EU_Fuehrerschein_Auswirkungen
Transcription
EU_Fuehrerschein_Auswirkungen
Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten ist kein Führerschein erforderlich: Hierzu zählen die Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa) sowie Leichtmofas mit einem Leergewicht bis 30 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. Diese Fahrzeuge dürfen dann ohne Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 01.04.1965 geboren oder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die bisher in der Fahrerlaubnisklasse 5 enthaltenen Krankenfahrstühle werden künftig – unter Absenkung der Geschwindigkeitsgrenze auf 25 km/h – den Mofas gleichgestellt. Durch eine gesetzliche Definition des Krankenfahrstuhls wird ausgeschlossen, dass Klein-Pkw unter diesen Begriff fallen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 6 km/h führerscheinfrei, so dass insbesondere die auf 6 km/h gedrosselten Pkw der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Während es bisher sieben Führerscheinklassen gab, kennt das neue Fahrerlaubnisrecht 15 einzelne Klassen: A1 Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) A Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h B Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse (gleichbedeutend mit zulässigem Gesamtgewicht) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. C1 Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sichtplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg C Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg D1 Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg D Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg BE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen C1E Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C 1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf CE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg D1E Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D 1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf DE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg M Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Kleinkrafträder, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) L Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern T Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden jeweils auch mit Anhängern Konsequenzen für Inhaber bisheriger Führerscheine Bis zur Einführung des neuen Führerscheins im Scheckkartenformat gab es insgesamt sieben verschiedene Muster: Eines aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, ein bis 1986 verwendetes graues Dokument, das danach ausgegebene rosafarbene Muster, ein vor 1961 im Saarland ausgegebener Fahrausweis sowie drei Muster aus der Deutschen Demokratischen Republik. Alle dies Führerscheinmuster sind auch über den 01.01.1999 hinaus in vollem Umfang gültig. Deshalb ist niemand verpflichtet, seinen bisherigen Führerschein gegen das neue europäische Muster einzutauschen. Um Problemen im Ausland vorzubeugen, ist ein Umtausch insbesondere bei älteren Führerscheindokumenten überlegenswert. Da sich die Klasseneinteilung in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert hat, ist der Umfang der Fahrerlaubnis oftmals vom Datum der Erteilung abhängig. Diese Unterschiede werden auch bei einem freiwilligen Umtausch berücksichtigt: Die Umstellung von Fahrerlaubnissen des alten Rechts ist in der FahrerlaubnisVerordnung umfassend geregelt. Da somit bei einen Umtausch die alte Fahrberechtigung im bisherigen Umfang fortbesteht, wirkt sich die Neueinteilung der Klassen vorrangig auf den erstmaligen Führerscheinerwerb aus. Wer nach dem 01.01.1999 z. B. die Erteilung eines PkwFührerscheins beantragt, bekommt die Fahrerlaubnis der Klasse B im oben dargestellten Umfang, also mit der Begrenzung auf Fahrzeuge bis 3.500 kg. Sofern Kraftfahrzeuge oberhalb dieser Gewichtsgrenze oder schwere Anhänger gefahren werden sollen, muß eine zusätzliche Fahrerlaubnis (C 1 bzw. BE) mit entsprechender Ausbildung und Prüfung erworben werden. Die Neuregelungen bei Kraftfahrzeugen Pkw Die bisherige Pkw-Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg. Die zukünftige Pkw-Klasse B umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C 1 erforderlich; bei einem Neuerwerb wird diese auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Bei einem Umtausch erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 folgende Klassen: B, BE, C 1, C 1 E, M, L. Somit betrifft die Absenkung der zulässigen Gesamtmasse nur den Neuerwerb. Sofern die Führerscheinklasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, erhält der Inhaber zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse A 1. Nur auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Lkw Die neue Fahrerlaubnisklasse C ersetzt den bisherigen Lkw-Führerschein der Klasse 2. C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Im Falle eines Umtausches erhält der Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 2 die neuen Fahrerlaubnisklasse B, BE, C 1, C 1 E, C, CE, M, L, T; zusätzlich wird die Fahrerlaubnis der Klasse A 1 erteilt, wenn der alte Führerschein vor dem 01.04.1980 ausgestellt wurde. Kraftfahrzeuge der Klasse C und CE dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres – unabhängig von einem Umtausch- nur noch nach ärztlicher Untersuchung geführt werden. Kraftomnibusse Mit Erteilung des neuen EU-Führerscheins wird es erstmals eine spezielle Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse geben. So ist zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse D erforderlich; zum Führen von Kraftomnibussen mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz genügt die Fahrerlaubnis der Klasse D 1. Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C 1, CE oder C 1 E im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dient. Eine bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Zugmaschinen Künftig fallen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h (beim Mitführen von Anhängern bis 25 km/h) in die Klasse L, die damit der bisherigen Klasse 5 entspricht. Die Fahrerlaubnis gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Darüber hinaus erfasst Klasse L selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 25 km/h. Dagegen sind Krankenfahrstühle nicht mehr in der neuen Fahrerlaubnisklasse enthalten, da sie in Zukunft fahrerlaubnisfrei sind. Aus Gründen des Besitzstandes wird bei einem Umtausch der alten Fahrerlaubnisklasse durch die Schlüsselzahl L 174 bzw. L 175 vermerkt, ob die Beschränkung auf land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bzw. auf derartige Fahrzeuge entfällt. Diese Ausweitung der Klasse L gilt grundsätzlich nur im Inland; in begründeten Einzelfällen kann ein Führerschein mit eingeschränkten EU-Klassen ausgestellt werden. Neu eingeführt wird die Fahrerlaubnis der Klasse T für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land – oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch nur 40 km/h. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird bei einem Umtausch die Klasse T zugeteilt; bei einem Führerschein der Klasse 3 wird die Klasse T nur auf Antrag den in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen erteilt. Auswirkungen für die Feuerwehren (auszugsweise): 1. Erforderliche Umschreibung für alle Inhaber Klasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, bis zum 31.12.2000 auf „CE“. Für Personen die am 01.01.1999 schon 50 Jahre sind oder das 50. Lebensjahr noch bis zum 31.12.1999 vollenden, gilt die spezielle Übergangsregelung, dass sie noch bis zum 31.12.2000 weiterfahren können. Danach muß eine Verlängerung mit ärztlichen Bescheinigungen erfolgen. 2. Automatisches Erlöschen für später Geborene mit Vollendung des 50. Lebensjahres Ab dem 01.01.2001 dürfen von den 50-jährigen und Älteren, Fahrzeuge der Klasse C und CE nur noch gefahren werden, wenn sie vorher ihren Führerschein unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung und des Sehtests umgetauscht haben. 3. Nur noch befristete (5-jährige) „C-“, „CE-Erteilung“ mit entsprechender Untersuchung Die Erteilung der Klassen „C“ und „CE“ sind auf 5 Jahre befristet (erneute ärztliche Untersuchung erforderlich). 4. Einschränkung der bisherigen Klasse 3 auf Kfz mit max. 3.500 kg. Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3, neu B) und der Lkw-Klasse (2, neu C) verläuft dann nicht wie im bisherigen deutschen Recht bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 7,5 t, sondern bei 3,5 t. Durch Einführung der Fahrerlaubnis-Unterklasse C 1 (Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t) wurde eine Möglichkeit geschaffen, leichtere Lkw ohne Erwerb der vollen LkwKlasse C zu führen. Im Anforderungsprofil liegt die Klasse C 1 zwischen den Klassen B (Pkw) und C (schwere Lkw).