Zoll und Umsatzsteuer im Außenhandel

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Zoll und Umsatzsteuer im Außenhandel
Ergänzungs-Lerneinheit 10: Zoll und Umsatzsteuer im Außenhandel
Ergänzungs-Lerneinheit 10
Zoll und Umsatzsteuer im
­Außenhandel
Alle SbX-Inhalte
zu dieser Lerneinheit
finden Sie unter der
ID: 2853.
Die Europäische Union (EU) wird immer größer, seit 2007 hat sie bereits 27 Mitglieder.
Auch zahlreiche andere Staaten (Drittstaaten) haben Abkommen mit der EU und
heben bei Importen keine Zölle ein bzw. müssen bei Exporten keinen Zoll bezahlen.
Das heißt jedoch nicht, dass völlig frei exportiert und importiert werden kann. Importieren Unternehmen aus einem EU-Land, muss Erwerbssteuer verrechnet werden,
bei Importen aus Drittländern fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Ferner ist zu prüfen, ob
bzw. welche Zollbestimmungen gelten.
Im Rahmen des Reiseverkehrs von Privaten gelten vereinfachte Regeln, jedoch sind
bei bestimmten Waren (z.B. Alkohol, Tabak) auch in der EU bestimmte Grenzen zu
beachten.
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1 Außenhandel und Abgabenrecht
Umsatzsteuer wird verrechnet, Zölle immer seltener.
innergemeinschaftliche Lieferung
(„USt-befreit“)
Österreich
Näheres über die Verrechnung der Umsatzsteuer bei Aus- und Einfuhren erfahren Sie im
Unterrichtsgegenstand
„Rechnungswesen und
Controlling“.
Ausfuhr
(„UStbefreit“)
Einfuhr
(„EinfuhrUSt-pflichtig“
„zollpflichtig“
oder
„zollfrei“
Ursprungsnachweis
­erforderlich)
BINNENMARKT
EU-Länder
innergemeinschaftlicher Erwerb
(„Erwerbssteuer-pflichtig“)
9 Außenhandel
­Bildschirmpräsentation
ID: 2854
Drittländer
Außenhandel und Abgabenrecht
Viele Hinweise und alle
aktuellen Formulare
zum Außenhandel
­finden Sie unter
www.help.gv.at
(Linkkette: Wirtschaft –
Außenwirtschaft
­Außenhandel).
Es ergeben sich folgende begriffliche Abgrenzungen:
Österreich = Inland (Bundesgebiet)
EU = Binnenmarkt (Gemeinschaftsgebiet)
Mitgliedstaat = Staat, der der EU angehört
Drittstaat = Staat, der nicht der EU angehört
Binnengrenze = Bundesgrenze gegenüber Mitgliedstaaten
Zollgrenze = Grenze des Zollgebietes der EU gegenüber Drittstaaten (EU-Außengrenze)
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2 Der Binnenmarkt
Der Binnenmarkt wird immer größer
Österreich ist seit 1. 1. 1995 Mitglied der Europäischen Union (EU) und nimmt damit am Binnen­
markt teil.
Seit Anfang 2007 umfasst die EU 27 Mitgliedstaaten:
Bis 2003: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, ­Großbritannien,
Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien. Seit 2004
auch: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, ­Zypern.
Seit 2007 auch: Bulgarien und Rumänien.
Für die neuen
EU-Mitglieder
­(Aufnahmen 2004
und 2007) gelten in
Österreich Übergangs­
bestimmungen für den
Arbeitsmarkt.
Innerhalb des Binnenmarktes gelten die vier Freiheiten, nämlich
● freier Warenverkehr (ohne Grenzkontrollen und Zollverfahren),
● freier Personenverkehr (keine Niederlassungs- oder Arbeitsbewilligung erforderlich),
● freier Dienstleistungsverkehr (z.B. können Versicherungen oder Bauunternehmen im gesamten Gebiet der EU tätig werden),
● freier Kapitalverkehr.
3 Drittländer
Für viele Drittländer gelten Zollbegünstigungen.
Grundsätzlich gilt innerhalb der EU gegenüber allen Drittländern ein einheitlicher Zolltarif, jedoch gibt es zahlreiche Zollbegünstigungen.
Eine Freihandelszone existiert mit den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. Ein Abkommen über Zollfreiheit gibt es auch mit der Türkei.
Gegenüber den Entwicklungsländern gibt es zwar keine Abkommen, jedoch gewährt die EU
einseitig Zollbegünstigungen.
