erMdL - Landtag NRW
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Der Minister Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen,t..a..u.;ÜI1~q~()W n" ~~~L.-_ _ _..... An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Düsseldorf LANDTAG NORDRHE'N-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/3939 Datum:21.Mai 2016 Seite 1 von 1 Aktenzeichen II B 4 - 1119.1 bei Antwort bitte angeben Svenja Müller Telefon 0211 855-3534 Telefax 0211 855-3159 Svenja.Mueller@mais.nrw.de für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Bericht über mögliche Betrugsfälle im 5GB 11 bei Unternehmen Sehr geehrte Frau Präsidentin, für die 104. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 25. Mai 2016 übersende ich beigefügt den von den regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis gO/DIE GRÜNEN erbetenen "Bericht über mögliche Betrugsfälle im SGB 11 bei Unternehmen". Ich bitte Sie, die beigefügten Überstücke dem Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuleiten zu lassen. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Mit freundlichen Grüßen ~~erMdL) Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mais.nrw.de www.maiS.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 1 Anlage (60-fach) Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium MAIS Anlage 1 "Mögliche Betrugsfälle im 5GB 11 bei Unternehmen" I. Vorbemerkung Das Fernsehmagazin "Report aus Mainz" sendete am 26. April 2016 einen Beitrag über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen auf Kosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Bulgarien. Der Umfang der Beschäftigungsverhältnisse gehe den offiziellen Arbeitsverträgen zufolge häufig kaum über einen monatlichen Verdienst von 451 Euro hinaus, obwohl tatsächlich in Vollzeit gearbeitet werden müsse. Der restliche Lebensunterhalt müsse durch aufstockende SGB li-Leistungen finanziert werden. Insbesondere Menschen aus Bulgarien seien von dieser Masche betroffen. u. Abfrage in den Jobcentern Zur Ermittlung der Situation in NRW hat das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales die 18 kommunalen Jobcenter sowie die Regionaldirektion NordrheinWestfalen der Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der 35 Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Agentur für Arbeit und Kommune um Informationen zu Fallzahlen, Maßnahmen zur Eindämmung sowie zur Schadenshähe gebeten. 111. Situation in NRW Die Rückmeldungen bestätigen, dass Fälle von Leistungsmissbrauch aufgrund der beschriebenen oder ähnlicher Geschäftspraktiken in einigen Jobcentern in Nordrhein-Westfalen bekannt sind. Es liegen jedoch derzeit weder Zahlen zur Häufigkeit noch zur Art des Missbrauchs vor, so dass derzeit kein finanzieller Schaden beziffert werden kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anteil der Leistungsberechtigten aus Bulgarien an allen Leistungsberechtigten in Nord- 2 rhein-Westfalen laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Dezember 2015 bei rund 1 Prozent (19.180 Personen) lag und damit einen vergleichsweise kleinen Personenkreis ausmacht. Der Anteil der abhängig erwerbstätigen bulgarischen Staatsangehörigen mit einem Einkommen von bis zu 850 Euro und aufstockendem SGB II-Leistungsbezug und der damit potentiell betroffenen Arbeitnehmer betrug zu diesem Zeitpunkt rund 0,25 Prozent. IV. Maßnahmen der Jobcenter Sowohl die Regionaldirektion als auch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales haben die Jobcenter jeweils für ihren Geschäftsbereich anlässlich der aktuellen Medienberichterstattung für die Problematik nochmals besonders sensibilisiert. Die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch hat nach den vorliegenden Rückmeldungen in den Jobcentern grundsätzlich hohe Priorität. Besonderes Augenmerk wird in diesem Zusammenhang der Einhaltung des Mindestlohns gewidmet. Zahlen Arbeitgeber ein gesetzeswidrig zu niedriges Arbeitsentgelt und werden Arbeitnehmer aufgrund dessen zumindest teilweise hilfebedürftig, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Differenz zum gesetzmäßigen üblichen Lohn gemäß § 115 SGB X auf die Sozialleistungsträger über, soweit SGB li-Leistungen erbracht wurden. Diese Erstattungsansprüche werden von den Jobcentern ermittelt und gegenüber den Arbeitgebern geltend gemacht. Darüber hinaus sensibilisieren die Jobcenter ihre Mitarbeiter regelmäßig, um missbräuchlichen