Handwerksleistungen in Liechtenstein

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Handwerksleistungen in Liechtenstein
Christa Kunz
Außenwirtschaftsberatung
0821/3259-1514
Schwaben
Grenzüberschreitende
Handwerksleistungen im Fürstentum
Liechtenstein
Weitere Informationen für Mitgliedsunternehmen der HWK Schwaben:
Christa Kunz
ckunz@hwk-schwaben.de
0821/3259-1514
Mitgliedsbetriebe anderer Kammern wenden sich bitte an die
Außenwirtschaftsberatungsstelle der für Sie zuständigen Kammer!
Stand: März 2015
Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.
Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg
LEITFADEN
Information der Handwerkskammer für
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN 2
1.1
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.3
EINREISEBESTIMMUNGEN
AUFENTHALT UND ARBEITSBEWILLIGUNG
GEWERBEMELDUNG
MELDUNG BEI GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNG
MELDUNG VON ARBEITEN AUF EINER BAUSTELLE
REGELUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN
2
2
2
3
3
3
2
ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
4
3
SOZIALVERSICHERUNG
4
4
STEUERREGELUNGEN
4
4.1
4.1.1
4.1.2
4.2
4.3
MEHRWERTSTEUER BZW. EINFUHRUMSATZSTEUER
EINFUHRUMSATZSTEUER EUST
MEHRWERTSTEUER MWST
UMSATZSTEUER BEI MONTAGEARBEITEN IN LIECHTENSTEIN
LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER
4
4
5
5
5
LIEFERUNGEN IN DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
5
5.1
ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER AUSFUHR AUS DER EU
5.2
ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER EINFUHR IN DIE SCHWEIZ BZW.
LIECHTENSTEIN
5.2.1 VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WERKZEUG
5.2.2 EINFUHRVERZOLLUNG VON MATERIAL ZUM VERBLEIB IN LIECHTENSTEIN
6
6
6
7
6
ZUSTÄNDIGE AUSLANDSHANDELSKAMMER FÜR
LIECHTENSTEIN UND DIE SCHWEIZ:
8
5
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LEITFADEN
1
2
1 Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
1.1
Einreisebestimmungen
Da keine Zollgrenzen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehen, gelten dieselben
Einreisevorschriften. Dies bedeutet, dass, als EWR-Bürger, eine Einreise mit einem
Personalausweis oder einem Reisepass möglich ist.
Nicht EU-Bürger müssen die entsprechenden Visumvorschriften einhalten.
1.2
Aufenthalt und Arbeitsbewilligung
Selbstständige Erwerbstätige müssen im Vorfeld
nachweisen, dass sie die
gewerberechtlichen und freiberuflichen Voraussetzungen für Liechtenstein erfüllen
(Gewerberechtliche Anerkennung).
Für die Gleichwertigkeitsprüfung ist das „Amt für Volkswirtschaft“ zuständig.
Das Verfahren dauert ca. 10 Tage und ist gebührenfrei. Die Bewilligung wird befristet für
ein Jahr ausgestellt. Nach Ablauf des Jahres kann um eine Verlängerung der
Meldebestätigung angesucht werden.
Der Dienstleistungserbringer hat wesentliche Änderungen innerhalb 14 Tagen nach Eintritt
der Änderungen an das Amt für Volkswirtschaft zu melden.
Um die Bewilligung zu erhalten, muss auch ein Fragebogen zur betrieblichen Erfassung von
Mehrwertsteuerpflichtigen ausgefüllt werden. Den Fragebogen finden Sie hier:
www.llv.li
Steuerverwaltung
Mehrwertsteuer
Die Formulare sowie das „Merkblatt um Erteilung einer amtlichen Meldebestätigung
zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Liechtenstein“ lassen
sich auf der Website der Landesverwaltung Liechtensteins finden:
http://www.llv.li
Amt für Volkswirtschaft
Dienstleistungserbringung aus dem Ausland
Meldung Gewerbe- / Dienstleistungsberufe
Dem Formular sind folgende Unterlagen beizulegen:
•
•
•
•
Ein fachlicher Nachweis des Bewilligungsinhabers bzw. Geschäftsführers oder
Betriebsleiters. Eine Liste der reglementierten Berufe, für die der fachliche Nachweis
erbracht werden muss, ist im Internet abrufbar: „Liste der qualifizierten Gewerke“ siehe
Link oben.
