- Gib acht im Verkehr
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http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002f_fahrrad/e_bikes_pedelecs.htm Info E-Bikes, Pedelecs & Co. aktualisierte Fassung vom 06.08.2014 - letzte Fassung am 19.11.2013 „Fahrräder mit eingebautem Rückenwind“ „Tanken für 0,10 Euro auf 100 Kilometern - ein Traum jedes Autofahrers – und das wird er sicher auch bleiben. Für Freunde von Elektrofahrrädern aber ist er längst Realität. Denn das Fahrrad von heute hat den Rückenwind gleich eingebaut. Vorbei sind die Zeiten des mühsamen Strampelns. Jetzt schiebt ein Elektromotor auch den Unsportlichsten nach vorn. Pedelecs heißen die modernen Fahrräder, deren Elektromotor sich unterstützend zuschaltet, sobald der Fahrer in die Pedale tritt.“ (WDR Köln) „Dank der Akku-Unterstützung fahren sich jetzt auch voll bepackte Lastenräder superleicht. Falträder lassen sich handlich und kompakt im Kofferraum transportieren und die Besitzer müssen trotzdem nicht auf den Motor verzichten. Überhaupt wird das Radfahren in der Zukunft kinderleicht und extrem bequem, dank elektronischer Schalt-, Federungs- und Dämpfungstechnik. Die Mobilität auf zwei Rädern, ob beim harten Einsatz am Berg, bei der schnellen Rennrad-Fahrt oder auf der bequemen Büro-Tour, rollt auf der Überholspur.“ (www.eurobike-show.de – 2012) Unseren Folder E-Bikes, Pedelecs & Co. und das ergänzende Einlegeblatt für Senioren finden Sie unter http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0006_medien > Fahrrad & Trends Die Fakten (Quelle: Zweiradindustrieverband / ZIV) verkaufte Pedelecs / E-Bikes 2012 = 380.000 verkaufte Pedelecs / E-Bikes 2013 = 410.000 – zunehmend interessieren sich auch junge Menschen für elektroangetriebene Fahrräder. Sie verkaufen sich inzwischen auch auf dem Land sehr gut. In der Stadt ist häufig die Abstellthematik ein Problem Marktanteil Pedelecs / E-Bikes am Gesamt-Fahrradmarkt 2011 = 8 % Marktanteil Pedelecs / E-Bikes am Gesamt-Fahrradmarkt 2012 = 10 % Marktanteil Pedelecs / E-Bikes am Gesamt-Fahrradmarkt 2013 = 11 % Ziel sind laut ZIV 15% Marktanteil per Ende 2013 waren 1,6 Mio E-Bikes und Pedelecs auf deutschen Straßen unterwegs der Anteil der als Fahrräder anerkannten Pedelecs, also versicherungsfrei, zulassungsfrei und ohne Führerschein und Mofaprüfbescheinigung nutzbar sowie auf dem Fahrradweg erlaubt, bleibt bei rund 95% E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 1 5% Marktanteil der zulassungspflichtigen E-Bikes mit größeren Leistungen spielen in der Berichterstattung der Medien weiter, gerade auf Grund modernen und sportlichen Designs und angedachter Benutzung als Sportgeräte oder für Business, eine große Rolle. Grundsätzlich steht bei den Nutzern pedalbetriebener elektrischer Fahrräder deren aktivierende Unterstützung beim Fahrradfahren im Vordergrund. Deshalb sind insbesondere auch lebensältere Menschen eine potentielle Zielgruppe für Hersteller und Händler. Verunsicherung bei Nutzern, Interessenten und teilweise auch bei Anbietern besteht insbesondere zur fraglichen Zulassungs-, Fahrerlaubnis- und Helmpflicht in Zusammenhang mit dem Betrieb von Elektrorädern. Unsere nachfolgenden Ausführungen sind eine Bestandsaufnahme uns bekannter Informationen und dienen als Grundlage für die Beurteilung der Elektroräder nach geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Stand 08 - 2014). Gerne nehmen wir Ihre Anregungen zur Fortschreibung dieser Information auf und danken Ihnen vorab für Ihre Hinweise an kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de im Sinne einer gemeinsamen Verkehrssicherheitsarbeit. Zur aktuellen Rechtslage Mit dem Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013) hat der Bundestag in Artikel 5 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes – mit dem zusätzlichen Absatz 3 zu § 1 des Straßenverkehrsgesetzes – beschlossen. Hier der komplette Gesetzestext zur aktuellen Rechtslage (seit 20.06.2013) inkl. zusätzlicher Abs. 3 StVG: Straßenverkehrsgesetz § 1 Zulassung (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EGTypgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. (2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. (3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahroder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Damit wurde die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Bekanntmachung Nr. 193 zur verkehrsrechtlichen Einstufung von Elektrofahrrädern vom 23. Oktober 2012, LA 20/7342.1/40 (VkBl. 2012, S. 848), angekündigte Rechtsänderung herbeigeführt, durch die vorgenannte Elektrofahrräder auch dann verkehrsrechtlich Fahrrädern gleichgestellt sind, wenn diese zusätzlich über eine sogenannte elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Bei deren Nutzung besteht keine Versicherungs- und Schutzhelmtragepflicht. Zum Betrieb dieser Fahrzeuge ist zudem keine Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 2 Elektrofahrzeuge – Typen/Begriffe Light Electric Vehicles (LEV) Elektro-Leichtfahrzeuge muskel-elektrisch und rein-elektrisch Die Elektro-Leichtfahrzeuge dienen Fortbewegung, Transport, Sport und Freizeit und können auch Arbeitsgeräte sein. Bilder: Fahrrad-Forum ((Susanne Brüsch) Es mangelt noch an definierten Merkmalen, die angesichts der Vielzahl von unterschiedlichen Leistungs- und Antriebsmodellen eine eindeutige begriffliche Zuordnung der Elektrofahrräder im öffentlichen Sprachgebrauch ermöglicht. Wir verwenden nachfolgend die inzwischen gängigsten Begriffe für die verschiedenen Fahrzeugvarianten. Unterteilung der Elektrofahrräder unter dem Oberbegriff E-Bikes in Pedelecs schnelle Pedelecs (S-Pedelecs) (Fahrzeuge gem. § 1 Abs. 3 StVG) nur beim Pedal treten unterstützt ein Motor mit max. 250 Watt bis max. 25 km/h (inkl. Anfahr- und Schiebehilfe = ohne Pedal treten bis max. 6 km/h) Fahrzeuge, deren Elektromotor beim Pedal treten mit höheren Leistungswerten unterstützt oder alternativ auch gänzlich ohne Pedalunterstützung, nur mit elektrischer Energie, gefahren werden können Bei nahezu allen Modellen kann die Unterstützungsleistung des elektrischen Antriebs separat gesteuert werden. Pedelec - Begriff Pedelec ist ein Fahrrad mit Elektro-Motor. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der Leistung des Motors und die mit elektrischer Unterstützung erreichbare Höchstgeschwindigkeit. Das durch Muskelkraft des Fahrers angetriebene Fahrrad erhält beim Treten der Pedale batteriegespeiste Unterstützung.* Der Begriff ist eine Abkürzung von „Pedal Electric Cycle“. E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 3 Pedelec - Wirkungsweise Die Leistung des Elektromotors wird abgerufen, sobald der Fahrer in die Pedale tritt. Ohne Tretkurbelbewegung bleibt der Motor wirkungslos.* Sensoren messen die aktuelle Fahrgeschwindigkeit anhand der Kurbelwellenumdrehungen. Elektronische Steuerelemente errechnen je nach Kurbelwellendrehzahl oder Tretkraft des Fahrers, welche Leistung von dem eingebauten Akkumulator zur Tretunterstützung benötigt wird. Je nach Fahrgeschwindigkeit unterstützt der Elektromotor die Fahrbewegung. Bei drohender Überlastung oder Überhitzung des Motors schaltet dieser automatisch ab. *Mit Ausnahme einer zusätzlichen elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht (neu - § 1 Abs. 3 StVG). Pedelec - Unterschiede in der Motorsteuerung Sensoren messen die vom Fahrer aufgebrachte Tretkraft und geben hierzu bis zu einem bestimmten Prozentsatz elektrisch erzeugte Motorkraft hinzu. Der Fahrer kann hierbei sehr individuell die Fahrgeschwindigkeit bestimmen. Die Motorkraft kann je nach Modell entweder in unterschiedlichen Leistungsstufen oder stufenlos durch den Fahrer zugefügt werden. Die Voreinstellung erfolgt per Lenker-Drehgriff oder mit Impulsschaltung. Wie viel Leistung der Elektromotor zur Unterstützung seiner Muskelkraft liefert, entscheidet die Fahrerin/der Fahrer per Knopfdruck oder Drehgriff am Lenker. Bei beiden Steuerungsarten wird jeweils nur die Leistung des Fahrers bis zu einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit ergänzt bzw. unterstützt, solange der Fahrer in die Pedale tritt. Bild: pixelio.de / Michael Möller Die meisten Motortypen