Leistungsbezug zu erkennen und auf die Einhaltung des Mindestlohns hinzuwirken. Bei EU-Bürgern, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wird als Voraussetzung für den Leistungsbezug zunächst die Arbeitnehmereigen-schaft geprüft. In diesem Zusammenhang werden Arbeitsverträge in Bezug auf die Zahlung des Mindestlohns sowie die konkrete Beschäftigungssituation geprüft. Leistungsberechtigte werden über ihre diesbezüglichen Rechte, deren Durchsetzungsmöglichkeiten sowie entsprechende Unterstützungsangebote informiert. Im Falle eines begründeten Verdachts für einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz erfolgt eine Meldung des Arbeitgebers an das jeweils zuständige Hauptzollamt. 3 Maßnahmen des MAIS 1 Projekt "Arbeitnehmerfreizügigkeit fair gestalten" a In NRW arbeiten zunehmend mehr Beschäftigte aus den mittel- und osteuropäischen EU-Staaten (Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) sowie aus Rumänien und Bulgarien (für die ab 1. Januar 2014 auch die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt). Die Arbeitsbedingungen dieser Beschäftigten sind oft prekär. Besondere Probleme bei der Durchsetzung und Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen gibt es in der Leiharbeit und bei sog. Werkvertragsbeschäftigten. Um die Beratungs- und Arbeitssituation von aus mittel- und osteuropäischen EU-Staaten entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verbessern, fördert das MAIS im Rahmen der ESF-kofinanzierten Arbeitspolitik das Projekt "Arbeitnehmerfreizügigkeit fair gestalten". Kern des Projektes ist die aufsuchende Beratung vor den Werkstoren und in den Wohnheimen in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretären. Dabei handelt es sich um eine niederschwellige problemorientierte Erstberatung in den Schwerpunkten Arbeits- und Sozialrecht und Aufenthaltsrecht. Zur weiteren Beratung wird an bestehende Beratungsstrukturen verwiesen. Zusätzlich werden feste Sprechzeiten in den Projektbüros angeboten. Weitere Projektbestandteile sind Öffentlichkeitsarbeit und Transfer der im Rahmen der Umsetzung des Projektvorhabens gewonnenen Erkenntnisse zum Beispiel durch Seminare für Betriebsratsmitglieder und der Aufbau und die Unterstützung von lokalen Netzwerken. Die Branchenschwerpunkte der Beratungsarbeit sind neben der Fleischindustrie und der Lagerei und Logistik auch die Lebensmittelindustrie, die Bau- und Reinigungsbranche, das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie der Erwerbsgartenbau. 4 An die Beratungsbüros wenden sich auch hilfesuchende Menschen insbesondere aus Bulgarien und Rumänien, die einen Arbeitsvertrag auf der Basis eines Minijobs haben, aber deutlich mehr Stunden arbeiten müssen. 2. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung In Abstimmung mit den Ländern und den Kommunalen Spitzenverbänden wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und vom Bundesministerium der Finanzen ein Leitfaden über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und den Jobcentern erarbeitet (Anlage 2). Der Leitfaden versteht sich als Empfehlung zur Intensivierung und Optimierung der Zusammenarbeit der Jobcenter und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) und bietet eine geeignete Grundlage, um die Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch noch effektiver zu gestalten. -1- leitfaden über die Grundsätze der Zusammenarbeit im Rechtskreis Zweites Buch 50zialgesetzbuch (5GB 11) zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und den Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) erstellt in Abstimmung mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (GZ: IIc3 - 29060) und das Bundesministerium der Finanzen (GZ: 111 A 6 - SV 3040113110008) Stand: 11. September 2015 I. Präambel Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie Leistungsmissbrauch hat hohe Priorität. