Rotbuch - Verband der Feuerwehren in NRW

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Rotbuch - Verband der Feuerwehren in NRW
Rotbuch
Feuerwehren
in Nordrhein-Westfalen
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
Ein gemeinsames Wort vorab
D
Dr. Jan Heinisch
Dipl.-Ing. Thomas Jeziorek
ie Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen haben Tradition und Zukunft. In all ihren Aufgabenfeldern Brandschutz, Technische Hilfe, Zivil- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst sichern sie
Menschen, Wirtschaft, Umwelt und Sachwerte. Der Dienst am Nächsten ist Motivation und Verpflichtung zugleich.
Diese wertvollen Strukturen und Grundfeste, die eine über 150-jährige Geschichte haben, bestehen
jedoch nicht isoliert von gesellschaftlichen und strukturellen Veränderungen. Sie bedürfen der steten
Fortentwicklung. Dabei gibt es besonders bedeutsame Zeitfenster, innerhalb derer viel zum Guten
der Feuerwehren bewegt werden kann. Eines dieser Zeitfenster ist die anstehende Novelle des nordrhein-westfälischen Feuerschutzrechts.
In der Politik und im Staatswesen ist es gute Tradition, Leitlinien und Grundsätze zu bestimmten
Themenfeldern in so genannten „Farbbüchern“ zu beschreiben. „Grünbücher“, „Weißbücher“ und
viele Werke mehr kennzeichnen auf europäischer und nationaler Ebene den Weg für die Erreichung
wichtiger Ziele. So entstand die Idee, anstelle einer formalen Stellungnahme im FSHG-Gesetzgebungsverfahren ein „Rotbuch“ für die Zukunft der Feuerwehren und des Feuerwehrwesens in Nordrhein-Westfalen zu entwickeln und herauszugeben. Es beschreibt auf allen denkbaren
Themenfeldern zentrale Herausforderungen und Lösungsansätze für die drängenden Fragen, mit
denen sich die Feuerwehren in Haupt- und Ehrenamt auseinander setzen müssen. Über all dem steht
das Ansinnen, für unser Bundesland den optimalen Bevölkerungsschutz zu erreichen, soweit die
Feuerwehren daran mitwirken.
Die Feuerwehren haben in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft dankenswerter Weise viele Unterstützer, ohne die es schlecht um sie bestellt wäre. Wir wünschen uns, dass die Feuerwehren intern, aber
auch mit allen, die sich ihnen verbunden fühlen, über die Zukunft des Feuerwesens diskutieren. Auch
dafür möge unser „Rotbuch“ als Argumentations- und Ideengrundlage dienen.
Düsseldorf, im Juli 2013
Walter Wolf
Dr. Jan Heinisch
Dipl.-Ing. Thomas Jeziorek
Walter Wolf
Vorsitzender des Verbandes der
Feuerwehren in NRW e. V. – VdF NRW
Werkfeuerwehrverband NRW e.V.
– WFV NRW
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft
der Leiter hauptamtlicher Feuerwachen
in NRW – AGHF NRW
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Das Wichtige tun.
A. Statusbericht
D
ie Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen garantieren mit ihren insgesamt rund 131.000 Angehörigen die Sicherheit der Menschen in
unserem Bundesland. Sie stehen mit aktuell
rund 80.000 ehrenamtlichen und 13.000 hauptamtlichen Einsatzkräften täglich über 24 Stunden in allen Kommunen für den Einsatzfall
bereit.
Neben den Aufgaben des Brandschutzes und
der Technischen Hilfe und den Aufgaben im
Zivil- und Katastrophenschutz sind die Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen auch der
größte Anbieter im Rettungsdienst, in dessen
Rahmen sie zwischen 70 und 75% der anfallenden Rettungsdiensteinsätze wahrnehmen. Die
Feuerwehren verteilen sich in den 396 Kommunen auf ca. 2.600 Standorte mit 11.500 Fahrzeugen. Die Einsatzzahlen lagen im Jahre 2011 bei
insgesamt 1.664.822, davon 1.357.018 Einsätze
im Rettungsdienst.
11.500 Fahrzeuge an
ca. 2.600 Standorten
in Nordrhein-Westfalen.
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Die Struktur der Feuerwehren in den Kommunen ist sehr unterschiedlich. In allen 23 kreisfreien Städten sowie in derzeit acht
kreisangehörigen Städten existieren Berufsfeuerwehren, die jedoch neben den hauptberuflichen Kräften jeweils auch einen starken
Bestand ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger
aufweisen. In weiteren 77 kreisangehörigen
Kommunen bestehen hauptamtlich besetzte
Feuer- wachen mit 4.000 Mitarbeitern.
Dadurch wird deutlich, dass im weit überwiegenden Teil der hiesigen Städte und Gemeinden, nämlich in den verbleibenden 288 der
insgesamt 396 Kommunen, die Feuerwehren
nach wie vor ausschließlich ehrenamtlich ausgestaltet und geführt sind. Der Feuerschutz ist
die einzige hoheitliche öffentliche Aufgabe, die
überwiegend durch Ehrenamtliche wahrgenommen wird.
Weiterhin bestehen im Land 89 (private) Werkund Betriebsfeuerwehren an Flughäfen, in
großen Industriebetrieben etc. mit rund 6.000
Feuerwehrangehörigen.
Nordrhein-Westfalen ist ein sehr verschieden
strukturiertes Bundesland mit allgemein hoher
Einwohnerdichte und vielen Ballungsräumen,
aber auch vielen überaus ländlichen Regionen.
Seine Kommunen sind seit der Gebietsreform
aus dem Jahre 1975 mit durchschnittlich 44.000
Einwohnern die bezüglich ihrer Einwohnerzahl
größten Kommunen aller deutschen Flächenländer, vermutlich gar in Europa. Dennoch ist
die Einwohnerzahl kein geeignetes Kriterium
für die Beurteilung der Rahmenbedingungen
der örtlichen Gefahrenabwehr. Dies verdeutlicht folgende Gegenüberstellung: Alle genannten Kommunen liegen in Nordrhein-Westfalen,
haben rund 26.000 Einwohner, nehmen auf der
Grundlage entsprechender Brandschutzbedarfspläne ihren Schutzauftrag rein ehren-
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
„ Die Einwohnerzahl allein ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung
der Rahmenbedingungen der örtlichen Gefahrenabwehr.“
I Unterschiedliche Feuerwehrstrukturen in NRW I
Einwohner
Feuerwehrstandorte
Einsatzkräfte
Jugendfeuerwehr
Kommune A
26.000
1
75
20
Kommune B
26.000
6
175
40
Kommune C
26.000
26
760
390
amtlich wahr und unterscheiden sich schlicht
durch ihre geschichtliche Entwicklung, Gebietsgröße und Stadtstruktur.
Zur Nachwuchssicherung unterhalten alle Kommunen bis auf zehn nordrhein-westfälische
Städte und Gemeinden Jugendfeuerwehren, in
denen im Jahre 2012 rund 20.500 Jugendliche
zwischen zehn und 18 Jahren von 6.798 Betreuerinnen und Betreuern ausgebildet und betreut wurden. Die Mitgliederzahlen der 1.145
Gruppen sind trotz demografisch sinkender Bevölkerungsanteile bei Kindern und Jugendlichen erfreulicherweise weitgehend konstant. In
190 Gruppen besteht sogar eine Warteliste für
die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr.
Für unter Zehnjährige („Kinderfeuerwehren“)
sieht das nordrhein-westfälische Feuerschutzrecht bislang keine Einbindungsmöglichkeit in
die Feuerwehr vor, auch wenn seit 2012 ein dahingehendes Gesetzgebungsverfahren läuft.
Im Land existieren daher bis dato nur einige wenige Kindergruppen auf privatrechtlicher Basis.
Leider kann nur die JF NRW auf vertieftes Datenmaterial bezüglich der sozialen Struktur der Jugendfeuerwehrleute und ihrer Betreuerinnen
und Betreuer zurückgreifen, das jährlich in allen
Jugendfeuerwehren erhoben wird. Für den Bereich der Einsatzabteilungen existieren derzeit
kaum statistische Erkenntnisse, die neben der
reinen Kopfzahl Aufschluss über die Mitgliederstruktur der Feuerwehren und ihre zeitliche Entwicklung geben könnten, z. B. bezüglich der
Geschlechter- und Altersverteilung, beruflicher
Bildung, Mitgliedschaftsdauer, Gründe für Einund Austritte u. v. m.
Die Feuerwehrangehörigen und ihre Organisationen werden auf Landesebene durch den Verband der Feuerwehren in NRW e.V. (VdF NRW)
als großen Dachverband, durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
(AGBF), die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der
hauptamtlichen Feuerwachen (AGHF) sowie
durch den Werkfeuerwehrverband NordrheinWestfalen e.V. (WFV NRW) vertreten. Im VdF
NRW besteht als selbständige Teilorganisation
die Jugendfeuerwehr NRW (JF NRW) als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Die genannten Organisationen leisten mit Experten
aller Themengebiete eine intensive Facharbeit
für die Weiterentwicklung des Feuerwehrwesens in NRW.
Die Feuerwehren in NRW
garantieren mit ihren
insgesamt rund 131.000
Angehörigen die Sicherheit
der Menschen in unserem
Bundesland.
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Das Wichtige tun.
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW)
ist zuletzt im Jahre 1998 (FSHG vom 10. 02.
1998, GV. NRW. 1998 Seite 122) mit Inkrafttreten zum 1. März 1998 grundlegend reformiert
worden. Seitdem hat es mit großer Kontinuität
gegolten und wurde nur sporadisch in einigen
Detailfragen geändert, wie aus folgender Übersicht entnommen werden kann:
I Änderungen des FSHG NRW I
6
Änderungsgesetz
Fundstelle
Inhalt
Gesetz vom 03.02.2004
Gesetz
vom
03.02.2004
GV.NRW.
2004
Seite 96
Änderung in § 1: Anfügung von Abs. 7, öffentlichrechtl. Vereinbarungen zur Wahrnehmung
einzelner Aufgaben
Gesetz vom 16.11.2004
GV.NRW. 2004 Seite 644
Änderung in § 33 IV: Einfügen von § 123
anstatt 120 GO
Gesetz vom 05.04.2005
GV.NRW. 2005 Seite 332
Änderung in § 46: Berichtspflicht bis 31.12.2009
Gesetz vom 11.12.2007
GV.NRW. 2007 Seite 662
Änderung in § 37 (Datenverarbeitung)
und § 41 II ( Ersatzhaftung bei Ölspuren )
Gesetz vom 08.12.2009
GV.NRW. 2009 Seite 765
Änderung in § 24 a; Einfügung neu § 24 b;
Änderung in § 41 II 1 Nr. 4
(Kostenersatz bei gefährlichen Stoffen);
Änderung in § 46 S. 2: Berichtspflicht 31.12.2012,
danach alle 5 Jahre
Gesetz vom 23.10.2012
GV.NRW. 2012 Seite 474
Änderung in § 46: Wegfall der Berichtspflicht
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
B. Herausforderungen durch gewandelte Rahmenbedingungen
Die Feuerwehren sind keine isolierten Organi-
sationen, sondern stehen in den Kommunen inmitten der Gesellschaft und werden daher – wie
auch viele andere Institutionen und die Wirtschaft – von veränderten gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen getroffen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine
ehren- oder hauptamtliche Wahrnehmung der
Feuerwehraufgaben handelt, auch wenn die
Einflussfaktoren natürlich jeweils unterschiedlich sind. Auch die Werkfeuerwehren sind als
Teile der vorhaltenden Unternehmen dem immerwährenden Veränderungsprozess der
freien Wirtschaft unterworfen.
Eine Alternative zur Wahrnehmung des Feuerschutzes zu der bewährten Form ist nicht denkbar. Ziel allen Handelns von Politik, Gesellschaft
und der Feuerwehren selbst muss daher der
Strukturerhalt sein. Letzterer kann nur gelingen, wenn Veränderungen mit Einfluss auf die
Feuerwehren identifiziert werden und alle Beteiligten im Bewusstsein dieser Herausforderungen gemeinsam im Sinne der Feuerwehren
an einer Veränderung und Verbesserung des
Feuerwehrwesens arbeiten.
Immer wieder stellen wir fest, dass das Ansehen
der Feuerwehren und ihrer Angehörigen ungebrochen hoch ist. In allen Umfragen zur Reputation gesellschaftlicher Gruppen führen die
Feuerwehren seit Jahren die Spitze an.
Diese angenehme Wertschätzung darf jedoch
nicht den Blick dafür verschließen, dass der Einsatzalltag mitunter schwieriger geworden ist,
weil bestimmte gesellschaftliche Gruppen – vorwiegend im städtischen Milieu – den Einsatzkräften überaus aggressiv gegenüber treten.
Minden
Bielefeld
Weiterhin steigen die Anforderungen an die
Feuerwehren stetig. Einerseits bringen der technische und taktische Fortschritt nicht nur Erleichterungen mit sich, sondern bedeuten
vielfach auch eine deutliche komplexere Aufgabenwahrnehmung und eine damit einhergehende, intensivere Aus- und Fortbildung;
andererseits steigen die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an die Qualität der Aufgabenwahrnehmung bzw. sie wollen immer
häufiger in Situationen auf die Dienstleistung
Feuerwehren zurückgreifen, die vormals nicht
einsatzrelevant wurden. So wird zum Bespiel
für Themen und Situationen, die früher im
nachbarschaftlichen oder familiären Kontext
durch gegenseitige Hilfe gelöst wurden, mittlerweile die Feuerwehr gerufen; der Eigentümer
eines überfluteten Kellers erwartet nicht mehr
nur, dass die Feuerwehr die große Masse des
Wassers abpumpt, so dass er den Rest selbst aus
eigener Kraft entfernen kann, sondern er setzt
immer häufiger als selbstverständlich voraus,
dass der Keller im Anschluss vollständig trocken
ist, wenn nicht gar gewischt wird.
Münster
Gütersloh
Lünen
Gelsenkirchen
Oberhausen
Mühlheim
an der Ruhr
Krefeld
Essen
Duisburg
Hamm
Herten
Bottrop
Herne
Dortmund
Bochum Witten
Hagen
Iserlohn
Ratingen
Mönchengladbach
Wuppertal
Düsseldorf
Remscheid
Solingen
Dormagen
Leverkusen
Köln
Aachen
Bonn
Die Struktur der Feuerwehren in NRW ist vielfältig: In den 396 Städten und Gemeinden gibt es
31 Berufsfeuerwehren und 365 Freiwillige Feuerwehren (davon 77 mit hauptamtlichen Kräften). 73 % der Feuerwehr-Arbeit in NRW geschieht also rein ehrenamtlich!
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Das Wichtige tun.
I. Ehrenamt
Der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren mag
aus unterschiedlichen Motivationen heraus
wahrgenommen werden, ist und bleibt jedoch
aus Sicht der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen immer eine – gesellschaftlich besonders
wertvolle – Form der freiwilligen Tätigkeit, die
sie in ihrer Freizeit verrichten. Verändertes Freizeitverhalten trifft daher vor allem auch das Ehrenamt in den Feuerwehren.
Mag der Dienst in der Feuerwehr auch besonders anerkannt sein und auf viele Menschen,
insbesondere Kinder und Jugendliche, eine besondere Faszination ausüben, so muss man sich
dennoch immer bewusst sein, dass das Ehrenamt in den Feuerwehren dem Einzelnen besonders viel abverlangt.
Erstens erfordert es u.a. aufgrund der intensiven – und immer intensiveren – Ausbildungs-
anforderungen zwingend eine hohe Kontinuität
der Aufgabenwahrnehmung, sprich: Niemand
kann im derzeitigen System nur für kurze Zeit
in der Feuerwehr engagiert sein, ähnlich wie es
andernorts „projektweise“ möglich ist. Aus Sicht
des Dienstherrn stellt jede einzelne, voll ausgebildete Einsatzkraft somit ein höchst wertvolles
Gut dar, in das im wahrsten Wortsinne erheblich investiert werden muss, um sie für den
Dienst zu befähigen. Damit einher geht die Aufrechterhaltung der körperlichen Einsatztauglichkeit (Gesundheit/Sport/Fitness), obwohl
diese in absoluter Form nicht für alle Feuerwehrtätigkeiten gleichermaßen erforderlich ist.
