9 U 12/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

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9 U 12/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 U 12/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 O 425/03 Landgericht Potsdam
Anlage zum Protokoll
vom 13.4.2006
verkündet am 13.4.2006
…
als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
U r t e il
In dem Rechtsstreit
der Frau G… J…,
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
Frau S… L…,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel,
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und
den Richter am Oberlandesgericht Schollbach
ZP 650
Urteil OLG allgemein
-2-
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 23. März 2006 eingereicht werden konnten,
für
Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juni 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Potsdam (12 O 425/03) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.051,32 € nebst 4 % Zinsen seit
dem 1. Januar 2001 aus 3.887,09 € und seit 12. März 2002 aus weiteren 844,70
€, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2002 aus 383,69 € und seit dem 19. November 2003
aus weiteren 935,84 € zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 31 %, die Beklagte 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.819,93 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre frühere Prozessbevollmächtigte, auf Schadensersatz
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten vor folgendem Hintergrund in Anspruch:
Am 14. Juni 1995 schloss die Klägerin mit ihrem damals von ihr getrennt lebenden, inzwischen geschiedenen Ehemann eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der der Mann
sich u. a. verpflichtete, für die beiden gemeinsamen Kinder A…, geboren am … 1987, und
L…, geboren am … 1988, Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 745 DM zu zahlen.
Zum Ehegattenunterhalt wurde folgende Regelung vereinbart:
"Bezüglich des nachehelichen Ehegattenunterhalts sind sich die Parteien darüber
einig, dass die Erschienene zu 1., die aus einer zumutbaren Halbtagstätigkeit monatliche Einkünfte in Höhe von DM 1.300 netto erzielt, nur insoweit ein Unterhaltsanspruch gegen den Erschienenen zu 2. zusteht, als dieser sich gemäß § 1570
BGB auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder stützt. Im Übrigen verzichten
die Eheleute wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt und nehmen
-3diesen Verzicht wechselseitig an.
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts begrenzen die Eheleute wie folgt:
Der monatlich vom Erschienenen zu 2. geschuldete Kindes- und Ehegattenunterhalt
beträgt insgesamt DM 3.000. Der Ehegattenunterhalt ermittelt sich damit aus der
Differenz zwischen den genannten DM 3.000 und dem zu leistenden Kindesunterhalt.
Derzeit schuldet der Erschienene zu 2. unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für A… in Höhe von DM 745 und für L… in Höhe von DM 745 einen
Ehegattenunterhalt in Höhe von DM 1.510. Für den Fall der Erhöhung des Kindesunterhaltes verringert sich der Unterhaltsanspruch der Erschienenen zu 1. in Höhe der
jeweiligen Erhöhungsbeträge des Kindesunterhalts."
Diese Regelung sollte bis zum 22. … 2000, dem 12. Geburtstag des Sohnes, nicht abänderbar
sein. Mit Schreiben vom 21. … 2000 ließ der frühere Ehemann der Klägerin diese auffordern,
eine abändernde Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass er pro Kind nun 834 DM monatlich an Unterhalt zu zahlen habe, der Ehegattenunterhalt hingegen entfalle, und kündigte an,
Zahlungen in der bisherigen Höhe zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
die die Klägerin in der Folge auch androhte, nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung
erbringen zu wollen. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht herbeigeführt werden
konnte, erhob der geschiedene Ehemann der Klägerin am 9. Juni 2000 beim Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee Abänderungsklage, deren Zustellung Anfang Juli 2000 erfolgte. Der
Klageantrag zu 3. lautete auf Feststellung, dass der Kläger ab 1. März 2000 Ehegattenunterhalt nicht mehr schulde. Daraufhin ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten,
Rechtsanwalt …, außergerichtlich mit Schreiben vom 19. Juli 2000 erklären:
"Nach erneuter Überlegung hat meine Mandantin, ohne dass dies rechtlich verpflichtend wäre, sich entschlossen, die ihr an sich zustehenden Ehegattenunterhaltsansprüche nicht mehr weiterzuverfolgen und es bei den sich ergebenden Kindesunterhaltsbeträgen, die Ihr Herr Auftraggeber auch grundsätzlich wohl anerkennen will, bewenden
zu lassen. .... Die kostengünstigste Lösung wäre es sicher, wenn Ihr Herr Auftraggeber
ein entsprechendes Anerkenntnis beim Jugendamt erstellen lässt. Die vollstreckbare
Ausfertigung der notariellen Urkunde könnte dann Zug um Zug herausgegeben wer-
-4den. Ihr Herr Auftraggeber könnte dann die Klage zurücknehmen und diesseits würde
kein Kostenantrag gestellt werden, sodass die Sache damit endgültig erledigt wäre."
