Wahl zum 8. Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
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Wahl zum 8. Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
Wahl zum 8. Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 Allgemeine Informationen zur Europawahl 2014 Diese Seite bietet folgende Informationen: • Der Wahltermin für die Europawahl 2014 Der Wahltermin für die Europawahl 2014 Am 19. September 2013 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Seite 3618) bekannt gemacht, dass die Bundesregierung den 25. Mai 2014 als Wahltag bestimmt hat. Der Zeitraum, in dem eine Europawahl stattfinden muss, bestimmt sich zunächst durch die Wahlperiode und genauer durch den gesetzlich festgelegten Zeitraum. Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Gemäß § 7 Europawahlgesetz bestimmt die Bundesregierung den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II, Seite 733) – sogenannter Direktwahlakt – festgelegten Zeitspanne. Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt, in Großbritannien und in den Niederlanden werden die Wahllokale aber zum Beispiel donnerstags geöffnet. Die Europawahlen finden gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Direktwahlakt in dem der ersten Europawahl entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der fünfjährigen Wahlperiode statt. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Ein Blick auf den Kalender des Monats Juni 2014 führt zu dem Ergebnis, dass für den Wahlzeitraum von Donnerstag bis Sonntag nur die Zeit zwischen dem 5. und 8. Juni 2014 in Frage kommt, damit zumindest einer der Wahltage in den Mitgliedstaaten innerhalb des oben genannten Zeitraums liegt. Sofern es sich jedoch als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen (Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 des Direktwahlakts). Ein entsprechender Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Bisher gab es lediglich zwei derartige Beschlüsse, nämlich einen für die zweite (1984) und einen für die dritte (1989) Europawahl, durch die der Wahlzeitraum jeweils um eine Woche nach hinten verlegt wurde. Das Europäische Parlament hat mit seiner Entschließung vom 22. November 2012 (2012/2829 (RSP)) den Rat gebeten, die kommende Europawahl entweder auf den 15. bis 18. Mai oder auf den 22. bis 25. Mai 2014 vorzuziehen. Mit Beschluss des Rates vom 14. Juni 2013 (2013/299/EU, Euratom) wurde die Zeitspanne auf den 22. bis 25. Mai 2014 festgelegt. Von dem konkreten Wahltermin unabhängig dürfen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlamentes ansteht (§ 10 Absatz 3 Satz 4 Europawahlgesetz). Bezogen auf die kommende Europawahl können also frühestens seit dem 1. Januar 2013 die innerparteilichen Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und seit 1. April 2013 die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt werden. Die Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tage vor der Wahl (= 3. März 2014) bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen (§ 11 Absatz 1 Europawahlgesetz). ©2014 Der Bundeswahlleiter