Zweitens verlangt der Feuerwehrdienst vom
Einzelnen eine hohe und im privaten Umfeld
nicht immer geschätzte Disziplin bei der Einsatzbereitschaft. So bedeutet die Verbindlichkeit und Qualitätssteigerung, die durch die
Brandschutzbedarfsplanung mit messbaren,
minutengenauen Schutzzielen und der Bestimmung des Erreichungsgrades zum Nutzen der
Bürgerschaft etabliert wurde, im umgekehrten
Sinne, dass keine Kompromisse bei Ausrückstärken tolerierbar sind. Mit Blick auf das einzelne
Feuerwehrmitglied erwartet dieses System also
während der Einsatzbereitschaft eine ständige
und sofortige Verfügbarkeit, mithin eine unterbrechungslose Präsenz am Wohn- und Dienstort und die jederzeitige Abkömmlichkeit. Dieser
Faktor provoziert nicht nur im privaten, sondern
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
vor allem auch im beruflichen Umfeld der Einsatzkräfte permanent Konflikte, die sie zu lösen
bzw. auszuhalten bereit sein müssen.
Die Freiwilligen Feuerwehren sind von der Zahl
ihrer Angehörigen her Organisationseinheiten
mit starker Ähnlichkeit zu kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen, da sie jedem
Mitglied ein qualitativ anspruchsvolles Tätigwerden und eine hohe Regelmäßigkeit bzw.
Verlässlichkeit abverlangen. Anders als Unternehmen werden sie jedoch in der allermeisten
Zahl der Fälle rein ehrenamtlich geführt und
können nicht dieselben Motivations- und Bindungsfaktoren bieten, insbesondere kein Gehalt. Die Führungskräfte sehen sich daher
hinsichtlich ihrer Führungsqualitäten vor besondere Herausforderungen gestellt.
Die Feuerwehr hat eine laufbahnrechtlich klar
umrissene Zielgruppe für den Einsatzdienst. Die
Einsatzkraft beginnt – geistige und gesundheitliche Eignung sowie Verfassungstreue vorausgesetzt – ihre Tätigkeit frühestens mit
Vollendung des 18. Lebensjahres, indem sie entweder aus der Jugendfeuerwehr oder von
außen in die Einsatzabteilung der Feuerwehr
eintritt. Die Höchstaltersgrenze liegt bei 60 bzw.
63 Jahren, Letzteres nur durch schriftliche Erklärung und nach einer obligatorischen ärztlichen
Untersuchung. Unter Zehnjährigen ist eine Mitgliedschaft in der Feuerwehr derzeit nicht möglich; ab diesem Zeitpunkt können sie in die
Jugendfeuerwehren aufgenommen werden.
Die demografische Veränderung bedingt, dass
allgemein weniger Menschen für eine Tätigkeit
in der Feuerwehr zur Verfügung stehen, ohne
dass der Auftrag bzw. Gefährdungslagen im
gleichen Maße abnehmen würden. Daher müssen die Feuerwehren künftig quotal mehr Menschen aus der Bevölkerung für sich gewinnen,
um ihre Aufgaben im gleichen Maße wie heute
sicherzustellen. Andere Bundesländer haben vor
diesem Hintergrund eine moderate Anpassung
der ehrenamtlichen Dienstaltersgrenzen auf regelmäßig 63, 65 oder gar 67 Jahre vorgenommen, wie eine aktuelle Übersicht des Deutschen
Feuerwehrverbandes aufzeigt. Der Unterschied
zum Hauptamt mit einer früheren Pensionierung rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen
Intensität der Aufgabenwahrnehmung: Was für
den Einen tagtäglicher Beruf ist und war, bedeutet(e) für den anderen nur eine deutlich weniger häufige Tätigkeit im Rahmen seiner
Freizeit – mit allen damit zusammenhängenden Unterschieden für körperlichen Verschleiß.
In jedem Fall ist aber die Einsatztauglichkeit bislang zwingende Voraussetzung einer Mitwirkung in der Feuerwehr, obwohl in der
Feuerwehr auch eine Vielzahl von zuarbeitenden Aufgaben von Logistik bis Verpflegung oder
Gerätewartung vorhanden ist. Es stellt sich
daher die Frage, ob die Feuerwehrtätigkeit nicht
auch für Personengruppen geöffnet werden
sollte, die nicht oder z.B. aufgrund von Erkrankungen nicht mehr einsatztauglich sind. Man
würde mithin nicht mehr nur nach Einsatz- und
Ehrenabteilung differenzieren, sondern daneben eine weitere, wertvolle Gruppe von nicht
Einsatztauglichen, aber dennoch im Alltagsdienst befindlichen Feuerwehrangehörigen
schaffen und diesen auch den üblichen Versicherungsschutz eröffnen.
Allerdings ist dies nur eine von zwei Perspektiven auf das demografische Problem. Neben der
Personalwerbung ist nämlich die Personalbindung der mindestens ebenso wichtige, wenn
nicht gar entscheidende Ansatz.
Feuerwehrdienst ist weit mehr
als nur Einsatztätigkeit, sondern
auch umfängliche Einsatzvorund -nachbereitung.
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Das Wichtige tun.
Personalbindung kann durch Förderung der
Vereinbarkeit von Feuerwehr-Ehrenamt und Zivilberuf auch erfolgen, indem den privaten Arbeitgebern eine vereinfachte bzw. pauschalierte
Erstattung der Entgeltfortzahlung angeboten
wird, um das komplizierte und arbeitsintensive
Antragsverfahren zu umgehen. Über die Struktur der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen liegen bislang
außer der bloßen Anzahl nur wenige statistische Erkenntnisse vor. Daten zur exakten Geschlechterverteilung, der Altersstruktur, der
Länge der durchschnittlichen Dienstzeiten, zu
Austrittsgründen etc. werden nicht vollumfänglich erhoben. Derartige Daten existieren nur für
den Bereich der Jugendfeuerwehren, da dort
schon seit Jahrzehnten eine umfangreiche Statistik geführt wird.
Erfahrungen für den Bereich der Einsatzabteilung sowie die Auswertung einiger lokaler
Daten legen jedoch nahe, dass die Feuerwehrangehörigen nicht gleichmäßig auf alle Altersgruppen verteilt sind, sondern dass der weit
überwiegende Teil unter 40 Jahre alt ist. Man
darf davon ausgehen, dass die Feuerwehren
viele junge Menschen erschließen und ausbilden, die dann jedoch ab Vollendung des 30. Lebensjahres zum Großteil wieder aus der
Feuerwehr austreten.
Hierbei spielen vermutlich äußere Faktoren wie
berufliche und private Veränderungen die entscheidende Rolle, auf die die Feuerwehren mit
den Rahmenbedingungen ihres Einsatzdienstes
bislang keine ausreichend flexiblen Antworten
liefern.
10
Ein ähnlicher „Austrittsknick“ ist bei den Jugendlichen erkennbar, die von der Jugendfeuerwehr mit dem 18. Geburtstag in die Einsatzabteilung wechseln und kurz darauf die Feuerwehr verlassen, obwohl sie zuvor höchst zufrieden über viele Jahre engagierte Mitglieder der
Jugendfeuerwehr waren. Die Verlustquote liegt
hier nach älteren bundesweiten Erhebungen bei
ca. 50% und dürfte kaum gesunken sein (vgl.
Homfeldt u.a., Jugendverbandsarbeit auf dem
Prüfstand: Die Jugendfeuerwehr – Perspektiven
für das verbandliche Prinzip der Jugendarbeit,
Weinheim 1995).
Dadurch gehen den Feuerwehren wertvolle
Kräfte verloren, die erstens überaus engagiert
waren und zweitens bestens ausgebildet sind,
in die mithin ein erheblicher Aufwand investiert
wurde. Der Verlust dieser Einsatzkräfte
schmerzt doppelt, denn neben dem Ausbildungsaufwand (inklusive Führerscheinen!) verliert die Feuerwehr mit jedem Austritt eine
engagierte Person, die bei längerer „Verweildauer“ innerhalb der Feuerwehr die Zahl der
Einsatzkräfte weiter hoch gehalten hätte. Die
rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der allgemeine Diskurs in den Feuerwehren müssen
sich gerade diesem Phänomen noch deutlicher
widmen.
Neben diesen „äußeren“ Einflussfaktoren auf
das Ehrenamt finden sich jedoch auch interne
Rahmenbedingungen, die erhebliche Bedeutung für die Angehörigen der Feuerwehren und
ihre Motivation entfalten.
Bei der Betrachtung des üblichen Dienstbetriebes darf man zunächst nicht außeracht lassen,
dass das allgemein vorhandene Bild der im Einsatz befindlichen Feuerwehr ihren Alltag nur
sehr begrenzt wiedergibt. Zeitlich betrachtet ist
Feuerwehr ehren- wie hauptamtlich viel weniger Einsatztätigkeit als Aus- und Fortbildung
bzw. Warten auf den Einsatz. Feuerwehr muss
also mit Blick auf das Ehrenamt und seine Mo-
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
tivation auch außerhalb des Einsatzes, der unstreitig ihre Hauptmission ist, attraktiv und interessant sein und Herausforderungen bieten.
Das Bewusstsein dieses Umstandes ist bislang
jedoch auch in den Feuerwehren und ihrer Führungsausbildung nicht ausreichend verbreitet.
Zu jeder Zeit ist eine Feuerwehr den gleichen
Mechanismen wie alle menschlichen Gruppen
unterworfen, d.h. es gibt jederzeit interne Konfliktpotentiale, Kommunikationsbedürfnisse
und allgemein vielzählige und vielschichtige
gruppendynamische Prozesse, die sich außerhalb der einsatztaktischen Betrachtungswelt
halten. Im unmittelbaren Einsatz spielen diese
Mechanismen aufgrund der akzeptierten Führungsstrukturen so gut wie keine Rolle; sie brechen erst bei der anschließenden Diskussion des
Einsatzgeschehens, bei der Entscheidung um
die Besetzung von Führungsfunktionen sowie
allgemein im sonstigen Dienstalltag hervor. Es
ist nachvollziehbar, dass die klassische Führungsausbildung, die stets den Einsatzfall im
Blick hat, diese Fragen bislang vernachlässigt.
Derartige Konflikte zerstören indes die Freude
am ehrenamtlichen Feuerwehrengagement,
das der Einzelne somit eher als unangenehm
und nervenaufreibend empfindet. Damit sind
solche internen Einflussfaktoren mindestens
genauso bedeutend für die Attraktivität der
Feuerwehrmitgliedschaft, wie sie durch äußere
Faktoren erschwert werden kann.
Dies gilt umso mehr, als dass gesamtgesellschaftlich die Bereitschaft für eine aktive Konfliktlösung bzw. die Toleranzschwelle für das
Aushalten eines Konflikts gesunken ist. Eher
wird eine der zahlreich vorhandenen Alternativen gesucht, als – wenn auch nur vorübergehend – eine unangenehme Situation zu lösen
oder mit der nötigen Gelassenheit an sich vorüber gehen zu lassen. Auch dadurch wird das
Führungspersonal zusätzlich in seinen Motivationsfähigkeiten gefordert.
Wer sich ehrenamtlich besonderen Risiken in
Einsatz und Ausbildung aussetzt, muss im Schadensfall auf eine besondere Absicherung vertrauen dürfen. Leider wird in NRW seitens der
Feuerwehren vermehrt Klage über die Arbeit
des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
der Unfallkasse NRW, geführt. Auch nehmen
nach verbandlicher Wahrnehmung juristische
Konflikte zu, bei denen sich Einsatzkräfte, insbesondere Führungskräfte, staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder Haftungsprozessen ausgesetzt sehen. Vermutlich ist dies
nicht auf eine gesunkene Qualität der Aufgabenwahrnehmung zurückzuführen, sondern
auf verschärfte rechtliche Rahmenbedingungen, eine erhöhte Sensibilität der Öffentlichkeit
(z.B. bezüglich potentieller Umwelt gefahren)
sowie auf eine erhöhte „Klagefreudigkeit“ aufgrund der heutzutage in der Bevölkerung breit
vorhandenen Rechtsschutzversicherungen.
„ Trotz aller öffentlichen Wertschätzung
sehen sich die Feuerwehren im Einsatzalltag
auch Anfeindungen ausgesetzt.“
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Das Wichtige tun.
II. Hauptamt
Es ist mittlerweile gedankliches Allgemeingut
geworden, dass demografische Veränderungen
in Deutschland allenthalben besondere Herausforderungen für die berufliche Nachwuchsfindung mit sich bringen. Davon zeugt auch die
aktuell intensiv geführte Diskussion zur Zukunft des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen,
der seine Attraktivität als Arbeitgeber steigern
muss.
Die demografischen Veränderungen betreffen
im gleichen, vermutlich jedoch sogar höheren
Maße das Hauptamt in den Feuerwehren, da
hierfür junge Menschen mit einem technischen
Bildungshintergrund (Ausbildung/Studium) gesucht werden, die bekanntlich ohnehin besonders rar sind. Umso attraktiver und flexibler
müssen sowohl das feuerwehrtechnische Beamtenverhältnis sowie der Beruf des Werkfeuerwehrmannes/der Werkfeuerwehrfrau sein.
C. Erwartungen an ein neues Feuerschutzrecht
E
„ Ziel muss ein optimaler Feuer-,
Katastrophen- und Zivilschutz sowie
Rettungsdienst für NRW unabhängig
von der Art und Größe des
Schadensereignisses sein.“
12
in neues FSHG NRW muss die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Feuerwehren zukunftssicher gestalten und die Resilienz des
Systems „Feuerwehr“ erhöhen. Dazu zählen
neben einer Antwort auf die veränderten Rahmenbedingungen in Staat und Gesellschaft
auch behutsame Strukturanpassungen innerhalb des Feuerwehrwesens (z.B. optimale Ver-
zahnung von Haupt- und Ehrenamt) sowie bei
der Betrachtungssystematik (u.a. Stichwort:
„Katastrophen“-Begriff), um unnötige und mitunter gefährliche Reibungsverluste im Einsatzalltag zu verhindern. Ziel muss ein optimaler
Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie
Rettungsdienst für Nordrhein-Westfalen unabhängig von der Art und Größe des Schadensereignisses sein. Das FSHG muss in seinen Antworten auf lokale Situationen flexibel sein und
dennoch ausreichend klare und einheitliche
Strukturen für Nordrhein-Westfalen vorsehen.
Weiterhin hat die praktische Anwendung des
FSHG NRW aus dem Jahre 1998 an verschiedenen Stellen Unklarheiten und Veränderungsbedarfe aufgezeigt, die sich mitunter in der
Rechtsprechung zum FSHG niedergeschlagen
haben. Die Feuerwehren haben diese Einzelfragen fortwährend beobachtet und dokumentiert
und daraus einen Katalog zusammengestellt,
dessen Bearbeitung sie von einer FSHG-Novelle
erwarten. Dazu zählt unter anderem auch die
Rechtsunsicherheit bezüglich der Einbeziehung
ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehren
in den Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG), auch wenn diese
Frage keinen unmittelbaren Bezug zum Feuerschutzrecht aufweist. Inhaltlich besteht hier
nach unserem Kenntnisstand Einigkeit mit allen
betroffenen Interessenverbänden, insbesondere
den kommunalen Spitzenverbänden und den
etablierten Gewerkschaften.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
D. Vorschläge für ein zukunftsweisendes Feuerwehrwesen
Das FSHG NRW ist das Kerngesetz, auf dem die
Tätigkeit und die Strukturen der Feuerwehren
basieren. Es wird ergänzt durch das Rettungsgesetz und (wenige) Einzelvorschriften in anderen
Gesetzen sowie untergesetzlich durch Verordnungen und Erlasse, die auf seiner Grundlage
ergehen. Letztere wirken ebenso tief in den Alltag der Feuerwehren hinein wie das Gesetz
selbst, so dass sich eine Diskussion über ein zukunftsfähiges Feuerwehrwesen in NordrheinWestfalen nicht isoliert mit Blick auf das FSHG
NRW führen lässt.
Vielmehr müssen aus Sicht der Feuerwehren
auch schon bei der Diskussion um gesetzliche
Regelungen mögliche weitere Ausgestaltungsfragen des späteren Verordnungs- und Erlasswesens einbezogen werden.
Die Feuerwehren in NRW gehen allerdings
davon aus, dass anders als bei der letzten Novelle 1998 das untergesetzliche Feuerschutzrecht im unmittelbaren Anschluss an die
Schaffung des neuen FSHG gesetzt wird und
dabei nicht wieder ein Zeitraum von zum Beispiel vier Jahren zwischen dem Inkrafttreten des
Gesetzes und dem Inkrafttreten der Laufbahnverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren
verstreicht.
