Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der

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Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der
Der Personalrat
Der Tarifvertrag- Land (TV-L):
Die Stufen der Entgelttabelle
Der Personalrat
Übersicht:
• Stufenzuordnung bei Neueinstellungen
• Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei
bereits Beschäftigten
• Beschleunigter Stufenaufstieg
• Sonderregelungen „Wissenschaft“
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Der Personalrat
Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (I)
Neu eingestellte Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung werden
grundsätzlich und unabhängig von ihrem Alter der Stufe 1 zugeordnet
(Ausnahme: Entgeltgruppe 1, hier gilt Stufe 2).
Eine höhere Stufenzuordnung bei Neueinstellungen ist nur möglich,
a) wenn einschlägige Berufserfahrung vorliegt
b) wenn förderliche Zeiten anerkannt werden können
(zur Deckung des Personalbedarfs) oder
c) unabhängig von einer Berufserfahrung (zur Deckung des
Personalbedarfs), aber nur als Vorweggewährung.
Der Personalrat
Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (II)
a) Beim selben Arbeitgeber
1. einschlägige Berufserfahrung:
Bei einer Neueinstellung beim selben Arbeitgeber (Land) wird
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr voll
anerkannt (bis zur Endstufe), wenn keine schädliche Unterbrechung
vorliegt.
2. Schädliche Unterbrechungen liegen dann vor, wenn sie länger als 6
Monate (bei Wissenschaftler/innen 12 Monate) betragen. (Vgl. dazu
auch die Sonderregelungen nach § 40 TV-L, Folie 14).
3. „Einschlägige Berufserfahrung“ ist eine berufliche Erfahrung in der
übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden
Tätigkeit.
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Der Personalrat
Beispiel (I)
Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund
von einschlägiger Berufserfahrung (gleicher Arbeitgeber)
Beispiel auf der Grundlage TV-L § 16, 2:
Qualifikation
TV-L
Fremdsprachensekretärin,
6 Jahre Berufserfahrung
E6
(Stufe 4)
Ingenieur
10 Jahre Berufserfahrung
E 10
(Stufe 5)
Der Personalrat
Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (III)
b) Bei einem anderen Arbeitgeber
1. einschlägige Berufserfahrung:
Wurde einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei
einem anderen Arbeitgeber erworben, erfolgt eine Einstellung in die
Stufe 2, bei Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in Stufe 3.
2. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Einstellungen zur
Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen
Tätigkeit ganz oder teilweise anerkennen, wenn diese für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich sind, und bis zu zwei Stufen mehr
gewähren. Näheres dazu s. nächste Folie.
3. Die Anerkennung förderlicher Zeiten ist eine „Kann-Regelung“, ein
Rechtsanspruch besteht nicht.
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Der Personalrat
Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (IV)
b) Bei einem anderen Arbeitgeber (Forts.)
1. Damit förderliche Zeiten anerkannt werden können, muss die
einstellende Einrichtung einen Antrag an das Personaldezernat stellen,
der diese Anerkennung mit der Deckung des Personalbedarfs, und zwar
in qualitativer oder quantitativer Hinsicht begründet. Der Antrag muss
vor Dienstantritt des neu Eingestellten gestellt werden.
2. In qualitativer oder quantitativer Hinsicht bedeutet :
1. Qualitativ: Der/die Bewerber/in verfügt z. B. über Qualitäten
(Kenntnisse und Erfahrungen), die andere Bewerber/innen nicht
haben, die aber für die zu erledigende Arbeit unerlässlich sind.
2. Quantitativ: Die Zahl der eingegangenen Bewerbungen ist so
gering, dass die Befürchtung besteht, das bei einer NichtAnerkennung kein/e Bewerber/in übrig bleibt und die Stelle nicht
besetzt werden kann.
Der Personalrat
Beispiel (II)
Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund
von einschlägiger Berufserfahrung (nicht gleicher Arbeitgeber) und
der Anerkennung förderlicher Zeiten (bis zu zwei Stufen zusätzlich)
Beispiel auf der Grundlage TV-L § 16, 2:
Qualifikation
TV-L
„Muss“
TV-L
„Kann“
Fremdsprachensekretärin,
insges. 10 Jahre Berufserfahrung
E6
Stufe 3
E6
Stufe 5
Ingenieur
insges. 6 Jahre Berufserfahrung
E 10
Stufe 3
E 10
Stufe 4
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Der Personalrat
Stufenzuordnung bei Neueinstellungen (V)
Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei Einstellungen,
unabhängig von einer Berufserfahrung (TV-L, § 16,5)
a) Zur Deckung des Personalbedarfs kann Beschäftigten
abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei
Stufen höheres Entgelt (als Zulage) gewährt werden.
b) Auch hierzu muss vor Dienstantritt ein begründeter Antrag gestellt
werden, in dem z.B. auf die schwierige Bewerberlage oder auf
besonders gut ausgebildete Bewerber/innen abgehoben wird.
c) Die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung (§ 16, 2 TV-L) lässt
sich mit § 16, 5 TV-L kombinieren.
d) Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Der Personalrat
Beispiel (III)
Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei Einstellung, unabhängig
von Berufserfahrung (Deckung des Personalbedarfs)
Beispiel auf der Grundlage von TV-L § 16, 5
Qualifikation
TV-L
„muss“
TV-L
„kann“
Doktorand mit Uni-Abschluss
E 13
Stufe 1
E 13
Stufe 3
Ingenieur mit 3 Jahren einschlägiger
Berufserfahrung
E 10
Stufe 3
E 10
Stufe 5
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Der Personalrat
Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei
bereits Beschäftigten
Zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten
abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen
höheres Entgelt gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe
können 20 v.H. (bzw. 25 v.H. bei WissenschaftlerInnen) der Stufe 2 zusätzlich
erhalten“ (TV-L § 16, 5)
Bei der Bindung von bereits Beschäftigten ist eine Zustimmung des
Finanzministerium auf jeden Fall notwendig. Bedingung des FM: „Die
Gewährung der Zulage wird auf außergewöhnliche Fälle in exponierter
Stellung beschränkt.“
Mitunter fordert das FM auch die Stellenzusage eines potentiellen neuen
Arbeitgebers.
Der Personalrat
Beschleunigter Stufenaufstieg
(TV-L, § 17, 2)
Schnelleres Erreichen höherer Erfahrungsstufen auf Grund
überdurchschnittlicher Leistungen
Bei Leistungen von Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6
verkürzt werden, wenn die Hälfte der Stufenlaufzeit erfüllt ist. (Umgekehrt gilt
auch: Bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt kann die Zeit
verlängert werden.)
Dieses Verfahren wird seit 2010 jährlich an der Universität Freiburg
durchgeführt, wobei ca. ein Drittel der formal in Frage kommenden Personen,
verteilt auf die Fakultäten und Einrichtungen von einer Kommission
vorgeschlagen werden.
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Der Personalrat
Leistungskomponenten (V)
Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen (TV-L § 40)
Bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 wird einschlägige
Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen
grundsätzlich anerkannt. Schädliche Unterbrechungszeiträume gibt es hier
also nicht. Gleiches gilt für die Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn die
Beschäftigten bei wissenschaftlichen Vorhaben mitgewirkt haben.
Keine „Kann-“, sondern eine „Muss-Regelung“.
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