Handwerksleistungen in Liechtenstein
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Handwerksleistungen in Liechtenstein
Christa Kunz Außenwirtschaftsberatung 0821/3259-1514 Schwaben Grenzüberschreitende Handwerksleistungen im Fürstentum Liechtenstein Weitere Informationen für Mitgliedsunternehmen der HWK Schwaben: Christa Kunz ckunz@hwk-schwaben.de 0821/3259-1514 Mitgliedsbetriebe anderer Kammern wenden sich bitte an die Außenwirtschaftsberatungsstelle der für Sie zuständigen Kammer! Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN Information der Handwerkskammer für VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN 2 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.3 EINREISEBESTIMMUNGEN AUFENTHALT UND ARBEITSBEWILLIGUNG GEWERBEMELDUNG MELDUNG BEI GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNG MELDUNG VON ARBEITEN AUF EINER BAUSTELLE REGELUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN 2 2 2 3 3 3 2 ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 4 3 SOZIALVERSICHERUNG 4 4 STEUERREGELUNGEN 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.3 MEHRWERTSTEUER BZW. EINFUHRUMSATZSTEUER EINFUHRUMSATZSTEUER EUST MEHRWERTSTEUER MWST UMSATZSTEUER BEI MONTAGEARBEITEN IN LIECHTENSTEIN LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER 4 4 5 5 5 LIEFERUNGEN IN DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN 5 5.1 ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER AUSFUHR AUS DER EU 5.2 ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER EINFUHR IN DIE SCHWEIZ BZW. LIECHTENSTEIN 5.2.1 VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WERKZEUG 5.2.2 EINFUHRVERZOLLUNG VON MATERIAL ZUM VERBLEIB IN LIECHTENSTEIN 6 6 6 7 6 ZUSTÄNDIGE AUSLANDSHANDELSKAMMER FÜR LIECHTENSTEIN UND DIE SCHWEIZ: 8 5 Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN 1 2 1 Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen 1.1 Einreisebestimmungen Da keine Zollgrenzen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehen, gelten dieselben Einreisevorschriften. Dies bedeutet, dass, als EWR-Bürger, eine Einreise mit einem Personalausweis oder einem Reisepass möglich ist. Nicht EU-Bürger müssen die entsprechenden Visumvorschriften einhalten. 1.2 Aufenthalt und Arbeitsbewilligung Selbstständige Erwerbstätige müssen im Vorfeld nachweisen, dass sie die gewerberechtlichen und freiberuflichen Voraussetzungen für Liechtenstein erfüllen (Gewerberechtliche Anerkennung). Für die Gleichwertigkeitsprüfung ist das „Amt für Volkswirtschaft“ zuständig. Das Verfahren dauert ca. 10 Tage und ist gebührenfrei. Die Bewilligung wird befristet für ein Jahr ausgestellt. Nach Ablauf des Jahres kann um eine Verlängerung der Meldebestätigung angesucht werden. Der Dienstleistungserbringer hat wesentliche Änderungen innerhalb 14 Tagen nach Eintritt der Änderungen an das Amt für Volkswirtschaft zu melden. Um die Bewilligung zu erhalten, muss auch ein Fragebogen zur betrieblichen Erfassung von Mehrwertsteuerpflichtigen ausgefüllt werden. Den Fragebogen finden Sie hier: www.llv.li Steuerverwaltung Mehrwertsteuer Die Formulare sowie das „Merkblatt um Erteilung einer amtlichen Meldebestätigung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Liechtenstein“ lassen sich auf der Website der Landesverwaltung Liechtensteins finden: http://www.llv.li Amt für Volkswirtschaft Dienstleistungserbringung aus dem Ausland Meldung Gewerbe- / Dienstleistungsberufe Dem Formular sind folgende Unterlagen beizulegen: • • • • Ein fachlicher Nachweis des Bewilligungsinhabers bzw. Geschäftsführers oder Betriebsleiters. Eine Liste der reglementierten Berufe, für die der fachliche Nachweis erbracht werden muss, ist im Internet abrufbar: „Liste der qualifizierten Gewerke“ siehe Link oben. Die Fachkenntnisse werden zudem erfüllt, wenn der Dienstleistungserbringer einen Nachweis darüber erbringt, dass die betreffende Tätigkeit während der vorübergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre selbstständig ausgeübt wurde. Diese Nachweise erbringen Sie mit einer EU-Bescheinigung, die Sie bei der HWK Schwaben bei der Handwerksrolle unter Tel. 0821/3259-1268 anfordern können. aktueller Handelsregisterauszug oder Kopie der Gewerbeanmeldung (In Deutschland erstellt diese Bestätigung des Handelsregisterauszugs (falls Ihr Unternehmen dort eingetragen ist) das