The power to be
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Ordentliche Hauptversammlung | 24. April 2012 The power to be... ...personal ...portable ...connected Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Englischen und dient lediglich der Information. Maßgeblich ist ausschließlich das englische Originaldokument! DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE AUFMERKSAMKEIT. Wenn Sie unsicher sind, was zu tun ist, kontaktieren Sie bitte sofort Ihren unabhängigen Finanzberater. Wenn Sie Ihre gesamten Anteile an der Firma Dialog Semiconductor Plc verkauft oder übertragen haben, bitten wir Sie, dieses Dokument und die Begleitdokumente an den Käufer, Übertragungsempfänger, die Bank oder einen sonstigen Beauftragten, durch den der Verkauf oder die Anteilsübertragung vorgenommen wurde, zwecks Weiterleitung an den Käufer oder Übertragungsempfänger zu übermitteln. Dialog Semiconductor Plc– ISIN: GB0059822006 Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung der Dialog Semiconductor Plc findet am 24. April 2012 um 09:00 Uhr Ortszeit (10:00 Uhr MESZ) in den Räumlichkeiten der Reynolds Porter Chamberlain LLP, Tower Bridge House, St Katharine‘s Way, London E1W 1AA, Vereinigtes Königreich, statt. Der Hauptversammlung werden die folgenden Beschlüsse vorgeschlagen, wobei es sich bei den Beschlüssen 1 bis 11 (einschließlich) um ordentliche Beschlüsse und bei den Beschlüssen 12 und 13 um außerordentliche Beschlüsse handelt: Beschlussvorschlag 1 - Vorlage des Jahresabschlusses DASS der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 zusammen mit dem Bericht der Directors und dem Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers vorgelegt wird. Beschlussvorschlag 2 - Bericht der Directors über deren Vergütung DASS der Bericht der Directors über deren Vergütung für das Geschäftsjahr 2011 sowie dem dazu gehörenden Bericht des Abschlussprüfers vorgelegt und genehmigt wird. Beschlussvorschlag 3 - Erneute Bestellung von Ernst & Young LLP als Abschlussprüfer der Gesellschaft DASS Ernst & Young LLP erneut als Abschlussprüfer der Gesellschaft bestellt wird. Die Dauer des Mandats soll bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung gelten in welcher der Jahresabschluss der Gesellschaft vorgelegt wird. Beschlussvorschlag 4 - Ermächtigung zur Honorarvereinbarung mit dem Abschlussprüfer DASS den Directors die Ermächtigung erteilt wird, die Honorarvereinbarung mit dem Abschlussprüfer zu treffen. Beschlussvorschlag 5 - Wiederwahl von Aidan Hughes als Director DASS Aidan Hughes, der gemäß Artikel 93 der Satzung der Gesellschaft als Director der Gesellschaft ausscheidet, wiedergewählt wird. Beschlussvorschlag 6 - Wiederwahl von Russell Shaw als Director DASS Russel Shaw, der gemäß Artikel 93 der Satzung der Gesellschaft als Director der Gesellschaft ausscheidet, wiedergewählt wird. 2 Beschlussvorschlag 7 – Wiederwahl von John McMonigall als Director DASS John McMonigall, der gemäß Artikel 93 der Satzung der Gesellschaft als Director der Gesellschaft ausscheidet, wiedergewählt wird. Beschlussvorschlag 8 - Neuwahl von Chang-Bun Yoon als Director DASS Chang-Bun Yoon gemäß Artikel 95 der Satzung der Gesellschaft zum Director gewählt wird. Beschlussvorschlag 9 – Mitarbeiteraktienplan 2012 von Dialog Semiconductor Plc DASS der Mitarbeiteraktienplan 2012 der Dialog Semiconductor Plc (kurz „ESP“ – Employee Share Plan), dessen wichtigste Bedingungen in den Erläuterungen zu dieser Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung angegeben sind, genehmigt wird und die Directors ermächtigt werden, alles Notwendige zu tun bzw. zu veranlassen, um diesen ESP umzusetzen. Beschlussvorschlag 10 - Ermächtigung zur Aktienzuteilung DASS den Directors die umfassende und bedingungslose Ermächtigung erteilt wird, gemäß Art. 551 des Companies Act 2006 („2006 Act“) sämtliche Rechte der Gesellschaft in Bezug auf die Zuteilung von Aktien der Gesellschaft auszuüben und dass Rechte zur Zeichnung oder Umwandlung von Wertpapieren in Aktien der Gesellschaft bis zu einem Nennbetrag von insgesamt £ 2.268.964 erteilt werden. Diese Ermächtigung (mit Ausnahme vorheriger Erneuerung, Änderung oder eines vorherigen Widerrufs) erlischt fünfzehn (15) Monate nach Beschluss dieses Vorschlags oder mit Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung nach Beschluss dieses Vorschlags (je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte früher eintritt), es sei denn, die Gesellschaft unterbreitet vor dem Erlöschen der Ermächtigung ein Angebot oder geht eine Vereinbarung ein, die eine Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder die Gewährung von Wertpapieren die die Zeichnung von Aktien oder die Umwandlung in Aktien der Gesellschaft nach dem Erlöschen der Ermächtigung vorsieht. In einem solchen Fall sind die Directors berechtigt, die entsprechenden Aktien oder Wertpapiere in Übereinstimmung mit dem unterbreiteten Angebot oder der Vereinbarung zuzuteilen, als ob die kraft dieses Beschlusses verliehene Ermächtigung nicht erloschen wäre. Beschlussvorschlag 11 Bezugsrechtsemission – Zusätzliche Befugnis zur Aktienzuteilung im Rahmen einer DASS zusätzlich zum Beschlussvorschlag 10 den Directors die umfassende und bedingungslose Ermächtigung erteilt wird, gemäß Art. 551 des 2006 Act sämtliche Befugnisse der Gesellschaft in Bezug auf die Ausgabe von Stammaktien (laut Definition dieses Begriffs in Art. 560 des 2006 Act) im