Rechtsanwältin Dr. Helena Sophia Wirsing

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Rechtsanwältin Dr. Helena Sophia Wirsing
Zulässigkeit und Steuerung
von Spielhallen nach Inkrafttreten des
Landesglücksspielgesetzes
ForumPlanenBauen am 22. Oktober 2013
Rechtsanwältin Dr. Helena Sophia Wirsing
1. Regelungsbereiche des LGlüG
Regelungen zur Ausführung des Ersten GlüÄndStV
Erstmals Bündelung der verschiedenen
Glücksspielbereiche
Lotterien
Spielhallen
Sportwetten
Pferdewetten
Spielbanken
zuvor:
Spielbankengesetz
§§ 40 ff LGlüG
Das LGlüG gilt seit dem 29.11.2012.
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2. Spielhallen
Spielhallen
- Definition in § 40 LGlüG

Unternehmen oder Teil eines Unternehmens

im stehenden Gewerbe

ausschließlich oder überwiegend
 zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO
Geld- oder Warenspielgeräte

oder für die Veranstaltung anderer Spiele
nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO
insbesondere Geschicklichkeitsspiele
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2.1 Abgrenzung Gaststätte und Spielhalle
Gaststätte
Schank- oder
Speisewirtschaft i.S.d.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV
Ist ein Betrieb trotz Aufstellung eines Geld- oder Warenspielgeräts als
Gaststätte einzustufen, so bedeutet dies:



Keine Erlaubnis nach LGlüG erforderlich
Keine Einhaltung von Abstandsvorschriften usw. erforderlich
Ausschluss von Vergnügungsstätten in Bebauungsplan greift nicht
keine Möglichkeit der Kommune, diese Art von Gaststätten zu steuern
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2.1 Abgrenzung Gaststätte und Spielhalle
Sind Geldspielgeräte ergänzend aufgestellt - als Zubehör - oder dominieren
Geldspielgeräte so, dass Getränke und Speisen Nebensache sind?
Kriterien


Aufteilung des Ladenlokals
Größe, Aufstellung und Funktionsweise der Geldspielautomaten





Sitzende Bedienung oder Anbringung der Geldspielautomaten an der Wand
Abschottung der Geldspielautomaten hinter Raumteilern
Gepräge der Außen-Eingangstür
Gestaltung der Schaufensterscheiben
Außenwerbung für Gaststättennutzung


OVG
Lüneburg,
Beschluss
vom
30.03.2010
– 1 ME
54/10
Namentliche Aufnahme von Speisen und Getränken
Räumliche Verbindung mit einer Spielhalle
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2.2 Abstandsregelungen für Spielhallen
Mindestabstand
zwischen
Spielhallen
zu bestehenden Einrichtungen
zum Aufenthalt von Kindern und
Jugendlichen
§ 42 LGlüG
Absatz 1:
Absatz 3:
 500 m Luftlinie
 von Eingangstür zu Eingangstür
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2.3 Abstandsregelungen für Spielhallen
Mögliche Problembereiche der Regelung zum
Mindestabstand zwischen Spielhallen

Keine Abweichungen von Mindestabstand möglich

Erlaubnis ausreichend oder Spielhallenbetrieb erforderlich?

Bemessung der Luftlinie nach Plänen und Karten

Viele Bereiche im Gemeindegebiet scheiden damit als Standort aus
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Bereich Marienstraße/ Eberhardstraße in Stuttgart
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Bereich Marienstraße/ Eberhardstraße in Stuttgart
vom Rotebühlplatz/ Eberhardstraße
über Marienstraße bis
Paulinenstraße ca. 200 m
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2.4 Abstandsregelungen für Spielhallen
Mögliche Problembereiche der Regelung zum
Mindestabstand zu Kinder-/ Jugendeinrichtungen

Keine Abweichungen von Mindestabstand möglich

Definition von Einrichtung?

Vgl. § 10 Abs. 2 GemO
 Gebäude, Anlagen: insbesondere Schulen, Jugendheime, Einrichtungen für
Schulsport

Definition von Kindern und Jugendlichen?


