Arbeitssicherheit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Transcription

Arbeitssicherheit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Arbeitssicherheit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Eine rechtsvergleichende Untersuchung der gesetzlichen Unfallversicherung
in der Bundesrepublik Deutschland und Korea
Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades
eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.)
im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
der Universität Kassel
vorgelegt von:
Kyu Young Lee
aus Seongnam, Südkorea
Kassel (2011)
Betreuer: Prof. Dr. Andreas Hänlein
Tag der mündlichen Prüfung: 31. 01. 2013
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
VIII
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
XI
TABELLENVERZEICHNIS
XII
EINLEITUNG
1
1. Ausgangspunkt
1
2. Problemstellung
3
3. Ziel, Inhalt und Aufbau der Arbeit
6
I.
8
HISTORISCHER ÜBERBLICK
1. Deutschland
8
1.1. Probleme zivilrechtlicher Haftungslage im Industriezeitalter
8
1.2. Reichshaftpflichtgesetz von 1871
10
1.3. Unfallversicherungsgesetz von 1884
12
1.4. Die Entwicklung der Unfallversicherung nach 1884
13
2. Korea
16
2.1. Unfallentschädigung in der Zeit japanischer Kolonialherrschaft
16
2.2. Unfallentschädigung nach der Unabhängigkeit
17
2.3. Koreanisches Unfallversicherungsgesetz von 1964
19
2.4. Die Entwicklung der koreanischen Unfallversicherung nach 1964
19
3. Vergleichende Zusammenfassung
21
II.
23
FORM DER ABSICHERUNG
1. Deutschland
23
1.1. Grundprinzipien
23
1.2. Aufgabenbereich der GUV
25
1.3. Echte und unechte Unfallversicherung
27
2. Korea
28
i
2.1. Gemischtes Ausgleichssystem und Koordination
28
2.2. Grundprinzipien: Schaffung sozialer Sicherheit
29
2.3. Aufgabenbereich der KUV
30
3. Vergleichende Zusammenfassung
31
III.
34
UNFALLVERSICHERUNGSTRÄGER
1. Deutschland
34
1.1. Organisationsform der Berufsgenossenschaften
35
1.2. Organe und Kompetenz
36
1.3. Staatliche Aufsicht
37
2. Korea
38
2.1. Organisationsform des KWCI
39
2.2. Organe und Kompetenz
40
2.3. Staatliche Aufsicht
41
3. Vergleichende Zusammenfassung
42
IV.
44
VERSICHERTER PERSONENKREIS
1. Deutschland
44
1.1. Versicherungspflicht
44
1.1.1. Versicherungspflicht kraft Gesetzes
44
1.1.2. Versicherungspflicht kraft Satzung
47
1.2. Versicherungsfreiheit
47
1.3. Versicherungsbefreiung
48
1.4. Versicherungsberechtigung
49
1.5. Statistischer Überblick über den versicherten Personenkreis in Deutschland
49
2. Korea
52
2.1. Versicherungspflicht
52
2.2. Versicherungsfreiheit
54
2.3. Versicherungsberechtigung
55
2.4. Statistischer Überblick über den versicherten Personenkreis in Korea
56
3. Vergleichende Zusammenfassung
58
ii
V.
ABGESICHERTES RISIKO
60
1. Deutschland
60
1.1. Arbeitsunfall
60
1.1.1. Unfallbegriff
60
1.1.2. Innerer Zusammenhang und versicherte Tätigkeit
61
(a) Private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeiten
62
(b) Essen und Trinken
63
(c) Alkoholeinfluss
63
(d) Gemischte Tätigkeiten
64
(e) Gemeinschaftsveranstaltungen und Betriebssport
64
(f) Dienst- und Geschäftsreisen
64
(g) Wegeunfälle
65
1.1.3. Kausalität
66
(a) Haftungsbegründende Kausalität
67
(b) Haftungsausfüllende Kausalität
69
1.1.4. Statistischer Überblick über das Arbeitsunfallgeschehen in Deutschland
1.2. Berufskrankheit
70
76
1.2.1. Definition und Bezeichnung der Berufskrankheit
76
1.2.2. Kausalitätsprüfung
77
1.2.3. Statistischer Überblick über das Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland
78
1.3. Wegeunfall
81
1.3.1. Definition und Kausalität
81
1.3.2. Statistischer Überblick über das Wegeunfallgeschehen in Deutschland
83
2. Korea
86
2.1. Arbeitsunfall
86
2.1.1. Definition
86
2.1.2. Kausalität
87
2.1.3. Fallgruppen zum kausalen Zusammenhang
89
(a) Unfälle im Laufe der Arbeitstätigkeit
89
(b) Unfälle durch defekte Einrichtungen, Geräte oder Fahrzeuge
90
(c) Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit
90
(d) Unfälle während Gemeinschaftsveranstaltungen
91
(e) Unfälle durch Naturkatastrophen
91
iii
(f) Unfälle bei medizinischer Versorgung
2.1.4. Statistischer Überblick über das Arbeitsunfallgeschehen in Korea
92
92
2.2. Berufskrankheit
96
2.2.1. Definition
96
2.2.2. Anerkennung und Kausalität
97
2.2.3. Statistischer Überblick über das Berufskrankheitsgeschehen in Korea
98
3. Vergleichende Zusammenfassung
100
VI.
103
LEISTUNGEN DER UNFALLVERSICHERUNG
1. Deutschland
103
1.1. Rehabilitationsleistungen
103
1.1.1. Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
104
1.1.2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
105
1.1.3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
106
1.1.4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
106
1.1.5. Verletzten- und Übergangsgeld
107
1.2. Entschädigungsleistungen
108
1.2.1. Verletztenrente
108
1.2.2. Leistungen an Hinterbliebene
111
(a) Sterbegeld und Überführungskosten
112
(b) Witwen- und Witwerrenten
112
(c) Waisenrente
113
(d) Sonstiges
114
1.2.3. Abfindung von Renten
114
2. Korea
116
2.1. Rehabilitationsleistungen
117
2.1.1. Medizinische Leistungen
117
2.1.2. Lohnersatzleistungen
118
2.1.3. Pflegedienstleistungen
119
2.1.4. Berufliche Rehabilitationsleistungen
119
2.2. Entschädigungsleistungen
120
2.2.1. Invaliditätsleistungen
120
iv
2.2.2. Hinterbliebenenleistungen
121
2.2.3. IDCA-Leistungen
123
2.2.4. Bestattungskostenersatz
125
2.2.5. Sonderleistungen
125
3. Vergleichende Zusammenfassung
128
VII. FINANZIERUNG DER UNFALLVERSICHERUNG
134
1. Deutschland
134
1.1. Risikogerechte Finanzierung und Anreiz zur Prävention
135
1.2. Beitragsberechnungsverfahren
137
1.2.1. Die primäre Beitragsdifferenzierung
137
(a) Finanzbedarf (Umlagesoll)
137
(b) Arbeitsentgelte der Versicherten
138
(c) Gefahrklassen
139
(d) Beitragsberechnung
142
1.2.2. Die sekundäre Beitragsdifferenzierung
1.3. Einziehung und Verwaltung
143
145
2. Korea
146
2.1. Beitragssatzberechnungsverfahren
146
2.1.1. Der industriebezogene Beitragssatz
148
(a) Berechnung der Leistungszahlungsquote
148
(b) Schätzung der Einnahmequote
149
(c) Betriebsmittel und Berechnung des Zusatzbeitragssatzes
150
(d) Lastenaufteilung der toten Lasten
150
(e) Berechnung der ersten Entwurf des industriebezogenen Beitragssatzes
150
(f) Vergleich der erzielten Beiträge zu den erwarteten Beiträgen
150
(g) Berechnung der Zusatzzahlungsquote
151
(h) Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes
151
2.1.2. Der individuelle Erfahrungssatz
152
2.2. Einziehung und Verwaltung
154
3. Vergleichende Zusammenfassung
154
v
VIII.
VERHÄLTNIS ZUM HAFTUNGSRECHT
1. Deutschland
159
159
1.1. Haftungsausschluss des Unternehmers
159
1.2. Ausschluss der Kollegenhaftung
161
1.3. Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs
161
1.4. Regress und Forderungsübergang
163
2. Korea
164
2.1. Verhältnis zum Arbeitsnormengesetz
165
2.1.1. Vergleich zwischen ARNG und KUVG
166
2.1.2. Koordination zwischen ARNG und KUVG
167
2.2. Verhältnis zum Zivilrecht
168
2.2.1. Vergleich zwischen Zivilrecht und KUVG
168
2.2.2. Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG
171
2.3. Schematische Darstellung der Entschädigungskoordination
172
2.3.1. Modell des Haftungsausschlusses in Deutschland
173
2.3.2. Modell der Koordination zwischen ARNG und KUVG in Korea
175
2.3.3. Modell der Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG in Korea
176
2.4. Regressanspruch
179
3. Vergleichende Zusammenfassung
180
IX.
185
PRÄVENTION UND ARBEITSSCHUTZ
1. Deutschland
185
1.1. Staatliches Arbeitsschutzrecht
187
1.1.1. Arbeitsschutzrecht
187
1.1.2. Betrieblicher Arbeitsschutz: Arbeitssicherheitsgesetz
188
1.1.3. Aufsichtsdienste im Arbeitsschutz
189
1.2. Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger
190
1.2.1. Unfallverhütungsvorschriften
190
1.2.2. Aufsichtspersonen
191
1.2.3. Sicherheitsbeauftragte
192
1.2.4. Aus- und Fortbildung
193
1.2.5. Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
193
vi
1.3. Statistischer Überblick über die Prävention in Deutschland
2. Korea
194
196
2.1. Aufgabenbereich des GISG
197
2.1. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
197
2.3. Staatlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
199
2.4. Technischer Sicherheits- und Gesundheitsschutz
201
3. Vergleichende Zusammenfassung
202
SCHLUSSBEMERKUNGEN
205
LITERATURVERZEICHNIS
212
Literatur in deutscher und englischer Sprache
212
Literatur in koreanischer Sprache
217
vii
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
a. F.
AG
AN
ArbSchG
ARNG
ARNV
Art.
ASiG
BAuA
BG
BGB
BGBl.
BK
BMAS
BSG
BVerfG
bzw.
DGUV
d. h.
Diss.
DHM
DIHK
DL
ebd.
ErfKomm
et al.
etc.
f.
ff.
Fn.
GBAU
GBAUVO
GBAUVV
Absatz
alte Fassung
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsschutzgesetz
Koreanisches Arbeitsnormengesetz (Labor Standards Act)
Verordnung zur Durchführung des Arbeitsnormengesetzes
(Enforcement Decree of the Labor Standards Act)
Artikel
Arbeitssicherheitsgesetz
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Die Berufsgenossenschaft (Zeitschrift)
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesgesetzblatt
Berufskrankheiten
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundessozialgericht
Bundesverfassungsgericht
Beziehungsweise
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
das heißt
Dissertation
Deutsches Historisches Museum
Deutsche Industrie- und Handelskammertag
Durchschnittslohn
ebenda
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
et alii (und andere)
et cetera
folgende (Seite), folgender (Paragraph)
folgende (Seiten / Paragraphen)
Fußnote
Gesetz über die Beitragseinziehung und -berechnung der Arbeits- und
Unfallversicherung (Act on the Collection, etc. of Premiums for
Employment Insurance and Industrial Accident Compensation Insurance)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beitragseinziehung
und -berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung (Enforcement
Decree of the Act on the Collection, etc. of Premiums for Employment
Insurance and Industrial Accident Compensation Insurance)
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Bei-
viii
GDA
gem.
GISG
GISGVO
GG
GUV
HJfWG
Hrsg.
HS-UV
HVBG
IDCA
IRLE
i.S.
IVSS
JAV
JfS
JRI
JurisPK-BGB
KassKomm
KBGB
KGNr.
KJPF
KJSW
KLI
KMA
KOSHA
KSC
KUV
KUVG
KUVO
KUVV
KV
KWCI
KZfAF
KZfAR
KZfRW
KZfSS
tragseinziehung und -berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
gemäß
Gesetz über den industriellen Sicherheit- und Gesundheitsschutzes
(Industrial Safety and Health Act)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den industriellen Sicherheit- und Gesundheitsschutzes (Enforcement Decree of Industrial
Safety and Health Act)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Gesetzliche Unfallversicherung
Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik
Herausgeber
Handbuch des Sozialversicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
Injury-Disease Compensation Annuity
International Review of Law and Economics
im Sinne
Internationale Revue für Soziale Sicherheit
Jahresarbeitsverdienst
Jahrbuch für Sozialwissenschaft
Journal of Risk and Insurance
JURIS Praxiskommentar: BGB
Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht
Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch
Koreanische Gesetznummer
Korean Journal of Public Finance
Korean Journal of Social Welfare
Korea Labor Institute
Koreanisches Ministerium für Arbeit
Korea Occupational Safety and Health Agency
Korean Supreme Court
Koreanische Unfallversicherung
Koreanisches Unfallversicherungsgesetz
(Industrial Accident Compensation Insurance Act)
Verordnung zur Durchführung des Unfallversicherungsgesetzes (Enforcement Decree of the Industrial Accident Compensation Insurance
Act)
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Unfallversicherungsgesetzes
Koreanische Verfassung
Korea Workers´ Compensation & Welfare Service (ehemalige Korea Labor Welfare Corporation): Unfallversicherungsträger
Koreanische Zeitschrift für Arbeitsrechtsforschung
Koreanische Zeitschrift für Arbeitsrecht
Koreanische Zeitschrift für Rechtswissenschaften
Koreanische Zeitschrift für Soziale Sicherheit
ix
KZfVE
KZfVerF
KZfVW
KZfWTG
LPK-SGB VII
MdE
Mio.
Mrd.
MünchKommBGB
NAK
n. F.
Nr.
NJW
NZS
OSHRI
QJE
RES
RGBl.
RHG
Rn.
RuG
RVO
S.
SGb
SGB
sog.
u.a.
usw.
UVG
UVEG
UVMG
UVNG
vgl.
z. B.
ZVersWiss
Koreanische Zeitschrift für Versicherungsentwicklung
Koreanische Zeitschrift für Versicherungsfinanz
Koreanische Zeitschrift für Versicherungswissenschaften
Koreanische Zeitschrift für Wissenschaftstechnikgesetz
Lehr- und Praxiskommentar SGB VII
Minderung der Erwerbsfähigkeit
Million(en)
Milliarde(n)
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Nationale Arbeitsschutzkonferenz
neue Fassung
Nummer
Neue Juristische Wochenschrift
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
Occupational Safety and Health Research Institute
Quarterly Journal of Economics
Review of Economics and Statistics
Deutsches Reichsgesetzblatt
Reichshaftpflichtgesetz
Randnummer
Recht und Gesellschaft (koreanische Zeitschrift)
Reichsversicherungsordnung
Seite
Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift)
Sozialgesetzbuch
so genannt
und anderes
und so weiter
Unfallversicherungsgesetz
Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
in das Sozialgesetzbuch
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
vergleiche
zum Beispiel
Zeitschrift für die gesamten Versicherungswissenschaften
x
Abbildungsverzeichnis
Abbildung I-1: Historische Entwicklung der Unfallversicherung in Deutschland und Korea
22
Abbildung III-1: Unfallversicherungsträger in Deutschland
34
Abbildung III-2: Unfallversicherungsträger in Korea
40
Abbildung IV-1: Entwicklung der Versicherten- und Vollarbeiterzahl in Deutschland
51
Abbildung IV-2: Entwicklung der Unternehmens- und Arbeitnehmerzahl in Korea
57
Abbildung V-1: Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland
66
Abbildung V-2: Entwicklung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Deutschland
72
Abbildung V-3: Entwicklung der neuen Arbeitsunfallrenten in Deutschland
73
Abbildung V-4: Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in Deutschland
74
Abbildung V-5: Entwicklung des Berufskrankheitsgeschehens in Deutschland
80
Abbildung V-6: Entwicklung der neuen BK-Renten und Todesfälle in Deutschland
80
Abbildung V-7: Entwicklung der meldepflichtigen Wegeunfälle in Deutschland
84
Abbildung V-8: Entwicklung der neuen Wegeunfallrenten in Deutschland
85
Abbildung V-9: Entwicklung der tödlichen Wegeunfälle in Deutschland
85
Abbildung V-10: Entwicklung der Zahl der Verletzte in Korea
94
Abbildung V-11: Entwicklung der Invalidenzahl in Korea
94
Abbildung V-12: Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in Korea
95
Abbildung V-13: Entwicklung des Berufskrankheitsgeschehens in Korea
99
Abbildung V-14: Entwicklung der Zahl von tödlichen Berufskrankheiten in Korea
100
Abbildung VI-1: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland
104
Abbildung VI-2: Leistungen der koreanischen Unfallversicherung
116
Abbildung VII-1: Gliederung von Gefahrtarifen in Deutschland
139
Abbildung VII-2: Beitragssatzberechnungsstufe in der koreanischen Unfallversicherung
147
Abbildung VIII-1: Deutsches Modell der Haftungsersetzung
174
Abbildung VIII-2: Koordinationsmodell 1 zwischen AG-Haftung und KUV
175
Abbildung VIII-3: Koordinationsmodell 2 zwischen AG-Haftung und KUV
176
Abbildung VIII-4: Koordinationsmodell 3 zwischen Zivilhaftung und KUV
177
Abbildung VIII-5: Koordinationsmodell 4 zwischen Zivilhaftung und KUV
178
Abbildung IX-1: Duales Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland
186
Abbildung IX-2: Entwicklung der Präventionskosten in Deutschland
195
Abbildung IX-3: Struktur des betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes in Korea
198
Abbildung IX-4: Staatliche Arbeitsschutzorganisationen in Korea
200
xi
Tabellenverzeichnis
Tabelle II-1: Form der Absicherung in Deutschland und Korea
32
Tabelle III-1: Träger der Unfallversicherung in Deutschland und Korea
42
Tabelle IV-1: Zahl der Vollarbeiter und Versicherten in Deutschland
50
Tabelle IV-2: Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer in Korea
56
Tabelle IV-3: Versicherter Personenkreis in Deutschland und Korea
59
Tabelle V-1: Arbeitsunfallgeschehen in Deutschland
71
Tabelle V-2: Volkswirtschaftlichen Kosten durch Arbeitsunfähigkeit 2008 in Deutschland
75
Tabelle V-3: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit in Deutschland
75
Tabelle V-4: Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland
79
Tabelle V-5: Wegeunfallgeschehen in Deutschland
83
Tabelle V-6: Arbeitsunfallgeschehen in Korea
93
Tabelle V-7: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit in Korea
95
Tabelle V-8: Berufskrankheitsgeschehen in Korea
99
Tabelle V-9: Abgesichertes Risiko der Unfallversicherung in Deutschland und Korea
101
Tabelle VI-1: Höhe der Invaliditätsleistungen in Korea
120
Tabelle VI-2: Berechnungsgrundlagen der Hinterbliebenenleistungen
123
Tabelle VI-3: IDCA-Leistungen nach dem Invaliditätsgrad in Korea
124
Tabelle VI-4: Beispiel der Berechnung der Sonderinvaliditätsleistungen in Korea
127
Tabelle VI-5: Rehabilitationsleistungen in Deutschland und Korea
129
Tabelle VI-6: Entschädigungsleistungen in Deutschland und Korea
131
Tabelle VII-1: Beitragsabstufung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland
137
Tabelle VII-2: Beispiel der Gefahrtarif der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft
141
Tabelle VII-3: Beispiel des Beitragsberechnungsverfahrens in Deutschland
142
Tabelle VII-4: Beispiel des Beitragsausgleichsverfahrens in Deutschland
144
Tabelle VII-5: Beispiel zur Berechnung der Leistungszahlungsquote in Korea
149
Tabelle VII-6: Änderungsumfang des individuellen Erfahrungssatzes in Korea
153
Tabelle VII-7: Finanzierung der Unfallversicherung in Deutschland und Korea
156
Tabelle VIII-1: Vergleich zwischen Arbeitgeberhaftung und KUV
166
Tabelle VIII-2: Umfang der Leistungen in der Arbeitgeberhaftung und KUV
167
Tabelle VIII-3: Vergleich zwischen KUV und Zivilhaftung
170
Tabelle VIII-4: Verhältnisse zwischen GUV und anderen Rechten in Deutschland und Korea
181
Tabelle VIII-5: Entschädigungs- und Belastungsumfang der Koordination in Korea
182
Tabelle VIII-6: Kosteneffekte der Koordination in Korea
182
Tabelle IX-1: Steuerungskosten für Prävention in Deutschland (in 1000 €)
195
xii
Einleitung
1. Ausgangspunkt
Jede unternehmerische Tätigkeit ist selbst immer mit gewissen Gesundheitsrisiken verbunden.
Bestimmte Arbeitsbedingungen können zu belastenden oder gesundheitsschädigenden Auswirkungen auf die Gesundheit des Arbeitnehmers führen. Deshalb besteht das arbeitsbedingte
Gesundheitsrisiko für den Arbeitnehmer konkret darin, in der Arbeitswelt einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit zu erleiden. Anders als alltägliche Risiken sind arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken an die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seines Berufs geknüpft.
Daher werden arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken als fremdbestimmte Risiken gekennzeichnet, weil sie sich unmittelbar aus den Produktionsprozessen ergeben und vom individuellen
Arbeitnehmer selbst nicht oder nur unwesentlich beeinflusst werden können.1 In Abgrenzung
zu anderen allgemeinen Gesundheitsrisiken muss für arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken eine
kausale Verknüpfung zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfall vorliegen und die Gesundheitsbeeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ausgelöst
worden sein.2
Arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken und deren Folgen stellen eine volkswirtschaftliche Störung dar und führen zu erheblichen Kosten in der gesamten Volkswirtschaft. Realisiert sich
ein arbeitsbedingtes Risiko, wird sowohl das Wohlbefinden des betroffenen Arbeitnehmers
oder Arbeitgebers als auch die Wohlfahrt der gesamten Wirtschaft gemindert. Zunächst haben
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den völligen oder teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit zur Folge und bewirken deshalb in der Person des betroffenen Arbeitnehmers und seiner
Familienangehörigen einen ökonomischen Schaden, vor allem in Form eines Einkommensverlustes.3 Dieser Gesundheits- und Einkommensverlust kann daher die gesellschaftliche bzw.
berufliche Integration der Arbeitnehmer stören.
Auf der anderen Seite tragen Arbeitgeber im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit viele Folgekosten – wie z. B. Entschädigungskosten in Form von Versicherungsbeiträgen, Neueinstellungs- und Ausbildungskosten für Ersatzarbeiter sowie Kosten von Produk-
1
2
3
Im Vergleich zu fremdbestimmten Risiken werden die Gesundheitsrisiken, die Individuen durch ihr
eigenes Verhalten wesentlich beeinflussen können als selbstbestimmte Risiken bezeichnet. Vgl.
Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 57 f.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV § 5 Rn. 110.
Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 63 f.
1
tionsausfällen. Ebenfalls verliert der Arbeitgeber auch sein Humankapital, das sich in seinem
Unternehmen spezifiziert hat. Dies führt für den Arbeitgeber zu steigenden Arbeits- und Produktionskosten, geringerer Produktivität und Gewinnrückgängen. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.4
Schließlich können arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken und deren Folgekosten in der gesamten Volkswirtschaft zu einer erheblichen Störung und wohlfahrtsmindernden Wirkung
führen. Die Kosten von arbeitsbedingten Gesundheitsschäden können für die gesamte Volkswirtschaft erheblich sein. Arbeitsbedingte Gesundheitsschäden stellen eine Verringerung
volkswirtschaftlicher Produktionsfähigkeit dar und führen zu einer Doppelbelastung der
Volkswirtschaft, da neben den zunehmenden Produktions- und Arbeitsausfällen kostenaufwendige Ressourcen für die medizinische Versorgung und beruflichen Rehabilitation sowie
für die Zahlung von Entschädigungsleistungen aufgewendet werden müssen, die damit anderen Verwendungszwecken nicht mehr zur Verfügung stehen.5 Aufgabe des Staates soll es daher sein, rechtliche Rahmenbedingungen und effektive Schutzmaßnahmen gegen arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken zu entwickeln, um Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
zu gewährleisten. Dies geschieht in der Regel auf zwei Ebenen: Zuerst werden diejenigen
Rechtsnormen und -systeme entwickelt, die Anreize zur Unfallverhütung der am Arbeitsprozess beteiligten Personen verbessern können. In einem zweiten Schritt sind Instrumente bereitzustellen, die in dem Fall, dass sich das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko verwirklicht,
den entstandenen Schaden ausreichend kompensieren können. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung spielt das System der gesetzlichen Unfallversicherung eine wichtige Rolle.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein soziales Absicherungssystem gegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige obligatorische Versicherung, bei der die geschädigten Arbeitnehmer unabhängig von eigenem oder
fremdem Verschulden sichere Versicherungsleistungen als Kompensation erhalten.6 Demgegenüber ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Finanzmittel für die Unfallversicherung in Form
von Beiträgen zu erbringen, um die entstandenen Schäden auszugleichen. Diese Konzeption
der Entschädigung geht grundsätzlich von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers aus, die sich als die Realisierung des mit dem Arbeitsprozess
verbundenen Risikos darstellen. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft für eine nicht von
4
5
6
Vgl. Grundel, BG 1999, S. 642 f.
Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 75; Palsherm/Scheible, BG 2009, S. 294 f.
Das Prinzip der Verschuldensunabhängigkeit wird im rechtswissenschaftlichen Kontext in Deutschland als soziales Schutzprinzip bezeichnet. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 38; ders., SGb 1993,
S. 299; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28 und 42.
2
ihm organisierte Produktion oder Dienstleistung zur Verfügung, deren ökonomisches Ergebnis
dem Arbeitgeber zusteht. Deshalb scheint es rechtlich konsequent, dem Arbeitgeber auch die
ökonomischen Lasten für Schäden der Arbeitnehmer aufzuerlegen. Auf ein Verschulden des
Arbeitgebers kommt es folgerichtigerweise nicht an. Es ist deshalb zutreffend, die Unfallversicherung als einen Fall von Gefährdungshaftung (sog. strict liability) zu betrachten.7
2. Problemstellung
Bei der Ausgestaltung eines effektiven Absicherungssystems gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ergeben sich gewisse Grundfragen, auf die jedes nationale Unfallversicherungssystem eine Antwort finden muss. Dies betrifft insbesondere die Präventions- und Kompensationsfunktion des jeweiligen Unfallversicherungssystems.
Hinsichtlich der Prävention ist die Frage zu klären, welche Auswirkung von der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Unfallverhütung ausgeht. Eine Erhöhung der Sicherheit am
Arbeitsplatz durch verstärkte Unfallverhütung bedeutet gleichzeitig eine Reduzierung der Unfallfolgen sowie eine Verminderung des Versicherungsbedarfs.8 Solange aber die für die Herstellung von Arbeitssicherheit zur Verfügung stehenden Ressourcen knapp sind, müssen Prioritäten gesetzt werden, die dann die Grundlage für eine optimale Allokation dieser knappen
Mittel bilden sollten. Hinsichtlich der Prävention kann deshalb mit dem optimalen Niveau zur
Unfallverhütung die zentrale ökonomische Zweckbestimmung des Unfallversicherungssystems vorgestellt werden,9 so dass die hohe Folgekosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers soweit wie möglich minimiert werden können. Ein möglicher, und in dieser Arbeit diskutierter Ansatz liegt darin, die
Kosten der Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung stärker dem Verursacher aufzuerlegen, um damit den Anreiz zur Unfallverhütung zu
stärken.
Ein wichtiges Element, das diesen Präventionsgedanken verwirklichen soll, ist die Anpassung des Versicherungsbeitrages an das konkrete individuelle Unfallrisiko des jeweiligen Unternehmens. Es ist allgemein bekannt, dass die Anzahl der Unfälle nur dann auf ein ökonomisch optimales Niveau reduziert werden kann, wenn die Unternehmen die Kosten für die
7
8
9
Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 20.
Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 104 f.
Vgl. Chelius, Workplace Safety and Health, S. 4 f.
3
Unfälle, die bei ihnen entstehen, zu tragen haben. Daraus folgt, dass sich die Höhe der Beiträge für das einzelne Unternehmen nach dem individuellen Schadensrisiko richten muss. Je höher das Unfallrisiko eines Unternehmen ist, desto höher müssen die zu zahlenden Beiträge
sein. Damit werden für die Unternehmer Anreize zu effektiver Unfallverhütung geschaffen.
Dieser Anreiz ginge verloren, wenn die Beiträge für alle Mitgliedsunternehmen gleich wären,
unabhängig von ihrem individuellen Unfallrisiko und ihrem Bemühen um Unfallprävention.
In diesem Fall wäre auch der Anreiz für den Arbeitgeber geringer, Unfallverhütungsaufwand
zu betreiben.
Das Beispiel der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zeigt, dass die risikobezogene
Prämiendifferenzierung einen funktionierenden Anreiz zur Verstärkung der Präventionsanstrengungen liefert.10 Die Beiträge werden zunächst innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaft nach dem Grad der Unfallgefahr durch einen Gefahrtarif abgestuft. Weiterhin werden die Beiträge durch das ‚Bonus-Malus-Verfahren‘ an den individuellen Schadensverlauf
des einzelnen Unternehmers angepasst (das sog. Zuschlag-/Nachlasssystem).11 Damit hängt
die Beitragsbelastung wesentlich von den Präventionsmaßnahmen des Arbeitgebers ab. Auf
diese Weise bezweckt das Zuschlag-/Nachlasssystem, dem Unternehmer einen finanziellen
Anreiz für eine effektive Unfallverhütung zu geben.
Die Beiträge der koreanischen Unfallversicherung werden zunächst für die gesamten Unternehmen nur durch die grobe Einteilung in Industriezweige (z. B. 61 Industriezweige im
Jahr 2006) berechnet, während in Deutschland rund 600 Gefahrtarifstellen in den gesamten
Berufsgenossenschaften bestehen.12 Dabei wird das individuelle Unfallrisiko des einzelnen
Unternehmens nicht konkret berücksichtigt. Zwar hat die koreanische Unfallversicherung
ähnlich wie Deutschland ein Bonus-Malus-System, aber der Geltungsbereich dieses Systems
richtet sich vielmehr nach der Unternehmensgröße. Es könnte sich negativ auf die Unfallprävention auswirken, wenn der Unternehmer nur einen durchschnittlichen Beitrag je nach Industriezweig zu zahlen hätte.
Im Bereich der Kompensation ist die Frage zu klären, in welchem Umfang Entschädigungsleistungen innerhalb des gesetzlichen Unfallversicherungssystems gewährleistet werden sollen, um den entstandenen Schaden des Arbeitnehmers ausreichend zu kompensieren. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Entschädigungssystem, das dem verunfallten Arbeitnehmer eine sichere Kompensation gewährleistet. Die Kompensationsfunktion lässt sich an der
10
11
12
Vgl. Kötz/Schäfer, IRLE 1993, S. 19 ff.; von Hoyningen-Heune/Compensis, SGb 1992, 146.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 147.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 100; Kim, KZfVerF 2010, S. 39.
4
Struktur und im Inhalt der Leistungen der Unfallversicherung betrachten. Zweck der Kompensationsleistungen ist daher, die wirtschaftlichen Folgen des eingetretenen Körperschadens
zu beheben. Die Effektivität dieser Entschädigungsleistungen hängt davon ab, inwieweit es
gelingt, nach Möglichkeit den ökonomischen Zustand herzustellen, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit bestanden hat.13 Aber die Kompensation ist nicht der
ausschließliche Zweck des gesetzlichen Unfallversicherungssystems. Hinsichtlich der Kompensation soll es vielmehr so gestaltet sein, dass der Hauptzweck eines Entschädigungssystems nicht nur im Schadensausgleich, sondern auch in den unfallverhütenden Verhaltenssteuerungseffekt als wichtigste Aufgabenstellung besteht, um so einen Beitrag zur Optimierung gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrt zu leisten.14
Für die Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos sowie bei der Entschädigung der Unfallopfer werden im internationalen Vergleich unterschiedliche Systeme entwickelt. Je nachdem, welchen Weg das einzelne nationale System beschreitet, gestaltet sich auch
das Verhältnis zwischen sozialrechtlicher Sicherung und zivilrechtlicher Haftung unterschiedlich. Für das in Deutschland bestehende System der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das
Prinzip der Haftungsersetzung, wonach die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers durch
Versicherungsschutz des Unfallversicherungsträgers ersetzt wurde und demzufolge der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftpflicht befreit worden ist.15
Im Vergleich zum deutschen System wird in der Republik Korea ein gemischtes System
entwickelt, das sich aus drei Komponenten zusammengesetzt: der zivilrechtlichen Haftung,
der Arbeitgeberhaftung und der Unfallversicherung. Nach dem koreanischen Zivilgesetz hat
der verletzte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens, wenn der Arbeitgeber den Schaden schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Bei der
im ARNG (Arbeitsnormengesetz) geregelten Arbeitgeberhaftung ist der Arbeitgeber nach dem
Prinzip der Gefährdungshaftung verpflichtet, unabhängig von der Verschuldensfrage die arbeitsbedingte Schädigungen seines Arbeitnehmers selbst zu entschädigen. Weiterhin besteht in
Korea auch das Unfallversicherungssystem, dessen Finanzierung allein durch den Arbeitgeber
erfolgt.
Anders als bei der Haftungsfreistellung in Deutschland bleiben in Korea alle drei Ausgleichssysteme bestehen, so dass der verletzte Arbeitnehmer sowohl einen Leistungsanspruch
in der Unfallversicherung als auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sowie einen
13
14
15
Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21 f.
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Fuchs, BG 1996, S. 249.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 38; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28.
5
arbeitsrechtlichen Entschädigungsanspruch hat. Wenn er aus gleichem Schaden alle drei Ansprüche geltend machte, wäre er überkompensiert, weil die Entschädigung alternativer Ausgleichssysteme inhaltlich ähnlich ist. Deshalb gibt es im koreanischen Unfallversicherungsrecht einige Vorschriften, die die Entschädigung aus verschiedenen Gesetzen miteinander koordinieren, um die Probleme der Überkompensation oder Doppelbelastung zu vermeiden.16
Das deutsche verschuldensunabhängige Unfallversicherungssystem ist insofern vorteilhaft,
als dadurch alle kostenaufwendigen Gerichtskosten und Verwaltungskosten, die mit der Feststellung der Fahrlässigkeit und dem Nachweis des Verschuldens im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess entstehen, vermieden werden.17 Weiterhin kann das der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegende Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz
zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vermeiden.18
Diese Vorteile bringt die in Korea bestehende Entschädigungskoordination nicht. Obwohl
durch die Koordination Probleme der Überkompensation oder Doppelbelastung vermieden
werden können, entstehen trotzdem viele unnötige Verwaltungs- und Gerichtskosten. In Bezug auf diese Koordination stellt sich die Frage, ob das in Korea bestehende Koordinationssystem im Vergleich zum System der deutschen Haftungsersetzung ökonomisch sinnvoll ist.
3. Ziel, Inhalt und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit einer rechtsvergleichenden Untersuchung des gegenwärtig geltenden gesetzlichen Unfallversicherungsrechts in Deutschland und Korea. Die
Rechtsvergleichung dient dem besseren Erfassen, Verstehen und Bewerten von Recht und
zielt auf eine sichere und differenziertere Problem- und Lösungserkenntnis.19 Durch die
Rechtsvergleichung können Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen internationalen Rechtssysteme besser herausgearbeitet werden, was weiterhin dazu beitragen kann, für
die Bewältigung eines bestimmten rechtlichen Problems in einem Land mehrere alternative
Lösungen zu berücksichtigen.20 Durch die Rechtsvergleichung soll die optimale Lösung bestimmt werden. Weiterhin kann die Rechtsvergleichung dazu beitragen, Reformvorschläge zur
besseren Ausgestaltung des eigenen Rechtssystems bei der Gesetzgebung und Gesetzharmoni16
17
18
19
20
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 433; Lee, UVG, S. 575; Kim, UVG, S. 476.
Vgl. Schäfer/Ott, Lehrbuch, S. 192.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 53.
Vgl. Eichenhofer, NZS 1997, S. 98.
Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 33 f.
6
sierung zu machen und auch eine Entscheidungsgrundlage bzw. rechtliche Normen zu schaffen.
Sinn und Zweck des hier angestellten Rechtsvergleichs ist es daher, für das in Korea bestehende gesetzliche Unfallversicherungssystem im Wege einer kritischen Analyse und Gegenüberstellung mit dem deutschen Recht mögliche effizientere Gestaltungs- und Reformoptionen ansatzweise herauszuarbeiten.
Für die Behandlung des Themas wird das Recht der deutschen und koreanischen Unfallversicherung mit Hilfe verschiedener Vergleichskategorien verglichen. Im Anschluss wird zunächst die historische Entwicklung der in Deutschland und in Korea bestehenden Unfallversicherung beleuchtet, um ausführlich den historischen Einführungshintergrund sowie Gestaltungsverlauf der Unfallversicherung zu verstehen.
Danach wird im zweiten Kapitel die Form der Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten dargestellt. Dabei werden die Rechtsnatur bzw. Grundprinzipien und Aufgaben des Unfallversicherungssystems in beiden Ländern dargestellt.
Im dritten Kapitel wird die Trägerschaft der Unfallversicherung beleuchtet. Weiterhin wird
im vierten Kapitel der versicherte Personenkreis in beiden Ländern untersucht, welche Personengruppen überhaupt von dem Absicherungssystem erfasst worden sind.
Den fünften Vergleichsgegenstand bildet das abgesicherte Risiko in beiden Ländern. Dabei
werden rechtliche Definitionen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie rechtliche
Rahmenbedingungen von Annahmekriterien bzw. Kausalität beleuchtet. Dieser Teil enthält
auch einen statistischen Überblick über das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsgeschehen in
Deutschland und Korea.
Im sechsten Kapitel werden die Leistungen der Unfallversicherung in beiden Ländern, die
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt werden, dargestellt. Danach wird im siebten Kapitel die Finanzierung der Unfallversicherung untersucht. Dabei werden rechtliche
Rahmenbedingungen zur Beitragsgestaltung, die der wichtigste Faktor mit Wirkung auf die
Prävention ist, vergleichsweise dargestellt.
Den achten und neunten Vergleichsgegenstand bildet jeweils das Verhältnis zum anderen
Recht sowie die Prävention in beiden Ländern. In der Schlussbemerkungen dieser Arbeit werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Unfallversicherung in beiden Ländern zusammengefasst und dadurch einige Reformvorschläge für die koreanische Unfallversicherung
vorgestellt.
7
I.
Historischer Überblick
In diesem Kapitel wird die Geschichte der in der Bundesrepublik Deutschland und in Korea
bestehenden Absicherungssysteme gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beleuchtet.
Durch die historische Untersuchung kann man den Gestaltungsverlauf der Grundkonzeption
und Leitgedanken des gesetzlichen Unfallversicherungssystems verstehen. In diesem Zusammenhang wird im Folgenden die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der gesetzlichen
Unfallversicherung in den beiden Ländern zusammengefasst.
1. Deutschland
1.1. Probleme zivilrechtlicher Haftungslage im Industriezeitalter
Im Verlaufe der Industrialisierung im 19. Jahrhundert war das Arbeitsunfallrisiko erstmalig
ein ernsthaftes soziales Problem geworden. Die rapide industrielle und technische Entwicklung führte einerseits zur Arbeitserleichterung und Produktivitätssteigerung in den Industriebereichen, andererseits hatte die Industrialisierung zu einem enormen Anstieg der Arbeitsunfälle geführt.21 Vor dem Industriezeitalter waren die Arbeitsunfallgefahren bei der Arbeit in
der Landwirtschaft oder im Handwerk verhältnismäßig gering. Damals waren die Arbeiter,
Lehrlinge und Gesellen im landwirtschaftlichen oder handwerklichen Betrieb in den sozialen
Verband des Guts oder der Familie des Meisters eingegliedert. Deshalb waren sie bei Krankheit, Unfällen und Not mitversorgt worden und es wurde zumindest das Existenzminimum
gesichert.22
Diese Situation veränderte sich im Industriezeitalter drastisch. Im Industriezeitalter wurde
die maschinelle Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen häufiger durchgesetzt und das
Arbeitstempo war schneller geworden. Infolgedessen wurden die in der Industriearbeit angelegten Gefahren vermehrt und Arbeitsunfälle nahmen an Zahl und Schwere zu. Zum damaligen Zeitpunkt gab es dennoch für die Industriearbeiter keinen wirksame Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie keine soziale Unterstützung in Notfällen, mit der wenigstens eine Mindestversorgung hätte gewährleistet werden können.23
Der einzige Weg für den Industriearbeiter im Fall eines Arbeitsunfalls war ein zivilrechtli21
22
23
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 5 f.; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 4.
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 297; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 33.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 6 f.; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 4.
8
cher Schadensersatzanspruch gegen den schuldhaften Arbeitgeber. Nach dem damals geltenden Recht war nur der unmittelbare Verursacher des Schadens ersatzpflichtig und zudem
musste der verunfallte Arbeitnehmer ein Verschulden des Unternehmers nachweisen, um einen Schadensersatz zu erlangen.24 Dies bedeutete wiederum, dass bei einem Arbeitsunfall der
Arbeitgeber nur dann zum Schadensersatz verpflichtet war, wenn er selbst vorsätzlich und
fahrlässig den Arbeitnehmer geschädigt hatte. Voraussetzung einer zivilrechtlichen Haftung
waren deshalb Verschulden und unmittelbare Schadensverursachung.25 Während dieses Verschuldenserfordernis bei den vorindustriellen manuellen Arbeitsprozessen ein adäquater Beurteilungsmaßstab für den Schadensersatz gewesen war, musste das mit der Entstehung der maschinellen Massenproduktion zwangsläufig an seine Grenzen stoßen. Überlange Arbeitszeiten,
ein immer schneller werdendes Arbeitstempo und die fehlende Vertrautheit mit den komplizierten industriellen Arbeitsgeräten sowie Arbeitsstoff führten dazu, dass die meisten Arbeitsunfälle durch Eigenverschulden des Arbeitnehmers sowie Mitverschulden ihrer mitarbeitenden Kollegen herbeigeführt worden waren. Deshalb war der verschuldensabhängige zivilrechtliche Schadensersatz kein rechtliches Schutzmittel für den verunglückten Arbeitnehmer.26
Außerdem wurde die Voraussetzung einer unmittelbaren Schadensverursachung selten erfüllt, weil der Unternehmer in den größeren Betrieben nicht mehr aktiv in den Produktionsprozess eingebunden war. Deshalb hatte der Unternehmer mit den Arbeitnehmern keinen unmittelbaren Arbeitskontakt mehr. Stattdessen hatte er die Überwachung und Anleitung der Arbeitnehmer auf Aufsichtspersonal übertragen.27 Daraus resultiert, dass der verletzte Arbeitnehmer zwar möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen eine Aufsichtsperson hatte,
aber die meisten Fälle dieses Anspruchs angesichts der Vermögenslosigkeit sowie finanzieller
Leistungsunfähigkeit der Aufsichtsperson wertlos geworden waren. Damals war es für den
verletzten Arbeitnehmer sehr schwierig, das Erfordernis einer schuldhaften Schadensverursachung nachzuweisen und deshalb einen Schadensersatz gegen Arbeitgeber sowie ihre Aufsichtspersonen geltend zu machen.28
Auch in praktischer und prozessualer Hinsicht hatte der Arbeitnehmer bei der Durchsetzung
eines Schadensersatzanspruchs erhebliche Schwierigkeiten. Zuerst musste er für die Beweiserbringung mindestens zwei weitere glaubwürdige Personen als Zeugen, als welche zu24
25
26
27
28
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 36; Gitter, SGb 1993, S. 297.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 77.
Vgl. Ebd.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 11.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 78.
9
meist nur die Arbeitskollegen des Verletzten in Betracht kamen, nennen. Diese Zeugen hatten
meistens Angst davor, dass sie ihre Arbeitsplätze verlieren würden, wenn sie als Zeugen gegen den eigenen Arbeitgeber vor Gericht aussagen.29 Zweitens war der Arbeitnehmer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation kaum in der Lage, die Mittel für einen langen Schadensersatzprozess aufzubringen, obwohl ein Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer
materiell begründet war.30 Falls er sich dennoch entschloss, einen Anspruch durch Gerichtsprozess geltend zu machen, drohte ihm dann das Risiko des dauerhaften Verlustes des Arbeitsplatzes. Intellektuell war er auch aufgrund seines Bildungsstandes zu effektiver Vertretung seiner Interessen kaum in der Lage.31
Insgesamt kam ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber mangels Verschuldensnachweis im Großteil der Fälle gar nicht zustande, und auch ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen die Aufsichtspersonen war faktisch wertlos, weil diese meist selbst vermögenslos und
damit zahlungsunfähig waren. Daher stellten das Verschuldenserfordernis und die unmittelbare Schadensverursachung erhebliche Hindernisse dar, die verunfallte Arbeitnehmer nicht
überwinden konnten. Deshalb erhielt die Mehrzahl der verunfallten Arbeitnehmer nach der
damals geltenden Rechtslage keinen Schadensersatz, sondern fiel in Armut und Siechtum. Es
gab damals weder Arbeitsschutzvorschriften noch soziale Unterstützungen bzw. haftungsrechtliche Kompensationsleistungen.32
1.2. Reichshaftpflichtgesetz von 1871
Um das Problem des zivilrechtlichen Schadensersatzes zu beheben und auf das Arbeitsunfallrisikos der Arbeitnehmer angemessen zu reagieren, wurde im Jahre 1871 das Reichshaftpflichtgesetz (RHG)33 eingeführt.34 In § 1 dieses Gesetzes war als eine bedeutsame Durchbrechung des Verschuldensprinzips für Eisenbahnen eine Gefährdungshaftung angeordnet.35
Nach § 1 RHG36 waren Eisenbahngesellschaften unabhängig vom Vorliegen eines eigenen
29
30
31
32
33
34
35
36
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 35.
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 297.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 34.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 80.
Langtitel heißt „Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe
von Eisenbahnen, Bergwerken etc. Herbeiführten Tötungen und Körperverletzungen“, RGBl. S
207/1871.
Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 4.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 15; Gitter, SGb 1993, S. 298.
Wortlaut: „Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt
10
Verschuldens oder Verschuldens von Hilfspersonen grundsätzlich zum Schadensersatz für die
Tötung oder Verletzung einer Person verpflichtet, sofern diese durch den Betrieb der Eisenbahn bedingt war.37 § 2 RHG38 enthielt dagegen eine erweiterte Verschuldenshaftung bestimmter Unternehmer besonders gefährlicher Betriebe. Danach haftete der Arbeitgeber auch
für ein Verschulden seines leitenden Aufsichtspersonals, das vom Arbeitnehmer bewiesen
werden musste. Durch dieses Gesetz war das Prinzip der freien Beweiswürdigung eingeführt
worden.39 § 3 RHG40 schließlich legte den Haftungsumfang auf bestimmte, im Vergleich
zum bisherigen Schadensersatzumfang erweiterte Leistungen fest, wobei hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes im Reichshaftpflichtgesetz der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eingeführt wurde.41
Durch die Haftungserweiterung des Unternehmers für sein Aufsichtspersonal hatte das
Reichshaftpflichtgesetz die rechtliche Situation des betroffenen Arbeitnehmers deutlich verbessert. Aber trotzdem musste der Arbeitnehmer fremdes Verschulden nachweisen, um Schadensersatz zu erhalten, während die Mehrzahl von Arbeitsunfällen meistens durch Eigenverschulden des Arbeitnehmers sowie Mitverschulden seiner Arbeitskollegen herbeigeführt worden war. Zwar hatte das Reichshaftpflichtgesetz das Problembewusstsein für das Thema Arbeitsunfall geschärft, aber die zentralen Probleme des Verschuldensnachweises blieben dennoch ungelöst.42
37
38
39
40
41
42
wird, so haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht
beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder
Verletzten verursacht ist.“ http://de.wikisource.org/wiki/Reichshaftpflichtgesetz. (Stand: 8.3.2008).
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 81.
Wortlaut: „Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt,
haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung
der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für
den dadurch entstandenen Schaden.“ http://de.wikisource.org/wiki/Reichshaftpflichtgesetz. (Stand:
8.3.2008).
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 298; Waltermann, BG 1997, S. 311.
Wortlaut: „Der Schadenersatz (§§. 1. und 2.) ist zu leisten: 1) im Falle der Tödtung durch Ersatz der
Kosten einer versuchten Heilung und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachtheils, welchen
der Getödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetz verpflichtet, einem
Andern Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist; 2) im Fall der Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten und des Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet.“ http://de.wikisource.org/wiki/Reichshaftpflichtgesetz. (Stand: 8.3.2008).
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 81 f.; Gitter, Schadensausgleich, S. 19.
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 298; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 4.
11
1.3. Unfallversicherungsgesetz von 1884
Die privatrechtliche Lösung nach dem Reichshaftpflichtgesetz stieß noch wegen der Einschränkung des Verschuldensnachweises an ihre Grenzen. Der Regelung des Reichshaftpflichtgesetzes stand deshalb die öffentlich-rechtliche Lösung entgegen, die maßgeblich von
Bismarck beeinflusst wurde.43 Die Lösung Bismarcks war die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung, die mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 eingeführt wurde. Am 6. Juli beschloss der Reichstag das Unfallversicherungsgesetz, das am 1. Oktober 1885 in Kraft trat.44
Mit dem Einsatz für eine öffentlich-rechtliche Versicherung der Arbeitnehmer verfolgte Bismarck das politische Ziel, die damals bestehende soziale Spannung abzubauen und durch die
staatliche Absicherung gewisser sozialer Risiken den Arbeitnehmern vor Augen zu führen,
dass der Staat etwas für sie tat. Zugleich versuchte er, ein politisches Gegengewicht zum Sozialistengesetz zu schaffen.45
Mit dem 1885 in Kraft getretenen Unfallversicherungsgesetz lagen Grundstrukturen und
Konzepte der gesetzlichen Unfallversicherung fest, die bisher bestimmend geblieben sind: Die
gesetzliche Unfallversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Sozialversicherung. Sie sollte den
sozialen Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie durch einen verschuldensunabhängigen
Entschädigungsanspruch sicherstellen und zugleich die zivilrechtliche Haftpflicht des Unternehmers und seines Leitungspersonals ablösen, um diese von einem Haftpflichtrisiko zu befreien und innerbetriebliche Konflikte zu vermeiden.46 Diese Prinzipien werden als ‚soziales
Schutzprinzip‘ und ‚Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz‘ bezeichnet
und sind bis zum heutigen Zeitpunkt erhalten geblieben.47 Diese Form der Absicherung war
damals ein neuartiger Weg des Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, der primär durch das Ziel bestimmt war, dem Geschädigten sichere Ansprüche zu gewährleisten.48
Organisatorisch wurde die gesetzliche Unfallversicherung von den neu geschaffenen Institutionen der Berufsgenossenschaften durchgeführt, die öffentlich-rechtliche Unfallversicherungsträger mit Selbstverwaltung waren. Berufsgenossenschaften waren branchenspezifisch, d.
h. nach den verschiedenen Gewerbezweigen gegliedert und bildeten daher homogene Gefah43
44
45
46
47
48
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 298.
Gesetz vom 06. 07. 1884, RGBl. S. 69.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 28 f.; Waltermann, BG 1997, S. 312.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 38; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 5.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28; Gitter, Schadensausgleich, S. 38.
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 299; Waltermann, BG 1997, S. 310; Fuchs, BG 1996, S. 248.
12
rengemeinschaften.49
Entscheidend für die versicherten Arbeitnehmer war die grundsätzliche Eliminierung der
Verschuldensfrage. Durch die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung war das Ziel
erreicht, dem verunglückten Arbeitnehmer verschuldensunabhängig einen sicheren und durchsetzbaren Leistungsanspruch zu gewähren. Dadurch waren die wirtschaftlichen Folgen eines
Arbeitsunfalls für den betroffenen Arbeitnehmer sowie seiner Hinterbliebenen abgesichert.
Auf der anderen Seite sollte die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für eigenes Verschulden und das seiner Gehilfen aufgehoben werden, weil die Unternehmer die alleinigen
Kostenträger der Unfallversicherung waren.50 Von Anfang an obliegt die Finanzierung der
Unfallversicherung allein den Unternehmern. Im Gegenzug werden sie von ihrer zivilrechtlichen Haftpflicht befreit. Damit wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Arbeitsunfall dem Risikobereich des Unternehmers zuzurechnen sei.51
1.4. Die Entwicklung der Unfallversicherung nach 1884
Die Zeit von 1885 bis 1919 kann als Aufbauperiode der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet werden. In diesem Zeitraum wurden die Grundlagen in der Organisation, der Finanzierung, der Unfallverhütung, der Heilbehandlung und der anderen Leistung geschaffen. 52 Im
Jahr 1911 wurden Kranken-, Unfall-, und Invaliditätsversicherung in der Reichsversicherungsordnung (RVO)53 zusammengefasst, die zum 1. Januar 1914 in Kraft trat. Mit der
Reichsversicherungsordnung wurde zudem der Versicherungsschutz erneut ausgeweitet.54
Die Zeit von 1920 bis 1945 wird als Ausbauperiode bezeichnet. In diesem Zeitraum wurde
die Unfallverhütung weiterentwickelt und das Heilverfahren ausgebaut. Auch die Erweiterung
des Kreises der versicherten Betriebe hielt an, bis schließlich im Jahr 1942 der Übergang von
der Betriebs- zur Personenversicherung vollzogen wurde. Damit war der Kreis der gegen einen echten Arbeitsunfall Versicherten geschlossen.55 Die Einbeziehung weiterer Personen-
49
50
51
52
53
54
55
Damals verkündete das neu gegründete Reichsversicherungsamt in seiner Bekanntmachung vom 5
Juni 1885 die Bildung der ersten 55 Berufsgenossenschaften. Vgl. dazu weiter DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 7; Wicke, Soziale Sicherung, S. 113.
Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 6.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 105 f.
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 302.
Reichsversicherungsordnung vom 19. 07. 1911 (RGBl. S. 509).
Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 8.
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 302.
13
gruppen in der Folgezeit, wie etwa Lebensretter und andere betrafen Sonderfälle, auf die allerdings die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nur begrenzt Anwendung fanden.56
In dem gleichen Zeitabschnitt wurde der Kreis der Versicherungsfälle durch Einbeziehung
der Wegeunfälle und Berufskrankheiten ausgedehnt.57 Im Jahr 1925 wurde die Verordnung
über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten erlassen.58
Durch diese Verordnung wurden erstmals beruflich verursachte Erkrankungen als Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Die Anlage zu dieser Verordnung
enthielt elf Berufskrankheiten. Im gleichen Jahr wurden Wegeunfälle erst durch das zweite
Änderungsgesetzt in den Unfallversicherungsschutz einbezogen.59
Die Zeit von 1945 bis etwa 1970 stand unter dem Einfluss des Zusammenbruchs und des
Wiederaufbaus. In diesem Zeitraum wurden die paritätische Selbstverwaltung eingeführt und
die Unfallverhütung und das Heilverfahren sowie Gemeinschaftsaufgaben, wie z. B. der Bau
von Krankhäusern und Unfallstationen weiter verbessert. Diese Gemeinschaftsaufgaben trugen zur Intensivierung der Unfallverhütung und der Rehabilitation bei.60
Die sechziger Jahre brachten für die Unfallversicherung rechtliche Veränderungen. Das
Recht der gesamten Unfallversicherung wurde im Rahmen des Dritten Buchs der RVO durch
das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG)61 geändert und neu kodifiziert. Dieses
Gesetz trat am 1.Juli 1963 in Kraft. Das UVNG hielt weitgehend an den bewährten Grundlagen der Unfallversicherung wie dem öffentlich-rechtlichen Schadensersatz einschließlich der
Schadensverhütung, der Organisation und dem Umlageverfahren sowie dem auf dem Gefahrtarif beruhenden und allein den Unternehmer belastenden Beitragswesen fest.62 Weiterhin
dehnte sich mit dem UVNG der Versicherungsschutz auf neue Personengruppen aus, z. B. auf
Blutspender, Zeugen in Gerichtsverfahren und ehrenamtlich Tätige der öffentlichen Hand.63
Im Jahr 1971 trat nach einem langen Verfahren die Schülerunfallversicherung in Kraft.
Seither stehen auch alle Schüler, Studenten, Hort- und Kindergartenkinder unter Versicherungsschutz bei Unfällen, die sich im Zusammenhang mit dem Besuch von allgemein- oder
berufsbildenden Schulen, Universitäten und Tageseinrichtungen für Kinder ereignen. Zustän56
57
58
59
60
61
62
63
Vgl. Ebd.
Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 10 f.; Römer, Reform der GUV, S. 34.
Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten vom
12. Mai 1925 (RGBl. I S. 69).
Zweites Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. 7. 1925 (RGBl. I S. 97).
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 303.
Gesetz vom 30. 04. 1963, BGBl. I S. 241.
Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 16 f.
Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 17.
14
dig sind seither in der Regel die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bzw. die Unfallkassen.64
Die nächste große Änderung erfuhr die gesetzliche Unfallversicherung dann 1990 mit der
deutschen Wiedervereinigung. Am 18. Mai 1990 schlossen die beiden deutschen Staaten einen
Staatsvertrag, der im Rahmen der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion eine allmähliche
Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das der Bundesrepublik vorsah. Eine
schwierige Aufgabe für die Unfallversicherungsträger im neuen Bundesgebiet war die Übernahme von Versorgungsleistungen aus der DDR-Sozialversicherung.65
Im Jahr 1997 wurde mit der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch VII, das am 1. Januar 1997 in Kraft trat,66 der Präventionsauftrag der
Unfallversicherung noch einmal erweitert. Er umfasst jetzt zusätzlich zu der Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auch die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Weitere Neuregelungen waren etwa die Aufnahme von Hortkindern in den Versicherungsschutz und die Erleichterung von berufsgenossenschaftlichen Fusionen.67
Im Jahr 2008 trat das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) in Kraft.68 Das
UVMG brachte einige wichtige Veränderungen: Es legte ein System des Lastenausgleichs fest,
der die finanziellen Lasten zwischen den einzelnen Trägern gerechter auf die Solidargemeinschaft verteilte. Durch Fusionen sollte es darüber hinaus nur noch neun gewerbliche Berufsgenossenschaften geben. Bei der öffentlichen Hand gab das Gesetz insgesamt 16 Träger auf
Landes- und einen auf Bundesebene als Ziel vor. Die Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger und des staatlichen Arbeitsschutzes wird in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) weiterentwickelt. Ihr Ziel ist, durch eine engere Zusammenarbeit die
Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten, zu verbessern und zu fördern.69
Nach 125-jährigem Bestehen ist die Unfallversicherung zu Beginn des neuen Jahrtausends
mitten in einem Prozess der Veränderung und Restrukturierung.
64
65
66
67
68
69
Vgl. Ebd.
Vgl. Ebd., S. 17 f.
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) vom 07. 08. 1996, BGBl. I S. 1254.
Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 19; Römer, Reform der GUV, S. 36.
Gesetz vom 30. 10. 2008, BGBl. I S. 2130.
Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 21.
15
2. Korea
2.1. Unfallentschädigung in der Zeit japanischer Kolonialherrschaft
Der industrielle Entwicklungsprozess Koreas70 hatte erst nach der Öffnung zu den Industrieländern am Ende des 19. Jahrhunderts, besonders in den Industriebereichen des Bergbaus und
kleinen Fabrikbetrieben, begonnen. Im Verlauf der industriellen Entwicklung nahmen die Arbeitsunfälle in diesem Industriegebiet nach Zahl und Schwere zu, so dass das Entschädigungsproblem für die geschädigten Arbeitnehmer zur Diskussion gestellt wurde. Die damals
geltende Unfallentschädigung für die geschädigten Arbeitnehmer hing nur vom Willen und
Ermessen des individuellen Arbeitgebers ab.71
Am 19. August 1910 wurde Korea gegen seinen Willen von Japan annektiert. Die japanische Regierung übte die Herrschaftsgewalt in Korea von 1910 bis zum Ende des 2. Weltkrieges aus. Gesetzliche Vorschriften für die Arbeitnehmer in Korea bezüglich des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes wurden durch die japanische Herrschaft nicht festgelegt, während in Japan z. B. das Gewerbegesetz (1911), das Bergbaugesetz (1905) und Unfallversicherungsgesetz (1931) beschlossen worden waren. Die einzige gesetzliche Vorschrift war die ChosunBergbauverordnung von 1915. In der Vorschrift war festgelegt, dass der ChosunGeneralgouverneur von den Arbeitgebern die Zustimmung zu den Regelungen für Schutz und
Kontrolle der Arbeitnehmer einholt.72 Daher war die Unfallentschädigung für die Verunfallten nur von den Arbeitgebern abhängig. Im Jahr 1922 wurden besonders in öffentlichen Industriebereichen, wie beispielsweise Tabak, Post, Eisenbahn usw., bei denen meistens japanische Arbeitnehmer beschäftigt waren, Bestimmungen über die Unterstützung der Verunfallten
bei Arbeitsunfällen festgelegt.73
Die Bergbauindustrie, die ein wichtiger Industriezweig Koreas im Zeitalter der japanischen
Besatzung war, hatte aufgrund der längeren Arbeitszeit eine steigende Tendenz von Arbeitsunfällen. Deshalb wurde im Jahr 1938 die Chosun-Bergarbeiterfürsorgebestimmung festgelegt,
die bei der Novellierung der Chosun-Bergbauverordnung entstand, um den verletzten Bergarbeiter und seine Familienmitglieder zu entschädigen. Aber das Niveau und der Umfang der
70
71
72
73
Das alte Korea blieb bis zum dritten Viertel des 19. Jahrhunderts Chosun-Dynastie (1392~1910).
Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 19.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 34.
Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 20.
Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 5.
16
Entschädigung nach dieser Fürsorgebestimmung waren damals nicht ausreichend und die Situation des geschädigten Arbeitnehmers war fast unverändert geblieben.74
2.2. Unfallentschädigung nach der Unabhängigkeit
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurde Korea am 15. August 1945 von der japanischen Kolonialherrschaft befreit, und gleichzeitig der südliche und der nördliche Teil Koreas
durch die USA und die Sowjetunion geteilt und getrennt besetzt. Die US-amerikanische Militärregierung gründete im Juli 1946 das Ministerium für Arbeit in der Hauptstadt Seoul und
das Arbeitsamt für den Kommunalbereich. Sie erließ einige Verordnungen im Bereich der Arbeitsverhältnisse, wie z. B. eine Verordnung über die Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers,
eine Verordnung über den Arbeitsschutz für Minderjährige, eine Verordnung über die Maximalarbeitszeit usw., um die rechtsradikale Arbeiterbewegung und Arbeiteraktivität zu fördern
und zugleich aber die linksradikale Arbeiterbewegung zu unterdrücken.75 Zwar hat die USamerikanische Militärregierung die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses und die
Position des betroffenen Arbeitnehmers durch einige Arbeitsgesetze verbessert, aber bislang
stellte sie keine gesetzlichen Entschädigungsvorschriften bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zur Verfügung.76
Am 17. Juli 1948 wurde die erste Verfassung Koreas (KV) von der Nationalversammlung
verabschiedet und trat in Kraft. In dieser Verfassungsgesetzgebung wurden als erstes die
rechtlichen Rahmenbedingungen von Arbeitsbedingungen als Maßstab zum Schutz der Menschenwürde eingerichtet. In Bezug auf die Schaffung von Arbeitsbedingungen wurden in der
damaligen alten Verfassung Vorschriften wie z. B. das Recht auf Arbeit (Art. 17 KV a. F.), das
Recht auf Koalitionsfreiheit, Kollektivverhandlung und kollektives Handeln (Art. 18 KV a. F.)
und Lebenssicherung der erwerbsunfähigen Menschen (Art. 19 KV a. F.) festgesetzt.77 Jedoch gab es noch keine gesetzlichen Vorschriften über die Unfallentschädigung in der Verfassung, sondern die Unfallentschädigung wurde meistens durch Tarifverträge oder Tarifverhandlungen (sog. collective agreement) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt.
74
75
76
77
Vgl. KMA, Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2007, S. 3; Lee, UVG, S. 59; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 34.
Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 20 f.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 34.
Seit der Verfassungsgesetzgebung vom 17. Juli 1948 wurden 9 Verfassungsänderungen durchgeführt, bis die geltende Verfassung am 25. Februar 1988 in Kraft trat. Siehe dazu Cheon, Das Recht
der sozialen Sicherheit, S. 221.