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch verursachen jährlich enorme Ausfälle in den Kassen der Sozialversicherung und bei den Steuereinnahmen sowie beachtliche Mehrausgaben aus Steuermitteln. Gesetzestreue Unternehmen können sich nicht gegen eine Konkurrenz behaupten, die die gesetzlichen Vorgaben missachtet. In den letzten Jahren wurden deshalb von Bund und Ländern erhebliche Anstrengungen unternommen, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sowie Leistungsmissbrauch einzudämmen. Um die Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch noch effektiver zu gestalten, ist es notwendig, die vorhandenen Kräfte zu bündeln und die Zusammenarbeit zu intensivieren. Hier stellt die Koordinierung der Zusammenarbeit in Form eines Leitfadens einen entscheidenden Ansatz für eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch dar. Dieser Leitfaden soll daher den gesetzlichen Rahmen der praktischen Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und den Jobcentern bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch im Rechtskreis SGB 11 konkretisieren und sie bundeseinheitlich intensivieren und optimieren helfen. Er ist als Empfehlung zu verstehen. Auf der Basis dieses Leitfadens sollte die Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten organisiert werden. Der sachliche Anwendungsbereich des Leitfadens ist auf leistungsrechtliche Angelegenheiten nach dem SGB 11 beschränkt. Er lehnt sich an die zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Wirkung zum 1. September 2010 für den Rechtskreis SGB 11 geschlossene Zusammenarbeitsvereinbarung an. 11. Rechtsgrundlagen Die Jobcenter unterstützen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift. Die FKS und Jobcenter sollen sich einander nach § 50 Abs. 1 SGB 11 Sozialdaten übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB 11 oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 111) erforderlich ist. Gemäß §§ 67 d Abs. 1, 69 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist es zulässig, dass sich die FKS und Jobcenter zudem Sozialdaten übermitteln, soweit diese für die Erfüllung entweder einer Aufgabe des Jobcenters nach dem SGB oder einer Aufgabe der FKS als eine in § 35 SGB I genannte Stelle im Aufgabenbereich des § 2 SchwarzArbG erforderlich sind. Weitere Erhebungs- und Übermittlungsbefugnisse können sich aus §§ 67e und 71 Abs. 1 Nr. 6 SGB X ergeben. 111. Organisationsstrukturen Im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ist bei der Bundesfinanzdirektion West eine Abteilung Zentrale Facheinheit eingerichtet, der das Fachpaket "Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung" zugewiesen wurde, und die damit für diesen Aufgabenbereich bundesweit zuständig ist. Daneben besteht bei jeder der insgesamt 5 Bundesfinanzdirektionen eine Abteilung für die über die Hauptzollämter auszuübende Rechts- und Fachaufsicht. Die FKS ist organisatorisch dem operativen Bereich der insgesamt 41 Hauptzollämter zugeordnet und im gesamten Bundesgebiet an 113 Standorten vertreten. Die Aufgaben im Rechtskreis SGB 11 werden auf örtlicher Ebene von gegenwärtig 408 Jobcentern (105 zugelassene kommunale Träger und 303 gemeinsame Einrichtungen) wahrgenommen (Stand 25.02.2015). Die Zusammenarbeit erfolgt in erster Linie zwischen den örtlichen Jobcentern einerseits sowie den Hauptzollämtern andererseits. Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Hauptzollämter und der Jobcenter decken sich nicht. Daher ist eine Zusammenarbeit der Hauptzollämter und ihrer jeweiligen FKS-Standorte mit unterschiedlichen Jobcentern sowie eine Zusammenarbeit unterschiedlichen Hauptzollämtern und FKS-Standorten notwendig. der Jobcenter mit IV. Aufgaben und Befugnisse 1. FKS Aufgabe der FKS ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben prüft die FKS gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG im Einzelnen, ob - die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten des Arbeitgebers 1 gemäß § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfüllt werden oder wurden (Nr. 1), - Sozialleistungen nach dem SGB 11 und SGB 111 oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, weil parallel Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden (Nr. 2), - die für den Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB 111 erheblichen Angaben des Arbeitgebers zutreffend bescheinigt wurden (Nr. 3), - Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt sind (Nr. 4) und - die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiloG), des des § 10 Abs. 