Beachten Sie:
Bei Importen aus Drittländern müssen jedoch verschiedene Ursprungskriterien berücksichtigt
werden.
Zum Beispiel muss ein bestimmter Prozentsatz des Warenwertes in dem Land, aus dem importiert wird, geschaffen worden sein. Dies muss durch einen „Ursprungsnachweis“ bestätigt
werden.
Die Höhe dieses Prozentsatzes ist Gegenstand laufender Verhandlungen.
Beispiel: Ursprungszeugnis
Ein Musterbeispiel eines
Antrags auf Ausstellung
eines Ursprungszeugnisses finden Sie
unter der ID: 2854.
● Die Karl Mustermann GmbH aus Dürnstein hat eine Anfrage über die Lieferung von Wein
an Eric Vesterberg, Weinimporteur, Oslo, erhalten. Um die Zollfreiheit dieser Lieferung in Anspruch nehmen zu können, ist es notwendig, den österreichischen Ursprung des Weins nachzuweisen. Dazu muss die Karl Mustermann GmbH bei der Wirtschaftskammer Österreich
einen Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses stellen, der von der Wirtschaftskammer Österreich bestätigt wird. Es gibt dafür bei der WKO eigene Formulare. Nur bei Vorliegen
dieses Ursprungszeugnisses kann die Lieferung zollfrei erfolgen.
In jedem Fall kommt es beim Import aus Drittländern zu einem Zollverfahren.
4 Die Verzollung (Hinweise)
Beim Zoll gibt es viele Sondervereinbarungen.
(1) Einführung
Zölle sind Abgaben, die beim Übertritt von Waren über die Staatsgrenze zu entrichten sind.
Zölle sind immer Schutzzölle (sie schützen die inländische Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz, z.B. die Landwirtschaft) und Zölle sind immer Finanzzölle (sie erhöhen die Einnahmen
des Staates).
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Betriebs- und Volkswirtschaft HAS 2
Ergänzungs-Lerneinheit 10: Zoll und Umsatzsteuer im Außenhandel
Wie erwähnt, wird auch
vielen Drittländern (z.B.
Entwicklungsländern)
Zollfreiheit gewährt.
Wie bereits in der Einleitung angeführt, bestehen mit vielen Staaten, die nicht Mitglied der EU
sind, Abkommen über eine zollfreie Einfuhr, wenn der notwendige Ursprungsnachweis erbracht
wird.
Die Regeln sind relativ kompliziert. Sie werden daher nicht im Detail behandelt.
(2) Der Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT)
Der Österreichische Gebrauchszolltarif wird vom Bundesministerium für Finanzen auf der Basis
des Zolltarifes der Europäischen Union herausgegeben. Er enthält auch spezifische österreichische Regeln, wie z.B. die Verbrauchssteuern auf Alkohol oder Tabak.
Der Tarif ist elektronisch gespeichert. Die Anwendung ist relativ kompliziert. In der Praxis wird
die Verzollung von Spezialisten durchgeführt.
Die nachfolgenden Hinweise geben Ihnen daher nur einen Überblick über den Aufbau des Zolltarifes.
a) Zollarten
Der „ÖGebrZT“ enthält:
● Regelzölle: Zölle gegenüber Drittländern ohne Rücksicht auf das Ursprungsland.
● Präferenzzölle: Bevorzugte Zölle gegenüber bestimmten Ländern oder Ländergruppen (z.B.
gegenüber Entwicklungsländern).
● Schutzzölle, wie:
°Antidumpingzölle (werden eingehoben, wenn der Ausfuhrpreis in die EU niedriger ist als
der Verkaufspreis im Ausfuhrland – „gedumpte Waren“),
°Ausgleichszölle (werden eingehoben, wenn das Ausfuhrland den Export subventioniert).
● Zollbegünstigungen in Form von
°Zollaussetzungen (Zölle werden für eine bestimmte Zeit für eine bestimmte Warengattung ausgesetzt, d.h. für diese Zeit nicht eingehoben),
°Zollkontingenten (für eine bestimmte Menge einer Ware ist die Einfuhr zollfrei oder zu
ermäßigtem Zoll möglich).