Rahmen einer Bezugsrechtsemission zu Gunsten von Stammaktionären auszuüben. Dabei stehen die den jeweiligen Anteilen aller Stammaktionäre zuzuordnenden Stammaktien in einem angemessenen Verhältnis (d. h. so genau wie möglich) zur Anzahl der von den jeweiligen Stammaktionären gehaltenen Aktien bis zu einem Gesamtnennwert von £ 4.537.928 (bei Hinzufügung zu den laut Beschlussvorschlag 10 vorgenommenen Aktienzuteilungen). Diese Ermächtigung (mit Ausnahme vorheriger Erneuerung, Änderung oder eines vorherigen Widerrufs) erlischt fünfzehn (15) Monate nach Beschluss dieses Vorschlags oder mit Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung nach Beschluss dieses Vorschlags (je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte früher eintritt), es sei denn, die Gesellschaft unterbreitet vor dem Erlöschen der Ermächtigung Angebote oder geht Vereinbarungen ein, die eine Ausgabe von Wertpapieren nach dem Erlöschen der Ermächtigung vorsieht. In einem solchen Fall sind die Directors berechtigt, die entsprechenden Wertpapiere in Übereinstimmung mit den unterbreiteten Angeboten oder den Vereinbarungen zuzuteilen, als ob die kraft dieses Beschlusses verliehene Ermächtigung nicht erloschen wäre. 3 Beschlussvorschlag 12 - Bezugsrechtsausschluss DASS vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zu Beschlussvorschlag 10 und/oder, je nach Sachlage, zu Vorschlag 11, das Board gemäß Art. 570 des 2006 Act ermächtigt wird, Stammaktien (laut Definition dieses Begriffs in Art. 560 des 2006 Act) gegen Bareinlage - in Übereinstimmung mit der laut den oben aufgeführten Beschlüssen 10 und 11 (sofern anwendbar) erteilten Ermächtigungen - zuzuteilen, als ob Art. 561(1) des 2006 Act nicht auf eine solche Zuteilung anzuwenden wäre, vorausgesetzt dass: (a) den Stammaktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission, eines freibleibenden Angebots oder eines Vorkaufsangebots zu Gunsten von Stammaktionären (wobei im Falle einer laut Beschluss 11 eingeräumten Befugnis nur eine Bezugsrechtsemission zulässig ist) soweit wie möglich im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen Aktien neue Stammaktien angeboten werden, vorbehaltlich etwaiger Ausschlüsse und anderer Maßnahmen, welche die Directors im Hinblick auf Spitzenbeträge oder rechtliche sowie praktische Probleme aufgrund der Rechtslage in bestimmten Ländern oder den Anforderungen von Regulierungsbehörden oder der Börse für notwendig oder zweckmäßig erachten; und (b) bei Nichtanwendung des obigen Abschnitts ein Gesamtnennwert von £ 340.345 nicht überschritten wird. Die Ermächtigung des Board of Directors (mit Ausnahme vorheriger Erneuerung, Änderung oder eines vorherigen Widerrufs) erlischt fünfzehn (15) Monate nach Beschluss dieses Vorschlags oder mit Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung nach Beschluss dieses Vorschlags (je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte früher eintritt), es sei denn, die Gesellschaft unterbreitet vor dem Erlöschen der Ermächtigung ein Angebot oder geht eine Vereinbarung ein, die eine Ausgabe von Wertpapieren nach dem Erlöschen der Ermächtigung vorsieht. In einem solchen Fall sind die Directors berechtigt, die entsprechenden Wertpapiere in Übereinstimmung mit dem unterbreiteten Angebot oder der Vereinbarung zuzuteilen, als ob die kraft dieses Beschlusses verliehene Ermächtigung nicht erloschen wäre. Beschlussvorschlag 13 – Mitteilungsfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen DASS die Möglichkeit zur Einberufung einer Hauptversammlung der Gesellschaft unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von mindestens vierzehn (14) vollen Tagen eingeräumt wird. Ausgenommen hiervon ist die ordentliche Hauptversammlung. Im Namen des Board Tim Anderson Company Secretary Dialog Semiconductor Plc Tower Bridge House St Katharine’s Way London E1W 1AA 19. März 2012 Eingetragen in England und Wales Nr. 3505161 4 Anmerkungen zur Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung 1. Beigefügte Unterlagen Diese Tagesordnung wird an alle Aktionäre und CI-Inhaber (wie in der Gesellschaftssatzung (kurz die „Satzung“ definiert)) übermittelt (die „CI-Inhaber“ und die Aktionäre werden insgesamt als die „Aktionäre“ bezeichnet). Ein separates Schreiben des CEO der Gesellschaft („Letter to Shareholders“), das weitere wichtige Einzelheiten zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung und wichtige Hinweise für die Registrierung, die Ernennung als Bevollmächtigter und die Wahl („Important Notes“) enthält, ist auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.dialog-semiconductor.com einsehbar und wird den Aktionären mit den Anmerkungen zugeschickt werden. 2. Berechtigung zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung Zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am 20. April 2012 um 17:30 Uhr BST (British Summer Time) (18:30 Uhr MESZ) im Aktionärsverzeichnis der Gesellschaft oder im Verzeichnis der CI-Inhaber (insgesamt die „Aktionärsverzeichnisse“) eingetragen sind, oder – falls diese Versammlung vertagt wird – die achtundvierzig (48) Stunden vor Beginn einer verschobenen Versammlung in den entsprechenden Aktionärsverzeichnissen eingetragen sind, und zwar jeweils in Bezug auf die Zahl der in ihrem Namen zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Aktien oder Anteile. Etwaige Änderungen hinsichtlich der Einträge im Aktionärsverzeichnis, die nach dem 20. April 2012, 17:30 Uhr BST (18:30 Uhr MESZ), oder – falls diese Hauptversammlung vertagt wird – im Aktionärsverzeichnis weniger als 48 Stunden vor dem Datum einer ggf. verschobenen Hauptversammlung vorgenommen werden, werden bei der Ermittlung der Rechte einer Person in Bezug auf die Teilnahme oder die Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. 3. Persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung Aktionäre, die an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen möchten, müssen eine Eintrittskarte anfordern, und zwar entsprechend der in Abschnitt 1 („Request for an Admission Card“) des Letter to Shareholders beschriebenen Vorgehensweise (siehe „Reply Form“). 4. Bevollmächtigung eines Vertreters Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, sind berechtigt, einen oder mehrere Vertreter (die nicht unbedingt Aktionäre sein müssen) zu ernennen, um ihre Aktionärsrechte – insgesamt oder teilweise – in Bezug auf die Teilnahme, die Möglichkeit, das Wort zu ergreifen und die Ausübung des Stimmrechts wahrzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass jeder Vertreter zur Ausübung der mit einer anderen vom jeweiligen Vollmachtgeber gehaltenen Aktie (oder Aktien) verbundenen Rechte bevollmächtigt ist. Ein Aktionär kann nur durch gemäß der in Abschnitt 2 („Appointment of Proxy and Voting Instructions“) des Reply Form dargestellten Vorgehensweise einen oder mehrere Vertreter bestellen. Das Formular muss bis spätestens 20. April 2012, 17:30 Uhr BST (18:30 Uhr MESZ) eingegangen sein. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung von Vertretern sind in den „Important Notes“ und im „Reply Form“ angegeben. 5. Fragen im Rahmen der Hauptversammlung Gemäß Art. 319A des 2006 Act hat jeder Aktionär das Recht, im Rahmen der Hauptversammlung Fragen zu stellen. Die Gesellschaft muss Fragen bezüglich der bei der Hauptversammlung behandelten Tagesordnungspunkte beantworten, es sei denn, dass die Beantwortung der Frage eine unangemessene Störung der Durchführung der Hauptversammlung darstellt oder die Offenlegung vertraulicher Informationen erfordert; die Antwort bereits auf einer Webseite in Form der Beantwortung einer Frage einsehbar ist; oder die Beantwortung einer Frage im Interesse der Gesellschaft oder der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung nicht wünschenswert ist. 5 6. Anzahl der ausgegebenen Aktien und Stimmrechte Per 16. März 2012 (dem letztmöglichen Datum vor Bekanntgabe dieser Tagesordnung) umfasst das ausgegebene Aktienkapital der Gesellschaft insgesamt 68.068.930 Stammaktien mit jeweils einer Stimme. Demzufolge gab es am 16. März 2012 insgesamt 68.068.930 Stimmrechte. 7. Nominierte Personen Jede Person, an die diese Mitteilung übermittelt wird und die gemäß Art. 146 des 2006 Act eine nominierte Person mit Informationsrechten ist (eine „Nominierte Person“), ist ggf. auf Basis einer zwischen dieser Person und dem nominierenden Aktionär getroffenen Vereinbarung berechtigt, als Vertreter zur Teilnahme an der Hauptversammlung bevollmächtigt zu werden. Bevollmächtigt kann auch eine andere Person werden. Wenn eine nominierte Person nicht über diesen Anspruch auf Ernennung als Bevollmächtigter verfügt oder dieses Recht nicht ausüben möchte, hat sie – auf Grundlage der jeweiligen Vereinbarung – bezüglich der Ausübung der Stimmrechte ein Weisungsrecht gegenüber dem jeweiligen Aktionär. Die Rechte des Aktionärs bezüglich der Bevollmächtigung eines Vertreters laut Anmerkung 4 zur vorliegenden Tagesordnung gelten nicht für nominierte Personen. Die in dieser Anmerkung beschriebenen Rechte dürfen nur von Aktionären ausgeübt werden. 8. Vertreter von Aktionären, bei denen es sich um juristische Personen handelt Juristische Personen, die Aktionäre der Gesellschaft sind, können einen oder mehrere Gesellschaftsvertreter ernennen, die alle Aktionärsrechte im Namen der betreffenden juristischen Person ausüben können. Bezogen auf jede einzelne Aktie darf nur ein (1) solcher Vertreter Stimmrechte ausüben. Eine juristische Person, die einen oder mehrere Vertreter ernennen möchte (oder dies ggf. tun möchte), sollte sich an Martina Zawadzki wenden, entweder per E-Mail an: dialog@art-of-conference.de oder telefonisch an: +49 (0) 711 4709-605 9. Webseite mit Informationen zur Hauptversammlung Diese Tagesordnung und weitere nach Art. 311A des 2006 Act vorgeschriebene Informationen sind auf folgender Webseite einsehbar: http://www.dialog-semiconductor.com. 10. Veröffentlichung von Prüfungsangelegenheiten auf der Website Gemäß Abschnitt 16, Kapitel 5 des 2006 Act (§§ 527 bis 531) muss die Gesellschaft – wenn dies von einem oder mehreren stimmberechtigten Aktionären, die den Kriterien in Anmerkung 11 dieser Tagesordnung entsprechen, verlangt wird – auf der Webseite der Gesellschaft Anträge zu sämtlichen Themen veröffentlichen, die diese Aktionäre der Hauptversammlung zur Behandlung vorschlagen möchten und die sich auf die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, welcher der Hauptversammlung vorliegt, beziehen (und zwar einschließlich des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers und der Durchführung der Prüfung). Wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, solche Anträge auf ihrer Website zu veröffentlichen: ist sie nicht berechtigt, von den Aktionären, die diese Forderung stellen, zu verlangen, für sämtliche Ausgaben aufzukommen, die der Gesellschaft durch