Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Mai 2016 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern Am 1. Juni 2005 sind das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) und die Vollziehungsverordnung (KGTV) in Kraft getreten: Das KGTG regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz. Mit dem Gesetz will der Bund einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern (Art. 1 KGTG). Der Zoll kontrolliert den Kulturgütertransfer an der Grenze. Die Zollabfertigung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 19 KGTG, Art. 23 KGTV). Wer ein Kulturgut ein-, durch oder ausführt hat in der Zollanmeldung folgende Angaben zu machen (Art. 25 KGTV): der Objekttyp des Kulturguts (z. B. Statue) und möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort bzw. zum Fundort im Fall von archäologischen oder paläontologischen Ausgrabungen oder Entdeckungen, sowie die Angabe, ob die Ausfuhr aus einem der Vertragsstaaten einer Bewilligung gemäss der Gesetzgebung dieses Staates bedarf. Ist dies der Fall, muss die nötige Ausfuhrbewilligung vorgelegt werden. Diese Angabe wird mittels „statistischem Schlüssel“ gemacht (siehe nachfolgend ). Die unrichtige Deklaration oder die rechtswidrige Einfuhr ist strafbar (Art. 24 Abs. 1 lit. c KGTG). Nachfolgend finden Sie Informationen zu folgenden Fragen: Ist das einzuführende Objekt ein Kulturgut? Checkliste. Welche Zolltarifnummer ist zu gebrauchen? Übersicht. Welcher „statistische Schlüssel“ ist in der Zollanmeldung anzugeben? Übersicht. Ist für das einzuführende Objekt eine Ausfuhrbewilligung des ausländischen Staates vorzulegen? Antwort. Wann ist eine Einfuhr rechtswidrig gemäss KGTG? Antwort. Wo erhalte ich weitere Auskünfte? Adressen. Die hier aufgeführten Informationen haben ausschliesslich einen erläuternden Zweck. Rechtsverbindlich sind einzig die Regelungen der Eidgenössischen Gesetzgebung, welche unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html abrufbar sind. Weitere Informationen zum KGTG/KGTV sind unter www.bak.admin.ch/kgt (Rubrik Kulturgütertransfer) oder www.zoll.admin.ch (Eidgenössische Zollverwaltung) abrufbar. Ist das Objekt ein Kulturgut? Checkliste Was ein Kulturgut im Sinne des KGTG ist, wird in Art. 2 Abs. 1 KGTG umschrieben. Grundsätzlich basieren sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem KGTG ergeben auf dem Kulturgutbegriff gemäss Art. 2 Abs. 1 KGTG. Die Checkliste dient der Beurteilung, ob es sich bei einem Objekt um Kulturgut handelt. Es gilt das Prinzip der Selbstdeklaration. Beim Gebrauch der Checkliste ist wie folgt vorzugehen: . Fällt das Objekt unter eine der Kategorien der UNESCOKonvention 1970? (siehe unten) Nein Kein Kulturgut Ja . Ist das Objekt auch für eine der in Art. 2 Abs. 1 KGTG genannten Bereiche bedeutungsvoll? (siehe unten) Nein Kein Kulturgut Ja Kulturgut . Fällt das Objekt unter eine der Kategorien der UNESCO-Konvention 1970? . Seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie, Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte von Wissenschaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens der führenden Persönlichkeiten, Denker, Wissenschaftler und Künstler und der Ereignisse von nationaler Bedeutung Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmässiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt sind Antiquitäten die mehr als hundert Jahre alt sind, wie bspw. Inschriften, Münzen, gravierte Siegel Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie Gut von künstlerischem Interesse wie Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handverzierte Manufakturen); Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem Material; Originalgravuren, –drucke und –lithografien; Originale von künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen in irgendeinem Material seltene Manuskripte, Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse, einzeln oder in Sammlungen Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, einzeln oder in Sammlungen Archive, einschliesslich Phono–, Foto– und Filmarchive Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente Ist das Objekt auch für einen der folgenden Bereiche bedeutungsvoll? Archäologie Vorgeschichte Geschichte Literatur Kunst Wissenschaft Bedeutungsvoll (s. Botschaft des Bundesrates, S 572 f.) kann ein Objekt sein, wenn es z.B.: in einem Museum ausgestellt wird / museumswürdig ist; sein Abhandenkommen einen Verlust für das kulturelle Erbe darstellen würde; für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse ist; relativ selten ist; in der Fachliteratur erwähnt wird. (Aufzählung nicht abschliessend!) Kulturgut Sofern jeweils bei der . und bei der . Frage ein Ja angekreuzt wurde, handelt es sich um ein Kulturgut. In der Zollanmeldung sind besondere Angaben zu machen (siehe nachfolgend). 