17
Aber damals gab es nur in wenigen Unternehmen und Betrieben Tarifverträge oder Tarifverhandlungen.78
Während des Koreakrieges79 wurde im Mai 1953 das Arbeitsnormengesetz (ARNG, Labor
Standards Act) 80 zusammen mit anderen Arbeitsgesetzen - wie beispielsweise Gewerkschaftsgesetz, Arbeitsstreitvermittlungsgesetz und Arbeitskommissionsgesetz - erlassen und
trat dann in Kraft, um die Rechtslage der individuellen Arbeitnehmer zu fördern. 81 Infolgedessen wurde die Haftung des Arbeitgebers im Fall eines Arbeitsunfalls wesentlich verschärft
und erweitert, so dass die Rechtsposition der verunfallten Arbeitnehmer verbessert wurde. Die
im ARNG geregelte Haftpflicht des Arbeitgebers enthielt eine Durchbrechung des bisher geltenden Verschuldensprinzips im Zivilrecht, die als ‚verschuldensunabhängige Arbeitgeberhaftung‘ bezeichnet wird.82 Nach dem 8. Abschnitt des Arbeitsnormengesetzes erhielt ein Arbeitnehmer im Fall des Arbeitsunfalls unabhängig vom eigenen oder fremden Verschulden
einen Schadensersatz. Der Umfang der Unfallentschädigung im ARNG richtete sich nach dem
Invaliditätsgrad und dem vor dem Arbeitsunfall verdienten durchschnittlichen Arbeitsentgelt
des individuellen Arbeitnehmers. Die gesamten Aufwendungen für die Entschädigung trug
allein der betroffene Arbeitgeber. Diese Entschädigungsregelung im Arbeitsnormengesetz war
damals ein neuer Weg des Schutzes bei Arbeitsunfällen, um dem verletzten Arbeitnehmer einen sicheren Entschädigungsanspruch unabhängig von der Verschuldensfrage zu gewährleisten.83 Jedoch war diese arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung noch dann problematisch, wenn
der Arbeitgeber infolge schwerer Massenarbeitsunfälle und daraus resultierender hoher Entschädigungskosten in Konkurs gegangen war. In dem Fall war der Arbeitgeber nicht in der
Lage, die Unfallentschädigung für seinen Arbeitnehmer sicherzustellen. Deshalb entschied
man sich für eine Versicherungslösung, um nicht nur den Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsunfalls zu schützen, sondern zugleich das Problem der Zahlungsunfähigkeit der Entschädigung von der Arbeitgeberseite zu beseitigen.84
78
79
80
81
82
83
84
Vgl. Lee, UVG, S. 60; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 34.
Der Koreakrieg (25. Juni 1950 ~ 27. Juli 1953) war eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen
Streitkräften Südkoreas (der Republik Korea) zusammen mit UNO-Truppen (vor allem der USA)
auf der einen Seite und Truppen Nordkoreas (der Demokratischen Volksrepublik Korea) zusammen
mit ihren chinesischen Verbündeten auf der anderen Seite.
Gesetz vom 10. 5. 1953, KGNr. 286.
Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 13.
Vgl. Ryu, KZfWTG 2002, S. 182.
Vgl. KMA, Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2007, S. 4; Lee, UVG, S. 60 f.; Cho, UVG:
Theorie und Praxis, S. 35.
Vgl. Lee, UVG, S. 62; Ryu, KZfWTG 2002, S. 182.
18
2.3. Koreanisches Unfallversicherungsgesetz von 1964
Das ‚Gesetz über die soziale Sicherheit‘85 in Korea wurde im Jahr 1963 als das grundlegende
Gesetz des sozialen Sicherheitssystems86 erlassen und trat in Kraft. Im gleichen Jahr wurde
im Zusammenhang mit dieser Sozialgesetzgebung das Unfallversicherungsgesetz (sog. Industrial Accident Compensation Insurance Act)87 erlassen und trat im Juli 1964 in Kraft.
Durch die Einführung der Unfallversicherung wurde das menschenwürdige Leben des verunfallten Arbeitnehmers sowie dessen Familienangehörigen gegen das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko abgesichert und somit wurden die grundlegende Rahmenbedingungen für das
effektive soziale Sicherheitssystem geschaffen.88 Vom Aspekt der sozialen Sicherheit, ist die
im Abschnitt 2.2 dargestellte arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung keine geeignete Lösung für
das Arbeitsunfallproblem, weil die direkte Entschädigung durch den Arbeitgeber nicht ausreicht, den lebenslangen Unterhalt des betroffenen Arbeitnehmers zu sichern.89
Die Unfallversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Sozialversicherung, mit der das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko abgesichert ist. Hierbei handelt es sich um eine sozialrechtliche Zwangsversicherung, deren Mitgliedschaft unabhängig vom Willen des Arbeitgebers ist. Die Finanzierung wird allein durch Beiträge der Arbeitgeber des Mitgliedsunternehmens erbracht. Der Unfallversicherungsträger der koreanischen Unfallversicherung ist in erster Linie der Arbeitsminister bzw. das Ministerium für Arbeit und der KWCI (sog. Korean
Workers´ Compensation & Welfare Service) mit staatlicher Aufsicht.90
2.4. Die Entwicklung der koreanischen Unfallversicherung nach 1964
Bereits nach der Einführung erfasste die koreanische Unfallversicherung nur große Unternehmen mit besonders hohen Unfallrisiken. Der Geltungsbereich des koreanischen Unfallversicherungsgesetzes erstreckte sich im Jahr 1964 auf Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten in der Bergbauindustrie und verarbeiteden Industrie. Ihr gehörten 64 Unternehmen
85
86
87
88
89
90
Gesetz vom 5. 11. 1963, KGNr. 1437.
Das Gesamtsystem des Rechts der sozialen Sicherheit in Korea wird üblicherweise in Sozialversicherung, öffentliche Fürsorge und Sozialwohlfahrt eingeteilt. Siehe dazu Cheon, Das Recht der
sozialen Sicherheit, S. 91 f.
Gesetz vom 5. 11. 1963, KGNr. 1438.
Vgl. Kim, UVG, S. 33 f.
Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 48.
Vgl. Lee, UVG, S. 61; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 35.
19
mit insgesamt 81.798 Versicherten an. In der Folgezeit wurden durch mehrmalige Gesetzesänderungen weiter Branchen einbezogen, so dass im Jahre 1988 alle Betriebe mit mehr als 5
Beschäftigten in den Schutzbereich der koreanischen Unfallversicherung fielen.91 Nach der
14. Änderung des Unfallversicherungsgesetzes92 wurde der Geltungsbereich von Betrieben
mit 5 oder mehr Arbeitnehmern auf Betriebe mit einem oder mehr Arbeitnehmern erweitert.
Im Jahr 2008 waren in Korea 13,5 Millionen Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert.93
Bis 1986 war die Hauptaufgabe der koreanischen Unfallversicherung nur die schnelle Entschädigung des arbeitsbedingten Gesundheitsschadens. Damals konzentrierte sich die koreanische Unfallversicherung nur auf die Kompensationsfunktion. Nach der 8. Gesetzesänderung
von 198694 wurde der Aufgabenbereich der koreanischen Unfallversicherung erweitert, indem die Präventionsfunktion bzw. die Durchführung von Unfallverhütungsmaßnahmen ergänzt wurden. Im Dezember 1999 wurde die koreanische Unfallversicherung dann nach der
14. Gesetzesänderung um die soziale und berufliche Rehabilitation erweitert, so dass schließlich die drei Aufgabenbereich – Entschädigung, Rehabilitation und Prävention beinhaltet waren.
Organisatorisch wurden bis 1995 alle Aufgaben allein durch das Ministerium für Arbeit
verwaltet. Nach der 11. Gesetzesänderung vom Dezember 199495 wurde der KWCI als Unfallversicherungsträger gegründet, um die Aufgaben der koreanischen Unfallversicherung effektiv durchzuführen und zu verwalten. Der KWCI ist eine juristische Person und hat eigene
Rechtsfähigkeit mit Selbstverwaltung unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit.
Im Jahr 2003 wurde das ‚Gesetz über die Beitragseinziehung in der Arbeits- und Unfallversicherung‘96 erlassen und trat im Jahr 2004 in Kraft, um die Beitragsberechnung effizient
durchzuführen. Deshalb wurden die früher geltenden Vorschriften von §§ 57 bis 77 KUVG
am 31. Dezember 2003 aufgehoben.
Seit ihren Anfängen ist die koreanische Unfallversicherung ein Teil der Sozialversicherung.
Sie hat sich seitdem kontinuierlich weiterentwickelt, um eine gesundere und sichere Arbeitswelt zu gestalten. Ihre wesentlichen Bestandteile haben bis heute ihre Gültigkeit.
91
92
93
94
95
96
Vgl. Lee, UVG, S. 63.
Gesetz vom 31. 12. 1999, KGNr. 6100.
Vgl. KMA, Arbeitsunfallbericht 2008, S. 7; ders., 40 Jahre Unfallversicherung, S. 597.
Gesetz vom 9. 5. 1986, KGNr. 3818.
Gesetz vom 22. 12. 1994, KGNr. 4826.
Gesetz vom 31. 12. 2003, KGNr. 7047.
20
3. Vergleichende Zusammenfassung
In Deutschland wurde als eigenständiger Sozialversicherungszweig die gesetzliche Unfallversicherung mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 errichtet, das am 01.07.1885 in Kraft
trat. Der Grund für die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung war die Bewältigung
des Problems des damals geltenden verschuldensabhängigen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.97 Bereits nach der Einführung war die gesetzliche Unfallversicherung durch folgende Grundsätze geprägt, die bisher bestimmend geblieben sind:
-
verschuldensunabhängige, öffentlich-rechtliche Versicherungsansprüche
-
alleinige Finanzierung durch die Unternehmer
-
Ausschluss von Haftungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Unternehmer sowie seine mitarbeitenden Arbeitskollegen
-
Durchführung durch eigene Körperschaften mit Selbstverwaltung (Berufsgenossenschaften, die nach Branchen gegliedert und Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zusammengefasst sind)
-
Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger zur Unfallprävention
Im Laufe der Jahre wurde die gesetzliche Unfallversicherung immer wieder modifiziert. So
wurde der versicherte Personenkreis, der Umfang der Leistungen sowie der Präventionsauftrag über die Jahre hinweg erweitert.
Das koreanische Unfallversicherungsgesetz wurde im Jahr 1963 erlassen und trat im Juli
1964 in Kraft. Vor der Einführung der koreanischen Unfallversicherung galt für den Fall des
Arbeitsunfalls die arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung. Zwar war die Arbeitgeberhaftung
nach dem Grundsatz der Gefährdungshaftung besser ausgestaltet als die zivilrechtliche Haftung, aber die Gewährleistung der Entschädigung durch den allein betroffenen Arbeitgeber
war noch dann problematisch, wenn er zahlungsunfähig war.
Durch die Einführung der Unfallversicherung wurde das Problem der Zahlungsunfähigkeit
gelöst und ein soziales Absicherungssystem gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschaffen. Daher schützt die Unfallversicherung den Arbeitnehmer und seine Familie vor den
Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Die Finanzierung erfolgt allein durch
die Beiträge des Arbeitgebers.98
97
98
Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 20.
Vgl. Kim, UVG, S. 41 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 32 f.
21
Abbildung I-1: Historische Entwicklung der Unfallversicherung in Deutschland und Korea
Deutschland
Korea
Zivilrechtliche Haftungslage
(Verschuldenserfordernis)
Zivilrechtliche Haftungslage
(Verschuldenserfordernis)
Arbeitsrechtliche
Arbeitgeberhaftung
- Gefährdungshaftung
- Problem der Zahlungsunfähigkeit
Reichshaftpflichtgesetz
(1871)
- Haftungserweiterung für die Aufsichtspersonal
Öffentlich-rechtliche
gesetzliche Unfallversicherung
(1884)
Sozialrechtliche
Arbeitsunfallversicherung
(1964)
- Verschuldensunabhängige Versicherungsansprüche
- Alleinige Finanzierung durch die
Arbeitgeber
- Ausschluss der zivilrechtlichen Haftungsansprüche
- Durchführung durch eigene Körperschaften mit Selbstverwaltung (Berufsgenossenschaften)
- Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung
- Verschuldensunabhängige Versicherungsansprüche
- Alleinige Finanzierung durch die
Arbeitgeber
- kein Ausschluss der zivilrechtlichen
Ansprüche, sondern Koordination
verschiedener Entschädigung
- Durchführung durch KWCI unter
der Aufsicht des Ministeriums für
Arbeit
Eigene Darstellung
22
II.
Form der Absicherung
Im Folgenden werden grundlegende Merkmale der Absicherungssysteme dargestellt. Jedes
Absicherungssystem lässt sich von bestimmten Grundprinzipien leiten, die seinen speziellen
Charakter prägen. In diesem Zusammenhang sollen daher vor der detaillierten Systemdarstellung diese charakteristischen Grundprinzipien und Strukturelemente aufgezeigt werden.
1. Deutschland
Die Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos erfolgt in Deutschland durch
die gesetzliche Unfallversicherung. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige
Sozialversicherung,99 wobei der Anspruch auf Leistungen versicherungsmäßig gestaltet und
gleichzeitig unabhängig vom eigenen und fremden Verschulden gesichert ist.100 Die Finanzierung der Unfallversicherung beruht grundsätzlich allein auf den Beiträgen der Arbeitgeber,
deren Höhe sich in der Regel nach der Unfallgefahr in dem Unternehmen richtet. Dafür ist
ihm die privatrechtliche Haftung abgenommen.101 Damit hat die gesetzliche Unfallversicherung zugleich die Funktion einer Haftpflichtversicherung.102 Die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch einen organisatorisch und wirtschaftlich zumindest formal selbständigen Unfallversicherungsträger verwaltet. Gewährt werden nach Art und Höhe
gesetzlich festgelegte Leistungen, wobei die Sachleistungen meist beitragsunabhängig nach
dem akuten Bedarf und die Geldleistungen einkommensabhängig bemessen werden.103
1.1. Grundprinzipien
Das deutsche Unfallversicherungssystem ist von zwei tragenden Prinzipien geprägt: dem sozialen Schutzprinzip und dem Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz. Diese beiden Grundprinzipien sind seit ihrer Einführung im Jahr 1884 trotz aller Änderungen in
99
Unterschiede zur Privatversicherung bestehen bei der Sozialversicherung insofern, als sie nicht ausschließlich am wirtschaftlichen Gewinn, sondern vor allem an ihrem sozialen Schutzzweck orientiert ist und regelmäßig einen unterschiedlich umfangreichen sozialen Ausgleich bewirken will.
Siehe dazu Wannagat, Lehrbuch, S. 27 f.
100
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 421 f.
101
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 249; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 52 f.
102
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-VU, § 5 Rn. 70; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 71.
103
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 435 f.
23
den Bereichen der versicherten Personen, Versicherungsfälle und Leistungen bis zum heutigen
Tag unverändert geblieben.104 Nach dem sozialen Schutzprinzip wird Versicherungsschutz
gegen Gefahren unabhängig vom Verschulden des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers gewährt. Deshalb können der verunglückte Arbeitnehmer sowie seine Hinterbliebenen
stets sichere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, unabhängig von der
Verschuldensfrage, sofern er den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Auf
diese Weise werden entstandene Schäden des Arbeitnehmers ersetzt und die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt somit die Entschädigungsfunktion.105
Dieses Entschädigungskonzept basiert also auf einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit
des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers, die sich als die Realisierung des
mit dem Arbeitsprozess verbundenen Risikos darstellen. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft für eine fremdbestimmte Produktion oder Dienstleistung zur Verfügung, deren ökonomisches Ergebnis bzw. Gewinn dem Arbeitgeber zusteht.106 Deshalb scheint es rechtlich
konsequent, dem Arbeitgeber auch die ökonomischen Lasten für Schäden der Arbeitnehmer
aufzuerlegen. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es folglich nicht an. Es ist deshalb
zutreffend, die Unfallversicherung als einen Fall von Gefährdungshaftung (sog. strict liability)
zu betrachten. Konsequenterweise resultiert daraus die alleinige Finanzierungsverantwortlichkeit der Arbeitgeber.107
Nach dem Prinzip der Haftungsersetzung wird die verschuldensabhängige Zivilhaftung des
Arbeitgebers durch den verschuldensunabhängigen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Versicherungsträger ersetzt, die sog. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz. Danach wird der Arbeitgeber von der privatrechtlichen Haftpflicht befreit.108
Aus der Sicht des Arbeitgebers erfüllt die Unfallversicherung für ihn die Funktion einer Haftpflichtversicherung, weil sie ihn von Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer freistellt.109
104
105
106
107
108
109
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28; Gitter, Schadensausgleich, S. 38; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, S. 447 f.
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 299; Waltermann, BG 1997, S. 310; Fuchs, BG 1996, S. 248.
Deshalb wird das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko als ‚fremdbestimmte Risiken‘ bezeichnet. Fremdbestimmte Risiken stellen solche Risiken dar, die durch das Verhalten Dritter bzw.
Unternehmensentscheidung entstehen und vom individuellen Arbeitnehmer selbst nicht oder nur
unwesentlich beeinflusst werden können. Siehe dazu Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV,
S. 57.
Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21; Fuchs, BG 1996, S. 249.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 51; Gitter, SGb 1993, S. 299; Rapp, in: LPK-SGB
VII, § 104 Rn. 1; Maschmann, SGb 1998, S. 54.
Eigentlich ist die Unfallversicherung keine Haftpflichtversicherung, weil eine solche Haftung voraussetzt, die wegen der Haftungsausschlüsse in §§ 104, 105 SGB VII gar nicht erst entsteht. Sie
erfüllt aber die Funktion einer Haftpflichtversicherung, wobei man sich die durch den Versicherungsschutz ersetzte Haftung als sozialrechtliche Gefährdungshaftung oder Risikohaftung bei Tä-
24
Diese Haftungsersetzung rechtfertigt deshalb die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers
zur gesetzlichen Unfallversicherung.110
Durch diese beiden Grundprinzipien werden grundlegende Probleme des zivilrechtlichen
Schadensersatzrechts gelöst und ein verbesserter Schutz für Verletzte gegen erhebliche finanzielle Schädigung und Belastung gewährleistet. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass diese Regelung eine friedensstiftenden Wirkung hat, weil die Ermittlungen der Verschuldensfrage häufig zur Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Arbeitskollegen
führen. Weiterhin kann dies zu Unruhe und Belastung des Betriebsklimas führen. Durch das
Prinzip der Haftungsersetzung können Konflikte vermieden und der Betriebsfrieden bewahrt
werden.111
1.2. Aufgabenbereich der GUV
Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, nach § 1 SGB VII mit allen geeigneten
Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu
verhüten (Prävention), nach Eintritt von Versicherungsfällen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen (Rehabilitation) und schließlich sie oder
ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (Entschädigung). In der Aufgabenstellung steht die Entschädigungsfunktion erst an dritter Stelle. Dies bedeutet, dass in der
Aufgabenstellung der gesetzlichen Unfallversicherung die Prävention sowie Rehabilitation
vorrangiger ist als die Entschädigung.112
Die Prävention bezweckt, Ausmaß und Schwere des Arbeitsunfallrisikos zu minimieren und
zugleich Sorge zu tragen, dass es möglichst gar nicht erst eintritt. Im weitesten Sinne umfasst
die Prävention alle Maßnahmen, die darauf zielen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder
die Verschlechterung bestehender Krankheitszustände zu verhindern. Entsprechend können
alle Maßnahmen hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitsförderung oder der
110
111
112
tigkeit im fremden Interesse vorstellen kann. Siehe dazu Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn.
70; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 71.
Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 1 Rn. 5; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 104 Rn. 3; Gitter/Nunius,
in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 52.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 49 und 53; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 305;
Gitter, SGb 1993, S. 301.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 150 f.; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 1 Rn. 1; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 499; Schulz, BG 1996, S. 144.
25
Gesundheitsforschung unter Prävention eingeordnet werden.113 Durch die Prävention kann
das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko vermindert und gleichzeitig im Schadensfall der
Bedarf nach Versicherungsschutz bzw. Entschädigungsumfang gesenkt werden.114 Wenn die
gesetzliche Unfallversicherung nur die Kompensationsfunktion hätte, wäre dieses Entschädigungssystem sehr kostenaufwendig und würde keinen Beitrag zur Unfallverhütung leisten.
Aus ökonomischer Sicht kann ein effizientes und effektives Absicherungssystem nur erreicht
werden, wenn dieses Vorkehrungen trifft, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dabei spielt
die Einflussnahme auf das Verhalten potentiell Schadensersatzpflichtiger bzw. Versicherter
eine wichtige Rolle.115
Die Rehabilitation hat das Ziel, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des geschädigten Arbeitnehmers wiederherzustellen und damit die Wiedereingliederung des Verletzten in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft zu fördern.116 Aus Sicht der gesamten Volkswirtschaft kann
die Rehabilitationsfunktion dazu beitragen, das Humankapital des Versicherten zu erhalten
bzw. zu wiederherzustellen. Also kann die gesetzliche Unfallversicherung bzw. der Unfallversicherungsträger durch eine gut funktionierende Rehabilitation Kosten für langfristige Geldleistungen in Form von Renten an die Verletzten sparen.117
Das Hauptziel der Kompensation ist es, die mit dem vorübergehenden oder dauernden Gesundheits- und Arbeitsverlust verbundenen wirtschaftlichen Einbußen, vor allem in Form eines Einkommensverlustes, auszugleichen.118 Die Kompensationsfunktion lässt sich an der
Struktur und im Inhalt der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung betrachten. Zweck
der Kompensationsleistungen ist es daher, die wirtschaftlichen Folgen des eingetretenen Körperschadens zu beheben. Die Effektivität dieser Entschädigungsleistungen hängt davon ab,
inwieweit es gelingt, den Zustand herzustellen, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit bestanden hat. Dies bedeutet wiederum, dass Entschädigungsleistungen Lohnoder Einkommensersatzfunktion haben müssen.119 Die Kompensation von Schäden ist aber
nicht der ausschließliche Zweck des gesetzlichen Unfallversicherungssystems. Der Hauptzweck der Kompensation in einem Entschädigungssystem sollte nicht nur im Schadensausgleich liegen, sondern der unfallverhütende Verhaltenssteuerungseffekt muss als wichtigste
Aufgabenstellung gesehen werden, um so ein Beitrag zur Optimierung gesamtgesellschaftli113
114
115
116
117
118
119
Vgl. Noell, BG 1979, S. 510; Sokoll, BG 1999, S. 420.
Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 109.
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 423.
Vgl. Benz, in: Schulin HS-UV, § 43 Rn. 7; Fuchs, IVSS 1997, S. 22.
Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 22 f.
Vgl. Fuchs, BG 1996, S. 249.
Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21 f.; Fuchs, SGb 1995, S. 423.
26
cher Wohlfahrt zu leisten.120 Deshalb tritt neben die Kompensationsfunktion die nicht minder
wichtige Präventionsfunktion als Aufgabe von Entschädigungssystemen.
1.3. Echte und unechte Unfallversicherung
Ursprüngliche Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schutz der abhängigen
Beschäftigten vor und bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit den präventiven und
folgenausgleichenden Maßnahmen. Dieser Schwerpunkt bildet den Kern der echten Unfallversicherung. Daneben ist im Laufe der Zeit die sog. unechte Unfallversicherung entwickelt
und ausgebaut worden. Damit ist der Schutz gegen Unfälle für Personen gemeint, die nicht im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.121 Kraft Gesetzes versichert sind etwa Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Schüler während des Schulbesuchs und
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, ferner Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder Blutspender.122 Es handelt sich um Fälle, die zum Teil der sozialrechtlichen Entschädigung zuzurechnen sind. Der Gesetzgeber hat diese Personengruppen
aus Gründen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen oder weil sie im Interesse der Allgemeinheit tätig werden. 123 Im Bereich der unechten
Unfallversicherung werden die Beiträge letztlich aus Steuermitteln bestritten.
120
121
122
123
Vgl. Fuchs, BG 1996, S. 249; Fuchs, SGb 1995, S. 422.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 7 Rn. 1 f.; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 24 Rn. 404.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 17 Rn. 2.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 243; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 28.
27
2. Korea
Hinsichtlich der Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos hat Korea ein
gemischtes System, das sich aus drei Komponenten zusammensetzt: der zivilrechtlichen Haftung, der arbeitsrechtlichen Arbeitgeberhaftung und schließlich der Unfallversicherung.124
2.1. Gemischtes Ausgleichssystem und Koordination
Zunächst ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Verletzt
der Arbeitgeber diese vertraglichen Pflichten und wird dadurch Gesundheit des Arbeitnehmers
verletzt, so hat der Arbeitnehmer nach § 390 KBGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Außerdem hat der Arbeitnehmer nach §§ 750 und 756 KBGB gegenüber dem Arbeitgeber oder
dem Arbeitskollegen einen Schadensersatzanspruch, wenn der Unfallschaden infolge ‚unerlaubter Handlungen‘ herbeigeführt wird.125 Im koreanischen Zivilrecht bildet die Vorschrift
des § 750 KBGB die allgemeine Grundnorm der Delikthaftung, die grundsätzlich jedermann
trifft. Die Voraussetzung dieser zivilrechtlichen Haftung ist in erster Linie das Verschulden.
Die Arbeitgeberhaftung ist in den §§ 81 ff. des Arbeitsnormengesetztes geregelt und von
der allgemeinen im Zivilgesetzbuch geregelten Delikthaftung getrennt. Es handelt sich rechtstechnisch um eine Form der Gefährdungshaftung: unabhängig vom Verschulden trifft jeden
Arbeitgeber bereits dann eine Haftung, wenn sich in einem Unfall bzw. einer Krankheit seines
Arbeitgebers das besondere Berufsrisiko realisiert hat. Diese arbeitsrechtliche Haftpflicht des
Arbeitgebers ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unfallentschädigung einseitig direkt vom
Arbeitgeber geleistet wird. Deshalb muss der betroffene Arbeitgeber die gesamten Kosten für
die Unfallentschädigung allein tragen.126 Der Entschädigungsumfang und -inhalt wird gesetzlich durch das Arbeitsnormengesetz festgelegt und manchmal von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Aber diese Form der Entschädigung ist für den Fall noch problematisch, wenn der Arbeitgeber infolge einer Wirtschaftskrise oder Insolvenz zahlungsunfähig ist.127
Im Jahr 1964 wurde das koreanische Unfallversicherungsgesetz (KUVG) eingeführt. Der
124
125
126
127
Vgl. Ryu, KZfWTG 2002, S. 181; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 399; Lee, UVG, S. 573 ff.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 350; Lee, UVG, S. 609; Kim, UVG, S. 480 ff.
Vgl. Lee, UVG, S. 577.
Vgl. Lee, UVG, S. 578; Kim, UVG, S. 47.
28
Hauptgrund der sozialrechtlichen Gesetzgebung war die Beseitigung der Probleme der arbeitsrechtlichen Arbeitgeberhaftung.128 Obwohl die Arbeitgeberhaftung im Fall eines Arbeitsunfalls besser als die zivilrechtliche Delikthaftung ausgestaltet war, war die einseitige
Gewährung von Ersatzleistungen durch betroffene Arbeitgeber noch problematisch, wenn der
Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Durch die sozialrechtliche Unfallversicherung wurde das
Problem der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gelöst und dadurch die sichere und schnelle Leistungszahlung vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger gewährleistet.129 Aber die
Regelungen der zivilrechtlichen Haftung und arbeitsrechtlichen Arbeitgeberhaftung bleibt
bisher hiervon unberührt. Deshalb werden die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung je nach ihrer Art und Funktion inhaltlich mit der Entschädigungsform in anderen alternativen Ausgleichssystems gleichgesetzt. Deshalb ist es unbedingt notwendig, die verschiedenen
Ausgleichssysteme angemessen zu koordinieren, um das Problem der Überkompensation oder
der doppelten Kostenbelastung zu vermeiden.130
2.2. Grundprinzipien: Schaffung sozialer Sicherheit
Grundprinzipien der koreanischen Unfallversicherung sind sowohl die konkrete Sicherung des
menschenwürdigen Lebens der Arbeitnehmer als auch die Schaffung eines sozialen Sicherheitssystems.131 Im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit steht Art. 34 Abs. 1 der Koreanischen Verfassung (KV), durch den jedem Staatsbürger das Recht auf ein menschenwürdiges Leben gewährleistet wird. Gemäß Abs. 2 desselben Artikels ist der Staat verpflichtet, sich
um die Förderung der sozialen Sicherheit und der sozialen Wohlfahrt zu bemühen. Weiterhin
soll sich der Staat gem. Abs. 6 KV darum bemühen, Katastrophen zu verhüten und den
Staatsbürger vor Risiken zu schützen. Das Recht auf soziale Sicherheit bezweckt, jeden
Staatsbürger vor den alltäglichen Risiken, wie z. B. Krankheit, Alter, Invalidität und den daraus entstehenden Bedarfslagen durch staatliche Maßnahmen zu schützen.132 Durch das System der sozialen Sicherheit gewährleistet der Staat die wirtschaftliche und soziale Stabilität.
In Korea ist die Unfallversicherung ein notwendiger Bestandteil der sozialen Sicherheit.
Die schnelle und angemessene Entschädigung in der Unfallversicherung ist die grundlegende
128
129
130
131
132
Vgl. Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 398.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 339; Kim, UVG, S. 31.
Dieses Koordinationssystem in Korea wird im Kapitel VIII weiterhin beleuchtet.
Vgl. Kim, UVG, S. 33; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 29 f.
Vgl. Cheon, Das Recht der sozialen Sicherheit, S. 270 ff.
29
Voraussetzung für die soziale Sicherheit, die durch die Leistungsgewährung nicht nur für den
Schutz des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen, sondern auch für die Stabilität der industriellen Gesellschaft innerhalb des sozialen Sicherheitssystems dienen kann. Es soll daher
in Bezug auf die Gestaltung der Unfallversicherung weiterhin berücksichtigt werden, dass die
bisherige unmittelbare Entschädigungsform des Arbeitgebers im Wege der sog. Arbeitgeberhaftung im Hinblick auf die soziale Sicherheit unzureichend ist, wenn der Arbeitgeber infolge
eines Finanzierungsproblems nicht in der Lage ist, dem verletzten Arbeitnehmer die angemessene Unfallentschädigung zu gewährleisten. In diesem Fall wird die Schaffung eines effektiven sozialen Sicherheitssystems als das Grundprinzip im Sinne von Art. 34 KV nicht erreicht.133
Durch die Einführung des Unfallversicherungssystems wird dieses Unsicherheitsproblem
der Entschädigung innerhalb des sozialen Sicherheitssystems gelöst und dadurch der effektive
Schutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko des Arbeitsunfalls verwirklicht.134 Wesentliche
Merkmale der koreanischen Unfallversicherung im Sinne der sozialen Sicherheit sind zunächst die Verschuldensunabhängigkeit der Entschädigung, bei der der verletzte Arbeitnehmer
unabhängig vom Verschulden seines Arbeitgebers Unfallversicherungsleistungen als Schadensersatz erhält. Zweitens richtet sich die Höhe der Leistungen nicht nach dem gesamten
Schaden, sondern nur nach einen im Gesetz vorgeschriebenen Teil des durchschnittlichen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers. Drittens, erfolgt die Finanzierung der Unfallversicherung
durch Beiträge des Arbeitgebers.135
2.3. Aufgabenbereich der KUV
Aufgabe der koreanischen Unfallversicherung ist gem. § 1 KUVG, den arbeitsbedingten Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers schnell und gerecht zu entschädigen (Entschädigung),
Versicherungseinrichtungen einzurichten bzw. zu betreiben, um die Wiederherstellung der Gesundheit und die Wiedereingliederung ins Berufs- und Sozialleben des verletzten Arbeitnehmers zu fördern (Rehabilitation), und schließlich Unfallverhütungsmaßnahem durchzuführen,
um Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken zu schützen (Prävention).136
Der Hauptzweck der Unfallversicherung sollte es sein, die Entstehung von Arbeitsunfällen
133
134
135
136
Vgl. Kim, UVG, S. 31; Moon/Cho, UVG, S. 137. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 28 f.
Vgl. Kim, UVG, S. 41 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 32 f.
Vgl. Kim, UVG, S. 42.
Vgl. Lee, UVG, S. 7; Kim, UVG, S. 30.
30
und Berufskrankheiten soweit wie möglich zu verhindern und weiterhin die Wiedereingliederung der verunfallten Arbeitnehmer ins Berufs- und Sozialleben zu fördern. Im Zusammenhang mit dieser Zweckbestimmung sollte die Prävention bzw. Rehabilitation ein vorrangiges
Ziel der Unfallversicherung sein, um den effektiven Schutz des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Deshalb sollte die Entschädigung der geringste Stellenwert in der Aufgabenstellung haben. Aber seit der Einführung konzentriert sich die Unfallversicherung nur auf die Kompensationsfunktion, die den Einkommensverlust der Betroffenen nur teilweise ausgleicht.137
Hinsichtlich der Rehabilitation gibt es bisher nur sehr wenige Maßnahmen zur beruflichen
und sozialen Rehabilitation von Arbeitnehmern, die nach dem Abschluss der medizinischen
Behandlung erwerbsgemindert bleiben; im System sind diese Maßnahmen bisher kaum vorgesehen. Deshalb wurden mit der Reform des Unfallversicherungsgesetzes vom Dezember
1999138 die Aufgaben und Ziele der Unfallversicherung um den Begriff der sozialen und beruflichen Rehabilitation erweitert und die drei Säulen der Unfallversicherung – Entschädigung,
Rehabilitation und Prävention – im System verankert.139
Hinsichtlich der Prävention bzw. Arbeitssicherheit ist in Korea überwiegend das Arbeitssicherheitsgesetz der sog. Industrial Safety and Health Act zuständig.140 Es handelt sich dabei
um die direkte staatliche Regulierung, in der die Normen und Standards der Arbeitssicherheit
festlegt sind. Aber die staatliche Regulierung ist eine der teuersten Maßnahme zur Realisierung des rechtspolitischen Ziels und wird sogar manchmal ineffizient eingesetzt. Während die
Präventionsaufgabe das deutsche Unfallversicherungssystem stark geprägt hat, hat die Prävention im koreanischen Unfallversicherungssystem nur geringe Bedeutung.
3. Vergleichende Zusammenfassung
Die Absicherung des arbeitsbedingten Gesundheitsrisikos erfolgt in Deutschland seit 1884
durch die gesetzliche Unfallversicherung, die grundsätzlich einen Charakter der Verschuldensunabhängigkeit des Entschädigungsanspruchs hat. Danach kann der verletzte Arbeitnehmer unabhängig vom eigenen oder fremden Verschulden sichere Versicherungsleistungen er137
138
139
140
Vgl. Cheon, RuG 1993, S. 156 f.; Kim, KZfSS 1997, S. 108; Kim, Arbeitsrecht, S. 340.
Gesetz vom 31. 12. 1999, KGNr. 6100.
Vgl. Bernhard, BG 2004, S. 132.
Vgl. Lee, UVG, S. 13.
31
halten, während der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Versicherungsbeiträge zur Finanzierung
zu zahlen.141 Diese einseitige Finanzierungsverantwortlichkeit des Arbeitgebers fußt also auf
dem Haftungsersetzungsprinzip, nach dem der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftpflicht befreit worden ist.142
Die grundsätzliche Absicherung des Arbeitsunfallrisikos erfolgt in Korea seit 1964 durch
eine Unfallversicherung, die einen Charakter der verschuldensunabhängigen Leistungsgewährung hat und daher mit dem sozialen Schutzprinzip der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist. Ein wichtiger Grund für die Einführung der Unfallversicherung ist
die Beseitigung des Problems der Zahlungsunfähigkeit bei der arbeitsrechtlichen Unfallentschädigung.143
Tabelle II-1: Form der Absicherung in Deutschland und Korea
Inhalt
Deutschland
Korea
• Gesetzliche Unfallversicherung
(1884)
Form der
Absicherung
Zivilrechtliche
Haftung
GUV
Grundprinzipien
Aufgaben
Unechte UV
• zivilrechtliche Haftung
• arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung
• Unfallversicherung (1964)
KUV
AGHaftung
• Soziales Schutzprinzip:
Verschuldensunabhängigkeit
• Prinzip der Haftungsersetzung
(§§ 104 und 105 SGB VII):
Ausschluss der zivilrechtlichen
Haftung gegen AG und Kollegen
• Schaffung einer sozialen Sicherheit
• Gesetzliche Koordination:
- Koordination zwischen ARNG und
KUVG (§ 87 ARNG, § 80 Abs.1
KUVG)
- Koordination zwischen Zivilrecht und
KUVG (§ 80 Abs. 2 und 3 KUVG)
• § 1 SGB VII
- Prävention
- Rehabilitation
- Entschädigung
• § 1 KUVG
- Entschädigung
- Rehabilitation
- Prävention
Kinder, Schüler und Studenten
keine
Eigene Darstellung
141
142
143
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 421.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 249; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 502; Wicke, Soziale
Sicherung, S. 253.
Vgl. Kim, UVG, S. 41; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 32 f.; Moon/Cho, UVG, S. 137.
32
Neben der Unfallversicherung bestehen zwei weiteren Ausgleichssysteme: die sog, zivilrechtliche Haftung und arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung. Während in Deutschland nach
dem Prinzip der Haftungsersetzung der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung befreit
worden ist, sieht das koreanische System keinen Haftungsausschluss vor. Stattdessen gibt es
im koreanischen Unfallversicherungsgesetz die Koordinationsregelungen, die Entschädigung
aus verschiedenen Ausgleichssystemen miteinander koordinieren. Damit das Problem der
Überkompensation sowie die Doppelbelastung vermieden werden kann.144
Die Hauptaufgaben der Unfallversicherung bilden in beiden Ländern drei Aufgaben: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Während die Prävention sowie die Unfallverhütung in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung die vorrangigere Aufgabe als die Kompensation ist,145 hat die Prävention in Korea nur geringe Bedeutung. Zwar ist die Prävention
in der Aufgabenstellung der koreanischen Unfallversicherung erfasst worden, jedoch dominiert im Recht der koreanischen Unfallversicherung nur die Kompensationsfunktion. 146
Demgegenüber hängt die Prävention meistens von der staatlichen Regulierung ab, sowie vom
Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetz.
Im Rahmen der Aufgabenstellung der gesetzlichen Unfallversicherung ist es wichtig, eine
effektive und berufs- bzw. verletzungsspezifische Rehabilitation durchzuführen und eine umfassende Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken zu forcieren. Durch die Prävention
ist nicht nur die Risikominimierung möglich, sondern kann zugleich auch der Bedarf des Versicherungsschutzes minimiert werden. Dies führt zu einem höheren Arbeitssicherheitsniveau
und damit verbessertem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer.147
144
145
146
147
Siehe dazu Kapital VIII - Verhältnis zum anderen Recht.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 144.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 340; Cheon, RuG 1993, S. 156 f; Kim, KZfSS 1997, S. 108 f.
Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 109.
33
III. Unfallversicherungsträger
In diesem Kapitel wird die Trägerschaft des gesetzlichen Unfallversicherungssystems in
Deutschland und Korea beschrieben.
1. Deutschland
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind gem. § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2
SGB VII in erster Linie die Berufsgenossenschaften, wobei zu unterscheiden ist zwischen den
gewerblichen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.148 Im Bereich der öffentlichen Hände sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (insbesondere die
Unfallkasse des Bundes, die Eisenbahnunfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die
Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der
Gemeinden, die Feuerwehrunfallkassen und die gemeinsamen Unfallkassen) für den Landesund den kommunalen Bereich zuständig.149
Abbildung III-1: Unfallversicherungsträger in Deutschland
Gesetzliche
Unfallversicherung
35
gewerbliche
Berufsgenossenschaften
9
landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand
Eigene Darstellung
Die erste Gründung von Berufsgenossenschaften erfolgte auf Grundlage der §§ 12 und 15
des Unfallversicherungsgesetzes von 1884 durch einen Beschluss des Bundesrates vom 21.
148
149
Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 114 Rn. 1.
Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 114 Rn. 6 und 7.
34
Mai 1885.150 Unter Geltung der RVO bis zum Inkrafttreten des UVNG konnten die Berufsgenossenschaften selbst über Bestandsänderungen, Vereinigung und Einrichtung neuer Berufsgenossenschaften entscheiden. Mit dem UVNG wurde den Selbstverwaltungsorganen diese Kompetenz wieder entzogen.
1.1. Organisationsform der Berufsgenossenschaften
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Gemäß § 29
Abs. 1 SGB IV stellen die Berufsgenossenschaften ‚rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung‘ dar.151 Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, die mitgliedschaftlich strukturiert ist, dient dabei
der Wahrnehmung öffentlicher Zwecke und nimmt öffentliche Aufgaben unter Anwendung
hoheitlicher Befugnisse wahr.152 Sie führt gem. § 29 Abs. 3 SGB IV die ihr übertragenen
Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung durch. Da es sich bei
den übertragenen Aufgaben um öffentliche Aufgaben handelt, die Unfallversicherungsträger
hoheitliche Funktionen wahrnehmen und Verwaltungsakte erlassen, gehören sie trotz ihrer
Selbstverwaltung zur mittelbaren Staatsverwaltung.153
Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind nur die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich, nicht aber die Versicherten. Also sind alle Unternehmer einer Berufsgenossenschaft
zugehörig soweit nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der
öffentlichen Hand für ein Unternehmen gegeben ist. Nach dieser Mitgliedschaftsstruktur soll
der Unternehmer einige Mitgliedschaftspflichten sowie die Beitragspflicht verfolgen.154
Die Berufsgenossenschaften sind branchenspezifisch, d. h. nach den verschiedenen Gewerbezweigen gegliedert (vgl. die Anlage 1 zu § 114 SGB VII). Diese fachliche oder branchenspezifische Gliederung ist ein wesentliches Merkmal der deutschen Unfallversicherung. Es
handelt sich dabei um eine Bildung homogener Gefahrengemeinschaften, in denen entsprechend der Funktion der Unfallversicherung, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und entstandene Schäden zu entschädigen, die Unternehmer mit gleichen Gefahrenquel150
151
152
153
154
Vgl. Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 114 Rn. 4.
Vgl. Krasney, NZS 1993, S. 89; Wallerath, NZS 1997, S. 1; Ricke, KassKomm, § 114 SGB VII Rn.
3; Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 1; Bigge, in: Wannagat, § 114 Rn. 2.
Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 3; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 26 Rn. 427.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 161.
Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 4; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 26 Rn. 427.
35
len und Risikobereichen zusammengefasst werden.155 Auch unter dem Aspekt der Finanzierung wirken sich leistungsfähige Gefahrengemeinschaften mit gleich gefährlichen Produktionsvorgängen und gleichem Arbeitswesen ebenfalls positiv aus.156 Die fachliche Gliederung
ist deshalb auch vom Gesetzgeber mit dem UVNG 1963 bestätigt worden, weil sie eine effektive Unfallverhütung gewährleistet, die sich ganz auf die Besonderheiten jedes Gewerbezweiges konzentrieren kann. Es gibt in einer bestimmten Branche jeweils einen Unfallversicherungsträger. Nur für die Baubranche und die metallverarbeitende Industrie bestehen mehrere
verschiedene, regional aufgeteilte Berufsgenossenschaften.157 Bei den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
besteht
(bis
auf
eine
Ausnahme
–
die
Gartenbau-
Berufsgenossenschaft) eine regionale Gliederung, vgl. Anlage 2 zu § 114 SGB VII.
1.2. Organe und Kompetenz
Organe der selbstverwalteten Berufsgenossenschaften sind die Vertreterversammlung, der
Vorstand und der Geschäftsführer.158 Der Vertreterversammlung gehören gem. § 46 SGB IV
je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Unternehmer an. Es handelt sich daher um paritätische Selbstverwaltung, an der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl
beteiligt sind.159 Die Vertreterversammlung ist das Normsetzungsorgan eines Unfallversicherungsträgers. Sie hat vor allem Befugnisse, die Satzung und das sonstige autonome Recht des
Unfallversicherungsträgers zu beschließen (§ 33 Abs. 1 SGB IV). Unter dem Begriff der Satzung versteht das Sozialrecht im Gegensatz zum Kommunalrecht nur die Hauptsatzung, also
das Organisationsstatut des Versicherungsträgers. Die Satzung hat zwingend die Art ihrer Bekanntmachung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 SGB IV) sowie die Zahl der Organmitglieder (§ 43 Abs. 1
Satz 1 SGB IV) festzulegen. Als sonstiges autonomes Recht hat die Vertreterversammlung die
Dienstordnung (§ 144 SGB VII), die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII) und den
Gefahrtarif (§ 157 SGB VII) zu beschließen.160 Weiterhin obliegen der Vertreterversammlung
auch grundlegende Angelegenheiten der Verwaltung: Sie hat den Haushaltsplan festzustellen
und die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers zu beschließen (§ 70 Abs. 1 und
155
156
157
158
159
160
Vgl. Bigge, in: Wannagat, § 114 Rn. 8; Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 18.
Vgl. Bigge, in: Wannagat, § 114 Rn. 9 und 10.
Vgl. die Anlage 1 zu § 114 SGB VII.
Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 135; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 454.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 164.
Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 34.
36
§ 77 Abs. 1 SGB IV) und schließlich wählt sie den Vorstand und den Geschäftsführer (§ 52
und § 36 SGB IV).161
Der Vorstand besteht ebenfalls anteilig aus Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber, die
ehrenamtlich tätig sind (§ 44 und § 40 SGB IV). Die wesentlichen Verwaltungsbefugnisse
sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sind Aufgaben des Vorstandes (§ 35
Abs. 1 SGB IV). Der Vorsitzende des Vorstandes hat gem. § 38 SGB IV das Recht, alle
rechtswidrigen Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden und die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.162
Die Geschäftsführung besteht gem. § 36 Abs. 1 SGB IV aus einem Geschäftsführer. Der
Geschäftsführer führt gem. § 36 Abs. 1 SGB IV die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Dabei
kann er gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch Richtlinien des grundsätzlich für die Verwaltung zuständigen Vorstandes gebunden werden.163
1.3. Staatliche Aufsicht
Da die Unfallversicherungsträger staatliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie gem. § 87
Abs. 1 SGB IV staatlicher Aufsicht.164 Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger führt gem. § 90 Abs. 1 SGB IV das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten
der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Über die landesunmittelbaren Versicherungsträger führen gem. § 90 Abs. 2 SGB IV die zuständigen obersten Landesbehörden die Aufsicht, sofern nicht die Landesregierung durch
Rechtsverordnung eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat.165
Als wesentliche Form der Staatsaufsicht über die körperschaftliche Selbstverwaltung bezieht sich die Rechtsaufsicht allein auf die Rechtsanwendung, also darauf, die Rechtmäßigkeit
des Handelns einer Selbstverwaltungskörperschaft zu überwachen, nicht dagegen die sachliche Zweckmäßigkeit einer Maßnahme.166 Mit Fachaufsicht bezeichnet man die Befugnis, gegenüber einem selbständigen Träger der Verwaltung, die sachliche und inhaltliche Richtigkeit
161
162
163
164
165
166
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 455.
Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 149.
Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 150.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 165; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 455.
Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 35.
Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 57 Rn. 6; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 455.
37
einer Maßnahme, insbesondere auch ihre Zweckmäßigkeit, überprüfen zu können.167 Neben
Rechts- und Fachaufsicht existieren noch spezialgesetzliche, präventive staatliche Mitwirkungsrechte. So bedürfen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung die Satzung, die
Dienstordnung, die Unfallverhütungsvorschriften sowie der Gefahrtarif für ihre Außenwirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.168
Als Mittel der Aufsicht kann gem. § 88 Abs. 1 SGB IV die Aufsichtsbehörde die gesamte
Verwaltungstätigkeit überprüfen und in diesem Zusammenhang steht ihr gem. § 88 Abs. 2
SGB IV ein umfassendes Informationsrecht zu. Weiteres Instrument der Aufsicht ist die Beratung des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde, die mit der Setzung einer Frist zur
Behebung des beanstandeten Zustandes enden kann. Erst nach erfolgloser Beratung und Fristsetzung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid mit der Verpflichtung erlassen, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Auch kann die Aufsichtsbehörde gem. §
89 Abs. 3 SGB IV die Einberufung einer Sitzung der Selbstverwaltungsorgane verlangen und
nötigenfalls die Sitzung selbst einberufen und leiten.169
2. Korea
Träger der koreanischen Unfallversicherung sind das Ministerium für Arbeit sowie die Arbeitsversicherungsbehörde (§ 2 Abs. 1 KUVG) und der KWCI (Korea Workers´Compensation
& Welfare Service) (§§ 10 - 35 KUVG). Als Hauptträger der Unfallversicherung hat das Ministerium für Arbeit die Aufgabe, die Hauptstrategien und Verordnungen der Unfallversicherung zu bestimmen, Beitragssätze zu erlassen, die Kriterien für die Leistungen der Unfallversicherung festzusetzen und schließlich Versicherungsfonds zu verwalten und zu kontrollieren.170 Bis 1995 wurden alle Versicherungsaufgaben allein durch das Ministerium für Arbeit
bzw. den Arbeitsminister verwaltet. Nach dem Gesetzentwurf im Jahr 1994 wurde der KWCI
gegründet und seit dem 1. 5. 1995 die Verwaltung der Unfallversicherung unter der staatlichen
Aufsicht des Ministeriums für Arbeit gestellt.171
167
168
169
170
171
Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 57 Rn. 7.
Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 57 Rn. 31.
Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 36 f.
Vgl. Lee, UVG, S. 112; Kim, UVG, S. 217.
Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 141; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 577.
38
2.1. Organisationsform des KWCI
Um die in § 1 KUVG genannten Aufgaben effektiv zu erfüllen, wurde der KWCI im Jahr
1995 eingerichtet und seitdem hat der KWCI die Durchführung der Unfallversicherung vom
Ministerium für Arbeit übernommen (§ 10 KUVG).172 Er führt gem. § 11 Abs. 1 KUVG die
ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes aus; Die Aufgaben
des KWCI sind:173
-
Verwaltung und Aufrechterhaltung von Daten und Protokolle der Versicherungsnehmer und Versicherten (§ 11 Abs. Nr. 1).
-
Einziehung von Beiträgen und sonstigen Gebühren nach dem „Gesetz über die Beitragseinziehung und –berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung (GBAU)“ (Nr.
2).
-
Entscheidung über den Leistungsanspruch und Gewährung von Leistungen (Nr. 3).
-
Überprüfung und Entscheidung der Prüfungsgesuche von Versicherungsleistungen
(Nr. 4).
-
Einrichten und Verwaltung der Einrichtungen der Unfallversicherung (Nr. 5).
-
Medizinische Versorgung und Rehabilitation der verletzten Arbeitnehmer (Nr. 5-2).
-
Forschung und Entwicklung, Überprüfung und Versorgung der Hilfsmittel für die Rehabilitation (Nr. 5-3)
-
Aktivitäten zur Verbesserung des Wohlergehens der Arbeitnehmer (Nr. 6).
-
Sonstige Aktivitäten, die von der Regierung beauftragt werden (Nr. 7).
Der KWCI kann nach § 11 Abs. 2 KUVG die medizinische Institutionen sowie Forschungsinstitute einrichten und verwalten, um die im § 11 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 5-3 genannten Aufgaben zu erfüllen.
Da der KWCI die Durchführung der Unfallversicherung übernommen hat, ist das Ministerium für Arbeit als erster Unfallversicherungsträger und zuständiges Staatsverwaltungsorgan
nur dafür zuständig, den Unfallversicherungsfonds zu verwalten, die Beitragssätze und die
Standards der Leistungsgewährung zu bestimmen und bekannt zu machen usw.174
Gemäß § 12 KUVG ist der KWCI eine juristische Person und hat eigene Rechtsfähigkeit
mit Selbstverwaltung. Nach § 40 des Zivilgesetzes ist jede öffentliche Körperschaft verpflich172
173
174
Vgl. Lee, UVG, S. 121; Kim, UVG, S. 217.
Vgl. Lee, UVG, S. 122; Kim, UVG, S. 222; Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 143.
Vgl. Lee, UVG, S. 114.
39
tet, schriftlich eine Satzung festzulegen.175 Satzungen sind Rechtsvorschriften, mit der der
Träger seine interne Organisation regelt. Deshalb müssen in der Satzung die Grundprinzipien
der öffentlichen Körperschaft und die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsorgane festgelegt
werden. Nach § 14 Abs. 2 KUVG braucht der KWCI die Genehmigung vom Arbeitsminister,
um die Satzung zu erlassen und die Satzung zu ändern. Die Genehmigung des Arbeitsministers ist eine Voraussetzung der Wirksamkeit der Satzung. Gleiches gilt für die Wirksamkeit
von Satzungsänderungen. Es handelt sich um eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Satzung, ob
die Grundsätze für die Verwaltung der Unfallversicherung in der Satzung des KWCI zweckmäßig nach der Willen des Auftragsgebers festgelegt worden sind.176
Abbildung III-2: Unfallversicherungsträger in Korea
Ministerium für Arbeit
KWCI
(Durchführung und Verwaltung der Unfallversicherung)
Beitragszahlung
Versicherungsnehmer
(Unternehmer)
Leistungsanforderung
Lohn, Arbeitssicherheit
Arbeit
Versicherungsleistungen
Versicherte
(Arbeitnehmer)
Quelle: KWCI, Guidelines on IACI in the Republic of Korea, S. 3.
2.2. Organe und Kompetenz
Um konkrete Unfallversicherungsaufgaben zu verwalten, gibt es zunächst eine Arbeitsversicherungsbehörde (Labor Insurance Office) und einen Unfallversicherungsausschuss (Industrial Accident Compensation Insurance Deliberation Committee) im Ministerium für Arbeit.
Nach § 8 Abs. 1 KUVG hat der Unfallversicherungsausschuss beratende Funktion, nämlich
sich mit dem Ministerium für Arbeit über die Verwaltung zu beraten und wichtige Entscheidungen der Unfallversicherung zu überprüfen. Als Beratungsorgan des Ministeriums für Arbeit ist der Unfallversicherungsausschuss paritätisch mit Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeit175
176
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 78.
Vgl. Lee, UVG, S. 124.
40
geber und öffentlicher Interessenten zu jeweils gleicher Anzahl (insgesamt 15 Personen) besetzt (§ 8 Abs. 2 KUVG).177
Das wichtigste Verwaltungsorgan des KWCI ist der Vorstand. Der Vorstand als Exekutivorgan besteht gem. § 16 Abs. 1 KUVG aus maximal 15 Vorstandsmitgliedern einschließlich einem Vorsitzenden, vier geschäftsführenden Direktoren und einem Rechnungsprüfer. Der Vorstand als Normsetzungsorgan eines Unfallversicherungsträgers hat Entscheidungsbefugnisse.
Der Vorstand hat das Recht, über die Änderung der Satzung zu beschließen, sonstige autonome Regelungen zu erlassen, die Haushaltspläne zu überprüfen und grundlegende Angelegenheiten des KWCI zu verwalten.178 Der Vorsitzende des Vorstandes hat die wesentlichen Verwaltungsbefugnisse. Daher vertritt und kontrolliert er vor allem die Verwaltungsgeschäfte des
Unfallversicherungsträgers (§ 18 Abs. 1 KUVG). Den vier geschäftsführenden Direktoren obliegen die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und sie übernehmen teilweise die geschäftliche Verantwortung (§ 18 Abs. 1). Schließlich sind die Aufgaben des Rechnungsprüfers
die Überprüfung der Verwaltungsgeschäfte und die Rechnungsprüfung des KWCI (§ 18 Abs.
3).
2.3. Staatliche Aufsicht
Da der KWCI als Unfallversicherungsträger vom Arbeitsministerium einige Versicherungsaufgaben übernimmt, unterliegt der KWCI staatlicher Aufsicht. Das Ministerium für Arbeit
als zuständige Aufsichtsbehörde des Staates hat das Recht, die Verwaltungsgeschäfte und Angelegenheiten von KWCI anzuweisen und zu kontrollieren.179 Im Bereich der Verwaltungsund Haushaltspläne bedarf der KWCI deshalb jedes Geschäftsjahr der Genehmigung des Arbeitsministeriums (§ 25 Abs. 1 KUVG). Der KWCI hat dem Arbeitsminister Berichte über
aktuelle Geschäftsergebnisse einschließlich der Buchhaltung am Ende jedes Geschäftsjahres
abzugeben (§ 25 Abs. 2). Weiterhin kann die Aufsichtsbehörde die gesamte Verwaltungstätigkeit überprüfen und, falls nötig, die Satzungsänderung fordern (§ 25 Abs. 3).
177
178
179
Vgl. Lee, UVG, S. 117 f.; Kim, UVG, S. 228 f.; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 589 f.; Yoon,
Die Rolle der Gewerkschaften, S. 139.
Vgl. Kim, UVG, S. 221 f.; Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 145.
Vgl. Lee, UVG, S. 133.
41
3. Vergleichende Zusammenfassung
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in erster Linie Berufsgenossenschaften, die als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
dargestellt sind. Äußerlich sind die Berufsgenossenschaften branchenspezifisch, d. h. nach
Gewerbezweigen gegliedert. Daher bilden sie homogene Versicherungsgemeinschaften, die
sich im Hinblick auf die Beitragslast und die Ansammlung von Fachwissen für eine effektive
Prävention positiv auswirken.
Tabelle III-1: Träger der Unfallversicherung in Deutschland und Korea
Inhalt
Deutschland
Korea
• § 114 Abs. 1 SGB VII
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften
- Landwirtschaftliche BerufsgenossenUnfallversicher- schaften
ungsträger
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkasse des
Bundes, Eisenbahnunfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom usw.)
Organisationsform
• Berufsgenossenschaften
- Körperschaften des öffentlichen
Recht i.S. des § 29 SGB IV (Juristische Person)
- Selbstverwaltung und eigene Rechtsfähigkeit
- fachspezifische Gliederung nach Gewerbezweigen
• § 2 KUVG
- Ministerium für Arbeit sowie Arbeitsversicherungsbehörde (Labor
Insurance Office)
• § 10 KUVG:
- Korea Workers´ Compensation &
Welfare Service (KWCI)
• KWCI (§§ 11 und 25 KUVG)
- Juristische Person (§ 12 KUVG)
- Durchführung der Unfallversicherung
unter Kontrolle des Ministeriums
für Arbeit
- regionale Untergliederung
Eigene Darstellung
Träger der koreanischen Unfallversicherung sind einerseits das Ministerium für Arbeit und
der KWCI andererseits. Das Ministerium für Arbeit ist ein Hauptträger der Unfallversicherung und trifft die Entscheidung über die Hauptstrategie und -politik sowie Standards und
Verordnungen der Unfallversicherung. Die tatsächliche Durchführung der koreanischen Unfallversicherung übernimmt deshalb der KWCI unter staatlicher Aufsicht.
Ähnlich wie die Berufsgenossenschaft in Deutschland ist der KWCI eine juristische Person,
und hat eigene Rechtsfähigkeit mit Selbstverwaltung. Organisatorisch ist der KWCI nach Regionen eingeteilt, während Berufsgenossenschaften fachspezifisch nach Gewerbezweigen gegliedert sind. Im Hinblick auf die effektive Prävention wäre diese regionale Untergliederung
42
des Versicherungsträgers nicht optimal und es würde dabei kein gemeinsames Interesse an der
Senkung der Unfallzahlen sowie keine fachspezifische Erkenntnis für die Prävention geschafften. Um eine wirksame Unfallprävention zu erreichen, ist die Mitwirkung der Unternehmen unbedingt erforderlich.
43
IV. Versicherter Personenkreis
Leistungen der Unfallversicherung stehen nur bestimmten Personen zu, nämlich den Personen,
die versichert sind. Die größte versicherte Personengruppe bilden die Arbeitnehmer. Im Laufe
der Entwicklung ist der Kreis der versicherten Personen ständig erweitert worden. Daher wird
in diesem Kapitel der versicherte Personenkreis in Deutschland und Korea dargestellt.
1. Deutschland
In der gesetzlichen Unfallversicherung können sich grundsätzlich drei Formen des Versicherungsschutzes unterscheiden: die Versicherungspflicht sowie die Versicherungsfreiheit und die
Versicherungsberechtigung, die den Ausgangstatbestand der Versicherungspflicht einschränken bzw. erweitern.180
1.1. Versicherungspflicht
Bei der Versicherungspflicht handelt es sich um eine echte Zwangsversicherung, d. h. das Versicherungsverhältnis kommt unabhängig von dem Willen des Versicherten und unabhängig
von der Beitragszahlung zustande, sobald die Voraussetzungen vorliegen, welche die Versicherungspflicht begründen.181 Welche Personen von dieser Versicherungspflicht erfasst sind,
wird entweder durch Gesetz, vgl. § 2 SGB VII, oder durch Satzung, vgl. § 3 SGB VII, festgelegt.
1.1.1. Versicherungspflicht kraft Gesetzes
Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in erster Linie Beschäftigte. Der Begriff der Beschäftigung wird für die Sozialversicherung in § 7 Abs. 1 SGB
IV definiert. Beschäftigte sind alle Personen, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis verrichten.182 Als Beschäftigung gilt auch gem. § 7 Abs. 2 SGB IV
180
181
182
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 170.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 21.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 5 und 6; Wicke, Soziale Sicherung, S. 174; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, S. 466.
44
der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher
Berufsausbildung. Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, die sich in der Regel durch die Eingliederung
des Arbeitenden in eine fremde Arbeitsorganisation, d. h. in einen Betrieb des Arbeitgebers
äußert. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran,
dass der Beschäftigte dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt, wobei
die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Ort und Art und der Tätigkeit besteht.183
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnliche Einrichtungen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII pflichtversichert. Weiter sind die Personen, die sich auf Veranlassung von Unternehmen oder einer
Behörde Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterzogen haben (Nr. 3),
und Behinderte, die in anerkannten Werkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit
tätig sind, versicherungspflichtig (Nr. 4).
Neben den Beschäftigten sind gem. § 2 Abs.1 Nr. 5 SGB VII versichert: landwirtschaftliche
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 5a),
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (Nr. 5b), im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder
Personenhandelsgesellschaften wie Unternehmer selbständig Tätige (Nr. 5c), ehrenamtlich in
Unternehmen zur Sicherung und Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft Tätige (Nr.
5d) und ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft Tätige (Nr. 5e).
Sowohl Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten
oder Lebenspartner (Nr. 6) als auch selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die
zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und
regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten
oder Lebenspartner (Nr. 7), sind ebenfalls versichert.
Weiterhin sind eine Anzahl weiterer Personen aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit in den
Kreis der kraft Gesetzes Pflichtversicherten angenommen worden. Die Tatbestände des § 2
Abs. 1 Nr. 8-17 SGB VII bezeichnen die in der unechten Unfallversicherung Versicherten.184
Das sind z. B. Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Schüler während des
Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie Studenten während der Aus- und
Fortbildung an Hochschulen (Nr. 8).
Eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten bilden die Personen, die bei Tätigkeiten zu
183
184
Vgl. Franke, in: LPK-SGB VII, § 2 Rn. 1; Wannagat, Lehrbuch, S. 339 ff.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 256 ff.; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 25 Rn. 416.
45
Schaden kommen, die sie nicht im wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmers oder in ihrem eigenen Interesse durchführen, sondern die sie im Interesse der Allgemeinheit verrichten.185 Hierzu gehören die selbständig oder unentgeltlich im Gesundheitswesen186 oder in der
Wohlfahrtspflege Tätige187 (Nr. 9), für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich Tätige (Nr. 10),
Helfer in Unglückshilfe-Unternehmen188 und im Zivilschutz (Nr. 12) und schließlich die Personen, die Hilfe bei Unglücksfällen und Rettung aus erheblicher Gefahr leisten, sowie Blutund Gewebespender (Nr. 13).
In den Versicherungsschutz einbezogen sind die Personen, die nach den Vorschriften des
SGB II oder SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie auf Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit diese oder eine andere Stelle aufsuchen (Nr. 14). Weiterhin
sollen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15 all jene Personen in den Versicherungsschutz eingebettet werden,
die in einem inneren Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehen.189 Hierzu gehören Personen, die stationäre oder teilstationäre Behandlungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, sowie berufliche Rehabilitanden und Teilnehmer an vorbeugenden Maßnahmen. Weiterhin genießen Personen Versicherungsschutz, die im Rahmen der
Selbsthilfe beim Wohnungsbau tätig werden (Nr. 16) sowie Pflegepersonen (Nr. 17).
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses
aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine
ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer
Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sog. „Wie-Beschäftigte“.190
185
186
187
188
189
190
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 20.
Zu den im Gesundheitswesen selbständig Tätigen gehören z.B. Krankenschwestern, Hebammen,
Masseure, Chemiker im Blutuntersuchungslabor, Fußpfleger, Logopäden, nicht-ärztliche Psychotherapeuten, ferner Krankenpfleger und Physiotherapeuten. Siehe Franke, in: LPK-SGB VII, § 2
Rn. 83.
Eine selbständige Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege kann unter Versicherungsschutz stehen, z.B.
die Tätigkeit eines selbständigen Altenpflegers. Siehe Franke, in: LPK-SGB VII, § 2 Rn. 85.
Beispiele für Unternehmen im Sinne der Nr. 12 sind das Deutsche Rote Kreuz, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, die Feuerwehr oder die Bergwacht. Siehe Franke, in: LPK-SGB VII,
§ 2 Rn. 116.
Vgl. Franke, in: LPK-SGB VII, § 2 Rn. 169; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 21.
Vgl. Rolfs, in: ErfKomm, § 2 SGB VII Rn. 15. BSG, 5.7.2005, B 2 U 22/04 R; BSG, 20.4.1993, 2
RU 38/92, SozR 3-2200, § 539 RVO, Nr. 25.
46
Ferner sind Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetzes versichert,
die sich für eine begrenzte Zeit im Ausland aufhalten oder auf eine entsprechende Tätigkeit
vorbereitet werden (§ 2 Abs. 3 SGB VII).
1.1.2. Versicherungspflicht kraft Satzung
Die Versicherungspflicht kraft Satzung191 kann sich gem. § 3 Abs. 1 SGB VII erstrecken auf
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 1)
sowie auf Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (Nr. 2). Weiterhin können
die Personen, die im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden
(Nr. 3) sowie ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierten (Nr. 4) durch Satzung
versichert werden. Dabei kann das Recht dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit einräumen, eine Erweiterung des versicherten Personenkreises durch Satzungsrecht herbeizuführen. Bei der Versicherung kraft Satzung für Unternehmer ist nicht der Grundsatz der Ablösung
der Haftpflicht bestimmend, vielmehr handelt es sich um eine Versicherung auf genossenschaftlicher Basis, die sich als Eigenhilfe der Unternehmer darstellt.192
1.2. Versicherungsfreiheit
Als versicherungsfrei bezeichnet das Gesetz solche Personen, die zwar eigentlich dem Kreis
der Pflichtversicherung zuzurechnen wären, bei denen aus verschiedenen Gründen jedoch
ausnahmsweise ein soziales Schutzbedürfnis zu verneinen ist.193 Versicherungsfrei sind die
nach § 4 SGB VII genannten Personen, die bereits über eine anderweitige ausreichende Sicherung verfügen.194 Denn durch den Versicherungsschutz würden Personen, die bei Unfällen
außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung hinreichend abgesichert sind, Doppelleistungen erhalten.195 Daher dient § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VII insoweit einer Vermeidung von Doppelleistungen. Versicherungsfreiheit sind primär jene Personen, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1). Hierbei sind
191
192
193
194
195
Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person
des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirkung für die
ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen worden sind. Siehe dazu Schlegel, in: Schulin HS-UV, § 19 Rn. 3.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 3 Rn. 2.