Die Ansätze der Feuerwehren in NRW für ein
zukunftsfähiges Feuerwehrwesen in NordrheinWestfalen gliedern sich in folgende Themenbereiche:
I. Die Feuerwehren: Offen und interessant für alle
II. Wertschätzung und Förderung des Ehrenamtes
III. Verlässliche, klare und dynamische Strukturen
IV. Rechtssicherheit und Effizienz der Gefahrenabwehr
V. Ausbildung
Diejenigen Punkte, die unmittelbar das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Feuerwehrschutzrecht für Nordrhein-Westfalen betreffen, sind in
der folgenden Zusammenstellung als Forderungen und Anregungen in Fettdruck ausgeführt
und mit einer roten Linie hervorgehoben.
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Das Wichtige tun.
I. Die Feuerwehren: Offen und
interessant für alle
1. Öffnung der Feuerwehren
Die Feuerwehren in NRW halten zur Zukunftssicherung im Ehrenamt eine grundsätzliche Perspektivänderung für dringend geboten. Auftrag
der Feuerwehr ist und bleibt der Einsatz und die
Hilfe am und für den Nächsten. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Feuerwehrtätigkeit auch
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immer zugleich nur unmittelbare Einsatz- bzw.
Ausbildungstätigkeit sein muss. Die Feuerwehr
bedarf im alltäglichen Dienstbetrieb sowie im
Einsatzfall zwangsnotwendig einer umfänglichen unterstützenden Zuarbeit. Beispielhaft
sind die Aufgaben der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit inklusive Pflege des jeweiligen Internetangebots, Büro- und Archivarbeiten, Logistik
(Verpflegung, Fahrzeugpflege, Besorgungsfahrten, Pflege des Gerätehauses etc.) zu nennen.
Auch die kommunale und damit FeuerwehrAufgabe der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung ist mit ihren körperlichen
Anforderungen, die sie an den Einzelnen stellt,
nicht mit der unmittelbaren Einsatztätigkeit
gleichzusetzen. Sie stellt auch inhaltlich andere
Ansprüche an diejenigen, die diese Aufgaben
wahrnehmen, zum Beispiel bei der pädagogisch
hochwertigen Vermittlung der Lehrinhalte an
Kinder und Jugendliche.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
„ Die Mitgliedschaft in der Ehrenabteilung bedeutet künftig nur noch den Verzicht
auf den unmittelbaren Einsatzdienst,
aber nicht den Ausschluss von jeglicher Diensttätigkeit.“
In all diesen Fällen ist sehr gut vorstellbar, dass
derartige Tätigkeiten auch durch solche Personen ausgeführt werden können, deren körperliche Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen
oder aus Altersgründen nicht oder nicht mehr
dem Durchschnitt entspricht, die aber den festen Willen und die Motivation haben, sich in die
Arbeit der Feuerwehr einzubringen. Die Einbeziehung all solcher Gruppen in die Feuerwehraufgaben ist zudem bestens geeignet, das
klassische Einsatzpersonal von vielen Aufgaben
zu entlasten; weiterhin verankert sie die Feuerwehr tiefer in der Gesellschaft bzw. Kommune.
Die Feuerwehr kann somit für sich deutlich
mehr Zielgruppen erschließen und Mithilfe in
Anspruch nehmen, als dies bisher der Fall ist.
Voraussetzung bleibt indes natürlich – wie
bisher auch – die Aufnahme in die und die dauerhafte Mitgliedschaft in der Feuerwehr; dementsprechend sind die Feuerwehrmitglieder
auch sämtlich mit Feuerwehrdienstkleidung
auszustatten, wobei auf die Einsatzuniform in
Gestalt von Überjacke/Überhose ggf. verzichtet
werden kann.
Schließlich belässt diese Offenheit der Feuerwehr auch solchen Einsatzkräften Mitwirkungsmöglichkeiten, die aufgrund von Erkrankungen
plötzlich nicht mehr für unmittelbare Einsatzaufgaben zur Verfügung stehen. Beispielhaft
seien hier Fälle von Multipler Sklerose, bestimmte Diabetes- oder Asthma-Formen sowie
Herzerkrankungen genannt. Allen Betroffenen
bleibt vor dem Hintergrund des geltenden Feuerschutzrechts bislang nur der Weg in die Ehrenabteilung, wohin sie in den aktuellen
Strukturen schon altersmäßig nicht passen und
wodurch sie – nicht zuletzt bei der Unfallversicherung – zu Unrecht von allen übrigen Aufgaben ausgeschlossen werden.
Auch für betagte Feuerwehrmitglieder gleicht
das Erreichen der Altersgrenze heute einer
„Vollbremsung“ ihres ehrenamtlichen Engagements. Das Land Baden-Württemberg hat im
Jahre 2013 anlässlich des 150-jährigen Bestehens des Landesfeuerwehrverbandes die bemerkenswerte Kampagne „Feuerwehr 65 plus –
Senioren aktiv in unseren Feuerwehren“ auf
den Weg gebracht. Ausgangspunkt der dortigen
Überlegungen waren die demografischen Veränderungen, die eine kontinuierlichere Mitwirkung von Menschen aller Altersgruppen im
Feuerwehrehrenamt erfordern. Die FeuerwehrSenioren bilden eine gute Brücke zur wachsenden Bevölkerungsgruppe älterer Menschen und
können wertvolle Akteure zum Beispiel für die
auch dort unverzichtbaren Angebote der Brandschutzerziehung und –aufklärung sein.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, dass sie
rechtlich für weitere Bevölkerungsgruppen geöffnet werden, ohne dass dadurch ein Rechtsanspruch auf Aufnahme verbunden sein soll. Die
Mitwirkung am unmittelbaren Einsatzdienst
bzw. die dafür vorauszusetzende gesundheitliche Eignung (vgl. § 1 Abs. 2-4 LaufbahnVO) dürfen nicht zwingende Voraussetzung für die
Mitgliedschaft in der Feuerwehr sein.
Die überkommene Unterscheidung von Einsatzund Ehrenabteilung als ausschließliche Kategorisierung der über 18-jährigen Feuerwehrmitglieder ist folgerichtig aufzugeben. Mitglieder
der heutigen Ehrenabteilung dürfen nicht länger von zuarbeitenden Tätigkeiten ausgeschlossen werden, wenn sie an einem entsprechenden
Engagement interessiert sind. Im Umkehrschluss bedeutet die Mitgliedschaft in der Ehrenabteilung künftig nur noch den Verzicht auf
den unmittelbaren Einsatzdienst, aber nicht
den Ausschluss von jeglicher Diensttätigkeit.
Das Ehrenamt in der Feuerwehr
braucht viele Gesichter,
kann diese aktuell aber nur
unvollständig einbinden.
15
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Das Wichtige tun.
„ Jugendfeuerwehren sind als Nachwuchsorganisation
bewä
eines Trägers der freien Juge
Ein Meilenstein in der
Feuerwehrkarriere der
Jugendfeuerwehrmitglieder
ist die Übernahme in den
Einsatzdienst.
16
2. Altersgrenzen
Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die
obere Altersgrenze für die Mitwirkung in der
Einsatzabteilung in den zurückliegenden Jahren
deutschlandweit verändert hat. Eine Übersicht
des DFV weist NRW diesbezüglich als eines der
Bundesländer mit der niedrigsten Altershöchstgrenze (60 bzw. auf Antrag 63 Jahre) aus.
Im Unterschied zu hauptberuflichen Feuerwehrkräften halten es die Feuerwehren in NRW daher
für geboten, im Ehrenamt die Altershöchstgrenze für den unmittelbaren Einsatzdienst auf
65 Jahre anzuheben, womit Nordrhein-Westfalen bundesweit noch nicht das obere Ende der
denkbaren Skala bildet. Ein Wechsel in die
Ehrenabteilung soll auf Antrag des Betroffenen
zu einem früheren Zeitpunkt möglich sein; er
markiert mit Blick auf die Feuerwehrtätigkeit
jedoch nur noch den künftigen Verzicht auf den
unmittelbaren Einsatzdienst (s.o.).
3. Jugendfeuerwehren
Was für die betagten Mitglieder der Feuerwehren gilt, muss sich auch an der unteren Altersgrenze bemerkbar machen. Bislang stehen die
Feuerwehren in Form der Jugendfeuerwehren
erst jungen Menschen ab zehn Jahren offen. Die
Jugendfeuerwehr leistet eine qualitativ hochwertige Jugendarbeit und bereitet zugleich auf
den späteren Feuerwehrdienst vor, indem sie
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und die
persönliche Bindung der Mitglieder untereinander und damit an die Organisation Feuerwehr
stärkt. Die Jugendfeuerwehren sind als Nachwuchsorganisation bewährt und unverzichtbar
und durch ihre allgemeine Jugendarbeit und
den Status eines Trägers der freien Jugendhilfe
auch ein wertvoller Partner in der Arbeit für und
mit Kindern und Jugendlichen.
Landesweit gibt es nach Recherchen des VdF
NRW nur noch zehn Kommunen, die keine Jugendfeuerwehr vorhalten.
Um die Bedeutung der Jugendfeuerwehr als
zentrale Nachwuchsorganisation der Feuerwehren zu unterstreichen und die landesweite Umsetzung zu vervollkommnen, halten es die
Feuerwehren in NRW für geboten, die Schaffung einer Jugendfeuerwehr als Pflicht jeder
Kommune in das neue Feuerschutzrecht aufzunehmen.
Die Erfahrung lehrt, dass eine kontinuierlich zu
hohe Quote von Austritten den Übertritt der Jugendlichen von der Jugendfeuerwehr in die
heutigen Einsatzabteilungen begleitet. Statistisch ist nach wie vor ein 50-prozentiger Verlust
zu vermuten (vgl. dazu aus den neunziger Jahren Homfeldt u.a., Jugendverbandsarbeit auf
dem Prüfstand: Die Jugendfeuerwehr – Perspektiven für das verbandliche Prinzip der Jugendarbeit, Weinheim 1995). Viele über Jahre
engagierte Jugendliche und damit sehr wertvolle Feuerwehrmitglieder verlieren offenbar an
der Schwelle zur „Erwachsenenfeuerwehr“ ihre
Motivation.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
ation bewährt und unverzichtbar. Sie sind durch ihre allgemeine Jugendarbeit und den Status
reien Jugendhilfe auch ein wertvoller Partner in der Arbeit für und mit Kindern und Jugendlichen.“
Die Ursachen sind vielfältig erforscht, aber offenbar nach wie vor nicht ausreichend beantwortet worden. Geboten scheint vor allem ein
intensiv begleiteter und behutsam gestalteter
Übergang, der die Perspektive der Jugendlichen
ernst nimmt: Veränderungen bei den gewohnten Bezugspersonen (von Jugendfeuerwehrbetreuern hin zu den Führungskräften der
Einsatzabteilung) bzw. des bisherigen Freundeskreises, der erst mit Verzögerung in die Einsatzabteilung nachfolgt; veränderter Dienstalltag,
Lehrgangsteilnahme, Beginn des unmittelbaren
Einsatzdienstes inklusive der mitunter schwierig zu verarbeitenden Erlebnisse etc. Der frühzeitige Kontakt der Jugendlichen mit ihren
künftigen Kameradinnen und Kameraden und
mit dem Dienstalltag in der Einsatzabteilung ist
schon vor dem Übertritt zu fördern, was seitens
des VdF NRW u.a. mit veränderten Richtlinien
für den Leistungsnachweis (Teilnahmemöglichkeit für Jugendliche im letzten Jahr vor dem
Übertritt) versucht wird. Durch gesetzgeberische Maßnahmen lässt sich diese Situation
indes nur begrenzt beantworten. Die Jugend-
feuerwehr NRW wird daher ein Projekt initiieren bzw. sich an einem Diskussionsprozess im
Ministerium für Inneres und Kommunales beteiligen, durch das – ähnlich dem „Projekt 17 ½“
der Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg –
Thesen für einen besseren Übergang von der
Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung erarbeitet und ins Land kommuniziert werden.
17
Rotbuch_3430_Layout 1 12.07.13 10:46 Seite 18
Das Wichtige tun.
„ Die Feuerwehr wird zur großen Familie von jung bis alt, an der Jeder in jeder Lebensphase nach seinen
individuellen Möglichkeiten teilhaben kann.“
4. Kinderfeuerwehren
Ein Ansinnen der Jugendfeuerwehrarbeit ist,
wie ausgeführt, die frühzeitige Bindung junger
Menschen an die Feuerwehr. Gleiches versuchen andere Vereine durch ihre jeweiligen Kinder- und Jugendbereiche. Letztere haben sich
aber zwischenzeitlich schon altersmäßig weiter
nach unten geöffnet, so dass diejenigen Kinder
und Jugendlichen, die einem Engagement in
Vereinen und Organisationen zuneigen, häufig
18
schon anderweitig eingebunden sind, wenn sie
das Eintrittsalter für die Jugendfeuerwehr (Vollendung des zehnten Lebensjahres) erreichen.
Daher beabsichtigen die Feuerwehren in NRW
die Öffnung der Feuerwehren „nach unten“, d.h.
auch für Kinder ab sechs Jahren. Anders als in
anderen Bundesländern sollen Kinder- und Jugendfeuerwehren jedoch organisatorisch und
konzeptionell verschiedene Einrichtungen bleiben. Die Kinderfeuerwehren sollen die Jugendfeuerwehren stärken und nicht schwächen. Sie
sollen nicht zusätzlich deren ohnehin schon
knappen personellen und finanziellen Ressourcen in Anspruch nehmen.
Diese Trennung der Organisationen soll nach
einem Beschluss des VdF-Verbandsausschusses
auch auf Landesebene durch Schaffung eines
zweiten Jugendverbandes, der „Kinderfeuerwehr NRW“, mit eigenem Vorstand und Budget
dokumentiert werden.
Mit den Kinderfeuerwehren, die auch für den
eigenen Nachwuchs der Feuerwehrkräfte interessant sind und aus diesem Grund von den
Partnerinnen und Partnern der Feuerwehrangehörigen unterstützt bzw. gestaltet werden
können, schließt sich der Kreis der Feuerwehrmitgliedschaft. Die Feuerwehr wird zur großen
Familie von jung bis alt, an der jeder Mensch in
jeder Lebensphase nach seinen individuellen
Möglichkeiten teilhaben kann.
Kinderfeuerwehren können konzeptionell und
räumlich wie die Jugendfeuerwehren an die
Feuerwehren angebunden sein. Allerdings wünschen die Feuerwehren in NRW auch eine Variante, in der die Kinderfeuerwehr an den
Grundschulen, zum Beispiel im Rahmen des
Offenen Ganztags, etabliert und von der Feuerwehr ausschließlich fachlich durch Ansprechpartner begleitet wird. Ähnlich ist die Umsetzung in Niedersachsen durch eine Vereinbarung zwischen dem Landesfeuerwehrverband
und dem zuständigen Schulministerium gestaltet worden. Welche Organisationsform gewählt
wird, hängt damit letztlich von der Entscheidung der jeweiligen Kommune und ihrer Feuerwehr ab.
Der VdF NRW wird die Etablierung der Kinderfeuerwehren durch Beratung, Schulungen,
teilweise sponsorenfinanzierte Ausstattungspakete und eine Handreichung für die inhaltliche
Arbeit unterstützen.
Die Feuerwehren in NRW wünschen die rechtliche Verankerung von Kinderfeuerwehren für
Sechs- bis Zehnjährige in Form einer „KannBestimmung“. Die Vorschrift muss beide
Umsetzungsvarianten zulassen.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
5. Personalwerbung im Ehrenamt
Personal erschließt sich trotz aller skizzierten
Ansätze zur rechtlichen Öffnung der Feuerwehren nicht von allein. Erstens bedarf es einer Vielzahl zufriedener und von ihrer Tätigkeit
begeisterter Feuerwehrleute, die innerhalb ihres
Bekanntenkreises, aber auch in der Wirkung auf
Dritte der beste Werbeträger für die Feuerwehren sind. Demzufolge bedarf die Frage besonderer Hinwendung, wie die Feuerwehrtätigkeit
möglichst attraktiv gestaltet werden kann (vgl.
dazu unter D.II.). Zugleich müssen sich die Feuerwehren aus Sicht verschiedener und bislang
unterrepräsentierter Zielgruppen auseinander
setzen, wie sie für diese attraktiver werden können (Frauen, Migranten etc.). Zweitens bedarf es
einer kontinuierlichen Image-Werbung für die
Feuerwehren sowie der dauerhaften Darstellung der – nach den Vorstellungen der Feuer-
wehren in NRW verbreiterten – Mitwirkungsmöglichkeiten in den Feuerwehren sowie der
öffentlichen Einladung an potentielle Neumitglieder. Auch dabei sind bislang unterrepräsentierte Zielgruppen noch einmal besonders in
den Blick zu nehmen.