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten werden oder wurden (Nr. 5 i. V. m. § 14 MiLoG, § 16 AEntG und § 17 Abs. 2 AÜG). Außerdem prüft die FKS gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SchwarzArbG zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht gegenüber den Landesfinanzbehörden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Des Weiteren gehört zu den Aufgaben der FKS auch die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der aufgeführten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen. Für die Ahndung festgestellter Ordnungswidrigkeiten ist die FKS zuständig, soweit sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist. Neben den Jobcentern ist die FKS im Rechtskreis SGB II gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sowie § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG insbesondere Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Leistungsmissbrauchs nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB 11 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 Buchst. a und b SchwarzArbG für den eigenen Geschäftsbereich. 1 Soweit aus Gründen der Lesbarkeit auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen diese sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 2. Jobcenter In den für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und FKS zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch relevanten Bereichen ist das Jobcenter insbesondere zuständig für - die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 11, - die Geltendmachung von Anspruchsübergängen nach § 115 SGB X (insbesondere bei Unterschreiten gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte), - die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Leistungsmissbrauchs nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB 11 neben den Behörden der Zollverwaltung jeweils für den eigenen Geschäftsbereich gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 SGB 11, - die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 SGB 11 gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 1 SGB 11. 3. Parallele Zuständigkeit Bei paralleler Zuständigkeit von FKS und den Jobcentern in Fällen von Leistungsmissbrauch sind die Hauptzollämter zuständig für Fälle des Leistungsmissbrauchs, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen stehen und - von diesen aufgedeckt wurden (beispielsweise im Rahmen einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG) oder - von den Jobcentern den FKS-Standorten der Hauptzollämter zur weiteren Verfolgung zugeleitet werden, weil eine Außenprüfung nach § 2 SchwarzArbG erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, welche Form der Tätigkeit - als abhängig Beschäftigte oder Selbständige - ausgeübt wird. V. Gegenseitige Mitteilungs- und Informationspflichten Die Jobcenter sollen im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Sozialdatenschutz, die zuständigen Hauptzollämter unterrichten, wenn sich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung oder Leistungsmissbrauch ergeben und die FKS zuständig ist. Umgekehrt sollen die FKS-Standorte der Hauptzollämter im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Sozialdatenschutz, die Jobcenter unterrichten, wenn sich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße im Bereich Rechtskreis SGB II ergeben. Ergänzend hierzu Informationspflichten. gelten die nachstehenden konkretisierenden Mitteilungs- und 1. Mitteilungs= und Informationspflichten bei Leistungsmissbrauch Unterschreiten gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte und bei a) Prüfverfahren der FKS Stellt der FKS-Standort eines Hauptzollamtes im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG einen Leistungsberechtigten bei einer Erwerbstätigkeit fest, so informiert er umgehend das Jobcenter, in dessen Bezirk die fragliche Person ihren Wohnsitz hat. Übermittelt werden dabei alle für die Prüfung durch das Jobcenter notwendigen Informationen, soweit sie durch die FKS gewonnen werden konnten. Dies sind z.B. Angaben der Person (dokumentiert im Personenbefragungsbogen), Arbeitszeitaufzeichnungen, Abrechnungen von Dienstoder Werkleistungen. Einzelheiten hierzu sind ggf. in der Zusammenarbeitsvereinbarung zu regeln. Das Jobcenter prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob der Leistungsbezug rechtmäßig ist und gegebenenfalls ein gesetzlicher Erstattungsverfahren einzuleiten ist und ob bei Unterschreiten Mindestarbeitsentgelte ein Anspruchsübergang gegen den Arbeitgeber geltend zu machen ist. Das Ergebnis soll dem FKS-Standort mitgeteilt werden, der die Prüfung vorgenommen hat. b) Automatisierter Datenabgleich im Bereich des 5GB 11 (DALG lIaFälle) Der automatisierte Datenabgleich wird stichtagsbezogen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober durchgeführt. Die BA und die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) übermitteln zu diesem Zweck die Daten der Leistungsberechtigten, die im vorangegangenen Quartal bzw. beim Abgleich zum vierten Kalendervierteljahr im vorangegangenen Jahr mindestens an einem Tag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 11 bezogen haben, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV). Die DSRV leitet die Anfragesätze an die Auskunftsstellen (Deutsche Post AG, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bundeszentralamt für Steuern, Zentrale ZulagensteIle für Altersvermögen, BA) weiter. Zusätzlich gleicht sie die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Abgleichszeitraum. Bei den Auskunftsstellen werden die Daten im Einzelnen wie folgt abgeglichen: • von der Deutschen Post AG mit den bei ihr gespeicherten Daten zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung, • von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit den bei ihr gespeicherten Daten zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden und Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung, • von dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit den bei ihm gespeicherten Daten zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist und von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABI. EU Nr. L, 157 Seite 38) mitgeteilt wurden. Der Abgleich mit europäischen Zinserträgen befindet sich zurzeit in der Umsetzungsphase. Ei Ei von der Zentralen ZulagensteIle für Altersvermögen mit den bei ihr gespeicherten Daten zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB 11 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 1Da oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) dient, von der BA mit den bei ihr gespeicherten Daten zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der BA als Trägerin der Arbeitsförderung. Wird eine Überschneidung festgestellt, übermitteln die Auskunftsstellen die Antwortsätze an die DSRV. Diese fasst die Ergebnisse der Auskunftsstellen zusammen und übermittelt sie an die BA und zkT. Die Jobcenter überprüfen die übermittelten Daten anhand der Leistungsakten auf Leistungsmissbrauch. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (z. B. Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch - StGB) vorliegen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht oder eine Außenprüfung nach § 2 SchwarzArbG erforderlich ist (vgl. Ziffer IV. Nr. 3), sollen sie den Fall umgehend dem FKS-Standort zuleiten, in dessen Bezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Das Gleiche gilt, wenn - auch außerhalb des Datenabgleichs - Unterschreitungen gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte festgestellt werden. c) Übermittlung erforderlicher Unterlagen an die FKS im Ermittlungsverfahren Die Jobcenter sollen den FKS-Standorten der Hauptzollämter zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Bereich des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen nach dem SGB 11 sowie der Unterschreitung gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften im Regelfall die in den Anlagen 1 und 2 genannten Unterlagen übersenden, soweit eine Zuständigkeit der Zollverwaltung bezüglich des einzelnen Leistungsfalles gegeben ist. Die Liste wird einvernehmlich angepasst, sofern Änderungsbedarf auftritt. Sie umfasst den Regelfall und entbindet nicht von der Prüfung der Erforderlichkeit einer Datenübermittlung in besonderen Fallgestaltungen. Die Jobcenter sollen die Unterlagen sowohl in den Fällen übermitteln, in denen der Leistungsmissbrauch im Rahmen des DALG li-Verfahrens (nur Fälle, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen stehen) aufgedeckt wurde, als auch in den Fällen, in denen sich der Verdacht des Leistungsmissbrauchs oder der Unterschreitung gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte anderweitig ergeben hat (beispielsweise aufgrund einer Außenprüfung nach § 2 SchwarzArbG durch einen FKS-Standort eines Hauptzollamtes oder durch Hinweis eines Dritten). Weitere Unterlagen und Daten sollen die Jobcenter unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften den FKS-Standorten der Hauptzollämter übermitteln, wenn der Verfolgungsbezug oder das Erfordernis bei der Abgabe ersichtlich ist, oder die FKSStandorte der Hauptzollämter in einer schriftlichen Anforderung die erforderlichen Unterlagen oder Daten benennen, detailliert den Grund für die Anforderung der zusätzlichen Unterlagen oder Daten sowie die Rechtsgrundlage darlegen und eine Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung gegeben ist. d) Mitteilung an die Jobcenter nach Abschluss des Verfahrens durch die FKS Die FKS unterrichtet das Jobcenter, das einen Verdachtsfall an die FK8 abgegeben hat, über den Ausgang des diesbezüglichen 8traf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. 