- Gib acht im Verkehr

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- Gib acht im Verkehr
http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002f_fahrrad/e_bikes_pedelecs.htm
Info E-Bikes, Pedelecs & Co. aktualisierte Fassung vom 06.08.2014 -
letzte Fassung am 19.11.2013
„Fahrräder mit eingebautem Rückenwind“
„Tanken für 0,10 Euro auf 100 Kilometern - ein Traum jedes
Autofahrers – und das wird er sicher auch bleiben. Für
Freunde von Elektrofahrrädern aber ist er längst Realität.
Denn das Fahrrad von heute hat den Rückenwind gleich
eingebaut. Vorbei sind die Zeiten des mühsamen
Strampelns. Jetzt schiebt ein Elektromotor auch den
Unsportlichsten nach vorn.
Pedelecs heißen die modernen Fahrräder, deren Elektromotor sich unterstützend zuschaltet, sobald der Fahrer in die
Pedale tritt.“ (WDR Köln)
„Dank der Akku-Unterstützung fahren sich jetzt auch voll
bepackte Lastenräder superleicht. Falträder lassen sich
handlich und kompakt im Kofferraum transportieren und die
Besitzer müssen trotzdem nicht auf den Motor verzichten.
Überhaupt wird das Radfahren in der Zukunft kinderleicht
und extrem bequem, dank elektronischer Schalt-, Federungs- und Dämpfungstechnik. Die Mobilität auf zwei
Rädern, ob beim harten Einsatz am Berg, bei der schnellen
Rennrad-Fahrt oder auf der bequemen Büro-Tour, rollt auf
der Überholspur.“ (www.eurobike-show.de – 2012)
Unseren Folder E-Bikes, Pedelecs & Co. und das
ergänzende Einlegeblatt für Senioren finden Sie unter
http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0006_medien > Fahrrad & Trends
Die Fakten (Quelle: Zweiradindustrieverband / ZIV)


verkaufte Pedelecs / E-Bikes 2012 = 380.000
verkaufte Pedelecs / E-Bikes 2013 = 410.000 – zunehmend interessieren sich auch junge Menschen für
elektroangetriebene Fahrräder. Sie verkaufen sich inzwischen auch auf dem Land sehr gut. In der Stadt ist
häufig die Abstellthematik ein Problem
 Marktanteil Pedelecs / E-Bikes am Gesamt-Fahrradmarkt 2011 = 8 %
 Marktanteil Pedelecs / E-Bikes am Gesamt-Fahrradmarkt 2012 = 10 %
 Marktanteil Pedelecs / E-Bikes am Gesamt-Fahrradmarkt 2013 = 11 %
 Ziel sind laut ZIV 15% Marktanteil
 per Ende 2013 waren 1,6 Mio E-Bikes und Pedelecs auf deutschen Straßen unterwegs
 der Anteil der als Fahrräder anerkannten Pedelecs, also versicherungsfrei, zulassungsfrei und ohne
Führerschein und Mofaprüfbescheinigung nutzbar sowie auf dem Fahrradweg erlaubt, bleibt bei rund 95%
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Stand: 06.08.2014
1
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5% Marktanteil der zulassungspflichtigen E-Bikes mit größeren Leistungen spielen in der Berichterstattung der Medien weiter, gerade auf Grund modernen und sportlichen Designs und angedachter
Benutzung als Sportgeräte oder für Business, eine große Rolle.
Grundsätzlich steht bei den Nutzern pedalbetriebener elektrischer Fahrräder deren aktivierende
Unterstützung beim Fahrradfahren im Vordergrund. Deshalb sind insbesondere auch lebensältere Menschen eine potentielle Zielgruppe für Hersteller und Händler.
Verunsicherung bei Nutzern, Interessenten und teilweise auch bei Anbietern besteht insbesondere zur fraglichen Zulassungs-, Fahrerlaubnis- und Helmpflicht in Zusammenhang mit dem
Betrieb von Elektrorädern.