● Abgaben im Agrarbereich
Bei der Einfuhr von Marktordnungswaren (landwirtschaftliche Produkten wie Getreide, Obst,
Gemüse, Milch, Zucker oder Fleisch) in die EU werden anstelle vom oder auch zusätzlich zum
Zoll „Ausgleichsabgaben“, „Zusatzzölle“ oder „Agrarteilbeträge“ eingehoben.
b) Bemessungsgrundlage für die Zölle
● Wertzölle:
Als Zollwert gilt
Kaufpreis
– Abzüge (Rabatte, sofort gewährte Skonti)
+ Hinzurechnungen, wie Frachten, Versicherungen, Verladekosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der EU (= Grenzzollamt an der EU-Außengrenze)
● Spezifische Zölle (Gewichtszölle)
Diese werden in Euro pro Mengeneinheit angegeben (z.B. E 15,–/kg/netto oder E 8,–/hl).
● Kombinierte Zölle (z.B. 10,6% + € 3,–/100 kg netto)
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der
Summe aus Wert
frei Grenze und Zoll
­berechnet.
Diese Zölle können auch mit Mindest- oder Höchstzöllen kombiniert werden:
z.B. 13%, mindestens € 2,–/100 kg netto.
● Jahreszölle
Sind je nach Jahreszeit verschieden (z.B. bei Gemüse und Obst).
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9 Außenhandel
Der Zolltarif besteht überwiegend aus Wertzöllen. Diese werden in Prozenten des Zollwertes
angegeben (z.B. 8%).
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(3) Die Zollbestimmungen im Reiseverkehr
a) Einreise aus Mitgliedstaaten der EU
Im Reiseverkehr mit Mitgliedsländern der EU werden keine Zölle und Abgaben eingehoben.
Allerdings müssen die Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein.
Für die Umsatzsteuer gilt das Ursprungslandprinzip, d.h., die Umsatzsteuer wird im Ursprungsland entrichtet.
Grenzen gibt es lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren, und zwar für:
● Tabakwaren: 800 Stück Zigaretten (4 Stangen), 1 Kilogramm Tabak, 200 Zigarren;
● Alkohol: 90 Liter Wein (davon maximal 60 Liter Sekt), 110 Liter Bier, 10 Liter Spirituosen.
b) Reiseverkehr mit Drittländern
Hinweise zum Zoll im
Reiseverkehr finden Sie
auch unter
www.bmf.gv.at
(Linkkette: Zoll, Reise).
Personen über 17 Jahre können unverzollt und abgabenfrei einführen:
● 200 Zigaretten,
● 1 Liter hochprozentige Spirituosen (über 22% Alkohol) oder 2 Liter niedrigprozentige Spiri­
tuosen inklusive Sekt (unter 22% Alkohol) und
● 2 Liter „nicht schäumende“ Weine.
Weitere Beschränkungen gelten für Kaffee, Tee, Parfums und für Lebensmittel (z.B. 1 Liter Milch,
1 kg Fleisch etc.).
Jeder Reisende kann zusätzlich einführen:
● Andere Waren bis zu einem Gesamtwert von € 175,–.
Beachten Sie:
● Alle Grenzen gelten pro Person und können nicht addiert werden. Das heißt, vier Personen
können nicht einen Gegenstand im Wert von € 700,– abgaben- und zollfrei einführen (meist
wird jedoch im Lieferland die bezahlte Umsatzsteuer rückvergütet).
● Die Waren müssen dem persönlichen Gebrauch oder dem Gebrauch von Angehörigen dienen (z.B. Geschenke).
Hinweis:
Aus Reiseländern, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen hat oder denen sie einseitige
Zollbegünstigungen gewährt, dürfen viele Waren überhaupt zollfrei eingeführt werden. Allerdings:
● müssen die Waren „deklariert“ und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden
● und es muss ab einer bestimmten Wertgrenze (meist etwa € 6.000,–) ein Ursprungsnachweis
erbracht werden.
Abgabenfrei sind Güter, die aus dringenden Gründen im Ausland erworben werden mussten
(z.B. Unfall, Diebstahl).
Beachten Sie:
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Bei Kraftfahrzeugen dürfen nur jene Reparaturen durchgeführt werden, die infolge eines
­Schadens unbedingt erforderlich waren. Die Reparatur und die eingebauten Teile sind an der
Grenze bekanntzugeben (geschieht dies nicht, riskiert man die Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges).
Betriebs- und Volkswirtschaft HAS 2
Ergänzungs-Lerneinheit 10: Zoll und Umsatzsteuer im Außenhandel
Üben – Anwenden
Praxisbezogene Aufgaben und Erhebungsaufgabe
Ü 1:
Warum hebt die EU keine Ausfuhrzölle ein?
Ü 2:
Welcher Wirtschaftsbereich wird in Österreich und auch in vielen anderen Staaten durch Schutzzölle geschützt?
