits dem Verfahren zum Urteil EuGH 20. 11. 2003, C-212/01, Unterpertinger, ECLI:EU:C:2003:625) zugrunde lag und dort nicht geteilt wurde. Seite 27 von 32 Treu und Glauben Treu und Glauben ist nach der Rechtsprechung eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. BFG 17. 2. 2015, RV/7100323/2015, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100323.2015). Allerdings ist das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit (§ 20 BAO; z.B. Wiederaufnahme des Verfahrens, § 303 BAO) ankommt (VwGH 14. 7. 1994, 91/17/0170). Von Bedeutung ist dieser Grundsatz – im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung – dort, wo der Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde (auf Grund einer erteilten Auskunft) zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde (VwGH 26. 1. 1993, 89/14/0234) oder im Vertrauen auf einen Erlass des BMF ein erlasskonformes Verhalten gesetzt hat (VwGH 27. 11. 2003, 2003/15/0087). Der steuerlich vertretene Bf hat den Aufhebungsbescheid unangefochten belassen. Im Rahmen der dortigen Ermessensübung wäre zu prüfen gewesen, ob der Bf tatsächlich im Vertrauen auf einen Erlass ein erlasskonformes Verhalten gesetzt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre dieser Umstand mit dem Gebot der Effektivität des Unionsrechts (vgl. für viele etwa EuGH 17. 7. 2014, C-169/14, Sánchez Morcillo und Abril García, ECLI:EU:C:2014:2099 17/07/2014) abzuwägen. Bei der Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides ist diese Frage jedoch nicht von Bedeutung. "Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt" Zutreffend ist, dass § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt" umsatzsteuerfrei stellt. Ebenfalls zutreffend ist, dass gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Nun ist zu beachten, dass § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Ausführung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c RL 77/388/EWG (nunmehr: von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c RL 2006/112/EG) erging, demzufolge "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden," umsatzsteuerfrei sind. Seite 28 von 32 Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 ist inhaltsgleich mit Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der Sechsten Richtlinie (VwGH 26. 1. 2006, 2002/15/0076) und dieser Buchstabe wiederum mit Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie. Das nationale Recht ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. etwa VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0123). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sind Befreiungsbestimmungen - so auch die gegenständliche - restriktiv auszulegen (vgl. für viele EuGH 14. 9. 2000, C-384/98, D., ECLI:EU:C:2000:444). Der EuGH interpretiert Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben b und c der RL 77/388/EWG (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem), die inhaltlich mit Art. 132 Abs. 1 Buchstaben b und c RL 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) übereinstimmen, in ständiger Rechtsprechung dahingehend, dass von der Steuerfreiheit für "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" nur jene Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe umfasst sind, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie erbracht werden, nicht aber sonstige Tätigkeiten (EuGH, 10. 9. 2002, C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, ECLI:EU:C:2002:473). So fallen medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung (EuGH 14. 9. 2000, C-384/98, D., ECLI:EU:C:2000:444) oder in der Vorbeugung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen (EuGH 20. 11. 2003, C-212/01, Unterpertinger, ECLI:EU:C:2003:625) bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Die „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin", ist ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher bzw. unionsrechtlicher Begriff. Die die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbrachten Leistungen der allgemeinen Regel des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie (Artikel 2 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie) für die Mehrwertbesteuerung unterworfen, wenn sie nicht vom Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" oder von einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie über die Steuerbefreiung erfasst werden (vgl. EuGH 20. 11. 2003, C-307/01, Peter d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services Ltd, ECLI:EU:C:2003:627). Es werden durch diese Bestimmungen nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (EuGH 12. 11. 1998, C-149/97, Institute of the Motor Industry, ECLI:EU:C:1998:536). So hat der Gerichtshof entschieden, dass anthropologisch-erbbiologische Untersuchungen zum Zweck einer Vaterschaftsfeststellung als Gerichtssachverständiger nicht von der Umsatzsteuer befreit sind (EuGH 14. 9. 2000, C-384/98, D., ECLI:EU:C:2000:444), Seite 29 von 32 ebenso Sachverständigengutachten im Auftrag der Pensionsversicherung zwecks Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliditätspension (EuGH 20. 11. 2003, C-212/01, Unterpertinger, ECLI:EU:C:2003:625) oder ärztliche Sachverständigengutachten schlechthin (vgl. EuGH 20. 11. 2003, C-307/01, Peter d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services Ltd, ECLI:EU:C:2003:627). . Zu ärztlichen Gutachten hat der Gerichtshof ausdrücklich festgehalten (EuGH 20. 11. 2003, C-212/01, Unterpertinger, ECLI:EU:C:2003:625, RN 43 und 44): "Besteht nämlich die Leistung in der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, ist das Hauptziel, auch wenn die Erbringung der Leistung Anforderungen an die medizinische Kompetenz des Erbringers stellt und für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann, nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person, über die das Gutachten erstellt wird. Eine solche Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Zwar kann der Betroffene ein ärztliches Gutachten auch selbst veranlassen, und es kann mittelbar zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen, indem ein neues gesundheitliches Problem entdeckt oder eine frühere Diagnose berichtigt wird. Gleichwohl bleibt es der Hauptzweck jeder derartigen Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen. Für eine solche Leistung kann die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie daher nicht gelten. Ohne Belang ist dabei, dass das ärztliche Gutachten für die Zwecke einer Klage auf Gewährung einer Invaliditätspension erstattet wird, dass der Gutachter von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde oder dass die Kosten des Gutachtens nach nationalem Recht der Letztgenannten auferlegt werden. Auch wenn diese Umstände belegen mögen, dass die Gutachtenerstellung im Allgemeininteresse liegt, lässt der Wortlaut des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Anwendung der dort vorgesehenen Steuerbefreiung auf ärztliche Leistungen, deren Ziel nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit ist, nicht zu." Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, ist diese nicht mehrwertsteuerfrei. Die Belastung dieser Leistungen mit der Mehrwertsteuer steht im Hinblick auf das Ziel dieser Leistungen nicht im Widerspruch zu dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern (vgl. EuGH 20. 11. 2003, C-307/01, Peter d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services Ltd, ECLI:EU:C:2003:627). Der Gerichtshof hat im Detail entschieden: Seite 30 von 32 1. Die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt für folgende ärztliche Leistungen: — ärztliche Untersuchungen von Personen im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungsunternehmen, — die Entnahme von Blut oder anderen Körperproben zwecks Untersuchung auf Viren, Infektionen oder andere Krankheiten im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherern, — das Bescheinigen einer gesundheitlichen Eignung, wie z. B. der Reisefähigkeit, dann, wenn diese in erster Linie dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen sollen. 2. Diese Steuerbefreiung erfolgt hingegen nicht für folgende Leistungen, die im Rahmen der Ausübung des Arztberufes erbracht werden: — das Ausstellen von ärztlichen Bescheinigungen für Zwecke eines Kriegsrentenanspruchs, — ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von Gutachten für Haftungsfragen und die Bemessung des Schadens von Personen, die die Erhebung einer Klage wegen Körperverletzung in Erwägung ziehen, — die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen, — ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von Gutachten über ärztliche Kunstfehler für Personen, die die Erhebung einer Klage in Erwägung ziehen, — die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen. Die Rechtsprechung, dass nur ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie (bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstaben b und c der Mehrwertsteuerrichtlinie) vorgesehene Steuerbefreiung zugutekommt, hat der Gerichtshof wiederholt bekräftigt (zuletzt EuGH 13. 3. 2014, C-366/12, Klinikum Dortmund gGmbH, ECLI:EU:C:2014:143). Dass die vom Bf erstellten Gutachten nicht in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Betroffenen dienten, sondern damit der Beweis erbracht werden sollte, dass den Betroffenen nicht der besondere Schutz, der für alleinreisende jugendliche Asylwerber rechtlich vorgesehen ist, zukommt, liegt auf der Hand. Seite 31 von 32 Diese Gutachten dienen nicht der Heilbehandlung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c RL 2006/112/EG. Damit ist das Entgelt für diese Gutachten nicht von der Umsatzsteuer befreit. In der Literatur wurde UStR 2000 Rz 946 betreffend Gutachten infolge dieser Judikatur als "evident unionsrechtswidrig" bezeichnet. Steuerpflichtig seien vielmehr alle Gutachten, bei denen ein Zusammenhang mit einer medizinischen Betreuung nicht besteht bzw. die nicht 4 dem Schutz der Gesundheit dienen (Ruppe/Achatz, UStG § 6 Rz 417/13). Die Bemessungsgrundlagen sind nicht strittig. Abweisung der Beschwerde Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Gutachten umsatzsteuerfrei sind, in der Rechtsprechung des EuGH eindeutig geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass nationale Normen unionsrechtskonform auszulegen sind, entspricht der Judikatur von EuGH und VwGH. Es bedarf im gegenständlichen Fall angesichts der eindeutigen ständigen Judikatur des EuGH keiner weiteren Präzisierung durch den VwGH. Wien, am 7. September 2015 Seite 32 von 32 16.09.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 16.09.2015 Geschäftszahl 2012/13/0046 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der M A in W, vertreten durch Dr. Alejandra Navarro de Chalupa, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kantgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Dezember 2011, Zl. RV/1508-W/06, betreffend Umsatzsteuer 2002, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, der eine "Montessori-Diplomausbildung" für Lehrerinnen und Lehrer, Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, Eltern und "andere Interessierte" anbietet. Die Kurse schließen mit dem "Diplom der Österreichischen Gesellschaft für Montessori-Pädagogik" ab. Strittig ist für das Streitjahr 2002 die von der beschwerdeführenden Partei in Anspruch genommene Steuerfreiheit der erzielten Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994. Mit dem angefochtenen, der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Finanzamts über Umsatzsteuer für das Streitjahr in einem anderen Punkt stattgebenden Bescheid verneinte die belangte Behörde die Steuerfreiheit der Umsätze. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: "Gegenständlich ist zu prüfen, ob von der Bw. eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Maßstab für diese Vergleichbarkeit ist der Inhalt des Lehrstoffes. Der Lehrstoff der Bw. muss dabei dem Umfang und dem Lehrziel nach annähernd dem einer öffentlichen Schule (z.B. dem der BAKIP (Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik)) entsprechen. Die Übereinstimmung im Lehrstoff darf sich nicht bloß auf einen untergeordneten Teil oder einzelne Gegenstände beschränken. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist nach Ansicht des UFS die unterschiedliche Zulassung zu der Bw. und zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen: Zum Beispiel ist bei der Aufnahme als Kindergartenpädagoge in öffentlichen Vergleichsinstituten für die Zulassung zur Ausbildung eine gesetzlich vorgeschriebene Eignungsprüfung vorgesehen (in Prüfungsform). Es gibt zwei Wege, die Ausbildung in der BAKIP zu absolvieren: 1.) Die fünfjährige Ausbildung nach einer Eignungsprüfung im Zuge der Oberstufe. Der Abschluss erfolgte mit Reifeprüfung und Diplom für Kindergartenpädagogen/In. 2.) Die Ausbildung zum Kindergartenpädagogen im Rahmen eines 6-semestrigen Kollegs. Voraussetzung sind abgelegte Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung und abgelegte und bestandene Eignungsprüfung. Zum Unterschied dazu findet bei der Bw. das Auswahlverfahren im Zuge eines dreitä(g)igen Einführungsseminars statt. In Zweifelsfällen, ob eine Eignung für den Beruf besteht oder nicht, finden dann noch in Einzelfällen Einzelgespräche statt. Die Bw. hat dieses Auswahlverfahren laut ihren eigenen Aussagen derart gestaltet, da eine Intention der Montessori-Pädagogik Vermeidung unnötigen Stresses ist. Die Art des Auswahlverfahrens entspricht laut Bw. der Philosophie der Montessori-Pädagogik und ein herkömmliches Prüfungsverfahren würde nach Aussage der Bw. den Montessori-Lehransatz verletzen. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Verwaltungsgerichtshof 16.09.2015 Bereits diese unterschiedlichen Ansätze des Auswahlverfahrens spiegeln die unterschiedlichen Intentionen der Bw. und der Vergleichsinstitutionen wider, sich sozusagen die 'passenden Schüler' auszuwählen. Wenn auch die Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens betonte, dass lediglich die 'Lehr- bzw. Lern'- Methode der Bw. gegenüber den Vergleichsinstitutionen eine andere sei, so zeigen bereits die unterschiedlichen Auswahlverfahren bei der Bw. bzw. bei den Vergleichsinstitutionen die unterschiedlichen Intentionen zwischen den öffentlichen Institutionen und der Bw. wider. Aufgrund der beiden völlig unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen bzw. erfordernisse und Auswahlverfahren ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass sich durch diese unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen und die unterschiedlichen Auswahlverfahren auch bei den Vergleichsinstitutionen und der Bw. völlig unterschiedlichen Schülergruppierungen (für die Bw. bzw. demgegenüber für die Vergleichsinstitutionen) qualifizieren werden. Die bereits bei den Ausgangsvoraussetzungen und den Auswahlverfahren 'gelebten' unterschiedlichen Intentionen zwischen der Bw. und den Vergleichsinstituten bekräftigen die Ansicht des UFS, dass auch die Tätigkeiten der Bw. und der Vergleichsinstitutionen bereits aufgrund der unterschiedlichen 'gelebten' Intentionen nicht vergleichbar iSd o.a. § 6 UStG 1994 idgF sind, weshalb die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Bw. schon allein aus diesem Grund nicht lukriert werden kann. In diesem Zusammenhang ist als weiteres Unterscheidungsmerkmal zwischen der Bw. und den von ihr genannten Vergleichsinstituten, wie zum Beispiel der BAKIP, anzuführen, dass das Zeugnis der BAKIP ein Diplom iSd Artikels 11 Buchstabe c) der Richtlinie 2005/36/EG darstellt, wohingegen das Diplom bzw. der Schulabschluss der Bw. kein Diplom iSd angeführten Richtlinie ist. Die Bildungs- und Ausbildungsgänge an den österreichischen berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen sowie die Bildungs- und Ausbildungsgänge an Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, deren Struktur in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist, sind dem Diplomniveau der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen (gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Anhang III). Das Zeugnis stellt somit ein Diplom im Sinne des Artikels 11 Buchstabe c) der Richtlinie 2005/36/EG dar. Wie die Richtlinie ausdrücklich klarstellt, eröffnet dieser Ausbildungsabschluss den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der für den Berufszugang den erforderlichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren verlangt. Die Richtlinie eröffnet somit den Berufszugang, regelt aber keine Gleichhaltung von akademischen Graden. Der erfolgreiche Abschluss eines Kollegs stellt ein Diplom im Sinne des Artikels 11 Buchstabe c) Ziffer i der Richtlinie dar und entspricht gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie einem Ausbildungsnachweis, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren abschließt, unabhängig davon, ob die im Aufnahmestaat geforderte Ausbildung Artikel 11 Buchstabe d) oder Artikel 11 Buchstabe e) der Richtlinie zuzuordnen ist. Z.B. gilt der erfolgreiche Abschluss der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik als Absolvierung eines besonders strukturierten Ausbildungsgangs gemäß Artikel 11 Buchstabe c) Ziffer ii und Anhang II der Richtlinie. Ein weiteres wesentliches Unterschiedsmerkmal zwischen der Bw. und den von ihr genannten Vergleichsinstituten ist, dass das Ausbildungsziel ein anderes ist. Als ausgebildeter Montessori-Pädagoge/In ist es nicht möglich, an jeder öffentlichen Schule als Lehrer zu unterrichten. Die Montessori-Ausbildung ist daher nach Ansicht des UFS wie bereits des Finanzamtes dahingegen im Bereich des öffentlichen Schulwesens eine anerkannte Zusatzausbildung. