Aktuelle Fragen des Transportrechts
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Aktuelle Fragen des Transportrechts
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR TRANSPORTRECHT E.V. Symposium über Aktuelle Fragen des Transportrechts vom 12. bis 14. November 2014 in Bonn • Eigenmächtige Verladung durch den Fahrer – aus transportrechtlicher und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sicht Detlef Neufang Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Lengsdorfer Hauptstr. 75 53127 Bonn kanzlei@ra-neufang.de Tel. 0228-9 25 35 34 Fax: 0228-25 08 35 Fehler bei der Ladungssicherung stellen eine der häufigsten Ursache für Lkw-Unfälle dar Nach Feststellungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) – sollen rund zwei Drittel aller Lkw-Ladungen mangelhaft gesichert sein – sollen sich die daraus resultierenden Schäden auf dreistellige Millionenbeträge € p.a. belaufen Wer haftet/trägt die zivilrechtliche und bußgeld- bzw. strafrechtliche Verantwortung? Übersicht: I. Zivilrecht 1. Rechtsgrundlagen 2. Umfang der jeweiligen Pflichten 3. Umstände des Einzelfalls/Verkehrssitte 4. Obhut und Haftung 5. Mitwirkung des Fahrpersonals 6. BGH v. 28.11.2013 7. BGH v. 25.01.2007 II. Öffentliches Recht 1. Verantwortung des Fahrzeugführers 2. Verantwortung des Fahrzeughalters 3. Verantwortung des Verladers Rechtsgrundlagen: Nationales Recht Allgemeines Frachtrecht/Gütertransport – § 412 HGB Verladen und Entladen – (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. – Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Rechtsgrundlagen: Nationales Recht Beförderung von Umzugsgut § 451 a HGB Pflichten des Frachtführers Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Abund Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes Seerecht § 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen (2) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen. Rechtsgrundlagen: Internationale Übereinkommen CMR enthält keine ausdrückliche Regelung: In Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ist nur geregelt, wer das Risiko einer fehlerhaften Be- oder Entladung bzw. Verstauung zu tragen hat. Hinsichtlich der Beladungsverpflichtung ist daher ergänzend das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermittelnde nationale Recht heranzuziehen. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, ist für die Frage, welche Partei des Frachtvertrages zur Verladung des Transportgutes verpflichtet ist, die dispositive Vorschrift des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB maßgeblich (vgl. u.a.BGH I ZR 43/04) WA und MÜ: keine Vorschriften CIM Artikel 20 Auflieferung und Verladung des Gutes § 1 Das Verfahren bei der Auflieferung des Gutes richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften. § 2 Ob das Verladen der Eisenbahn oder dem Absender obliegt, richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften, soweit nicht die Einheitlichen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen oder im Frachtbrief eine besondere Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn vermerkt ist... Grundsätzliche Pflichtenverteilung nach § 412 HGB Differenzierung zwischen • beförderungssicherer Verladung, die auf Schutz des Gutes vor Beschädigung und Verlust abzielt und • betriebssicherer Verladung, die die Verkehrssicherheit von Fahrzeug und Ladung bezweckt Grundsätzliche Pflichtenverteilung § 412 Abs. 1, Satz 1 HGB enthält den Grundsatz, daß der Absender für die beförderungssichere Verladung des Gutes verantwortlich ist. Argument: Bessere Warenkenntnis des Absenders Die beförderungssichere Verladung dient dem Schutz des Gutes vor den Gefahren der Reise Beförderungssichere Verladung umfasst: Laden = Bewegung des Gutes zum Fahrzeug und auf dessen Ladefläche Stauen = Platzieren des Gutes nach Lastverteilungsplan des jeweiligen Lkw und/oder Weisung des Fahrers, Herstellung von Formschluß /„ Ausladen“, so daß auf der Ladefläche kein freier Raum bleibt, der das Verschieben der Ladung während des Transportes begünstigt Befestigen = die Befestigung des Gutes, also das Verzurren, Verkeilen, Verspannen oder sonstige Sichern des Gutes • Insgesamt muß das Gut so verladen werden, daß es durch normale beförderungsbedingte Einflüsse keinen Schaden nimmt, es ist u.a. gegen Erschütterungen, Schwankungen, Umfallen und Herabfallen im Rahmen eines normal- bzw. vertragsgerecht verlaufenden Transports zu sichern. • Dazu gehört auch die Sicherung gegen Notbremsung, plötzliche Ausweichmanöver, schlechte Straßenverhältnisse, Fliehkraft in Kurven, übliche Rangierstöße, nicht aber gegen Unfälle. • Ein normal verlaufender Transport liegt aber dann nicht mehr vor, wenn der Fahrer sein Fahrverhalten nicht den besonderen Straßenverhältnissen (Geschwindigkeit, Kurvenenge, Schneeglätte) anpaßt. • (vgl. Neufang/Valder: Laden und Ladungssicherung im Straßengüterverkehr, Transportrecht 2002, S. 325 f; Koller, Transportrecht, § 412 HGB, Rn 5; OLG Düsseldorf TranspR 1998, 110, 111; OLG Hamm VersR 1980, 966, 967) Wird lediglich eine Teilpartie verladen, ist auch diese vom Absender beförderungssicher zu verladen. • • • • • Bei Verladung von Stückgütern = = Frachtstücke von meist geringem Gewicht, die nach Art und Zahl unschwer zu unterscheiden sind und vom Frachtführer mit einfachen Hilfsmitteln (Sackkarre, Hubwagen o.ä.) bewegt werden können, wird sich die Pflicht zur beförderungssicheren Verladung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richten. • HGB regelt nur das „Ob“, nicht aber das „wie“ der Ladungssicherung = LaSi • Hier geht die Rechtsprechung davon aus, daß die Ladungssicherung nach den jeweils geltenden Regeln der LaSiTechnik zu erfolgen hat Diese finden sich in verschiedenen technischen Regelwerken, z.B. • VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ mit speziellen Blättern für bestimmte Güter und Transportarten, z.B. – VDI 2700 Blatt 9 Ladungssicherung von Papierrollen – VDI 2700 Blatt 10 Ladungssicherung von Betonteilen • • • • • • • • • • • • • VDI 2700 Blatt 2 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrkräfte“, VDI 2700 Blatt 3.2 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung“, VDI 2700 Blatt 4 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Lastverteilungsplan“, DIN EN 12195-1 „Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 1: Berechnung von