die Erfüllung der Forderung entstanden sind, ist sie verpflichtet, den Abschlussprüfern der Gesellschaft solche Anträge spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Website vorzulegen, können diese Anträge im Rahmen der Hauptversammlung behandelt werden. Der Antrag: kann entweder als Original oder per Fax eingereicht werden (siehe Anmerkung 12 zu dieser Tagesordnung); muss vollständig ausformuliert sein oder es muss – bei Unterstützung eines Antrags durch einen anderen Aktionär – eindeutig daraus hervorgehen, welcher Antrag unterstützt wird; muss von der Person (bzw. den Personen), die ihn einreicht, bestätigt werden; und muss mindestens eine (1) Woche vor dem Termin der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangen sein. 6 11. Qualifizierungskriterien Um das Recht eines Aktionärs, die Bekanntgabe von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung zu verlangen, ausüben zu können (siehe Anmerkung 10 zu dieser Mitteilung), muss der jeweilige Antrag eingereicht werden durch: einen stimmberechtigten Aktionär oder mehrere stimmberechtigte Aktionäre, die mindestens 5 % der Stimmrechte der Gesellschaft besitzen, mindestens 100 stimmberechtigte Aktionäre mit einem durchschnittlichen Anteil von mindestens £ 100 am eingezahlten Kapital der Gesellschaft. Die Gesellschaft möchte diese Rechte auf die CI-Inhaber erweitern; deshalb sind alle Bezugnahmen auf einen „Aktionär“ bzw. „Aktionäre“ in den Anmerkungen 10 bis 12 dieser Tagesordnung entsprechend auszulegen. Zur Information über Stimmrechte – einschließlich der Gesamtzahl der Stimmrechte – wird auf die in Anmerkung 6 und Anmerkung 9 dieser Tagesordnung erwähnte Webseite hingewiesen. 12. Einreichung von Anträgen und deren Anerkennung Sofern ein Aktionär oder mehrere Aktionäre die Bekanntgabe von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung durch die Gesellschaft beantragen möchte (siehe Anmerkung 10 zur Tagesordnung), muss ein solcher Antrag auf folgende Weise eingereicht werden: 13. ein von dem beantragenden Aktionär oder den beantragenden Aktionären unterschriebener Antrag in Papierform, mit vollständigen Angaben von Name und Anschrift des beantragenden Aktionärs oder der beantragenden Aktionäre, der an folgende Anschrift zu senden ist: Dialog Semiconductor Plc c/o Art-ofConference - Martina Zawadzki, Böblinger Str. 26, 70178 Stuttgart, Deutschland; oder ein von dem beantragenden Aktionär oder den beantragenden Aktionären unterschriebener Antrag mit vollständigen Angaben von Name und Anschrift des beantragenden Aktionärs oder der beantragenden Aktionäre, der per Fax (Fax-Nummer +49 (0) 711 4709-713) – zu Händen von Frau Martina Zawadzki – zu senden ist. Kommunikation Mit Ausnahme der oben genannten Regelungen, sollten sich Aktionäre, die allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung haben, ausschließlich per E-Mail an Martina Zawadzki – dialog@art-of-conference.de – wenden. Sie dürfen keine elektronische Adresse verwenden, die entweder: in dieser Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung oder in sonstigen diesbezüglichen Unterlagen (einschließlich des Letter to Shareholders) angegeben ist, wenn Sie mit der Gesellschaft aus anderen Gründen als den ausdrücklich in dieser Tagesordnung genannten Gründen in Kontakt treten möchten. 7 Erläuterungen zu den Beschlussvorschlägen der Hauptversammlung Beschlüsse Die Beschlüsse 1 bis 11 werden als ordentliche Beschlüsse vorgeschlagen. Zur Annahme dieser Beschlüsse bedarf es der einfachen Mehrheit (mehr als 50 %) der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse 12 und 13 werden als außerordentliche Beschlüsse vorgeschlagen. Zur Annahme dieser Beschlüsse bedarf es der qualifizierten Mehrheit (mindestens 75 %) der abgegebenen Stimmen. Beschlussvorschläge 1 und 2 – Vorlage des Jahresabschlusses; Genehmigung des Berichts über die Vergütung Der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011, der Bericht der Directors zum Jahresabschluss, der Bericht der Directors über deren Vergütung sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und zu den zu prüfenden Angaben im Bericht der Directors über deren Vergütung können auf der Website der Gesellschaft unter http://www.dialog-semiconductor.com eingesehen werden. Die Directors schlagen keine Dividendenzahlung vor. Beschlussvorschläge 3 und 4 – Bestellung und Vergütung des Abschlussprüfers Gemäß den Vorschriften des 2006 Act endet das Mandat der Ernst & Young LLP zur Hauptversammlung und sie kann sich um eine Wiederbestellung bewerben. Nach 2006 Act sind die Aktionäre darüber hinaus auch dazu verpflichtet, die Art der Vergütung der Abschlussprüfer festzulegen; die Berechtigung dafür erhalten die Directors laut Beschlussvorschlag 4. Beschlussvorschläge 5, 6 und 7 – Wiederwahl der Directors Gemäß der Satzung der Gesellschaft muss bei jeder ordentlichen Hauptversammlung ein Drittel der Directors von ihrem Amt zurücktreten. Die Directors, die bei der Hauptversammlung turnusmäßig zurücktreten, sind Aidan Hughes, Russell Shaw und Peter Tan. Auch John McMonigall, der am längsten Mitglied des Board of Directors war, tritt bei der Hauptversammlung zurück. Aidan Hughes, Russell Shaw und John McMonigall stellen sich gemäß den Satzungsbestimmungen der Gesellschaft zur Wiederwahl. Peter Tan stellt sich nicht zur Wiederwahl. Biografische Angaben über die Herren Hughes, Shaw und McMonigall folgen nachstehend. Für jede Wiederwahl