Amtsgericht gegen Gebühr. Die Bestätigung der Gewerbeanmeldung können Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung einholen.) MWST-Fragebogen Passkopie des Bewilligungsinhabers oder des verantwortlichen Geschäftsführers Die Unterlagen, sind hier einzureichen: Amt für Volkswirtschaft, Fachbereich Gewerberecht Gerberweg 5 9490 Vaduz LIECHTENSTEIN Tel: +423 236 76 27 Fax: +423 236 68 89 Email: info@avw.llv.li Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN 1.2.1 Gewerbemeldung 3 Hinweis: Wie in der Schweiz, dürfen planerische Tätigkeiten, wie z.B. die Statik, nur von Hochschulabsolventen (mit mind. vierjähriger Ausbildung) durchgeführt werden. Diese Tätigkeit muss bei der „Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich Bauwesen“ nachgewiesen werden. 1.2.2 Meldung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung Ausländer- und Passamt (APA) Städle 38 Postfach 684 9490 Vaduz LIECHTENSTEIN Tel: +423 236 61 41 Fax: +423 236 61 66 Email: info@apa.llv.li Grundsätzlich besteht für die Dauer der Dienstleistungserbringung ein Anwesenheitsrecht im Fürstentum. Sollten die Arbeiten länger als 90 Tage dauern, so gelten für diesen Zeitraum gesonderte Regelungen. Entscheidend ist, ob der entsendete Arbeitnehmer (oder der Selbstständige) Liechtenstein, nach Ablauf der 90 Tage täglich verlässt oder nicht. Verlässt der Arbeiter (oder Selbstständige) Liechtenstein täglich (nach dem 90. Tag), so ist weiterhin nur eine Meldung nötig. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss die weitere Arbeit vom Ausländer- und Passamt bewilligt werden. Die Bewilligung (für eine grenzüberschreitende Dienstleistung, GDL) muss mindestens 4 Wochen vor Ablauf der 90tägigen Frist beantragt werden. Dies kann unter http://www.llv.li Ausländer- und Passamt Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme Dienstleistungserbringung (GDL) erfolgen. 1.2.3 Meldung von Arbeiten auf einer Baustelle Baustellen müssen gesondert gemeldet werden, sollten die Arbeiten länger als 30 Tage dauern, mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden und der voraussichtliche Umfang mehr als 500 Personentage betragen. Genauere Informationen unter: www.llv.li Amt für Volkswirtschaft Arbeitssicherheit Baustellenkoordination Hinweis: Es handelt sich hierbei um Gewerbemeldungen/Bewilligungen sowie Meldungen Dienstleistungen sind gesondert zu erledigen. 1.3 eine bei weitere Meldung! grenzüberschreitenden Regelungen für Angehörige von Drittstaaten Sollte ein beschäftigter Mitarbeiter, der keine Staatsangehörigkeit der EU/EFTA-Staaten hat, nach Liechtenstein entsendet werden gilt zu beachten: Der Arbeitnehmer muss zum einen schon vor der Entsendung im Unternehmen beschäftigt (und versicherungspflichtig) sein, zudem einen gültigen, auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen und die entsprechenden Visumvorschriften von Liechtenstein einhalten. Sollte kein entsprechender Aufenthaltstitel für den Mitarbeiter vorhanden sein, muss dieser seit mindestens 12 Monaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig sein. Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN Bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Liechtenstein ist keine Meldung nötig, wenn die Dienstleistungserbringung in Liechtenstein maximal an 8 Arbeitstagen stattfindet (innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen). Ab dem 9. Tag bis zum 90. Tag besteht eine Meldepflicht! Diese hat spätestens am 9. Tag per Fax, Post oder E-Mail zu erfolgen, an: https://formulare.llv.li/formserver_APA/start.do?generalid=APA_GDL_EU 4 Eine Meldung beim Ausländer- und Passamt muss mindestens vier Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn erfolgen. 