Zurrkräften“, DIN EN 12195-2 „Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern“, DIN EN 12195-3 „Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 3: Zurrketten“, DIN EN 12195-4 „Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 4: Zurrseile“, BG-Information „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“ (BGI 649). Die technischen Regeln zur LaSi werden behandelt als „Objektiviertes Sachverständigengutachten“ Diese Regeln müssen nicht exakt befolgt werden, aber alternative Maßnahmen müssen ein gleiches Level an Sicherheit bieten. Diese Regelwerke haben zwar keinen Normencharakter, sie beinhalten jedoch die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und sind deshalb allgemein zu beachten (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, VRS 77, 368, Jagusch/Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 22 StVO) Mitwirkungspflicht des Frachtführers Bereitstellung des Lkw zur Verladung • Den frachtvertraglichen Pflichten des Frachtführers entspricht es, daß er das Fahrzeug zur Beladung bereitzustellen hat. • Der Lkw muß den vertraglich getroffenen Vereinbarungen entsprechen und für die Beförderung geeignet sein. • Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ladekapazitäten und technische Ausstattung. • Ist hinsichtlich des zu gestellenden Fahrzeugs nichts vereinbart (z.B. ein für den Getränketransport zertifizierter Aufbau), ist der Frachtführer berechtigt, das Beförderungsmittel zu bestimmen. • In der Regel genügt er seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er ein Fahrzeug mit Plane und Spriegel gestellt. Mitwirkungspflicht des Frachtführers • Die vertragsgemäße Bereitstellung verpflichtet den Frachtführer auch, das zur Ladungssicherung notwendige Material zur Verfügung zu halten wie Sperrmittel (z.B. Einsteckbretter) oder Zurrmittel (z.B. Gurte) . • Diese Pflicht wird man aber auf die bordeigenen und wiederverwendbaren Ladungssicherungseinrichtungen begrenzen müssen. • Die Bereitstellung umfaßt des weiteren – das Abstellen an der vereinbarten bzw. an der vom Absender zugewiesenen Beladestelle; bei nicht befahrbaren Grundstücken am Grundstückszugang, – die Absicherung des Fahrzeugs gegen Abrollen, soweit erforderlich, und – das Öffnen des Fahrzeuges, z.B. von Ladepritsche und Planen. • Damit hat der Frachtführer alle Handlungen vorzunehmen, damit das Fahrzeug beladen werden kann; der Beladung dürfen keine Hindernisse mehr entgegenstehen. Betriebssichere Verladung • Diese ist stets Aufgabe des Frachtführers/Fahrers • Betriebssicher im Sinne des HGB ist im wesentlichen deckungsgleich mit dem Begriff verkehrssicher im Sinne der §§ 22, 23 StVO Betriebssichere Verladung • Die betriebssichere Verladung ist darauf gerichtet, daß durch mangelnde Ladungssicherung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und dritte Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. • Die Güter dürfen also weder die Stabilität des Fahrzeugs noch dessen Lenk- und Bremsfähigkeit unzulässig beeinträchtigen. • Höchst zulässige Maße und Gewichte sind einzuhalten, gegebenenfalls hat sich der Fahrer danach zu erkundigen. • Schließlich muß er auch die Befestigung kontrollieren, sofern die Gefahr besteht, daß das Fahrzeug durch Gewichtsschwankungen oder Verrutschen des Gutes in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigt wird (vgl. BGH VersR 1970, 459, 460; VersR 1981, 748, 749; OLG Düsseldorf TranspR 1998, 140, 111; OLG Hamm VersR 1980, 966, 967) Betriebssichere Verladung • • • • In der Praxis sind betriebs- und beförderungssichere Verladung eng miteinander verzahnt und lassen sich nur schwerlich voneinander trennen. Eine beförderungssichere Verladung ist zumeist auch betriebssicher, und eine nicht betriebssichere Verladung ist in der Regel auch nicht beförderungssicher. Wenn man sich unter diesen Voraussetzungen fragt, wie die Verantwortungsbereiche von Absender und Frachtführer am besten voneinander abzugrenzen sind, so lassen sich die in § 412 HGB geregelten Pflichtenkreise praxisgerecht am besten handhaben, wenn man die Bestimmung so auslegt, daß der Frachtführer (Fahrer) "nur" für die betriebssichere Verladung sorgen muß und er deshalb nicht selbst "Hand" anlegen muß. Die Mitwirkung des Fahrers bezieht sich darauf, daß er durch Weisungen oder Hinweise dafür Sorge trägt, daß der Absender so lädt, staut und befestigt, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist (OLG Düsseldorf TranspR 1998, 110, 111f) Betriebssichere Verladung • • • • Der Frachtführer muß nach Abschluß der Verladung überprüfen, ob die Verladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder gefährdet, also – ob nicht überladen worden ist, – ob die zulässigen Maße (Länge, Breite, Höhe) gewahrt sind, – ob eine über das Fahrzeug hinausragende Ladung genügend gesichert und gekennzeichnet ist, – ob die lichten Maße von Brücken und Tunneldurchfahrten im Hinblick auf die Höhe der Ladung berücksichtigt worden sind Der Frachtführer ist aber nicht verpflichtet, den gesamten Beladevorgang zu überwachen. Seine Nachprüfungspflicht beginnt erst nach Abschluß der Verladung. Wieweit es allerdings für den Frachtführer empfehlenswert ist, während der Verladung anwesend zu sein, um rechtzeitig Weisungen für eine betriebssichere Verladung geben zu können, ist eine andere Frage. Betriebssichere Verladung • • • • Werden dem der Frachtführer verschlossene Container oder Wechselbrücken zum Transport übergeben, kann der Frachtführer die in diesen Behältnissen verstauten Güter im Hinblick auf eine betriebssichere Verladung nicht überprüfen. In diesem Fall, der in der Praxis häufig vorkommt, kann der Frachtführer nicht "blind" auf eine ordnungsgemäße Verladung vertrauen, sondern er wird sich durch Rückfrage beim Absender überzeugen müssen, ob z.B. eine gleichmäßige Gewichtsverteilung innerhalb dieser Behältnisse vorgenommen wurde (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1998, 167,168; Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, § 412 HGB Rn 6). Bemerkt der Frachtführer offensichtliche, auf der Hand liegende Verladefehler, die die Gefahr eines Schadenseintritts nahelegen, darf er die Fahrt nicht antreten, er hat den Ladepflichtigen zu informieren. Diese Pflicht erwächst aus einer allgemeinen Fürsorgepflicht für das zum Transport übernommene fremde Eigentum, das der Frachtführer vor Beschädigung