Vgl. Ricke, in: KassKomm, § 3 SGB VII, Rn. 3 und 5; Ricke, NZS 1998, S. 420 ff.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, §10 Rn. 265; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 32 ff.
Vgl. Schlegel, in: Schulin HS-UV, § 20 Rn. 5.
47
Ehrenbeamte und ehrenamtlicher Richter ausgenommen.196
Weiterhin sind wegen ihrer anderweitigen Sicherung solche Personen von der Versicherung
frei, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder solchen Gesetzen
gewährt wird, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (Soldatenversorgungsgesetz,
Zivildienstgesetz, Bundesgrenzschutzgesetz und andere) sowie die Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und
3 SGB VII).197
Weiterhin sind Personen von der Versicherung frei, die aufgrund einer vom Fischerei- oder
Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1). Unternehmer von Binnenfischereien und Imkereien, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betreiben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines
anderen landwirtschaftlichen Unternehmen sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten oder Lebenspartner sind ebenfalls versicherungsfrei (§ 4 Abs. 2 Nr. 2).198
Wegen ihrer vermuteten Fähigkeit zur Eigenvorsorge sind gem. § 4 Abs. 3 SGB VII Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker versicherungsfrei.
Schließlich sind die Personen von der Versicherung frei, die als Verwandter oder Verschwägerter der Haushaltsführenden in einem Haushalt unentgeltlich tätig sind, die ansonsten
pflichtversichert wären (§ 4 Abs. 4 SGB VII).199
1.3. Versicherungsbefreiung
Neben der Möglichkeit der Versicherungsfreiheit besteht auch in der gesetzlichen Unfallversicherung die Möglichkeit einer Versicherungsbefreiung. Gem. § 5 SGB VII werden Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen, die im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Landwirtschaft
mit einer Nutzfläche bis max. 2.500 m2 betreiben, und ihre Ehegatten oder Lebenspartner von
der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 befreit.200 Voraussetzung für die Befreiung ist ein Antrag des landwirtschaftlichen Unternehmers, der formlos gestellt werden kann. Die Befreiung,
die grundsätzlich unwiderruflich ist, erfolgt durch einen Verwaltungsakt des Versicherungsträgers.201
196
197
198
199
200
201
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rn. 5.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rn. 6 und 10.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rn. 14 und 18.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rn. 20 und 21.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 5 Rn. 1.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 5 Rn. 4.
48
1.4. Versicherungsberechtigung
Neben den kraft Gesetzes Pflichtversicherten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung
auch einige Versicherungsberechtigte freiwillig gegen die Risiken eines Unfalls versichert. Es
handelt sich hierbei um Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten, die der Unfallversicherung freiwillig beitreten können, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder kraft
Satzung versichert sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Gegensatz zur satzungsmäßigen Versicherung nach § 3 SGB VII, von der sie nicht erfasst werden, können sich unternehmerähnliche Personen freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Wie Unternehmer tätig werden diejenigen, die aufgrund ihrer Stellung in der Personen- und Kapitalgesellschaft eine beherrschenden
Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, dadurch aber nicht zu echten Unternehmern
werden.202
Die freiwillige Versicherung ermöglicht eine Selbsthilfe der Unternehmer gegen Unfallrisiken. Im Gegensatz zur Versicherung kraft Satzung beruht sie jedoch nicht auf einer kollektiven, sondern auf einer individuellen Entscheidung. Ihre inhaltliche Ausgestaltung entspricht grundsätzlich der Pflichtversicherung. Insbesondere ist der Versicherungsschutz auf
solche Tätigkeiten beschränkt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt
sind.203
1.5. Statistischer Überblick über den versicherten Personenkreis in Deutschland
Im Jahr 2008 waren 3.631.480 Unternehmen bzw. Einrichtungen bei den Mitgliedern der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu verzeichnen. Gegenüber dem Vorjahr ist dies
eine leichte Zunahme um 1,3 %. Von den Unternehmen entfielen 3.027.321 auf den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand betreuten 604.159 Unternehmen und Einrichtungen. Bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zählen als zugehörige Unternehmen Bund, Länder,
Gemeindeverbände, Kommunen, Hilfsleistungsunternehmen, Privathaushalte und selbständige Unternehmen nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4, § 129 Abs. 3 SGB VII. Für das Berichtsjahr
2008 wurden 24.402 Unternehmen, 431.088 Privathaushalte, die Personen beschäftigen und
202
203
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rn. 5.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 38.
49
21.898 Unternehmen, die Hilfe leisten, ermittelt.204
Die statistische Betrachtung des Versicherungsumfangs erfordert bei der gesetzlichen Unfallversicherung eine differenzierte Darstellung der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Personenkreis. Die rechtlichen Versicherungsverhältnisse werden einzeln erfasst, auch
wenn bei einer versicherten Person Mehrfach-Versicherung vorliegt: z. B. bei einem abhängig
Beschäftigten, der daneben ehrenamtlich für die Berufsgenossenschaft und zeitweilig zusätzlich als Rehabilitand tätig ist. Somit stellt die Zahl der Versicherungsverhältnisse den gesamten Umfang der Versicherung dar.205
Tabelle IV-1: Zahl der Vollarbeiter und Versicherten in Deutschland
Jahr
Unternehmenb
in 1.000
Vollarbeiter
in 1.000
Versicherte
in 1.000
gewichtete Versicherungsverhältnisse in 1.000c
1960
1.656
24.883
32.864
-
1965
1.665
24.951
32.606
-
1970
1.595
25.218
32.550
-
1975
1.521
23.301
31.690
-
1980
1.570
25.597
32.854
-
1985
1.671
25.616
35.079
-
1990
2.083
30.717
41.134
34.987
1991a
2.418
37.126
50.539
44.609
1995
2.823
37.622
55.055
44.237
2000
3.049
37.802
57.960
44.668
2005
3.168
36.282
57.761
42.724
2006
3.003
37.047
59.157
43.847
2007
3.008
37.633
59.929
45.085
2008
3.027
37.569
60.695
45.404
a. ab 1991 mit Daten aus den neuen Bundesländern.
b. Unternehmen nur im gewerblichen Bereich.
c. zur Berechnung der Wegeunfallraten – Wegeunfälle je 1.000 –; siehe Kapitel V Abschnitt 1.3.2
Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2006 / 2008;
DGUV, DGUV-Statistiken für die Praxis 2008. Eigene Zusammenfassung.
Da die für die Berechnung von Wegeunfallquoten optimale Bezugsgröße, nämlich die Zahl
der auf dem Weg zur Arbeit zurückgelegten Kilometer, nicht zur Verfügung steht, wird die
verfügbare Zahl der Versicherungsverhältnisse zugrunde gelegt. Die Zahl der Versicherungs204
205
Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 9.
Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 10.
50
verhältnisse wird jedoch für diejenigen Gruppen von Versicherten, die eine deutlich geringere
Zahl von versicherten Wegen als Unternehmer und abhängig Beschäftigte zurücklegen, entsprechend ihrem tatsächlichen Risiko gewichtet. 206 Damit erbigt sich eine Zahl von
45.404.000 gewichteten Versicherungsverhältnissen für die Bildung von Wegeunfallquoten
für das Jahr 2008.
Abbildung IV-1: Entwicklung der Versicherten- und Vollarbeiterzahl in Deutschland
Unternehmen
in 1.000
8000
Versicherte/Vollarbeiter
in 1.000
70000
7000
60000
6000
Versicherte
50000
5000
40000
4000
Vollarbeiter
30000
3000
20000
2000
Unternehmen
10000
0
1000
1960
1966
1972
1978
1984
1990
1996
2002
2008
0
Eigene Darstellung
Für 2008 ergibt sich eine Zahl von insgesamt 60.695.000 Versicherten in der gesetzlichen
Unfallversicherung; dazu gehören 57.227.080 Versicherte bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Allgemeinen Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die sich gegenüber dem Vorjahr um 1,7 % erhöht hat.
Die Zahl der Vollarbeiter ist eine statistische Größe, die zur Berechnung von relativen Unfallhäufigkeiten verwendet wird. Ein Vollarbeiter entspricht der durchschnittlich von einer
vollbeschäftigten Person im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich tatsächlich
geleisteten – nicht der tariflichen – Arbeitsstundenzahl.207 Für 2008 beträgt die Zahl der Vollarbeiter insgesamt 37.569.000 und ist damit gegenüber dem Vorjahr um 0.17 % verringert.
Davon entfallen 31.208.520 Vollarbeiter auf den Bereich der gewerblichen Wirtschaft, was
gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs um 1,5 % darstellt. Im öffentlichen Bereich sind die
206
207
Der Gewichtungsfaktor beträgt für ehrenamtlich Tätige sowie Tätige in Unternehmen, die Hilfe
leisten (0,1); Hausangestellte (0,3); Versicherte bei nicht gewerbmäßigen Bauarbeiten (0,25); Arbeitslose (0,02); Rehabilitanden (0,005); Strafgefangene (0); Blutspender (0,002); Pflegepersonen
(0,5) und sonstige regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang Tätige (0,01). Siehe dazu BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008, S. 14.
Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 12.
51
übrigen 5.051.078 Vollarbeiter zu verzeichnen, dies entspricht in etwa dem Vorjahreswert. Der
langjährige Verlauf der Vollarbeiterzahlen seit 1960 ist Abbildung IV-1 zu entnehmen. Mit der
Neuregelung der Statistik im Jahre 1986 wurde die Erfassung der versicherten Personenkreise
vervollständigt und das Ermittlungsverfahren für den Vollarbeiter-Richtwert208 überarbeitet.
2. Korea
Bereits nach der Einführung der koreanischen Unfallversicherung im Jahre 1964 wurden nur
Arbeitnehmer der Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten in der Bergbauindustrie
und verarbeitenden Industrie erfasst. Im Zeitraum von 1965 bis 1988 wurde der Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes mehrmals ausgeweitet, so dass im Jahre 1988 Betriebe
mit mehr als 5 Beschäftigten in den Versicherungsschutz einbezogen wurden.209 Durch die 14.
Gesetzesänderung vom 12. 12. 1999 (KGNr. 6100) wurde der Geltungsbereich des KUVG
nochmal erweitert. Folglich wurden ab dem 1. 7. 2000 Betriebe oder Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen.210 Die
koreanische Unfallversicherung unterscheidet grundsätzlich drei Formen des Versicherungsschutzes: die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Versicherungsberechtigung.
2.1. Versicherungspflicht
Bei der Versicherungspflicht handelt es sich vornehmlich um eine obligatorische Unfallversicherung: die Rechtsgültigkeit der Versicherung wird unabhängig vom Willen der betroffenen
Arbeitgeber automatisch bei Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandes wirksam.211 Der Geltungsbereich des koreanischen Unfallversicherungsgesetzes umfasst gem. § 6 Satz 1 KUVG
alle Betriebe oder Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer. 212 Betriebe in der
208
209
210
211
212
Vollarbeiter-Richtwerte sind die Größe, die zur Berechnung von Arbeitsunfallquoten verwendet
wird; ein Vollarbeiter entspricht der durchschnittlich von einer vollbeschäftigten Person in der gewerblichen Wirtschaft tatsächlich geleisteten Arbeitsstundenzahl pro Jahr; der VollarbeiterRichtwert spiegelt damit die durchschnittliche Expositionszeit eines Vollbeschäftigten gegenüber
Arbeitsunfällen wieder. Siehe DGUV, DGUV-Statistiken für die Praxis 2008, S. 9.
Vgl. Park, KLI 2002, S. 4 ff.
Vgl. Kim, UVG, S. 243; Park, KLI 2002, S. 53.
Vgl. KMA, Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2009, S. 63.
Hinsichtlich der versicherungstechnischen Absicherung wird die koreanische Unfallversicherung
52
Land-, Forst- und Jagdwirtschaft und der Fischerei werden ebenfalls in den Geltungsbereich
einbezogen, wenn sie rechtlich juristische Personen sind.213 Pflichtversichert sind also abhängige Arbeitnehmer, die bei den vom Geltungsbereich erfassten Betrieben oder Unternehmen
beschäftigt sind. Diese obligatorische Versicherung ermöglicht, dem betroffenen Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber einen effektiven und schnellen Schutz gegen Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos zu gewährleisten.214
Terminologisch wird im koreanischen Unfallversicherungsgesetz nicht der Begriff des Versicherten, sondern der Begriff des Versicherungsnehmers angewandt. Unter Versicherungsnehmer versteht man diejenige Person, die als ein Mitglied der Versicherung verpflichtet ist,
Versicherungsbeiträge zu zahlen und allgemeine Versicherungspflichten durchzuführen. 215
Deshalb ist der Arbeitgeber, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, ein Versicherungsnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3 GBAU.216 Der Arbeitnehmerbegriff wird gem. § 5 Nr. 2
KUVG aus dem Arbeitsnormengesetz angewandt. Nach § 14 ARNG wird der Arbeitnehmer
so definiert: Arbeitnehmer ist jeder, der unabhängig von Tätigkeitsarten zum Zweck des Arbeitsentgeltes in einem Betrieb oder Unternehmen seinen Dienst und Arbeit leistet. Diese Definition des Arbeitnehmers setzt die drei folgenden Merkmale voraus: (1) Unabhängigkeit von
Tätigkeitsarten, (2) Zweck des Arbeitsentgeltes bzw. Entgeltlichkeit und schließlich (3)
Dienstleistung als unselbständige Arbeitsleistung, die von der Rechtsprechung mit persönlicher Abhängigkeit gleichgesetzt wird.217 Die Rechtsprechung bestimmt die persönliche Abhängigkeit in erster Linie nach dem Umfang, in welchem der Dienstnehmer an Weisungen
gebunden ist.218 Persönlich abhängig und deshalb unselbständig ist diejenige Person, die unter der Weisung und Kontrolle des Arbeitgebers die Dienstleistung erbringt und nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.219
Pflichtversichert sind ab 1998 auch Auszubildende sowie Praktikanten, die sich beruflich in
213
214
215
216
217
218
219
an den Betrieben angeknüpft, während sich die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland an
der abzusichernden Person orientiert.212 Vgl. dazu Wicke, Soziale Sicherung, S. 42.
Wenn Betriebe in der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft und der Fischerei im rechtlichen Sinne keine juristische Person sind, müssen diese Betriebe mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, um in den
Geltungsbereich einzubeziehen. Ansonsten werden sie vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen.
Vgl. Kim, UVG, S. 247.
Vgl. Lee, UVG, S. 146.
Das Unfallversicherungsgesetz dient zum Schutz des Unternehmers als Versicherungsnehmer, der
im Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes erfasst wird, weil das System der Unfallversicherung grundsätzlich aus der arbeitsrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers gegen arbeitsbedingte Gesundheitsschäden entsteht. Siehe dazu weiter Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 120.
Vgl. Lee, UVG, S. 155 ff.; Kim, UVG, S. 176 ff.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 107 ff.
Vgl. KSC, 8.5.1998, 98DA6084; KSC, 24.2.1999, 98DU2201.
Vgl. Lee, UVG, S. 157; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 108.
53
den vom Geltungsbereich erfassten Unternehmen aus- und fortbilden lassen (§ 123 KUVG).
Auszubildende gelten gem. § 123 Abs. 1 als versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Unfallversicherung, weil sie in der gleichen Risikosphäre des Unternehmens arbeiten.220
Eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten bilden die Personen, die wegen der Besonderheit ihrer Tätigkeit vom Arbeitsnormengesetz ausgeschlossen sind, und deshalb als ‚besondere
bzw. spezielle Beschäftigungsform (special types of employment)‘ bezeichnet werden (§ 125
Abs. 1 KUVG). Hierzu gehören nach § 125 KUVO Versicherungsagenten bzw. ihre Beschäftigten, Versicherungswerber bei der Post-Versicherung, Fahrer eines eigenen Betonmischfahrzeuges und Caddies beim Golfspiel usw., die ebenfalls schutzbedürftig sind. Diese Personengruppe mit spezieller Beschäftigungsform wurde durch die 26. Gesetzesänderung im Dezember 2007 vom Versicherungsschutz neu einbezogen.221
Schließlich wurden ab 1. 1. 2009 kleinere Baubetriebe, deren gesamte Baufläche beim
Neubau von 101m2 bis 329m2 und bei der Gebäuderenovierung oder Gebäudesanierung von
201m2 bis 329m2 beträgt, in den Geltungsbereich der Unfallversicherung einbezogen. Seitdem
stehen Arbeitnehmer, die bei diesen kleineren Baubetrieben beschäftigt sind, unter Versicherungsschutz.222
2.2. Versicherungsfreiheit
Ausgenommen vom Geltungsbereich – d. h. in deutscher Terminologie versicherungsfrei –
sind nach § 6 Satz 2 KUVG diejenige Unternehmen, die je nach dem Risikoverhältnis, der
Betriebsgröße oder dem Betriebsort von der Präsidialverordnung bestimmt worden sind. Der
Inhalt der Präsidialverordnung ergibt sich nach § 2 Abs. 1 KUVO.223 Danach werden folgen220
221
222
223
Vgl. Kim, UVG, S. 260 f.
Vgl. KMA, Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2009, S. 11 f.
Vgl. Ebd., S. 67.
Die gesetzgebende Gewalt in Korea ist die Nationalversammlung (Art. 40 KV). Sowohl die Abgeordneten der Nationalversammlung als auch die Regierung können Gesetzentwürfe einbringen.
Die Gesetzentwürfe, die in der Nationalversammlung verabschiedet werden, werden an die Regierung weitergeleitet; der Staatspräsident, als Oberhaupt der Regierung, verkündet sie. Verordnungen
durch Zentralverwaltungsorgane des Staates können in drei Gruppen nach Verordnungsgebern gegliedert werden: Verordnungen vom Staatspräsidenten (Präsidialverordnung), Verordnungen vom
Premierminister (Verordnung des Premierministers) und Verordnungen von den Ministern (Verordnung des Ministers). Nicht nur der Staatspräsident, der Premierminister und der Leiter jedes
Ministeriums sondern auch der Leiter des Rechnungshofes und Leiter anderer Behörden der Zentralverwaltungsorgane des Staates können Verwaltungsvorschriften erlassen. Verwaltungsvorschriften können nach folgenden drei Gruppen klassifiziert werden: Instruktionen, Regelungen und Be-
54
de Betriebe oder Unternehmen vom Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes ausgeschlossen:224
-
Unternehmen oder Betriebe, die durch das Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz
abgesichert sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).
-
Unternehmen oder Betriebe, die durch das Seeleute- oder Privatschullehrerversorgungsgesetz abgesichert sind (Nr. 2).
-
kleinere Unternehmen oder Betriebe, deren gesamten Bausumme im Sinne der § 2
Abs. 1 Nr. 2 GBAVO weniger als 20 Millionen Won (ca. 16.000 €) beträgt (Nr. 3a).
-
kleinere Unternehmen oder Betriebe, deren Baufläche beim Neubau weniger als
100m2 und bei der Gebäuderenovierung und -sanierung weniger als 200m2 beträgt
(Nr. 3b).
-
Beschäftigungstätigkeit im privaten Haushalt (Nr. 4).
-
Unternehmen oder Betriebe, die außerhalb des in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Unternehmenskreises stehen und weniger als 1 Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 5).
-
Unternehmen oder Betriebe in der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft (ausgenommen
die Holzwirtschaft) und der Fischerei, die im rechtlichen Sinne keine juristischen Personen sind und zugleich weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 6).
Deshalb sind Personen, die bei den außerhalb des Geltungsbereichs stehenden Betrieben
beschäftigt sind, vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. Es gibt auch keinen Unfallversicherungsschutz für Kinder, Schüler und Studenten, der in Deutschland unechte Unfallversicherung genannt wird.
2.3. Versicherungsberechtigung
Bei der Versicherungsberechtigung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, so dass
der außerhalb des Geltungsbereichs stehende Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 4 GBAU noch eine
Möglichkeit hat, freiwillig auf Antrag der Unfallversicherung beizutreten. Voraussetzung der
224
kanntmachungen. Die Verwaltungsvorschriften zum Unfallversicherungsgesetz wurden zumeist
durch den Arbeitsminister erlassen. Eine Regelung und Bekanntmachung des Arbeitsministers
kann darüber hinaus auch vorschrifteninterpretierende Regelungen, technische Bestimmungen,
Ermessensrichtlinien, Beurteilungsrichtlinien beinhalten. Siehe dazu weiter Yoon, Die Rolle der
Gewerkschaften, S. 55 ff.
Vgl. Kim, UVG, S. 249 ff.; Lee, UVG, S. 171 f.
55
Einbeziehung ist die Zustimmung des Unfallversicherungsträgers bzw. der KWCI.225 Gemäß
§ 124 KUVG können die Arbeitgeber mittlerer und kleiner Unternehmen mit weniger als 50
Beschäftigten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 KUVO) und arbeitgeberähnliche Selbständige beim Güterund Personenverkehr und in der Baumaschinenherstellung (§ 122 Abs. 1 Nr. 2 KUVO) auf
Antrag und mit Zustimmung des Unfallversicherungsträgers ebenfalls der Unfallversicherung
beitreten.
2.4. Statistischer Überblick über den versicherten Personenkreis in Korea
Im Jahr 2009 waren 1.560.949 Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der koreanischen gesetzlichen Unfallversicherung zu verzeichnen (vgl. Tabelle IV-2); gegenüber dem Vorjahr ist
dies eine Rückgang um 2.13 % (-33.844).
Tabelle IV-2: Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer in Korea
Jahr
Unternehmen
in 1.000
versicherte Arbeitnehmer
in 1.000
1972
9
988
1975
21
1.836
1980
63
3.753
1985
67
4.495
1990
130
7.543
1995
186
7.894
1999
249
7.441
a
2000
706
9.486
2005
1.130
11.059
2006
1.293
11.689
2007
1.430
12.529
2008
1.595
13.490
2009
1.561
13.885
a. Ausweitung des Geltungsbereichs ab 2000.
Quelle: KMA, Arbeitsunfallbericht, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung.
Nach der 19. Gesetzesänderung im Dezember 1999 wurde der Geltungsbereich des koreanischen Unfallversicherungsgesetzes erweitert, so dass die Unternehmen, die mindestens ei225
Vgl. Kim, UVG, S. 263 f.
56
nen Arbeitnehmer beschäftigen, in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung neu einbezogen wurden.226 Angesichts dieser Novellierung des Unfallversicherungsgesetzes ist die
Zahl der Unternehmen von 249.405 im Jahr 1999 um 183,5 % auf 706.231 im Jahr 2000 stark
gestiegen.
Für 2009 beträgt die Zahl der versicherten Arbeitnehmer in der koreanischen gesetzlichen
Unfallversicherung 13.884.927 und ist damit gegenüber dem Vorjahr um 2,9 % gestiegen.
Während die Zahl der im Geltungsbereich erfassten Unternehmen im Jahr 2000 stark gestiegen ist, ist die Zahl der versicherten Arbeitnehmer vergleichsweise nicht so stark – von
7.441.160 im Jahr 1999 um 27,5 % auf 9.485.557 im Jahr 2000 – gestiegen.
Abbildung IV-2: Entwicklung der Unternehmens- und Arbeitnehmerzahl in Korea
Arbeitnehmer
in 1.000
16000
Unternehmen
in 1.000
2000
1800
14000
1600
12000
1400
10000
1200
8000
1000
versicherte
Arbeitnehmer
6000
800
600
4000
2000
0
400
Unternehmen
200
1972
1976
1980
1984
1988
1992
1996
2000
2004
2008
0
Eigene Darstellung
Die langjährige Entwicklung der Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer in Korea seit
1972 ist in der Abbildung IV-2 dargestellt. Bis zum Jahr 1999 ist die Zahl der Unternehmen
relativ stabil geblieben. Insbesondere zeigte sich ein deutlicher Anstieg nach Ausweitung des
Geltungsbereichs des Unfallversicherungsgesetzes im Dezember 1999. Für die Zahl der versicherten Arbeitnehmer ist insgesamt eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Nach Ausweitung
des Geltungsbereichs Ende 1999 und ab 2000 ist die Zahl der Arbeitnehmer stark gestiegen.
226
Vgl. Kim, UVG, S. 243; Park, KLI 2002, S. 53.
57
3. Vergleichende Zusammenfassung
Zum geschützten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehören in Deutschland
nicht nur abhängige Beschäftigte, sondern auch Lernende, Landwirte, einige Gruppen der
Selbständigen, sowie Handwerker und beschäftigte Behinderte usw. Weiterhin wird die Personengruppe vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst, die im Interesse der Allgemeinheit Tätigkeiten ausübt und deshalb einem sozialen Schutzbedürfnis unterliegt. Versicherungspflichtig sind die Personen, die wie Versicherte tätig werden.
Versicherungsfrei sind die Personen, die über eine anderweitige ausreichende Sicherung
verfügen, – wie z. B. Personen, die durch Beamtenversorgungs-, Bundesversorgungs- und
Soldatenversorgungsgesetz gesichert sind. Weiterhin sind die Personen, die eine Fähigkeit zur
Eigenvorsorge haben, – wie z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte usw. – versicherungsfrei.
Vom Schutzbereich der koreanischen Unfallversicherung wurden am Anfang nur abhängige
Arbeitnehmer der Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten in der Bergbauindustrie
und verarbeitenden Industrie erfasst. Danach wurde der Geltungsbereich immer weiter erweitert, so dass ab dem Jahr 2000 Betriebe oder Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen wurden. Pflichtversichert sind
also alle abhängigen Arbeitnehmer, die bei den vom Geltungsbereich erfassten Betrieben oder
Unternehmen beschäftigt sind. Weiterhin sind ab 1998 Auszubildenden und Praktikanten
pflichtversichert. Pflichtversichert sind ab 2007 die Personen mit besonderer Beschäftigungsform (z. B. Versicherungsagenten und -werber, Fahrer eigener Fahrmischer, Caddies usw.).
Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind die Personen, die z. B. durch das Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz sowie das Seeleute- oder Privatschullehrerversorgungsgesetz gesichert sind.
Freiwillig können die Arbeitgeber der mittleren und kleinen Unternehmen mit weniger als
50 Beschäftigten und arbeitgeberähnliche Selbständige beim Güter- und Personenverkehr oder in der Baumaschinenherstellung auf Antrag und mit Zustimmung des Unfallversicherungsträgers ebenfalls der Unfallversicherung beitreten.
Außerdem gibt es keinen Unfallversicherungsschutz für Kinder, Schüler und Studenten, der
in Deutschland „unechte Unfallversicherung“ genannt wird.
58
Tabelle IV-3: Versicherter Personenkreis in Deutschland und Korea
Inhalt
Deutschland
Korea
• Kraft Gesetzes (§ 2 Abs.1 SGB VII)
- Beschäftigte (Nr.1), Lernende (Nr.2),
Behinderte (Nr.4)
- Landwirtschaftliche Unternehmer und
ihre Ehegatten (Nr.5)
- Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister (Nr.6)
Versicherungs- - Küstenschiffer und -fischer (Nr.7)
pflicht
- Kinder, Schüler und Studenten (Nr.8)
- Allgemeinwohldienende (Nr.9~13)
- Wie-Beschäftigte (§ 2 Abs.2 SGB VII)
• Geltungsbereich (§ 6 Satz 1 KUVG):
- alle Unternehmen, die mindestens
einen Arbeitnehmer beschäftigen
- Versicherungsnehmer i.S. des § 5 Abs.
3 GBAU: Arbeitgeber
• Pflichtversicherte:
- abhängige Arbeitnehmer
i.S. des § 14 ARNG
- Auszubildende / Praktikanten
(§ 123 KUVG)
- besondere Beschäftigungsform:
• Kraft Satzung (§ 3 Abs.1 SGB VII)
Unternehmer, ihre mitarbeitenden Versicherungsagent und -werber,
Ehegatten sowie die sich auf der Un- Fahrer eigenes Betonmischfahrzeuges,
Caddies usw.
ternehmensstätte aufhaltende Personen
• Ausschluss des Geltungsbereichs
• § 4 SGB VII
(§ 6 Satz 2 KUVG, § 2 Abs. 1 KUVO)
- Beamte sowie Dienstordnungsange- - Betriebe, die durch Beamten- oder
stellte der Sozialversicherungsträger Soldatenversorgungsgesetz (Nr.1) und
(§§ 144 ff. SGB VII)
durch Seeleute- oder PrivatschulVersicherungs- Personen, die durch BVG, Soldaten- lehrerversorgungsgesetz (Nr.2) abgesifreiheit
versorgungsgesetz gesichert sind.
chert sind.
- Fähigkeit zur Eigenvorsorge: Ärzte, - Betriebe, deren Bausumme weniger als
Heilpraktiker, Zahnärzte, Tierärzte, 20 Mio. Won betragen (Nr.3a); deren
Apotheker usw.
Baufläche weniger als 100m2 oder
200m2 sind (Nr.3b).
• § 5 SGB VII
- Beschäftigung im privaten Haushalt
Unternehmer kleinster landwirtschaft- (Nr.4)
Versicherungslicher Unternehmen (bis zu einer Grö- - Betriebe in der Land-, Fort-, Jagdwirtbefreiung
ße von 0,12 Hektar) und ihre Ehegat- schaft und Fischerei, die weniger als 5
ten
Beschäftigte haben (Nr.6)
Freiwillige
Versicherung
• § 6 SGB VII
• § 5 Abs. 4 GBAU
Eigene Darstellung
59
V.
Abgesichertes Risiko
Das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko wird durch das Kausalitätserfordernis geprägt,
so dass nur diejenigen Gefährdungen eingeschlossen sind, die gerade auf die Arbeitstätigkeit
zurückzuführen sind.227 Diese kausale Struktur erfüllt vor allem die Funktion, die gesetzliche
Unfallversicherung von der Kranken-, Renten- oder Invaliditätsversicherung abzugrenzen. Sie
bildet das wesentliche Unterscheidungskriterium zu den anderen sozialen Risiken der Krankheit und Invalidität.228 In diesem Kapitel werden daher die Rechtsbegriffe des Arbeitsunfalls
und der Berufskrankheiten sowie Auslegung und Anwendung dieser Begriffe in der Praxis
dargestellt. Abgerundet wird die Darstellung durch statistische Angaben zu den jeweiligen
Versicherungsfällen.
1. Deutschland
Versicherungsfälle229 der gesetzlichen Unfallversicherung sind gem. § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Eine nähere Bestimmung der einzelnen Versicherungsfälle wird
in den §§ 8-13 SGB VII vorgenommen.
1.1. Arbeitsunfall
1.1.1. Unfallbegriff
Der Begriff des Arbeitsunfalls wird durch § 8 Abs. 1 SGB VII definiert. Demnach liegt ein
Arbeitsunfall vor, wenn Unfälle von Versicherten:230
227
228
229
230
infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 27 f.
Die gesetzliche Unfallversicherung dient nicht der Vorsorge gegen die allgemeinen Lebensrisiken
der Krankheit (Gesundheitsschaden) und des Todes, die der Aufgabenbereich der Krankenversicherung und der Rentenversicherung sind, sondern derjenigen Personenschäden, die ursächlich auf
unternehmensbezogene Risiken im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung zurückzuführen sind. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 450 f.
Unter Versicherungsfall versteht man sozialversicherungsrechtlich ein Ereignis im Leben des Versicherten, das bei seinem Eintritt spezifische Nachteile und Gefährdungen mit sich bringt, gegen
die die Versicherung Schutz gewähren soll. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 498.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 8.
60
(versicherte Tätigkeit) eintreten.
-
zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind.
-
zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein von außen einwirkendes Ereignis ist ein Vorgang, der auf den Körper einwirkt, z. B.
Schlag, Hieb, Stich, Stoß. Innere Ursachen, wie plötzliche Erkrankungen so z. B. Schlaganfall,
Herzinfarkt, sind nicht als Unfall anzusehen.231 Die zeitliche Begrenzung als ein Tatbestandmerkmal eines Unfalls liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine schädigende Einwirkung
innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes, höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht
geschehen ist.232 Dafür ist es ausreichend, dass die Einwirkung innerhalb einer Arbeitsschicht
an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tage eingetreten
ist.233 Damit die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt sind, müssen schließlich die
Folgen des Unfalls zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Gesundheitsschäden
in diesem Sinne sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen und seelischen Zustände.234
Abgesehen davon, dass diese drei genannten Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall gem.
§ 8 SGB VII vorliegen müssen, sind weiterhin folgende Voraussetzungen notwendig:235
-
Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer oder sachlicher Zusammenhang)
-
Die versicherte Tätigkeit muss für das Unfallgeschehen ursächlich gewesen sein
(haftungsbegründende Kausalität)
-
Das durch die versicherte Tätigkeit herbeigeführte Unfallereignis muss kausal geworden sein für den Gesundheitsschaden oder Tod (haftungsausfüllende Kausalität)
1.1.2. Innerer Zusammenhang und versicherte Tätigkeit
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht gem. § 8 Abs. 1 Satz 1
SGBVII nur, wenn der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist.236 Ein inne231
232
233
234
235
236
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 25; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 274.
Das Erfordernis des zeitlich begrenzten Ereignisses dient vor allem dazu, den Arbeitsunfall von der
Berufskrankheit abzugrenzen. Vgl. dazu BSG, 1.2.1979, SozR 2200 § 539 Nr. 56; BSG, 11.6.1990,
HV-Info 1990, 2079; BSG, 8.12.1998, HVBG-Info 1999, 238; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 520.
Vgl. Schulin, in: Schulin HS-UV, § 28 Rn. 11; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 23.
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 523; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 274.
Vgl. BSG, 17.2.2009, B 2 U 18/07 R; BSG, 12.4.2005, B 2 U 27/04 R; Ziegler, in: LPK-SGB VII,
§ 8 Rn. 8; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 17, 18 und 24.
Durch den Wechsel von bei (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO) zu infolge (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) in
61
rer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die konkrete Handlung rechtlich wesentlich mit
der versicherten Tätigkeit zusammenhängt. Anders formuliert bezieht sich der innere Zusammenhang auf die Frage, ob die konkrete, unfallbringende Handlung oder zum Unfall führende
Verrichtung zum versicherten Tätigkeitsbereich zu rechnen ist.237 Zum Beispiel besteht kein
innerer Zusammenhang, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in einer Pause sein Fahrzeug
repariert oder ein Arbeitnehmer ein Werkstück für private Zwecke herstellt. Der Begriff der
versicherten Tätigkeit wird als eine den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit definiert. Versichert ist eine Tätigkeit dann, wenn es sich um die eigentliche
Arbeit des Beschäftigten handelt. Darunter sind die Tätigkeiten zu verstehen, die ihm aufgrund des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses und auf dieser Grundlage ergangener
allgemeiner oder Einzelanweisungen obliegen.238
(a) Private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeiten
Bei den dem privaten Bereich zuzurechnenden Tätigkeiten, sog. eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, besteht kein innerer Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und unfallbringender Tätigkeit.239 Es handelt sich dabei also um Handlungen, die im eigenen oder privaten
Interesse des Versicherten liegen, also auch ohne das bestehende Beschäftigungsverhältnis im
alltäglichen Leben anfallen oder nur in einem losen, nicht wesentlichen Zusammenhang mit
dem Beschäftigungsverhältnis stehen.240 Dazu gehören alle Arbeiten, die zwar der versicherten Tätigkeit entsprechen können, die der Beschäftigte aber in seinem persönlichen Interesse
verrichtet.
Wer beispielsweise im Betrieb oder am Arbeitsplatz in einer Pause sein Fahrzeug repariert,
steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Abholen von Waren im Zusammenhang mit einem Personaleinkauf im Kaufhaus stellt schon eigenwirtschaftliches und
damit unversichertes Handeln dar. Während einer Arbeitspause besteht beim Zigarettenrauchen auf einem Flachdach kein Unfallversicherungsschutz. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls
wurde wegen des fehlenden inneren Zusammenhangs auch in folgenden Fällen abgelehnt:
Treppensturz mit Rückenmarksverletzung beim Schneeräumen im häuslichen Bereich, um
237
238
239
240
der gesetzlichen Definition sollte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Annahme
eines Arbeitsunfalls ein ursächlicher innerer Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit erforderlich ist. Vgl. dazu Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 10; Schulin/Igl, Sozialrecht,
§ 28 Rn. 436.
Vgl. Krasney, in: Schulin HS-UV, § 8 Rn. 34 und 38; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 27 Rn. 71;
Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 18.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 59.
Vgl. Jung, in: Wannagat SGBVII, § 8 Rn. 25.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 68.
62
jederzeit die Firma aufsuchen zu können; Sturz eines Rechtsanwalts mit Arbeitszimmer im
häuslichen Bereich beim nächtlichen Betreten der Toilette; Handverletzung beim Öffnen einer
Weinflasche durch einen Versicherungsvertreter während eines Kundengesprächstermins; Verletzung durch Ausrutschen auf Glatteis bei einem Spaziergang in der Mittagspause, um wegen
bestehender Magenprobleme frische Luft zu tanken.241
(b) Essen und Trinken
Essen und Trinken ist unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich und daher gehört es zum privaten bzw. eigenwirtschaftlichen Bereich. Es ist also während der Arbeit und
auf der Arbeitsstätte unversichert, obwohl es allgemein der Erhaltung der Arbeitskraft dienlich
ist. Unter Versicherungsschutz stehen nur die dazu erforderlichen Betriebswege: der Gang zur
Kantine auf dem Betriebsgelände sowie die Wege zu und von der Nahrungsaufnahme, sowie
zur Besorgung von Nahrungsmitteln, die aus dem Betrieb hinausführen.242 Die Nahrungsaufnahme selbst ist unversicherte private Tätigkeit. Ausnahmen, in denen die Nahrungsaufnahme
selbst der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, erkennt die Rechtsprechung nur an, wenn
betriebsbedingte Gründe auf die Nahrungsaufnahme einwirken; wenn beispielsweise aus betriebsbedingter Eile gehandelt werden muss oder wenn bei anstrengender Arbeit in großer
Hitze die Notwendigkeit des Trinkens zur Weiterarbeit gegeben ist.243
(c) Alkoholeinfluss
Wenn der Versicherte auf Grund von Alkoholgenuss betrunken ist, ist er nicht mehr in der Lage, seine zweckgerichteten und dem Unternehmen dienliche Tätigkeit zu verrichten. Liegt
beim Versicherten durch Alkohol ein kompletter Leistungsausfall vor, dann hat der Versicherte sich von der Tätigkeit gelöst. In diesem Fall fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen
der versicherten und der unfallbringenden Tätigkeit.244 Hat der Alkoholkonsum nur zum alkoholbedingten Leistungsabfall geführt, ist dann zu prüfen, ob der Alkoholeinfluss rechtlich
wesentliche Ursache für das Zustandekommen des Unfalls ist.245
241
242
243
244
245
Vgl. Jung, in: Wannagat SGBVII, § 8 Rn. 25.
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 511 f.; BSG, 6.12.1989, SozR 2200 § 548 Nr. 97;
BSG, 5.8.1993, HV-Info 1993, 2311; BSG, 27.6.2000, SozR 3-2200 § 548 Nr. 38.
Vgl. BSG, 7.3.1969, EzS 40/139; BSG, 14.5.1985, SozR 2200 § 548 Nr. 73; Ziegler, in: LPK-SGB
VII, § 8 Rn. 113.
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 507; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 142; Jung,
in: Wannagat SGB VII, § 8 Rn. 29.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 143 und 248; BSG, 28.6.1979, SozR 2200 § 548 Nr. 45.
63
(d) Gemischte Tätigkeiten
Eine gemischte Tätigkeit liegt dann vor, wenn eine Handlung untrennbar sowohl betrieblichen
als auch privaten Belang dient. Meist handelt es sich bei gemischten Tätigkeiten um die Zurücklegung von Wegen, an deren Ziel sowohl private wie betriebliche Verrichtungen vorgenommen werden.246 Zum Beispiel, wenn der Versicherte den Kunden zu einem Verkaufsgespräch aufsuchen muss und diese Gelegenheit nutzt, die am gleichen Ort wohnenden Verwandten zu besuchen. Nach den Grundsätzen der Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung steht eine gemischte Tätigkeit dann unter Versicherungsschutz, wenn sie wesentlich
auch betrieblichen Belangen dienen soll. Die Ablehnung einer versicherten Tätigkeit kann
durch die Versicherung nur dann erfolgen, wenn die privaten Belange allein wesentlicher Beweggrund für die gemischte Tätigkeit waren.247
(e) Gemeinschaftsveranstaltungen und Betriebssport
Zu den Gemeinschaftsveranstaltungen gehören Betriebsausflüge, -feste, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern oder ähnliche Veranstaltungen im betrieblichen Rahmen. Die Teilnahme an
Gemeinschaftsveranstaltungen steht dann unter Versicherungsschutz, wenn diese vom Unternehmer organisiert bzw. gefördert oder zumindest gebilligt werden, der Unternehmer oder
sein Beauftragter bei der Veranstaltung anwesend sind und alle Betriebsangehörigen daran
teilnehmen sollen.248
Betriebssport steht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Versicherungsschutz, sofern die Sportausübung dem Ausgleich für die einseitige körperliche, geistige oder
seelische Arbeitsbelastung durch die betriebliche Tätigkeit dient, die Übungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Betriebsangehörigen beschränkt ist, und schließlich die Zeit und Dauer der Sportausübung in einem dem
Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.249
(f) Dienst- und Geschäftsreisen
Als Dienst- oder Geschäftsreisen werden diejenigen Reisen bezeichnet, die durch die versi246
247
248
249
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 119; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 15; Jung, in:
Wannagat SGBVII, § 8 Rn. 32.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 120.
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 513 f.; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 12;
Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 85; BSG, 27.6.2000, SozR 3-2200; BSG, 9.12.2003, SozR 42700 § 8 Nr. 2; BSG, 25.8.1994, SozR 2200 § 548 Nr. 21.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 95; BSG, 28.11.1961, SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG,
5.10.1995, SozR 3-2200 § 539 Nr. 33; BSG, 13.12.2005, B 2 U29/04R.
64
cherte Tätigkeit bedingt sind und zu einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsortes
führen. Sie rechnen zur eigentlichen Arbeitstätigkeit und sind daher unter eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII zu subsumieren. 250 Bei Dienst- und Geschäftsreisen stehen solche versicherte Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit
dem Zweck der Dienstreise oder mit deren Durchführung stehen, unter Versicherungsschutz.
Hierzu zählen z. B. die Belegung des Hotelzimmers, ein erster Orientierungsgang in oder um
das Hotel oder die körperliche Reinigung in einer Pause für einen Abendempfang. Weiterhin
stehen die Wege zur Nahrungsaufnahme bei einer Dienstreise unter Versicherungsschutz.251
Auf einer Dienst- oder Geschäftsreise sind rein private Tätigkeiten unversichert. In Betracht kommen insbesondere die Freizeitgestaltung sowie die körperliche Reinigung, das
Schlafen, Ankleiden usw.252 Bei privaten, an sich unversicherten Verrichtungen kann ausnahmsweise dann Versicherungsschutz gegeben sein, wenn sich der Unfall wesentlich auf die
Umstände der aus betrieblichen Gründen notwendigen auswärtigen Unterbringung zurückführen lässt. In Betracht kommt daher z. B. der Absturz mit dem Hotelfahrstuhl, der Sturz aufgrund einer unzureichend beleuchteten Stolperstelle, Sturz vom Balkon während der Nachtruhe infolge eines Hotelbrandes usw.253
(g) Wegeunfälle
Ein Arbeitsunfall liegt schließlich vor, wenn ein Versicherter auf dem unmittelbaren Weg zwichen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall erleidet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII). Diese
Unfälle werden als Wegeunfälle bezeichnet und sind dem Arbeitsunfall gleichgestellt.254 Unter Versicherungsschutz steht grundsätzlich der unmittelbare Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Bereich. Dieser Weg muss nicht der kürzeste Weg
sein, sondern als unmittelbarer Weg ist auch ein längerer, aber dafür der verkehrsgünstigerer
Weg anzusehen.255 Der zurücklegte Weg muss in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Legt der Versicherte z. B. morgens vor Beginn seiner Arbeitszeit
den Weg zur Arbeitsstätte zurück, um dort seine versicherte Tätigkeit durchzuführen, besteht
der innere Zusammenhang. Geht der Versicherte aber den Weg, ohne eine versicherte Tätigkeit zu verrichten oder befindet er sich auf dem Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tä250
251
252
253
254
255
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 510 f.; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 105.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 107 und 108.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 109.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 110.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 287.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 289; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 36.
65
tigkeit, besteht kein Versicherungsschutz.256
Auch der Weg von der Arbeitsstelle zu einem sog. „Dritten Ort“ fällt unter den Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dieser aus betrieblichen Gründen aufgesucht wird. In
diese Kategorie der Betriebswege fallen etwa Dienstreisen, Dienstgänge oder die Anfahrt zum
Kunden und zurück.257
Zusätzlich unter Versicherungsschutz stehen bestimmte Umwege, so z. B. das Abholen von
Teilnehmern einer Fahrgemeinschaft oder der Transport von Kindern zu einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter.258 Umwege privater Natur, beispielsweise der Gang zur Bank, um
Geld abzuheben oder der Einkauf für die Mittagspause, gelten als eigenwirtschaftliche Tätigkeit und stehen nicht unter dem Versicherungsschutz. Weitere Merkmale der Wegeunfällen
werden im Abschnitt 1.3 dieses Kapitels detailliert beleuchtet.
1.1.3. Kausalität
Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung sind von einer kausalen Struktur
geprägt (vgl. Abbildung V-1): Zunächst muss die versicherte Tätigkeit die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall sein (sog. haftungsbegründende Kausalität). Weiterhin müssen die
Gesundheitsschäden rechtlich wesentlich durch einen Arbeitsunfall verursacht werden (sog.
haftungsausfüllende Kausalität).259
Abbildung V-1: Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland
unfallbringendes
Verhalten
Versicherte
Tätigkeit
Unfallgeschehen
haftungsbegründende
Kausalität
Innerer
Zusammenhang
Körperschaden
haftungsausfüllende
Kausalität
Rechtlich wesentliche
Kausalzusammenhänge
Quelle: Schulin, in: Schulin HS-UV, § 27 Rn. 74.
256
257
258
259
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 156; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 32.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 164.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 291; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 38.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 110 und 111; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 31 Rn.
2; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 432; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 525.
66
(a) Haftungsbegründende Kausalität
Neben dem sog. inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem unfallbringenden Verhalten setzt der Begriff des Arbeitsunfalls voraus, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen eine kausale Verknüpfung besteht. Dieser Kausalzusammenhang wird als ‚haftungsbegründende Kausalität‘ bezeichnet.260 Durch dieses Tatbestandsmerkmal sollen solche Unfälle von dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen werden, die zwar auch durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufen
worden sind, die aber ihre wesentliche Ursache in einem der privaten Sphäre zuzurechnenden
Verhalten haben.261
Da die Funktion der haftungsbegründenden Kausalität darin besteht, den Unfallversicherungsschutz auf solche Unfälle zu begrenzen, die wesentlich durch das versicherte Risiko
ausgelöst worden sind, kann für die Beurteilung der Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung weder auf die strafrechtliche Äquivalenztheorie noch auf die zivilrechtliche Adäquanztheorie zurückgegriffen werden.262
Die strafrechtliche Äquivalenztheorie ist im Strafrecht eine Theorie zur Kausalität einer
Tathandlung in Bezug auf den Taterfolg. Nach der Äquivalenztheorie ist für einen entstandenen Schaden jede Ursache gleichermaßen zu berücksichtigen, die zu dem jeweiligen Schaden
geführt hat und beurteilt sich die Kausalität nach der conditio-sinne-qua-non-Formel: Kausal
ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner
konkreten Gestalt entfiele.263 Würde man diese Äquivalenztheorie jedoch im Unfallversicherungsrecht anwenden, so hätte dies zur Folge, dass praktisch jeder Unfall im Zusammenhang
mit einer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall zu qualifizieren wäre, denn die betriebliche
Tätigkeit kann für den konkreten Unfall wohl in keinem Fall hinweggedacht werden, ohne
dass der Erfolg entfiele.264
260
261
262
263
264
Vgl. Eichenhofer, Sozialrecht, § 18 Rn. 395; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 281; Schulin/Igl,
Sozialrecht, § 28 Rn. 435.
Zum Beispiel erleidet ein Arbeitnehmer während seiner betrieblichen Tätigkeit unter dem Einfluss
von Alkohol einen Unfall. Siehe Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 17.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 18; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 283; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, S. 525 f.
Die conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Methode in der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis,
mit der festgestellt wird, ob ein Vorgang oder eine Handlung ursächlich für eine bestimmte Tatsache ist. Das Verhalten des Schädigers muss also eine Bedingung (conditio) sein, ohne die das entsprechende Schadensergebnis (sine qua non) nicht eingetreten wäre. Vgl. Joussen, Schuldrecht I,
Rn. 995.
Ein Beispiel: Auf den in der Einflugschneise des Frankfurter Flughafens gelegenen Betrieb des G
stürzt beim Landeanflug ein Flugzeug ab. Vier Arbeitnehmer des G werden getötet. Ihre Hinterbliebenen verlangen von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Rente. Hier hat sich nicht eine
betriebliche Gefahr, sondern eine allgemein wirkende Gefahr realisiert; Träger dieses Risikos ist
67
Auch die zivilrechtliche Adäquanztheorie, die darauf abstellt, ob ein Schadensverlauf der
allgemeinen Erfahrung entspricht oder ganz ungewöhnlich ist, kann für die Beurteilung von
Kausalitätsfragen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht herangezogen werden.265 Eine Anwendung der Adäquanztheorie hätte zur Folge, dass atypische Schadensverläufe aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung ausgeschieden würden. Das aber würde
dem sozialen Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls nicht gerecht. Der
Versicherte soll für jeden Versicherungsfall, den er infolge der versicherten Beschäftigung erleidet, die Leistungen beanspruchen können, auch wenn sich in dem Unfall eine nur ganz außergewöhnliche, aber betriebsbezogene Ursache verwirklicht hat.266
Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit
und dem Unfallereignis ist von der Rechtsprechung daher die sog. „Theorie der wesentlichen
Bedingung“ entwickelt worden.267 Nach dieser Theorie werden als Ursachen im Einzelfall
solche Bedingungen berücksichtigt, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu
dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.268 Bei der Beurteilung dieser Frage ist im Einzelfall auf die Auffassung des praktischen Lebens abzustellen. Haben mehrere Ursachen zum
Eintritt eines Unfalls wesentlich beigetragen, so ist auch dann ein Arbeitsunfall zu bejahen,
wenn nur eine dieser Ursachen der versicherten Tätigkeit als wesentlich zuzurechnen ist (Alles- oder Nichtsprinzip). Tritt dagegen eine Ursache gegenüber anderen Ursachen im Hinblick
auf den Eintritt des Erfolges so deutlich in den Hintergrund, dass sie nicht mehr als rechtlich
wesentlich angesehen werden kann, kommt diese nicht als Ursache für einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall in Betracht.269
265
266
267
268
269
nicht die für den Betrieb des G zuständige Berufsgenossenschaft, sondern die Haftpflichtversicherung des Luftfahrtunternehmens. Dennoch müsste bei Anlegung der conditio-Formel die Berufsgenossenschaft zahlen, weil die Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb des G während der Arbeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Siehe Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 526; Vgl. dazu weiter Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 18.
Nach der Adäquanztheorie kann einen eingetretenen Schaden dem Handelnden nur dann zugerechnet werden, wenn die von ihm gesetzte Bedingung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlich und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer
betrachtet zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. Vgl. Musielak,
Grundkurs BGB, Rn. 1002.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 19; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 526.
Vgl. BSG, 30.10.1991, SozR 3-2200 § 548 Nr. 13.
Vgl. Eichenhofer, Sozialrecht, § 18 Rn. 396; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 282. Gitter/Schmitt,
Sozialrecht, § 19 Rn. 19; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 446.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 19.
68
(b) Haftungsausfüllende Kausalität
Der durch die versicherte Tätigkeit herbeigeführte Unfall muss schließlich ursächlich für die
Körperschäden sein. Diese kausale Verknüpfung zwischen dem Unfall und dem Körperschaden wird als ‚haftungsausfüllende Kausalität‘ bezeichnet.270 Für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität gilt ebenfalls die Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität erlangt besondere Bedeutung in den Fällen, in denen
das Unfallereignis auf einen bereits bestehenden Körperschaden einwirkt und zu einer Verschlimmerung führt.
Führt ein Unfallereignis zur Verschlimmerung eines bereits vorhandenen Körperschadens,
so beruht der nach dem Unfall bestehende Zustand sowohl auf dem Vorschaden als auch auf
dem Unfall. Soweit eine Abgrenzung der unfallbedingten Verschlimmerung möglich ist, wird
nur diese Verschlimmerung als Arbeitsunfall entschädigt. Kann dagegen der Verschlimmerungsanteil nicht abgegrenzt werden, sondern wird die gesamte Krankheitsentwicklung durch
den Unfall ungünstig beeinflusst, so ist der Gesamtschaden als Arbeitsunfall zu entschädigen,
da das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für den Gesamtzustand war.
Hierbei spricht man von einem richtungsgebenden Arbeitsunfall, da das vorhandene Krankheitsbild insgesamt zum Negativen bestimmt wird. Es werden dann nicht nur die unmittelbaren Folgen entschädigt, sondern auch die später hinzugetretenen.271
Als mittelbare Unfallfolgen sind Verschlimmerungen zu entschädigen, die der Verletzte
durch ärztliche Kunstfehler erleidet. Die durch Behandlungsfehler verursachte Verschlimmerung ist mittelbare Unfallfolge und es hätte insoweit nicht des § 11 SGB VII bedurft, der bestimmt, dass als Folge eines Arbeitsunfalls auch derjenige Unfall gilt, den der Verletzte bei
Durchführung der Heilbehandlung erleidet.272
Hätte der vor dem Unfall bereits bestehende Körperschaden auch ohne das Unfallereignis
wahrscheinlich zum Tode geführt, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, in dem Unfall eine
wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten zu sehen. Leidet ein Unfallgeschädigter
an einer vom Unfall unabhängigen Krankheit, bei deren Art und Verlauf mit einem zeitlich
bestimmbaren Ableben zu rechnen ist, so bildet das Unfallereignis nach Auffassung der
Rechtsprechung gleichwohl eine wesentliche Bedingung für den Tod des Verletzten, wenn
270
271
272
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 285; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 471; Gitter/Schmitt,
Sozialrecht, § 19 Rn. 24a; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 534.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 25; Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 567; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, S. 536.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 26; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 537.
69
durch den Unfall der Tod um mindestens ein Jahr beschleunigt wird.273
Letzte Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist schließlich, dass aufgrund des Unfallereignisses ein Gesundheitsschaden oder der Tod eingetreten sein muss (sog. Erstschaden). Aus
diesem Erstschaden können weitere Schäden resultieren, die sog. Folgeschäden. Erstschäden
sind die mit dem äußeren Ereignis sofort eintretenden Gesundheitsschäden und der mit dem
äußeren Ereignis sofort eintretenden Tod. Gesundheitsschäden sind in diesem Sinne alle regelwidrigen körperlichen, geistigen und seelischen Zustände. Dabei ist gleichgültig, ob sie
durch körperlich-gegenständliche Einwirkung in Form von Verletzungen der materiellen Körpersubstanz (z. B. Brüche, Quetschungen, Stichwunden) oder durch geistig-seelische Einwirkungen aufgrund stark erregender Vorkommnisse verursacht worden sind.274 Dem Körperschaden stellt gem. § 8 Abs. 3 SGB VII auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gleich. Hilfsmittel sind die in § 31 SGB VII genannten Gegenstände, also z. B. Prothesen, Rollstühle, Brillen und Hörgeräte.275 Die Folgeschäden werden in unmittelbare Folgeschäden und mittelbare Folgeschäden unterschieden. Die unmittelbaren Folgeschäden entwickeln sich verlaufsbedingt, schicksalsgemäß aus den Erstschäden. Mittelbare Folgeschäden
sind solche, die im weiteren Verlauf in nicht schicksalsgemäßer Weiterentwicklung des bereits
bestehenden Gesundheitsschadens eintreten, sondern infolge neuer Schädigungsvorgänge, die
dem Versicherten aufgrund der bereits vorliegenden Folgen zustoßen.276
1.1.4. Statistischer Überblick über das Arbeitsunfallgeschehen in Deutschland
Als meldepflichtige Unfälle werden in den Geschäftsergebnissen der Unfallversicherungsträger die Unfallanzeigen nach § 193 SGB VII gezählt. Danach sind Unternehmer verpflichtet,
jeden Unfall in seinem Betrieb anzuzeigen, wenn durch den Unfall ein im Betrieb Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als 3 Tage völlig oder teilweise
arbeitsunfähig wird.277 Sind die Voraussetzungen des § 193 SGB VII erfüllt, so werden neben den Anzeigen der Krankenkassen auch Anzeigen von Verletzten selbst und solche, die
aufgrund von Durchgangsarztberichten bei den Berufsgenossenschaften eingehen, als meldepflichtige Unfälle gezählt. Das gleiche gilt für Wegeunfälle; das sind Unfälle auf dem Weg
273
274
275
276
277
Vgl. BSG, 27.10.1987, SozR 2200 § 589 Nr. 10; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 27;
Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 535.
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 523; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 274.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 29; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 468.
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 524.
Die Dreitagesfrist beginnt stets am Tag nach dem Unfall und umfasst alle Kalendertage, also auch
Samstage, Sonn- und Feiertage. Siehe HVBG, Arbeitsunfallstatistik 2003, S. 18.
70
zum oder vom Ort einer versicherten Tätigkeit, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII den
Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.
Zur Beurteilung des durchschnittlichen Unfallrisikos müssen die absoluten Unfallzahlen zu
geeigneten Bezugsgrößen ins Verhältnis gesetzt und damit Unfallquoten gebildet werden. 278
Die Häufigkeit der Arbeitsunfälle je 1 Mio. geleisteter Arbeitsstunden ist eine Unfallquote, die
über alle Berichtsjahre hinweg prinzipiell vergleichbar ist. Bei der anschaulicheren Häufigkeit
der Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter werden die Unfälle auf die Zahl der Arbeitsstunden
bezogen, die 1.000 Vollbeschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft im Berichtsjahr durchschnittlich tatsächlich geleistet haben. Hierbei wird die durchschnittliche Expositionszeit eines Vollbeschäftigten gegenüber der Gefahr, einen Arbeitsunfall zu erleiden, berücksichtigt
und damit auch die konjunkturell und tariflich bedingten Schwankungen der Jahresarbeitszeit.
Tabelle V-1: Arbeitsunfallgeschehen in Deutschland
Meldepflichtige
Arbeitsunfälle
Jahr
Neue Arbeitsunfallrenten
Tödliche Arbeitsunfälle
absolute
je 1.000
Vollarbeiter
absolute
je 1.000
Vollarbeiter
absolute
je 1.000
Vollarbeiter
1960
2.711.078
109,0
94.881
3,81
4.893
0,20
1965
2.655.363
106,4
88.895
3,56
4.784
0,19
1970
2.391.757
94,8
77.935
3,09
4.262
0,17
1975
1.760.713
75,6
61.590
2,64
3.137
0,14
1980
1.917.211
74,9
57.873
2,26
2.597
0,10
1985
1.536.090
60,0
49.681
1,94
1.795
0,07
1990
1.672.480
54,4
43.027
1,40
1.558
0,05
a
1991
2.016.153
54,3
43.791
1,18
1.496
0,04
1995
1.813.982
48,2
46.338
1,23
1.596
0,04
2000
1.513.723
40,0
30.834
0,82
1.153
0,03
2005
1.029.520
28,4
23.886
0,66
863
0,02
2006
1.047.516
28,3
22.941
0,62
941
0,03
2007
1.055.797
28,1
21.315
0,57
812
0,02
2008
1.063.915
28,3
20.627
0,55
765
0,02
a. ab 1991 mit Daten aus den neuen Bundesländern
Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2006/2008. Eigene Zusammenfassung.
Im Jahr 2008 betrug die absolute Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle insgesamt
1.063.915 (davon im gewerblichen und öffentlichen Bereich: 971.620) und ist somit gegen278
Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 16.
71
über dem Vorjahr um 0.8 % gestiegen (Tabelle V-1). Die Unfallhäufigkeit der meldepflichtigen Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter ist von 28,1 im Vorjahr um 0.7 % auf 28,3 im Jahr
2008 geringfügig gestiegen. Wie positiv sich die Unfallhäufigkeit bei den meldepflichtigen
Arbeitsunfällen in den letzten Jahren entwickelt hat, geht deutlich aus Abbildung V-2 hervor.
Insgesamt ist die langjährige Entwicklung der Unfallhäufigkeit der meldepflichtigen Arbeitsunfälle von einem fallenden Trend geprägt. 1960 lag die Unfallhäufigkeit bei 109,0 je 1.000
Vollarbeiter und ist seitdem rasch und dann langsamer zurückgegangen. Ein geringfügiger
Anstieg tritt 1991 ein, das erste Jahr, in dem die Statistik die neuen Bundesländer einschließt.
Ab 1993 ist jedoch erneut ein jährlicher Rückgang zu verzeichnen. Im Betrachtungszeitraum
ist diese Unfallhäufigkeit von 109 im Jahre 1960 um fast 74 % auf 28,3 im Jahr 2008 stark
zurückgegangen.
Abbildung V-2: Entwicklung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Deutschland
je 1.000 Vollarbeiter
Meldepflichtige Arbeitsunfälle
3000000
200
180
2500000
160
Meldepflichtige Arbeitsunfälle
140
2000000
120
1500000
1000000
100
80
je 1.000 Vollarbeiter
60
40
500000
0
20
1960
1966
1972
1978
1984
1990
1996
2002
2008
0
Eigene Darstellung
Verläuft ein Arbeitsunfall tödlich oder hat er so schwere Verletzungsfolgen, dass es zu einer
Entschädigung in Form einer Rente (Verletzten- oder Hinterbliebenenrente) oder Abfindung
(bei vorläufiger Rente: Gesamtvergütung) kommt, so wird er in den Geschäftsergebnissen zusätzlich als neue Rente nachgewiesen.279 Voraussetzung für eine derartige Entschädigung ist
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % über die 26. Woche nach
dem Unfall hinaus oder der tödliche Unfallausgang.
279
Vgl. HVBG, Arbeitsunfallstatistik 2003, S. 19; DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008,
S. 16.
72
Im Jahr 2008 wurden insgesamt 20.627 (davon im gewerblichen und öffentlichen Bereich:
16.823) neue Arbeitsunfallrenten festgestellt. Dies ist gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang
um 3.3 %. Damit ist ihre Häufigkeit je 1.000 Vollarbeiter von 0,57 um 3,5 % auf 0,55 gesunken. Die Abbildung V-3 zeigt den langjährig fallenden Trend der Unfallhäufigkeit der neuen
Arbeitsunfallrenten je 1.000 Vollarbeiter seit 1960. Die Unfallhäufigkeit ist von 3,81 im Jahr
1960 um fast 86 % auf 0,55 im Jahr 2008 stark zurückgegangen.
Abbildung V-3: Entwicklung der neuen Arbeitsunfallrenten in Deutschland
Neue Arbeitsunfallrenten
je 1.000 Vollarbeiter
120000
8
7
100000
6
80000
5
Neue Arbeitsunfallrenten
60000
4
3
40000
je 1.000 Vollarbeiter
2
20000
0
1
1960
1966
1972
1978
1984
1990
1996
2002
2008
0
Eigene Darstellung
Als tödliche Unfälle wurden bis 1993 in den Geschäftsergebnissen diejenigen tödlichen
Unfälle erfasst, bei denen es im Berichtsjahr zu einer erstmaligen Feststellung von Sterbegeld
oder Hinterbliebenenrente gekommen war. Daher wurden tödliche Unfälle zum Teil erst mit
zeitlicher Verzögerung dokumentiert, da vor einer versicherungsrechtlichen Feststellung zunächst die Unfallermittlung abgeschlossen werden musste. Um aktuellere Zahlen verfügbar zu
haben und Vergleichbarkeit mit anderen Todesfallstatistiken herzustellen, werden seit 1994
die Fälle mit Tod im Berichtsjahr erfasst, bei denen der Tod innerhalb von 30 Tagen nach dem
Unfall eingetreten ist.280
2008 wurden insgesamt 765 tödliche Arbeitsunfälle gezählt, darunter waren 572 Fälle im
gewerblichen und öffentlichen Bereich. Dies ist gegenüber dem Vorjahr eine Verringerung um
47 Fälle bzw. um 5.8 %. Der Verlauf der Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle seit 1960 wird in
der Abbildung V-4 dargestellt. Bei den tödlichen Arbeitsunfällen ist die Entwicklung insge-
280
Vgl. HVBG, Arbeitsunfallstatistik 2003, S. 20; DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008,
S. 26.
73
samt deutlich abnehmend. Von 1991 bis 1992/1993 ist ein relativ kräftiger Anstieg der tödlichen Arbeitsunfälle zu bemerken. Dies ist auf Verzögerungen des Entschädigungszeitpunktes
durch die Unfallermittlung in den neuen Bundesländern zurückzuführen. Ab 1994 ist wieder
eine sinkende Tendenz zu bemerken.