nutzen inzwischen die beim Bremsen erzeugte Energie und speisen diese wieder in die Akkumulatoren ein. Je nach Modell wird die Kraft des Motors auf das Vorderrad, das Hinterrad oder auf die Kurbelwelle übertragen. In Abhängigkeit von Krafteinsatz des Fahrers, gewählter Fahrgeschwindigkeit, Topografie, Akkukapazität, Fahrbahnbeschaffenheit, Luftwiderstand oder tatsächlicher Gesamtmasse des Fahrrades reicht die Kraftunterstützung des Motors für Wegstrecken bis zu 100 km. Pedelec - Trends Zusammenspiel zwischen Mensch und Maschine – ein pulsgesteuertes Pedelec soll vor Überlastung schützen! (Quelle: dpa-Meldung 04-2013) Das nach eigenen Angaben des Herstellers weltweit erste pulsgesteuerte Pedelec ist 2013 auf den Markt gekommen. Ein Brustgurt misst kontinuierlich den Puls des Radlers und übermittelt die Werte drahtlos an das Fahrrad. E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 4 Wenn der Fahrer seinen voreingestellten Trainings-Pulsbereich überschreitet, schaltet sich der Elektromotor zur Unterstützung zu. Das ermöglicht dem Hersteller zufolge ein gezieltes Gesundheitstraining und schützt den Radler vor Überbelastung. Pedelec – verkehrsrechtliche Zuordnung Mit der seit November 2003 in Deutschland verbindlich geltenden EU-Richtlinie 2002/24/EG wurde die Typenprüfung für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt. Gemäß Art 1 Abs. 1 lit. h der EU-Richtlinie 2002/24/EG sind „Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, und auch nicht für deren Bauteile und technische Einheiten…,“ von der Anwendung dieser EU-Richtlinie ausgenommen. Deshalb sind für Fahrräder mit Trethilfe, die in den technischen Eigenschaften und Grenzwerten der o.a. Ausnahmeregelung entsprechen, derzeit die für Fahrräder geltenden Bau-, Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften zu beachten. Bild: Leviatec, Hamburg Pedelecs mit exakt diesen Eigenschaften sind den Fahrrädern gleichgestellt - vergl. §§ 64a, 65, 67 StVZO, §§ 1, 25 StVO. Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge. Dies gilt auch dann, wenn ein Pedelec zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügt, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Wird einer der vorgenannten Werte und Leistungseigenschaften, also 0,25 kW oder 25 km/h oder tretabhängige Leistungssteuerung durch Gasdrehgriff – mit Ausnahme der Anfahr- oder Schiebehilfe bis max. 6 km/h verändert, entfällt die rechtliche Gleichsetzung mit dem Fahrrad. Solche Fahrzeugtypen sind Kraftfahrzeuge. Je nach Leistung und erreichbarer Höchstgeschwindigkeit sind zulassungsrechtliche, fahrerlaubnisrechtliche und versicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Diese Kraftfahrzeuge werden nach erfolgreich abgeschlossener Typenprüfung oder Einzelgenehmigung als motorisierte Zweiräder der Kategorie Leichtmofa oder Kleinkraftrad (auch Mofa) oder Kraftrad eingestuft. E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 5 Elektrofahrräder / E-Bikes (langsam oder schnell) Kategorien und Regelungen 1 Pedelec als Fahrrad Altersbeschränkung: keine Altersbegrenzung (Empfehlung: mind. 14 Jahre) Eignungsvoraussetzungen analog Fahrradfahrer hinreichend sicheres Handling ist Voraussetzung vollendetes 16. Lebensjahr bei Mitnahme eines höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem Sitz. Fahrerlaubnispflicht: keine Erlaubnis erforderlich. Versicherungspflicht: entfällt Kennzeichnungspflicht: weder Kennzeichen noch Kennzeichnung erforderlich Helmpflicht: kein Helm vorgeschrieben Das Tragen eines geeigneten Fahrradhelmes wird dringend empfohlen! Zulassungspflicht: entfällt Verkehrswege: Fahrer müssen / dürfen die für Fahrräder freigegebenen oder vorgeschriebenen Verkehrsflächen benutzen Ausrüstungspflicht: analog Fahrrad. E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 6 2 S-Pedelec als Leichtmofa mit einer E-Leistung von max. 0,5 kW und einer bbH von max. 20 km/h. (Kraftrad mit geringer Leistung - Kleinkraftrad) Altersbeschränkung: vollendetes 15. Lebensjahr vollendetes 16. Lebensjahr bei Mitnahme eines höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem Sitz Fahrerlaubnispflicht: Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem 01.04.65 geboren sind Versicherungspflicht: Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV Helmpflicht: bei Fahrzeugen mit einer bbH bis 20 km/h (allein durch Motorkraft auf ebener Strecke erreichbare Höchstgeschwindigkeit) ist kein Schutzhelm vorgeschrieben Das Tragen eines geeigneten Fahrradhelmes wird jedoch dringend empfohlen! Zulassungspflicht: entfällt, jedoch Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erforderlich Verkehrswege: Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder / Mofas freigegebenen oder vorgeschriebenen Verkehrsflächen benutzen. Ausrüstungspflicht: gemäß Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26.03.93, zuletzt geändert am 18.08.98 E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 7 3 S-Pedelec als Mofa mit einer E-Leistung auch von mehr als 0,5 kW und einer bbH von max. 25 km/h (Krad mit geringer Leistung - Kleinkraftrad) Altersbeschränkung: vollendetes 15. Lebensjahr. Fahrerlaubnispflicht: Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem 01.04.65 geboren sind Versicherungspflicht: Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV Helmpflicht: geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben: § 21a StVO - Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Zulassungspflicht: entfällt, jedoch Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erforderlich Verkehrswege: Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder/ Mofas freigegebenen oder vorgeschriebenen Verkehrsflächen benutzen Ausrüstungspflicht: allgemeine Vorschriften der StVZO – keine Erleichterungen E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 8 4 S-Pedelec oder E-Bike als Kleinkraftrad mit einer bbH bis 45 km/h (Kraftrad mit geringer Leistung - Kleinkraftrad) Altersbeschränkung: vollendetes 16. Lebensjahr. Fahrerlaubnispflicht: mindestens Fahrerlaubnis der Klasse M Versicherungspflicht: Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV Helmpflicht: geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben. § 21a StVO - Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Zulassungspflicht: entfällt, jedoch Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erforderlich. Verkehrswege: Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder freigegebenen oder vorgeschriebenen Verkehrsflächen benutzen. Ausrüstungspflicht: allgemeine Vorschriften der StVZO – keine Erleichterungen Hinweis und Dank! Die grundsätzlichen Erklärungen zur Einteilung der Begriffe zu Elektrorädern und ergänzende Motive durften wir bereits 2008 aus dem Vortrag von Susanne Brüsch, Korrespondentin für die LEV-Industrie und freie Journalistin, beim Fahrrad-Forum • Leipzig • 21.-25. November 2007, entnehmen. Wir bedanken uns herzlich bei Frau Brüsch für Ihre freundliche Zustimmung! Kontakt: • SB Communications • susanne@sb-com.net • sb-com.net Beachten Sie bitte unsere Übersicht/Checkliste auf der nächsten Seite! ... zum Download bei unseren Motiven Fahrrad & Trends E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 9 siehe auch unter http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0005_service/0005e_motive//fahrrad_trends_01.htm E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 10 Verkehrsunfälle – aktuelle Tendenz „Bei Radunfällen ist die Beteiligung von Pedelecs auffällig.“ Quelle: Unfallbilanz 1. Halbjahr 2014 Pressemitteilung Innenministerium BW vom 31.07.2014 Im ersten Halbjahr 2014 sind bei 4.624 Fahrradunfällen (plus 27,3 Prozent) bereits 22 Fahrradfahrer ums Leben gekommen (1. Halbjahr 2013: 19), 968 sind schwer verletzt worden (plus 27 Prozent). Bei den Radunfällen ist die Beteiligung von Pedelecs auffällig. Die Verdopplung gegenüber dem 1. Halbjahr 2013 auf 233 Unfälle spiegelt die zunehmende Verbreitung der neuen Fahrzeuge. Fazit von Innenminister Reinhold Gall: „Tragen Sie einen Fahrradhelm. Denn damit lassen sich Kopfverletzungen vermeiden oder zumindest mildern. Dies gilt besonders für Pedelecs, da mit diesen eine deutlich höhere Geschwindigkeit erreicht werden kann.