Unsere nachfolgenden Ausführungen sind eine Bestandsaufnahme uns bekannter Informationen
und dienen als Grundlage für die Beurteilung der Elektroräder nach geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Stand 08 - 2014).
Gerne nehmen wir Ihre Anregungen zur Fortschreibung dieser Information auf und danken Ihnen
vorab für Ihre Hinweise an kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de im Sinne einer gemeinsamen
Verkehrssicherheitsarbeit.
Zur aktuellen Rechtslage
Mit dem Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 17. Juni 2013 (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29,
ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013) hat der Bundestag in Artikel 5 die Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes – mit dem zusätzlichen Absatz 3 zu § 1 des
Straßenverkehrsgesetzes – beschlossen. Hier der komplette Gesetzestext zur aktuellen
Rechtslage (seit 20.06.2013) inkl. zusätzlicher Abs. 3 StVG:
Straßenverkehrsgesetz
§ 1 Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von
der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des
Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EGTypgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden
und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet
sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird.
Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahroder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6
km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2
sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
Damit wurde die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der
Bekanntmachung Nr. 193 zur verkehrsrechtlichen Einstufung von Elektrofahrrädern vom 23.
Oktober 2012, LA 20/7342.1/40 (VkBl. 2012, S. 848), angekündigte Rechtsänderung
herbeigeführt, durch die vorgenannte Elektrofahrräder auch dann verkehrsrechtlich Fahrrädern
gleichgestellt sind, wenn diese zusätzlich über eine sogenannte elektromotorische Anfahr- oder
Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von
bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.
Bei deren Nutzung besteht keine Versicherungs- und Schutzhelmtragepflicht. Zum Betrieb dieser
Fahrzeuge ist zudem keine Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich.
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Elektrofahrzeuge – Typen/Begriffe
Light Electric Vehicles (LEV)
Elektro-Leichtfahrzeuge muskel-elektrisch und rein-elektrisch
Die Elektro-Leichtfahrzeuge dienen Fortbewegung, Transport, Sport und Freizeit und können
auch Arbeitsgeräte sein.
Bilder: Fahrrad-Forum ((Susanne Brüsch)
Es mangelt noch an definierten Merkmalen, die angesichts der Vielzahl von unterschiedlichen
Leistungs- und Antriebsmodellen eine eindeutige begriffliche Zuordnung der Elektrofahrräder im
öffentlichen Sprachgebrauch ermöglicht. Wir verwenden nachfolgend die inzwischen gängigsten
Begriffe für die verschiedenen Fahrzeugvarianten.
Unterteilung der Elektrofahrräder unter dem Oberbegriff E-Bikes in
Pedelecs
schnelle Pedelecs (S-Pedelecs)
(Fahrzeuge gem. § 1 Abs. 3 StVG)
nur beim Pedal treten unterstützt ein
Motor mit max. 250 Watt bis max. 25 km/h
(inkl. Anfahr- und Schiebehilfe =
ohne Pedal treten bis max. 6 km/h)
Fahrzeuge, deren Elektromotor beim
Pedal treten mit höheren Leistungswerten
unterstützt oder alternativ auch gänzlich
ohne Pedalunterstützung, nur mit elektrischer
Energie, gefahren werden können
Bei nahezu allen Modellen kann die Unterstützungsleistung des elektrischen Antriebs separat gesteuert
werden.
Pedelec - Begriff
Pedelec ist ein Fahrrad mit Elektro-Motor. Die rechtliche Einordnung richtet sich
nach der Leistung des Motors und die mit elektrischer Unterstützung erreichbare
Höchstgeschwindigkeit.
Das durch Muskelkraft des Fahrers angetriebene Fahrrad erhält beim Treten der Pedale
batteriegespeiste Unterstützung.* Der Begriff ist eine Abkürzung von „Pedal Electric Cycle“.