Ü 3:
Warum, glauben Sie, werden zum Teil auch technisch hochwertige Maschinen nach dem Gewicht verzollt?
Ü 4:
Sie kommen vom Urlaub aus der Türkei zurück und haben einen Teppich um € 1.000,– erworben.
Kommt es zu einem Zollverfahren? Wenn ja, zu welchem, wenn nein, warum nicht?
Ü 5:
Ein Importeur führt aus der Schweiz Großkücheneinrichtungen mit EFTA-Ursprung mit einem
eigenen LKW ein. Die Schweiz ist ein EFTA-Land. Die Einfuhr ist daher zollfrei.
a) Kommt es zu einem Zollverfahren?
b)Müssen Eingangsabgaben entrichtet werden?
Ü 6:
Einem österreichischen Importeur werden japanische DVD-Player von einem deutschen Großimporteur geliefert. Kommt es zu einem Zollverfahren? Sind Einfuhrabgaben zu entrichten?
Ü 7: Erhebungsaufgabe
Versuchen Sie zu erheben, welche Regelungen für den grenzüberschreitenden Versandhandel in
der EU für Lieferungen an Private gelten.
NEU! Weitere Übungsaufgaben im SbX
Ü 8, Ü 9
mit automatischer
­Aufgabenkontrolle
ID: 2855
erledigt 4
Ü8
Ü 8: Abgabenrechtliche Probleme beim Außenhandel
Stellen Sie sich einem Quiz mit fünf Fragen zu abgabenrechtlichen Problemen beim Außenhandel!
Ü 9: Internationale Geschäftstätigkeit
Lösen Sie ein Kreuzworträtsel mit acht Begriffen zur internationalen Geschäftstätigkeit!
Betriebs- und Volkswirtschaft HAS 2
9 Außenhandel
Ü9
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Lernen
Üben
Sichern
Wissen
Sichern
Binnenmarkt und
Drittländer
Für Zoll und Umsatzsteuer im Außenhandel sind grundsätzlich die Länder des EU-Binnenmarkts von sogenannten Drittländern zu unterscheiden. Die EU (der EU-Binnenmarkt) besteht seit 2007 aus 27 Ländern. Alle übrigen Länder sind Drittländer.
Im EU Binnenmarkt gelten die vier Grundfreiheiten: freier Warenverkehr, freier Personenverkehr,
freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr. Gegenüber den 2004 und 2007 beigetretenen Staaten gelten Übergangsbestimmungen für den Arbeitsmarkt.
Abgaben im
­Außenhandel
Die Ausfuhr in alle Länder (in der EU heißt sie innergemeinschaftliche Lieferung) ist von der Umsatzsteuer befreit. Der Nachweis für Ausfuhren in die EU ist vereinfacht, sie sind vierteljährlich zu
melden (Zusammenfassende Meldung – ZM).
Erwerbssteuer
Bei der Einfuhr aus der EU (innergemeinschaftlicher Erwerb) muss der Unternehmer die Erwerbssteuer selbständig ermitteln. Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, kommt es zur Null­
besteuerung.
Einfuhr­
umsatzsteuer
Bei der Einfuhr aus einem Drittland wird im Rahmen eines Zollverfahrens die Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erhalten diese im Rahmen
der Umsatzsteuervoranmeldung wieder zurück.
Privater
­Reiseverkehr
Im privaten Reiseverkehr mit der EU wird die Umsatzsteuer im Lieferland abgeführt (Grenzen
für Umsatzsteuerbefreiung gelten für Alkohol, Tabak, Parfums. Sonderbestimmungen gelten für
den Import von Tabakwaren aus Tschechien, der Slowakei und aus Ungarn).
Im privaten Reiseverkehr mit Drittländern ist bei Waren im Wert von über € 175,– pro Person
Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen (besondere Grenzen gelten für Alkohol, Tabak, Parfums).
Zoll
Zollarten
Ob im Warenverkehr mit Drittländern Zoll eingehoben wird, hängt von den jeweiligen Abkommen mit diesen Ländern ab.
Zölle sind immer Schutz- und Finanzzölle.
Die EU hebt kurzfristig auch „Antidumpingzölle“ ein (wenn der Ausfuhrpreis in die EU niedriger ist als der Verkaufspreis im Ausland) und auch „Ausgleichszölle“ (wenn das Ausfuhrland
den Export subventioniert).
Österreichischer
Gebrauchszolltarif
Der österreichische Gebrauchszolltarif liegt nur elektronisch vor. Seine Handhabung ist kompliziert. Die Verzollung wird von Spezialisten erledigt.
