Einladung zur Hauptversammlung
Transcription
Einladung zur Hauptversammlung
2016 EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung AURELIUS SE & Co. KGaA, Grünwald ISIN DE000A0JK2A8, WKN A0J K2A AURELIUS SE & Co. KGaA Grünwald Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A0JK2A ISIN: DE000A0JK2A8 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 09. Juni 2016, 11:00 Uhr (MESZ), im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der AURELIUS SE & Co. KGaA (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein. I.Tagesordnung 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der AURELIUS SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2015, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats der AURELIUS SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der AURELIUS SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2015 2 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich eine Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aureliusinvest.de über den Link „Investor Relations“ und sodann „Hauptversammlung 2016“ zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Ludwig-Ganghofer-Straße 6, 82031 Grünwald, und im Unterer Anger 3, 80331 München, zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der AURELIUS SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 125.880.660,99 ausweist, festzustellen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015 Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der AURELIUS SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von EUR 125.880.660,99 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 2,45 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen. Die Ausschüttungssumme beträgt somit bei zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 31.219.329 dividendenberechtigten Stückaktien EUR 76.487.356,05. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns: Verteilung an die Aktionäre: Gewinnvortrag: Bilanzgewinn: EUR 76.487.356,05 49.393.304,94 125.880.660,99 Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in Höhe von EUR 2,45 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Betrag für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der AURELIUS AG für das Geschäftsjahr 2015 Die Gesellschaft bestand im Geschäftsjahr 2015 bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 01. Oktober 2015 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und firmierte unter AURELIUS AG. Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2015 bis zum 01. Oktober 2015 durch den Vorstand der AURELIUS AG ausgeübt. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der AURELIUS AG für das Geschäftsjahr 2015 im Zeitraum bis zur Eintragung des Formwechsels der Gesellschaft in die AURELIUS SE & Co. KGaA am 01. Oktober 2015 Entlastung zu erteilen. 3 4. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin AURELIUS Management SE für das Geschäftsjahr 2015 Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 im Zeitraum ab der Eintragung des Formwechsels der Gesellschaft in die AURELIUS SE & Co. KGaA am 01. Oktober 2015 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AURELIUS AG und ab dem 01. Oktober 2015 der AURELIUS SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2015 Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 7. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 8. Beschlussfassung über die vorzeitige Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dirk Roesing, hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 09. Juni 2016 niedergelegt. Es soll daher ein Mitglied des Aufsichtsrats vorzeitig neu gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 278 Abs. 3, 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person als Mitglied des Aufsichtsrats der AURELIUS SE & Co. KGaA zu wählen: Herrn Prof. Dr. Mark Wössner, selbständiger Unternehmer und ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann AG, Gütersloh, wohnhaft in München. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 09. Juni 2016 und gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 4 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 278 Abs. 3, 102 Abs. 1 AktG für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. Weitere Angaben zu dem vorgeschlagenen Mitglied des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 in Abschnitt II. aufgeführt. 9. Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und die entsprechende Änderung der Satzung Die Firma der Gesellschaft soll neu gefasst und die Satzung der Gesellschaft in § 1 Abs. 1 entsprechend geändert werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Firma der Gesellschaft wird geändert in „AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA“. § 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und führt die Firma AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA“ Im Übrigen bleibt § 1 der Satzung der Gesellschaft unverändert. 10.Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung betreffend die Größe des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat soll um drei weitere Mitglieder auf insgesamt sechs von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder vergrößert werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: „(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.“ Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der Gesellschaft unverändert. 11. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung betreffend die Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses Die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats und die Wahl eines Mitglieds des Gesellschafterausschusses bedarf gemäß § 25 Abs. 4 5 der Satzung der Gesellschaft jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Stimmen. Gemäß § 133 Abs. 1 AktG genügt für diese Wahlen grundsätzlich aber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt. Das Mehrheitserfordernis für diese Wahlen in der Satzung soll deshalb den gesetzlich genügenden Mindestanforderungen angeglichen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 25 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: „(4) Die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats und die Wahl eines Mitglieds des Gesellschafterausschusses bedürfen jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“ Im Übrigen bleibt § 25 der Satzung der Gesellschaft unverändert. 