Allianz f d freien Sonntag Hessen
Transcription
Allianz f d freien Sonntag Hessen
Sonntagsschutz hat Recht „Allianz“ klagt erfolgreich gegen Sonntagsöffnung: Kommunen missachten gesetzliche Vorgaben! Keine Frage, die „Allianz für den freien Sonntag Hessen“ steht für den grundsätzlichen Sonntagsschutz und verfolgt damit die Absicht, dauerhaft alle verkaufsoffenen Sonntage abzuschaffen. So steht es in ihrer Gründungserklärung vom November 2010. Entsprechend engagieren sich immer mehr Menschen für einen umfassenden Sonntagsschutz. Dafür gibt es aus sozialpolitischer, kultureller und ethischer Sicht gute Gründe – sie werden am Schluss dieser Information als „Argumente für den arbeitsfreien Sonntag“ noch einmal ausführlich dargestellt. An dieser Stelle soll allerdings nicht ausschließlich auf die Auseinandersetzung im politischen Raum verwiesen werden. Längst beschäftigen die verkaufsoffenen Sonntage und insbesondere die tatkräftigen Versuche von kirchlichen, sozialen und gewerkschaftlichen Organisationen und Einrichtungen, solche Veranstaltungen gezielt zu verhindern, nicht mehr nur die Medien, sondern auch die Gerichte. Kein „Freibrief“ für Sonntagsöffnung! Unbestritten hat die im Grundgesetz und in der Hessischen Landesverfassung (HessVerf) garantierte Sonntagsruhe einen hohen Stellenwert. Doch genauso unbestreitbar haben viele Kommunen in der Möglichkeit der „Freigabe“ von jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen durch das Hessische Ladenöffnungsgesetz ei- nen „Freibrief“ für eine gezielte Planung von „Events“ für breiten Konsum und Kommerz erblickt. Dabei wurde und wird nicht selten „übersehen“, dass solche Sonntagsöffnungen nur „aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen“ stattfinden dürfen und die Anzahl vier kein Mindestmaß, sondern die absolute Obergrenze darstellt. Sehr viele blumige und phantasievolle Namen zeugen für dasselbe „Ereignis“: eine sonntägliche Ladenöffnung von bis zu sechs Stunden. Besonders „Findige“ verbinden diesen „Event“ mit einem erfundenen oder eigens dafür geschaffenen „Anlass“, um scheinbar den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Doch weder das eine noch das andere genügt häufig für eine Ausnahmegenehmigung zu einem verkaufsoffenen Sonntag. In einem Rechtstreit vor dem Darmstädter Verwaltungsgericht (Aktenzeichen 3 K 472/13 DA) am 13. Juni 2013 wegen der Ladenöffnung anlässlich eines „Ostermarktes“ am Palmsonntag, dem 24. März 2013, in Darmstadt hat das Gericht die Voraussetzungen dafür noch einmal klar benannt: ! An das Vorliegen der Bedingung „aus Anlass von Märkten“ werden „erhöhte Anforderungen gestellt“. Das heißt, schon „nach allgemeinem sprachlichen Verständnis“ müsse „der Markt in solchen Fällen die ‚Hauptsache‘ sein“, hingegen dürfe „die Sonntagsöffnung nur ein ‚Nebeneffekt‘ sein“. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Ent- Träger/innen: Arbeitsstelle für Arbeitnehmerund Betriebsseelsorge Frankfurt-Höchst; Bonifatius-Werk der Deutschen Katholiken; Caritas Diözesanverband Limburg; Christliche Arbeiterjugend (CAJ) Diözesanverband Limburg; Evangelische Dekanate Bergstraße, DarmstadtStadt, Darmstadt-Land und Vorderer Odenwald; Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung Mainz; Evangelische Kirche von Kurhessen und Waldeck (EKKW) Referat Wirtschaft-ArbeitSoziales; GdP Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Hessen; Katholikenrat im Bistum Mainz; Katholische Arbeitnehmerbewegung KAB Diözesanverbände Fulda, Limburg und Mainz; Katholische Betriebsseelsorge Darmstadt, Oberhessen und Rüsselsheim/Bergstraße; Katholisches Dekanat Darmstadt; Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands Diözesanverband Limburg; Kirche für Arbeit Sachausschuss „Berufsund Arbeitswelt“; Kolping Landesverband Hessen; Pax Christi Limburg Diözesanverband Limburg; Referat Berufs- und Arbeitswelt im Bistum Mainz; Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirk Hessen. Unterstützer/innen: Ackermann-Gemeinde Diözesanverband Limburg; Deutsche Jugendkraft (DJK) Diözesanverband Limburg; Deutscher Gewerkschaftsbund DGB Bezirk Hessen-Thüringen; Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW Landesbezirk Hessen scheidung vom 31. März 2011 dargelegt, ein „Anlass gebender Grund liege nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen der Markt interessant genug sei, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen.“ ! Der Umfang eines solchen Marktes sei „nicht allein in absoluten Zahlen zu messen, sondern auch in Beziehung zur Größe der Kommune zu setzen“. Beispielsweise handele es sich bei kaum mehr als 40 Marktständen des so genannten „Ostermarktes“ in Darmstadt „eindeutig um einen kleineren Markt von untergeordneter Bedeutung und daher auch geringer Anziehungskraft für potentielle Besucher“. Wirkliche Anlässe könnten eher im „Heinerfest“ oder „Schlossgrabenfest“ mit hunderttausenden von Teilnehmenden gesehen werden. ! Sollte wie beispielsweise beim „Heinerfest“ in Darmstadt durch jahrelange Erfahrung nicht klar oder gleich ersichtlich sein, ob der zum Anlass für eine Sonntagsöffnung genommene oder zu nehmende Markt (oder eine Messe oder ein Traditionsfest in der Kommune) selbst eine bedeutende Anziehungskraft besitzt, so muss die Kommune nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine „begründete Prognose“ erstellen, „die erkennen lässt, dass die Marktveranstaltung eine solch hohe Besucherzahl anzieht, die ihrerseits die Öffnung der örtlichen Verkaufsstellen rechtfertigen kann“. Hierfür eignen sich konkrete Erhebungen (Zählungen) zur tatsächlichen Feststellung der Besucher des Marktes. Im Fall des Darmstädter „Ostermarktes“ stellte das Gericht hierzu ergänzend fest, „die Tatsache, dass der Markt bereits am Tag vor der sonntäglichen Ladenöffnung stattgefunden hat“, könne „nicht als Argument dafür gelten ..., dass ihm ein entsprechendes Eigengewicht zuzusprechen ist“. ! Darüber hinaus hat die Gemeinde „eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die verfügte Ladenöffnung auf Teile des Gemeindegebietes zu beschränken ist“. Denn handelt es sich „um eine große Kommune, wie die Stadt Darmstadt, so muss auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts, der bereits aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe zukommen, eine Entscheidung darüber getroffen werden, inwieweit das Versorgungsbedürfnis für die Besucher der den Anlass der Sonntagsöffnung bildenden Veranstaltung es rechtfertigt, eine für das gesamte Gemeindegebiet geltende SonntagsAllianz für den freien Sonntag Hessen " öffnung zu verfügen“. Eine Ausdehnung verkaufsoffener Sonntage über den Stadtkern hinaus stößt also an rechtliche Grenzen. Dies bestätigte auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 6. November 2013 (Az.: 8 A 1705/13.Z). Dort heißt es: „Zur Vermeidung weiterer Rechts- kretisiert werden Demgegenüber vermögen das „Recht auf Gewerbe- bzw. Berufsfreiheit von Marktteilnehmern oder aber das Einkaufsinteresse der Bürger ... nur in Ausnahmefällen diesen besonderen verfassungsrechtlichen Rang der Sonntagsruhe aufzuwiegen“. Der Hessische Ver- Protest der „Allianz für den freien Sonntag“ gegen die rechtswidrige Ladenöffnung am Palmsonntag, dem 24. März 2013, in Darmstadt streitigkeiten weist der Senat schon jetzt darauf hin, dass die angefochtene Allgemeinverfügung jedenfalls insofern - offensichtlich - rechtswidrig war, als sie die Öffnung von Verkaufsstellen über den engeren Innenstadtbereich hinaus im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme weniger Stadtteile ermöglicht hat. Gemessen an der Größe des Stadtgebietes und der Einwohnerzahl ist der Ostermarkt ... eine viel zu kleine Veranstaltung, um die Öffnung abseits des Marktbereiches zu rechtfertigen.