und Zerstörung zu bewahren. Abweichende Pflichtenverteilung – Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer • Abweichend von dem gesetzlichen Leitbild ist in drei Fällen der Frachtführer für die beförderungssichere Verladung bzw. Entladung verantwortlich. • Zwei Ausnahmen nennt § 412 Abs.1 HGB selbst: Der Frachtführer ist dann für die beförderungssichere Verladung bzw. Entladung verantwortlich, • wenn sich dies aus einer Verkehrssitte • oder aus dem Umständen (des Einzelfalls) ergibt. Abweichende Pflichtenverteilung – Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer 1. Verkehrssitte • • • • • Von einer Verkehrssitte spricht man, wenn sich in den beteiligten Verkehrskreisen auf freiwilliger Basis über einen längeren Zeitraum eine bestimmte Praxis herausgebildet hat. Gegebenenfalls müßte dies durch Umfrage in den einzelnen Bezirken der Industrie- und Handelskammern ermittelt werden, um einen entsprechenden Nachweis führen zu können. Bislang hat sich jedenfalls keine überregionale Verkehrssitte oder ein Handelsbrauch des Inhalts entwickelt, daß der Frachtführer zu be- oder entladen hat. Diskutiert wurde früher allerdings die Frage, ob die alte, bis 1998 geltende KVORegelung (§ 17), wonach Ladungsgut vom Absender, Stückgut jedoch vom Frachtführer zu verladen ist, einer Verkehrssitte entspricht bzw. als Verkehrssitte fortlebt. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, daß sich in den beteiligten Verkehrskreisen auf freiwilliger Basis über eine längere Zeit eine solche Übung herausgebildet hat. Dies gilt umso mehr, als die Regelung in § 17 KVO einen tariflichen Hintergrund hatte, weil die Beladetätigkeit früher nach dem RKTStückguttarif vergütet wurde. Auch eine Verkehrssitte bezüglich einer Beladepflicht des Frachtführers im Nahverkehr, wie sie vereinzelt in der Literatur vertreten wird, kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (seit Inkrafttreten des „neuen“ GüKG 1998 existiert keine „Nahzonendefinition“ mehr – früher 75 km Luftlinie um den Fahrzeugstandort). Abweichende Pflichtenverteilung – Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer 2. Umstände • Eine Be- oder Entladeverpflichtung durch den Frachtführer kann sich jedoch aus den Umständen ergeben. Dies ist vor allem der Fall, – wenn die Be- oder Entladung nur mittels technischer Vorrichtungen des eingesetzten Fahrzeugs möglich ist, also z.B. bordeigene Pumpen und Schläuche eines Tank- oder Silofahrzeugs, Kran- und Kippvorrichtung bei Baustellenfahrzeugen oder Hebebühnen bei Auslieferungsfahrzeugen zum Be- oder Entladen eingesetzt werden, und nur der Frachtführer diese Vorrichtungen ordnungsgemäß bedienen kann. – Müssen diese besonderen technischen Einrichtungen dieser Spezialfahrzeuge während des Ladevorganges betätigt werden, weil andernfalls eine Verwendung diese Fahrzeuge nicht möglich ist, gehört die beförderungssichere Verladung oder die Entladung zu den Aufgaben des Frachtführers, weil hierzu die Mitwirkung des mit diesen Vorrichtungen vertrauten Fahrpersonals erforderlich ist (vgl. auch BGH I ZR 68/74; I ZR 12/83). – Frachtführer/Fahrer müssen dafür sorgen, daß z.B. Bodenventile geschlossen sind, die Pumpen einwandfrei arbeiten. Abweichende Pflichtenverteilung – Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer 2. Umstände • Voraussetzung ist aber stets, daß das Gut nur mit bordeigenen Geräten ver- oder entladen werden kann. • Müssen diese technischen Einrichtungen während des Verladevorgangs nicht eingesetzt werden, z.B. eine Hebebühne wird nicht eingesetzt, da an der Beladestelle eine Rampe vorhanden ist, ist der Frachtführer insoweit auch nicht für die beförderungssichere Verladung verantwortlich. BGH I ZR 174/04 v. 6.12.2007: • Allein aufgrund des Umstandes, daß ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrages keine Bedienung der Verladevorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, daß die beförderungssichere Verladung des Transportgutes abweichend von § 412 Abs.1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt. Abweichende Pflichtenverteilung – Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer Umstände • Teilentladung: Wird unterwegs – also während der Obhut des Frachtführers über das Gut - eine Teilentladung vorgenommen, trägt der Frachtführer die alleinige Verantwortung für die Wiederherstellung der gebotenen Ladungssicherung • Umladung: dito Abweichende Pflichtenverteilung – Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer 3. Vertragliche Vereinbarung • § 412 stellt eine dispositive Regelung dar, kann also durch vertragliche Vereinbarung abbedungen und geändert werden (Umkehrschluß aus § 449 Abs. 1 HGB). • Insoweit sind explizite – idealiter schriftliche - Regelungen, aber bei länger andauernder Geschäftsbeziehung auch konkludent getroffene Vereinbarungen denkbar Der Frachtführer kann auch zur beförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so daß der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren (vgl. BGH I ZR 174/04 v. 6.12.2007) Obhut und Haftung • § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung • Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. • • Die Beantwortung der Frage, wer verladepflichtig ist, entscheidet auch den Beginn der Obhutshaftung des Frachtführers = Übernahme zur Beförderung nach § 425 Abs.1 HGB Hat der Absender zu verladen, beginnt der Obhutzeitraum mit dem Absetzen des Gutes auf der Ladefläche (vgl. MüKo-Herber § 425 Rn 37), i.d.R. aber spätestens im Augenblick der Beendigung der Verladearbeiten (LaSi) des Absenders und dem Verschließen des Transportfahrzeugs (Koller, § 425 Rn 19) Hat der Frachtführer zu verladen, erfolgt Übernahme und beginnt die Obhut im Moment der Bereitstellung des Gutes zur Verladung durch den Absender - soweit jeweils der Wille des Frachtführers zum „Ergreifen der Herrschaftsgewalt“ erkennbar wird (Koller a.a.O. § 425 Rn 19f m.w.N.), z.B. durch den Beginn der Beladung Obhut und Haftung War der Absender verpflichtet, die Güter beförderungssicher zu verladen und werden die Güter hierbei beschädigt, besteht keine Haftung des Frachtführers. Es fehlt insoweit an der Übernahme des Gutes, also an der Obhut des Frachtführers über das Gut, die § 425 Abs. 1 HGB für eine Haftung des Frachtführers voraussetzt • Obhut und Haftung • Setzt der Absender der Verladung durch mangelhafte Ladungssicherung