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit iSd o.a. § 6 leg. cit. zu erfüllen, zumal daraus eindeutig ersichtlich ist, dass das Lehrziel zwischen der Bw. und den gegenständlichen Vergleichsinstitutionen unterschiedlich ist. Die Absolventen der öffentlichen Vergleichsinstitute werden zu selbständigen 'klassenführenden' Pädagogen in öffentlichen Bildungseinrichtungen ausgebildet und erhalten auch eine diesbezügliche Berufsberechtigung im gesamten EU-Raum, währenddessen die Bw. die Absolventen als selbständige Montessori-Pädagogen grundsätzlich für Montessori-Einrichtungen ausbildet, und die, wie die Bw. ausführt, weltweit in etwa 200 Montessori-Institutionen arbeiten können. Als wesentliches Unterscheidungskriterium ist anzuführen, dass die bei der Bw. ausgebildeten 'MontessoriPädagogen' keine EU-weite Berufsberechtigung für öffentliche Bildungseinrichtungen haben. Als wesentlicher Unterschiedspunkt ist also, wie der Finanzamtsvertreter bereits in der mündlichen Verhandlung betonte, anzuführen, dass das Diplom von der BAKIP (von der Bw. als Vergleichsinstitut genannt) von der EU völlig anerkannt ist, hingegen ist die Ausbildung der Bw. innerhalb der EU nicht völlig anerkannt. Wie bereits das Finanzamt ausführte, sind gem. § 6 Abs 1 Z. 11 lit a UStG die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausbildung dienende Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, von der Umsatzsteuer befreit. Wesentliche Voraussetzung ist u.a., dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Vergleichbarkeit bedeutet wesentliche Übereinstimmung in Bezug auf Lehrstoff nach Umfang und Lehrziel, wobei bezüglich der Vergleichbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 Verwaltungsgerichtshof 16.09.2015 Da die Lehrziele in der Bw. und in öffentlichen Vergleichsinstitutionen (beispielsweise der BAKIP) nicht wesentlich übereinstimmen, zumal die öffentlichen Schulen im berufungsrelevanten Vergleichsbereich Pädagogen und Pädagoginnen bzw. Lehrer und Lehrerinnen für Unterrichtstätigkeit bzw. Erziehungstätigkeit in öffentlichen Schulen bzw. in öffentlichen Einrichtungen wie Kindergärten ausbilde(n), wobei die Schüler der diesbezüglichen öffentlichen Schulen bzw. Einrichtungen die dementsprechenden umfangreichen EU-weiten Berufsberechtigungen erhalten, bildet die Bw. dahingegen eben ihre Schüler für Schulen bzw. Einrichtungen, die im Sinne der Montessori-Pädagogik geführt werden, aus. Das heißt, die 'Lehrer' bzw. 'Pädagogen', die an öffentlichen Schulen für öffentliche Schultätigkeit ausgebildet werden, dürfen nicht in 'MontessoriEinrichtungen' bzw. '(bestimmte(n)) Alternativschulen' selbständig als 'klassenführende' Pädagogen bzw. Lehrer arbeiten. Gleichermaßen dürfen auch Lehrer bzw. Pädagogen, die von der Bw. für Montessori-Schulen bzw. Montessori-Einrichtungen (z.B. Montessori-Kindergärten) ausgebildet wurden, nicht selbständig als 'klassenführende' Lehrer bzw. Pädagogen an öffentlichen Vergleichs-Schulen bzw. öffentlichen VergleichsEinrichtungen wie öffentlichen Kindergärten arbeiten. Wiewohl die Montessori-Pädagogen als Montessori(Lehr)Kräfte möglicherweise in öffentlichen Schulen ihr Wissen zur Verfügung stellen könnten, gilt die Montessori-Pädagogik in öffentlichen Schulen nur als Zusatzqualifikation und ist nicht ausreichend für die selbständige 'klassenführende' Lehrer- bzw. Pädagogentätigkeit an öffentlichen Schulen. Umgekehrt ist es durchaus vorstellbar, dass (an öffentlichen Vergleichsinstitutionen) für den Unterricht an öffentlichen Einrichtungen ausgebildete Pädagogen auch ihr Wissen als Zusatzwissen in Montessori-Schulen bzw. Montessori-Kindergärten einbringen könnten, allerdings dann dort auch nicht selbständig klassenführend als 'Montessori-Pädagogen' bzw. 'Montessori-Lehrer', sondern 'nur' zum Anbieten ihrer Qualifikation eben als Zusatzwissen in 'Begleitung' zum Montessori-Lehrer bzw. Montessori-Pädagogen, der eben wiederum für die Montessori-Einrichtungen aufgrund seiner Ausbildung bei der Bw. seine Berufsberechtigung für die MontessoriSchulen bzw. Montessori-Kindergärten bzw. Montessori-Einrichtungen hat. Wie die Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführte, haben eben die an den öffentlichen Vergleichsinstituten ausgebildeten Lehrer umgekehrt auch nicht die nötige Qualifikation bzw. Berufsberechtigung, um als Montessori-Lehrer bzw. Montessori-Pädagoge selbständig 'klassenführend' in Montessori-Einrichtungen bzw. Montessori-Schulen oder auch Montessori-Kindergärten tätig sein zu können. Wenn nun die Bw. ausführt, dass umgekehrt auch das staatliche Diplom nicht ausreicht, um in einer Montessori-Einrichtung zu unterrichten, so bestätigt dies weiters die Ansicht des UFS, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit iSd § 6 Abs. 1 Z. 11 lit a UStG 1994 nicht vorliegen, zumal nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, zumal eben keine vergleichbare Tätigkeit durch die Bw. im Vergleich mit den öffentlichen Schulen ausgeübt wird, da eben, wie die Bw. selbst bestätigt, auch das staatliche Diplom im Gegenzug (dazu) nicht ausreicht, um in einer MontessoriEinrichtung selbständig 'klassenführend' zu unterrichten. Als ausgebildeter Montessori-Pädagoge ist es eben auch nicht möglich, an jeder öffentlichen Schule selbständig 'klassenführend' zu unterrichten. Wenn es sich auch bei der Montessori-Ausbildung nach Ansicht des UFS - wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat - zweifellos um eine anerkannte Zusatzausbildung für die Arbeit an öffentlichen Schulen handelt, so konnte dennoch aus den angeführten Gründen nicht nachgewiesen werden, dass von der Bw. eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für das Lukrieren der Steuerfreiheit iSd § 6 Abs. 1 Z 11 lit a leg. cit. Angeführt wird, dass jedenfalls ein Teil der Tätigkeit bzw. des Umsatzes der Bw. (sicherlich unstrittigerweise) von vorneherein nicht unter die 'Vergleichbarkeitsbeurteilung' mit der Tätigkeit von öffentlichen Schulen fällt bzw. fallen würde, weshalb eine allfällige Gewährung der Umsatzsteuerfreiheit (was jedoch gegenständlich nach Ansicht des UFS nicht vorliegt) lediglich nur einen Teilbereich der Gesamtumsätze der Bw. betreffen würde, weshalb es dann bezüglich Umsatzsteuer zu einer Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze kommen müsste (was jedoch berufungsgegenständlich ohnehin nicht vorliegt, da die Umsatzsteuerfreiheit nach Ansicht de(s) UFS insgesamt für den kompletten Umsatz der Bw. nicht anzuerkennen ist). Lt. MA 10 (für Personalangelegenheiten) dürfen Absolventen der Bw. ausschließlich in Montessori-Schulen bzw. in Montessori-Kindergärten bzw. in 'Alternativschulen' selbständig klassenführend unterrichten. Das Gleiche gilt umgekehrt auch für Lehrer an öffentlichen Schulen, wonach laut Auskunft des Stadtschulrates für Wien die unabdingbare Voraussetzung für eine Beschäftigung als Lehrer in einer Schule der Stadt Wien die Lehramtsprüfung (abgelegt an einer 'Vergleichsinstitution' bzw. 'Vergleichseinrichtung') ist. Da eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Bw. mit der Tätigkeit an öffentlichen Schulen bzw. Vergleichsinstitutionen somit nicht vorliegt, ist die Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 nicht anwendbar. Insgesamt konnte von der Bw. nicht nachgewiesen werden, dass sie eine den öffentlichen Schulen bzw. öffentlichen Einrichtungen vergleichbare Tätigkeit ausübt. Dieser Berufungspunkt ist daher abzuweisen." Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen: Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Verwaltungsgerichtshof 16.09.2015 Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 fallenden Umsätzen sind nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Unionsrechtlich findet diese Befreiungsbestimmung ihre Grundlage im Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der - im Beschwerdefall noch anzuwendenden - 6. EG-RL, 77/388/EWG. Diese Bestimmung umfasst "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/15/0109, behandelten Fragen der mit 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 und ihrer Nachfolgeverordnung stellen sich im vorliegenden, das Jahr 2002 betreffenden Fall noch nicht. Einer den Zweck dieser Befreiungsbestimmung nicht beachtenden engen Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 ist der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Interpretation aber schon im Erkenntnis vom 29. Februar 2012, 2009/13/0016, das ebenfalls einen Streitzeitraum vor dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnung betraf, entgegengetreten. Dass Vergleichbarkeit nicht Identität bedeute, wurde schon in dem Erkenntnis vom 2. Dezember 1987, 87/13/0015, ÖStZB 1988, 349, hervorgehoben. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf die ihr - anders als das Erkenntnis vom 29. Februar 2012 - schon vorliegende Judikatur nicht Bezug genommen und nicht versucht, den Fall in Auseinandersetzung mit den bisher - meist noch ohne europarechtlichen Hintergrund - entschiedenen Fällen richtig zuzuordnen (vgl. zuletzt die Übersicht bei Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 6 Rz 417 f). Im angefochtenen Bescheid werden in vielfacher Wiederholung im Wesentlichen drei Unterschiede zwischen der strittigen Ausbildung und der zum Vergleich herangezogenen dargestellt (Zulassungsverfahren nicht in Prüfungsform, kein Diplom im Sinne einer später erlassenen Richtlinie, keine Vermittlung der Befugnis, als "klassenführender Pädagoge" an einer öffentlichen Schule zu unterrichten). Auf diese Unterschiede stützt die belangte Behörde ohne Abwägung mit den - etwa beim Lehrstoff - auch gegebenen Gemeinsamkeiten die "Ansicht", dass die Tätigkeiten nicht "vergleichbar" seien, wozu sie ohne Judikaturnachweis oder sonstige Begründung dargelegt, bei der Prüfung der Vergleichbarkeit sei "ein strenger Maßstab anzulegen". Letzteres entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch im vorliegenden Zusammenhang wie schon im Fall des Erkenntnisses vom 29. Februar 2012, 2009/13/0016, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - nicht dem Erfordernis einer richtlinienkonformen Interpretation, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 16. September 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 GZ. RV/5101273/2009 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache BF, gegen die Bescheide des FA Linz vom 16.09.2009 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie vom 15.06.2012 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 zu Recht erkannt: Die Bescheide werden abgeändert. Umsatzsteuer 2007: Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen: 46.772,37 € Dieser ist mit 10% zu versteuern. Die Umsatzsteuer beträgt daher 4.677,24 € Gesamtbetrag der Vorsteuern: -841,90 € Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit 3.835,33 € Umsatzsteuer 2008: Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen: 45.959,31 € Dieser ist mit 10% zu versteuern. Die Umsatzsteuer beträgt daher 4.595,93 € Gesamtbetrag der Vorsteuern: -827,27 € Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit 3.768,66 € Umsatzsteuer 2009: Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen: 50.621,96 € Dieser ist mit 10% zu versteuern. Die Umsatzsteuer beträgt daher 5.062,20 € Gesamtbetrag der Vorsteuern: -911,20 € Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit 4.151,00 € Umsatzsteuer 2010: Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen: 38.473,96 € Dieser ist mit 10% zu versteuern. Die Umsatzsteuer beträgt daher 3.847,40 € Gesamtbetrag der Vorsteuern: -692,53 € Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit 3.154,87 € Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat das Studium der Sozialarbeit absolviert. Er war im gesamten Beschwerdezeitraum als Sozialpädagoge im Rahmen eines freien Dienstvertrages für den Verein XY tätig und übernahm dabei die stundenweise Einzelbetreuung von Jugendlichen (Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben). Nach außen hin (gegenüber Behörden, insbesondere den Jugendwohlfahrtsbehörden) ist nur der Verein XY aufgetreten. Nach den Beschwerdeausführungen hat der Verein XY folgende Leistungen angeboten: Einzelbetreuung als „Betreutes Wohnen“, quasi als letzte Stufe vor der Selbständigkeit der stationär betreuten Jugendlichen Einzelbetreuung für sonstige förderungsbedürftige Minderjährige in eigenen Wohnungen, in der Ursprungsfamilie oder als Sondermaßnahme in stationären Einrichtungen Sozialpädagogische Familienhilfe Die sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine stundenweise Betreuungsform für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Ursprungsfamilie leben, oder bereits in einer eigenen Wohnung. Das Ausmaß der Betreuung wird mit der zuständigen Behörde je nach Notwendigkeit geregelt, sollte aber 10 Stunden / Woche nicht unterschreiten. Die sozialpädagogische Einzelbetreuung ist auf das individuelle Verhaltensbild des Jugendlichen abgestimmt. Wenn der/die Betreuer/in, das Team und die einweisende Behörde zu dem Schluss kommen, dass ein Kind/Jugendlicher gewisse Lernziele erreicht hat, so wird die Gesamtstruktur der neuen Situation entsprechend umgestaltet (mehr oder weniger Betreuungszeit, Wohnortwechsel, Arbeitsplatz, Umfeld, …). Um eine den Problemen und Verhaltensweisen eines Jugendlichen entsprechende, zusätzliche Förderung zu ermöglichen, können Ressourcen wie Erlebnispädagogik, Psychotherapie, Soziotherapie, Sensibilisierungs- und Wahrnehmungsübungen, Übungen zur Körpererfahrung, Trauer und Ablösearbeit, usw. nach Absprache mit dem zuständigen Jugendhilfeträger in Form eines begleitenden Angebotes hinzugefügt werden. Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist in zwei Produktgruppen unterteilt. Erstens.... ....als begleitende Unterstützung für Familien, deren Kinder sich in stationärer Betreuung befinden: Zur Mitarbeit bereite Eltern werden nach Möglichkeit in den pädagogischen Prozess einbezogen und von unseren Betreuern unterstützt. Probleme im Familiensystem werden nach Wunsch in systemischen Familienberatungen aufgearbeitet um eine Rückführung des Jugendlichen in die Ursprungsfamilie möglich zu machen. Familienarbeit als Zugang zum Ursprungssystem Seite 2 von 7 Die Familienarbeit dient auch dazu, das Kind/den Jugendlichen in seinem Ursprungsumfeld kennen zu lernen, um Verhaltensweisen besser verstehen und gezielt an bestehenden “Believes“ und eingefleischten Regelsystemen arbeiten zu können. Zu diesem Zweck werden im Zuge der Wochenendprogramme Besuchsfahrten zu den einzelnen Familien unternommen. Familienarbeit zur Verankerung von Veränderungen Die Familienarbeit gewinnt immer mehr an Wichtigkeit, da es eine Sache ist, mit dem Kind bzw. Jugendlichen ein neues Verhaltensbild zu erarbeiten, und eine völlig andere, allerdings essentiell wichtige, die Anerkennung der durch die Veränderung entstehenden neuen Rolle. Um diesen Prozess zu ermöglichen wird durch gezielte Kontakte die neue Rolle des Jugendlichen im Ursprungssystem verankert. Zweitens.... Familienarbeit und -beratung für überforderte Familiensysteme Familien, die auf Grund diverser Umstände in der Erziehung der Kinder überfordert sind bzw. sich in problematische Situationen gebracht haben wird entsprechende präventive Hilfe gewährt, um eventuelle weiter reichende Hilfen nicht nötig machen. Die beratende Arbeit mit dem gesamten Familiensystem kann auch noch durch eine Einzelbetreuung für gefährdete Kinder und Jugendliche ergänzt werden. Dabei arbeiten ein Einzelbetreuer und ein Familienbetreuer eng zusammen, aber mit klar unterschiedlich definierten Aufgabenstellungen und Zuständigkeiten. Der Beschwerdeführer betreute die Jugendlichen „vor Ort“, also in ihrer Ursprungsfamilie, im Heim, im Gefängnis oä.. Gegenstand der Einzelbetreuung ist daher die individuelle Lebensbegleitung für verhaltensauffällige Jugendliche vor Ort. Unter anderem wird auch mit dem Jugendlichen das Kino besucht, es wird auswärts gegessen usw. Infolge der „Vor-Ort-Betreuung“ der Jugendlichen unterhielt der Beschwerdeführer keine entsprechende Infrastruktur wie in Jugendheimen üblich (Schlafräume, Speisesäle, Spiel-, Lern- oder Erholungsräume, Spiel- und Sportplätze). Der Beschwerdeführer stellt auch keine sonstige Infrastruktur für die Betreuung der Jugendlichen, wie Spielsachen, Spieloder Sportgeräte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erklärte seine diesbezüglichen Umsätze als mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Das Finanzamt versteuerte diese Umsätze jedoch (für das Jahr 2007 nach einer Wiederaufnahme) mit dem Normalsteuersatz. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass nach § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Seite 3 von 7 Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Auf die Bezeichnung komme es nicht an. Auch Kinderheime, Kindergärten, Kinderhorte, Schülerheime, Jugendherbergen und Studentenheime fallen unter die Ermäßigung. Dies treffe daher auch für Einrichtungen zu, in denen die Kinder bzw. die Jugendlichen nur über Tag betreut werden, zB Kindergärten, Tagesheime Halbinternate usw. (Scheiner/Kolacny/ Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 10 Abs. 2 Z 14, Tz 6 und 7). Nicht erforderlich sei daher, dass sämtliche begünstigte Leistungen erbracht werden. Der Begriff "Betreuung" gehe sehr weit und umfasse daher jede Förderung des geistigen und körperlichen Wohlbefindens des Menschen. Nach dem Urteil des EuGH vom 07.09.1999, C-216/97, Gregg, können auch natürliche Personen Einrichtungen sein. Das Finanzamt führte dazu aus, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer sozialpädagogische Betreuungsleistungen in Form von stundenweiser Einzelbetreuung Jugendlicher erbringt. .......