2 Arbeitsrechtliche Bestimmungen Zudem muss beachtet werden, dass evtl. sogenannte GAV (Gesamtarbeitsverträge) für sämtliche Arbeitsverhältnisse einer Branche existieren. Dort sind zumeist: Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfristen sowie Mindestlöhne geregelt. Momentan handelt es sich dabei um die Branchen: Autogewerbe - Baumeister und Pflasterer - Elektro-Elektronik und Radio/TV - Plattenleger und Hafner - Haustechnik und Spengler - Schreiner - Zimmermeister und Dachdecker – Gärtner und Florist – Gipser – Maler – Metaller und auch Gebäudereinigung und Hauswartdienste. Für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Branchen, die über einen allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag verfügen, ist eine Meldung bei der Zentralparitätischen Kommission (ZPK) verpflichtend. Das Online Formular finden Sie hier: http://www.zpk.li/Deklaration/tabid/73/Default.aspx Hinweis: Weitere Informationen und die aktuell gültigen GAV finden Sie auf der Homepage www.zpk.li 3 Sozialversicherung Bisher wurde der Nachweis, dass Sie bei einem Auslandseinsatz weiterhin im Entsendestaat versichert sind, durch die E101 Bescheinigung geführt. Seit Juni 2012 ist stattdessen der Vordruck A1 zu verwenden. Zudem wurde der maximale Entsendezeitraum von 12 auf 24 Monate erweitert, wodurch das aufwändige Verlängerungsverfahren mit dem Vordruck E 102 entfällt. Den Vordruck A1 erhalten Sie von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger. Informationen dazu finden Sie im Internet unter: www.dvka.de Bitte führen Sie die A1 Formulare für jeden entsandten Mitarbeiter auf der Baustelle mit! 4 Steuerregelungen 4.1 Mehrwertsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer Die Tatsache, dass sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch die Mehrwertsteuer 8% tragen, führt häufig zu Verwirrungen. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um verschiedene Steuern handelt, die sich auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen. 4.1.1 Einfuhrumsatzsteuer EUST Wer Waren in das Fürstentum Liechtenstein einführt, muss nebst evtl. fälligen Zöllen, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 8% (Normalsatz) an der Grenze bar entrichten. Die Einfuhrumsatzsteuer darf nie auf der Rechnung ausgewiesen werden, sondern muss im Gesamtpreis vorab einkalkuliert werden. Grundlage für die Berechnung siehe Punkt 4.2 Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN Dem in das Fürstentum Liechtenstein entsendeten Arbeitnehmer müssen mindestens die dort vorgeschriebenen Mindestvorschriften gewährt werden. Dies bezieht sich speziell auf: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, jährliche Mindestdauer der bezahlten Ferien, Entlohnung (einschließlich Überstundensätze), Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften (insb. durch Leiharbeitsfirmen), Sicherheit; Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz, Behandlung von Schwangeren und Jugendlichen sowie die Gleichbehandlung von Frauen und Männern. 5 4.1.2 Mehrwertsteuer MWST Nur solche Handwerksunternehmen, die in Liechtenstein einen Jahresumsatz von mehr als 100.000 CHF erbringen, sind in Liechtenstein mehrwertsteuerpflichtig. Der Mehrwertsteuersatz beträgt 8% Der reine Export von Waren nach Liechtenstein erfolgt netto, da es sich um eine Ausfuhrlieferung gemäß §6 UStG handelt. 4.2 Umsatzsteuer bei Montagearbeiten in Liechtenstein Deutsche Unternehmen, die in Liechtenstein Montagearbeiten verrichten, zahlen an der Grenze nur dann Einfuhrumsatzsteuer, wenn sie Ware zu Montagezwecken mit nach Liechtenstein nehmen. Das kann beispielsweise bei einem Malerbetrieb die Farbe oder bei einem Schreinerbetrieb die zerlegten Möbelteile sein. Sind Sie in Liechtenstein nicht mehrwertsteuerpflichtig (Jahresumsatz < 100.000,- CHF), muss dem Zoll eine Gesamtrechnung über die Ware sowie Ihre voraussichtliche Arbeitsleistung lt. Angebot vorgelegt werden. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer über den Gesamtbetrag wird vorläufig festgesetzt und ist bei der Einreise bar zu bezahlen. Ändert sich am Betrag Ihrer Arbeitsleistung noch etwas, müssen Sie die Zahlung der EUST nach Rechnungslegung der Schlussrechnung noch korrigieren. Kann die Arbeitsleistung noch nicht genau berechnet werden, ist eine Proforma-Rechnung auszustellen. Ist der deutsche Unternehmer in Liechtenstein als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen registriert, bemisst sich die Einfuhrumsatzsteuer nur nach dem Verkaufspreis der eingeführten Waren. Die Montageleistungen unterliegen dann der Liechtensteiner Mehrwertsteuer. Führen Sie beim Grenzübertritt keine Waren nach Liechtenstein ein (z.B. wenn Sie das Material erst in Liechtenstein einkaufen oder Ihnen das Material dort gestellt wird), so fällt auf Ihre reine Arbeitsleistung keine Einfuhrumsatzsteuer an! Es ist darauf zu achten, dass bei der Einfuhrumsatzsteuerquittung der Name des Liechtensteiner Kunden eingetragen ist. Der Kunde kann die Einfuhrumsatzsteuer später als Vorsteuer geltend machen. 