“ Im Jahr 2013 verunglückten bei 7.582 Radunfällen mit Personenschaden (-4,1%) 52 Menschen tödlich, davon 50 Radfahrer (2012 = 42 und 2011 = 44 tödlich verunglückte Radfahrer). 35 (= 70%) der tödlich verunglückten Radfahrer trugen keinen Fahrradhelm. 29 Senioren verunglückten mit dem Fahrrad tödlich. Haftung bei Verkehrsunfällen Ein Pedelec ist bei einem Unfall haftungsrechtlich genauso zu behandeln wie ein normales Fahrrad. Von einem Fahrrad mit elektrischer Trethilfe gehe keine höhere Betriebsgefahr aus. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 107/13) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hin. In dem Fall fuhr ein Pedelec-Fahrer hinter einem Auto und setzte zum Überholen an, als dieses nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Das Gericht entschied, dass der Autofahrer zu zwei Dritteln und der Pedelec-Fahrer zu einem Drittel hafte - der Fahrer eines normalen Fahrrads hätte auch nicht höher haften müssen. Die höhere Haftung des Autofahrers begründeten die Richter mit der Betriebsgefahr eines Autos, das ist bei ungleichen Verkehrsteilnehmern üblich. Diese liege deutlich über der eines Fahrrads und damit auch eines Pedelecs. Dessen Fahrer hafte dennoch, weil er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Er hätte das Auto nicht überholen dürfen, da der Blinker schon gesetzt war. Quelle: dpa (tmn) vom 01.08.2014 E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 11 Versicherungsschutz für E-Bikes, Pedelecs & Co. Eine Zusammenfassung des GDV - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. - http://www.versicherung-und-verkehr.de Versicherungsschutz für langsame Pedelecs Für die Pedelecs benötigen Sie keine Zulassung und kein Versicherungskennzeichen. Sie sind daher nicht automatisch haftpflichtversichert. Deshalb wird eine Privat-Haftpflichtversicherung dringend empfohlen. Sind Sie bereits haftpflichtversichert, empfehlen wir bei Ihrer Versicherung nachzufragen, welche Schäden abgedeckt sind, um gegebenenfalls den Versicherungsschutz auf Schäden mit dem Pedelec zu erweitern. Wer mit seinem Pedelec zum Beispiel einen Fußgänger anfährt oder ein parkendes Auto rammt, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Das kann teuer werden, besonders wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird. Besteht kein Versicherungsschutz, müssen solche Schäden aus eigener Tasche bezahlt werden. Diebstahlschutz für Pedelecs Ein Pedelec kann wie ein Fahrrad über die Hausratversicherung gegen Diebstahl versichert werden. Nachts (22 bis 6 Uhr) ist das Pedelec versichert, wenn es in einem fest verschließbaren Raum abgestellt ist oder in Gebrauch ist. Versicherungsschutz für S-Pedelecs Unabhängig davon, ob ein S-Pedelec als Mofa oder als Kleinkraftrad der Klasse L1E gefahren wird, besteht für S-Pedelecs eine Versicherungspflicht. Das Versicherungskennzeichen erhält man direkt bei seinem Kraftfahrtversicherer. Wer ohne Kennzeichen fährt, ist nicht versichert. Im Schadensfall wird die Privathaftpflichtversicherung im Unterschied zum Fahrrad und Pedelec nicht für die Folgen eines Unfalls aufkommen und das kann sehr teuer werden. Zudem ist der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Straftat. Diebstahlschutz für S-Pedelecs Der Versicherungsschutz für ein schnelles Pedelec kann beim Erwerb des (Fahrzeughaftpflicht)Versicherungskennzeichens z. B. um eine Kaskoversicherung ergänzt werden. Damit ist ihr Bike gegen Diebstahl versichert. Außerdem können Schäden, die beispielsweise durch Brand, Explosion oder Hagel am Pedelec entstehen, abgesichert werden. Den Polizeilichen Fahrradpass gibt es auch als App für Smartphones. Die App FAHRRADPASS kann kostenlos im App Store beziehungsweise im Google Play Store herunter geladen werden: Link zum App Store: http://itunes.apple.com/de/app/fahrradpass/id438072942?mt=8 Link zum Google Play Store: https://play.google.com/store/search?q=fahrradpass&c=apps E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 12 E-Bikes, Pedelecs & Co. – Info kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Stand: 06.08.2014 13