Die Fachkenntnisse werden zudem erfüllt, wenn der Dienstleistungserbringer einen
Nachweis darüber erbringt, dass die betreffende Tätigkeit während der vorübergehenden
zehn
Jahre
mindestens
zwei
Jahre
selbstständig
ausgeübt
wurde.
Diese Nachweise erbringen Sie mit einer EU-Bescheinigung, die Sie bei der HWK
Schwaben bei der Handwerksrolle unter Tel. 0821/3259-1268 anfordern können.
aktueller Handelsregisterauszug oder Kopie der Gewerbeanmeldung (In Deutschland
erstellt diese Bestätigung des Handelsregisterauszugs (falls Ihr Unternehmen dort
eingetragen
ist)
das
Amtsgericht
gegen
Gebühr.
Die
Bestätigung
der
Gewerbeanmeldung können Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung einholen.)
MWST-Fragebogen
Passkopie des Bewilligungsinhabers oder des verantwortlichen Geschäftsführers
Die Unterlagen, sind hier einzureichen:
Amt für Volkswirtschaft,
Fachbereich Gewerberecht
Gerberweg 5
9490 Vaduz LIECHTENSTEIN
Tel: +423 236 76 27
Fax: +423 236 68 89
Email: info@avw.llv.li
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LEITFADEN
1.2.1 Gewerbemeldung
3
Hinweis: Wie in der Schweiz, dürfen planerische Tätigkeiten, wie z.B. die Statik, nur von
Hochschulabsolventen (mit mind. vierjähriger Ausbildung) durchgeführt werden.
Diese Tätigkeit muss bei der „Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im
Bereich Bauwesen“ nachgewiesen werden.
1.2.2 Meldung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Ausländer- und Passamt (APA)
Städle 38
Postfach 684
9490 Vaduz LIECHTENSTEIN
Tel: +423 236 61 41
Fax: +423 236 61 66
Email: info@apa.llv.li
Grundsätzlich besteht für die Dauer der Dienstleistungserbringung ein Anwesenheitsrecht im
Fürstentum.
Sollten die Arbeiten länger als 90 Tage dauern, so gelten für diesen Zeitraum gesonderte
Regelungen. Entscheidend ist, ob der entsendete Arbeitnehmer (oder der Selbstständige)
Liechtenstein, nach Ablauf der 90 Tage täglich verlässt oder nicht.
Verlässt der Arbeiter (oder Selbstständige) Liechtenstein täglich (nach dem 90. Tag), so ist
weiterhin nur eine Meldung nötig.
Ist dies jedoch nicht der Fall, muss die weitere Arbeit vom Ausländer- und Passamt
bewilligt werden.
Die Bewilligung (für eine grenzüberschreitende Dienstleistung, GDL) muss mindestens 4
Wochen vor Ablauf der 90tägigen Frist beantragt werden.
Dies kann unter http://www.llv.li
Ausländer- und Passamt
Erwerbstätigkeit ohne
Wohnsitznahme
Dienstleistungserbringung (GDL) erfolgen.
1.2.3 Meldung von Arbeiten auf einer Baustelle
Baustellen müssen gesondert gemeldet werden, sollten die Arbeiten länger als 30 Tage
dauern, mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden und der
voraussichtliche Umfang mehr als 500 Personentage betragen.
Genauere Informationen unter:
www.llv.li
Amt für Volkswirtschaft
Arbeitssicherheit
Baustellenkoordination
Hinweis:
Es
handelt
sich
hierbei
um
Gewerbemeldungen/Bewilligungen
sowie
Meldungen
Dienstleistungen sind gesondert zu erledigen.
