Höhergruppierungen nach TVL
Transcription
Höhergruppierungen nach TVL
Höhergruppierungen nach dem Tarifvertrag TV-L sind nicht leicht zu verstehen. Warum die Freude über die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach einem Blick auf die Mitteilung der zentralen Gehaltsstelle unter Umständen gedämpft werden kann Der Betrachtung der Entgelttabelle nach angekündigter Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führt leider oft zu nicht gerechtfertigten Wunschvorstellungen. Wegen der sich in unseren Köpfen festgesetzten Erinnerung an die starre Kopplung der Stufen an das Lebensalter bei den Angestellten bzw. an die Betriebszugehörigkeit bei den Arbeitern erwarten wir eine Höhergruppierung unter Beibehaltung der erreichten Leistungsstufe. In der Realität kann es bei Höhergruppierungen auch zu einer Zuordnung in eine niedrigere Leistungsstufe kommen. Denn die Stufenzuordnung bei Veränderung der Eingruppierung ist in §17 (4) TV-L neu und leider nach ganz anderen Regeln festgelegt worden: 1. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 46,25 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 46,25 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 3. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags. Es muss betont werden: Grundregel ist Regel 1, sie allein legt die Stufe fest. Erst in Regel 2 wird danach ein Garantiebetrag für die Entgeltdifferenz festgelegt. Wir erkennen: 1. Die Regelung ist kompliziert und stark gewöhnungsbedürftig. 2. Das gewohnte Beibehalten der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen ist nicht mehr zwingend vorgegeben. Nur bei Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe muss die Stufe nach Regel 4 beibehalten werden. 3. Weil die Stufenzuordnung heute allein an der Höhe des erreichten Entgelts festgemacht wird, kann es passieren, dass bei Höhergruppierung in eine niedrigere Leistungsstufe zugeordnet wird. 4. Da jede neue Höhergruppierung nach Regel 3, einen neuen Startzeitpunkt für die Stufenlaufzeit setzt wird bei Höhergruppierung die „Stufenkarriere“ immer mehr (nichtbeibehalten der Stufe) oder weniger (beibehalten der Stufe) verlängert. Mit einem Blick auf die zur Zeit aktuelle Entgelttabelle lässt sich die Problematik an folgenden Beispielen verdeutlichen: Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost Gültig in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 1) vollzogene Ost-West Angleichung Beispiel 1: Eine bisher in der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert. Sie bleibt dabei nicht in der Stufe 5, denn schon in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 ist das Entgelt höher als bisher. Es sind nämlich 2155 Euro im Vergleich zu bisherigen 2135 Euro). Zur Erinnerung Regel 1 schreibt vor: die Beschäftigte wird bei Höhergruppierungen der Stufe zugeordnet in der sie mindestens das bisherige Tabellenentgelt erhält. Da aber nach Regel 2 ein Garantiebetrag von 25 Euro bei der Entgelterhöhung erreicht werden muss, folgt zwingend: in der nach Regel 1 festgelegten Stufe 4 muss ein entsprechend höheres Entgelt hier also nicht der Tabellenwert 2155 Euro sondern 2160 Euro bezahlt werden. Es ergibt sich eine Entgelterhöhung um 25 Euro (Garantiebetrag). Beispiel 2: betrachtet man die gleiche Höhergruppierung von E5 nach E6 jedoch mit Stufe 4 als Ausgangsstufe, zeigt sich, dass die Regel in diesem Fall zur Beibehaltung der Stufe führt. Es ergibt sich eine Entgelterhöhung um 90 Euro (2155-2065). Wie Sie an Hand der Entgelttabelle überprüfen können tritt der Effekt der „Rückstufung“ nur bei Höhergruppierungen unterhalb der Entgeltgruppe 10 auf. Für beide Beispiele beginnt die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 mit dem Zeitpunkt der Höhergruppierung neu. Damit verlängert sich die „Stufenkarriere“ im Beispiel 1 um die vor der Höhergruppierung in der Stufe 4 und Stufe 5 zurückgelegte Zeit und im Beispiel 2 nur um die vor der Höhergruppierung in der Stufe 4 zurückgelegte Zeit. Die einzig sinnvolle Schlussfolgerung ist: Bitte freuen Sie sich trotzdem über die Entgelterhöhung auch wenn Ihre höheren Erwartungen nicht erfüllt worden sind.