“ Warum klagt die „Allianz für den freien Sonntag“? Die Klagen von Kirchen und ver.di im Auftrag der „Allianz“ gegen verkaufsoffene Sonntage in Hessen sind weder Selbstzweck noch „Machtspiel“. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem genannten Verfahren unterstrichen. Der auf einer Allgemeinverfügung beruhende verkaufsoffene Sonntag am 24. März 2013 in Darmstadt verletzte „beide Kläger in ihren Rechten“. Für ver.di ist dies das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz und für die Kirchen das Grundrecht auf freie Religionsausübung aus Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz, zwei Grundrechte, die durch den verfassungsrechtlich verankerten Schutz des Sonntags (Art. 140 Grundgesetz; Art. 31 und 53 Hessische Landesverfassung) kon- Information „Sonntagsschutz hat Recht“ " 3. März 2014 waltungsgerichtshof geht in seiner Argumentation noch hierüber hinaus und schließt sich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (Aktenzeichen 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) an: Für ihn kommt dem arbeitsfreien Sonntag „die Aufgabe zu, Schutz vor einer weitgehenden Ökonomisierung des Menschen zu bieten“. Durch die „Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender freier Tage der Arbeitsruhe“ werde „überdies das Sozialstaatsprinzip“ konkretisiert: Die Sonn- und Feiertagsruhe fördere und schütze daher „nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit“, sondern diene „vielmehr auch der psychischen und physischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit – Art. 2 Abs. 2 GG -, dem Schutz von Ehe und Familie – Art. 6 Abs. 1 GG – sowie der effektiven Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit – Art. 9 Abs. 1 GG“. Die „soziale Bedeutung des Sonnund Feiertagsschutzes und damit der generellen Arbeitsruhe im weltlichen Bereich“ ergebe sich „wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens. Der zeitliche Gleichklang einer für alle regelmäßigen Arbeitsruhe ist daher ein grundlegendes Element für die Wahrung der verschiedenen Formen sozialen Lebens und betrifft insbesondere Familien und gesellschaftliche Verbände. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist damit wesentlicher Bestandteil der Rahmenbedingungen des Wirkens Seite 2 politischer Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen. Insoweit kommt ihr wesentliche Bedeutung für die Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu“. Argumente für den arbeitsfreien Sonntag In der „Allianz für den freien Sonntag Hessen“ wirken viele Menschen unterschiedlicher Motivation für den Erhalt der Sonntagsruhe mit. Sie kommen aus der evangelischen und katholischen Kirche, aus sozialen Einrichtungen und Organisationen, aus Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Ihr Engagement für den arbeitsfreien Sonntag begründen sie auf ihre Weise: ! Persönliches Bedürfnis und Gesundheit: Zu einem guten Leben gehört gute Arbeit. Aber Leben ist nur „gut“, wenn auch anderes als Arbeit darin seinen angemessenen Raum hat: nicht nur die Erholung, um sich für die nächste Portion Arbeit zu regenerieren, oder Aktivitäten zur weiteren Bildung der Persönlichkeit, sondern auch zweckfreie Muße bis hin zum souverän entschiedenen Faulenzen. Leben ist mehr als Arbeit. Und wie das Mehr aussieht, darüber entscheidet die Person selbst. Darauf hat der Mensch ein Recht. Dazu gehört ein verlässlicher Rhythmus zwischen Arbeitszeit und Arbeitsruhe. Das ist nicht nur eine mit re Mitmenschen oder auch aus verschiedenen Gründen durch arbeitende Menschen selbst), ist Widerspruch notwendig – um der Menschenwürde willen. ! Gemeinsam gestaltbare Lebenszeit: Dabei besteht die Notwendigkeit gemeinsamer arbeitsfreier Zeiten – sowohl im Rhythmus der Tageszeiten als auch der Wochentage. Familienleben ist auf Dauer nur mit gemeinsam gelebten Zeiten möglich. Freundeskreise