Abbildung V-4: Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in Deutschland
je 1.000 Vollarbeiter
Tödliche Arbeitsunfälle
6000
0,30
Tödliche Arbeitsunfälle
5000
0,25
4000
0,20
3000
0,15
je 1.000 Vollarbeiter
2000
0,10
1000
0,05
0
1960
1966
1972
1978
1984
1990
1996
2002
2008
0,00
Eigene Darstellung
Nach dem aktuellen Bericht ‚Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008‘281, ergeben
sich im Jahr 2008 mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer von 12,7 Tagen je
Arbeitnehmer insgesamt 456,8 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsvolumen schätzt die BAuA die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle auf
insgesamt 43 Milliarden Euro bzw. den Ausfall an Bruttowertschöpfung auf 78 Milliarden Euro. Dies entspricht jeweils einem Anteil von 1,7 % bzw. 3,1 % am Bruttonationaleinkommen
des Jahres 2008 (Vgl. Tabelle V-2).
Die Schätzung der Produktionsausfälle (Lohnkosten) und Bruttowertschöpfungsausfälle
(Verlust an Arbeitsproduktivität) gibt volkswirtschaftlich gesehen ein Präventionspotenzial
und mögliches Nutzenpotential an. In diese Schätzungen der durch Arbeitsunfähigkeit entstandenen volkswirtschaftlichen Ausfälle fließen neben Daten über Krankschreibungen von
rund 20 Millionen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten der gesetzlichen Kranken281
Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jährlich einen statistischen Bericht zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland, der einen Überblick über den Stand von
Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie deren Entwicklungen gibt. Dieser Bericht wird zum Jahresende des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres fertiggestellt und ist daher erst zu Beginn des übernächsten Jahres verfügbar. Abrufbar im Internet. URL: www.baua.de/cln_104/de/Informationenfuer-die-Praxis/Statistiken/Suga/Suga.html. (Stand: 14.8.2008).
74
versicherungen aus dem Jahr 2008 auch Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
(Statistisches Bundesamt) ein. Dabei wird angenommen, dass die Lohnkosten der Arbeitnehmer und die Bruttowertschöpfung der Erwerbstätigen auf die Daten vorgenannten Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar sind.
Tabelle V-2: Volkswirtschaftlichen Kosten durch Arbeitsunfähigkeit 2008 in Deutschland
35.845 Tsd. Arbeitnehmer × 12,7 Arbeitsunfähigkeitstage
→ 456,8 Mio. Arbeitsunfähigkeitstage bzw. 1,3 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre
Schätzung der Produktionsausfallkosten (Produktionsausfall)
1,3 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre × 34.100 € durchschnittliches Arbeitnehmerentgelt
→ ausgefallene Produktion durch Arbeitsunfähigkeit: 43 Mrd. €
→ Anteil am Bruttonationaleinkommen: 1,7%
Schätzung des Verlustes an Arbeitsproduktivität (Ausfall an Bruttowertschöpfung)
1,3 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre × 62.000 € durchschnittliche Bruttowertschöpfung
→ ausgefallene Bruttowertschöpfung: 78 Mrd. €
→ Anteil am Bruttonationaleinkommen: 3,1%
Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008, S. 29.
Tabelle V-3: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit in Deutschland
Jahr
Arbeitsunfähigkeitstage
in Mio.
Produktionsausfallkosten
in Mrd. €
Ausfall an Bruttowertschöpfung in Mrd. €
2001
508,6
45 (2.2 %)a
71 (3,4 %)
2002
491,1
44 (2,1 %)
70 (3,3 %)
2003
467,8
43 (2,0 %)
66 (3,1 %)
2004
440,1
40 (1,8 %)
70 (3,1 %)
2005
420,5
38 (1,7 %)
66 (3,0 %)
2006
401,4
36 (1,6 %)
65 (2,8 %)
2007
437,7
40 (1,6 %)
73 (3,0 %)
2008
456,8
43 (1,7 %)
78 (3,1 %)
a. Anteil am Bruttonationaleinkommen.
Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung.
75
1.2. Berufskrankheit
Mit dem Unfallversicherungsgesetz wurde die gesetzliche Unfallversicherung im Jahr 1885
zunächst als System für die Entschädigung von Arbeitsunfällen konzipiert. Erst mit der Einführung der Reichsversicherungsordnung von 1911 wurde der Bundesrat ermächtigt, durch
Verordnung die gesetzliche Unfallversicherung auf bestimmte gewerbliche Berufskrankheiten
auszudehnen. 282 Dies führte am 12. 05. 1925 zur ersten Berufskrankheitenverordnung
(BKVO) mit insgesamt elf Krankheiten in gewerblichen Betrieben, die den Körperschäden
durch Arbeitsunfälle gleichgestellt waren. Kontinuierlich wurde die Liste weiter ergänzt und
dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst und neu strukturiert.283 Die
Berufskrankheitenliste ist zuletzt mit Wirkung vom 11. 6. 2009 durch die Berufskrankheitenverordnung (BGBl. I S. 1273) erweitert worden; darin sind nunmehr 73 Berufskrankheiten
aufgeführt.284 Die Berufskrankheitenliste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht
sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als
die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
1.2.1. Definition und Bezeichnung der Berufskrankheit
Der Begriff der Berufskrankheit ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 definiert. Danach sind Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte infolge einer
den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.285 Es wird ein
rechtlich wesentlicher Uraschenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer
dabei auftretenden Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und der Entstehung oder
Verschlimmerung einer Erkrankung verlangt. 286 Die Berufskrankheit ist dadurch gekennzeichnet, dass sich nicht auf einem zeitlich begrenzten Ereignis beruht, sondern auf länger
dauernden schädigenden Einwirkung als Ursache für die Erkrankung.287
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, solche Krankheiten
282
283
284
285
286
287
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 1.
Vgl. Koch, in: Schulin HS-UV, § 34 Rn. 5; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 10 f.
Vgl. DGUV Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 29.
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 569.
Vgl. Schulin/Igl, Sozialrecht, § 29 Rn. 488; Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 11.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 50; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 294; Koch, in:
Schulin HS-UV, § 35 Rn. 2; Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 12.
76
als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen
durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Es kann bestimmt werden, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind,
wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder
wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.288
Weiterhin haben die Unfallversicherungsträger gem. § 9 Abs. 2 SGB VII im Einzelfall eine
Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenverordnung (BKV)289 bezeichnet ist oder bei der
die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die BKV erfüllt sind.290
1.2.2. Kausalitätsprüfung
Im deutschen Unfallversicherungsrecht gilt hinsichtlich der Berufskrankheit folglich das sog.
Listenprinzip. Danach wird im Einzelfall nach dem Enumerationsprinzip des Berufskrankheitskatalogs vorgegangen: In der Regel kann nur eine solche Krankheit als Berufskrankheit
berücksichtigt werden, die in einer Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufgezählt ist.291
Voraussetzung der Anerkennung einer Krankheit als berufsbedingt ist zunächst, ob eine
Krankheit generell geeignet ist, als Berufskrankheit nach Abs. 1 anerkannt zu werden, dies
richtet sich nach der als Anlage der BKV beigefügten Berufskrankheitenliste. Ist eine Krankheit in der Liste aufgeführt, ist zugleich ihre generelle Geeignetheit festgestellt. Dies ist von
Vorteil für die Versicherten, die ihrerseits einen solchen Nachweis nicht mehr erbringen müssen.292
Die Auflistung der Berufskrankheiten könnte dazu führen, dass im Einzelfall Erkrankungen,
die durch berufliche Einwirkungen verursacht sind, nur deshalb nicht als Berufkrankheit anerkannt werden können, weil die Krankheit noch nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind. Daher muss nach § 9 Abs. 2 SGB VII eine Krankheit im Einzelfall „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden, dass die Erkrankung zwar nicht in der Liste steht, aber die
288
289
290
291
292
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 14 und 15; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 569.
Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31. 10. 1997 (BGBl. I S. 2623)
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 23; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 574.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 51; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 29 Rn. 489.
Vgl. Jung, in: Wannagat SGB VII, § 9 Rn. 10.
77
übrigen Voraussetzungen für eine Bezeichung als Berufskrankheit nach neuen Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft erfüllt sind.293
Anders als bei Arbeitsunfällen ist bei Berufskrankheiten die Einwirkung von außen gerade
nicht zeitlich begrenzt und daher kaum zur Bestimmung des Zeitpunkts geeignet. § 9 Abs. 5
SGB VII regelt ausdrücklich, dass mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsbedürftigkeit oder, sofern günstiger, mit Beginn der Erwerbsfähigkeitsminderung der Versicherungsfall
als eingetreten gilt.294
1.2.3. Statistischer Überblick über das Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland
Ein Unfallversicherungsträger kann eine Berufskrankheit nur entschädigen, wenn er vor ihr
erfahren hat. Im Interesse des Arbeitnehmers sind daher Unternehmer und Ärzte gesetzlich
verpflichtet, jeden Verdacht einer Berufskrankheit zu melden.295
Für Unternehmer besteht eine Meldepflicht gem. § 193 Abs. 2 SGB VII bereits bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei Versicherten ihrer Unternehmen. Für
Ärzte besteht nach § 202 SGB VII eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit bei Versicherten, weil Ärzte auf die durch Untersuchungen und
ihre Anamnese gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen können. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte müssen auch Krankenkassen eine Anzeige erstatten. Es können jedoch
auch Versicherte und andere Stellen den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit anzeigen. Der Unfallversicherungsträger prüft von Amts wegen gemäß § 19 SGB IV im Verbindung mit § 20 SGB X und § 17 SGB I durch das Feststellungsverfahren, ob tatsächlich eine
Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 oder 2 SGB VII vorliegt.296
Im Berichtsjahr 2008 wurden den Unfallversicherungsträger insgesamt 63.757 Anzeigen
auf Verdacht einer Berufskrankheit erstattet (im gewerblichen und öffentlichen Bereich:
60.736); dies ist ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 500 Fälle bzw. um 0,8 %. Der
langjährige Verlauf der Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit seit 1960 wird
in der Abbildung V-5 dargestellt. Sie blieb in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre weitgehend konstant, stieg dann – vorübergehend aufgrund einer Zunahme bei der Lärmschwerhörigkeit – deutlich bis zum Jahr 1977 an und fiel anschließend in annähernd gleichem Ausmaß
wieder ab. Seit 1984 ist ein Anstieg zu verzeichnen, der sich seit 1986 auf Grund der vollstän293
294
295
296
Vgl. Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 593; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 52.
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 47.
Vgl. DGUV, BK-DOK 2005, S. 37.
Vgl. DGUV Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 30.
78
digen Erfassung aller Anzeigen und seit 1988 auch auf Grund einer Erweiterung der Berufskrankheiten-Liste bereits verstärkt hatte. 1991 zeigt sich ein sprunghafter Anstieg durch die
Einbeziehung der neuen Bundesländer. Ein weiterer Anstieg 1992 und insbesondere 1993 ist
vorwiegend durch die Erweiterung der BKV-Liste ab 1. 1. 1993 bedingt, die 1992 schon bekannt war. Seit 1994 weist die Anzeigenzahl wieder einen rückläufigen Trend auf. Dieser
wurde nur im Jahr 1996 – überwiegend aufgrund des vermehrten Verdachts auf chronische
Bronchitis oder Lungenemphysem – unterbrochen.
Tabelle V-4: Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland
Anerkannte
Berufskrankheiten
darunter
neue Rentenfälle
Todesfälle
Infolge der Berufskrankehiten
Jahr
Angezeigte
Verdachtsfälle
1960
33.727
7.529
1965
27.467
6.464
1970
25.960
5.173
1975
38.296
6.104
1980
45.113
13.092
6.235
1985
37.455
7.886
3.971
1990
57.740
10.384
4.452
1.440
a
1991
68.858
11.197
5.049
1.382
1995
91.561
24.298
7.587
2.489
2000
81.542
18.689
5.570
1.886
2005
62.569
16.519
5.651
2.600
2006
64.182
14.732
4.940
2.575
2007
64.257
13.932
4.306
2.347
2008
63.757
13.546
4.488
2.430
a. ab 1991 mit Daten aus den neuen Bundesländern
Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2006/2008. Eigene Zusammenfassung.
Die durch Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ausgelösten Feststellungsverfahren
führen zu einer der im Folgenden beschriebenen versicherungsrechtlichen Entscheidungen:
Sind alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit erfüllt, so wird diese anerkannt. Insbesondere muss zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung ein rechtlich wesentlicher ursächlicher
Zusammenhang bestehen. Bei bestimmten Berufskrankheiten müssen dafür besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Sind nur diese erfüllt, so wird zwar die Berufskrankheit im juristischen Sinne nicht
anerkannt, es werden jedoch gegebenenfalls im Rahmen von § 3 BKV umfangreiche Leistun79
gen der Individualprävention bzw. der medizinischen Rehabilitation erbracht. Wenn allerdings
einer der beiden oben genannten Ursachenzusammenhänge nicht nachgewiesen werden kann,
muss eine Ablehnung des Falles erfolgen.
Abbildung V-5: Entwicklung des Berufskrankheitsgeschehens in Deutschland
120000
Angezeigte
Verdachtsfälle
100000
80000
63.757
60000
Aerkannte
Berufskrankheiten
40000
13.546
20000
0
1960 1964 1968 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008
Eigene Darstellung
Abbildung V-6: Entwicklung der neuen BK-Renten und Todesfälle in Deutschland
9000
8000
7000
6000
5000
Neue Rentenfälle
4000
3000
2000
Todesfälle
infolge BK
1000
0
1960 1964 1968 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008
Eigene Darstellung
Anerkannte Berufskrankheiten sind die, bei denen sich der durch die BerufskrankheitenAnzeige geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat. Enthalten sind darin die neuen Berufskrankheiten-Renten, das sind diejenigen anerkannten Berufskrankheiten, für die auf Grund des Vorliegen bestimmter Vorausset80
zungen (z. B. Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20%) im Geschäftsjahr Verletztenrente (bzw. Gesamtvergütung) oder Sterbegeld (bzw. Hinterbliebenenrente) erstmals
durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Bei den anerkannten Berufskrankheiten
ohne Rentenzahlung werden vielfach Leistungen in anderer Form erbracht, z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Übergangsgeld.
Im Jahr 2008 wurden vom Unfallversicherungsträger insgesamt 13.546 Berufskrankheiten
anerkannt. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um 386 Fälle bzw. um
2,8 %. Die Zahl der neuen BK-Renten beläuft sich für das Jahr 2008 auf 4.488; sie hat damit
gegenüber dem Vorjahr um 182 Fälle bzw. 4,2 % zugenommen. Im Jahr 2008 waren 2.430
Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der Berufskrankheit zu verzeichnen. Damit ist die
Zahl der Todesfälle infolge der Berufskrankheit gegenüber dem Vorjahr um 83 Fälle bzw. um
3.5 % gestiegen.
1.3. Wegeunfall
1.3.1. Definition und Kausalität
Die Wegeunfälle sind erst durch das 2. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung
vom 14. 7. 1925 (RGBl. I S. 97) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen worden. Mit
der Aufnahme des Wegeunfalls wurde vom engen Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung, der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht abgewichen und eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf einen Bereich vorgenommen, auf den der Unternehmer keinen Einfluss
hat. Diese Ausweitung basiert auf dem Gedanken, dass einerseits die Zurücklegung des Weges
zur versicherten Tätigkeit mit dieser nicht nur in einem losen Zusammenhang steht und andererseits die Wegegefahren aufgrund der Verkehrsentwicklung erheblich zugenommen haben.297
In der Tat ist die Einbeziehung der Wegeunfälle in die gesetzliche Unfallversicherung aus
rechtssystematischen Gründen noch problematisch. Die Ausweitung auf Wegeunfälle ist mit
dem Grundsatz der einseitigen Beitragszahlung des Arbeitgebers, der aus der Ablösung der
Unternehmerhaftpflicht resultierte, kaum vereinbar. Deshalb stand und steht diese Ausweitung
bis heute in der Diskussion. Insbesondere wird hierbei diskutiert, ob und inwieweit die Versicherten an den Kosten der Wegeunfälle beteiligt werden können, da ein Wegfall dieses Versi297
Vgl. Schulin, in: Schulin HS-UV, § 33 Rn. 2; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 152.
81
cherungsschutztatbestandes sozialpolitisch nicht durchsetzbar erscheint, da er nur eine Verweisung dieses Risikos in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bewirkt.298
Der Kreis der Arbeitsunfälle im engeren Sinne wird durch § 8 Abs. 2 SGB VII insofern erweitert, als weitere Tätigkeiten zu versicherten Tätigkeiten erklärt werden, nämlich das Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII) und das Verwahren etc. des Arbeitsgeräts (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Derartige Unfälle, die man unter der
Geltung der RVO als Wegeunfälle bzw. Arbeitsgerätunfälle bezeichnet hat,299 weisen dieselbe
Grundstruktur auf wie der bisher dargestellte Arbeitsunfall im engeren Sinne. Es wird lediglich der Versicherungsschutz auf einige weitere Risiken erstreckt, die mit den nach den §§ 2, 3
oder 6 SGB VII versicherten Risiken im Zusammenhang stehen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der unmittelbare Weg von und nach der Arbeitsstätte geschützt. Nicht ausdrücklich genannter Anfangspunkt dieser Strecke ist nach der Rechtsprechung in der Regel die Außentür des Wohnhauses als Lebensmittelpunkt des Versicherten.300
Ist dieser weit von der Arbeitsstätte entfernt und hat der Versicherte daher eine zweite Unterkunft in der Nähe des Betriebes, bezieht § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII ausnahmsweise beide Orte
als Anfangspunkte des geschützten Weges in die Unfallversicherung ein. 301 Es kann jedoch
auch ein sog. dritter Ort an die Stelle der Wohnung treten, vorausgesetzt, dass der Weg von
dort bzw. dorthin rechtlich wesentlich von der Absicht bestimmt ist, die Arbeitsstätte zu erreichen bzw. von ihr zurückzukehren und sich die räumliche Entfernung zum dritten Ort sowie
die Dauer des Aufenthaltes dort in angemessenen Grenzen hält. Endpunkt der als Wegeunfallrisiko geschützten Strecke ist die Außentür der Betriebsstätte.302 Wege innerhalb des Betriebsgeländes sind dagegen als sog. Betriebswege nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII geschützt
und stellen im Falle einer Gesundheitsbeschädigung keinen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs.
2 SGB VII dar.303 Geschützt ist in der Regel nur der direkte Weg, der aber nicht notwendigerweise auch der kürzeste Weg sein muss, wenn ein längerer zum Beispiel verkehrsgünstiger
ist. Die Wahl des Verkehrsmittels ist dabei nicht eingeschränkt. Erforderlich ist in jedem Fall
ein innerer Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit, der hier mangels äußerlicher Verbindung
298
299
300
301
302
303
Vgl. Römer, Reform der GUV, S. 81 f.; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 153; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 539.
Vgl. §§ 549 f. RVO.
Vgl. BSG, 13.3.1956, E2, 239; BSG, 30.9.1964, E22, 10; BSG, 31.5.1988, E63, 212;
Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 575; Kranig/Aulmann, NZS 1995, S. 206; Schulin, in: Schulin
HS-UV, § 33 Rn. 43 ff.
Vgl. Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 588; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 33 Rn. 49 ff.;
Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 543.
Vgl. Schulin, in: Schulin HS-UV, § 33 Rn. 42.
Vgl. Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 589; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 30 Rn. 87.
82
mit derselben in erster Linie in der Handlungstendenz zu suchen ist, die betriebsnützlichen
Charakter haben muss, um einen Versicherungsschutz auf dem Weg zu begründen. Nicht geschützt sind daher mehr als nur geringfügige Umwege, Abwege oder Unterbrechungen, die
ausschließlich oder ganz überwiegend privaten Zwecken dienen.304
1.3.2. Statistischer Überblick über das Wegeunfallgeschehen in Deutschland
Bei den Wegeunfällen handelt es sich um alle Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort einer
versicherten Tätigkeit, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Im Jahr 2008 betrug die absolute Zahl der meldepflichtigen Wegeunfälle in
Deutschland insgesamt 179.191, darunter 176.608 Fälle im gewerblichen und öffentlichen
Bereich; damit ist ihre absolute Zahl gegenüber dem Vorjahr um + 5.6 % gestiegen (vgl. Tabelle V-5).
Tabelle V-5: Wegeunfallgeschehen in Deutschland
Meldepflichtige
Wegeunfälle
Jahr
absolute
je 1.000
Versicherte/
gewichtete
Versicherungsverhältnisse
Neue Wegeunfallrenten
absolute
je 1.000
Versicherte/
gewichtete
Versicherungsverhältnisse
Tödliche Wegeunfälle
absolute
je 1.000
Versicherte/
gewichtete
Versicherungsverhältnisse
1960
283.605
8,63
18.360
0,56
1.716
0,052
1965
255.297
7,83
17.086
0,52
1.809
0,056
1970
255.480
7,85
17.584
0,54
1.852
0,057
1975
171.520
5,41
11.896
0,38
1.400
0,044
1980
195.595
5,95
12.253
0,37
1.197
0,036
1985
178.538
5,09
11.168
0,32
831
0,024
1990
187.835
5,37
8.410
0,24
714
0,020
a
1991
245.127
5,50
9.077
0,20
730
0,016
1995
268.732
6,07
11.298
0,26
942
0,021
2000
235.117
5,26
8.254
0,18
820
0,018
2005
187.830
4,40
7.124
0,17
572
0,013
2006
193.983
4,42
7.291
0,17
555
0,013
2007
169.691
3,76
6.283
0,14
521
0,012
2008
179.191
3,95
5.768
0,13
478
0,011
a. ab 1991 mit Daten aus den neuen Bundesländern
Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2006/2008. Eigene Zusammenfassung.
304
Vgl. Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 578; Kranig/Aulmann, NZS 1995, S. 206.
83
Bezogen auf 1.000 gewichtete Versicherungsverhältnisse305 ist die relative Häufigkeit der
meldepflichtigen Wegeunfälle mit 3,95 gegenüber dem Vorjahr um 5.1 % gestiegen. Der langjährige Verlauf der relativen Unfallhäufigkeit der meldepflichtigen Wegeunfälle seit 1960
wird in der Abbildung V-7 dargestellt. Der Verlauf ist unregelmäßig, weist jedoch langfristig
eine fallende Tendenz auf. Diese Wegeunfallquote hat im Jahr 2007 den niedrigsten Stand der
Nachkriegszeit erreicht und ist im Jahr 2008 wieder angestiegen.
Im Jahr 2008 betrug die Zahl der neuen Wegeunfallrenten 5.768; sie lag damit um 8.2 %
unter der des Vorjahres in Höhe von 6.283. Die Häufigkeit der neuen Wegeunfallrenten je
1.000 gewichteter Versicherungsverhältnisse ist von 0,14 im Vorjahr um 7.1 % auf 0,13 im
Jahr 2008 gesunken. Im Jahr 2008 kamen auf 100 meldepflichtige Arbeitsunfälle 1,9 neue Arbeitsunfallrenten, auf 100 meldepflichtige Wegeunfälle hingegen 3,2 neue Wegeunfallrenten.
Dies zeigt, dass Wegeunfälle im Vergleich zu Arbeitsunfällen fast doppelt so oft besonders
schwere Folgen haben. Die Abbildung V-8 verdeutlicht, dass die relative Unfallhäufigkeit der
neuen Wegeunfallrenten seit 1960 einen unregelmäßigen, insgesamt jedoch fallenden Trend
aufweist. Im gesamten Beobachtungszeitraum ist diese Unfallhäufigkeit um rund drei Viertel
zurückgegangen.
Abbildung V-7: Entwicklung der meldepflichtigen Wegeunfälle in Deutschland
je 1.000 Versicherte/
Meldepflichtige Wegeunfälle
Versicherungsverhältnisse
350000
18
16
300000
Meldepflichtige Wegeunfälle
250000
14
12
200000
10
150000
8
6
100000
je 1.000 Versicherte
/Versicherungsverhältnisse
50000
0
1960
1966
1972
1978
1984
4
2
1990
1996
2002
2008
0
Eigene Darstellung
305
Die Zahl der Wegeunfälle wurde bis 1985 ebenfalls auf 1.000 Vollarbeiter bezogen. Jede versicherte Tätigkeit, ob als Teilzeit oder als Vollbeschäftigung, bringt jedoch ein eigenes Wegeunfallrisiko
mit sich. Darüber hinaus kann derselbe Versicherte in mehr als einem Versicherungsverhältnis stehen und entsprechend mehr versicherte Wege zurücklegen. Ab 1986 werden die Wegeunfälle daher
auf die seither erst verfügbare Zahl der Versicherungsverhältnisse bezogen. Siehe DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 16.
84
Abbildung V-8: Entwicklung der neuen Wegeunfallrenten in Deutschland
je 1.000 Versicherte/
Neue Wegeunfallrenten
Versicherungsverhältnisse
25000
1,00
0,90
20000
0,80
Neue Wegeunfallrenten
0,70
15000
0,60
0,50
10000
0,40
je 1.000 Versicherte/
Versicherungsverhältnisse
5000
0,30
0,20
0,10
0
1960
1966
1972
1978
1984
1990
1996
2002
2008
0,00
Eigene Darstellung
2008 wurden 478 tödliche Wegeunfälle gezählt. Die absolute Zahl der tödlichen Wegeunfälle gegenüber dem Vorjahr um 43 Fälle bzw. um 8.3 % gesunken. Die größere Schwere der
Wegeunfälle zeigt sich auch hier: 2008 kamen auf 100 neue Arbeitsunfallrenten 3,7 Todesfälle,
während bei den Wegeunfällen mit 8,3 tödlichen Unfällen mehr als doppelt so viele auf 100
neue Renten kamen. Der Verlauf der Zahl der tödlichen Wegeunfälle seit 1960 wird in der
Abbildung V-9 dargestellt. Bei den Wegeunfällen ist die Entwicklung insgesamt deutlich abnehmend.
Abbildung V-9: Entwicklung der tödlichen Wegeunfälle in Deutschland
je 1.000 Versicherte/
Versicherungsverhältnisse
Tödliche Wegeunfälle
2500
2000
Tödliche Wegeunfälle
1500
1000
je 1.000 Versicherte/
Versicherungsverhältnisse
500
0
1960
1966
1972
1978
1984
1990
Eigene Darstellung
85
1996
2002
2008
0,100
0,090
0,080
0,070
0,060
0,050
0,040
0,030
0,020
0,010
0,000
2. Korea
Versicherungsfälle der koreanischen Unfallversicherung sind gem. § 5 Nr. 1 KUVG arbeitsbedingte Unfälle (work-related accidents). Unter arbeitsbedingter Unfälle versteht man Unfälle des Arbeitnehmers, die infolge einer Erfüllung von Arbeitsaufgaben bzw. Arbeitstätigkeit
eintreten und zu Körperverletzung, Krankheit, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers führen.
Nach § 37 KUVG unterteilt man arbeitsbedingte Unfälle weiterhin in Arbeitsunfälle (Nr. 1)
und Berufskrankheiten (Nr. 2). Damit ein Unfall oder eine Krankheit als Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anerkannt werden kann, muss ein
wesentlicher Kausalzusammenhang vorliegen.306
2.1. Arbeitsunfall
2.1.1. Definition
Der Arbeitsunfall wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 1 KUVG definiert als Unfall des Arbeitnehmers,
der infolge einer Erfüllung von Arbeitsaufgaben eintritt und zu einer Körperverletzung, Invalidität oder einem Tod des Arbeitnehmers führt. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls ist daher ein wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfall erforderlich. Ein wesentlicher Kausalzusammenhang liegt begrifflich unter bestimmten Umständen vor, wenn erfahrungsgemäß hinreichende Wahrscheinlichkeit des Unfallereignisses
(Erfolg) durch bestimmte Tätigkeit besteht.307 Demnach liegt ein wesentlicher Kausalzusammenhang eines Arbeitsunfalls vor:
-
wenn der Unfall infolge einer Erfüllung von Arbeitsaufgaben bzw. Arbeitstätigkeit
sowie ihrer begleitenden Handlung eintritt (Nr. 1a).
-
wenn der Unfall durch defekte oder nachlässig verwaltete Betriebseinrichtungen, Geräte und Fahrzeuge entsteht (Nr. 1b).
-
wenn der Unfall bei der Nutzung des Verkehrsmittels auf dem Weg zu oder von der
Arbeit eintritt, sofern das Verkehrsmittel unmittelbar vom Arbeitgeber organisiert und
verwaltet ist (Nr. 1c).
-
wenn der Unfall bei der Teilnahme an einer Gemeinschaftsveranstaltung bzw. ihrer
Vorbereitung auf Weisung des Arbeitgebers entsteht (Nr. 1d).
306
307
Vgl. Lee, UVG, S. 218 ff.; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 406 ff.
Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 171; Kim, UVG, S. 65.
86
-
wenn der Unfall während einer Arbeitspause entsteht, sofern die unfallbringende
Handlung an die Weisung des Arbeitgebers gebunden ist (Nr. 1e).
-
Sonstige Unfälle, die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit passieren (Nr. 1f).
Unter Arbeitstätigkeit im Sinne von Nr. 1a versteht man betriebsbedingte Verrichtungen
oder Handlungen des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitsvertrag vereinbart sind und an die
Weisung oder Direktion des Arbeitgebers gebunden sind.308 Dazu gehören z. B. betriebliche
Tätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit, Vorbereitungs- und Reinigungstätigkeiten vor und nach
der Arbeit, die Teilnahme an den Gemeinschaftsveranstaltungen und am Betriebssport sowie
sonstige Tätigkeiten, die auf Weisung des Arbeitgebers durchgeführt werden. Weisungsgebundenheit bedeutet, dass die Tätigkeit oder Handlung des Arbeitnehmers nicht freiwillig gestaltet, sondern fremdbestimmt, d. h. von der Weisung oder Direktion des Arbeitgebers bestimmt wird.309
Gemäß § 37 Abs. 2 KUVG ist Körperverletzung, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers,
die durch den Vorsatz oder Selbstschädigung des Arbeitnehmers sowie durch kriminelle
Handlung herbeigeführt worden sind, vom Versicherungsfall ausgeschlossen.
2.1.2. Kausalität
Der Versicherungsfall des Arbeitsunfalls ist von einer kausalen Struktur geprägt, die ähnlich
wie im deutschen Recht eine wertende Zurechnung des Unfalls zur beruflichen Sphäre erfordert. Um einen tatsächlichen Vorgang als Arbeitsunfall anerkennen zu können, sind nach wie
vor folgende Kausalitätskriterien maßgebend: Ist der Unfall zumindest im Zusammenhang mit
der Erfüllung von Arbeitsaufgaben, also infolge einer Arbeitstätigkeit eingetreten? Ist diese
Arbeitstätigkeit weiterhin kausal für das Unfallereignis? Diese beiden Voraussetzungen für die
Annahme eines Arbeitsunfalls werden in der Rechtsprechung und Wissenschaft als ‚im Laufe
der Beschäftigung (in the course of employment)‘ und ‚Unfallereignis aus der Beschäftigung
(out of employment)‘ bezeichnet.310
Nach der ersten Kausalitätsvoraussetzung von ‚im Laufe der Beschäftigung‘ ist es zunächst
zu prüfen, ob die unfallbringende Verrichtung des Arbeitnehmers auf Weisung des Arbeitgebers ausgeübt wird und dies dem durch den Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsbereich bzw.
308
309
310
Vgl. Kim, UVG, S. 57.
Vgl. Kim, KZfSS 1994, S. 175.
Vgl. Cheon, RuG 1993, S.148 ff.; Maeng, KZfVW 2001, S. 171 f.; Kim, KZfSS 1994, S. 176 ff.;
Kim, UVG, S. 56; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 661.
87
dem Bereich der Arbeitstätigkeit zuzurechnen ist.311 Dieses kausale Tatbestandsmerkmal entspricht wohl in etwa dem inneren Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Handlung
und der versicherten Tätigkeit in Deutschland.312 Es ist im Rahmen dieser Kausalität festzustellen, ob ein unfallbringendes Verhalten des Arbeitnehmers in einem kausalen Zusammenhang zur generellen Arbeitstätigkeit steht. Es muss bei der Erfüllung von Arbeitsaufgaben oder in direktem Zusammenhang mit diesen zu einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung
gekommen sein. Dabei handelt es sich um eine Weisungsgebundenheit der Tätigkeit zum
Zeitpunkt des Unfallgeschehens. Mit der Weisungsgebundenheit werden neben der unmittelbaren Arbeitstätigkeit sonstige Tätigkeiten wie z. B. Vorbereitungs- und Reinigungstätigkeiten
vor und nach der Arbeitszeit, die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und Betriebssport vom abgesicherten Risikobereich erfasst, sofern sie auf Weisung des Arbeitgebers verrichtet werden.313
Ein Arbeitsunfall setzt neben dem kausalen Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Arbeitstätigkeit weiter voraus, dass dieses das Unfallereignis sowie die
Körperverletzung bzw. den Tod des Arbeitnehmers zur Folge haben. Nach der Kausalitätsvoraussetzung von ‚Unfallereignis aus der Beschäftigung‘ muss weiterhin ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfallereignis vorliegen.314
Dies bedeutet wiederum, dass das Unfallereignis sowie seine gesundheitsschädlichen Folgen
wesentlich durch eine Arbeitstätigkeit verursacht werden. Dieses kausale Tatbestandsmerkmal
entspricht wohl in etwa der haftungsbegründenden sowie haftungsausfüllenden Kausalität in
Deutschland.315
Damit ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anerkannt
wird, müssen die beiden kausalen Voraussetzungen vorliegen. Nach der 5. Gesetzesänderung
am 17. 12. 1981316 wurden diese beiden kausalen Ereignisketten der alten Fassung durch den
Ausdruck von ‚infolge einer Arbeitstätigkeit‘ im Sinne des § 5 Nr. 1 KUVG ersetzt.317 Danach werden die Kausalitätskriterien für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls immer weiter
erweitert und vereinfacht.318 Trotzdem ist es in der Praxis jedoch nach wie vor kompliziert,
durch die Kausalbeziehung zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Um den Anerkennungs311
312
313
314
315
316
317
318
Vgl. Kim, KZfSS 1994, S. 176; Maeng, KZfVW 2001, S. 176 f.
Vgl. dazu Abschnitt 1.1.2. des Kapitel V.
Vgl. Lee, UVG, S. 219 f.
Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 156 ff. und 167; Kim, UVG, S. 59 f. und 62; Lee, UVG, S. 218 ff.; Lee et
al., Soziale Sicherheit, S. 406 ff.
Vgl. dazu Abschnitt 1.1.3. des Kapitel V.
Gesetz vom 17. 12. 1981, KGNr. 3467.
Vgl. Kim, UVG, S. 56.
Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 168.
88
maßstab eines Arbeitsunfalls einfacher zu machen, werden in den §§ 27 ff. KUVO verschiedene Arten von Unfällen als Arbeitsunfälle bezeichnet.
2.1.3. Fallgruppen zum kausalen Zusammenhang
§§ 27 ff. KUVO regelt verschiedene Arten von Unfällen, bei denen ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfallereignis besteht:
-
Unfälle im Laufe der Arbeitstätigkeit (§ 27 KUVO)
-
Unfälle durch defekte oder nachlässig verwaltete Betriebseinrichtungen, Geräte und
Fahrzeuge (§ 28 KUVO)
-
Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit (§ 29 KUVO)
-
Unfälle während der Gemeinschaftsveranstaltungen (§ 30 KUVO)
-
Unfälle durch Katastrophen (§ 31 KUVO)
-
Unfälle bei medizinischer Versorgung (§ 32 KUVO)
(a) Unfälle im Laufe der Arbeitstätigkeit
Hierbei handelt es sich um versicherte Unfälle, die gem. § 27 Abs. 1 KUVO durch nachfolgende Tätigkeiten eintreten:
-
Unfälle infolge einer der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitstätigkeit (Nr. 1),
-
Unfälle infolge einer physiologisch erforderlichen Aktivität, wie z. B. Toilettenbesuch
(Nr. 2)
-
Unfälle infolge einer Vorbereitungs- oder Beendigungstätigkeit sowie einer sonstigen
begleitenden Tätigkeit (Nr. 3)
-
Unfälle infolge einer Zufluchts- oder Rettungsaktivität im Notfall, wie z. B. Brandfall
oder Naturkatastrophe (Nr. 4)
Diese oben genannten Unfälle sind dem Schutzbereich der Unfallversicherung zugerechnet.
Wenn kein Nachweis besteht, dass ein wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser
Tätigkeit und dem Unfallgeschehen vorliegt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall und
unterliegt nicht dem Schutzbereich der Unfallversicherung.319
Im Allgemeinen ereignen sich Arbeitsunfälle innerhalb des Betriebs im Lauf der Arbeitstätigkeit. Auch wenn der Unfall des Arbeitnehmers infolge einer Arbeitstätigkeit außerhalb des
319
Vgl. Lee, UVG, S. 226 f.; Kim, UVG, S. 75 f.
89
Betriebs geschieht, wird dieser auch nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KUVO vom Versicherungsschutz
umfasst, sofern diese Tätigkeit durch die Weisung des Arbeitgebers verrichtet wird. Jedoch
steht das dem privaten Bereich zuzurechnende Verhalten, sofern es gegen die Weisung des
Arbeitgebers verstößt, gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 nicht unter Versicherungsschutz.320
Verletzt sich der Arbeitnehmer beim Besuch der Toilettenanlage oder bei der Notwendigkeit des Trinkens aus den besonderen Umständen, liegt in diesem Fall ein Arbeitsunfall vor,
und deshalb stehen diese Aktivitäten des Arbeitnehmers unter Versicherungsschutz.321 Wenn
der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit kurz unterbricht, steht er aber noch unter der Weisung
oder Kontrolle des Arbeitgebers innerhalb der Arbeitszeit. Verletzt sich der Arbeitnehmer
während einer Arbeitsvorbereitungs- oder Beendigungstätigkeit oder einer sonstigen, die Arbeitstätigkeit begleitenden Tätigkeit, steht er unter Versicherungsschutz.322
(b) Unfälle durch defekte Einrichtungen, Geräte oder Fahrzeuge
Durch § 28 Abs. 1 KUVO sollen Unfälle, die im Zusammenhang mit defekten oder nachlässig
verwalteten Betriebseinrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen verursacht werden, unter Versicherungsschutz gestellt werden.323 Verletzt sich oder stirbt der Arbeitnehmer bei der Nutzung
der vom Arbeitgeber besorgten Betriebseinrichtungen (wie z. B. ein Wohnheim im Betriebsgelände) steht er unter Versicherungsschutz. Verstößt der Arbeitnehmer bei der Nutzung von
Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen gegen die Anweisung des Arbeitgebers, steht dieser Unfall gem. § 28 Abs. 2 KUVO nicht unter Versicherungsschutz.
(c) Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit
Unfälle des Arbeitnehmers, die auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit eingetreten sind, werden nur dann gem. § 29 KUVO begrifflich als Wegeunfälle anerkannt,324 wenn die Wahl des
Verkehrsmittels unmittelbar vom Arbeitgeber organisiert ist (Nr. 1) oder wenn der Arbeitnehmer bei der Verwaltung und Benutzung des Verkehrsmittels keine vollständigen Befugnisse
hat (Nr. 2). Obwohl zwischen dem unmittelbaren Weg zum und von dem Ort der Tätigkeit und
der Arbeitstätigkeit ein enger Zusammenhang besteht, hängt die Wahl des Verkehrsmittels und
320
321
322
323
324
Vgl. Lee, UVG, S. 227; Kim, UVG, S. 81.
Vgl. KSC, 14.7.1992, 92NU4635.
Vgl. KSC, 11.10.1996, 96NU9034.
Vgl. Kim, UVG, S. 79.
Dieser Unfall ist daher mit dem Wegeunfall des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vergleichbar, siehe dazu Abschnitt 1.3. des Kapitel V.
90
der Wegstrecke meistens nur vom Arbeitnehmer ab.325 Für die Anerkennung des Wegeunfalls
ist es deshalb notwendig, dass die Benutzung oder die Wahl des Verkehrsmittels nicht vom
Arbeitnehmer abhängt, sondern unter die Weisung oder die Verwaltung des Arbeitgebers gestellt werden.
326
Verletzt sich zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit seinem Auto auf dem Weg
zu oder von der Arbeit, steht er in diesem Fall nicht unter Versicherungsschutz, weil die Benutzung des eigenen Autos bzw. die Wahl des Verkehrsmittels nur vom Arbeitnehmer abhängt.327 Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Einstieg in einen Bus, dessen Wahl sowie Nutzung durch die Weisung des Arbeitgebers organisiert ist, steht er in diesem Fall unter Versicherungsschutz.
(d) Unfälle während Gemeinschaftsveranstaltungen
Nach § 30 KUVO werden Unfälle des Arbeitnehmers während der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen vom Schutzbereich der koreanischen Unfallversicherung umfasst.
Gemeinschaftsveranstaltungen sind Betriebsausflüge, -feste, -sport oder ähnliche Veranstaltungen im Betrieb. Ob eine Teilnahme an einer solchen Veranstaltung dem Schutzbereich der
Unfallversicherung zuzurechnen ist, wird in den nachfolgenden Kriterien für eine versicherte
Gemeinschaftsveranstaltung festgelegt:328
-
Die Teilnahme an der Veranstaltung muss als betriebliche Tätigkeit innerhalb der Arbeitsstunden angesehen werden (§ 30 Nr. 1 KUVO).
-
Die Teilnahme an der Veranstaltung muss durch die Weisung des Arbeitgebers organisiert werden (Nr. 2).
-
Die Teilnahme an der Veranstaltung muss im Voraus vom Arbeitgeber genehmigt
werden (Nr. 3).
(e) Unfälle durch Naturkatastrophen
Gemäß § 31 KUVO werden Unfälle, die während einer betrieblichen Tätigkeit am Arbeitsplatz durch Naturkatastrophen wie z. B. Taifune, Überschwemmungen, Erdbeben und Lawinen, oder durch unerwartete Vorfälle geschehen, der versicherten Risikosphäre zugerechnet.329
Handelt es sich dabei aber um eine private bzw. eigenwirtschaftliche Handlung, die nicht im
325
326
327
328
329
Vgl. Maeng, KZfVW 2001, S. 183; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 409.
Vgl. Lee, UVG, S. 229 f. und 368; Lee, KZfAR 1996, S. 356; Kim, UVG, S 88 f.; KSC, 15.9.1995,
95NU6945; KSC, 9.2.1996, 95NU96759.
Vgl. KSC, 19.1.1993, 92NU13073; KSC, 21.1.1992, 90DAKA25499; KSC, 14.9.1993, 93NU5970.
Vgl. Kim, UVG, S. 97 ff.; KSC, 9.10.1992, 92NU11107; KSC, 26.9.1997, 97DA4494.
Vgl. Kim, UVG, S. 110 f.
91
Zusammenhang mit seiner Arbeit steht oder eine unerlaubte Entfernung vom Arbeitsplatz,
kann ein Unfall des Arbeitnehmers in diesem Fall nicht dem geschützten Risikobereich zugerechnet werden.
(f) Unfälle bei medizinischer Versorgung
Nach § 32 KUVO werden Unfälle des Arbeitnehmers vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst, wenn der verunfallte Arbeitnehmer während einer medizinischen Versorgung einen Unfall in den Versicherungseinrichtungen bzw. Krankenhäusern und Kliniken erleidet.330
2.1.4. Statistischer Überblick über das Arbeitsunfallgeschehen in Korea
Jährlich erstellt das Ministerium für Arbeit und KOSHA (Korea Occupational Safety and
Health Agency) einen statistischen Arbeitsunfallbericht in Korea, der einen statistischen
Überblick über den Stand des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsgeschehens sowie deren
langjährige Entwicklung zeigt.
Dieser Bericht enthält eine systematische Darstellung der wichtigsten Zahlen und Trends zu
Versicherten, zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zu Versicherungsleistungen, die
je nach Kategorien - wie z. B. nach Industrieklassifikation, Unternehmensgröße, Regionen,
Unfallursache usw. - eingeordnet sind. Dieser Bericht ist wichtig, denn er informiert über die
aktuelle Arbeitsunfallstatistik in Korea und kann daher dazu beitragen, effektive und angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Der Bericht wird jedes Jahr im August veröffentlicht.
Nach dem aktuellen ‚Arbeitsunfallbericht 2009: Stand und Analyse der arbeitsbedingten
Unfälle‘,331 waren im Jahr 2009 1.560.949 Unternehmen und 13.884.927 Arbeitnehmer im
Zuständigkeitsbereich der koreanischen Arbeitsunfallversicherung zu verzeichnen. Aus der
Zahl der arbeitsbedingte Unfälle ergibt sich insgesamt eine Zahl von 97.821 verunfallter Arbeitnehmer; diese Zahl ist gegenüber dem Vorjahr um 2.10% gestiegen. Im Jahr 2009 betrug
die Zahl der infolge eines Arbeitsunfalls verletzten Arbeitnehmer 87.699 und ist damit gegenüber dem Vorjahr um 3.6 % gestiegen; davon sind 35.237 Invaliden332 (Tabelle V-6). Die
Häufigkeit eines Arbeitsunfalls wird auf 1.000 Arbeitnehmer bezogen.333 Die Unfallquote der
330
331
332
333
Vgl. Lee, UVG, S. 238; Kim, UVG, S. 102 ff.
Vgl. KMA, Arbeitsunfallbericht 2009, S. 7.
Statistisch ist die Zahl der Invaliden in Korea mit den neuen Arbeitsunfallrenten in Deutschland
vergleichbar.
In Korea benutzt man meistens je 10.000 Arbeitnehmer als Unfallquote. Um die koreanischen Da-
92
Verletzten je 1.000 Arbeitnehmer ist von 6,27 im Vorjahr um 0.8 % auf 6,32 im Jahr 2009 geringfügig gestiegen. Die Häufigkeit der Invaliden je 1.000 Arbeitnehmer ist hingegen um 7 %
auf 2,54 gesunken.
Tabelle V-6: Arbeitsunfallgeschehen in Korea
arbeitsbedingte
Unfälle
insgesamtb
1972
Jahr
Tödliche
Arbeitsunfällec
Verletzte infolge des Arbeitsunfalls
absolute
je 1.000
Arbeitnehmer
davon
Invaliden
je 1.000
Arbeitnehmer
absolute
je 1.000
Arbeitnehmer
46.603
45.754
46,32
2.993
3,03
1975
81.641
80.054
43,60
6.490
3,53
1980
113.375
110.919
29,55
14.873
3,96
1985
141.809
138.533
30,82
19.824
4,41
1990
132.893
129.019
17,11
27.813
3,69
1995
78.034
74.252
9,41
29.803
3,78
2.431
0,31
1999
55.405
51.217
6,88
19.591
2,63
1.456
0,20
2000a
68.976
63.511
6,70
19.784
2,09
1.414
0,15
2005
85.411
76.518
6,92
36.973
3,34
1.398
0,13
2006
89.910
78.343
6,70
38.597
3,30
1.332
0,11
2007
90.147
77.292
6,17
35.793
2,86
1.383
0,11
2008
95.806
84.624
6,27
36.883
2,73
1.448
0,11
2009
97.821
87.699
6,32
35.273
2,54
1.401
0,10
a: Ausweitung des Geltungsbereichs ab 2000.
b: Verunfallte = Verletzte + Gestorbene + Erkrankte durch Berufskrankheiten.
c: Nur die Zahl der gestorbenen Arbeitnehmer infolge des Arbeitsunfalls.
Quelle: KMA, Arbeitsunfallbericht, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung.
Die langjährige Entwicklung der Unfallhäufigkeit der Verletzten je 1.000 Arbeitnehmer
wird in der Abbildung V-10 gezeigt. Bis 1983 ist der Verlauf der Unfallhäufigkeit unregelmäßig, weist aber ab 1984 insgesamt eine fallende Tendenz auf. Im Betrachtungszeitraum ist diese Unfallhäufigkeit um fast 86.4 % von 46,32 im Jahr 1972 auf 6,32 im Jahr 2009 zurückgegangen.
ten mit den deutschen Daten vergleichbar zu machen, wurde die Unfallhäufigkeit je 1.000 Arbeitnehmer berechnet.
93
Abbildung V-10: Entwicklung der Zahl der Verletzte in Korea
Zahl der Verletzte
je 1.000
Arbeitnehmer
180000
60
160000
140000
50
Verletzte durch
Arbeitsunfälle
120000
40
100000
30
80000
60000
20
je 1.000 Arbeitnehmer
40000
10
20000
0
1972
1976
1980
1984
1988
1992
1996
2000
2004
2008
0
Eigene Darstellung
Die Entwicklung der Zahl der durch Arbeitsunfälle Invaliden seit 1972 veranschaulicht Abbildung V-11. Der Verlauf ist unregelmäßig, die Unfallquote hat im Jahr 2000 den niedrigsten
Stand erreicht. Von 2001 auf 2005 ist bei der Unfallhäufigkeit ein starker Anstieg von 2,40 auf
3,34 zu verzeichnen. Ab 2006 weist die Häufigkeit wieder eine fallende Tendenz auf.
Abbildung V-11: Entwicklung der Invalidenzahl in Korea
Zahl der Invalide
je 1.000
Arbeitnehmer
7,0
45000
40000
6,0
35000
je 1.000 Arbeitnehmer
5,0
30000
25000
4,0
20000
3,0
15000
2,0
10000
Invalide durch
Arbeitsunfälle
5000
0
1972
1976
1980
1984
1988
1,0
1992
1996
2000
2004
2008
0,0
Eigene Darstellung
Im Jahr 2009 wurden insgesamt 2.181 tödliche Unfälle (gestorbene Arbeitnehmer) festgestellt; davon waren 1.401 tödliche Arbeitsunfälle sowie 780 Todesfälle infolge von Berufskrankheiten zu verzeichnen. Damit ist die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle gegenüber dem
94
Vorjahr um 47 Fälle bzw. um 3.3 % gesunken. Die Häufigkeit der tödlichen Arbeitsunfälle je
1.000 Arbeitnehmer ist von 0,11 um 9.1 % auf 0,10 gesunken. Im langjährigen Verlauf ist bezüglich der tödlichen Arbeitsunfälle seit 1994 ein überwiegend rückläufiger Trend zu verzeichnen (vgl. Abbildung V-12).
Abbildung V-12: Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in Korea
tödliche Arbeitsunfälle
3500
je 1.000
Arbeitnehmer
0,6
tödliche Unfälle insgesamt
(Arbeitsunfälle + Berufskrankheit)
3000
0,5
2500
0,4
2000
tödliche Arbeitsunfälle
1500
0,2
1000
0,1
je 1.000 Arbeitnehmer
500
0
0,3
0,0
1972
1976
1980
1984
1988
1992
1996
2000
2004
2008
-0,1
Eigene Darstellung
Tabelle V-7: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit in Korea
Volkswirtschaftliche Gesamtkosten in Mio. ₩
insgesamt
direkte Kosten
indirekte Kosten
Arbeitsunfähigkeitstage
2001
8.722.695
1.744.539
6.978.156
54.550.424
2002
10.101.675
2.020.335
8.081.340
54.011.530
2003
12.409.070
2.481.814
9.927.256
59.135.167
2004
14.299.570
2.859.914
11.439.656
61.569.895
2005
15.128.855
3.025.771
12.103.084
69.188.477
2006
15.818.845
3.163.769
12.655.076
71.163.565
2007
16.211.380
3.242.276
12.969.104
63.934.071
2008
17.109.425
3.421.885
13.687.540
70.087.376
Jahr
Quelle: KMA, Arbeitsunfallbericht, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung
Die Schätzung der volkswirtschaftlichen Kosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfolgt in Korea durch die sog. ‚Heinrich-Methode‘. Danach bestehen die gesamten
volkswirtschaftlich Kosten aus der Summe der direkten und indirekten Kosten. Zu den sog.
95
direkten Kosten werden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wie z. B. Heilbehandlungskosten, Kosten der medizinischen Behandlung, Renten und Bestattungsgeld usw.
gezählt. Zu den sog. indirekten Kosten werden die Kosten von Produktionsausfällen, Materialschäden, Ersthilfekosten usw. gezählt. Nach der Heinrich-Methode sind indirekte Kosten
viermal größer als direkte Kosten.
Im Jahr 2008 ergaben sich 70.087.376 Arbeitsunfähigkeitstage. Die volkswirtschaftlichen
Kosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten betrugen im Jahr 2008 insgesamt
17.109.425 Mio. Won (= direkte Kosten: 3.421.885 Mio. Won + indirekte Kosten: 13.687.540
Mio. Won).334
2.2. Berufskrankheit
Auch der Versicherungsfall der Berufskrankheit weist eine Kausalstruktur auf: Erforderlich ist
zunächst das Vorliegen einer sog. Listenerkrankung, d. h. einer Krankheit, die in der entsprechenden Rechtsverordnung aufgeführt ist. Diese Krankheit muss weiterhin infolge einer Arbeitstätigkeit, d. h. bei der Erfüllung von Arbeitsaufgaben oder in direktem Zusammenhang
mit diesen, entstanden sein.335
2.2.1. Definition
Berufskrankheiten werden durch § 37 Abs. 1 Nr. 2 KUVG definiert als Krankheiten, die durch
folgende Umstände hervorgerufen sind:
-
Krankheiten, die durch den Umgang mit oder dem Ausgesetztsein von chemischen
Stoffen, Staub, Krankheitserregern, oder durch körperlich belastende Arbeit eintreten
und die schädigende Wirkung auf die Gesundheit des Arbeitnehmers haben.
-
Krankheiten, die als Folge arbeitsbedingter Verletzungen entstehen.
-
Krankheiten, die durch sonstige Tätigkeiten eintreten.
Begriffliche Voraussetzung einer Berufskrankheit ist zunächst das Vorliegen einer Listenerkrankung, die durch die Rechtsverordnung in der Berufskrankheitenliste aufgezählt ist. Wei334
335
Im September 2010 betrug 1€ = 1.520,33 Won.
Vgl. Kim, UVG, S. 121; Lee, UVG, S. 240 f.
96
terhin muss ihr Auftreten mit der Arbeitstätigkeit in Zusammenhang stehen und zu einem Gesundheitsschaden beim betroffenen Arbeitnehmer führen.336
2.2.2. Anerkennung und Kausalität
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist es manchmal sehr schwierig, den kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und der Krankheit festzustellen, weil die
Entstehung einer Berufskrankheit oftmals lange Einwirkungszeiten und teilweise auch jahrzehntelange Latenzzeiten haben.337 Ob eine Krankheit generell geeignet ist, als Berufskrankheit anerkannt zu werden, entscheidet auch in Korea das Listenprinzip.
Gemäß § 34 Abs. 1 KUVO kann eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden,
wenn die Krankheit des betroffenen Arbeitnehmers in der Berufskrankheitenliste im Sinne der
Anlage 5 zu § 44 Abs. 1 ARNV aufgezählt ist, und zugleich alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt:
-
Der Arbeitnehmer muss während der Arbeitstätigkeit Umgang mit gesundheitsschädlichen bzw. gefährlichen Stoffen haben oder gehabt haben und daher schädigenden Einwirkungen in höherem Grade ausgesetzt sein (§ 34 Abs. 1 Nr. 1).
-
Die Behandlung bzw. Exposition von schädlichen und gefährlichen Stoffen soll unter
Berücksichtigung der Arbeitsdauer und -bedingung ursächlich für die Krankheit des Arbeitnehmers sein (Nr. 2).
-
Es muss ein medizinisch anerkannter Zusammenhang zwischen der Behandlung bzw.
Exposition von schädlichen und gefährlichen Stoffen und der Krankheitsursache vorliegen (Nr. 3).
Die Berufskrankheitenliste in der Anlage 5 zu § 44 ARNV umfasst 38 Kategorien von Berufskrankheiten, wobei sich je nach Art der Einwirkung unfallbedingte Erkrankungen, tätigkeitsbedingte Erkrankungen und vom Arbeitsminister als solche bezeichnete Erkrankungen
sowie sonstige Erkrankungen unterscheiden.338
Außerdem kann gem. § 34 Abs. 2 KUVO die Krankheit, die als Folge der arbeitsbedingten
Verletzungen entsteht, als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn eine medizinische Anerkennung für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und der Krankheit vorliegt.
Wenn die Entstehung einer Krankheit die oben genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, muss
336
337
338
Vgl. Kim, UVG, S. 122; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 218 ff.
Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 207; Lee, UVG, S. 239; Kim, UVG, S. 124.
Vgl. Kim, UVG, S. 121 ff.
97
schließlich gemäß § 34 Abs. 3 KUVO geprüft werden, ob diese Krankheit wiederum die konkretisierten Anerkennungskriterien für die berufsbedingten Erkrankungen in der Anlage 3 zu §
34 Abs. 3 KUVO genügend ist, um als Berufskrankheit anerkannt zu werden.
Durch das Listenprinzip wird die Beweisanforderung an den betroffenen Arbeitnehmer
weiter erleichtert.339 Ein Vorzug der Berufskrankheitenliste liegt darin, dass alle Beteiligten
von der generellen Eignung der darin aufgeführten Einwirkungen zur Verursachung bestimmter Erkrankungen ausgehen. Dadurch wird die zusätzlich erforderliche Prüfung des individuellen Kausalzusammenhangs im konkreten Einzelfall im Sinne einer Beweisvermutung der beruflichen Verursachung ersetzt. Dies ist von Vorteil für die Arbeitnehmer, die ihrerseits einen
Nachweis nicht mehr erbringen müssen.340
Außerdem sind sonstige Erkrankungen auch als Berufskrankheiten anzusehen, wenn sie
eindeutig als infolge der Arbeitstätigkeit eingetreten gelten können. Des Weiteren ist der Minister für Arbeit ermächtigt, mit Zustimmung des KWCI weitere Erkrankung in die Liste der
Berufskrankheiten aufzunehmen. Für die Staublunge z. B. wurde angesichts ihrer ernstzunehmenden schädigenden Wirkung sowohl auf die Gesundheit als auch auf die Arbeitsunfähigkeit ein Sondergesetz341 erlassen.
2.2.3. Statistischer Überblick über das Berufskrankheitsgeschehen in Korea
Im Jahr 2009 sind bei dem koreanischen Unfallversicherungsträger 7.941 Berufskrankheiten
erfasst worden; dies ist ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 819 Fälle bzw. um 9.4 %
(Tabelle V-8). Die Unfallhäufigkeit wird ebenfalls auf 1.000 Arbeitnehmer bezogen. Die Unfallquote je 1.000 Arbeitnehmer ist von 0,649 im Vorjahr um 11.7 % auf 0,572 im Jahr 2009
zurückgegangen.
In Abbildung V-13 ist die langjährige Entwicklung der Zahl der Berufskrankheiten seit
1972 dargestellt. Sie stieg deutlich bis zum Jahr 1983 an und fiel im Jahr 1984 wieder ab. Danach bleib sie bis zum Ende der neunziger Jahre relativ konstant. Die Zahl der Berufskrankheiten ist seit dem Jahr 2000 wieder stark gestiegen. Im Jahr 2007 hatte die Zahl der Berufskrankheiten den höchsten Stand erreicht, sie betrug 10.449; dies ist gegenüber 1997 ein starker Anstieg um 9.025 Fälle bzw. 633.8 %. Ab 2008 ist für die Zahl der Berufskrankheiten
wieder eine fallende Tendenz zu verzeichnen.
339
340
341
Vgl. Lee, UVG, S. 242 f.
Vgl. Kim, UVG, S. 124.
Act on the Prevention of Pneumoconiosis and Protection, Etc., of Pneumoconiosis Workers, Gesetz
vom 31. 12. 1984, KGNr. 3784.
98
Tabelle V-8: Berufskrankheitsgeschehen in Korea
Berufskrankheitenb
Jahr
Todesfälle infolge Berufskrankheiten
absolute
je 1.000 AN
absolute
je 1.000 AN
1972
195
0,197
1975
582
0,317
1980
1.183
0,315
1985
1.558
0,347
1990
1.638
0,217
1995
1.120
0,142
231
0,029
1999
1.897
0,255
835
0,112
2000a
2.937
0,310
1.114
0,117
2005
6.400
0,579
1.095
0,099
2006
9.114
0,780
1.121
0,096
2007
10.449
0,834
1.023
0,082
2008
8.760
0,649
974
0,072
2009
7.941
0,572
780
0,056
a: Ausweitung des Geltungsbereichs ab 2000.
b: Zahl der erkrankten Arbeitnehmer infolge der Berufskrankheit.
Quelle: KMA, Arbeitsunfallbericht, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung.
Abbildung V-13: Entwicklung des Berufskrankheitsgeschehens in Korea
Berufskrankheiten
je 1.000
Arbeitnehmer
1,50
12000
1,30
10000
1,10
Berufskrankheiten
8000
0,90
je 1.000 Arbeitnehmer
6000
0,70
0,50
4000
0,30
2000
0
0,10
1972
1976
1980
1984
1988
1992
Eigene Darstellung
99
1996
2000
2004
2008
-0,10
Abbildung V-14: Entwicklung der Zahl von tödlichen Berufskrankheiten in Korea
Todesfälle infolge
Berufskrankheiten
je 1.000
Arbeitnehmer
3500
0,30
tödliche Unfälle insgesamt
(Arbeitsunfälle + Berufskrankheit)
3000
0,25
2500
0,20
2000
0,15
1500
je 1.000
Arbeitnehmer
1000
0,10
Todesfälle infolge
Berufskrankheiten
500
0
1972
1976
1980
1984
1988
1992
1996
2000
2004
2008
0,05
0,00
Eigene Darstellung
Im Jahr 2009 waren insgesamt 780 Todesfälle infolge einer Berufskrankheit zu verzeichnen;
dies ist gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang um 194 Fälle bzw. 19.9 %. Damit ist ihre Häufigkeit je 1.000 Arbeitnehmer von 0,072 um 22.2 % auf 0,056 gesunken. Die langjährige Entwicklung der Todesfälle infolge einer Berufskrankheit wird in Abbildung V-14 gezeigt. Im
Betrachtungszeitraum ist die Zahl und die Unfallquote der Todesfälle bis zum Jahr 2003 insgesamt von einem steigenden Trend geprägt; sie fiel danach wieder ab.
3. Vergleichende Zusammenfassung
Zum abgesicherten Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und
Korea werden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gezählt. Diese Versicherungsfälle sind in
beiden Ländern durch eine kausale Ereigniskette geprägt: Es muss zunächst ein inneren bzw.
kausalen Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Arbeitstätigkeit
vorliegen. Dies bedeutet, dass die unfallbringende Verrichtung des betroffenen Arbeitnehmers
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben stehen muss, die zur
Ausübung der Arbeitstätigkeit erforderlich ist. Danach muss es weiterhin ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und den Unfallfolgen vorliegen. Dies bedeutet,
dass das Unfallereignis sowie seine Folgen wesentlich durch die Arbeitstätigkeit verursacht
werden. Erfüllt ein Unfall oder eine Krankheit diese beiden kausalen Voraussetzungen, wird
100
er als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes in
Deutschland und Korea anerkannt.
Tabelle V-9: Abgesichertes Risiko der Unfallversicherung in Deutschland und Korea
Inhalt
Versicherungsfälle
Deutschland
• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
§ 7 SGB VII
• § 8 Abs. 1 SGB VII
- Unfälle sind zeitlich begrenzte, von
außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem GesundheitsArbeitsunfall schaden oder zum Tod führen.
- innerer Zusammenhang zwischen dem
unfallbringenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit.
• § 9 Abs. 1 SGB VII
- Berufskrankheiten sind Krankheiten,
die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BunBerufskrank- desrates als Berufskrankheiten bezeichheit
net.
- Listenprinzip: Berufskrankheitenliste in
der Anlage zur BKV.
• Haftungsbegründende Kausalität: Die
Arbeitstätigkeit muss ursächlich für eine Einwirkung sein.
Kausalität
Wegeunfälle
• Haftungsausfüllende Kausalität: Die
Einwirkung muss wiederum eine Gesundheitsschädigung oder den Tod zur
Folge haben.
Korea
• Arbeitsbedingte Unfälle (work-related
accidents), § 5 Nr.1 KUVG:
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
• § 37 Abs. 1 Nr. 1 KUVG:
- Unfälle infolge der Arbeitstätigkeit (§
27 KUVO)
- Unfälle durch defekte Einrichtungen,
Geräte und Fahrzeuge (§ 28 KUVO)
- Unfälle auf dem Weg zu oder von der
Arbeit (§ 29 KUVO)
- Unfälle während Gemeinschaftsveranstaltungen (§ 30 KUVO) usw.
• § 37 Abs. 1 Nr. 2 KUVG
- Krankheiten, die durch den Umgang
mit oder dem Ausgesetztsein von chemischen Stoffen, Staub, oder durch
körperlich belastende Arbeit eintreten
und die schädigende Wirkung auf die
Gesundheit des ANs haben.
- Listenprinzip: Berufskrankheitenliste in
der Anlage 5 zur § 44 ARNV und Anlage 3 zur § 34 Abs. 3 KUVO.
• im Laufe der Beschäftigung (in the
course of employment): Kausalität zwischen dem unfallbringenden Verhalten
und der Arbeitstätigkeit.
• Unfallgeschehen aus der Beschäftigung
(out of employment): Kausalität zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfall(schaden).