12.Beschlussfassung über die Wahl von weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden Änderung des § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 278 Abs. 3, 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Es sollen deshalb bereits drei weitere Personen aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats der AURELIUS SE & Co. KGaA zu wählen: a) Herrn Dr. Ulrich Wolters, selbständiger Unternehmensberater und ehemaliger Geschäftsführer der Aldi-Süd Gruppe, wohnhaft in Mülheim an der Ruhr. b)Herrn Dr. Frank Hübner, Steuerberater und Rechtsanwalt, LOTUS Aktiengesellschaft, Grünwald, wohnhaft in München. c) Frau Maren Schulze, Diplom-Ingenieur (FH) und Head of Product Management, Heraeus Medical GmbH, Wehrheim, wohnhaft in Frankfurt am Main. Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Änderung des § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft im Handelsregister. Die Bestellung erfolgt jeweils gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 278 Abs. 3, 102 Abs. 1 AktG für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. 6 Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats als Einzelwahl durchzuführen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 12 in Abschnitt II. aufgeführt. 13.Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Vergütung der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 2015 für die Dauer ihrer Amtszeit festgesetzt. In Abweichung von dieser Festsetzung soll die Hauptversammlung die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats neu festsetzen. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine entsprechend anteilige Vergütung. Diese Festsetzung gilt, solange die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt und mit Wirkung bereits für das laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft. 14.Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der AURELIUS AG vom 21. Mai 2014 hat den Vorstand der AURELIUS AG ermächtigt, bis zum Ablauf des 20. Mai 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung soll nach dem zwischenzeitlich wirksam gewordenen Formwechsel der Gesellschaft in die AURELIUS SE & Co. KGaA vorsorglich durch eine neue, nunmehr bis zum 08. Juni 2021 befristete Ermächtigung ersetzt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Mai 2014 erteilte und bis zum 20. Mai 2019 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeit- 7 punkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich lit. e) dieses Tagesordnungspunkts 14 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. b) Schaffung einer neuen Ermächtigung Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 08. Juni 2021 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 278 Abs. 3, 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt oder ihr nach den §§ 278 Abs. 3, 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. c) Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin (aa) über die Börse oder (bb) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (bb) im Folgenden auch „öffentliches Erwerbsangebot“). aa)Erwerb der Aktien über die Börse bb)Erwerb der Aktien (1) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (2) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 8 Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem Erwerb im Weg eines öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Mög- lichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Kaufpreisspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. (1) Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der angebotene Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten drei (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten drei (3) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. (2)Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten drei (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten drei (3) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung kann weitere Bedingungen vorsehen. d) Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden und früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch in folgender Weise zu verwenden: 9 aa)Sie können eingezogen werden und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann die Aktien auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen, so dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist die persönlich haftende Gesellschafterin zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung ermächtigt. bb)Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, angeboten und auf diese übertragen werden. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden. cc)Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). dd)Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten verwendet werden. 10 e) Sonstige Regelungen Die vorstehend unter lit. d) aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien erworben wurden. Die Ermächtigungen unter vorstehendem lit. d) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis einschließlich dd) verwendet werden oder soweit dies, für den Fall der Veräußerung eigener Aktien an alle Aktionäre, erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszuschließen. Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) bb) bis einschließlich dd) verwendeten Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist auch dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 15. Beschlussfassung über die Einziehung rückerworbener eigener Aktien der Gesellschaft ohne Kapitalherabsetzung sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Die Hauptversammlung der AURELIUS AG vom 21. Mai 2014 hat den Vorstand der AURELIUS AG ermächtigt, bis zum Ablauf des 20. Mai 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 460.671 Aktien zurückerworben. Auf jede der zurückerworbenen eigenen Aktien entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Insgesamt entspricht dies einem Anteil der eigenen Aktien von ca. 1,45 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Hauptversammlung soll nun über die Einziehung sämtlicher von der Gesellschaft rückerworbenen eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung beschließen. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Sämtliche 460.671 eigenen, voll eingezahlten, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft (ISIN DE000A0JK2A8), welche die Gesellschaft aufgrund der von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 eingeräumten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, werden hiermit im vereinfachten Einziehungsverfahren gemäß §§ 278 Abs. 3, 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG eingezogen. Die Einziehung dient im Hinblick auf die Erwerbsbeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG dem Zweck, der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Ausübung der neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 14 dieser Hauptversammlung maximalen Gestaltungsspielraum zu verschaffen. 11 b) Die Einziehung erfolgt ohne Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft. Dadurch erhöht sich der auf die einzelnen übrigen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals gemäß §§ 278 Abs. 3, 8 Abs. 3 AktG entsprechend. c) Mit Wirksamwerden der Einziehung wird § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: „(2) Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 31.219.329 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).“ Im Übrigen bleibt § 4 der Satzung der Gesellschaft unverändert. Die Gesellschaft beabsichtigt, aufgrund der von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 eingeräumten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zur Hauptversammlung noch weitere eigene Aktien zu erwerben. Sollte sich daher die Zahl der von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien von derzeit 460.671 bis zur Hauptversammlung erhöhen, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unter lit. a) die Stückzahl der einzuziehenden Aktien auf sämtliche am Tag der Hauptversammlung von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien und unter lit. c) die Stückzahl der nach Einziehung verbleibenden Aktien entsprechend anpasst. 16.Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der AURELIUS SE &Co. KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin AURELIUS Management SE Die AURELIUS SE & Co. KGaA und ihre persönlich haftende Gesellschafterin AURELIUS Management SE, an deren Grundkapital die AURELIUS SE & Co. KGaA in Höhe von 70 % beteiligt ist, haben am 27. April 2016 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschaftund gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ermöglichen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 27. April 2016 zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin AURELIUS Management SE abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. Der am 27. April 2016 zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und der AURELIUS Management SE abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt: „Gewinnabführungsvertrag zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA mit Sitz in Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 221100, Geschäftsanschrift: Ludwig-Ganghofer-Str. 6, 82031 Grünwald 12 – nachfolgend „Organträger“ – und der AURELIUS Management SE mit Sitz in Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 211308, Geschäftsanschrift: Ludwig-Ganghofer-Str. 6, 82031 Grünwald – nachfolgend „Organgesellschaft“ – – Organträger und Organgesellschaft nachfolgend einzeln auch „Partei“ und gemeinsam auch „Parteien“ – Vorbemerkung (1)Der Organträger hält 70 % der Aktien der Organgesellschaft. Die restlichen Aktien der Organgesellschaft werden von der LOTUS Aktiengesellschaft mit Sitz in Grünwald, Geschäftsanschrift: Ludwig-Ganghofer-Str. 6, 82031 Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 147963, als außenstehendem Aktionär gehalten. (2)Die Parteien beabsichtigen, zur Errichtung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14 ff. KStG sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt (nachfolgend „Vertrag“): §1 Gewinnabführung (1)Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs. (2) und (3) dieses Vertrags, alle Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. (2)Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) – mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen – einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. (3)Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. 13 (4)Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. (5) Die Abrechnung über den abzuführenden Gewinn hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen. §2 Verlustübernahme (1) Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. (2)Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht jeweils am Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. (3)Die Abrechnung über den zu übernehmenden Jahresfehlbetrag hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen. §3 Ausgleichszahlung (1) Der Organträger garantiert den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft als angemessenen Ausgleich für die Dauer dieses Vertrags unabhängig vom Ergebnis der Organgesellschaft für jedes volle Geschäftsjahr und für jede auf den Namen lautende Stückaktie (Aktie ohne Nennbetrag) der Organgesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (jede einzelne eine „Management SE-Aktie“) die Zahlung eines Betrags von EUR 0,00735833 abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach den jeweils für das betreffende Geschäftsjahr der Organgesellschaft geltenden Steuersätzen („Ausgleichszahlung“). Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. (2)Die Ausgleichszahlung erfolgt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem der Anspruch des Organträgers auf Gewinnabführung gemäß § 1 dieses Vertrags wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der Vertragsdauer ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, ist der Ausgleich pro rata temporis geschuldet. 14 (3)Im Fall der Erhöhung des Grundkapitals der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Ausgleich je Management SE-Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt. (4) Falls das Grundkapital der Organgesellschaft durch Bar- und/oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außen- stehenden Aktionäre erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 3 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neuen Aktien gemäß diesem § 3 ergibt sich aus der von der Organgesellschaft bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung. §4 Wirksamwerden und Dauer des Vertrags (1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft sowie der Hauptversammlung des Organträgers. (2)Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, das am 1. Januar 2016 beginnt und am 31. Dezember 2016 endet. Die vertraglichen Regelungen wirken auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft zurück. Sollte die Eintragung im Handelsregister nicht bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen, wirkt der Vertrag zum dann steuerrechtlich frühest zulässigen Rückwirkungszeitpunkt zurück. (3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von mindestens fünf (5) Zeitjahren (60 Monate) seit Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ende dieses Geschäftsjahrs gekündigt werden. (4)Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr unmittelbar Aktien der Organgesellschaft hält, die die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft vermitteln oder wenn die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften – gleich aus welchen Gründen – versagt wird oder entfällt. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. §5 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie nach diesem Vertrag abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG. 15 (2) Die Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften erfolgt auf die Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung. (3)Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die §§ 14 ff. KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrags mit § 2 in Konflikt stehen sollten, geht § 2 diesen Bestimmungen vor. (4)Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsteils nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt. In jedem Fall sind die einschlägigen Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes zur Organschaft zu beachten. (5)Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit dies rechtlich zulässig ist.“ Von der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der AURELIUS SE & Co. KGaA und der AURELIUS Management SE in der Ludwig-GanghoferStraße 6, 82031 Grünwald, und im Unterer Anger 3, 80331 München, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aureliusinvest.de über den Link „Investor Relations“ und sodann „Hauptversammlung 2016“ zugänglich: 16 – der Gewinnabführungsvertrag zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und der AURELIUS Management SE vom 27. April 2016; – der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Gesellschafterausschusses der AURELIUS SE & Co. KGaA und des Vorstands der AURELIUS Management SE; – der nach § 293e AktG erstattete Bericht des gemeinsamen Vertragsprüfers; – die festgestellten Jahresabschlüsse der Gesellschaft und die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2014, 2013 und 2012, und – die festgestellten Jahresabschlüsse der AURELIUS Management SE (vormals: Blitz 14-440 SE) für die Geschäftsjahre 2015 und 2014. Die AURELIUS Management SE wurde am 08. April 2014 als sog. Vorratsgesellschaft unter der Firma Blitz 14-440 SE gegründet und am 14. April 2014 in das Handelsregister eingetragen. Die sog. wirtschaftliche Neugründung der AURELIUS Management SE wurde am 22. April 2015 in das Handelsregister eingetragen. Die AURELIUS Management SE hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Geschäftsjahre 2015 und 2014 keinen Lagebericht erstellt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. 17.Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und der Secop Verwaltungs GmbH Die AURELIUS SE & Co. KGaA und die Secop Verwaltungs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die AURELIUS SE & Co. KGaA ist, haben am 27. April 2016 einen Gewinnabführungsvertrag in finaler Entwurfsfassung erstellt. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und der Secop Verwaltungs GmbH ermöglichen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und der Secop Verwaltungs GmbH in der finalen Entwurfsfassung vom 27. April 2016 zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und der Secop Verwaltungs GmbH in der finalen Entwurfsfassung vom 27. April 2016 hat folgenden Inhalt: „Gewinnabführungsvertrag zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA mit Sitz in Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 221100, Geschäftsanschrift: Ludwig-Ganghofer-Str. 6, 82031 Grünwald – nachfolgend „Organträger“ – und der Secop Verwaltungs GmbH mit Sitz in Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 178770, Geschäftsanschrift: Ludwig-Ganghofer-Str. 6, 82031 Grünwald – nachfolgend „Organgesellschaft“ – – Organträger und Organgesellschaft nachfolgend einzeln auch „Partei“ und gemeinsam auch „Parteien“ – Vorbemerkung (1) Der Organträger ist der alleinige Gesellschafter der Organgesellschaft. (2)Die Parteien beabsichtigen, zur Errichtung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14 ff., 17 KStG sowie des § 2 Abs. 2 17 Satz 2 GewStG zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt (nachfolgend „Vertrag“): §1 Gewinnabführung (1)Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs. (2) und (3) dieses Vertrags, alle Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2)Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) – mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen – einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. (3)Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. (4)Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. (5)Die Abrechnung über den abzuführenden Gewinn hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen. §2 Verlustübernahme (1) Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2)Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht jeweils am Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 18 (3)Die Abrechnung über den zu übernehmenden Jahresfehlbetrag hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen. §3 Wirksamwerden und Dauer des Vertrags (1)Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung des Organträgers. (2)Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, das am 1. Januar 2016 beginnt und am 31. Dezember 2016 endet. Die vertraglichen Regelungen wirken auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft zurück. Sollte die Eintragung im Handelsregister nicht bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen, wirkt der Vertrag zum dann steuerrechtlich frühest zulässigen Rückwirkungszeitpunkt zurück. (3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Satz 1 KStG frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von mindestens fünf (5) Zeitjahren (60 Monate) seit Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ende dieses Geschäftsjahrs gekündigt werden. (4)Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr unmittelbar Geschäftsanteile der Organgesellschaft hält, die die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft vermitteln oder wenn die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften – gleich aus welchen Gründen – versagt wird oder entfällt. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie nach diesem Vertrag abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG entsprechend. (2) Die Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften erfolgt auf die Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung. (3)Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die §§ 14 ff. und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrags mit § 2 in Konflikt stehen sollten, geht § 2 diesen Bestimmungen vor. 19 (4)Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsteils nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt. In jedem Fall sind die einschlägigen Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes zur Organschaft zu beachten. (5)Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit dies rechtlich zulässig ist.“ Von der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der AURELIUS SE & Co. KGaA und der Secop Verwaltungs GmbH in der Ludwig-Ganghofer-Straße 6, 82031 Grünwald, und im Unterer Anger 3, 80331 München, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aureliusinvest.de über den Link „Investor Relations“ und sodann „Hauptversammlung 2016“ zugänglich: – der Gewinnabführungsvertrag zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und der Secop Verwaltungs GmbH in der finalen Entwurfsfassung vom 27. April 2016; – der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht der persönlichen haftenden Gesellschafterin der AURELIUS SE & Co. KGaA und der Geschäftsführung der Secop Verwaltungs GmbH; – die festgestellten Jahresabschlüsse der Gesellschaft und die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2014, 2013 und 2012, und – die festgestellten Jahresabschlüsse der Secop Verwaltungs GmbH für die Geschäftsjahre 2015, 2014 und 2013. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. 20 II. Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat der Gesellschaft und Berichte der persönlich haftenden Gesellschafterin an die Hauptversammlung 1. Freiwillige Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 8 und Tagesordnungspunkt 12 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat der Gesellschaft Die unter Tagesordnungspunkt 8 und Tagesordnungspunkt 12 zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind Mitglieder in den nachfolgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: a) Herr Prof. Dr. Mark Wössner, selbständiger Unternehmer und ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann AG, Gütersloh, wohnhaft in München – Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. – Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: CargoBeamer AG, Leipzig (Vorsitzender des Beirats) b) Herr Dr. Ulrich Wolters, selbständiger Unternehmensberater und ehemaliger Geschäftsführer der Aldi-Süd Gruppe, wohnhaft in Mülheim an der Ruhr – Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Deutsche Arzt AG, Essen (Stellvertretender Vorsitzender) NOVOTERGUM AG, Mülheim an der Ruhr (Vorsitzender) – Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Bankhaus Lampe, Bielefeld (Mitglied des Wirtschaftsbeirats) Deichmann SE, Essen (Mitglied des Verwaltungsrats) Deichmann SE, Essen (Mitglied des Beirats) Metromind GmbH, Düsseldorf (Mitglied des Aufsichtsrats) Shopkick GmbH, Berlin (Mitglied des Beirats) Valensina GmbH, Mönchengladbach (Mitglied des Beirats) c) Herr Dr. Frank Hübner, Steuerberater und Rechtsanwalt, LOTUS Aktiengesellschaft, Grünwald, wohnhaft in München Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. d) Frau Maren Schulze, Diplom-Ingenieur (FH) und Head of Product Management, Heraeus Medical GmbH, Wehrheim, wohnhaft in Frankfurt am Main 21 Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. Im Sinn der Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird freiwillig erklärt: Frau Maren Schulze ist die Ehefrau von Herrn Holger Schulze, Mitglied des Gesellschafterausschusses der Gesellschaft und Mitglied des Aufsichtsrats der AURELIUS Management SE, Grünwald, sowie Schwägerin von Herrn Dr. Dirk Markus, der Vorsitzender des Vorstands der AURELIUS Management SE sowie wesentlich an der Gesellschaft beteiligter Aktionär ist. Herr Dr. Frank Hübner ist Angestellter der LOTUS Aktiengesellschaft, Grünwald, die wesentlich an der Gesellschaft und an der AURELIUS Management SE beteiligte Aktionärin ist. Darüber hinaus stehen die unter Tagesordnungspunkt 8 und Tagesordnungspunkt 12 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinn von Ziffer 5.4.1. Abs. 5 bis 7 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 2. Bericht der persönlichen haftenden Gesellschafterin über die Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2015 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im November 2015 Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 2015 wurde der Vorstand der AURELIUS AG, aufgrund des am 01. Oktober 2015 wirksam gewordenen Rechtsformwechsels in die AURELIUS SE & Co. KGaA, nunmehr die persönlich haftende Gesellschafterin, die AURELIUS Management SE, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Nennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 4.700.000,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Zugleich wurde der Vorstand bzw. nunmehr die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungsoder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Zusätzlich gilt diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des 22 Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darf nach der Ermächtigung vom 15. Juni 2015 nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder übertragen werden oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandelschuldverschreibung und/oder Optionsschuldverschreibung auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfällt. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen wurde ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 4.700.000,00 geschaffen (§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft, Bedingtes Kapital 2015/I). Die Gesellschaft hat am 24. November 2015 unter teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2015 eine nicht nachrangige und unbesicherte Wandelschuldverschreibung mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 166.300.000,00 (nachstehend „Wandelschuldverschreibung 2015“), wandelbar in neue Stückaktien der Gesellschaft aus dem Bedingten Kapital 2015/I oder in bereits bestehende, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft ohne Nennwert begeben. Die Wandelschuldverschreibung 2015 wurde ausschließlich institutionellen Investoren außerhalb der USA, Kanada, Australien, Südafrika, Neuseeland oder Japan, oder irgendeiner anderen Jurisdiktion, in der Verkäufe nach geltendem Recht untersagt sind, zum Kauf angeboten und platziert. Das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft zum Bezug der Wandelschuldverschreibung 2015 wurde mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen. Die Wandelschuldverschreibung 2015 ist zu 100 % ihres Nennwerts, mit einer Stückelung von EUR 100.000,00 je Teilschuldverschreibung platziert worden. Das Laufzeitende der Wandelschuldverschreibung 2015 ist der 01. Dezember 2020. Im Rahmen eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding) wurden der jährlich zahlbare Kupon auf 1,000 % und der anfängliche Wandlungspreis in Höhe von EUR 52,5229 mit einer Wandelprämie von 30,0 % über dem Referenzaktienkurs in Höhe von EUR 40,4022 festgesetzt. Der Referenzaktienkurs entsprach dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel zwischen der Markteröffnung am 24. November 2015 und dem Handelsende an diesem Tag. Die Gesellschaft hat das Recht, die Wandelschuldverschreibung 2015 (einschließlich aufgelaufener, bis dahin unbezahlter Zinsen) jederzeit zu kündigen (i) am oder nach dem 22. Dezember 2018, falls der Aktienkurs (über einen bestimmten Zeitraum) 130 % des dann anwendbaren Wandlungspreises überschreitet oder (ii) falls 20 % oder 23 weniger des Gesamtnominalwerts der Wandelschuldverschreibung 2015 ausstehen. Die Wandelschuldverschreibung 2015 wurde am 01. Dezember 2015 in den Börsenhandel im Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen. Der Bruttoerlös aus der Begebung der Wandelschuldverschreibung 2015 betrug EUR 166.300.000,00. Zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung beabsichtigte die Gesellschaft, den Emissionserlös zur Finanzierung von Unternehmenskäufen nach dem AURELIUS Geschäftsmodell, für Aktienrückkäufe im Rahmen des laufenden Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft sowie für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden. Die Gesellschaft hat von der in §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen und in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2015 gewährten Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre lagen nach Überzeugung von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat vor: Die ausgegebene Wandelschuldverschreibung 2015 wird in 3.166.238 neue und/oder bestehende, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wandelbar sein. Dies entspricht einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von etwa 9,994 % des Grundkapitals, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2015 vorgesehene Volumenbegrenzung von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals für Aktien, auf die die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begebene Wandelschuldverschreibung 2015 ein Wandlungsrecht gewährt, wurde somit eingehalten. Die Summe der Aktien, die aufgrund der Wandelschuldverschreibung 2015 auszugeben sind, zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2020 unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder bis zum 14. Juni 2020 auf Grundlage einer anderen ausgenutzten Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandelschuldverschreibung und/oder Optionsschuldverschreibung auszugeben sind, überschreitet einen Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung nicht. Auch die Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2015 in Bezug auf die Festsetzung des Ausgabepreises der Wandelschuldverschreibung 2015 wurden erfüllt. Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung 2015 entsprach einer anfänglichen Wandlungsprämie von 30,0 % über dem Referenzaktienkurs und bewegte sich damit in dem allgemein als zulässig anerkannten Rahmen; der Ausgabepreis unterschritt den theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen somit nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Durchführung eines Bookbuildingverfahrens sicherte die Marktnähe der Preisfindung und 24 damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung der Aktionäre ab. Denn die mit dem Bookbuildingverfahren verbundene Ansprache der institutionellen Investoren bildete repräsentativ und markgerecht Angebot und Nachfrage ab und bestimmte auf diese Weise den theoretischen Wert der Wandelschuldverschreibung marktnah. Der Ausschluss des Bezugsrechts auf die Wandelschuldverschreibung 2015 war vorliegend erforderlich, um die aus Sicht von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelschuldverschreibung 2015 bestehende günstige Marktsituation für eine solche Maßnahme kurzfristig ausnutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu können. Damit lag die Begebung der Wandelschuldverschreibung 2015 unter Bezugsrechtsausschluss auch im Interesse der Aktionäre. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) hätte eine kurzfristige Reaktion auf die aktuellen Marktverhältnisse demgegenüber nicht zugelassen. Finanzierungsinstrumente wie Wandelschuldverschreibungen werden typischerweise von institutionellen Investoren gezeichnet, und die Platzierung ausschließlich an institutionelle Investoren gewährleistete die erforderliche Transaktionssicherheit und die zügige Abwicklung. Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts insbesondere der Ausgabepreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wegen dieses Zeitraums zwischen Festsetzung des Ausgabepreises und Ende der Bezugsfrist sowie der Volatilität der Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien Platzierung. Eine erfolgreiche Platzierung mit Bezugsrecht hätte daher bei der Festsetzung des Ausgabepreises und der sonstigen Konditionen einen entsprechenden Sicherheitsabschlag erforderlich gemacht, um das Marktrisiko zu kompensieren. Dies hätte voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen geführt. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. Durch die Festsetzung des Ausgabepreises nahe am theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen und durch den auf 9,994 % des Grundkapitals beschränkten Umfang der Wandlungsrechte aus der Wandelschuldverschreibung 2015 wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im Hinblick auf den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der Aktionäre war mit der Begebung der Wandelschuldverschreibung 2015, wie oben dargestellt, nicht verbunden. Persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat haben intensiv alternative Finanzierungsformen, insbesondere die Aufnahme von Fremdkapital und die Durchführung einer Kapitalerhöhung, geprüft. Sie sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung aufgrund ihrer Flexibili- 25 tät die vorzugswürdige Finanzierungsform darstellt. Die Gesellschaft hat insbesondere die Möglichkeit, unter den oben dargestellten Voraussetzungen die Wandelschuldverschreibung 2015 zu kündigen. Die Platzierung der Wandelschuldverschreibung 2015 mit Bezugsrecht stellte insbesondere aufgrund des zu erwartenden niedrigeren Emissionserlöses, der unsicheren Platzierungschancen und des hierfür erforderlichen Zeitrahmens aus Sicht der Gesellschaft keine geeignete Alternative dar. Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2015 vorgenommene Bezugsrechtsausschuss insgesamt sachlich gerechtfertigt. 3. Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 14 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts) Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 14 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung der erworbenen eigenen Aktien den folgenden Bericht: Zu Tagesordnungspunkt 14 schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 08. Juni 2021 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Mit dieser neuen Ermächtigung soll die Möglichkeit von Aktienrückkäufen und der Verwendung der erworbenen Aktien geschaffen werden. Die Hauptversammlung der AURELIUS AG vom 21. Mai 2014 hat den Vorstand der AURELIUS AG ermächtigt, bis zum Ablauf des 20. Mai 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft insgesamt 460.671 Aktien mit einem Geschäftsvolumen von insgesamt EUR 17.250.880,67 zurückerworben. Auf jede der zurückerworbenen eigenen Aktien entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Insgesamt entspricht dies einem Anteil der eigenen Aktien von ca. 1,45 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Unter Tagesordnungspunkt 15 soll die Hauptversammlung über die Einziehung dieser rückerworbenen eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung beschließen. Diese Ermächtigung soll nach dem zwischenzeitlich wirksam gewordenen Formwechsel der Gesellschaft in die AURELIUS SE & Co. KGaA vorsorglich durch eine neue, nunmehr bis zum 08. Juni 2021 befristete Ermächtigung ersetzt werden. Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die Gesellschaft selbst als auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen (Konzernunternehmen) oder durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von Konzernunternehmen handelnde Dritte erworben werden können. 26 Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder im Weg eines öffentlichen Erwerbsangebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß §§ 278 Abs. 3, 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im Weg des öffentlichen Erwerbsangebots trägt dem Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen Erwerbsangebot die Anzahl der angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen bis zu 100 Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Aktien mit einem vom Aktionär festgelegten Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene Aktien ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können oder aber über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Die Einziehung der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird aber auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Dadurch würde sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei den beiden genannten Veräußerungswegen wird der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. Außerdem soll es der persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen anbieten und übertragen zu können. Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital genutzt werden, trifft die persönlich haftende Gesellschafterin, wobei sie sich allein vom Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung der eigenen Aktien und der Gegenleistung hierfür wird die persönlich haftende Gesellschafterin sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird die persönlich haftende Gesellschafterin den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht wieder infrage gestellt werden können. Die erworbenen eigenen Aktien sollen von der persönlich haftenden 27 Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden können, sofern der Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dadurch wird die persönlich haftende Gesellschafterin in die Lage versetzt, schnell und flexibel die Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen und durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit regelmäßig eine Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder neue Investorenkreise zu erschließen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Hierunter fallen auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei diesem Weg der Veräußerung eigener Aktien angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Durch die Begrenzung der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der neuen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist. Außerdem soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten verwenden können, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im Fall einer Veräußerung eigener Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre für die Möglichkeit, den Gläubigern solcher Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn die jeweiligen Wandlungs- oder Optionsrechte bereits ausgeübt worden wären (Verwässerungsschutz). Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung in 28 direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Hierunter fallen auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Schließlich ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, etwaige Spitzenbeträge bei einem Angebot an alle Aktionäre auszuschließen. Dies ist für die technische Abwicklung eines solchen Angebots erforderlich, um die Ausgabe von Bruchteilen von Aktien zu vermeiden. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird die als sogenannte freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwerten. Zur weiteren Beschränkung der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien der Gesellschaft und damit dem Ziel einer bestmöglichen Beschränkung der Verwässerung des Einflusses der Aktionäre darf die persönlich haftende Gesellschafterin von dem Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag dieser Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Von der Ermächtigung kann hinsichtlich solcher Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses oder aufgrund früherer Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien erworben wurden. Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin wird in den nächsten Hauptversammlungen jeweils nach §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 29 III. Weitere Angaben zur Einberufung 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 31.680.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 31.680.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 460.671 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erteilten besonderen Nachweises über den Aktienbesitz bei der Gesellschaft zu erbringen. Der besondere Nachweis über den Aktienbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Beginn des 19. Mai 2016 (0:00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 02. Juni 2016 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: AURELIUS SE & Co. KGaA c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Telefax an die Telefaxnummer: +49 (0) 89 889 690 633 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: anmeldung@better-orange.de Den zur Teilnahme berechtigten Personen werden nach erfolgreicher Anmeldung Eintrittskarten übersandt. 3. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 30 gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für diese zuerworbenen und von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aureliusinvest.de über den Link „Investor Relations“ und sodann „Hauptversammlung 2016“ zum Herunterladen zur Verfügung. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Kreditinstitut noch ein nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt werden. 31 Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmacht- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die Gesellschaft übermittelt werden: AURELIUS SE & Co. KGaA c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Telefax an die Telefaxnummer: +49 (0) 89 889 690 655 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: aurelius@better-orange.de Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden, bis spätestens zum 08. Juni 2016, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen. Auch im Fall einer Vollmachterteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus. 5. Rechte der Aktionäre gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: 32 AURELIUS SE & Co. KGaA - Die persönlich haftende Gesellschafterin AURELIUS Management SE - VorstandLudwig-Ganghofer-Straße 6 82031 Grünwald Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aureliusinvest.de über den Link „Investor Relations“ und sodann „Hauptversammlung 2016“ unverzüglich zugänglich gemacht. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftender Gesellschafterin, des Gesellschafterausschusses und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß §§ 278 Abs. 3, 127 AktG übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten: AURELIUS SE & Co. KGaA Frau Sibylle Riegel Ludwig-Ganghofer-Straße 6 82031 Grünwald oder per Telefax an die Telefaxnummer: +49 (0) 89 544 79955 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: hv2016@aureliusinvest.de Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 25. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ), unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aureliusinvest.de über den Link „Investor Relations“ und sodann „Hauptversammlung 2016“ unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in §§ 278 Abs.3, 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht die persönlich haftende Gesellschafterin nach §§ 278 Abs.3, 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält. 33 Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende Gesellschafterin aus den in §§ 278 Abs. 3, 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). 6. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge oder Wahlvorschläge der Aktionäre sowie weitere Informationen sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.aureliusinvest.de über den Link „Investor Relations“ und sodann „Hauptversammlung 2016“ zugänglich. Grünwald, im Mai 2016 AURELIUS SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin AURELIUS Management SE Der Vorstand 34 eg g en A 92 D Kreuz Neufahrn d o rf Flughafen München A8 Kreuz Nord St ut ar e rg tg A9 ü rn b t A9 N S8 o M t ng Os ehu mg nu Olympiaturm Kreuz Eschenried 9A ut h ba S1 itt r er le Konferenzzentrum Kreuz Ost R i ng Frauenkirche Hauptbahnhof A94 Passau Ostbahnhof A96 Lindau Sa r zu Salzb 95 A9 bahn to A8 Au lzb urg urg Kreuz Süd Leonrodplatz aß e les t ra ße er lb au Hi St ra Albrechtstraße ße t - t r. ns -S Er nle He Konferenzzentrum br ec Dt ht . str La .H za er re zz Lo e th tts t r. ru nt Lothstraße m Sankt Benno . str Lin Maillingerstraße pru ns tr. b u rg e r S tr aße dst phen Justizgebäude San Nym raß e Landshuter Allee / Mittlerer Ring str ch od Al Rotkreuzplatz nr Da o Le StiglmaierAnfahrt zum KONFERENZZENTRUM MÜNCHEN platz Die Parkmöglichkeiten sind begrenzt. Wir empfehlen die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Parkgebühren und Fahrtkosten werden von der Gesellschaft nicht erstattet. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln Mit der U-Bahn der Linie U1 bis Haltestelle „Maillinger Straße“, dort Ausgang „Lazarettstraße“ der Beschilderung „Deutsches Herzzentrum“ ca. 500 Meter zu Fuß folgen. Mit dem Auto Vom Mittleren Ring in München abzweigen in die Nymphenburger Straße oder in die Dachauer Straße, immer stadteinwärts und von dort jeweils in die Lazarettstraße einbiegen. Angaben für Navigationssysteme: Lazarettstraße Ecke Thorwaldsenstraße. Konferenzzentrum München Hanns-Seidel-Stiftung Lazarettstraße 33 80636 München 35