2. Sachverständige Zeugen Im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann zum Beweis die Aussage der zuständigen 8achbearbeiterin oder des zuständigen Sachbearbeiters erforderlich sein. Auf Anforderung der FKS-8tandorte der Hauptzollämter soll daher das Jobcenter die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter nebst ladungsfähiger Anschrift (in der Regel Dienstanschrift des Jobcenters) benennen. 3. Zentrale Auskunftsstelle Zur Feststellung, ob eine bei einer Prüfung der FKS arbeitend angetroffene Person Leistungen nach dem 8GB 11 bezieht und falls ja, von welcher Stelle, hat die BA einen Zugangskanal für telefonische Anfragen der FKS beim Servicecenter Merseburg eingerichtet. Das Verfahren sowie Art und Umfang der zu übermittelten Daten wurden zwischen der BA und dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt. 4. Austausch von Weisungen und Empfehlungen Die Bundesfinanzdirektion West übermittelt Erlasse und Verfügungen, die die Zusammenarbeit von FKS und Jobcentern oder die Aufgaben der Jobcenter im Rechtskreis 8GB II berühren, insbesondere Erlasse und Verfügungen mit Bezug auf Ziffer V dieses Leitfadens, unmittelbar nach deren Ausfertigung an die Zentrale der BA und die aufsichtführenden Landesbehörden. Umgekehrt übermittelt die Zentrale der BA Handlungsempfehlungen und Weisungen, welche die Zusammenarbeit von FKS und gemeinsamen Einrichtungen oder eine Aufgabe der FK8 berühren, insbesondere Handlungsempfehlungen und Weisungen mit Bezug auf Ziffer V dieses Leitfadens, unmittelbar nach deren Ausfertigung an das Bundesministerium der Finanzen. Das Gleiche gilt für die aufsichtführenden Landesbehörden, wenn sie Weisungen für die zugelassenen kommunalen Träger erlassen. VI. Ansprechpartner 1. Örtliche Ansprechpartner Um eine effektive Zusammenarbeit im Rechtskreis SGB II zu gewährleisten, sollen die Hauptzollämter und die Jobcenter örtliche Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner mit Vertreterinnen oder Vertretern benennen. Sie haben die Funktion, - die Zusammenarbeit der FKS und der Jobcenter zu koordinieren und zu optimieren, - für eine reibungslose Kommunikation zwischen beiden Behörden zu sorgen und - eine zielgerichtete Unterstützung der Dienststelle der jeweils anderen Behörde zu gewährleisten. Die örtlichen Ansprechpartner/-innen sollen den Kontakt zwischen einzelnen Beschäftigten der FKS und Jobcenter nicht ersetzen. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der jeweiligen Behörde bleibt unberührt. Die Ansprechpartner/-innen sollen den Bediensteten von FKS und Jobcentern für alle Fragen der Zusammenarbeit im Rechtskreis SGB II (Bekämpfung von Leistungsmissbrauch) und im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung zur Verfügung stehen. Sofern erforderlich, sollen die Ansprechpartner/-innen Anfragen und sonstige Ersuchen der Bediensteten der jeweils anderen Dienststelle entgegennehmen und sie an die zuständige Bearbeiterin oder den zuständigen Bearbeiter weiterleiten oder einen direkten Kontakt zu der zuständigen Bearbeiterin oder dem zuständigen Bearbeiter herstellen. 2. Zentrale Ansprechpartner Darüber hinaus benennen BA, die aufsichtführenden Landesbehörden und FKS jeweils eine zentrale Ansprechpartnerin oder einen zentralen Ansprechpartner für den Rechtskreis SGB II in der Zentrale der BA, bei der zuständigen Landesbehörde sowie bei der Bundesfinanzdirektion West. Diese haben die Aufgabe, schriftliche oder telefonische Anfragen der/des Ansprechpartnerin/Ansprechpartners der Zentrale der BA, der zuständigen Landesbehörde oder der Bundesfinanzdirektion West, die grundsätzliche Schwierigkeiten und Probleme im Bereich SGB 11 betreffen, entgegenzunehmen und sich um eine Lösung zu bemühen. 