Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)
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VDVM y Cremon 33/34 y 20457 Hamburg Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Scharnhorststraße 34 - 37 10115 Berlin Cremon 33/34, 20457 Hamburg Telefon 040/36 98 20-0 Telefax 040/36 98 20 22 E-Mail: vdvm@vdvm.de Internet: www.vdvm.de Hamburg, 03.07.2008 BMWi/DrJ/ES AZ: I C 4-02 02 29 Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes MittelstandsEntlastungsgesetz – MEG III) Sehr geehrte Damen und Herren, gern ergreifen wir die Gelegenheit, zum uns übermittelten Referentenentwurf Stellung zu beziehen. Als Verband, der die Interessen der deutschen Versicherungsmakler vertritt, bitten wir um Verständnis dafür, daß wir uns auf die Vorschriften konzentrieren, die für die Berufsausübung der Versicherungsmakler von besonderer Bedeutung sind. Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung - Hier: Änderung des § 34 d Abs 1 Satz 4 Gewerbeordnung Unser Verband hat wiederholt, zuletzt in unserer Stellungnahme vom 07.03.2008, im Hinblick auf die Überprüfung der EU-Vermittlerrichtlinie darauf hingewiesen, die Regelung in § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO, wonach die Beratungsbefugnis gegen Honorar nur bei Unternehmen gemäß 14 BGB zulässig sei, einer Änderung bedarf. Insoweit ist die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung des § 34 d GewO unzweifelhaft ein Schritt in die richtige Richtung und wird von uns vom Grundsatz her begrüßt. Nach Umsetzung dieser Änderung wird der in unserer Stellungnahme vom 07.03.2008 aufgeführte Beispielsfall einer sachgerechten Behandlung unterzogen werden können. Deutsche Bank AG, Konto-Nr. 0803254 (BLZ 200 700 00) -2- Wir bedauern es jedoch außerordentlich, daß das Dritte Mittelstands-Entlastungsgesetz quasi auf halbem Wege stehen geblieben ist. Die Regelung in § 34 d Abs. 1 Satz 4 ist auch unverändert mit der Ergänzung nicht sachgerecht und vor dem Hintergrund der Qualitätsanforderungen für Versicherungsberater nach § 34 e GewO, die mit denen des Versicherungsmaklers vollständig identisch sind, nicht erklärbar. Widerspruchsfrei und sachgerecht wäre eine Erweiterung der Versicherungsberatungsbefugnis für Versicherungsmakler auch für Verbraucher nach § 13 BGB. Die vorgesehene Erweiterung des § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO im MEG III-Entwurf würde auch neue Wertungswidersprüche herbeiführen. So soll sich die Befugnis zur Beratung auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen beziehen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Bei dieser Konstellation stellt sich ganz zwanglos die Frage, ob dann diese Befugnis auch gegenüber Organen einer Gesellschaft, z. B. dem Geschäftsführer, gilt. Hier dürfte wohl die Beratung zur Geschäftsführerversorgung noch als Beratung des Unternehmens nach § 14 BGB angesehen werden. Was ist aber, wenn der Geschäftsführer eine individuelle Versicherungsberatung seiner persönlichen Altersabsicherung in Auftrag gibt? Macht es in diesem Zusammenhang unter Wertungsgesichtspunkten einen Unterschied, ob der Versicherungsmakler die Versicherungsberatung gegenüber dem Geschäftsführer nach Abschluß des Maklermandates für das Unternehmen durchführt oder z. B. der Geschäftsführer die Erteilung des Maklermandates für das Unternehmen davon abhängig macht, wie die Versicherungsberatung einschl. seiner privaten Versorgungssituation durchgeführt wird? Die vorstehend aufgeführten leichten Variationen zum neuen Erweiterungstatbestand zeigen bereits auf, daß hier eine über den bisherigen Vorschlag hinausgehende Weiterung notwendig ist. Dies belegt aus unserer Sicht nachdrücklich die nachfolgende weitere Abwandlung des dem Referentenentwurf zum MEG III zugrundeliegenden Zusatzes. Danach kann der Versicherungsmakler zum Beispiel eine Versicherungs- und Versorgungsanalyse für Mitarbeiter eines Unternehmens durchführen. Was ist, wenn der Mitarbeiter nicht nur die Analyse seiner eigenen Versicherungsverträge wünscht, sondern in diese Analyse auch die Versorgungssituation seiner Ehefrau oder seiner Lebensgefährtin miteinbeziehen möchte? Würde dann eine Beratung der Ehefrau oder Lebensgefährtin ausscheiden, weil diese nicht Beschäftigte des Unternehmens im Sinne des geplanten Zusatzes nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO ist? Unter Wertungsgesichtspunkten ist nicht zu erkennen, warum sich die Beratung in Form einer Versorgungsana-lyse nicht auf diese Personen erstrecken sollte. Auch diese Fallgestaltung belegt, daß die Beratung gegen ein separates Honorar nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO den Versicherungsmaklern für Verbraucher generell einzuräumen ist. Nur so läßt sich auch der eklatante Wertungswiderspruch vermeiden, daß ein Versicherungsmakler selbstverständlich im Rahmen einer erfolgsorientierten Vergütung für die Vermittlung und Betreuung den Kunden, und zwar auch und gerade den Verbraucher, beraten kann und darf, dies jedoch gegen ein separates Honorar ohne die Vermittlung nicht erlaubt sein soll. Für diese Differenzierung gibt es unverändert kei- -3nen sachlich zu rechtfertigenden Grund. Auf die damit einhergehenden verfassungsrechtlichen Implikationen sei nur der Vollständigkeit halber verwiesen. - Hier: Änderung des § 34 d Abs 1 Satz 5 Gewerbeordnung Die geplante Erstreckung der Zulassung und Registrierung auf die Schweiz und damit die Eröffnung des Dienstleistungsverkehrs für unsere Mitglieder ist richtig und wird von uns ausdrücklich begrüßt. Entsprechendes gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall, daß ein Schweizer Vermittler hier in Deutschland tätig werden möchte. Wir würden uns freuen, wenn die dafür notwendigen Verhandlungen eines bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz, in dem die gegenseitige Anerkennung von registrierten Versicherungsvermittlern gesetzlich festgelegt wird, zügig vorankommen, weil nicht wenige unserer Mitglieder durch die gegenwärtige Situation in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten behindert sind und sich zum Abschluß von Versicherungsverträgen zur Erfüllung formaler Vorgaben der Tätigkeit eines schweizerischen Versicherungsvermittlers mit einer nicht unerheblichen Kostenbelastung bedienen müssen. - Hier: Änderung des § 157 Gewerbeordnung Wir begrüßen ausdrücklich den neuen § 157 GewO, der eine Übergangsregelung zu § 34 c enthält, wonach „Alterlaubnisträgern“ mit dieser Erlaubnis auch die für die Anlageberatung im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO notwendige Erlaubnis erteilt wird. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch noch einmal darauf hin, daß die Anlageberatung nach § 34 c GewO nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen unterscheidet und es insoweit im Rahmen einer Versorgungsanalyse zulässig wäre, einen Verbraucher über Fondsprodukte im Rahmen einer Analyse zu beraten, nicht jedoch über alternativ zur Verfügung stellende Versicherungsprodukte. Auch dieser Wertungwiderspruch belegt, daß die Beratung nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO auf sämtliche Verbraucher zu erstrecken ist. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen VERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V. Dr. Hans-Georg Jenssen Geschäftsführender Vorstand