• § 8 Abs. 2 SGB VII
• § 29 KUVO
- unmittelbare Weg von und nach der - Unfälle auf dem Weg zu oder von der
Arbeitsstätte (Nr.1~4)
Arbeit, bei denen das genutzte Ver- Arbeitsgeräteunfall (Nr.5), der sich kehrsmittel vom Arbeitgeber organisiert
beim Umgang mit oder der Beschaf- und verwaltet wird.
fung von Arbeitsgeräten ereignet.
Eigene Darstellung
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gilt auch in beiden Ländern das Listenprinzip,
das sich normalerweise nach der durch die Rechtsverordnung festgeschriebene Berufskrankheitenliste richtet. Durch dieses Listenprinzip kann anstelle einer Kausalitätsprüfung im Einzelfall eine solche Krankheit als Berufskrankheit berücksichtigt werden, die in der Berufs101
krankheitenliste aufgeführt ist. Außerdem können weitere Krankheiten in die Berufskrankheitenliste neu einbezogen werden, sofern neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
bestehen, die einen kausalen Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Krankheit bestätigen.
Weiterhin werden Wegeunfälle, die auf dem Weg von oder zu der Arbeit eintreten, im Schutzbereich der Unfallversicherung angesiedelt. Die Einbeziehung bzw. Ausweitung der Wegeunfälle in Deutschland steht jedoch bis heute zur Diskussion, weil der Arbeitgeber auf dieses
Wegeunfallrisiko keinen Einfluss haben und deshalb keine Vorkehrungen dagegen treffen
kann.342
Es liegt bei Wegeunfällen grundsätzlich keine Leistungspflicht des Arbeitgebers vor, weil
Wegeunfälle nicht in die betriebliche Sphäre fallen sollte, wodurch eine Kontrolle des Unfallrisikos durch den Unternehmer ermöglicht wäre. Das hat zur Folge, dass durch die Absicherung des Wegeunfallrisikos das Prinzip der Beitragsäquivalenz durchbrochen wird, weil der
Unternehmer Beiträge für Risiken zu entrichten hat, auf die er faktisch keinen Einfluss hat.
Aufgrund des versicherungsfremden Charakters wurde eine Herausnahme des Wegeunfallrisikos aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung von Wissenschaftlern, Organisationen
und Verbänden vorgeschlagen.343
Grundsätzlich wird in Korea das Wegeunfallrisiko vom geschützten Risikobereich der Unfallversicherung ausgeschlossen, weil bei Wegeunfällen kein kausaler Zusammenhang mit der
Arbeitstätigkeit besteht.344 Deshalb werden nur Unfälle auf dem Weg von oder zu der Arbeit
versichert, sofern die Wahl und die Verwaltung des Verkehrsmittels unmittelbar vom Arbeitgeber organisiert wird.345
342
343
344
345
Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 300; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 72; Kranig/Aulmann,
NZS 1995, S. 209 f.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 289. DIHK, Transparenz, Verlässlichkeit und Effizienz, 2004, S.
11; Römer, Reform der GUV, S. 81.
Vgl. Maeng, KZfVW 2001, S. 183; Cheon, RuG 1993, S. 151; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 409.
Vgl. Lee, UVG, S. 368; Lee, KZfAR 1996, S. 356.
102
VI. Leistungen der Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist ein Entschädigungssystem, das dem verunfallten Arbeitnehmer
eine sichere Kompensation gewährleistet. Diese Kompensationsfunktion lässt sich an der
Struktur und im Inhalt der Leistungen der Unfallversicherung betrachten. Im Bereich der
Kompensation ist die Frage zu klären, in welchem Umfang die Entschädigungsleistungen innerhalb des gesetzlichen Unfallversicherungssystems gewährleistet werden sollen, um den im
Falle der Verwirklichung des arbeitsbedingten Gesundheitsrisikos entstandenen Schaden des
Arbeitnehmers ausreichend zu kompensieren. Die Effektivität dieser Entschädigungsleistungen hängt davon ab, inwieweit es gelingt, nach Möglichkeit den ökonomischen Zustand herzustellen, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit bestand.346 An dieser
Stelle werden daher Art und Umfang der Leistungen der Unfallversicherung in Deutschland
und Korea dargestellt.
1. Deutschland
Ist ein Versicherungsfall festgestellt, hat der Versicherte im Grundsatz Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland umfassen - entsprechend ihren Aufgaben nach § 1 SGB VII, nämlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen zu entschädigen - Leistungen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls (§§ 26 ff. SGB VII), wobei diese sich in
die Rehabilitations- und die Entschädigungsleistungen unterteilen (vgl. Abbildung VI-1).347
1.1. Rehabilitationsleistungen
Nach § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden §§ 26-55 SGB VII
Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§
27 ff. SGB VII), auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII), auf Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (§§ 39 ff. SGB VII),
346
347
Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21 f.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19. Rn. 1 und 53; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30, Rn. 501; Wicke,
Soziale Sicherung, S. 214; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 300.
103
auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII) sowie auf Geldleistungen bzw. Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) und Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII).348 Das Ziel dieser
Leistungen ist es gem. § 26 Abs. 2 SGB VII, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
den Gesundheitsschaden zu beseitigen und die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zumindest aber eine Verschlimmerung zu verhindern und die Versicherten auf Dauer beruflich wiedereinzugliedern.349
Abbildung VI-1: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Rehabilitationsleistungen
Entschädigungsleistungen
∙ Heilbehandlung
∙ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
∙ Leistungen zur Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
∙ Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
∙
∙
∙
∙
Verletztenrente
Hinterbliebenenrente / -beihilfe
Sterbegeld
Bestattungskostenersatz
Eigene Darstellung
Grundsätzlich haben die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation gem. § 26
Abs. 3 SGB VII Vorrang vor Rentenleistungen (Rehabilitation vor Rente). Das heißt, die Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation gehen der Bewilligung von Renten
vor. Renten sollen erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation
durchgeführt worden sind oder ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist.350
1.1.1. Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
Das Ziel der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ist gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
mit allen geeigneten Mitteln, die durch den Arbeitsunfall verursachte Körperverletzung, Ge348
349
350
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 585.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 152; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 295; Gitter/Schmitt,
Sozialrecht, § 19. Rn. 55.
Vgl. Jung, in: Sozialgesetzbuch, § 26 SGB VII Rn. 12; Benz, in: Schulin HS-UV, § 43 Rn. 43;
Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 500; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 586.
104
sundheitsstörung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, ihre
Verschlimmerung zu verhindern und die Auswirkung der Unfallfolgen zu verringern.351
Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation umfassen gem. § 27 Abs. 1 SGB VII die
Erstversorgung, die ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Zahnersatz,
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, sowie die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Die Voraussetzung der medizinischen Rehabilitationsleistungen ist eine Gesundheitsbeschädigung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.352 Die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung
ist ohne zeitliche oder finanzielle Begrenzung den Grundsatz mit allen geeigneten Mitteln in §
26 Abs. 2 SGB VII entsprechend der Zielsetzung dieser Vorschrift zu gewähren. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht auch für den Fall der späteren Verschlimmerung nach Abschluss des ersten Heilverfahrens.353
Nach § 34 Abs. 1 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitige und sachgemäße Heilbehandlung und besondere unfallmedizinische Behandlung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck können die
Unfallversicherungsträger die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sachliche und personelle Ausstattung
sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen.354 Dabei bedienen sich die Unfallversicherungsträger auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB VII des sog. Durchgangsarztverfahrens. Der Durchgangsarzt trifft im Auftrag des Unfallversicherungsträgers die Entscheidung, ob für die nach dem Versicherungsfall zu gewährende Heilbehandlung die allgemeine
Heilbehandlung ausreicht oder ob eine besondere Heilbehandlung zu erbringen und von wem
diese durchzuführen ist.355
1.1.2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zu den wichtigsten nichtmedizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Berufshilfe). Mit Inkrafttreten des SGB IX zum 01.
07. 2001 (BGBl. I S 1046) wurden die Rechtvorschriften zur Eingliederung behinderter Men351
352
353
354
355
Vgl. Benz, in: Schulin HS-UV, § 44 Rn. 1.
Vgl. Benz, in: Schulin HS-UV, § 44 Rn. 11.
Vgl. Benz, in: Schulin HS-UV, § 44 Rn. 19.
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 34 Rn. 1.
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 34 Rn. 2; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 588 f.
105
schen zusammengefasst, so dass sich die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowohl
nach § 35 SGB VII als auch nach §§ 33-38, 40 f. SGB IX richten.356 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen den Verletzten möglichst auf Dauer beruflich wiedereingliedern.
Sie umfassen gem. § 33 Abs. 3 SGB IX Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Nr. 1), Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und Grundausbildung (Nr. 2) sowie
Maßnahmen zur beruflichen Anpassung, Weiterbildung (Nr. 3) und Ausbildung (Nr. 4) usw.357
1.1.3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
ergänzt durch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und durch ergänzende
Leistungen (sog. soziale Rehabilitation) – wie z. B. Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung, Rehabilitationssport und Funktionstraining, Reisekosten, Haushaltshilfe und
Kinderbetreuung, Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe, Beratung usw. – im Sinne von §§ 39-43
SGB VII und § 43 SGB IX. Das Ziel dieser Leistungen ist gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII
die Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu erleichtern.358
1.1.4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VII werden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in Form von Pflegegeld, Pflegekraft oder Heimpflege gewährt, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls
so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Das Pflegegeld
hat das Ziel, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um hilflosen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu sichern sowie ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.359
356
357
358
359
Vgl. Kunze, in: LPK-SGB VII, § 35 Rn. 1; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 298.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 55; Wicke, Soziale Sicherung, S. 215.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 216; Streubel, in: LPK-SGB VII, § 39 Rn. 1.
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 44 Rn. 1.
106
1.1.5. Verletzten- und Übergangsgeld
Grundsätzlich sind Rehabilitationsleistungen vor allem Sachleistungen in der medizinischen
und beruflichen Rehabilitation.360 Die Geldleistungen zur Rehabilitation sind das Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) und das Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII).
Das Verletztengeld ergänzt die Sachleistungen der medizinischen Rehabilitation. Das Verletztengeld soll konkrete Lohn- und Einkommenseinbußen im Sinne von § 14 und 15 SGB IV
des Versicherten im Fall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Diese Funktion
des Verletztengeldes wird als Entgeltersatzfunktion genannt. Durch das Verletztengeld wird
der Lebensunterhalt des Versicherten während der medizinischen Rehabilitation sichergestellt.361 Die Voraussetzungen für die Zahlung von Verletztengeld ist gem. § 45 Abs. 1 SGB
VII, wenn Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.362 Nach §
46 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme.
Die Höhe des Verletztengeldes beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB VII 80% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens des Versicherten, sog. Regelentgelts, als Entgeltersatz.363
Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Funktion des Übergangsgeldes ist zum einen die Kompensation des Ausfalls an
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Entgeltersatzfunktion), zum anderen sollen die wirtschaftliche Absicherung des Versicherten erreicht werden, der vor der Maßnahme keine Einkommen hatte. Das Übergangsgeld ist eine ergänzende, unselbständige Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben. Soweit der Rehabilitand an der berufsfördernden Maßnahme nicht teilnimmt,
besteht dann kein Anspruch auf Übergangsgeld.364
Nach § 49 SGB VII wird das Übergangsgeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und deswegen eine ganztätige
360
361
362
363
364
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 297; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 587.
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 47 Rn. 1; Benz, in: Schulin HS-UV, § 47 Rn. 1; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, S. 591.
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 45 Rn. 1.
Während der Heilbehandlung erhalten die Versicherten ab dem Tage der ärztlichen Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld, das sich wie das Krankengeld bemisst, und 80% des Bruttoarbeitsentgeltes nicht überschreiten darf. Siehe Benz, in: Schulin HS-UV, § 47 Rn. 37.
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 49 Rn. 2 und 3; Benz, in: Schulin HS-UV, § 47 Rn. 75;
Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 603.
107
Beschäftigung nicht ausüben können.365 Das Übergangsgeld beträgt gem. § 46 Abs. 1 SGB
IX 75% des Einkommens vor dem Versicherungsfall für Versicherte mit mindestens einem
Kind oder für Personen die pflegebedürftig sind und 68% für die übrigen Versicherten.366
1.2. Entschädigungsleistungen
Die Entschädigungsleistungen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls umfassen die Verletztenrente
(§§ 56 ff. SGB VII), Leistungen an Hinterbliebenen (§§ 63 ff. SGB VII) in Form von Rente
und Beihilfe sowie das Sterbegeld und der Bestattungskostenersatz usw.367
1.2.1. Verletztenrente
Die Funktion der Verletztenrente als im Zentrum der Entschädigungsleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung stehend, ist der Schadensausgleich.368 Verbleibt es trotz einer umfassenden medizinischen Rehabilitation bei unfallbedingten gesundheitlichen Schäden, ist die
Entschädigung durch Renten und sonstige Leistungen in Geld zu gewähren.369
Voraussetzung der Verletztenrente ist gem. § 56 Abs. 1 SGB VII, wenn der Versicherte über
die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 % in seiner Erwerbstätigkeit gemindert ist. Erleidet ein Verletzter mehrere Arbeitsunfälle, so wird eine Verletztenrente für jeden Arbeitsunfall gewährt, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens 10% zur Folge hat.370 Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit
des Versicherten zu verstehen, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm
nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen.371 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gem. §
56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und
geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem ge-
365
366
367
368
369
370
371
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 299.
Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 50 Rn. 4; Köhler-Rama, Invaliditätssicherung, S. 56.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 300; Wicke, Soziale Sicherung, S. 215.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 156 f.; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 163 ff.; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 495; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 301.
Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn. 5.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 57; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 301.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 58; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 512; Ruppelt, in:
Schulin HS-UV, § 48 Rn. 18.
108
samten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem
Umfang nutzen können.372
Für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gilt das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung.373 Nach diesem Grundsatz geht es nicht darum, den tatsächlichen
Einkommensverlust auszugleichen; die Entschädigung soll vielmehr nach dem Unterschied
der für die Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Versicherungsfall bemessen werden.374 Der individuellen
Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird sodann das nach dem Unfall verbliebene Ausmaß der
Erwerbsfähigkeit gegenübergestellt.375 Die Differenz zwischen der individuellen Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall und der verbliebenen Erwerbsfähigkeit ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist es also nicht entscheidend, ob und inwieweit die
Unfallfolgen des Verletzten zu einem konkreten Einkommensverlust geführt haben. Die Verletztenrente wird auch für den Fall gewährt, wenn tatsächlich keine Einkommenseinbuße zu
verzeichnen ist oder der Verletzte sogar ein höheres Einkommen erzielt. Diese abstrakte
Schadensberechnung steht im Unterschied zu der grundsätzlich konkreten Schadensberechnung im Zivilrecht.376 Demgegenüber hat das BGB an die konkrete Schadensberechnung angeknüpft. Nach der konkreten Schadensberechnung ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensbestand des Beschädigten und jenem zu ersetzen, der ohne das schädigende
Ereignis vorläge. Nicht die abstrakte Erwerbsminderung ist zu entschädigen, sondern nur die
konkret eingetretene Einbuße löst die Ersatzpflicht aus, und es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn der Verletzte den bisherigen Verdienst weiter bezieht.377
Die Rente beginnt mit dem Tage, an dem die Arbeitsunfähigkeit wegfällt bzw. mit Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen. Bis dahin wird Verletztengeld oder Übergangsgeld gezahlt. Die Höhe der Verletztenrente ist gem. § 56 Abs. 3 SGB VII im Wesentlichen abhängig
vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Jahresarbeitsverdienst des Verletzten vor
372
373
374
375
376
377
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 58; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 302; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, S. 607.
Vgl. Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 201; Benz, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn. 6; Gitter, Schadensausgleich, S. 159 ff.; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 302; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn.
58.
Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn. 6; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 606.
Vgl. Ricke, in: KassKomm, § 56 SGB VII Rn. 17; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 165.
Vgl. Heinrichs, in: Plandt BGB Vorbem vor § 249 BGB Rn. 50; Ricke, in: KassKomm, § 82 SGB
VII Rn. 3 und 5; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 302; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 58.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 173 und 174.
109
dem Eintritt des Arbeitsunfalls. Die Verletztenrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes des Verletzten (Vollrente).378 Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist eine Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Jahresarbeitsverdienst ist gem. § 82 Abs. 1 S.1 SGB VII der Gesamtbetrag
aller Arbeitsentgelte aus abhängiger Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV des Versicherten in den
letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit.379 Er spiegelt also die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wieder.
Ist der Verletzte nicht völlig erwerbsunfähig, sondern ist seine Erwerbsfähigkeit nur gemindert, so erhält er jenen Teil der Vollrente (Teilrente), der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Die Berechnung der Jahresrente wird nach folgender Formel vorgenommen:380
Jahresrente = 2/3 JAV  MdE (in %)
Für Schwerverletzte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, erhöht sich gem. § 57 SGB VII die so berechnete Rente um 10 %, wenn sie infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und sie keinen Anspruch auf
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Eine weitere Sonderregelung gilt für
die Verletzten, die infolge des Versicherungsfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen haben und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe nicht den Betrag des Übergangsgeldes erreicht. In dem Fall wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht (§ 58 SGB VII).
Die Anpassung der Verletztenrente an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung wird
durch jährliche Rentenerhöhungen entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolohn- und –gehaltssumme sichergestellt (vgl. §§ 89 und 95 SGB VII).381
Im Bezug auf den Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung stellt sich die Frage, ob
die Verletztenrente in der Praxis eine immaterielle Ausgleichsfunktion hat. 382 Bei Schwerver-
378
379
380
381
382
Vgl. Kunze, in: LPK-SGB VII, § 56 Rn. 20.
Hat ein Arbeitnehmer z. B. am 30. 1. 2000 einen Arbeitsunfall erlitten, so ermittelt der Unfallversicherungsträger den gesamten Arbeitsverdienst des Versicherten in der Zeit vom 30. 1. 1999 bis 29.
1. 2000 und legt ihn der Berechnung der Leistungen zugrunde. Maßgebend ist stets der Bruttoarbeitsverdienst.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 303; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 64.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 67.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 183 und 184; Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn.
10.
110
letzten, die nicht mehr arbeiten können, haben die Rentenleistungen eine reine Lohnersatzfunktion, weil bei Verlust der vollen Erwerbsfähigkeit nur zwei Drittel des JAV des Verletzten
als Vollrente gewährt wird. Bei den leicht- und mittelschwer Verletzten hingegen wird eine
Teilrente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Dies führt dazu, dass
Unfallverletzte, die nach Unfall und Rehabilitation wieder erwerbstätig sind, Teilrente erhalten, deren Höhe sich nach der MdE und nicht nach einer tatsächlichen Einbuße von Erwerbseinkommen richtet. So erhalten leicht- und mittelschwer Verletzte also zusätzlich zu ihrem
Erwerbseinkommen eine Rentenzahlung, die abhängig davon ist, ob und inwieweit ihr Einkommen im Vergleich zu früher geringer, ebenso hoch oder möglicherweise sogar höher ist.
In diesem Fall hat die Verletztenrente sowohl eine Lohnersatzfunktion als auch eine Ausgleichsfunktion für den immateriellen Schaden, sog. „Schmerzensgeld“.383
Aufgrund dieses Charakters des immateriellen Schadensersatzes führen die geltenden Regelungen zu einem unbefriedigenden Ergebnis: Bei Leichtverletzten erhält die Rente, soweit
sie zusammen mit dem Restverdienst das alte Einkommen übersteigt, die Funktion eines Ausgleichs für einen immateriellen Schaden. Bei Schwerverletzten, die überhaupt nicht mehr arbeiten können, bleibt es lediglich beim reinen Lohnersatz.384 Die hierin liegende Ungleichbehandlung von Schwerverletzten gegenüber leicht- und mittelschwer Verletzten und anderer
Geschädigter bei einen Verkehrsunfall hat immer wieder zu Diskussionen über die Verfassungskonformität des Haftungsausschlusses geführt.385 Das BVerfG geht mit weitgehender
Zustimmung in der Literatur davon aus, dass bei Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs,
bei Schwerverletzten, kein Verfassungsverstoß vorliegt.386
1.2.2. Leistungen an Hinterbliebene
Die Funktion der Hinterbliebenenleistungen ist der Unterhaltsersatz. Die Hinterbliebenenleistungen sichern die Unterhaltsleistungen, die durch den Tod des Versicherten weggefallen waren.387 Der durch den Arbeitsunfall herbeigeführte Unterhaltsverlust ist dabei der Schaden,
den die Unfallversicherung zu ersetzen hat. Grundsätzlich werden Leistungen an die Hinterbliebenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur gezahlt, wenn der Tod des Versicherten
383
384
385
386
387
Vgl. Römer, Reform der GUV, S. 40; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 183.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 184.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 95.
Vgl. BVerfG vom 7. 11. 1972, E34, 118 (128 f.); NJW 1995, S. 1607. Siehe dazu weiter Abschnitt
1.3 des Kapitel VIII.
Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 49 Rn. 2; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 63 Rn. 3; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, S. 616.
111
infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.388 Hinterbliebene haben also nach § 63 Abs. 1
SGB VII Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Überführungskosten und Hinterbliebenenrente. Ist der Tod hingegen nicht Folge eines Versicherungsfalles, bestanden für den Versicherte seinerseits jedoch Rentenansprüche gegen den Unfallversicherungsträger, erhalten
Witwen, Witwer oder Waisen nach § 71 Abs. 1 SGB VII eine einmalige Beihilfe.
(a) Sterbegeld und Überführungskosten
Mit dem Tod des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls entsteht der Anspruch auf Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII. Die Höhe des Sterbegeldes bestimmt sich nicht mehr nach
dem Jahresarbeitsverdienst des Versicherten, sondern beträgt einheitlich für alle Versicherten
ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. 389 Die Überführungskosten
werden nach § 64 Abs. 2 SGB VII an den Ort der Bestattung erstattet, wenn der Versicherte
nicht am Ort der Bestattung verstorben ist. Voraussetzung für die Übernahme der Überführungskosten ist, dass der Versicherte sich aus Gründen der versicherten Tätigkeit oder infolge
eines Versicherungsfalls außerhalb des Orts seiner ständigen Familienwohnung aufgehalten
hat.390 Dies ist z. B. bei einem tödlichen Arbeitsunfall während einer Geschäftsreise der Fall.
Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der
die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.391
(b) Witwen- und Witwerrenten
Zu diesen Hinterbliebenenrenten gehören in erster Linie die Witwen- und Witwerrenten, die
den Ausfall an Unterhalt ausgleichen sollen, der durch den Tod des Versicherten eintritt.392
Nach § 65 Abs. 1 SGB VII erhält die Witwe bzw. der Witwer nach dem Tod des Versicherten
solange Witwen- bzw. Witwerrente, bis sie nicht wieder geheiratet haben.
Diese Rente beträgt gem. § 65 Abs. 2 grundsätzlich zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats und 30 % des Jahresarbeitsverdienstes nach
Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Sie erhöht sich auf 40 %
des Jahresarbeitsverdienstes, wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, solange
der Berechtigte erwerbsgemindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder solange der
388
389
390
391
392
Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 63 Rn. 1.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 64 Rn. 3.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 64 Rn. 7.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 64 Rn. 10.
Vgl. Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 495; Gitter, Schadensausgleich, S. 157; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 69.
112
Berechtigte mindestens ein Waisenrenten-berechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt,
das wegen körperlicher oder geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente
hat (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII).393
Rentenberechtigt ist die Person, die mit dem durch einen Arbeitsunfall Getöteten oder an
den Folgen einer Berufskrankheit Verstorbenen bis zu dessen Tod in gültiger Ehe verbunden
war. Hierzu ist ein gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich (z.B. bei getrennt lebenden Ehegatten).394 Auf die Witwen- oder Witwerrente wird allerdings eigenes Erwerbseinkommen, z.
B. das Arbeitsentgelt, wenn der Hinterbliebene noch arbeitet, und Erwerbsersatzeinkommen, z.
B. eine eigene Rente, teilweise angerechnet (§ 65 Abs. 3 SGB VII).395
(c) Waisenrente
Einen Anspruch auf Waisenrente haben nach § 67 Abs. 1 SGB VII zunächst Kinder des Versicherten. Da insoweit der Kinderbegriff des BGB gilt, sind dies die vom Versicherten abstammenden Kinder sowie die adoptierten Kinder.396 Ihnen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Enkel und Geschwister sind Kindern schließlich dann gleichgestellt, wenn sie in den Haushalt
des Versicherten aufgenommen waren oder wenn der Versicherte sie überwiegend unterhalten
hat (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII).397
Gemäß § 68 Abs. 1 SGB VII beträgt die Höhe der Waisenrente 20% des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbweise und 30% des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollweise.398 Für
die Vollweiseneigenschaft ist gefordert, dass das Kind keine Eltern mehr haben darf, dagegen
bei Halbweisen, dass zumindest ein Elternteil lebt, deren wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit
ist geringer als die von Vollweisen, was die unterschiedliche Rentenhöhe rechtfertigt.399 Die
Waisenrente wird nach § 67 Abs. 2 grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
gewährt. Eine Verlängerung darüber hinaus wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres insbesondere gewährt, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet
oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
393
394
395
396
397
398
399
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 65 Rn. 8 f.
Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 49 Rn. 15; Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 65 Rn. 4.
Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 49 Rn. 20 ff.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 70; Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 67 Rn. 3.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 67 Rn. 4.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 68 Rn. 1.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 67 Rn. 12.
113
(d) Sonstiges
Witwen- oder Witwerrenten werden nicht nur an den im Todeszeitpunkt mit dem Versicherten
verheirateten Ehegatten, sondern auch unter den Voraussetzungen des § 66 SGB VII auch an
den früheren Ehegatten gewährt, wenn der Versicherte ihnen während des letzten Jahres vor
dem Tod Unterhalt geleistet hat oder wenn dem früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen
Dauerzustand vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch zustand. Hat der Versicherte vor seinem
Tod Verwandte in aufsteigender Linie, insbesondere seine Eltern, aus seinem Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten, so können auch sie nach Maßgabe des § 69
SGB VII Rente beanspruchen.400
Nach § 70 Abs. 1 SGB VII dürfen die Hinterbliebenenrenten zusammen 80% des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten nicht übersteigen (Höchstbetrag). Da die einzelnen Hinterbliebenen separate Ansprüche auf Rente haben, kann es bei einer entsprechenden Anzahl von
Hinterbliebenen vorkommen, dass deren Grundansprüche erheblich über dem Nettoverdienst
des Verstorbenen liegen. Ist der Höchstbetrag überschritten, werden die Renten nach dem
Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.401
Nach § 71 Abs. 1 SGB VII erhalten Witwen oder Witwer von Versicherten eine einmalige
Beihilfe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente
nicht besteht, weil der Tod des Versicherten nicht Folge eines Versicherungsalls war, und der
Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 50 %
oder mehr hatte. Unter denselben Voraussetzungen wie Witwen/Witwer können Vollwaisen
gem. § 71 Abs. 2 Anspruch auf eine einmalige Beihilfe haben, wenn die Vollwaisen zur Zeit
des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen
überwiegend unterhalten worden sind.402
1.2.3. Abfindung von Renten
Als besondere Form der Entschädigungsleistung an Verletzte und Hinterbliebene sehen die §§
75 bis 89 SGB VII die Abfindung von Rentenleistungen vor. Nach § 75 SGB VII kann der
Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden, wenn zu erwarten
400
401
402
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 66 Rn. 4 und § 69 Rn. 1 f.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 70 Rn. 1.
Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 71 Rn. 5 und 11.
114
ist, dass nur eine vorläufige Rente zu gewähren sein wird.403 Die Gewährung einer vorläufigen Entschädigung im Rahmen einer Gesamtvergütung bietet im Vergleich zu einer laufenden
Entschädigung sowohl für den Verletzten als auch für den Unfallversicherungsträger deutliche
Vorteile. Zum einen erhält der Verletzte durch die Gewährung einer einmaligen Entschädigungszahlung einen zumindest psychologischen Vorteil, weil er sofort über einen hohen
Geldbetrag verfügen kann, zum anderen stellt die Gesamtvergütung für den Unfallversicherungsträger eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar.404
Voraussetzungen für die Gesamtvergütung sind, dass die Heilbehandlung abgeschlossen
sein muss und eine zeitlich befristete vorläufige Rente in Betracht kommt.405 Die Höhe der
Gesamtvergütung richtet sich nach dem voraussichtlichen Rentenaufwand, d. h. dem Betrag,
der eine Staffelung nach MdE-Sätzen vorgenommen wird.406
Also können Versicherte auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden, wenn sie einen Anspruch auf eine Rente wegen einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40% haben (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Die Berechnung des Kapitalwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates (Abs. 1 Satz 3). Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40%
können Versicherte auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden (§ 78 Abs. 1
SGB VII).407
Den Umfang der Abfindung regelt § 79 SGB VII. Nach Satz 1 kann eine Abfindung nur für
einen Zeitraum von 10 Jahren und nur bis zur Hälfte der monatlichen Rente als Höchstbetrag
abgefunden werden. Die Abfindung beträgt das 9 fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages des Rentenanteils, der abgefunden wird (Satz 2).408 Hinterbliebene Ehegatten haben gem. § 80 SGB VII bei Wiederverheiratung einen Anspruch auf eine Abfindung
in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Rente.409 Außer bei den Witwen- und Witwerrenten bei Wiederverheiratung ist eine Abfindung bei den Hinterbliebenenrenten nicht möglich.
403
404
405
406
407
408
409
Vgl. Streubel, in: LPK-SPK VII, § 75 Rn. 2.
Vgl. Streubel, in: LPK-SPK VII, § 75 Rn. 1; Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 50 Rn. 3; Benz, in:
KassKomm, § 75 Rn. 3.
Vgl. Benz, in: KassKomm, § 75 Rn. 7; Streubel, in: LPK-SPK VII, § 76 Rn. 2 und 3.
Vgl. Benz, in: KassKomm, § 75 Rn. 8.
Vgl. Streubel, in: LPK-SPK VII, § 78 Rn. 1.
Beträgt beispielsweise die Jahresrente 6.000 €, dann ist der Höchstbetrag der Abfindung 3.000 €.
Der Abfindungsbetrag beträgt das 9 fache des Höchstbetrages der Abfindung, 27.000 €. Siehe dazu
Streubel, in: LPK-SPK VII, § 79 Rn. 4.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 79; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 523.
115
2. Korea
Leistungen der koreanischen Unfallversicherung werden für die verunfallten Arbeitnehmer in
den Fällen der Verletzung, Krankheit, Erwerbsunfähigkeit sowie für ihre Hinterbliebene im
Todesfall des Versicherten gewährt, die infolge einer Arbeitstätigkeit eintreten. Die Leistungen der Unfallversicherung bezwecken, die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers soweit wie
möglich wieder herzustellen und die wirtschaftlichen Folgen bzw. unfallbedingten Einkommens- und Unterhaltsverluste des Arbeitnehmers auszugleichen. Deshalb gilt im Hinblick auf
die Rehabilitation grundsätzlich das Sachleistungsprinzip und umgekehrt erfolgen die Entschädigungsleistungen dagegen in Form von Geldleistungen.410 Bei den Entschädigungsleistungen werden sämtliche Einkommen abhängig gewährt. Das erfolgt in der Weise, dass sich
die Höhe der Leistungen nicht nach dem tatsächlich eingetretenen Schaden, sondern vielmehr
als Bemessungsgrundlage nach dem Durchschnittslohn des Arbeitnehmers richtet.411
Abbildung VI-2: Leistungen der koreanischen Unfallversicherung
Leistungen der koreanischen Unfallversicherung
Rehabilitationsleistungen
∙
∙
∙
∙
Entschädigungsleistungen
Medizinische Leistungen
Lohnersatzleistungen
Pflegedienstleistungen
Berufliche Rehabilitationsleistungen
∙
∙
∙
∙
∙
Invaliditätsleistungen
Hinterbliebenenleistungen
IDCA-Leistungen
Bestattungskostenersatz
Sonderleistungen
Eigene Darstellung
Das koreanische Unfallversicherungsgesetz kennt keinen eigenen Begriff des Durchschnittslohnes. Es wird der Begriff des Durchschnittslohnes nach § 2 Abs. 6 ARNG zugrunde
gelegt, der für die Leistungsberechnung der Sozialversicherung gilt. Der Durchschnittslohn
(average wages) wird aus dem Verhältnis der gezahlten gesamten Lohnsumme in den letzten
3 Kalendermonaten vor dem Berechnungsfall zu den gesamten Kalendertagen während der
410
411
Vgl. Kim, UVG, S. 317.
Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 334; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 243.
116
letzten 3 Kalendermonate berechnet.412
Hinsichtlich ihrer jeweiligen Funktion lassen sich innerhalb der koreanischen Unfallversicherung zwei Leistungsarten unterscheiden: die Rehabilitations- und die Entschädigungsleistungen. Zu den Leistungen der koreanischen Unfallversicherung gehören gem. § 36 Abs. 1
KUVG (1) medizinische Leistungen, (2) Lohnersatzleistungen, (3) Invaliditätsleistungen, (4)
Pflegedienstleistungen, (5) Hinterbliebenenleistungen, (6) IDCA-Leistungen, (7) Bestattungskostenersatz und (8) berufliche Rehabilitationsleistungen sowie Sonderleistungen (vgl. Abbildung VI-2).
2.1. Rehabilitationsleistungen
2.1.1. Medizinische Leistungen
Medizinische Leistungen (medical care benefits) werden gem. § 40 Abs. 1 KUVG dem verunfallten Arbeitnehmer gewährt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines arbeitsbedingten Unfalls
verletzt oder krank wird und der Krankheitszustand des verunfallten Arbeitnehmers „mehr als
drei Tage“413 dauert. Medizinische Leistungen verfolgen das Ziel, die durch den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit verursachte Körperverletzung und Krankheit soweit wie möglich zu
beseitigen oder zu bessern, um die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers wieder herzustellen.414 Die Form der medizinischen Leistungen ist grundsätzlich die Sachleistung. Die Höhe
der medizinischen Leistungen richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten medizinischer Versorgung des verunfallten Arbeitnehmers bis zum Ende der medizinischen Versorgung.415 Nach § 40 Abs. 2 KUVG darf diese medizinische Versorgung nur in bestimmten
medizinischen Einrichtungen bzw. Krankenhäusern durchgeführt werden, die gem. § 43
KUVG vom Unfallversicherungsträger bzw. KWCI selbst eingerichtet oder als solche medizinischen Einrichtungen bezeichnet werden.416 In diesem Zusammenhang kann KWCI allgemeine Krankenhäuser und Kliniken sowie zahnmedizinische oder traditionale medizinische
Krankenhäuser und Kliniken im Sinne des § 3 Medical Service Act und öffentliche Gesund412
413
414
415
416
Vgl. Lee, UVG, S. 89 f.; Kim, UVG, S. 193 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 50 f.
Andernfalls muss der betroffene Arbeitgeber gem. § 78 ARNG die Kosten für die medizinische
Versorgung selbst tragen.
Vgl. Kim, UVG, S. 325; Lee, UVG, S. 401; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 259.
Vgl. Kim, UVG, S. 329.
Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 346; Lee, UVG, S. 420; Kim, UVG, S. 348 ff.
117
heitszentren im Sinne des § 7 Regional Public Health Act als medizinische Einrichtungen der
Unfallversicherung bezeichnen.417
Die Dauer der medizinischen Leistungen ist zeitlich nicht begrenzt. Die Leistungen sind so
lange zu gewähren, solange durch sie eine Verbesserung der Verletzungsfolgen oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder solange besondere Maßnahmen erforderlich
sind.418 Nach § 40 Abs. 3 KUVG werden keine medizinischen Leistungen gewährt, wenn die
Körperverletzung oder die Krankheit des geschädigten Arbeitnehmers innerhalb von 3 Tagen
nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls geheilt werden kann oder heilbar ist. In diesem Fall erhält der verunfallte Arbeitnehmer gem. § 78 ARNG die Abfindung für die medizinische Versorgung (medical treatment compensation) direkt von seinem Arbeitgeber.419
Medizinische Leistungen umfassen nach § 40 Abs. 4 KUVG vor allem ärztliche Untersuchung bzw. Diagnose (Nr. 1), Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln sowie Prothesen (Nr. 2),
medizinische Behandlung und Operation (Nr. 3), Rehabilitationsmaßnahmen (Nr. 4), Krankenhausaufenthalt (Nr. 5), Pflegedienst und Patientenpflege (Nr. 6) sowie Transport von Patienten (Nr. 7).420 Wenn der Arbeitnehmer nach der Beendigung der medizinischen Versorgung
wieder krank wird und durch ein ärztliches Gutachten festgestellt wird, dass eine weitere aktive medizinische Behandlung notwendig ist, kann er nach § 51 Abs. 1 KUVG auch eine zusätzliche medizinische Versorgung wegen einer Wiedererkrankung oder Verschlechterung beantragen.421
2.1.2. Lohnersatzleistungen
Die Funktion der Lohnersatzleistungen (wage replacement benefits) ist daher, konkrete Lohnund
Einkommenseinbußen
des
verunfallten
Arbeitnehmers
infolge
einer
Nicht-
Erwerbstätigkeit während der medizinischen Versorgung auszugleichen.422 Durch die Lohnersatzleitungen werden der Lebensunterhalt des verunfallten Arbeitnehmers sowie seine Familienmitglieder während der medizinischen Behandlung sichergestellt.423 Lohnersatzleistungen
der koreanischen Unfallversicherung können deshalb mit der Funktion des Verletztengeldes
417
418
419
420
421
422
423
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 284 f; Lee, UVG, S. 421.
Vgl. Kim, UVG, S. 327 und 329.
Vgl. Lee, UVG, S. 403; Kim, UVG, S. 327.
Vgl. Cheon, Das Recht der sozialen Sicherheit, S. 109; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 401; Lee,
UVG, S. 407 ff.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 263; Kim, UVG, S. 340 f.
Vgl. Kim, UVG, S. 351; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 291.
Vgl. Lee, UVG, S. 438; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 412.
118
der deutschen Unfallversicherung vergleichbar sein.424
Die Höhe der Lohnersatzleistungen beträgt nach § 52 KUVG 70% des Durchschnittslohnes
des Arbeitnehmers pro Tag und wird nach folgender Formel berechnet:
Lohnersatzleitungen = Durchschnittslohn ×
70
100
(pro Tag).
Wenn die Dauer der Nicht-Erwerbstätigkeit während der medizinischen Behandlung maximal 3 Tage oder weniger als 3 Tage ist, dann werden keine Lohnersatzleistungen gewährt. In
diesem Fall erhält der verunfallte Arbeitnehmer gem. § 79 ARNG die Lohnersatzabfindung
(compensation for suspension of work) in Höhe von 60% des Durchschnittslohnes während
der medizinischen Versorgung direkt von seinem Arbeitgeber.425 Wenn die Höhe der berechneten Lohnersatzleistungen unter dem Niveau von 80 % des Mindestentschädigungsbetrags –
wie es im Fall eines Geringverdieners sein kann, beträgt die Höhe der Lohnersatzleistungen
gem. § 54 Abs. 1 KUVG 90% des Durchschnittslohnes des geringverdienenden Arbeitnehmers.
2.1.3. Pflegedienstleistungen
Pflegedienstleistungen (nursing benefits) werden gem. § 61 Abs. 1 KUVG für diejenigen gewährt, für die nach der Beendigung der medizinischen Versorgung noch ein ständiger oder
häufiger Pflegedienst benötig wird. Pflegedienstleistungen decken somit tatsächlich entstandene Pflegedienstkosten. Die Pflegedienstleistungen wurden am 31. Dez. 1999 in das Unfallversicherungsrecht neu einbezogen und decken die tatsächlichen Aufwendungen für den Pflegedienst.426
2.1.4. Berufliche Rehabilitationsleistungen
Berufliche Rehabilitationsleistungen (vocational rehabilitation benefits) wurden im Jahr 2008
in das Unfallversicherungsgesetz neu einbezogen. Gemäß § 72 Abs. 1 KUVG werden Berufsausbildungskosten bzw. Berufsausbildungszuschuss als berufliche Rehabilitationsleistungen
für diejenigen gezahlt, die infolge eines Arbeitsunfalls Invaliditätsleistungen oder IDCALeistungen erhalten bzw. erhalten werden und zugleich eine beruflichen Ausbildung zur Wie424
425
426
Vgl. Abschnitt 1.1.5. des Kapitel VI.
Vgl. Kim, UVG, S. 354; Lee, UVG, S. 439.
Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 434; Kim, UVG, S. 407 f.; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 692.
119
dereingliederung ins Berufsleben brauchen. Außerdem werden gem. § 72 Abs. 2 KUVG Beihilfe zur Wiedereingliederung ins Berufsleben, Arbeitsanpassungskosten oder Trainingskosten
für die Rehabilitation als berufliche Rehabilitationsleistungen für diejenigen gewährt, die
schon in den früheren Beruf zurückgekehrt sind.
2.2. Entschädigungsleistungen
2.2.1. Invaliditätsleistungen
Verbleibt bei dem Arbeitnehmer trotz einer umfassenden medizinischen Versorgung eine körperliche oder geistige Behinderung bzw. Invalidität, werden gem. § 57 Abs. 1 KUVG Invaliditätsleistungen (disability benefits) in Form von Renten oder einmaligen Pauschalabfindung
gewährt. Erholt sich der verunfallte Arbeitnehmer durch die medizinische Versorgung von der
Körperverletzung oder der Krankheit, kann er trotzdem ständig unter einer teilweisen oder
völligen Erwerbsminderung leiden, die Folge der körperlichen oder geistigen Invalidität ist.
Die Funktion der Invaliditätsleistungen ist daher, die infolge der Erwerbsminderung eingetretenen wirtschaftlichen Schäden des Arbeitnehmers auszugleichen.427
Tabelle VI-1: Höhe der Invaliditätsleistungen in Korea
Invaliditätsgrade
MdE (%)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
100
100
100
92
79
67
56
45
35
27
20
14
9
5
dauerhafte
Invaliditätsrente
329
291
257
224
193
164
138
-
einmalige
Invaliditätsabfindung
(1474)
(1309)
(1155)
1012
869
737
616
495
385
297
220
154
99
55
Quelle: Anlage 2 zu § 57 Abs. 2 KUVG
427
Vgl. Kim, UVG, S. 361; Lee, UVG, S. 449 ff.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 307.
120
Invaliditätsleistungen unterscheiden sich zwischen der dauerhaften Invaliditätsrente und der
einmaligen pauschalen Invaliditätsabfindung, wobei deren Höhe in der Anlage 2 zu § 57 Abs.
2 KUVG nach den jeweiligen Invaliditätsgraden tabellarisch festgelegt ist. Die Invaliditätsgrade sind in der Anlage 6 zu § 53 Abs. 1 KUVO festgesetzt. Darüber hinaus sind die Invaliditätsgrade nach dem Verlust von Körperteilen in insgesamt 14 Invaliditätsgrade eingeteilt.428
Danach fallen Schwerbehinderte wie z. B. Blinde oder mehrfach Amputierte unter den ersten
Invaliditätsgrad, während leichtere Verletzungen wie z. B. der Verlust einer Fingerkuppe unter
den letzten Invaliditätsgrad fallen.
Gemäß § 57 Abs. 3 KUVG kann der verletzte Arbeitnehmer die Form von Invaliditätsleistungen bzw. Invaliditätsrente oder Invaliditätsabfindung wählen. Ein Verletzter mit dem Invaliditätsgrad von 1 bis 7 können nach seiner Wahl entweder eine Rente oder eine Pauschalabfindung erhalten. Verletzte mit dem Invaliditätsgrad von 1 bis 3, deren Erwerbsfähigkeit völlig gemindert ist, erhalten nur die Invaliditätsrente, während Verletzte mit dem Invaliditätsgrad von 8 bis 14 nur die Pauschalabfindung erhalten.429
Die Höhe der Invaliditätsrente sowie Invaliditätsabfindung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Die Höhe der Invaliditätsrente beträgt nach dem 1. Invaliditätsgrad das 329-fache,
nach dem 2. Invaliditätsgrad das 291-fache und nach dem 3. Invaliditätsgrad das 257-fache
des Durchschnittslohnes des verunglückten Arbeitnehmers (vgl. Tabelle VI-1). Verletzt sich z.
B. ein 30-jähriger Arbeitnehmer, dessen Durchschnittslohn 80.000 Won430 beträgt, aufgrund
eines Arbeitsunfalls, entspricht sein Körperzustand dem 4. Invaliditätsgrad. In diesem Fall
kann er als Invaliditätsleistungen entweder Jahresrente in Höhe von 17.920.000 Won (=
80.000 × 224) pro Jahr oder eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 80.960.000 Won (=
80.000 × 1.012) bekommen.431
2.2.2. Hinterbliebenenleistungen
Führt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zum Tod des Arbeitnehmers oder zu einer
Todesvermutung, werden nach § 62 Abs. 1 KUVG Hinterbliebenenleistungen an die Hinterbliebenen gewährt. Die Funktion der Hinterbliebenenleistungen (survivors benefits) ist der
Ersatz von Unterhaltsleistungen, die durch den Tod des Arbeitnehmers weggefallen waren.432
428
429
430
431
432
Vgl. Kim, UVG, S. 364 ff.
Vgl. Lee, UVG, S. 454; Kim, UVG, S. 398 ff.; Moon/Cho, UVG, S. 428 ff.
Im September 2010 betrug 1€ = 1.520,33 Won.
Vgl. Kim, UVG, S. 400.
Vgl. Kim, UVG, S. 410; Lee, UVG, S. 530; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 335.
121
Der durch den Arbeitsunfall herbeigeführte Unterhaltsverlust ist dabei der Schaden, den die
Unfallversicherung zu ersetzen hat. Leistungen an Hinterbliebene setzen den Tod oder die Todesvermutung des versicherten Arbeitnehmers voraus.433 Die Todesvermutung liegt gem. §
39 Abs. 1 KUVG sowie § 37 Abs. 1 KUVO vor, wenn der Arbeitnehmer z. B. bei einem
Schifffahrt- oder Flugzeugunglück sowie durch eine Naturkatastrophe vermisst wird und sein
Leben oder Tod über 3 Monate lang nicht feststellbar ist. Durch diese Todesvermutung können Hinterbliebene Leistungen erhalten. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird,
dass der vermisste Arbeitnehmer beim Unglück überlebt hat, müssen die Hinterbliebenenleistungen wieder zurückgezahlt werden.434
Zu den Hinterbliebenen gehören gem. § 63 Abs. 1 KUVG Ehegatten, Eltern oder Großeltern über 60 Jahre (Nr. 1), Kinder oder Enkelkinder unter 18 Jahre (Nr. 2), Geschwister unter
18 bzw. über 60 Jahre (Nr. 3). Das Kind, das zu dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers
noch nicht geboren ist, wird nach der Geburt zu den Hinterbliebenen gezählt (§ 63 Abs. 2).
Auf die Hinterbliebenenleistungen hat der Ehegatte keinen Anspruch, wenn er oder sie gestorben ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 1) oder wieder geheiratet hat (Nr. 2).435
Hinterbliebenenleistungen unterteilen sich in dauerhafte Hinterbliebenenrente und einmalige pauschale Hinterbliebenenabfindungen. Grundsätzlich werden Hinterbliebenenleistungen
nur in Form von Renten an die Hinterbliebenen gezahlt. Die einmalige Hinterbliebenenabfindung kann nur für den Fall gewährt werden, wenn Hinterbliebene z. B. im Ausland wohnen.436 Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach der Grundrente und dem Zuschlag (Anlage zu § 62 Abs. 2 KUVG):437
Hinterbliebenenrente = Grundrente + Zuschlag
Grundrente = JDL (Jahresdurchschnittslohn) 
47
100
JDL = Durchschnittslohn  365
Zuschlag = JDL 
5
100
 Zahl der Hinterbliebenen
Die Grundrente beträgt 47 % des Jahresdurchschnittslohnes (JDL). Die Rente erhöht sich
jeweils um 5 % des JDLs für den Rentenbezieher und jeden von ihm unterhaltenen Rentenbe-
433
434
435
436
437
Vgl. Kim, UVG, S. 412 f.; Lee, UVG, S. 532.
Vgl. Kim, UVG, S. 413 f.; Lee, UVG, S. 533.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 342.
Vgl. Kim, UVG, S. 419 f.; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 413; Lee, UVG, S. 530.
Vgl. Kim, UVG, S. 415; Lee, UVG, S. 537.
122
rechtigten. Dieser Zuschlag darf jedoch 67 % nicht überschreiten.438 Hinterlässt ein verstorbener Arbeitnehmer zum Beispiel fünf Familienmitglieder (Frau, 2 Kinder und Eltern) und
beträgt sein Durchschnittslohn 50.000 Won (ca. 42 €), so wird in diesem Fall die Hinterbliebenenrente nach folgender Formel berechnet (vgl. Tabelle IV-2):
Grundrente = 50.000  365 
Zuschlag = 50.000  365 
5
100
47
100
= 8.577.500 Won
 4 = 3.650. 000 Won
Hinterbliebenenrente = 8.577.500 + 3.650. 000 = 12.227.500 Won
Tabelle VI-2: Berechnungsgrundlagen der Hinterbliebenenleistungen
Zahl der Hinterbliebenen
Höhe der Hinterbliebenenrente
1
2
3
4 oder mehr
52% der JDL
57% der JDL
62% der JDL
67% der JDL
Berechnungsgrundlagen
Grundrente +
Grundrente +
Grundrente +
Grundrente +
[(JDL  5%)  1]
[(JDL  5%)  2]
[(JDL  5%)  3]
[(JDL  5%)  4]
Quelle: Kim, UVG, S. 416
Die Höhe der einmaligen Hinterbliebenenabfindung beträgt das 1300-fache des Durchschnittslohnes des gestorbenen Arbeitnehmers.439
2.2.3. IDCA-Leistungen
IDCA-Leistungen (injury-disease compensation annuity) werden gem. § 66 Abs. 1 KUVG
anstatt der Lohnersatzleistungen gewährt, wenn die Verletzung oder Krankheit des verunfallten Arbeitnehmers innerhalb der 2-jährigen medizinischen Versorgung noch ungeheilt bleibt
(Nr. 1) und deshalb der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers den Invaliditätsgraden von 1
bis 3 unterliegt (Nr. 2) und schließlich der verunfallte Arbeitnehmer wegen medizinischer
Versorgung nicht erwerbstätig ist (Nr. 3).440 Die Funktion der IDCA-Leistungen ist daher, die
durch die langfristige Erwerbsunfähigkeit verursachten Lohn- und Einkommenseinbußen zu
entschädigen und damit den Lebensunterhalt des versicherten Arbeitnehmers und seiner Fami438
439
440
Vgl. Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 418.
Die Höhe der Hinterbliebenenabfindung (compensation for survivors) im Arbeitsnormengesetz
beträgt gem. § 82 Abs. 1 ARNG 1000-fache des Durchschnittslohnes, die der Arbeitgeber unmittelbar an Hinterbliebenen zahlen muss.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 300.
123
lienmitglieder sichern zu können.441
Im Vergleich zu den Invaliditätsleistungen werden IDCA-Leistungen während der medizinischen Versorgung täglich gezahlt, während Invaliditätsleistungen nach der Beendigung medizinischer Versorgung gewährt werden. Soweit die medizinische Versorgung des verletzten
Arbeitnehmers nicht beendet ist, werden nur IDCA-Leistungen gezahlt.442 Lohnersatzleistungen werden durch IDCA-Leistungen ersetzt, wenn die medizinische Versorgung für den verletzten Arbeitnehmer mehr als 2 Jahre lang dauert, um langfristige Einkommenseinbußen des
Arbeitnehmers infolge der langjährigen medizinischen Behandlung zu entschädigen und
dadurch die doppelte Entschädigung zu vermeiden.443
Der Begriff einer unheilbaren Krankheit oder Verletzung liegt vor, wenn der verletzte Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbsfähig ist. Dies bedeutet
wiederum, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des versicherten Arbeitnehmers 100%
beträgt und deshalb der Invaliditätsgrad von 1 bis 3 in Anlage 8 zu § 65 Abs. 1 KUVO entspricht.444
Tabelle VI-3: IDCA-Leistungen nach dem Invaliditätsgrad in Korea
Invaliditätsgrad
Die Höhe der IDCA-Leistungen
1
2
3
329-fache des Durchschnittslohnes
291-fache des Durchschnittslohnes
257-fache des Durchschnittslohnes
Quelle: Anlage 4 zu § 66 Abs. 2 KUVG.
Die Höhe der IDCA-Leistungen berechnet sich je nach dem Invaliditätsgrad unterschiedlich. Die IDCA-Leistungen betragen nach dem 1. Invaliditätsgrad das 329-fache, dem 2. Invaliditätsgrad das 291-fache und dem 3. Invaliditätsgrad das 257-fache des Durchschnittslohnes
des verletzten Arbeitnehmers. Die Berechnung der IDCA-Leistungen ergibt sich nach folgender Formel:445
IDCA-Leistungen = Durchschnittslohn  Leistung nach dem Invaliditätsgrad 
Tage
365
.
Beträgt zum Beispiel der Durchschnittslohn eines Arbeitnehmers 40.000 Won (ca. 30 €)
und entspricht der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dem 2. Invaliditätsgrad, dann hat
441
442
443
444
445
Vgl. Lee, UVG, S. 517; Kim, UVG, S. 422.
Vgl. Lee, UVG, S. 527 f.; Kim, UVG, S. 429 f.
Vgl. Kim, UVG, S. 422 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 305.
Vgl. Lee, UVG, S. 519; Kim, UVG, S. 424.
Vgl. Lee, UVG, S. 525.
124
der Arbeitnehmer einen Anspruch auf IDCA-Leistungen für z. B. Juni 2006 (30 Tage: 1.6 30.6) in Höhe von 954.480 Won.446
40.000  291 
30 Tage
365
= 954.480 Won (für Juni).
2.2.4. Bestattungskostenersatz
Mit dem Tod des verunglückten Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls entsteht der Anspruch auf einen Bestattungskostenersatz nach § 71 Abs. 1 KUVG. Der Bestattungskostenersatz (funeral expenses) steht demjenigen zu, der diese Kosten trägt, in der Regel den Hinterbliebenen. Der Bestattungskostenersatz beträgt das 120-fache des Durchschnittslohnes des
Verstorbenen.447 In der Praxis sind die Bestattungskosten je nach Person, Einkommensniveau
oder Alter unterschiedlich, deshalb beschränkt sich im Gesetz die Höhe des Bestattungskostenersatzes nach der Ober- und Untergrenze (§ 66 KUVO), um die Unterschiedlichkeit der
individuellen Bestattungskosten anzugleichen.448
2.2.5. Sonderleistungen
Sonderleistungen sind spezielle Leistungen der koreanischen Unfallversicherung. Der verletzte Arbeitnehmer sowie seine Hinterbliebenen haben im Todesfall einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn der Versicherungsfall durch Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Arbeitgebers herbeigeführt worden ist.449 Jedoch ist der Arbeitnehmer
normalerweise aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation kaum in der Lage, die Mittel für einen langen und kostenaufwendigen Schadensersatzprozess aufzubringen. Durch die Sonderleistungen können diese hohen Prozesskosten vermieden sowie Zeit gespart werden und der
Arbeitnehmer erhält die zusätzliche Entschädigung in Form von Sonderleistungen, deren Höhe dem zivilrechtlichen Schadensersatz entspricht. Dabei hat der verletzte Arbeitnehmer keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch mehr, sondern vielmehr einen Anspruch auf zusätzliche Sonderleistungen des Unfallversicherungsträgers, welcher dafür beim Arbeitgeber
446
447
448
449
Vgl. Kim, UVG, S. 427.
Der Bestattungskostenersatz (funeral expenses) im Arbeitsnormengesetz gem. § 83 ARNG beträgt
das 90-fache des Durchschnittslohnes des Versicherten.
Vgl. Kim, UVG, S. 432; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 698.
Vgl. Lee, UVG, S. 556; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 422; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S.
349.
125
Regress nimmt.450
Es gibt zwei Formen von Sonderleistungen in der koreanischen Unfallversicherung: Sonderinvaliditätsleistungen (special disability benefit) und Sonderhinterbliebenenleistungen
(special survivor benefit).451 Nach § 78 Abs. 1 KUVG werden die Sonderinvaliditätsleistungen gewährt, wenn der Arbeitnehmer infolge des Versicherungsfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um 100% (1 bis 3 Invaliditätsgrad) gemindert ist und er anstatt der zivilrechtlichen Schadensersatzklage die Sonderinvaliditätsleistungen beim Unfallversicherungsträger, dem KWCI
beantragt. Die Sonderhinterbliebenenleistungen werden gem. § 79 Abs. 1 KUVG gewährt,
wenn der Arbeitsunfall zum Tod des Versicherten geführt hat und die Hinterbliebenen anstatt
der zivilrechtlichen Schadensersatzklage die Sonderhinterbliebenenleistungen beim KWCI
beantragen.
Die Zahlung von Sonderleistungen setzt nachfolgende Tatbestandsmerkmale voraus:452
-
Der Versicherungsfall muss durch den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Arbeitgebers herbeigeführt worden sein.
-
Der Gesundheitszustand des verunfallten Arbeitnehmer muss unter den Invaliditätsgrad von 1 bis 3 fallen (§ 73 Abs. 1 KUVO).
-
Für die Zahlung von Sonderleistungen ist die beiderseitige Einwilligung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich.
Die Finanzierungsmittel dieser Sonderleistungen werden durch den Arbeitgeber aufgebracht. Der Unfallversicherungsträger zahlt im Voraus die Sonderinvaliditätsleistungen oder
Sonderhinterbliebenenleistungen an den Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen, und danach
werden die Aufwendungen von Sonderleistungen später vom Arbeitgeber eingezogen.
Die Berechnung der Sonderleistungen ergibt sich nach folgender Formel:453
Sonderinvaliditätsleistungen
(§ 73 Abs. 2 KUVO)
= (das 30-fache des Durchschnittslohnes  MdE 
Leibniz-Koeffizient) – Invaliditätsabfindung.
Sonderhinterbliebenenleistungen = das 30-fache des Durchschnittslohnes – (das 30
(§ 74 Abs. 1 KUVO)
fache des Durchschnittslohnes  Unterhaltsanteil)
 Leibniz-Koeffizient – Hinterbliebenenabfindung
450
451
452
453
Vgl. Kim, UVG, S. 435; Lee, UVG, S. 557; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 725.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 350.
Vgl. Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 422; Moon/Cho, UVG, S. 477 f.; Kim, UVG, S. 436 f.; Cho,
UVG: Theorie und Praxis, S. 350.
Vgl. Kim, UVG, S. 438 und 445.
126
Nach § 73 Abs. 3 KUVO ist die künftige Erwerbsmöglichkeitsdauer von dem Tag der Feststellung der Invalidität (oder des Todes) des Versicherten bis zum Renteneintrittsalter in dem
Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung gerechnet. Wenn es keine tarifliche Vorschrift über
das Renteneintrittsalter im einzelnen Unternehmen gibt, werden 60 Jahre als Renteneintrittsalter angenommen.454 Der Leibniz-Koeffizient ist eine Liste von Zahlen, die der künftigen lebenslangen Erwerbsmöglichkeitsdauer des Versicherten entsprechen. Er wird bei der Berechnung des im Zivilrecht geltenden Schadensersatzes häufig benutzt. 455 Der LeibnizKoeffizient wird in Anlage 11 zu § 73 und § 74 KUVO tabellarisch festgesetzt. Der Unterhaltsanteil hängt von der Zahl der Unterhaltspflichtigen ab. Gemäß Anlage 10 zu § 74 Abs. 1
KUVO beträgt der Unterhaltsanteil im Fall ohne Unterhaltspflichtigen 40%, ein Unterhaltspflichtiger 35%, zwei Unterhaltspflichtige 30%, über drei Unterhaltspflichtige 25%.456
Tabelle VI-4: Beispiel der Berechnung der Sonderinvaliditätsleistungen in Korea
Arbeitnehmer
Männlich, 29 Jahre alt
Renteneintrittsalter
55
Durchschnittslohn
80.000 Won
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
100 %
Leibniz-Koeffizient nach künftiger Erwerbsmöglichkeitsdauer
(26 Jahre  12 Monaten = 312 Monaten)
Invaliditätsabfindung nach dem 1. Invaliditätsgrad
(1.474 fache des Durchschnittslohnes)
174,4154
117.920.000 Won
80.000  30  100%  174,4154 = 418.596.960 Won
418.596.960 – 117.920.000 = 300.676.960 Won
Zivilrechtlicher Schadensersatz – Invaliditätsabfindung = Sonderinvaliditätsleistungen
Quelle: Kim, UVG, S. 439.
Trotz vieler vorteilhafter Charakteristika des Sonderleistungssystems werden bis heute nur
wenige Fälle von Sonderleistungen geleistet. Zum Beispiel wurde nach der Einführung der
Sonderinvaliditätsleistungen im Jahr 1982 bis zum Jahr 1995 nur ein Leistungsfall bekannt.
Nach der Einführung der Sonderhinterbliebenenleistungen im Jahr 1971 gab es bis 1995 nur
23 Leistungsfälle. Weiterhin gibt es grundsätzlich keinen Anreiz für den Arbeitgeber, das
Sonderleistungssystem anzuwenden, weil die Gewährung der Sonderleistungen die Überein454
455
456
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 352.
Vgl. Lee, UVG, S. 561; Kim, UVG, S. 440.
Der Umfang der Unterhaltspflichtige wird § 974 Zivilgesetz geregelt.
127
stimmung zwischen Sonderleistungsberechtigten und Arbeitgebern und 100-prozentiges Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt. In manchen Fällen ist es für den Arbeitgeber unakzeptabel, eigenes Verschulden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit einzuräumen und muss in einer
Gerichtsentscheidung beurteilt werden. Außerdem ist die Voraussetzung der Sonderleistungsgewährung nur auf den Fall begrenzt, wenn der Versicherte tot ist oder der Invaliditätsgrad
des Versicherten nur 1 bis 3 entspricht. Im Jahr 1995 entsprach die Anzahl der Berechtigten,
die Sonderleistungen beantragen konnten, nur einem Anteil von 5.4% aller Unfallverletzten.457
3. Vergleichende Zusammenfassung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein soziales Absicherungssystem bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten. Entsprechend den Aufgabenbereichen nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten lassen sich funktional zwei Leistungsarten unterscheiden:
Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen.458
Rehabilitationsleistungen haben das Ziel, den Gesundheitsschaden des verunfallten Arbeitnehmers soweit wie möglich zu beseitigen, die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers wieder
herzustellen und schließlich die Wiedereingliederung ins Berufs- und Sozialleben zu fördern.459 Zu den Rehabilitationsleistungen in Deutschland gehören z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, ergänzende Leistungen sowie Verletzten- und Übergangsgeld. Die Leistungen der
medizinischen Rehabilitation bestehen in der Heilbehandlung, d. h. vor allem in der ärztlichen
Behandlung, in der Gewährung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, sowie Körperersatzstücken und in der Krankenhauspflege. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle
Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Arbeitsaufnahme sowie Umschulung und
Weiterbildung. Schließlich umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Kraftfahrzeug-, Wohnungs- und Haushaltshilfen, Beratung und Betreuung usw.
Als Geldleistung wird Verletztengeld gewährt, wenn der Versicherte arbeitsunfähig bzw.
heilbehandlungsbedingt nicht einsatzfähig ist. Die Gewährung von Übergangsgeld setzt vo457
458
459
Vgl. Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 422 f.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 und 53; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 501.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 295; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 55.
128
raus, dass der Versicherte aufgrund des Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen erhält
und daher nicht erwerbsfähig sein kann.460
Tabelle VI-5: Rehabilitationsleistungen in Deutschland und Korea
Inhalt
Zweck
Deutschland
Korea
Beseitigung der Gesundheitsschäden, Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und
Wiedereingliederung ins Berufs- und Sozialleben
• Leistungen zur medizinischen Rehabili- • Medizinische Leistungen
tation (§§ 27 ff. SGB VII):
(§ 40 Abs. 1 KUVG):
Erstversorgung, die (zahn)ärztliche Be- (zahn)ärztliche Untersuchung bzw. Dihandlung, Versorgung mit Arznei-, Ver- agnose, Versorgung mit Arznei- und
band-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Heilmitteln sowie Prothesen, mediziniKrankenpflege sowie die Behandlung in sche Behandlung und Operation sowie
Krankenhäusern usw.
Krankenhausaufenthalt und Pflegedienst
usw.
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • Berufliche Rehabilitationsleistungen
(berufsfördernde Rehabilitation: § 35 (§ 72 KUVG):
SGB VII, §§33-38, 40 f SGB IX):
- Berufsausbildungskosten
Leistungen zur Erhaltung oder Erlan- - Berufsausbildungszuschuss
gung eines Arbeitsplatzes, Maßnahmen - Beihilfe zur Wiedereingliederung ins
Arten der
zur Berufsvorbereitung sowie Maßnah- Berufsleben
Rehabilita- men zur beruflichen Anpassung usw.
- Arbeitsanpassungskosten oder
tionsleis- • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Trainingskosten für Rehabilitation usw.
tungen
Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (soziale Rehabilitation: §§ 39 ff. • Pflegedienstleistungen (§ 61 KUVG):
SGB VII, § 43 SGB IX):
tatsächlich entstandene PflegedienstkosKraftfahrzeug- und Wohnungshilfe, Be- ten.
ratung und Haushilfe, Reisekosten usw.
• Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(§ 44 SGB VII)
• Geldleistungen:
• Lohnersatzleistungen
- Verletztengeld während der medizini- (§ 52 KUVG):
schen Rehabilitation (§§ 45 ff. SGB VII): Lohnersatzleistungen während mediziniin Höhe von 80% des Regelentgelts
scher Versorgung in Höhe von 70% des
- Übergangsgeld während der berufsför- Durchschnittslohnes.
dernden Rehabilitation (§§ 49 ff. SGB
VII)
Eigene Darstellung
Zu den Rehabilitationsleistungen in Korea gehören z. B. medizinische Leistungen, Lohnersatzleitungen, Pflegedienstleistungen und berufliche Rehabilitationsleistungen. Medizinische
Leistungen umfassen ärztliche Untersuchung bzw. Diagnose, Versorgung mit Arznei- und
Heilmitteln sowie Prothesen, medizinische Behandlung und Operation und Krankenhausaufenthalt usw. Lohnersatzleistungen werden in Höhe von 70 % des Durchschnittslohnes gewährt,
460
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 299.
129
wenn der Arbeitnehmer während der medizinischen Versorgung nicht erwerbstätig ist. Diese
Leistungen haben ähnlich wie das Verletztengeld der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung eine Ausgleichsfunktion für Lohneinbußen. Pflegedienstleistungen decken tatsächlich
entstandene Pflegedienstkosten. Berufliche Rehabilitationsleistungen wurden im Jahr 2008 in
das KUVG neu einbezogen und haben eine ähnliche Funktion wie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Deutschland. Sie umfassen Berufsausbildungskosten bzw. -zuschuss,
Beihilfe zur Wiedereingliederung ins Berufsleben, Arbeitsanpassungskosten oder Trainingskosten für die Rehabilitation.
Zweck der Entschädigungsleistungen ist es daher, die wirtschaftlichen Folgen des eingetretenen Körperschadens zu beheben.461 Die Effektivität dieser Entschädigungsleistungen hängt
davon ab, inwieweit es gelingt, nach Möglichkeit den ökonomischen Zustand herzustellen,
der vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit bestanden hat.462
Zu den Entschädigungsleistungen gehören in Deutschland z. B. Verletzten- und Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld und Bestattungskostenersatz usw. Voraussetzung der Verletztenrente ist, dass der Versicherte über die 26. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
hinaus um mindestens 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Verletztenrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Verletzten
(Vollrente).463 Renten an Hinterbliebene setzt im Allgemein den arbeitsunfallbedingten Tod
des Versicherten voraus. Zu den Hinterbliebenenleistungen gehören Witwen-/Witwerrente und
Waisenrente. Die Witwen- und Witwerrente beträgt grundsätzlich 2/3 des JAV bis zum Ablauf
des dritten Kalendermonats und 30 % des JAV nach Ablauf des dritten Kalendermonats. Berechtigte der Waisenrente sind Kinder der verstorbenen Versicherten. Die Höhe der Waisenrente beträgt 20% des JAV für eine Halbwaise und 30 % des JAV für eine Vollwaise.
Zu den Entschädigungsleistungen in Korea gehören z. B. Invaliditätsleistungen, Hinterbliebenenleistungen, IDCA-Leistungen, Bestattungskostenersatz und Sonderleistungen. Invaliditätsleistungen setzten voraus, dass bei dem Arbeitnehmer trotz medizinischer Versorgung die
Behinderung bzw. Invalidität bestehen bleibt. Die Funktion der Invaliditätsleistungen ist daher,
die infolge der Erwerbsminderung eingetretenen wirtschaftlichen Schäden auszugleichen.464
Die Höhe der Invaliditätsleistungen bzw. der Invaliditätsrente oder Invaliditätsabfindung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, so dass z. B. die Vollrente nach dem 1. Invaliditätsgrad das
329-fache des Durchschnittslohnes des Arbeitnehmers beträgt.
461
462
463
464
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 163 f; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 495.
Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21 f.; Fuchs, SGb 1995, S. 423.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 303; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 64.
Vgl. Kim, UVG, S. 361; Lee, UVG, S. 449 ff.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 307.
130
Tabelle VI-6: Entschädigungsleistungen in Deutschland und Korea
Inhalt
Zweck
Deutschland
Korea
Kompensation der wirtschaftlichen Einbußen infolge eines Arbeitsunfalls
• Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII)
- Voraussetzung (§ 56 Abs. 1 SGBVII):
Versicherte über die 26 Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus um mind. 20%
in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
- JAV: § 82 Abs. 1 SGB VII
- MdE : § 56 Abs. 2 SGB VII
- Jahresrente = 2/3 des JAV MdE
- Vollrente = 2/3 des JAV
• Invaliditätsleistungen
(§ 57 Abs. 1 KUVG) :
- Invaliditätsgrade (§ 53 KUVO): 14
- Vollrente = das 329-fache des Durchschnittslohnes (1. Invaliditätsgrad)
- das 291-fache des Durchschnittslohnes
(2. Invaliditätsgrad)
- das 257-fache des Durchschnittslohnes
(3. Invaliditätsgrad)
• Hinterbliebenenrente (§ 63 SGB VII):
(1) Witwen-/Witwerrente (§ 65 SGB VII):
- 2/3 des JAV (Todeszeitpunkt bis 3. Monaten)
Arten der
Entschädi- 30% des JAV (nach 3. Monaten)
gungsleis- - 40% des JAV
(2) Waisenrente (§ 67 SGB VII)
tungen
- Kinder der Versicherten
- Vollwaisen: 30% des JAV
- Halbwaisen: 20% des JAV
(3) Sterbegeld und Bestattungskostenersatz (§ 64 SGB VII)
(4) Witwen-/Witwer- und Waisenbeihilfe
(§ 71 SGB VII): einmalige Beihilfe 40%
des JAV
• Hinterbliebenenleistungen (§ 62 KUVG)
- Rente = Grundbetrag + Zuschlag
- Grundbetrag: 47% des JDL
5
- Zuschlag = JDL  100
 Zahl der Rentenberechtigte
- Pauschalabfindung: das 1300-fache des
Durchschnittslohnes
• Bestattungskostenersatz (§ 71 KUVG):
das 120-fache des Durchschnittslohnes
• IDCA-Leistungen (§ 66 KUVG):
• Abfindung von Rente
(§§ 75-85 SGB VII): Abfindung einer - IDCA = Durchschnittslohn  Leistung
Gesamtvergütung bei einer vorläufigen nach dem Invaliditätsgrad  Tage
365
Rentengewährung nach dem Abschluss
• Sonderleistungen (§ 78 und 79 KUVG)
der Heilbehandlung
Eigene Darstellung
Hinterbliebenenleistungen in Korea setzen den Tod oder die Todesvermutung des Arbeitnehmers voraus. Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach Grundrente und Zuschlag (vgl. Tabelle VI-2). Die Grundrente beträgt 47 % des Jahresdurchschnittslohnes (JDL).
Außerdem beträgt die Höhe der einmaligen Hinterbliebenenabfindung das 1300-fache des
Durchschnittslohnes des verstorbenen Arbeitnehmers. IDCA-Leistungen werden an Stelle der
Lohnersatzleistungen gewährt, wenn die Verletzung oder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb einer 2-jährigen medizinischen Versorgung noch ungeheilt bleibt und deshalb der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dem Invaliditätsgraden von 1 bis 3 unterliegt und
schließlich der verunfallte Arbeitnehmer wegen der medizinischen Versorgung nicht erwerbstätig ist. Sonderleistungen haben das Ziel, hohe Gerichtskosten, z. B. wegen des zivilrechtli131
chen Schadensersatzes, zu vermeiden und dem Arbeitnehmer sowie den Hinterbliebene eine
zusätzliche Entschädigung in Form von Sonderinvaliditätsleistungen oder Sonderhinterbliebenenleistungen zu gewähren, deren Höhe dem zivilrechtlichen Schadensersatz entspricht.465
Gemeinsam richtet sich die Höhe der Entschädigungsleistungen in beiden Ländern – wie z.
B. Verletztenrente in Deutschland und Invaliditätsleistungen in Korea – nach dem Grad der
geminderten Erwerbsfähigkeit bzw. dem Invaliditätsgrad. Jedoch ist die Berechnungsgrundlage für die Leistungen in beiden Ländern unterschiedlich. In Deutschland werden die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet, der dem
Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den letzten
zwölf Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit entspricht (vgl. § 82
Abs. 1 SGB VII). Dabei wird auch ein außerhalb des Unfallbetriebs erzieltes Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt.
In Korea werden die Leistungen nach dem Durchschnittslohn berechnet. Begrifflich ist der
Durchschnittslohn die gesamte gezahlte Lohnsumme in den letzten drei Kalendermonaten vor
dem Versicherungsfall. Jedoch werden Bonus oder Sonderzahlungen im Betrieb normalerweise am letzten Kalendermonat (Dezember) des Geschäftsjahres gezahlt. Weiterhin wird im
Durchschnittslohn eine andere außerbetriebliche Einkommensquelle des Arbeitnehmers nicht
berücksichtigt. Mit dieser Berechnungsgrundlage kann die Höhe der Leistungen trotz gleicher
Lohnniveaus des jeweiligen Arbeitnehmers nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles unterschiedlich berechnet werden. Deshalb sollte der Durchschnittslohn in Korea, ähnlich wie
der JAV in Deutschland, auf ein Jahr berechnet werden, so dass bei der Leistungsberechnung
das konkrete tatsächliche Einkommensniveau des verunfallten Arbeitnehmers genauer berücksichtigt werden kann.466
Bei der Gewährung von Verletztenrenten in Deutschland entsteht das Problem einer Ungleichbehandlung: leicht- und mittelschwer Verletzte können zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen eine Rentenzahlung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalten, so
dass sie eine höhere Entschädigung als ihr altes Einkommen haben. In diesem Fall hat die
Verletztenrente de facto eine Ausgleichsfunktion auch für den immateriellen Schaden. Bei
Verlust der vollen Erwerbsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Vollrente in Höhe von zwei
Dritteln des letzten Jahresarbeitsverdienstes. Im Gegenzug hat die Verletztenrente in diesem
465
466
Vgl. Lee, UVG, S. 556; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 349; Lee et al., Soziale Sicherheit, S.
422.
Vgl. Kim, KZfSS 1997, S. 104 f.
132
Fall nur eine Lohnersatzfunktion.467 Diese Ungleichbehandlung der Schwerverletzten gegenüber leicht- und mittelschwer Verletzten hat zu Diskussionen über die Verfassungskonformität
geführt. Das BVerfG geht mit weitgehender Zustimmung in der Literatur davon aus, dass
durch den Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs, auch bei Schwerverletzten, kein Verfassungsverstoß vorliegt. Da sich die Höhe der Invaliditätsleistungen in Korea nach dem Invaliditätsgrad richtet, könnte diese Problematik der Ungleichbehandlung auch bei der Gewährung
von Invaliditätsleistungen auftreten. Jedoch gibt es bislang keine Diskussion über diesen Aspekt in Korea. Deshalb sollten in Korea künftig neue Überlegungen bezüglich des Ungleichbehandlungsproblems angeregt werden.
Hinsichtlich der Kompensationsleistungen dürften nicht alle Unfallschäden des verunfallen
Arbeitnehmers vollständig entschädigt werden. Es handelt sich bei den Kompensationsleistungen um eine Teilversicherung, bei der die Leistungen nicht alle sämtlichen Unfallschäden
decken, sondern der betroffene Arbeitnehmer einen Teil seines Unfallschadens tragen würde.
Die Entschädigungsleistungen mildern die Kostenbelastungen der geschädigten Arbeitnehmer,
z. B. Einkommensverluste und medizinische Kosten usw., für die der Arbeitnehmer ohne Unfallversicherung selbst aufkommen müsste. Bei der Vollversicherung wäre der Anreiz des Arbeitnehmers relativ schwach, eigene Vorsorgemaßnahmen zu treffen, mit denen Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß der Unfallschäden herabgesetzt werden kann.468 Weiterhin könnten die hohen Entschädigungsleistungen die Bereitschaft der Arbeitsunfallopfer zur dauerhaften Wiedereingliederung ins Arbeitsleben reduzieren.469 Deshalb sollten die Leistungen nicht
so hoch bemessen werden, dass ein Anreiz zur Wiederaufnahme der Arbeit entfällt.470 Der
Hauptzweck der Kompensation in einem Entschädigungssystem sollte nicht nur im Schadensausgleich liegen, sondern der unfallverhütende Verhaltenssteuerungseffekt muss als wichtigste Aufgabenstellung gesehen werden, um so ein Beitrag zur Optimierung gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrt zu leisten.471
467
468
469
470
471
Vgl. Römer, Reform der GUV, S. 40; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 183.
Vgl. Endres, JfS 1989, S. 124.
Vgl. Dionne/St-Michel, RES 1991, S. 236.
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 426.
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Fuchs, BG 1996, S. 249.
133
VII. Finanzierung der Unfallversicherung
Die Aufbringung der erforderlichen Finanzmittel ist das wichtigste Element mit Wirkung auf
die Unfallprävention. Hinsichtlich der Prävention sollen Anreize zur Unfallverhütung der am
Arbeitsprozess beteiligten Personen bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbessert werden,
um hohe Folgekosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten soweit wie möglich zu reduzieren. Für effektive Prävention ist es deshalb erforderlich, die Kosten von Unfällen stärker
vom Verursacher tragen zu lassen.472 Dabei spielt die Beitragsgestaltung innerhalb der Unfallversicherung eine wichtige Rolle. Aus Sicht des Arbeitgebers sind die Beiträge ein Kostenfaktor. Deshalb sollte die Höhe der Beiträge das individuelle Unfallgeschehen sowie die Kosten von Präventionsmaßnahmen des einzelnen Unternehmens widerspiegeln, d. h. die Unternehmen mit hohen Unfallzahlen müssten höhere Beiträge zahlen. Damit sollte das Interesse
an effektiver Unfallprävention verstärkt werden.473 Daher wird in diesem Kapitel die Finanzierung bzw. Beitragsberechnung der Unfallversicherung in beiden Ländern untersucht.
1. Deutschland
Die Mittel für die gesetzliche Unfallversicherung werden gem. § 150 Abs. 1 SGB VII allein
durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht, was traditionell mit der Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht des einzelnen Unternehmers begründet wird.474 Die Beitragshöhe wird im
Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung ermittelt. Nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung müssen die Beiträge den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken.475 Dass heißt, dass der tatsächliche finanzielle Gesamtbedarf bzw. alle
Aufwendungen für Entschädigungsleistungen und Kosten für Unfallverhütungsmaßnahmen
des abgelaufenen Geschäftsjahres durch die Berufsgenossenschaft festgestellt und nur dieser
Betrag auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt wird.476
472
473
474
475
476
Vgl. Fuchs, BG 1996, S. 250.
Vgl. Schulz, Grundfragen, S. 19 f.; Fuchs, BG 1996, S. 250.
Vgl. Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 502; Wicke, Soziale Sicherung, S. 253; Heldmann, die Beiträge zur GUV, S. 52 f; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 462.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 6; Breuer, in: Schulin HS-UV, § 1 Rn. 183; Heldmann, die
Beiträge zur GUV, S. 61 f.; Schimanski, BG 1996, S. 135.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 6.
134
1.1. Risikogerechte Finanzierung und Anreiz zur Prävention
Die Finanzierung ist einer der wichtigsten Faktoren, der eine positive Wirkung auf die Prävention hat. Bei der obligatorischen Unfallversicherung müssen die Unternehmer stets entstandene Kosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in ihren Unternehmensbereich in
Form von Beiträgen tragen. Viele und kostspielige Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bedeuten für die Unternehmer höhere Beiträge zur Berufsgenossenschaft und höhere Kosten, die
die Unternehmer selbst tragen müssen. Diese Ansätze der Schadenszuordnung werden im
ökonomischen Sinne als ‚ökonomisches Verursachungsprinzip‘ bezeichnet, da die unternehmerischen Aktivitäten oder Tätigkeiten die Ursachen für die Entstehung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken sind und deren entstandenen Kosten sich nach diesem Prinzip eindeutig den
Unternehmen zuordnen lassen.477 Das ökonomische Verursachungsprinzip bildet daher einen
ökonomischen Grundsatz, die einseitige Verantwortung des Arbeitgebers für Gesundheitsrisiken und Gesundheitsschäden sowie die Finanzierungsverantwortlichkeit für die Risikoabsicherung und Schadenskompensation zu begründen. Verursacher sind in diesem Sinne die Mitgliedergemeinschaften jeder Berufsgenossenschaft, die auch die Kosten tragen. Da das Verursacherprinzip in der gesetzlichen Unfallversicherung also nicht auf das einzelne Unternehmen,
sondern vielmehr nach dem Prinzip der Gruppenäquivalenz auf die Risikogruppe bezogen ist,
sind Verursacher in diesem Sinne die Risikogemeinschaften jeder Berufsgenossenschaft.478
Im Allgemeinen sind die zu Berufsgenossenschaften zusammengefassten Gewerbszweige
im Hinblick auf ihre Versicherungsrisiken teilweise heterogen.479 Zum Beispiel sind die Versicherungsrisiken des Unternehmenszweiges der Herstellung von Kraftwagen und der Herstellung von Dampfkesseln in einer Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft unterschiedlich. Daher könnte ein einheitlicher Beitrag, der unabhängig vom individuellen Risiko des
einzelnen Unternehmenszweiges für alle bei einer Berufsgenossenschaft erfassten Gewerbezweige kalkuliert wird, keine positiven Auswirkungen auf die Prävention haben. Risikoreiche
Gewerbszweige hätten weniger Interesse, Investitionen für Präventionsmaßnahmen zu treffen,
weil sie ihre Risiken auf andere Gewerbszweige verschieben und damit Kosten sparen könnten. Risikoarme Gewerbszweige wären entmutigt, weil sich bei berufsgenossenschaftlichen
Einheitsbeiträgen Präventionsmaßnahmen nicht wesentlich in ihren Berufsgenossenschafts477
478
479
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 41 f.
Dies ist der grundsätzliche Unterschied zu einer Individualäquivalenz im Rahmen der privaten Unfallversicherung, bei der Prämien nach der individuellen Unfallwahrscheinlichkeit berechnet werden. Vgl. Köhler-Rama, Invaliditätssicherung, S. 11 f.
Schulz, BG 1996, S. 144.
135
beiträgen niederschlagen würden.480 Die Konsequenz hieraus ist eine Subventionierung der
‚schlechten Risiken‘ durch ‚gute Risiken‘ bzw. Unternehmen mit geringer Schadenswahrscheinlichkeit im Rahmen der gesamten Mitgliedergemeinschaft in der Berufsgenossenschaft.481 Deshalb sind risikounabhängige einheitliche Versicherungsbeiträge aus ökonomischer Sicht problematisch, weil durch die Subventionierung von schlechten durch gute Risiken eine Fehlallokation bzw. ein Fehlanreiz in den Risikogemeinschaften entsteht und für den
einzelnen Versicherungsnehmer bzw. Unternehmer kein Anreiz besteht, sein Risikoverhalten
zu ändern.482
Um solche Fehlanreize zu vermeiden, haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Beiträge nach den Versicherungsrisiken durch einen
Gefahrtarif abgestuft und diesen alle 5 Jahre anhand neuerer Zahlen überprüft. Diese ex ante
Abstufung wird in der Literatur auch als ‚primäre Beitragsdifferenzierung‘ bezeichnet.483 Bei
der Berechnung der Gefahrklassen werden nur die Entschädigungsleistungen und Arbeitsentgelte aus einem Beobachtungszeitraum zugrunde gelegt, der sog. Neulasttarif. Dabei werden
alte Lasten aus Unfällen, die sich vor dem Beobachtungszeitraum ereigneten, nicht berücksichtigt.484 Da Gefahrklassen auf der Basis der aktuellen Schadensentwicklung im Beobachtungszeitraum neu bestimmt werden, besteht für die Unternehmen ein Anreiz, das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko durch Präventionsmaßnahmen zu beeinflussen und über eine verminderte Gefahrklasse die Versicherungskosten zu senken.485
Um im Rahmen des Versicherungsprinzips auch die individuelle Unfallbelastung des Unternehmens bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, ergänzen die gewerblichen Berufsgenossenschaften seit 1886 das Gefahrklassensystem durch das Bonus-Malus-System.
Diese Verfahren werden allgemein als Beitragsausgleichsverfahren bezeichnet.486 Dabei müssen Unternehmen, die viele oder sehr schwere Unfälle haben, mit einem höheren Beitrag
rechnen, als Firmen, die wenige oder nur leichte Unfälle haben. Damit soll ein finanzieller
Anreiz geschaffen werden, Arbeitsunfälle zu verhindern. Die Berufsgenossenschaften sind
gesetzlich dazu verpflichtet, das beobachtete Unfallgeschehen durch Nachlässe oder Zuschläge auf den Beitrag der Unternehmen individuell zu berücksichtigen. Diese ex post Abstufung
480
481
482
483
484
485
486
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145.
Vgl. Demmler, Grundlagen der Mikroökonomie, S. 217 ff.
Vgl. Eisen, Versicherungsprinzip und Umverteilung, S. 123 ff.
Vgl. Schulz, Der Gefahrtarif, S. 69.
Vgl. Schulz, BG 1995, S. 318; ders., BG 2001, S. 488; Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 26.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145 f.; Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 191.
Vgl. Riedel, ZVersWiss 2008, S. 53; Schulz, BG 1996, S. 146; ders., SGb 1996, S. 571; ders.,
Grundfragen, S. 17.
136
wird in der Literatur auch als ‚sekundäre Beitragsdifferenzierung‘ bezeichnet.487
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften in Deutschland setzen risikogerechte Beitragsstaffelungen als ein Instrument gezielter Prävention ein. In diesem Zusammenhang können
die Beiträge 5-fach differenziert werden (vgl. Tabelle VII-1). Das Unfallversicherungssystem
hat mit dieser Beitragsgestaltung eine klare funktionelle Ausrichtung auf das Ziel der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bezogen auf Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten.
Tabelle VII-1: Beitragsabstufung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland
1
Primäre
Beitragsdifferenzierungen
Sekundäre
Beitragsdifferenzierungen
2
Gliederung der Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft in 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften
Berechnung von Gefahrklassen nach der Neulast für die bei
den Berufsgenossenschaften erfassten Gefahrengemeinschaften (Tarifstellen: rund 600)
3
Abweichende Gefahrklassenfestsetzung in außergewöhnlichen Einzelfällen
4
Prämiengewährung in Einzelfällen
5
Bonus-Malus-Verfahren
Quelle: Schulz, BG 1996, S. 147.
1.2. Beitragsberechnungsverfahren
1.2.1. Die primäre Beitragsdifferenzierung
Die primären Beitragssätze richten sich nach dem Entgelt der Versicherten in den Betrieben
und dem Grad der Unfallgefahr im Betrieb. Beitragsberechnungsgrundlagen der gesetzlichen
Unfallversicherung sind nach § 153 Abs. 1 SGB VII der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.488
(a) Finanzbedarf (Umlagesoll)
Der Beitragsberechnung geht die Ermittlung des Umlagesolls voraus. Grundsätzlich finanzieren sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften durch das retrospektiven Umlageverfahren.
487
488
Vgl. Riedel, ZVersWiss 2008, S. 52 f.; Schulz, Grundfragen, S. 17.
Vgl. Schulz, SGb 1996, S. 571; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 153 Rn. 1.
137
Im Gegensatz zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung gilt im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Danach müssen gem.
§ 152 Abs. 1 SGB VII die von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge den Finanzbedarf
des abgelaufenen Geschäftsjahres einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Rücklage decken.489 Der tatsächliche Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres setzt sich im Wesentlichen aus den Aufwendungen für Entschädigungsleistungen (z. B. Renten, Kosten für
Heilbehandlungen) und den Kosten für Unfallverhütungsmaßnahmen und den allgemeinen
Verwaltungskosten zusammen.490 Die Summe dieses Finanzbedarfs, das sog. Umlagesoll, des
abgelaufenen Geschäftsjahres wird durch die Berufsgenossenschaft festgestellt und auf die
beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt.
(b) Arbeitsentgelte der Versicherten
Für die Beitragsberechnung ist in der Regel die Summe der Arbeitsentgelte aller Versicherten
eines Unternehmers im Geschäftsjahr entscheidend. Die gesetzliche Unfallversicherung kennt
keinen eigenen Entgeltbegriff. Es wird der Entgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde
gelegt, der für alle Zweige der Sozialversicherung gilt.491 Arbeitsentgelte sind nach § 14 Abs.
1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob
ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden.492 Bei einem vereinbarten Nettoentgelt sind gem. § 14 Abs. 2 SGB IV auch
die vom Arbeitgeber übernommen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sowie sie vom
Arbeitnehmer zu tragen wären, dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Zum Arbeitsentgelt zählen auch Provisionen, Gewinnanteile, Erfolgsprämien, Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder, Erschwerniszuschläge oder Sachbezüge.493 Das Arbeitsentgelt der einzelnen Versicherten bildet
zum einen die Grundlage für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Versicherungsfall. Zum anderen wird die Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung hergestellt,
soweit die Beiträge in eine direkte Beziehung zum Arbeitsentgelt gestellt werden. 494
489
490
491
492
493
494
Vgl. Schimanski, BG 1996, S. 135; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 61 f.; Weiß, in: LPK-SGB
VII, § 152 Rn. 2; Bertram, BG 2001, S. 478.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 6; Bertram, BG 2001, S. 478.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 16; Bertram, BG 2001, S. 479.
Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 153 Rn. 5; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 74.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 17.
Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 75.
138
(c) Gefahrklassen
Dritte Berechnungsgrundlage sind die im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft festgelegten
Gefahrklassen. Gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII hat jede gewerbliche Berufsgenossenschaft innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Der Gefahrtarif ist eine Übersicht, in der Unternehmenszweige einer Berufsgenossenschaft nach Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen aufgeführt sind und in der festgelegt ist, wie die Mitgliedsunternehmen den Tarifstellen zugeordnet werden.495
Abbildung VII-1: Gliederung von Gefahrtarifen in Deutschland
B
Berufsgenossenschaft
Tarifstelle=
Risikogemeinschaft
R2
Gewerbszweig
Unternehmen
G1
U1
U2
G2
U3
U4
G3
U5
R1
G4
U6
U7
R3
G5
U8
G6
U9
U10
G7
U11
G8
U12 U13
G9
U14
U15
U16
Quelle: Schulz, Der Gefahrtarif, S. 33.
Nach § 157 Abs. 2 SGB VII ist der Gefahrtarif zunächst nach Tarifstellen zu gliedern, in
denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (vgl. Abbildung VII-1).496 Bei der Bildung der Tarifstellen sind im Grundsatz zwei Ansatzmöglichkeiten denkbar: Das Tätigkeitsund das Gewerbezweigprinzip.497 Beim Tätigkeitsprinzip wird an die von den Versicherten
jeweils ausgeübten Tätigkeiten angeknüpft. Tätigkeiten mit einem vergleichbaren Gefährdungspotenzial werden zu einer Tarifstelle zusammengefasst, unabhängig von Unternehmensund Gewerbezweigzugehörigkeit. In der Praxis ist jedoch die Umsetzung dieses Tätigkeitsprinzips schwierig, weil ein Tätigkeitstarif sowohl bei den Berufsgenossenschaften als auch
495
496
497
Vgl. Schulz, BG 2001, S. 313; ders., SGb 1996, S. 572; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 157 Rn. 2;
Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 83.
Vgl. Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 7; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 157 Rn. 5.
Vgl. Schulz, SGb 1996, S. 572; ders., Der Gefahrtarif, S. 32 f.
139
bei den Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand bei der Erhebung, Verarbeitung und
Überprüfung der in einem Unternehmen ausgeübten verschiedenen Tätigkeit erfordert. 498
Daher verfahren heute alle gewerblichen Berufsgenossenschaften grundsätzlich nach einem
Gewerbezweigtarif. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen, die den gleichen Gewerbezweig
angehören, einer Tarifstelle und damit einer gemeinsamen Gefahrklasse zugewiesen sind.499
Nach § 157 Abs. 3 SGB VII werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten während eines Beobachtungszeitraumes berechnet. Eine
Gefahrklasse wird nach folgender Formel ermittelt:500
Gefahrklasse =
gezahlte Leistungen ×1000
Arbeitsentgelte
Bei der Gefahrklassenberechnung werden ausschließlich nur die Entschädigungsleistungen
für Versicherungsfälle, die innerhalb des Beobachtungszeitraumes neu eingetreten sind, berücksichtigt (sog. Neulast). Dabei sind also die sog. Altlasten aus Unfällen, die sich vor dem
jeweiligen Beobachtungszeitraum ereignet haben, sowie die allgemeinen Verwaltungskosten
und die Ausgaben für Prävention in die Gefahrklassenberechnung nicht einzubeziehen.501
Die Gefahrklassen nach der Neulast spiegeln das gegenwärtige Risiko stärker wider, reagieren deshalb auf Änderungen im Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsgeschehen relativ schnell
und geben somit Anstöße zu wirksamer Prävention in den Unternehmen. Damit werden aktuelle Präventionsbemühungen des Unternehmens nicht durch finanzielle Altlasten früherer Versicherungsfälle beeinflusst.502
Die Geltungsdauer der Gefahrklassen beträgt gem. § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens 6 Kalenderjahre. Je länger der Beobachtungszeitraum ist, desto weniger werden sich aktuelle Veränderungen der Unfallgefahr in der Gefahrklasse niederschlagen können. Da andererseits ein
zu kurzer Beobachtungszeitraum zu zufallsbedingten Verzerrungen führen kann, wählen die
meisten Berufsgenossenschaften heute die letzten vier bis sechs Jahre als Beobachtungszeitraum bei der Gefahrklassenberechnung.503
498
499
500
501
502
503
Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 91 f.; Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 37.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 38; Schulz, SGb 1996, S. 572; ders., BG 2001, S. 313.
Vgl. Schulz, BG 2001, S. 316; Becker, BG 2004, S. 534; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 108.
Vgl. Schulz, BG 1995, S. 318; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 110.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 146; ders., BG 2001, S. 312; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 111 f.;
Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 191.
Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 157 Rn. 9; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 109 f.
140
Tabelle VII-2: Beispiel der Gefahrtarif der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft
Tarifstelle
Unternehmenszweig
A. Erzeugung und Formgebung
Hochofenwerke, Metallhütten, Kokereien, Stahlwerke, Warmwalzwerke, Kaltwalzwerke,
04
Kaltziehereien, Drahtziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen, Metallhalbzeugwerke
Gesenkschmieden, Schmiede-, Press- und Hammerwerke, Herstellung von schweren Press-, Zieh- und
06
Stanzteilen aus Stahl, Herstellung von Kaltfließpressteilen (ohne Gesenkbau, siehe Tarifstelle 14)
07
Eisen-, Stahl- und Tempergießereien (ohne Modellbau, siehe Tarifstelle 14)
08
Metallgießereien (ohne Modellbau, siehe Tarifstelle 14), Metallumschmelzwerke
B. Be- und Verarbeitung
Herstellung von Dampfkesseln, Behältern, Apparaten, Rohren, Blechkonstruktionen und anderen Erzeug11
nissen aus schweren Blechen (über 5 mm Dicke), Bau und Ausbesserung von Binnenschiffen
Herstellung von Werkzeugen, Maschinen- und Präzisionswerkzeugen, Schneidwaren, Bestecken, Ge14
senkbau und Modellbau
Herstellung von Maschinen aller Art, fahrbaren Maschinen, Motoren (ohne solche für Kraftwagen, Zugmaschinen und Krafträder), Triebwerken für Luft- und Raumfahrzeuge, Armaturen über 2 kg und Ma15
schinenteilen, Herstellung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen, Herstellung von Hebezeugen und
Fördermitteln
Herstellung und Instandhaltung von Haushaltsmaschinen, kleinen Büromaschinen und -geräten, Steue16
rungsgeräten, Herstellung von Wälzlagern, Armaturen bis 2 kg und Erzeugnissen aus Sintermetallen
Herstellung von Kraftwagen (Pkw, Lkw, Omnibusse), Straßenzugmaschinen, Ackerschleppern und Motorrädern einschließlich deren Motoren, Herstellung vollständiger technischer Systeme für Kraftwagen,
17
Straßenzugmaschinen und Ackerschlepper aus mehreren Bauelementen unterschiedlicher Bereich wie
Mechanik, Elektrik, Elektronik und Fluidtechnik (Bremse, Lenkung, Fahrwerk, Motor, Getriebe) in Serie
18
Herstellung von Kunststoffwaren (Verarbeitung von Kunststoffen)
19
Herstellung und Instandhaltung von Anhängern und Aufbauten
Herstellung von Drahtwaren, Federn, Ketten, Metallschläuchen, Schrauben, Norm- und Facondrehteilen,
Schlössern, Beschlägen, Schienenbefestigungsmaterialien, Kleineisenzeug für Bauten und oberirdische
20
Leistungen, Metallkurzwaren, Herstellung von Fahrrädern, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und fahrbaren Handtransportgeräten (ohne Flurförderfahrzeuge), Feruerlöschwartungsdienste, Getränkeleitungsreiniger
21
Herstellung von Metallmöbeln, Heiz- und Kochgeräten
Herstellung von Behältern, Apparaten, Rohren, Blechkonstruktionen, Tresoranlagen, Blechwaren für
Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gewerbe und Verkehr, Erzeugnissen aus Blech für den Zentralheizungs22
und anderen Baubedarf, Blechemballagen, Feinstblechpackungen und anderen Erzeugnissen aus leichten
Blechen (bis 5 mm Dicke)
Metallbauer, Herstellung und Montage von Fenstern, Türen, Toren sowie Fassaden- und Dachelementen,
23a(23)
Klempner, Hufschmiede, Tankschutzbetriebe, Behälterreiniger, Verlegen von Rohrleitungen
23b(30)
Installateur und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer
23c(34)
Instandhaltung von Maschinen und Apparaten, Maschinenreinigung
23d(31)
Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierer
Instandhaltung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen, Kraft- und Motorfahrrädern einschließlich deren
24(35)
Motoren sowie Fahrrädern
26
Lackierereien, Emaillierereien, Verzinnereien, Verzinkereien und dergl., Härtereien, Schleifereien
Herstellung, Montage und Demontage von Hochbauten und Brücken aus Stahl oder Leichmetall sowie
Stahlwasserbauten, Montage und Demontage von Hochregallagern, Oberflächenbehandlung zur Entros27
tung und Erhaltung von Anlagen, Hilfsgewerbe der Industrie (u.a. Montagen, Demontagen, Schweißarbeiten, Verlegen und Instandhaltung von Rohrleitungen in Lohnarbeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle) und Sonstiges
C. Sozial- und Sicherheitseinrichtungen, Kaufmännischer und verwaltender Teil
Sozial- und Sicherheitseinrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Werksküchen, Kantinen, Werkerholungs28
heime, Wäschereien, Arbeitsschutz, Werksbewachung, Werksfeuerwehr u.Ä.
29
Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen
Gefahrklasse
5,46
8,86
7,70
5,87
11,99
2,20
3,35
1,27
1,24
1,90
5,97
2,42
3,27
4,71
9,23
5,80
5,28
11,49
3,43
4,88
21,08
2,41
0,60
Quelle: http://www.mmbg.de/DIENSTL/BEITRAG/7_gefahrtarif.html (Stand: 4. 5. 2009).
141
(d) Beitragsberechnung
Der Einzelbeitrag ergibt sich nach § 167 Abs. 1 SGB VII aus folgender Formel504:
Beitrag
= Arbeitsentgelte × Gefahrklasse × Beitragsfuß
Der Beitragsfuß bzw. die Umlageziffer wird gem. § 167 Abs. 2 SGB VII durch Division des
Umlagesolls durch die Beitragseinheiten berechnet, wobei sich die Beitragseinheiten aus der
Multiplikation von Gefahrklassen und Arbeitsentgelten ergeben505:
Beitragsfuß (Umlageziffer) =
Umlagesoll
Beitragseinheiten
Beitragseinheiten = Arbeitsentgelte × Gefahrklasse
Der Beitragsfuß ist der Anteil des Umlagesolls, der auf jede Beitragseinheit entfällt. Nach
der oben dargestellten Formel ist der Beitragsfuß der Beitrag, der für 1 Euro Entgelt in Gefahrklasse 1 zu zahlen ist.506
Tabelle VII-3: Beispiel des Beitragsberechnungsverfahrens in Deutschland
Unternehmen
Arbeitsentgelte
Gefahrklassen
Beitragseinheiten
A
€ 500.000
4
€ 2.000.000
B
€ 1.000.000
6
€ 6.000.000

€ 1.500.000
-
€ 8.000.000
gezahlte Leistungen in Höhe von € 64.000 (Umlagesoll)
64.000 (Umlagesoll)
8.000.000 (Beitragseinheiten)
= 0,008 (Beitragsfuß)
2004
Arbeitsentgelte
Gefahrklassen
Beitragsfuß
Beitrag
A
€ 500.000
4
0,008
€ 16.000
B
€ 1.000.000
6
0,008
€ 48.000

€ 1.500.000
-
-
€ 64.000
Umlagesoll = Beiträge
(€ 64.000)
(€ 64.000)
Quelle: Schulz, Grundfragen, S. 92.
504
505
506
Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 167 Rn. 4; Schulz, Der Gefahrtarif, S. 69.
Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 131.
Vgl. Platz, in Schulin HS-UV, § 58 Rn. 60; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 152.
142
1.2.2. Die sekundäre Beitragsdifferenzierung
Die Sekundäre Beitragsdifferenzierung zielt auf eine Anpassung des Beitrages an das konkrete Unfallgeschehen des jeweils versicherten Unternehmens. Im Beitrag sollen sich nämlich
die unterschiedliche Intensität und der unterschiedliche Kostenaufwand der Unfallprävention
in den Einzelunternehmen widerspiegeln.507 Verfahrensmäßig geschieht dies durch die Auferlegung von Zuschlägen und durch die Bewilligung von Nachlässen. Dieses Bonus-MalusVerfahren wird auch als ‚Beitragsausgleichsverfahren‘ bezeichnet.508
Nach § 162 Abs. 1 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften nach den
Mitgliedsunternehmen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge
zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 509 Daneben können sie unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Präventionsbemühungen in den Unternehmen Prämien
gewähren (§ 162 Abs. 2). Mit dieser Regelung wird neben der gewerbezweigbezogenen Gefahr, die sich in der Gefahrklasse ausdrückt, die individuelle Unfallgefahr des einzelnen Unternehmers zu einem Faktor der Beitragsberechnung.510
Mit dem Grundsatz der Prävention wäre es nicht vereinbar, wenn der Unternehmer seinen
Versicherungsbeitrag nur nach der durchschnittlichen Gefahrklasse, die für sein Unternehmen
maßgebend ist, zu zahlen hätte. Der Anreiz zur Unfallprävention des einzelnen Unternehmers
kann verloren gehen, wenn sich das individuelle Unfallgeschehen nicht im Beitrag niederschlagen würde. Das primäre Ziel des Beitragsausgleichsverfahrens ist daher, die Prävention
in den Unternehmen durch finanzielle Anreize zu fördern.511 Dadurch soll weiterhin die nivellierende Wirkung der Gefahrklassen bei der Beitragsberechnung abgeschwächt und eine
gerechte Verteilung des Umlagesolls auf die genossenschaftlich haftenden Unternehmer erreicht werden.512
Nachlässe sind die Folge vergleichsweise geringer Unfallzahlen bzw. unbeträchtliche Unfallfolgen und –kosten, Zuschläge hingegen die Folge überdurchschnittlicher Unfallhäufigkeit
und Schwere. Sie bezwecken, dem Unternehmer einen finanziellen Anreiz für eine effektive
Prävention zu geben. Um einen Anreiz zu wirksamen Maßnahmen gegen Unfallgefahren zu
geben, haben die Berufsgenossenschaften einerseits Unternehmen mit besonders wenigen und
507
508
509
510
511
512
Vgl. Fuchs, BG 1996, S. 250.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 146; ders., BG 2001, S. 318; von Hoyningen-Huene/Compensis, SGb
1992, S. 145; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 185; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 162 Rn. 1.
Vgl. Riedel, ZVersWiss 2008, S. 53.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 65.
Vgl. Schulz, Grundfragen, S. 99; von Hoyningen-Huene/Compensis, SGb 1992, S. 146.
Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 162 Rn. 5; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 185 f.
143
leichten Arbeitsunfällen Nachlässe zu bewilligen oder Prämien zu gewähren und andererseits
Unternehmen mit besonders häufigen, schweren und kostenaufwendigen Arbeitsunfällen Zuschläge zu den normalen Beiträgen aufzuerlegen. So sind im Beitragssystem der Unfallversicherung Solidarausgleich und Präventionsanreiz enthalten.513
Tabelle VII-4: Beispiel des Beitragsausgleichsverfahrens in Deutschland
1) Ausgangswerte der Unternehmen bei Zuschlagsverfahren
A hat 10 % Zuschlag zu zahlen, daher Erhöhung seiner Einheit um + 10%
2004
Arbeitsentgelte
Gefahrklassen
Beitragseinheiten
A
€ 500.000
4
€ 2.000.000
+ € 200.000
B
€ 1.000.000
6
€ 6.000.000

€ 1.500.000
-
€ 8.200.000
2004
Beitragseinheiten
Beitragsfuß
Beitrag
A
€ 2.200.000
0,007805
€ 17.171
B
€ 6.000.000
0.007805
€ 46.892

€ 8.200.000
-
€ 64.000
2) Ausgangswerte der Unternehmen bei Nachlassverfahren:
Dem B werden 20% Nachlass gewährt, daher Verminderung seiner Einheit um -20%
2004
Arbeitsentgelte
Gefahrklassen
Beitragseinheiten
A
€ 500.000
4
€ 2.000.000
B
€ 1.000.000
6
€ 6.000.000
- € 1.200.000

€ 1.500.000
-
€ 6.800.000
2004
Beitragseinheiten
Beitragsfuß
Beitrag
A
€ 2.200.000
0,009412
€ 18.824
B
€ 4.800.000
0,009412
€ 45.176

€ 6.800.000
-
€ 64.000
Quelle: Schulz, Grundfragen, S. 93 ff.
513
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 256; Papier/Möller, NZS 1998, S. 353; Platz, in: Schulin HS-UV,
§ 58 Rn. 65.
144
Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe, die sich gem. § 162 Abs. 1 Satz 4 SGBVII an der
Zahl, Schwere und bzw. oder den Kosten der eingetretenen Unfälle orientiert, wird von den
Versicherungsträgern festgelegt. Zur Optimierung des Präventionsanreizes muss der von den
Berufsgenossenschaften festzulegende Zuschlags- bzw. Nachlasssatz allerdings ein wirtschaftlich spürbares Ausmaß haben. Dies jedoch auch nur bis zu einer gewissen Grenze, da
durch Zuschläge und Nachlässe keinesfalls das Versicherungsprinzip (Risikostreuung) gefährdet werden darf.514
Ober- und Untergrenzen lassen sich nicht ohne Bezug auf ein konkretes Beitragsausgleichsverfahren und die jeweilige Mitgliederstruktur der Berufsgenossenschaft festlegen.
Dennoch wurde versucht, einen abstrakten Maßstab zu finden. Es wurde vorschlagen, der errechnete Beitrag dürfe nicht um mehr als 50% durch das Beitragsausgleichsverfahren verändert werden, sonst sei das Grundprinzip der Solidarhaftung verletzt; mindestens aber müsse
der Zuschlag oder Nachlass 25% betragen, damit die finanziellen Vor- und Nachteile spürbar
werden.515
Für Deutschland sei als Beispiel auf den starken Rückgang der Häufigkeit und Schwere von
Arbeitsunfällen in der Zuckerindustrie hingewiesen. Die Zuckerberufsgenossenschaft hatte im
Jahr 1966 das bis dahin geltende reine Umlagesystem durch Einführung von hohen Beitragszuschlägen und -rückerstattungen, je nach den betrieblich anfallenden Unfallkosten, geändert.
Dadurch wurden monetäre Anreize zur Unfallverhütung gesetzt, die zusammen mit anderen
Faktoren einen Rückgang der Unfälle um etwa ein Drittel bewirkten. Der Beitrag der Anreizänderungen zu diesem Rückgang war erheblich und statistisch signifikant.516
1.3. Einziehung und Verwaltung
Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch die Berufsgenossenschaften. Gemäß § 168 Abs. 1
SGB VII teilt der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag durch schriftlichen Verwaltungsakt mit (sog. Beitragsbescheid). Ein schriftlicher
Verwaltungsakt ist gem. § 35 Abs. 1 SGB X zu begründen. Der Beitragsbescheid muss diejenigen Angaben enthalten, die dem Beitragspflichtigen eine Nachprüfung ermöglichen, wie z.
514
515
516
Vgl. von Hoyningen-Huene/Compensis, SGb 1992, S. 147.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 80.
Vgl. Kötz/Schäfer, IRLE 1993, S. 19 ff.
145
B. Arbeitsentgelte und Versicherungssummen, Gefahrklassen, Beitragsfuß sowie Zuschläge
oder Nachlässe.517
2. Korea
Die wichtigste Finanzierungsquelle der koreanischen Unfallversicherung bilden die Beiträge
der Unternehmer. Die Beiträge zur koreanischen Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber
im jeweiligen Industriezweig unter Berücksichtigung der Unfallquote im einzelnen Unternehmen erbracht. Diese Konzeption der einseitigen Finanzierungsverantwortlichkeit der Unfallversicherung stammte ursprünglich von einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers, bei der der Arbeitgeber im Fall eines Arbeitsunfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.518 Die Beiträge der Unfallversicherung werden nach § 5 Abs. 3 GBAU (Gesetz
über die Beitragseinziehung und –berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung)519 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 GBAU von den Unternehmern eingezogen.520
2.1. Beitragssatzberechnungsverfahren
Beitragsberechnungsgrundlagen der koreanischen Unfallversicherung sind nach § 13 Abs. 5
GBAU die gesamte Summe der Arbeitsentgelte des jeweiligen Unternehmens und der Beitragssatz des zugehörenden Industriezweiges. Der Einzelbeitrag ergibt sich aus folgender
Formel:
Beitrag = Arbeitsentgelte

Beitragssatz
Als Hauptbestandteil der Beitragsberechnung in der koreanischen Unfallversicherung kennt
der Beitragssatz auch die primäre und sekundäre Beitragssatzdifferenzierung, wobei sich der
industriebezogene Beitragssatz und der individuelle Erfahrungssatz (experience rating) unter-
517
518
519
520
Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 168 Rn. 4; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 207.
Vgl. Kim, UVG, S. 592 und 595.
Gesetz vom 31. 12. 2003, KGNr. 7047.
Das Gesetz über die Beitragseinziehung in der Arbeits- und Unfallversicherung trat im Jahr 2004
neu in Kraft, um die Effizienz der Versicherungsverwaltung zu erhöhen. Früher wurde die Finanzierung und Beitragsberechnung in der Unfallversicherung in den Vorschriften §§ 57 bis 77
KUVG geregelt, die am 31. Dezember 2003 aufgehoben wurden.
146
scheiden.521 Der industriebezogene Beitragssatz wird nach dem jeweiligen Industriezweig
berechnet, während der individuelle Erfahrungssatz von dem jeweiligen Unfallereignis des
einzelnen Unternehmens abhängt. Die aktuelle Beitragssatzberechnung in der koreanischen
Unfallversicherung wird nach einem 13-stufigen Berechnungsverfahren zusammengefasst
(siehe die Abbildung VII-2).522
Abbildung VII-2: Beitragssatzberechnungsstufe in der koreanischen Unfallversicherung
(1) Schätzung der gesamten Arbeitsentgelte
(2) Berechnung der Leistungszahlungsquote
(3) Schätzung der Einnahmequote
(4) Berechnung der Betriebsmittel bzw. Betriebskosten
(5) Berechnung des Zusatzbeitragssatzes
(6) Lastenaufteilung infolge eines Konkurses sog. tote Lasten
(7) Neuberechnung von (1) und (2) nach (6)
(8) Erster Entwurf des Beitragssatzes
(9) Vergleich der erzielten Gesamtbeiträge zu den erwarteten Gesamtbeiträgen der Unfallversicherung, die nach dem ersten Entwurf des Beitragssatzes errechnet werden.
(10) Berechnung der Zusatzzahlungsquote
(11) Zweiter Entwurf des Beitragssatzes
Beitragssatz

Arbeitsentgelte
=
Beiträge
(12) Vergleich der zweiten Beitragssatz zu dem letzten Beitragssatz
und dann zusätzliche Lastenaufteilung
(13) Bestimmung des industriebezogenen Beitragssatzes

individueller Erfahrungssatz (experience rating)
Quelle: Heo/Yun, KLI 2006, S. 7.
521
522
Vgl. Yoon et al., KLI 2001, S. 29; Yoon et al., KLI 2003, S. 5.
Vgl. Heo/Yun, KLI 2006, S. 7; Yoon et al., KLI 2003, S. 9.
147
2.1.1. Der industriebezogene Beitragssatz
Der industriebezogene Beitragssatz wird nach § 14 Abs. 3 GBAU am 30. Juni jedes Geschäftsjahres grundsätzlich durch das Verhältnis der gezahlten Versicherungsleistungen zu den
Arbeitsentgelten des jeweiligen Industriezweigs in den letzten 3 Jahren berechnet. Die Industriezweige werden nach dem Risikoverhältnis oder der Homogenität der Wirtschaftsaktivität
vom Ministerium für Arbeit bestimmt. Im Jahr 2006 gab es insgesamt 61 Industriezweige in
der koreanischen Unfallversicherung.523 Der industriebezogene Beitragssatz wird auf Tausend (‰) berechnet. Das Berechnungsverfahren des industriebezogenen Beitragssatzes wird
nach § 12 GBAUVV (sog. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die
Beitragseinziehung und –berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung) und in Anlage zu §
12 GBAUVV genauer erklärt und ergibt sich nach folgender Formel524:
Beitragssatz (100%) = Nettobeitragssatz (85%) + Zusatzbeitragssatz (15%)
Nettobeitragssatz = Leistungszahlungsquote + Zusatzzahlungsquote
Der industriebezogene Beitragssatz besteht aus dem Nettobeitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz, wobei der Anteil der Nettobeitragssatz 85% und Zusatzbeitragssatz 15% vom gesamten Beitragssatz beträgt. Der Nettobeitragssatz unterscheidet sich wiederum nach Leistungszahlungsquote und Zusatzzahlungsquote.525
(a) Berechnung der Leistungszahlungsquote
Die Leistungszahlungsquote (2. Berechnungsstufe in der Abbildung VII-2), die begrifflich der
Gefahrklasse der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist, wird errechnet
durch Gegenüberstellung der Arbeitsentgelte und Entschädigungsleistungen des jeweiligen
Industriezweigs im letzten 3-jährigen Beobachtungszeitraum. Die Leistungszahlungsquote
wird nach folgender Formel ermittelt526:
Leistungszahlungsquote =
gezahlte Leistungen des Industriezweiges in den letzten 3 Jahren
Arbeitsentgelte des Industriezweiges in den letzten 3 Jahren
Bei der Berechnung der Leistungszahlungsquote werden die Leistungen an Versicherte der
nicht mehr existierenden Unternehmen vor 3 Jahren (sog. tote Lasten) berücksichtigt, wäh523
524
525
526
Vgl. Heo/Yun, KLI 2006, S. 2; Yoon et al., KLI 2003, S. 10 f.
Vgl. Heo/Yun, KLI 2006, S. 30; Yoon et al., KLI 2000, S. 33.
Vgl. Kim/Kim, KLI 2004, S. 34 ff.; Yoon et al., KLI 2001, S. 30 ff.; Yoon et al., KLI 2003, S. 7.
Vgl. Heo/Yun, KLI 2006, S. 5; Kim, UVG, S. 606.
148
rend zur Berechnung der Gefahrklassen in Deutschland nur die Leistungen für Unfälle, die
ihren Ursprung im Beobachtungszeitraum hatten, die sog. Neulasten herangezogen werden.527
Tabelle VII-5: Beispiel zur Berechnung der Leistungszahlungsquote in Korea
Industriezweige
Gesamte
Arbeitsentgelte
in den letzten
3 Jahren
Gezahlte
Leistungen
in den letzten
3 Jahren
Leistungszahlungsquote 1
Tote Lasten
vor 3 Jahren
A
1.000.000
8.000
0,0080
1.000
0,0070
B
6.000.000
36.000
0,0060
2.000
0,0057
Leistungszahlungsquote 2
(ohne toter Lasten)
Eigene Darstellung
(b) Schätzung der Einnahmequote
Die Einnahmequote ist die Quote der Beitragsdifferenz zwischen den erzielten Beiträgen und
den tatsächlich von Unternehmern erhobenen Beiträgen. Die Einnahmequote wird also aus
dem Verhältnis von erhobenen Beiträgen zu den erzielten Beiträgen (Arbeitsentgelte × industriebezogener Beitragssatz) in den letzten 3 Jahren pro Industriezweig berechnet. Die Berechnungsformel der Einnahmequote lautet528:
Einnahmequote =
tatsächlich erhobene Beiträgen in den letzten 3 Jahren
erzielte gesamte Beiträge in den letzten 3 Jahren
(pro Industriezweig)
In der Praxis werden Beiträge der Unfallversicherung folglich nach dem industriebezogenen Beitragssatz zusammen mit der Berücksichtigung des individuellen Erfahrungssatzes berechnet. Nach dem Forschungsbericht von KLI (Korea Labor Institute) werden bisher mehr
Nachlässe als Zuschläge angewendet. Deshalb sind die erzielten Beiträge größer als die tatsächlich erhobenen Beiträge in den letzten 3 Jahren. Weiterhin sind ca. 5 % von Beiträgen infolge von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nicht erhoben worden.
Die Existenz der Unfallversicherung kann durch fehlende Beitragszahlungen gefährdet
werden, wenn die Beiträge nicht zielgemäß erhoben werden. Deshalb soll die Differenz zwischen den angezielten Beiträgen und tatsächlich erhobenen Beiträgen bei der Beitragssatzberechnung im Voraus berücksichtigt werden.529
527
528
529
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145 f.
Vgl. Kim/Kim, KLI 2004, S. 38.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 30; Heo/Yun, KLI 2006, S. 33.
149
(c) Betriebsmittel und Berechnung des Zusatzbeitragssatzes
Um die Aufgaben der Unfallversicherung erfüllen zu können, beschaffen die Unfallversicherungsträger über die Beiträge Betriebsmittel. Die Betriebsmittel dienen zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben der Unfallversicherungsträger. Es handelt sich dabei besonders um Ausgaben für die allgemeine Verwaltung des Unfallversicherungsträgers, Verwaltung des Unfallversicherungsfonds, Forschung zur Unfallverhütung, Rücklagen usw.530 Im Zusammenhang
mit der Betriebsmittelbeschaffung ist der Zusatzbeitragssatz der Anteil von Betriebs- und Nebenkosten des Unfallversicherungsträgers, um die Aufwendungen des Geschäftsjahres zu finanzieren. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 15 % des gesamten Beitragssatzes.531
(d) Lastenaufteilung der toten Lasten
Im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Leistungen stellt sich zum einen die Frage,
ob auch Leistungen an Versicherte der nicht mehr existierenden Unternehmen (sog. tote Lasten) in die Beitragssatzberechnung einfließen sollen. Die völlige Nichtberücksichtigung der
toten Lasten im Rahmen der Beitragssatzberechnung würde im betreffenden Industriezweig
zu höherer Beitragsbelastung führen.532 Deshalb ist es im Rahmen der Beitragssatzberechnung notwendig, diese toten Lasten des betroffenen Industriezweiges gleichmäßig auf die gesamten Industriezweige zu verteilen. Bei diesem Verfahren werden tote Lasten der nicht mehr
existierenden Unternehmen auf die gesamten Industriezweige umgelegt. Nach diesem Aufteilungsverfahren der toten Lasten werden die Leistungszahlungsquote und der Zusatzbeitragssatz wieder berechnet (7. Berechnungsstufe in der Abbildung VII-2).533
(e) Berechnung des ersten Entwurfs des industriebezogenen Beitragssatzes
Nach dem Aufteilungsverfahren der toten Lasten werden die Leistungszahlungsquote und der
Zusatzbeitragssatz wieder berechnet. Der erste Entwurf des industriebezogenen Beitragssatzes
nach der Aufteilung der toten Lasten ergibt sich aus folgender Formel:534
Beitragssatz (1. Entwurf) = Leistungszahlungsquote + Zusatzbeitragssatz
(f) Vergleich der erzielten Beiträge und den erwarteten Beiträgen
Als nächsten Schritt werden erwartete Gesamtbeiträgen nach dem ersten Entwurf des Bei530
531
532
533
534
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 35 f.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 49 f.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 38 f.
Vgl. Yoon et al., KLI 2001, S. 51; Yoon et al., KLI 2003, S. 37 ff.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 40.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 40; Heo/Yun, KLI 2006, S. 40 ff.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 41 f.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 42 f.
150
tragssatzes berechnet und mit den gezielten Gesamtbeiträgen verglichen (9. Berechnungsstufe
in der Abbildung VII-2).535 Erwartete Beiträge ergeben sich aus folgender Formel:
Erwartete Beiträge = ∑ni=0 (Arbeitsentgelti × Beitragssatzi ) × Einnahmequotei
(pro Industriezweig)
(g) Berechnung der Zusatzzahlungsquote
Die Zusatzzahlungsquote (10. Berechnungsstufe in der Abbildung VII-2) wird nach Anlage zu
§ 12 GBAUVV als der Anteil der Anpassungskosten in der Unfallversicherung bezeichnet.536
Eigentlich ist die Zusatzzahlungsquote der Anteil der Beitragsdifferenz zwischen den erzielten
Beiträgen und den nach dem ersten Beitragssatz erwarteten Beiträgen pro Arbeitsentgelte, die
sich aus dem Verhältnis von den zusätzlich benötigenden Anpassungsauszahlungen bei der
Renten- oder Leistungsverbesserung und der gesamten Arbeitsentgelte im Geschäftsjahr errechnet.537 Die Berechnungsformel lautet:
Zusatzzahlungsquote =
Zusätzliche Anpassungszahlung
Arbeitsentgelte ×Einnahmequote
(pro Industriezweig)
(h) Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes
Der zweite Entwurf des Beitragssatzes wird nach der Berücksichtigung der oben dargestellten
Zusatzzahlungsquote neu berechnet. Danach wird der zweite Beitragssatz mit dem Beitragssatz des Vorjahres verglichen. Wenn der Beitragssatz bestimmter Industriezweige nach diesem
Vergleich die Obergrenze der Beitragserhöhung übersteigt, dann wird dieser Erhöhungsanteil
auf andere Industriezweige verteilt, deren Erhöhung an der Untergrenze liegen.538 Der Grund
für diese zusätzliche Lastenaufteilung ist einerseits die Lastenminderung infolge eines erhöhten Beitragssatzes in den bestimmten Industriezweigen und die Verstärkung der Solidarität
innerhalb der Unfallversicherung.539 Nach diesem mehrstufigen Berechnungsprozess wird
schließlich der industriebezogene Beitragssatz berechnet.
535
536
537
538
539
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 41 f.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 43 f.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 42; Heo/Yun, KLI 2006, S. 43 f.
Vor der Beitragssatzberechnung stellt die Unfallversicherungsabteilung im Ministerium für Arbeit
einen grob geschätzten Durchführungsplan des Unfallversicherungsfonds vor, der nach dem Verhältnis zwischen den erwarteten Einnahmen und Ausgaben berechnet wird. Dabei wird der Gesamtbetrag von Beiträgen der Unfallversicherung bestimmt, der vom Unternehmer aufgebracht
werden muss.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 43 f.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 44 f.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 44.
151
2.1.2. Der individuelle Erfahrungssatz
In der Beitragssatzberechnung kennt die sekundäre Beitragssatzdifferenzierung den sog. individuellen Erfahrungssatz (Experinence Rating oder Merit Rate), der auf eine Anpassung des
Beitragssatzes an die individuelle Unfallschwere und Unfallhäufigkeit zielt.540 Der industriebezogene Beitragssatz wird grundsätzlich aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den
Arbeitsentgelten pro Industriezweig berechnet. Jedoch ist die Unfallhäufigkeit des jeweiligen
Unternehmens innerhalb eines gleichen Industriezweigs je nach Ausmaß der Unfallverhütungsmaßnahmen des individuellen Unternehmers unterschiedlich.541 Durch den industriebezogenen Beitragssatz wäre die optimale Unfallverhütung nicht erreichbar, wenn der Unternehmer seinen Beitrag nur nach dem durchschnittlichen industriebezogenen Beitragssatz zu
zahlen hätte. Der Anreiz zur Unfallprävention im eigenen Unternehmen ginge verloren, wenn
sich das individuelle Unfallgeschehen nicht im Beitrag niederschlagen würde. Deswegen soll
sich die unterschiedliche Unfallhäufigkeit oder die Unfallverhütung im Beitragssatz widerspiegeln. Der individuelle Erfahrungssatz soll also dem Unternehmer einen Anreiz zur Unfallverhütung verstärken geben.542
Nach § 15 Abs. 2 GBAU sowie § 16 GBAUVO kann der Unfallversicherungsträger dem
Unternehmen, dessen Versicherungsverhältnis seit mehr als 3 Jahren abgelaufen ist, unter Berücksichtigung der Bilanzquote den individuellen Erfahrungssatz gewähren. Die Höhe des
individuellen Beitragssatzes richtet sich nach der Bilanzquote, die gem. § 17 GBAUVO aus
dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zu den gezahlten Gesamtbeiträgen in den letzten
3 Jahren pro Unternehmen berechnet wird. Wenn die Bilanzquote des Unternehmens unter 75 %
oder über 85 % beträgt, kann der Unfallversicherungsträger maximal 50 % Zuschläge auferlegen oder Nachlässe bewilligen.
Im Geltungsbereich des individuellen Erfahrungssatzes werden gem. § 15 Abs. 1 GBAUVO folgende Unternehmen oder Betriebe erfasst:
-
Unternehmen oder Betriebe in der Bauindustrie, deren gesamte Bausumme 2 Jahre
vor dem betroffenen Geschäftsjahr mehr als 4 Mrd. Won betrug (Nr. 1).
-
Unternehmen oder Betriebe, ausschließlich der Bau- oder Forstindustrie, die ständig mehr als 20 Ganztagsbeschäftigte beschäftigen (Nr. 2).
540
541
542
Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 3.
Vgl. Kim, UVG, S. 612 f.
Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 6; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 428; Yoon et al., KLI 2001, S. 94 f.;
Lee, UVG, S. 709.
152
Die Berechnungsgrundlage des individuellen Erfahrungssatzes ist der industriebezogene
Beitragssatz und die Bilanzquote (§ 15 Abs. 2 GBAU sowie § 15 GBAUVO und § 13
GBAUVV). Der individuelle Erfahrungssatz rechnet sich dann nach folgender Formel:543
individueller Erfahrungssatz
= industriebezogener Beitragssatz
±
(industriebezogener
Beitragssatz × Änderungsumfang nach Bilanzquote)
Bilanzquote =
Leistungen
gezahlte Beiträge
×100
(pro Unternehmen)
Tabelle VII-6: Änderungsumfang des individuellen Erfahrungssatzes in Korea
Bilanzquote
Änderungsumfang
Unternehmen nach
Betriebsgrößea
Bauunternehmen
nach Bausumme
Vollbeschäftigte
über 1.000
über 200 Mrd.
Won
Vollbeschäftigte
150 ~ 999
30 ~ 199 Mrd.
Won
Vollbeschäftigte
30 ~ 149
6 ~ 29 Mrd.
Won
Vollbeschäftigte
20 ~ 29
4 ~ 5 Mrd.
Won
bis 5 %
-50 %
-40 %
-30 %
-20 %
6 ~ 10 %
-48 %
-38,4 %
-28 %
-18,4 %
11 ~ 20 %
-42 %
-33,6 %
-24,5 %
-16,1 %
21 ~ 30 %
-36 %
-28,8 %
-21 %
-13,8 %
31 ~ 40 %
-30 %
-24 %
-17,5 %
-11,5 %
41 ~ 50 %
-24 %
-19,2 %
-14 %
-9,2 %
51 ~ 60 %
-18 %
-14,4 %
-10,5 %
-6,9 %
61 ~ 70 %
-12 %
-9,6 %
-7 %
-4,6 %
71 ~ 75 %
-6 %
-4,8 %
-3,5 %
-2,3 %
76 ~ 85 %
0
0
0
0
86 ~ 90 %
6%
4,8 %
3,5 %
2,3 %
91 ~ 100 %
12 %
9,6 %
7%
4,6 %
101 ~ 110 %
18 %
14,4 %
10,5 %
6,9 %
111 ~ 120 %
24 %
19,2 %
14 %
9,2 %
121 ~ 130 %
30 %
24 %
17,5 %
11,5 %
131 ~ 140 %
36 %
28,8 %
21 %
13,8 %
141 ~ 150 %
42 %
33,6 %
24,5 %
16,1 %
151 ~ 160 %
48 %
38,4 %
28 %
18,4 %
über 160 %
50 %
40 %
30 %
a: Ausgeschlossen sind Unternehmen in der Bau- und Forstindustrie.
Quelle: Anlage 1 zu § 18 Abs. 1 GBAUVO.
543
Vgl. Yoon et al., KLI 2001, S. 75 ff. ; Lee, UVG, S. 713; Kim, UVG, S. 619.
153
20 %
Den Umfang des individuellen Erfahrungssatzes regelt § 18 Abs. 1 GBAUVO. Nach Tabelle VII-6 kann der Unfallversicherungsträger den Nachlass in Höhe von 12 % bewilligen,
wenn die Bilanzquote des Unternehmens mit 1.100 Vollbeschäftigten 63 % beträgt und den
Zuschlag in Höhe von 24 % auferlegen, wenn die Bilanzquote des Unternehmens 120 % beträgt.