eine Schadensursache, die aber erst im Verlauf der Beförderung zu einem Schaden führt, haftet der Frachtführer ebenfalls nicht. Der Schaden ist zwar in seiner Obhut eingetreten, aber der Frachtführer kann sich auf den Haftungsauschlußgrund des § 427 Abs.1 Nr.3 HGB berufen, der bestimmt: • • Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden gefahren zurückzuführen ist:... • 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; Obhut und Haftung • War der Frachtführer zur beförderungssicheren Verladung verpflichtet, haftet er für die bei der Ver- oder Entladung entstehende Schäden nach § 425 Abs. 1 HGB. Denn in diesem Fall übernimmt der Frachtführer das Gut zur Beförderung in dem Moment in dem er es von seiner bisherigen Verwahrungsstelle wegnimmt. Ab diesem Zeitpunkt hat er Obhut über das Gut. Der Haftungsausschluß des § 427 Abs.1 Nr.3 HGB kommt nicht zum tragen; allenfalls für Behandlungsfehler des Absenders vor der Verladung. • Hat zugleich auch ein Fehlverhalten des Frachtführers, insbesondere eine nicht betriebssichere Verladung den Schaden mitverursacht, sind die jeweiligen zuzurechnenden Schadenbeiträge gegeneinander abzuwägen, so daß der Haftungsausschluß voll, teilweise oder überhaupt nicht zur Anwendung kommt. Mitwirkung des Fahrpersonals 1. Mithilfe des Fahrers ohne Kenntnis des Frachtführers • Fahrpersonal wird vom Auftraggeber gebeten, das Gut zu verladen bzw. hierbei zu helfen, ohne daß der Frachtführer davon Kenntnis hat. Fahrer wird tätig. • Wird hierdurch eine vertragliche Ladepflicht des Frachtführers begründet? Dies könnte regelmäßig nur mit dem Frachtführer selbst, nicht aber mit dessen Fahrern vereinbart werden, sofern der Fahrer nicht selbst Unternehmer oder ein abschlußberechtigter Mitarbeiter des Unternehmers ist (vgl. BGH I ZR 43/04). • Nimmt der Fahrer des Frachtführers, ohne daß eine entsprechende Vertragsvereinbarung vorliegt, die beförderungssichere Verladung aus "Gefälligkeit" vor, so handelt er nicht als Erfüllungsgehilfe des Frachtführers, sondern als Erfüllungsgehilfe des Absenders. Der Fahrer wird also kurzfristig als integrierter Teil in der Organisationssphäre des Absenders tätig. Die Mitwirkung bei der Verladung kann den Frachtführer nicht verpflichten, insoweit kann auch nicht auf eine Vertragsänderung geschlossen werden können. Eine Haftung des Frachtführers nach § 425 HGB scheidet aus (vgl. u.a. OLG Köln, Transportrecht 1996, 379, 380) Mitwirkung des Fahrpersonals 2. Mithilfe des Fahrers, Duldung durch den Frachtführer • • • Frachtführer hat Kenntnis davon, daß seine Fahrer beim Ladevorgang mithelfen und nehmen dies hin, ohne im Rahmen des Ihnen zustehenden Weisungsrechts gegenüber ihrem Fahrpersonal einzugreifen. Für diese Alternative ist kennzeichnend, daß der Frachtführer, ohne die Verladeverpflichtung zu übernehmen, dem Absender gefälligkeitshalber Fahrpersonal für den Ladevorgang überlässt, das jedoch nach Weisung und unter der Oberaufsicht des Absenders bei der Verladung mitwirkt. Auch in diesem Fall sind diese Hilfspersonen keine Erfüllungsgehilfen des Frachtführers, sondern Erfüllungsgehilfen des Absenders. Mangels Obhut des Frachtführers über das Gut scheidet eine Haftung nach § 425 HGB aus. Es gelten hier die für Leiharbeitnehmer (ohne hier auf die besondere Problematik nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einzugehen) entwickelten Grundsätze, so daß der Frachtführer für das Fahrpersonal weder gemäß § 278 BGB noch gemäß 428 HGB einzustehen hat. Ihn trifft aber eine Haftung wegen Auswahlverschuldens. Entscheidendes Indiz für eine Tätigkeit des Fahrers nach Weisung und unter der Oberaufsicht des Absenders dürfte dabei sein, daß die Fahrer zum Be- und Entladen auf die Flurfördergeräte oder sonstige Arbeitsmittel des Absender angewiesen sind und diese vom Absender überlassen werden. Der Absender bleibt "Herr des Verladevorgangs“. Mitwirkung des Fahrpersonals 3. Mithilfe des Fahrers auf Anweisung des Frachtführers Der Frachtführer ordnet die Verladung oder zumindest die Mitwirkung des Fahrers unter „Kundenpflege- und Servicegesichtspunkten“ ausdrücklich an. Regelmäßig erfolgt keine gesonderte Vergütung. Meist wird der Fahrer auch hier unter der Oberaufsicht des Absenders tätig. Frachtführer will nicht die gesamte Verladeverantwortung übernehmen. Zumindest Haftung wegen Auswahlverschuldens. Es ist aber jeweils Frage des Einzelfalls, ob hier noch ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, oder ob hier bereits eine vertragliche Übernahme der Pflicht zur beförderungssicheren Verladung mit der Folge der Obhutsübernahme und der Haftung nach § 425 HGB anzunehmen ist. Mitwirkung des Fahrpersonals 4. Mithilfe des Fahrers „auf eigene Faust“ Fahrer wird ohne Wissen des Absenders auf eigene Faust bei der Beladung tätig. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die Fahrer ihre Wartezeiten verkürzen wollen ("Engpaß Rampe"). Kennzeichnend für diese Fälle ist, daß der Absender die Mitwirkung der Fahrers beim Verladen nicht veranlaßt; sie geschieht ohne oder sogar gegen seinen Willen. In diesem Fall haftet der Frachtführer für Schäden, die sein Fahrpersonal an den Gütern verursacht, denn er muß sich das Verhalten seines Fahrers nach § 278 BGB bzw. § 428 HGB zurechnen lassen. Handelt der Fahrer auf eigene Faust und ohne Kenntnis des Frachtführers, stellt sich jedoch die Frage, ob der Frachtführer nach § 425 HGB haftet. Dies kann fraglich sein, wenn die Inbesitznahme des Gutes nicht vom Willen des Frachtführers getragen ist (kein Obhutsübergang!). Tritt der Güterschaden bei der Beladung durch den Fahrer ein, wird man einen Übernahmewillen des Frachtführers verneinen müssen, wenn der Fahrer das Gut ohne eine entsprechende Weisung des Frachtführers verlädt. Dagegen spricht vor allem, daß sich das Gut trotz der Mitwirkung des Fahrers, dessen Verhalten sich der Frachtführer zurechnen lassen muß, noch in der Einflußsphäre des Absender und nicht in der des Frachtführers befindet. Hier kommt eine Haftung wegen einer Pflichtverletzung des Frachtvertrages nach § 280 BGB in Betracht (vgl. auch Koller, a.a.O., § 412 HGB Rn 14, § 425 HGB Rn 188) (in fast allen denkbaren Fallgestaltungen durchkonjugiert: Koller, Gefälligkeiten des nicht zum Ver- oder Entladen verpflichteten Frachtführers und seiner Leute, Transportrecht 2014, S. 169 ff) • Bundesgerichtshof • Haftung bei