Diesem Vorschlag folgend wurde verfahren; die Klägerin gab am 22. August 2000 die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Vereinbarung an den früheren Ehemann heraus, der
seinerseits seine Unterhaltsleistungen bis einschließlich August 2000 jeweils unter Vorbehalt
in dem früher festgelegten Umfang erbracht hat. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2000 ließ der geschiedene Ehemann die Klägerin sodann zur Rückzahlung des von ihm für den Zeitraum März bis August 2000 gezahlten Ehegattenunterhalts, den
er mit 8.892 DM bezifferte, sowie der anteiligen, von ihm übernommenen Steuervorauszahlungen der Klägerin für die Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.474,75 DM und zum Ausgleich der hälftigen Gerichtskosten für das Abänderungsverfahren in Höhe von 192,50 DM,
insgesamt 10.559,25 DM, auffordern. Nachdem die Klägerin den Ausgleich unter Berufung
auf § 818 Abs. 3 BGB verweigerte, klagte er diesen Betrag ein. Dieser Klage gab das Amtsgericht Oranienburg mit am 6. Februar 2002 verkündetem Urteil (33 F 122/01) in vollem Umfang statt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Amtsgericht aus, die Ehefrau könne sich auf die Entreicherungseinrede deshalb nicht berufen, weil sie zum Zeitpunkt des Erhalts der Unterhaltszahlungen bösgläubig gewesen sei; zu den weitergehenden Klageforderungen enthält das Urteil keine die Entscheidung tragenden Gründe.
Hiergegen beabsichtigte die Klägerin des vorliegenden Verfahrens Berufung einzulegen, mit
deren Durchführung sie die beim Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassene Beklagte
beauftragte. Diese versäumte die rechtzeitige Begründung des Rechtsmittels, weil sie die für
die Fristen geltenden Übergangsregelungen im Zuge der ZPO-Novelle außer Acht ließ, sodass
der 1. Senat für Familiensachen mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 (9 UF 76/02) das
Rechtsmittel als unzulässig verwarf. Gegen diese Entscheidung ließ die Klägerin des vorliegenden Verfahrens Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen, die sie auf Empfehlung ihres dortigen Bevollmächtigten alsbald zurücknahm.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nun im Wege des Schadenersatzes die Erstattung des ausgeurteilten Betrages von 5.398,86 € sowie weiterer 3.421,07 € an Verfahrenskosten, die ihr sowohl für die eigene Rechtsverfolgung über drei Instanzen erwachsen sind
bzw. zu deren Erstattung an den Gegner sie verpflichtet wurde.
-5-
Die Klägerin hat behauptet, bei fristgerechter Berufungsbegründung durch die Beklagte hätte
das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Oranienburg aufgehoben und
die Klage ihres früheren Ehemannes zurückgewiesen. Dies folge insbesondere daraus, dass
ihre Einrede der Entreicherung durchgreife, wobei bei Empfängern geringerer oder mittlerer
Einkommen, zu denen sie zähle, eine Vermutung dafür spreche, dass die überzahlten Unterhaltsleistungen zur Verbesserung des Lebensstandards verbraucht worden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.819,93 € nebst 4 % Zinsen seit Januar 2001
auf 5.398,86 €, 4 % Zinsen seit dem 12. März 2002 auf 1.173,19 €, Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2000
auf 532,90 € sowie auf weitere 1.714,98 € seit Rechtshängigkeit (= 18. November
2003) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Berufung der jetzigen Klägerin in dem vorangegangenen
Verfahren sei ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen. Sie, die Klägerin, habe schließlich
anerkannt, dass ihr früherer Ehemann seit dem 1. März 2000 ihr keinen Ehegattenunterhalt
mehr geschuldet habe. Ein Steuernachteil, zu deren Ausgleich der frühere Ehemann verpflichtet gewesen wäre, sei nicht entstanden. Außerdem habe die Klägerin vorliegend ihre Entreicherung nicht substanziiert dargetan.
