Was muss man bei einer Ausfuhr beachten? - GR

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Was muss man bei einer Ausfuhr
beachten?
Eine Anleitung für den ersten Einstieg.
Bei einer Ausfuhr muss man zuerst einmal die Unterscheidung zwischen einer
Versendung in EG-Länder und einer Ausfuhr in Drittländer machen.
schouren
@moenchengladbach.ihk.de
Stand: 20. Dezember 2001
Gesamt: 5 Seiten
Gültig bis zum
31. Dezember 2002
• Versendung in EG-Länder
Bei einer Versendung in EG-Länder müssen die Regelungen für den Binnenmarkt
beachtet werden.
º Binnenmarktregelung:
Bei Lieferungen in andere EG-Länder sind keine Ausfuhrpapiere zu erstellen.
Man kann mit einem Lieferschein oder einer Handelsrechnung Waren von
Deutschland z. B. nach Frankreich liefern. Grundsätzlich sind Versendungen
in EG-Länder steuerfrei.
Für die steuerfreie Lieferung müssen drei Grundvoraussetzungen erfüllt
werden:
1.
Das Geschäft muss sich zwischen Unternehmern abspielen.
•
Beide Unternehmer, sowohl der deutsche als auch der ausländische
Unternehmer, müssen Umsatzsteueridentifikationsnummern ( USt-IDNr.)
besitzen. Diese USt-IDNr. können in Deutschland bei dem Bundesamt für
Finanzen, Außenstelle Saarlouis beantragt werden. Die USt-IDNr.
ausländischer Kunden können ebenfalls in Saarlouis überprüft werden.
2.
Die Ware muss grenzüberschreitend befördert werden, d. h. das
•
mindestens eine Grenze überschritten werden muss. Eine grenzüberschreitende
Beförderung wird nachgewiesen durch:
º Übernahmebescheinigung des Frachtführers,
º Spediteurbescheinigungen zu Umsatzsteuerzwecken des in der EG
ansässigen Spediteurs,
º Empfangsbescheinigung des Kunden.
3.
Die Warenlieferung muss entgeltlich abgewickelt werden.
•
Das heißt, dass die Ware bezahlt werden muss.
Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so kann eine steuerfreie Lieferung in
andere EG-Länder vorgenommen werden. Bei regelmäßigen Lieferungen in
andere EG-Länder muss ab einer bestimmten Wertgrenze ( Euro 200.000,00)
HINWEIS:
Dieses Merkblatt soll – als Service
Ihrer Kammer – nur erste Hinweise
geben und erhebt daher keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.
Obwohl es mit größter Sorgfalt
erstellt wurde, kann eine Haftung
für die inhaltliche Richtigkeit nicht
übernommen werden, es sei denn,
der IHK wird vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung
nachgewiesen.
-1-
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Forsetzung • Was muss man bei einer Ausfuhr beachten?
eine Intrahandelsstatistik ausgefüllt werden. Diese Intrahandelsstatistik wird auf
einem Vordruck abgegeben. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, sie über das
Internet an das Statistische Bundesamt nach Wiesbaden zu schicken
(w3stat.statistik-bund.de).
Bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres muss eine sogenannte
zusammenfassende Meldung (ZM) ausgefüllt werden. In dieser ZM werden alle
Lieferungen in andere EG-Länder mit Wert und USt-IdNr. des Empfängers
genannt. Diese ZM schickt man an die Zentralstelle nach Saarlouis. Hier wird sie
erfasst und kontrolliert.
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• Ausfuhr in Drittländer
Soll nun eine Lieferung in andere Nicht-EG-Länder vorgenommen werden, so liegt
eine Ausfuhr vor.
Ein Auftrag geht ein, was ist zu beachten?
In einem kurzen Grobraster wollen wir beim Einstieg in die Ausfuhrproblematik
helfen. Der Auftrag ist zunächst wie ein Inlandsauftrag zu prüfen:
º Stimmt er mit dem Angebot in allen Teilen überein?
º Können evtl. Abweichungen akzeptiert werden?
Im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob für das Land, in das exportiert
werden soll, ein Verbot (Embargo) vorliegt. Sollte ein Embargo vorhanden sein,
so können wir den Auftrag nicht abwickeln.