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Pedelec - Wirkungsweise
Die Leistung des Elektromotors wird abgerufen, sobald der Fahrer in die Pedale
tritt.
Ohne Tretkurbelbewegung bleibt der Motor wirkungslos.* Sensoren messen die aktuelle
Fahrgeschwindigkeit anhand der Kurbelwellenumdrehungen. Elektronische Steuerelemente
errechnen je nach Kurbelwellendrehzahl oder Tretkraft des Fahrers, welche Leistung von dem
eingebauten Akkumulator zur Tretunterstützung benötigt wird.
Je nach Fahrgeschwindigkeit unterstützt der Elektromotor die Fahrbewegung. Bei drohender
Überlastung oder Überhitzung des Motors schaltet dieser automatisch ab.
*Mit Ausnahme einer zusätzlichen elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine
Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht (neu - § 1 Abs. 3 StVG).
Pedelec - Unterschiede in der Motorsteuerung
Sensoren messen die vom Fahrer aufgebrachte Tretkraft und geben hierzu bis
zu einem bestimmten Prozentsatz elektrisch erzeugte Motorkraft hinzu. Der Fahrer
kann hierbei sehr individuell die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.
Die Motorkraft kann je nach Modell entweder in unterschiedlichen
Leistungsstufen oder stufenlos durch den Fahrer zugefügt werden.
Die Voreinstellung erfolgt per Lenker-Drehgriff oder mit Impulsschaltung. Wie viel Leistung der Elektromotor zur Unterstützung
seiner Muskelkraft liefert, entscheidet die Fahrerin/der Fahrer per
Knopfdruck oder Drehgriff am Lenker.
Bei beiden Steuerungsarten wird jeweils nur die Leistung des
Fahrers bis zu einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit ergänzt bzw.
unterstützt, solange der Fahrer in die Pedale tritt.
Bild: pixelio.de / Michael Möller
Die meisten Motortypen nutzen inzwischen die beim Bremsen erzeugte Energie und speisen
diese wieder in die Akkumulatoren ein.
Je nach Modell wird die Kraft des Motors auf das Vorderrad, das Hinterrad oder auf die Kurbelwelle übertragen.
In Abhängigkeit von
 Krafteinsatz des Fahrers,
 gewählter Fahrgeschwindigkeit,
 Topografie,
 Akkukapazität,
 Fahrbahnbeschaffenheit,
 Luftwiderstand oder
 tatsächlicher Gesamtmasse des Fahrrades
reicht die Kraftunterstützung des Motors für Wegstrecken bis zu 100 km.
Pedelec - Trends
Zusammenspiel zwischen Mensch und Maschine – ein pulsgesteuertes Pedelec
soll vor Überlastung schützen! (Quelle: dpa-Meldung 04-2013)
Das nach eigenen Angaben des Herstellers weltweit erste pulsgesteuerte Pedelec ist 2013 auf
den Markt gekommen. Ein Brustgurt misst kontinuierlich den Puls des Radlers und übermittelt die
Werte drahtlos an das Fahrrad.
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Wenn der Fahrer seinen voreingestellten Trainings-Pulsbereich überschreitet, schaltet sich der
Elektromotor zur Unterstützung zu. Das ermöglicht dem Hersteller zufolge ein gezieltes
Gesundheitstraining und schützt den Radler vor Überbelastung.
Pedelec – verkehrsrechtliche Zuordnung
Mit der seit November 2003 in Deutschland verbindlich geltenden EU-Richtlinie
2002/24/EG wurde die Typenprüfung für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge in allen
EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt.
Gemäß Art 1 Abs. 1 lit. h der EU-Richtlinie 2002/24/EG sind
„Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen
Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, und
auch nicht für deren Bauteile und technische Einheiten…,“
von der Anwendung dieser EU-Richtlinie ausgenommen.
Deshalb sind für Fahrräder mit Trethilfe, die in den
technischen Eigenschaften und Grenzwerten der o.a.