Viele Kommunen entwickeln schon heute unabhängig voneinander Werbekampagnen von unterschiedlicher Qualität. Mittlerweile etablieren
sich sogar darauf spezialisierte Agenturen am
Markt. Die Feuerwehren in NRW halten es daher
– dem Vorbild anderer Bundesländer folgend –
für dringend erforderlich, eine qualitativ hochwertige, ansprechende und wiedererkennbare,
jedoch zugleich den örtlichen Gegebenheiten
anpassbare Kampagne zu entwickeln, die von
allen interessierten Kommunen und ggf. dosiert
auch regional/überregional angewandt werden
kann. Der VdF NRW sammelt als Vorarbeit so
genannte „Best-Practice-Beispiele“ aus dem gesamten Bundesland. So konnte in einem
Kreisverband eine erhebliche Zahl von Neumitgliedern für die Feuerwehren erschlossen werden, indem gezielt im Fahrschulunterricht
durch einen ansprechenden Film die jungen
Führerscheinerwerber an die Feuerwehr herangeführt wurden. Diese Handlungsansätze sollen
Eingang in die Rahmenkampagne finden, die
den Feuerwehren und damit den Kommunen
unnötige Kosten und unnötigen Aufwand spart.
19
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Das Wichtige tun.
6. Nachwuchs im Hauptamt
Auch das Hauptamt wird in Zukunft aufgrund
der demografischen Veränderungen Probleme
bei der Findung einer ausreichenden Zahl von
Nachwuchskräften haben. Dies gilt sowohl im
mittleren als auch im gehobenen und höheren
feuerwehrtechnischen Dienst bzw. im privatrechtlichen Bereich für die Nachwuchsgewinnung bei den Werkfeuerwehren. Neben einer
allgemein zu intensivierenden Nachwuchswerbung bedarf es einer Analyse, welche Zielgruppen bislang – ähnlich wie ihm Ehrenamt – bei
den Feuerwehren unterrepräsentiert sind und
warum, um auf solche Zielgruppen noch einmal
gesondert zugehen zu können. Im mittleren
Dienst erscheinen Personalwerbemaßnahmen
vor allem in den Reihen der Jugendfeuerwehren
sinnvoll. Die Feuerwehren verfügen über eine
Jugendorganisation, deren Mitglieder sich erst
noch in der Berufsorientierungsphase befinden
und zu denen ein unmittelbarer Zugang besteht. Weiterhin haben die Jugendlichen ein
recht klares Bild von dem betroffenen Berufsfeld. Der VdF NRW wird das Gespräch mit der JF
NRW suchen, ob man einen Muster-Veranstaltungsvorschlag für einen Berufsinformationsabend für die örtlichen Jugendfeuerwehren
erarbeitet und empfiehlt, so dass bei einem regulären Übungsdienst alle feuerwehraffinen
Berufe sowohl im öffentlichen Dienst als auch
bei den Werkfeuerwehren inklusive der jeweiligen Ausbildungswege vorgestellt werden.
20
Hinsichtlich der Brandmeisterausbildung erscheint aus Sicht der Feuerwehren in NRW das
in Düsseldorf in der Erprobung befindliche Stufenmodell vielversprechend. Es gewährt den
Feuerwehren und den Bewerbern größtmögliche Flexibilität. Zudem wird aus demografischen Gründen das Werben um diejenigen
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
Auch diesen absehbaren Abwerbekonflikt vermeidet das Stufenmodell in beiderseitigem
Interesse. Gleiches gilt für Studierende technischer Studiengänge, die nach ihrem Abschluss
für den gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst oder für die Werkfeuerwehren in Betracht kommen. Ähnlich wie von vielen
Unternehmen vorgelebt, ist durch die Feuerwehren oder ihre Organisationen der frühe und
verbindliche Kontakt zu den Studierenden zu
suchen. Denkbar ist zum Beispiel eine Feuerwehrakademie, die ähnlich einer Studienstiftung interessante, im hiesigen Fall feuerwehrnahe Begleitprogramme für Studierende veranstaltet, ihnen einen Mentor aus der Praxis an
die Seite stellt und zielgerichtete Praktika vermittelt.
immer härter werden, die eine handwerkliche
Ausbildung abschließen und nach klassischem
Verständnis erst in diesem Moment für eine
Ausbildung im Hauptamt zur Verfügung stehen.
Die ausbildenden Betriebe werden künftig noch
mehr als bisher Angebote unterbreiten, um ihre
Auszubildenden an den Betrieb zu binden.
Aus Sicht der Feuerwehren in NRW bietet es sich
an, durch eine Allianz zwischen Feuerwehrorganisationen, dem Städte- und Gemeindebund,
dem Landkreistag, dem Städtetag und dem KAV
für die Arbeitgeberseite sowie den etablierten
Gewerkschaften auf der Arbeitnehmerseite gemeinsam neue Ideen und Vorschläge für die
bessere Nachwuchskräftegewinnung zu erarbeiten. Einzubinden ist in jedem Fall auch der
Werkfeuerwehrverband, da die Werkfeuerwehren, mitunter angelehnt an die intensive
Personalentwicklungsarbeit ihrer großen Unternehmen, schon kreative Modelle zur Förderung
und Bindung interessanter Personen entwickelt
haben. So bewerten die Feuerwehren in NRW
die neuen Ausbildungswege im Bereich der
Werkfeuerwehren, die derzeit im Rahmen einer
Pilotphase durchgeführt werden, als sehr vielversprechend. Die bisherigen Erfahrungen mit
den jungen Kolleginnen und Kollegen sind sowohl aus Sicht der Werkfeuerwehren als auch
aufgrund der bisherigen Rückmeldungen der
Aufsichtsbehörden uneingeschränkt positiv.
Aus Sicht der Feuerwehren in NRW böte sich
eine zeitnahe Einladung bzw. Ausrichtung
durch die Feuerwehrorganisationen an, bei der
der VdF NRW gerne die koordinierende Federführung übernimmt.
„ Auch das Hauptamt wird in Zukunft
aufgrund der demografischen Veränderungen
Probleme bei der Findung einer ausreichenden
Zahl von Nachwuchskräften haben.“
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Das Wichtige tun.
II. Wertschätzung und Förderung
des Ehrenamtes
1. Motivation im Ehrenamt und
seine Attraktivität
Über unser Bundesland verteilt haben viele
Kommunen Ansätze entwickelt, um das Ehrenamt in der Feuerwehr besonders zu fördern
bzw. zu unterstützen. Dazu zählen neben
„Spontanplätzen“ in Kindertageseinrichtungen
nahe der Feuerwachen, die im Einsatzfall eine
Kinderbetreuung garantieren, bestimmte
Sportangebote, Anreizsysteme zur Dienstteilnahme, verbesserte Rentenansprüche oder
sonstige Bonusprogramme, wie sie z.B. in Form
von „VdF+“ auch vom VdF NRW organisiert und
beworben werden. All diese extrinsischen Faktorn (äußere Anreize in Form von Anweisungen
oder reiner Belohnung) bilden eine herausragende Form der Wertschätzung; sie sind jedoch
nicht in der Lage, Elemente intrinsischer Motivation zu ersetzen, d.h. das Bestreben, etwas um
seiner selbst willen zu tun, weil „es einfach Spaß
macht“. Feuerwehr als Ehrenamt und damit als
Moment der Freizeitgestaltung bedarf der
steten Attraktivität, ohne die der Einzelne nicht
bereit ist, sie anderen Optionen der Freizeitgestaltung oder gar beruflichen/familiären Verpflichtungen entgegen zu setzen.
22
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
Obwohl dies komplexer und schwieriger als die
Schaffung extrinsischer Motivationselemente
ist, hat eine echte Ehrenamtsförderung zuvorderst die Feuerwehrtätigkeit selbst in den Blick
zu nehmen und zu prüfen, inwiefern diese so
ausgestaltet werden kann, dass sie der Einzelne
nicht als Stressfaktor, erdrückende Pflicht und
Belastung, sondern seinen Dienst in der Feuerwehr als positive und bereichernde Herausforderung empfindet.
In diesen Kontext passen alle gängigen Motivationstheorien, die ansonsten vor allem in Unternehmen und im Zusammenhang mit der
Arbeitsgestaltung angewandt werden – mit der
wichtigen Ausnahme, dass anders als im Wirtschaftsleben das Gehalt bzw. finanzielle Anreizsysteme als Motivationsfaktoren ausscheiden,
weil für das Feuerwehrehrenamt bekanntlich
nichts gezahlt wird.
Die Diskussion rund um das Feuerwehrehrenamt bedarf daher vor allem einer Rückbesinnung der Feuerwehren auf sich selbst, da die
„Organisation Feuerwehr“ das Ehrenamt mitunter selbst unnötig erschwert. Es bedarf vielmehr des Maßhaltens bei terminlichen
Bindungen der Feuerwehrangehörigen, bei der
Einführung technischer Neuerungen bzw. Ausbildungsvorgaben von zweifelhaftem Mehrwert; es bedarf der Einbeziehung des familiären
Umfeldes in die Feuerwehr, der Effizienz von
Entscheidungsfindungsprozessen oder des Alarmierungssystems sowie der richtigen Balance
zwischen unumgänglicher, bindender Verpflichtung im Ausbildungs- und Einsatzdienst
und dem ungezwungenen gesellschaftlich-kameradschaftlichen Erlebnis.
Auffällig ist, dass die Personalstärke der Feuerwehr insbesondere dort höher ist, wo sie nach
wie vor systemisch besonders als gesellschaftliche Institution verankert ist, als solche gelebt
und von ihren Mitgliedern als solche erfahren
wird. Dies trifft tendenziell in ländlichen Bereichen eher zu als in städtischen Milieus. Der Befund als solcher lässt sich auch psychologisch im
Sinne der Resilienzforschung mit den in der fest
gefügten Gruppe stärker betonten „Shared
Values“ begründen.
Die Feuerwehren in NRW streben an, innerhalb
der Feuerwehren und der Kommunen Entscheider und Führungskräfte verstärkt für diese Aspekte zu sensibilisieren. Die Klage über die
steigenden Anforderungen und damit die Probleme des Ehrenamts hat einen wahren Kern,
tendiert allerdings auch dazu, den Blick rein auf
externe Einflüsse wie Arbeitgeber, familiäre
Verpflichtungen etc. zu konzentrieren und
damit zugleich von den feuerwehrinternen Einflüssen auf Motivation und Leistbarkeit des Ehrenamtes abzulenken. Zudem verengt sich die
damit zusammenhängende Diskussion um die
Anzahl der Einsatzkräfte häufig nur auf Maßnahmen der Personalwerbung, vernachlässigt
aber völlig die mindestens ebenso wichtige
Personalbindung. Dazu gehört auch zum Beispiel eine eindeutige Regelung zur Freistellung
ehrenamtlicher Kräfte, die im Hauptberuf in
Gleitzeit arbeiten.
Das Feuerwehrehrenamt bedarf
vor allem der richtigen Balance
zwischen unumgänglicher,
bindender Verpflichtung im
Ausbildungs- und Einsatzdienst
und dem ungezwungenen
gesellschaftlich-kameradschaftlichen Erlebnis.
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Das Wichtige tun.
2. Vertrauenspersonen
Maßgeblich für ein angenehmes Miteinander
in den Feuerwehren ist die bejahende Aufnahme des Einzelnen in die Gruppe, ohne die er
sich in der Feuerwehr nicht heimisch fühlen
wird. Eine Feuerwehr ist aber – insbesondere im
unmittelbaren Umfeld der jeweils kleinsten und
persönlichsten Einheiten Löschgruppe bzw.
Löschzug – letztlich auch allen denkbaren gruppendynamischen Einflüssen und Prozessen unterworfen, die sich zumeist außerhalb des
eigentlichen Einsatzalltags auswirken. Konflikte,
mangelnde Integration und sogar Ausgrenzung
und Mobbing existieren in den Feuerwehren
ebenso wie überall sonst in der Gesellschaft.
Sie schädigen die Feuerwehr mit ihrem Bedarf
an kontinuierlicher Ehrenamtsausübung durch
den Einzelnen jedoch besonders, wenn sich dieser – ggf. auch im Verbund mit anderen – nicht
mehr in seiner Feuerwehr aufgehoben fühlt
und diese folglich durch Austritt verlässt.
Wahr- und angenommen fühlt man sich in
einer Organisation nur dann, wenn die Gruppe
in gewissem Maße auf den Einzelnen eingeht.
Dies bezieht sich nicht nur auf den Dienstalltag,
sondern auch auf seine privaten Herausforderungen und Themen, die ja nicht bei Betreten
der Feuerwache aufhören zu existieren. Mitglieder der Feuerwehr erleben privat ebenso viele
Beziehungskonflikte, wirtschaftliche Probleme,
24
Sucht- und Krankheitsfälle und vieles mehr wie
der Durchschnittsbürger; soweit sie es wünschen und zulassen und soweit es in diesem Zusammenhang möglich ist, muss die Feuerwehr
sie dabei im besten kameradschaftlichen Sinne
unterstützen. Umso mehr wird der Einzelne sich
umgekehrt für „seine Feuerwehr“ einsetzen.
Mit Blick auf den Dienstbetrieb stellen sich innerhalb der Gruppe ebenfalls besondere Situationen ein, die eine aktive Begleitung erfordern.
So ist die Integration – nicht nur von Menschen
mit Migrationshintergrund, sondern von jeglicher Persönlichkeit – stets eine von der Gruppe
zu meisternde Herausforderung, die am ehesten gelingt, wenn man sich dieser Aufgabe auch
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
bewusst und sensibel stellt. Bislang existiert
dafür kein einheitliches und verlässliches System, das ähnlich einer psycho-sozialen Unterstützung, wie sie im Einsatzfall gelebt wird, im
unmittelbaren persönlichen Umfeld der Feuerwehrangehörigen derartige Themen erkennt
und bearbeitet.
Die Feuerwehrführungskräfte werden dazu
nicht systematisch ausgebildet, weil die Feuerwehrausbildung ausschließlich den Einsatzund Ausbildungsalltag in den Blick nimmt. Ein
Mehr an Qualifikationen im Ausbildungsgang
unterzubringen, ist auch in Anbetracht der zur
Verfügung stehenden Ausbildungszeit unrealistisch. Festzustellen ist weiterhin, dass die Führungskräfte im Altersdurchschnitt immer
jünger werden, was für sich genommen keinesfalls ein Fehler ist. Sie sind technisch und taktisch heute so gut ausgebildet wie nie zuvor,
müssen sich aber mit tendenziell immer weniger Lebenserfahrung der alltäglichen Leitung
von Einheiten stellen, deren Mitglieder häufig
älter sind als sie selbst.
enspersonen können sich auch besonders bei
der Integration neuer Mitglieder einbringen
und für diese als Ansprechpartner fungieren.
Diese von der jeweiligen Einheit zu wählenden
Vertrauenspersonen sind indes nicht mit einer
„Interessensvertretung“ der Gruppe gegenüber
der Feuerwehrführung oder mit den Sprechern
im Bereich der Berufsfeuerwehren zu verwechseln; ihr Aufgabengebiet ist im oben skizzierten
Sinne ein völlig anderes. Die Vertrauensperson
benötigt keine Führungsausbildung, sondern
schlicht besondere empathische und kommunikative Fähigkeiten, um sensibel den sozialen
Umgang und individuelle Themen zu begleiten.
Die Feuerwehren in NRW fordern die gesetzliche
Verankerung von Vertrauenspersonen in der
Form, als dass je eine Vertrauensperson inner-
halb jeder jeweils kleinsten lokalen Einheit
(Löschgruppe/Löschzug) auf jeweils sechs Jahre
zu wählen ist. Auf ihre Person/Position ist innerhalb der Einheit in geeigneter Form regelmäßig
hinzuweisen.
3. Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr in
Städten mit Berufsfeuerwehr
Das System der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr in den Städten mit einer Berufsfeuerwehr
hat sich bewährt. Allerdings halten es die Feuerwehren in NRW für wichtig, dass sich der
Sprecher bei der Vertretung der Interessen der
Freiwilligen Feuerwehr auch auf deren breite
Legitimation berufen kann, was seine Position
künftig zusätzlich stärkt.
Um die Wahrnehmung der Führungsaufgaben
zu unterstützen, die Integration des Einzelnen
zu fördern, Konflikten vorzubeugen, diese zu
lösen und das soziale Miteinander zu fördern,
ist die Schaffung von „Vertrauenspersonen“
auch in den Feuerwehren hilfreich, so wie es
Schulen, Vereine, Betriebe und Organisationen
schon seit längerer Zeit vorleben. Die Vertrau-
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Das Wichtige tun.