2/6 Welche Zolltarifnummer ist bei der Zollanmeldung zu gebrauchen? 9701. 1000 9010 9090 9702.0000 9703. 0010 0020 0090 9704.0000 9705.0000 9706.0000 … Bilder, Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Nr. 4906 und von Hand verzierte gewerblich hergestellte Waren; Collagen und ähnliche Bilder - Bilder, Gemälde und Zeichnungen - andere: -- Collagen und ähnliche Bilder, serienmässig oder gewerblich hergestellt -- andere Originalstiche, -schnitte und -lithografien Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art: - aus Stein - aus unedlen Metallen - aus anderen Stoffen Briefmarken, Steuermarken, Postwertstempel, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, andere als Waren der Nr. 4907 Sammlungen oder Sammlungsstücke, zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische oder solche von historischem, archäologischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt Quelle: www.tares.ch Welcher statistische Schlüssel ist in der Zollanmeldung anzugeben? Wenn das Objekt aus einem Vertragsstaat (Staat, der die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert hat, siehe nachfolgende Liste) exportiert wurde: 911 912 913 - Ausfuhr ist in diesem Staat bewilligungspflichtig - Ausfuhr ist in diesem Staat nicht bewilligungspflichtig nicht aus einem Vertragsstaat exportiert Quelle: www.tares.ch Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben (Stand Mai 2016). (Der aktuelle Stand kann unter http://www.unesco.org/eri/la/convention.asp?order=alpha&language=F&KO=13039 abgerufen werden): Afghanistan Ägypten Albanien Algerien (Amerika siehe Vereinigte Staaten) Angola Äquatorialguinea Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien Bahamas Bahrain Bangladesch Barbados Belarus Belgien Belize Bhutan Bolivien Bosnien und Herzegowina Brasilien Bulgarien Burkina Faso Chile China (exkl. Hong Kong) Costa Rica Dänemark Deutschland Dominikanische Republik Ecuador Elfenbeinküste El Salvador (England siehe Vereinigtes Königreich) Estland Finnland Frankreich Gabun Georgien Ghana Grenada Griechenland Guatemala Guinea Haiti Honduras Indien Irak Iran Island Italien Japan Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada Kasachstan Katar Kirgisistan Kolumbien Kongo (Kinshasa) Korea (Nord-) Korea (Süd-) Kroatien Kuba Kuwait Laos Lesotho Litauen Luxemburg Madagaskar Mali Marokko Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Moldawien Mongolei Montenegro Myanmar Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Norwegen Österreich Oman Pakistan Palästina Panama Paraguay Peru Polen Portugal Ruanda Rumänien Russland Sambia Saudi-Arabien Schweden Schweiz Senegal Serbien Seychellen Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika Swaziland Syrien Tadschikistan Tansania Tschad Tschechische Republik Tunesien Türkei Ukraine Ungarn Uruguay (USA siehe Vereinigte Staaten) Usbekistan Venezuela Vereinigte Staaten Vereinigtes Königreich Vietnam Zentralafrikanische Republik Zimbabwe Zypern 3/6 Ist für das einzuführende Objekt eine Ausfuhrbewilligung des ausländischen Staates vorzulegen? Eine Ausfuhrbewilligung muss nur bei Staaten, mit denen eine bilaterale Vereinbarung im Sinne von Art. 7 KGTG geschlossen wurde vorgelegt werden. Kann diese nicht vorgelegt werden, so ist die geplante Einfuhr rechtswidrig und im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c KGTG möglicherweise strafbar (vgl. auch nachfolgend ). Wer hingegen Kulturgüter aus einem Staat einführt, welcher die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert hat, muss in der Zolldeklaration angeben, ob die Ausfuhr aus diesem Vertragsstaat bewilligungspflichtig ist oder nicht. Gegebenenfalls erleichtert die Beilage einer Kopie der Ausfuhrbewilligung die Arbeit der Zollbehörden. Geltende bilaterale Vereinbarungen