Ausnahmeregelung entsprechen, derzeit die für Fahrräder
geltenden Bau-, Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften zu
beachten.
Bild: Leviatec, Hamburg
Pedelecs mit exakt diesen Eigenschaften sind den
Fahrrädern gleichgestellt - vergl. §§ 64a, 65, 67 StVZO, §§
1, 25 StVO.
Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge.
Dies gilt auch dann, wenn ein Pedelec zusätzlich über
eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügt,
die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine
Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne
gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.
Wird einer der vorgenannten Werte und Leistungseigenschaften, also
 0,25 kW oder
 25 km/h oder
 tretabhängige Leistungssteuerung durch Gasdrehgriff – mit Ausnahme der Anfahr- oder
Schiebehilfe bis max. 6 km/h verändert, entfällt die rechtliche Gleichsetzung mit dem Fahrrad.
Solche Fahrzeugtypen sind Kraftfahrzeuge. Je nach Leistung und erreichbarer Höchstgeschwindigkeit sind zulassungsrechtliche, fahrerlaubnisrechtliche und versicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten.
Diese Kraftfahrzeuge werden nach erfolgreich abgeschlossener Typenprüfung oder Einzelgenehmigung als motorisierte Zweiräder der Kategorie
 Leichtmofa oder
 Kleinkraftrad (auch Mofa) oder
 Kraftrad
eingestuft.
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Elektrofahrräder / E-Bikes (langsam oder schnell)
Kategorien und Regelungen
1
Pedelec als Fahrrad
Altersbeschränkung:
keine Altersbegrenzung
(Empfehlung: mind. 14 Jahre)
Eignungsvoraussetzungen analog
Fahrradfahrer
hinreichend sicheres Handling ist Voraussetzung
vollendetes 16. Lebensjahr bei Mitnahme eines
höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem
Sitz.
Fahrerlaubnispflicht:
keine Erlaubnis erforderlich.
Versicherungspflicht:
entfällt
Kennzeichnungspflicht: weder Kennzeichen noch Kennzeichnung
erforderlich
Helmpflicht:
kein Helm vorgeschrieben
Das Tragen eines geeigneten Fahrradhelmes
wird dringend empfohlen!
Zulassungspflicht:
entfällt
Verkehrswege:
Fahrer müssen / dürfen die für Fahrräder
freigegebenen oder vorgeschriebenen
Verkehrsflächen benutzen
Ausrüstungspflicht:
analog Fahrrad.
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2
S-Pedelec als Leichtmofa mit einer E-Leistung von max. 0,5 kW und
einer bbH von max. 20 km/h.
(Kraftrad mit geringer Leistung - Kleinkraftrad)
Altersbeschränkung:
vollendetes 15. Lebensjahr
vollendetes 16. Lebensjahr bei Mitnahme eines
höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem
Sitz
Fahrerlaubnispflicht:
Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem
01.04.65 geboren sind
Versicherungspflicht:
Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV
Helmpflicht:
bei Fahrzeugen mit einer bbH bis 20 km/h
(allein durch Motorkraft auf ebener Strecke
erreichbare Höchstgeschwindigkeit) ist kein
Schutzhelm vorgeschrieben
Das Tragen eines geeigneten Fahrradhelmes
wird jedoch dringend empfohlen!
Zulassungspflicht:
entfällt, jedoch Typgenehmigung oder
Einzelgenehmigung erforderlich
Verkehrswege:
Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder /
Mofas freigegebenen oder vorgeschriebenen
Verkehrsflächen benutzen.
Ausrüstungspflicht:
gemäß Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom
26.03.93, zuletzt geändert am 18.08.98
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3
S-Pedelec als Mofa mit einer E-Leistung auch von mehr als
0,5 kW und einer bbH von max. 25 km/h
(Krad mit geringer Leistung - Kleinkraftrad)
Altersbeschränkung:
vollendetes 15. Lebensjahr.