Im dritten Schritt muss geprüft werden, ob die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig ist. Die Ausfuhrgenehmigungspflicht einer Ware prüft man anhand der
Ausfuhrliste. Diese Ausfuhrliste ist bei der zuständigen IHK einsehbar. Hier sind
alle Waren nach technischen Gesichtspunkten aufgelistet, die einer
Ausfuhrbeschränkung unterliegen. Sollte die Ware in einer Ausfuhrliste genannt
sein, so ist eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Ausfuhr (BafA) in
Eschborn zu beantragen.
Liegt für das Land kein Embargo und für die Ware keine Ausfuhrgenehmigungspflicht vor, so wird eine Ausfuhranmeldung notwendig sein. Im Zollgesetz der EG
(Zollkodex) ist festgehalten, dass bei Warenlieferung bis zum Wert von
º Euro 800,00 keine Ausfuhrpapiere erstellt werden müssen.
º Zwischen Euro 800,00 und Euro 3.000,00 muss eine Ausfuhranmeldung
erstellt werden, die direkt mit der Ware zur EG-Außengrenze laufen kann.
º Ab Euro 3.000,00 aufwärts muss eine Ausfuhranmeldung ausgestellt werden,
die zuvor beim Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) vorbehandelt werden
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muss. Vorbehandeln heißt, dass die vollständig ausgefüllte
Ausfuhranmeldung mit der Ware beim zuständigen Binnenzollamt vorgeführt
werden muss. Das Zollamt prüft dann die Ausfuhranmeldung und entnimmt
Blatt 1 und Blatt 2. Blatt 3 wird gestempelt (vorbehandelt) und begleitet nun
die Ware bis zur EG-Außengrenze.
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Der Vordruck besteht aus drei Blättern:
º Blatt 1 dient der Ausfuhrkontrolle,
º Blatt 2 dient der statistischen Erfassung und
º Blatt 3 begleitet die Ware zur EG-Außengrenze.
Der Ausfuhrbeteiligte (Ausführer) erhält vom zuständigen Binnenzollamt das
abgestempelte Blatt 3 zurück. Dieses Blatt 3 begleitet nun die Ware bis zur EGAusgangszollstelle. An dieser Ausgangszollstelle wird auf Anforderung Blatt 3
dem Ausführer zur Verfügung gestellt. Da Exporte gemäß Umsatzsteuerrecht
mehrwertsteuerfrei sind, ist es notwendig, dass der Ausführer einen
dokumentären Nachweis in der Hand hält, dass die Ware das Wirtschaftsgebiet
verlassen hat. Dieser Nachweis kann
º eine weiße Spediteurbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken
º oder das abgestempelte Blatt 3 von der EG-Außenstelle sein.
Diese Papiere werden der Umsatzsteuervorausanmeldung beigelegt, so dass die
Umsatzsteuer entsprechend erstattet werden kann.
Alle übrigen Bestimmungen für die Ausfuhr kommen aus dem Ausland und sind
entweder Vorschriften der Zollverwaltung des Landes, in das die Ware geliefert
werden soll, oder Forderung des Kunden, die dieser im Kaufvertrag festschreibt
und später im unwiderruflichen Akkreditiv* definiert. Diese weiteren
Bestimmungen können sein:
•
1. Ursprungszeugnis:
•
2. Vorschriften der Zollverwaltung des Auslandes
Der Kunde im Ausland möchte sicher gehen, dass die Ware, die er bestellt hat,
auch die zugesicherte Eigenschaft (z. B. Ursprung Bundesrepublik Deutschland)
tatsächlich hat. Dazu ist es notwendig über die Industrie- und Handelskammer
ein Ursprungszeugnis zu beantragen.
Dieses Ursprungszeugnis besteht aus einem Original, einem Antrag und, je nach
Anforderung des Kunden, aus gelben Durchschriften. In dem Ursprungszeugnis
ist die Ware mit allen Einzelheiten einzutragen. Die Ware muss vom Papier her
erkennbar sein. Die zuständige Industrie- und Handelskammer überprüft die
Angaben auf dem Ursprungszeugnis und stellt dieses dann ggf. aus.
könnten sein, dass man beglaubigte Handelsrechnungen oder
Warenverkehrsbescheinigungen (ATR, EUR 1 oder Präferenzerklärungen)
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ausstellen lassen müsste.
