Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der
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Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der
Der Personalrat Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle Der Personalrat Übersicht: • Stufenzuordnung bei Neueinstellungen • Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten • Beschleunigter Stufenaufstieg • Sonderregelungen „Wissenschaft“ 1 Der Personalrat Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (I) Neu eingestellte Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung werden grundsätzlich und unabhängig von ihrem Alter der Stufe 1 zugeordnet (Ausnahme: Entgeltgruppe 1, hier gilt Stufe 2). Eine höhere Stufenzuordnung bei Neueinstellungen ist nur möglich, a) wenn einschlägige Berufserfahrung vorliegt b) wenn förderliche Zeiten anerkannt werden können (zur Deckung des Personalbedarfs) oder c) unabhängig von einer Berufserfahrung (zur Deckung des Personalbedarfs), aber nur als Vorweggewährung. Der Personalrat Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (II) a) Beim selben Arbeitgeber 1. einschlägige Berufserfahrung: Bei einer Neueinstellung beim selben Arbeitgeber (Land) wird einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr voll anerkannt (bis zur Endstufe), wenn keine schädliche Unterbrechung vorliegt. 2. Schädliche Unterbrechungen liegen dann vor, wenn sie länger als 6 Monate (bei Wissenschaftler/innen 12 Monate) betragen. (Vgl. dazu auch die Sonderregelungen nach § 40 TV-L, Folie 14). 3. „Einschlägige Berufserfahrung“ ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2 Der Personalrat Beispiel (I) Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund von einschlägiger Berufserfahrung (gleicher Arbeitgeber) Beispiel auf der Grundlage TV-L § 16, 2: Qualifikation TV-L Fremdsprachensekretärin, 6 Jahre Berufserfahrung E6 (Stufe 4) Ingenieur 10 Jahre Berufserfahrung E 10 (Stufe 5) Der Personalrat Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (III) b) Bei einem anderen Arbeitgeber 1. einschlägige Berufserfahrung: Wurde einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber erworben, erfolgt eine Einstellung in die Stufe 2, bei Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in Stufe 3. 2. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Einstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise anerkennen, wenn diese für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind, und bis zu zwei Stufen mehr gewähren. Näheres dazu s. nächste Folie. 3. Die Anerkennung förderlicher Zeiten ist eine „Kann-Regelung“, ein Rechtsanspruch besteht nicht. 3 Der Personalrat Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (IV) b) Bei einem anderen Arbeitgeber (Forts.) 1. Damit förderliche Zeiten anerkannt werden können, muss die einstellende Einrichtung einen Antrag an das Personaldezernat stellen, der diese Anerkennung mit der Deckung des Personalbedarfs, und zwar in qualitativer oder quantitativer Hinsicht begründet. Der Antrag muss vor Dienstantritt des neu Eingestellten gestellt werden. 2. In qualitativer oder quantitativer Hinsicht bedeutet : 1. Qualitativ: Der/die Bewerber/in verfügt z. B. über Qualitäten (Kenntnisse und Erfahrungen), die andere Bewerber/innen nicht haben, die aber für die zu erledigende Arbeit unerlässlich sind. 2. Quantitativ: Die Zahl der eingegangenen Bewerbungen ist so gering, dass die Befürchtung besteht, das bei einer NichtAnerkennung kein/e Bewerber/in übrig bleibt und die Stelle nicht besetzt werden kann. Der Personalrat Beispiel (II) Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund von einschlägiger Berufserfahrung (nicht gleicher Arbeitgeber) und der Anerkennung förderlicher Zeiten (bis zu zwei Stufen zusätzlich) Beispiel auf der Grundlage TV-L § 16, 2: Qualifikation TV-L „Muss“ TV-L „Kann“ Fremdsprachensekretärin, insges. 10 Jahre Berufserfahrung E6 Stufe 3 E6 Stufe 5 Ingenieur insges. 6 Jahre Berufserfahrung E 10 Stufe 3 E 10 Stufe 4 4 Der Personalrat Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (V) Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei Einstellungen, unabhängig von einer Berufserfahrung (TV-L, § 16,5) a) Zur Deckung des Personalbedarfs kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt (als Zulage) gewährt werden. b) Auch hierzu muss vor Dienstantritt ein begründeter Antrag gestellt werden, in dem z.B. auf die schwierige Bewerberlage oder auf besonders gut ausgebildete Bewerber/innen abgehoben wird. c) Die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung (§ 16, 2 TV-L) lässt sich mit § 16, 5 TV-L kombinieren. d) Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Personalrat Beispiel (III) Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei Einstellung, unabhängig von Berufserfahrung (Deckung des Personalbedarfs) Beispiel auf der Grundlage von TV-L § 16, 5 Qualifikation TV-L „muss“ TV-L „kann“ Doktorand mit Uni-Abschluss E 13 Stufe 1 E 13 Stufe 3 Ingenieur mit 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung E 10 Stufe 3 E 10 Stufe 5 5 Der Personalrat Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten Zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können 20 v.H. (bzw. 25 v.H. bei WissenschaftlerInnen) der Stufe 2 zusätzlich erhalten“ (TV-L § 16, 5) Bei der Bindung von bereits Beschäftigten ist eine Zustimmung des Finanzministerium auf jeden Fall notwendig. Bedingung des FM: „Die Gewährung der Zulage wird auf außergewöhnliche Fälle in exponierter Stellung beschränkt.“ Mitunter fordert das FM auch die Stellenzusage eines potentiellen neuen Arbeitgebers. Der Personalrat Beschleunigter Stufenaufstieg (TV-L, § 17, 2) Schnelleres Erreichen höherer Erfahrungsstufen auf Grund überdurchschnittlicher Leistungen Bei Leistungen von Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 verkürzt werden, wenn die Hälfte der Stufenlaufzeit erfüllt ist. (Umgekehrt gilt auch: Bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt kann die Zeit verlängert werden.) Dieses Verfahren wird seit 2010 jährlich an der Universität Freiburg durchgeführt, wobei ca. ein Drittel der formal in Frage kommenden Personen, verteilt auf die Fakultäten und Einrichtungen von einer Kommission vorgeschlagen werden. 6 Der Personalrat Leistungskomponenten (V) Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L § 40) Bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 wird einschlägige Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt. Schädliche Unterbrechungszeiträume gibt es hier also nicht. Gleiches gilt für die Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn die Beschäftigten bei wissenschaftlichen Vorhaben mitgewirkt haben. Keine „Kann-“, sondern eine „Muss-Regelung“. 7