Merkblatt zum Aufenthalt internationaler Beschäftigter an der TU

Transcription

Merkblatt zum Aufenthalt internationaler Beschäftigter an der TU
Merkblatt zum Aufenthalt internationaler Beschäftigter an der TU Dortmund
Die TU Dortmund verfügt über keinen zentralen Willkommensservice für internationale
Gastwissenschaftler/-innen oder sonstige Beschäftigte. Dies hat zur Folge, dass die
Angelegenheiten, die mit der Einstellung und den Verträgen von internationalen
Beschäftigten zusammenhängen, dezentral in den einzelnen Fakultäten erledigt werden
müssen.
Dieses Merkblatt soll einige Informationen und Ansprechpartner/-innen für diesen
Themenbereich liefern.
Übersetzungen
Die TU Dortmund verfügt im Dezernat 3.2 mit Frau Ebbes (Tel.0231-755-6432,
sylvia.ebbes@tu-dortmund.de) über eine Übersetzerin, die bei dem Umgang mit
englischsprachigen Materialien unterstützend tätig sein kann.
Ansprechpartner/-in bei personalrechtlichen Fragen
Im Personaldezernat der TU Dortmund sind die Zuständigkeiten nach Fakultäten
unterteilt, die unter dem folgenden Link zu finden sind:
http://www.tu-dortmund.de/uni/Verwaltung/Dezernate/Dezernat_3/info_3_2/index.html
Als Abteilungsleiter kann Herr Markus Neuhaus Auskunft zu den jeweiligen
Ansprechpartnern/-innen
geben
(Tel.
0231-755-4795,
markus.neuhaus@tudortmund.de).
Ansprechpartner/-in zum Thema familiengerechte Hochschule
Das Familienbüro der TU Dortmund kann unterstützend bei Themen wie Schule,
Kinderbetreuung und spezifischen Beratungsangeboten tätig werden. Ansprechpartnerin
ist Frau Jeannette Kratz (Tel. 0231-755-6912, jeannette.kratz@tu-dortmund.de). Die
Beratung zur familiengerechten Hochschule finden mittwochs von 10 bis 12 Uhr und von
14 bis 16 Uhr statt, das Campus-Familienbüro ist dienstags von 10 bis 13 Uhr geöffnet.
Ansprechpartner/-in bei aufenthaltsrechtlichen Fragen
Sollten bei aufenthaltsrechtlichen Fragen Probleme auftreten, können Sie sich gerne an
Frau Wasila Al-Dubai im Referat Internationales der TU Dortmund wenden (Tel. 0231-7552484, wasila.al-dubai@tu-dortmund.de).
Kontaktdaten Ausländerbehörde der Stadt Dortmund
Ansprechpartner für internationale Gastwissenschaftler (und Studierende) erreichen Sie
unter den Nummern
0231/50 – 22350
0231/50 – 22708
0231/50 – 24087
Welcome Service der Stadt Dortmund
Die Stadt Dortmund arbeitet derzeit an der Einrichtung eines Welcome Service für
internationale Gastwissenschaftler/-innen, der diesen den Einstieg in die
Stadtgesellschaft erleichtern soll. Sobald Ansprechpartner/-innen und weitere Details
feststehen, werden weitere Informationen bereitgestellt.
Anhang
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
Beschreibung der Leistung
Wenn Sie als Wissenschaftler an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten wollen,
können Sie unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Forschung erhalten.
Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der
Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten
in der Lehre.
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung
betreiben.
Voraussetzungen
Auch beim Aufenthalt zum Zweck der Forschung müssen die allgemeinen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Erforderlich ist deshalb, dass
•
•
•
•
Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen,
Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt bei Forschern als
gesichert, wenn Einkünfte in Höhe von 2 Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18
des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches erzielt werden).
kein Ausweisungsgrund vorliegt und
Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Hinzu kommen die besonderen Voraussetzungen für den Aufenthalt zum Zweck der
Forschung:
Sie sind Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
Die Forschungseinrichtung muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
anerkannt worden sein. Für Universitäten, wie die TU Dortmund, ist dies der Fall.
Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen.
Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor.
Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur
Übernahme
der
Kosten
für
den
Lebensunterhalt
verpflichten.
Allgemeine
Übernahmeerklärungen werden tagesaktuell im Internet durch das BAMF veröffentlicht.
Antrag zur Anerkennung der Forschungseinrichtung BAMF
http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufgaben/Forschungseinrichtungen/Verfahren/verfahren
-node.html;jsessionid=C834C75C297FE747D02BD59CC6D471DD.1_cid294
Relevante Gesetzestexte: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz—AufenthG)
§ 20 Forschung
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
1.
er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit
einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen
Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des
Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für
Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S.
15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet
anerkannt ist, und
2.
die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten
verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der
Aufnahmevereinbarung entstehen für
a)den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union und
b)eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der
Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon
abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches
Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, §
67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für
ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf
Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das
Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die
Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens
befristet.
(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen, ist zur
Durchführung
von
Teilen
des
Forschungsvorhabens
im Bundesgebiet
eine
Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei
Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Aufnahme der
Forschungstätigkeit
bei
der
in
der
Aufnahmevereinbarung
bezeichneten
Forschungseinrichtung und zur Aufnehme von Tätigkeiten in der Lehre. Änderungen des
Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser
Berechtigung. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für
einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach
Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer,
1.
die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne
der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
2.
die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union aufhalten,
3.
deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
4.
deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
5.
die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden.
Referat Internationales, Mai 2014