„ Das Ehrenamt in den Feuerwehren bedarf eines wirksamen Unfallversicherungsschutzes,
der verlässlich an der Seite aller Verunfallten steht.“
Zudem erscheint die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine einzelne Person schon in Anbetracht der Größe einer Feuerwehr einer kreisfreien Stadt als realitätsfremd, so dass der Sprecher künftig Unterstützung durch zwei
Stellvertreter erfahren sollte.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, dass die
Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr in Städten
mit Berufsfeuerwehr künftig mit dem bewährten Aufgabengebiet im Wege der Urwahl durch
alle ehrenamtlichen Angehörigen ihrer Feuerwehr zu wählen sind und auf gleichem Wege
auch je zwei Stellvertreter bestimmt werden.
4. Feuerwehrehrenamt und öffentliches
Vergaberecht
Das nordrhein-westfälische öffentliche Vergaberecht bezieht seit neuestem eine nicht unerhebliche Anzahl von Vergabekriterien ein, die
nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang
mit der wirtschaftlichen Günstigkeit der Angebote stehen. Es handelt sich insbesondere um
ökologische und soziale Aspekte, die entscheidend dafür sein können, ob ein Bieter sich überhaupt an Vergabeverfahren beteiligen oder
diese im Endergebnis für sich entscheiden kann.
Die Feuerwehren in NRW sind der Überzeugung,
dass die Funktionsfähigkeit des Brand- und Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen ein
ebenso bedeutsames Anliegen und hohes Gut
26
wie der Umwelt- und Naturschutz, Tariftreue
oder die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen
ist, zumal die Schwierigkeiten bei der Freistellung von Feuerwehrangehörigen durch ihre Arbeitgeber hinlänglich bekannt sind. Er hält es
nicht für vermittelbar, dass diesbezüglich positiv
engagierte Arbeitgeber auf jährliche, „unverbindliche“ Förderpreisverleihungen beschränkt
werden, sich dann aber parallel dazu ihre Mitbewerber im Wettbewerb um öffentliche Aufträge
aufgrund der höheren Gewichtung diverser anderer Kriterien durchsetzen.
Die Feuerwehren in NRW fordern, im nordrheinwestfälischen Vergaberecht Kriterien der Beschäftigung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in gleichem Rang wie ökologische
und soziale Belange aufzunehmen und zu
berücksichtigen, um die Funktionsfähigkeit des
Brand- und Katastrophenschutzes zu gewährleisten.
5. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige im
Öffentlichen Dienst
Die besondere Bedeutung der Sicherstellung des
Brand- und Katastrophenschutzes ist jedoch
nicht nur eine Verpflichtung der privaten Arbeitgeber. Die öffentliche Hand, die per Gesetz den
Arbeitgebern entsprechende Pflichten bei der
Freistellung von Einsatzkräften auferlegt und
implizit davon ausgeht, dass die Beschäftigung
von Feuerwehrangehörigen in den Unternehmen ein gesellschaftlicher, aber auch unternehmerischer Mehrwert ist, muss den öffentlichen
Belang des Brand- und Katastrophenschutzes
mit ihren Mitteln besonders fördern.
Ebenso wie bestimmte andere Gruppen aus verschiedenen Erwägungen heraus im Falle gleicher Qualifikation bevorzugt in den öffentlichen
Dienst einzustellen und bei Auswahlverfahren
allgemein bevorzugt zu berücksichtigen sind,
muss dies auch für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige gelten.
Zudem ist leider feststellbar, dass sich öffentliche Arbeitgeber aller staatlichen Ebenen häufig
schwerer mit einer Freistellung ihrer Mitarbeiter für den Feuerwehrdienst oder die Betreuung
einer Jugendfreizeit tun, als dies bei privaten Arbeitgebern der Fall ist. Die Feuerwehren in NRW
sind bei jedem neuen Fall, der ihnen angetragen
wird, schockiert über das Agieren der Öffentlichen Hand, die häufig nicht mit Kritik am privaten Arbeitgeber spart. Hier muss mit vereinten
Kräften auf eine Durchsetzung der Freistellungsverpflichtungen gerade auch im öffentlichen Dienst hingewirkt werden.
Die Feuerwehren in NRW fordern eine Änderung des öffentlichen Dienstrechts dahingehend, als dass ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei Einstellungen und Auswahlverfahren mit anderen Bevölkerungsgruppen
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
gleichgestellt werden, indem sie im Falle gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen
sind und ihre Bewerbungen besonders begrüßt
werden.
Die Feuerwehren in NRW fordern, dass auch
öffentliche Arbeitgeber bei der gesetzlich vorgegebenen Freistellung der bei ihnen beschäftigten Feuerwehrangehörigen stärker in die Pflicht
genommen werden, so dass die Freistellung
auch in der täglichen Praxis umgesetzt werden
kann.
6. Verbesserter Unfallversicherungsschutz
Das Ehrenamt in der Feuerwehr schöpft seine
Kraft unter anderem daraus, dass sich die Feuerwehrmitglieder stets eines besonderen Schutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung
nach dem SGB VII bewusst sein können. Zwar ist
die Hilfe für den Nächsten unter Gefährdung
der eigenen Gesundheit oder gar des eigenen
Lebens vor allem eine moralische Verpflichtung;
aber die besondere Hingabe besteht für den Einzelnen dennoch in der Gefährdung oder gar
Aufopferung des eigenen – vor allem auch beruflichen – Schicksals und desjenigen seiner
nächsten Angehörigen, für die er ebenfalls
Verantwortung trägt. Der Unfallversicherungsschutz ist in Deutschland und damit auch in
Nordrhein-Westfalen grundsätzlich - außer bei
Auslandseinsätzen, bei denen Regelungsbedarf
besteht - in angemessener Form gewährleistet.
Allerdings gelangen in letzter Zeit immer wieder
Fälle in das Licht der Öffentlichkeit, in denen
vom Unfallversicherungsträger, hier der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW), Leistungen mit dem Verweis auf Vorschädigungen
oder so genannte „innere Ursachen“ abgelehnt
werden. Beispiele sind der Riss der Achillessehne
(ohne Vorschaden kaum denkbar), bestimmte
Meniskus-Verletzungen oder ein Herzinfarkt
beim kardiologisch fordernden Einsatz unter
Atemschutz.
Diesen Fällen ist gemeinsam, dass das verletzte
Feuerwehrmitglied stets von der eigenen „Tauglichkeit“, d.h. dem Nichtvorhandensein derartiger Ursachen ausgegangen ist und aufgrund
der normalen Erkenntnislage inklusive etwaiger
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
wie der G26.3 (Tragen von Atemschutzgeräten)
auch von seiner Eignung ausgehen durfte.
27
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Das Wichtige tun.
Der VdF NRW hat daher im März 2013 beim
Deutschen Feuerwehrverband dringend die Forderung nach einer bundesrechtlich umzusetzenden Änderung der §§ 8, 104 Abs. 1 und 106
Abs. 3 SGB VII angeregt und erwartet für dieses
Ansinnen die Unterstützung der nordrheinwestfälischen Landespolitik.
Sollte ein Leistungsfall eintreten, profitieren der
verletzte Feuerwehrangehörige bzw. seine Angehörigen neben der Übernahme der Heilbehandlungskosten vor allem von den im SGB VII
vorgesehenen, so genannten „Mehrleistungen“
wie Entschädigungsleistungen im Falle der
Arbeitsunfähigkeit, Rentenzahlungen für den
Verunfallten oder – im Todesfall – für seine Angehörigen oder Zahlungen noch während des Heilbehandlungsprozesses zur Kompensation entsprechender Einkommensausfälle (vgl. dazu
ausführlich den Anhang zu § 21 der Satzung der
UK NRW). Es sind gerade diese Mehrleistungen,
die den besonderen Schutz der Feuerwehrmitglieder und ihrer Angehörigen sicherstellen.
Auch wenn der Katalog der Mehrleistungen
bundesrechtlich vorgegeben ist, so füllen die
Unfallversicherungsträger auf Länderebene
diese Leistungen vom Umfang her unterschiedlich aus. Der Feuerwehrausschuss der UK NRW
bereitet das bestehende Mehrleistungssystem
derzeit auf, um die darin enthaltene Schwerpunktsetzung auf ihre gesellschaftliche Aktualität und Tauglichkeit für das Berufsleben zu
hinterfragen. Darauf aufbauend sollen ggf. nötige Veränderungen erarbeitet werden. Der VdF
NRW begleitet diesen Prozess intensiv, weil
auch er der Überzeugung ist, dass nur ein zeitgemäßes Mehrleistungssystem den Feuerwehrleuten und ihren Angehörigen bei Unfällen einen
echten und wirksamen Schutz vermitteln kann.
„ Nur ein zeitgemäßes Mehrleistungssystem kann den betroffenen
Feuerwehrleuten und ihren Angehörigen
bei Unfällen einen echten und
wirksamen Schutz vermitteln.“
28
Die Einsätze der Feuerwehren sind vielfältig
und stets von besonderen
Gefahren begleitet,
denen sich der Einzelne
aussetzt.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
III. Verlässliche, klare und dynamische
Strukturen
1. Berufsfeuerwehren und
Freiwillige Feuerwehren
Die öffentlichen Feuerwehren werden – abgesehen von den bislang vermeidbaren Pflichtfeuerwehren – in Berufs- und Freiwillige Feuerwehren unterteilt. Das geltende Feuerschutzrecht enthält indes keine Definition des Begriffs
„Berufsfeuerwehr“. Strukturell ist einzig der Unterschied vorgegeben, dass ehrenamtliche Angehörige der Berufsfeuerwehr in der
unmittelbaren Führungsspitze nicht mehr vertreten sein können; die Belange der ehrenamtlichen
Angehörigen
werden
in
der
Berufsfeuerwehr nur noch von einem Sprecher
gegenüber der Leitung der Berufsfeuerwehr
vertreten.
Statistisch ist festzustellen, dass sich in den vergangenen Jahren Feuerwehren im kreisangehörigen Raum in Berufsfeuerwehren „umfirmiert“
haben. Dadurch profitieren die jeweiligen Kommunen von bestimmten Rabatten bei den Beiträgen zur Unfallkasse NRW als Trägerin der
gesetzlichen Unfallversicherung für die ehrenamtlichen Kräfte, ohne dass deutlich würde, wodurch dieser Beitragsvorteil durch die schlichte
Begriffsänderung zu rechtfertigen wäre. Denn
ausweislich entsprechender Landesstatistiken
existiert eine Vielzahl von Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, bei denen
die Anzahl der hauptberuflichen, feuerwehrtechnischen Beamten diejenige bei kleineren
Berufsfeuerwehren übersteigt.
Ein neues Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen muss hier für Klarheit in den Feuerwehrstrukturen sorgen. Der Status einer
„Berufsfeuerwehr“ mit rein hauptamtlicher
Leitung rechtfertigt sich ausschließlich im kreisfreien Raum dadurch, dass in der Ämterstruktur
der kreisfreien Stadt bei der Feuerwehr Aufgaben zusammenfallen, die im kreisangehörigen
Raum zwischen den Kommunen und der Kreisverwaltung aufgeteilt sind, für die also auch die
dortigen Leitungen der Feuerwehren nicht verantwortlich sind und daher auch nicht ex lege
einer rein hauptamtlichen Führungsstruktur
bedürften. Konkret handelt es sich im kreisfreien Raum um die gleichzeitige Vorhaltung
der Leitstelle, die Durchführung der Rettungsdienstbedarfsplanung, der Organisation der
Krisenstabsarbeit sowie die Zuständigkeit für
die sonst vom Kreis wahrgenommenen Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, dass
ein neues Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen Berufsfeuerwehren mit den bestehenden
organisatorischen Besonderheiten (Leitung,
Sprecher etc.) ausschließlich im kreisfreien
Raum und ansonsten Freiwillige Feuerwehren
(ggf. wie bislang mit hauptamtlichen Kräften)
vorsieht.
29
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Das Wichtige tun.
2. Nicht öffentliche Feuerwehren
(Werk- und Betriebsfeuerwehren)
Die Werk- und Betriebsfeuerwehren stellen in
ihren Zuständigkeitsbereichen die Wahrnehmung der Feuerwehraufgaben sicher. Aufgrund
der Bedeutung der Industrie und Logistik am
Standort Nordrhein-Westfalen kommt den für
sie geltenden Vorschriften daher eine besondere
Bedeutung zu. Die Werk- und Betriebsfeuerwehren besorgen die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Industrieanlagen. So sind allein in den
72 Werkfeuerwehren und 15 Betriebsfeuerwehren, die als ordentliche Mitglieder im Werkfeuerwehrverband
NRW
organisiert
sind,
insgesamt ca. 5700 Mitarbeiter tätig. In diesen
Feuerwehren besetzen rund 2300 hauptberufliche Mitarbeiter täglich ca. 570 Funktionen, weitere rund 3400 nebenberuflich in den Werkbzw. Betriebsfeuerwehren engagierte Mitarbeiter noch einmal ca. 440 Funktionen pro Tag.
Aufgrund der großen Bedeutung unterstützen
die Feuerwehren in NRW die nachfolgenden
Überlegungen zur Zukunft dieses Feuerwehrbereichs:
Die Zielsetzung, die Veränderungen in der industriellen Landschaft zu berücksichtigen und
allen Werkfeuerwehren eine gesicherte Rechtsgrundlage zu geben, ist grundsätzlich richtig,
selbst wenn dies für das neue Feuerschutzrecht
bedeutet, dass die Forderung einer Werk- bzw.
Betriebszugehörigkeit in der Neufassung des
FSHG entfallen muss.
30
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die
Forderung einer Werk- oder Betriebsangehörigkeit in der Vergangenheit für den hohen Qualitätsstand der Werkfeuerwehren und damit
auch für den hohen Sicherheitsstandard in der
nordrhein-westfälischen Industrie nicht unwesentlich war.
Daher bedingt das Entfallen dieser Forderung
unbedingt eine sinnvolle Kompensation, für die
drei wesentliche Eckpunkte zu nennen sind:
•
•
•
Grundlagen für die Bemessung und Anerkennung nicht öffentlicher Feuerwehren
Einführung definierter Qualitätsanforderungen und
die Sicherstellung der Gefahrenabwehr
aus einer Hand (siehe dazu unten)
Definierte Qualitätsanforderungen können nur
durch die verbindliche Einführung einer „Verordnung nicht öffentliche Feuerwehren“ gesichert werden, da hierbei eine Vielzahl von
Punkten zu regeln ist, die nicht in einem Gesetz
zu platzieren sind. Die Regelungen in der Verordnung sind branchenspezifisch zu treffen.
Als Beispiele wären ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende Punkte bzw. Themenbereiche
zu benennen:
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
„ Insgesamt ca. 5700 Mitarbeiter sind in den 72 Werkfeuerwehren und 15 Betriebsfeuerwehren tätig,
die als ordentliche Mitglieder im
Werkfeuerwehrverband NRW organisiert sind.“
1. Begriffsbestimmung „Nichtöffentliche Feuerwehren“ (Werk-/ Betriebsfeuerwehren)
2. Grundlagen der Bemessung und Anerkennung
für nicht öffentliche Feuerwehren, d.h. übergreifend für alle Bezirksregierungen verbindliche, klare und eindeutige Vorgaben für die
Festlegung von Schutzzielen, Hilfsfristen, Erreichungsgraden sowie die Durchführung einer
Bedarfsplanung bei Werkfeuerwehren unter
Berücksichtigung der Anforderungen an die
einzelnen Branchen
3. Schnittstellen zur öffentlichen Gefahrenabwehr
mit Festlegungen zur Einsatzleitung, dem Verbleib der Abschnittsleitung, wenn die öffentliche Feuerwehr die Gesamteinsatzleitung
übernimmt, der Teilnahme nicht öffentlicher
Feuerwehren am BOS Funk sowie einem Kommunikationskonzept Leitstellen/ Sicherheitszentralen
unter
Berücksichtigung
der
StörfallVO
4. Struktur und Organisation von Gefahrenabwehr und Krisenmanagement; Einbindung der
Werkfeuerwehr in das Krisenmanagement des
Standortes als Verpflichtung
5. Regelung zur Aus- und Weiterbildung von
haupt- und nebenberuflichen Feuerwehrkräften unter Berücksichtigung betriebsspezifischer
Erfordernisse
6. Ausbildungsberuf
„Werkfeuerwehrmann/
-frau“ für hauptberufliche Mitarbeiter, d.h.