(Die Ausführungen des Finanzamtes zur Steuerbefreiung werden nicht wiedergegeben, weil es nicht um die Steuerbefreiung geht.) Fraglich sei jedoch, ob der Beschwerdeführer ein „Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Erholungsheim“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 ist. Untergliedert man den Gesetzestext näher, so müssen folgende Umstände kumulativ vorliegen: Es muss ein Jugendheim vorliegen, welches Leistungen an Personen erbringt, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in der Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hierbei üblichen Nebenleistungen bestehen. Der Begriff „Jugendheim“ sei im österreichischen UStG nicht legaldefiniert. Nach dem herrschenden Sprachgebrauch definiert man Jugendheim als Einrichtung bzw. Heim, das der Erziehung, Freizeitgestaltung und Erholung Jugendlicher dient (Duden). Nach Ruppe/ 4 Achatz , § 6 Tz. 424 sei unter Heim nach der Verkehrsauffassung eine Einrichtung zu verstehen, zu deren wesentlichen Leistungen die nicht nur vorübergehende Betreuung und wohl auch die Beherbergung zählt. Schon die frühere Verwaltungspraxis bezog jedoch auch Einrichtungen ein, die nur der Betreuung über Tage dienen bzw. bei denen ein dauernder Wechsel stattfindet und erstreckte damit die Begünstigung auch auf Kindergärten, Kinderhorte und Jugendherbergen. Auf die Bezeichnung des Heimes kommt es ebenfalls nicht an. Auch Kinderheime, Kindergärten, Kinderhorte, Schülerheime, Jugendherbergen und Studentenheime fallen darunter. Es sind auch Einrichtungen erfasst, in denen die Kinder bzw. Jugendlichen nur über Tag betreut werden, wie zB Seite 4 von 7 Kindergarten, Tagesheim, Halbinternat, usw (vgl. Kommentar zur Mehrwertsteuer/UStG 1994 von Scheiner/Kolacny/Caganek, § 10 Abs. 2 Z 14, Tz. 7).... Der Beschwerdeführer hat aber keine feste Einrichtung bzw. ein Gebäude oder auch nur einzelne Räumlichkeiten, wo sich die Jugendlichen zur Betreuung aufhalten. Der Beschwerdeführer ist ausschließlich als Subunternehmer für den Verein XY tätig. Es findet ausschließlich eine „Vor-Ort-Betreuung“ in der Familie, im Heim (wo der Jugendliche bereits untergebracht ist) oder im Gefängnis statt. Daneben findet noch eine gewisse Freizeitgestaltung mit dem Jugendlichen (Kino, Essen gehen) statt. Neben der sozialpädagogischen Einzelbetreuung durch den Beschwerdeführer wird keine weitere Leistung angeboten wie in Heimen üblich (Beherbergung, Verköstigung sowie übliche Nebenleistungen wie das Zurverfügungstellung von Spielplätzen, Sportplätzen oder Spielzeug). Üblicherweise wird in jedem Heim – selbst wenn dieses nur der Tagesbetreuung dient (wie Kindergarten oder Tagesinternat) – ein gewisses Leistungsbündel (wie Betreuung und Verköstigung und Nebenleistungen wie Nutzung von Spielplätzen) angeboten. Der Beschwerdeführer bietet jedoch lediglich die stundenweise sozialpädagogische Betreuung vor Ort ohne weitere Leistungen wie in Jugendheimen üblich. Die strittigen Leistungen unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz. .......(Die Ausführungen des Finanzamtes zur Judikatur des EuGH betreffend Steuerbefreiung werden nicht wiedergegeben, weil es nicht um die Steuerbefreiung geht.) Seitens des Finanzamtes werde auch nicht bestritten, dass eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch eine natürliche Person umfassen könne (wie auch richtig in der Beschwerde zur Rs Gregg formuliert). Die Entscheidung Gregg hebe hervor, dass der Gerichtshof in Randnummer 18 des Urteils Gregg davon ausgegangen ist, dass der Begriff der Einrichtung eine abgegrenzte Einheit bezeichnet, die eine bestimmte Funktion erfüllt. Dabei handle es sich um ein Merkmal, das ebenso gut auf juristische Personen wie auch auf eine oder mehrere natürliche Personen zutreffen könne, die ein Unternehmen betreiben. Allerdings lag der Rs. Gregg unstrittig ein anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich der, wonach die beiden Personen Gregg selbst ein Heim betrieben haben und nicht bloß als Subunternehmer tätig wurden. Die Sichtweise, dass ein bloßer Subunternehmer keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist, wurde im Übrigen auch durch das deutsche BFG in seiner richtungsweisenden Entscheidung BFH, Urteil v. 08.11.2007, Az. V R 2/06 geteilt. Auch in der neueren deutschen Rechtsprechung des FG Köln am 22.10.2014 zu 4 K 2056/11 hat das Gericht entschieden, es reiche für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter nicht aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine vom Mitgliedstaat ausdrücklich oder zumindest aufgrund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung anerkannte Einrichtung tätig wird. Seite 5 von 7 Über die Beschwerden wurde erwogen: Nach § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 unterliegen Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen, dem ermäßigten Steuersatz. Nach Art. 98 Abs. 1 und 2 RL 2006/112/EG dürfen die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, jedoch nur auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen der im Anhang III genannten Kategorien. Nach Z 15. des Anhanges sind dies die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind. Wenn diese Ziffer so auszulegen wäre, dass nur Leistungen von gemeinnützigen Einrichtungen steuersatzermäßigt werden dürfen, soweit diese wohltätigen Zwecken dienen oder (wohl nicht "und") soweit diese im Bereich der sozialen Sicherheit liegen, hätte Österreich den Ermäßigungstatbestand zu weit gefasst. Der innerstaatliche Tatbestand darf aber deswegen nicht enger, also zulasten des Steuerpflichtigen, ausgelegt werden. Wenn besagte Ziffer hingegen so auszulegen wäre, dass die Erbringung von Leistungen von gemeinnützigen Einrichtungen, die wohltätigen Zwecken dienen, die erste Alternative und die Erbringung von Leistungen, die im Bereich der sozialen Sicherheit liegen, zweite Alternative darstellt, fielen die strittigen Leistungen möglicherweise darunter. Weil aber die Normierung von Steuersatzermäßigung nur auf einer Ermächtigung an die Mitgliedstaaten beruht, könnte sich der Steuerpflichtige nicht mit Erfolg auf die für ihn günstigere Richtlinienbestimmung berufen. Maßgeblich ist daher ausschließlich das innerstaatliche Recht, das allerdings unionsrechtskonform auszulegen ist. Unstrittig erbringt der Beschwerdeführer Betreuungsleistungen und müssen die im § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 genannten Leistungen nicht kumulativ vorliegen. Das Finanzamt meint aber, weil der Beschwerdeführer nur einen (kleinen) Teil der von Heimen üblicherweise erbrachten Leistungen erbringt, sei seine Tätigkeit nicht mit der eines Heimes vergleichbar und falle daher nicht unter die Steuersatzermäßigung. Im Urteil vom 07.09.1999, C-216/97, Gregg, hat der EuGH betreffend die Steuerbefreiung ausgeführt, dass der Begriff der Einrichtung zwar die Existenz einer abgrenzbaren Einheit, die eine bestimmte Funktion erfülle, nahelege. Dieses Merkmal treffe aber nicht nur auf juristische Personen zu, sondern auch auf eine oder mehrere Personen, die ein Unternehmen betreiben. Diese Auslegung, nach der der Begriff der "Einrichtung" Seite 6 von 7 nicht nur juristische Personen bezeichne, stehe insbesondere im Einklang mit dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Besagter Grundsatz verbiete es nämlich, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung unterschiedlich behandelt werden. Dass das Ehepaar Gregg selbst ein Heim betrieb (und keine steuerbefreite Einrichtung sein wollte), also nicht bloß als Subunternehmer tätig wurde, ändert an obiger generellen Aussage des EuGH nichts. Da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität generell gilt, ist dieser auch auf Steuersatzermäßigungen anzuwenden. Dies hat auch der VwGH im Erkenntnis vom 27.11.2014, 2011/15/0079 bestätigt. Er hat darin ua. ausgeführt, dass im Bereich der Umsatzsteuer im Grundsatz der steuerlichen Neutralität das Gebot der Gleichbehandlung konkurrierender Unternehmer zum Ausdruck kommt, welches es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Wie bereits ausgeführt müssen nicht alle der im § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 genannten Leistungen kumulativ vorliegen. Auch isoliert betrachtet ist die Betreuung daher steuersatzermäßigt. Erbringt ein Heim gegenüber einem bestimmten Jugendlichen nur eine "Vor-Ort-Betreuung", unterliegt diese Leistung (sofern sie nicht steuerbefreit ist) dem ermäßigten Steuersatz. Dies auch dann, wenn im jeweiligen Fall nicht alle sonst üblichen Nebenleistungen erbracht werden. Genau dieser Fall liegt aber vor, weil ja letztlich der Verein (das Heim) die "Vor-Ort-Betreuung" unter Verwendung der an ihn vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung erbringt. Die vom Finanzamt ins Treffen geführten Urteile des BFG und des FG Köln sind nicht einschlägig, weil es darin um die Frage der Steuerbefreiung ging. Die strittigen Leistungen sind daher neutralitätskonform unter § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 zu subsumieren. Linz, am 30. Dezember 2015 Seite 7 von 7 30.09.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl 2012/15/0129 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde des Dr. G H in N, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 15. Mai 2012, Zl. RV/0679-S/10, miterledigt RV/0680S/10, RV/0359-S/11, betreffend u. a. Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2009, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2009 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Der Beschwerdeführer, ein Arzt mit der Befugnis zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke, errichtete in den Jahren 2006 und 2007 zwei miteinander verbundene Gebäude. In den Gebäuden befinden sich die Privatwohnung des Beschwerdeführers, dessen Arztpraxis und die Hausapotheke. Unstrittig ist, dass die Gebäude zu 60,58 % privat und zu 39,42 % betrieblich verwendet werden. In den Steuererklärungen 2006 und 2007 teilte der Beschwerdeführer die auf die betrieblich verwendeten Gebäudeteile entfallende Vorsteuer im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze aus der Hausapotheke (etwa 67 %) zu den unecht befreiten Umsätzen als Arzt auf. Die Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Anlässlich einer die Jahre 2006 bis 2008 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung hielt der Prüfer dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010, 2007/15/0289 - vor, dass der Umsatzschlüssel keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstelle und die Vorsteuer nach dem Flächenschlüssel aufzuteilen sei. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer vor, dass die betrieblich verwendeten Gebäudeteile zu 32,55 % ausschließlich für die ärztliche Tätigkeit, zu 8,07 % ausschließlich für den Betrieb der Hausapotheke und zu 59,38 % gemischt genutzt würden. Er legte dar, dass sowohl die Patienten als auch die Kunden der Hausapotheke im Warteraum Platz nehmen und sich anschließend entweder zu einer Untersuchung durch den Arzt oder für die apothekenrechtliche Information und Beratung sowie die Abgabe der Medikamente in eines der beiden Sprechzimmer begeben würden. Für die solcherart gemischt genutzten Flächen stelle der Umsatzschlüssel den sachgerechten Aufteilungsmaßstab dar. Abweichend dazu stellte der Prüfer fest, dass die Sprechzimmer nur für die unecht steuerbefreite ärztliche Tätigkeit genutzt würden. Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - u.a. der angeführten Feststellung entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007. In der Umsatzsteuererklärung für 2009 teilte der Beschwerdeführer die Vorsteuer wiederum im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze aus der Hausapotheke (etwa 71,65 %) zu den unecht befreiten Umsätzen als Arzt auf. Abweichend dazu wurden vom Finanzamt Vorsteuern im Ausmaß von 9,12 % als auf den Betrieb der Hausapotheke entfallend anerkannt. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5 Verwaltungsgerichtshof 30.09.2015 Der Beschwerdeführer berief u.a. gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006, 2007 und 2009 und brachte vor, der Prüfer habe nur den Lagerraum unter den Begriff "ärztliche Hausapotheke" subsumiert. Tatsächlich sei damit der gesamte Betrieb mit all seinen Räumen gemeint. Der Lagerraum einer Hausapotheke bestehe nur aus Regalen auf engstem Raum mit den einsortierten Arzneimitteln und dürfe - so wie in öffentlichen Apotheken - von Betriebsfremden nicht betreten werden. Was in der öffentlichen Apotheke die Offizin sei, sei bei der Hausapotheke das Sprechzimmer. Hier finde die Beratung und Information der Kunden sowie die Abgabe der Arzneimittel statt. Einer ärztlichen Hausapotheke seien räumlich jene Bereiche zuzuordnen, die für den Betrieb funktional erforderlich seien und auch tatsächlich dafür verwendet würden. Es sei daher nicht richtig, dass die ärztlichen Sprechzimmer ausschließlich für ärztliche Leistungen genutzt würden. Tatsache sei vielmehr, dass die Sprechzimmer für ärztliche Leistungen und für die umsatzsteuerpflichtige Abgabe von Medikamenten genutzt würden, weil nur der Arzt selbst die Abgabe von Arzneimitteln durchführen dürfe. Das Finanzamt legte Berufungsvorentscheidung vor. die Berufungen der belangten Behörde ohne Erlassung einer Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer schriftlich vor, dass die ärztliche Hausapotheke nach der Apothekenbetriebsordnung der Versorgung jener Patienten diene, die vom niedergelassenen Arzt behandelt würden. Die Abgabe von Arzneimitteln an Nicht-Patienten sei nur in besonderen Fällen zulässig. Schon daraus erhelle, dass die Abgabe von Arzneimitteln an Nichtpatienten nur in Ausnahmefällen vorkomme. Auch widerspreche es der Lebenserfahrung, dass Patienten, die nur Leistungen der Hausapotheke in Anspruch nähmen, weil sie mit dem Rezept eines anderen Arztes kämen oder ein nicht rezeptpflichtiges Arzneimittel kaufen wollten, im Wartezimmer Platz nehmen müssten und dann ins Sprechzimmer des Arztes gerufen würden. Viel wahrscheinlicher erscheine es, dass diese Kunden ihre Medikamente im Empfangsbereich erhielten und bezahlten. Da ein Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit zur Beratung und Information über die von ihm verordneten Medikamente verpflichtet sei, verbleibe für eine zusätzliche Beratung durch den Arzt "quasi als Apotheker" kein Raum. Daraus ergebe sich wiederum, dass den Medikamentenumsätzen nur noch die Abgabe der Heilmittel und deren Bezahlung zugeordnet werden könne. In der Praxis sei es wohl so, dass Patienten mit dem Rezept zum Empfangsbereich gingen, wo ihnen die Medikamente ausgehändigt würden und die Verrechnung stattfinde. Selbst wenn die Abgabe der Heilmittel durch den Arzt im Sprechzimmer erfolgen sollte, sei die reine Medikamentenabgabe gegenüber der ärztlichen Tätigkeit zeitlich derart untergeordnet, dass sie zu vernachlässigen sei. Bei der Verwendung der Räumlichkeiten sei aber auch die zeitliche Komponente der Tätigkeiten mit einzubeziehen. Es sei offensichtlich, dass ein Allgemeinmediziner den weitaus größten Teil der Zeit für die ärztliche Tätigkeit aufbringe. Auch das Wartezimmer diene in erster Linie den Patienten, die den Arzt wegen seiner ärztlichen Leistung aufsuchten und müsse daher der unecht befreiten Tätigkeit zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer nahm zum Vorhalt dahingehend Stellung, dass die Ausführungen zum Wartezimmer nicht der Praxis entsprächen. Es wäre - von Ausnahmen abgesehen - nur schwer begründbar, warum "Fremdpatienten" den eigenen Patienten vorgezogen werden sollten. Sollte die Beratung über Medikamente zur ärztlichen Tätigkeit gehören und für eine zusätzliche Beratung durch den Arzt "quasi als Apotheker" kein Raum verbleiben, bliebe auch für öffentliche Apotheker kein Raum für eine zusätzliche Beratung. Dies stimme aber weder mit der Lebenserfahrung noch mit der Apothekenbetriebsordnung überein, die als ein wesentliches Element der "apothekerlichen Berufsausübung" die Information und Beratung fordere. Das müsse sinngemäß auch für die Hausapotheken gelten. Die Apothekenbetriebsordnung bestimme, dass Medikamente nur durch den Arzt (und nicht durch das Personal) abgegeben werden dürften. Sollten die Medikamente tatsächlich im Empfangsbereich abgegeben werden, würde dies bedeuten, dass sich der Arzt im Wesentlichen dort aufhalten müsste, was in der Praxis ebenfalls nicht feststellbar sei. Wenn z.B. Dauermedikamente gleichbleibender Art nach Konsultierung des Arztes - in Sonderfällen im Empfangsbereich abgegeben würden, könne davon nicht auf den Normalfall der Medikamentenabgabe geschlossen werden. Richtig sei, dass der überwiegende zeitliche Anteil für die ärztliche Tätigkeit aufgewendet werde, allerdings werde die Tatsache nicht gewürdigt, dass die Ordinationszeiten von Allgemeinmedizinern mit Hausapotheke weit über jenen von Allgemeinmedizinern ohne Hausapotheke lägen, woraus hervorginge, dass dies dem Zeitaufwand für die Medikamentenabgabe zuzurechnen sei. Das Finanzamt führte in einer Replik auf die Stellungnahme aus, dass dem Arzt mit Hausapotheke die Abgabe von apotheken-, aber nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet sei. Hinsichtlich der ärztlichen Sprechzimmer und des Warteraumes schließe sich das Finanzamt der Rechtsauffassung der belangten Behörde an. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, dass die Geschäftstätigkeit einer Hausapotheke steuerlich nicht anders als die einer öffentlichen Apotheke zu behandeln sei, lasse er außer Acht, dass er auch im Rahmen der Hausapotheke als Arzt und nicht als Apotheker tätig werde. Nur die gesetzlich zulässige Lieferung von Medikamenten aus der Hausapotheke stelle keinen Umsatz aus der ärztlichen Tätigkeit dar. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 zu Lasten und den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2009 zu Gunsten des Beschwerdeführers ab. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5 Verwaltungsgerichtshof 30.09.2015 Zwischen Beschwerdeführer und Finanzamt herrsche Einigkeit darüber, dass die Aufteilung der Vorsteuern nach einem Flächenschlüssel zu erfolgen habe. Streit bestehe darüber, welche Räumlichkeiten in die Berechnung des Flächenschlüssels als gemischt genutzte Räume einzubeziehen seien, konkret, ob die beiden Sprechzimmer des Beschwerdeführers dem Betrieb der Hausapotheke dienten. Im Verfahren vor der belangten Behörde seien zudem Zweifel darüber aufgetaucht, ob die vom Finanzamt vorgenommene Zuordnung des Wartezimmers zu den gemischt genutzten Räumen zu einem sachgerechten Ergebnis führe. Die Argumentation des Beschwerdeführers gehe im Wesentlichen in die Richtung, dass in den Sprechzimmern Medikamentenumsätze getätigt würden, weil er dort die Medikamentenabgabe und die Beratung über die verschriebenen Medikamente vornehme. Im Wartezimmer nähmen auch "Fremdpatienten" als Kunden der Hausapotheke Platz. Dieses Vorbringen überzeuge nicht, weil es sich bei den Medikamentenumsätzen eines hausapothekenführenden Arztes - nach der Konzeption des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung - "zum weitaus überwiegenden Teil (eventuell sogar nahezu ausschließlich)" um Medikamente handle, die der Arzt selbst zuvor verschrieben habe. Zur Beratung und Information über die von ihm verordneten Heilmittel sei der Arzt aber im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit verpflichtet (§ 2 iVm § 51 Ärztegesetz 1998). Daher seien "die Information über verordnete Medikamente sowie das Stellen und Beantworten von Fragen zur ärztlichen Leistung" zu zählen. Zu den Medikamentenumsätzen könne also nur die Abgabe (körperliche Übergabe) der Medikamente zu rechnen sein, die - wenn sie wirklich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, "im Normalfall" im Sprechzimmer erfolgen sollte - von zeitlich absolut untergeordneter Bedeutung sei. In der Literatur werde zur Aufteilung von Vorsteuern die Auffassung vertreten, dass dem Gesetzesauftrag, den Vorsteuerabzug insoweit zu gewähren, als der Gegenstand bzw. die bezogene Leistung für besteuerte Umsätze verwendet werde, im Wege einer sachgerechten Schätzung nachzukommen sei. Eine solche werde sich "bei räumlicher Mischnutzung an den räumlichen und bei zeitlicher Mischnutzung an den zeitlichen Nutzungsverhältnissen" orientieren. Die körperliche Übergabe der Medikamente sei aber gemessen an der ärztlichen Leistung von vernachlässigbarer zeitlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer führe aus, dass der überwiegende zeitliche Anteil zwar für die ärztliche Tätigkeit aufgewendet werde, dass aber die tatsächlichen Ordinationszeiten von Allgemeinmedizinern mit Hausapotheke weit über jenen von Allgemeinmedizinern ohne Hausapotheke lägen, woraus hervorgehe, dass dies dem Zeitaufwand für die Hausapotheke zuzurechnen sei. Einen Nachweis dafür bleibe er aber schuldig. Tatsächliche Ordinationszeiten seien für die Abgabenbehörde auch nicht "recherchierbar", weil sie nicht mit den Ordinationszeiten übereinstimmten, die ein Arzt auf seinem Ordinationsschild anführe. Zur Abgabe der Medikamente gestehe der Beschwerdeführer selbst zu, dass Dauermedikamente gleichbleibender Art im Empfangsbereich abgegeben würden. Daraus werde aber auch klar, dass das Wartezimmer und die Sprechzimmer ausschließlich von Personen benützt würden, die, sollten sie anschließend Medikamente erwerben, zuvor als Patienten mit einer ärztlichen Leistung samt Verordnung eines Heilmittels und Ausstellen eines Rezeptes versorgt worden seien. Personen, die im Wartezimmer Platz nähmen, warteten als Patienten und nicht unmittelbar als Apothekenkunden. Die Nutzung des Wartezimmers unterscheide sich damit in nichts von der Nutzung des Wartezimmers eines Arztes ohne Hausapotheke. Laut Rechtsprechung komme es nur auf Flächen an, die unmittelbar dem Bewirken von Medikamentenumsätzen dienten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010, 2007/15/0289). Diese Voraussetzung treffe auf das Wartezimmer nicht zu. Die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 seien daher dahingehend abzuändern, dass auch die Fläche des Wartezimmers nicht zu den gemischt genutzten Räumen zähle und ein Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Fläche zur Gänze zu versagen sei. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 sei ebenfalls zu ändern, allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers. Das Finanzamt habe nur hinsichtlich der Fläche des Apothekenlagers einen Vorsteuerabzug gewährt und die gemischt genutzten Flächen zur Gänze außer Betracht gelassen. Da der Vorsteuerabzug hinsichtlich der laufenden Kosten im gleichen Ausmaß gewährt werden könne wie hinsichtlich der Errichtungskosten, sei die auf die gemischt genutzten Flächen entfallende Vorsteuer anteilig abziehbar. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Vorsteuerabzug verletzt und führt in den Beschwerdegründen aus, dass die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2009 an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: § 12 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: "§ 12 (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ... ... (3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen: www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5 Verwaltungsgerichtshof 30.09.2015 1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet; 2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt; ... (4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. (5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer 1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder 2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen und den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind. ... (6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 %, mindestens aber um 75 Euro, oder um mehr als 750 Euro höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt. ..." Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass hinsichtlich der "Zurechenbarkeit" der Vorsteuer darauf abzustellen ist, ob und inwieweit der Unternehmer, dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt wird, diese Lieferung oder sonstige Leistung zur Ausführung steuerpflichtiger oder unecht steuerbefreiter Umsätze in Anspruch nimmt. Grundsätzlich verlangt das Gesetz eine Zuordnung nach Maßgabe des Zusammenhanges der Vorsteuern mit den Ausgangsumsätzen. Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den für das Unternehmen erworbenen Gegenständen bzw. sonstigen Leistungen und den eigenen unternehmerischen Leistungen (Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 265 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit unecht steuerfreien als auch mit anderen Umsätzen im Zusammenhang stehen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Eine bestimmte Vorgangsweise schreibt das Gesetz hierfür nicht vor. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet (Ruppe/Achatz, aaO, § 12 Tz 267, mit weiteren Nachweisen). Fehlen die Grundlagen für eine sachgerechte exakte Zuordnung dieser gemischten Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 4 UStG 1994, so ist zu schätzen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Aufteilung der Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung und dem laufenden Betrieb eines Ordinationsgebäudes samt Hausapotheke durch einen Arzt nach dem Flächenschlüssel zu erfolgen habe. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2007/15/0289, VwSlg 8518/F, vertrat sie weiters die Auffassung, dass es dabei nur auf jene Flächen ankäme, die unmittelbar dem Bewirken von Medikamentenumsätzen dienten. Da hausapothekenführende Ärzte "zum weitaus überwiegenden Teil (eventuell sogar nahezu ausschließlich)" Medikamente abgeben würden, die sie zuvor selbst verschrieben hätten, zähle "die Information über verordnete Medikamente sowie das Stellen und Beantworten von Fragen zur ärztlichen Leistung". Zu den Medikamentenumsätzen könne also nur die Abgabe (körperliche Übergabe) der Medikamente zu rechnen sein, die - wenn sie wirklich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, "im Normalfall" im Sprechzimmer erfolgen sollte - von zeitlich absolut untergeordneter Bedeutung sei. Da dem Gesetzesauftrag, den Vorsteuerabzug insoweit zu gewähren, als der Gegenstand bzw. die bezogene Leistung für besteuerte Umsätze verwendet werde, im Wege einer sachgerechten Schätzung nachzukommen sei, habe sich die Schätzung "bei räumlicher Mischnutzung an den räumlichen und bei zeitlicher Mischnutzung an den zeitlichen Nutzungsverhältnissen" zu orientieren. Wegen der zeitlich absolut untergeordneten Nutzung stehe dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Sprechzimmer daher keine Vorsteuer zu. Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2007/15/0289, VwSlg 8518/F, den Flächenschlüssel als sachgerechten Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines Ordinationsgebäudes samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke angesehen. Hierbei kommt es - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird - nur auf die Flächen an, die unmittelbar dem Bewirken der Umsätze der Hausapotheke oder der Tätigkeit als praktischer Arzt dienen. Dass für Flächen, auf denen www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5 Verwaltungsgerichtshof 30.09.2015 Medikamentenumsätze in einem zeitlich nur absolut untergeordneten Ausmaß unmittelbar bewirkt werden, kein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, ist aus dem angeführten Erkenntnis nicht ableitbar. Flächen, die unmittelbar dem Bewirken der Umsätze der Hausapotheke dienen, stellen in jedem Fall gemischt genutzte Flächen dar. Schließt man daher - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht aus, dass die körperliche Übergabe der Medikamente in den Sprechzimmern erfolgte, ist dem Umstand der zeitlich untergeordneten Nutzung der Sprechzimmer bei der Aufteilung der auf die Sprechzimmer entfallenden Vorsteuern Rechnung zu tragen. Diese Aufteilung muss - entgegen der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - gemäß § 12 Abs. 5 und 6 UStG 1994 nicht nach dem Umsatzschlüssel erfolgen, wenn dieser zu keinem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 30. September 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5 22.10.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 22.10.2015 Geschäftszahl Ro 2015/16/0029 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer über die Revision des G T in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. April 2015, Zl. RV/7300084/2014, betreffend Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG, zu Recht erkannt: Spruch Die Revision wird als unbegründet abgewiesen. Begründung Unbestritten ist, dass der Revisionswerber in Wien das Unternehmen eines Massagesalons und EscortService betrieb. Für die Monate Jänner bis August 2005 erstattete er Umsatzsteuervoranmeldungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.852,14. Im November 2006 fand im Unternehmen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis August 2005 statt. Mit "Verständigung gem. § 82 (1) iVm § 14 (3) FinStrG" vom 16. Oktober 2007 setzte das Finanzamt 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Revisionswerber davon in Kenntnis, dass gegen ihn in Ansehung der Feststellungen der abgabenbehördlichen UmsatzsteuerSonderprüfung vom 20. November 2006 finanzstrafrechtliche Vorerhebungen geführt würden. Er werde zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Februar 2013 bestätigte der unabhängige Finanzsenat u.a. die Festsetzung von Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2005, ausgehend von Umsätzen zu 20% von EUR 419.789,59, mit EUR 73.161,14. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2013, 2013/13/0034, gemäß § 33a VwGG ab. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2014 sprach der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde den Revisionswerber schuldig, im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2005 in der Höhe von EUR 44.800,-- bewirkt zu haben, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern auch für gewiss gehalten habe, wodurch er das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen habe. Er wurde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 leg. cit. mit einer Geldstrafe von EUR 18.000,-- bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG wurde der Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 500,-- verpflichtet. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 änderte das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis den Spruch des Erkenntnisses erster Instanz gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG dahingehend ab, dass der Revisionswerber schuldig erkannt werde, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2005 jeweils in der Höhe von EUR 5.600,-pro Monat (zusammen EUR 44.800,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit acht Abgabenverkürzungen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG bewirkt zu haben. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 16.000,-- verhängt und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen festgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 lit a FinStrG mit EUR 500,-- bestimmt. Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Unterlassung der Erlassung eines Einleitungsbescheides verfahrensgegenständlich einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle oder nicht, zulässig sei. Begründend erwog das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2015, soweit für das Revisionsverfahren von Belang: "Überlegungen des BFG zum Verfahrensrecht und der Prüfung der Verjährungsfrage: ... Die Verständigung gemäß § 82 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 3 FinStrG vom 16. Oktober 2007 stellt eine Verfolgungshandlung gegen den Bf. (gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen) dar. Aus der Anführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 20. November 2006 ergibt sich der zeitliche Rahmen 1-8/2005 und der Tatverdacht hinsichtlich von Vergehen in Voranmeldungszeiträumen. Damit ist hinsichtlich der Finanzvergehen nach§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Zeiträume 1-8/2005 ein Finanzstrafverfahren gegen den Bf. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des§ 31 Abs. 2 FinStrG anhängig geworden. Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2. BAO i. V. § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG ist festzustellen, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 mit Ablauf des Jahres 2005 begonnen hat. Demnach tritt die absolute Verjährung (§ 31 Abs. 5 FinStrG) hinsichtlich von Vergehen zu Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-8/2005 erst mit Ablauf des Jahres 2015 ein. Das Verfahren nach§ 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. 13 FinStrG wurde mit der Einvernahme des Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO am 19. November 2013 anhängig. Diese Einvernahme lag jedoch außerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, daher ist hinsichtlich des Vergehens der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2005 keine Strafbarkeit mehr gegeben (Strafaufhebungsgrund der Verfolgungsverjährung). In seinem Urteil eines verstärkten Senates vom 21.11.1991 (14 Os 127/90) ging der OGH von seiner bisherigen Rechtsansicht einer echten Realkonkurrenz zwischen § 33 Abs. 2 lit. a und § 33 Abs. 1 FinStrG ab und begründete dies damit, dass die Hinterziehung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium eine (mitbestrafte) Vortat darstelle, die die Hinterziehung der veranlagten Jahresumsatzsteuer als Haupttat erst ermöglicht oder erleichtert. Dieser Rechtsansicht schloss sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.11.1992, 92/13/0179 an. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2009, 2009/16/0083, wird zu dieser Rechtsfrage genauer ausgeführt: 'Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn eine Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 nachbestrafte - Vortat zu betrachten ist (...). Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die beiden Taten durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirklichte unterschiedliche Sachverhalte begangen, wodurch die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG umschriebenen Tatbestände erfüllt werden. Dabei entsprechen nicht nur zu verschiedenen Zeitpunkten verwirklichte Sachverhalte den verschiedenen Tatbildern, sondern auch in der Qualifikation unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen, weil für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit (dolus principalis) erforderlich ist, während zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht.' Einer Strafbarkeit wegen des Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2005 steht das Hindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, daher ist die Verkürzung im Voranmeldungsstadium nicht als konsumierte Vortat zu sehen. Zudem war der gegenständliche Verkürzungsbetrag laut Umsatzsteuersonderprüfung, da die Umsatzsteuernachschau bereits vor Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005 abgeschlossen war, der Abgabenbehörde vor einer Durchführung einer Jahresveranlagung bekannt und war zudem die Abgabennachforderung mit Rechtsmittel angefochten worden, demnach konnte es der Bf. - wie der UFS und das BFG mehrmals in gleichgelagerten Fällen judiziert haben - auch nicht mehr ernstlich für möglich halten, dass (außerhalb einer Rechtsmittelentscheidung) eine Abgabenfestsetzung unterhalb der Abgabenhöhe der Umsatzsteuernachschau bewirkt werden könnte. Die subjektive Tatseite für einen Versuch der Verkürzung www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 der Jahresumsatzsteuer ist im Umfang der bereits entdeckten Verkürzungen nicht mehr möglich, der Bf. konnte es nur noch hinsichtlich übersteigender Beträge ernstlich für möglich halten, eine Abgabenverkürzung bewirken zu können. Die Finanzstrafbehörde war somit berechtigt, das mit Verfolgungshandlung vom 16. Oktober 2007 anhängig gemachte Verfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Zeiträume 1- 8/2005 weiterzuführen. ... Eine wissentliche Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt ein vorsätzliches Finanzvergehen dar, demnach hätte nach § 83 Abs. 2 FinStrG unverzüglich nach dem Beschluss nach § 202 Abs. 1 FinStrG der Staatsanwaltschaft Wien vom 28. März 2014 ein Einleitungsbescheid ergehen müssen, was jedoch unterblieben ist. Erst mit FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44 gültig ab 1.1.2008 kam die Passage: 'Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.' in das Finanzstrafgesetz und mit FinStrGNov 2010, BGBl I 2010/104 gültig ab 1.1.2011 verlor dieser Bescheid eine Überprüfungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren. Welche Beschuldigtenrechte soll ein nicht rechtsmittelfähiger Bescheid einräumen? Dazu ein Auszug aus den historischen Standardbegründungen in Beschwerdeverfahren gegen Einleitungsbescheide: ... Diese Vorgaben für einen Einleitungsbescheid erfüllt die Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 22. April 2014 in materieller Sicht. Dem Beschuldigten wurde mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass die Finanzstrafbehörde ihn beschuldige als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-8/2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 44.800,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit ein Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Diese Anschuldigung wird auf Seite 2 bis 4 der Stellungnahme mit Ausführungen zur Umsatzsteuernachschau und dem bisherigen Geschehen im Finanzstrafverfahren begründet. Der Bf. wurde in der Folge zwei Mal vor dem Spruchsenat als Beschuldigter gehört und sein Verteidiger hat eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Spruchsenat eingebracht. Zwischen der Stellungnahme der Amtsbeauftragten und der Erkenntniserlassung durch den Spruchsenat lag letztlich ein Zeitraum von fast 6 Monaten, somit ist dem Bf. auch ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden, seine Verteidigungsrechte nach der konkretisierten Anschuldigung zu Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entsprechend wahrnehmen zu können. Eine Beeinträchtigung berechtigter Parteieninteressen kann damit in der Unterlassung der Befolgung der Verfahrensvorschrift der Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht gesehen werden. Diese Unterlassung stellt demnach nach Ansicht des BFG einen unwesentlichen Verfahrensfehler dar. Zur Prüfung des Schuldspruches durch den Spruchsenat ist zunächst dem Vorbringen in der Beschwerde beizupflichten, dass nicht ein Vergehen, sondern acht Vergehen zu prüfen sind, da sich eine Tat nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf die wissentliche Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung eines Tatzeitraumes, in diesem Fall bei monatlicher Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, eines Monats bezieht. Zum objektiven Tatbestand: Den durch den Bf. mittels Voranmeldungen einbekannten Zahllasten hinsichtlich des von ihm betriebenen Begleitservice und Massagestudio stehen die Ergebnisse einer Umsatzsteuersonderprüfung gegenüber. Auszug aus der Berufungsentscheidung zu RV/3326-W/08: 'Das geprüfte Unternehmen war im überprüften Zeitraum nach eigenen Angaben und nach den Feststellungen des Finanzamtes zumindest mit 'Begleitungen' (Escortservice) und 'Massagen' beschäftigt. Im Zuge der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden durch das geprüfte Unternehmen trotz mehrmaliger Aufforderung Unterlagen, die ursprünglich vorhanden waren, oder zur Ermöglichung des Geschäftsbetriebes vorhanden gewesen sein müssen, nicht vorgelegt. ... Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung, Zuschätzung von EUR 200.000,00 für Begleitungen und EUR 24.000,00 für Massagen wurde am 20.11.2006 ein Festsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 18/2005 erlassen, was eine Nachforderung von EUR 44.800,00 nach sich zog.' ... Es ist nunmehr zu prüfen, ob diese abgabenbehördliche Schätzung als qualifizierte Vorprüfung auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden kann: www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen wird zunächst auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen: Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden und Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich alleine nicht, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (...). Die Schätzung der beeinträchtigten Abgaben kann eine durchaus tragfähige Grundlage für die Entscheidung in Finanzstrafsachen bilden. Die Finanzstrafbehörde trägt jedoch - anders als im Abgabenverfahren - die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung (...). Feststeht, dass der Bf. seit dem Jahr 2000 die Vermittlung von selbständigen Begleitpersonen und Massagetätigkeit als Einzelunternehmer betrieben hat (Aktenlage und seine Angaben). Dazu erliegen im Arbeitsbogen Kopien von Einstellungsurkunden der A (siehe S 78, 80, 85, 95, 105, 112, 116, 126, 131, 142 des Arbeitsbogens), wobei in der Folge jedoch festgehalten wird, dass selbständige Begleitpersonen (Gewerbeschein) beschäftigt werden. Unter Punkt 8 wird festgehalten, dass es der Agentur obliegt, welche Personen vermittelt werden und ausschließlich mit einem Mitarbeiter der Agentur verrechnet wird und weitere Kundenkontakte nur über die Agentur abgewickelt werden. Der Bf. hat dazu erklärt, dass er ein Muster dieser Verträge durch seine Tätigkeit im Hotel von einem Gast erhalten hat. Das Unternehmen des Bf. erbrachte somit im Tatzeitraum eine Vermittlungsleistung, ihm sind alle für die Begleitung angefallenen Entgelte als Umsätze zuzurechnen. ... Der Bf. bewarb die Dienste der Begleitagentur auf den in der abgabenrechtlichen Berufungsentscheidung bereits genannten domains. Aufgrund des im Einstellungspapier festgestellten Geschäftsablaufes hatte der Kunde zunächst mit der Begleitagentur in Kontakt zu treten. Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit einer Begleitperson war nicht vorgesehen. Wollte der Kunde eine Leistung des Begleitservice in Anspruch nehmen, musste er auf jeden Fall mit dem Unternehmen des Bf. Kontakt aufnehmen. Somit beschränkte sich die Tätigkeit des Bf. nicht auf die bloße Herbeiführung eines zwischen der Begleitdame und dem Kunden stattfindenden Leistungsaustausches. Von der Begleitagentur wurde festgelegt, ob das Geschäft zustande kam und welche Begleitperson den Auftrag übernehmen sollte. Nachdem die Begleitperson durch das Unternehmen des Bf. entsprechend informiert worden war, erschien sie zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt. Nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung hat der Bf. somit als Einzelunternehmer die gegenständlichen Leistungen im eigenen Namen erbracht und sind die Gesamtentgelte der Umsatzsteuer zu unterziehen. Zu den vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen ist festzuhalten, dass im Arbeitsbogen (S 17 bis 40) handschriftliche Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben für alle 8 Prüfungsmonate erliegen. Des Weiteren erliegen auf den Seiten 41 bis 44 des Arbeitsbogens Kopien eines Monatskalenders, auf dem in der entsprechenden Datumsspalte ebenfalls handschriftliche Eintragungen aufscheinen, die nach identer Handschrift aussehen und die Einnahmen wie in der Einnahmen/Ausgabenrechnung enthalten. Dazu gibt es im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Einlassungen, durch wen und wann diese 'angeblichen' Grundaufzeichnungen erstellt wurden (siehe Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG). Der letztlich angepassten Angabe des Bf., dass dies die Handschrift seiner Frau sei, wird Glauben geschenkt. Auffällig ist, dass diese Kopien danach aussehen, als wäre durchgehend ein und dasselbe Schreibwerkzeug verwendet worden, was für eine Nacherstellung spricht. In der Folge wird auf die in der Einnahmen/Ausgabenrechnungen enthaltenen Eingänge und Ausgaben des Unternehmens detailliert eingegangen. Für Jänner 2005 sind beispielsweise 33 Begleitungen mit unterschiedlichen Einnahmen pro Begleitung im Rahmen von EUR 117,00 bis EUR 964,07 (mit der Bezeichnung inkl.) und 11 Massagen erfasst, die jeweils mit EUR 73,00 (mit der Bezeichnung inkl.) eingetragen sind. Dazu hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG ausgesagt, dass Massageleistungen stets EUR 73,00 gekostet haben, bei Kreditkartenbezahlungen sich die eingetragenen unrunden Beträge ergeben haben und bei Barumsätzen nur der Betrag erfasst worden sei, der dem Unternehmen verblieben sei. Allein diese angebliche Vorgangsweise, dass bei Massageumsätzen und Kreditkartenumsätzen jeweils der gesamte kassierte Betrag auch in das Rechenwerk des Unternehmens Eingang gefunden haben soll, nicht jedoch www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 bei Bargeschäften im Begleitservice, macht die vorgelegten Erlösaufzeichnungen unglaubhaft. Wer tatsachlich die Unterschrift auf den Kassaeingangsbelegen (S 47 des Arbeitsbogens) zu Massageumsätzen geleistet hat, konnte im Verfahren nicht geklärt werden, daraus ergibt sich jedoch, dass jedenfalls eine weitere Person außer dem Bf. und seiner Frau Inkassos vorgenommen hat. Das geprüfte Unternehmen hat mittels der 8 Umsatzsteuervoranmeldungen einen Gesamtumsatz von EUR 47.749,48 erklärt, d.h., dass der durchschnittliche monatliche Umsatz bei ca. EUR 6.000,00 gelegen wäre. Neben den Telefonkosten für Produkte verschiedener Anbieter weist die Einnahmen/Ausgabenrechnung auch Kosten für die A. Werbeagentur auf (siehe Blatt 49 bis 52 des Arbeitsbogens), allein im Monat Jänner 2005 waren dies EUR 4.383,21. Dem steht ein erklärter Umsatz für diesen Monat von EUR 6.675,73 gegenüber. In Summe wurden für die 8 Monate Prüfungszeitraum allein an die A. Werbeagentur EUR 26.886,54 für Werbung ausgegeben (zur Erinnerung bei einem angeblichen Umsatz von EUR 47.749,48). Schon die Ausgaben für Werbemaßnahmen und das Betreiben von drei domains zeigen auf, dass die erklärten Umsätze auch in keiner wirtschaftlich vernünftig zu bezeichnenden Relation dazu stehen. Dass 80 % der erzielten Umsätze für Werbemaßnahmen aufgegangen sein sollen, wie der Bf. vor dem BFG behauptet hat, ist - obwohl in dieser Branche unzweifelhaft hohe Werbekosten anfallen nicht glaubhaft. Zu den im gesamten Zeitraum einheitlichen Preisen für Massagen (nur zwei Mal gibt es Eintragungen mit einem etwas höheren Preis) ist auf die dem entgegenstehende Angebotspalette auf den Seiten 169-171 zu verweisen. Demnach konnte man montags bis sonntags zwischen 10 Uhr und 22 Uhr klassische Massage, IQ Massage, Regeniumcare Massage, Boostermassage, Power-Napping, Tantra-indische Massage und Thaibodymassage buchen. Und alles kostet immer EUR 73,00? Der Bf. hat dazu vor dem BFG ausgesagt, dass die Terminvereinbarung auch zu Massagen telefonisch erfolgt sei, seine Damen jedoch keine entsprechende Ausbildung aufgewiesen hatten und daher die beworbenen Leistungen nicht in dem angebotenen Spektrum erbracht worden seien. Die hohen Werbungskosten sind jedoch leichter in Relation zu den 60 Frauennamen zu bringen, die auf der Rückseite von Seite 6 des Arbeitsbogens notiert wurden und den 21 verschiedenen Bezeichnungen in den Werbeaufträgen (Seite 49 bis 53 des Arbeitsbogens). Auch zu den 60 Frauennamen wurden unterschiedliche Bezeichnungen der Damen gewählt: Ladies, Vip, Platinum und World Models. Dazu wurde während des gesamten Verfahrens vorgebracht, dass das Unternehmen nicht 60 Personen unter Vertrag gehabt habe und ein und dieselbe Person mit verschiedenen Bezeichnungen beworben worden sei. Der Bf. hat lediglich die Beschäftigung von 12 Damen durchschnittlich bejaht. Auf Seite 62 des Arbeitsbogens sind Namen, Geburtsdaten und Anschriften von 9 Frauen genannt, dazu hat der Bf. zugestanden, diese Personen dem Betriebsprüfer namhaft gemacht zu haben. Von Majdanova V. erliegt unter Seite 78 auch ein undatierter Einstellungsvertrag als Begleitdame der A. Auf Seite 80 befindet sich ein Einstellungsvertrag von Paula M. vom 19.6.2005, auf Seite 85 ein wiederum undatierter Einstellungsvertrag von Ildiko T., auf Seite 95 ein undatierter Einstellungsvertrag von Sabrina H., auf Seite 105 ein Einstellungsvertrag mit Liubov V. vom 20.5.2005, auf Seite 106 ein undatierter Einstellungsvertrag mit Romana R., auf S 126 ein undatierter Einstellungsvertrag mit Mariana B., auf S 131 ein undatierter Einstellungsvertrag mit Monika B. und auf Seite 142 ein undatierter Einstellungsvertrag mit Carina J. Monika B. hat am 15. März 2006 vor dem Betriebsprüfer ausgesagt, dass sie im Jahr 2005 Ende Mai Anfang Juni bei der V E Agentur (Name des Bf.) vorgesprochen und in den nachfolgenden ein bis zwei Wochen zwei Aufträge erhalten habe. Bei einem dieser Aufträge habe sie mit einem zweiten Mädchen nach Wiener Neustadt zu einem Kunden fahren müssen. Dazu sei sie vom Agenturchauffeur (45 jähriger Österreicher) zu Hause abgeholt worden. Sie habe den Gesamtbetrag von EUR 180,00 kassiert und dem Chauffeur gegeben. Im Auto habe sie davon EUR 40,00 erhalten. Das zweite Mädchen habe auch EUR 40,00 bekommen. Beim Auftrag in Wien sei sie von ihrem Lebensgefährten hingebracht worden. In diesem Fall habe sie EUR 290,00 kassiert. Diesen Betrag habe sie der Chefin gebracht und EUR 110,00 erhalten. Die beiden Aufträge seien bar kassiert worden. Bei Mädchen, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, spreche der Chauffeur mit den Kunden und kassiere das Geld. Mit den Mädchen werde erst später im Auto oder in der Agentur abgerechnet. Sie habe keine weiteren Aufträge erhalten, da die Chefin den Aufkleber ihrer eigenen neuen Agentur gesehen und sie ordinär beschimpft habe. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 Sie könne sich nicht daran erinnern, ob es im Büro der Agentur auf dem Schreibtisch der Chefin eine Mädchenkartei mit grünen Karteikarten gegeben habe. Nach ihrer Erfahrung könne sie sagen, dass das Verhältnis zwischen Kreditkarten und Barumsätzen bei 5 zu 95% liege. In der vorgelegten Einnahmen- Ausgabenrechnung scheinen im angesprochenen Zeitraum weder eine Eintragung von EUR 180,00 noch eine von EUR 290,00 auf und auch keine korrespondierenden Eintragungen zu den dem Unternehmen verbliebenen Anteilen. Die Angaben spiegeln auch nicht das vom Bf. behauptete Verteilungsverhältnis 55% Dame, 45 % Unternehmen wieder, jedoch wird die Kreditkartenquote von dieser Begleitdame niedriger angegeben als in der Umsatzsteuersonderprüfung angesetzt wurde. Es wurde in der Niederschrift zwar unrichtig V E genannt, aber die Agentur des Bf. steht richtig auf der Ladung und sein Name wurde nach der Agenturbezeichnung genannt, zudem hat er dem Prüfer den Namen der einvernommenen Dame genannt, daher ist glaubhaft, dass sie, wenn auch nur sehr kurzfristig für das Unternehmen tätig war. Da sie selbst eine Agentur betrieben hat, ist der Senat davon ausgegangen, dass sie die Branchengepflogenheiten kannte, daher werden ihre Angaben zum Verhältnis Bargeschäfte und Kreditkartengeschäfte als zutreffend bewertet. Carina J. hat ebenfalls vor dem Betriebsprüfer ausgesagt, dass sie ab Juli 2005 bis 2. August 2008 (Anmerkung: August 2008 kann ebenfalls nicht zutreffen, weil die NS am 10.5.2006 aufgenommen wurde, demnach kann nur August 2005 gemeint sein.) beim Unternehmen des Bf. sowohl als Masseurin als auch als Begleitdame gearbeitet habe. Als Masseurin habe sie zwischen 10 Uhr und 20 Uhr an der Adresse G.