Mit am 16. Juni 2005 verkündetem Urteil hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
der Klägerin stünde gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter
Verletzung der Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zu. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwältin
stelle eine Pflichtverletzung dar, durch die der Klägerin ein kausaler Schaden deshalb entstan-
-6den sei, weil die Klage des früheren Ehemannes unbegründet gewesen wäre. Dessen Rückzahlungsanspruch scheitere jedenfalls an der Entreicherung der Klägerin, die auch keiner verschärften Haftung unterliege. Mit der Erklärung ihres damaligen Bevollmächtigten vom
19. Juli 2000, die ihr an sich zustehenden Unterhaltsansprüche nicht weiterverfolgen zu wollen, habe sie nicht gleichzeitig auf die Einrede der Entreicherung verzichtet, von der vorliegend auch auszugehen sei.
Gegen diese ihr am 22. Juni 2005 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte eingehend am
6. Juli 2005 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. August 2005,
eingegangen am selben Tage, begründet.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Klägerin sei bereits deshalb kein Schaden entstanden, weil das Oberlandesgericht in der Familiensache das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg bestätigt habe. Mit ihrem Verzicht auf Unterhaltsansprüche für den Zeitraum ab 1. März
2000 habe die Klägerin gleichzeitig auch auf die Einrede der Entreicherung verzichtet, zumal
sie bei Empfang der Zahlungen Kenntnis vom Vorbehalt der Rückforderung gehabt habe. Anderenfalls hätte sie bei Abgabe ihrer Erklärung entsprechend klarstellen müssen, dass eine
Rückzahlung für sie nicht in Betracht komme. Außerdem sei die Entreicherung nicht substanziiert dargetan worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und betont insbesondere, von einem Verzicht
auch auf die Entreicherungseinrede könne nicht ausgegangen werden.
-7Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. Januar 2006 haben die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich geschlossen, der
von der Klägerin innerhalb der hierzu eingeräumten Frist widerrufen wurde und im Übrigen
für diesen Fall einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom
8. Februar 2006 hat der Senat der Klägerin auf ihren in der Verhandlung gestellten Antrag
eine Erklärungsfrist bis zum 2. März 2006 bewilligt, das schriftliche Verfahren angeordnet
und den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf den 23. März
2006 sowie einen Verkündungstermin auf den 13. April 2006 festgelegt. Mit Schriftsatz vom
17. Februar 2006 hat die Klägerin unter Hinweis auf ein aus ihrer Sicht nicht hinreichend gewährtes rechtliches Gehör ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
"zurückgenommen".
II.
Der Senat ist nicht gehindert, über die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der
Beklagten eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren
zu treffen. Beide Parteien haben gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 19. Januar 2006 nach ausgiebiger Erörterung der Sach- und Rechtslage und
des Abschlusses eines Vergleichs für den Fall dessen Widerrufs, der seitens der Klägerin mit
Schriftsatz vom 7. Februar 2006 und damit innerhalb der hierzu gewährten Frist erklärt wurde,
ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt. Diese Zustimmungserklärung stellt eine
Prozesshandlung dar, deren Widerruf nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur
bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, die im hier zu beurteilenden Fall jedoch
nicht eingetreten ist, zulässig ist. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf
beruft, dass nicht der vollständige Inhalt des in der mündlichen Verhandlung geführten
Rechtsgesprächs Eingang in das Protokoll gefunden habe und deshalb ihre Möglichkeit zu
umfassendem Vortrag verkürzt worden sei, hat sie sich darauf verweisen zu lassen, dass sie
dennoch in Kenntnis des laut diktierten Protokolls und seines Umfangs ihre Zustimmung zu
einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt hat. Es fehlt deshalb an einer für die
Zulässigkeit des Widerrufs der Zustimmungserklärung erforderlichen Änderung der Prozesslage. Darüber hinaus ist aber auch eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art.
103 Abs. 1 GG bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der Klägerin nicht nur - dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten entsprechend - zu einem einzelnen erörterten Teilaspekt, demje-
-8nigen ihrer Entreicherung im Hinblick auf die Kosten des Badumbaus - die begehrte Erklärungsfrist eingeräumt wurde, sondern sie nach dem Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 bis
zum 23. März 2006 Gelegenheit hatte, weiter umfassend gerade im Rahmen des schriftlichen
Verfahrens zu sämtlichen ihr bedeutsam erscheinenen Fragen vorzutragen. Hiervon hat sie mit
Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Februar 2006, den der Senat bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, Gebrauch gemacht. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BGH vom 21. Dezember 2004 liegt daher bereits deshalb
ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weil das Berufungsgericht dort neuen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen hat. Neues tatsächliches Vorbringen enthält der letztgenannte Schriftsatz
der Klägerseite außer zu den Kosten des Badumbaus, wozu ohnehin weiteres Vorbringen
nachgelassen war, neben weiteren Rechtsausführungen nicht.