und Vereine brauchen für ein Zusammenkommen ihrer Mitglieder gleichzeitige, nicht durch Arbeitsverpflichtungen gebundene freie Zeiten. Verbände, politische Parteien, Kirchengemeinden, Initiativen bürgerschaftlichen Engagements usw. sind auf gemeinsam zugängliche Sozialzeiten angewiesen. Diese sind für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich. Gegenkräfte fördern Vereinzelung, Vereinsamung und soziale Verarmung. Sie behindern ein Wahrnehmen und Vertreten von gemeinsamen Interessen – besonders bei den Bevölkerungsgruppen, deren Einflussmöglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Interessen schwächer sind als die ihrer Interessengegner. Das fordert zum Widerstand heraus. ! Schutz lebensdienlicher Kultur und gesellschaftliche Teilhabe: Seit jüdischer Tradition in vorchristlicher Zeit hat sich der siebentägige Wochenrhythmus mit dem arbeitsfreien Sonntag weltweit ausgebreitet. Der Sonntag wurde von Kaiser Konstantin am 3. März 321 Gesetze für den arbeitsfreien Sonntag Artikel 140 Grundgesetz Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Artikel 139 Weimarer Verfassung Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Artikel 31 Hessische Verfassung Der Achtstundentag ist die gesetzliche Regel. Sonntag und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit dienen. Artikel 53 Hessische Verfassung Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Protest der „Allianz für den freien Sonntag“ gegen die rechtswidrige Ladenöffnung am Sonntag „Heilige Drei Könige“, dem 6. Januar 2013, in Weiterstadt dem Lebenswillen des Menschen gepaarte Sehnsucht. Sondern einschlägige Untersuchungen zeigen, dass anhaltende Verstöße dagegen die Menschen krank machen. Wo ein Raubbau an der Arbeitsfähigkeit des Menschen unternommen wird (durch Strukturen, Arbeitgeber, andeAllianz für den freien Sonntag Hessen " nach Christus erstmals staatlicherseits als arbeitsfreier Tag anerkannt und festgelegt. Versuche mit anderen Zeitstrukturen sind gescheitert. Eingebürgert hat sich dabei die Regel, alle diejenigen Sonntagsarbeiten als Ausnahme zuzulassen, die der Aufrechterhaltung und Information „Sonntagsschutz hat Recht“ " 3. März 2014 Die Bibel, Exodus/2. Mose Kapitel 20, Vers 8ff Gedenke des Sabbats: Halte ihn heilig! Sechs Tage darfst du schaffen und jede Arbeit tun. Der siebte Tag ist ein Ruhetag, dem Herrn, deinem Gott, geweiht. An ihm darfst du keine Arbeit tun Seite 3 Füllung dieses freien Sonntags und seines Sinnes dienen oder beispielsweise im Gesundheits- oder Verkehrswesen für das Gemeinwohl oder für die Sicherheit (Polizei und Feuerwehr) erforderlich sind. Allerdings wirken in der jüngsten Zeit zunehmend Kräfte zur Aushöhlung dieser gewachsenen und bewährten Kultur. Die Gefahr besteht sehr konkret, dass für immer mehr Bevölkerungsgruppen das Recht auf den zuverlässig freien Sonntag und auf die damit verbundenen Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geschmälert wird – meist mit Argumenten wirtschaftlicher Interessen. Aus finanzieller Not heraus erklären sich zunehmend Beschäftigte (insbesondere alleinerziehende Verkäuferinnen) bereit, „gerne“ sonntags an der Kasse zu stehen, weil es da zum Lohn 120 Prozent Zuschlag gibt, obwohl dann ihr Kind allein zuhause ist! Besorgniserregend ist der Trend, dass zunehmend Konsum zur familiären Freizeitgestaltung mutiert. Wie sehr muss eine Familie durch verführerische Reklameschwemme fantasielos gemacht (oder sonst wie geschwächt) worden sein, wenn sie am verkaufsoffenen Sonntag das nächstlie- gende oder schönste Family-event im Shopping sieht! Menschen aus unterschiedlichen Teilen unserer Gesellschaft haben sich daher samt ihren Institutionen – vorwiegend aus Kirchen und Gewerkschaften – zur „Allianz für den freien Sonntag“ zusammengeschlossen, um sich für den Schutz dieses humanen Kulturguts des freien Sonntags aktiv