1.3
eine
bei
weitere
Meldung!
grenzüberschreitenden
Regelungen für Angehörige von Drittstaaten
Sollte ein beschäftigter Mitarbeiter, der keine Staatsangehörigkeit der EU/EFTA-Staaten hat,
nach Liechtenstein entsendet werden gilt zu beachten:
Der Arbeitnehmer muss zum einen schon vor der Entsendung im Unternehmen beschäftigt
(und versicherungspflichtig) sein, zudem einen gültigen, auf Dauer angelegten
Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen und die entsprechenden Visumvorschriften von
Liechtenstein einhalten.
Sollte kein entsprechender Aufenthaltstitel für den Mitarbeiter vorhanden sein, muss dieser
seit mindestens 12 Monaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig sein.
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LEITFADEN
Bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Liechtenstein ist keine
Meldung nötig, wenn die Dienstleistungserbringung in Liechtenstein maximal an
8 Arbeitstagen stattfindet (innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen).
Ab dem 9. Tag bis zum 90. Tag besteht eine Meldepflicht! Diese hat spätestens am 9. Tag
per Fax, Post oder E-Mail zu erfolgen, an:
https://formulare.llv.li/formserver_APA/start.do?generalid=APA_GDL_EU
4
Eine Meldung beim Ausländer- und Passamt muss mindestens vier Wochen vor dem
geplanten Arbeitsbeginn erfolgen.
2 Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Zudem muss beachtet werden, dass evtl. sogenannte GAV (Gesamtarbeitsverträge) für
sämtliche Arbeitsverhältnisse einer Branche existieren.
Dort sind zumeist: Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfristen sowie Mindestlöhne geregelt.
Momentan handelt es sich dabei um die Branchen: Autogewerbe - Baumeister und
Pflasterer - Elektro-Elektronik und Radio/TV - Plattenleger und Hafner - Haustechnik und
Spengler - Schreiner - Zimmermeister und Dachdecker – Gärtner und Florist – Gipser –
Maler – Metaller und auch Gebäudereinigung und Hauswartdienste.
Für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Branchen, die über einen
allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag verfügen, ist eine Meldung bei der
Zentralparitätischen Kommission (ZPK) verpflichtend. Das Online Formular finden Sie hier:
http://www.zpk.li/Deklaration/tabid/73/Default.aspx
Hinweis: Weitere Informationen und die aktuell gültigen GAV finden Sie auf der Homepage
www.zpk.li
3 Sozialversicherung
Bisher wurde der Nachweis, dass Sie bei einem Auslandseinsatz weiterhin im Entsendestaat
versichert sind, durch die E101 Bescheinigung geführt. Seit Juni 2012 ist stattdessen der
Vordruck A1 zu verwenden. Zudem wurde der maximale Entsendezeitraum von 12 auf 24
Monate erweitert, wodurch das aufwändige Verlängerungsverfahren mit dem Vordruck E 102
entfällt.
Den Vordruck A1 erhalten Sie von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger.
Informationen dazu finden Sie im Internet unter: www.dvka.de
Bitte führen Sie die A1 Formulare für jeden entsandten Mitarbeiter auf der Baustelle mit!
4 Steuerregelungen
4.1
Mehrwertsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer
Die Tatsache, dass sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch die Mehrwertsteuer 8%
tragen, führt häufig zu Verwirrungen. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um
verschiedene Steuern handelt, die sich auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen.
4.1.1 Einfuhrumsatzsteuer EUST
Wer Waren in das Fürstentum Liechtenstein einführt, muss nebst evtl. fälligen Zöllen, die
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 8% (Normalsatz) an der Grenze bar entrichten.
Die Einfuhrumsatzsteuer darf nie auf der Rechnung ausgewiesen werden, sondern muss im
Gesamtpreis vorab einkalkuliert werden.
Grundlage für die Berechnung siehe Punkt 4.2
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LEITFADEN
Dem in das Fürstentum Liechtenstein entsendeten Arbeitnehmer müssen mindestens die
dort
vorgeschriebenen
Mindestvorschriften
gewährt
werden.
Dies bezieht sich speziell auf:
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, jährliche Mindestdauer der bezahlten
Ferien, Entlohnung (einschließlich Überstundensätze), Bedingungen für die Überlassung
von Arbeitskräften (insb. durch Leiharbeitsfirmen), Sicherheit; Gesundheitsschutz und
Hygiene am Arbeitsplatz, Behandlung von Schwangeren und Jugendlichen sowie die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern.
