Merkblatt zum Aufenthalt internationaler Beschäftigter an der TU
Transcription
Merkblatt zum Aufenthalt internationaler Beschäftigter an der TU
Merkblatt zum Aufenthalt internationaler Beschäftigter an der TU Dortmund Die TU Dortmund verfügt über keinen zentralen Willkommensservice für internationale Gastwissenschaftler/-innen oder sonstige Beschäftigte. Dies hat zur Folge, dass die Angelegenheiten, die mit der Einstellung und den Verträgen von internationalen Beschäftigten zusammenhängen, dezentral in den einzelnen Fakultäten erledigt werden müssen. Dieses Merkblatt soll einige Informationen und Ansprechpartner/-innen für diesen Themenbereich liefern. Übersetzungen Die TU Dortmund verfügt im Dezernat 3.2 mit Frau Ebbes (Tel.0231-755-6432, sylvia.ebbes@tu-dortmund.de) über eine Übersetzerin, die bei dem Umgang mit englischsprachigen Materialien unterstützend tätig sein kann. Ansprechpartner/-in bei personalrechtlichen Fragen Im Personaldezernat der TU Dortmund sind die Zuständigkeiten nach Fakultäten unterteilt, die unter dem folgenden Link zu finden sind: http://www.tu-dortmund.de/uni/Verwaltung/Dezernate/Dezernat_3/info_3_2/index.html Als Abteilungsleiter kann Herr Markus Neuhaus Auskunft zu den jeweiligen Ansprechpartnern/-innen geben (Tel. 0231-755-4795, markus.neuhaus@tudortmund.de). Ansprechpartner/-in zum Thema familiengerechte Hochschule Das Familienbüro der TU Dortmund kann unterstützend bei Themen wie Schule, Kinderbetreuung und spezifischen Beratungsangeboten tätig werden. Ansprechpartnerin ist Frau Jeannette Kratz (Tel. 0231-755-6912, jeannette.kratz@tu-dortmund.de). Die Beratung zur familiengerechten Hochschule finden mittwochs von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr statt, das Campus-Familienbüro ist dienstags von 10 bis 13 Uhr geöffnet. Ansprechpartner/-in bei aufenthaltsrechtlichen Fragen Sollten bei aufenthaltsrechtlichen Fragen Probleme auftreten, können Sie sich gerne an Frau Wasila Al-Dubai im Referat Internationales der TU Dortmund wenden (Tel. 0231-7552484, wasila.al-dubai@tu-dortmund.de). Kontaktdaten Ausländerbehörde der Stadt Dortmund Ansprechpartner für internationale Gastwissenschaftler (und Studierende) erreichen Sie unter den Nummern 0231/50 – 22350 0231/50 – 22708 0231/50 – 24087 Welcome Service der Stadt Dortmund Die Stadt Dortmund arbeitet derzeit an der Einrichtung eines Welcome Service für internationale Gastwissenschaftler/-innen, der diesen den Einstieg in die Stadtgesellschaft erleichtern soll. Sobald Ansprechpartner/-innen und weitere Details feststehen, werden weitere Informationen bereitgestellt. Anhang Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen Beschreibung der Leistung Wenn Sie als Wissenschaftler an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten wollen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben. Voraussetzungen Auch beim Aufenthalt zum Zweck der Forschung müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Erforderlich ist deshalb, dass • • • • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt bei Forschern als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe von 2 Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches erzielt werden). kein Ausweisungsgrund vorliegt und Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Hinzu kommen die besonderen Voraussetzungen für den Aufenthalt zum Zweck der Forschung: Sie sind Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten. Die Forschungseinrichtung muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt worden sein. Für Universitäten, wie die TU Dortmund, ist dies der Fall. Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen. Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor. Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Allgemeine Übernahmeerklärungen werden tagesaktuell im Internet durch das BAMF veröffentlicht. Antrag zur Anerkennung der Forschungseinrichtung BAMF http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufgaben/Forschungseinrichtungen/Verfahren/verfahren -node.html;jsessionid=C834C75C297FE747D02BD59CC6D471DD.1_cid294 Relevante Gesetzestexte: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz—AufenthG) § 20 Forschung (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn 1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und 2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für a)den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und b)eine Abschiebung des Ausländers. (2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet. (5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden. (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnehme von Tätigkeiten in der Lehre. Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben. (7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer, 1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben, 2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, 3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, 4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder 5. die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden. Referat Internationales, Mai 2014