Ein Beispiel: Das Unternehmen A hat 55 Ganztagsbeschäftigte und die Leistungen betragen
12.328.330 Won, gezahlte Beiträge 18.226.952 Won in den letzten 3 Jahren und der industriebezogene Beitragssatz des Unternehmen A beträgt 0,009. Die Bilanzquote des Unternehmen A
beträgt dann 67,6 % (
12.328.330
18.226.952
×100). Nach der Tabelle VII-7 wird dem Unternehmen A der
Nachlass in Höhe von -7 % bewilligt. Schließlich beträgt der Beitragssatz des Unternehmens
A zusammen mit der Berücksichtigung des individuellen Beitragssatzes 0,0084 = [0,009 –
(0.009  0,07)].544
2.2. Einziehung und Verwaltung
Der Unternehmer als Mitglied der Unfallversicherung ist gem. § 17 Abs. 1 GBAU verpflichtet,
im Geschäftsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) die errechneten Versicherungsbeiträge
dem Unfallversicherungsträger bzw. KWCI bis zum 31. März mitzuteilen und zu zahlen.
3. Vergleichende Zusammenfassung
Wenn ein Absicherungssystem gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nur die Kompensationsfunktion hätte, wäre ein solches Entschädigungssystem sehr kostenintensiv und würde
keinen Beitrag zur Schadensvermeidung leisten.545 Aus ökonomischer Sicht kann ein effizientes Absicherungssystems erreicht werden, wenn dieses System den betroffenen Personen
einen optimalen Anreiz zur Unfallverhütung gibt, um den Eintritt von Unfallschäden im Vorfeld zu verhindern bzw. zu verringern. Ein wichtiges Instrument, das diese Präventionsfunktion der Unfallversicherung verwirklichen kann, ist die Gestaltung und Berechnung der Beiträ544
545
Vgl. Lee, UVG, S. 713.
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422.
154
ge der Unternehmen, die eine Finanzierungsquelle der Unfallversicherung und zugleich ein
Kostenfaktor des Arbeitgebers sind.546
Im Allgemeinen können optimale Anreize für eine wirksame Unfallprävention geschaffen
werden, wenn die Unternehmer nach dem Verursacherprinzip die entstandenen Kosten für Arbeitsunfälle in Form von Versicherungsbeiträgen tragen.547 Deshalb sollte die Höhe der Beiträge für das einzelne Unternehmen risikobezogen berechnet werden, d. h. je höher das Arbeitsunfallrisiko eines einzelnen Unternehmen ist, desto höher müssten die zu zahlenden Beiträge sein. Damit würde bei den Unternehmern das Interesse an effektiver Unfallverhütung
gefördert. Deshalb sind die effiziente Prävention und die Anreize zur Unfallverhütung für die
weitere Gestaltung und weitere Reformbestrebung des Unfallversicherungssystems von zentraler Bedeutung.
Die erforderlichen Finanzmittel der Unfallversicherung werden sowohl in Deutschland als
auch in Korea allein durch die Arbeitgeber in Form von Beiträgen erbracht. Diese Konzeption
einseitiger Finanzierung geht grundsätzlich von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für
Personenschäden des Arbeitnehmers aus und bildet daher eine Grundlage für die Haftungsersetzung, bei der der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung befreit ist.548
Das aktuelle Recht der Beitragsgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland kennt primäre und sekundäre Beitragsdifferenzierungen. Die primären Beitragssätze richten sich gem. § 153 Abs. 1 SGB VII nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Betrieben und dem Grad der Unfallgefahr im Betrieb.549 Zur risikobezogenen Staffelung des Beitrags setzt die Berufsgenossenschaft für alle Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich in
einem Gefahrtarif Gefahrklassen fest.
Der Gefahrtarif enthält Tarifstellen und Gefahrklassen. Die Tarifstellen erfassen alle Unternehmen, für die eine Berufsgenossenschaft zuständig ist, so dass jeder Betrieb einer den Grad
der Unfallgefahr berücksichtigenden Gefahrklasse zugeordnet wird. Die Gefahrklassen bilden
daher Risikogemeinschaften, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher
oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind.550 Die Gefahrklassen werden gem.
§ 157 III SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Bei der Berechnung der Gefahrklassen werden nur die Entschädigungsleistungen und
546
547
548
549
550
Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 63.
Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 41 f.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 253; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 497 ff.; Platz, in: Schulin
HS-UV, § 58 Rn. 2.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 147.
Vgl. Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 7.
155
Arbeitsentgelte aus einem Beobachtungszeitraum zugrunde gelegt, der sog. Neulasttarif. Dabei werden alte Lasten aus Unfällen, die sich vor dem Beobachtungszeitraum ereigneten,
nicht berücksichtigt.551 Da die Gefahrklassen auf der Basis der aktuellen Schadensentwicklung im Beobachtungszeitraum neu bestimmt werden, besteht für die Unternehmen ein Anreiz,
Präventionsmaßnahmen durchzuführen, um dann durch eine verminderte Gefahrklasse die
Versicherungskosten zu senken. Damit werden aktuelle Präventionsbemühungen nicht durch
finanzielle Altlasten früherer Versicherungsfälle beeinflusst.552
Tabelle VII-7: Finanzierung der Unfallversicherung in Deutschland und Korea
Inhalt
Finanzquelle
Deutschland
Korea
• Beiträge der Unternehmer
(§ 150 Abs. 1 SGB VII)
• Beiträge der Unternehmer
(§ 5 Abs. 3 GBAU)
• Beitragsberechnungsgrundlagen
(§ 153 Abs. 1 SGB VII):
- Finanzbedarf (Umlagesoll)
- Arbeitsentgelte der Versicherten
- Gefahrklassen
• Beitragsberechnungsgrundlagen
(§ 13 Abs. 5 GBAU):
- Einzelbeitrag = Arbeitsentgelte  Beitragssatz
• industriebezogener Beitragssatz (§ 14
Primäre
Abs. 3 GBAU sowie § 12 GBAUVV):
Beitrags- Beitragssatz (100%) = Nettobeitragsdifferenzie- • Einzelbeitrag (§ 167 SGB VII):
- Beitrag = Arbeitsentgelte  Gefahrklas- satz (85%) + Zusatzbeitragssatz (15%)
rung
se  Beitragsfuß (Umlageziffer)
- Nettobeitragssatz = Leistungszahlungs- Gefahrklasse =
quote + Zusatzquote
gezahlte Leistungen des Gewerbezweiges ×1000
Leistungszahlungsquote
Arbeitsentgelte des Gewerbezweiges
Leistungen in den letzten 3 Jahren
Umlagesoll
= gezahlte
- Beitragsfuß =
Arbeitsentgelte in den letzten 3 Jahren
Beitragseinheiten
• Zuschlag/Nachlasssystem
• individueller Erfahrungssatz
(§ 162 Abs. 1 SGB VII):
(§ 15 Abs. 2 GBAU, § 16 GBAUVO):
- Zuschläge sind die Folge überdurch- - Erfahrungssatz = Beitragssatz ± (BeiSekundäre
schnittlicher Unfallhäufigkeit und tragssatz  Bilanzquote)
BeitragsSchwere
- Bilanzquote (§ 17 GBAUVO) =
gezahlte Leistungen in den letzten 3 Jahren
differenzie- - Nachlässe sind die Folge geringer Ungesamte Beiträge in den letzten 3 Jahren
rung
fallzahlen bzw. Unfallfolgen und Unfallkosten
- Zweck: Finanzieller Anreiz zur Unfall- - Zweck: Finanzieller Anreiz zur Unfallverhütung
verhütung
Eigene Darstellung
Die sekundäre Beitragsdifferenzierung zielt auf eine Anpassung des Beitrages an das konkrete Unfallgeschehen des jeweils versicherten Betriebes. Im Beitrag sollen sich damit die
unterschiedliche Intensität und der unterschiedliche Kostenaufwand für die Unfallverhütung
im einzelnen Betrieb widerspiegeln. Verfahrensmäßig geschieht dies durch das Auferlegen
551
552
Vgl. Schulz, BG 1995, S. 318; Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 26.
Vgl. Schulz, BG 2001, S. 312; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 111 f.; Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 191.
156
von Zuschlägen bzw. die Bewilligung von Beitragsnachlässen, das sog. Bonus-MalusVerfahren. Mit diesem Bonus-Malus-System kann neben der gewerbsbezogenen Gefahrklasse
die individuelle Unfallgefahr des einzelnen Unternehmens in der Beitragsberechnung berücksichtigt werden553, so dass dem Arbeitgeber optimale Anreize gegeben sind, Präventionsmaßnahme zu betreiben. Auf diese Weise bezweckt das Zuschlag-/Nachlasssystem, dem Unternehmer einen finanziellen Anreiz für eine effektive Unfallverhütung zu geben.554
Die Beitragsgestaltung der koreanischen Unfallversicherung kennt ebenfalls primäre und
sekundäre Beitragsdifferenzierungen, wobei der industriebezogene Beitragssatz und der individuelle Erfahrungssatz unterschieden werden können. Der industriebezogene Beitragssatz
wird nach dem jeweiligen Industriezweig berechnet, während der individuelle Erfahrungssatz
von dem jeweiligen Unfallgeschehen des einzelnen Unternehmens abhängt. Der industriebezogene Beitragssatz wird grundsätzlich durch das Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den
Arbeitsentgelten des jeweiligen Industriezweiges berechnet. Das Ministerium für Arbeit in
Korea bestimmt zwar die Industriezweige nach dem Risikoverhältnis oder der Homogenität
der Wirtschaftsaktivität, jedoch wird für die Beitragsberechnung nur eine grobe Einteilung in
61 Industriezweige angewandt.555 In den eingeteilten Industriezweigen sind nicht nur Unternehmen mit homogener, sondern vielmehr unterschiedlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst.556 In dem industriebezogene Beitragssatz werden unterschiedliche Präventionsmaßnahmen des jeweiligen Unternehmens in gleichem Industriezweig nicht konkret berücksichtigt.557 Da der Unternehmer seinen Beitrag unabhängig vom individuellen Risiko nur durchschnittlich nach den Industriezweigen zu zahlen hätte, besteht für die einzelnen Unternehmer
ein Anreiz, sein Präventionsniveau niedrig wie möglich zu halten.558 Hinsichtlich der Beitragsstaffelung sollten die Industriezweige in Korea künftig risikogerechter und nach homogenen Risikogruppen gegliedert werden.559 Im industriebezogenen Beitragssatz sollen sich
damit die unterschiedlichen Unfallergebnisse und die Kosten für die Prävention des jeweiligen Unternehmens besser widerspiegeln.
Außerdem werden in der Berechnung der Leistungszahlungsquote (die ein Hauptbestandteil
des industriebezogenen Beitragssatzes und begrifflich ähnlich wie die Gefahrklasse der deutschen Unfallversicherung ist) die Leistungen an Versicherte von nicht mehr existierenden Un553
554
555
556
557
558
559
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 65.
Vgl. Kötz/Schäfer, IRLE 1993, S. 19 ff.; von Hoyningen-Heune/Compensis, SGb 1992, S. 146.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 100.
Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 39.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 100; Kim, KZfVerF 2010, S. 39.
Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 71.
Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 100; Kim, KJPF 2004, S. 71; Kim, KZfVerF 2010, S. 5.
157
ternehmen bis zu 3 Jahren zurückliegend berücksichtigt,560 während zur Berechnung der Gefahrklassen in Deutschland nur die Leistungen, die ihren Ursprung im Beobachtungszeitraum
hatten, die sog. Neulasten herangezogen werden.561 Bei dieser Berechnungsgrundlage werden
deshalb aktuelle Investitionen für die Unfallprävention nicht genug berücksichtigt. Daher
kann der Fall eintreten, dass für die Unternehmen mit hohen Altlasten früherer Versicherungsfälle generell nicht genügend Anreize besteht, das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko durch
Präventionsmaßnahmen zu beeinflussen.562 Im Bezug auf die Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes ist für die koreanische Unfallversicherung vorzuschlagen, dass, ähnlich
wie in Deutschland, nur neue Lasten im Berechnungszeitraum berücksichtigt werden.
Die sekundäre Beitragsdifferenzierung der koreanischen Unfallversicherung ist der individuelle Erfahrungssatz (Experience Rating), der auf eine Anpassung des Beitragssatzes an die
individuelle Unfallschwere und Unfallhäufigkeit zielt.563 Im Allgemeinen ist bekannt, dass
diese Erfahrungstarifierung, d. h. eine Beitragsdifferenzierung, die stärker abhängig von der
individuellen Unfallhäufigkeit kalkuliert wird, effektiv zu einer Steigerung des Präventionsniveaus und auf diesem Wege zu einer Effizienzsteigerung des Unfallversicherungssystems
führt.564 Vom Geltungsbereich werden aber nur Unternehmen mit mehr als 20 Vollbeschäftigten oder Bauunternehmen, deren gesamten Bausumme mindestens 4 Mrd. Won beträgt, erfasst.
Deshalb standen im Jahr 2004 nur 18.600 von insgesamt 932.680 Betrieben oder 3.344.302
von insgesamt 10.706.428 Arbeitnehmern unter der Geltung des Erfahrungssatzes. Die durchschnittliche Anwendungsquote des Erfahrungssatzes betrug deshalb im Jahr 2004 nach Betriebszahl nur 2 % und nach Arbeitnehmerzahl 31 %.565
Das in Deutschland bestehende System des Zuschlag/Nachlass-Verfahrens ist ohne Beschränkung nach Betriebsgrößen für alle Unternehmen angewendet worden. Deshalb sollte
der Geltungsbereich des individuellen Erfahrungssatzes in Korea nach unten erweitert werden,
so dass kleinere und mittlere Unternehmen vom Geltungsbereich mehr erfasst werden können.
560
561
562
563
564
565
Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 38.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145 f.
Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 39 und 51.
Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 3.
Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 6; Yoon et al., KLI 2001, S. 94 f.; Lee, UVG, S. 709; Kim, UVG, S.
613.
Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 71 f.; Kim, KZfVerF 2010, S. 39.
158
VIII. Verhältnis zum Haftungsrecht
Für die Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos sowie die Entschädigung
der Unfallopfer haben sich im internationalen Vergleich unterschiedliche Systeme entwickelt.
Das in Deutschland bestehende System der gesetzlichen Unfallversicherung gehört zum öffentlich-rechtlichen Bereich der Sozialversicherung, die als eine verschuldensunabhängige
Zwangsversicherung gekennzeichnet ist.566 In den USA wurde z. B. das sog. worker’s compensation system entwickelt, das nach dem Ansatz der arbeitgeberseitigen Gefährdungshaftung häufig mit der Pflicht zur Versicherung des Haftungsrisikos bei einer öffentlichen oder
privaten Versicherungsgesellschaft verbunden ist.567 In Korea besteht eine Koexistenz von
zivilrechtlicher Haftung und sozialer Unfallversicherung, mithin eine Arbeitgeberhaftung, die
von dem Bestehen eines sozialen Absicherungssystems unberührt bleibt.568 Je nachdem, welchen Weg das einzelne nationale System beschreitet, gestaltet sich auch das Verhältnis zwischen sozialrechtlicher Sicherung und zivilrechtlicher Haftung unterschiedlich. An dieser
Stelle wird daher das Verhältnis zum Zivilrecht sowie zu anderen Gesetzen in den Ländern
Deutschland und Korea untersucht.
1. Deutschland
1.1. Haftungsausschluss des Unternehmers
Nach dem Prinzip der Haftungsersetzung sind die Unternehmer gem. § 104 Abs. 1 SGB VII
den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein
Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vor566
567
568
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 153.
Das workers’ compensation system war eines der ersten weit verbreiteten Sozialversicherungsprogramme der Vereinigten Staaten. Diese Gesetzgebung verpflichtet den Arbeitgeber, für die von
ihm beschäftigten Arbeitnehmer Vorsorge dafür zu treffen, dass diese bei Arbeitsunfällen, die im
Beschäftigungsverlauf eingetreten sind und zu Verletzungen geführt haben, ärztliche Behandlung
und Lohnfortzahlungen (in Höhe bis zu maximal zwei Drittel der verlorenen Lohneinkünfte) erhalten. Ursprünglich wurden diese Entschädigungsgesetze in den meisten US-Bundesstaaten zwischen 1911 und 1920 eingeführt und werden bis heute von den Länderregierungen verwaltet. Vgl.
dazu Chelius, Workplace Safety and Health, S. 17 ff.; Darling-Hammond/Kniesner, The Law and
Economics of Workers’ Compensation, S. 7 ff.
Vgl. Ryu, KZfWTG 2002, S. 181; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 399; Lee, UVG, S. 573 ff.
159
sätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Ansonsten sind sie von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt.569 Der Haftungsausschluss führt dazu, dass die sozialrechtliche Schadensregulierung den zivilrechtlichen Schadensersatz zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer ablöst. An die Stelle der zivilrechtlichen
Ansprüche treten die Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger (sog. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz).570
Diese Haftungsfreistellung der Unternehmer ist neben dem Gedanken des sozialen Schutzes durch die Unfallversicherung das zweite Grundprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftungsfreistellung wird von drei Gesichtspunkten getragen 571: Der erste ist das
Finanzierungsargument – die Unternehmer tragen allein die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, deshalb wird ihnen die Haftung abgenommen. Daher rechtfertigt sich die Haftungsprivilegierung des Unternehmers durch seine alleinige Beitragspflicht zur gesetzlichen
Unfallversicherung.572
Der zweite ist das Friedensargument – durch die Haftungsfreistellung werden belastende
Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebern vermieden. Normalerweise ist
das Arbeitsverhältnis regelmäßig auf Dauer angelegt und benötigt eine kooperative Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer sowie auch zwischen Arbeitskollegen.
Ansonsten ginge die Arbeitsenergie durch Streitigkeiten verloren. Deshalb ist die Vermeidung
von Konflikten und die Bewahrung des Betriebsfriedens eine wichtige Funktion der Haftungsfreistellung.573
Der letzte Gesichtspunkt ist das Liquiditätsargument – die Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz dient auch dem sozialen Schutz des Arbeitnehmers, weil er dadurch bei einem
Arbeitsunfall einen stets zahlungskräftigen Schuldner in Anspruch nehmen kann. Der verletzte Arbeitnehmer soll auch nicht auf die Liquidität des Arbeitgebers angewiesen sein, sondern
stattdessen Leistungen vom leistungsfähigen Versicherungsträger bekommen.574
569
570
571
572
573
574
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 51; Gitter, SGb 1993, S.
299; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 3; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 304.
Vgl. Maschmann, SGb 1998, S. 54; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 24 Rn. 401; Rapp, in: LPK-SGB
VII, § 104 Rn. 1.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 3; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 305; Leube, BG
2001, S. 139.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 52; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 104 Rn. 3.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 53; Gitter, SGb 1993, S. 301; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 448; Krasney, NZS 2004, S. 7.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 305.
160
1.2. Ausschluss der Kollegenhaftung
Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind auch die Arbeitskollegen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, den Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich
oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Ansonsten sind sie unter den gleichen Voraussetzungen wie der Unternehmer von der zivilrechtlichen Haftung befreit.575
Der Normzweck dieser Haftungsfreistellung der Arbeitskollegen ist primär die Wahrung
des Betriebsfriedens, so dass dadurch Konfliktsituationen vermieden werden. Hinzu kommt
das Argument der Gefahrengemeinschaft. Jeder Arbeitnehmer kann durch leichte Unachtsamkeit einem Arbeitskollegen einen erheblichen Schaden zufügen und ist dadurch dem Risiko
hoher Ersatzforderungen ausgesetzt. Er muss daran interessiert sein, diesen Belastungsfaktor
von sich zu nehmen, zugleich aber auch im Falle eigener Schädigung bereit sein, gegen den
Arbeitskollegen auf Schadensersatzansprüche zu verzichten.576
Die Haftungsfreistellung unter Arbeitskollegen tritt aber nicht in jedem Fall gemeinsamer
Arbeit ein. Es muss sich um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen handeln.
Haftungsprivilegiert sind zunächst Arbeitnehmer desselben Betriebs, aber auch Leiharbeiter
sowie sonstige in den Betrieb Eingegliederte, es genügt, wenn jemand als ‚WieBeschäftigter‘ versichert ist (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Nicht erfasst werden dagegen Personen,
die für ein anderes Unternehmen lediglich räumlich auf dem Betriebsgelände tätig werden.577
1.3. Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs
Nach dem im obigen Abschnitt dargestellten Haftungsausschluss werden gem. §§ 104, 105
SGB VII alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bzw. gegen Arbeitskollegen zum Ersatz des Personenschadens ausgeschlossen, außer, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet
575
576
577
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 311; Krasney, NZS 2004, S. 12.
Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 105 Rn. 3; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 9; Krasney, NZS
2004, S. 13; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 621.
Vgl. Leube, BG 2001, S. 140; Ricke, in: KassKomm, § 105 SGB VII Rn. 5; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 10.
161
hat. Dadurch ist auch der dem Personenschaden zuzurechnende Schmerzensgeldanspruch
ausgeschlossen. Dies kann, insbesondere bei den durch einen Arbeitsunfall Schwerverletzten
mit erheblicher Körperverletzung zu großen Schwierigkeiten führen, weil den Geschädigten
dieser Schmerzensgeldanspruch nicht zusteht, während bei anderen Unfällen der Verursacher
in erheblichem Umfang Schmerzensgeld zu leisten hat.578 Dies hat immer wieder zu Diskussionen über die Verfassungskonformität des Systems der Haftungsablösung geführt. So wurde
eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) angenommen, weil der Schmerzensgeldanspruch seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem dort normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht habe und folglich ein vollständiger Ausschluss nicht mit der Verfassung zu vereinbaren sei. Weiter verstoße der Haftungsausschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Geschädigte eines Arbeitsunfalls anders behandelt werde, als der bei einem Unfall im Straßenverkehr Verletzte, obwohl in beiden Fällen eine Gefahrengemeinschaft von Schädiger und
Geschädigtem bestehe.579
Demgegenüber hat das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) entschieden, dass der Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegen
Art. 3 GG verstoße.580 Die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG hat das Gericht aus der prinzipiellen Unterschiedlichkeit der gesetzlichen Unfallversicherung und des zivilrechtlichen Deliktrechts hergeleitet. Für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherheit in der Unfallversicherung ist zum einen das soziale Schutzprinzip kennzeichnend, der durch die Gewährung eines
verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs gegen eine leistungsfähige Versicherungsträger sichergestellt ist.581 Zum anderen ist die Unfallversicherung durch das Haftungsersetzungsprinzip gekennzeichnet, bei dem zur Vermeidung betrieblicher Konfliktsituationen
die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers abgelöst. Als Preis für die Freistellung hat der
Unternehmer die Beiträge für die Versicherung allein zu tragen. Das Deliktrecht gilt demgegenüber für alle am Rechtsleben Beteiligten und geht vom Verschuldensprinzip aus. Entsprechend muss sich der Geschädigte auch ein eventuelles Mitverschulden zurechnen lassen, so
dass dem Deliktrecht der soziale Schutzgedanke des Unfallversicherungsrechts fremd ist.582
Ergänzt wird diese prinzipielle Unterschiedlichkeit durch weitere Besonderheiten der Unfallversicherung. Der Anspruch des verunfallten Arbeitnehmers richtet sich gegen einen stets leistungsfähigen Schuldner, nämlich den Unfallversicherungsträger. Dieser hat außerdem die
578
579
580
581
582
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 94; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 8.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 95.
Vgl. BVerfG vom 7. 11. 1972, E34, 118 (128 f.); NJW 1995, S. 1607.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 97.
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 98.
162
Möglichkeit und Pflicht, schnell und wirksam sowie vor allem auch von Amt wegen und für
den Verletzten kostenfrei das Feststellungs- und Entschädigungsverfahren zu betreiben und
umfassend für diesen die medizinische und berufliche Rehabilitation zu betreiben.583
1.4. Regress und Forderungsübergang
Nach § 110 Abs. 1 SGB VII können die Sozialversicherungsträger für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs Regress nehmen, wenn die Personen, deren Haftung nach den §§ 104-107 SGB VII
beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 584
Anspruchsberechtigt für den Regress sind alle Sozialversicherungsträger, die Leistungen infolge des Versicherungsfalls erbringen. Im Gegenzug sind der Unternehmer und die sonstigen
in der Haftung privilegierten Personen ersatzpflichtig, sofern deren zivilrechtliche Haftung
ganz oder teilweise gem. §§ 104 ff. ausgeschlossen ist.585
Der Regressanspruch setzt voraus, dass die Herbeiführung des Versicherungsfalls in vorsätzlicher oder zumindest grob fahrlässiger Weise erfolgt sein muss. Bei der Beurteilung, ob
grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind zivilrechtliche Grundsätze anzuwenden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ganz besonders schwerem Maße verletzt und selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt. 586 Liegen
diese Voraussetzungen vor, dann haftet der Unternehmer oder Arbeitskollege dem Versicherungsträger gegenüber für die entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.587
Gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII können die Sozialversicherungsträger nach beliebigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. Bei der Ausübung des billigen
Ermessens sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zu berücksichtigen, was insbesondere bei Arbeitnehmern zum Verzicht auf den gesamten Anspruch oder
583
584
585
586
587
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 99.
Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 11 Rn. 317; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 13; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, S. 629.
Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 110 Rn. 8 und 10.
Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 110 Rn. 13; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 15.
Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 110 Rn. 19.
163
einem Teilverzicht führen kann.588
Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser
aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines
Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu
leistende Schadensersatz beziehen. Während sich der Regress nach § 110 SGB VII nur auf
den durch die §§ 104 bis 107 VII haftungsprivilegierten Personenkreis bezieht, kommt der
gesetzliche Forderungsübergang nur bei nicht haftungsprivilegierten, außenstehenden Schädigern in Betracht. Sinn und Zweck der Regelung des § 116 SGB X ist, dass weder der Schädiger auf Kosten der Sozialversicherung entlastet wird, noch der Geschädigte doppelt entschädigt wird.589
2. Korea
In Korea erfolgt die grundsätzliche Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos durch die Unfallversicherung. Neben der Unfallversicherung gibt es auch zwei weitere
Entschädigungssysteme, die sog. zivilrechtliche Haftung und die arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung, die von dem Bestehen eines sozialen Unfallversicherungssystems unberührt
bleibt.590
Nach dem koreanischen Zivilgesetz hat der verletzte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens, wenn der Arbeitgeber den Schaden schuldhaft, d. h. vorsätzlich
oder fahrlässig, herbeigeführt hat. Daher bildet das koreanische Zivilgesetz die allgemeine
Grundnorm der zivilrechtlichen Haftung, die grundsätzlich jedermann trifft.591
Bei der Arbeitgeberhaftung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem verletzten Arbeitnehmer
unabhängig vom eigenen oder fremden Verschulden die gesetzlich im ARNG festgelegte Unfallentschädigung auf eigene Rechnung zu zahlen. Obwohl die Arbeitgeberhaftung im Fall
588
589
590
591
Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 110 Rn. 25 und 26.
Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 631; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 45; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 19.
Vgl. Ryu, KZfWTG 2002, S. 181; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 399; Lee, UVG, S. 573 ff; KMA,
40 Jahre Unfallversicherung, S. 728 f.
Vgl. Lee, UVG, S. 609; Kim, UVG, S. 480 f.
164
eines Arbeitsunfalls besser als die verschuldensabhängige Zivilhaftung ausgestaltet war,592
war die einseitige Zahlungspflicht durch den betroffenen Arbeitgeber problematisch, wenn der
Arbeitgeber z. B. infolge einer Wirtschaftskrise oder Insolvenz zahlungsunfähig war.593
Durch die Einführung der koreanischen Unfallversicherung im Jahr 1964 wurde das Problem der Zahlungsunfähigkeit gelöst und dadurch die sichere und schnelle Leistungsgewährung vom leistungsfähigen Unfallversicherungsträger gewährleistet. Aber trotzdem blieb die
zivilrechtlichen Haftung und die Arbeitgeberhaftung bisher unberührt. Dies bedeutet, dass der
verletzte Arbeitnehmer nicht nur Leistungen der Unfallversicherung erhält, sondern zugleich
einen Anspruch auf Schadensersatz sowie Entschädigungszahlung hat.594
Wenn er aus gleicher Schadensfolge alle drei Ansprüche geltend machen könnte, wäre sein
Schaden überkompensiert. Leistungen der Unfallversicherung sind je nach ihrer Art und
Funktion inhaltlich fast mit der Entschädigung in anderen Entschädigungssystemen gleichzusetzen. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, die verschiedenen Entschädigungsformen angemessen zu koordinieren, um das Problem der Überkompensation oder der doppelten Kostenbelastung zu vermeiden.595
2.1. Verhältnis zum Arbeitsnormengesetz
Die Arbeitgeberhaftung ist in den §§ 81 ff. des Arbeitsnormengesetztes geregelt und von der
allgemeinen im Zivilgesetzbuch geregelten Delikthaftung getrennt. Es handelt sich rechtstechnisch um eine Form der Gefährdungshaftung: Unabhängig vom Verschulden trifft jeden
Arbeitgeber bereits dann eine Haftung, wenn sich in einem Unfall bzw. einer Krankheit seines
Arbeitnehmers das besondere Berufsrisiko realisiert hat.596 Diese arbeitsrechtliche Haftpflicht
des Arbeitgebers ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unfallentschädigung einseitig direkt
vom Arbeitgeber geleistet wird. Deshalb muss der betroffene Arbeitgeber die gesamten Kosten für die Unfallentschädigung allein tragen.597
592
593
594
595
596
597
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 339; Kim, UVG, S. 31.
Vgl. Lee, UVG, S. 578; Kim, UVG, S. 47.
Vgl. Lee, UVG, S. 612 ff.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 433; Lee, UVG, S. 575; Kim, UVG, S. 476.
Vgl. Lee, UVG, S. 577.
Vgl. Lee, UVG, S. 578.
165
2.1.1. Vergleich zwischen ARNG und KUVG
Die Betroffenen des Entschädigungsverhältnisses in der Arbeitgeberhaftung sind in erster Linie der verletzte Arbeitnehmer – im Todesfall seine Hinterbliebenen – und der individuelle
Arbeitgeber, während die Betroffenen in der Unfallversicherung der verletzte Arbeitnehmer
und der Unfallversicherungsträger sind (vgl. Tabelle VIII-1).598
Tabelle VIII-1: Vergleich zwischen Arbeitgeberhaftung und KUV
Inhalt
Zielsetzung
Geltungsbereich
Voraussetzung
Rechtsverhältnis
Finanzquelle
Entschädigungsform
Entschädigungsumfang
Arbeitgeberhaftung
Koreanische Unfallversicherung
Entschädigung, Rehabilitation,
Unfallentschädigung
Prävention
Unternehmen, die mindestens 5 ArUnternehmen, die mindestens einen
beitnehmer beschäftigen
Arbeitnehmer beschäftigen
Verschuldensunabhängigkeit
Verschuldensunabhängigkeit
Unfallversicherungsträger und
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer
betroffene Arbeitgeber
Beiträge vom Arbeitgeber
dauerhafte Renten oder
einmalige Abfindung
einmalige Abfindung
Beschränkte Entschädigung nach
Gesetzlich festgelegte Leistungen,
dem durchschnittlichen Arbeitseinderen Höhe sich nach dem Durchkommen des Arbeitnehmers
schnittslohn richtet
Quelle: Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 434.
Im Geltungsbereich des Arbeitsnormengesetzes werden gem. § 11 Abs. 1 ARNG nur Unternehmen oder Betriebe erfasst, die mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen. Im Vergleich
zum ARNG werden gem. § 6 KUVG im Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes
alle Unternehmen oder Betriebe erfasst, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigten.599
Bei der Arbeitgeberhaftung wird nur die im ARNG festgelegte einmalige Unfallabfindung
gewährt, während in der koreanischen Unfallversicherung Leistungen in Form von dauerhaften Renten oder einer einmaligen Abfindung gewährt werden. Die Entschädigungsdauer der
Arbeitgeberhaftung ist also nur einmalig und kurzfristig, während die Gewährung von Leistungen in der Unfallversicherung dauerhaft ist.600
Der Umfang der Entschädigung in der Arbeitgeberhaftung wird gesetzlich durch das ARNG
festgelegt und manchmal von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Vergleicht
598
599
600
Vgl. Lee, UVG, S. 578.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 241 f.; Lee, UVG, S. 579.
Vgl. Lee, UVG, S. 580; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 433 f.
166
man den Umfang der Entschädigung in der Arbeitgeberhaftung mit den Leistungen der Unfallversicherung, stellt man fest, dass die Höhe der Entschädigung bei der Arbeitgeberhaftung
deutlich niedriger sind als bei Unfallversicherungsleistungen (Vgl. Tabelle VIII-2).
Tabelle VIII-2: Umfang der Leistungen in der Arbeitgeberhaftung und KUV
Leistungsarten
Medizinische
Versorgung
Lohnersatz
Berufliche
Rehabilitation
Entschädigung für
die Invalidität
Entschädigung an die
Hinterbliebenen
Arbeitgeberhaftung
gesamte Kosten für die medizinische
Versorgung
60% des Durchschnittslohnes
Koreanische Unfallversicherung
gesamte Kosten für die medizinische
Versorgung
70% des Durchschnittslohnes
Keine
Zuschuss für die Berufsausbildung
Invaliditätsabfindung
(§ 80 ARNG)
Invaliditätsleistungen
(§ 57 KUVG)
Invaliditätsgrade
Abfindung
(einmalig)
Invaliditätsgrade
Rente
(dauerhaft)
Abfindung
(einmalig)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
1.340
1.190
1.050
920
790
670
560
450
350
270
200
140
90
50
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
329
291
257
224
193
164
138
-
(1.474)
(1.309)
(1.155)
1.012
869
737
616
495
385
297
220
154
99
55
1.000-fache des Durchschnittslohnes
Entschädigung für
die 100-prozentige
Erwerbsminderung
mehr als 2 Jahre
1.340-fache des Durchschnittslohnes
Bestattungskosten
90-fache des Durchschnittslohnes
Sonderleistungen
Keine
1.300-fache des Durchschnittslohnes
Invaliditätsgrade
IDCA-Leistungen
(§ 66 KUVG)
1
2
3
329-fache des Durchschnittslohnes
291-fache des Durchschnittslohnes
257-fache des Durchschnittslohnes
120-fache des Durchschnittslohnes
Sonderinvaliditätsleistungen
Sonderhinterbliebenenleistungen
Eigene Darstellung
2.1.2. Koordination zwischen ARNG und KUVG
Nach § 80 Abs. 1 KUVG kann der Arbeitgeber von der im ARNG geregelten Haftpflicht befreit werden, wenn der verletzte Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen mit gleicher Schadensfolge Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung erhalten. Ebenso kann der Arbeitgeber gem. § 87 ARNG von seiner arbeitsrechtlichen Haftpflicht befreit werden, wenn der
verletzte Arbeitnehmer oder Hinterbliebene mit gleicher Schadensfolge Geld oder Geldwerte
aus dem Zivilrecht oder anderen Gesetzen, die der Entschädigung des ARNG entspricht, er167
hält.601
Grundsätzlich hat die Unfallentschädigung aus der Arbeitgeberhaftung und Unfallversicherungsleistungen eine einander ergänzende Funktion, so dass das Problem der Doppelbelastung
sowie der Überkompensation mit gleicher Schadensfolge durch die Koordinationsregelung
vermieden werden kann.602 Deshalb kann der Arbeitgeber in der Praxis von der Arbeitgeberhaftung befreit werden, wenn der Betrag der Unfallversicherungsleistungen mindestens höher
als die Entschädigungszahlung nach dem Arbeitsnormengesetz ist.603
Wenn die Krankheit oder Körperverletzung des verunfallten Arbeitnehmers innerhalb drei
Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geheilt werden kann, muss der Arbeitgeber die
Entschädigung bei der Arbeitgeberhaftung selbst zahlen. Gemäß § 40 Abs. 3 KUVG werden
medizinische Leistungen nur dann gewährt, wenn der Krankheitszustand des verunfallten Arbeitnehmers mehr als drei Tagen dauert. Andernfalls muss der Arbeitgeber gem. § 78 ARNG
die Kosten für die medizinische Versorgung selbst tragen. Falls der Unfallversicherungsträger
wegen des Fehlens der rechtlichen Voraussetzung die Zahlung der Leistungen ablehnt, haftet
auch der Arbeitgeber nach dem ARNG nicht.604 Weiterhin muss der Arbeitgeber zusätzlich
den Differenzbetrag selbst tragen, wenn der Entschädigungsumfang nach Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung größer ist als der Entschädigungsumfang des ARNG oder Leistungen
der Unfallversicherung.
2.2. Verhältnis zum Zivilrecht
2.2.1. Vergleich zwischen Zivilrecht und KUVG
Der Arbeitgeber ist nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Deshalb hat der Arbeitgeber Betriebsanlagen, Maschinen, Rohstoffe oder Schutzausrüstungen so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese Pflichten des Arbeitgebers werden als ‚Fürsorge- oder Schutzpflichten‘ bezeichnet.605 Verletzt der Arbeitgeber
601
602
603
604
605
Vgl. Kim, UVG, S. 477; Lee, UVG, S. 575 f.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 435.
Vgl. KSC, 24.11.1970, 70DA2144.
Vgl. Kim, UVG, S. 478.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 238; Lee, UVG, S. 31 f.
168
diese vertraglichen Pflichten und wird dadurch Gesundheit oder Leben des Arbeitnehmers
verletzt, so hat der Arbeitnehmer nach § 390 KBGB (Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch)606 einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens. Der Anspruch besteht jedoch nur,
wenn das den Schaden verursachenden Verhalten des Arbeitgebers schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, gewesen ist.
Im deutschen Recht ist die aus der Verletzung der Schutzpflichten des Arbeitgebers nach §
618 Abs. 1 resultierende Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB deshalb ohne praktische Bedeutung, weil sie vom gesetzlichen Unfallversicherungsrecht überlagert wird.607 Es
handelt sich nämlich bei dem Schaden, den der Arbeitnehmer durch die Verletzung von Arbeitsschutzpflichten durch den Arbeitgeber erlitten hat, um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, deshalb tritt nach § 104 SGB VII keine Haftung des Arbeitgebers gegenüber
dem Arbeitnehmer für den Personenschaden ein. Stattdessen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen die zuständige Berufsgenossenschaft. Im koreanischen Unfallversicherungsrecht
besteht jedoch keine gesetzliche Regelung über den Haftungsausschluss des Arbeitgebers –
wie § 104 SGB VII in Deutschland –, so dass die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers
durch die Verletzung von Arbeitsschutzpflichten eine wichtige Rolle spielt.608
Außerdem hat der verletzte Arbeitnehmer nach §§ 750 und 756 KBGB gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitskollegen einen Schadensersatzanspruch, wenn der Unfallschaden
infolge einer ‚unerlaubten Handlung‘ des Arbeitgebers oder des Kollegen herbeigeführt werden.609 Im koreanischen Zivilrecht bildet die Vorschrift des § 750 KBGB610 die allgemeine
Grundnorm der deliktrechtlichen Haftung, die grundsätzlich jedermann trifft. Der Schadensersatzanspruch aus § 750 KBGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Beweislast für die
Anspruchsvoraussetzungen trägt der Anspruchsteller bzw. Arbeitnehmer. Weiterhin regelt §
756 KBGB611 die besondere Delikthaftung für Dritte.
606
607
608
609
610
611
§ 390 KBGB [Schadensersatz wegen Nichterfüllung] lautet: „Leistet der Schuldner auf die im
Schuldverhältnis bestehenden Erfüllung nicht, hat der Gläubiger wegen Nichterfüllung einen Anspruch auf Schadensersatz.“ Cho, Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch.
Vgl. Wank, in: ErfKomm, § 618 Rn. 38; Lorenz, in: MünchKommBGB, § 618 Rn. 5; Legleitner, in:
jurisPK-BGB, § 618 Rn. 9; Kötz, Deliktrecht, S. 4.
Vgl. Lee, UVG, S. 32; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 436.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 350; Lee UVG, S. 609; Kim, UVG, S. 480 ff.
§ 750 KBGB [Inhalt der unerlaubten Handlung] lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Cho, Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch.
§ 756 KBGB [Schadensersatzpflicht des Geschäftsherrn] lautet: „Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten zufügt.“ Cho, Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch.
169
Tabelle VIII-3: Vergleich zwischen KUV und Zivilhaftung
Inhalt
Koreanische Unfallversicherung
Zivilhaftung
Zielsetzung
Entschädigung, Rehabilitation,
Prävention
Schadensausgleich
Voraussetzung
Verschuldensunabhängigkeit
Verschulden
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Rechtsverhältnis
Unfallversicherungsträger und
Arbeitnehmer
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Entschädigungsumfang
Gesetzlich festgelegte Leistungen,
deren Höhe sich nach dem Durchschnittslohn richtet / Ausschluss des
Schmerzensgeldes
Ausgleich für sämtliche Schäden bzw.
geistigen und körperlichen Schäden
einschließlich des Schmerzensgeldes
Entschädigungsform
dauerhafte Rente oder
einmalige Abfindung
Schadensersatz
Mitverschulden
nicht mitberücksichtigt
mitberücksichtigt
Quelle: Lee, UVG, S. 617.
Also hat der verletzte Arbeitnehmer nach § 756 KBGB einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Personenschaden des Arbeitnehmers infolge eines Vorsatzes und einer Fahrlässigkeit des mitarbeitenden Arbeitskollegen herbeigeführt werden.
Schließlich hat der verletzte Arbeitnehmer gem. § 758 KBGB612 einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Schaden durch Mängel an Arbeitsgeräten oder einrichtungen eintritt.
Das wichtigste Ziel der zivilrechtlichen Haftung ist der Schadensausgleich, der das Verschulden des betroffenen Arbeitgebers voraussetzt.613 Die Zielsetzung der Unfallversicherung
ist demgegenüber die Sicherung des verletzten Arbeitnehmers durch die verschuldensunabhängige Entschädigung, Rehabilitation und Prävention vom Unfallversicherungsträger. 614
Nach diesem Charakter einer Verschuldensunabhängigkeit spielt bei der Unfallversicherung
der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit keine Rolle mehr.615
Der Entschädigungsumfang beschränkt sich in der Unfallversicherung. Es handelt sich da612
613
614
615
§ 758 KBGB [Haftung des Besitzer und Eigentümer einer baulichen Anlage] lautet: „Wer einem
anderen einen Schaden durch fehlerhafte Errichtung oder durch mangelhafte Erhaltung einer baulichen Anlage zufügt, so ist der Besitzer der Anlage zum Schadensersatz verpflichtet.“ Cho, Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 352; Kim, KZfRW 1994, S. 148.
Vgl. Kim, UVG, S. 481.
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 436; Lee, UVG, S. 614.
170
bei um eine Teilversicherung, bei der die Leistungen nicht alle körperlichen und geistigen Unfallschäden decken, sondern einen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des
Arbeitnehmers gesetzlich festgelegten Anteil des verlorenen Einkommens.616 Die Höhe der
Leistungen richtet sich nach dem Durchschnittslohn des verletzten Arbeitnehmers. Dabei wird
das Schmerzensgeld, das den seelischen oder geistigen Schaden kompensiert, ausgeschlossen.617
Im Vergleich zu den Unfallversicherungsleistungen werden im zivilrechtlichen Schadensersatz sämtliche – körperliche und seelische – Schäden des verletzten Arbeitnehmers ausgeglichen. Dabei ist ein Schmerzensgeld enthalten.618 Deshalb ist der Entschädigungsumfang der
zivilrechtlichen Haftung normalerweise höher als die Leistungen der Unfallversicherung. Jedoch muss der verletzte Arbeitnehmer den kostenaufwendigen Gerichtsprozess durchsetzen,
um den zivilrechtlichen Schadensersatz zu erlangen.619 In praktischer und prozessualer Hinsicht ist es für den Arbeitnehmer schwierig, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation die Finanzmittel für einen langen Gerichtsprozess aufzubringen. Deshalb ist der zivilrechtliche
Schadensersatzanspruch für den betroffenen Arbeitnehmer meistens nicht hilfsreich.
2.2.2. Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG
Ein verletzter Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall im Sinne des KUVG erlitten hat, erhält
Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung und zugleich kann er eine zivilrechtliche
Schadensersatzklage gegen den schuldhaften Arbeitgeber erheben. Im Koreanischen Recht
wird der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung nicht befreit. Deshalb kann der Arbeitgeber sowohl durch die Beitragspflicht zur Unfallversicherung als auch durch die Zahlung des
zivilrechtlichen Schadensersatzes doppelt belastet werden, wenn es keine Koordination der
nebeneinander konkurrierenden Ausgleichssysteme gibt.620 Um dieses Problem der Doppelbelastung einerseits und der Überkompensation andererseits zu vermeiden, regelt das koreanische Unfallversicherungsgesetz die Entschädigungskoordination.
Nach § 80 Abs. 2 KUVG kann der Arbeitgeber teilweise von der Haftpflicht, die aus dem
Zivilrecht und anderen Gesetzen entsteht, befreit werden, wenn der Arbeitnehmer oder seine
Hinterbliebenen die im Unfallversicherungsgesetz vorgeschriebenen Versicherungsleistungen
616
617
618
619
620
Vgl. Kim, KZfRW 1994, S. 151.
Vgl. Lee, UVG, S. 616; Kim, UVG, S. 482.
Vgl. Kim, KZfRW 1994, S. 144; Lee, UVG, S. 612; Kim, UVG, S. 485.
Vgl. Lee, UVG, S. 616.
Vgl. Kim, KZfRW 1994, S. 151.
171
erhalten. Weiterhin zahlt der Unfallversicherungsträger gem. § 80 Abs. 3 KUVG nur den Differenzbetrag als Leistungen, wenn der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen entsprechende Entschädigungen aus dem Zivilrecht oder anderen relevanten Gesetzen erhalten.621
Deshalb wird innerhalb des zivilrechtlichen Schadensersatzumfangs der Betrag von Versicherungsleistungen abgezogen, wenn der Arbeitnehmer im Voraus vom Unfallversicherungsträger Entschädigungsleistungen erhält und danach einen zivilrechtlichen Schadensersatz gegen den Arbeitgeber geltend macht.622 Im umgekehrten Fall wird innerhalb des Leistungsumfangs der Unfallversicherung der zivilrechtliche Schadensersatz abgezogen, wenn der Arbeitnehmer im Voraus vom Arbeitgeber einen Schadensersatz erhält. In diesem Fall haben Unfallversicherungsleistungen keinen Einfluss auf den Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers,
weil das Schmerzensgeld innerhalb des Leistungsumfangs der Unfallversicherung nicht beinhaltet.623
Ob diese koordinierende Regelung zwischen dem Zivilrecht und dem Unfallversicherungsrecht für den betroffenen Arbeitnehmer vorteilhaft ist, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalles durch den Vergleich der gewährten Leistungen mit dem Schadensersatz weiterhin beurteilt werden. In vielen Fällen wird die Leistungsgewährung durch die Unfallversicherung trotz
des Ausschlusses des Schmerzensgeldanspruches besser sein als Schadensersatz, weil die
Durchsetzung des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses sehr kosten- und zeitaufwendig ist.
Im Gegenzug werden dem verletzten Arbeitnehmer schnelle Leistungen vom Unfallversicherungsträger gewährt, so dass der Lebensunterhalt des betroffenen Arbeitnehmers sowie seiner
Hinterbliebenen gesichert wird.
2.3. Schematische Darstellung der Entschädigungskoordination
Für die Analyse der Entschädigungskoordination soll zunächst eine schematische Darstellung
vorgestellt werden. Die schematische Darstellung bietet grundlegende Erkenntnisse des koreanischen Koordinationssystems, in dem weiterhin untersucht wird, welche Konsequenzen sich
für jedes Koordinationssystem ergeben. Das wichtigste Ergebnis dieser Untersuchung ist darin zu sehen, dass es verschiedene Koordinationsmodelle gibt, die aus ökonomischer Sicht
unterschiedliche Auswirkungen auf die Kompensation und den Anreiz zur Unfallverhütung
621
622
623
Vgl. Lee, UVG, S. 611; Kim, UVG, S. 487.
Vgl. KSC, 11.12.1990, 90DA5634.
Vgl. Lee, UVG, S. 612; Kim, UVG, S. 485; KSC, 14.10.1980, 79DA2260.
172
haben. Im Hinblick auf diesem Untersuchungszweck wird zunächst das deutsche Modell des
Haftungsausschlusses schematisch dargestellt, um es mit dem Modell des koreanischen Koordinationssystems zu vergleichen. Dabei verwende ich folgende Abkürzungen für die schematische Darstellung:
-
H: gesamte Arbeitsunfallschäden des verletzten Arbeitnehmers
-
L : Leistungen vom Unfallversicherungsträger (wobei L < H)
-
A: Unfallentschädigung des Arbeitgebers bei der Arbeitgeberhaftung (A < L)624
-
S : zivilrechtlicher Schadensersatz einschließlich des Schmerzensgeldes
(S = H)
-
B: Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers
-
R: Umfang des Regressanspruchs
2.3.1. Modell des Haftungsausschlusses in Deutschland
Nach dem Prinzip der Haftungsersetzung sind gem. § 104 SGB VII Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht befreit. Diese Haftungsfreistellung der Unternehmer führt
also dazu, dass die verschuldensabhängige Vertrags- und Delikthaftung des Arbeitgebers
durch das System der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst wird. An die Stelle der zivilrechtlichen Ansprüche treten die Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger. Also erhält
der verletzte Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitsunfalls nur die gesetzlich vorgeschriebenen
Leistungen vom Unfallversicherungsträger (vgl. Abbildung VIII-1). Ansonsten hat er nach
dem Prinzip der Haftungsersetzung keinen weiteren Anspruch auf zivilrechtlichen Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber.
Bei dem deutschen System der Haftungsersetzung erhält schließlich der verletzte Arbeitnehmer nur die Unfallversicherungsleistungen (L)625, soweit der Schadensfall infolge einer
versicherten Tätigkeit, die sog. Arbeitstätigkeit, eingetreten ist. Als Ausgleich für die schnelle
Leistungsgewährung „verzichtet“ der verunfallte Arbeitnehmer auf zivilrechtliche Ansprüche
624
625
Der Umfang der Entschädigung in der Arbeitgeberhaftung ist niedriger als Leistungen der Unfallversicherung in Korea. Siehe dazu Abschnitt 2.1.1 des Kapitel VIII.
Dabei sind auch Schmerzensgeldzahlungen ausgeschlossen. Deshalb wird die Leistungen der Unfallversicherung in der Regel geringer ausfallen als Schadenersatzzahlungen (wobei L < H).
173
gegen den Arbeitgeber. Dadurch können tertiäre Kosten, die bei allen Aufwendungen zur Abwicklung und Verteilung von Schäden entstehen, wie beispielsweise Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zeit und Mühe der beteiligten Parteien, vermieden werden.626 Daher ist die
Vermeidung tertiärer Kosten ein wichtiges Ziel des Unfallversicherungssystems, weil die so
aufgewendeten Ressourcen für alternative Zwecke verwendet werden können.
Abbildung VIII-1: Deutsches Modell der Haftungsersetzung
Leistungsbeantragung
AN
Leistungen (L)
UVTräger
keinen Anspruch
auf Schadensersatz
Beiträge
(B)
Befreiung von
zivilrechtlichen
Schadensersatz
verletzte
AN
L
AG
Eigene Darstellung
Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Finanzierung der gesetzlichen
Unfallversicherung in Form von Beiträgen zu erbringen. Diese einseitige Finanzierungsverantwortung des Arbeitgebers ist ein Grund für die Haftungsfreistellung.627 Dies bedeutet, dass
der Arbeitgeber vom zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch freigestellt wird, sofern er allein zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Ein positiver Aspekt ergibt sich darüber hinaus aus
dem Anreiz für den Arbeitgeber zur Unfallprävention. Soweit der Arbeitgeber bei der verschuldensunabhängigen Unfallversicherung alle Unfallkosten bzw. die Summe von Präventions- und Schadenskosten tragen muss, hat er dann einen Anreiz, eine optimale Vorsorge zu
treffen.628
626
627
628
Vgl. Schäfer/Ott, Lehrbuch, S. 128.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 3; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 305.
Dieser Aspekt ist ähnlich wie die Effizienzwirkung der Gefährdungshaftung. Vgl. dazu weiter.
Schäfer/Ott, Lehrbuch, S. 193 ff; Schäfer/Wehrt, HJfWG 1989, S. 89 f.; Endres, JfS 1989, S. 115129.
174
2.3.2. Modell der Koordination zwischen ARNG und KUVG in Korea
Betrachten wir nun das koreanische Koordinationsmodell 1 (Abbildung VIII-2). Im Fall eines
Arbeitsunfalls erhält der verletzte Arbeitnehmer Leistungen vom Unfallversicherungsträger,
wenn der Unfall infolge einer Arbeitstätigkeit eintritt. Durch die Koordinationsregelung nach
dem § 80 Abs. 1 KUVG kann der Arbeitgeber von der im ARNG geregelten Entschädigungspflicht völlig befreit werden, weil die Höhe der Leistungen größer ist als die Unfallentschädigung bei der Arbeitgeberhaftung. Zugleich hat der Arbeitnehmer neben den Leistungen keinen
weiteren Anspruch auf die arbeitsrechtliche Unfallentschädigung nach dem Arbeitsnormengesetz. Das Ergebnis dieser Koordination führt zur gleichen Situation wie im deutschen Modell
des Haftungsausschlusses.
Abbildung VIII-2: Koordinationsmodell 1 zwischen AG-Haftung und KUV
Leistungsbeantragung
AN
Leistungen (L)
UVTräger
Beiträge
(B)
kein Anspruch auf
Unfallentschädigung
verletzte
AN
L
AG
Eigene Darstellung
Das folgende Koordinationsmodell 2 zeigt den umgekehrten Fall des Koordinationsmodells
1 (Abbildung VIII-3). Bei der Arbeitgeberhaftung ist der Arbeitgeber unabhängig vom eigenen oder fremden Verschulden verpflichtet, dem verletzten Arbeitnehmer die Entschädigung
aus eigener Tasche zu zahlen. Deshalb kann der verletzte Arbeitnehmer die gesetzlich festgelegte Unfallentschädigung (A) vom seinem Arbeitgeber erhalten. Gleichzeitig oder später –
nach dem er die Unfallentschädigung von seinem Arbeitgeber erhalten hat – kann er auch
vom Unfallversicherungsträger die Leistungszahlung beantragen. Soweit der Schadensfall die
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt, muss der Unfallversicherungsträger die
175
Leistungen bezahlen. In diesem Fall jedoch wird die Höhe der Leistungen infolge einer Koordination nach dem Betrag der Unfallentschädigung des Arbeitgebers beschränkt.629
Abbildung VIII-3: Koordinationsmodell 2 zwischen AG-Haftung und KUV
Leistungsbeantragung
AN
UVTräger
② Leistungen (L-A)
③
Regress
(R=A)
①
Entschädigung des
AGs (A)
Verletzte
AN
Beiträge
(B)
AG
L
A
(A < L)
Eigene Darstellung
In der Praxis gewährt der Unfallversicherungsträger den Differenzbetrag zwischen den
Leistungen und der Unfallentschädigung des Arbeitgebers (L-A). Für den Betrag der Unfallentschädigung, den der Arbeitgeber persönlich dem verletzten Arbeitnehmer gezahlt hat, hat
er einen Regressanspruch (R=A) gegen den Unfallversicherungsträger. 630 Im Ergebnis kann
man feststellen, dass der verletzte Arbeitnehmer schließlich die insgesamt gleiche Entschädigungssumme L (=A+(L-A)) erhält, deren Summe dem gesamten Entschädigungsumfang des
Modell 1 genau entspricht.
2.3.3. Modell der Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG in Korea
Betrachten wir nun das Koordinationsmodel 3, in dem der verletzte Arbeitnehmer zunächst
die Leistungszahlung vom Unfallversicherungsträger beantragt (Abbildung VIII-4). Dann
kann der Arbeitnehmer die Leistungen (L) erhalten. Außerdem kann er auch eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen seinen Arbeitgeber erheben, wenn der Unfall infolge einer
629
630
Vgl. Kim, UVG, S. 477; Lee, UVG, S. 576.
Vgl. Kim, KZfAF 1998, S. 364; KSC, 24.5.1994, 93DA388826.
176
vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung des Arbeitgebers herbeigeführt worden ist. Auf diese Weise kann er neben den Versicherungsleistungen Schadensersatz einschließlich des
Schmerzensgeldes bekommen. Aber der Umfang des Schadensersatzes wird durch die Koordinationsregelung nach dem § 80 Abs. 2 KUVG beschränkt.
Abbildung VIII-4: Koordinationsmodell 3 zwischen Zivilhaftung und KUV
Leistungsbeantragung
AN
① Leistungen (L)
UVTräger
Beiträge
(L)
②
Schadensersatz
(S-L)
AG
verletzte
AN
S
L
(L<S)
Eigene Darstellung
Um die Überkompensation zu vermeiden, soll der Arbeitgeber nur den Differenzbetrag (SL)631 als Schadensersatz zahlen, weil der verletzte Arbeitnehmer schon Leistungen erhält.
Insgesamt kann der verletzte Arbeitnehmer sowohl Leistungen als auch den Differenzbetrag
zwischen dem Schadensersatz und den Leistungen als Entschädigung in Höhe von S (= L+(SL)) bekommen. Deshalb ist der Umfang der Entschädigung in diesem Modell größer als die
Summe der Entschädigung im Modell 1 und 2.
Im Zusammenhang mit dieser Koordination stellt sich deshalb die Frage, in welchem Umfang die Versicherungsleistungen vom Schadensersatz abgezogen werden sollen. Nach der
Auffassung der koreanischen Rechtsprechung sollen grundsätzlich schon gewährte Leistungen vom Umfang des Schadensersatzes abgezogen werden.632 Jedoch sollen die noch nicht
gezahlten Leistungen im Voraus vom aktuell zu zahlenden Betrag des Schadensersatzes nicht
631
632
Dieser Differenzbetrag ist das Schmerzensgeld, das in den Leistungen der Unfallversicherung nicht
enthalten ist. Vgl. Kim, KZfAF 1998, S. 367; KSC, 31.10.1981, 80DA2928; KSC, 14.5.1985,
85NU12.
Vgl. KSC, 11.12.1990, 91DA5634.
177
abgezogen werden.633 Die Koordination der Entschädigung hat nur den Fall vorgesehen, dass
bei gleichem Schaden entweder die Versicherungsleistungen oder der Schadensersatzbetrag
schon entschieden worden sind. Normalerweise werden Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten langfristig bis zum Tod des Rentenberechtigten gewährt werden. Deshalb ist es zum
aktuellen Zeitpunkt schwierig zu feststellen, wie lange die Rente künftig gewährt werden
soll.634
Abbildung VIII-5: Koordinationsmodell 4 zwischen Zivilhaftung und KUV
Leistungsbeantragung
AN
② Leistungen (L-?)
UVTräger
verletzte
AN
S
Beiträge
(L)
①
Schadensersatz
(S)
L
AG
Eigene Darstellung.
Das Koordinationsmodell 4 zeigt den umgekehrten Fall des Koordinationsmodells 3 (Abbildung VIII-5). Wenn der verletzte Arbeitnehmer vor der Leistungsbeantragung zuerst eine
zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, dann kann er
Schadensersatz (S) vom Arbeitgeber bekommen, soweit der Schadensfall durch Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Arbeitgebers verursacht worden ist. Nachdem er diesen Schadensersatz bekommen hat, kann er auch vom Unfallversicherungsträger die Leistungszahlung beantragen.635 In diesem Fall soll der Unfallversicherungsträger im Prinzip den Differenzbetrag zwischen dem Schadensersatz und den Leistungen zahlen. Daraus ergibt sich auch die Frage, in
welchem Umfang der schon gezahlte Schadensersatz von den noch nicht gezahlten Leistungen abgezogen werden soll. Der Betrag von Leistungen kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht
633
634
635
Vgl. Kim, KZfAF 1998, S. 370 f.; KSC, 5.8.1990, 91DA39603; KSC, 14.11.1989, 88DAKA28204.
Vgl. Lee, UVG, S. 613.
In der Praxis tritt diesen Fall selten ein, weil die Dauer des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses normalerweise länger ist als die Leistungsentscheidung vom Unfallversicherungsträger. Das
Koordinationsmodell 4 ist deshalb nur theoretisch denkbar.
178
konkret feststellbar sein, weil die Renten langfristig gewährt werden. Da in dem Schadensersatz noch das Schmerzensgeld enthalten ist, ist der Abzug des Betrages noch problematischer,
denn das Schmerzensgeld darf nicht von den Leistungen beeinflusst werden.636
2.4. Regressanspruch
Der Regress findet statt, wenn der Unfallversicherungsträger dem Arbeitnehmer statt des von
Dritten verursachten Unfallschadens die Leistungen als Schadensersatz gewährt hat. In diesem Fall hat der Unfallversicherungsträger einen Regressanspruch gegen schuldhafte Dritte,
um die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.637
Der Regressanspruch setzt voraus, dass Unfallschäden durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln von Dritten herbeigeführt worden sind und der Unfallversicherungsträger die
Leistungen statt Dritter erbringt. Unter dem Begriff ‚Dritter‘ versteht man diejenigen Personen, die außerhalb des im Versicherungsverhältnis betroffenen Personenkreises im Sinne des §
2 KUVG, - wie z. B. Unfallversicherungsträger, Arbeitgeber und ihre mitarbeitenden Arbeitnehmer - stehen.638 Ersatzpflichtig sind in diesem Zusammenhang diejenigen Personen, die
außerhalb des Kreises von Arbeitgeber und Arbeitskollegen des verletzten Arbeitnehmers stehen und durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit die Leistungszahlung verursacht haben. Hierbei
handelt es sich nur um Versicherungsfälle, sog. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die in
einem inneren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen.639
Erbringt ein zuständiger Unfallversicherungsträger bzw. der KWCI die Leistungen der Unfallversicherung, hat der KWCI gem. § 87 Abs. 1 einen Regressanspruch gegenüber schuldhafter Dritter. Der Regress des Unfallversicherungsträgers richtet sich auf den Ersatz der infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen. Erhält ein Arbeitnehmer vom Dritten aus dem gleichen Grund einen Schadensersatz, dessen Betrag den Leistungen entspricht,
dann wird der Unfallversicherungsträger gem. § 87 Abs. 2 von der Leistungspflicht befreit.640
Würde der Arbeitnehmer mit gleichem Schaden sowohl Leistungen der Unfallversicherung
als auch einen Schadensersatz vom schuldhaft handelnden Dritten erhalten, würde daraus
auch das Problem der Doppel-Entschädigung bzw. Überkompensation entstehen. Außerdem
636
637
638
639
640
Vgl. Lee, UVG, S. 617.
Vgl. Kim, UVG, S. 493; Lee, UVG, S. 646.
Vgl. Kim, UVG, S. 495.
Vgl. Kim, UVG, S. 497.
Vgl. Kim, UVG, S. 499; Lee, UVG, S. 651.
179
könnte es für den Unfallversicherungsträger eine Belastung sein, wenn der Versicherungsträger den vom Dritten verursachten Schaden tragen würde, was einen negativen Einfluss auf die
Finanzierung der Unfallversicherung hätte. Um diese Probleme zu vermeiden, hat der Unfallversicherungsträger einen Regressanspruch gegen Dritte, der die zu erbringenden Aufwendungen ersetzt.641
3. Vergleichende Zusammenfassung
Im in Deutschland bestehenden System der gesetzlichen Unfallversicherung gilt also das
Prinzip der Haftungsersetzung, wonach die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers durch
Versicherungsschutz des Unfallversicherungsträgers ersetzt und demzufolge der Arbeitgeber
von der zivilrechtlichen Haftpflicht befreit worden ist.642 Im Unterschied zum deutschen System gibt es in der Republik Korea ein gemischtes System, das sich aus drei Komponenten zusammengesetzt: der zivilrechtlichen Haftung, der Arbeitgeberhaftung und der Unfallversicherung (vgl. Tabelle VIII-3).
Nach dem koreanischen Zivilgesetz hat der verletzte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens, wenn der Arbeitgeber den Schaden schuldhaft, d. h. vorsätzlich
oder fahrlässig herbeigeführt hat. Bei der im ARNG (Arbeitsnormengesetz) geregelten Arbeitgeberhaftung ist der Arbeitgeber nach dem Ansatz der Gefährdungshaftung verpflichtet,
unabhängig von der Verschuldensfrage die arbeitsbedingte Schädigungen seines Arbeitnehmers selbst zu entschädigen. Außerdem besteht in Korea auch das Unfallversicherungssystem,
dessen Finanzierung allein durch die Arbeitgeber aufgebracht wird.
Anders als bei der Haftungsfreistellung in Deutschland bleiben in Korea alle drei Ausgleichssysteme bestehen, so dass der verletzte Arbeitnehmer sowohl einen Leistungsanspruch
in der Unfallversicherung als auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sowie einen
arbeitsrechtlichen Entschädigungsanspruch hat. Wenn er aus gleicher Schadensfolge alle drei
Ansprüche geltend macht, würde er überkompensiert, weil die Entschädigungen alternativer
Ausgleichssysteme inhaltlich meistens gedoppelt sind. Deshalb gibt es im koreanischen Unfallversicherungsrecht einige Vorschriften, die die Entschädigungen aus verschiedenen Gesetzen miteinander koordinieren, um die Probleme der Überkompensation oder Doppelbelastung
641
642
Vgl. KSC, 26.12.1979, 79DA1668; KSC, 26.2.1974, 73DA76.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 38; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28.