eigenmächtiger Verladung durch den Fahrer • Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 144/12 – • Vorinstanzen: LG Regensburg, OLG Nürnberg • • • Transportversicherer klagt aus übergegangenem Recht seiner VN und in gewillkürter Prozeßstandschaft auf Zahlung von33.162 €. VN hatte die Beklagte als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB mit der Beförderung einer aus 8 Kisten bestehenden Sendung beauftragt. Bei dem Gut handelte es sich um Laststufenschalter. Sechs von acht zu verladenden Kisten wurden von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf den Anhänger verladen. Da zwei Kisten nicht mehr auf den Anhänger passten, sollten diese auf den Motorwagen geladen werden. Dazu mussten der Anhänger von der Laderampe entfernt und der Motorwagen herangefahren werden. Nachdem der Fahrer dies erledigt hatte, begann er damit, die beiden restlichen Kisten, die von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf einem elektrischen Flurfördergerät übereinandergestapelt für die Verladung bereitgestellt worden waren, auf den Motorwagen zu verbringen. Dabei kippten die Kisten vom Flurfördergerät, und fielen auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs. An den Gütern entstand zumindest wirtschaftlicher Totalschaden. Mitarbeiter der Lagerhalterin waren bei diesem Teil des Ladevorgangs nicht zugegen. Sie hatten den Fahrer auch nicht angewiesen, die Verladung des restlichen Gutes auf den Motorwagen selbst vorzunehmen. Der Fahrer hatte bis dahin noch nie einen E-Gabelstapler benutzt. Er hätte mit dem beladenen Stapler nicht, wie geschehen, vorwärts auf das Transportfahrzeug fahren dürfen. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich: LG und Berufungsgericht hatten angenommen, dass die Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1, § 276 BGB in voller Höhe haftet. Die Revision wurde zurückgewiesen. • Leitsatz 1: • Wird der Frachtführer (oder eine von ihm eingesetzte Hilfsperson) vor Beendigung des gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB allein dem Absender obliegenden Verladevorgangs ohne dessen Kenntnis und Billigung beim Verladen des Transportgutes tätig, folgt daraus nicht, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn seiner eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat. • Begründung: • Beklagte hafte entgegen der Ansicht der Revision nicht nach § 425 Abs. 1 HGB, weil die Beschädigung des Transportgutes vor Beginn ihrer Obhutszeit erfolgt sei. • Gemäß § 425 Abs. 1 HGB hafte der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernah-me zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehe. Die verschuldensunabhängige Obhutshaftung erfordere, daß das Gut derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein müsse, daß er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können. In subjektiver Hinsicht müsse die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinn ausreiche. • Die Haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB erfordere zudem, dass der Frachtführer das Gut gerade zum Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen habe. • Verladung des Transportgutes oblag nicht der Beklagten, sondern mangels anderer vertraglicher Vereinbarungen gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB der Versicherungsnehmerin als Absenderin… Dementsprechend wurden die ersten sechs Kisten auch von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf den vom Fahrer bereitgestellten Anhänger verladen. Die Mitarbeiter der Lagerhalterin hatten den Fahrer auch nicht aufgefordert oder angewiesen, beim Verladen des Gutes behilflich zu sein oder das Verladen selbst vorzunehmen. Die Verladung des Gutes oblag daher allein der Lagerhalterin der Versicherungsnehmerin, als der Fahrer des Streithelfers der Beklagten „auf eigene Faust“ und ohne Wissen der Mitarbeiter der Lagerhalterin mit dem Verbringen der beiden letzten Kisten auf den von ihm an die Laderampe gefahrenen Motorwagen begann. Das eigenmächtige Verladen eines Teils des Transportgutes durch den Fahrer stellte keine Übernahme des Gutes im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB …dar. • Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Frachtführerhaftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB beginnt, kommt es maßgeblich auf die zwischen den Parteien des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarungen an. Obliegt das Verladen des Gutes dem Absender, so übernimmt der Frachtführer das Gut grundsätzlich erst nach Abschluss der Verladetätigkeit des Absenders oder der von ihm eingesetzten Hilfspersonen . … • Die Parteien hatten keine nachträglich von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung getroffen . Das bloße Tätigwerden des Fahrers reicht für eine Bejahung einer derartigen Vereinbarung schon deshalb nicht aus, weil der Fahrer ohne Wissen und Wollen der Lagerhalterin mit dem Verladen der letzten beiden Kisten auf den Motorwagen begonnen hat. • Werden Hilfspersonen des Frachtführers vor Beendigung des vom Absender gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB geschuldeten Verladevorgangs beim Verladen tätig, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn der eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat. Dagegen spricht insbesondere, dass sich das Gut trotz der Mitwirkung des Frachtführers oder einer seiner Hilfspersonen noch in der Einflusssphäre des Absenders befindet (Koller aaO § 425 HGB Rn. 19). Die gegenteilige Auffassung der Revision hätte zudem zur Folge, dass der Absender eine einseitig vom Frachtführer veranlasste Haftungsbegrenzung nach § 431 HGB gegen sich gelten lassen müsste, ohne dies voraussehen zu können. Bei einer vertraglich vereinbarten Übertragung der Verladepflicht auf den Frachtführer weiß der Absender, dass die grundsätzlich begrenzte Obhutshaftung des Frachtführers schon zu dem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Frachtführer mit der Verladetätigkeit beginnt. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zur Fallgestaltung im Streitfall, der gegen die von der Revision vertretenen Ansicht spricht und die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtfertigt. • Leitsatz 2: • Verlädt der Frachtführer oder eine Hilfsperson das Transportgut eigenmächtig und kommt es dabei zu einer Beschädigung des Gutes, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Frachtführer gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. • • • • Der Frachtführer kann wegen einer Schutzpflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1 BGB grundsätzlich haftbar gemacht werden, wenn eine von ihm eingesetzte Hilfsperson ohne Wissen und Wollen des verladepflichtigen Absenders „auf eigene Faust“ die Verladung des Transportgutes vornimmt und ihr dabei ein Fehler unterläuft, der zu einem Schaden am Gut des Absenders führt… Der Fahrer hatte objektiv pflichtwidrig im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt hat, als er die beiden auf dem Gabelstapler zum Verbringen auf das Transportfahrzeug bereitgestellten Kisten verladen hat… Dazu war er nicht berechtigt, so dass sein Handeln einen objektiven Pflichtenverstoß begründet. Auch Verschulden des Fahrers war gegeben. Dies lag nicht nur in der eigenmächtig ausgeführten Verladetätigkeit mit einem unbekannten Ladegerät sondern auch in der fehlerhaften Art und Weise, in der das Gut auf das Transportfahrzeug verladen wurde. Das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des Fahrers war auch, sondern gemäß § 278 Satz 1 BGB der Beklagten zuzurechnen. Die Revision konnte ihre Ansicht nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Fahrer habe den Mitarbeitern der Lagerhalterin auch sonst stets beim Verladen von Transportgut geholfen. Es sei schon nicht ersichtlich, worin die Hilfeleistung konkret bestanden habe. Der Darstellung der Revision stehe vor allem entgegen, dass der Fahrer selbst bekundet hat, vor dem streitgegenständlichen Schadensfall noch nie ein elektrisches Flurfördergerät bei der Lagerhalterin bedient zu haben. Danach konnte und durfte der Fahrer nicht annehmen, die Lagerhalterin sei damit einverstanden, dass er die Verladung des restlichen Gutes ohne Mitwirkung eines ihrer Bediensteten mit dem ihm unbekannten Ladegerät eigenständig vornimmt. Unter den gegebenen Umständen habe das Berufungsgericht das pflichtwidrige und schuldhafte Tätigwerden des Fahrers O. mit Recht gemäß § 278 Satz 1 BGB der Beklagten zugerechnet. • Leitsatz 3: • Die Vorschrift des § 433 HGB schließt Güterschäden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung generell von ihrem Anwendungsbereich aus. • Nach § 433 HGB ist die Haftung des Frachtführers auf das Dreifache des Betrags begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, wenn der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden haftet, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und wenn es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden handelt. Von der Vorschrift werden nach ihrem Wortlaut mithin nur solche Schäden erfasst, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstanden sind. Zudem gilt die Bestimmung nur für andere als Sach- oder Personenschäden. • Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass nur solche Güterschäden nicht dem Anwendungsbereich des § 433 HGB unterfallen, die innerhalb des Haftungszeitraums des § 425 Abs. 1 HGB entstanden sind. Dagegen soll § 433 HGB auch bei Güterschäden zur Anwendung kommen, wenn die Ursache für deren Entstehung ausschließlich außerhalb des Obhutszeitraums des § 425 Abs. 1 HGB gesetzt worden sei (vgl. u.a. Koller § 433 HGB Rn. 4; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 433 HGB Rn. 12). • • • Der BGH lehnt diese Auffassung ab: Sie sei mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 433 HGB nicht in Einklang zu bringen. Anders als § 425 Abs. 1 HGB, der ausdrücklich nur für den Obhutszeitraum des Frachtführers eine spezielle abschließende Regelung enthält und dadurch außerhalb dieses Zeitraums eine ergänzende Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB zulässt, schließe § 433 HGB Güterschäden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung generell vom Geltungsbereich der Vorschrift aus. Durch den Wortlaut von § 433 HGB werde zudem klargestellt, dass nur solche Schäden erfasst sind, die unabhängig von einem Substanzschaden an den Gütern eingetreten sind, die also keine Folgeschäden von Güter- oder Verspätungsschäden darstellen. Der Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 433 HGB könne überdies entnommen werden, dass die Verletzung absoluter deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter, zu denen gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch das Eigentum gehört, grundsätzlich keiner Haftungsbegrenzung unterfallen soll, wenn diese lediglich aus Anlass der Vertragserfüllung zu Schaden kommen. Im vorliegenden Fall geht es um einen Sachschaden, der durch Beschädigung des Transportgutes entstanden ist. Es handelt sich mithin nicht um einen Schaden, der von der Haftungsbegrenzung gemäß § 433 HGB erfasst wird. Auf die Frage, ob § 433 HGB lediglich bei einer Haftung des Frachtführers nach § 425 Abs. 1 HGB oder auch bei einer Haftung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Schutzpflichtverletzung anwendbar ist, komme es daher im Streitfall nicht an. • Der Ansicht des BGH ist der Vorzug zu geben. Der Wortlaut der Vorschrift bildet die Grenze möglicher Auslegung. Die im Schrifttum vertretenen Ansicht überschreitet diese Grenze. § 433 HGB regelt Vermögensschäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstanden sind. Für die Anwendung der Vorschrift auf Güterschäden ist kein Raum. • Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift würde den durch die Obhutshaftung nach § 431 HGB bereits eingeschränkt haftenden Frachtführer im Vergleich zu anderen Dienstleistern unangemessen priviligieren. Schon deshalb ist die Vorschrift eher restriktiv auszulegen (vgl. MüKo-Herber, § 433 Rn 6). • Der Frachtführer wird andererseits auch nicht unangemessen benachteiligt, da eine Haftung nach § 280 BGB Verschulden voraussetzt, dessen Vorliegen der Anspruchsteller nachweisen muß. Bundesgerichtshof - Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 43/04 OLG Bremen/LG Bremen • Leitsatz: • Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verladen zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichteten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzurrung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 CMR zu berücksichtigen. • Die Klägerin, Transportversicherer der U. Incorporated, Roosevelt, New Jersey/USA (im Weiteren: U. ) nahm die Beklagte aus abgetretenem Recht der I. Corporation