4.3 Lohn- und Einkommenssteuer Zwischen Deutschland und Liechtenstein besteht seit dem 01.01.2013 ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung. Die Lohnzahlungen an die nach Luxemburg entsandten Mitarbeiter unterliegen auch weiterhin der deutschen Lohnsteuer. Löhne und Gehälter sind nur dann in Luxemburg zu versteuern, wenn der deutsche Arbeitnehmer länger als 183 Tage dort beschäftigt ist. 5 Lieferungen in das Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein bildet eine Zollunion mit der Schweiz. Somit gelten größten Teils die Vorschriften der Schweiz und die Verzollung erfolgt an Schweizer Zollämtern. Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN Bereits mit dem „Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung“ muss ein MWST-Fragebogen ausgefüllt werden (siehe Punkt 1.2.1) Sollte Ihr Unternehmen aufgrund der Angaben im Fragebogen mehrwertsteuerpflichtig werden, erhalten Sie weitere detaillierte Informationen der Steuerverwaltung des Fürstentums. 6 5.1 Zollformalitäten bei der Ausfuhr aus der EU Bei der Ausfuhr von Waren aus der EU sind folgende Papiere mitzuführen: Handelsrechnung (3-fach mit allen handelsüblichen Angaben) Ausfuhrbegleitdokument Evtl. EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung (siehe 5.2.2.) Hinweis: Die Abgabe der Ausfuhranmeldung im Papierverfahren war nur noch bis Ende Juni 2009 möglich. Seit 01. Juli 2009 müssen alle Anmeldungen elektronisch abgegeben werden! www.zoll.de -> Internetzollanmeldung Zollformalitäten bei der Einfuhr in die Schweiz bzw. Liechtenstein 5.2.1 Vorübergehende Einfuhr von Werkzeug 5.2.1.1 Formlos Gebrauchtes und von Hand tragbares Werkzeug kann unter Umständen auch formlos nach Liechtenstein eingeführt werden. Hierbei reicht es aus, wenn der Einführer eine Liste bei sich führt, auf der die Gegenstände aufgeführt sind. Diese Liste wird dem deutschen und Schweizer bzw. Liechtensteiner Zoll zur Kontrolle und zum Abstempeln vorgelegt. Die Einund Ausreise muss am selben Grenzzollamt erfolgen! Tipp: Bitte erkundigen Sie sich im Voraus bei dem Zollamt, bei dem Sie nach Liechtenstein einreisen werden, welches Formular für Ihren speziellen Fall das geeignete ist. Unter folgendem Link finden sie sämtliche Adressen und Öffnungszeiten der Zollämter: http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/04051/index.html?lang=de 5.2.1.2 „Freipass“ oder ZAVV (Zollanmeldung Vorübergehende Verwendung) In Fällen von gebrauchtem Werkzeug und von Hand tragbaren Maschinen, kann für die vorübergehende Einfuhr von Werkzeugen nach Liechtenstein eine ZAVV bzw. ein sog. „Freipass“ verwendet werden. Die ZAVV wird an der Grenze ausgestellt. Beim Zollamt muss eine Abgabe (8%) in der Höhe hinterlegt oder verbürgt werden, die anfallen würde, wenn die Ware in der Schweiz/Liechtenstein verbleiben würde. Besitzt der Ausführer ein ZAZKonto (zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung) beim Schweizer Zoll, benötigt er das Formular 11.73 „Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung“. Ist kein ZAZ-Konto vorhanden, müssen die Abgaben bar hinterlegt werden (Formular 11.74). Hinweis: In einigen Fällen (z.B. bei der Einfuhr von Autokränen) ist für die ZAVV eine Bewilligung erforderlich. Nähere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen die Zollkreisdirektionen. Die Adressen finden Sie unter: http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/04051/index.html?lang=de 5.2.1.3 Carnet A.T.A. Für die vorübergehende zollfreie Einfuhr von größerer, nicht tragbarer Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut, geben die IHK und Hermes in Form des Carnet A.T.A. eine Garantie für die Wiederausfuhr. Das Carnet ist maximal ein Jahr gültig und kann mehrfach verwendet werden. Dieser Ausweis ersetzt alle sonst üblichen Zollpapiere. Auf Antrag wird das Carnet von der zuständigen IHK ausgestellt. Wert und Gewicht der Gegenstände sind dabei anzugeben. Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN 5.2 7 Hinweis: Verbrauchsmaterial zählt nicht zur Berufsausrüstung und ist deshalb bei der Einfuhr in die Schweiz separat zur Einfuhr zu versteuern. Das Carnet A.T.A.