Übernahme des bestehenden Erlasses in die
Verordnung sowie Anerkennung des Ausbildungsweges als Voraussetzung für den Dienst in der
Werkfeuerwehr in Gleichwertigkeit zur klassischen Ausbildung der Feuerwehren
7. Qualitätsanforderungen Technik gemäß den örtlichen und branchenspezifischen Gegebenheiten
8. Nachweis von Konzepten bei Personal- bzw. Technikausfall
9. Anforderungen an das Personal von Sicherheitszentralen, Einsatzzentralen bzw. Notruf-Meldestellen
10. Regelungen über Aufgaben der Werkfeuerwehren
im vorbeugenden Brandschutz: Übertragung der
Brandschau und deren Durchführung, Brandsicherheitswachen, Brandschutzerziehung und
-aufklärung, Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren
11. Vorgehen bei (regelmäßiger) Überprüfung und
Auditierung (Systemaudit)
12. Regelungen zur überörtlichen Hilfeleistung, z.B.
bei TUIS, Kostenverrechnung (soweit nicht geregelt)
13. Dienstgrade und Dienstgradabzeichen bei Werkfeuerwehren
14. Schnittstellen zu Feuerwehren aus anderen
Rechtsbereichen (Bergrecht, ICAO), soweit dies aus
Sicht der Feuerschutzgesetzgebung des Landes zu
regeln ist
31
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Das Wichtige tun.
Den vorstehend angesprochenen Grundlagen
zur Bemessung und Anerkennung von Werkfeuerwehren kommt eine besondere Bedeutung zu,
denn die Anerkennung bzw. Anordnung von
Werkfeuerwehren/Betriebsfeuerwehren basiert
derzeit in der Regel nicht auf eindeutig nachvollziehbaren Grundlagen, sondern häufig auf
rein individuelle Beurteilungen von Unternehmen und Bezirksregierungen.
Befürwortet wird daher eine klar strukturierte
„Schutzzielorientierte Bedarfsplanung“ der betrieblichen Gefahrenabwehr, abhängig von Gefahrenpotential (Risikobetrachtung) unter
Anwendung von branchen- und standortspezifischen Szenarien sowie in Abhängigkeit von der
Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der jeweiligen öffentlichen Gefahrenabwehr.
Die Anwendung unternehmensübergreifend
einheitlich festgelegter Szenarien ist abzulehnen, da sie die individuelle Situation der Unternehmen nicht hinreichend berücksichtigen
können.
Die Sicherstellung der Gefahrenabwehr aus
einer Hand ist insbesondere durch die Forderung zu erreichen, dass für einen Industrieparkstandort – aber auch für Mono-Standorte mit
angesiedelten Betrieben von Subunternehmern
– ein einheitlich strukturiertes und organisiertes Gefahrenabwehr- bzw. Krisenmanagement
32
gefordert wird. Ein möglicher Weg wäre, die
Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr dem für die Gesamtsicherheit des Standortes verantwortlichen Standortbetreiber
aufzuerlegen. Gegebenenfalls könnten hier
auch Regelungen aus den Arbeitsschutzbestimmungen hilfreich sein.
Auch auf die Bedeutung der Betriebsfeuerwehren
ist gesondert hinzuweisen. Dem Werkfeuerwehrverband NRW sind insgesamt 15 Betriebsfeuerwehren mit zirka 550 Mitarbeitern
angeschlossen. Viele dieser Betriebsfeuerwehren sind aus durchaus schlagkräftig und werden zum Teil von Feuerwehrangehörigen
geführt, welche eine Qualifikation als Brandinspektor besitzen.
Betriebsfeuerwehren haben aus Versicherungsgründen aber auch im Hinblick auf die Betriebssicherheit eine hohe Bedeutung für ihre
Unternehmen. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung im aktuellen FSHG ist für diese Feuerwehren jedoch die Möglichkeit einer
Ausbildung extrem erschwert worden. Darüber
hinaus können auch andere für Feuerwehren
wichtige Regelungen, wie z.B. Regelungen zur
LKW-Fahrerlaubnis, auf Betriebsfeuerwehren
nicht angewendet werden, da sie im derzeitigen
Gesetz überhaupt nicht als Feuerwehren berücksichtigt sind.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
„ Den Leitstellen kommt eine maßgebliche Bedeutung
für die alltägliche Arbeit der Feuerwehren zu.“
Daher wird vorgeschlagen, die Betriebsfeuerwehren wieder im Gesetz zu berücksichtigen,
um ihnen einen Zugang zu den notwendigen
Weiterbildungsangeboten für Führungskräfte
am Institut der Feuerwehr NRW zu geben und
sie in den Regelungsbereich spezieller Feuerwehrverordnungen einzubinden.
Dabei durchaus vertretbar,
•
•
durch Festlegung einer Mindeststärke eine
bestimmte Relevanz für den operativen
Feuerwehreinsatz zu fordern sowie
diese Feuerwehren auf Basis freiwilliger
Vereinbarungen in die kommunale Gefahrenabwehr einzubinden.
Bezüglich der Aufschaltung von Notrufen wird
angeregt, die Aufschaltung betriebsinterner
Notrufe auf Sicherheits- oder Einsatzzentralen
von nicht öffentlichen Feuerwehren zu berücksichtigen. Es ist weiterhin unumgänglich, dass
sich unseren Bürgern eine einheitliche Notrufnummer einprägt. Diese Nummer sollte auch
gültig sein, wenn Betriebsmitarbeiter Hilfe bei
ihrer Werkfeuerwehr anfordern.
3. Einheiten auf Kreisebene; Leitstellen
Bei der Zuständigkeitsverteilung zwischen Land,
Kreisen und Städten und Gemeinden sieht der
heutige § 1 Abs. 5 FSHG NRW auf Kreisebene nur
Einrichtungen für Feuerschutz und Hilfeleistung wie Atemschutzübungsstrecken, bestimmte Werkstätten etc. vor, nicht hingegen
entsprechende Einheiten. Aufgrund der vom
VdF NRW stets begrüßten Erarbeitung und Umsetzung der Landeskonzepte, insbesondere des
ABC-Schutz-Konzepts NRW oder der Konzepte
für Information und Kommunikation (IuK),
kann es im Aufgabenbereich der Feuerwehren
jedoch erforderlich werden, Kräfte aus mehreren kreisangehörigen Kommunen zu einer entsprechenden Einheit zu bündeln. Gleiches kann
übrigens auch im Bereich der Feuerwehrmusik
erforderlich sein, um entsprechend große, leistungsfähige Einheiten zusammen zu stellen.
Die Feuerwehren in NRW regen daher an, die
Kreise auch zur Errichtung von FeuerwehrEinheiten zu ermächtigen, soweit dafür ein
überörtlicher Bedarf besteht.
Den Leitstellen kommt eine maßgebliche Bedeutung für die alltägliche Arbeit der Feuerwehren zu. Die Qualität des dortigen Personals
entscheidet mindestens ebenso sehr über den
Einsatzerfolg wie diejenige der Kräfte an der unmittelbaren Einsatzstelle. Leitstellenpersonal
bedarf zur Einschätzung und zum Verständnis
der Zusammenhänge eines nachhaltigen Praxisbezugs.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, dass
hauptberufliches Leitstellenpersonal in Leitstellen mit öffentlicher Notrufabfrage mindestens
über eine B-III- und Rettungsassistenten-Qualifikation (künftig: Notfallsanitäter) verfügen
muss.
Die Leitstellen der Kreise und kreisfreien Städte
müssen untereinander und mit den übergeordneten Landesbehörden vernetzt werden, um
den erforderlichen Informationsaustausch mit
Lagebildern und Gefahrenveränderungen sicherzustellen. Außerdem müssen in allen Kreisen und kreisfreien Städten Redundanzen bei
Komplettausfällen der Leitstellen gewährleistet
sein; ebenso sind die Vorgaben für den Ausfall
des Notrufes 112 landesweit zu vereinheitlichen.
Die Qualität der Leitstellen ist
für den Einsatzerfolg ebenso
entscheidend wie gut
ausgebildete Einsatzkräfte
und optimale Austattung an
der Einsatzstelle.
33
Das Wichtige tun.
4. Leitung der Feuerwehren im
kreisangehörigen Raum
Im kreisangehörigen Raum finden sich analog
zu unterschiedlichen kommunalen Strukturen
auch sehr verschieden strukturierte Feuerwehren. 288 der 396 Städte und Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen organisieren ihre Feuerwehr ausschließlich ehrenamtlich. Daneben gibt
es eine Zahl von Freiwilligen Feuerwehren mit
hauptamtlichen Kräften, wobei bislang nicht
gesetzlich definiert ist, welche Stärke eine
„hauptamtliche Wache“ im Gesetzessinne
haben muss.
Allgemein kommt den Leitern der Feuerwehren
eine Schlüsselfunktion für die Zukunft ihrer
Feuerwehren zu. Sie haben unmittelbare Verantwortung für das Personal sowie die Personalentwicklung und sind in allen fachlichen
Belangen der unmittelbare Ansprechpartner,
darunter natürlich auch Politik und Verwaltung
der jeweiligen Kommune. Konzepte zur Mitgliederwerbung, Mitgliederbindung oder zum sozialen Zusammenhalt der Feuerwehren sowie
die Einführung technischer oder taktischer
Neuerungen sind ohne die Mitwirkung und das
Engagement der Leiter der Feuerwehren undenkbar. Die Feuerwehren in NRW möchten die
Leiter der Feuerwehren daher künftig bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben stärker unterstützen und unterstützt wissen.
Bei größeren hauptamtlichen Wachen, deren
Mitarbeiterzahl dementsprechend hoch ist,
34
kommt dem Wachleiter eine besondere Position,
Funktion und Verantwortung für die gesamte
Feuerwehr zu. Es ist davon auszugehen, dass bei
einer hauptamtlichen Wache, die rund um die
Uhr sechs Funktionen (Staffelstärke) oder mehr,
d.h. mindestens eine Staffel im Brandschutz,
also unter Abzug der Kräfte im Rettungsdienst,
vorhält, diese hauptamtliche Wache aufgrund
ihrer Größe die gesamte alltägliche Hintergrunddienstleistung für die Feuerwehr trägt.
Darunter fallen zum Beispiel das Werkstattwesen, die Gebäudetechnik – soweit in der eigenen
Regie der Feuerwehr – und die Aufgaben der
Einsatzvorbereitung und –planung. Zugleich
wird das Ehrenamt in solchen Strukturen vollumfänglich von diesen Aufgaben entlastet. Die
Leiter solcher hauptamtlicher Wachen sind anders als die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen schon allein aus beruflicher Verpflichtung
ganztägig an der Feuerwache präsent und
somit in der Lage, die vielfältigen Angelegenheiten tagsüber ohne Konflikte mit dem Arbeitgeber zu regeln.
Aus Sicht der Feuerwehren in NRW ist es aufgrund dieser hervorgehobenen Bedeutung sinnvoll, die Leiter derart großer hauptamtlicher
Wachen besonders für das Wohl der Gesamtfeuerwehr in die Pflicht zu nehmen und sie
zwingend in die Leitung der Feuerwehr (Leiter
oder Stellvertreter) einzubinden. Dadurch bleibt
im kreisangehörigen Raum die bisherige Wahlfreiheit der Kommune erhalten, den Leiter der
Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
Feuerwehr aus dem Ehren- oder dem Hauptamt
zu bestellen; anders als derzeit hat der Leiter der
hauptamtlichen Wache nun jedoch die Möglichkeit und die Pflicht, sich voll und ganz in die
Verantwortung für die Entwicklung der Gesamtwehr einzubringen. Die Feuerwehren versprechen sich von dieser Lösung nicht nur eine
größere Dynamik, sondern auch die Vermeidung von Konfliktlinien, die mancherorts zwischen Haupt- und Ehrenamt existieren.
Trotz der verpflichtenden Einbindung des Leiters der hauptamtlichen Wache in die Leitung
der Feuerwehr muss es zur Vereinheitlichung
des Systems bei der jeweils zeitlich auf sechs
Jahre befristeten Bestellung bleiben, so dass für
alle Mitglieder der Leitung der Feuerwehr dieselben (Wieder-) Bestellungsregelungen gelten.
Für Kommunen, in denen bislang keine Einbindung des Leiters der hauptamtlichen Wache in
die Leitung der Feuerwehr gegeben ist, ist eine
Übergangsregelung dahingehend zu schaffen,
dass die Umsetzung der neuen Regelung mit
dem Ablauf der letztmaligen Wiederbestellung
des bisherigen Leiters/Stellvertreters erfolgt, um
keine funktionierenden Führungsstrukturen zu
zerschlagen.
Im Vorfeld der Bestellung des Leiters der Feuerwehr ist auch heute schon eine Anhörung
durchzuführen. Aufgrund der Unklarheit des
Begriffs der „aktiven Wehr“, der heute in den
entsprechenden Vorschriften normiert ist,
schlagen die Feuerwehren in NRW vor, künftig
eine Anhörung „der Feuerwehr“ vorzusehen.
Erstens wird dadurch klargestellt, dass z.B. auch
die jeweiligen Feuerwehrmusikeinheiten, die
Jugendfeuerwehr und Ehrenabteilung bezüglich ihres Leiters der Feuerwehr anzuhören sind;
zweitens beugt eine solche gleichbehandelnde
Regelung Abgrenzungsproblemen vor, die sonst
im Falle der vom VdF NRW vorgeschlagenen Öffnung der Feuerwehren entstehen könnten.
Die Feuerwehren in NRW begrüßen die mit der
letzten Reform eingeführte Begrenzung der
Amtszeiten allgemein, d.h. nicht nur für die Leiter der Feuerwehren, sondern auch für sonstige
Führungskräfte. Allerdings erkennt er aufgrund
der Praxiserfahrung der vergangenen Jahre
nicht, welchen Erkenntniswert die Anhörung
auch bei Wiederbestellungen von Leitern der
Feuerwehren und ihren Stellvertretern hat.
Die Feuerwehren in NRW fordern, dass ein
neues Feuerschutzrecht die Rechtsverhältnisse
der Führungsverantwortung bei Vorhandensein
einer hauptamtlichen Wache mit Vorhaltung
einer Staffel im Brandschutz rund um die Uhr
klar regelt.
Demnach ist in solchen Fällen der Leiter der
hauptamtlichen Wache zwingend in die Leitung
der Feuerwehr einzubinden. Für amtierende
Leiter der Feuerwehren und Stellvertreter gilt
bis zum Ablauf der letztmaligen Wiederbestellung Bestandsschutz.
Bei Anhörung im Vorfeld der Bestellung ist
künftig eine Anhörung „der Feuerwehr“ vorzusehen. Die formale Anhörung ist künftig nur
noch bei der erstmaligen Bestellung der betroffenen Person vorzusehen.
Die Führungskräfte tragen eine besondere Verantwortung
für die Feuerwehren – nicht nur im Einsatzfall.
35
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Das Wichtige tun.
5. Bezirksbrandinspekteure
Die Feuerwehren in NRW sehen das existierende System der Bezirksbrandmeister als bewährt an. Allerdings sollten die Bezeichnungen
zur Verdeutlichung der Aufsichtsfunktion vereinheitlicht werden.
Die Feuerwehren in NRW schlagen daher vor, die
Bezirksbrandmeister künftig analog zu den
Funktionsbezeichnungen auf örtlicher Ebene
und in anderen Bundesländern als „Bezirksbrandinspekteure“ zu bezeichnen.
36
6. Kreisbrandinspekteure
Das System der Unterstützung des Landrats bei
seiner Aufsicht im Feuerwehrwesen durch die
Funktion des Kreisbrandmeisters ist bewährt,
hilfreich und grundsätzlich bestens funktionsfähig. Allerdings sollten die Aufgaben und Befugnisse des Kreisbrandmeisters bzw. des
Landrats über die heutige Regelung in § 34 FSHG
NRW hinaus konkretisiert werden. Die Aufsicht
muss über alle kreisangehörigen öffentlichen
Feuerwehren in gleichem Maße bestehen.
