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BG - INFOBLATT Stand: 12/2014 Best.-Nr. 454 Rettungswege und Alarmplan Rettungswege Rettungswege sollen die sichere und schnelle Flucht im Gefahrfall sowie gleichzeitig eine Rettung von außen ermöglichen. Die Anordnung, Abmessung und Ausführung von Rettungswegen richten sich deshalb nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Arbeitsräume und nach der Anzahl der üblicherweise in den Arbeitsräumen anwesenden Personen. Treppen müssen einen geraden Lauf haben. Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Rettungswege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Der Weg ins Freie oder in den gesicherten Bereich soll bei Räumen ohne besondere Gefährdungen nicht mehr als 35 m betragen. Liegen besondere Gefährdungen vor, müssen kürzere Entfernungen eingehalten werden. Die Breite der Rettungswege und Notausgänge richtet sich nach der Anzahl der in den Räumen üblicherweise anwesenden Personen. Sie muss mindestens 0,875 m (bei bis zu 5 Personen) betragen und steigt in Stufen bis auf 2,25 m (bei bis zu 400 Personen) an. Einbauten oder Einrichtungen dürfen den Fluchtweg nicht einengen (Mindestbreite muss eingehalten sein). Die lichte Höhe von Rettungswegen muss mindestens 2 m betragen. Weitergehende Anforderungen können im Bauordnungsrecht der Länder festgelegt sein. Rettungswege und die entsprechenden Notausgänge sind freizuhalten. Sie müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit Rettungszeichen gekennzeichnet sein. Aus der Kennzeichnung muss die Richtung der Rettungswege eindeutig hervorgehen. Beispiel für Kennzeichnung eines Rettungsweges/Notausganges mit Richtungspfeil Das Material für die Rettungskennzeichnung ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Die Kennzeichnung muss jedoch in jedem Fall nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (ASR A 1.3) gestaltet werden. Ausnahme: Es ist nicht gewährleistet, dass Beschäftigte bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ihre Arbeitsplätze sicher verlassen können (z. B. bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei Arbeitsräumen ohne Fenster). Dann sind Rettungswege mit einer Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung auszustatten. Ist dies nicht erforderlich, müssen Rettungswegkennzeichnungen aus lang nachleuchtendem Material bestehen, dadurch bleibt die Kennzeichnung auch bei Dunkelheit einige Zeit sichtbar. ______________________________________________________________________________ Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, www.bgetem.de Medienbestellung Wiesbaden, Tel. (0611) 131-8221, Fax:(0611) 131-8222, email: medien.dp@bgetem.de 2 Der Alarmplan Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln im Gefahrfall und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden berücksichtigt werden müssen. Es ist empfehlenswert, diesen Alarmplan und den Alarmplan im Rahmen der Ersten Hilfe zusammenzufassen; darin sind dann alle Sofortmaßnahmen enthalten, die bei Unfällen, Bränden, schweren Schadensfällen und Katastrophen auf Grund einer betrieblichen oder öffentlichen Alarmierung getroffen werden müssen. Bestandteil des Alarmplanes sollte ein Flucht- und Rettungsplan sein. Der Flucht- und Rettungsplan Flucht- und Rettungspläne müssen für eine Arbeitsstätte aufgestellt werden, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen wird z. B. bei hoher Brandgefährdung oder weiträumigen bzw. unübersichtlichen Betriebsverhältnissen empfohlen. Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Beschäftigte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. Dabei ist es zur sicheren Orientierung wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen. Es muss sichergestellt sein, dass im Alarmfall alle in den Räumen oder Gebäuden anwesenden Personen sich retten können oder gerettet werden. Daher muss außerhalb des Gefahrenbereiches eine Sammelstelle eingerichtet und als solche gekennzeichnet werden, an welcher die Evakuierung ihren Abschluss findet. Dort sollen sich die Beschäftigten im Gefahrfall versammeln, damit festgestellt werden kann, ob alle den Gefahrbereich verlassen haben oder einzelne Personen noch vermisst werden und gegebenenfalls gerettet werden müssen. Die Sammelstelle ist im Flucht- und Rettungsplan einzuzeichnen. Die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen wie Verbandkasten, Krankentrage o. Ä. sowie von Brandschutzeinrichtungen wie Handfeuerlöscher oder Wandhydranten müssen ebenfalls im Fluchtund Rettungsplan verzeichnet sein. Es ist sinnvoll, diese Einrichtungen entlang der Fluchtwege zu positionieren; z. B. Handfeuerlöscher in der Nähe der Notausgänge. Regelmäßige Notfallübungen Die Evakuierung der Arbeitsstätte und das Verhalten im Alarmfall soll regelmäßig geübt werden, damit im Ernstfall schnellstmöglich alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, bisher BGV A1) Weitere Informationen BG-Infoblatt 326 „Notausgänge, Verschlüsse von Notausgangstüren“