-Verfahren findet keine Anwendung bei Ausrüstungen, die - der Errichtung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden oder der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen (z.B. Minibagger). Achtung: Wichtiger Hinweis für alle Exporteure, die ihre Ein- und Ausfuhranmeldungen in die Schweiz/Liechtenstein selbst vornehmen: Seit 1.1.2013 werden keine Einfuhr- und Ausfuhrzollanmeldungen in Papierform mit den Formularen 11.010 und 11.030 mehr angenommen! Nur spezielle Anmeldungen wie zum Beispiel für Umzugsgut usw. sind noch in Papierform möglich. Daneben erfolgen die nicht elektronischen Zollverfahren wie nationaler Transit, vorübergehende Verwendung, sowie aktive und passive Veredelung bis auf Weiteres in Papierform. Für die Nutzung der elektronischen Zollanmeldung "e-dec web" ist keine Zertifizierung oder Registrierung erforderlich. "e-dec web" ist eine Internetapplikation, die grundsätzlich für jedermann zugänglich ist und von einem beliebigen Ort aus genutzt werden kann. Die Nutzung von "e-dec web" ist kostenlos. Zu beachten ist auch, dass die Gestellung der Ware an der Grenze mit "e-dec web" immer zwingend ist. Sollte nach dem 01.01.2013 ein Fahrer ohne die elektronische Anmeldung an der Grenze ankommen, stehen an den Übergängen PC bereit, die dann für die Erstellung einer entsprechenden Internetanmeldung verwendet werden können. Die Zollanmeldung kann bis zu 30 Tage vor dem eigentlichen Grenzübertritt erfasst und übermittelt werden. Die Daten bleiben nach der erfolgreichen Übermittlung an die Eidgenössische Zollverwaltung 30 Tage im System erhalten. Danach verfallen die Daten definitiv und können nicht mehr aufgerufen werden. Die "web-dec-Applikation" finden Sie im Internet unter www.ezv.admin.ch unter Themen – Internetzollanmeldung e-dec web. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht identisch mit der in Deutschland bekannten ATLAS-Zollanmeldung ist, d. h. Exporteure müssen nach wie vor eine ATLAS-Exportzollanmeldung auf der deutschen Seite und eine Importzollanmeldung auf der Schweizerischen Einfuhrseite machen und umgekehrt. Die Einfuhr von Ursprungswaren aus der EU ist zollfrei, wenn die Ursprungseigenschaft durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen wird. Dies gilt auch für Ursprungswaren aus Ländern, mit denen die Schweiz ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. EUR.1 Formulare sind bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Die EUR.1 ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Zollstelle ausgefüllt einzureichen. Daneben ist noch die Handelsrechnung in zweifacher Ausfertigung mitzuführen. Bis € 6000,- Warenwert kann die Ursprungseigenschaft auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen Handelspapieren eigenverantwortlich bestätigt werden. Anstelle einer EUR.1 genügt dann folgende Ursprungserklärung (UE) auf der Handelsrechnung: „Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigten...........................Ursprungswaren sind.“ Ort, Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift Waren, auch Verbrauchsmaterialien, die keinen Ursprung in der EU haben und in der Zollunion verbleiben, sind beim Grenzzollamt zur Einfuhrverzollung anzumelden. Für die Bemessung des Zolltarifs ist der Wert der Ware unerheblich. In der Schweiz und Liechtenstein berechnet sich die Höhe des Zolls nach dem Bruttogewicht der eingeführten Ware. Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN 5.2.2 Einfuhrverzollung von Material zum Verbleib in Liechtenstein 8 Für die Einfuhr von Waren nach Liechtenstein sind folgende Papiere mitzuführen: Handelsrechnung (2-fach), Zolldeklaration Präferenznachweis EUR.1 (oder UE auf der Rechnung) Ursprungszeugnis (nicht generell vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall gefordert werden). Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM) Cariusufer 3 - 5 01099 Dresden Tel.: 0351/44834-520 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: info.gewerblich@zoll.de 6 Zuständige Auslandshandelskammer für Liechtenstein und die Schweiz: Handelskammer Deutschland-Schweiz Tödistraße 60 CH-8002 Zürich Tel: 0041 44 283 61 51 www.handelskammer-d-ch.ch Hinweis: Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Stand: März 2015 Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B. Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg LEITFADEN TIPP: Sämtliche Fragen zum Thema „Zoll“ sowie zur Ermittlung von Zolltarifnummern beantwortet das