Nach der Gesetzesbegründung sollen nur Jugendliche vor der Spielsucht
geschützt werden
Viele Bereiche im Gemeindegebiet scheiden damit als Standort aus
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2.5 Verbot der Mehrfachkonzessionen

§ 42 Abs. 2 LGlüG:
Keine Erlaubnis für Spielhalle, die in einem baulichen
Verbund mit weiteren Spielhallen steht,
insbesondere Unterbringung in einem gemeinsamen
Gebäude oder Gebäudekomplex
dieses Verbot kann voneinander unabhängige Spielhallen (auch
unterschiedlicher Betreiber) betreffen, wenn sich die Spielhallen in
einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden
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2.5 Verbot der Mehrfachkonzessionen
BVerwG,
Urteil vom
27.03.1990 –
1 C 47/80
Eingang
Eingang
Spielcenter 1
Spielcenter 2
Aufsicht und Thekenbereich
Spielcenter 3
Spielcenter 4
Eingang
Eingang
Toiletten
Toiletten
Alte Rechtslage:
 4 Konzessionen
Räumliche Unabhängigkeit
- Optische Sonderung
- Betriebsfähigkeit der
einzelnen Betriebsstätte
Neue Rechtslage:
unzulässig
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2.5 Verbot der Mehrfachkonzessionen
Aufgeworfene Fragen

Baulicher Verbund


aufgezählte Beispiele: gemeinsames Gebäude oder Gebäudekomplex
Gebäude

vgl. § 2 Abs. 2 LBO

Gebäudekomplex

Umgang mit mehreren Anträgen für Erteilung der
Spielhallenerlaubnis innerhalb eines Gebäudes?
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Einkaufscenter


Läden 11- 15
Spielhalle 3
Läden 6- 10
Cafés 1- 5
Spielhalle 1/
Spielcenter 1
Spielhalle 1/
Spielcenter 2
Verbot der Mehrfachkonzessionen
Einhaltung der Abstandsregelung
Es kann in einem Fall sowohl ein Verstoß gegen das Verbot der
Mehrfachkonzessionen vorliegen als auch ein Verstoß gegen das
Abstandsgebot.
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3. Verhältnis Spielhallenerlaubnis und Baugenehmigung
Spielhallenerlaubnis und Baugenehmigung
sind in ihrem Bestand voneinander unabhängig!

Wegfall der Spielhallenerlaubnis hat auf den Bestand der
Baugenehmigung keine Auswirkungen
je nach Reichweite der Baugenehmigung verbleibt unter Umständen
die Möglichkeit einer Umnutzung

Vorgaben des LGlüG sind
„von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche
Vorschriften“, soweit
„über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem
gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet“; § 58 Abs. 1 S. 1 und 2 LBO
Beispiel: Baugenehmigung für eine Werbeanlage; Berücksichtigung der
Anforderungen an die Werbung bei Spielhallen (§ 44 LGlüG)
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Versagung Baugenehmigung unter Verweis auf eine
fehlende Spielhallenerlaubnis wegen fehlendem
Sachbescheidungsinteresse
Ausnahmsweise, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Eindeutige Bauantragsunterlagen:
ausschließlich Betrieb einer Spielhalle
i.S.d. § 40 LGlüG beabsichtigt
Voraussetzungen für die Erteilung
einer Spielhallenerlaubnis liegen
offensichtlich nicht vor.
Ansonsten können aufgrund des
beschränkten Anwendungsbereichs des
LGlüG und des differierenden
baurechtlichen Verständnisses einer
Spielhalle andere Nutzungsmöglichkeiten
verbleiben.
(z.B. Unterhaltungsspiele wie Billard).
Die der Erteilung der Spielhallenerlaubnis
entgegenstehenden Hindernisse dürfen
sich „schlechthin nicht ausräumen“
lassen.
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VG Stuttgart,
Urteil vom
11.12.2012 –
5 K 4749/10
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4. Übergangsregelungen

§ 51 LGlüG

Abs. 3:
Erteilung der Erlaubnis nunmehr nach LGlüG
(bisher nach § 33 i GewO)

Abs. 4:
Erlaubnis wird nicht übergeleitet, zusätzliche Erlaubnis nach
§ 41 LGlüG in folgenden Fällen erforderlich:
- nach dem 30.06.2017, wenn Erlaubnis nach GewO bis zum 28.10.2011 erteilt wurde
beispielsweise Einhaltung Mindestabstand dann erst ab
01.07.2017 erforderlich
Antrag ist bis zum 28.02.2017 zu stellen
- nach dem 30.06.2013, wenn Erlaubnis nach GewO nach dem 28.10.2011 erteilt wurde
Antrag war bis 28.02.2013 zu stellen
- Beim Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person
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5. Härtefallregelung

§ 51 Abs. 5 LGlüG
Unbillige Härte:
tatsächliche oder rechtliche Gründe, unvereinbar mit wirtschaftlicher
Betriebsführung, Vertrauenstatbestand
Befreiung vom Abstandsgebot der
Spielhallen untereinander
Befreiung vom Verbot der
Mehrfachkonzessionen
Mindestabstand zur anderen Spielhalle:
250 m Luftlinie gemessen von
Eingangstür zu Eingangstür
Härtefallregelung gilt nicht für Spielhallen, denen eine Erlaubnis nach GewO nach
dem 28.10.2011 erteilt wurde
nur befristet
Ermessensentscheidung:
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- Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach GewO
- Schutzzweck des LGlüG
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6. Sonderregelung für das Abstandsgebot zu Kinderund Jugendeinrichtungen

