Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

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Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat
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Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I
Sicherheit und Ordnung, Gewerbe,
gaststättenrechtliche
Grundsatzangelegenheiten,
Spielhallen, Sondernutzungen
KVR-I/3211
Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat
Ruppertstr. 19, 80466 München
I.
Herrn
Robert Kulzer
Vorsitzender des Bezirksausschusses 14
Annabrunner Str. 18
81673 München
Ihr Schreiben vom
24.07.2015
Ihr Zeichen
Unser Zeichen
KVR HA I/3211 sk
Ruppertstr. 19
80466 München
Telefon: 089 233-24659
Telefax: 089 233-25882
Dienstgebäude:
Ruppertstr. 19
Zimmer: 3104
Sachbearbeitung:
Frau Sinock
irmgard.sinock@muenchen.de
Datum
13.09.2015
Entschärfung der Glücksspieloffensive in Berg am Laim und München;
BA-Antrag Nr. 14-20 / B 01449 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirks 14 – Berg am Laim - vom 30.06.2015
Sehr geehrter Herr Kulzer,
wir nehmen zu dem Antrag des Bezirksausschusses 14 wie folgt Stellung:
Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gelten Spielhallen, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV am 01.07.2012 bestanden und für die bis zum
28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren
Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endet, bis zum
Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar.
Sie bedürfen für diesen Zeitraum somit keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis und müssen
nicht den Mindestabstand zu anderen Spielhallen bzw. das Verbot von Mehrfachkomplexen
einhalten. Für die Spielhallen mit fünfjähriger Übergangsfrist besteht bei Vorliegen einer
„unbilligen Härte“ überdies die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung gemäß § 29 Abs. 4
Satz 4 GlüStV von der Erfüllung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen für einen angemessenen
Zeitraum, nicht zuletzt auch von der 250 m-Regelung und dem Verbot von Mehrfachkomplexen.
Die elf Spielhallen in Berg am Laim wurden vor dem 28.10.2011 gewerberechtlich erlaubt.
Diese haben einen 5-jährigen Bestandschutz. Ab dem 01.07.2017 kann der Spielhallenbetrieb
nur weitergeführt werden, wenn auch die glücksspielrechtliche Erlaubnis ausgereicht wird.
Nach jetziger Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund mit einer Reduzierung der
Spielhallen im gesamten Stadtgebiet zu rechnen.
U-Bahn: Linien U3,U6
Haltestelle Poccistraße
Bus: Linien 131,62
Haltestelle Poccistraße
Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Fr 7.30-12.00 Uhr
Di 8.30-12.00 und 14.00-18.00 Uhr
Do 8.30-15.00 Uhr
Internet:
www.kvr-muenchen.de
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Nach dem 01.07.2012 wurden in Berg am Laim keine neuen Spielhallen eröffnet, eine
offensive Verbreitung von Spielhallen liegt somit aktuell nicht vor.
Im gesamten Stadtgebiet wurden nach dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags
am 01.07.2012 lediglich zwei neue Spielhallen eröffnet.
Die Sach- und Rechtslage bezüglich der Eröffnung von Sportwettbüros stellt sich wie folgt dar:
Der Staatsvorbehalt bestimmter Glücksspiele incl. Sportwetten nach § 10 Abs. 1, 2 und 6
GlüStV wurde mit Inkrafttreten des GlüStV zum 01.07.2012 insofern unterbrochen, als der
Bereich der Sportwetten auch für private Anbieter für sieben Jahre geöffnet wurde
(Experimentierklausel in § 10 a GlüStV).
Die hierfür erforderlichen Veranstaltungskonzessionen konnten bis dato durch das zuständige
hessische Innenministerium nicht wirksam ausgereicht werden, da gegen die getroffene
Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtliche Eilverfahren anhängig sind. Nachdem ein
Sportwettveranstalter eine Konzession erhalten hat, kann er für seine Wettvermittlungsstellen
einen Antrag auf Vermittlungserlaubnis stellen. Da sich die Erteilung der Veranstalterkonzessionen durch die anhängigen Gerichtsverfahren weiter verzögert, ist es auch den
Betreibern der privaten Wettvermittlungsstellen derzeit faktisch nicht möglich, Erlaubnisse zu
erhalten. Jedoch wären derzeit Untersagungsverfügungen allein auf Grund der formellen
Illegalität von Sportwettbüros ermessensfehlerhaft. Laut dem Urteil des BVerwG vom
16.05.2013, Az. 8 C 14/12 – juris Rn. 54, ist eine formell illegale Tätigkeit zu dulden, wenn die
formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist. Sofern Verstöße gegen materielles Recht
festgestellt werden (z.B. hinsichtlich Jugendschutz, Werbung, unzulässige Wettarten) kann die
Glücksspielaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.
Behördlicherseits besteht demzufolge derzeit allenfalls die Möglichkeit, gegen materiellrechtliche Verstöße (z.B. Ereignis- und Liveereigniswetten, Jugendschutz, Werbung) bei
Sportwettvermittlungen vorzugehen. Dies jedoch hat in der Regel nicht die Schließung der
Sportwettbüros zur Folge.
Nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw. des Konzessionsverfahrens wird
es in München voraussichtlich ca. 80 Wettvermittlungsstellen geben, so dass sich die Anzahl
der Sportwettbüros spürbar reduzieren wird.
Für den Bereich Gaststätten hat sich seit der Novellierung der Spielverordnung (SpielV) am
08. Dezember 2014 Folgendes geändert:
In Gaststätten ohne Alkoholausschank und in Betrieben, in denen die Verabreichung von
Speisen und/oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, dürfen keine Geldspielgeräte mehr aufgestellt werden. Die Spielverordnung sieht ab dem 10. November 2019 für
Gaststätten mit Alkoholausschank anstatt der derzeit zulässigen drei Geldspielgeräte nur noch
zwei Geräte vor.
Somit wird es langfristig auch im Bereich der Gaststätten zu einer Reduzierung von
Geldspielgeräten kommen.
Das Kreisverwaltungsreferat hat bereits mit Schreiben vom 28.03.2012 die im Bayerischen
Landtag vertretenen Fraktionen aufgefordert, in der landesrechtlichen Vorschrift zum
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Glücksspielstaatsvertrag weitreichende Restriktionen in räumlicher wie zeitlicher Hinsicht
(Abstandsgebot / Reduzierung und Öffnungszeiten) vorzusehen. Daraufhin wurde im Gesetz
zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) der
Mindestabstand auf 250 m festgelegt.
Wir halten es daher nicht für zielführend, nochmals zu dieser Thematik an den Gesetzgeber
heranzutreten.
Gleichwohl stellen wir Ihnen anheim, Ihrerseits die Initiative zu ergreifen und selbst auf
politischem Wege eine Verschärfung der derzeitigen Gesetzeslage im Bereich Glücksspiel zu
fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Seidel
Verwaltungsdirektor