Die zulässige Berufung der Beklagten führt teilweise zum Erfolg.
Die Klägerin hat gegen sie als ihrer früheren Prozessbevollmächtigten nur insoweit einen
Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB wegen schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten im Rahmen des Vorprozesses,
als sie zur Rückzahlung der von ihrem früheren Ehemann erhaltenen Unterhaltsleistungen für
die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Juli 2000 und eines weiteren, nicht näher bezeichneten
Betrages in Höhe von 98,42 € verurteilt und zur Zahlung der hierauf entfallenden Verfahrenskosten verpflichtet wurde.
Auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen stellt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in dem vom früheren Ehemann der Klägerin betriebenen Vorverfahren (9 UF 76/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 33 F
122/01 Amtsgericht Oranienburg) durch die Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung ihrer
Pflichten aus dem mit der Klägerin begründeten Mandatsverhältnis dar.
Diese Pflichtverletzung führte indes nur in geringerem Umfang als vom Landgericht in der
vorliegend angefochtenen Entscheidung angenommen zu einem Schaden, weil die Klägerin in
dem Berufungsverfahren des Vorprozesses gegen ihren früheren Ehemann nur teilweise obsiegt hätte. Denn dessen Klage auf Rückzahlung des von ihm in der Zeit vom 1. März 2000
bis 31. August 2000 in Höhe von insgesamt 8.892 DM erbrachten Ehegattenunterhalts, dar-
-9über hinaus zum Zwecke des Ausgleichs steuerlicher Nachteile für die Monate März bis Juni
2000 voraus gezahlter 1.474,75 DM und eines weiteren Betrages in Höhe von 192,50 DM war
teilweise begründet. Allerdings bedürfen die genannten drei Teilforderungen einer differenzierten Betrachtung, was das Amtsgericht Oranienburg in seinem erstinstanzlichen Urteil des
Ursprungsverfahrens vom 6. Februar 2002 gänzlich unterlassen und das Landgericht Potsdam
in der nunmehr angefochtenen Entscheidung nur teilweise mit zutreffendem Ergebnis getan
hat.
Bezüglich der vom früheren Ehemann der Klägerin unstreitig unter Vorbehalt erbrachten Unterhaltszahlungen ergibt sich zunächst, was auch die Parteien jedenfalls bezogen auf die Leistungen in den Monaten März bis einschließlich Juli 2000 nicht ernstlich in Abrede gestellt
haben, ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB, nachdem auf Grund der Erklärung der Klägerin im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2000 der durch die notarielle Urkunde vom 14. Juni 1995 geschaffene Rechtsgrund rückwirkend entfallen war. Nichts anderes gilt auch für die im Monat August
2000 erbrachte Zahlung, die der Unterhaltsschuldner nach Abgabe der erwähnten Erklärung
der Klägerin nun zwar in Kenntnis der Nichtschuld, dennoch unter Vorbehalt leistete. In derartigen Fällen ist der Schuldner nicht gemäß § 814 BGB gehindert, die unter Vorbehalt erbrachte Leistung zurückzufordern (BGHZ 83, 278, 282; BGH, FamRZ 1998, 951, 953; BGH,
NJW-RR 2000, 740, 741).
Diesem bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch ihres früheren Ehemannes konnte die
Klägerin jedoch die Entreicherungseinrede des § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten, wonach
eine Rückzahlung dann ausgeschlossen ist, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Diese Vorschrift dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos
Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher
nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder
zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGHZ 55, 128, 134; BGH, FamRZ 1984, 767,
768; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1153; BGH, FamRZ 2000, 751). Bei der Überzahlung von
Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - verschafft hat. Für
den Wegfall der Bereicherung trägt die Bereicherte die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl.