5
4.1.2 Mehrwertsteuer MWST
Nur solche Handwerksunternehmen, die in Liechtenstein einen Jahresumsatz von mehr als
100.000 CHF erbringen, sind in Liechtenstein mehrwertsteuerpflichtig. Der
Mehrwertsteuersatz beträgt 8%
Der reine Export von Waren nach Liechtenstein erfolgt netto, da es sich um eine
Ausfuhrlieferung gemäß §6 UStG handelt.
4.2
Umsatzsteuer bei Montagearbeiten in Liechtenstein
Deutsche Unternehmen, die in Liechtenstein Montagearbeiten verrichten, zahlen an der
Grenze nur dann Einfuhrumsatzsteuer, wenn sie Ware zu Montagezwecken mit nach
Liechtenstein nehmen. Das kann beispielsweise bei einem Malerbetrieb die Farbe oder bei
einem Schreinerbetrieb die zerlegten Möbelteile sein.
Sind Sie in Liechtenstein nicht mehrwertsteuerpflichtig (Jahresumsatz < 100.000,- CHF),
muss dem Zoll eine Gesamtrechnung über die Ware sowie Ihre voraussichtliche
Arbeitsleistung lt. Angebot vorgelegt werden. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer über den
Gesamtbetrag wird vorläufig festgesetzt und ist bei der Einreise bar zu bezahlen. Ändert sich
am Betrag Ihrer Arbeitsleistung noch etwas, müssen Sie die Zahlung der EUST nach
Rechnungslegung der Schlussrechnung noch korrigieren.
Kann die Arbeitsleistung noch nicht genau berechnet werden, ist eine Proforma-Rechnung
auszustellen.
Ist der deutsche Unternehmer in Liechtenstein als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen
registriert, bemisst sich die Einfuhrumsatzsteuer nur nach dem Verkaufspreis der
eingeführten Waren. Die Montageleistungen unterliegen dann der Liechtensteiner
Mehrwertsteuer.
Führen Sie beim Grenzübertritt keine Waren nach Liechtenstein ein (z.B. wenn Sie das
Material erst in Liechtenstein einkaufen oder Ihnen das Material dort gestellt wird), so fällt
auf Ihre reine Arbeitsleistung keine Einfuhrumsatzsteuer an!
Es
ist darauf zu achten, dass bei der Einfuhrumsatzsteuerquittung der Name des
Liechtensteiner Kunden eingetragen ist. Der Kunde kann die Einfuhrumsatzsteuer später als
Vorsteuer geltend machen.
4.3
Lohn- und Einkommenssteuer
Zwischen Deutschland und Liechtenstein besteht seit dem 01.01.2013 ein sog.
Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung.
Die Lohnzahlungen an die nach Luxemburg entsandten Mitarbeiter unterliegen auch
weiterhin der deutschen Lohnsteuer. Löhne und Gehälter sind nur dann in Luxemburg zu
versteuern, wenn der deutsche Arbeitnehmer länger als 183 Tage dort beschäftigt ist.
5 Lieferungen in das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein bildet eine Zollunion mit der Schweiz. Somit gelten größten
Teils die Vorschriften der Schweiz und die Verzollung erfolgt an Schweizer Zollämtern.
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LEITFADEN
Bereits mit dem „Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung“ muss ein MWST-Fragebogen ausgefüllt werden (siehe Punkt
1.2.1)
Sollte Ihr Unternehmen aufgrund der Angaben im Fragebogen mehrwertsteuerpflichtig
werden, erhalten Sie weitere detaillierte Informationen der Steuerverwaltung des
Fürstentums.
6
5.1
Zollformalitäten bei der Ausfuhr aus der EU
Bei der Ausfuhr von Waren aus der EU sind folgende Papiere mitzuführen:
Handelsrechnung (3-fach mit allen handelsüblichen Angaben)
Ausfuhrbegleitdokument
Evtl. EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung (siehe 5.2.2.)