aus Hoboken, New Jersey/USA (im Weiteren: I. ) wegen der Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. • Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, erteilte der Beklagten zu festen Kosten den Auftrag, einen Vakuumtrockner von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien zu befördern. Die Beklagte übertrug die Durchführung des Transports einem in Prag ansässigen Unternehmen, das schließlich die M. in Podleska/Tschechien mit der Beförderung beauftragte. Der Fahrer der M. übernahm das Gut am 2. August 1999 in Bitterfeld. Der Vakuumtrockner, der auf einem Holzgerüst stand, wurde zunächst von Mitarbeitern der U. auf den offenen Auflieger gestellt und an- schließend von dem Fahrer mit von der Frachtführerin gestellten Gurten auf der Ladefläche verzurrt. • In der Nähe von Dresden stürzte der Vakuumtrockner während der Fahrt von der Ladefläche des Aufliegers. Dadurch entstand ein Gesamtschaden von 49.000 US-Dollar. Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin Ersatz in Höhe von insgesamt 57.000 US-Dollar geleistet. Die I. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses am 15. September 1999 an die Klägerin abgetreten. • Nach Art. 17 Abs. 1 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für eine während seiner Obhutszeit eingetretene Beschädigung des Transportgutes. Dem steht nicht entgegen, dass die Schadensursache bereits zuvor, das heißt vor der Übernahme des Gutes gesetzt wurde. • Von dieser Haftung ist der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR unter anderem dann befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- und/oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gutes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Sicherung auf dem Fahrzeug. • Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat. Welche Partei vertraglich zur Verladung verpflichtet ist, ist danach zwar grundsätzlich unmaßgeblich, kann aber als Indiz berücksichtigt werden. • Der Fahrer der Frachtführerin hatte nicht nur Hilfestellung im Rahmen einer möglicherweise für die U. ausgeübten Gefälligkeit gegeben.... Er hatte vielmehr das Festgurten und Verzurren des Vakuumtrockners völlig selbständig vorgenommen und bei dieser Tätigkeit auch Hinweise und Vorschläge von Mitarbeitern der U. nicht beachtet. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung der Mitarbeiter der U. gehandelt hat. Der Fahrer hat sich bei seiner Tätigkeit nicht in die Organisationssphäre des Versenders (I. ) integrieren lassen. • Es sei auch zu berücksichtigen, dass den Fahrer gemäß § 412 Abs. 1 Satz 2 HGB eine eigene Verpflichtung zur Sicherung des Transportgutes getroffen habe. Denn nach dieser Vorschrift habe der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen. • In Anbetracht der Tatsache, dass der Fahrer bei der Befestigung des Vakuumtrockners völlig selbständig gehandelt und Hinweise und Vorschläge von Mitarbeitern der U. unbeachtet gelassen hat, sei seine Tätigkeit dem Bereich der Herbeiführung einer betriebssicheren Verladung zuzuordnen. Hinweise bei Be- und Entladefehlern in Ordnungswidrigkeitenverfahren Ladungssicherung-OWi § 22 StVO • Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. • Die VDI-Richtlinien 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" umfaßt die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln (objektiviertes Sachverständigengutachten); daneben – gleichwertig – DIN – Normen 7510 ff • Ladungssicherung – Owi Fahrer • Fahrer muß so verladen, daß das Fahrzeug mit der Ladung jeder Verkehrslage gewachsen ist (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1970, 459, 460). Die Güter dürfen weder die Stabilität des Fahrzeugs, noch dessen Bremsfähigkeit unzulässig beeinträchtigen Ladungssicherung - Fahrer • Der Fahrzeugführer ist auch dann für die Betriebssicherheit der Ladung verantwortlich, wenn andere, die er nicht beaufsichtigt hat, das Fahrzeug beladen oder wenn er das Fahrzeug nach einem Fahrerwechsel zur Weiterfahrt übernimmt. Er muß sich vom Vorhandensein einer ausreichenden Ladungssicherung überzeugen, was in der Praxis aber häufig nicht möglich ist. Der Fahrer haftet insoweit für Mängel, die sich aufdrängen und für solche, die bei hinreichender Sorgfalt ohne spezielle Verladeerfahrung erkennbar sind – dies gilt selbst bei nachts übernommenen, vorgeladenen Anhängern, durch Dritte beladene Container, verplombte Auflieger etc. !! Auf die frachtrechtliche Pflichtenverteilung kommt es insoweit nicht an. An die Sorgfalt des Fahrers sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird bei einer Kontrolle ein Verstoß gegen § 22 StVO - und eine damit verbundene Gefährdung Dritter - entdeckt, kann dies ein Bußgeld bis zu 75 € (bei Unfall 100 €) sowie eine Eintragung von 1 Punkt im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Ladungssicherung - Fahrer • Bei Herabfallen der nicht hinreichend gesicherten Ladung: • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Bereiten eines Hindernisses und dadurch bedingte Gefahr für Leib/Leben oder Sachen von bedeutendem Wert, § 315 b I Nr.3 StGB; bei fahrlässigem Handeln und fahrlässiger Gefahrenverursachung drohen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe Ladungssicherung – Halter/Beförderer • Der Fahrzeughalter ist ebenfalls Adressat einer Bußgeldvorschrift. Nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) darf der Halter die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm - unter anderem bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet. Bei Verstößen drohen Bußgelder und 1 Punkt im Fahreignungsregister. • Entsprechende Pflicht des Beförderers nach § 19 GGVSEB Ladungssicherung - Halter • Pflicht des Kfz-Halters, § 31 Abs. 2 StVZO • - sofern juristische Person: Haftung des Organs =Vorstand, GF • Delegation: Wirksame Pflichtenübertragung auf Mitarbeiter im Sinne des § 9 II OWiG: „…zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung“ » » » » - Schulung/Wiederholungsschulung des für die Verladung zuständigen Personals - Stellung von Ladungssicherungshilfsmitteln - Stichprobenkontrollen - Dokumentation der Kontrolle Gelingt der Nachweis von Delegation/Schulung/Kontrolle, fehlt es an schuldhaftem Handeln des Halters. Dann aber eventuell Verfahren gegen den benannten Delegationsadressaten, sofern insoweit noch nicht Verjährung eingetreten ist (Frist: 3 