EU_Fuehrerschein_Auswirkungen

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EU_Fuehrerschein_Auswirkungen
Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen
Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt
regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere
Fahrzeugarten ist kein Führerschein erforderlich:
Hierzu zählen die Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa) sowie Leichtmofas mit
einem Leergewicht bis 30 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 20 km/h. Diese Fahrzeuge dürfen dann ohne Mofa-Prüfbescheinigung
gefahren werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 01.04.1965 geboren oder im
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Die bisher in der Fahrerlaubnisklasse 5 enthaltenen Krankenfahrstühle werden künftig
– unter Absenkung der Geschwindigkeitsgrenze auf 25 km/h – den Mofas
gleichgestellt. Durch eine gesetzliche Definition des Krankenfahrstuhls wird
ausgeschlossen, dass Klein-Pkw unter diesen Begriff fallen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 6 km/h führerscheinfrei, so dass insbesondere
die auf 6 km/h gedrosselten Pkw der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht unterliegen.
Während es bisher sieben Führerscheinklassen gab, kennt das neue Fahrerlaubnisrecht
15 einzelne Klassen:
A1
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse
(gleichbedeutend mit zulässigem Gesamtgewicht) von nicht mehr als 3.500 kg und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
C1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht
Sichtplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz auch
mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
D1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als
acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
D
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als
Kombination nicht unter B fallen
C1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C 1 und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination
12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf
CE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
D1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D 1 und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination
12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf
DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
M
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht
mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Kleinkrafträder, die zusätzlich
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils
nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden jeweils auch mit Anhängern
Konsequenzen für Inhaber bisheriger Führerscheine
Bis zur Einführung des neuen Führerscheins im Scheckkartenformat gab es insgesamt
sieben verschiedene Muster: Eines aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik
Deutschland, ein bis 1986 verwendetes graues Dokument, das danach ausgegebene
rosafarbene Muster, ein vor 1961 im Saarland ausgegebener Fahrausweis sowie drei
Muster aus der Deutschen Demokratischen Republik. Alle dies Führerscheinmuster
sind auch über den 01.01.1999 hinaus in vollem Umfang gültig. Deshalb ist
niemand verpflichtet, seinen bisherigen Führerschein gegen das neue europäische
Muster einzutauschen. Um Problemen im Ausland vorzubeugen, ist ein Umtausch
insbesondere bei älteren Führerscheindokumenten überlegenswert.
Da sich die Klasseneinteilung in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert hat, ist der
Umfang der Fahrerlaubnis oftmals vom Datum der Erteilung abhängig. Diese
Unterschiede werden auch bei einem freiwilligen Umtausch berücksichtigt: Die
Umstellung von Fahrerlaubnissen des alten Rechts ist in der FahrerlaubnisVerordnung umfassend geregelt.
Da somit bei einen Umtausch die alte Fahrberechtigung im bisherigen Umfang
fortbesteht, wirkt sich die Neueinteilung der Klassen vorrangig auf den erstmaligen
Führerscheinerwerb aus. Wer nach dem 01.01.1999 z. B. die Erteilung eines PkwFührerscheins beantragt, bekommt die Fahrerlaubnis der Klasse B im oben
dargestellten Umfang, also mit der Begrenzung auf Fahrzeuge bis 3.500 kg. Sofern
Kraftfahrzeuge oberhalb dieser Gewichtsgrenze oder schwere Anhänger gefahren
werden sollen, muß eine zusätzliche Fahrerlaubnis (C 1 bzw. BE) mit entsprechender
Ausbildung und Prüfung erworben werden.
Die Neuregelungen bei Kraftfahrzeugen
Pkw
Die bisherige Pkw-Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg. Die zukünftige Pkw-Klasse B
umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Für Kraftfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg
ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C 1 erforderlich; bei einem Neuerwerb wird
diese auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet.
Bei einem Umtausch erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 folgende
Klassen: B, BE, C 1, C 1 E, M, L. Somit betrifft die Absenkung der zulässigen
Gesamtmasse nur den Neuerwerb. Sofern die Führerscheinklasse 3 vor dem
01.04.1980 erteilt wurde, erhält der Inhaber zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse A 1.
Nur auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf
bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt.