Fahrerlaubnispflicht:
Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem
01.04.65 geboren sind
Versicherungspflicht:
Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV
Helmpflicht:
geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben:
§ 21a StVO - Wer Krafträder oder offene drei- oder
mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf
oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen
geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn
vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Zulassungspflicht:
entfällt, jedoch Typgenehmigung oder
Einzelgenehmigung erforderlich
Verkehrswege:
Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder/
Mofas freigegebenen oder vorgeschriebenen
Verkehrsflächen benutzen
Ausrüstungspflicht:
allgemeine Vorschriften der StVZO – keine
Erleichterungen
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4
S-Pedelec oder E-Bike als Kleinkraftrad mit einer bbH bis 45 km/h
(Kraftrad mit geringer Leistung - Kleinkraftrad)
Altersbeschränkung:
vollendetes 16. Lebensjahr.
Fahrerlaubnispflicht:
mindestens Fahrerlaubnis der Klasse M
Versicherungspflicht:
Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV
Helmpflicht:
geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben.
§ 21a StVO - Wer Krafträder oder offene drei- oder
mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf
oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen
geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn
vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Zulassungspflicht:
entfällt, jedoch Typgenehmigung oder
Einzelgenehmigung erforderlich.
Verkehrswege:
Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder
freigegebenen oder vorgeschriebenen
Verkehrsflächen benutzen.
Ausrüstungspflicht:
allgemeine Vorschriften der StVZO – keine
Erleichterungen
Hinweis und Dank!
Die grundsätzlichen Erklärungen zur Einteilung der Begriffe zu Elektrorädern und ergänzende
Motive durften wir bereits 2008 aus dem Vortrag von Susanne Brüsch, Korrespondentin für die
LEV-Industrie und freie Journalistin, beim Fahrrad-Forum • Leipzig • 21.-25. November 2007,
entnehmen. Wir bedanken uns herzlich bei Frau Brüsch für Ihre freundliche Zustimmung!
Kontakt: • SB Communications • susanne@sb-com.net • sb-com.net
Beachten Sie bitte unsere Übersicht/Checkliste auf der
nächsten Seite!
... zum Download bei unseren Motiven Fahrrad & Trends
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siehe auch unter http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0005_service/0005e_motive//fahrrad_trends_01.htm
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Verkehrsunfälle – aktuelle Tendenz
„Bei Radunfällen ist die Beteiligung von Pedelecs auffällig.“
Quelle: Unfallbilanz 1. Halbjahr 2014
Pressemitteilung Innenministerium BW vom 31.07.2014
Im ersten Halbjahr 2014
sind bei 4.624 Fahrradunfällen (plus 27,3 Prozent) bereits
22 Fahrradfahrer ums Leben gekommen
(1. Halbjahr 2013: 19), 968 sind schwer verletzt worden
(plus 27 Prozent).
Bei den Radunfällen ist die Beteiligung von Pedelecs
auffällig. Die Verdopplung gegenüber dem 1. Halbjahr 2013
auf 233 Unfälle spiegelt die zunehmende Verbreitung der
neuen Fahrzeuge.
Fazit von Innenminister Reinhold Gall:
„Tragen Sie einen Fahrradhelm. Denn damit lassen sich Kopfverletzungen vermeiden oder
zumindest mildern. Dies gilt besonders für Pedelecs, da mit diesen eine deutlich höhere
Geschwindigkeit erreicht werden kann.“
Im Jahr 2013
verunglückten bei 7.582 Radunfällen mit Personenschaden (-4,1%) 52 Menschen tödlich, davon
50 Radfahrer (2012 = 42 und 2011 = 44 tödlich verunglückte Radfahrer).
35 (= 70%) der tödlich verunglückten Radfahrer trugen keinen Fahrradhelm.