wird ein gesonderter Beschluss vorgeschlagen. Das Board of Directors hat bestätigt, dass Aidan Hughes, der sich als Non-Executive Chairman und als Chair of the Audit Committee zur Wiederwahl stellt, John McMonigall, der sich als Non-Executive Director zur Wiederwahl stellt, und Russell Shaw, der sich als Non-executive Director und Chair of the Remuneration and Nomination Committee zur Wiederwahl stellt, ihre Ämter weiterhin in erfolgreicher Weise ausüben und sich ihren Aufgaben verpflichtet zeigen. Deshalb schlägt das Board vor, Herrn Hughes, Herrn McMonigall und Herrn Shaw wieder zu wählen, da sie mit ihren umfangreichen, und wichtigen Geschäftserfahrungen einen effektiven Beitrag zur Festigung der Marktposition der Gesellschaft leisten können. Aidan Hughes Non-executive Director, Chair of Audit Committee Aidan Hughes trat dem Board of Directors im Oktober 2004 bei. In den 80er-Jahren war er bei Price Waterhouse als Chartered Accountant tätig, bevor er leitende Positionen im Rechnungswesen bei Lex Service Plc und Carlton Communications Plc übernahm. 1993 bis 2000 war er Finance Director bei der Sage Group plc und von Dezember 2001 bis August 2004 Director bei Communisis Plc. Herr Hughes ist heute Director und Investor von diversen privaten Technologieunternehmen in Großbritannien. 8 Russell Shaw Non-executive Director, Chair of Remuneration and Nomination Committee Russell Shaw trat dem Board of Directors im Juli 2006 bei und ist derzeit Non-executive Director bei Unwire A.p.S. und GAME Group plc; außerdem ist er derzeit Chairman of the Marketing Group of Great Britain und Anleger im Ariadne Capital's ACE Fund. Bis vor kurzem war Russell Shaw Vice President und General Manager bei Skype mit Zuständigkeit für die Mobil-Sparte sowie die Regionen Europa, Naher Osten und Afrika. Zuvor war er Global Director of Innovation bei Telefonica. Vor seiner Tätigkeit für Telefonica war Russell Shaw Innovation Director bei O2, dem er 2005 als Marketing Director beitrat. Die von ihm aufgebaute Marken- und Produktpalette führte zu einem beträchtlichen Wachstum bei den Kundenzahlen. Er hat über zwanzig Jahre Erfahrung in leitenden Marketing- und Marken-Managementpositionen in den Bereichen Telekommunikation und Financial Services und bringt umfangreiche Kenntnisse in das Unternehmen ein. John McMonigall Non-executive Director John McMonigall trat dem Board im März 1998 bei. Er fungiert seit 1990 als Director bei Apax Partners und war für Investitionen in den Branchen Telekommunikation, Elektronik und Software verantwortlich. Nachdem der Apax verlassen hatte, blieb er Mitglied im Board of Directors mehrerer Unternehmen, darunter der Autonomy Corporation, die 2011 erfolgreich verkauft wurde. Derzeit sitzt er im Board of Directors verschiedener Privatunternehmen. Beschlussvorschlag 8 - Wahl von Chang-Bun Yoon als Director Dr. Chang-Bun Yoon stellt sich als Director of the Company auf Empfehlung des Board of Directors gemäß der Satzung der Gesellschaft zur Wahl. Das Board of Directors schlägt vor, Chang-Bun Yoon zum Nonexecutive Director zu ernennen, da er mit seinen umfangreichen, aktuellen und wichtigen Geschäftserfahrungen einen effektiven Beitrag zur Festigung der Marktposition der Gesellschaft leisten kann. Seine biografischen Angaben folgen nachstehend. Dr. Chang-Bun Yoon war Chairman, CEO und Präsident von SK Broadband (ehemals Hanaro Telecom). Er war „CEO of the Year 2004“ der Korea Management Association und erhielt 2004 einen „Top Management Award“ vom Korean Institute of Communication and Sciences. Außerdem war er als Präsident des Korea Information Society Development Institute aktiv an politischen Empfehlungen für Ministerien und Behörden in Korea beteiligt. Er war non-executive Director und Mitglied des Audit Committee für Korea Telecom sowie Mitglied im Board of Directors für Seoul Broadcasting Systems Ltd. Chang-Bun Yoon kennt Koreas ITBranche und den Telekommunikationsmarkt gut und genießt hohes Ansehen, da er Bedeutendes zur Entwicklung der IT- und Telekommunikationsindustrie Koreas beigetragen hat. Beschlussvorschlag 9 – Mitarbeiteraktienplan 2012 von Dialog Semiconductor Plc Der Erfolg der Gesellschaft basiert auf dem Beitrag ihrer Mitarbeiter. Um auf diesem Erfolg weiterhin aufbauen zu können, muss das Board of Directors über geeignete und leistungsfähige Instrumente für die Motivation und Bindung der Mitarbeiter auf allen Ebenen verfügen. Um dieses Ziel zu erreichen, beantragt das Unternehmen die Genehmigung der Aktionäre zur Einführung eines neuen Mitarbeiteraktienplans (Employee Share Plan - ESP), der parallel zum bestehenden Aktienoptionsplan (Stock Option Plan - SOP) und dem Executive Incentive Plan (EIP) bestehen soll. Zusammen werden diese drei Pläne dem Unternehmen die nötige Flexibilität verleihen, sich verändernden Marktstandards hinsichtlich der aktienbasierten Beteiligung anzupassen und sicherstellen, dass die Mitarbeiter in einem wettbewerbsintensiven, globalen Markt motiviert und gebunden werden. Bisher hat das Unternehmen mit dem SOP den Mitarbeitern langfristige Anreize und mit dem (in 2010 eingeführten) EIP Anreize für die Führungskräfte gegeben. Der Schwerpunkt dieser Pläne liegt jedoch auf Anreizen für die Mitarbeiter. Sie bieten keine wirksamen Instrumente für die Bindung und Gewinnung solcher Mitarbeiter, die für einen dauerhaften Erfolg benötigt werden. Das Unternehmen hält es für angemessen, die