Im Warenverkehr mit der Türkei werden Papiere (ATR) benötigt, die die
Freiverkehrsfähigkeit der Ware dokumentiert. Das heißt, dass eine Ware hier in
Deutschland hergestellt worden ist oder, wenn sie aus dem Ausland importiert
worden ist, hier zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Abfertigung zum freien
Verkehr heißt, dass Zölle und Abgaben bezahlt worden sind. Da die EG und die
Türkei ein spezielles Abkommen geschlossen haben, ist es notwendig bei der
Einfuhr in die Türkei nachzuweisen, dass die Ware bereits in Deutschland
verzollt wurde. Kann man anhand des ATR-Papieres diesen Nachweis erbringen,
so fallen keine Zölle mehr in der Türkei an.
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Mit einer Vielzahl von weiteren Ländern sind sogenannte Präferenzabkommen
geschlossen worden. Die Präferenzabkommen sehen so aus, dass man vertraglich
abgesichert hat, dass unter bestimmten Be- oder Verarbeitungsvorgängen Waren
ihren Ursprung erlangt haben. Für Waren mit Ursprung in der EG können hier
bei der zuständigen Zollbehörde Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 beantragt
werden. Die Wertgrenze für derartige EUR 1-Papiere liegen etwa ab Euro
6.000,00. Bis Euro 6.000,00 werden auf der Handelsrechnung sogenannte
Präferenzerklärungen abgegeben. Hierin erklärt der Exporteur, dass die Ware
Ursprungsware im Sinne des Präferenzabkommens der EG geworden ist.
Abschließend kann man zusammenfassen und festhalten, dass für
Warensendungen in Nicht-EG-Länder Ausfuhranmeldungen, ggf.
Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse oder
Warenverkehrsbescheinigungen zu erstellen sind. Schreibt der Kunde derartige
Papiere nicht vor, so reicht es aus, dass neben der Ausfuhranmeldung eine Exportrechnung erstellt wird.
• Anhang
Begriffserklärung:
º Binnenmarkt
Zusammenschluss der EG–Länder zu einer Zoll-, Wirtschafts- und
Währungsunion mit dem Ziel, dass ein freier Waren-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr herrschen soll.
º Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.)
Diese Nummer bekommt jedes Unternehmen in der EG. Mit dieser Nummer kann
man nachweisen, dass man im Sinne des EG–Rechts Unternehmen ist. Eine
steuerfreie Lieferung von Waren darf innerhalb der EG nur zwischen
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Unternehmen stattfinden.
º Intrahandelsstatistik
Diese Statistik wird für Warenlieferungen innerhalb der EG geführt. Da keine
Ausfuhrpapiere mehr erstellt werden müssen, fehlen die statistischen Angaben
über Versendungen in EG–Länder. Damit die Aussenhandelsstatistik aber
vollständig ist, müssen ab einem Wert von Euro 200.000,00 alle Versendungen
in die EG und alle Eingänge aus der EG statistisch gemeldet werden.
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º Embargo
Ist ein von den Vereinten Nationen erlassenes Verbot gegenüber einem Land.
º Wirtschaftsgebiet
Es ist das Gebiet, in dem die Gesetze des Steuer- und Zollrechts gelten,
z. B. das Staatsgebiet Deutschlands mit seinen Zollanschluss- und ohne seine
Zollausschlussgebiete. Zollanschlussgebiete sind u.a. das Kleinwalsertal und
Büsing. Es sind fremde Staatsgebiete, die aber unter Aufsicht der deutschen
Zollbehörden stehen. Zollausschlussgebiete sind die Freihäfen und Helgoland. Es
ist zwar deutsches Staatsgebiet, aber hier gelten besondere Gesetze.
º Präferenzabkommen
Dies sind Verträge, die die EG mit bestimmten Staaten abgeschlossen hat. In
diesen Verträgen ist eine Zollreduzierung für Ursprungsware der Vertragspartner
festgeschrieben. Eine Liste der Abkommen kann bei der zuständigen IHK
eingesehen werden.
º Akkreditiv (Letter of credit/L/C)
Unter einem Akkreditiv versteht man die Zahlungsverpflichtung einer Bank, im
Auftrage eines Importeurs, zu genau festgelegten Bedingungen gegen Vorlage
von vereinbarten und ordnungsgemäßen Dokumenten Zahlung zu leisten.
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