- 10 BGH, NJW 1958, 1725; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154; BGH, FamRZ 1998, 951, 953),
wobei die Rechtsprechung in Anlehnung an zur Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten ergangenen Entscheidungen eine Beweiserleichterung geschaffen hat,
wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden. Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht
dann nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Erhaltene für eine
Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste (so BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154 m. w. N.
und BGH, FamRZ 2000, 751; Göppinger/Wax-van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 1683
m. w. N.).
Angesichts monatlicher Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.482 DM und im Vorprozess
nachgewiesener eigener Erwerbseinkünfte der Klägerin von durchschnittlich 2.195 DM netto
verfügte sie mithin im Überzahlungszeitraum über ein Gesamteinkommen von monatlich
3.677 DM im Durchschnitt und mag damit noch den mittleren Einkommensgruppen im Sinne
der vorgenannten Rechtsprechung zuzurechnen sein, für die vorrangig die genannte Beweiserleichterung gilt. Dennoch fehlt es deshalb an den Voraussetzungen für die Annahme der tatsächlichen Vermutung des Verbrauchs der Überzahlungen, weil die Klägerin es unterlassen
hat, ihre Vermögenslage vor und nach dem Zufluss der streitgegenständlichen Leistungen darzutun. Die Beweiserleichterungen greifen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch
nur dann ein, wenn nachgewiesenermaßen aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine
besonderen Rücklagen oder andere Vermögensvorteile gebildet worden sind. Nur dann bedarf
es keines besonderen Verwendungsnachweises der Überzahlungen, weil in diesen Fällen die
Lebenserfahrung dafür spricht, dass die rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen in der Tat zur
Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurden. Mangels substanziierten Vortrages
der Klägerin hierzu, die auch im nachgelassenen Schriftsatz in diesem Zusammenhang lediglich erklärte, bei Beginn der Unterhaltsüberzahlungen keine Schulden gehabt zu haben, ist für
die Annahme der tatsächlichen Vermutung des Verbrauchs der Überzahlungen kein Raum.
Dennoch hat die Klägerin mit der Vorlage einer Aufstellung ihrer Ein- und Ausgaben im
Überzahlungszeitraum, die jedenfalls unter Einbeziehung der von den Kindern bezogenen
Unterhaltsleistungen und der für diese getätigten Ausgaben mit einem Negativsaldo abschließt, ihrer allgemeinen Darlegungslast genügt. Weitergehender Vortrag oder konkrete
Nachweise, soweit sie klägerseits nicht auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts
- 11 bereits in erster Instanz oder nun im Rahmen des Berufungsverfahrens mit nachgelassenem
Schriftsatz vom 17. Februar 2006 vorgebracht wurden, wären nur dann erforderlich gewesen,
wenn die Gegenseite einzelne Rechnungspositionen substanziiert in Frage gestellt hätte, was
indes nicht der Fall war. Außerhalb der tatsächlichen Vermutung hätte im Rahmen der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin durchaus die Berechtigung bestanden, einzelne Rechnungspositionen näher zu beleuchten und in Frage zustellen, wie dies der Senat mit
den aus sich heraus nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Rechnungspositionen "Rechtsanwalts- und Gerichtskosten" und "Badumbau/Eigenanteil" getan hat. Diese Positionen hat die
Klägerin dann aber dem Hinweis des Senats folgend in einer Weise erläutert, die die Zweifel
an einer möglicherweise anzunehmenden Vermögensbildung zu zerstreuen geeignet war.
Durch Investitionen des Mieters in eine Mietwohnung, denen nicht etwa auf Grund einer Absprache mit dem Vermieter eine Gegenleistungen beispielsweise in Gestalt einer Mietersparnis gegenübersteht, erwächst dem Bereicherten ebenso wenig ein Vermögensvorteil wie auf
Grund der Begleichung gerade im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrechtsstreit erwachsener
Anwalts- und Gerichtsgebühren. Von daher kann nun dem Landgericht in der Feststellung
gefolgt werden, dass die Klägerin ihre Entreicherung im Hinblick auf die erhaltenen Überzahlungen hinreichend dargelegt hat.