Programme SOP und EIP mit dem ESP zu ergänzen und den ESP als wichtigstes Instrument für die Mitarbeiterbindung und -gewinnung einzusetzen, und zwar aus den folgenden Gründen: 9 Es wird zunehmend schwieriger für das Unternehmen, talentierte Mitarbeiter mit guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu binden und ähnlich qualifizierte, neue Mitarbeiter zu gewinnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Wichtigkeit der Mitarbeiterbindung zunehmen wird, wenn das Unternehmen weiterhin wächst und seine Mitarbeiter über längere Zeit eine gute Leistung erzielen sollen. Bedingte Aktienzuteilungen im Rahmen des ESP werden es dem Unternehmen erlauben, die Zuteilungslücke zu schließen, die bei Aktienoptionen zum Marktwert entstehen kann. Die bei diesen Aktienoptionen eingebaute Aktienkursschwelle bedeutet, dass die Aktienoptionen bei fallendem Aktienkurs wertlos werden und damit auch keinen Bindungsanreiz haben. Es gilt jedoch als erwiesen, dass Aktienoptionen eine wichtige Rolle bei einer Entlohnung der Mitarbeiter spielen, die der Wertschöpfung für die Aktionäre entspricht. In den vergangenen Jahren ging der Markttrend dahin, einen ausgewogenen Ansatz bei der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter zu verfolgen, bestehend aus Aktienoptionen und bedingten Aktienzuteilungen. Mit der Einführung des ESP würde sich das Unternehmen stärker an den derzeitigen weltweiten Standard annähern. Aus Sicht der Verwässerung des Aktienbestandes und der Kosten für das Unternehmen kann die Bereitstellung von Leistungen im Rahmen eines bedingten Aktienzuteilungsplans (wie dem ESP) kostenwirksamer sein als bei einem Aktienoptionsplan, weil weniger Aktien benötigt werden, um das gewünschte Niveau zu erreichen. Das Unternehmen beabsichtigt daher, künftig eine ausgewogene Kombination von SOP-, EIP- und ESPAwards zu bieten, ohne die zu erwartende Gesamthöhe der Leistungen deutlich anzuheben. Die im Rahmen von ESP gewährten Awards unterliegen der generellen 15%-Verwässerungsgrenze nach der Ausgabe, die von den Aktionären bereits im Zusammenhang mit dem SOP und dem EIP, dem Long Term Incentive Plan (inzwischen beendet) und dem Non-Executive Directors Share Option Scheme genehmigt wurde. Diese Grenze wird infolge des ESP nicht angehoben. Alle Mitarbeiter sind berechtigt, am ESP teilzunehmen. Um eine Verdopplung der Leistungen zwischen dem ESP und dem EIP zu vermeiden, können die Führungskräfte, die derzeit am EIP teilnehmen, nur dann auch am ESP teilnehmen, wenn ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht wurde, das als außergewöhnliche Unternehmensleistung eingestuft wird. Es ist vorgesehen, Führungskräften ESP-Awards nur in den Ausnahmefällen zu gewähren, in denen die Unternehmensleistung die Zielvorgaben des EIP (Stretch Targets) deutlich übersteigt und das Remuneration and Nomination Committee es für erforderlich hält, einem Führungsteam eine besondere Belohnung zu gewähren, um deren Verbleib im Unternehmen zu sichern. Mit dem Erreichen von Leistungszielen in dieser Größenordnung wäre das Führungsteam auf dem Markt und für Wettbewerber attraktiv, weshalb es unbedingt an das Unternehmen gebunden werden sollte. Für die ersten Awards im Rahmen des ESP müsste das folgende Leistungsnivau erreicht werden, damit die Führungskräfte Anspruch auf Zahlung des Awards erhalten: Gesamtumsatz in Höhe von 1 Mrd. USD in vier aufeinander folgenden Quartalen bis 2015; und der Aktienkurs des Unternehmens muss am Ende der vier Quartale höher sein als zum Zeitpunkt der Gewährung der ESP-Awards (jeweils ermittelt als Durchschnittswert des Aktienkurses der letzten 30 Tage vor diesem Datum). 10 Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht der wichtigsten Konditionen des geplanten ESP: Laufzeit Beschreibung Ablauf Das Remuneration and Nomination Committee überwacht den ESP. Beteiligung Zuteilungsverfahren Häufigkeit der Zuteilung Höhe der Zuteilung Erfolgsabhängige Bedingungen Erdienungszeitraum Der ESP gilt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum der Genehmigung durch die Aktionäre. Das Remuneration and Nomination Committee darf nach Ablauf von mehr als zehn (10) Jahren nach der Genehmigung durch die Aktionäre keine Awards mehr gewähren. Jeder Mitarbeiter, der vom Remuneration and Nomination Committee ausgewählt wurde, ist zur Teilnahme am ESP berechtigt. NonExecutive Directors sind nicht teilnahmeberechtigt. Mitglieder des Führungsteams, die am EIP teilnehmen, sind berechtigt, am ESP teilzunehmen, sofern ein bestimmtes außergewöhnliches Leistungsniveau erreicht wurde und das Risiko der Abwanderung besteht. Vom Remuneration and Nomination Committee ausgewählte Teilnehmer erhalten entweder: eine kostenfreie Aktienoption; eine bedingte Aktienzuteilung; oder eine Zuteilung mit Barausgleich, welcher an den Kurs der Aktien gebunden ist (für die Fälle, in denen die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter rechtlich nicht zulässig ist) (ein ESP-Award). Bei Ausgabe von Aktien müssen die Teilnehmer den Nennwert der erhaltenen Aktien bezahlen (10 Pence pro Aktie bzw. den entsprechenden Wert in Euro). Durch die Gewährung des ESP-Awards in einem Jahr besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf diese Zuteilung in den folgenden Jahren. Jährlich. Es ist geplant, dass die ersten ESP-Awards im Jahr 2012 gewährt werden. Der Umfang der Zuteilung, die jedem Teilnehmer gewährt wird, liegt