Italien: Die Schweiz hat am 20. Oktober 2006 mit Italien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 27. April 2008 in Kraft getreten. Ägypten: Die Schweiz hat am 14. April 2010 mit Ägypten eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 20. Februar 2011 in Kraft getreten. Griechenland: Die Schweiz hat am 15. Mai 2007 mit Griechenland eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 13. April 2011 in Kraft getreten. Kolumbien: Die Schweiz hat am 1. Februar 2010 mit Kolumbien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. China: Die Schweiz hat am 16. August 2013 mit China eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 8. Januar 2014 in Kraft getreten. Zypern: Die Schweiz hat am 11. Januar 2013 mit Zypern eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 15. Februar 2014 in Kraft getreten. Über das Inkrafttreten weiterer Vereinbarungen wird auf der Homepage des Bundesamts für Kultur informiert http://www.bak.admin.ch/kgt. Dort sind auch weitere Informationen über die bilateralen Vereinbarungen publiziert. 4/6 Wann ist eine Einfuhr „rechtswidrig gemäss KGTG“? Rechtswidrig im Sinne des KGTG ist eine Einfuhr in zwei Fällen: wenn sie eine bilaterale Vereinbarung über die Einfuhr oder die Rückführung von Kulturgut verletzt oder wenn sie gegen eine befristete Massnahme des Bundesrates zum Schutz des kulturellen Erbes eines fremden Staates verstösst (Art. 2 Abs. 5 KGTG). Geltende bilaterale Vereinbarungen Italien: Die Schweiz hat am 20. Oktober 2006 mit Italien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 27. April 2008 in Kraft getreten. Ägypten: Die Schweiz hat am 14. April 2010 mit Ägypten eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 20. Februar 2011 in Kraft getreten. Griechenland: Die Schweiz hat am 15. Mai 2007 mit Griechenland eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 13. April 2011 in Kraft getreten. Kolumbien: Die Schweiz hat am 1. Februar 2010 mit Kolumbien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. China: Die Schweiz hat am 16. August 2013 mit China eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 8. Januar 2014 in Kraft getreten. Zypern: Die Schweiz hat am 11. Januar 2013 mit Zypern eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 15. Februar 2014 in Kraft getreten. Über das Inkrafttreten weiterer Vereinbarungen wird auf der Homepage des Bundesamts für Kultur informiert http://www.bak.admin.ch/kgt. Dort sind auch weitere Informationen über die bilateralen Vereinbarungen publiziert. Befristete Massnahmen des Bundesrates zum Schutz des kulturellen Erbes Verordnung gegenüber Irak Der Bundesrat hat am 2003 Massnahmen gegenüber der Republik Irak eingeführt, namentlich auch im Bereich der Kulturgüter, indem die oben erwähnte Verordnung wie folgt geändert wurde: „Verboten sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden“. „Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturguts wird vermutet, wenn dieses sich nach dem 2. August 1990 nachweislich in der Republik Irak befunden hat“. Personen und Institutionen, die im Besitz von solchen Kulturgütern sind, müssen diese dem Bundesamt für Kultur unverzüglich melden. Verordnung gegenüber Syrien Der Bundesrat hat am 18. Mai 2011 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien erlassen. Aufgrund der sich verschlechternden Lage hat der Bundesrat am 17. Dezember 2014 beschlossen, die Sanktionsmassnahmen weiter zu verschärfen und die Verordnung um verschiedene Bestimmungen zu ergänzen. Neu sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von syrischen Kulturgütern verboten, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter gestohlen oder rechtswidrig aus Syrien entfernt wurden. 5/6 Wo erhalte ich weitere Auskünfte? Für Zollfragen: Für Fragen betreffend Kulturgüter: Zollkreisdirektionen Oberzolldirektion Tel. +41 58 462 65 11 Basel Tel. +41 58 469 12 87 Schaffhausen Tel. +41 58 480 11 11 Genève Tel. +41 58 469 72 72 Lugano Tel. +41 58 469 98 11 Bundesamt für Kultur (BAK) Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer Hallwylstrasse 15 3003 Bern Kontaktformular: http://www.ezv.admin.ch/org/04135/04695/05153/index.html?lang=de Auch die Zollämter geben Ihnen gerne Auskunft. Tel. +41 58 462 03 25 Fax. +41 58 464 85 87 kgt@bak.admin.ch/kgt 6/6