29 Senioren verunglückten mit dem Fahrrad tödlich.
Haftung bei Verkehrsunfällen
Ein Pedelec ist bei einem Unfall haftungsrechtlich genauso zu behandeln wie
ein normales Fahrrad. Von einem Fahrrad mit elektrischer Trethilfe gehe keine
höhere Betriebsgefahr aus.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 107/13) weist die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hin.
In dem Fall fuhr ein Pedelec-Fahrer hinter einem Auto und setzte zum Überholen an, als dieses
nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Das Gericht entschied, dass der Autofahrer zu
zwei Dritteln und der Pedelec-Fahrer zu einem Drittel hafte - der Fahrer eines normalen Fahrrads
hätte auch nicht höher haften müssen.
Die höhere Haftung des Autofahrers begründeten die Richter mit der Betriebsgefahr eines Autos,
das ist bei ungleichen Verkehrsteilnehmern üblich. Diese liege deutlich über der eines Fahrrads
und damit auch eines Pedelecs. Dessen Fahrer hafte dennoch, weil er gegen seine
Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Er hätte das Auto nicht überholen dürfen, da der Blinker schon
gesetzt war.
Quelle: dpa (tmn) vom 01.08.2014
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Versicherungsschutz für E-Bikes, Pedelecs & Co.
Eine Zusammenfassung des GDV - Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. - http://www.versicherung-und-verkehr.de
Versicherungsschutz für langsame Pedelecs
Für die Pedelecs benötigen Sie keine Zulassung und kein
Versicherungskennzeichen. Sie sind daher nicht automatisch haftpflichtversichert. Deshalb wird eine Privat-Haftpflichtversicherung dringend
empfohlen. Sind Sie bereits haftpflichtversichert, empfehlen wir bei Ihrer
Versicherung nachzufragen, welche Schäden abgedeckt sind, um
gegebenenfalls den Versicherungsschutz auf Schäden mit dem Pedelec
zu erweitern. Wer mit seinem Pedelec zum Beispiel einen Fußgänger anfährt oder ein parkendes
Auto rammt, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Das kann teuer werden,
besonders wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird. Besteht kein Versicherungsschutz, müssen solche Schäden aus eigener Tasche bezahlt werden.
Diebstahlschutz für Pedelecs
Ein Pedelec kann wie ein Fahrrad über die Hausratversicherung gegen Diebstahl versichert
werden. Nachts (22 bis 6 Uhr) ist das Pedelec versichert, wenn es in einem fest verschließbaren
Raum abgestellt ist oder in Gebrauch ist.
Versicherungsschutz für S-Pedelecs
Unabhängig davon, ob ein S-Pedelec als Mofa oder
als Kleinkraftrad der Klasse L1E gefahren wird,
besteht für S-Pedelecs eine Versicherungspflicht. Das
Versicherungskennzeichen erhält man direkt bei
seinem Kraftfahrtversicherer. Wer ohne Kennzeichen
fährt, ist nicht versichert. Im Schadensfall wird die
Privathaftpflichtversicherung im Unterschied zum
Fahrrad und Pedelec nicht für die Folgen eines Unfalls
aufkommen und das kann sehr teuer werden. Zudem
ist der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
eine Straftat.
Diebstahlschutz für S-Pedelecs
Der Versicherungsschutz für ein schnelles Pedelec
kann beim Erwerb des (Fahrzeughaftpflicht)Versicherungskennzeichens z. B. um eine Kaskoversicherung ergänzt werden. Damit ist ihr Bike gegen
Diebstahl versichert. Außerdem können Schäden, die
beispielsweise durch Brand, Explosion oder Hagel am
Pedelec entstehen, abgesichert werden.
Den Polizeilichen Fahrradpass gibt es auch als App
für Smartphones.
Die App FAHRRADPASS kann kostenlos im App Store beziehungsweise im Google Play Store herunter geladen
werden: Link zum App Store: http://itunes.apple.com/de/app/fahrradpass/id438072942?mt=8
Link zum Google Play Store: https://play.google.com/store/search?q=fahrradpass&c=apps
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