180
zu vermeiden.643
Der Grundsatz der Haftungsfreistellung in Deutschland ist aus ökonomischer Sicht insofern
vorteilhaft, dass dadurch alle kostenaufwendigen Gerichtskosten und Verwaltungskosten, die
mit der Feststellung der Fahrlässigkeit und dem Nachweis des Verschuldens im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess entstehen, vermieden werden.644 Weiterhin können auch durch
die Haftungsersetzung zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sowie den Arbeitskollegen vermieden werden.645 Diese Vorteile hat die in Korea
bestehende Entschädigungskoordination nicht. Durch die Koordination können zwar Probleme der Überkompensation oder Doppelbelastung vermieden werden, aber trotzdem entstehen
dadurch viele unnötige Verwaltungs- und Gerichtskosten.
Tabelle VIII-4: Verhältnisse zwischen GUV und anderen Rechten in Deutschland und Korea
Inhalt
Deutschland
Korea
Prinzipien
• Prinzip der Haftungsersetzung
(§§ 104 und 105 Abs. 1 SGB VII)
- Freistellung der zivilrechtlichen Haftung gegen AG und Arbeitskollegen
- Haftungsersetzung durch leistungsfähige Unfallversicherungsträger (sog.
Berufsgenossenschaften)
- Ausschluss
des
Schmerzensgeldanspruchs
• Koordination verschiedener Entschädigungssysteme:
- zivilrechtliche Haftung
- arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung
- gesetzliche Arbeitsunfallversicherung
• Koordination zwischen ARNG und
KUVG (§ 87 ARNG; § 80 Abs. 1
KUVG)
• Koordination zwischen Zivilrecht und
KUVG (§ 80 Abs. 2 und 3 KUVG)
Zivilrechtliche
Haftung
GUV
Regress
KUV
AGHaftung
• Regressanspruch bei vorsätzlicher
• Regressanspruch des UV-Trägers
oder grob fahrlässiger Herbeiführung
(§ 87 KUVG)
des Arbeitsunfalls (§ 110 SGB VII )
• Forderungsübergang
(§ 116 Abs. 1 SGB X)
Eigene Darstellung
Hinsichtlich des Entschädigungsumfangs erhält der verletzte Arbeitnehmer im deutschen
Modell der Haftungsersetzung insgesamt nur die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversi643
644
645
Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 433; Lee, UVG, S. 575; Kim, UVG, S. 476.
Vgl. Schäfer/Ott, Lehrbuch, S. 192.
Vgl. dazu das Friedensargument im Abschnitt 1.1 des Kapitel VIII.
181
cherung (L) und der Arbeitgeber zahlt nur die Beiträge zur Unfallversicherung (B). Die Modelle 1 und 2 der Koordination zwischen der Unfallversicherung und der Arbeitgeberhaftung
in Korea führen zum gleichen Ergebnis wie das deutsche Modell.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass der verunfallte Arbeitnehmer die Leistungen (L)
erhält und die finanzielle Belastung des Arbeitgebers (B) ist (vgl. Tabelle VIII-5). Anders als
bei dem deutschen Modell (D) entstehen aber bei dem Koordinationsmodell 2 (M2) kostenaufwendige Verwaltungskosten, die für die Feststellung des miteinander konkurrierenden Entschädigungsumfangs im Koordinationsverfahren hervorgerufen werden. Weiterhin ist im Koordinationsmodell 2 die Dauer der Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer länger als im Modell 1 (vgl. Tabelle VIII-6).
Tabelle VIII-5: Entschädigungs- und Belastungsumfang der Koordination in Korea
Inhalt
Deutschland
Entschädigungsumfang des ANs
Finanzielle Belastung
des AGs
Korea
Modell 1
Modell 2
Modell 3
Modell 4
L
L
L=A+(L-A)
S = L+(S-L)
L+S(?)
B
B
B=(B+A)-A
B+(S-L)
B+S(?)
Eigene Darstellung
Tabelle VIII-6: Kosteneffekte der Koordination in Korea
Transaktionskosten
(Gerichtskosten, Verwaltungskosten)
D = M1
<
M2
<
M3
≤
M4
Dauer der
Auseinandersetzung
D = M1
<
M2
<
M3
≤
M4
Eigene Darstellung
Bei den Koordinationsmodellen 3 und 4 für Korea, die sich auf die Koordination zwischen
der Unfallversicherung und der zivilrechtlichen Haftung beziehen, kann somit der Fall eintreten, dass der geschädigte Arbeitnehmer mehr Entschädigung erhält als Versicherungsleistungen, wenn er neben den Leistungen zusätzlich einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch
geltend macht.
Durch die Koordinationsregelung wird zwar der Entschädigungsumfang koordiniert bzw.
gekürzt, aber trotzdem kann der Verletzte z. B. Schmerzensgeld in Höhe von H-L im Modell 3
bekommen. Normalerweise ist das Schmerzensgeld, das seelische und geistige Schäden ent182
schädigt, in den Leistungen der Unfallversicherung nicht enthalten. Deshalb darf das Schmerzensgeld vom Leistungsbetrag nicht abgezogen werden, weil die rechtlichen Grundlagen für
das Schmerzensgeld andere sind als die Leistungsgewährung in der Unfallversicherung.646
Folglich kann der verletzte Arbeitnehmer insgesamt sowohl Leistungen (L) als auch den Differenzbetrag zwischen dem zivilrechtlichen Schadensersatz und den Leistungen (S-L) als Entschädigung beanspruchen. Deshalb ist der Umfang der Entschädigung in den Modell 3 und 4
größer als die Summe der Entschädigung im Modell 1 und 2. Die Situation der Entschädigungskoordination wird im Modell 4 wegen des Abzugsproblems noch komplizierter, weil
Leistungen in Form von Renten meistens langfristig gewährt werden, so dass dieser Leistungsbetrag zum aktuellen Zeitpunkt nicht konkret feststellbar ist.
Bei den Koordinationsmodellen 3 und 4 entstehen Verwaltungskosten sowie Gerichtskosten,
die für die effizientere Gestaltung des Absicherungssystems soweit wie möglich vermieden
werden sollten. Weiterhin könnten kooperative Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem verletzten Arbeitnehmer durch den langen Gerichtsprozess verloren gehen und
dem Betriebsfrieden schaden. Solange es für den verletzten Arbeitnehmer noch die zusätzliche Möglichkeit gibt, durch den zivilrechtlichen Schadensersatz mehr Entschädigung zu erhalten, bestünde für künftige Verletzte ein Anreiz, ebenfalls zusätzlich zivilrechtliche Klage
zu erheben, was zu einer Häufigung von Klagen führen könnte.647
Vergleicht man den Entschädigungsumfang der koreanischen Entschädigungskoordination
mit der deutschen Haftungsersetzung stellt man fest, dass die gesamten Schäden des verunglückten Arbeitnehmers unter bestimmten Umständen vollständig entschädigt werden können.
Es handelt sich dabei um eine Vollversicherung, bei der sämtliche Schäden des Arbeitnehmers
vollständig entschädigt werden. Wie schon in der vergleichenden Zusammenfassung des Kapitels VI erwähnt wird, dürfen Kompensationsleistungen jedoch meines Erachtens nicht vollständig alle Unfallschäden des verunfallen Arbeitnehmers decken. Ansonsten besteht für die
Arbeitnehmer im Vorfeld kein Anreiz, eigene Vorsorge zu betreiben, mit denen die Eintrittswahrscheinlichkeit des Unfallgeschehens sowie das Ausmaß der Unfallschäden verringert
werden kann.648 Weiterhin könnten die hohen Entschädigungsleistungen der Unfallversicherung die Bereitschaft der Arbeitsunfallopfer zur dauerhaften Wiedereingliederung ins Arbeits646
647
648
Vgl. Kim, KZfAF 1998, S. 367; KSC, 31.10.1981, 80DA2928; KSC, 14.5.1985, 85NU12.
Vgl. Butler/Worrall, JRI 1991, S. 192.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten verpflichtet, für die eigene Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel usw. zu achten.
Vgl. dazu weiter Butler/Worrall, JRI 1991, S. 192; Endres, JfS 1989, S. 124.
183
leben reduzieren.649 Deshalb sollten die Leistungen nicht so hoch bemessen werden, dass ein
Anreiz zur Wiederaufnahme der Arbeit schadet.650
Im Ergebnis empfiehlt sich für Korea folglich langfristig die vollständige Abdeckung des
Arbeitsunfallrisikos durch die eigenständige Unfallversicherung, ohne dabei noch auf eine
Arbeitgeberhaftung sowie eine zivilrechtliche Haftung wie sie im Augenblick besteht, zurückgreifen. Ansonsten entstehen höhere Gerichts- und Verwaltungskosten, die die Gewährleistung einer effektiven Absicherung mit geringeren Kosten behindern können. Integriert
man dagegen die Absicherung des Arbeitsunfallrisikos in einem eigenständigen System der
Unfallversicherung, bedeutet das eine hohe Verwaltungseffizienz und damit auch niedrigere
Verwaltungskosten.
649
650
Vgl. Dionne/St-Michel, RES 1991, S. 236.
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 426.
184
IX. Prävention und Arbeitsschutz
Der Hauptzweck des Unfallversicherungssystems sollte nicht nur im Schadensausgleich liegen, sondern der unfallverhütende Verhaltenssteuerungseffekt muss als wichtigste Aufgabenstellung gesehen werden.651 Durch effektive Prävention kann im Vorfeld der Eintritt des Arbeitsunfallrisikos sowie hohe Folgekosten vermieden bzw. vermindert werden. 652 In Bezug
auf die Unfallkosten argumentierte Calabresi, dass die grundlegende Funktion des Unfallrechts in der Verringerung von Unfallkosten besteht, was insbesondere durch die Reduktion
der Zahl und Schwere von Unfällen zu erreichen ist.653 Damit wird deutlich, dass Unfallversicherungssysteme zur Reduktion der Unfallkosten einen besonderen Schwerpunkt auf die
Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken legen sollten. Zur Erfüllung der effektiven Prävention sind unmittelbare Präventionsmaßnahmen der staatlichen Institutionen für Arbeitsschutz und Unfallversicherungsträgers sowie die risikobezogene Prämiengestaltung in
der Unfallversicherung denkbar. In diesem Kapitel ist das Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem in Deutschland und Korea sowie seine Institutionen und rechtliche Rahmenbedingungen
darzustellen.
1. Deutschland
Da für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie die Unfallverhütung in Deutschland
einerseits staatliche Arbeitsschutzbehörden und andererseits die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätig werden, wird dieses System in Deutschland als ‚duales Arbeitsschutzsystem‘ bezeichnet (vgl. Abbildung IX-1).654 Die staatliche Seite bzw. Bund und Länder erlassen
Gesetze, Verordnungen und Regeln staatlicher Ausschüsse, die allgemeine und grundsätzliche
Anforderungen zum Arbeitsschutz bilden. Die Unfallversicherungsträger erlassen nach Bedarfsprüfung und mit Genehmigung von Bundesregierung und Ländern eigene Unfallverhütungsvorschriften.655 Die Überwachung und die Beratung der Einhaltung der staatlichen Vorschriften in den Betrieben erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen Aufsichtsbehörden
(Länder) und der Unfallversicherungsträger. Das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland
651
652
653
654
655
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 144; Fuchs, SGb 1995, S. 422; Fuchs, BG 1996, S. 249.
Vgl. Noell, BG 1979, S.510.
Vgl. Calabresi, The Costs of Accident, S. 26 ff.; Fuchs, IVSS 1997, S. 24 f.
Vgl. Coenen, BG 2000, S. 694; Rimscha, BG 2001, S. 305; DGUV, Jahrbuch Prävention 20082009, S. 38; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 14 Rn. 1.
Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 65 f.
185
besteht seit der Schaffung der Sozialsysteme am Ende des 19. Jahrhunderts und wurde durch
das gleichzeitige Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes und des Sozialgesetzbuches VII im
Jahr 1996 bestätigt und dabei inhaltlich um die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweitert.656
Abbildung IX-1: Duales Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland
Verordnungen
und Richtlinien
der EU / ILOÜbereinkommen
Arbeitsschutzsystem
in Deutschland
Autonomes Arbeitsschutzrecht
Staatliches Arbeitsschutzrecht
der
Unfallversicherungsträger
der Bundesrepublik Deutschland und
der 16 Länder
Rechtsetzung
Rechtsetzung
Bund und Länder:
Gesetze, Verordnungen,
Regeln staatlicher Ausschüsse
(nur nach Bedarfsprüfung)
Unfallverhütungsvorschriften mit
Genehmigung durch Bund und Länder
Beratung / Überwachung
Beratung / Überwachung
der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch technische Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger
der Einhaltung der staatlichen Vorschriften
durch Staatliche Gewerbeaufsicht bzw.
Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
Zusammenarbeit in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)
Nationale ArbeitsschutzKonferenz (NAK)
Quelle: BMAS/BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008, S. 18.
Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch einen abgestimmten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz zu erhalten, zu verbessern und zu fördern, wurde von
Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern im November 2007 von der 84. Arbeits- und
Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
(GDA) entwickelt. Die GDA bildet daher die Grundlage für ein abgestimmtes Handeln zur
Erreichung gemeinsam festgelegter Arbeitsschutzziele. Mit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie berücksichtigt Deutschland auch europäische und internationale Entwick656
Vgl. Coenen, BG 2000, S. 694.
186
lungen. Die gesetzlichen Grundlagen der GDA und des Zusammenwirkens ihrer Träger sind
seit November 2008 im Arbeitsschutzgesetz und Sozialgesetzbuch VII festgeschrieben.657
1.1. Staatliches Arbeitsschutzrecht
1.1.1. Arbeitsschutzrecht
In Bezug auf den staatlichen Arbeitsschutz ist zunächst das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
von 1996
658
einschlägig, das im Zuge der Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinien
89/391/EWG von 1989 in das deutsche Arbeitsschutzrecht in Kraft getreten ist.659 Das Arbeitsschutzgesetz kann als das Grundgesetz des Arbeitsschutzes für die staatlichen Behörden
bezeichnet werden und stellt eine einheitliche gesetzliche Grundlage für den Arbeits- und Gesundheitsschutz dar.660
Gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG hat das Gesetz das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es regelt gem. § 3 ArbSchG die Grundpflichten des Arbeitgebers. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen
auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.661 Weiterhin hat der Arbeitgeber gemäß § 5 ArbSchG eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung vorzunehmen und
festzustellen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.662
Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten regeln §§ 15-17 ArbSchG. Danach sind die Beschäftigten verpflichtet, für die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel usw. zu achten. Weiterhin sind die Beschäf-
657
658
659
660
661
662
Vgl. GDA, Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008-2012, S. 3 f.; DGUV, Jahrbuch Prävention
2008-2009, S. 38.
„Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ vom 7. 8. 1996, BGBl. I S.
1246.
Vgl. Larisch, Arbeitsschutz, S. 35 f.
Vgl. Rimscha, BG 2001, S. 306; Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 69.
Vgl. Larisch, Arbeitsschutz, S. 36 f.
Vgl. Ebd., S. 37.
187
tigten gem. § 17 Abs. 1 ArbSchG berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.663
Nach § 20a Abs. 1 ArbSchG entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungsträger im
Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
(GDA). Die GDA verfolgt das Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu erhalten, zu verbessern und zu fördern.664 Gemäß § 20a Abs. 2 ArbSchG setzt sich die
GDA aus fünf Kernelementen zusammen. Sie umfasst:665
-
die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele
-
die Festlegung von vorrangigen Handlungsfeldern und Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen
-
die Evaluierung der Ziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme
-
die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der Landesbehörden und Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe
-
die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriftenund Regelwerks.
Als zentrales Entscheidungsgremium für die Planung, Koordinierung und Evaluation der
zur Umsetzung der von der GDA vorgesehenen Maßnahmen wird gem. § 20b Abs. 1 ArbSchG die ‚Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK)‘ eingerichtet.666 Die NAK steuert die
GDA auf institutioneller Ebene. Die NAK setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten Vertretern von Bund, Ländern und gesetzlicher Unfallversicherung und aus bis zu je drei beratenden Vertretern der Spitzenverbände der Sozialpartner zusammen. Daher bildet die NAK eine
Koordinierungsplattform, die die GDA politisch steuert, fortentwickelt, den Gesamtprozess
optimiert und abschließend bewertet (vgl. auch Abbildung IX-1).667
1.1.2. Betrieblicher Arbeitsschutz: Arbeitssicherheitsgesetz
Für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sind in Deutschland weiterhin die Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) von 1973668 sowie die Unfallverhütungsvor663
664
665
666
667
668
Vgl. Löwisch, Arbeitsrecht, § 21 Rn. 1144.
Vgl. DGUV, Jahrbuch Prävention 2008-2009, S. 38.
Vgl. GDA, Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008-2012, S. 4; DGUV, Jahrbuch Prävention
2008-2009, S. 38.
Vgl. GDA, Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008-2012, S. 12.
Vgl. DGUV, Jahrbuch Prävention 2008-2009, S. 41.
„Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 12. 12. 1973, BGBl. I S. 1885.
188
schriften des Unfallversicherungsträgers maßgeblich.669 Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz
ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebliche Sicherheitsorganisation aufzubauen. Daher
hat der Arbeitgeber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 1 ASiG), soweit dies im Hinblick auf Betriebsart, Zahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation erforderlich ist (§ 2 Abs. 1
ASiG).670 Diese Verpflichtung des Arbeitgebers wird durch die Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaften ausgefüllt und konkretisiert.671
Gemäß § 3 Abs. 1 ASiG haben die Betriebsärzte die Aufgabe, den Arbeitgeber bei Planung
und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, bei arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen zu beraten. Hinzu kommen die Untersuchung der Arbeitnehmer, ihre arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung sowie die Erfassung und Auswertung
der Untersuchungsergebnisse und die im Zusammenhang damit regelmäßig vorzunehmende
Begehung der Arbeitsstätten. Für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit gelten entsprechende
Aufgaben. Beide Gruppen sind zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet (§ 9 Abs.
3 ASiG).672
1.1.3. Aufsichtsdienste im Arbeitsschutz
Gemäß § 21 Abs. 1 ArbSchG haben die zuständigen Behörden die Einhaltung der erlassenen
Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu
beraten. Für die Überwachung und Beratung im Bereich des Arbeitsschutzes sind zunächst die
Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz, die bei den Ländern angesiedelt und
regional gegliedert sind, zuständig. Neben den Gewerbeaufsichtsämtern sind die technischen
Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften, die in erster Linie nach Branchen und zum Teil
branchenintern regional organisiert sind, tätig. Die Aufsichtsdienste der Länder und der Unfallversicherungsträger gemeinsam überwachen, ob die Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb
bzw. am Arbeitsplatz eingehalten werden.673 Für die Koordination wirken gem. § 21 Abs. 3
ArbSchG die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger auf der Grund-
669
670
671
672
673
Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 75 f.; Larisch, Arbeitsschutz, S. 38.
Vgl. Löwisch, Arbeitsrecht, § 21 Rn. 1152.
Vgl. Larisch, Arbeitsschutz, S. 38.
Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 76.
Vgl. Coenen, BG 2000, S. 695; Rimscha, BG 2001, S. 306.
189
lage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie eng zusammen und stellen
den Erfahrungsaustausch sicher.674
1.2. Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger
Die Prävention ist die primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.675 Die gesetzliche Unfallversicherung betreibt Prävention auf verschiedenen Ebenen mit
verschiedenen Instrumentarien. Die wichtigste Säule der Prävention sind die Maßnahmen und
Einrichtungen zur Unfallverhütung der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Zur Erfüllung
des Präventionsauftrags stehen der Berufsgenossenschaft vor allem zwei Instrumente zur Verfügung: der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften und die Überwachung der Betriebe
durch sog. Aufsichtspersonen.676
1.2.1. Unfallverhütungsvorschriften
Die Unfallversicherungsträger haben gem. § 14 Abs. 1 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln
für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Um diesen Präventionsauftrag zu erfüllen, erlassen die Unfallversicherungsträger nach § 15 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht
Unfallverhütungsvorschriften über:677
-
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben (Nr. 1),
-
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (Nr. 2),
-
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten (Nr. 3),
-
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach
Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat (Nr. 4),
674
675
676
677
Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 77.
Vgl. Rimscha, BG 2001, S. 307.
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 423; Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 8 und 40 f.
Vgl. DGUV, Qualität in der Prävention, S. 4 f.; Wallerath, NZS 1997, S. 3 f.
190
-
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer (Nr. 5),
-
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat (Nr. 6),
-
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten (Nr. 7).
Inhaltlich stellen die Unfallverhütungsvorschriften die in einem Gewerbe gemachten Betriebserfahrungen bzw. der langjährigen Berufserfahrungen dar. Sie zeigen damit typische Gefährdungsmöglichkeiten auf und geben den Unternehmen die zu treffenden Maßnahmen vor.
Daher bilden sie lediglich Grundnormen und Anforderungen für den Arbeitsschutz, die die
branchenspezifischen Gefährdungsrisiken sowie ihre erforderlichen Maßnahmen der jeweiligen Berufsgenossenschaften darstellen.678
Als Teil des autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger werden die Unfallverhütungsvorschrift von der Vertreterversammlung beschlossen (§ 33 Abs. 1 SGB IV) und sind
öffentlich bekannt zu machen, wobei die Art der Bekanntmachung durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers zu regeln ist (§ 34 Abs. 2 SGB IV).679 Außerdem bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften gem. § 15 Abs. 4 SGB VII der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Für die Unternehmen und die Versicherten, die in die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers fallen, sind gem. § 16 Abs. 1 SGB VII die Unfallverhütungsvorschriften unmittelbar verbindlich. 680 Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften durch Mitglieder oder
Versicherte der Berufsgenossenschaften können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
1.2.2. Aufsichtspersonen
Gemäß § 17 Abs. 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger die Durchführung der
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für Erste Hilfe zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.681 Zu diesem Zweck sind die Unfallversicherungsträger gem. § 18 Abs. 1
SGB VII verpflichtet, besonders qualifizierte Aufsichtspersonen für eine wirksame Überwa678
679
680
681
Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 15 Rn. 3; Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 42.
Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, §19 Rn. 2; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 15 Rn. 1.
Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 15 Rn. 1.
Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 17 Rn. 2.
191
chung und Beratung zu beschäftigen.682 Die Aufsichtsperson repräsentiert die Berufsgenossenschaft bei den Unternehmen und den Versicherten. Sie steht den Unternehmen als moderner Dienstleister mit fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenz zur Verfügung. Die
branchenorientierte Gliederung der Berufsgenossenschaften sichert die Fachkompetenz der
Aufsichtsperson zur branchenspezifischen Ausführung des Präventionsauftrags.683
Die Aufsichtspersonen sind nach § 19 Abs. 1 SGB VII insbesondere berechtigt:684
-
die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften während der Betriebs- und
Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und
zu prüfen (Nr. 1),
-
von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (Nr. 2),
-
geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen (Nr. 3),
-
Arbeitsmittel und persönliche Schutzrüstungen zu prüfen (Nr. 4),
-
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen (Nr. 5),
-
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen (Nr. 6),
-
zu untersuchen, ob und auf welche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein
Schadensfall zurückzuführen ist (Nr. 7),
-
die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu
verlangen (Nr. 8).
Der Unternehmer hat gem. § 19 Abs. 3 die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1.2.3. Sicherheitsbeauftragte
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII müssen weiterhin in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20
Beschäftigten zur Gewährleistung einer wirksamen Prävention vom Unternehmer sog. Sicherheitsbeauftragte bestimmt werden.685 Der Unternehmer hat alle geeigneten und zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftrag-
682
683
684
685
Vgl. Andrejs, in: Schulin HS-UV, § 42 Rn. 7; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, §19 Rn. 3.
Vgl. Herbst, BGZ-Handbuch II: Aufsichtspersonen, S. 16.
Vgl. Andrejs, in: Schulin HS-UV, § 42 Rn. 8; Herbst, BGZ-Handbuch II: Aufsichtspersonen, S. 16.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 243; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 22 Rn. 3.
192
ten zu genügen.686 Die Sicherheitsbeauftragten haben gem. § 22 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe,
den Unternehmer bei seinen Bemühungen um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Im Einzelnen bedeutet das:
687
-
seine Kollegen vor Ort für die Arbeitssicherheit zu motivieren,
-
seine Kollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie auf Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen,
-
durch persönliches Herantreten und beispielhaftes Verhalten zu sicherheitsgerechtem
Verhalten zu bewegen.
1.2.4. Aus- und Fortbildung
Die Unfallversicherungsträger haben nach § 23 Abs. 1 SGB VII für die erforderliche Aus- und
Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.688 Ausbildung bedeutet nicht die berufliche Aus- bzw. Vorbildung, sondern die Vermittlung der besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Ersten Hilfe. Fortbildung sind Maßnahmen, welche die Kenntnisse erhalten, erweitern oder der technischen Entwicklung anpassen.689 Die unmittelbaren Kosten von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten haben gem. § 23 Abs. 2 SGB VII die
Unfallversicherungsträger zu tragen.690
1.2.5. Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Dafür stehen auch berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische
686
687
688
689
690
Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 22 Rn. 4.
Vgl. Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 98; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 22 Rn. 10.
Zu den gezielten Personengruppen gehören Unternehmer und Stellvertreter, Vorgesetzte, denen
insoweit Aufsichtsfunktion oder besondere Aufgaben zufallen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit
und Betriebsärzte nach ASiG, Sicherheitsbeauftragte nach § 22, Ersthelfer und Betriebssanitäter
sowie Betriebs- und Personalräte in den Unternehmen. Siehe Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 23
Rn. 2.
Vgl. Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 115; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 23 Rn. 2.
Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 23 Rn. 5.
193
und sicherheitstechnische Dienste zur Verfügung. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB VII können die
Unfallversicherungsträger überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische
Dienste einrichten.691 Bei diesen rechtlich unselbständigen Untereinheiten der Berufsgenossenschaft werden dann Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte beschäftigt. Durch den Anschluss an diese Dienste können die Arbeitgeber ihre Pflicht nach dem ASiG erfüllen. Vor allem im Hinblick auf kleinere und mittlere Betriebe bietet sich diese Möglichkeit an.692 Arbeitsmedizinische Dienste beraten den Unternehmer und für den Arbeitsschutz verantwortliche Personen zu spezifischen Fragen, führen arbeitsmedizinische Untersuchungen und Begehungen der Arbeitsstätten durch oder übernehmen Belehrungen der Arbeitnehmer in Fragen
der Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sicherheitstechnische Dienste überprüfen
Betriebsanlagen, technische Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren, beraten und belehren Unternehmer und Versicherte in Frage des Arbeitsschutzes und überwachen die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.693
1.3. Statistischer Überblick über die Prävention in Deutschland
Die Unfallversicherungsträger haben gemäß § 15 SGB VII den gesetzlichen Auftrag, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, zu deren Einhaltung die Unternehmen verpflichtet sind.
Sie überwachen und beraten die Unternehmen bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen. Die Unfallversicherungsträger tragen die Steuerungskosten, die bei der Einleitung
von Präventionsmaßnahmen anfallen.694
Im Jahr 2008 haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 892 Mio. € für Prävention ausgegeben; das sind 7,8 %
mehr als im Vorjahr (Tabelle IX-1). Mehr als die Hälfte der Ausgaben entfiel mit 519 Mio. €
auf die Überwachung und Beratung von Unternehmen. Für Ausbildung wurden 136 Mio. €
aufgewendet. Die Zahlungen an Verbände für Prävention bildeten mit 80 Mio. € den drittgrößten Ausgabenbereich, die Aufwendungen für die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienste betrugen 60 Mio. €.695
691
692
693
694
695
Vgl. Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 104.
Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 182.
Vgl. Eichendorf/Pfeiffer, Prävention in der Arbeitswelt, S. 399.
Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 55.
Vgl. Ebd.
194
Tabelle IX-1: Steuerungskosten für Prävention in Deutschland (in 1000 €)
Beratung u.
Überwachung
der Unternehmen
arbeitsmedizinische und
sicherheitstechnische
Dienste /
erste Hilfe
Jahr
insgesamt
Unfallverhütungsvorschriften
/ Veröffentlichung. usw.
1985
243.329
3.525
134.677
27.053
36.528
1990
337.696
5.164
188.895
34.025
47.525
1995
608.318
8.274
341.789
79.657
89.077
2000
716.524
6.689
412.802
83.757
104.241
2005
812.559
3.775
461.336
84.488
132.746
2006
816.908
3.340
467.937
81.696
134.589
2007
827.386
3.463
475.254
81.146
136.315
2008
892.268
3.264
518.940
88.560
135.590
Ausbildung
Quelle: DGUV, DGUV-Statistiken für die Praxis 2008, S. 83.
Abbildung IX-2: Entwicklung der Präventionskosten in Deutschland
in 1000 €
1000000
€ 892.268
900000
800000
700000
600000
500000
400000
300000
200000
100000
0
1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008
Eigene Darstellung
Aus der Abbildung IX-2 geht hervor, dass die Steuerungskosten für Prävention Jahr für Jahr
gewachsen sind, wobei der jährliche Anstieg seit Einbeziehung der neuen Bundesländer erheblich stärker geworden ist. Nur im Jahr 2005 war ein geringfügiger Rückgang zu verzeichnen. Es liegt nahe, den Rückgang der Unfallhäufigkeit und der neuen Renten auf die Auswei195
tung der Prävention zurückzuführen und die ökonomischen Vorteile der Reduktion der Erwerbsunfähigkeit ausschließlich der Prävention zuzurechnen. Es hat sich gezeigt, dass die
Prävention einen deutlichen Einfluss auf die rückläufigen Unfallzahlen und neuen Renten in
dem betrachteten Zeitraum hatte (siehe S. 71). Die Prävention stellt damit ein effektives Instrumentarium hinsichtlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken dar.
2. Korea
Für die Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz ist überwiegend das „Gesetz über den industriellen Sicherheits- und Gesundheitsschutz (GISG)“, der sog. Industrial Safety and Health
Act,696 zuständig. Das GISG wurde am 31. 12. 1981 erlassen und trat am 1. 7. 1982 in Kraft.
Dadurch wurde die staatliche Arbeits- und Gesundheitsschutzpolitik bzw. Unfallverhütungspolitik in Korea festgelegt.697 Als Zentralverwaltungsorgan ist das Ministerium für Arbeit für
die staatliche Politik und Aufgaben der Unfallverhütung, Unfallentschädigung und Rehabilitation zuständig. Die effektive Durchführung staatlicher Aufgaben übernehmen weiterhin die
KOSHA (Korea Occupational Safety and Health Agency) und der KWCI (Korea Worker’s
Compensation and Welfare Service) mit staatlicher Aufsicht. Als Träger der Unfallverhütung
ist die KOSHA im Jahr 1987 eingerichtet worden, um technische Unfallverhütungsmaßnahmen zu entwickeln und effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten.698 Sie erfüllt somit die
Präventionsaufgabe, wie beispielsweise Forschung und Entwicklung der technischen Unfallverhütung, Beratung und Ausbildung zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz sowie die Überprüfung von gefährlichen Maschinen und Anlagen usw.,699 während als Unfallversicherungsträger der KWCI die nachträgliche Aufgabe der medizinischen Behandlung, Unfallentschädigung und Rehabilitation für die geschädigten Arbeitnehmer hat.700
696
697
698
699
700
Gesetz vom 31. 12. 1981, KGNr. 3532.
Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 75; Yoon, KLI 2000, S. 3 f.
Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 76; Lee, UVG, S. 13.
Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 758; Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 148; Park,
OSHRI 2010, S. 48.
Vgl. dazu Abschnitt 2.1. des Kapitel III.
196
2.1. Aufgabenbereich des GISG
Beim GISG handelt es sich um ein Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetz. Es befasst
sich mit der Organisation und Institution des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Betrieben und auf staatlicher Ebene. Bevor das GISG eingeführt wurde, wurde nur ex-postKompensation für die geschädigten Arbeitnehmer durch das Unfallversicherungsgesetz bzw.
KUVG vorgesehen.701 Seit der Gesetzesänderung im Jahr 1990 übernimmt das GISG sämtliche Präventionsaufgaben und Arbeitsschutzvorschriften, die früher im § 76 ARNG geregelt
wurden.702 Die Aufgabe des GISG sind gem. § 1 GISG die Sicherheitsstandards zur Unfallverhütung zu schaffen und innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisationen einzurichten, die
grundlegende Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz klarzustellen, und schließlich bequemere und sicherere Arbeitsbedingungen zu schaffen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer zu fördern.703
2.1. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber hat bei der Erfüllung seiner Arbeitsschutzvorgaben nicht allein die materiellen Arbeitsschutzpflichten zu beachten. Er muss zu allererst eine geeignete und ausreichende
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes schaffen, damit die materiellen Arbeitsschutzpflichten auch tatsächlich effektiv erfüllt werden können. Deshalb muss er für eine geeignete
Organisation des Arbeitsschutzes sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen sowie weitere Vorkehrungen treffen.704 Die Organisationsstruktur des betrieblichen Arbeitsschutzes in
Korea wird in der Abbildung IX-3 dargestellt.
Zunächst ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 GISG verpflichtet, (1) die Regeln und Standards zur Unfallverhütung einzuhalten, (2) dem Arbeitnehmer genügende Informationen über
den Sicherheit und Gesundheitsschutz mitzuteilen, (3) Gesundheitsprobleme der Arbeitnehmer, die durch physische Ermüdung und geistigen Stress verursacht worden sind, zu verhüten,
(4) angemessene und bessere Arbeitsumgebungen und -bedingungen zu schaffen, und (5) Si-
701
702
703
704
Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 751.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 328.
Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 23; Cho, OSHRI 2010, S. 65 f.
Vgl. Cho, OSHRI 2010, S. 64.
197
cherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten und zu verbessern.705 In
diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der GISG Betriebsärzte einzusetzen (§ 17) und einen Sicherheits- und Gesundheitsausschuss einzurichten (§ 19). Die Betriebsärzte haben eine beratende und unterstützende Funktion für das Gesundheitsmanagement in den Betrieben. Zweck des Sicherheits- und Gesundheitsausschusses gem. § 19 Abs. 2
GISG ist es, über die konkreten Probleme des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im
Betrieb zu diskutieren und zu beraten.706
Abbildung IX-3: Struktur des betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes in Korea
Arbeitgeber
Sicherheit- und Gesundheitsausschuss
(§ 19 GISG)
Sicherheitsmanager
(Fachkräfte für technischen
Arbeitsschutz)
(§ 15 GISG)
Beratung,
Unterstützung
Betriebsärzte
(§ 17 GISG)
Hauptsicherheits- und
Gesundheitsmanager
(§ 13 GISG)
Aufsichtskräfte
(Leiter der Produktionsabteilungen)
(§ 14 GISG)
Leiter der
Arbeitsgruppen
(z.B. Vorarbeiter)
(§ 11 GISGVO)
Gesundheitsmanager
(Fachkräfte für technischen
Gesundheitsschutz)
(§ 16 GISG)
Beratung,
Unterstützung
Arbeitnehmer
Quelle: Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 75.
Nach § 13 GISG hat der Arbeitgeber mit ständig mehr als 100 Beschäftigten weiterhin
Hauptsicherheits- und Gesundheitsmanager (hiernach Hauptmanager) einzusetzen (§ 9 GISGVO, Verordnung über den industriellen Sicherheits- und Gesundheitsschutz), um das allgemeine Arbeitsschutzmanagement in seinem Betrieb durchzuführen. Der Hauptmanager ist im
705
706
Vgl. Cho, OSHRI 2010, S. 71.
Der Sicherheits- und Gesundheitsausschuss stellt die in § 13 Abs. 1 Nr. 1-5 und 7 geregelten Themen und Anliegen zur Diskussion, wie beispielsweise Präventionspläne, Regelungen für die Sicherheit- und Gesundheitsmanagement, Sicherheits- und Gesundheitsausbildung für die Beschäftigten und Gesundheitsprüfung usw. Park, OSHRI 2010, S. 18.
198
Allgemeinen der Fabrikleiter oder ein Mitglied des Vorstandes des betroffenen Betriebs. Er
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zusammen mit der Beratung und Unterstützung und
leitet Sicherheits- und Gesundheitsfachkräfte des Betriebs an, um effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz durchzuführen.707
Außerdem hat der Arbeitgeber nach Maßgabe des GISG Aufsichtspersonen im Produktionsbereich (§ 14 GISG), Sicherheitsmanager (§ 15 GISG) und Gesundheitsmanager (§ 16
GISG) 708 zu bestellen. Aufgaben der Aufsichtspersonen im Produktionsbereich sind die
Überwachung von Maschinen, Arbeitsausrüstungen oder -einrichtungen am Arbeitsplatz, die
Ausbildung der Arbeitnehmer usw., diese sind in § 10 GISGVO festgelegt. Die Aufgaben der
Sicherheitsmanager sind die Auswahl der Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen sowie gefährliche Maschinen, Geräte und Anlagen bei ihrem Kauf, die Schaffung der
Ausbildungspläne, die Überwachung von Arbeitsplätzen und Verbesserungsvorschläge, die
Untersuchung der Unfallursache und ihre Gegenmaßnahmen (§ 13 GISGVO). Die Aufgaben
der Gesundheitsmanager sind das Arbeitsmanagement für die Verhütung des Gesundheitsproblems, die Auswahl der qualifizierten Gesundheitsschutzausrüstungen, die Beratung und
Ausbildung des Gesundheitsschutzes, die Untersuchung der Krankheitsursache und ihre Gegenmaßnahmen, erst Hilfe und leichte ärztliche Behandlung.709
2.3. Staatlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Grundsätzlich trägt die Regierung die Verantwortung für die Durchführung des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Die Aufgaben der Regierung sind gem. § 4 Abs. 1
GISG, die Sicherheits- und Gesundheitspolitik zu schaffen, zu verwalten und zu kontrollieren
(Nr. 1); Betriebe mit großer Unfallhäufigkeit zu unterstützen und zu beraten (Nr. 2); Sicherheitsmaßnahmen an Maschinen, Geräten und Anlagen zu ergreifen (Nr. 3); Sicherheitsstandards zu gefährlichen und gesundheitsschädlichen Maschinen, Geräten und Anlagen festzulegen (Nr. 4); autonomes Sicherheits- und Gesundheitsmanagement im Betrieb zu unterstützen
(Nr. 5); Sicherheitstechniken zu erforschen und zu entwickeln (Nr. 7); Träger und Organisationen zur Unfallverhütung zu unterstützen, zu beraten und zu beaufsichtigen (Nr. 9) usw.710
707
708
709
710
Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 76.
Sicherheits- oder Gesundheitsmanager können nur im Betrieb mit ständig mehr als 300 Beschäftigten eingerichtet werden.
Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 78 ff.
Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 38 f.
199
Zur integrierten Beratung über die Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und
die für mit den Zentralverwaltungsorganen der Regierung zusammenhängenden Strategien ist
gem. § 7 Abs. 1 GISG in Korea seit 1982 gesetzlich beim Ministerium für Arbeit ein ‚Komitee zur Beratung der Politik für die Sicherheit und Gesundheit in der Industrie‘ eingerichtet. 711
Abbildung IX-4: Staatliche Arbeitsschutzorganisationen in Korea
Ministerium für Arbeit
KOSHA
Arbeitssicherheitsbehörde
(Industrial Safety &
Health Bureau)
46 Arbeitsbehörden im
regionalen Bereich
(Regional Labor Office)
Eigene Darstellung
1990 wurden dem koreanischen Ministerium für Arbeit die Befugnisse als Zentralbehörde
der Regierung zur integrierten Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf staatlicher Ebene eingeräumt. Nach § 9 Abs. 1 GISG kann der Arbeitsminister die Leiter relevanter
Behörden zur Zusammenarbeit auffordern und Empfehlungen an Arbeitgeber, Arbeitgeberorganisationen und alle betroffenen Personen geben, wenn es für die Durchführung eines Unfallverhütungsprogramms notwendig erscheint. Die Leiter der Behörden des Staates müssen
sich vom Arbeitsminister beraten lassen bevor sie Bestimmungen bzw. Regeln zur Sicherheit
und Gesundheit erlassen. Sie müssen sich seine Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen
bzw. Regeln akzeptieren (§ 9 Abs. 2 GISG).712
Nach § 102 des Arbeitsnormengesetzes (ARNG) sollen durch das Ministerium für Arbeit
und die regionalen Arbeitsbehörden des Arbeitsministeriums sog. Arbeitsinspektoren berufen
werden, um die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz zu überprüfen. Arbeitsinspektoren sind
gem. § 51 Abs. 1 GISG berechtigt, Betriebsstätten und -einrichtungen zu besichtigen und Betriebsunterlagen zu prüfen, Betriebsangehörige zu befragen, Arbeitsbedingungen zu überprüfen und für die erforderlichen Untersuchungen Produkte, Rohstoffe oder Geräte auszuleihen
711
712
Vgl. Ebd., S. 41.
Vgl. Ebd., S. 42.
200
bzw. mitzunehmen, wenn es für die Durchführung der Unfallverhütung notwendig ist. Bei der
Arbeitsschutzabteilung in den 46 regionalen Arbeitsbehörden sind Arbeitsinspektoren festgesetzt, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb ständig zu überwachen. Für den Fall,
dass bei einer Betriebsbesichtigung Mängel festgestellt werden, kann der Arbeitsinspektor dafür verschiedene Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, wie z. B. Verwarnung, Stilllegung,
Bußgeld, Strafanzeige usw.713
Weiterhin kann der Arbeitsminister gem. § 49 Abs. 1 GISG die Sicherheits- und Gesundheitsdiagnose durchführen, um die Arbeits- und Gesundheitszustände in den Betrieben zu untersuchen. Der Arbeitgeber hat gem. Abs. 2 desselben Artikels diese Diagnose zu unterstützen.
Nach § 50 Abs. 1 GISG kann der Arbeitsminister den Arbeitgeber zu einem ‚Arbeits- und Gesundheitsschutzprogramm‘ auffordern, soweit dies für die Durchführung der Unfallverhütung
erforderlich ist. Dieses Arbeits- und Gesundheitsschutzprogramm hat der Arbeitgeber durch
den Sicherheits- und Gesundheitsausschuss des Betriebs prüfen zu lassen.
Außerdem können der KOSHA nach § 65 GISG Aufgaben des Sicherheit- und Gesundheitsschutzes vom Arbeitsminister teilweise übertragen werden. KOSHA hat die Aufgabe, die
Fachkräfte für Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Prüfer für die betriebliche Überwachung auszubilden und regelmäßig die Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe zu überprüfen.714
2.4. Technischer Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Zum Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen bildet §§ 37-42 GISG die Grundlage
den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Sogenannte gefährliche Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden. Nach
§ 37 Abs. 1 GISG darf niemand Stoffe, die durch § 29 GISGVO als besonders schädigend für
die Gesundheit der Arbeitnehmer eingestuft sind – wie z. B. gelber Phosphor, Benzidin, oder
benzidinhaltige Lösungsmittel usw. – herstellen, importieren, überlassen oder in Verkehr bringen (Herstellungsverbot). Weiterhin muss nach § 38 Abs. 1 GSGI der Hersteller, der gefährliche Stoffe im Sinne der § 30 GISGVO – wie z. B. Dichlorbenzidin, dichlorbenzidinhaltige
Lösungsmittel usw. – herstellen oder in Verkehr bringen will, vor der Herstellung oder Benutzung vom Arbeitsminister eine Genehmigung einholen. Zu den Voraussetzungen des Inver713
714
Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 87 f.
Vgl. Ebd., S. 88 f.
201
kehrbringens gefährlicher Stoffe gehören auch ihre ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung. Nach § 39 GISG hat der Hersteller, der einen Stoff in den Verkehr bringen will,
diesen zuvor zu verpacken und zu kennzeichnen. Weiterhin hat der Arbeitgeber, der mit einem
Stoff umgehen will, gem. § 40 GISG stets die Gefährlichkeitsmerkmale zu prüfen, ob Stoffe
gefährlich oder gesundheitsschädigend sind.715
Außerdem hat der Arbeitgeber nach § 23 und 24 GISG alle Maßnahmen zu treffen, damit
an Arbeitsstellen keine Gefahren bzw. keine Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Gase,
Dämpfe, Stäube, Nebel, gefährliche Stoffe usw. entstehen. Nach § 27 GISG kann der Arbeitsminister technische Bestimmungen und Standards der Arbeitsbedingungen und –plätze
festlegen, die zur Durchführung der von Arbeitgebern vorzunehmenden Maßnahmen und der
von Arbeitnehmern zu beachtenden Regeln erforderlich sind.716
3. Vergleichende Zusammenfassung
Die Prävention ist grundsätzlich die vorrangigere Aufgabe der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung als die Kompensation.717 In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Prävention sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch das duale Arbeitsschutzsystem, in dem staatliche Arbeitsschutzinstitutionen neben den Unfallversicherungsträgern mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und Kompetenzen wirken.718
Als staatlicher Arbeitsschutz erlassen Bund und Länder Gesetze, Verordnungen und Regeln,
die allgemeine Grundnormen zum Arbeitsschutz bilden. Die wichtigsten staatlichen Arbeitsschutzrechte sind das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz. Das Arbeitsschutzrecht regelt die allgemeinen Grundpflichten des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitssicherheit. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewähren. Für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitssicherheitsgesetz zuständig. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, eine betriebliche Sicherheitsorganisation aufzubauen. Daher hat der Arbeitgeber
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
715
716
717
718
Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 140 f.
Vgl. Ebd., S. 149 f.
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 150 f.; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 123.
Vgl. Coenen, BG 2000, S. 694; Rimscha, BG 2001, S. 305.
202
Auf der anderen Seite erfüllen die Unfallversicherungsträger den Präventionsauftrag auf
verschiedenen Ebenen. Die wichtigsten Präventionsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger sind der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften und die Überwachung der Betriebe
durch die Aufsichtspersonen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind autonome Rechtsnormen
der Unfallversicherungsträger, die durch Satzung bestimmt sind und für die Arbeitnehmer und
Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindlich gelten. Daher bilden sie die Grundnormen und Anforderungen für den Arbeitsschutz, die die branchenspezifischen Gefährdungsrisiken sowie ihre erforderlichen Gegenmaßnahmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft darstellen.
Die Überwachung und die Beratung der Einhaltung der staatlichen Vorschriften in den Unternehmen erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden
und der Unfallversicherungsträger.719
Im dualen Arbeitsschutzsystem werden neben den branchenübergreifenden Arbeitsschutzvorschriften des Staates (Bund, Länder) branchennahe bzw. –spezifische Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger entwickelt. Hinsichtlich der effektiven Prävention
ist dieses duale System von Vorteil, weil durch das autonome Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger insbesondere die in einem Gewerbezweig erforderlichen konkreten Präventionsmaßnahmen der jeweiligen Berufsgenossenschaften bestimmt werden können. Weiterhin kann durch die gemeinsame Strategie und die kooperative Zusammenarbeit zwischen
dem Staat und dem Unfallversicherungsträger eine optimale und praxisgerechte Prävention
gestaltet werden.720
Für die Arbeitssicherheit ist in Korea das GISG (Gesetz über den industriellen Sicherheitsund Gesundheitsschutz) einschlägig. Das GISG bietet als zentrales staatliches Arbeitsschutzrecht die Grundnormen, Anforderungen sowie Standards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf staatlichen bzw. betrieblichen Ebenen. Danach hat der Staat die
Aufgaben, die Arbeitssicherheitspolitik aufzubauen bzw. zu verwalten, die Betriebe zu beraten
und zu überwachen sowie Sicherheitsstandards festzulegen usw. Auf betrieblicher Ebene ist
der Arbeitgeber nach dem GISG verpflichtet, die Regeln und Standards für die Arbeitssicherheit einzuhalten sowie die betrieblichen Arbeitsschutzorganisationen einzurichten, um seine
Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen.
Träger der Unfallprävention in Korea sind das Ministerium für Arbeit und die KOSHA (Korea Occupational Safety and Health Agency). Die KOSHA übernimmt vom Ministerium für
719
720
Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 65 f.
Vgl. DGUV, Jahrbuch Prävention 2008-2009, S. 41.
203
Arbeit einige Aufgaben für den Arbeitsschutz, Fachkräfte für Arbeits- und Gesundheitsschutz
sowie die Prüfer für die betriebliche Überwachung auszubilden und regelmäßig die Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe zu überprüfen. Beim GISG handelt es sich um die branchenübergreifenden Arbeitsschutzvorschriften des Staates, die unabhängig von der Lage und
Situation des Arbeitsschutzes der jeweiligen Unternehmen angewendet werden müssen. Es
bietet daher keine branchennahen bzw. firmenspezifischen Arbeitsschutznormen auf betrieblichen Ebenen.
Anders als das deutsche System hat der koreanische Unfallversicherungsträger bzw. der
KWCI (Korea Worker’s Compensation and Welfare Service) selbst keinen Präventionsauftrag.
Da der KWCI nur die Verwaltung der koreanischen Unfallversicherung vom Ministerium für
Arbeit übernimmt, ist er für den Bereich der Entschädigung sowie die Beitragseinziehung zuständig. Während sich für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung seit über 100 Jahren
die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand bewährt hat,721 hat die Prävention im koreanischen Unfallversicherungssystem nur geringe Bedeutung. 722 Ähnlich wie
in Deutschland sollte künftig die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung als gemeinsame Struktur einheitlich in der koreanischen Unfallversicherung verankert werden, um eine
effektivere Regelung der Angelegenheiten in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
721
722
Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV § 5 Rn. 123; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 2; Wicke,
Soziale Sicherung, S. 60 ff.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S.340.
204
Schlussbemerkungen
Im Folgenden sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des gesetzlichen bzw. sozialrechtlichen Unfallversicherungssystems in Deutschland und Korea zusammengefasst werden.
Durch die hier durchgeführte rechtsvergleichende Untersuchung ist es möglich, für das in Korea bestehende Unfallversicherungssystem mögliche effizientere Gestaltungsoptionen sowie
Reformvorschläge vorzustellen.
•
Form der Absicherung: Die Absicherung des Arbeitsunfallrisikos erfolgt in beiden Ländern durch die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung, die nach dem Ansatz der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung dem Verletzten unabhängig vom Verschulden stets sichere Versicherungsleistungen gewährt und deren Finanzierung allein durch
die Beiträge der Arbeitgeber erbracht wird.
•
Aufgabenstellung der Unfallversicherung: Die Aufgaben der Unfallversicherung bestehen in beiden Ländern aus Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Die Prävention
ist vor der Entschädigung die vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung in
Deutschland. Dies bedeutet, dass zuerst effektive Präventionsmaßnahmen sowie dann umfassende Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden und am Ende schließlich die
monetäre Kompensation steht.723
Demgegenüber ist die Prävention dem koreanischen Unfallversicherungsgesetz weitgehend fremd. Zwar gibt es im koreanischen Unfallversicherungsgesetz eine Vorschrift, die
durchaus auf Prävention abzielt, aber das Unfallversicherungssystem konzentriert sich
gleichwohl hauptsächlich auf die Kompensation des Schaden.724 Für die Prävention und
Sicherheit am Arbeitsplatz ist demgegenüber das Arbeitssicherheitsgesetz, der sog. Industrial Safety and Health Act zuständig. Anders als das deutsche System betreibt der koreanischen Unfallversicherungsträger nicht selbst den Präventionsauftrag.
Während das deutsche Unfallversicherungssystem stark von der Präventionsaufgabe
geprägt wird, hat die Prävention im koreanischen Unfallversicherungssystem nur geringe
Bedeutung. Deshalb sollte künftig die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung als
723
724
Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 150 f.; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 123.
Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 340; Lee, UVG, S. 7 ff.
205
gemeinsame Struktur einheitlich in der koreanischen Unfallversicherung verankert werden, um eine effektivere Gestaltung der Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
•
Unfallversicherungsträger: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland
sind in erster Linie die Berufsgenossenschaften im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Bereich. Berufsgenossenschaften sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen
Rechts mit Selbstverwaltung, die im gewerblichen Bereich nach Branchen gegliedert sind
und homogene Gefahrengemeinschaften mit vergleichbaren Unfallrisiken bilden.
Träger der koreanischen Unfallversicherung sind das Ministerium für Arbeit sowie der
KWCI. Als Hauptträger entscheidet das Ministerium für Arbeit über die Hauptstrategie
und -politik der Unfallversicherung, und dann übernimmt der KWCI die tatsächliche
Durchführung der Unfallversicherung unter staatlicher Aufsicht. Organisatorisch ist der
KWCI nur – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden im kommunalen Bereich – nach Regionen eingeteilt, während die Berufsgenossenschaften fachspezifisch nach Gewerbezweigen gegliedert sind. Im Hinblick auf die Prävention wäre diese regionale Untergliederung
nicht von Vorteil, weil sie sich hinsichtlich der Beitragslast und der Ansammlung von
Fachwissen für eine effektive Prävention nicht positiv auswirkt.
•
Versicherter Personenkreis: Zum geschützten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland gehören nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Landwirte, Selbständige, Handwerker sowie dem Allgemeinwohl Dienende. Der Versicherungsschutz erstreckt sich weiterhin auf alle Schüler, Studenten sowie Hort- und Kindergartenkinder, die sog. unechte Unfallversicherung.
Ähnlich wie in Deutschland sind in der koreanischen Unfallversicherung zunächst abhängige Arbeitnehmer, die bei den vom Geltungsbereich erfassten Betrieben beschäftigt
sind, pflichtversichert. Weiterhin werden Auszubildende und Praktikanten sowie die Personen mit besonderer Beschäftigungsform vom Schutzbereich der koreanischen Unfallversicherung erfasst.
•
Abgesichertes Risiko: Zum abgesicherten Risikobereich der Unfallversicherung werden
sowohl in Deutschland wie auch in Korea Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten als Versicherungsfälle gezählt, die durch einen kausalen Zusammenhang geprägt sind. Zunächst
muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Arbeitstätigkeit vorliegen. Danach muss weiterhin ein kausaler Zusammenhang zwischen
206
der Arbeitstätigkeit und den Unfallfolgen vorliegen. Erfüllt ein Unfall oder eine Krankheit
diese kausalen Voraussetzungen, dann wird er als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gilt in beiden Ländern das Listenprinzip:
Durch dieses kann im Einzelfall eine Krankheit als Berufskrankheit angesehen werden,
die in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist.
Weiterhin werden in Deutschland Wegeunfälle, die auf dem Weg von oder zu der Arbeit eintreten, im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung angesiedelt. In Korea ist das Wegeunfallrisiko nur für den Fall abgesichert, wenn die Wahl und die Verwaltung des Verkehrsmittels unmittelbar vom Arbeitgeber organisiert sind.
•
Leistungen: Für die Entschädigung des Arbeitsunfallopfers werden in den Ländern
Deutschland und Korea umfangreiche Leistungen der Unfallversicherung gewährleistet,
wobei sie sich in ihren Zwecken als Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen unterscheiden. Um die Aufwendungen der Unfallversicherung zu reduzieren, sollte grundsätzlich eine umfassende medizinische bzw. berufliche Rehabilitation Vorrang vor der Leistungszahlung haben, weil durch die effektive Rehabilitation Kosten für langfristige Geldleistungen in Form von Renten vermindert werden.725
In Korea stand nach der Einführung der Unfallversicherung die Entschädigung von Arbeitsunfällen im Vordergrund. Die Nachbetreuung langfristig behinderter Arbeitnehmer
war nur schwach entwickelt, so dass es hinsichtlich der Rehabilitation bisher nur wenige
Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitnehmern gibt.726
Die Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich sowohl in Deutschland als auch in
Korea nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. dem Invaliditätsgrad.727 In Korea wird jedoch der Durchschnittslohn (die gesamte Lohnsumme in den
letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall) als Berechnungsgrundlage angewandt, während in Deutschland der Jahresarbeitsverdienst (JAV), der dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den letzten zwölf
Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall entspricht, benutzt wird. Daraus folgt, dass
die Höhe der Leistungen in Korea trotz gleicher Lohnniveaus der jeweiligen Arbeitnehmer je nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles unterschiedlich berechnet werden
725
726
727
Vgl. Neimeyer/Freund, NZS 1996, S. 500; Benz, in: Schulin HS-UV, § 43 Rn. 43.
Vgl. Cheon, RuG 1993, S. 156 f.; Kim, KZfSS 1997, S. 108; Kim, Arbeitsrecht, S. 340.
Zum Beispiel: Verletztenrente in Deutschland und Invaliditätsleistungen in Korea.
207
kann, weil Bonus oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld in Deutschland normalerweise am letzten Kalendermonat des Geschäftsjahres gezahlt werden. Weiterhin kann dies
zur Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer mit gleichem Lohnniveau führen. Deshalb
sollte der Durchschnittslohn in Korea, ähnlich wie der JAV in Deutschland, auf ein Jahr
bezogen berechnet werden.728
Bei der Gewährung von Verletztenrenten entsteht in Deutschland ein Problem der Ungleichbehandlung: leicht- und mittelschwer Verletzte können zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen noch eine Rentenzahlung nach ihrer MdE erhalten, so dass sie eine höhere Entschädigung als ihr ursprüngliches Einkommen erhalten. In diesem Fall hat die
Verletztenrente eine Ausgleichsfunktion auch für den immateriellen Schaden. Bei Verlust
der vollen Erwerbsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Vollrente in Höhe von zwei Dritteln
des letzten Jahresarbeitsverdienstes. Die Verletztenrente hat in diesem Fall nur
Lohner-
satzfunktion.729 Da sich die Höhe der Invaliditätsleistungen nach dem Invaliditätsgrad
richtet, könnte auch in Korea diese Problematik der Ungleichbehandlung auftreten. Jedoch wird dieser Aspekt in der wissenschaftlichen Literatur nicht beachtet. Deshalb sollte
künftig eine neue Diskussion über das Ungleichbehandlungsproblem angeregt werden.
•
Finanzierung und Beitragsgestaltung: Die Finanzierungspflicht des Arbeitgebers sowie
die Beitragsgestaltung zur Unfallversicherung ist ein wichtiges Element mit Wirkung auf
die Prävention. Deshalb sollte die Höhe der Beiträge für das einzelne Unternehmen risikobezogen berechnet werden, um optimale Anreize für eine effektive Unfallprävention zu
schaffen.730
Hinsichtlich der Beitragsgestaltung sind in beiden Ländern die primäre und die sekundäre Beitragsdifferenzierung vorgesehen. Als primäre Beitragsdifferenzierung setzen in
Deutschland der Unfallversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft für alle Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich in einem Gefahrtarif Gefahrklassen fest. Diese
Gefahrklassen bilden die Risikogemeinschaften, in denen Unternehmen gleicher oder
ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind.731
In Korea wird nur eine grobe Einteilung in Industriezweige angewandt. In dieser Einteilung sind alle Unternehmen mit homogenen und unterschiedlichen Gefährdungsrisiken
728
729
730
731
Vgl. Kim, KZfSS 1997, S. 104 f.
Vgl. Römer, Reform der GUV, S. 40; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 183.
Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 253; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 497 ff.; Platz, in: Schulin
HS-UV, § 58 Rn. 2.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 147; Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 7.
208
zusammengefasst. Bei dieser Berechnungsgrundlage werden deshalb unterschiedliche
Präventionsmaßnahmen des jeweiligen Unternehmens in gleichem Industriezweig nicht
konkret berücksichtigt.732 Da der Unternehmer seinen Beitrag zur Unfallversicherung unabhängig vom individuellen Risiko nur durchschnittlich nach den Industriezweigen zu
zahlen hätte, besteht für die einzelnen Unternehmer eher der Anreiz, ihr Vorsorgeniveau
so niedrig wie möglich zu halten.733
Hinsichtlich der Beitragsstaffelung sollte künftig die Einteilung der Industriezweige in
Korea risikogerechter nach homogenen Risikogruppen gegliedert werden. Im industriebezogenen Beitragssatz sollten sich damit die unterschiedlichen Unfallergebnisse und die
Kosten für die Prävention des jeweiligen Unternehmens besser widerspiegeln.
Bei der Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes werden in Korea die Leistungen an Versicherte in einem Zeitraum von 3 Jahren berücksichtigt,734 während zur Berechnung der Gefahrklassen in Deutschland nur die Leistungen, die ihren Ursprung im
Beobachtungszeitraum hatten, die sog. Neulasten, herangezogen werden.735 In Korea
werden daher aktuelle Investitionen für die Unfallprävention nicht genug berücksichtigt.
Deshalb kann der Fall eintreten, dass für die Unternehmen mit hohen Altlasten früherer
Versicherungsfälle nicht genügend Anreiz besteht, das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko
durch Präventionsmaßnahmen zu beeinflussen.736 In Bezug auf die Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes ist daher vorzuschlagen, dass ähnlich wie in Deutschland
nur neue Lasten im Berechnungszeitraum berücksichtigt werden sollten.
Als sekundäre Beitragsdifferenzierung wird der Beitrag in Deutschland bezogen auf
den einzelnen Betrieb dann noch über ein Zuschlag- und Nachlassverfahren modifiziert.
Mit diesem Bonus-Malus-System kann sich das Unfallgeschehen in einem Unternehmen
in der Höhe des Beitrags des Unternehmers widerspiegeln. Daher kann dieses Finanzierungssystem einen optimalen Anreiz zur Prävention schaffen und damit die Folgekosten
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vermindern.737
Die sekundäre Beitragsdifferenzierung der koreanischen Unfallversicherung ist der individuelle Erfahrungssatz (Experience Rating), der auf eine Anpassung des Beitragssatzes
732
733
734
735
736
737
Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 39; Yoon et al., KLI 2003, S. 100.
Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 71.
Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 38.
Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145 f.
Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 39 und 51.
Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 65; Kötz/Schäfer, IRLE 1993, S. 19 ff.; von HoyningenHeune/Compensis, SGb 1992, S. 146.
209
an die individuelle Unfallschwere und Unfallhäufigkeit zielt.738 Jedoch ist der Geltungsbereich des individuellen Erfahrungssatzes nach Betriebsgrößen beschränkt, so dass die
durchschnittliche Anwendungsquote des Erfahrungssatzes bislang sehr niedrig war.739
Deshalb sollte der Geltungsbereich des individuellen Erfahrungssatzes ohne Beschränkung erweitert werden, damit mehr Unternehmen in den Geltungsbereich erfasst werden.
•
Verhältnis zum Haftungsrecht: Bei der Entschädigung von Arbeitsunfallopfern bestehen
in Korea neben der sozialrechtlichen Unfallversicherung noch weitere zwei Haftungssysteme, die sog. zivilrechtliche Haftung und die arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung, die
vom Bestehen der Unfallversicherung unberührt bleiben, während in Deutschland durch
das Prinzip der Haftungsersetzung die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers sowie der
Arbeitskollegen im Grundsatz ausgeschlossen ist. Anstelle des Haftungsausschlusses in
Deutschland nimmt die koreanische Unfallversicherung eine Koordination der alternativen Entschädigungen vor, um die Probleme der Überkompensation bzw. Doppelbelastung
zu vermeiden.
Aus ökonomischer Sicht ist dieses Koordinationssystem der koreanischen Unfallversicherung nicht sinnvoll, weil dadurch unnötige, aufwendige Gerichts- und Verwaltungskosten zur Feststellung des Verschuldens im Schadensersatzprozess entstehen, deren
Vermeidung anfänglich einer der wichtigsten Gründe für die Einführung der verschuldensunabhängigen Unfallversicherung war. Weiterhin können Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem verletzten Arbeitnehmer durch lange Streitigkeiten beschädigt werden, dies kann Unruhe im Betrieb führen. Außerdem hat der verletzte Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, dass seine gesamten Unfallschäden durch die Geltendmachung des zivilrechtlichen Schadensersatzes vollständig entschädigt werden. Bei dieser Vollversicherung, die sämtliche Schäden des betroffenen Arbeitnehmers decken, besteht für die Arbeitnehmer im Vorfeld keinen Anreiz, eigene Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Das hohe Entschädigungsniveau könnte sogar die Bereitschaft des Unfallopfers zur Wiedereingliederung ins Berufsleben reduzieren.
Im Ergebnis soll für Korea vorgeschlagen werden, dass die Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos nur durch das eigenständige Unfallversicherungssystem
erfolgt, ohne dass dabei noch auf die weitere Koordination verschiedener Ausgleichssysteme zurückgegriffen wird. Es sollten auch weitere Forschungen und Analysen über kon-
738
739
Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 3.
Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 71 f.; Kim, KZfVerF 2010, S. 39.
210
krete Kosten- und Anreizeffekte der Koordination durchgeführt werden, um die effiziente
Gestaltung des Unfallversicherungssystems zu unterstützen.
Abschließend ist festzuhalten, dass das Unfallversicherungsrecht mit seinen Vorschriften
über die Beitragsgestaltung eine klare funktionelle Ausrichtung auf das Ziel der Prävention
erkennen lässt. Risikobezogenheit sowie finanzieller Anreiz für unfallverhütende Maßnahmen
durch ein Bonus-Malus-System schaffen die Voraussetzungen für ein System der Unfallversicherung und des Arbeitsschutzes auf Unternehmensebene. Hinsichtlich der Leistungen dürften
nicht alle Unfallschäden des verunfallen Arbeitnehmers vollständig entschädigt werden. Dies
bedeutet, dass die Leistungen der Unfallversicherung nicht sämtliche Unfallschäden decken.
Sobald der Arbeitnehmer einen Teil seines Schadens trägt, hat er einen Anreiz, eigene Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.740
Der Hauptzweck der Kompensation in einem Entschädigungssystem sollte also nicht nur
im Schadensausgleich liegen, sondern der unfallverhütende Verhaltenssteuerungseffekt muss
als wichtigste Aufgabenstellung gesehen werden, um so ein Beitrag zur Optimierung gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrt zu leisten.741
740
741
Vgl. Endres, JfS 1989, S. 124.
Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Fuchs, BG 1996, S. 249.
211
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Eidesstattliche Erklärung
Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbständig und ohne unerlaubte
Hilfe angefertigt und andere als die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt
habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten
Schriften entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Kein Teil dieser Arbeit ist
in einem anderen Promotions- oder Habilitationsverfahren verwendet worden.
Unterschrift des Verfassers
220