einzusetzen. ! Christliche Sicht: Die Bewahrung einer humanen Kultur motiviert insbesondere Christen. Zum Kern christlichen Glaubens gehört die Gewissheit, dass das höchste Gut auf dieser Erde die Würde des Menschen ist. Sie zu pflegen, zu fördern und überall dort zu verteidigen, wo sie gefährdet oder angegriffen wird, ist christliche Verkündigung und Auftrag eines jeden christgläubigen Menschen. Die Option für die Benachteiligten, die Jesus Christus bis zur Hingabe seines Lebens verkörpert, gehört daher zum Selbstverständnis aller christlichen Kirchen. Gesellschaftliche Teilhabe und die Möglichkeit zur freien Entfaltung eines jeden Menschen haben Vorrang vor dem Kapital. So dürfen wirtschaftliche Interessen nicht auf dem Rücken derer ausgetragen werden, die aufgrund existentieller Notlagen keine andere Wahl haben, als sich sonntags das Not-wendige hinzuzuverdienen. Auch dem unübersehbaren Trend der Ökonomisierung nahezu aller Lebensbereiche ist Einhalt zu bieten. Wo immer wirtschaftliche Interessen dem Interesse der Menschenwürde entgegenstehen und Machtasymmetrien Wertvolles abschaffen wollen, verstehen sich Christen als Anwalt der Schwächeren, sich dem entgegenzustellen – und für „ein Leben in Fülle“ (Johannes-Evangelium 10,10) einzutreten. Die „Allianz für den freien Sonntag Hessen“ gewinnt zunehmend an Breite. In ihrer Argumentation und für den Erhalt der Sonntagsruhe ist sie vielseitig aktiv. Sie sucht den Dialog mit Parlamenten, kommunalen Behörden, regionalen Marketingvereinen sowie Industrie- und Handelskammern – immer mit dem Ziel, einen umfassenden Sonntagsschutz zu erhalten und zu gewährleisten. Der erste Schritt ist die rechtmäßige Auslegung und Anwendung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes. Das wäre schon ein schöner Erfolg! Herausgeberin: Allianz für den freien Sonntag Hessen c/o Bernhard Schiederig, Gewerkschaft ver.di, Fachbereich Handel, Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77, 60329 Frankfurt am Main, Telefon: 069 / 2569-1421, oder c/o Ingrid Reidt, Katholische Betriebsseelsorge Rüsselsheim/Bergstraße, Weisenauer Straße 31, 65428 Rüsselsheim, Telefon: 06142 / 64104 E-Mail: info@kabrheinmain.de oder tatjana.thum@verdi.de www.sonntagsallianz-hessen.de Redaktionsschluss: 3. März 2014 Verantwortlich für den Inhalt: Horst Gobrecht Wer Kontakt zu den regionalen „Allianzen“ in Hessen aufnehmen möchte, wendet sich bitte an: Allianz für den freien Sonntag Region Nordhessen c/o Martina Spohr, Evangelische Kirche von KurhessenWaldeck, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel, Telefon: 0561/9378-494, E-Mail: martina.spohr@ekkw.de Allianz für den freien Sonntag Main-Kinzig-Kreis c/o Angelika Kappe, ver.di Bezirk Hanau, Am Freiheitsplatz 6, 63450 Hanau, Telefon: 06181/9232212, E-Mail: angelika.kappe@verdi.de Allianz für den freien Sonntag Region Osthessen c/o Michael Schmitt, Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Diözesanverband Fulda, Nikolaus-Groß-Haus, AgnesHuenninger-Straße 1, 36041 Fulda, Telefon: 0661/73433, E-Mail: michael.schmitt@kab-fulda.de Allianz für den freien Sonntag Darmstadt & Region c/o Ernst Wiederhold, Evangelisches Dekanat DarmstadtStadt, Rheinstraße 31, 64283 Darmstadt, Telefon: 06151/ 1362430, E-Mail: Ernst.Wiederhold@evangelischesdarmstadt.de Allianz für den freien Sonntag Gießen und Umgebung c/o Klaus Weißgerber, Evangelische Stadtkirchenarbeit / Katholische Cityseelsorge, Georg-Schlosser-Str. 7, 35390 Gießen, Telefon: 0641 / 30190262, E-Mail: Sonntagsallianz@kirchenladen-giessen.de Allianz für den freien Sonntag in der Region Starkenburg c/o Berndt Biewendt, Evangelisches Dekanat Bergstraße, Ludwigstraße 13, 64646 Heppenheim, Telefon: 06252/ 6733-31, E-Mail: offentlichkeitsarbeit@haus-der-kirche.de Allianz für den freien Sonntag Hessen " Information „Sonntagsschutz hat Recht“ " 3. März 2014 Seite 4