Die Feuerwehren in NRW schlagen vor, folgenden Aufgabenkatalog und – soweit es sich um
aufsichtsbehördliche Aufgaben handelt – entsprechend klare Ermächtigungen des Landrats
vorzusehen, die sich auf alle öffentlichen Feuerwehren im Kreisgebiet beziehen:
•
•
•
•
•
Fachaufsicht über die Kreisleitstelle
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung
auf Kreisebene, z.B. MANV, ABC, überörtliche Hilfe
Koordinierung der Kreisausbildung
Optionale Übernahme einer Einsatzleitung
(wie bisher)
Katastrophenschutz einschließlich Führung/Einsatzleitung
(allgemein zum KatS siehe auch unten)
•
Koordination der Zusammenarbeit von
Feuerwehr und Rettungsdienst einschließlich fachlicher Mitwirkung bei der Aufstellung von Rettungsdienstbedarfsplänen
•
Fachaufsicht über und Überprüfung der
Leistungsfähigkeit von allen kreisangehörigen Feuerwehren und Hilfsorganisationen
•
Mitwirkung bei allen Feuerwehr- und Katastrophenschutzbelangen im Rahmen der
Kommunalaufsicht
•
Fachliche Beratung der Leitungen der kreisangehörigen Feuerwehren
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
Die Feuerwehren in NRW sehen kein Bedürfnis,
entgegen des funktionsfähigen Systems künftig
zwingend hauptamtliche Kreisbrandmeister
vorzusehen, zumal innerhalb des skizzierten
Aufgabenspektrums je nachdem auch eine
sachbearbeitende Zuarbeit durch sonstige Verwaltungskräfte in der Kreisverwaltung erfolgen
kann. Soweit möglich, soll den Kreisen die – im
Übrigen auch sehr kostengünstige – ehrenamtliche Wahrnehmung dieser Funktion möglich
sein, so wie dies heute in einer Vielzahl von Kreisen in Nordrhein-Westfalen bestens organisiert
ist. Soweit anderweitige Lösungen durch eine
Festanstellung in Voll- oder Teilzeit erforderlich
sind, darf sich das FSHG diesen natürlich auch
nicht verschließen.
In jedem Fall muss die Wahrnehmung der Aufgabe – gleich ob haupt- oder ehrenamtlich –
weiterhin mit einer im Ehrenamt erworbenen FQualifikation möglich sein. Die Kreisbrandmeister unterstützen den Landrat bei der Aufsicht im
kreisangehörigen Raum vor allem über ehrenamtlich geprägte Feuerwehren, so dass es überaus wichtig, aber auch ausreichend ist, dass der
Kreisbrandmeister auf seinem Ausbildungsweg
die Belange und Abläufe dieses Ehrenamtes
selbst erfahren hat. Dies schließt eine Wahrnehmung der Aufgabe durch einen feuerwehrtechnischen Beamten (B-Qualifikation) natürlich
nicht aus. Da aber weder F- noch B-Ausbildung
die Besonderheiten der aufsichtsbehördlichen
Aufgabenfeldes lehren, bedarf es für den Kreisbrandmeister einer besonderen Vermittlung
der mit seinem Tätigkeitsfeld verbundenen Besonderheiten. Hierfür halten die Feuerwehren
in NRW einen Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW im Umfang des heutigen F-VI-Lehrgangs für sinnvoll.
Schließlich sollte auch auf Kreisebene eine Vereinheitlichung der Funktionsbezeichnung vorgenommen werden. Für die Amtszeiten und die
vor der erstmaligen Bestellung erforderliche Anhörung gilt das zum Leiter der Feuerwehr Ausgeführte sinngemäß.
Die Feuerwehren in NRW fordern eine Klarstellung der Aufgaben des Kreisbrandmeisters und
Befugnisse des Landrats. Als Zugangsvoraussetzung für die Funktion des Kreisbrandmeisters
bleibt es unabhängig davon, ob der entsprechende Amtswalter haupt- oder ehrenamtlich
tätig ist, bei der heute vorgesehenen F- oder BQualifikation, der ein gesonderter Lehrgang am
Institut der Feuerwehr NRW angefügt wird.
Eine Anhörung der örtlichen Leiter der Feuerwehr soll nur noch bei der erstmaligen Bestellung vorgesehen werden.
Die Feuerwehren in NRW schlagen vor, die Kreisbrandmeister künftig analog zu den Funktionsbezeichnungen auf örtlicher Ebene und in
anderen Bundesländern als „Kreisbrandinspekteure“ zu bezeichnen.
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Das Wichtige tun.
7. Wiedereinführung des Begriffssystems
„Katastrophe/Katastrophenschutz – KatS“
Das FSHG aus dem Jahre 1998 war geprägt von
dem Gedanken, aufgrund sicherheitspolitischer
Veränderungen vom bisherigen System des Katastrophenschutzes zugunsten der so genannten „Großschadenereignisse“ abzurücken. Nach
über einem Jahrzehnt Gesetzesanwendung ist
aus Sicht der Feuerwehren in NRW festzuhalten,
dass sich die damit verbundenen Erwartungen
und Zielsetzungen nicht realisiert haben. Das
vormalige Begriffssystem des Katastrophenschutzes war – auch in der Bevölkerung – verständlicher und klarer und ist zudem nach wie
vor Realität in den benachbarten Bundesländern, mit denen je nach Lage eine geordnete Zusammenarbeit funktionieren muss.
38
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, zum
alten Begriffssystem von Katastrophe/Katastrophenschutz (KatS) zurückzukehren und dies
möglichst auch schon im Gesetzesnamen des
neuen Feuerschutzrechts deutlich zu machen.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
8. Organisation des Katastrophenschutzes
Katastrophen im Rechtssinne sind zum Glück
selten auftretende Ereignisse. Dennoch bedarf
es im Falle eines Falles eines optimalen Katastrophenschutzes, der wegen der Seltenheit der
Ereignisse, aber auch aufgrund des fachlichen
und ressourcenbezogenen Anspruchs der jeweiligen Lage an die Gefahrenabwehrkräfte einen
Großteil seiner Funktionalität aus stringenter
Organisation und guter Vorbereitung schöpft.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher beim
Katastrophenschutz die Normierung und Errichtung eines besonders effizienten, klar strukturierten und bestens vorbereiteten Systems.
Im Einzelnen:
•
Es ist klarzustellen, dass die (untere) KatS-Behörde auch Zugriff auf kommunale Ressourcen hat, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
•
Auch auf Ebene der kreisangehörigen Kommunen muss der Rahmen für ein klares System administrativ-organisatorischer Stäbe
(begrifflich als „Stab für außergewöhnliche
Ereignisse“ in Abgrenzung zum „Krisenstab“) vorgegeben werden.
•
Beim Begriff „Krisenstab“ ist zu prüfen, inwieweit eine bessere Abgrenzung zu „Krisenstäben“ in anderen Rechtsbereichen
(Veterinärwesen, Gesundheitsbereich) erreicht werden kann. Auch wenn mitunter bei
der Arbeit auf Infrastruktur des Krisenstabes
gem. FSHG n.F. zurückgegriffen wer den
kann, so ist dennoch die Zuarbeitsver-pflichtung gegenüber anderen oberen/ obersten
Landesbehörden als dem MIK zu klären und
zu regeln, umgekehrt deren Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stab, um Widersprüche auszuschließen.
•
Die Identifikation von kritischen Infrakstrukturen (KRITIS) und deren Absicherung sowie
Ausfallkompensation inklusive entsprechender Gefahrenabwehrplanung muss zur
verpflichtenden Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden erklärt werden.
Systemische Aspekte und Bedarfsplanung:
•
Es bedarf einer klaren Festlegung des Übergangs von Zuständigkeiten, Verantwortung
und Kostenträgerschaft bei der Gefahrenabwehr zwischen Gemeinden, Kreisen und
Land.
•
Die derzeitige Kopplung von Eintritt/Feststellung einer Katastrophe (aktuell: “Großschadenereignis“) an einen rückwärtigen
Unterstützungsbedarf durch die administrativ-organisatorische Komponente ist nicht
sachgerecht.
Zur Anordnung von Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls von kritischen Infrastrukturen bedarf es in Anlehnung zu der
aktuellen Regelung in § 24 FSHG einer Ermächtigungsgrundlage.
•
Die Katastrophenschutzbehörden müssen
verpflichtet werden, einen Katastrophenschutzbedarfsplan aufzustellen und mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. So
ergibt sich im Dreiklang durch untereinander abgestimmte Festlegungen in den
Brandschutzbedarfsplänen, Rettungsdienstbedarfsplänen und Katastrophenschutzplänen der optimale Bevölkerungsschutz. Eine
Katastrophenschutzbedarfsplanung sichert
neben der Gefahrenabwehrplanung eine politische Entscheidung über Standards. Der
VdF NRW wird das Gespräch mit der Landesverwaltung suchen, um möglichst gemeinsam ein Forschungsprojekt zu initiieren, wie
eine Katastrophenschutzbedarfsplanung
sinnvoll auszugestalten ist.
•
Mit Blick auf Gefahrenabwehrmaßnahmen
an gefährlichen Anlagen sind Zuständigkeitsregelungen festzulegen, die auch Anlagen außerhalb der NRW-Landesgrenzen
berücksichtigen (z.B. grenznahes Atomkraftwerk in Niedersachsen).
39
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Das Wichtige tun.
Im Katastrophenfall muss die Feuerwehr berechtigt sein, auch komplexe Einsatzstellen vollständig
für Unbefugte abzusperren, da Polizei und Ordnungsbehörden in vielen Katastrophenlagen dies
nicht so schnell wie nötig umsetzen können.
Nur ein effektives
Warn- und Informationssystem garantiert die
Sensibilisierung der
Bevölkerung im
Katastrophenfall.
40
•
Die aktuellen Regelungen des § 24 FSHG (besonders gefährliche Objekte), die den Betreibern bestimmte Mitwirkungspflichten bei
der Gefahrenabwehr bzw. deren Vorbereitung auferlegen, sind auf Störfallbetriebe im
Sinne des heutigen § 24a FSHG auszudehnen.
•
Die Informations-, Unterrichtungs- und Meldepflichten der Katastrophenschutzbehörden untereinander sind klar festzulegen, vor
allem wenn Wirkradien von Gefährdungen
die Grenzen der jeweiligen Zuständigkeitsgebiete überschreiten.
•
Eine Harmonisierung bzw. Kompatibilität
der hiesigen Vorschriften mit denjenigen benachbarter Bundesländer ist anzustreben.
Selbsthilfe, Warnung und Information der
Bevölkerung:
•
Die Information der Bevölkerung zur „Selbsthilfe“ (vgl. § 8 FSHG) soll als Teilbereich der
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung als verpflichtende Aufgabe der Kommunen festgeschrieben werden. Zu klären
bleibt, inwieweit hier auch Belange des Zivilschutzes berücksichtigt werden können.
•
Ebenso müssen die Zuständigkeiten für
Warnung und Information der Bevölkerung
im Gefahrenfall klar geregelt werden. Die Beschreibung eines dahingehenden Systems ist
als zentrale Aufgabe des Landes im Sinne des
heutigen § 3 Abs. 3 FSHG vorzusehen. Dazu
gehört auch die Schaffung von Rechtsgrundlagen, die die Nutzung öffentlicher Telekommunikationssysteme zu Warnzwecken
gestatten (z.B. Cell-Broadcast).
•
Die Feuerwehren in NRW halten die flächendeckende Präsenz von Sirenen als erste
Grundlage eines „Wecksystems“ für unverzichtbar.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
•
Die Auslösung einer Warnung im Ereignisfall
erfolgt durch die Kreisleitstellen auf Anforderung durch den örtlichen Einsatzleiter
oder den Krisenstab. Das modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS) ist den Leitstellen
zu diesem Zweck durch das Land als Bedieneroberfläche zur Verfügung zu stellen; es
könnte ggf. auch für die gegenseitige Unterrichtung der KatS-Behörden unter einander
dienen. Für das Sperren von Übertragungs-
leitungen durch die privaten Netzbetreiber
ist ein Genehmigungsvorbehalt im Einzelfall
durch das MIK vorzusehen.
•
Für die Personenauskunftsstellen (PASS) sind
Standards hinsichtlich Organisation, Kapazität und Reaktionszeit (von Alarmierung bis
Betriebsaufnahme) zu beschreiben und zu
klären, inwieweit die heutigen zwei PASS
ausreichend sind. U.U. ist eine PASS pro Regierungsbezirk sinnvoller. Evtl. ist eine für
die allgemeine PASS-Arbeit erforderliche Anpassung der Datenschutzvorschriften zu
prüfen.
•
Ebenso muss geklärt werden, inwieweit
PASS sich nicht auch neuen Mediennutzungen (Internet, Sozialnetzwerke) anzupassen
hat, anstatt sich allein auf das Telefon zu beschränken.
Kosten:
•
Die Rechtslage bei vorgeplanten Veranstaltungen bedarf bzgl. des Kostenersatzes aus
der Sicht der örtlich nicht unmittelbar zuständigen, sondern nur unterstützenden
Katastrophenschutzbehörden der Überprüfung. Gleiches gilt für eine Ermächtigungsgrundlage zur Gebührenfestsetzung für
Aufwendungen im Zusammenhang mit geplanten Großveranstaltungen.
Die Arbeit in Stadien
ist unverzichtbar,
aber eine besondere
Herausforderung.
41
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Das Wichtige tun.
9. Vorbeugender Brandschutz
Der Vorbeugende Brandschutz ist für die Gefahrenabwehr mindestens ebenso wichtig wie der
abwehrende Brandschutz im realen Einsatzfall.
Der Vorbeugende Brandschutz sorgt nicht nur
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für die Vermeidung von Einsatzereignissen, sondern gerade auch im Schadenfall für bestmögliche Rettungs- und Einsatzbedingungen,
weshalb er einer engen Verzahnung mit der örtlich zuständigen Feuerwehr bedarf.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, künftig
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung gesetzlich eindeutig als für die Kommunen verpflichtend („Muss-Bestimmung“)
festzuschreiben.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, keinesfalls von der hoheitlichen Wahrnehmung des
Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes in
den Händen oder unter Beteiligung der Feuerwehren in der bewährten Form abzusehen.
11. Klarstellende Änderung des LPVG
Bei der Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts im Jahre 2011 wurde dessen Anwendungsbereich
auf
Personenkreise
ausgedehnt, die – insbesondere im kommunalen Bereich – ehrenamtlich mit öffentlichen Aufgaben betraut sind. Nach Wahrnehmung der
Feuerwehren in NRW zielte diese Regelung nicht
auf die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ab, zumal damit auch die Frage der Mitbestimmung der Personalvertretung in Angelegenheiten des Ehrenamtes in den Feuerwehren
zu beantworten wäre.
Der Wortlaut des LPVG bedarf indes aufgrund
seiner weiten Formulierung einer klärenden
Auslegung, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringt.
In einem Streitfall im Rahmen der Personalratswahlen Anfang des Jahres 2012 hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom
30.08.2012 (Aktenzeichen: 16 K 1643/12.PVL) die
Rechtsauffassung der Feuerwehren in NRW bestätigt und ehrenamtliche Feuerwehrleute vom
Anwendungsbereich des LPVG ausgenommen.
Es fehlt zu dieser Frage indes nach wie vor an
höchstrichterlicher Rechtsprechung.
10. Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung sind unverzichtbare Elemente vorbeugender Gefahrenabwehr. Entgegen häufiger
Ansicht sind Zielgruppe nicht nur Kinder und
Jugendliche, sondern Menschen jeden Alters
und in jeder Lebenssituation.
Der VdF NRW bietet über seine Fachstelle Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,
die er mit Unterstützung der Provinzial-Versicherungen unterhält, eine Vielzahl an Hilfestellungen, Schulungen und qualitativ hochwertigen Materialien an.
Allerdings ist feststellbar, dass bislang nicht alle
Kommunen diese – schon heute im FSHG NRW
normierte – Aufgabe mit der gleichen Hingabe
wahrnehmen. Die flächendeckende Wahrnehmung dieses Handlungsfeldes muss jedoch
klares Ziel der Gefahrenabwehr sein.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
Die Feuerwehren in NRW fordern daher die klarstellende Korrektur des LPVG dahingehend, dass
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren
und damit entsprechende Tatbestände innerhalb der ehrenamtlichen Feuerwehren nicht in
den Anwendungsbereich des LPVG fallen.
IV. Rechtssicherheit und Effizienz der
Gefahrenabwehr
1. Sachliche Zuständigkeit der Feuerwehren
Seit Jahren werden intensive Diskussionen über
den Umfang der Feuerwehrzuständigkeiten geführt, da neue und mitunter sehr arbeitsintensive Einsatzformen, die im Kern niemand auf
den ersten Blick mit der Institution Feuerwehr
assoziieren würde, bei der juristischen Betrachtung der Regelung in § 1 FSHG durch die Rechtsprechung den Feuerwehren zugeschrieben
wurden. Im Kern geht es um die viel diskutierte
Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen, welche automatisch zu Folgediskussionen
um Verfahrensweisen bei sonstigen Vorkommnissen auf Straßen führt, z.B. bei der Räumung
von Tierkadavern, verlorener Ladungs- oder
Kfz-Teile etc. Insbesondere die ehrenamtliche
Aufgabenwahrnehmung und die dafür ggf. erforderliche Freistellung durch die Arbeitgeber
der ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte sind nicht
hinnehmbar, zumal derartige Fälle eigentlich
primär durch die Straßenbaulastträger zu behandeln sind. Die Feuerwehr läuft aufgrund
ihrer reinen Vorhaltung und der durch das Ehrenamt gegebenen wirtschaftlichen Günstigkeit
Gefahr, für sämtliche ungeliebte Aufgaben – im
Zweifel im Wege der Amtshilfe – herangezogen
zu werden.