-gasse anwesend sein und auf Kunden warten müssen. Sie sei 4 bis 5 Tage dort gewesen und habe durchschnittlich pro Tag zwei Kunden gehabt. Es sei so gut wie immer zu sexuellen Handlungen gekommen. Die Tarife seien zu dieser Zeit wie folgt gewesen: 1 Stunde Massage ohne sexuelle Handlung EUR 90,00, davon seien ihr EUR 50,00 verblieben, Massage mit Geschlechtsverkehr EUR 145,00, davon seien ihr EUR 90,00 verblieben, Massage mit Französisch EUR 130,00, wovon ihr EUR 50,00 verblieben seien und Massage mit Handendspannung EUR 109,00, wovon ihr EUR 70,00 verblieben seien. Bereits vor der Massage sei mit der entsprechenden Telefonistin abgerechnet worden. Es habe drei Telefonistinnen und die Chefin gegeben, die abwechselnd an den Telefonen gesessen seien. Die Arbeitszeiten der Telefonistinnen seien von 6 Uhr bis 20 Uhr bzw. von 20 Uhr bis 6 Uhr gewesen. Die Telefone seien rund um die Uhr besetzt gewesen. Von allen Massagekunden, die sie gehabt habe, hätten nur 2 bis 3 mit Kreditkarte bezahlt, die anderen in bar. Bei den Begleitungen sei sie von der Telefonistin angerufen und vom Chauffeur abgeholt worden. Sie habe das Geld kassiert und mit dem Chauffeur abgerechnet. Durchschnittlich seien ihr EUR 50,00 bis EUR 60,00 verblieben. Unter dem Titel A habe eine Stunde von EUR 150,00 aufwärts gekostet. Es habe auch billigere Tarife aufgrund von Inseraten in den Tageszeitungen gegeben, die sich auf EUR 90,00 belaufen haben. In allen Fällen habe eine weitere Stunden EUR 90,00 gekostet. Von den 15 bis 20 Escortkunden habe kein Einziger mit Kreditkarte bezahlt. Aus dieser Niederschrift ergibt sich, dass allein 4 Personen Telefondienste geleistet haben und eine weitere Person Chauffeurdienste. Der Bf. war 2006 32 Jahre und damit im selben Alter wie die Dame, die den Chauffeur auf 45 Jahre geschätzt hat, demnach war dies eine andere Person, was der Bf. vor dem BFG auch zugestanden hat. Beide Damen gaben die Kreditkartenumsätze in einer nahezu geringfügigen Größenordnung an, was dafür spricht, dass eine Annahme von 10 % Kreditkartenumsätzen als sehr großzügig geschätzt anzusehen ist. Auch die Angaben von Carina J. sind nicht in eine Relation zu den im Arbeitsbogen erliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen zu angeblichen Einnahmen des Bf. und seinen Angaben zu den Einheitspreisen für Massageleistungen zu bringen. Aus ihren Angaben können grob Rückschlüsse auf ihr aus dieser Tätigkeit im Juli 2005 in dem Unternehmen des Bf. bezogenes Einkommen gezogen werden. Grob geschätzt auf 4 Wochen, 20 Massagen x 50 = 1.000 und 17 Begleitungen x 55 = 935 für Begleitungen, demnach hätte sie knapp unter 2.000 Euro bezogen, was ein Einkommen von fast einem Drittel des für diesen Monat angegebenen Umsatzes ausgemacht hätte. Bei einem Verteilungsverhältnis von 55% Einnahme der Dame und 45% Einnahme des Bf. hätte sie demnach schon allein ca. 2/3 des erklärten Umsatzes erwirtschaftet, was somit bildhaft vor Augen führt, dass die erklärten Umsätze in keiner Relation zum tatsachlichen Geschäftsumfang stehen. Die beiden einvernommenen Damen wurden durch den Bf. namhaft gemacht, es ist nicht ersichtlich, dass sie einen Grund gehabt hätten ihn zu belasten. Ihre Angaben sind daher zur Beweiswürdigung hinsichtlich des tatsachlichen Umfanges des Geschäftsbetriebes des Bf. heranzuziehen. Überlegungen zur Übernahme der Schätzung der Massageumsätze für Zwecke des Strafverfahrens: www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 Die Zeugin spricht von 2 Massagen/Tag, womit ihr eben allein im Juli ca. 1.000 Euro verblieben sein dürften, dem steht ein erklärter Umsatz des Unternehmens aus diesem Titel von EUR 912,50 entgegen. Bei Gesamtumsätzen von EUR 5.873,33 in 8 Monaten aus dem Titel Massagen rechnet sich eine Öffnungszeit von täglich 10 bis 22 Uhr und eine Besetzung mit 4 Telefonistinnen unzweifelhaft nicht. Dass Kunden von dem großen Angebotsspektrum im Internet angezogen, telefonisch darüber aufgeklärt werden, dass lediglich Einheitsmassagen um EUR 73,00 erbracht werden können und dennoch dieses Unternehmen als Leistungserbringer wählen, ist doch nur damit erklärbar, dass andere als die beworbenen Zusatzleistungen erwartet bzw. wohl auch in Aussicht gestellt wurden. Für den von Carina J. angegebenen Geschäftsumfang von zwei Kunden/Tag erscheinen auch die beschriebenen Räumlichkeiten des Unternehmens als ausreichend, wobei mangels valider Aufzeichnungen naturgemäß auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Massageleistungen nicht auch außerhalb der Unternehmensräumlichkeiten erbracht wurden. Schon allein eine Kalkulation von 243 Tagen x 146 (2 Massagen zu EUR 73,00 wie vom Bf. als Einheitspreis behauptet) ergäbe einen Umsatz von EUR 35.478,00, also wesentlich mehr als von der Betriebsprüfung angesetzt (24.000 + 5.873,33 = EUR 29.873,33), daher kann die abgabenbehördliche Schätzung auch unter den strengeren Prämissen eines Finanzstrafverfahrens unbedenklich übernommen werden, da diese Beträge jedenfalls als Untergrenze einer Abgabenverkürzung in diesem Bereich anzusehen sind. Unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden einvernommenen Damen und unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen zu den Unternehmensdaten ist die Zuschätzung bezüglich der Massageumsätze von EUR 24.000,00 auch für Zwecke des Strafverfahrens als objektiver Tatbestand heranzuziehen. Überlegungen zur Übernahme der Schätzung der Begleitumsatze für Zwecke des Strafverfahrens: Dass fast 61 % der Begleitungen mit Kreditkarte bezahlt worden sein sollen, steht in einem krassen Gegensatz zu den Angaben der Begleitdamen und zu den Gepflogenheiten in dieser Branche, die wie auch der Bf. in seinem Vorbringen im Abgabenfestsetzungsverfahren stets betont hat auf äußerste Diskretion setzt, was nun mal bei Bargeldzahlungen in einem anderen Ausmaß gegeben ist als bei Zahlungen mit Kreditkarte, wo Zahlungen durch Ausweis der Zahlungsempfänger überprüfbar sind. Gänzlich unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang die Verfahrenseinlassung des Bf., dass er bei Kreditkartenbezahlung den Damen ihren Anteil auch erst nach Zahlungseingang bei seinem Unternehmen ausbezahlt haben will. Bei behaupteten fast 61% Kreditkartenzahlungen hätten demnach die Damen einen Gutteil ihres Einkommens erst zeitversetzt erhalten, was nicht in Einklang mit der hohen Personalfluktuation in dieser Branche steht. Niemand, der nur ein paar Wochen oder Monate in einer Agentur beschäftigt ist, wartet jeweils so lange auf einen so hohen Anteil seines Honorars. Es mag schon zutreffen, dass die Kreditkartenerlöse mit Stammkunden erzielt wurden, aber ihr Anteil am Gesamterlös des Unternehmens des Bf. kann nicht in der behaupteten Höhe bestehen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Aufzeichnungen und Angaben des Bf. auch die Erlöse aus dem Begleitservice betreffend nicht richtig sein können, weswegen die Schätzungsberechtigung gegeben ist. Weitere Eckdaten zur Ausgaben-Einnahmenseite: Werbung laut eigenen Unterlagen EUR 26.886,54, Telefonkosten für 5 Anbieter laut eigenen Unterlagen EUR 2.694,82, Miete pro Monat EUR 693,07 für das Unternehmenslokal, Strom in Summe 1.173,60, Kosten für 4 Telefonistinnen und einen Fahrer, eigene Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner Frau, die nach den Angaben des Bf. im Tatzeitraum kein anderes Einkommen gehabt hat, jedoch ein Auto und die Miete für den Wohnsitz in der G.-Str. von EUR 380,00 bezahlt haben soll. Der Bf. hat vor dem BFG vorgebracht, dass er im Jahr 2005 auch im Hotel am Stubenring gearbeitet habe, wobei durch den Verteidiger ergänzt wurde, dass dies für einen Bulgaren damals in einem Angestelltenverhältnis rechtlich nicht zulässig gewesen sei. Tatsachlich ergibt sich aus der Datenbank der Finanzverwaltung auch kein Einkommen des Bf. aus unselbständiger Arbeit im Jahr 2005 (Einkommen in den Jahren 2003 und 2004 wurde ebenfalls nur aus Gewerbebetrieb und dies in der Höhe von nicht ganz EUR 9.000,00 für 2004 erklärt). Es ist daher davon auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner Gattin zumindest weitestgehend aus den Erlösen seines Unternehmens gedeckt wurden. Nachdem der Bf. wenn dann schwarz im Hotel gearbeitet hat, sind allenfalls aus dieser Tätigkeit erzielte Einnahmen und Beschäftigungszeiten im Hotel nicht erhebbar. Überlegungen zum Geschäftsumfang im Begleitservice: Es gibt keine vollständigen Karteikarten über die Daten der beschäftigten Damen und keine überprüfbaren Unterlagen zu den erbrachten Leistungen und erzielten Leistungserlösen, nur Eckdaten, aus denen Rückschlüsse auf die Größe des Betriebes und Angaben der im Abgabenverfahren befragten Damen, aus denen Rückschlüsse auf die Einsatzfrequenzen der Damen gezogen werden können. Allein für August 2005 gibt es 150 Werbeschaltungen, Seite 6 Rückseite des Arbeitsbogens 60 Frauennamen, mindestens 21 verschiedene Namensbezeichnungen bei der A. Werbeagentur. VwGH 2009/16/0190 v. 17.10.2012: Im Finanzstrafverfahren trifft die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (...). Bei einer Schätzung durch eine Finanzstrafbehörde genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (...). Die tatsächliche Abgabenvorschreibung aus dem Titel Begleitumsätze liegt unter acht Begleitungen am Tag bei Ansatz des Durchschnittswertes an Honoraren laut Betriebsunterlagen. Erscheint es nach Abhaltung des Beweisverfahrens glaubhaft, dass der Bf. einen Umsatz von zumindestEUR 241.711 (+ USt, von EUR 290.053,20) erzielt hat? Um ca. EUR 36.000,00/Monat zu erzielen, könnte bei entsprechenden Preisen auch der zeitgleiche Einsatz der 12 durch den Bf. einbekannten Damen genügen, wie eine Hochrechnung basierend auf den Angaben der beiden befragten Damen und die Daten zu anderen Unternehmen dieser Branche zeigen. Dass mehr Personen beworben erscheinen, als zeitgleich in einem Begleitservice arbeiten, wird zugestanden, da eben in dieser Branche häufig Agentur gewechselt wird, was sich ebenfalls aus den Angaben der beiden einvernommenen Damen ergibt. Mehr als dass eine Person drei Mal unter verschiedenen 'Unternehmen' inseriert wurde, lässt sich jedoch aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucken auch nicht ableiten. Eine gleichzeitige Beschäftigung von Vertragspartnerinnen des Bf. in anderen Unternehmen im Jahr 2005 ergibt sich daraus nicht. In der Rechtsdatenbank Findok sind zwei Erkenntnisse des UFS ersichtlich, die ebenfalls Umsätze im Zusammenhang mit Begleitservicetätigkeit behandeln. Demnach wurde bei einem Begleitservice einer Thailänderin eine nach der Textierung der Berufungsentscheidung ähnliche Vertragsgestaltung gewählt wie sie im Unternehmen des Bf. bestand. Dieses Unternehmen hatte zwei domains und hat für das Jahr 2005 bereits unter reiner Ansetzung eines Agenturanteiles (44 %) vor Prüfungsbeginn EUR 182.640,00 als erzielten Umsatz gemeldet (RV/2048-W/09 v.7.2.2011). Der Gesamtumsatz dieses Unternehmens lag daher im halben Jahr fast doppelt so hoch wie beim Bf. nunmehr nach der Prüfung errechnet und vorgeschrieben wurde. Aus der zweiten Entscheidung RV/2126-W/13 v. 20.9.2013 ergibt sich, dass die Finanzverwaltung beruhend auf Aussagen einvernommener Damen von Mindestverdienstsummen einer Begleitdame von EUR 2.500,00/Monat ausgeht. Diese beiden Entscheidungen liefern weitere Indizien dafür, dass die Angaben der verfahrensgegenständlich einvernommenen Damen nicht als überzogen anzusehen sind. Der Bf. irrt insoweit, als in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass es keine Berechtigungen zur Annahme gebe, eine Begleitdame habe 8 Begleitungen/Tag erbracht und die Behörde bzw. nunmehr das Finanzgericht habe dies zu beweisen. Insgesamt wird der Geschäftsumfang so angenommen, dass durchschnittlich in etwa 8 Begleitungen durch in einem Vertragsverhältnis mit dem Bf. stehenden Damen erbracht worden sein müssen. Dies können wie sowohl die Aufzeichnungen des Bf. nahelegen, als auch die Damen ausgesagt haben auch Begleitdienste mehrerer Damen zu einem Auftrag gewesen sein. In einem Finanzstrafverfahren können den Entscheidungsträgem nicht die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen zum Nachweis der durch ihn wann und in welchem Umfang eingesetzten Damen übertragen werden, im Finanzstrafverfahren ist es allein die Aufgabe, eine bestimmte Verkürzungshöhe bei einer Tat festzustellen. Eine verbindliche Feststellung, wie viele Damen wie viele Begleitungen erbracht haben, ist zum Tatnachweis nicht erforderlich und kann naturgemäß auch bei unvollständigem Belegmaterial eines Unternehmens und Schätzungsberechtigung niemals erbracht werden. Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten hat für den Senat ergeben, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Die vorliegenden Aufzeichnungen zu erzielten Umsätzen entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Schätzungen der abgabenbehördlichen Prüfung können, da sie sowohl unter dem Aspekt des Umfanges des durch Unterlagen dargestellten Werbeaufwandes als auch unter dem Aspekt der Ausgabenseite für Werbung, der zumindest zeitweiligen Beschäftigung von Telefonistinnen, die eine Erreichbarkeit der Agentur rund um die Uhr sicher gestellt hat und eines Fahrers sowie der Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner Gattin und üblicher Honorare der Begleitdamen (die errechenbaren EUR 2.000,00 von Carina J. dürften sehr vorsichtig eher unterbewertet beziffert worden sein) und den Aussagen der beiden einvernommenen Damen zutreffend erscheinen, auch für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens als objektiver Tatbestand übernommen werden. Der Senat ist in freier Beweiswürdigung der Aktenlagen und der Aussagen zu dem Schluss gekommen, dass der Bf. jedenfalls in dieser Größenordnung Umsätze seines Unternehmens nicht deklariert und damit Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt hat. Anders als in dem vom Verteidiger angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.1998, 96/15/0260, an der damals bekämpften Berufungsentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt wurde, www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 liegt in diesem Fall keine reine Schätzung nach einem äußeren Betriebsvergleich vor. In die Überlegungen zur Prüfung der Strafbarkeit von bewirkten Verkürzungen sind sehr wohl Unternehmensdaten eingeflossen und das Vorbringen des Bf. wurde einer umfangreichen Beweiswürdigung im Sinne einer Haltbarkeit seiner Behauptungen im Vergleich zur Aktenlage, den Angaben der bei ihm beschäftigten Damen und Eckdaten anderer Begleitagenturen unterzogen. Seine Einschätzung, dass der Werbeaufwand fast 2/3 des Umsatzes ausgemacht hat, kann allenfalls so uminterpretiert werden, dass die Gesamtausgaben des Unternehmens für Werbeaufwand, Bürokosten, Honorare der Damen, Entlohnung des zusätzlich eingesetzten Fahrers und des gesamten Telefondienstes und Fahrtspesen in etwa in dieser Größenordnung angesiedelt gewesen sein mögen und dem Bf. ein niedrigeres Einkommen als in der Folge durch das Finanzamt geschätzt verblieben sein mag, es war jedoch verfahrensgegenständlich wie eingangs ausgeführt lediglich die Umsatzsteuer 1-8/2005 Prüfgegenstand. Zu OGH 14.3.2014, 13 Os 10/13 k hält der Oberste Gerichtshof zum Tatbegriff fest: Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird durch dort pönalisiertes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen) in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs. 1 FinStrG) vorliegt. Durch das pauschale Nennen eines Gesamthinterziehungsbetrags für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2009 werden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert (RIS-Justiz RS0118311; jüngst 13 Os 15/13z). Dass es in einem dieser Zeiträume allenfalls zu keiner Umsatzsteuerverkürzung gekommen ist (in welchem Fall diesbezüglich ein Freispruch zu fällen wäre), ist auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen. Auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Geschäftstätigkeit des Bf. ist auszuschließen, dass es in einem der 8 Tatzeitpunkte nicht zu einer Abgabenverkürzung gekommen ist. Da einer Schätzung naturgemäß ein Unsicherheitsfaktor anhaften muss, wird beim monatsweisen Ansatz von einer gleichmäßigen Verkürzung in allen Monaten ausgegangen und keine Bezugsrechnung zu dem nicht aussagekräftigen Rechenwerk des Bf. zu der von ihm behaupteten Umsatzhöhe vorgenommen. Da beispielsweise die für Februar ausgewiesenen Erlöse höher sind als die für März, schien eine Berücksichtigung unterschiedlicher Monatslängen mangels Umsatzrelevanz nicht geboten. Subjektive Tatseite: Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Bf. weder ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Personen, die für sein Unternehmen Massage- und Begleitleistungen erbracht haben noch über die tatsächlich erzielten Umsätze erstellt hat und somit die monatlich gemeldeten ausgesprochen geringen Zahllasten in keiner Relation zu den tatsachlich erzielten Umsätzen stehen. Er hatte mangels valider Berechnungsgrundlagen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten keine Vorstellung von der Höhe der tatsächlich durch sein Unternehmen erzielten Erlöse, seinen Unternehmensausgaben und die durch ihn verkürzten Abgaben. Ein 'Billigsegment' unter EUR 100,00 wie von einer der befragten Damen ausgesagt und laut Aktenlage beworben, stellte der Bf. zunächst in Abrede, dann ergänzte er, dass in diesem Bereich den Kunden zusätzliche Fahrtkosten verrechnet worden seien, worüber wiederum die Unternehmensaufzeichnungen keine Auskünfte bieten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, der wissentlichen Verkürzung einer Abgabe ist auch nur gefordert, dass eine Verkürzung für gewiss gehalten wird. Der Tatvorsatz muss sich nicht auf die Höhe des Verkürzungsbetrags beziehen (...), wohl aber auf die Unrichtigkeit, auf der die Verkürzung beruht. Die infolge der Judikatur des OGH in § 33 Abs. 5 FinStrG vorgenommene legistische Klarstellung, was unter der in der Finanzverwaltung schon seit Jahrzehnten gebräuchlichen Bezeichnung strafbestimmender Wertbetrag zu verstehen ist, bedeutet, dass hinsichtlich einer Strafbemessung lediglich von dem Verkürzungsbetrag auszugehen ist, hinsichtlich dessen eine schuldhafte Verkürzung vorliegt. Diese Unterscheidung erlangt beispielsweise dann Bedeutung, wenn lediglich hinsichtlich eines Teiles einer Abgabennachforderung für einen Zeitraum eine schuldhafte Verkürzung, für andere Teile jedoch eine Abgabenvorschreibung aufgrund von schuldlosen Fehlern oder anderslautenden Rechtsansichten vorgenommen wird, was verfahrensgegenständlich jedoch nicht vorliegt. Der Bf. hat somit nach Ansicht des BFG die bewirkten Verkürzungen im Gesamtausmaß für gewiss gehalten und ihm war auch bewusst, dass die abgegebenen Voranmeldungen nicht den tatsächlichen Geschäftsumfang darlegen (zumindest auch Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der korrekten Umsatzsteuervoranmeldungen). Die subjektive Tatseite für Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist demnach erfüllt. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 44.800,00 hat der Spruchsenat eine Geldstrafe von EUR 18.000,00 ausgesprochen. Dies entspricht 20,08% der Strafdrohung. Bei der Strafbemessung für den Bf. berücksichtigte der Spruchsenat laut Erkenntnis die Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tat als mildernd. Als erschwerend keinen Umstand. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das Unternehmen des Bf. ist nicht mehr aktiv. Über das Vermögen des Bf. wurde am 1.7.2014 das Konkursverfahren eröffnet. Die Schlussabrechnung wurde am 16. Dezember 2014 genehmigt und der Konkurs nach teilweiser Befriedigung der Massegläubiger am 12. Jänner 2015 aufgehoben. Hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 haftet der gesamte nach der Prüfung nachgeforderte Betrag weiterhin aus. Dazu sowie zu weiteren Abgabenschuldigkeiten von insgesamt EUR 391.093,00 ist die Einbringung ausgesetzt. Es ist daher hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbetrages von einem dauerhaften Abgabenausfall auszugehen. Der Bf. hat nach seinen Angaben vor dem BFG derzeit ein Einkommen von EUR 360,00 und Sorgepflichten für eine Tochter. Mangels verwertbarer Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen des Bf. (der ausgesagte Betrag würde nicht einmal den von ihm für seine vorherige Wohnung angegebenen Mietzins decken und der Bf. hat keine Verfahrenshilfe beantragt) wird daher wie auch schon im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde von engen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Auffällig ist dabei auch die im Zuge der Verhandlung bekannt gegebene geplante Ortsabwesenheit des Bf. vom 14.4.2015 bis 10.9.2015 im Zusammenhang mit seiner Sorgepflicht für ein schulpflichtiges Kind. Demnach sind wohl auch Betreuungskosten für seine Tochter zu finanzieren. Unberücksichtigt blieb bisher das langjährige Wohlverhalten seit der Tat und die nicht von dem Bf. zu vertretende überlange Verfahrensdauer, dem steht erschwerend der mehrmalige Tatentschluss entgegen. Der zusätzliche Milderungsgrund und der Erschwerungsgrund gleichen einander aus, während für die überlange Verfahrensdauer ein gesondert ausgewiesener Abschlag vorgenommen wird. Das Strafverfahren gegen den Bf. wurde mit Verständigung vom 16. Oktober 2007 anhängig, jedoch ist wegen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Abgabenvorschreibung das verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Erkenntnis erst am 1. Oktober 2014 erlassen worden. Diese lange Verfahrensdauer hat der Bf. nicht zu verantworten, daher wird ein Abschlag von EUR 2.000,00 vorgenommen und die Geldstrafe neu mit EUR 16.000,00 bemessen. Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der im Spruch ersichtlichen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es, wie wiederum zahlreichen Entscheidungen in der Findok zu entnehmen ist, der langjährigen Spruchpraxis des UFS und auch der des BFG entspricht, dass für EUR 400,00 Geldstrafe ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe bemessen wird. Die nunmehr ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen und sind im Bereich der einschlägigen Spruchpraxis bei dauerhaften Abgabenverkürzungen angesiedelt. Die Höhe der verhängten Strafen soll damit einerseits den Bf. von weiteren diesbezüglichen Verfehlungen abhalten und andererseits potentielle Nachahmungstäter abschrecken. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von EUR 500, 00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung ... Zur Zulässigkeit der Revision Zur Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Unterlassung der Erlassung eines Einleitungsbescheides verfahrensgegenständlich als unwesentlicher Fehler zu bewerten war oder ob in wortgetreuer Befolgung der diesbezüglichen Bestimmung des Finanzstrafgesetzes in dieser Fallkonstellation einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung ein Einleitungsbescheid zu erlassen gewesen wäre und der Schuldspruch unter Verletzung zwingender verfahrensrechtlicher Bestimmungen zustande gekommen ist, wird die ordentliche Revision zugelassen." www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der sich der Revisionswerber in folgenden "subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG)" erachtet: "? Im Recht darauf, nicht wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an USt für die Monate Jänner bis August 2005 jeweils in Höhe von EUR 5.600 (zusammen daher: EUR 44.800) gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig gesprochen (verurteilt) zu werden. ? Im Recht darauf, nicht wegen Hinterziehung eben dieser USt-Vorauszahlungen gemäß § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 16.000 bzw gemäß § 20 Abs 1 FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verurteilt zu werden. ? Im Recht darauf, aus demselben Grund nicht zum Ersatz der mit EUR 500 bestimmten Kosten des verwaltungsbehördlichen und des - gerichtlichen Strafverfahrens verpflichtet zu werden. ? Im Recht darauf, wegen bereits eingetretener Verjährung der Strafbarkeit der USt für die Monate Jänner bis August 2005 nicht bestraft zu werden. ? Im Recht auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen Schuldspruch." Er beantragt, das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Inhalt aufzuheben. Der Bundesminister für Finanzen erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er hinsichtlich der vom Gericht für die Zulassung der Revision genannten Rechtsfrage die Abweisung der Revision als unbegründet, hinsichtlich der übrigen in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen deren Zurückweisung als unzulässig unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ist nach Abs. 4 leg. cit. nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in der der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der "ordentlichen" (d.h. vom Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 VwGG für zulässig erklärten) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa den Beschluss vom 9. September 2015, Ro 2015/16/0028, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. den Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0075). Soweit die vorliegende Revision in Übereinstimmung mit dem Ausspruch des Gerichtes über die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Unterlassung eines förmlichen Einleitungsbescheides einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle oder nicht, einleitend ihre Zulässigkeit behauptet und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in der unrichtigen Beurteilung der Verständigung vom 16. Oktober 2007 als nach dem FinStrG ausreichend rügt, kann eine nähere www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage unterbleiben, weil sich der Revisionswerber in den von ihm bezeichneten Revisionspunkten in keinem konkreten korrespondierenden Recht verletzt erachtet. Eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses in seiner Beurteilung der Verständigung vom 16. Oktober 2007 hat daher zu unterbleiben. Die vorliegende Revision sieht ihre Zulässigkeit weiters darin, dass ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG trotz Ergehen eines Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2005 erfolgt sei. Die Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG werde, wenn in der Folge für den gleichen Umsatzsteuerbetrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen der Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest versucht werde, von letzterem konsumiert. Allerdings werfe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fragen auf, weil die Straflosigkeit einer "nachbestraften Vortat" an die Bedingung einer Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG geknüpft werde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei methodisch fragwürdig. Die Strafbarkeit für die Verkürzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005 nach § 33 Abs. 1 FinStrG sei, wie das Gericht ausgeführt habe, bereits verjährt. Dem sei uneingeschränkt zuzustimmen. Die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, der eine "nachbestrafte Vortat" nur bei einer nachfolgenden Verurteilung wegen Verkürzung der Jahresumsatzsteuer annehme, decke nur den Regelfall ab, nicht hingegen auch den Sonderfall, dass für die Jahres-Umsatzsteuer bereits Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sei und einer Verurteilung dieses Hindernisses in Form dieses Strafaufhebungsgrundes entgegen stehe. Dem Grundgedanken der Scheinkonkurrenz entspreche es, nur das primäre Gesetz anzuwenden und das verdrängte gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Überlegung gelte für den Schuldspruch und für die Verjährung gleichermaßen. Auch insoweit komme der "Verdrängungsansatz" zum Tragen: Sei das verdrängende Delikt (hier: § 33 Abs. 1 FinStrG) bereits verjährt, so lebe die Strafbarkeit des verdrängten Delikts (hier: § 33 Abs. 2 lit a FinStrG) nicht wieder auf. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen die Beurteilung des Gerichts, wonach eine Strafbarkeit der Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2005 im Grunde des § 33 Abs. 1 FinStrG bereits verjährt sei, nicht in Zweifel. Das Gericht sah, wie eingangs wiedergegeben, eine Strafbarkeit für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG infolge der eingetretenen Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Vergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des Versuchs der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2005 für gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu der von der Revision aufgeworfenen, vom wiedergegebenen Revisionspunkt erfassten Rechtsfrage bislang nicht explizit geäußert. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Vergehen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG stehen zueinander in Realkonkurrenz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (beginnend mit dem Urteil eines verstärkten Senates vom 21. November 1991, 14 Os 127/90) wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG versucht wird, von letzterem konsumiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinn des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinn des § 33 Abs. 2 lit a leg. cit. als eine - durch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 nachbestrafte - Vortat zu betrachten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109 = Slg. 7.580/F, vom 3. September 2008, 2008/13/0076, vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142, sowie vom 21. September 2009, 2009/16/0083 = Slg. 8.472/F). Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines dieser Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die beiden Taten durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirklichte unterschiedliche Sachverhalte begangen, wodurch die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG umschriebenen Tatbestände erfüllt werden. Dabei entsprechen nicht nur die zu verschiedenen www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 Zeitpunkten verwirklichten Sachverhalte den verschiedenen Tatbildern, sondern auch in der Qualifikation unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen, weil für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit (dolus principalis) erforderlich ist, während zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 21. September 2009 mwN). Um unionsrechtlich (Art. 50 GRC) oder verfassungsrechtlich (Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK - vgl. Ratz in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 - WK, Rz 31 vor §§ 28 bis 31 StGB mwN) unzulässige oder bloß als unbillig empfundene (vgl. Ratz aaO Rz 26 vor §§ 28 bis 31 StGB) Doppelbestrafungen mehrerer strafbarer Handlungen, die zueinander in einer Nahebeziehung einer Ideal- oder Realkonkurrenz stehen, zu vermeiden, wird statt eines echten Zusammentreffens nur eine scheinbare Konkurrenz der strafbaren Handlungen angenommen. Realkonkurrierende strafbare Handlungen verjähren grundsätzlich jede für sich gesondert (vgl. Marek in WK2, Rz 12 zu § 57, sowie Tischler in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz 12 zu § 57). Bei Konsumation einer Nachtat (scheinbare Realkonkurrenz) wird die Meinung vertreten, dass die Verdrängung der Nachtat durch Verjährung der Haupttat nicht tangiert werde (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 ff und 459 ff, insbes. 465 f; Marek, aaO, Rz 13 zu § 57, unter Hinweis auf Ratz, aaO, Rz 74 vor §§ 28 bis 31; Tischler, aaO). Abgesehen davon, dass die zitierten (sowie weitere, in der Revision zitierte) Meinungen die Regelung des § 57 StGB im Auge haben, die sich jedoch in ihrem Regelungsgehalt sowohl von ihrem Wortlaut als auch von ihrer Systematik her von § 31 FinStrG unterscheidet, und nur die Konstellation der Konsumation der Nachtat behandeln, würde eine für die Konstellation realkonkurrierender Finanzvergehen aufrechterhaltene Annahme einer Verdrängung der (nicht mehr nachbestraften) Vortat durch die verjährte Nachtat den Telos für die Annahme einer solchen Verdrängung, nämlich die Vermeidung unbillig empfundener Doppelbestrafungen, verfehlen, weil durch die Verjährung der Nachtat eine solche Doppelbestrafung ohnehin nicht mehr in Betracht kommen kann. Der Verwaltungsgerichtshof findet daher auch in der vorliegenden Revision keinen Anlass, von seiner ständigen, eingangs zitierten Rechtsprechung abzugehen, dass die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG dann (und nur dann) ausgeschlossen ist, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht. Da im vorliegenden Revisionsfall der Strafbarkeit für die in Rede stehenden Umsatzsteuerbeträge für die verfahrensgegenständlichen Monate Jänner bis August 2005 im Zusammenhang mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG das Hindernis der Verjährung nach § 31 Abs. 1 FinStrG entgegen steht, ist die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG nicht ausgeschlossen. Der in diesem Punkt zulässigen Revision kommt daher keine Berechtigung zu. Die Revision führt weiter ins Treffen, dass sich das Gericht die Schätzung aus dem Abgabenverfahren zu Eigen gemacht habe. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf kann allerdings schon deshalb unterbleiben, weil die Revision die eingangs wiedergegebenen, eingehenden und originären, über die bloße Übernahme einer Schätzung hinausgehenden Überlegungen des Gerichts zur Untermauerung der Tatsachenannahmen ("Überlegungen zur Übernahme der Schätzung der Begleitumsätze für Zwecke des Strafverfahrens") schlichtweg übergeht. Weiters rügt die Revision Mängel der Beweiswürdigung und in der Anlegung eines "falschen Beweismaßes" durch das Gericht. Kein Erfolg beschieden ist dieser Verfahrensrüge, die sich zwar in der Wiedergabe von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) und von Lehre verbreitert, ohne allerdings in den eingehenden, eingangs wiedergegebenen Erwägungen des Gerichts etwa eine Überschreitung der freien Beweiswürdigung durch eine Unschlüssigkeit aufzuzeigen (vgl. den Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0070). Soweit die Revision offensichtlich auch eine Unangemessenheit der Strafe unter dem Titel "zu geringer Abschlag für die überlange Verfahrensdauer" moniert, vermag sie allein mit dem Hinweis darauf, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage noch nicht vorliege, damit keine Zulässigkeit Revision zu beanspruchen, weil der Handhabung des vom Gericht im Revisionsfall explizit berücksichtigten Milderungsgrundes der Verfahrensdauer keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommt. Inwieweit die unter den Revisionspunkten angesprochene Verpflichtung zum Kostenersatz irgendeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG anspricht, führt die Revision überhaupt nicht aus. Die vorliegende Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ein Spruch über den Aufwandersatz hat zu unterbleiben, weil der die Revisionsbeantwortung erstattende Bundesminister für Finanzen nicht gemäß § 22 VwGG in das Verfahren eingetreten und daher nicht Partei des www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 14 Verwaltungsgerichtshof 22.10.2015 Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist (vgl. die Beschlüsse vom 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055 und Ro 2014/12/0068). Wien, am 22. Oktober 2015 www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 14 GZ. RV/1300007/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Finanzstrafsache gegen a, vertreten durch Mag. Rainer Rangger, Steuerberater/ Wirtschaftstreuhänder, 6973 Höchst, Bonigstraße 11, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. September 2014 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom 03. September 2014, StrafNr. b, in der Sitzung am 29. Juni 2015 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers Mag. Rainer Rangger, des Amtsbeauftragten HR Dr. Walter Blenk sowie der Schriftführerin VB Jennifer Reinher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert. Die Verfahrenskosten betragen gemäß § 185 FinStrG € 500,00. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom 3. September 2014 wurde Herr c für schuldig befunden, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als Abgabepflichtiger im Zeitraum 2004 bis 2012 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2011, in welchen er die ausländischen Kapitaleinkünfte aus seinem Wertpapierdepot bei der d verschwiegen habe, für die Jahre 2003 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 28.125,33 (2003.€ 3.655,49; 2004: € 3.891,12; 2005: € 3.050,47; 2006: € 2.981,51; 2007: € 3.856,01; 2008: € 4.063,68; 2009: € 2.416,22; 2010: € 2.176,83 2011: € 2.034,00) bewirkt und hiemit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, weswegen über ih gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.700,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt wurde. Weiters wurden dem Beschuldigten gemäß § 185 Abs. 1 lit a FinstrG der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 auferlegt. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die wiederholte Tatbegehung über einen langen Zeitraum gewertet. Insgesamt liege eine missglückte Selbstanzeige vor, welcher Umstand allerdings nur in der Strafbemessung Berücksichtigung finden könne. Durch die Verhängung der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG habe dieser Umstand auch gebührend Berücksichtigung gefunden. Der Bf. hat durch seinen Rechtsvertreter gegen das Erkenntnis binnen Frist Beschwerde erhoben und einleitend auf den Schriftsatz vom 18. Juni 2014 verwiesen. In diesem Schriftsatz (Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21. Mai 2014) wird u.a. ausgeführt, dass der Bf. mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 aufgefordert worden sei, die Unterlagen 2003 bis 2011 bis 18. November offenzulegen. Daraufhin sei onlinemäßig ein Antrag auf Fristverlängerung bis 31. Jänner 2014 gestellt worden. Dieser Antrag sei anscheinend vom Finanzamt nie bearbeitet worden. Vielmehr seien mit Datum 18. Dezember 2013 der Einkommensteuerbescheid 2003 und am 22. Jänner 2014 die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2012 erlassen worden. In der Strafverfügung werde ausgeführt, dass eine Beanstandung der Schätzung nicht erfolgt sei, ebenso, dass keine Offenlegung der Kapitaleinkünfte bis zum 31. Jänner 2014 erfolgt sei. Dazu werde vom Bf. die Frage erhoben, warum auch. Mit Erlassung der Einkomensteuerbescheide habe man sich im Rechtsmittelverfahren befunden und somit in einem neuen Rechtsstatus. Im Rechtsmittelverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2011, eingebracht am 19. Februar 2014, sei wiederum beantragt worden, die Frist zur Beibringung der Unterlagen bis Ende März 2014 zu erstrecken. Dies wegen der umfangreichen Unterlagenbeibringung und Bearbeitung. Es liege dem Bf. bzw. dessen Verteidiger ein Schreiben von MinR. Mag. Peter Höbart vor, dass nach Ansicht des BMF in begründeten Einzelfällen für Zeiträume ab 2004 bei Vorliegen eines Fristverlängerungsansuchens die ursprünglich knapp gehaltene 14 Tagefrist verlängerbar sei. Diesem Fristverlängerungsansuchen sei zeitgerecht mit Datum 12. November nachgekommen worden. Es sehe für den Bf. so aus, dass dieser Antrag vom Finanzamt noch nie bearbeitet worden sei. Die Festsetzung der Strafe werde nun damit aurgumentiert, dass der Antrag beim Finanzamt nie eingereicht worden sei und die Beibringung der Unterlagen erst per Ende März erfolgt sei. Das Finanzamt führe in der Begründung zur Strafverfügung aus, dass von einer Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer vom Finanzamt angemessenen Frist auch unter Berücksichtigung des beim Finanzamt nicht eingelangten Fristverlängerungsansuchens vom 12. November 2013 nicht gesprochen werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass das Fristverlängerungsansuchen noch immer unerledigt und somit noch immer gültig sei. Vielmehr hätte vom Finanzamt eine Erledigung Seite 2 von 7 erfolgen müssen, in welcher Form auch immer, dies sei aber nicht erfolgt. Des weiteren könne der strafbestimmende Wertbetrag nicht nachvollzogen werden. Darin seien auch die Jahre 2003 mit € 3.655,49 und das Jahr 2008 mit € 4.063,68 enthalten gewesen. Diese Jahre seien beim strafbestimmenden Wertbetrag nicht zu berücksichtigen. Sowohl für das Jahr 2003 und auch für das Jahr 2008 seien die im Schätzungswege mit Erlassung des Steuerbescheides festgesetzten Kapitaleinkünfte anerkannt worden. Für diese Jahre seien lediglich nachträglich die Werbungskosten berichtigt worden. Der Steuerzahler habe keinen Einfluss darauf, wie schnell die Finanz Steuerbescheide erlasse. Hier könne nicht damit argumentiert werden, dass diese erst im Januar 2014 erlassen worden seien und somit eine unangemessen lange Zeit zur Beibringung der Unterlagen verstrichen sei. Lediglich ergänzend werde vermerkt, dass trotz früherer Ausführungen nun doch von der Behörde anlässlich von Nachforschungen festgestellt worden sei, dass das Fristverlängerungsansuchen vom 12. November tatsächlich rechtswirksam eingebracht worden und bis dato unerledigt sei. Dass dieses Ansuchen den Sachbearbeiter nicht erreicht habe, dürfe nicht das Problem des Steuerzahlers sein. Im Erkenntnis werde ausgeführt, dass darüber Streit bestehe, ob eine Offenlegung in angemessener Zeit und vollständig erfolgt sei und somit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung habe. Es werde vom Bf. hierzu weiterhin die Meinung vertreten, dass das Fristverlängerungsansuchen von der Finanz nicht bearbeitet worden sei und er daher unter die Regelung laut Schreiben des BMF vom 12. November fallen würde. Die Verhängung der Strafe sei daher zu Unrecht erfolgt. Wenn im Erkenntnis ausgeführt werde, dass für die Jahre 2003 und 2008 keine Offenlegung der Einkünfte erfolgt sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Festsetzung der Kapitaleinkünfte dieser Jahre durch die Erlassung der Steuerbescheide (vor Fristablauf) durch den Steuerzahler akzeptiert worden sei und es somit keiner Offenlegung bedurft habe. Die Feststellung der Finanz, dass die Offenlegung unvollständig gewesen sei, sei nicht richtig. Es seien alle für die Berechnung der Kapitaleinkünfte relevanten Daten der Finanz übermittelt wporden, lediglich die Berechnung der Kapitaleinkünfte der "schwarzen Fonds" sei nicht vorgenommen worden. Die Aussage der Finanz, dass es nicht von Relevanz sei, dass durch die Erlassung der Steuerbescheide ein neuer Rechtszustand eingetreten sei, und somit ein neuer Fristenlauf begonnen habe, werde vom Bf. anders gesehen. In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2014 haben sowohl der Verteidiger als auch der Amtsbeauftragte auf das bisherige Vorbringen bzw. die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen und diese Inhalte nochmals ausgeführt. Beantragt wurde vom Amtsbeauftragten Abweisung, vom Rechtsvertreter des Beschuldigten Stattgabe der Beschwerde. Der Bf. ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen, wobei sein Nichterscheinen zum bestimmten Verhandlungstermin bereits im Vorfeld von seinem Rechtsvertreter bekanntgegeben wurde und war das persönliche Erscheinen auch aufgrund des Beschwerdethemas, gegenständlich war eine Rechtsfrage, nicht notwendig. Die Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung Seite 3 von 7 und zur Fällung eines Erkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten waren daher gemäß § 126 FinStrG gegeben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zur Selbstanzeige: § 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt ( Selbstanzeige ). ... § 29 Abs. 2 FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. ... Die Selbstanzeige ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund gleich etwa der tätigen Reue im allgemeinen Strafrecht. Die darzulegende Verfehlung besteht aus dem stattgefunden habenden Finanzvergehen, welches vom Anzeiger nachträglich der Behörde zur Kenntnis gebracht wird (§ 29 Abs. 1 FinStrG). Nach der alten Rechtslage bis zum 31. Dezember 2010 musste die Entrichtung entsprechend den Abgabenvorschriften erfolgen (Abs. 2 alte Fassung). Seit 1. Jänner 2011, neue Rechtslage (FinStrG-Novelle 2010), hat die Entrichtung der verkürzten bzw. nicht rechtzeitig entrichteten oder abgeführten Abgaben binnen Monatsfrist (Abs. 2 neue Fassung, Satz 1) zu erfolgen. Dabei beginnt die Monatsfrist bei Selbstbemessungsabgaben mit der Selbstanzeige, in den übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides. Bei dieser Monatsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäß § 110 Abs. 1 BAO - abgesehen von bewilligten Zahlungserleichterungen - nicht verlängerbar ist (Ritz, 5 BAO , § 108, Rz 2). Im Falle von Veranlagungsabgaben - wie im gegenständlichen Fall beginnt die Frist mit der tatsächlichen Zustellung des Bescheides. Gemäß Artikel 10 (Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung) Z 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Seite 4 von 7 Eidgenossenschaft vom 14.4.2012 über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erläuterungen gilt die freiwillige Meldung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 9 Absatz 1 als Selbstanzeige nach Paragraph 29 Absatz 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots, wenn die Überprüfung der Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 ergibt, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt worden ist. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach Paragraph 29 FinStrG, wobei die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festgesetzten angemessenen Frist durch die betreffende Person offengelegt werden müssen. Der Sachverhalt ist dem Grunde nach unbestritten, jedoch nicht dessen rechtliche Würdigung. Der Beschuldigte ist Mitarbeiter der d im Bereich IT. Er unterhielt bei dieser Bank ein Wertpapierdepot mit einem Kapitalstand per 31. Dezember 2012 von € 581.539,00. (Kapital)Einkünfte hieraus sind in den Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2011 nicht erklärt worden. Im Rahmen des Steuerabkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweiz vom 13. April 2012 über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt hat der Beschuldigte zur freiwilligen Meldung des Kontos/Depots durch die Schweizer Bank an die österreichischen Behörden optiert. Diese Ermächtigung zur freiwilligen Meldung stellt gemäß Art. 10 des Abkommens eine Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG dar, wobei die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festgesetzten Frist durch die betroffene Person offengelegt werden müssen. Weiters sind für die Erreichung der Straffreiheit der Selbstanzeige die verkürzten Abgaben rechtzeitig, also binnen Monatsfrist ab Bescheiderlassung, zu entrichten (§ 29 Abs. 2 FinStrG). Mit Schreiben des Finanzamtes vom 31. Oktober 2013 ist der Beschuldigte aufgefordert worden, die freiwillige Meldung bis zum 18. November 2013 zu vervollständigen und die Bemessungsgrundlagen aus den mit dem Konto/Depot bewirkten Steuerverkürzungen offenzulegen. Dabei ist ausdrücklich auf die Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Offenlegung - "Sollte dies nicht in der angegebenen Frist bei uns einlangen, so werden Ihre Einkünfte gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und festgesetzt" - und die Monatsfrist für die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten - "Die Monatsfrist für die Entrichtung allfälliger verkürzter Abgaben beginnt mit der Bekanntgabe (Zustellung) der auf den berichtigten Besteuerungsgrundlagen basierenden Abgabenbescheiden zu laufen" - hingewiesen worden. Ein von der steuerlichen Vertretung über Finanzonline gestelltes Fristverlängerungsansuchen vom 12. November 2013 für die Jahre 2004 bis 2011 bis zum 31. Jänner 2014 ist zwar nicht aktenkundig, ist aber nachweislich Seite 5 von 7 eingereicht worden. Die Einkommensteuer für 2003 ist in der Folge mit Bescheid vom 18. Dezember 2013, die Einkommensteuer für 2004 bis 2011 mit Bescheiden vom 22. Jänner 2014 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2014 und 19. Februar 2014 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2011 erhoben. Für 2003 ist die nachträgliche Geltendmachung einer Krankenversicherung als Werbungskosten erfolgt, eine Offenlegung der Kapitaleinkünfte ist jedoch nicht geschehen. In der Beschwerde vom 19. Februar 2014 gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2011 ist angekündigt worden, die fehlenden Unterlagen - ein Fristverlängerungsansuchen wurde hierzu nicht gestellt - bis Ende März 2014 nachzureichen, was für die Jahre 2004 bis 2007 und 2009 bis 2011 auch tatsächlich erfolgte. Für 2008 ist wiederum keine Offenlegung der Kapitaleinkünfte erfolgt, sondern wurde das Schätzungsergebnis akzeptiert. Schließlich wurde die Einkommensteuer 2004 bis 2011 dann mittels Beschwerdevorentscheidungen in der Folge auch vermindert. Für die Jahre 2004 bis 2007 und 2009 wurden jedoch Kapitaleinkünfte - vornehmlich aus Investementfonds - noch immer nicht offengelegt und erklärt, sondern musssten diese seitens der Finanz eruiert werden (2004: € 3.241,01; 2005: € 165,85; 2006: € 1.586,29; 2007: € 4.483,74; 2009: € 248,60). Es verbleibt schließlich ein strafbestimmender Wertbetrag an verkürzter Einkommensteuer 2003 bis 2011 in Höhe von € 28.125,33. Die Einkommensteuernachforderungen laut ursprünglichen Schätzungsbescheiden wurden innerhalb der dortigen einmonatigen Zahlungsfrist entrichtet. Die subjektive Tatseite wird nicht bestritten, hier wird auf die Tatbegehungen selbst verwiesen. Der Beschuldigte ist Inhaber eines Wertpapierdepots mit Kapitalständen zwischen € 365.549,00 (31.12.2003) und € 496.302,00 (31.12.2011). Kapitalerträge, deren Steuerpflicht ihm bekannt gewesen sind, sind aber willentlich nicht erklärt und ist dadurch die Einkommensteuer 2003 bis 2011 jeweils zu niedrig festgesetzt worden. Wenn der Bf. auf seinen Fristverlängerungsantrag vom 12. November 2013 verweist, in welchem eine Frist für die Beibringung der Unterlagen bis zum 31. Jänner 2014 beantragt wurde, so ist aus diesem Vorbringen nichts für sein Beschwerdebegehren gewonnen. Auch wenn keine bescheidmäßige Erledigung des Antrages seitens des Finanzamtes erfolgte, so hat er jedenfalls unbestrittenermaßen weder bis zu der vom Finanzamt als angemessen gesetzten Frist bis 18. November 2013 noch bis zum Zeitpunkt der von ihm beantragten Fristverlängerung auf 31. Jänner 2014 die erforderlichen Bemessungsgrundlagen aus dem Konto/Depot beigebracht bzw. offengelegt. Ein weiters oder direkt anschließendes Fristverlängerungsansuchen wurde nicht gestellt. Es ist daher zweifellos keine Offenlegung der erforderlichen Bemessungsgrundlagen für 2003 - 2011 im Sinne einer Selbstanzeige erfolgt. Die Selbstanzeige hat durch diese Nichtoffenlegung in der vom Finanzamt festgesetzten Zeit jedenfalls, auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der Fristsetzung bis zum 31. Jänner 2014, ihre strafaufhebende Wirkung verloren. Seite 6 von 7 Insgesamt liegt somit eine verfehlte Selbstanzeige vor, welcher Umstand durch die Verhängung der - nahezu - Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich, was als angemessene Frist im Sinne des Art. 10 (Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung) Z 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 14.4.2012 über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erläuterungen angesehen werden kann. Feldkirch, am 29. Juni 2015 Seite 7 von 7 GZ. RV/5100300/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Ges2neu als RNF nach Ges1, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des FA GVG vom 6. Oktober 2010, betreffend Grunderwerbsteuer, ErfNr. nr2, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen des Firmengeflechts der Unternehmer U1, U2, U3 haben im Jahr 2007 parallel zwei Einbringungen nach den Vorschriften des Art. III UmgrStG und im Jahr 2008 eine Spaltung, Firmenänderungen und eine Verschmelzung stattgefunden, mit dem Ziel, das unbewegliche Betriebsvermögen (=Betriebsgebäude) und die Liegenschaftsverwaltung in der Ges2neu, =GmbH, zu konzentrieren und den operativen Betrieb der Ges2alt, =Betrieb, zu übertragen. Bei allen Transaktionen sollte jedoch das zivilrechtliche Eigentum an den betrieblich genutzten Liegenschaften unverändert bei den Unternehmern verbleiben, sodass Einbringung bzw. Verschmelzung nur das Gebäude nicht hingegen den Grund und Boden umfasst haben. Dabei wurden folgende GrESt-pflichtige Vorgänge verwirklicht: I) ErfNr. nr1: Einbringung am 25. Oktober 2007 der GCoKG, =G-KG, in die Ges2 mit dem Baurecht EZB1, =BR 1, ob der Liegenschaft EZ1, =L 1, mit einem Einheitswert von 175.795 € (GrESt 12.305,69 € selbst berechnet und abgeführt - unstrittig). II) ErfNr. nr2: Einbringung am 17. Dezember 2007 der DCoKG, =D-KG, in die Ges1, =Holding, mit dem Superädifikat auf der Liegenschaft EZ2, =L 2, mit einem (Hilfs-)Einheitswert in Höhe von 201.929 € (GrESt 14.440,26 € - RV/5100300/2011). III) ErfNr. nr3: Verschmelzung am 26. September 2008 der übertragenden Holding - mitsamt dem Superädifikat auf L 2 mit einem Einheitswert von 272.800 € - mit der übernehmenden GmbH, (GrESt 19.401,23 € - RV/5100299/2011). Hier gegenständlich ist die Einbringung II) der D-KG in die Holding: Im Firmenbuch war die D-KG, mit den beiden Kommanditisten U1 und U2 eingetragen. Einzig persönlich haftende Gesellschafterin der D-KG war die Holding. Mit Einbringungsvertrag vom 17. Dezember 2007 haben U1 und U2 ihre Kommanditanteile an der D-KG als Sacheinlage auf Basis der Einbringungsbilanz zum 31. März 2007 gegen Gewährung neuer Anteile in die Holding eingebracht, wodurch alle Gesellschaftsanteile der D-KG in der Hand der einzig unbeschränkt haftenden Gesellschafterin vereinigt wurden. Mit dieser Einbringung ist gemäß § 142 UGB die DKG mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Holding übergegangen. Punkt VII des Einbringungsvertrages lautet: Festgestellt wird, dass die Liegenschaft L 2 , bestehend aus den Grundstücken Nr. 2 im Ausmaß von 5.119 m² und Nr. 3 im Ausmaß von 5.430 m², im Hälfteeigentum der Kommanditisten steht. In steuerlicher Hinsicht stellt die Liegenschaft ein Sonderbetriebsvermögen dar. Diese Grundstücke werden gemäß § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten und zählen ab dem Einbringungsstichtag zum außerbetrieblichen Vermögen der zivilrechtlichen Eigentümer. Diese Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens stellt keine zivilund sachenrechtliche Übertragung dar und verwirklicht somit keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Sachverhalt. Die auf diesen Grundstücken Nr. 2 und 3 errichteten Gebäude stehen im steuerlichen Eigentum der D-KG und sind von der gegenständlichen Einbringung umfasst. Sachenrechtlich stellen diese Gebäude ein Superädifikat dar. Punkt XII Die Parteien erklären, dass diese Einbringung nach den Vorschriften des UmGrStG erfolgen soll. Sie bestimmen diesen Zweck als Auslegungsregel. Bis zum 31. Jänner 2006 war die den Kommanditisten gehörende Liegenschaft L 2 mit dem im Grun