Handbuch "Außenhandel und Zoll"
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Handbuch "Außenhandel und Zoll"
Außenhandel und Zoll Basiswissen Die Zentralstelle des Deutschen ÜbungsFirmenRings bedankt sich herzlich bei der ACT-Servicestelle österreichischer Übungsfirmen für die Kooperationsbereitschaft und die freundliche Genehmigung, Teile des Handbuchs »Export 4 You« und der Online-Schulung Außenhandel/Zoll auf www.act.at übernehmen und modifizieren zu dürfen. Patricia Käsler Essen, im Oktober 2015 Vorwort Die Globalisierung hat zu einer rasanten Zunahme internationaler Wirtschaftsbeziehungen geführt und dem Außenhandel kommt eine immer größer werdende Bedeutung zu. Diese Entwicklung macht sich auch im Übungsfirmenbetrieb bemerkbar. Die weltweite Vernetzung macht es den Übungsfirmen leicht, mit nationalen und internationalen Geschäftspartnern in Kontakt zu treten und Handel zu treiben. Dadurch wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Übungsfirmen ermöglicht, sich auch auf diesen Bereich ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit umfassend vorzubereiten. Das vorliegende Handbuch in Verbindung mit dem Online-PraxisTraining »Außenhandel und Zoll« des ZÜF Zollamtes soll dabei helfen. Es soll einen Einblick in das komplexe Thema »Außenhandel und Zoll« geben und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigen, zumindest grundlegende Anforderungen des Themenbereichs »Import/Export« kennenzulernen, zu vertiefen und anzuwenden. Die Erarbeitung der zollrechtlichen Gegebenheiten beschränkt sich dabei ausschließlich auf den kommerziellen Warenverkehr, also auf die Handelsbeziehungen zwischen Unternehmen bzw. Geschäftsleuten. Zollrechtliche Besonderheiten für den nichtkommerziellen (privaten) Warenverkehr werden in diesem Handbuch nicht thematisiert. Sie können bei Bedarf im Onlineportal der deutschen Zollbehörde unter www.zoll.de gefunden werden. Da das Zollrecht aufgrund der Fülle seiner Bestimmungen (und Ausnahmeregelungen…) äußerst komplex ist, kann die Beschäftigung mit dieser Thematik für den Übungsfirmenbereich allerdings nur an der Oberfläche bleiben. Sollten sich für Ihre Übungsfirma Fragen ergeben, die hier nicht erörtert wurden, wird Ihnen das ZÜF Zollamt bei der Beantwortung gern behilflich sein. Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde für alle Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, die männliche Form gewählt. Es wird darauf hingewiesen, dass die gewählte Formulierung beide Geschlechter meint. Inhaltsverzeichnis Vorwort .................................................................................. 1 Was ist Außenhandel? .............................................................. 1 1. Warenaustausch mit einem EU-Staat (Innergemeinschaftlicher Warenverkehr) ............................. 2 1.1 Zollfreiheit ................................................................. 3 1.2 Innergemeinschaftliche Lieferung (Export in ein EULand) ........................................................................ 4 1.2.1 Umsatzsteuerbefreiung ..................................... 4 1.2.2 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer .................. 5 1.2.3 Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ......................................................... 7 1.2.4 Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Exporte .......................... 8 1.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb (Import aus einem EU-Land)................................................................. 12 1.3.1 Bestimmungslandprinzip ................................. 12 1.3.2 Erwerbsteuer ................................................. 13 1.3.3 Keine zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Importe ....................... 13 1.4 Intrahandelsstatistik (Intrastat) ................................. 14 1.4.1 Was ist Intrastat? ........................................... 14 1.4.2 Intrastat-Meldungen ....................................... 14 1.5 Liste der aktuellen EU-Staaten ................................... 17 1.6 Liste der aktuellen EFTA-Staaten ................................ 18 2. Warenaustausch mit einem Drittland ................................. 19 2.1 Zollrechtliche Grundlagen .......................................... 20 2.1.1 EORI-Nummer ............................................... 22 2.1.2 Länder- und Währungscodes ............................ 23 2.1.3 Zollwertkurs .................................................. 23 2.1.4 Rechnung für eine Lieferung in ein Drittland (Exportrechnung) ........................................... 24 2.1.5 Warennummern des Zolltarifs (TARIC) .............. 26 Basiswissen Außenhandel und Zoll Inhaltsverzeichnis 2.1.6 Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr der EU ................................................................ 34 2.1.7 Ursprungszeugnis ........................................... 37 2.1.8 Lieferbedingungen (Incoterms®) ...................... 38 2.1.9 Verpackung ................................................... 44 2.1.10 Zollvollmacht ................................................. 46 2.2 Ausfuhrzollanmeldung ............................................... 47 2.2.1 Allgemeine Information ................................... 47 2.2.2 Europäisches Einheitspapier ............................. 49 2.2.3 Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS-Ausfuhr ....... 51 2.2.4 Ausfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt ........ 52 2.3 Einfuhrzollanmeldung ............................................... 53 2.3.1 Allgemeine Informationen................................ 53 2.3.2 Europäisches Einheitspapier ............................. 54 2.3.3 Einfuhrzollanmeldung über ATLAS-Einfuhr ......... 56 2.3.4 Einfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt ......... 57 2.4 Abgabenberechnung für einen Import ......................... 58 2.4.1 Zollkosten ..................................................... 58 2.4.2 Einfuhrumsatzsteuer ....................................... 64 2.4.3 Abgabenbescheid ........................................... 65 Kurzübersicht: Warenverkehr innerhalb der EU ......................... 67 Kurzübersicht: Warenverkehr mit einem Drittland ..................... 68 Rechtliche Hinweise ............................................................... 69 Basiswissen Außenhandel und Zoll Inhaltsverzeichnis Was ist Außenhandel? Im Gegensatz zum Handel mit inländischen (deutschen) Firmen versteht man unter Außenhandel den Warenaustausch mit Firmen aus dem Ausland, also den Warenhandel rund um die Welt. Der Außenhandel umfasst sowohl den Ankauf ausländischer Güter (Einfuhr oder Import) als auch den Verkauf inländischer Güter ins Ausland (Ausfuhr oder Export). Der Warenaustausch kann erfolgen mit einem EU-Staat innergemeinschaftliche Lieferung (Export) innergemeinschaftlicher Erwerb (Import) oder mit einem Nicht-EU-Staat (Drittland) zollrechtlicher Export zollrechtlicher Import Basiswissen Außenhandel und Zoll Außenhandel 1 1. Warenaustausch mit einem EU-Staat (Innergemeinschaftlicher Warenverkehr) Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 2 1.1 Zollfreiheit Ein grundlegendes Instrument der Außenhandelspolitik sind Zölle. Hierbei handelt es sich um Abgaben, die beim Handel mit Waren über Zollgrenzen hinweg geleistet werden müssen. Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss von Staaten, die miteinander ein sogenanntes Freihandelsabkommen geschlossen haben. Darin ist u.a. vertraglich vereinbart, dass die Mitgliedstaaten ein gemeinsames, einheitliches Zollgebiet bilden, in dem der Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch Zölle oder ähnliche Abgaben behindert wird. Das aufgrund eines Freihandelsabkommens gebildete Gebiet wird Freihandelszone genannt. Innerhalb der Freihandelszone der EU werden sowohl Warenlieferungen als auch Warenerwerbe zwischen den EUMitgliedstaaten nicht mehr von den Zollbehörden überwacht und an den Binnengrenzen werden grundsätzlichen keine Einfuhrabgaben (Zölle) mehr erhoben. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 3 1.2 Innergemeinschaftliche Lieferung (Export in ein EU-Land) 1.2.1 Umsatzsteuerbefreiung Die innergemeinschaftliche Lieferung ist – im Gegensatz zu einer Lieferung im Inland – umsatzsteuerfrei. Das heißt, dass der Lieferant für eine Lieferung in einen EU-Staat keine Umsatzsteuer (USt) in seinem Land bezahlt. Beispiel: Eine Lieferung von Deutschland nach Frankreich: Der deutsche Lieferant bezahlt keine Umsatzsteuer, der Erwerber bezahlt die in Frankreich geltende Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) Deutschland DE Frankreich FR Binnengrenze Lieferant (Exporteur) bezahlt keine USt Erwerber (Importeur) bezahlt USt oder: Eine Lieferung von Frankreich nach Deutschland: Der französische Lieferant bezahlt keine Umsatzsteuer, der Erwerber zahlt die deutsche Umsatzsteuer (Erwerbsteuer). Deutschland DE Frankreich FR Binnengrenze Erwerber (Importeur) bezahlt USt Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat Lieferant (Exporteur) bezahlt keine USt 4 1.2.2 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Damit die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für eine innergemeinschaftliche Lieferung wirksam werden kann, muss der Lieferant seiner zuständigen Finanzbehörde nachweisen, dass die Warensendung tatsächlich das Lieferland verlassen hat und an einen Unternehmer in einem EU-Land gelangt ist. Dieser Nachweis wird durch die Verwendung der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-IdNr.) in der Warenrechnung geführt. Die USt-IdNr. ist eine eigenständige, europaweit gültige Nummer, die Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Sie ist für jeden Unternehmer verpflichtend, sofern er am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt, also Waren in der EU einkauft oder verkauft. Über die USt-IdNr. ist jedes europäische Unternehmen, das Waren in andere EU-Länder liefert oder Waren aus anderen EU-Ländern bezieht, eindeutig identifizierbar. In Deutschland wird die USt-IdNr. auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben; sie besteht aus dem Länderkennzeichen DE, gefolgt von neun Ziffern: DE123456789. Unternehmer mit gültiger deutscher USt-IdNr. haben die Möglichkeit, ausländische USt-IdNummern ihrer Geschäftspartner in der EU durch das BZSt überprüfen zu lassen und sollten dies bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auch tun. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 5 Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Sie finden die USt-IdNummern aller Übungsfirmen, die im Deutschen ÜbungsfirmenRing registriert sind, als »Steuer ID Nr.