Der ÖGZT enthält die in Österreich gültigen „Regelzölle“ und „Präferenzzölle“ (für bestimmte,
bevorzugte Länder).
Nach der Berechnungsgrundlage lassen sich folgende Zölle unterscheiden:
Wertzoll
Wertzoll wird vom Nettofakturenpreis (umgerechnet mit dem Zollwertkurs) zuzüglich aller
Frachten bis zum Zollamt an der EU-Außengrenze eingehoben.
Gewichtszoll
Gewichtszoll („spezifischer Zoll“) wir in Euro pro Mengeneinheit angegeben.
Kombinierte
Zölle
Kombinierte Zölle werden aus Gewichts- und Wertzöllen kombiniert. Sie werden auch für
Mindest- oder Höchstzölle verwendet.
Jahreszölle
SbX
Jahreszölle sind je nach Jahreszeit verschieden (z.B. Obst und Gemüse).
Eine Audio-Wiederholung mit Audio-Player und mp3-Download sowie eine Bildschirmpräsentation zur Grafik dieser Lerneinheit finden Sie unter der ID: 2856.
ID: 2856
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Betriebs- und Volkswirtschaft HAS 2
Ergänzungs-Lerneinheit 10: Zoll und Umsatzsteuer im Außenhandel
Wissen
Aufgaben zur Lernkontrolle
W 1– W 5, W 7
mit automatischer
­Aufgabenkontrolle
ID: 2857
erledigt 4
W1
W 1:
Welche der folgenden Länder gehören zum Binnenmarkt? (Bitte kreuzen Sie an)
® Frankreich
® Schweiz
® Norwegen
® Italien
® Türkei
® Portugal
® Schweden
® Spanien
® Ukraine
W2
W3
W4
W 2:
Welche Nachbarländer Österreichs, die unter 1. nicht aufgezählt wurden, gehören zum Binnenmarkt?
W5
W7
W 3:
Nennen Sie Länder, die 2007 in die EU aufgenommen wurden.
W 5:
Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
a) Die meisten Zölle im Österreichischen Gebrauchszolltarif sind Wertzölle.
b)Zur Bemessungsgrundlage für den Zoll (zum Zollwert) zählen auch alle Kosten für Fracht,
Versicherung etc., die bis zur österreichischen Grenze anfallen.
c) Die Einfuhrumsatzsteuer erhöht den Zollwert.
d)Es gibt im Österreichischen Zolltarif auch Zölle, die sich je nach Jahreszeit ändern.
e) Wurde mit einem Drittland Zollfreiheit vereinbart, so können alle Waren aus diesem Drittland
ohne Zollverfahren und ohne Abgaben eingeführt werden.
W 6:
Erklären Sie an einem Beispiel, wie im ÖGebr.ZT ein kombinierter Zoll als Höchstzoll aufgebaut
sein kann:
W 7:
Eine österreichische Touristin kauft in München eine Videokamera. Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
a) Die Touristin kann die Kamera ohne weitere Abgaben nach Österreich einführen.
b)Die Touristin muss zwar keinen Zoll bezahlen, jedoch auf jeden Fall die Erwerbssteuer abführen.
c) Die Touristin muss die deutsche Umsatzsteuer bezahlen, erhält sie aber zurück, wenn sie die
Ausfuhr nachweist.
d)Welche Aussage richtig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Videokamera handelt, die in
einem EU-Land erzeugt wurde (z.B. in Deutschland) oder ob die Videokamera in einem Land
erzeugt wurde, das nicht zur EU gehört (z.B. in Japan).
Betriebs- und Volkswirtschaft HAS 2
266/
9 Außenhandel
W 4:
Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
a) Bei Einfuhren aus Ländern, die zum Binnenmarkt gehören, werden an der Bundesgrenze
keine Abgaben eingehoben.
b)Einfuhren aus vielen Drittländern sind zollfrei möglich.
c) Bei Einfuhren aus Drittländern wird auf jeden Fall Erwerbssteuer eingehoben.
d)Bei Touristenimporten aus Ländern, die zum Binnenmarkt gehören, wird dem Touristen bei
Nachweis der Ausfuhr die bezahlte Umsatzsteuer rückvergütet.
e) Ausfuhren in Länder des Binnenmarktes, aber auch in Drittländer sind in Österreich um­
satzsteuer­befreit.
f) Importieren österreichische Unternehmer aus der EU, so erhöht in der Regel die Erwerbssteuer den Einstandspreis.