Reglement Einkleidung der Jugendfeuerwehr Berechtigung
Transcription
Reglement Einkleidung der Jugendfeuerwehr Berechtigung
Reglement Einkleidung der Jugendfeuerwehr Berechtigung Eingekleidet werden all jene Angehörigen der Jugendfeuerwehr (AdJF), die in der Ausbildungsdatei der Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Kantonale Feuerwehr, angemeldet sind. Umfang der Bekleidung Folgende Kleidungsstücke werden den AdJF abgegeben: 1 Bundjacke 1 Latzhose 2 T-Shirts, lemonfarben 1 Schirmmütze "Jugendfeuerwehr" 1 Paar Gummistiefel 1 Brandschutzjacke 1 Rettungsgurt 1 Helm 1 Paar Handschuhe 2 Achselschlaufen "Jugendfeuerwehr" Brandschutzhosen (altes Modell, vor 2002; ungefüttert) sind den AdJF durch die zuständige Ortsfeuerwehr anzupassen und abzugeben, sofern solche noch in den eigenen Beständen vorhanden sind. Andernfalls erfolgt die Aus¬rüstung über die GVZ. Einkleidetermin Die Einkleidung der AdJF erfolgt grundsätzlich jeweils am ersten Samstag im März oder Juli, nach entsprechender Voranmeldung im Logistikzentrum. Sorgfaltspflicht Die AdJF sind verpflichtet, das ihnen zur Verfügung gestellte Material sorgfäl¬tig zu behandeln und regelmässig zu reinigen. Seite 1 von 2 Umtausch/Reparaturen Ein Wechsel von Bekleidungsstücken infolge Änderung der Konfektions-grösse erfolgt jeweils an der ersten Übung des Jahres in den Bezirken. Das jeweilige Datum ist dem Logistikzentrum rechtzeitig mitzuteilen. Weitere Um-tauschmöglichkeiten bestehen nur anlässlich der Weiterbildungskurse für AdJF in Andelfingen. Defektes Material kann nach vorgängiger Anmeldung im Logistikzentrum re-tabliert werden. Rückgabe Nach Austritt aus der Jugendfeuerwehr bzw. Übertritt in den ordentlichen Feuerwehrdienst hat der AdJF das zur Verfügung gestellte Material dem je-weiligen Materialchef der zuständigen Ortsfeuerwehr zurück zu geben. Das Kleiderpaket ist mit Namen und Adresse des AdJF zu versehen. Die AdJF müssen den Abgabeort dem Kommandanten der Jugendfeuerwehr mitteilen. Der Materialchef ist dafür besorgt, dass das zurückgegebene Material bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Logistikzentrum zurückgegeben wird. Nicht ordnungsgemäss abgegebene Jugendfeuerwehr-Bekleidung wird dem AdJF mit CHF 300.- in Rechnung gestellt. Folgende Bekleidungsstücke verbleiben dabei im Eigentum des AdJF: 1 Schirmmütze "Jugendfeuerwehr" 2 T-Shirts, lemon 1 Achselschlaufe "Jugendfeuerwehr" Zürich, im März 2011 Gebäudeversicherung Kanton Zürich sign. Kurt Steiner, Leiter Feuerwehr Seite 2 von 2