3. Erstellung von Ansprechpartnerlisten Die Hauptzollämter und die Jobcenter sollen jeweils eine Liste mit den örtlichen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartnern nebst Kontaktdaten erstellen sowie pflegen und diese der in ihrem jeweiligen Bezirk liegenden anderen Dienststellen der FKS bzw. der Jobcenter zur Verfügung stellen. VII. Weitere Förderung der Zusammenarbeit Die Förderung der Zusammenarbeit sollte durch geeignete Maßnahmen - auch über die Vorgaben dieses Leitfadens hinaus - sichergestellt werden. Geeignete Maßnahmen können beispielsweise - sofern im Einzelfall erforderlich - regelmäßige und/oder anlassbezogene Treffen der örtlichen Funktionsträger/-innen, Vereinbarungen über die fachliche Behandlung bestimmter Fallgestaltungen, die gegenseitige Teilnahme an Dienstbesprechungen, Austausch von Fachinformationen und Kommunikationsverzeichnissen sein. Anlage 1 Den Behörden der Zollverwaltung können - soweit vorhanden - im Regelfall ("Standardfall") für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen nach dem 5GB 11 die nachstehend aufgelisteten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: Vor- und Familienname (Geburtsname*), Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort*) Bewilligungsverfügung oder -bescheid Überschneidungsmitteilungen oder sonstige Unterlagen, aus denen die Änderung in den Verhältnissen oder eine mögliche Täuschungshandlung hervorgeht (z. B. Mitteilung der Krankenkasse, Auskunft des Arbeitgebers) Arbeitsbescheinigung/Einkommensbescheinigung, wenn diese im Zusammenhang mit dem möglichen Leistungsmissbrauch/der Mitteilungspflichtverletzung steht Anhörung nach § 24 SGB X mit entsprechender Antwort und ggf. weiterer Schriftverkehr aufgrund der Überschneidungsmitteilung Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Falls ein Wiederholungsfall**) vorliegt: o. a. Unterlagen aus der Vortat und Akteninhalt des Straf- oder Bußgeldverfahrens Übersicht über ausgezahlte Buchungen aus dem jeweiligen Fachverfahren, die sich auf den Überzahlungszeitraum beziehen, wenn die Zahlung von der betroffenen Person bestritten wird Leistungsantrag, Erklärungen und Dokumente, wenn darin oder damit fallbezogene falsche, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht wurden Unterlagen über Vorsprachen (Gesprächsnotiz) oder Mitteilungen der leistungsberechtigten Person, die im zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit der leistungserheblichen Änderung in den Verhältnissen stehen (z. B. Vorsprachen oder Erklärungen nach Abschluss des Arbeitsvertrages oder der Arbeitsaufnahme und trotzdem keine Mitteilung) WiderspruchlWiderspruchsbescheid und Klageschrift/Entscheidung im Klageverfahren (einschI. der Einlassungen), die den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffen Ratenvereinbarung bezüglich einer Rückforderung, die den Überschneidungszeitraum betrifft *) soweit bekannt **) Ein Wiederholungsfall liegt nicht mehr vor, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der Wirksamkeit der Verwarnung zwei Jahre verstrichen sind. Weitere Unterlagen/Daten können im Einzelfall ("Ausnahmefall") erforderlich sein! Sie sollen von den Jobcentern beigefügt oder angegeben werden, wenn der Verfolgungsbezug oder das Erfordernis bei der Abgabe ersichtlich ist, oder die Behörden der Zollverwaltung in einer schriftlichen Anforderung die erforderlichen Unterlagen oder Daten konkret benennen und das Erfordernis sowie die genaue Rechtsgrundlage darlegen. Die Übersendung kompletter Akten ist grundsätzlich nicht erforderlich! Anlage 2 Den Behörden der Zollverwaltung können - soweit vorhanden - im Regelfall ("Standardfall") für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Unterschreitung gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte die nachstehend aufgelisteten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: Name und Anschrift des Arbeitgebers Arbeitsbescheinigung, Einkommensbescheinigung oder sonstige Unterlagen, aus denen der Verstoß hervorgeht Schreiben/Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang nach § 115 SGB X stehen Weitere Unterlagen/Daten können im Einzelfall ("Ausnahmefall") erforderlich sein! Sie sollen von den Jobcentern beigefügt oder angegeben werden, wenn der Verfolgungsbezug oder das Erfordernis bei der Abgabe ersichtlich ist, oder die Behörden der Zollverwaltung in einer schriftlichen Anforderung die erforderlichen Unterlagen oder Daten konkret benennen und das Erfordernis sowie die genaue Rechtsgrundlage darlegen. Die Übersendung kompletter Akten ist grundsätzlich nicht erforderlich!