Wahl zum 8. Europäischen Parlament am 25. Mai 2014

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Wahl zum 8. Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
Wahl zum 8. Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
Allgemeine Informationen zur Europawahl 2014
Diese Seite bietet folgende Informationen:
• Der Wahltermin für die Europawahl 2014
Der Wahltermin für die Europawahl 2014
Am 19. September 2013 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Seite 3618) bekannt gemacht, dass die
Bundesregierung den 25. Mai 2014 als Wahltag bestimmt hat.
Der Zeitraum, in dem eine Europawahl stattfinden muss, bestimmt sich zunächst durch die Wahlperiode und
genauer durch den gesetzlich festgelegten Zeitraum.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Gemäß § 7 Europawahlgesetz bestimmt
die Bundesregierung den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union und im
Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der
Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II, Seite 733) – sogenannter Direktwahlakt –
festgelegten Zeitspanne.
Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von
Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten
beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag gewählt, in Großbritannien und in den Niederlanden werden die Wahllokale aber zum
Beispiel donnerstags geöffnet.
Die Europawahlen finden gemäß Artikel 11 Absatz 2
Satz 1 Direktwahlakt in dem der ersten Europawahl
entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der
fünfjährigen Wahlperiode statt. Der Zeitraum der ersten
Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Ein
Blick auf den Kalender des Monats Juni 2014 führt zu dem
Ergebnis, dass für den Wahlzeitraum von Donnerstag bis
Sonntag nur die Zeit zwischen dem 5. und 8. Juni 2014 in
Frage kommt, damit zumindest einer der Wahltage in den
Mitgliedstaaten innerhalb des oben genannten Zeitraums
liegt.
Sofern es sich jedoch als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums in der
Gemeinschaft abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum
durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen (Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 des Direktwahlakts).
Ein entsprechender Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Bisher
gab es lediglich zwei derartige Beschlüsse, nämlich einen für die zweite (1984) und einen für die dritte (1989)
Europawahl, durch die der Wahlzeitraum jeweils um eine Woche nach hinten verlegt wurde.
Das Europäische Parlament hat mit seiner Entschließung vom 22. November 2012 (2012/2829 (RSP)) den
Rat gebeten, die kommende Europawahl entweder auf den 15. bis 18. Mai oder auf den 22. bis 25. Mai 2014
vorzuziehen. Mit Beschluss des Rates vom 14. Juni 2013 (2013/299/EU, Euratom) wurde die Zeitspanne auf
den 22. bis 25. Mai 2014 festgelegt.
Von dem konkreten Wahltermin unabhängig dürfen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die
Vertreterversammlungen nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber nicht
früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen
Parlamentes ansteht (§ 10 Absatz 3 Satz 4 Europawahlgesetz). Bezogen auf die kommende Europawahl
können also frühestens seit dem 1. Januar 2013 die innerparteilichen Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter
für die Vertreterversammlungen und seit 1. April 2013 die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber
durchgeführt werden.
Die Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens
am 83. Tage vor der Wahl (= 3. März 2014) bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen (§ 11 Absatz 1
Europawahlgesetz).
©2014 Der Bundeswahlleiter