Hinweis: Die Abgabe der Ausfuhranmeldung im Papierverfahren war nur noch bis Ende Juni
2009 möglich. Seit 01. Juli 2009 müssen alle Anmeldungen elektronisch abgegeben
werden! www.zoll.de -> Internetzollanmeldung
Zollformalitäten bei der Einfuhr in die Schweiz bzw. Liechtenstein
5.2.1 Vorübergehende Einfuhr von Werkzeug
5.2.1.1 Formlos
Gebrauchtes und von Hand tragbares Werkzeug kann unter Umständen auch formlos nach
Liechtenstein eingeführt werden. Hierbei reicht es aus, wenn der Einführer eine Liste bei sich
führt, auf der die Gegenstände aufgeführt sind. Diese Liste wird dem deutschen und
Schweizer bzw. Liechtensteiner Zoll zur Kontrolle und zum Abstempeln vorgelegt. Die Einund Ausreise muss am selben Grenzzollamt erfolgen!
Tipp: Bitte erkundigen Sie sich im Voraus bei dem Zollamt, bei dem Sie nach Liechtenstein
einreisen werden, welches Formular für Ihren speziellen Fall das geeignete ist.
Unter folgendem Link finden sie sämtliche Adressen und Öffnungszeiten der Zollämter:
http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/04051/index.html?lang=de
5.2.1.2 „Freipass“ oder ZAVV (Zollanmeldung Vorübergehende Verwendung)
In Fällen von gebrauchtem Werkzeug und von Hand tragbaren Maschinen, kann für die
vorübergehende Einfuhr von Werkzeugen nach Liechtenstein eine ZAVV bzw. ein sog.
„Freipass“ verwendet werden. Die ZAVV wird an der Grenze ausgestellt. Beim Zollamt muss
eine Abgabe (8%) in der Höhe hinterlegt oder verbürgt werden, die anfallen würde, wenn
die Ware in der Schweiz/Liechtenstein verbleiben würde. Besitzt der Ausführer ein ZAZKonto (zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung) beim Schweizer Zoll,
benötigt er das Formular 11.73 „Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung“. Ist
kein ZAZ-Konto vorhanden, müssen die Abgaben bar hinterlegt werden (Formular 11.74).
Hinweis: In einigen Fällen (z.B. bei der Einfuhr von Autokränen) ist für die ZAVV eine
Bewilligung erforderlich. Nähere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen die Zollkreisdirektionen. Die
Adressen finden Sie unter:
http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/04051/index.html?lang=de
5.2.1.3 Carnet A.T.A.
Für die vorübergehende zollfreie Einfuhr von größerer, nicht tragbarer Berufsausrüstung,
Warenmustern und Messegut, geben die IHK und Hermes in Form des Carnet A.T.A. eine
Garantie für die Wiederausfuhr. Das Carnet ist maximal ein Jahr gültig und kann mehrfach
verwendet werden. Dieser Ausweis ersetzt alle sonst üblichen Zollpapiere. Auf Antrag wird
das Carnet von der zuständigen IHK ausgestellt. Wert und Gewicht der Gegenstände sind
dabei anzugeben.
Stand: März 2015
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LEITFADEN
5.2
7
Hinweis: Verbrauchsmaterial zählt nicht zur Berufsausrüstung und ist deshalb bei der
Einfuhr in die Schweiz separat zur Einfuhr zu versteuern.
Das Carnet A.T.A.-Verfahren findet keine Anwendung bei Ausrüstungen, die
-
der Errichtung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden
oder
der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen (z.B. Minibagger).
Achtung:
Wichtiger
Hinweis für alle Exporteure,
die ihre Ein- und
Ausfuhranmeldungen in die Schweiz/Liechtenstein selbst vornehmen: Seit
1.1.2013 werden keine Einfuhr- und Ausfuhrzollanmeldungen in Papierform mit
den Formularen 11.010 und 11.030 mehr angenommen!
Nur spezielle Anmeldungen wie zum Beispiel für Umzugsgut usw. sind noch in Papierform
möglich. Daneben erfolgen die nicht elektronischen Zollverfahren wie nationaler Transit,
vorübergehende Verwendung, sowie aktive und passive Veredelung bis auf Weiteres in
Papierform.