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Das Wichtige tun.
Dies schadet der Feuerwehr, deren Mitglieder
sich eigentlich aus anderen Gründen dort zum
Dienst verpflichtet haben, zumal die genannten
Einsatzarten im Verhältnis zum Kernspektrum
der Feuerwehraufgaben überhand nehmen.
Sinngemäß gilt dies auch für den Einsatz der
Ein Boxermischling wird aus einer Notlage in einem Steilhang befreit:
Eine klare Zuständigkeit der Feuerwehr.
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Feuerwehr bei der, wenn überhaupt, den Ordnungsbehörden obliegenden „Tierrettung“, bei
der einzufangende Hunde etc. nicht aus einer
unmittelbaren Gefahrenlage zu befreien, sondern schlicht dem Tierheim zuzuführen sind.
Eine weitere Konstellation ist der Einsatz der
Feuerwehr im Rettungsdienst, vor allem unter
dem Einsatzstichwort „Tragehilfe“, bei der in der
Regel schwergewichtige Patienten durch das vor
Ort eingesetzte Rettungsdienstpersonal aus
physischen Gründen nicht aus der Wohnung getragen werden können, sondern es der Mithilfe
weiteren Personals bedarf; zu diesem Zweck
werden meist nicht etwa weitere Rettungsmittel, sondern die Feuerwehren alarmiert.
Dies mag auf den ersten Blick insofern noch naheliegen, wenn die Feuerwehr zugleich auch
den Rettungsdienst wahrnimmt, so dass die Tragehilfe vordergründig das Aushelfen bei den eigenen Kollegen bedeutet. Dennoch darf nicht in
Vergessenheit geraten, dass der Rettungsdienst
eine über die Krankenversicherung abgerechnete Leistung ist, deren Durchführung im Rettungsgesetz geregelt ist. Soweit – aus welchen
Gründen auch immer – die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, ist entweder im
Zuständigkeitsbereich des Rettungsdienstes
nach weiteren Ressourcen zu suchen (Nachalarmierung) oder rechtlich für eine entsprechende
Kostenerstattung an den Träger des Feuer
schutzes zu sorgen.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, die Zuständigkeitsbeschreibung für die Feuerwehren
künftig analog zu anderen Bundesländern dahingehend zu konkretisieren, als dass die oben
genannten Fallgruppen nicht mehr hineinfallen. Weiterhin ist eine Subsidiarität des Feuerwehreinsatzes dahingehend vorzusehen, dass
die Feuerwehren nur für die erste unmittelbare
Gefahrenabwehr zuständig sind, soweit neben
ihnen auch andere Behörden oder Einrichtungen zur Schadenverhütung bzw. Schadenabwehr zur Hilfe verpflichtet sind.
2. Brandschutzbedarfsplanung
Die Brandschutzbedarfsplanung, die mit dem
FSHG 1998 verankert wurde, hat sich aus Sicht
der Feuerwehren in NRW grundsätzlich bewährt. Der Brandschutzbedarfsplan ermöglicht
einer jeden Kommune eine zielgerichtete und
transparente Festlegung ihrer Feuerwehrressourcen. Bislang existieren allerdings keine konkreten Vorgaben, wie mit einer Fortschreibung
der Planung vor Ort umzugehen ist.
Allerdings hat sich in mehr als einem Jahrzehnt
Praxiserfahrung mit der Brandschutzbedarfsplanung gezeigt, dass an der einen oder anderen Stelle zusätzliche Hilfestellung für
Kommunen und Feuerwehren sinnvoll ist, da
aus Sicht der Feuerwehren in NRW zu hohe Mittel in Beratungsunternehmen anstatt in die
Umsetzung von Maßnahmen aus der Brand-
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
schutzbedarfsplanung investiert werden (müssen). Zudem erscheinen einige Fragen der existenten Konzepte für Brandschutzbedarfspläne
überarbeitungsbedürftig. U.a. bedarf auch die
aufsichtsbehördliche Praxis einer kritischen
Überprüfung und der Vereinheitlichung.
regelungen des Feuerschutzrechts, um bei der
Rechtsanwendung im Detail größere Rechtssicherheit zu erzeugen. Weiterhin ist für Fälle des
§ 24a FSHG (Unfälle mit gefährlichen Stoffen)
eine entsprechende Kostenregelung in Anlehnung an die Fälle des § 24 FSHG (Besonders gefährliche Objekte) zu verankern.
Aktuell bilden vor allem die Tatbestände der Gefährdungshaftung sowie Vorsatz eine Ausnahme der Kostenfreiheit. Allerdings ist es in
den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl von
Einsätzen gekommen, wo Gefahrenlagen grob
fahrlässig herbeigeführt wurden und durch die
Feuerwehren zu bearbeiten waren, z.B. durch
unsachgemäßen Umgang mit exotischen Tieren
oder durch Selbstgefährdungen ohne Suizidabsicht (Sprung von einer Rheinbrücke etc.). In diesen Fällen erscheint es unsachgemäß, die
Kosten solcher Einsätze den Kommunen und
damit der Allgemeinheit aufzuerlegen.
Der VdF NRW beabsichtigt daher, gemeinsam
mit einer hiesigen Hochschule ein Forschungsvorhaben durchzuführen, das Ergebnisse für
künftige Handlungsleitfäden bei der Brandschutzbedarfsplanung erarbeitet.
Die Feuerwehren in NRW fordern, das bewährte
Instrument der Brandschutzbedarfsplanung
beizubehalten und gesetzlich eine fünfjährige
Fortschreibungsverpflichtung vorzusehen, soweit eine Fortschreibung nicht aus anderen
Gründen schon vorher geboten ist (Errichtung
eines neuen Gewerbegebietes o.ä.). Das Land
Nordrhein-Westfalen muss in diesem Zusammenhang für seine Aufsicht durch die Bezirksregierungen
einheitliche
Verfahrensanweisungen festlegen.
Der VdF NRW lädt das Land Nordrhein-Westfalen und die kommunalen Spitzenverbände zu
einem Dialog über ein Forschungsprojekt ein,
mit dem das Instrument der Brandschutzbedarfsplanung weiter qualifiziert und – aus der
Sicht der einzelnen Kommune/Feuerwehr – vereinfacht werden kann.
3. Vorschriften zur Kostenerstattung
Feuerwehreinsätze sind aus gutem Grund für
den Verantwortlichen im Grundsatz kostenfrei.
Dies gilt aber natürlich nicht für alle Einsätze.
Die praktische Handhabung der Kostenerstattungsvorschriften legen in vielen Detailfragen
eine Überarbeitung nahe, um für die Kommunen und ihre Feuerwehren zu einer größeren
Rechtssicherheit zu gelangen.
Die Feuerwehren in NRW fordern eine zielgerichtete Überarbeitung der Kostenerstattungs-
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, dass die
Kostenerstattungspflicht auch auf Fälle grober
Fahrlässigkeit ausgedehnt wird.
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Das Wichtige tun.
ren ist zu berücksichtigen, dass jede Ausbildungsteilnahme Kompromisse mit anderen Bedürfnissen wie Beruf und Familie erfordert.
Insofern ist z.B. unverständlich, dass der ehrenamtliche Zugführerlehrgang („F-IV“) in Nordrhein-Westfalen vom Zeitaufwand her erheblich
umfangreicher ist, als in der bundesweiten
Musterausbildungsvorschrift vorgesehen.
Dies deutet einen erheblichen systemischen
Überprüfungsbedarf in unserem Bundesland
an, dem sich die Feuerwehren in NRW stellen
möchten. Die Feuerwehren werden auf Dauer
nur attraktiv und qualitativ stark bleiben, wenn
es gelingt, die Ausbildung mit der größtmöglichen organisatorischen Effizienz und Flexibilität, inhaltlich und beim Umfang mit dem
richtigen Augenmaß und orientiert an den Bedürfnissen der Feuerwehr(kräfte) zu gestalten.
Die Ausbildung ist in diesem Sinne eine der
Schicksalsfragen der Feuerwehren – nicht bezüglich ihrer Qualität, sondern auch bezüglich
der Attraktivität und damit Zukunftsfähigkeit
vor allem im Ehrenamt.
V. Ausbildung
Eine qualitativ hochwertige Ausbildung ist
Grundlage jeder qualifizierten Einsatztätigkeit.
Die Feuerwehrausbildung ist durch bundesweite Mustervorschriften, die auch in NRW umgesetzt wurden, geregelt. Diese Vorschriften
sehen einen bestimmten Rahmen der Ausbildung vor; einzelne, insbesondere organisatori-
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sche Aspekte, sind darin jedoch offen gelassen
und bedürfen der weiteren Ausformung auf
Landesebene. Die bestehende Freiheit ist durch
alle für die Ausbildung verantwortlichen Stellen
in dem Sinne zu nutzen, als dass die Ausbildung
dem einzelnen Feuerwehrangehörigen bestmöglich entgegen kommt und dadurch die
größtmögliche Effektivität entfaltet. Bezüglich
der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerweh-
1. Allgemeine Zuständigkeiten
Das System des V. Abschnitts des FSHG mit den
Zuweisungen der unterschiedlichen Ausbildungszuständigkeiten je nachdem, um welche
Ausbildungsstufen es sich handelt, hat sich aus
Sicht der Feuerwehren in NRW im Grundsatz bewährt. Eine Ausnahme bildet die Frage, inwieweit Kommunen bezüglich des Ehrenamts mit
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
überschaubarem Aufwand bei ihren Ausbildungsaufgaben unterstützt werden können.
Hierbei ist zunächst zu betonen, dass auch die
Ausbildung im kommunalen Raum durch ehrenamtliche Kräfte geleistet wird, die folglich
nicht nur den Unterricht zu halten haben, sondern auch eine umfangreiche Vorbereitungsarbeit leisten müssen.
Dies gilt umso mehr, als dass die Ansprüche an
die Ausbildertätigkeit zum einen aufgrund
neuer Mediennutzung stetig wachsen, zum anderen auch aufgrund sich immer schneller ändernder rechtlicher Vorschriften, taktischer
Ansätze in der Einsatzlehre etc., die eine laufende Anpassung der Lehrinhalte erfordern,
wozu wiederum eine stete Suche nach etwaigen
Neuerungen erforderlich ist.
So sind landauf-landab tausende Ausbilder
ständig damit beschäftigt, unter erheblichem
Aufwand Ausbildungsunterlagen und mediale
Elemente ihres Unterrichts zu gestalten und aktuell zu halten. Diese Aufgabe könnte ohne großen Aufwand zentral über das Institut der
Feuerwehr NRW (IdF NRW) in Münster geleistet
werden, das den Feuerwehren auch für die kommunale Ausbildung zuarbeiten müsste. Darunter fallen z.B. die Erstellung von Lehrunterlagen,
medialen Präsentationen, kurzen Lehrfilmen
etc. Das Internet eröffnet hierzu perfekte und
kostengünstige Verbreitungswege. Der Feuerwehraufgabe wäre insofern gedient, als dass die
IdF-Arbeit gleichsam als „Qualitätssiegel“ für
aktuelle und inhaltlich richtige Wissensvermittlung stünde.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher, die Landeszuständigkeit bezüglich des IdF NRW um die
zentralisierte Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien für die kommunalen Ausbildungsfelder zu ergänzen.
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Das Wichtige tun.
Die Übungshalle des Instituts sowie das
Übungsgelände ermöglichen eine praxisorientierte und realitätsbezogene Ausbildung der
Feuerwehrführungskräfte.
Eine solche reale und praxisnahe Ausbildung ist
indes auch für die Mannschaftsdienstgrade unverzichtbar. Hierzu bedarf es nicht des hohen
Standards der Übungshalle, sondern schlicht
eines einfachen Geländes, das die Gestaltung
verschiedener Einsatzlagen erlaubt. Gerade
auch mit Blick auf einen schlagkräftigen Katastrophenschutz stellen derartige Einrichtungen
und ihre Übungsmöglichkeiten einen besonderen Mehrwert dar.
Einfache, aber vielseitige
Übungsgelände – wie hier
beim THW in Wesel – böten
einen großen Mehrwert bei
der Feuerwehrausbildung.
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2. Einrichtungen auf Landesebene
Das IdF NRW ist eine qualitativ hochwertige,
zentrale Ausbildungseinrichtung für die Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen. Die Feuerwehren in NRW begrüßen es sehr, dass nach
vielfältigen Diskussionen über seine Kapazitäten und diverse organisatorische Aspekte ausgehend von einer Sitzung des Innenausschusses
des Landtags nunmehr eine umfangreiche Organisationsuntersuchung des Hauses erfolgen
soll. Die Feuerwehren in NRW werden dieser Untersuchung in jeder Form zuarbeiten, soweit
dies hilfreich ist.
Allerdings können die Kommunen und noch
nicht einmal die Kreise entsprechende Kapazitäten sinnvoll vorhalten, um eine praxisbezogene Ausbildung in einem Übungsgelände zu
gewährleisten. Der Bedarf dokumentiert sich
eindrucksvoll dadurch, dass das am Wochenende für Feuerwehren nutzbare Übungsgelände
des IdF stets auf Jahre im Voraus ausgebucht ist.
Weitere Übungsgelände sind daher dringend
erforderlich. Aus Sicht der Feuerwehren in NRW
wäre ein Gelände pro Regierungsbezirk sinnvoll,
auch wenn die Gelände nicht zwingend nur den
Feuerwehren im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bezirksregierung, sondern allen Wehren landesweit offenstehen sollten. Bei den
Übungsgeländen ist kein Standard vergleichbar
des IdF NRW erforderlich, sondern ausreichend
wären flexible Gelände wie z.B. diejenigen des
THW-Landesverbandes NRW. Dazu gehören in
der Regel einfache Unterkünfte, damit sich die
mit den Großfahrzeugen zeitraubende Anfahrt
zu den Geländen auch im Sinne eines zwei- oder
mehrtägigen Übungsbetriebs nutzen lässt. Derartig umnutzbare Gelände sollten sich ohne
große Schwierigkeiten im landeseigenen Immobilienbestand ausfindig machen lassen.
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Rotbuch // Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
Die Übungshalle des IdF in Münster
ist ein hervorragender
Baustein der Führungskräfteausbildung.
Die Feuerwehren in NRW fordern daher zur Verbesserung der Feuerwehr-Praxisausbildung
sowie für organisationsübergreifendes Training
im Katastrophenschutz die Vorhaltung von je
einem Übungsgelände inklusive einfacher
Übernachtungs- und Selbstversorgungsmöglichkeiten pro Regierungsbezirk und die dahingehende Festschreibung einer Landeszuständigkeit im FSHG.
3. Flexibilisierung/Verzahnung der
Ausbildung zwischen B- und F-Bereich
Die Ausbildung im B- und F-Bereich (Hauptamt/Ehrenamt) ist sich bereits heute im Umfang deutlich näher, als gemeinhin bewusst ist.
Die Feuerwehren in NRW halten es für geboten,
auf allen in der Ausbildung tätigen Ebenen
daran zu arbeiten, die Ausbildung – jedenfalls
modular – weiter zu harmonisieren und nach
Möglichkeit zu bündeln, so dass bei parallelen
Ausbildungsinhalten Haupt- und Ehrenamt
gemeinsam lernen können, soweit dies organisatorisch möglich ist. Dies fördert das gegenseitige Verständnis und macht den Ausbildungsbetrieb deutlich effizienter.
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Das Wichtige tun.
E. Schlusswort
D
ie Feuerwehren in NRW sind überzeugt,
dass die genannten Aspekte und Forderungen
maßgeblich zu einer Sicherung der Zukunft
der Feuerwehren und damit der Wahrnehmung ihres wichtigen Auftrags zugunsten der
Bevölkerung beitragen werden. Sie haben zu
Beginn des Jahres 2013 überdies einen gemeinsamen Dialogprozess mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen gestartet, in dem Experten aller Themenfelder sowie auch alle sonst
in der Feuerwehr engagierten Personen Positionen für die Zukunft unseres Feuerwehrwesens erarbeiten werden. Dieser Prozess, der
auch die Resilienz des „Systems Feuerwehr“
erhöhen soll und muss, wird zum Teil neue
Ideen mit sich bringen und zum Teil die oben
aufgeführten Aspekte konkretisieren. Der VdF
NRW freut sich, dass er dabei viele Menschen
und Organisationen in Politik und Gesellschaft an der Seite unserer Feuerwehren weiß.
50
Verband der Feuerwehren in NRW e.V.
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