Artenschutzrechtliche Prüfung
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Artenschutzrechtliche Prüfung
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Auftraggeber: Ten Brinke Düsseldorf GmbH Dinxperloer Straße 18 - 20 46399 Bocholt Bearbeiter: Dipl. Geogr. Ute Lomb Im Sonnenpütz 16 53129 BONN Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 1 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Rechtsvorschriften 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Generelles § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Sonderregelungen nach § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG Unzulässigkeiten oder Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Befreiung nach § 67 Abs. 2 und 3 BNatSchG 3. Methodik der Artenschutzprüfung Stufe I Stufe II Stufe III 4. Artenschutzprüfung 4.1 Stufe I, Vorprüfung Festlegung des Untersuchungsraumes das Artenspektrum die Wirkfaktoren Ergebnis Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements 5. Fazit 6. Bilddokumentation des Plangebietes Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 2 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) 1. Einleitung Seit geraumer Zeit verliert der Lessingplatz an Anziehungskraft. Augenfällig zeigt dies der Leerstand einiger Einzelhandelsflächen sowie die Drittverwendung der Flächen und das eingeschränkte Warensortiment. Bevor der Lessingplatz und seine angrenzende Umgebung weiter an Bedeutung einbüßt, soll das Areal durch geeignete städtebauliche Maßnahmen aufgewertet werden. Seit dem Jahr 2005 besteht für das Stadtteilzentrum Lessingplatz ein Konzept, erstellt vom Büro Dr.-Ing. Frehn, Stuhm & Partner aus Hilden/Dortmund. Der Bericht kommt zum Ergebnis, dass nicht nur gestalterische sondern vielmehr strukturelle sowie funktionale Defizite herrschen. Wenn diese nicht beseitigt werden, verliert das Nahversorgungszentrums seine Leistungsfähigkeit vollständig. Befürwortet wird die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ausreichenden Kundenparkplätzen. Die Ausrichtung zur Südstraße sowie zusätzliche gestalterische Maßnahmen werten den Lessingplatzes und die Arkadengänge auf. Im Jahr 2009 vermittelte ein Stadtteilrahmenplan, erarbeitet vom Büro Prof. Scheuvens & Wachten – Dortmund, für den Stadtteil Norf-Derikum die angestrebte städtebauliche Gestaltung. Der Stadtteilrahmenplan fußt auf einer Analyse aller maßgeblichen Parameter, die im Rahmen einer Stadtteilwerkstatt zu Norf-Derikum am 21. und 28. März 2009 festgestellt wurden. Im Fazit wird auf die Versorgungsbereiche auf den Flächen am Derikumer Hof und am Lessingplatz hingewiesen. Der Lessingplatz besitzt dabei eine zentrale Bedeutung für die Versorgung des Stadtteils. Dies verdeutlicht auch die Einordnung des Lessingplatzes im Einzelhandelsgutachten der Stadt Ness aus dem Jahr 2009, hier ist der Lessingplatz gleichfalls als zentraler Versorgungsbereich dargestellt. Deswegen befürworten die politischen Gremien der Stadt Neuss und der Bezirksausschuss Norf die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters zur Verbesserung der Infrastruktur, der Lebensqualität und der Aufwertung mit den verbundenen Synergieeffekten für das Areal. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters werden durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erreicht. Geplant ist der neue Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² und zwar westlich der bestehenden Parkplätze. (Die tatsächliche Größe der Verkaufsfläche des Lebensmittelfachmarktes richtet sich nach der Empfehlung eines anerkannten Einzelhandelsgutachters wie z.B. CIMA, Dr. Lademann oder BBE Handelsberatung Köln.) Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt, da sich das Plangebiet im Innenbereich befindet. Die entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplans, hier Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ und öffentliche Grünfläche werden nach Abschluss des Verfahrens berichtigt. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 3 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Karte 1und 2: Übersichtskarte und Luftbild zur Lage des Plangebietes (roter Kreis bzw. gelbes Symbol) Landesvermessungsamt NRW, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2000, Originalmaßstab: Top.Karte 1:50000 NRW Quelle: ©Google Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 4 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Karte 3: Detailkarte mit der Abgrenzung des Plangebiets und der Planung Fielker Rudawski Ingenieur Architekten, Neuss, Lageplan - Variante 6, 21.10.2013 Zur Realisierung der Planung müssen diverse Gutachten angefertigt und vorgelegt werden. In Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Neuss sind unter anderem der Natur- und Landschaftsschutz sowie der Artenschutz zu berücksichtigen. Ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag der den Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt sowie den daraus resultierenden Ausgleich errechnet, wird erstellt. Geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Biotope des städtischen Biotopkatasters befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Hinweise auf Lebens- oder Ruhestätten der besonders oder der streng geschützten Arten liegen für die betroffene Fläche nicht vor. Gleichwohl wird nach Maßgabe der städtischen Fachbehörde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) bis zur Stufe I erarbeitet. Damit wird sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, die besonders geschützten, europäischen Vogelarten und die planungsrelevanten Arten betreffend, eintreten. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist Gegenstand dieser Arbeit. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 5 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) 2. Rechtsvorschriften 2.1 Generelles Die Europäische Union hat mit der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) zwei wichtige Regeln zum Erhalt der biologischen Vielfalt formuliert. Ziel ist es den Bestand und den Lebensraum, der in den Richtlinien genannten Arten dauerhaft zu sichern und einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen. Um dies zu erwirken, formulierte die EU auf Maßgabe der Richtlinien zwei Schutzinstrumente: das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ (Habitatschutz) und die Bestimmungen zum Artenschutz. Der Artenschutz ist als ein eigenständiges Werkzeug zu verstehen. Er beinhaltet den physischen Schutz der Arten, sowie den Schutz der entsprechenden Lebensräume. Alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten unterliegen diesem Schutzregime. Im Gegensatz zu „Natura 2000“ gilt der Schutzstatus dort, wo die betreffende Art oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätte vorkommt. 2.2 § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) am 12.12.2007 und am 06.08.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 wurde das europäische Artenschutzrecht in nationales Recht umgesetzt. Zu allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Artenschutzbelange in Form einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zu berücksichtigen. Die Artenschutzprüfung beleuchtet in einem dreistufigen Prüfsystem, ob ein vorher naturwissenschaftlich festgelegtes Artenspektrum, durch ein Bauleitplanverfahren berührt wird. Die ASP ist ein eigenständiges Verfahren, welches nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. Damit stellt die Artenschutzprüfung ein Werkzeug dar mit dem die biologische Vielfalt gesichert werden soll. Die Pflicht zu einer ASP resultiert aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit dem §§ 44 Abs.1, 5, 6 und 45 Abs.7 BNatSchG sind die Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht überführt worden. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 6 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien benannt werden: 1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie) 2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch) 3. europäische Vogelarten (europäisch) Nach der Darlegung im § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind „nur“ die national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Diese Arten werden wie alle nicht geschützten Arten (Allerweltsarten) im Zug der Eingriffsregelung behandelt. Für alle anderen nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben und Tätigkeiten gelten die artenschutzrechtlichen Verbote ohne Einschränkungen und die „nur“ national geschützten Arten sind mit einzubeziehen. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IVArten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert. Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. In diesem Kontext sind Vorhaben nach § 15 BNatSchG i. V. m. §§ 44 ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben nach §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 7 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) 2.3 Sonderregelungen nach § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG Im Zuge der Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben beschreibt § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG Sondersituationen. Bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch den räumlichen Zusammenhang erhalten, obwohl diese Stätten von einem Vorhaben betroffen sind, liegt keine Verletzung der Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. Wenn es geboten ist, sind von Gesetzgeber vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen und ein Risikomanagement erlaubt, um Beeinträchtigungen im Vorfeld zu verhindern bzw. zu verringern. Gemäß § 44 Abs. 6 BNatSchG greifen die Verbote nicht bei Arbeiten und Handlungen, die dazu dienen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchzuführen. Hierzu ist ein Höchstmaß an Rücksichtnahme, Sorgfalt und Sachkenntnis der ausführenden Personen oder Institutionen gefordert. 2.4 Unzulässigkeiten oder Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Ein Vorhaben, das trotz dieser vorgenannten Maßnahmen einen Verbotstatbestand auslöst, ist grundsätzlich unzulässig. Eine Zulassung kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn nach § 45 Abs. 7 BNatSchG alle drei Bedingungen erfüllt sind: es bestehen zwingende Gründe des öffentliches Interesses (incl. sozialer und wirtschaftlicher Art und es keine zumutbare Alternative gibt und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, für FFH – Anhang IV – Arten muss der Erhaltungszustand günstig sein und auch bleiben 2.5 Befreiung nach § 67 Abs. 2 und 3 BNatSchG Sollte die Ausführung der Vorschrift eine unzumutbare Belastung mit sich bringen kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG erteilen. Es ist der Behörde freigestellt Nebenbestimmungen nach § 67 Abs. 3 BNatSchG mit der Befreiung zu verbinden. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 8 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) 3. Methodik der Artenschutzprüfung Die Artenschutzprüfung wird gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr in NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 erstellt. Die Artenschutzprüfung umfasst drei Prüfstufen: Stufe I: sie entspricht einer Vorprüfung. Unter Berücksichtigung aller Wirkfaktoren im festgelegten Untersuchungsraum wird eine Prognose ausgesprochen, ob artenschutzrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt werden. Dazu werden die zu erwartenden geschützten Arten im Untersuchungsraum ermittelt. Das bedeutsame Artenspektrum wird mit Hilfe allgemein zugängiger Informationen und eigenen Erhebungen definiert. Zeichnen sich Konflikte ab, ist eine Art-zu-Art Abhandlung notwendig. Stufe II: sie beinhaltet eine vertiefende Überprüfung, ob Verbotstatbestände vorliegen. Es werden Ausgleichs- bzw. Vermeidungsstrategien und gegebenenfalls ein Risikomanagement formuliert. Gleichzeitig wird ermittelt, ob diese Maßnahmen ausreichend sind die Arten zu schützen, welche Arten davon profitieren, und welche Arten dies sind. Stufe III: hier wird untersucht, ob bei einem artenschutzrechtlichen Konflikt die drei Ausnahmezustände (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und eine Befreiung von den Verboten möglich ist. 4. Artenschutzprüfung 4.1 Stufe I, Vorprüfung Untersuchungsraum Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) befindet sich im Süden des Neusser Stadtbezirks 27, Norf. Er liegt zwischen Lessingplatz, Südstraße und dem Feuerbachweg. Die Ganztagsrealschule Norf grenzt im Norden an das Gebiet, im Osten die städtische Kindertagesstätte. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,13 ha und beinhaltet neben dem Vorhabengebiet den vorhandenen Spielplatz sowie Bereiche der Südstraße und des Feuerbachweges. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Norf, Flur 14, Flurstück 6, 17 (teilweise), 513 (teilweise), 515 (tlw.) und Teilbereiche der Südstraße (Flurstück 446) und des Feuerbachweges (Flurstück 7). Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 9 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) das Artenspektrum Das Plangebiet besitzt keinen naturschutzrechtlich relevanten Schutzstatus. Die Biotoptypen im Untersuchungsgebiet sind die vollversiegelten Parkflächen und die öffentlichen Grünflächen mit Gehölzen. Den Biotoptypen wurde in der Liste des LANUV der Lebensraumtyp „Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen“ zugeordnet. Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt Nr. 4806 „Neuss“ und den Lebensraumtyp „Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen“ Art Wissenschaftlicher Name Status Schutzstatus*, ErhaltungszuAnhang FFH- stand in NRW RL,V-RL (KON)** Erhaltungszustand in NRW (ATL)** Deutscher Name Säugetiere Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden §§, Anh. IV G G Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden §§, Anh. IV U G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden §§, Anh. IV G G Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend §§ G G Accipiter nisus Sperber sicher brütend §§ G G Waldohreule sicher brütend §§ G Athene noctula Steinkauz sicher brütend §§ G G Coculus canorus Kuckuck sicher brütend Delichon urbicum Mehlschwalbe sicher brütend § G G Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend § G G Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend §§ G Galerida cristata Haubenlerche sicher brütend §§ U- Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend § G- G- Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend §, Art.4 (2) G G Oriolus oriolus Pirol sicher brütend §, Art.4 (2) U U Passer montanus Feldsperling sicher brütend Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend § U U Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend § U U Strptopelia turtur Turteltaube sicher brütend §§ U U Strix aluco Waldkauz sicher brütend §§ G G * Schutzstatus: §§ = streng geschützt; § = besonders geschützt ** G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 10 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Amphibien Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden §§, Anh. IV U Bufo viridis Wechselkröte Art vorhanden §§, Anh. IV U U Rana lessonae Kleiner -Wasserfrosch Art vorhanden §§, Anh. IV G G Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden §§, Anh. IV G U Zauneidechse Art vorhanden §§, Anh. IV G- G- Reptilien Lacerta agilis * Schutzstatus: §§ = streng geschützt; § = besonders geschützt ** G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht Eine erste Überprüfung der gelisteten Arten auf Plausibilität, d.h. auf die speziellen Habitatansprüche jeder Art an den Lebensraum wird durchgeführt. Es erfolgt eine Aussage darüber, ob die Ausstattung des Plangebiets als potentieller Lebensraum für die zu erwartenden planungsrelevanten Arten dienen kann. Unter der Rubrik Säugetiere sind drei Fledermausarten aufgeführt. Zwei, die Wasserfledermaus und der Große Abendsegler, zählen zu den ausgesprochenen Waldfledermäusen. Sie bevorzugen Quartiere, die sie in ihrem Lebensraum „Wald“ finden. Dazu Specht- und Fäulnishöhlungen, lose Quartiere unter Rindenabbrüchen sowie Astaushöhlungen. Fehlen solche Quartiere werden Nist- und Fledermauskästen als Behelfsquartiere gerne angenommen. Die Bäume wurden an den Ortsterminen in Augenschein genommen und auf Spalten und Höhlungen untersucht. Spalten, Risse, Rindenabbrüche oder Fäulnishöhlungen waren nicht vorhanden. Da die meisten Bäume nicht sehr alt sind (ca. 15 – 40 Jahre) und sich in einem guten, vitalen Gesamtzustand befinden, war dies zu erwarten. Eine Quartiersnutzung konnte nicht festgestellt werden. Bestehende Gebäude bleiben von der Planung unberührt. Obwohl die Wasserfledermaus neben der Zwergfledermaus am stärksten im Stadtgebiet Neuss vertreten ist (vergl. IVÖR, Planungsrelevanten Tierarten im Stadtgebiet Neuss, Düsseldorf, 10/2010) kann ein Verbotstatbestand durch die Zerstörung oder Beeinträchtigung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten ausgeschlossen werden. Der Große Abendsegler ist im Stadtgebiet Neuss an anderen Stellen als Durchzügler oder „Sommergast“ nachgewiesen. Für ihn kann ein Verbotstatbestand ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Überplanung des Gebietes verändert in jedem Fall ein potentielles Jagdgebiet der Fledermäuse. Für die Wasserfledermaus und den Großen Abendsegler besitzt die Fläche nicht die bevorzugte Ausstattung und Größe, um als unverzichtbares Jagdrevier zu gelten. Gelegentliches Einfliegen aus angrenzenden Arealen (BK 4806-0087 ehemaliger Auenwald südlich Norf) oder ein Überfliegen wird vorkommen. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 11 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Die Zwergfledermaus kann im Siedlungsraum häufig beobachtet werden. Sie benutzt sowohl Spalten, Risse und Zwischenräume in und an Gebäuden für ihre Sommerquartier und Wochenstube, aber auch Nistkästen und Baumquartiere. Da keine Gebäude durch die Planung zerstört werden und die Einzelbäume vital und unversehrt sind, kann eine Zerstörung der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten ausgeschlossen werden. Eine gelegentliche Bejagung des Areals findet mit Sicherheit statt. Ein unverzichtbares Nahrungsgebiet stellt die Fläche aufgrund ihrer geringen Größe und Lage sowie der Nähe zu anderen Jagdrevieren nicht dar. Die gelisteten Vögel haben, wie die Fledermäuse, profunde Ansprüche an ihren Lebensraum. Unter Berücksichtigung dieser erscheint ein Vorkommen von Habicht, Sperber, Waldohreule, Steinkauz, Kuckuck, Kleinspecht, Turmfalke, Pirol, Rebhuhn, und Waldkauz im Gebiet als unwahrscheinlich. Ihre speziellen Lebensraumansprüche kann das Plangebiet nicht erfüllen. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen. Alle anderen aufgelisteten Vogelarten und ihre Lebensraumansprüche werden näher beleuchtet, damit eine Aussage über eine Betroffenheit durch die Planung formulieren werden kann. Mehl- und Rauchschwalbe kennzeichnen bäuerlich bzw. dörflich geprägte Regionen. Die Rauchschwalbe baut ihre Lehmnester in Gebäuden, meist Stallung mit freiem Ein- und Ausflug. Diese sind im Gebiet nicht vorhanden, somit tritt ein Verbotstatbestand nicht ein. Der Koloniebrüter Mehlschwalbe „klebt“ das Nest an die Gebäudeaußenseite, unter Dachüberständen, Giebeln oder Balkonen. Da keine Gebäude vom Planvorhaben tangiert werden, können auch keine potentiellen Brutplätze der Mehlschwalbe zerstört werden. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen. Die Haubenlerche weicht, wenn geeignete Brachflächen oder Ödland fehlen auf Sekundärbiotope, wie Schulhöfe, Sportplätze und fast vegetationslose Rohböden aus. Als Bodenbrüter ist die Haubenlerche auf solche Flächen angewiesen. Die vorhandenen „freien“ Bereiche im Plangebiet, Parkplätze, öffentliche Grünflächen mit Spielplatz unterliegen einer intensiven Nutzung und damit Störungen. Als Brutplatz haben sie keine Bedeutung für die Haubenlerche. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen. Die Nachtigall sucht unterholzreiche Gehölze, Waldrandbereiche und Heckenlandschaften. Zur Nahrungssuche benötigt sie eine ausgeprägte Falllaubdecke am Boden. Das Nest wird bodennah in die deckungsreiche, dichte Vegetation gebaut. Diese Strukturierung ist im Plangebiet nur sehr kleinteilig an einigen Stellen vorhaben. Dominierend ist der Baumbestand mit einzelnen, kleineren Gehölzflächen. Die Ausstattung des Gebietes deckt die Bedürfnisse der Nachtigall nicht. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 12 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Der Feldsperling, angepasst an lichte Waldbereiche, halboffene, gehölzreiche Landschaften, weicht auf Stadtlebensräume mit reicher Vegetations- bzw. Gehölzstruktur als Sekundärbiotop aus. Wichtig ist dabei, dass er im gesamten Jahresverlauf ausreichend Nahrung, Sämereien und Insekten, findet. Er ist ein Höhlenbrüter und nutzt in seinem natürlichen Lebensräumen vornehmlich Baumhöhlen. In den Stadtlandschaften nimmt er Nistkästen an. Fortpflanzungs- und Ruhestätten können die Biotoptypen des Plangebietes nicht bereitstellen. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen. Der Gartenrotschwanz besiedelt aufgelockerte, lichte Altholzbestände, Feldgehölze und Hecken mit Überhältern in einer halboffenen Agrarlandschaft. Er weicht auch auf gehölzreiche Siedlungen, Grünanlagen, Parks oder Obstgärten aus. Der Gartenrotschwanz gehört zu den Halbhöhlen- bzw. Freibrütern, als Ersatz dienen Gebäudenischen oder Nistkästen. Der Baumbestand des Untersuchungsgebiets weist keine geeigneten Nistmöglichkeiten auf. Er scheidet als Bruthabitat aus. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen. Die Turteltaube kommt ursprünglich in offenen Steppenlandschaften vor. Sie bevorzugt halboffene Naturräume mit ausreichend Gehölzen, die als Nistplatz dienen. Die Nahrungssuche erfolgt überwiegend auf Freiflächen, extensiv genutztes Grünland, Brachen mit Niedrigwuchs, Ackerflächen, Wegsäumen und –rainen. Sie ist ein Freibrüter mit einem Nest in Bäumen oder Sträuchern. Die Nutzung des Park-und Spielplatz und der Betrieb der Schule lassen eine Bedeutung des Plangebietes als Ruhe – und Fortpflanzungsort für die Turteltaube als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen. Alle Amphibienarten sind bei der Fortpflanzung an Wasser, als Laichplatz, gebunden. Er nimmt in dem Aktionsradius des Gesamtlebensraums jeder Art eine zentrale Rolle ein. Wasser fehlt im Untersuchungsgebiet. Weitere bedeutende Strukturen mit Lebensraumfunktion, wie feuchtwarme Wälder, Abgrabungsflächen, Ton- und Kiesgruben oder Industriebrachen kommen nicht vor. Da das Plangebiet die entscheidende Ausstattung nicht bietet, wird ein Verbotstatbestand ausgeschlossen. Die Zauneidechse, als einzige Reptilienart genannt, bevorzugen abwechslungsreiche Habitate mit einem Wechsel von Gehölzgruppen, Einzelbäumen, vegetationsfreien steinigen / sandigen Flächen und grasigen Arealen. Dieses kleinteilige Mosaik an verschiedenen Habitaten ist im Plangebiet nicht vorhanden. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen. Eine zusätzliche Kontrolle der zu erwartenden und der tatsächlich im Plangebiet vorkommenden Arten anhand von Ortsterminen wird nicht vorgenommen. Das theoretische Überprüfen der aufgeführten LANUV Arten auf Plausibilität unter Berücksichtigung der umfänglichen bereits vorliegenden artenschutzrechtlichen Gutachten und Untersuchungen rechtfertigen diese Vorgehensweise. Einen detailLomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 13 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) lierten aktuellen Überblick über die im Stadtgebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten gibt das Gutachten der IVÖR (Institut für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung, Düsseldorf) „Planungsrelevante Tierarten im Stadtgebiet, Faunistischökologische Charakterisierung und Bedeutung für die Stadtentwicklung, Düsseldorf 2010. Es wurde teilweise für die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung bemüht. die Wirkfaktoren Tabelle 2 stellt die Faktoren dar, die sich bei Realisierung des Bauvorhabens einstellen und Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt haben. Das Bebauungsplangebiet wird in weiten Teilen abgeräumt um Platz für den Neubau des Vollsortimenters und die Kundenparkplätze zu schaffen. Ein Teilbereich der Südstraße wird an die veränderte Verkehrssituation anpasst. Ein Großteil der Einzelbäume und Sträucher entfällt und mit ihnen ihre angestammte Lebensraumfunktion. Der überwiegende Teil wird durch den Lebensmittelmarkt und den Parkplätzen versiegelt. Zusätzlich dazu wird die Südstraße den Verkehrsströmen gemäß gestaltet. Die Restflächen innerhalb des Sondergebietes werden bepflanzt. Die neuen Grünflächen bestanden mit Einzelbäumen und Ziersträuchern sind von geringer ökologischer Wertigkeit. Sie können nur noch eingeschränkte Lebensraumfunktionen für die Arten übernehmen. Es entsteht ein Bedeutungsverlust für den Natur- und Landschaftsraum. Tabelle 2: Potentielle Wirkfaktoren Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Bau- und betriebsbedingte Maßnahme Wirkfaktoren Auswirkungen Bauvorbereitung Veränderungen in Gestalt und Aussehen Lärm-, Staub-, und Schadstoffemissionen Veränderung des Bodentyps, des Bodengefüges, der chemischen und physikalischen Bodeneigenschaften, der Bodenflora und – fauna und des Wasserhaushaltes Flächenversiegelung Verlust des Nahrungs- und bedingt des Lebensraums Beunruhigung und Störung der umliegenden Fauna und Flora Verlust und Schädigung des Lebensraumes Baustellenbetrieb Bauphase Errichtung der baulichen Anlagen Nutzung der baulichen Anlagen Lärm- und Lichteintrag sowie Unruhe durch die Nutzung Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten Verlust des direkten Lebens- und Nahrungsraum der Grünflächen Störung und Beunruhigung der unmittelbaren Umgebung August 2013 14 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Ergebnis Die zu erwartenden planungsrelvanten Arten der LANUV Liste (Tabelle 1, Seite 10 und 11) wurden auf Plausibilität überprüft. Es wird festgestellt, dass die Struktur und Ausstattung des Plangebiets für die Arten ungeeignet ist. Eine bemerkenswerte Bedeutung als Ruhe oder Fortpflanzungsstätte besteht nicht. Als Nahrungsgebiet ist es ebenfalls aufgrund der geringen Größe von ca. 1,13 ha zu vernachlässig. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in der unmittelbaren Umgebung ausreichende Freiflächen, Nutz- und Ziergärten, landwirtschaftliche Nutzflächen und bedeutendere Gehölzbestände vorkommen, die ein Ausweichen der Arten erlaubt. Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet sind nicht bekannt und nicht zu erwarten. Eine weiterführende Untersuchung mit der Kartierung der tatsächlich im Gebiet vorkommenden Arten wurde nicht ausgeführt, da im Biotopkataster der Stadt Neuss (Stand 7/2013) keine Hinweise auf planungsrelevanten Arten für diesen Raum vorliegen. Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Neben den planungsrelevanten Arten sind Verbotstatbestände für alle europäischen Vogelarten, die gleichzeitig zu den besonders geschützten Arten zählen, auszuschließen. In Kenntnis des Brutgeschäftes der Vögel wird die Bauvorbereitung, als Teil der gesamten Bauphase, reglementiert. Die Bereitstellung, dass heißt die Baufeldräumung, unterliegt Beschränkungen, um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG zu vermeiden. Bauzeitenbeschränkung Das Abräumen der Bäume und Sträucher geschieht außerhalb der Nutzungszeiten durch die Vogelarten. Das Brutgeschäft beginnt 01.März und endet 30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Räumung ausgeführt werden, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28.Februar eines Jahres. Die zu erhaltenden Einzelbäume innerhalb des Plangebietes sind durch entsprechende Maßnahmen während der gesamten Bauphase zu schützen bzw. zu sichern, damit sie keinen Schaden nehmen. Sollten trotzdem Ausfälle entstehen, sind diese unaufgefordert zu ersetzen. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 15 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) 5. Fazit Das beabsichtigte Bauvorhaben am Lessingplatz in Neuss - Norf ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmung auf seine Auswirkung auf die zu erwartenden planungsrelevante Arten untersucht worden. Die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für das Messtischblatt Nr. 4806 Neuss wurde auf Plausibilität überprüft. Aufgrund der guten, aktuellen Datenlage zu planungsrelvanten Arten im Stadtgebiet Neuss wurde auf eigene Erhebungen verzichtet. Geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Biotope des städtischen Biotopkatasters liegen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans. Hinweise auf Lebens- oder Ruhestätten der besonders oder der streng geschützten Arten sind für das betroffene Areal nicht bekannt. In Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde der Stadt Neuss wurde die artenschutzrechtliche Prüfung bis zur Stufe I geführt. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine europäisch geschützten Arten im Plangebiet vorkommen oder zu erwarten sind. Verbotstatbestände können für die zu erwartenden planungsrelvanten Arten ausgeschlossen werden. Damit keine Verbotstatbestände für die besonders geschützten, europäische Vogelarten eintreten, wird die Bauvorbereitung beschränkt. Um das Brutgeschäft nicht zu stören, ist die Baufeldräumung nur in der Zeitspanne vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres erlaubt. Daneben sind die zu erhaltenden Einzelbäume innerhalb des Plangebietes ausreichend zu schützen und zu sichern. Baumverluste sind gemäß der städtischen Baumschutzsatzung zu ersetzen. Bonn, 11.11.2013 Ute Lomb Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 16 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) 6. Bilddokumentation des Plangebietes Bild 1 und 2: Blick Richtung Schule und Spielplatz Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 17 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Bild 3, 4 und 5: Blick über den Parkplatz Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 18 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) Bild 6 und 7: Blick über den Parkplatz und die Grünfläche Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten August 2013 19