Für die Nutzung der elektronischen Zollanmeldung "e-dec web" ist keine Zertifizierung oder
Registrierung erforderlich. "e-dec web" ist eine Internetapplikation, die grundsätzlich für
jedermann zugänglich ist und von einem beliebigen Ort aus genutzt werden kann. Die
Nutzung von "e-dec web" ist kostenlos. Zu beachten ist auch, dass die Gestellung der Ware
an der Grenze mit "e-dec web" immer zwingend ist. Sollte nach dem 01.01.2013 ein Fahrer
ohne die elektronische Anmeldung an der Grenze ankommen, stehen an den Übergängen PC
bereit, die dann für die Erstellung einer entsprechenden Internetanmeldung verwendet
werden können. Die Zollanmeldung kann bis zu 30 Tage vor dem eigentlichen Grenzübertritt
erfasst und übermittelt werden. Die Daten bleiben nach der erfolgreichen Übermittlung an
die Eidgenössische Zollverwaltung 30 Tage im System erhalten. Danach verfallen die Daten
definitiv und können nicht mehr aufgerufen werden.
Die "web-dec-Applikation" finden Sie im Internet unter www.ezv.admin.ch unter Themen
– Internetzollanmeldung e-dec web. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht identisch mit
der in Deutschland bekannten ATLAS-Zollanmeldung ist, d. h. Exporteure müssen nach wie
vor eine ATLAS-Exportzollanmeldung auf der deutschen Seite und eine Importzollanmeldung
auf der Schweizerischen Einfuhrseite machen und umgekehrt.
Die Einfuhr von Ursprungswaren aus der EU ist zollfrei, wenn die
Ursprungseigenschaft durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen wird.
Dies gilt auch für Ursprungswaren aus Ländern, mit denen die Schweiz ein
Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. EUR.1 Formulare sind bei der IHK oder bei
Formularverlagen erhältlich. Die EUR.1 ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Zollstelle
ausgefüllt einzureichen. Daneben ist noch die Handelsrechnung in zweifacher Ausfertigung
mitzuführen.
Bis € 6000,- Warenwert kann die Ursprungseigenschaft auch auf der Rechnung, dem
Lieferschein oder anderen Handelspapieren eigenverantwortlich bestätigt werden. Anstelle
einer EUR.1 genügt dann folgende Ursprungserklärung (UE) auf der Handelsrechnung:
„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass
diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigten...........................Ursprungswaren sind.“
Ort, Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift
Waren, auch Verbrauchsmaterialien, die keinen Ursprung in der EU haben und in der
Zollunion verbleiben, sind beim Grenzzollamt zur Einfuhrverzollung anzumelden. Für die
Bemessung des Zolltarifs ist der Wert der Ware unerheblich. In der Schweiz und
Liechtenstein berechnet sich die Höhe des Zolls nach dem Bruttogewicht der eingeführten
Ware.
Stand: März 2015
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LEITFADEN
5.2.2 Einfuhrverzollung von Material zum Verbleib in Liechtenstein
8
Für die Einfuhr von Waren nach Liechtenstein sind folgende Papiere mitzuführen:
Handelsrechnung (2-fach),
Zolldeklaration
Präferenznachweis EUR.1 (oder UE auf der Rechnung)
Ursprungszeugnis (nicht generell vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall gefordert
werden).
Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM)
Cariusufer 3 - 5
01099 Dresden
Tel.: 0351/44834-520
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
6 Zuständige Auslandshandelskammer für Liechtenstein und
die Schweiz:
Handelskammer Deutschland-Schweiz
Tödistraße 60
CH-8002 Zürich
Tel: 0041 44 283 61 51
www.handelskammer-d-ch.ch
Hinweis: Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur
erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größter Sorgfalt erstellt
wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen
werden.
Stand: März 2015
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LEITFADEN
TIPP: Sämtliche Fragen zum Thema „Zoll“ sowie zur Ermittlung von Zolltarifnummern
beantwortet das