im Ermessen des Remuneration and Nomination Committee und ist in der Höhe wettbewerbsfähig. Die Awards werden aber das Marktniveau im Umfeld des Unternehmens und seiner Notierung nicht übermäßig überschreiten. Die Zuteilung von ESP-Awards kann an das Erreichen zufriedenstellender Leistungsbedingungen geknüpft werden, die im Ermessen des Remuneration and Nomination Committee liegen. Führungsteams, die EIP-Awards erhalten haben, können nur dann ESP-Awards erhalten, wenn bis 2015 ein Gesamtumsatz von 1 Mrd. USD erreicht wird (durch Summierung in vier aufeinanderfolgenden Quartalen) und der Aktienkurs des Unternehmens (in jedem Fall errechnet als Durchschnitt des Aktienkurses der letzten 30 Tage vor diesem Termin) am Ende dieser vier Quartale höher ist als zum Zeitpunkt der Erteilung der ESPAwards. Der Erdienungszeitraum wird vom Remuneration and Nomination Committee für jede Erteilung eines ESP-Awards festgelegt. Dabei werden die Marktbedingungen sowie die Anforderungen des Unternehmens und seiner Aktionäre im Hinblick auf die Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern zum gegebenen Zeitpunkt berücksichtigt. 11 Laufzeit Beschreibung Unverfallbarkeit und Ausübung von Awards Das Remuneration and Nomination Committee wird den Prozentsatz der ESP-Awards festlegen, der nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums unverfallbar wird. ESP-Awards, die unverfallbar sind, können bis zum 7. Jahrestag des Bewilligungszeitpunkts ausgeübt werden. Sämtliche nicht ausgeübten ESP-Awards werden danach ungültig. Beendigung des Anstellungsverhältnisses Änderung der Beherrschungsverhältnisse Verwässerung Anpassungen Änderungen Die Ausübung eines ESP-Awards setzt voraus, dass der betreffende Teilnehmer die auf Grund der Ausübung des Awards ggf. zu entrichtenden Steuern bezahlt. Wenn ein Teilnehmer sein Anstellungsverhältnis im Unternehmen beendet, bevor die Awards unverfallbar werden, werden ESP-Awards in der Regel ungültig. Scheidet ein Teilnehmer als „Good Leaver“ aus, ist der Anteil verfallbarer ESP-Awards, die dann unverfallbar werden, davon abhängig, inwieweit die Leistungsziele bis zum Datum der Beendigung des Anstellungsverhältnisses (falls zutreffend) erfüllt wurden und wie groß der Anteil des Erdienungszeitraums ist, der bereits abgelaufen ist. Teilnehmer werden als „Good Leaver“ klassifiziert, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis aus folgenden Gründen endet: Tod während der Anstellung, Verletzung/Arbeitsunfähigkeit, betriebsbedingte Kündigung, Ruhestand, Verkauf der Geschäftseinheit oder Auslagerung des Geschäftsbereichs, Im Falle einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse endet die Erdienung. Die Verleihung des ESP-Award ist abhängig vom Erreichen der Leistungsbedingungen bis zum Eintritt der Änderung der Beherrschungsverhältnisse (falls zutreffend) und dem Anteil des bereits abgelaufenen Erdienungszeitraums. Die ESP-Awards werden durch die Ausgabe neuer Aktien oder durch den Erwerb von Aktien an der Börse bedient. Diese Awards bleiben jedoch, wie von den Aktionären genehmigt, nach ihrer Ausgabe innerhalb der von der Gesellschaft festgelegten 15%Verwässerungsgrenze für Belegschaftsaktienprogramme. Bei einer Veränderung des Kapitals der Gesellschaft oder bei Akquisitionen von erheblichem Umfang kann die Zahl der Aktien im Rahmen von ESP-Awards und/oder die Leistungsbedingungen angepasst werden (falls zutreffend), soweit dies vom Remuneration and Nomination Committee und den Beratern der Gesellschaft als angemessen und sinnvoll erachtet wird. Änderungen der Bestimmungen des ESP können nach dem Ermessen des Remuneration and Nomination Committee vorgenommen werden. Die Bestimmungen für Anspruchsvoraussetzungen, Einschränkungen und individuelle Teilnahmebeschränkungen dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der Aktionäre zum Vorteil der Teilnehmer geändert werden, ausgenommen davon sind geringfügige Änderungen zur Vereinfachung der Verwaltung des ESP, zur Berücksichtigung von Gesetzesänderungen oder um eine vorteilhafte Behandlung hinsichtlich Steuern, Devisenkontrollen, Auflagen der Aufsichtsbehörden für die Teilnehmer oder für die Gesellschaft zu erzielen oder aufrecht zu erhalten. Soweit der ESP jedoch durch das Remuneration and Nomination Committee geändert wird, um für die Teilnehmer eine vorteilhafte steuerliche Behandlung zu erreichen, dürfen für die Gesellschaft keine zusätzlichen Kosten entstehen. Etwaige Verluste in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit seitens des Unternehmens werden mit einer verringerten Barvergütung und damit verringerten Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers verrechnet. 