Hingegen kann der Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, die Klägerin unterliege
hinsichtlich sämtlicher Überzahlungen nicht der verschärften Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4,
819, 820 BGB, bezüglich des für August 2000 empfangenen Ehegattenunterhaltes nicht gefolgt werden. Zwar ist für die Anwendung von § 818 Abs. 4 BGB, wonach sich der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den
Wegfall der Bereicherung berufen kann, sondern vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften
haftet, bereits deshalb kein Raum, weil insoweit einzig auf die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage, die hier erst am 4. Januar 2001 und damit nach Empfang der Überzahlungen eintrat, abzustellen ist (vgl. hierzu nur BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154 m. w. N.). Die Rechtshängigkeit einer bloßen Unterhaltsabänderungsklage oder etwa einer Feststellungsklage löst
diese Rechtsfolgen hingegen nicht aus. Auch ist dem Landgericht dahingehend zuzustimmen,
dass § 820 BGB auf Unterhaltsvereinbarungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren, weder direkt noch indirekt anwendbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1998, 951;
BGH, FamRZ 2000, 751, 752).
- 12 Dennoch kann die Klägerin sich entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen
Auffassung im Hinblick auf den ihr im August 2000 zugeflossenen Unterhalt nicht auf die
Entreicherungseinrede stützen, weil sie bei Empfang dieser Leistung bereits Kenntnis vom
Mangel des rechtlichen Grundes und der daran knüpfenden Rechtsfolgen hatte - § 819 Abs. 1
BGB. Mit der in ihrem Namen erfolgten Abgabe der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten
im Schreiben vom 19. Juli 2000, dass sie sich entschlossen habe, Ehegattenunterhaltsansprüche nicht mehr weiterzuverfolgen und es bei der Zahlung von Kindesunterhalt bewenden zu
lassen, hatte die Klägerin positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen und
des daraus folgenden Rückforderungsanspruchs ihres früheren Ehemanns, denn durch ihre
eigene Erklärung bestand nun keine Ungewissheit mehr bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Unterhaltsverpflichtung; die Klägerin selbst hat durch ihre Erklärung eine
solche möglicherweise bei Einleitung des Abänderungsverfahrens noch bestehende Ungewissheit (rückwirkend) beseitigt und gleichzeitig hinsichtlich der die ursprüngliche Rechtsgrundlage bildenden notariellen Vereinbarung auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Damit war sie aber bei Empfang des Augustunterhaltes "bösgläubig" im Sinne des
§ 819 Abs. 1 BGB, sodass sie sich auf die Entreicherungseinrede nicht stützen kann, während
demgegenüber ihr früherer Ehemann, wie dargestellt, auf Grund seiner Zahlungen unter Vorbehalt nicht nach § 814 BGB an der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs gehindert
war.
Schließlich ist ergänzend festzustellen, dass die Klägerin mit ihrer genannten Erklärung vom
19. Juli 2000 aus den in der angefochtenen Entscheidung zutreffend genannten Gründen, auf
die Bezug genommen wird, und die die Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens ernstlich nicht weiterhin in Zweifel gezogen haben, nicht gleichzeitig auch einen Verzicht auf die
Entreicherungseinrede abgegeben hat.
Damit bleibt zunächst festzuhalten, dass die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Überzahlungen an Ehegattenunterhalt für die Monate März bis einschließlich Juli 2000 ohne die
Pflichtverletzung der Beklagten zum Erfolg geführt hätte und ihr, der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, demzufolge ein Schaden im Umfang von 7.410 DM = 3.788,67 € (5 x 1.482
DM) erwachsen ist, dessen Ersatz sie zu Recht von der Beklagten begehrt.
- 13 Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht ferner hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung
des Rückforderungsanspruchs des früheren Ehemannes der Klägerin bezüglich der von ihm
erbrachten Einkommenssteuervorauszahlungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings.
Zwar traf ihn insoweit eine Freistellungsverpflichtung als Ausfluss einer familienrechtlichen
Ausgleichspflicht in dem Umfang, in dem er selbst seine Unterhaltsleistungen steuermindernd
geltend machte. Dies war indes unstreitig nur für die Monate Januar und Februar 2000 der
Fall, in denen zweifelsfrei auf Grund der notariellen Vereinbarung der Ehegatten seine Unterhaltsverpflichtung auch gegenüber der Klägerin des vorliegenden Verfahrens fortbestand.