Lkw
Die neue Fahrerlaubnisklasse C ersetzt den bisherigen Lkw-Führerschein der Klasse 2.
C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Im Falle eines Umtausches erhält der Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 2 die neuen
Fahrerlaubnisklasse B, BE, C 1, C 1 E, C, CE, M, L, T; zusätzlich wird die
Fahrerlaubnis der Klasse A 1 erteilt, wenn der alte Führerschein vor dem 01.04.1980
ausgestellt wurde.
Kraftfahrzeuge der Klasse C und CE dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres
– unabhängig von einem Umtausch- nur noch nach ärztlicher Untersuchung geführt
werden.
Kraftomnibusse
Mit Erteilung des neuen EU-Führerscheins wird es erstmals eine spezielle
Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse geben. So ist zum Führen von Kraftfahrzeugen zur
Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz der Erwerb
der Fahrerlaubnisklasse D erforderlich; zum Führen von Kraftomnibussen mit mehr
als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz genügt die
Fahrerlaubnis der Klasse D 1.
Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C 1, CE oder C 1 E im
Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen mit einer entsprechenden zulässigen
Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des
technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dient.
Eine bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bis zum
Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig.
Zugmaschinen
Künftig fallen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h (beim Mitführen von Anhängern
bis 25 km/h) in die Klasse L, die damit der bisherigen Klasse 5 entspricht. Die
Fahrerlaubnis gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Darüber hinaus
erfasst Klasse L selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 25 km/h.
Dagegen sind Krankenfahrstühle nicht mehr in der neuen Fahrerlaubnisklasse
enthalten, da sie in Zukunft fahrerlaubnisfrei sind.
Aus Gründen des Besitzstandes wird bei einem Umtausch der alten
Fahrerlaubnisklasse durch die Schlüsselzahl L 174 bzw. L 175 vermerkt, ob die
Beschränkung auf land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bzw. auf derartige
Fahrzeuge entfällt. Diese Ausweitung der Klasse L gilt grundsätzlich nur im Inland; in
begründeten Einzelfällen kann ein Führerschein mit eingeschränkten EU-Klassen
ausgestellt werden.
Neu eingeführt wird die Fahrerlaubnis der Klasse T für Zugmaschinen, die nach ihrer
Bauart für land – oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für
solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt
hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch
nur 40 km/h. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird bei einem Umtausch
die Klasse T zugeteilt; bei einem Führerschein der Klasse 3 wird die Klasse T nur auf
Antrag den in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen erteilt.
Auswirkungen für die Feuerwehren (auszugsweise):
1. Erforderliche Umschreibung für alle Inhaber Klasse 2, die bis zum 31.12.1949
geboren wurden, bis zum 31.12.2000 auf „CE“.
Für Personen die am 01.01.1999 schon 50 Jahre sind oder das 50. Lebensjahr noch bis
zum 31.12.1999 vollenden, gilt die spezielle Übergangsregelung, dass sie noch bis
zum 31.12.2000 weiterfahren können. Danach muß eine Verlängerung mit ärztlichen
Bescheinigungen erfolgen.
2. Automatisches Erlöschen für später Geborene mit Vollendung des 50.
Lebensjahres
Ab dem 01.01.2001 dürfen von den 50-jährigen und Älteren, Fahrzeuge der Klasse C
und CE nur noch gefahren werden, wenn sie vorher ihren Führerschein unter Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung und des Sehtests umgetauscht haben.
3. Nur noch befristete (5-jährige) „C-“, „CE-Erteilung“ mit entsprechender
Untersuchung
Die Erteilung der Klassen „C“ und „CE“ sind auf 5 Jahre befristet (erneute ärztliche
Untersuchung erforderlich).
4. Einschränkung der bisherigen Klasse 3 auf Kfz mit max. 3.500 kg.
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3, neu B) und der Lkw-Klasse (2, neu C)
verläuft dann nicht wie im bisherigen deutschen Recht bei einem zulässigen
Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 7,5 t, sondern bei 3,5 t.
Durch Einführung der Fahrerlaubnis-Unterklasse C 1 (Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t)
wurde eine Möglichkeit geschaffen, leichtere Lkw ohne Erwerb der vollen LkwKlasse C zu führen. Im Anforderungsprofil liegt die Klasse C 1 zwischen den Klassen
B (Pkw) und C (schwere Lkw).