12 Laufzeit Beschreibung Zuteilung von Aktien Für gezeichnete Stammaktien besteht kein Dividendenanspruch soweit der Stichtag der Dividendenzahlung vor dem Ausübungstag des ESP-Awards liegt, ansonsten werden diese als gleichrangig mit den vorhandenen Stammaktien gestellt. Das Remuneration and Nomination Committee darf nach Ablauf von mehr als zehn (10) Jahren nach Genehmigung der ESP-Awards durch die Aktionäre keine ESP-Awards mehr bewilligen. Die ESP-Awards und sonstige nach dem ESP gewährte Rechtsansprüche sind nicht pensionsfähig. ESP-Awards sind nicht übertragbar, ausgenommen bei einem Teilnehmer, der durch einen Treuhänder vertreten wird; in diesem Fall kann der Treuhänder den Anspruch an den betreffenden Teilnehmer übertragen. Die Gesellschaft beabsichtigt, einen bestehenden oder neu einzusetzenden Aktien-Trust für die Verwaltung des ESP einzusetzen. Der Mitarbeiteraktien-Trust soll unter Beachtung der Regeln für Mitarbeiter-Aktienprogramme nach Art. 1166 des 2006 Act konzipiert werden. Der Trust wird – unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines Ausschusses des Board of Directors – umfassende Ermessensspielräume hinsichtlich der Verwendung des Trustvermögens haben. Die Gesellschaft kann den MitarbeiteraktienTrust mit Finanzmitteln ausstatten, entweder zum Erwerb von Aktien an der Börse und/oder zur Zeichnung von Aktien, um die im Rahmen des ESP bewilligten ESP-Awards zu bedienen. Die Bestimmungen des ESP können am Geschäftssitz der Gesellschaft während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) eingesehen werden, und zwar ab dem Datum dieser Tagesordnung bis zur Beendigung der Sitzung. Die Directors behalten sich das Recht vor, bis zum Datum der Hauptversammlung ggf. Änderungen und Ergänzungen an den besagten Bestimmungen und der Durchführung des ESP vorzunehmen, soweit sie dies als notwendig oder sinnvoll erachten, vorausgesetzt, dass die eventuellen Änderungen und Ergänzungen nicht in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu der oben aufgeführten Übersicht stehen. Dauer Allgemeines Nichtübertragbarkeit des ESPAwards Mitarbeiteraktien-Trust Bestimmungen zur Einsichtnahme Beschlussvorschlag 10 – Ermächtigung der Directors zur Aktienausgabe Ziel von Beschlussvorschlag 10 ist die Erneuerung der Berechtigung der Directors, bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung Aktien in Höhe eines Gesamtnennwerts von £2.268.964, entsprechend 22.689.640 Aktien, auszugeben. Der Gesamtnennwert der entsprechenden Wertpapiere, auf die sich diese Ermächtigung bezieht, setzt sich zusammen aus dem Nennwert von circa einem Drittel der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft. Beschlussvorschlag 11 Bezugsrechtsemission – Zusätzliche Befugnis zur Aktienzuteilung im Rahmen einer Die Richtlinien für Investoren in UK (the Association of British Insurers) gestatten die Erteilung einer Ermächtigung an die Directors zur Ausgabe eines weiteren Drittels des ausgegebenen Aktienkapitals (d.h. zusätzlich zu der Ermächtigung, die bereits laut Beschluss 10 eingeräumt wurde), vorausgesetzt, dass diese Ermächtigung nur auf Basis einer Bezugsrechtsemission ausgeübt wird. Wenn eine laut Beschluss 11 zusätzlich eingeräumte Ermächtigung ausgeübt wird, dann müssen alle Directors der Gesellschaft, die im Amt bleiben möchten, sich im Rahmen der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zur Wiederwahl stellen. 13 Beschlussvorschlag 12 – Bezugsrechtsausschluss Bei der Ausgabe von Aktien hat sich das Board of Directors an die gesetzlichen Vorschriften über den Bezugsrechtsausschluss gemäß dem 2006 Act zu halten. Dies bedeutet, dass die Directors – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen – Aktien, die sie ausgeben wollen, zuerst den vorhandenen Aktionären anbieten müssen. Laut Beschlussvorschlag 12 sind die Directors ermächtigt, diese Vorkaufsregelung nicht anzuwenden, wenn: (i) die Aktienausgabe sich auf eine Ausgabe von Aktien mit Vorkaufsrechten bezieht (in diesem Fall muss ohnehin allen Inhabern von Stammaktien ein Angebot zur Teilnahme am Aktienerwerb unterbreitet werden); oder (ii) wenn die Aktienzuteilung auf die Ausgabe von Aktien mit einem Gesamtnennwert von maximal £ 325.345 – dies entspricht 3.403.450 Aktien – begrenzt ist, was 5 % des von der Gesellschaft ausgegebenen Aktienstammkapitals von 68.068.930 Aktien entspricht. Die Directors haben derzeit keinerlei Absicht, dieses Recht auszuüben und mehr als 7,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals des Unternehmens ohne Vorkaufsrecht in einem gleitenden Dreijahres-Zeitraum auszugeben, ohne zuvor die Aktionäre zu konsultieren. Beschlussvorschlag 13 – Mitteilungsfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen Laut der Gesellschaftssatzung sind die Directors befugt, neben den jährlichen Hauptversammlungen weitere Hauptversammlungen einzuberufen; dafür gilt eine Mitteilungsfrist von 14 vollen Tagen. Allerdings sehen die „Companies (Shareholders' Rights) Regulations 2009“ (Regulations) vor, dass für alle Hauptversammlungen eine Mitteilungsfrist von 21 Tagen gilt, es sei denn, die Aktionäre erklären sich mit einer kürzeren Frist einverstanden, und das Unternehmen hat die entsprechenden Anforderungen für das elektronische Wahlverfahren eingehalten. Der Beschlussvorschlag 13 sieht vor, die von den Aktionären bei der letztjährigen Hauptversammlung erteilte Berechtigung zu verlängern, gemäß der das Unternehmen weiterhin mit einer Mitteilungsfrist von 14 vollen Tagen andere Hauptversammlungen einberufen darf; diese Berechtigung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung des Unternehmens, bei der ein ähnlicher Beschlussvorschlag vorgelegt wird. Die Directors bestätigen, dass eine kürzere Mitteilungsfrist für solche Sitzungen nicht von Amts wegen angewandt wird, sondern nur, wenn es in der Angelegenheit auf Flexibilität ankommt und sie im Sinne aller Aktionäre ist. Für alle Sitzungen, die mit einer solchen Mitteilung einberufen werden, wird ein elektronisches Abstimmungsverfahren zur Verfügung gestellt. 14 Dialog Semiconductor Plc Tower Bridge House St Katherine’s Way London E1W 1AA UK www.dialog-semiconductor.com