Dass eine solche Ausgleichspflicht für die Zeit ab 1. März 2000 schon deshalb nicht bestand,
weil der Ehemann von diesem Zeitpunkt ab seine eigene steuerliche Entlastung nicht mehr
begehrte, ist letztlich ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die Klägerin des vorliegenden Verfahrens die weiteren empfangenen Leistungen ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für 2000 ihrerseits nicht versteuerte und folglich auch keinen steuerlichen Nachteil
erlitt. Denn jedenfalls stellt die Vereinbarung der Durchführung des begrenzten Realsplittings,
die zur Zahlung des veranlagten Steuervorauszahlungsbetrages durch den früheren Ehemann
der Klägerin geführt hat, eine vertragliche Abrede in Gestalt eines Vertrages sui generis dar,
bei dem sich die Ausgleichspflicht des Unterhaltsverpflichteten nur soweit erstreckt, wie der
Unterhaltsberechtigte steuerliche Nachteile in Kauf nehmen muss; für evtl. Überzahlungen
resultiert bereits aus dem Wesen dieses Vertrages eine Verpflichtung zur Rückgewähr. Handelt es sich insoweit aber um einen vertraglichen und nicht um einen bereicherungsrechtlichen
Anspruch des früheren Ehemannes der Klägerin, so kann diese dem nicht die Entreicherungseinrede des § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Zur Rückzahlung dieser mit 1.474,75 DM =
754,02 € nachvollziehbar bezifferten Beträge wäre die Klägerin also bereits auf vertraglicher
Grundlage verpflichtet gewesen, weshalb ihrer hierauf bezogenen Berufung kein Erfolg beschieden war und die Pflichtverletzung der Beklagten nicht zum Eintritt eines Schadens führte.
Schließlich ist festzuhalten, dass es dem dritten von der Bereicherungsklage des früheren Ehemannes der Klägerin umfassten Teilbetrag in Höhe von 192,50 DM = 98,42 € von Anbeginn an jeglicher Substanziierung gefehlt hat, seine Klage somit unschlüssig war. Lediglich
aus dem zur Gerichtsakte des Vorprozesses gereichten Schreiben der Prozessbevollmächtigten
des früheren Ehemanns der Klägerin vom 31. August 2000 kann rückgeschlossen werden,
dass in der eingeklagten Gesamtforderung von 10.559,25 DM ein solcher Betrag für hälftige
- 14 Gerichtskosten der zurückgenommenen Abänderungsklage enthalten war. Auf deren Ausgleich hatte der Abänderungskläger jedoch weder auf Grund der gesetzlichen Kostenregelung
nach § 269 Abs. 3 ZPO, noch auf Grund der Erklärung der Ehefrau vom 19. Juli 2000 einen
Anspruch. Dies bedeutet, dass dem Rechtsmittel der Klägerin insoweit Erfolg beschieden gewesen wäre und ihr somit infolge der Pflichtverletzung der Beklagten insgesamt auf Grund
ihrer Verurteilung ein Schaden von 3.887,09 € (= 3.788,67 € Ehegattenunterhalt + 98,42 €
Kostenforderung) erwachsen ist, was 72 % der zu ihren Lasten vom Amtsgericht Oranienburg
rechtskräftig titulierten Forderung von 5.398,86 € ausmacht.
Nur in Höhe dieser Quote ist sie folglich aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten zusätzlich durch die Kostenlast des Vorprozesses geschädigt, soweit sie zur Erstattung der dem
Gegner erwachsenen Kosten verpflichtet wurde und eigene für zwei Instanzen zu tragen hatte.
Zur Hinzuziehung eines weiteren Anwaltes für die Prüfung der Einlegung einer Rechtsbeschwerde bestand, wie sich aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. K… vom 17. März
2003 ergibt, hingegen kein Anlass.
Somit beläuft sich der der Klägerin erwachsene Schaden insoweit auf 72 % von 3.005,87 €,
also 2.164,23 €, sodass ihre Klage bezüglich einer Gesamtforderung von 6.051,32 €, die Berufung der Beklagten hingegen bezüglich des überschießenden Betrages der Klagforderung begründet war.
Der Zinssatz rechtfertigt sich zum einen aus den der Klageforderung zugrunde liegenden Titel,
d. h. dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. Februar 2002, dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. September 2003 (beides zum Aktenzeichen 33 F 122/01) und dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
8. März 2004 (9 WF 55/04), zum anderen aus § 291 BGB.
Anlass, auf den Antrag der Klägerin die Revision zuzulassen, bestand nicht, da weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert;
eine Abweichung der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ist nicht ersichtlich.
- 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
Seidel
Schollbach
Dr. Werr