Monate) Ladungssicherung - Halter • Pflicht des Kfz-Halters, § 31 Abs. 2 StVZO: • Bereitstellung eines für den fraglichen Transport objektiv geeigneten Kfz • Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung: • Halter und Beförderer haben dem Fahrzeugführer die zur Durchführung der Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSEB. Insoweit genügt es, dass sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort zur Verfügung stellen, an dem sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht. (OLG Hamm, TranspR 2013, S. 247 f) Ladungssicherung-Verlader • Ob der Verlader ordnungswidrigkeitenrechtlich für die Ladungssicherung verantwortlich ist, bleibt streitig: • • • • • • Zutreffend weist der BGH (VRS 46,116) darauf hin, daß ein Arbeiter, der eine Planierraupe auf einen Tieflader gefahren, aber mit dessen Führung nichts zu tun hat, für die Ladungssicherung nicht verantwortlich ist. Das OLG Celle (OLG Celle vom 28.02.2007 , 322 Ss 39/07) meint hingegen: „Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeugs auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände“ „Soweit der Betroffene ausführt, er habe als Versender keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Spediteurs oder dessen Fahrers, verkennt er seine Befugnisse aus dem Frachtvertrag. Zudem gibt ihm die Rechtsordnung bei groben Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen verschiedene Eingriffsrechte, etwa das Recht aus § 16 OWiG. Im Übrigen dürfte den Versender in Fällen, in denen sich der Fahrer einer Spedition über seine Verpflichtungen aus § 22 StVO hinwegsetzt und sich dabei auch dem Einfluss des Versenders entzieht, jedenfalls in aller Regel kein Schuldvorwurf einer Ordnungswidrigkeit treffen.“ Versender = Verlader? Notwehr bei fehlender LaSi? Dem – untätigen – Verlader wird ein Unterlassen vorgeworfen. Eine Handlungspflicht zur Vornahme der LaSi kann sich nur aus Garantenstellung ergeben. Diese kann sich aus Vertrag, Gesetz (ferner aus Gefahrengemeinschaft, Ingerenz etc.) ergeben. Hier käme eine vertragliche/gesetzliche Verpflichtung aus § 412 Abs.1 HGB in Betracht. Ladungssicherung - Verlader • • • • Pflichten des Verladers im Frachtvertrag: § 412 I HGB: Pflicht zur beförderungssicheren Verladung § 412 ist dispositives Recht, kann abbedungen werden, z.B.: „Die Beladung des Fahrzeugs mit Ladungsgütern erfolgt durch den AG. Stückgüter werden vom AN beladen. Unter Beladung ist hierbei die Platzierung des Gutes auf dem Wagenboden nach Weisung des AN zu verstehen. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung im Sinne des § 412 Abs. 1 HGB unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln über die Ladungssicherung - zur Zeit: VDI-Richtlinien 2700 ff, Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - obliegt stets dem AN. Wird die beförderungssichere Verladung im Einzelfalle durch den AG durchgeführt, handelt er als Erfüllungsgehilfe des AN. Der AN ist verpflichtet, die vom AG oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen auf ihre Ordnungsgemäßheit im Lichte der vorgenannten VDI-Richtlinien zu überprüfen. Schäden, die durch das Behandeln, Verladen oder durch das Sichern der Ladung durch den AG entstehen, und die durch eine sorgfältige Kontrolle durch den AN hätten verhindert werden können, befreien diesen nicht von seiner Haftung“. Ladungssicherung - Verlader – ABER: – Frachtvertrag: Zumindest bei Übertragung der Pflichten aus § 412 I HGB auf den Frachtführer ist der Verlader zur Ladungssicherung rechtlich nicht mehr verpflichtet. – Kaufvertrag: Bei Verkauf nach Incoterm ex works besteht keine Verpflichtung zu LaSi, nur Bereitstellung des Gutes zur Verladung – Eine Ausnahme gilt nur bei Gefahrgut; dort – in der GGVSEB - hat der Gesetzgeber den Verlader explizit in die Pflicht genommen. – Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß eine Verantwortung des Verladers bei Normalgut gerade nicht beabsichtigt war. – Dafür spricht auch, daß die Überschrift des § 23 StVO „Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers“ lautet, § 22 StVO also nur den Fahrer, nicht aber den Verlader anspricht. – Polizei, Bußgeldbehörden und z.T. auch Gerichte wollen den Verlader wie den Halter haften lassen – dieses „wie“ indiziert eine analoge Anwendung der Norm auf den Verlader - das aber verstößt gegen das Analogieverbot des Art. 103 GG - ferner verstößt es gegen den Grundsatz „nullum crimen sine lege“, Art. 103 GG - § 22 StVO richtet sich an den Fahrzeugführer und besagt lediglich, daß derjenige, der die Ladungssicherung in persona ausführt, dies nach den anerkannten Regeln der Technik tun muß. - Bei Doppelvorsatz ist Teilnahme an dessen Tat möglich. Ladungssicherung-OWi • Nicht völlig zu unterschätzen sind die Sanktionsmöglichkeiten der Berufsgenossenschaften, die ihren (Zwangs-)Mitgliedern Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften im Zusammenhang mit der LaSi auferlegen können. Über die sozialrechtliche Vorschrift des § 209 SGB VII i.V.m. §§ 3, 37 BGV D29 kann gegen den Unternehmer, der Bestimmungen der Berufsgenossenschaft zur Be- und Entladung verletzt, ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro verhängt werden (kommt in der Praxis aber eher selten vor). Ladungssicherung-OWi-Gefahrgut Gemäß § 28 Abs.3 Nr.3 li.c StVG i.V.m. Anlage 13 (zu § 40 FeV) werden seit 1. Mai 2014 auch Verstöße gegen die GGVSEB, soweit sie den Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR betreffen (Ladungssicherung), für den tatsächlichen Verlader (gemeint ist der im Unternehmen Verantwortliche für die Ladearbeiten nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter), den Fahrzeugführer und den Beförderer nicht nur wie bisher mit einem relativ hohen Bußgeld von mindestens 500 €, sondern zusätzlich mit 1 Punkt im Fahreignungsregister belegt. Ladungssicherung-OWi-Gefahrgut Bei Verteidigung von LaSi-Verantwortlichen empfiehlt es sich in der Regel, hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der LaSi bereits im Vorverfahren, spätestens aber im Verfahren vor dem AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen SV oder eine Prüforganisation mit entsprechender Expertise zu veranlassen (z.B. DEKRA Bielefeld). (RSV meist zur Kostenübernahme bereits im Vorverfahren verpflichtet). Reduzierung Geldbuße/Vermeidung von Punkteintragung bzw. Verfahrenseinstellung nach § 47 II OWiG