« in der Zet5-Datenbank. Die Vergabe der Steuer ID Nr. muss nicht beantragt werden, sie erfolgt automatisch bei der Registrierung. Wenn Sie Geschäftsbeziehungen mit Übungsfirmen in der EU aufnehmen, können Sie die ausländischen Steuer ID Nummern ebenfalls in der Zet5-Datenbank nachsehen! Neben der USt-IdNr. des Lieferanten muss auch die USt-IdNr. des Warenempfängers in der Warenrechnung angegeben werden. Außerdem muss die Warenrechnung den Hinweis auf die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung enthalten. Fehlt in der Handelsrechnung die Angabe auch nur einer der betreffenden USt-IdNummern, kann die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nur unter Schwierigkeiten und mit zusätzlichem Zeitaufwand erlangt werden! Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 6 1.2.3 Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung Die Handelsrechnung wird vom Lieferanten/Exporteur ausgestellt und enthält im Allgemeinen folgende Rechnungsinhalte, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich sind: Muster: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferanten Ausstellungsdatum der Rechnung USt-IdNr. des Lieferanten Mustermann GmbH Musterstr. 1 12345 Musterhausen USt-IdNr. DE012345678 Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers Durand S.A.R.L 29 Rue de Belleville F – 75 019 Paris USt-IdNr. FR00123456789 USt-IdNr. des Empfängers Steuersatz mit Hinweis auf Steuerbefreiung 01.04.2015 Fortlaufende Rechnungsnummer Nettobetrag/ Entgelt Rechnung Nr. 001/03/0010 Wir lieferten Ihnen am 25.03.2015: 1 Stück XY-Maschine 1.280,00 € + 0% USt 0,00 € Gesamtbetrag 1.280,00 € Diese Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Zahlungsbedingungen: Die Rechnung ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt. Zweckmäßige Angaben Zeitpunkt der Lieferung Bankverbindung: IBAN: DE00 1234 5600 0012 3456 78 BIC: DEUTDEDBBER Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag Gesamtbetrag Handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware Nur eine mit allen notwendigen Daten versehene Exportrechnung ermöglicht eine reibungslose Abwicklung des Außenhandelsgeschäfts. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 7 1.2.4 Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Exporte Der Unternehmer hat die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen in einer zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis zu melden. Nicht zu melden sind Importe! Mit Hilfe der zusammenfassenden Meldung kann über einen rechnergestützten, EU-weiten Informationsaustausch kontrolliert werden, dass die Erwerber die Lieferungen im jeweiligen Empfängerstaat besteuern. Die Meldung muss im Regelfall monatlich erfolgen und ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln: Meldung monatlich €82.600,00 Mai 2015 €67.300,00 April 2015 €57.000,00 März 2015 €75.000,00 Februar 2015 €52.000,00 Januar 2015 €- €50.000,00 €100.000,00 Wenn jedoch die meldepflichtigen Umsätze den Betrag von 50.000,- € im laufenden Kalendervierteljahr und auch in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren nicht überstiegen haben, kann die Meldung auch vierteljährlich abgegeben werden: Meldung vierteljährlich €7.600,00 3. Vj. 2015 €49.900,00 2. VJ. 2015 €16.300,00 1. Vj. 2015 €37.000,00 4. Vj. 2014 €28.000,00 3. Vj. 2014 €- €50.000,00 Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat €100.000,00 8 Es kann der Fall auftreten, dass die Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres doch überschritten wird. Dann kann die Meldung nicht mehr vierteljährlich erfolgen. Die Meldung für diesen Monat (und die möglicherweise bereits abgelaufenen Monate dieses Kalendervierteljahres) ist in diesem Fall spätestens am 25. Tag nach Überschreitung der Betragsgrenze abzugeben. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Meldung wieder monatlich, bis die Voraussetzungen für eine vierteljährliche Abgabe erneut vorliegen: ab 25.04.2015 Meldung monatlich (Erste Meldung am 25.04.2015 für die Monate Januar, Februar und März 2015) €7.600,00 3. Vj. 2015 €36.750,00 2. VJ. 2015 €9.850,00 April 2015 €66.300,00 März 2015 €21.500,00 Februar 2015 €16.300,00 Januar 2015 €37.000,00 4. Vj. 2014 €28.000,00 3. Vj. 2014 €- €50.000,00 €100.000,00 Die zusammenfassende Meldung muss auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis übermittelt werden. Die Übermittlung kann automatisch über eine Buchhaltungssoftware oder manuell über das ElsterOnlinePortal oder den Formularserver des BZSt erfolgen. Die zusammenfassende Meldung ist nicht mit der IntrastatMeldung für Lieferungen in andere EU-Staaten zu verwechseln. Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Die Übermittlung der zusammenfassenden Meldung erfolgt im Übungsfirmenbetrieb noch nicht auf elektronischem Wege, sondern ist in Papierform auszuführen. Bei der Abgabe ist der Vordruck ZM_Formular_Seite1.pdf bzw. ZM_Formular_Seite2.pdf zu verwenden (Download im Formularbereich des ZÜF Zollamt Onlineportals) Die Meldung kann per Fax oder E-Mail an zoll@zuef.de übermittelt werden. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 9 Abbildung: Zusammenfassende Meldung, Seite 1 Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 10 Abbildung: Zusammenfassende Meldung, Seite 2 Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 11 1.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb (Import aus einem EU-Land) 1.3.1 Bestimmungslandprinzip Der innergemeinschaftliche Erwerb, also der Import von Waren aus einem Land der EU, ist quasi das Spiegelbild zur innergemeinschaftlichen Lieferung. Im Gegensatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist der innergemeinschaftliche Erwerb umsatzsteuerpflichtig, d.h. der Erwerber zahlt für die Lieferung, die er aus einem anderen EULand erhält, die in seinem Land geltende Umsatzsteuer (in manchen Ländern auch »Mehrwertsteuer« genannt). Diese besondere Form der Umsatzsteuer, nämlich die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, nennt man Erwerbsteuer. Innergemeinschaftliche Lieferungen unter Unternehmern werden grundsätzlich im Staat des Erwerbers versteuert. Diese Regel wird Bestimmungslandprinzip genannt und gilt einheitlich in der Europäischen Union. Die Grundidee des Bestimmungslandprinzips ist es, Lieferungen und Leistungen nur in dem Land zu besteuern, in dem ihr Verbrauch erfolgt. Dadurch soll eine mehrfache Besteuerung einer Ware oder Leistung (z.B. in verschiedenen Staaten) verhindert werden. Außerdem wird durch dieses Vorgehen gewährleistet, dass auch die Steuerlast für die Erwerbsteuer (als besondere Form der Umsatzsteuer) beim privaten Endverbraucher, also dem Konsumenten, bleibt. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 12 1.3.2 Erwerbsteuer Die Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht im EU-Land des Empfängers mit Ausstellung der Warenrechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats. Je nach Ware beträgt der Steuersatz in Deutschland 19% oder 7%. Der Empfänger muss die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag mit dem gültigen Steuersatz berechnen und die Erwerbsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben und abführen: Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die Erwerbsteuer auch gleichzeitig wieder in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen: Bei vollem Vorsteuerabzug führt die Erfassung der Erwerbsteuer in der Voranmeldung also zu keiner steuerlichen Belastung für den Unternehmer. Analog zur inländischen Umsatzsteuerbelastung liegt somit auch die Erwerbsteuerbelastung für innergemeinschaftliche Erwerbe ausschließlich beim Endverbraucher, also dem Konsumenten. 1.3.3 Keine zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Importe Für den innergemeinschaftlichen Erwerb gibt es in Deutschland kein Meldeverfahren, das der zusammenfassenden Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen entspricht. Lediglich gegenüber dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ist eine Intrastat-Meldung für Erwerbe aus anderen EU-Staaten abzugeben, die im nächsten Kapitel 1.4 »Intrahandelsstatistik (Intrastat)«, Seite 14 näher erläutert werden wird. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 13 1.4 Intrahandelsstatistik (Intrastat) 1.4.1 Was ist Intrastat? Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen. Solche Ergebnisse werden von den Gemeinschaftsorganen, den nationalen Regierungen, Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, Institutionen der Marktforschung und Marktbeobachtung sowie Unternehmen benötigt, um z.B. Analysen über die eigene europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Import- und Exportabhängigkeit bei einzelnen Gütern und Branchen im Intrahandel durchführen zu können. 1.4.2 Intrastat-Meldungen Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben. Grundsätzlich sind alle Unternehmen (mit einer gültigen UStIdNummer) Intrastat meldepflichtig, die innergemeinschaftliche Warenbewegungen (Lieferungen und Erwerbe) tätigen. Die Meldungen erfolgen für Lieferungen und Erwerbe getrennt. Von der Meldepflicht sind in Deutschland Unternehmen befreit, deren Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Erwerbe aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Schwellenwert von jeweils 500.000,– € im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Grenze überschritten wurde. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 14 Intrastat-Meldungen können nur elektronisch (über IDEV) an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden übermittelt werden. Unter https://www-idev.destatis.de/idev/OnlineMeldung finden Sie das Onlineportal des Statistischen Bundesamtes. Hier gibt es unter dem Menüpunkt Gastzugang die Möglichkeit, den Prozess der Intrastat-Meldungen kennenzulernen. Außerdem stellt das Onlineportal unter https://wwwidev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe.html eine umfangreiche Online-Hilfe zu den bestehenden Meldeformen im Intrahandel zur Verfügung. Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Die Übermittlung der Intrastat-Meldungen erfolgt im Übungsfirmenbetrieb noch nicht online, sondern ist in Papierform auszuführen. Bei der Abgabe ist der Vordruck Intrastat_Vordruck_N.pdf zu verwenden, der im Formularbereich des ZÜF Zollamt Onlineportals heruntergeladen werden kann. Das Formular/die Formulare können per Fax oder E-Mail an zoll@zuef.de übermittelt werden. Hinweis: Im Zuge der Intrastat-Meldung muss die sogenannte Warennummer der gemeldeten Waren angegeben werden. Da die Warennummer in engem Zusammenhang mit Zollanmeldungen steht, soll die eingehende Erklärung dieses Begriffes erst in Kapitel 2.1.5, Seite 26 erfolgen. Bitte lesen Sie dort nach! Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 15 Abbildung: Intrastat-Meldung, Vordruck N Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 16 1.5 Liste der aktuellen EU-Staaten Stand: Juni 2015 Ländercode EU BE BG DK DE EE FI FR GR IT IE HR LV LT LU MT NL AT PL PT RO SE SI SK ES CZ HU UK CY EU-Staaten Währungscode Europa Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Italien Irland Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowenien Slowakei Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern EUR EUR BGN (Leva) DKK (Dän. Krone) EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR HRK (Kuna) EUR LTL (Litas) EUR EUR EUR EUR PLN (Zloty) EUR RON (Lei) SEK (Schwed. Krone) EUR EUR EUR CZK (Tschech. Kronen) HUF (Forint) GBP (Britisches Pfund) EUR Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 17 1.6 Liste der aktuellen EFTA-Staaten Die Europäische Freihandelsassoziation, EFTA (European Free Trade Association) wurde am 04. Januar 1960 als internationale Organisation mit dem Ziel gegründet, Wachstum und Wohlstand ihrer Mitgliedstaaten zu fördern und den gemeinsamen Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen. Im Laufe der Zeit traten die meisten Mitgliedstaaten jedoch der heutigen Europäischen Union bei, so dass seit 1995 nur noch die folgenden Staaten der EFTA angehören: LänderEFTA-Staaten code CH Schweiz NO Norwegen IS Island LI Liechtenstein Stand: Juni 2015 Währungscode CHF (Schweizer Franken) NOK (Norwegisch Krone) ISK (Isländische Krone) CHF (Schweizer Franken) Die Staaten der EFTA werden im gemeinsamen Warenaustausch mit der EU als Drittländer behandelt. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem EU-Staat 18 2. Warenaustausch mit einem Drittland Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 19 2.1 Zollrechtliche Grundlagen Werden Waren aus der EU hinausgebracht, spricht man von einem zollrechtlichen Export (Ausfuhr) in ein Drittland. Deutschland (EU) Drittland Zollgrenze (EU-Außengrenze) Exporteur Zollabfertigung Export (ZÜF) Zollamt Importeur Zollabfertigung Import im Drittland Werden Waren in die EU eingeführt, spricht man von einem zollrechtlichen Import (Einfuhr) aus einem Drittland: Deutschland (EU) Drittland Zollgrenze (EU-Außengrenze) Importeur Zollabfertigung Import (ZÜF) Zollamt Exporteur Zollabfertigung Export im Drittland Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Handel mit Drittländern (= Ländern außerhalb der EU) zollpflichtig ist! Der Grenzübertritt einer Ware macht daher eine Zollabfertigung im Ausfuhrland und im Einfuhrland erforderlich. Außerdem müssen im Einfuhrland Zoll- und ggf. sonstige Abgaben für diese Warenlieferung gezahlt werden. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 20 Der Exporteur ist für die Ausfuhrabfertigung im Exportland zuständig. Beispielsweise ist der deutsche Exporteur dafür verantwortlich, dass die zollamtliche Ausfuhrabfertigung ordnungsgemäß bei einem EU-Zollamt erfolgt. Zu diesem Zweck gibt er eine Ausfuhrzollanmeldung bei seinem Zollamt (im Übungsfirmenbetrieb beim ZÜF Zollamt) ab. Der Importeur ist für die Einfuhrabfertigung im Importland zuständig. Beispielsweise ist der deutsche Importeur dafür verantwortlich, dass die zollamtliche Einfuhrabfertigung ordnungsgemäß bei einem EU-Zollamt erfolgt. Zu diesem Zweck gibt er eine Einfuhrzollanmeldung bei seinem Zollamt (im Übungsfirmenbetrieb beim ZÜF Zollamt) ab. (Eine Ausnahme bildet eine Lieferung unter der Kondition »DDP/geliefert verzollt«: hierbei verpflichtet sich der Verkäufer (Exporteur), nicht nur alle Ausfuhr-, sondern auch alle Einfuhrformalitäten zu erledigen. Die Abgabe der Einfuhrzollanmeldung erfolgt in diesem Fall also durch den Exporteur. Näheres hierzu findet sich im Kapitel 2.1.8 »Lieferbedingungen (Incoterms®)«, Seite 38.) Bevor im Weiteren näher auf die Thematik der Zollabfertigung eingegangen werden kann, werden Sie in den nächsten Kapiteln 2.1.1 bis 2.1.10 Kenntnisse über zollrechtliche Grundlagen erhalten. Daraufhin werden in den Kapiteln 2.2 und 2.3 die Ausfuhr- und Einfuhrzollanmeldung vorgestellt. Durch die Anwendung der erworbenen Kenntnisse werden Sie dann in der Lage sein, Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhren selbstständig zu erstellen. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 21 2.1.1 EORI-Nummer Jeder Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der EU, d.h. jede (natürliche oder juristische) Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die unter das Zollrecht der EU fallen, benötigt die sogenannte EORI-Nummer. Sie ist bei jeder Form des Informations- bzw. Datenaustauschs mit den Zollbehörden der EU anzugeben, insbesondere bei Zollanmeldungen (EORI-Nummer des Anmelders). Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification Number – Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) ist in der gesamten Europäischen Union gültig und dient der eindeutigen Identifikation sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter innerhalb der EU. Unternehmen aus Drittländern haben nur in Ausnahmefällen eine EORI-Nummer! Der Aufbau der EORI-Nummer ist in allen EU-Staaten gleich. Sie besteht aus dem jeweiligen Länderkennzeichen (für Deutschland DE), gefolgt von einer 15stelligen Ziffernkombination: DE000000123456789. Für deutsche Unternehmen wird die EORI-Nummer auf Antrag kostenlos vom Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll) vergeben. Weitere Hinweise finden Sie unter http://www.zoll.de/DE/ Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/eori-nummer_node.html. Die EORI-Nummer ist nicht mit der USt-IdNummer zu verwechseln. Die USt-IdNr. dient der Identifikation von Unternehmen bei den Finanzbehörden, die EORI-Nummer wird zur Identifikation bei den Zollbehörden benötigt. Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Für jede Übungsfirma, die im Übungsfirmenring für den internationalen Handel registriert ist, wurde bereits eine EORINummer vergeben. Sie finden ihre EORI-Nummer unter ihrem Firmeneintrag der Zet5-Datenbank unter der Rubrik »Weitere Firmendaten«. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 22 2.1.2 Länder- und Währungscodes Ländercodes: Ursprungsländer und Bestimmungsländer sind im Zollverfahren häufig in codierter Form anzugeben. Der Ländercode besteht aus zwei Großbuchstaben (z.B. DE). Eine Liste finden Sie im Praxis-Training des ZÜF Zollamt Onlineportals. Währungscodes: Auch Währungen müssen im Zollverfahren meist in codierter Form angegeben werden. Der Währungscode besteht aus drei Großbuchstaben: aus dem zweistelligen Ländercode und einem zusätzlichen Buchstaben für die Währung (z.B.: Europa/Euro = EUR, Kanada/Kanadischer Dollar = CAD). Eine Liste aller Währungscodes finden Sie im Praxis-Training des ZÜF Zollamt Onlineportals. 2.1.3 Zollwertkurs Für die Umrechnung von Fremdwährungen in EUR (z.B. USD in EUR, EUR in USD) dürfen im Zollverfahren nicht die üblichen Bankkurse angewendet werden, sondern es müssen die sogenannten Zollwertkurse zugrunde gelegt werden. Für alle notierten Währungen dient der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank als maßgeblicher Umrechnungskurs zur Ermittlung des Zollwertkurses, der jeweils für einen Kalendermonat gültig ist. Hier finden Sie eine hilfreiche Webanwendung, um Zollwertkurse zu ermitteln: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/AktuelleUmrechnungskurse/Datenbankanwendung/datenbankanwendung_n ode.html. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 23 2.1.4 Rechnung für eine Lieferung in ein Drittland (Exportrechnung) Im Ausfuhrland verwendet der Exporteur die Handelsrechnung für die zollamtliche Abfertigung der Ausfuhr. Die Rechnung beinhaltet gleichzeitig alle Daten zur Erstellung der Zollanmeldung und Abgabe der Außenhandelsstatistik (EXTRASTAT). Im Einfuhrland verwendet der Importeur die Handelsrechnung zum Nachweis des Transaktionswertes der Waren. Sie dient somit als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Zöllen und Steuern. Darüber hinaus kann sie auch Basis für eventuell notwendige Importbewilligungen sein. Sie dient außerdem als Basis für statistische Erhebungszwecke und ist Grundlage für die Erstellung von Transport- und Versicherungsdokumenten. Die Exportrechnung muss in jedem Fall genau nach den Vorschriften des Einfuhrlandes gestaltet sein. Diese Vorschriften werden in der Regel bei Vertragsabschluss zwischen den Geschäftspartnern abgestimmt. Falls die Beglaubigung der Rechnung durch eine Botschaft oder ein Konsulat des Abnehmerlandes gefordert wird, muss dies als Zeitund Kostenfaktor berücksichtigt werden. Im Allgemeinen sind die folgenden Rechnungsinhalte im grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich: 1. 2. 3. Name und Adresse der rechnungslegenden Firma (Exporteur) Name und Adresse des Empfängers EORI-Nummer des Lieferanten ( Kapitel 2.1.1 »EORI-Nummer«, Seite 22) 4. Lieferadresse 5. Rechnungsnummer 6. Auftragsnummer, Kundennummer, etc. 7. Ort und Datum der Ausstellung 8. Anzahl, Art und ev. handelsübliche Maßeinheiten 9. Roh- und Eigenmasse ( Kapitel 2.1.9 »Verpackung«, Seite 44) 10. Handelsübliche Bezeichnung der Ware 11. Warenmenge 12. Einzel- und Gesamtpreis Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 24 13. Verpackung und Markierungen 14. Lieferkondition (Um Missverständnisse und Streitigkeiten im Schadensfall zu vermeiden, ist es empfehlenswert, schon im Kaufvertrag die Käufer- und Verkäuferpflichten durch Verwendung einer Incoterm-Klausel festzulegen.) (Kapitel 2.1.8 »Lieferbedingungen (Incoterms®)«, Seite 38) 15. Lieferdatum 16. Transportart und –weg 17. Zahlungsbedingungen 18. Bankverbindung 19. Zolltarifnummer (auch Warennummer oder TARIC Nummer genannt) Kapitel 2.1.5 »Zolltarifnummer (TARIC)«, Seite 26 20. Ursprungsnachweis bei Lieferungen in ein Drittland: Bis zu einem Wert von 6.000,– EUR kann der Ursprungsnachweis mit einer so genannten Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung erbracht werden, über 6.000,– EUR ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erforderlich. (Kapitel 2.1.6 »Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr der EU«, Seite 34) 21. Hinweis auf die steuerfreie Ausfuhrlieferung: »Steuerbefreite Ausfuhrlieferung« / »Tax Free Delivery« 22. Unterschrift im Original Es empfiehlt sich, Rechnungen im internationalen Warenaustausch in englischer Sprache zu verfassen! Nur eine mit allen notwendigen Daten versehene Exportrechnung ermöglicht eine reibungslose Abwicklung des Außenhandelsgeschäfts. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 25 2.1.5 Warennummern des Zolltarifs (TARIC) 2.1.5.1 Was ist der TARIC? Ein Zolltarif ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis, eine sogenannte Nomenklatur, in der Waren aufgezählt und ihre Zollsätze festgehalten werden, sowie Angaben über z.B. Verbote und Beschränkungen, besondere Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr etc. enthalten sind. Ein Zolltarif kommt bei der Zollabfertigung zum Einsatz und dient als Grundlage für die Abgabenerhebung. Der grundlegende Zolltarif für den internationalen Warenaustausch der EU ist der sogenannte TARIC. TARIC ist die Abkürzung für Tarif Intégré des Communautés Européennes, deutsch: Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften und bezeichnet die Zolltarifdatenbank der Europäischen Union. Im TARIC sind alle Regelungen enthalten, die im Zusammenhang mit den zolltarifären, handels- und agrarpolitischen Rechtsvorschriften der EU stehen. Der TARIC wird in allen EUMitgliedstaaten angewendet und gibt einen eindeutigen Überblick über die Maßnahmen, die bei der Einfuhr in die EU oder Ausfuhr aus der EU ergriffen werden müssen. Die Europäische Zollbehörde stellt den TARIC in allen EU-Staaten online zur Verfügung. Dort besteht die Möglichkeit, unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation .jsp?Lang=de z.B. Warennummern abzufragen. Auch über das Zollportal des Bundesministeriums der Finanzen (www.zoll.de) gelangen TARIC-Anfragen auf diesen Server der Europäischen Kommission. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 26 2.1.5.2 Wozu wird die Warennummer benötigt? Alle Waren, die als Handelsgüter im internationalen Warenverkehr auftreten können, sind im TARIC aufgeführt. Jeder Ware ist eine bestimmte Nummer, die sogenannten Warennummer oder Codenummer zugeordnet. Die Warennummern des TARIC haben internationale Gültigkeit, d.h. sie sind nicht nur in der EU, sondern in allen WTO Staaten (Staaten, die der Welthandelsorganisation, World Trade Organization angehören) verpflichtend. Die Warennummer findet sowohl im Warenaustausch mit EUStaaten als auch im Warenaustausch mit Drittländern Verwendung. 1. Warenaustausch mit EU-Staaten: Zusammen mit der Menge (Gewicht, Stückzahl, Quadratmeter, Kubikmeter etc.) ist die Warennummer Grundlage der Handelsstatistik sowohl mit EU-Staaten als auch mit den Drittstaaten. Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr (Warenaustausch innerhalb der EU-Staaten) wird sie für die Intrastat-Meldung (Warennummer 8stellig) benötigt (Kapitel 1.4 »Intrahandelsstatistik (Intrastat)«, Seite 14). 2.a Warenaustausch mit Drittstaaten Zollanmeldung Im Warenaustausch mit Drittstaaten ist die Warennummer ein wesentlicher Teil der Zollanmeldung. Im Export ist die Warennummer nicht nur für den Exporteur von Bedeutung, der sie für die Erstellung der Exportanmeldung benötigt, sondern auch für den Warenempfänger, der eine Importzollanmeldung für sein Land erstellen muss. 2.b Warenaustausch mit Drittstaaten Extrahandelsstatistik (Extrastat) Außerdem wird durch die Export- oder Importzollanmeldung gleichzeitig eine statistische Meldung zur Erstellung der Extrahandelsstatistik (Extrastat) abgegeben. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 27 Mithilfe der Extrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU und den Drittländern statistisch erfasst. Grundsätzlich sind alle Unternehmen Extrastat-meldepflichtig, die Warenbewegungen (Lieferungen und Erwerbe) mit Drittländern tätigen. Zur Erhebung der Extrahandelsdaten muss jedoch keine gesonderte Meldung abgegeben werden, denn die Erhebung erfolgt automatisch durch die Vorlage der Ausfuhr- oder Einfuhranmeldung, die von der Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt wird. 2.1.5.3 Was sagt die Warennummer aus? Die Warennummer definiert die Ware nach den Kriterien des TARIC (Material und Beschaffenheit der Ware): Beispiel: Textilien, Bekleidung … Bei der Einreihung eines Bekleidungsstücks in den TARIC unterscheidet die Warennummer die verschiedenen Materialien, aus denen die Bekleidung gefertigt ist, beispielsweise Seide, Leinen, Wolle, Baumwolle, synthetischen Fasern, etc. Des Weiteren ist von Belang, ob die Ware »gewebt« oder »gewirkt« ist oder ob das Gewebe roh, uni, bedruckt, bunt gewebt, etc. ist. Die Warennummer legt den Zollsatz fest. Die richtige Einreihung in den TARIC ist deshalb von Wichtigkeit, da die Warennummer den »anzuwendenden Zollsatz« für das jeweilige Importland festlegt. Beispielsweise hat eine Ware aus Baumwolle in der Regel einen anderen Zollsatz als die gleiche Ware aus synthetischen Spinnstoffen oder Wolle. Des Weiteren macht es beispielsweise einen Unterschied im Zollsatz, ob Möbel aus Holz, Metall, Leder, Rohr etc. gefertigt sind. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 28 2.1.5.4 Wie findet man eine Warennummer? Das folgende Beispiel zeigt, wie man über die TARIC-Abfrage des Webportals der Europäischen Union eine Warennummer ermittelt. Wenn es möglich ist, kann das Beispiel praktisch am PC mitgemacht werden: Kupferrohre für die Installationstechnik sollen in die Schweiz exportiert werden. Gesucht wird daher die Warennummer folgender Ware: »Rohre aus Kupfer«. Der erste Schritt besteht darin, den TARIC zu öffnen. Im Webportal der Zollverwaltung gelangt man über die folgenden Schritte zur TARIC-Auskunftsanwendung: www.zoll.deFachthemenZölleZolltarifAllgemeinesTARICAuskunftsanwendungTARIC Abfrage Durch Klicken auf »Blättern« werden alle 21 Abschnitte des TARIC geöffnet: Gesucht werden Rohre aus Kupfer, also Waren aus unedlen Metallen: Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 29 Durch Anklicken des Punkts »unedle Metalle und Waren daraus« wird das Kapitel 74 »Kupfer und Waren daraus« des TARIC geöffnet: Durch Anklicken von »Kupfer und Waren daraus« wird das Kapitel 74 weiter aufgeblättert und man findet unter 7411 eine Warenbeschreibung für Rohre aus Kupfer: Durch Anklicken des Kapitels 7411 wird dieses weiter aufgeblättert und man findet die folgende Unterteilung: Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 30 Da die gesuchten Kupferrohre (für die Installationstechnik) aus raffiniertem Kupfer sind, wählen wir das Unterkapitel 7411 10 und es öffnet sich die nächste Unterteilung: Hier kann ausgewählt werden, ob die Rohre gerade oder z.B. aufgerollt sind. Wir wählen 7411 10 10 - - gerade. Diese abschließende Auswahl ergibt keine weitere Unterteilung und der TARIC zeigt die gültige Warennummer: Für den Export kann die Suche an dieser Stelle beendet werden, denn in der Exportzollanmeldung werden nur die ersten 8 Stellen der Warennummer verlangt: 7411 1010 [Ohne die 9. (= 0) und 10. Stelle (= 0)] Es empfiehlt sich, die 8stellige Warennummer auch in der Exportrechnung anzugeben; dies erleichtert u.a. die Erledigung der Zollformalitäten im Empfängerland. Die 8stellige Warennummer kann auch für innergemeinschaftliche Exporte verwendet werden. Da sie z.B. für die Erstellung der Intrastat-Meldung benötigt wird, wird deren Erstellung sehr erleichtert, wenn die Warennummer gleich in der Exportrechnung angegeben wird. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 31 Für den Import ist im nächsten Schritt noch der Zollsatz festzustellen, der für die Berechnung der Eingangsabgaben erforderlich ist. Die Höhe des Zollsatzes ist unter anderem davon abhängig, in welchem Land die Ware ihren Ursprung hat (Ursprungsland). Angenommen, die Kupferrohre sollen aus der Schweiz in die EU importiert werden, wird durch Mausklick auf das Datenfeld »Ursprungsland/Bestimmungsland« nach Erscheinen der Länderliste das gewünschte Land – also die Schweiz – ausgewählt. Nach dem Anklicken des Buttons »Suche nach Maßnahmen« erscheint die Seite »TARIC-Information« und der zutreffende Zollsatz für den Import von »Rohren aus Kupfer« aus der Schweiz wird angezeigt: Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 32 Diese Seite zeigt den nicht begünstigten Drittlandszollsatz (ERGA OMNES) und den begünstigten Präferenzzollsatz für die Schweiz. Die EU unterhält mit verschiedenen Ländern sogenannte Präferenzabkommen (Präferenz: »Bevorzugung«) über die zollrechtliche Bevorzugung des gemeinsamen Warenverkehrs. Beim Warenverkehr mit einem dieser Länder fallen die sogenannten (begünstigten) Präferenzzollsätze an. Diese gelten sowohl für den Export als auch für den Import. Der Präferenzzollsatz ist in den meisten Fällen wesentlich niedriger als der Drittlandszollsatz. Dies zeigt auch das Beispiel: Der Import von Kupferrohren aus Drittländern wird mit 4,8% des Warenwerts verzollt, der Import aus der Schweiz erfolgt mit 0% zollfrei. (Näheres zum Präferenzverkehr Kapitel 2.1.6 »Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr der EU«, Seite 34) In die Importzollanmeldung wird immer die 11stellige Warennummer eingetragen, die sich aus dem 10stelligen Warencode des TARIC sowie einer 11. Stelle ergibt, die für nationale Zwecke verwendet wird. Wenn im Warenverzeichnis nicht anders angegeben, wird diese Stelle in der Regel mit »0« belegt: Warennummer für den Import von Rohren aus Kupfer: 7411 1010 00 0 Manche Warennummern zeigen zusätzlich das Feld »Besondere Maßeinheit«. Die besondere Maßeinheit kann sein: Stückzahl, Quadratmeter, Kubikmeter, Liter, Paar etc. und ist im Feld 41 der Zollanmeldung einzutragen. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 33 2.1.6 Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr der EU Die EU hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen geschlossen. Es gibt einseitige und gegenseitige Abkommen. Bei Gegenseitigkeit gewähren sich beide Seiten Zollermäßigung bis hin zur Zollfreiheit für die jeweiligen Ursprungswaren. Bei Einseitigkeit gewährt nur die EU der hier importierten Ursprungsware des Partnerstaates diese Zollvorteile. Bei der Zollbegünstigung oder –befreiung im Rahmen solcher Handelsabkommen ist immer zwingende Voraussetzung, dass die Ware Ursprungsware des Ausfuhrlandes ist, d.h. die Ware muss im Ausfuhrland hergestellt oder gewonnen worden sein. Um in den Vorteil der präferenzbegünstigten Einfuhr zu kommen, muss beim Import ein Ursprungsnachweis oder Präferenznachweis vorlegt werden, der belegt, dass die Ware Ursprungsware des Ausfuhrlandes ist. EU-Staaten, und somit auch Deutschland, sind weltweit in fast allen Handelsabkommen eingeschlossen, so dass der Ursprungsnachweis sowohl für den Export, als auch für den Import von wesentlicher Bedeutung ist. Der Ursprungsnachweis sollte nie fehlen, da der importierende Geschäftspartner die präferenzbegünstigten Zollvorteile sonst nicht in Anspruch nehmen kann. In der Regel erfolgt der Ursprungsnachweis über eine Bestätigung des Exporteurs über den Ursprung der Ware: Bei einem Warenwert von unter 6.000,– € kann der Ursprungsnachweis mit einer Ursprungserklärung (UE) ( Seite 35) auf der Rechnung erbracht werden. Bei einem Warenwert von über 6.000,– € erfolgt die Erklärung über ein eigenes Formular, die sogenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (WVB, E1) ( Seite 36), die vom zuständigen Zollamt amtlich bestätigt werden muss. Welche Präferenznachweise bei der Ausfuhr in verschiedene Länder zu erbringen sind, kann der nachfolgenden Übersicht im Zoll-Online Portal entnommen werden: http://www.wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=2&stichta g=27.07.2015. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 34 Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung Der verbindliche Text für eine Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung lautet: Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...........................1) Ursprungswaren sind. ……………………………………… (Ort und Datum) …………………………………………………… (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) Betrifft die Erklärung auf der Rechnung eine Ware aus Deutschland, so ist hier unter ........................ 1) »deutsche« anzugeben. Die UE ist textgetreu zu schreiben und im Original mit Ort, Datum und Unterschrift des Ausführers zu versehen. Zusätzlich ist der Name des Unterzeichners in Druckschrift anzugeben. Fehlt die Unterschrift oder entspricht die UE nicht dem verbindlichen Text, so ist die Ursprungserklärung ungültig, was zur Folge hat, dass die Waren im Einfuhrland nicht präferenzbegünstigt, d.h. nicht zu einem günstigen Zollsatz abgefertigt werden können. Aus diesem Grunde ist die Ursprungserklärung auch für den Import von großer Bedeutung, denn nur damit kann der begünstigte Einfuhrzollsatz zur Anwendung kommen. Der Text der Ursprungserklärung wird in der Regel in der Landessprache des jeweiligen Exportlandes verfasst. Sie finden nachstehend verschiedene Sprachfassungen: Englisch: »The exporter of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ............1) preferential origin.« Französisch: »L'exportateur des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ............ 1).« Spanisch: »El exportador de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ............1).« Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 35 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist als Ursprungsnachweis für Ausfuhren mit einem Warenwert von über 6.000,– € erforderlich. Die EUR.1 ist bei der Ausfuhr dem zuständigen Zollamt zusammen mit der Ausfuhrzollanmeldung und der Rechnung vorzulegen und muss vom Zollamt bestätigt werden. Das abgestempelte Original begleitet dann die Warensendung. Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Das ausgefüllte Formular EUR.1 ist dem ZÜF-Zollamt zusammen mit der Ausfuhrzollanmeldung und der Handelsrechnung vorzulegen. Die Warenverkehrsbescheinigung_EUR1.pdf finden Sie im Formularbereich des ZÜF Zollamt Onlineportals. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 36 2.1.7 Ursprungszeugnis Auch das Ursprungszeugnis (engl. Certificate of Origin) bestätigt offiziell den Ursprung, d.h. das Produktionsland einer Ware. Es ist jedoch kein präferenzielles Ursprungspapier und bietet somit keine Grundlage für eine zollfreie oder ermäßigte Einfuhr. Ob ein Ursprungszeugnis benötigt wird oder nicht, richtet sich nach den außenhandelsrechtlichen Bestimmungen jenes Landes, in das die Ware versendet werden soll. In der Regel wird das Ursprungszeugnis allerdings nur noch in/von wenigen Ländern zwingend vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, Kontakt mit dem (ausländischen) Warenempfänger aufzunehmen, der dem Exporteur mitteilt, ob dieser ein Ursprungszeugnis benötigt. Das Ursprungszeugnis ist ausschließlich im Original gültig, darf also nur einmal ausgestellt werden und gilt immer nur für eine Lieferung. Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrieund Handelskammern (IHKs) zuständig. Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Wenn Ihr ausländischer Geschäftspartner ein Ursprungszeugnis benötigt, können Sie dies beim ZÜF Zollamt beantragen. Senden Sie Ihre Exportrechnung unter dem Betreff »Antrag auf Erstellung eines Ursprungszeugnisses« bitte an: zoll@zuef.de Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 37 2.1.8 Lieferbedingungen (Incoterms®) 63914469 © Bilan 3D Im Auslandsgeschäft werden Waren oft über weite Strecken, teilweise sogar durch mehrere Staaten, befördert. Diese Beförderung verursacht Kosten und Risiken, die im Vergleich zu denen eines Inlandsgeschäfts deutlich höher sind. Dadurch bilden Frachtkosten oder Transportkosten einen wesentlichen Anteil bei der Kalkulation des Endpreises einer Ware. Bei einem Import aus einem Drittland sind diese Kosten außerdem für die Abgabenberechnung maßgebend, da sie in die Berechnung des Zolles und der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) einfließen. Um Kosten und Risiken einer Lieferung kalkulierbar zu machen, verwenden Unternehmen in Kaufverträgen daher häufig die »International Commercial Terms«, abgekürzt: Incoterms® (deutsch: Internationale Handelsklauseln), die dazu dienen, die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Mithilfe dieser Klauseln können die Vertragspartner bestimmen, ob der Käufer oder der Verkäufer Warendokumente beschafft und eventuelle Zollkosten trägt, wer für Transportdokumente und mögliche Kosten verantwortlich ist, wer die Ware versichert, verpackt, wer im Falle eines Verlustes oder Beschädigung das finanzielle Risiko trägt (Gefahrübergang). Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 38 Die Incoterms®-Klauseln wurden von der privatwirtschaftlich organisierten Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce – ICC) in Paris entwickelt und 1936 erstmals herausgegeben. Das Regelwerk wird regelmäßig an die aktuellen Entwicklungen des internationalen Handels angepasst. Seit dem 1. Januar 2011 ist die achte Fassung gültig, die sogenannten »Incoterms® 2010«. Incoterms® ist eine geschützte, registrierte Marke der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Incoterms®-Klauseln sind weltweit anerkannt und daher diejenigen Handelsklauseln, die im internationalen Geschäftsverkehr die größte Bedeutung haben. Sie können aber auch in Handelsverträgen im Binnenhandel eingesetzt werden. Die Verwendung der Incoterms® im Vertrag ist freiwillig und sie haben keine Gesetzeskraft, d.h. sie werden nur bindender Vertragsbestandteil, wenn sie von Käufer und Verkäufer in den Vertrag einbezogen wurden. Bei der Vereinbarung einer Incoterms®-Klausel im Kaufvertrag muss darauf geachtet werden, dass es nicht zu Verwechslungen mit anderen Handelsklauseln, insbesondere den ebenfalls gebräuchlichen US-amerikanischen »Terms of Trade« (Handelsklauseln) des »Uniform Commercial Code« (UCC) (Einheitliches Handelsgesetzbuch für die Vereinigten Staaten von Amerika) kommt. Es empfiehlt sich daher, ausdrücklich Bezug auf die Incoterms® zu nehmen. Da auch Klauseln älterer Versionen vereinbart werden können, sollte zusätzlich die Jahreszahl der verwendeten Klausel angegeben werden. Die Incoterms® werden mittels drei Buchstaben, nämlich den Anfangsbuchstaben der englischen Originalfassung, dargestellt, z.B. EXW, FCA, CIP, DDP etc. Zusätzlich benötigt jeder Incoterm® die Angabe des Ortes, ab bzw. bis zu diesem er gilt (z.B. Lieferort, Bestimmungsort etc.). Der mit dem Kürzel jeweils anzugebende Ort kann den Tabellen auf den Seiten 41, 42 und 43 entnommen werden. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 39 Bei der Angabe der Incoterms® sollte die folgende Struktur eingehalten werden: Kürzel, anzugebender Ort, Stand der Incoterms Beispiel: EXW Hamburg, Incoterms® 2010 Diese Klausel besagt, dass der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt hat, wenn er die Ware dem Käufer an seinem Firmensitz oder einem anderen benannten Ort (Werk, Fabrik, Lager usw.) in Hamburg zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen. Alle Kosten und Risiken trägt der Käufer. Auf den folgenden Seiten finden Sie alle elf Klauseln der Incoterms® 2010 aufgelistet und erklärt. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 40 Bedeutung Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland CIP (Carriage Insurance Paid) CPT (Carriage Paid To) FCA (Free CArrier) EXW (EX Works) Standort des Werks anzugebender Ort Käufer Lieferort Gefahrübergang EinfuhrAusfuhrabfertigung abfertigung Verkäufer auf Käufer keine Verpflichtung Käufer Transportversicherung Lieferort Kostenübergang Verkäufer auf Käufer Lieferort keine Verpflichtung Verkäufer Käufer Lieferort Lieferort Käufer Bestimmungsort Bestimmungsort Verkäufer Mindestdeckung: vereinbarter Bestimmungsort Kaufpreis + 10% = 110% Verkäufer Käufer Bestimmungsort Bestimmungsort CIP Bestimmungsort bedeutet: Der Verkäufer hat die Ware an den ersten Frachtführer am vereinbarten Bestimmungsort zu übergeben, er muss den Beförderungs- und den Versicherungsvertrag abschließen und die für die Beförderung der Ware bis zu diesem Ort entstehenden Frachtkosten zahlen. Fracht und Versicherung bezahlt CPT Bestimmungsort bedeutet: Der Verkäufer hat die Ware an den ersten Frachtführer am vereinbarten Ort zu übergeben, er muss den Beförderungsvertrag abschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum vereinbarten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zahlen: Der Verkäufer zahlt den Haupttransport. Fracht bezahlt bis vereinbarter Bestimmungsort keine Verpflichtung Verkäufer FCA Lieferort bedeutet: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer erfüllt. Am Ort der Übergabe (Lieferort) gehen alle Kosten und Risiken auf den Käufer über: Der Käufer zahlt den Haupttransport. Frei Frachtführer EXW Lieferort bedeutet: Der Verkäufer stellt dem Käufer die Ware an seinem Firmensitz oder an einem anderen Ort (Werk, Fabrik, Lager etc.) zur Verfügung. Er muss die Ware weder auf ein Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen. Die Ware reist auf Kosten und Gefahr des Käufers. Ab Werk KLAUSELN FÜR ALLE TRANSPORTARTEN Incoterms®Klausel Incoterms® 2010 – Tabelle 1: 41 Bedeutung anzugebender Ort Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland DDP (Delivered Duty Paid) DAP (Delivered At Place) DAT (Delivered At Terminal) Verkäufer Käufer Kostenübergang Verkäufer auf Käufer Terminal/ Terminal/ Bestimmungsha- Bestimmungshafen/-ort (Ware fen/-ort (Ware ist entladen) ist entladen) GefahrAusfuhr- Einfuhrübergang abferti- abfertiVerkäufer auf gung gung Käufer vereinbarter Bestimmungsort keine Verpflichtung Verkäufer Käufer Bestimmungsort Bestimmungsort (Ware ist (Ware ist entladebereit) entladebereit) vereinbarter Bestimmungsort keine Verpflichtung Bestimmungsort Bestimmungsort (Ware ist Verkäufer Verkäufer (Ware ist entladebereit) entladebereit) DDP Bestimmungsort bedeutet: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Geliefert verzollt DAP Bestimmungsort bedeutet: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, sobald die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum vereinbarten Ort stehen. Geliefert am Ort DAT Terminal Bestimmungshafen/-ort bedeutet: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, sobald die Ware vom ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer am vereinbarten Terminal im vereinbarten Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren und Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal im vereinbarten Bestimmungshafen oder -ort entstehen. Geliefert Terminal Transportversicherung vereinbartes Terminal im keine Verpflichtung Bestimmungshafen/-ort KLAUSELN FÜR ALLE TRANSPORTARTEN Incoterms®Klausel Incoterms® 2010 – Tabelle 2: 42 Bedeutung anzugebender Ort Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland CIF (Cost Insurance Freight) CFR (Cost and FReight) FOB (Free On Board) FAS (Free Alongside Ship) vereinbarter Verschiffungshafen keine Verpflichtung Transportversicherung Verkäufer Käufer Verschiffungshafen GefahrAusfuhr- Einfuhrübergang abferti- abfertiVerkäufer auf gung gung Käufer Verschiffungshafen Kostenübergang Verkäufer auf Käufer vereinbarter Verschiffungshafen keine Verpflichtung Verkäufer Käufer An-BordLieferung An-BordLieferung vereinbarter Bestimmungshafen keine Verpflichtung Verkäufer Käufer An-BordLieferung Bestimmungshafen vereinbarter Bestimmungshafen Verkäufer Verkäufer Käufer Mindestdeckung: Kaufpreis + 10% = 110% An-BordLieferung Bestimmungshafen CIF Bestimmungshafen bedeutet: Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen bringen und zur Ausfuhr freimachen. Er trägt zudem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den Transportversicherungsvertrag (mit Mindestdeckung) auf eigene Kosten abzuschließen. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn die Ware an Bord des Schiffes im vereinbarten Verschiffungshafen gebracht ist. Diese Klausel eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet, bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CIP anzuwenden. Kosten, Versicherung und Fracht CFR Bestimmungshafen bedeutet: Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen bringen und zur Ausfuhr freimachen. Er trägt zudem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn die Ware an Bord des Schiffes im vereinbarten Verschiffungshafen gebracht ist. Diese Klausel eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet, bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CPT anzuwenden. Kosten und Fracht FOB Verschiffungshafen bedeutet: Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen bringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn die Ware an Bord des Schiffes im vereinbarten Verschiffungshafen gebracht ist. Frei an Bord FAS Verschiffungshafen bedeutet: Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen bringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Frei Längsseite Schiff KLAUSELN FÜR DEN SEE- UND BINNENSCHIFFSTRANSPORT Incoterms®Klausel Incoterms® 2010 – Tabelle 3: 43 2.1.9 Verpackung Im Übungsfirmenbetrieb werden zwar üblicherweise »virtuelle« Waren in »virtuellen« Verpackungen versendet, trotzdem ist das Thema »Verpackung« für den kaufmännischen Bereich wichtig und soll daher im Folgenden kurz besprochen werden. Die Verpackung ist in der Regel ein wesentlicher Bestandteil für eine ordnungsgemäße Lieferung. Zum Beispiel: seetüchtige Verpackungen für die Versendung von Spezialartikeln stoß- und schlagsichere Verpackungen für die Versendung von zerbrechlichen Waren, wie Porzellan etc. Aber auch keine besonders gefährdeten Waren müssen für den Transport üblicherweise verpackt werden. Das Gewicht der Verpackung, die Tara, bestimmt zusammen mit dem Eigengewicht (Eigenmasse, Nettogewicht) das Rohgewicht (Rohmasse, Bruttogewicht) der Ware, bzw. der gesamten Sendung: + Eigenmasse der Ware (Nettogewicht) + = Tara (Gewicht der Verpackung) = Rohmasse (Bruttogewicht) Sowohl die Roh- und Eigenmasse als auch die Anzahl und Art der Verpackung ist in der Rechnung, den Transportpapieren und den Zollpapieren anzugeben. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 44 Beispiele für Verpackungen: Papier/Karton/Vollpappe/Wellpappe Faltschachteln/ -zuschnitte Getränkekartons Displays Becher Faserformteile Säcke/Beutel/Standbodenbeutel Paletten (Voll- und Wellpappe) Versandverpackungen Kunststoff Folien Flaschen / Flakons Dosen Ampullen Eimer / Trommeln Lagerbehälter / Container IBC Paletten Säcke / Beutel Stand- / Blockbodenbeutel Becher Tuben Versandverpackungen Verschluss- / Siegelsysteme Ausgusstüllen Spendesysteme Zerstäuber Blisterverpackungen Faltschachteln Trays / Schalen / Mulden Styroporverpackungen Glas Glasbehälter Flaschen / Flakons Ampullen Spritzen Metall (Weißblech, Aluminium, Stahl) Dosen Flaschen Folien Tuben Eimer / Fässer Transportbehälter Holz Geschenkverpackungen Kisten Paletten Mehrwegverpackungen Gefahrgutcontainer Bag-in-box Verpackungen Packmittel aus Kartonverbunden Packmittel aus Kunststoffverbunden Serviceverpackungen Wiederverschluss-Systeme Waren, die nicht verpackt oder nicht abgepackt sind, werden in den Papieren als »lose« bezeichnet. Verpackungskosten lassen sich über das Internet relativ leicht feststellen, da die Verpackungsindustrie informative Webseiten mit Preisangeboten betreibt. Beispiel: http://www.baehr-verpackung.de Preisbeispiel: Karton 440 x 180 x 270 mm Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Im Übungsfirmenbetrieb können Maße und Gewicht der Verpackung entweder an realen Beispielen festgestellt werden oder möglichst realistisch geschätzt werden. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 45 2.1.10 Zollvollmacht Viele Firmen bedienen sich für die Abwicklung ihrer Außenhandelsgeschäfte (Transport, Zollabfertigung und anderer logistischer Aufgaben) einer Spedition. Dazu muss die Spedition rechtlich in der Lage sein, im Namen des Auftraggebers Ausfuhrabfertigungen und Einfuhrabfertigungen durchzuführen. In vielen Fällen schließt das auch die Entrichtung der Eingangsabgaben ein. Das setzt voraus, dass der Auftraggeber die Spedition bevollmächtigt, für ihn bei den zuständigen Behörden tätig zu werden. Die Erstellung einer sogenannten Zollvollmacht erfolgt in der Regel auf Initiative des Speditionsunternehmers. Der Wortlaut ist individuell auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnitten. Beispiel: Firma: _______________________________________________________________________ Anschrift: _____________________________________________________________________ Land/PLZ/Ort: _________________________________________________________________ Telefon: ______________________ Telefax: _______________________________________ Ansprechpartner(in): ____________ E-Mail: ________________________________________ EORI-Nummer: ________________ USt-ID-Nr.: ____________________________________ ZOLLVOLLMACHT zum Erstellen von Einfuhr-/Ausfuhranmeldungen – in direkter Stellvertretung – Hiermit beauftragen und bevollmächtigen wir bis zum schriftlichen Widerruf die Firma: Spedition xxx in unserem Namen und für unsere Rechnung, Zollanmeldungen abzugeben und Zollanträge zu stellen, diese rechtsverbindlich zu unterzeichnen und alle mit der Zollabwicklung zusammen hängenden Handlungen vorzunehmen, Anträge auf Erlass / Erstattung zu stellen und Erstattungen für uns in Empfang zu nehmen. Wir sind für die anzumeldenden Waren zum vollen/teilweisen/nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (*) Im Falle einer Zollwertanmeldung: Das Merkblatt „Zollwert“ zum Vordruck 0464 ist uns bekannt. (*) Eine Verbundenheit im Sinne von Artikel 143 ZK-DVO besteht / besteht nicht. (*) Uns ist bekannt, dass jedem Auftragsverhältnis die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung zugrunde liegen. Der Bevollmächtigte hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. ____________________________ Ort/Datum ______________________________________ Firmenstempel / Rechtsverbindliche Unterschrift Bitte übersenden Sie diese Vollmacht im Original – und bitte vorab per Fax an: Spedition xxx (*) Nicht Zutreffendes bitte streichen Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 46 2.2 Ausfuhrzollanmeldung 2.2.1 Allgemeine Information Der Grenzübertritt einer Ware in ein Drittland macht eine Zollabfertigung im Ausfuhr– und im Einfuhrland notwendig, die der Exporteur durch Abgabe einer Ausfuhrzollanmeldung ( Kapitel 2.1.8, Seite 38) bei den Zollbehörden im Ausfuhrland und der Importeur durch Abgabe einer Einfuhrzollanmeldung ( Kapitel 2.3,2.1.8, Seite 53) bei den Zollbehörden im Einfuhrland beantragt. Deutschland (EU) Drittland Zollgrenze (EU-Außengrenze) Exporteur Ausfuhrzollanmeldung (ZÜF) Zollamt Deutschland (EU) Importeur Einfuhrzollanmeldung im Drittland Drittland Zollgrenze (EU-Außengrenze) Importeur Einfuhrzollanmeldung (ZÜF) Zollamt Exporteur Ausfuhrzollanmeldung im Drittland Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 47 Dabei ist zu beachten: Bei der Ausfuhr von Waren bis zu einem Warenwert von 1.000,– € bedarf es keiner schriftlichen Anmeldung. Es genügt die Vorlage eines Warenbegleitpapiers (Rechnung oder Lieferschein), aus dem die Warenart und der Wert ersichtlich sind. Ab einem Warenwert, der größer ist als 1.000,– €, ist man verpflichtet, dem Zoll beim Export eine Ausfuhrzollanmeldung vorzulegen. Warenwert Warenwert unter 1.000,– € ab 1.001,-€ keine schriftliche Anmeldung nötig – Vorlage eines Warenbegleitpapiers (Rechnung oder Lieferschein) genügt Ausfuhrzollanmeldung muss vorgelegt werden Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Zu Übungszwecken sollte im Übungsfirmenbetrieb auf diese Unterscheidung verzichtet werden: Für jede Ausfuhrlieferung, gleich welchen Warenwerts, kann eine Ausfuhrzollanmeldung vorgelegt werden! Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 48 2.2.2 Europäisches Einheitspapier Die Abfertigung von Exportsendungen erfolgt im Regelfall im sogenannten zweistufigen Normalverfahren (Anmeldung und Vorführung der Waren am Binnenzollamt, Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle). In diesem Kapitel soll die Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung, die an das zuständige Binnenzollamt zu richten ist, eingeübt werden. Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Im Übungsfirmenbetrieb werden Ausfuhrzollanmeldungen bis auf weiteres auf dem sogenannten »Europäischen Einheitspapier« abgegeben. Das Europäische Einheitspapier wurde bis zur Einführung der IT-gestützten Ausfuhrzollanmeldung (siehe unten) im Warenaustausch mit Drittländern EU-weit verwendet. Die schriftliche Ausfuhranmeldung bestand aus den Exemplaren 1, 2 und 3 des Einheitspapiers: Exemplar 1 verblieb bei der Ausfuhrzollstelle Exemplar 2 war für statistische Zwecke vorgesehen und ging an das Statistische Bundesamt. Exemplar 3 begleitete die Ware zur Ausgangszollstelle und auf dessen Rückseite erfolgte in der Regel die Ausfuhrbestätigung durch Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle. Der Exporteur erhielt das bestätigte Exemplar 3 als Ausfuhrbestätigung (z.B. für Umsatzsteuerzwecke) zurück. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 49 Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Praxis-Training Ausfuhrzollanmeldung: Es wird aus Gründen der Übersichtlichkeit darauf verzichtet, an dieser Stelle ausführlich auf die Erstellung des Zollanmeldungsformulars einzugehen. Stattdessen sollten Sie das Praxis-Training im ZÜF Zollamt Onlineportal absolvieren, um sich mit der Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung mit Hilfe des Einheitspapiers vertraut zu machen: Laden Sie dort das Formular mit integrierter Ausfüllhilfe herunter. Die Ausfüllhilfe erklärt jedes Feld des Formulars und gibt Hinweise, wie das Feld auszufüllen ist. Außerdem finden Sie dort die Präsentation Erstellung einer Ausfuhrzollanmeldung, welche detailliert zeigt, wie die einzelnen Felder des Einheitspapiers auszufüllen sind. Die dazugehörige Exportrechnung und das Zollformular mit Ausfüllhilfe sollten Sie ausdrucken. So können Sie die einzelnen Eintragungen mitverfolgen und das Formular anhand der Musterrechnung selbst ausfüllen. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 50 2.2.3 Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS-Ausfuhr Seit dem 1. Juli 2009 müssen Ausfuhranmeldungen in der gesamten EU elektronisch abgegeben werden. Die Abgabe auf dem Einheitspapier ist damit entfallen, sie erfolgt nunmehr über ein ITVerfahren, das in der EU AES (Automated Export System) genannt wird. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben eigene Namen vergeben, in Deutschland heißt dieses Verfahren ATLAS-Ausfuhr (ATLAS: Automatisiertes Tarif- und lokales Zoll-Abwicklungssystem). Alle zollrelevanten Tätigkeiten, die vormals über das Einheitspapier vorgenommen wurden, werden in diesem Verfahren automatisiert abgewickelt, wobei die Angabe der einzelnen Daten weitgehend an den Feldern des Einheitspapiers orientiert ist. Informationen zum Verfahren der Internetzollanmeldungen finden Sie über das Onlineportal der deutschen Zollbehörden (www.zoll.de) unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Internetzollanme ldungen/internetzollanmeldungen_node.html. Über den dortigen Link Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus) gelangt man zur Startseite des Onlineportals zur Internetausfuhranmeldung Plus. Um sich dort einloggen und die Zollanmeldung vornehmen zu können, muss der Versender über ein gültiges ElsterOnline-Zertifikat verfügen, das über das ElsterOnline-Portal ausgestellt werden kann. Weitere Hinweise hierzu und eine Kurzanleitung zur IAA-Plus finden Sie hier, das ausführliche Handbuch kann über diesen Link heruntergeladen werden. Die Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung kann alternativ über die Nutzung einer eigenen zertifizierten Software mit direkter Anbindung an das Zollsystem erfolgen. Auch die Beauftragung eines Zollagenten, welcher die gesamte Dokumentenabwicklung übernimmt, ist möglich. Nach der Übermittlung der Ausfuhranmeldung per ATLAS muss die Anmeldung ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und einschließlich aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen ATLAS-Zollstelle (Binnenzollamt) abgegeben werden. Diese überprüft daraufhin die per Internet übermittelten Anmeldungsdaten und Begleitdokumente, erteilt auf elektronischem Weg die Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 51 Freigabe und stellt anschließend ein sogenanntes Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus. Dieses kann über ATLAS-Ausfuhr ausgedruckt werden und muss der Warensendung beigelegt werden. Es begleitet die Ware bis zur Ausgangszollstelle an der EUAußengrenze. Die Ausgangszollstelle entnimmt der Sendung das ABD und bestätigt den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Anschließend erhält der Exporteur über ATLASAusfuhr eine »Ausgangsbestätigung« als Ausgangsnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Damit ist das Ausfuhrverfahren abgeschlossen. 2.2.4 Ausfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt Die Ausfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt erfolgt durch Abgabe des ausgefüllten Einheitspapiers, der zugehörigen Exportrechnung und aller weiteren notwendigen Dokumente (Warenverkehrsbescheinigung etc.). Das ZÜF Zollamt überprüft die Zollanmeldung und nimmt die Zollabfertigung vor. Auf die Erstellung eines Ausfuhrbegleitdokuments kann im Übungsfirmenbetrieb verzichtet werden, die Übungsfirma erhält das Einheitspapier mit Ausgangsbestätigung durch das ZÜF Zollamt zurück. Danach kann die Auslieferung mit Rechnung, Lieferschein und allen für die Einfuhr im Zielland notwendigen Dokumenten erfolgen. Die zollamtlich abgefertigte Ausfuhrzollanmeldung verbleibt beim Lieferanten. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 52 2.3 Einfuhrzollanmeldung 2.3.1 Allgemeine Informationen Auch für die Einfuhr gilt: Bei der Einfuhr von Waren bis zu einem Warenwert von 1.000,– € bedarf es keiner schriftlichen Anmeldung. Es genügt die Vorlage eines Warenbegleitpapiers (Rechnung oder Lieferschein), aus dem die Warenart und der Wert ersichtlich sind. Ab einem Warenwert, der höher ist als 1.000,– €, ist man verpflichtet, dem Zoll beim Import eine Einfuhrzollanmeldung vorzulegen. Warenwert Warenwert unter 1.000,– € ab 1.001,-€ keine schriftliche Anmeldung nötig – Vorlage eines Warenbegleitpapiers (Rechnung oder Lieferschein) genügt Einfuhrzollanmeldung muss vorgelegt werden Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Zu Übungszwecken sollte im Übungsfirmenbetrieb auf diese Unterscheidung verzichtet werden: Für jede Einfuhrlieferung, gleich welchen Warenwerts, kann eine Einfuhrzollanmeldung vorgelegt werden! Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 53 2.3.2 Europäisches Einheitspapier Das Besondere des Europäischen Einheitspapiers lag darin, dass es sowohl für Ausfuhr- als auch Einfuhranmeldungen verwendet wurde. Die schriftliche Einfuhranmeldung bestand aus den Exemplaren 6, 7 und 8 des Einheitspapiers: Exemplar 6 war für die Eingangszollstelle des Einfuhrlandes bestimmt. Exemplar 7 war für statistische Zwecke der Behörden des Einfuhrlandes vorgesehen. Exemplar 8 erhielt der Importeur nach Bestätigung durch die Zollstelle zurück. Auch Einfuhrzollanmeldungen werden im Übungsfirmenbetrieb bis auf weiteres auf dem »Europäischen Einheitspapier« abgegeben. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 54 Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Praxis-Training: Es wird aus Gründen der Übersichtlichkeit darauf verzichtet, an dieser Stelle ausführlich auf die Erstellung des Zollanmeldungsformulars einzugehen. Stattdessen sollten Sie das Praxis-Training im ZÜF Zollamt Onlineportal absolvieren, um sich mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung mit Hilfe des Einheitspapiers vertraut zu machen: Laden Sie dort das Formular mit integrierter Ausfüllhilfe herunter. Die Ausfüllhilfe erklärt jedes Feld des Formulars und gibt Hinweise, wie das Feld auszufüllen ist. Außerdem finden Sie dort die Präsentation Erstellung einer Einfuhrzollanmeldung, welche detailliert zeigt, wie die einzelnen Felder des Einheitspapiers auszufüllen sind. Die dazugehörige Importrechnung und das Zollformular mit Ausfüllhilfe sollten Sie ausdrucken. So können Sie die einzelnen Eintragungen mitverfolgen und das Formular anhand der Musterrechnung selbst ausfüllen. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 55 2.3.3 Einfuhrzollanmeldung über ATLAS-Einfuhr Analog zur Ausfuhrzollanmeldung müssen auch Einfuhranmeldungen in der gesamten EU elektronisch abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt über das Verfahren ATLAS-Einfuhr. Informationen zum Verfahren der Internetzollanmeldungen finden Sie über das Onlineportal der deutschen Zollbehörden (www.zoll.de) unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Internetzollanme ldungen/internetzollanmeldungen_node.html. Über den dortigen Link Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA) gelangt man zur Startseite des Onlineportals zur InternetZollanmeldung-Einfuhr. Im Gegensatz zur Ausfuhrzollanmeldung sind für die Internet-Einfuhrzollanmeldung keine Zugangsdaten oder Zertifikate notwendig. Nach der Übermittlung der Einfuhranmeldung per ATLAS muss die Anmeldung ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und einschließlich aller erforderlichen Unterlagen bei der ATLASZollstelle vorgelegt werden. Diese überprüft die per Internet übermittelten Anmeldungsdaten und Begleitdokumente, erstellt abschließend den etwaigen Bescheid über Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) und gibt die angemeldeten Waren nach Zahlung der anfallenden Einfuhrabgaben zum freien Verkehr innerhalb der EU an den Empfänger frei. Werden Warenlieferungen über ein Speditionsunternehmen abgewickelt, tritt die Spedition in der Regel bezüglich der Abgabenzahlung in Vorleistung. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 56 2.3.4 Einfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt Die Einfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt erfolgt durch Abgabe des ausgefüllten Einheitspapiers, der zugehörigen Importrechnung und aller erforderlichen Dokumente. Das ZÜF Zollamt überprüft die Zollanmeldung und nimmt die Zollabfertigung vor. Die zollamtlich abgefertigte Zollanmeldung und der Abgabenbescheid werden an die Übungsfirma zurückgesandt. Die Zahlung der Abgaben ist innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Bescheides zu leisten. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 57 2.4 Abgabenberechnung für einen Import 2.4.1 Zollkosten Für den Import von Waren aus einem Drittstaat fallen Zölle und Einfuhrumsatzsteuer ( nächstes Kapitel »Einfuhrumsatzsteuer« 2.4.2, Seite 64) an. Diese Einfuhrabgaben spielen für die Berechnung des endgültigen Einkaufspreises der Waren eine wesentliche Rolle. Grundsätzlich wird zuerst der Zoll berechnet, erst dann erfolgt die Berechnung der anderen Abgaben. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben ist der Zollwert der Ware. Dies ist in der Regel der sogenannte »Transaktionswert«, d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis an der Außengrenze der EU. Zum Transaktionswert werden alle Kosten hinzugerechnet, die dem Käufer bis zum Ort des Grenzübertritts in das Zollgebiet der EU (dem sogenannten »Ort des Verbringens«) entstehen, um die Ware zu beziehen. Dazu zählen auch Transport- und Versicherungskosten. Beförderungskosten innerhalb der EU gehören nicht zum Zollwert! Preisermäßigungen, wie Rabatte und Skonti, die bereits zum Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung feststehen, mindern den Zollwert und reduzieren damit auch die Einfuhrabgaben. Entscheidend für die Berechnung des Zollwerts sind die im Kaufvertrag bzw. in der Rechnung vereinbarten Incoterms® (Kapitel Lieferbedingungen (Incoterms®) 2.1.8, Seite 38), da durch diese Klauseln die Verteilung der Kosten auf Verkäufer und Käufer festgelegt wird. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 58 Berechnung des Zollwerts Beispiel 1: Incoterm®: EXW Rechnungspreis der Ware (Transaktionswert): Frachtkosten bis zum Ort des Verbringens (EU-Außengrenze): Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze: Zollwert: Beispiel 2: Incoterm®: CIF Hamburg Transaktionswert der Ware: Durch diesen Incoterm® ist festgelegt, dass der Rechnungspreis alle für den Zollwert relevanten Zusatzkosten enthält Zollwert: 1.000,– € + + 400,– € 110,– € 1.510,– € 3.600,– € 3.600,– € Anschließende Berechnung der Zollkosten Auf den auf diese Weise ermittelten Zollwert wird nun Zoll erhoben, d.h. der Zollsatz, der sich aus der Warennummer des TARIC für diese Ware ergeben hat, wird auf den Zollwert angewendet. Beispiel 1: Zollwert: Zollsatz: 4,5% Zollkosten: 1.510,– € • 4,5% = Beispiel 2: Zollwert: Zollsatz: 7,0% Zollkosten: 3.600,– € • 7% = Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 1.510,– € 67,95 € 3.600,– € 252,– € 59 Zollwert- und Zollberechnung für Lieferungen unterschiedlicher Waren Besteht eine Importlieferung aus unterschiedlichen Waren mit unterschiedlichen Warennummern, werden die Zollwert- und anschließende Zollberechnung für jede Warenposition einzeln durchgeführt. Haben alle Warenpositionen denselben Zollsatz, werden die dem Zollwert hinzuzurechnenden Kosten einer beliebigen Warenposition zugeordnet. Bei unterschiedlichen Zollsätzen werden die Zusatzkosten anteilig berechnet. Die Aufteilung kann je nach Gegebenheiten der Lieferung z.B. nach Gewicht, Stückzahlen oder Wert erfolgen. Wenn die Ermittlung der einzelnen Kostenanteile nicht eindeutig durchführbar ist, kann die Aufteilung aber auch unterbleiben. In diesem Fall werden die gesamten Zusatzkosten mit der Warenposition angemeldet, die dem höchsten Zollsatz unterliegt. Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb Im Übungsfirmenbetrieb wird aus Gründen der Übersichtlichkeit die folgende Vorgehensweise grundsätzlich angewendet: Für Lieferungen mit mehreren Warenpositionen werden alle zollrelevanten Zusatzkosten der Position zugerechnet, die den höchsten Anteil am Warenwert hat. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 60 Beispiel: Import einer Lieferung von Reißverschlüssen mit Zähnen aus unedlen Metallen und Kunststoffknöpfen aus Weißrussland: Incoterm®: EXW Gesamtbetrag der Rechnung: davon Position 1: Reißverschlüsse, Warennummer 96071100000, Zollsatz 6,7% 1.000,– €, 650,– € Position 2: Knöpfe aus Kunststoff Warennummer 9606210000, Zollsatz 3,7% 350,– € Frachtkosten bis zum Ort des Verbringens (EU-Außengrenze): 400,– € Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze: 110,– € Bei der Berechnung der Zollwerte werden Fracht- und Versicherungskosten mit den Waren der Position 1 angemeldet, da diese mit 6,7% dem höheren Zollsatz unterliegen: Zollwert Position 1: Transaktionswert Position 1 + Frachtkostenanteil 100% + Versicherungskostenanteil 100% Zollwert Position 1 Zollwert Position 2: Transaktionswert Position 2 = Zollwert Position 2 650,– € + 400,– € + 110,– € 1.160,– € 350,– € Berechnung der Zollkosten für diese Lieferung: Zollwert Position 1: Zollsatz: 6,7% Zollkosten Position 1: 1.160,– € • 6,7% = 1.160,– € 77,72 € Zollwert Position 2: Zollsatz: 3,7% Zollkosten Position 2: 350,– € • 3,7% = 12,95 € Zollkosten gesamt 90,67 € Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 350,– € 61 Besonderheit Luftfrachtkosten Wie schon gezeigt, werden bei der Ermittlung des Zollwertes nur die Frachtkosten in Ansatz gebracht, die für den Transport außerhalb der EU gezahlt werden müssen. Diese Vorgehensweise führt für Lieferungen, die per Luftfracht versendet werden, zu folgender Besonderheit: Luftfrachtsendungen werden in der Regel bis in das Zollgebiet der EU verbracht, d.h. von der EU-Außengrenze bis zum Bestimmungsflughafen auch innerhalb des EU-Gebietes transportiert. Üblicherweise sind die Kosten für diese Wegstrecke aber in den in Rechnung gestellten Gesamtfrachtkosten enthalten. Somit ist es für die Zollwertermittlung notwendig, den innereuropäischen Frachtkostenanteil von der Berechnung auszunehmen. Damit dieser Anteil nicht für jeden Einzelfall berechnet werden muss, verfahren die Zollbehörden der EU nach einer Liste, der zu entnehmen ist, welcher prozentuale Anteil der Frachtkosten für Luftfrachten in die Zollwertberechnung mit einfließen. Sie finden die Liste Luftfrachtkosten.pdf im ZÜF Zollamt Onlineportal. Beispiel: Import einer Lieferung von Reißverschlüssen mit Zähnen aus unedlen Metallen und Kunststoffknöpfen per Luftfracht aus Brasilien, Bestimmungsflughafen München: Incoterm®: EXW Gesamtbetrag der Rechnung: davon Position 1: Reißverschlüsse, Warennummer 96071100000, Zollsatz 6,7% 1.000,– €, 650,– € Position 2: Knöpfe aus Kunststoff Warennummer 9606210000, Zollsatz 3,8% 350,– € Luftfrachtkosten bis zum Bestimmungsflughafen: 400,– € Versicherungskosten bis zum Bestimmungsort: 110,– € Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 62 Bei der Berechnung der Zollwerte werden 78% der Fracht- und Versicherungskosten (nach EU-Luftfrachtliste, Abflugzone B) mit den Waren der Position 1 angemeldet, da diese mit 6,7% dem höheren Zollsatz unterliegen. Zollwert Position 1: Transaktionswert Position 1 + Frachtkostenanteil 78% (400,– € • 78%) + Versicherungskostenanteil 78% (110,– • 78%) Zollwert Position 1 Zollwert Position 2: Transaktionswert Position 2 = Zollwert Position 2 Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 650,– € + 312,– € + 85,80 € 1047,80 € 350,– € 63 2.4.2 Einfuhrumsatzsteuer Analog zur Erwerbsteuerpflicht für innergemeinschaftliche Erwerbe ( Kapitel 1.3.2 »Erwerbsteuer«, Seite 13) wird auch für Importe aus Drittländern eine besondere Form der Umsatzsteuer erhoben, um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer, der eine Ware im Inland bzw. in einem EU-Land erwirbt. Diese Form der Umsatzsteuer, nämlich die Steuer auf die Einfuhr von Waren aus Drittländern, nennt man Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Der gegenwärtig in Deutschland geltende Steuersatz beträgt je nach Ware 19% bzw. 7%. Die EUSt wird von der Zollbehörde in die Abgabenberechnung für den Import einbezogen und erhoben. Sie errechnet sich folgendermaßen: Zollwert + ggf. Zoll + ggf. Verbrauchsteuern (z.B. Tabak-, Kaffee-, Biersteuer etc.) + ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten* = Bemessungsgrundlage für EUSt (EUSt-Wert) • Steuersatz (19% oder 7%) = Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) * In die Berechnung der EUSt fließen zusätzlich die Kosten ein, die für den Transport der Waren innerhalb der EU aufgewendet wurden. Für Luftfrachtbeförderungen bedeutet dies: Die Differenz aus den Gesamtkosten für Fracht und den für die Zollwertermittlung in Ansatz gebrachten anteiligen Kosten fließt in die Berechnung der EUSt ein. (Für die Bespielrechnung auf Seite 62 heißt das: Es werden hier 400,– € - 312,– € = 82,– € berechnet.) Auch die Einfuhrumsatzsteuer ist für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer lediglich ein »durchlaufender« Posten, weil die gezahlte EUSt in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abgezogen werden kann. Auch die Steuerbelastung für Einfuhren aus Drittländern (in Form der Einfuhrumsatzsteuer) liegt ausschließlich beim Letztverbraucher, also dem Konsumenten. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 64 2.4.3 Abgabenbescheid Liegen der Zollbehörde die Einfuhrzollanmeldung und alle erforderlichen Unterlagen vor, werden die Einfuhrabgaben wie folgt errechnet. Abgabenberechnung für das Beispiel auf Seite 62: Import einer Lieferung von Reißverschlüssen mit Zähnen aus unedlen Metallen und Kunststoffknöpfen per Luftfracht aus Brasilien, Bestimmungsflughafen München: Incoterm®: EXW Gesamtbetrag der Rechnung: Position 1: Position 2: Luftfrachtkosten: Versicherungskosten: Zollwert Position 1: Transaktionswert Position 1 + Frachtkostenanteil 78% + Versicherungskostenanteil 78% Zollwert Position 1 1.000,– €, 650,– € 350,– € 400,– € 110,– € 650,– € + 312,– € + 85,80 € 1047,80 € Zollwert Position 2: Transaktionswert Position 2 = Zollwert Position 2 Zollwert Position 1 gerundet: Warennummer 96071100000, Zollsatz: 6,7% Zollkosten Position 1: 1.047,– € • 6,7% = Zollwert Position 2: Warennummer 9606210000, Zollsatz: 3,8% Zollkosten Position 2: 350,– € • 3,8% = Zollkosten 350,– € 1.047,– € 70,15 € 350,– € 13,30 € 90,67 € Innergemeinschaftliche Beförderungskosten 400,– € – 312,–€ Bemessungsgrundlage für EUSt 90,67 € 88,– € 1.568,45 € EUSt (19% aus 1.568,45 €) 298,01 € Festgesetzter Abgabenbetrag 388,68 € Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 65 Auf der Grundlage der Abgabenberechnung wird durch die Zollbehörde der Abgabenbescheid erstellt. Die Abgaben sind innerhalb einer Frist von bis zu zehn Tagen nach Erhalt des Bescheids zu zahlen. Wird die Einfuhr über ein Speditionsunternehmen abgewickelt, tritt dieses bezüglich der Einfuhrabgabenzahlung in der Regel in Vorleistung. Dies beschleunigt die Zustellzeit der Lieferung enorm. Vom Speditionsunternehmen wird in der Regel für diese Leistung eine Gebühr, die sogenannte Vorlageprovision, vereinbart. Deren Höhe beträgt zumeist zwischen 1,5% und 3% des vorgelegten Betrages. In erster Linie dient die Vorlageprovision dazu, dem Speditionsunternehmen eine möglichst zeitige Rückvergütung zu garantieren, denn oftmals kann die Vorlageprovision bei Rückzahlung des vorgelegten Betrages innerhalb einer vereinbarten (kurzen) Zeit abgezogen werden. Basiswissen Außenhandel und Zoll Warenaustausch mit einem Drittland 66 Kurzübersicht: Warenverkehr innerhalb der EU Basiswissen Außenhandel und Zoll Kurzübersicht 67 Kurzübersicht: Warenverkehr mit einem Drittland Basiswissen Außenhandel und Zoll Kurzübersicht 68 Rechtliche Hinweise Bildnachweis: Titelseite : 85956371 © Cybrain – Fotolia.com Seite 1 : 86600062 © 3ddock – Fotolia.com Seite 2 : 73099134 © fotomek – Fotolia.com Seite 3 : 66260111 © Pixelot – Fotolia.com Seite 4, 20, 47 : 58874496 © CGinspiration – Fotolia.com Seite 4, 20, 47 : 58862825 © CGinspiration – Fotolia.com Seite 19 : 36422825 © M.Gove – Fotolia.com Seite 20, 47 : 58681433 © CGinspiration – Fotolia.com Seite 38 : 63914469 © Bilan 3D – Fotolia.com Seite 40 : 84303308 © alexlmx – Fotolia.com Seite 44 : 89029730 © sveta – Fotolia.com Seite 44 : 62861027 © rdnzl – Fotolia.com Seite 44 : 38945792 © rdnzl – Fotolia.com Seite 44 : 33387661 © rdnzl – Fotolia.com Die Nennung der geschützten, registrierten Marke Incoterms® erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Internationalen Handelskammer (ICC). Basiswissen Außenhandel und Zoll Rechtliche Hinweise 69