§ 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG

Die Regelung zum Mindestabstand von 500 m zu einer bestehenden
Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3
LGlüG gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
LGlüG eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist.
d.h. keine rückwirkende Anwendung dieser Regelung
aber:
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Inhaberwechsel erfordert neue Erlaubnis, Regelung des
§ 42 Abs. 3 LGlüG ist anzuwenden
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7. Spielhallen in der Bauleitplanung
7.1 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen
Bebauungsplan vorhanden
§ 30 Abs. 1 oder 2 BauGB
Bebauungsplan nicht vorhanden
und kein Außenbereich
Festsetzungen



Kerngebiet (MK): allgemein zulässig
Gewerbegebiet (GE): ausnahmsweise
zulässig
Mischgebiet (MI): allgemein zulässig,
wenn nicht kerngebietstypisch und in
den Bereichen mit überwiegend
gewerblicher Nutzung;
ausnahmsweise in anderen Bereichen
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unbeplanter Innenbereich
§ 34 BauGB
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7.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen
Entscheidend: Handelt es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle?
Definition der Kerngebietstypik:

Zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor
mit einem größeren Einzugsbereich,
für ein größeres Publikum erreichbar
und Gefahr, dass diese Unruhe von außen in das Gebiet tragen

Kriterium:




grundsätzlich Größe des Betriebs
bei Spielhallen: 100 qm Grundfläche
Aktuell VGH Mannheim:
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BVerwG,
Urteil vom
25.11.1983
–
4 C 64/79
örtliche Gegebenheiten
insbesondere Betriebsgröße,
Besucherplätze, Art/ Zahl der
Spielgeräte
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VGH
Mannheim,
Urteil vom
22.02.2011
–
3 S 445/09
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7.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen
Auswirkungen LGlüG auf Bauleitplanungsrecht

Einschränkungen der Planungshoheit der Gemeinde durch die
Abstandsregelungen des LGlüG

Möglicherweise nur noch eine oder keine Spielhalle mehr genehmigungsfähig

Konfliktpotential insbesondere in Kerngebieten, da dort Spielhallen
bauplanungsrechtlich allgemein zulässig; hier finden sich in der Regel auch
Kinder- und Jugendeinrichtungen

Möglicherweise versuchen Spielhallenbetreiber insbesondere auf
Mischgebiete auszuweichen
Wird es angesichts dieses Konfliktpotentials bei dem Schwellenwert von 100 qm
bleiben oder setzt sich die Auffassung des VGH Mannheim durch
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8. Steuerung der Zulässigkeit nach BauGB-Novelle 2013
NEU: § 9 Abs. 2b BauGB


Ausschluss oder Beschränkung von Vergnügungsstätten durch
einfachen Bebauungsplan für Gebiete nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB
Vereinfachtes Verfahren, § 13 Abs. 1 BauGB
vor allem Schutz der Wohnnutzungen
Erhaltung der Gebietsfunktion
Entgegenwirken städtebaulicher Fehlentwicklungen:
„trading down-Effekt“
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9. Vergnügungsstättenkonzepte
9.1 Auswirkungen des LGlüG auf bereits umgesetzte Konzepte

Soweit sich ein Konzept, das nach dem 28.10.2011 beschlossen
wurde, nicht mit den Vorgaben des LGlüG befasst:
Gefahr eines Abwägungsfehlers im umsetzenden Bebauungsplan

Soweit das LGlüG noch nicht berücksichtigt werden konnte:
wegen der neuen Abstandsregelungen kann eine
Festsetzung zur Zulässigkeit von Spielhallen funktionslos und damit
unwirksam werden
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9.2 Auswirkungen des LGlüG auf noch umzusetzende
Konzepte

Änderung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplänen:
Einstellen des LGlüG und seine Auswirkung auf die
Zulässigkeit von Spielhallen im Plangebiet in den
Abwägungsvorgang
Abwägung mit den betroffenen Belangen
Welche Bereiche stehen für Spielhallen aufgrund des LGlüG
überhaupt noch zur Verfügung

Eine Bauleitplanung, die dazu führt, dass im Gemeindegebiet (faktisch)
keine Spielhallen zulässig sind, dürfte abwägungsfehlerhaft sein
wohl unverhältnismäßige Einschränkung der Berufs- und
Eigentumsfreiheit von Spielhallenbetreibern
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Vielen Dank!
Noch Fragen?
WURSTER WIRSING KUPFER
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Dr. Helena Sophia Wirsing
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